Good to know: § 120 StGB
Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, ist einer der beiden Häftlinge, die letzte Woche aus der JVA Aachen ausgebrochen sind, noch immer auf der Flucht. Grund genug, sich mit dem doch oft stiefmütterlich behandelten § 120 StGB – Gefangenenbefreiung zu befassen.
- Tatbestand: Ich verzichte an dieser Stelle einmal auf genau Definitionen, diese können in jedem Kommentar/Lehrbuch nachgelesen werden. Stattdessen soll die Struktur und die Systematik in den Vordergrund gerückt werden. Die Vorschrift schützt die staatliche Verwaltungsgewalt über Gefangene, dabei ist wichtig zu erkennen, dass es nicht auf die materielle Richtigkeit der Inhaftierung ankommt, es können also auch „Unschuldige“ Gefangene im Sinne des Tatbestandes sein. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, dass der Gefangene selbst nicht Täter des § 120 StGB sein kann, denn den Freiheitsdrang des Einzelnen will man nicht unter Strafe stellen, es wird von einem Gefangenen nicht erwartet, sich der Inhaftierung willenlos zu ergeben (Lesehinweis: Mitgefangener als Täter?). Die Handlungsalternativen des Verleitens/Förderns sind entsprechend der Anstiftung/Beihilfe auszulegen und schließen Strafbarkeitslücken, denn im Rahmen der Gefangenenbefreiung fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat (s. o. Gefangener ist kein tauglicher Täter).
- Rechtfertigung: An dieser Stelle kann man ein kleines Problem verorten, nämlich die Befreiung eines Unschuldigen. Nachdem man auf Tatbestandsebene dessen Gefangeneneigenschaft bejaht, kann eine Rechtfertigung geprüft werden im Rahmen des § 34 StGB (nicht § 32 StGB, der Staat kann wohl nicht „angreifen“). Überwiegendes Interesse wäre dann evtl. die Freiheit des Einzelnen im Gegensatz zum Strafvollzugsanspruch des Staates. Dennoch muss man gerade im Hinblick auf die Ausführungen zu materiellen Richtigkeit der Inhaftierung (s. o. im Rahmen des Tatbestandes) davon ausgehen, dass es nicht Sache der Wärter, der Mithäftlinge, der Angehörigen ist, sich über ergangene Strafurteile in Form der „Selbstjustiz“ hinwegzusetzen. Eine Rechtfertigung muss daher grundsätzlich ausscheiden (mMn kann man in schweren Ausnahmefällen anders entscheiden).
- Qualifikation: Hier ist § 120 Abs. 2 StGB zu beachten, für den „Gefängniswärter“.
Meiner Meinung nach eignet sich der § 120 StGB hervorragend für eine Examensprüfung (schriftlich, wie mündlich). Denn erstens kennen die Prüflinge die dortigen Definitionen in den seltensten Fällen auswendig, sodass improvisiert werden muss. Zudem sind Kenntnisse in Sachen Schutzrichtung erforderlich, es gibt nur einen eingeschränkten Täterkreis und demnach spezielle Handlungsalternativen. Zudem können § 32 StGB und § 34 StGB abgefragt werden. Dies erfordert systematisches und penibles Vorgehen, denn leicht kann einem ein schwerwiegender Fehler unterlaufen, z.B. die Prüfung des § 120 StGB für den Häftling.
edit: Auf Leserwunsch füge ich noch einige wichtige Definitionen an:
Gefangener: Derjenige, der sich kraft Hoheitsgewalt und formell rechtmäßig in staatlichem Gewahrsam einer Behörde befindet.
Befreien: Ist das Aufheben des staatlichen angeordneten Gewahrsams.
Verleiten/Fördern: Vgl. die Definitonen zur Anstiftung und Beihilfe.
„Denn erstens kennen die Prüflinge die dortigen Definitionen in den seltensten Fällen auswendig, sodass improvisiert werden muss“.
Könntest du daher bitte noch ide definitionen in den Fließtext einfügen (finde zumindest in meinem Lehrbuch von Jäger keine Definitionen zu der Vorschrift).
Hallo Maiko,
ich wollte durch die Aufzählung der Definitionen nicht vom Kern, der Systemtik ablenken.
Ich werde den Text aber noch editieren. Dennoch lohnt hier auch nochmal ein Blick in den Tröndle.
Gruß
Simon
der heißt jetzt aber nur noch fischer 😉
Und es sind keine „Wärter“ die in einer JVA arbeiten, sondern Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdientes oder kurz Vollzugsbedienstete. Wärter ist ein Begriff, der von Gefangenen geprägt ist und negativ behaftet ist. Zumal der Begriff des Wärters noch aus Zeiten des Verwahrungsvollzuges stammt. Heute ist Strafvollzug Behandlungsvollzug.
Und § 120 II umfasst auch andere Amtsträger, nicht nur „Wärter“. vgl. hierzu §11 StGB.