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Freiheitsstrafe für Gastwirt

In Strafrecht | am 03. Juli 2009 | von simon | 2 Kommentare

Das LG Berlin hat einen Gastwirt, der im Rahmen eines Wettrinkes, “Komasaufens” hochprozentige alkoholische Getränke an Jugendliche ausgeschänkt hatte, zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten veurteilt. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB ergibt sich aber auch vor allem aus dem Umstand, dass er selbst überwiegend Wasser statt Schnaps getrunken hatte.  Das 16 Jahre alte Opfer war nach ca. 45 Tequila und  4,4 Promille ins Koma gefallen und verstarb fünf Wochen später.

Der Fall bietet die Gelegenheit, sich den Tatbestand des § 227 StGB nochmals ins Gedächtnis zu rufen. Genaues Arbeiten erfordert der Fall beim Tatbestand der Körperverletzung (Gesundheitsschädigung oder/und körperliche Misshandlung?); auch kann an eine Abgrenzung Tun-Unterlassen gedacht werden. Probleme treten auf beim Vorsatz, hier muss zur Fahrlässigkeit abgegrenzt werden; als Argumentaionsansatz kann insbesondere der Umstand herangezogen werden, dass der Wirt seinerseits nur Wasser getrunken hatte. Der Unmittelbarkeitszusammenhang bereitet vorliegend meiner Meinung nach (ausnahmsweise) keine sehr großen Schwierigkeiten.Insgesamt ein Fall, der sich gut fürs Examen eignet, sowohl für die Klausuren, als auch die mündliche Prüfung.

Verwandte Artikel:

  • Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187)
  • 2 Kommentare

    Masusky
    07.03.09

    Ich halte hier das größte Problem im Bereicht der objektiven Zurechnung bei der Frage, ob der Zurechnungszusammenhang nicht wegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausscheidet. Dies dürfte deswegen zu verneinen sein, weil das Opfer hier nicht erkannte, wie gefährlich sein Tun eigentlich ist. Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit sehe ich hier beim Tun, da der Gastwirt die Getränke ausgeschenkt hatte.

    Beste Grüße

    simon
    07.03.09

    Hallo Masusky,

    danke für deinen sinnvolle und richtige Ergänzung!

    Grüße
    Simon

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