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Glasverbot an Karneval

In Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht | am 05. Februar 2010 | von Christoph Werkmeister | 2 Kommentare

Die Stadt Köln hatte für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des “Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen” ausgesprochen.

Hiergegen ist das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen (Az.: 20 L 88/10). Das VG wies darauf hin, dass  rein vorsorgliche Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot nach dem OBG grundsätzlich nicht zulässig sind. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine “Gefahr” i.S.d. § 14 I OBG dar. Die Benutzung von Glasbehältern ist an sich nicht gefährlich. Sie wird es im Regelfall erst dadurch, dass  Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte hinzukommen.

2 Kommentare

Eilantrag – OVG Münster bestätigt Glasverbot im Kölner Straßenkarneval | Juraexamen.info
02.05.10

[...] Wir hatten am 5.2. darüber berichtet, dass die Stadt Köln das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen per Allgemeinverfügung verbieten wollte. Dagegen war das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen. [...]

LexisNexis® Strafrecht Online Blog | Heute beginnt die 5. Jahreszeit – Alaaf und Helau…
02.05.10

[...] wieder ein Glasverbot, vgl. hier oder hier, siehe aber auch die PM des OVG Münster vom 09.11.2010, in der das Glasverbot erneut [...]

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