• Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied im e.V. werden
  • Kontakt
  • Mediadaten
  • Impressum

  • Zivilrecht
    • AGB-Recht
    • Arbeitsrecht
    • Arztrecht
    • BGB AT
    • BGH-Klassiker
    • Bereicherungsrecht
    • Deliktsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Kreditsicherung
    • Mietrecht
    • Reiserecht
    • Sachenrecht
    • Schuldrecht
    • Verbraucherschutzrecht
    • Werkvertragsrecht
    • ZPO
  • Öffentliches Recht
    • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
    • Baurecht
    • Europarecht
    • Europarecht Klassiker
    • Kommunalrecht
    • Polizei- und Ordnungsrecht
    • Staatshaftung
    • Verfassungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Völkerrrecht
  • Strafrecht
    • Klassiker des BGHSt und RGSt
    • StPO
    • Strafrecht AT
    • Strafrecht BT
  • Rechtsprechung
    • Archiv
    • Die wichtigsten Entscheidungen
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
rss rss rss rss

Flirt-SMS-Dienstleistung als Betrug

In Strafrecht | am 02. Februar 2010 | von Christoph Werkmeister | 2 Kommentare

Ich möchte an dieser Stelle nur auf die folgende Meldung im Beck-Ticker hinweisen: AG Flensburg wertet Flirt-SMS-Dienstleistung als Betrug.

Ich muss zugeben, ich verstehe nicht ganz, wo bei einem solchen SMS-Service eine Täuschung, also ein Vorspiegeln falscher Tatsachen liegt. Als ob die Leute, die einem solchen Service eine SMS schicken tatsächlich darauf hoffen, dass sie von einer willigen Jungfrau ernsthafte Liebesgrüße erhalten.

Vielleicht kann mich ja jemand über derartige SMS-Dienstleistungskonzepte aufklären.

2 Kommentare

Janner
02.02.10

Der “Gag” bei de Konzept ist, dass von Vornherein keinerlei wirkliche Kontaktaufnahme mit einer Dame möglich ist.

Die SMS werden nicht bloß nicht von willigen Jungfrauen beantwortet, in der Regel sitzt am anderen Ende ein Student wie Du und ich und tut wie ihm vom jeweiligen Arbeitgeber geheißen: Den SMS- Versand am Laufen halten.

Da aber gerade die Person des Schreibpartners zentrale Bedeutung für das “Opfer” hat, ja sogar gerade der eigentliche Grund für die Kontaktaufnahme ist, halte ich hier eine erhebliche Täuschung über Tatsachen tatsächlich für Annehmbar. Der Anschreibende wird nicht bloß in seiner Erwartung auf willige Jungfrauen enttäuscht, sondern weitergehend in der Erwartung auf überhaupt einen geeigneten Flirtpartner. Etwas anderes aber suggerieren ja bewusst die Dienstanbieter…

christoph
02.02.10

Achsooo… Und wieder was dazu gelernt ,-)

Hinterlasse einen Kommentar

* Name, Email, und Kommentar notwendig

Werbung


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Anzeige
Werben auch Sie bei uns!

Letzte Beiträge
Die neuesten Artikel

  • BayVerfGH erneut zum Rauchverbot
  • Kostentragungspflicht bei Entführung eines Deutschen im Jemen?
  • OVG Koblenz zu NPD-Gedenkmarsch in Trier
  • VG Oldenburg: Verkehrszeichen zur Radwegebenutzung
  • Spende an den ASB
  • Billig-Brustimplantate und fahrlässige Körperverletzung
  • Die Vormerkung - Gutgläubiger Erst- und Zweitwerwerb

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Kostenlose Rechtsberatung – Unentgeltliche pro bono Rechtsberatung … | Routenplaner kostenlos bei Unentgeltliche pro bono Rechtsberatung: Berliner Anwälte beraten kostenlos
  • Anja bei Vorbereitung zwischen Klausuren und Mündlicher Prüfung
  • Benny bei Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
  • Christina bei Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek
  • Aradona bei Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
© Copyright 2012 juraexamen.info