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Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I

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19. September 2012 | von Tom Stiebert
.

Gerade im Zivilrecht ist es insbesondere wichtig die Systematik der Strukturen zu beherrschen und nicht Fakten auswendig zu lernen. Dennoch sollten auch hier – gerade in den Anfangssemestern – einige zentrale Definitionen beherrscht werden, um in der Klausur nicht unnötig Zeit zu verlieren.

Daher werden in diesem Beitrag ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Standarddefinitionen und Begrifflichkeiten aufgelistet, die man für die zivilrechtliche Klausur beherrschen sollte.

  • Abgabe (einer Willenserklärung): Die Abgabe ist das willentliche in den Verkehr bringen der Erklärung.
  • Angebot: Ist eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein einfaches „Ja“ des Empfängers des Angebots angenommen werden kann.
  • Annahme: Durch die Annahme kommt die vertragliche Einigung zum Ausdruck, sodass sie spiegelbildlich deckungsgleich mit dem Angebot sein muss.
  • Anscheinsvollmacht: Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn jemand, ohne bevollmächtigt zu sein, als Vertreter auftritt, der Vertretene dies zwar nicht wusste, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Vertragspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene habe das Verhalten des Vertreters erkannt.
  • Anspruch: Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB).
  • Arglist: Arglistig handelt, wer weiß und will (zumindest dolus eventualis), dass der Getäuschte eine WE abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte. Im Zivilrecht kann Arglist mit „Vorsatz“ gleichgesetzt werden.
  • Duldungsvollmacht: Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn jemand wiederholt als Vertreter des Geschäftsherrn auftritt, der Geschäftsherr trotz Kenntnis nicht dagegen einschreitet und der Vertragspartner nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer Vollmacht schließen darf.
  • Erfüllungsschaden: Bei einem Erfüllungsschaden ist der Berechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre; entspricht dem positiven Interesse.
  • Erklärungsirrtum: Der Erklärungsirrtum (Irrtum in der Erklärungshandlung) nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst die Fälle des Versprechens, Verschreibens und Vergreifens. Der Erklärende irrt sich über dasjenige, was er erklärt.
  • Falsa demonstratio non nocet – Grundsatz: Trotz einer Falschbezeichnung in einem Vertrag gilt das übereinstimmend von den Parteien Gewollte, auch bei formbedürftigen Verträgen; Ausnahme von §§ 133, 157 BGB, da keine Schutzbedürftigkeit.
  • Geschäftsgrundlage: Die Geschäftsgrundlage bilden die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut.
  • Inhaltsirrtum: Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ein Irrtum über den Sinn einer Erklärung. Der Erklärende weiß, was er sagt, irrt sich aber über die objektive Bedeutung des Gesagten.
  • Invitatio ad offerendum: Eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, eine invitatio ad offerendum und noch kein Vertragsangebot liegt vor, wenn aus der Erklärung kein Rechtsbindungswille des Urhebers hervorgeht; dies ist eine wichtige Bedeutung des Rechtsbindungswillens.
  • Leistung: Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
  • Rechtsbindungswillen: Wille, rechtserheblich zu handeln (entspricht Erklärungsbewusstsein); maßgeblich zur Bestimmung ist auch hier der objektive Empfängerhorizont. Wichtige Fallgruppen des fehlenden RBW: Gefälligkeit; invitatio ad offerendum.
  • Rechtsfähigkeit: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekt, zu sein.
  • Rechtsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und dessen Wirkungen sich nach dem Inhalt der Willenserklärungen bestimmen.
  • Rechtsverhältnis: Ein Rechtsverhältnis ist eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Sachgut.
  • Schaden: Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern.
  • Schuldverhältnis: Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann.
  • Schutzgesetz: Ein Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet, um dadurch zumindest auch Einzelpersonen in ihren Rechten und Rechtsgütern zu schützen.
  • Täuschung: Täuschung ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung durch Vorspiegelung oder Unterdrücken von Tatsachen.
  • Verfügung: Ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts.
  • Vertrag: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen – Angebot/Antrag und Annahme – zustande.
  • Vertrauensschaden: Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte; entspricht negativem Interesse.
  • Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (einer Rechtsfolge) gerichtet ist. Bestandteile: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (str.), Geschäftswille (vgl. 119 BGB). Zur Bestimmung des Inhalts ist eine Auslegung nötig.
  • Zugang (einer Willenserklärung): Eine Willenserklärung ist (auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme) zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die Kenntnisnahme zu erwarten ist.

Facebook: juraexamen.info

Instagram: @juraexamen.info

Tom Stiebert

Rechtsanwalt bei DWF Germany in Köln und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management;
2012-2017 Dozent beim juristischen Repetitorium Hemmer,
2013-2015 Vorsitzender des juraexamen.info e.V.

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YARPP
  • MH

    Die „Aufwendung“ als Gegenpart zum „Schaden“ könnte noch mit aufgenommen werden…

  • Peter Lohmeyer

    Bitte mehr davon!!!

  • Pingback: Grundlagen BGB - Die wichtigsten Definitionen II | Juraexamen.info()

  • Gast

    Absolut klasse! Genau sowas braucht man als junger Jurastudent – die „nuts and bolts“ zum Auswendiglernen um auf diese solide Basis das Verständnis zu setzen. Dankeschön!

  • jonnyboy99

    Vielen Dank!

  • Pingback: Der Poststreik oder Zugang von Willenserklärungen | Juraexamen.info()

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