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Randnotiz zum Fall Guttenberg: Vorsatz und Vorsatz

|
04. Dezember 2011 | von Simon Kohm
.

Wie dem Onlineauftritt des Spiegel zu entnehmen ist, geht die Staatsanwaltschaft Hof davon aus, dass Karl Theodor zu Guttenberg im Rahmen seiner Dissertation und im Hinblick auf die diskutierten Urheberrechtsverletzungen mit dolus-eventualis gehandelt hat. Der Spiegel überschreibt seinen Artikel allerdings unpassend mit „Guttenberg hat nicht mit Vorsatz betrogen“. Abgesehen davon, ob hier überhauüt von Betrug zu sprechen wäre, ist auch der Eventualvorsatz natürlich auch ein Vorsatz. Darüber hinaus existieren natürlich Straftatbestände, die eine Absicht fordern. Er zieht auch im Hinblick auf die Uni Bayreuth die falschen Schlüsse:

Die Fachleute hatten in ihrem Abschlussbericht erklärt, es seien nicht nur wissenschaftliche Standards „evident grob verletzt“ worden, sondern der Freiherr habe „hierbei vorsätzlich getäuscht“.

Quelle: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,801533,00.html

[Der verlinkte SPON-Artikel ist mittlerweile berichtigt.]

Hintergrund: Die Uni Bayreuth hatte zu Guttenberg den Doktortitel aberkannt. Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass der Freiherr die Vorgaben und Regeln für das Abfassen der Arbeit vorsätzlich umgangen bzw. missachtet habe. Hiergegen hatte sich zu Guttenberg vehement zur Wehr gesetzt, zuletzt im Interview mit Zeit-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo. Er habe jedenfalls nicht absichtlich getäuscht auf die Frage, ob er vorsätzlich gehandelt habe.

ZEIT: Haben Sie vorsätzlich getäuscht?

Guttenberg: Das ist der Vorwurf, der mich am meisten trifft, ein Vorwurf, dem ich begegnen will und begegnen muss: Wenn ich die Absicht gehabt hätte, zu täuschen, dann hätte ich mich niemals so

plump und dumm angestellt, wie es an einigen Stellen dieser Arbeit der Fall ist.

Quelle: http://www.zeit.de/2011/48/DOS-Guttenberg/seite-2

Schon nach dem eigenen Vortrag zu Guttenbergs kann man hier einen dolus eventualis gut vertreten. Denn durch seine Arbeitsweise hat er die Verletzungen der Regeln der Wissenschaft  zumindest in Kauf genommen. (dazu http://www.zeit.de/2011/48/DOS-Guttenberg/seite-1)

Aus meiner Sicht kann man also der Uni Bayreuth keinen Vorwurf machen, wenn sie feststellt, dass zu Guttenberg ein „Vorsatz“ vorzuwerfen sei, denn auch die Ansicht der StA Hof geht in diese Richtung. Also keine Absicht, aber Eventualvorsatz.

 

Simon Kohm

Jahrgang 1985, Studium und Promotion im Energierecht in Bonn, Rechtsanwalt in Köln

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  • simon

    Überschrift des SPON-Artikels mittlerweile:
    „Staatsanwaltschaft geht nicht von Täuschungsvorsatz aus“

  • simon

    Überschrift des SPON-Artikles mittlerweile:
    “Staatsanwaltschaft geht nicht von Täuschungsabsicht aus”

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