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Juraexamen: Wo ist es einfach/wo ist es schwer – ein Bundesländervergleich (Stand 06/16)

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12. Mai 2016 | von Tom Stiebert
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Vor drei Jahren haben wir die unterschiedlichen Prüfungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Ersten Examen (also zum nicht-universitären Teil des Staatsexamens, ohne den schwer vergleichbaren Schwerpunktbereich) in einem Beitrag aufgezeigt. Nunmehr erscheint hier die aktualisierte und angepasste Version dieses Vergleichs. Diese wurde um Nachweise der entscheidenden Normen ergänzt und umfassend aktualisiert.

In einem zweiten Teil werden wir uns demnächst den Schwerpunktbereichen in den einzelnen Bundesländern bzw. Universitäten und den entsprechenden Voraussetzungen widmen.

Eine Wertung wird dabei bewusst nicht vorgenommen. Vielmehr soll sich jeder seine eigene Meinung zu diesem Thema bilden (und diese auch gerne hier kundtun). Zudem kann diese Übersicht auch Anlass dafür bieten die Studienortwahl (zumindest für das Examen) nochmals zu überdenken.

Zur besseren Vergleichbarkeit werden auch die Durchfallquoten und Prädikatsquoten (Stand 2013) dargestellt. Weitere interessante Statistiken findet ihr hier.

I. Baden-Württemberg (18,2% Prädikat/ 28,8% durchgefallen)

gesetzliche Regelungen in JAPrO

Zwei Prüfungstermine pro Jahr (Frühling und Herbst); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 13 JAPrO);

Schriftl. Prüfung 70%; Mdl. Prüfung 30 %, Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag (§§ 17 – 19 JAPrO)

Freischuss (bis 8. Semester) (§ 22 JAPrO); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss (wenn Stex bis 10. Sem.; binnen zwei Semestern) (§ 23 JAPrO); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 21 JAPrO)

Unterstreichungen und Verweise im Gesetz zulässig (siehe hier)

II. Bayern (15,3%/ 32%)

gesetzliche Regelung in JAPO

Zwei Prüfungstermine pro Jahr (März und September); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 28 JAPO);

Schriftl. Prüfung 75%, Mdl. Prüfung 25%; Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag (§§ 33, 34 JAPO)

Freischuss (bis 8. Semester) (§ 37 JAPO); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss (binnen zwei Semestern) (§ 15 JAPO); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 36 JAPO)

Unterstreichungen und Verweise im Gesetz zulässig, sofern nicht kommentierend und „gelegentlich“ (siehe hier); ab Herbst 2016 20 Verweisungen pro Doppelseite auf Normen sowie Unterstreichungen mit Bleistift (siehe hier)

III. Berlin (21,6%/25,5%)

gesetzliche Regelung in JAO

Zwei Prüfungstermine pro Jahr (mai und November); 7 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 2 S) (§ 5 JAO)

Schriftl. Prüfung 63%, Mdl. Prüfung 37% (13% Vortrag, 3 x 8% Gespräch) (§ 10 Abs. 2 JAO); Vortrag (10 Minuten ggf. Kurzgespräch 5 min; freie Wahl Rechtsgebiet) Gespräche in allen drei Rechtsgebieten (§ 9 JAO)

Freischuss (bis 8. Semester) (§ 13 JAO); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 12 JAO)

Keine Unterstreichungen und Verweise im Gesetz zulässig, Register zulässig (siehe hier)

IV. Brandenburg (9,2%/31,,%)

siehe Berlin (Gemeinsames Prüfungsamt seit 2005)

V. Bremen (12,9%/41,3%)

gesetzliche Regelungen in JAPG

Zwei Prüfungstermine pro Jahr (Februar und August), 6 Klausuren (3 Z [davon 1 Handels/-Gesellschafts-/ Arbeitsrecht], 2 Ö, 1 S) (§ 18 JAPG)

Schriftl. Prüfung 2/3, Mdl. Prüfung 1/3 (§ 23 JAPG); Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag

Freischuss bis 8. Semester (§ 26 JAPG); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss binnen drei Monaten nach Abschluss (§ 27 JAPG); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 28 JAPG)

Unterstreichungen zulässig, keine Verweise zulässig

VI. Hamburg (25,5%/24,9%)

gesetzliche Regelung in HmbJAG

Sechs Klausurtermine pro Jahr (gerade Monate); 6 Klasuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 15 HmbJAG)

75% Schriftl. Prüfung, 25% Mdl. Prüfung (§ 22 Abs. 2 HmbJAG) (Vortrag und Gespräche in allen Rechtsgebieten) (§ 20 HmbJAG)

Freischuss bis 9. Semester (§ 26 HmbJAG); Notenverbesserung ohne Freischuss nicht möglich, Wiederholung nur, wenn durchgefallen (§ 28 HmbJAG)

Unterstreichungen und Paragraphenhinweise im Gesetz zulässig (10 pro Seite) (siehe hier)

VII. Hessen (13,6%/28,4%)

gesetzliche Regelung in JAG

Drei Klausurtermine pro Jahr (Februar, Juli, September); 6 Klausuren (2 Z, 1 Arbeits-/Handels-/Gesellschaftsrecht, 2 Ö, 1 S) (§ 13 JAG)

2/3 Schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (§ 19 Abs. 2 JAG) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag § 14 JAG)

Freischuss bis 8. Semester (§ 21 JAG); Notenverbesserung auch ohne Freischuss, wenn Examensmeldung bis. 10. Semester (Kosten 400 Euro) (§ 21 Abs. 5 JAG); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 20 JAG)

Keine Unterstreichungen und Markierungen zugelassen

VIII. Mecklenburg-Vorpommern (9%/37,8%)

gesetzliche Regelung in MV-JAPO

2 Klausurtermine pro Jahr (Winter und Sommer); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 12 JAPO)

70 % Schriftl. Prüfung, 30 % Mdl. Prüfung (§ 22 Abs. 2 JAPO) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag § 19 JAPO)

Freischuss bis 8. Semester (§ 26 JAPO); Notenverbesserung sonst nicht möglich; Wiederholung nur, wenn durchgefallen (§ 25 JAPO)

Keine Unterstreichungen und Markierungen zugelassen

IX. Niedersachsen (17,4%/22,9%)

gesetzliche Regelung in NJAVO und NJAG

4 Klausurtermine pro Jahr (Januar, April, Juli, Oktober); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 19 NJAVO)

64 % Schriftl. Prüfung; 36 % Mdl. Prüfung (§ 12 NJAG) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag)

Freischuss bis 8. Semester (§ 18 NJAG); einmalige Notenverbesserung auch ohne Freischuss möglich (§ 19 NJAG, Kosten 160 €); sonst Wiederholung nur, wenn durchgefallen (§ 17 NJAG)

Abschichten bis zum 8. Semester möglich (Aufsplitten in zwei Abschnitte, bis max. 8. Semester) (§ 4 Abs. 2 S. 2 NJAG)

Verweisungen (5 pro Seite) und (gelegentliche) Markierungen zulässig (siehe hier)

X. Nordrhein-Westfalen (16%/32,7%)

gesetzliche Regelung in JAG NRW

10 Klausurtermine pro Jahr (außer Juli und März); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 10 Abs. 2 JAG)

60 % Schriftl. Prüfung; 40 % Mdl. Prüfung (Vortrag und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten) (§ 10 Abs. 3 JAG)

Freischuss bis 8. Semester (§ 25 JAG); Notenverbesserung nicht möglich; Wiederholung sonst nur, wenn durchgefallen (§ 24 JAG)

Besonderheit: Abschichten: Meldung vor Abschluss 7. Semester; Aufsplitten der Rechtsgebieten bis zum Abschluss 8. Semester (§ 12 JAG)

Keine Verweisungen, Markierungen und Unterstreichungen zulässig

XI. Rheinland-Pfalz (16,6%/22,4%)

gestzliche Regelung in JAPO und JAG

2 Klausurtermine pro Jahr (März/August); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 6 JAPO)

2/3 Schriftl. Prüfung; 1/3 Mdl. Prüfung (§ 9 Abs. 4 JAPO) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag § 7 JAPO)

Freischuss bis 8. Semester (§ 5 Abs. 5 JAG); Notenverbesserung möglich (§ 5 Abs. 6 JAG); Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 5 Abs. 4 JAG)

Unterstreichungen zulässig; Verweisungen unzulässig (siehe hier)

XII. Saarland (13,7%/25,3%)

gesetzliche Regelungen in JAO und JAG

2 Klausurtermine pro Jahr (Februar und August); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 5 JAO)

ca. 70 % schriftl. Prüfung (900/1275); ca. 30 % Mdl. Prüfung (375/1275) (§ 14 JAG) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag, §§ 10 und 11 JAO)

Freischuss bis 8. Semester (§ 19 JAG); Notenverbesserung möglich (§ 20a JAG zum nächsten oder übernächsten Termin); Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 20 JAG)

Unterstreichungen zulässig; Verweisungen unzulässig (siehe hier)

XIII. Sachsen (12,5/39,3%)

gesetzliche Regelung in JAPO

2 Klausurtermine pro Jahr (Februar und August); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 23 JAPO)

2/3 schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (§ 27 Abs. 3 JAPO) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag § 26 JAPO)

Freischuss bis 8. Semester (§ 29 JAPO); Notenverbesserung möglich (§ 31 JAPO); Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 30 JAPO)

Keine Unterstreichungen und Verweisungen zulässig

XIV. Sachsen-Anhalt (16,3%/24,4%)

gesetzliche Regelung in JAPrVO

2 Klausurtermine pro Jahr (Februar und August); 6 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 2 S) (§ 16 JAPrVO)

60% schriftl. Prüfung, 40% Mdl. Prüfung (§ 23 JAPrVO) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten) (§ 21 JAPrVO)

Freischuss bis 8. Semester (§ 26 JAPrVO) ; Notenverbesserung möglich (Kosten 300 Euro) (§ 27 JAPrVO); Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 28 JAPrVO)

Verweisungen und gelegentliche Unterstreichungen zulässig (siehe hier)

XV. Schleswig-Holstein (11,9%/30,4%)

gesetzliche Regelung in JAVO

2 Klausurtermine pro Jahr (Januar und Juli); 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S) (§ 11 JAVO)

2/3 schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (§ 21 JAVO) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten, kein Vortrag) (§ 18 JAVO)

Freischuss bis 7. Semester bzw. bis 8. Semester (wenn Schwerpunkt beendet) (§ 22 JAVO); Notenverbesserung nur bei Freischuss (§ 23 JAVO); Wiederholung, wenn durchgefallen (§ 24 JAVO)

keine Hinweise zu Hilfsmitteln veröffentlicht (Hilfsmittel werden vollständig gestellt)

XVI. Thüringen (16,2%/23,7%)

gesetzliche Regelung in ThürJAPO

2 Klausurtermine pro Jahr (Februar, August oder September); 6 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 1 S, 1 S oder Z nach Wahl des JPA) (§ 20 ThürJAPO)

65% schriftl. Prüfung, 35% Mdl. Prüfung (§ 25 Abs. 2 ThürJAPO) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten und Grundlagenfach oder Prozessrecht) (§ 23 Abs. 5 ThürJAPO)

Feischuss bis 8. Semester (§ 29 ThürJAPO); Notenverbesserung nur bei Freischuss; Wiederholung sonst nur, wenn durchgefallen (§ 28 ThürJAPO)

Unterstreichungen und Verweisungen nicht zulässig;

 

Man sieht also, dass punktuell doch starke Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen. Unterschiede gibt es insbesondere bei der Zusammensetzung der Endnote, den Inhalten der mündlichen Prüfung (häufig kein Vortrag), der Möglichkeit des Abschichtens und der Zulässigkeit des generellen Verbesserungsversuchs. Es bleibt damit jedem selbst überlassen, diese als so gravierend einzuschätzen, dass sich ein Wechsel der Universität (bzw. des Bundeslandes) lohnt.

Alle Angaben ohne Gewähr

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DWF Germany in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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