Häufige Fehler in Klausuren (Teil 1)
Wir freuen uns erneut einen Gastbeitrag unseres Lesers Marvin Granger veröffentlichen zu können. In seinem Beitrag möchte er – aus Sicht des Korrektors – auf häufige und vermeidbare Fehler in der Examensklausur hinweisen. Der heutige erste Beitragsteil umfasst sowohl allgemeine methodische Fehler als auch Fehler aus dem Bereich Strafrecht.
Häufige Fehler in Klausuren
Seit einigen Wochen bin ich als Korrektor sowohl von Klausuren im Examensklausurenkurs als auch von Semesterabschlussklausuren tätig. Einige Fehler – insbesondere formeller Art – fallen uns immer wieder in Klausuren besonders ins Auge, diese ließen sich aber verhältnismäßig leicht vermeiden. Fehltritte wie die nachstehend aufgeführten sollte man tunlichst vermeiden, denn sie werden einen Korrektor im Zweifel dazu bewegen, die Klausur mit einer schlechteren Note zu bewerten.
Im Anschluss an jedes unten aufgeführte Problem finden sich ggf. begründete Formulierungsvorschläge sowie weiterführende Hinweise.
I. Allgemeines/Methodik:
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Floskeln: weglassen!
Sie haben im Gutachten nichts verloren, weil sie nichts aussagen und demnach die Falllösung nicht voranbringen. Ins Gutachten gehören vielmehr nur solche Ausführungen, die die Falllösung fördern. Am besten lasst also Wörter wie „unproblematisch“, „zweifellos“, „eigentlich“, „wohl ja/nein“, „eher ja/nein“ usw. weg und bezieht klar Stellung.
Übrigens: Wenn etwas unproblematisch ist, sollte man kein Fass aufmachen, sondern die Tatsache in ein oder zwei Sätzen mit kurzer Begründung feststellen. Gleiches gilt, wenn das Gesetz eine klare Antwort liefert. Hier ist dann nichts „fraglich“, „problematisch“ oder sonst etwas. Wer hier gutachterlich mit „hätte, müsste, könnte“ prüft, verschwendet wertvolle Zeit und verärgert den Korrektor. Der Gutachtenstil ist nur dort anzuwenden, wo eine eingehende Prüfung erforderlich ist. Sonst bitte kurz halten! Ein Rechtsgutachten soll auf dem kürzesten Weg zu einer vertretbaren Lösung führen. Andernfalls setzt man falsche Schwerpunkte.
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Gesetzeszitate: möglichst genau!
Nicht wenige Leute zitieren – wenn überhaupt – Gesetze nur nach Paragrafen bzw. Artikeln, jedoch ohne Absätze, Sätze, Halbsätze, Nummern, Varianten o.Ä. anzugeben. Diese müssen aber unbedingt mitzitiert werden! Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit etwa ergibt sich also nicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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Analoge Gesetzesanwendung: „gemäß § 670 BGB analog“
Das sollte man nicht schreiben – auch wenn es so in vielen Büchern und Aufsätzen steht! „Gemäß“ bedeutet nämlich, dass man eine Norm direkt anwendet, d.h. so, wie sie geschrieben steht. „Analog“ ist dagegen ein anderes Wort für „entsprechend“. Hier wird die Norm nicht direkt, sondern über ihren Wortlaut hinaus angewandt. Wenn man also schreibt „gemäß § 670 BGB analog“, dann heißt das nichts anderes als „§ 670 BGB in direkter und entsprechender Anwendung“. Das ist natürlich ein Widerspruch. Schreibt am besten „analog § 670 BGB“.
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Definitionen: Sie müssen bei der Prüfung im Gutachtenstil immer genannt werden, und zwar VOR der Subsumtion!
Viele Bearbeiter machen das nicht. Oft wird die Definition irgendwie in die Subsumtion „hinein gewurschtelt“ – wenn sie überhaupt gebracht wird! Dabei gibt gerade sie den Maßstab für die Subsumtion vor. Nur mit einer brauchbaren Definition kann man letztlich zu einem klaren und nachvollziehbaren Ergebnis gelangen.
II. Strafrecht:
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Erfordernis und Definition vorsätzlichen Handelns: Vielfach wird in Klausuren ohne Begründung gesagt, dass der Täter vorsätzlich gehandelt haben müsse. Ist das so – und wenn ja, wo steht das?
Das steht in § 15 StGB. Diese Vorschrift besagt: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“ Zitiert bitte in Klausuren unbedingt diese Norm!
Für die Definition des Vorsatzes sollte man sich am besten am Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB orientieren und bspw. schreiben: „Vorsätzlich handelt, wer alle Umstände kennt, die den objektiven Tatbestand ausmachen (Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB).“ Wenn einem diese Definition nicht einfällt, geht auch die verkürzte Form: „Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung [geä. d. Red.].“
Bitte zitiert in jedem strafrechtlichen Gutachten, wenn Vorsatzdelikte zu prüfen sind, wenigstens ein Mal den § 15 und den § 16 I 1 StGB. Im weiteren Verlauf des Gutachtens könnt ihr hinsichtlich des Vorsatzes ja nach oben verweisen.
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Begründetheit der Revision: Nicht selten wird der Fehler gemacht, dass die Begründetheitsprüfung der Revision nicht mit den Voraussetzungen des § 337 I StPO eingeleitet wird, sondern die Bearbeiter fallen sofort mit absoluten und relativen Revisionsgründen ins Haus.
Hilfreich zur Lösung dieses Problems ist die Lektüre des § 337 I StPO: „Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.“ Aus dem Wortlaut des § 337 I StPO lässt sich ein zweiteiliges Prüfungsschema ableiten:
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Gesetzesverletzung
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Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung
Und nun lesen wir noch § 338 StPO: „Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen …“ Das genügt schon.
§ 338 StPO bezieht sich mithin nur auf den zweiten Teil des Prüfungsschemas – auf das Beruhen des Urteils auf einer Gesetzesverletzung. Ob eine Gesetzesverletzung, die § 338 StPO voraussetzt, vorliegt, muss man zuvor also immer prüfen. Erst anschließend kann man beurteilen, ob die festgestellte Gesetzesverletzung überhaupt einen in § 338 StPO aufgezählten absoluten Revisionsgrund darstellt. Wenn ja, kann man sich eine eingehende Prüfung des Beruhens des Urteils auf der Gesetzesverletzung sparen, denn das wird ja nach § 338 StPO vermutet. Ist hingegen kein absoluter Revisionsgrund gegeben, kann es sich nur um einen relativen Revisionsgrund handeln und man muss auch noch das Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß prüfen.
Kurze Anmerkung einen Korrektorkollegen:
„Wenn einem diese Definition nicht einfällt, geht auch die verkürzte
Form: „Vorsatz ist das Wissen und Wollen der objektiven Tatumstände.““
Das geht so leider überhaupt nicht.
Denn ob ein voluntatives Element überhaupt erforderlich ist, ist stark umstritten und wird von nicht wenigen Leuten abgelehnt.
Das
Klausurproblem, wenn man sich diese Defintion merkt, liegt zudem darin
begründet, dass unheimlich viele Leute Logikfehler in ihren
Bearbeitungen haben, wenn es um die Abgrenzung zur bewussten
Fahrlässigkeit geht.
„Vorsatz ist das Wissen und Wollen
der objektiven Tatumstände. Hier könnte auch bewusste Fahrlässigkeit in
Betracht kommen. Die Abgrenzung richtet sich maßgblich danach, ob ein
voluntatives Vorsatzelement beim dolus eventualis zu fordern ist.“
Sowas
liest man immer wieder und es ist schlicht falsch, weil auf Grund
obiger Definition die aufgeworfene Problematik schon entschieden und
alles, was nun folgt, vollkommen überflüssig ist.
Hallo PM,
zunächst ist mir der Formulierungsfehler in dem Artikel aufgefallen; es heißt „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“. Ich habe die Redaktion gebeten, das zu ändern (s.o.).
Zum Problem des Wollenselements im Vorsatz: Es ist heute herrschend,
dass der Vorsatz neben einem Wissenselement auch ein Wollenselement enthält. Allein das ist mit der o.g. Kurzform gemeint (nicht etwa eine Absicht).
Die schwächste Vorsatzform, der dolus eventualis, setzt (bei Erfolgsdelikten) voraus, dass der Täter den Eintritt des Taterfolgs für möglich hält (= Wissenselement) und ihn billigend in Kauf nimmt (= Wollenselement).
Bei der bewussten Fahrlässigkeit ist das nicht so. Hier hält der Täter den Erfolgseintritt zwar für möglich, billigt/will ihn aber nicht, sondern vertraut auf das Ausbleiben des Erfolgs.
Wer den Streit um das Wollenselement nachlesen möchte, der/die schaue z.B. in den Studienkommentar StGB von Joecks, § 15 Rn. 7 ff.
Da allerdings, wie oben schon erwähnt, auch das Wollenselement herrschend ist, empfehle ich für Prüfungen keine Experimente! Das gilt generell für Standarddinge, v.a. für gefestigte Definitionen. Prüfer und Korrektoren erwarten, dass man diese Definitionen kennt und auch weiß, was sie bedeuten. Da mittlerweile die meisten Examensklausuren von Praktikern gestellt und auch korrigiert werden, sollte man sich bei solchen BASICS an die h.M. halten, damit man keinen Punktabzug riskiert. Praktiker interessieren sich oft nicht für akademische Diskussionen. Daher sollte man sich auch nicht den Kopf mit unnötigem Wissen überladen.
Deine Ausführungen sind inhaltlich zutreffend, da stimme ich mit Dir auch völlig überein. Ebenfalls, dass die h.M. ein Wollenselement voraussetzt.
Die von Dir vorgeschlagene Kurzformel ist, sofern man der h.M. folgt, in der Form natürlich auch durchaus gängig. Immerhin wird sie so auch von Wessels/Beulke genutzt und Beulke verwendet sie auch in seinen Klausurenkursen.
Dennoch würde ich in einer Klausur von dieser Formulierung dringend abraten. Es sind nicht nur Praktiker, die korrigieren, sondern durchaus auch Professoren dabei. Und die Vorsatztheorien, die kein voluntatives Element verlangen, werden auch von einigen nicht gerade unwichtigen Wissenschaftlern vertreten und stellen eine starke Mindermeinung dar. Ein bloßer Verweis auf die h.M. ist kein adäquates Klausurmittel. Das gilt überall, hier aber besonders.
In meiner Studienzeit haben auch alle Strafrechtsprofessoren meiner damaligen Fakultät von dieser Formulierung abgeraten.
Man kann das Problem aber recht elegant dadurch umgehen, dass man formuliert: „Vorsatz ist Wissen und, nach herrschender aber umstrittener Ansicht, auch das Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Ob ein voluntatives Vorsatzlement mit der h.M. tatsächlich zu fordern ist, mag vorliegend dahinstehen. Der Täter wies ein solches ebenfalls auf.“
„Da mittlerweile die meisten Examensklausuren von Praktikern gestellt und auch korrigiert werden, sollte man sich bei solchen BASICS an die h.M. halten, damit man keinen Punktabzug riskiert.“
Die Aussage halte ich für einen Trugschluss. Eher das Gegenteil ist der Fall. Niemand zieht Punkte ab, weil man die Vorsatzdefinition der h.M. nicht gebracht hat.
Ich würde generell eher nicht „h.M.“ oder „m.M“ in meine Klausur schreiben…das macht man eigentlich nicht 😉 Jedenfalls wird es uns so beigebracht.
Auf die h.M. darf man in der Klausur eh nie verweisen, das ist kein sachliches Argument. Was ich mit meinem Kommentar oben gemeint hatte, ist, dass man sich bei gängigen Dingen (wie eben dem Vorsatz) inhaltlich an die h.M. halten sollte. Von einem Verweis auf die h.M. hatte ich ja i.Ü. auch nichts gesagt 😉
Ich würde noch als Hinweis bringen:
Nicht schreiben: „Die Norm unter den Sachverhalt subsumieren“
Das ist doppelt, denn „sub“ heißt schon „unter“.
Richtig: „Der Norm den Sachverhalt subsumieren.“ (vgl auch Peine Klausurenkurs im Verwaltungsrecht)
Kommen denn im Examen häufig/überhaupt Revisionsklausuren dran? Habe ich bisher noch gar nichts von gesehen/gelesen/gehört. Erscheint mir auch eher was für das 2Ex. Hat da jemand Ideen?
Hallo Fabian,
wie oft Revisionen im 1. Examen drankommen, weiß ich nicht. Ich denke auch, dass es eher ein Thema des 2. Examens ist. Allerdings sollte man auch im 1. einen groben Überblick über die Rechtsmittel haben (gilt für StPO, ZPO und VwGO).
Bei Hemmer im Klausurenkurs, wo ich u.a. korrigiere, kommt die Begründetheitsprüfung von Revisionen in vielen Strafrechtsklausuren als zweiter Teil.
VG
Das ist ja alles sehr schön und auch hilfreich, aber das kann doch noch nicht alles sein, was euch auffällt? Bitte mehr davon!
Hallo,
der zweite Teil – zu Ö-Recht und Zivilrecht – liegt der Redaktion schon vor und sollte bald veröffentlicht werden.
Wann ist denn eine Ausführung zur analogen Anwendung obligatorisch? Mir erscheint es komisch, einfach nur die analoge Anwendung zu zitieren.
Hallo Lukas,
bei der obigen Bemerkung ging es mir nur um die Form des Gesetzeszitats, nicht um die Notwendigkeit von Ausführungen zur Analogie. Die analoge Anwendung muss man immer begründen, d.h. das Vorliegen der Analogievoraussetzungen prüfen, wenn eine Analogie nicht absolut anerkannt ist. Dies aber ohnehin nur in ganz wenigen Fällen so (z.B. dass man bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage in einer Verpflichtungssituation den § 113 I 4 VwGO analog anwendet). In der Regel sollte man die Analogievoraussetzungen also immer prüfen.
Am besten gefällt mir die Beantwortung der Anmerkungen und Kommentare. Das ist vorbildlich! Dieses Internetportal sollte eine Fragestunde oder ein FAQ zur Klausurbearbeitung einführen. LG
Bei unproblematischen Punkten soll man sich kurz fassen. Heißt das: Keine Definition oder Subsumtion, sondern einfach nur schreiben, dass etwas vorliegt?
Ja! Es empfiehlt sich, eine kurze Definition zu nennen, diese aber sofort mit der Feststellung zu verbinden. Wenn man zum Beispiel einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB prüft und auf der Hand liegt, dass der Anspruchsgegner (A) Besitzer ist, sollte man nicht lang und breit definieren, was Besitz ist (nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Herrschaftswillen getragen wird), sondern man schreibe etwa: „Der A hat nach § 854 I BGB die tatsächliche Gewalt über die Sache inne und ist folglich Besitzer.“ Mehr als ein oder höchstens zwei kurze Sätze sollte man nicht schreiben.
Für mich mutet es grotesk an, wenn im Hinblick auf eine der gängigsten Definitionen zum Vorsatz im Rahmen einer Klausurbearbeitung! die Meinung vertreten wird, dies ginge „so leider überhaupt nicht“. Das ist ungefähr so, als würde man immer noch von Studenten erwarten, den 2-gliedrigen Deliktsaufbau in einer Klausur darzustellen.
Innerhalb einer Klausur sind nur relevante Streitstände darzustellen. Relevant ist ein Streitstand dann, wenn er auf die jeweilige Falllösung einen Einfluss hat und in Rechtsprechung und Lehre zu erheblichen Divergenzen führt.
In diesem Punkt sind also Meinungsstreit dann darzustellen, wenn sich die ständige Rechtsprechung und sog. herrschende Lehre, große Teile der Lehre oder der Rechtsprechung oder Rechtsprechung und Lehre einer vordringenden Ansicht gegenüberstehen.
Demgegenüber ist ein Meinungsstreit allein aus klausurtaktischen Gründen – schon allein im Hinblick auf die Zeit – nicht darzustellen, wenn der Meinungsstreit abschließend diskutiert ist oder dem überwiegenden Teil von Rechtsprechung und herrschender Lehre eine – wenn auch beachtliche – Mindermeinung gegenübersteht.
Angewendet auf die Bestimmung des Vorsatzes bedeutet dies, dass eine Darstellung der durchaus vertretenen Mindermeinung hinsichtlich der Nichterforderlichkeit eines voluntativen Elements zu unterbleiben hat, denn nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (Fischer, StGB, § 15, Rn. 3, 9a) erfordert der Vorsatz neben einem kognitivem Element auch ein voluntatives Element, weswegen die einfache Definition: „Vorsatz (i.S.d. § 15 StGB) ist das Wissen und Wollen, um die Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale“ nicht nur von jedem Studenten erwartet werden kann, vielmehr ist dies innerhalb einer Klausurlösung – soweit problematisch – obligatorischer Bestandteil der Falllösung.
„Nicht wenige Leute zitieren – wenn überhaupt – Gesetze nur nach Paragrafen bzw. Artikeln, jedoch ohne Absätze, Sätze, Halbsätze, Nummern, Varianten o.Ä. anzugeben. Diese müssen aber unbedingt mitzitiert werden! Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit etwa ergibt sich also nicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.“
Richtig zitieren sollte man allerdings auch – das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergibt sich nämlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
„Vorsätzlich handelt, wer alle Umstände kennt, die den objektiven Tatbestand ausmachen“
Alleine diese Definition begründet noch keinen Vorsatz, sondern könnte auch als Fahrlässigkeit durchgehen (luxuria). Erst durch das Erfordernis, dass er den tatbestandsmäßigen Erfolg auch will (Wissen und Wollen), kann man Vorsatz ausmachen. Daher wäre mein Definitionsvorschlag, dass T vorsätzlich handelt, wenn er willentlich den tatbestandlichen Erfolg in Kenntnis aller objektiver Tatbestandsmerkmale herbeiführt.
Falls ich komplett daneben liege mit meiner Definition, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren 🙂
Allerdings. Siehe meine Antwort oben.
Wichtig seien Definitionen und der Gutachtenstil, wozu gehöre, sich bei Unwichtigem kurz zu fassen.
In der Folge entsteht ohne abschließend festellbares Ergebnis eine Diskussion über die nötige, richtige Vorsatzdefinition und den nötigen Umfang von Erörterungen hierzu.
Als erster Tipp erschien Floskeln weglassen, was man schon in jedem Stilratgeber zur deutschen Sprache nachlesen kann. Jedoch können Floskeln mehr als bloße Füllworte u.U. ausdrücken, was schon die genannte Diskussion um den Tatvorsatz andeuten kann, dass sich juristische Aussagen häufig nicht eindeutig scharf treffen lassen können, sondern nur graduell tendenziell nuanciert.
Neben einer peniblen Erörterung rein formaler Stilfragen spielen Fragen von inhaltlicher Stichhaltigkeit und Richtigkeit iSv. Gerechtigkeit keine Rolle.
Die Tipps lassen einen daher im Grunde beinahe so klug als wie zuvor zurück und belegen vielleicht nur ein in der Juristerei offenes Geheimnis: dass sich in der juristischen Beurteilung unter dem Vorwand objektiver neutraler Bewertung und Stichworten wie „guter/schlechter Gutachtenstil“ ein System ziemlicher zufälliger Willkür verbergen kann.
Moin!
Ich habe heute meine erste Klausur im Strafrecht geschrieben. Mir ist leider ein blöder Fehler unterlaufen. Ich habe eine Versuchsprüfung komplett vergessen. Den Rest habe ich jedoch ausführlich geprüft. Da sollte eigentlich alles stimmen. Ich weiss das ist eine blöde Frage aber denkt ihr man lässt mich wegen dem einen fehlenden Delikt durchfallen?
Nein, tut man nicht.