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Fettecke reloaded – Drei Ansatzpunkte für die Prüfung

In Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht | am 03. November 2011 | von Tom Stiebert | 1 Kommentare

Der Spiegel (und viele weitere) Zeitschriften berichten in ihrer aktuellen Ausgabe von der Zerstörung einer Installation des Künstlers Martin Kippenberger im Dortmunder Ostwall-Museum durch wegschrubben.

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,795709,00.html

Eine Putzfrau beseitigte bei der Installation “Wenns anfängt durch die Decke zu tropfen” eine weißlich-kalkige Schicht am Boden eines Troges (Patina).  Das Kunstwerk ist damit unwiderbringlich zerstört.

Parallelen zeigen sich hier auf zur bekannten Fettecke von Joseph Beuys. Für die Prüfung sind hierzu 3 Ansatzpunkte denkbar:

1. Schadensersatz

Am wenigsten problematisch dürfte die Schadensersatzprüfung (bspw. § 823 BGB) sein, bei der Schwierigkeiten nur beim Verschulden liegen dürfen. Der Fall eignet sich daher gut zum Abprüfen der allgemeinen Grundsätze.

2. Kunstbegriff

Der Fall könnte aber auch als Aufhänger einer Grundrechtsprüfung genutzt werden, um die verschiedenen Ansatzpunkte des Kunstbegriffs aus Art. 5 Abs. 3 GG zu prüfen. Bekanntermaßen ist hier der von der h.M. vertretene offene Kunstbegriff von dem formellen und dem materiellen Kunstbegriff zu unterscheiden.

3. Sachenrechtliche Anknüpfung

Möglich ist auch eine sachenrechtliche Anknüpfung des Falles. Bei der Fettecke wurde zwar dem Geschädigten Johannes Stüttgen (einem Schüler Beuys’) im Vergleich ein Schadensersatzanspruch von 40.000 DM zugestanden, zentrale Frage ist aber, ob er Eigentum an der Fettecke erworben hat. Hier können mehrere sachenrechtliche Normen abgeprüft werden: Zum einen § 946 BGB und damit ein Eigentumserwerb des Museums (der wohl abzulehnen ist, da die Fettecke nur Scheinbestandteil und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war) und § 950 BGB (mit der Frage wer als Hersteller anzusehen ist und damit der Frage ob der Stüttgen dadurch, dass Beuys für ihn die Fettecke anbrachte, als Hersteller des § 950 BGB anzusehen ist). Auch dies ist wohl zu verneinen, greift § 950 BGB ja nicht für eigene Stoffe. Abschließend ist dann noch eine Übereignung der Fettecke nach § 929 ff BGB zu prüfen (Beuys sagte ja “Jetzt mache ich dir deine Fettecke”). Hier stellt sich die Frage nach dem völligen Besitzverlust von Beuys.

 

Insgesamt also ein Fall der es in sich hat – auch wenn er auf den ersten Blick verhältnismäßig einfach wirkt. Für die mündliche Prüfung ist er aber absolut geeignet.

 

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    [...] beseitigt, die den klangvollen Namen “Wenns anfängt durch die Decke zu tropfen” trug (s. hier). Dieser skurrile Fall erinnert gleich an den Klassiker: die [...]

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