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Hausverbot und Unterrichtsausschluss für Siebenjährigen – SchulG NRW

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23. Oktober 2012 | von Simon Kohm
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Ein aktueller Fall mit eher regionalem Bezug hat heute mein Interesse geweckt. Laut der Recherche des Bonner Generalanzeigers wurde auf einer Bonner Schule einem 7-Jährigen Hausverbot in seiner Schule erteilt; darüber hinaus wurde der Schüler auch nicht mehr unterrichtet. Gründe wurden im Artikel allerdings nicht genannt. Grund aber für uns, sich mit dem Schulrecht auseinanderzusetzen. Das Schulrecht ist Landesrecht und Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich im Schulgesetz NRW (SchulG). Das besondere Verwaltungsrecht ist äußerst beliebt in juristischen Examensprüfungen. Gefordert werden hier zumeist nicht detaillierte Kenntnisse, dafür eher Systemverständniss, aber vor allem Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, das hier im Gewand des Speziellen abgefragt werden kann.

Vorliegend wäre zwischen den Maßnahmen zu trennen, also dem Hausverbot und der Nichtunterrichtung, also dem Unterrichtsausschluss. Relevanter, da wohl öfter zu prüfen, ist die zweite Maßnahme, also der Unterrichtsausschluss. Ergeht ein solcher, wird sich die Klausurfrage zumeist auf einen Rechtsschutz und dessen Zulässigkeit und Begründetheit beziehen. An dieser Stelle ist zu beachten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Unterrichtsausschluss keine aufschiebende Wirkung haben, siehe § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Der Sachverhalt wird hier also deutlich sein: Dem Schüler oder den Eltern wird es darauf ankommen, dass man möglichst schnell wieder den Unterricht besuchen kann. Zu prüfen ist dann ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz. Hierauf ist unbedingt zu achten. Vgl. dazu auch unseren kürzlichen Beitrag zum einstweiligen Rechtsschutz. Im ersten Examen wird man also regelmäßig einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen haben.

Dieser Antrag müsste zulässig sein.

Der Verwaltungsrechtsweg ist als eröffnet anzusehen. Streitentscheidende Normen sind die des SchulG, also solche, die nur Träger der öffentlichen Gewalt berechtigen und verpflichten. Hier ist noch ein Wort zur Justiziabilität zu verlieren. Streitigkeiten im Schulverhältnis sind nach mittlerweile ganz h.M. justiziabel.

Statthaft ist vorliegend ein Antrag gem. Art. 80 Abs. 5 VwGO. Dies deswegen, weil in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen die belastende Maßnahme der Schule statthaft ist. Diese stellt einen VA dar, vor allem mit Außenwirkung, da der Schüler hier als Person/Bürger betroffen ist. Ein besonderes Gewaltverhältnis in der Gestalt, dass solche Maßnahmen als bloßes Innenrecht gesehen werden, sollte im Examen nicht mehr vertreten werden. Konkret handelt es sich im Fall des Unterrichtsausschlusses um einen Antrag auf erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu oben).

Antragsbefugt ist der betroffene Schüler, dies natürlich gem. Art. 2 Abs. 1 GG als Adressat einer belastenden Maßnahme, aber auch gem. § 1 SchulG – ihm steht das Recht auf Bildung zu. Eine Besonderheit ist aber zu beachten: Auch den Eltern ggü. wird der belastende VA bekanntgegeben, siehe § 53 Abs. 9 SchulG. Sie sind also ebenso Adressat der belastenden Maßnahme. Denn möglicherweise sind sie in ihrem Erziehungsrecht gem. Art. 6 GG verletzt!

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann jedenfalls dann problemlos bejaht werden, wenn schon Widerspruch eingelegt wurde (das Verfahren ist im Schulrecht noch statthaft!).

Der Schüler ist als natürliche Person jedenfalls rechtsfähig und damit verfahrensbeteiligt gem. § 61 VwGO. Die Prozessfähigkeit ergibt sich aus der Vertretung durch die Eltern, § 62 VwGO.

Der Antrag müsste darüber hinaus aber auch begründet sein. Dies ist er dann, wenn das Aussetzungsinteresse der Betroffenen das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt. Das richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Ermächtigungsgrundlage für einen Unterrichtsausschluss ist § 53 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG. Der Unterrichtsausschluss stellt eine sog. Ordnungsmaßnahme dar.

Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständig ist gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG der Schulleiter. Im Hinblick auf das Verfahren ist mehrerlei zu beachten: Es hat eine Anhörung des Schülers durch den Schulleiter zu erfolgen gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zu beachten ist, dass die Teilkonferenz den Schulleiter beraten und u.U. sogar entscheiden kann, siehe § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG. Ein Recht zur Stellungnahme haben Eltern und der Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiter. Zu beachten ist, dass in dringenden Fällen hiervon kein Gebrauch gemacht werden muss. Die Regelungen können als leges speciales zu § 28 VwVfG gesehen werden. Im Hinblick auf die Form ist insbesondere zu beachten, dass hier auch eine Bekanntgabe an die Eltern erfolgen muss gem. § 53 Abs. 9 SchulG.

Weiterhin müsste die Maßnahme auch materiell rechtmäßig sein. Im Hinblick auf ein Fehlverhalten ist auf eine Pflichtverletzung des Schülers abzustellen. Die Pflichten finden sich in § 42 Abs. 3 SchulG.

Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.

An dieser Stelle wird man eine Gesamtabwägung anstellen müssen. Ob ein Verhalten hier als Pflichtverletzung angesehen werden kann, bedarf in jedem Fall einer detaillierten Bearbeitung. Hier wird nicht selten der Schwerpunkt der Klausur liegen. Eine einfache Schulhofprügelei wird man hier wohl nicht subsumieren können, insoweit muss bei der Auslegung vor allem auf das Merkmal „besonders schwer“ geachtet werden. Auf ein besonderes Problem sei hingewiesen: Auch Pflichtverletzungen, die augenscheinlich nicht IN der Schule geschehen sind (Paradebeispiel Internet oder Schulbus), können den Schulfrieden nachhaltig gefährden. Wichtig ist nur, dass man überhaupt einen Schulbezug herstellt! Weiteres Tatbestandsmerkmale: Maximaler Zeitraum für einen Unterrichtsausschluss sind zwei Wochen, also insgesamt ein Zeitraum von 14 Tagen und nicht etwa 14 Schultagen!

Im Rahmen des Ermessens ist natürlich noch die Verhältnismäßigkeit zu beachten, hier vor allem die Erforderlichkeit. § 53 SchulG trifft hier eine besondere Regelung: Gem. Abs. 1 ist vorher zu prüfen, ob nicht „erzieherische Einwirkungen“ als ausreichend zu erachten sind. Solche sind in Abs. 2 genannt. Auch an dieser Stelle ist eure Argumentation gefragt. Im Rahmen der Angemessenheit ist vor allem zu untersuchen, ob hier eine besondere Härte für den Schüler gegeben ist.

Sollte sich die Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen, ist vorliegend noch die Interessenabwägung des Art. 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen. Hier wäre zu prüfen, ob eine Teilnahme am Unterricht bis zur Hauptsacheentscheidung nicht mehr zugemutet werden kann. Das wird man beispielsweise bei Amokdrohungen bejahen können.

Im Hinblick auf das Hausverbot kann festgehalten werden, dass dieses ggü. dem Schüler auch eine Ordnungsmaßnahme darstellt. Das Hausrecht wird durch den Schulleiter wahrgenommen, siehe § 59 Abs. 2 Nr. 6 SchulG.

Fazit: Ob das Schulrecht nun oft im Examen läuft, kann hier nicht beurteilt werden. Allerdings gilt das eben für das besondere Verwaltungsrecht. Das Schulrecht eignet sich jedenfalls sehr gut für Prüfungen, was der dargelegte Fall am Beispiel eines Unterrichtsausschlusses gezeigt haben sollte. Hier ist viel Raum für Verständnis, Gesetzesanwendung und eigene Argumente. Es lohnt sich in jedem Fall, sich dem SchulG im Rahmen der gebotenen Kürze zu widmen. Siehe zum besonderen Verwaltungsrecht auch unseren Beitrag zum Gewerberecht.

Simon Kohm

Jahrgang 1985, Studium und Promotion im Energierecht in Bonn, Rechtsanwalt in Köln

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  • lala

    Ist das nicht die ö2 Klausur April 2012 Berlin?

  • Simon

    Richtig, da ging es auch um Schulrecht. Danke für den Hinweis!

  • Enter

    § 53 IV SchulG NRW bezieht sich ausdrücklich auf § 53 II (1) Nr. 4 und 5 SchulG NRW und nicht auf Nr 3 welches hier unsere Anspruchsgrundlage war. Bei Nr 4 und 5 geht es um die Androhung der Entlassung bzw um die Entlassung von der Schule und nicht um einen vorübergehende Ausschluss wie Nr 3 es verlangt. Warum werden hier im Rahmen der Materiellen Rechtmäßigkeit auf die TB-Merkmale von § 53 IV SchulG NRW zurückgegriffen?

  • Enter

    sorry meinte § 53 III (1) Nr. 4 u 5

  • Simon Kohm

    Ja! Vielen Dank, da hat sich wohl ein Lesefehler eingeschlichen!

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