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Ist der Flughafen ein Marktplatz?

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24. November 2010 | von Johannes Traut
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Nur ein kurzer Hinweis auf einen interessanten Artikel in der FAZ von heute (24.11.2010, S. 2). In „Ist der Flughafen ein Marktplatz“ berichtet Reinhard Müller über ein interessantes Verfahren vor dem BVerfG.

Es geht darum, ob Demonstranten im Terminalgebäude des Frankfurter Flughafens demonstrieren dürfen. Das wirft einige interessante und M.E. auch aktuelle Fragen zur Grundrechtsdogmatik auf.

– Unmittelbare Grundrechtwirkung weil „öffentliches Unternehmen“? Die Fraport AG ist eine Aktiengesellschaft, gehört allerdings mehrheitlich der öffentlichen Hand. Also (+)? In die Richtung scheint der Senat zu tendieren, es kommt wohl darauf an, ob sie mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht. Das ist allerdings aus prinzipiellen Erwägungen angreifbar.

– Bindung Privater? Das wäre der alternative Weg, hier ein „Demonstrationsrecht“ zu konstruieren. Dafür müsste man freilich viel herkömmliche Dogmatik über Bord werfen.

Andererseits: Schon länger wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung zu manchen privaten „Veranstaltungen“ ähnlich entscheidend für die Grundrechtsverwirklichung sein kann wie die Zulassung zu staatlichen Veranstaltungen. Z.B. hat der EuGH in der Sache „Bosman“ die damalige Ausländerregelung der Bundesliga den Grundfreiheiten unterworfen, weil sie für die Spieler ebenso stark wirke wie ein staatliches Verbot, in Deutschland zu spielen. Mit anderen Worten: Der Staat kann alleine die Grundrechtsentfaltung nicht mehr sichern. Deshalb Erweiterung auf Private, die dafür wichtig sind? Auch der EGMR verfolgt diesen Ansatz. Dagegen spricht freilich der recht deutliche Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG.

– Deshalb mittelbare Grundrechtsbindung? Was man überlegen könnte: Verfassungskonforme Auslegung des VersG – nicht nur als Ausgestaltung des Art. 8 GG, sondern auch als Schranke des Art. 14 GG. Das VersG könnte ein Gesetz i.S.d. § 903 S. 1 BGB sein, das anderen ein Recht im Hinblick auf das Eigentum des Flughafenbetreibers gibt. Als Argument, warum die Verfassung eine solche Auslegung erfordert, kann man wiederum auf die obige funktionale Betrachtung verweisen und insbesondere auch auf die Rspr. des EGMR.

    – Ist das überhaupt richtig? Die Polizei verweist darauf, dass Demonstrationen „per se“ mit der Sicherung von Flughäfen kollidieren würden. Andererseits: Bei Autobahnen wurde ein vergleichbares Argument auch verworfen.

    Vielleicht nicht unmittelbar sehr examensrelevant, aber für das größere Verständnis interessant. Vor allem ist spannend, ob die Entwicklung in anderen Rechtsordnungen, die für die Grundrechtsbindung eher auf „funktionale“ Kriterien abstellen, auch bei uns Gefolgschaft finden wird.

    Johannes Traut

    Studium und Promotion in Bonn, Rechtsreferendar am LG Bonn

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