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	<title>Juraexamen.info</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 06:37:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><em>Von Zaid Mansour</em></p>
<p>In Zeiten wachsender Staatsverschuldung und stetig steigenden Finanzbedarfs versucht der Staat seine finanziellen Begehrlichkeiten zunehmend durch die &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Von Zaid Mansour</em></p>
<p>In Zeiten wachsender Staatsverschuldung und stetig steigenden Finanzbedarfs versucht der Staat seine finanziellen Begehrlichkeiten zunehmend durch die Einführung neuer Abgaben zu stillen. Die Finanzierungssonderabgabe ist im Laufe der Jahre trotz vehementer Kritik aus dem Schrifttum zu einem festen Bestandteil unserer Verfassungswirklichkeit geworden. Die vielseitigen Ausgestaltungs- und Zwecksetzungsmöglichkeiten haben die Sonderabgabe zu einer fiskalischen Allzweckwaffe des Gesetzgebers werden lassen. Auch wenn sich dieses Thema nicht unbedingt in den Kanon hochgradig examensrelevanter Themen einreiht, so ist es dennoch, gerade für Studenten mit öffentlich-rechtlichem Schwerpunkt, nicht schädlich sich mit den (finanz)verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Abgabenart auseinandergesetzt zu haben. Im Folgenden werden zunächst die Gesichtspunkte dargestellt, die aus verfassungsrechtlicher Sicht Bedenken gegenüber dem Finanzierungsmittel der Sonderabgabe aufwerfen <strong>(I.)</strong>, sodann wird die Finanzierungssonderabgabe von den anderen gängigen Abgabenarten, namentlich Steuer, Gebühr und Beitrag, abgegrenzt <strong>(II.)</strong>. Im Anschluss daran werden die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgezeigt <strong>(III.)</strong>.</p>
<p><strong>I. </strong><strong>Verfassungsrechtlich bedenkliche Gesichtspunkte im Hinblick auf Finanzierungssonderabgaben</strong></p>
<p><strong></strong><strong>1. </strong><strong>Ordnungsfunktion der Finanzverfassung</strong></p>
<p>Die verfassungsrechtliche Relevanz von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass sie sich in gesetzgebungskompetenzrechtlicher Hinsicht außerhalb der Regelungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104a.html" target="_blank" title="Art. 104a GG">Art. 104a ff. GG</a> bewegen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung regelt die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen allein für das Finanzierungsmittel der Steuer, was jedoch die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nicht ausschließt. Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Sonderabgaben folgt aus der jeweiligen Sachgesetzgebungskompetenz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html" target="_blank" title="Art. 70 GG">Art. 70 ff. GG</a>). Die verfassungsrechtliche Brisanz ergibt sich hierbei aus der Gefahr, dass die finanzverfassungsrechtlichen Normen ihren Sinn und ihre Funktion verlören, wenn der Gesetzgeber unter Rekurs auf die Sachgesetzgebungskompetenzen nach seinem Belieben nichtsteuerliche Abgaben erheben könnte und dabei die finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln umgeht. Zudem hätte der Staat damit auch eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf das nicht endlose Vermögen seiner Bürger. Insoweit spricht das Bundesverfassungsgericht zu Recht von der grundrechtssichernden Funktion der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung.</p>
<p><strong>2. </strong><strong>Vollständigkeit des Haushaltsplans und das parlamentarische Budgetrecht</strong></p>
<p>Zu den verfassungsrechtlichen Budgetgrundsätzen gehören vor allem die Grundsätze der Vollständigkeit und der Einheitlichkeit des Haushaltsplans. Das Prinzip der Vollständigkeit des Haushaltsplans soll vor allem die parlamentarische Entscheidungs- und Kontrollhoheit über alle staatlichen Einnahmen sichern und die Distanz zwischen Finanzier und parlamentarischer Verwendungsentscheidung des Finanzaufkommens gewährleisten. Die besondere Zweckbindung von Sonderabgaben hat zur Folge, dass die dadurch gewonnenen Finanzressourcen außerhalb des Haushaltsplans bleiben und sich damit als „haushaltsflüchtige“ Abgaben der periodische wiederkehrenden Kontrolle durch das Parlament entziehen.</p>
<p><strong>3. </strong><strong>Die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen</strong></p>
<p>Verfassungsrechtliche Bedenken rufen Finanzierungssonderabgaben auch in Bezug auf das Erfordernis der Belastungsgleichheit hervor. Das Erfordernis der Belastungsgleichheit findet seinen dogmatischen Ursprung im Grundsatz der Leistungsfähigkeit, dem Hauptprinzip bei der Erhebung von Steuern. Der Abgabenschuldner einer Sonderabgabe ist regelmäßig auch steuerpflichtig und wird damit schon zur Finanzierung der Gemeinlast herangezogen. Daher bedarf die darüber hinausgehende nichtsteuerliche Inanspruchnahme, die dem Einzelnen eine weitere finanzielle Last aufbürdet, einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.</p>
<p><strong>II. </strong><strong>Abgrenzung zum Steuer-, Gebühren- und Beitragsbegriff</strong></p>
<p>Da eine abschließende positive Definition des Sonderabgabenbegriffs bislang nicht gelungen ist, konkretisiert das Bundesverfassungsgericht den materiellen Gehalt von Sonderabgaben, indem es Sonderabgaben von den üblichen Instrumenten des Abgabenrechts, namentlich der Steuer, der Gebühr und dem Beitrag, abzugrenzen versucht. Danach liegt eine Sonderabgabe regelmäßig dann vor, wenn es sich bei der jeweiligen Abgabe weder um eine Steuer, Gebühr oder einen Beitrag handelt. Der Rückgriff auf einen Sachgesetzgebungstitel der <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html" target="_blank" title="Art. 70 GG">Art. 70 ff. GG</a> ist nämlich nur dann zulässig, wenn es sich bei der Abgabe nicht um eine Steuer handelt.  Die Abgrenzung stellt dabei im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Überprüfung den ersten Prüfungsschritt dar. Die Prüfung der eigentlichen Zulässigkeitskriterien folgt dabei in einem zweiten Schritt.</p>
<p><strong>1. </strong><strong>Der Steuerbegriff</strong></p>
<p>Der verfassungsrechtliche Steuerbegriff wird im Grundgesetz nicht explizit konkretisiert, vielmehr knüpft der Steuerbegriff des Grundgesetzes an die Begriffselemente des allgemeinen Abgabenrechts an (vgl. die Legaldefinition aus <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 AO: Steuern, steuerliche Nebenleistungen">§ 3 AO</a>). Maßgeblich ist hierbei, dass Steuern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens gegenleistungsfrei erhoben werden. Sonderabgaben dienen demgegenüber der Finanzierung eines besonderen Finanzbedarfs, welchen der Gesetzgeber tatbestandlich als Sonderlast ausweisen muss um ihn so der Finanzierungsverantwortung einer bestimmten Gruppe zuzuordnen. Entscheidend ist also, dass Sonderabgaben zu einem über die bloße Finanzmittelbeschaffung hinausgehenden Zweck erhoben werden. Des Weiteren zieht das Bundesverfassungsgericht das Kriterium des Haushaltszuflusses zur Abgrenzung von Steuern und Sonderabgaben heran. Fließt das Finanzaufkommen der jeweiligen Abgabe nicht in den allgemeinen Haushalt, sondern in einen Sonderfond, so geht das Bundesverfassungsgericht regelmäßig davon aus, dass es sich um eine nichtsteuerliche Sonderabgabe handelt, obwohl es einst ausdrücklich anmerkte, dass die haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe keinen Einfluss auf deren rechtliche Qualifikation habe.</p>
<p><strong>2. </strong><strong>Der Gebührenbegriff</strong></p>
<p><strong></strong>Gebühren gehören ebenso wie Beiträge zu den traditionellen Abgabenarten, die im Gegensatz zur Steuer nicht „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine staatliche Leistung erhoben werden. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal der Sonderabgaben von Gebühren und Beiträgen ist die Gegenleistungsfreiheit der Steuer und die Inanspruchnahme der Gesamtheit einer abgabepflichtigen Gruppe, unabhängig davon, ob eine konkrete oder potentielle Inanspruchnahme staatlicher Leistungen stattgefunden hat. Gebühren zeichnen sich also dadurch aus, dass sie zu individuell zuordenbaren Sondervorteilen führen, die wiederum Behördenkosten nach sich ziehen, die es mit Hilfe einer Gebühr auszugleichen gilt.</p>
<p><strong>3. </strong><strong>Der Beitragsbegriff</strong></p>
<p>Beiträge werden für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung erhoben, um die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung zu beteiligen. Anders als bei Gebühren kommt es also nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung an. Maßgeblich ist vielmehr die potentielle Möglichkeit der Nutzung eines staatlich vermittelten Sondervorteils.</p>
<p><strong>III. </strong><strong>Verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion</strong></p>
<p>Die heute maßgeblichen Zulässigkeitskriterien für Finanzierungssonderabgaben hat das Bundesverfassungsgericht erstmals im Jahre 1980 in seiner Entscheidung über die Berufsausbildungsabgabe (vgl. BVerfGE 55, 275 (309 ff.)) herausgearbeitet und im Laufe der Jahre weiterentwickelt. Maßgebend waren dabei der Aspekt des Schutzes der grundgesetzlichen Finanzverfassung, das Prinzip des Steuerstaates sowie der Individualschutz der Abgabepflichtigen.</p>
<p><strong>1. </strong><strong>Verfolgung eines Sachzwecks</strong></p>
<p><strong></strong>Damit sich der Abgabengesetzgeber auf eine spezifische Sachgesetzgebungskompetenz stützen kann muss mit der Sonderabgabe ein Sachzweck verfolgt werden, der einem der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html" target="_blank" title="Art. 70 GG">Art. 70 ff. GG</a> genannten Sachtitel zugeordnet werden kann. Nach Lesart des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber sich des Finanzierungsinstruments der Sonderabgabe nur zur Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.</p>
<p><strong>2. </strong><strong>Gruppenhomogenität der Abgabepflichtigen</strong></p>
<p>Eine gesellschaftliche Gruppe darf nur dann mit einer Sonderabgabe belastet werden, wenn sie hinsichtlich des mit der Abgabe verfolgten Zweckes durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch gemeinsame Merkmale von der Allgemeinheit bzw. anderen Gruppen abgrenzbar ist. Eine besondere Rolle spielt dabei die Frage, ob die Abgabepflichtigen bei der Ausübung ihrer (wirtschaftlichen) Tätigkeit den gleichen gesetzlichen Regelungswerken unterworfen sind. Dabei greift das Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit auch europarechtliche Gesichtspunkte auf, indem es darauf verweist, dass die jeweils abgabepflichtige Gruppe von der europäischen Rechtsordnung als Gruppen vorstrukturiert ist.</p>
<p><strong>3. </strong><strong>Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Abgabezweck</strong></p>
<p>Die Erhebung einer Finanzierungssonderabgabe setzt außerdem eine spezifische Sachnähe der belasteten Gruppe zum mit der Abgabe verfolgten Zweck voraus. Die Gruppe der Abgabepflichtigen muss also dem mit der Sonderabgabe verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler.</p>
<p><strong>4. </strong><strong>Besondere Finanzierungsverantwortung</strong></p>
<p>Aus der besonderen Sachnähe der belasteten Gruppe muss sich zudem eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen hinsichtlich der mit der Abgabe zu finanzierenden Aufgabe ergeben. Dabei greift das Bundesverfassungsgericht regelmäßig den Verursachergedanken auf, wonach es erforderlich ist, dass die belastete Gruppe einen bestimmten Bedarf staatlichen Tätigwerdens zu verantworten haben muss.</p>
<p><strong>5. </strong><strong>Gruppennützige Verwendung des Abgabenaufkommens</strong></p>
<p>Eine weitere verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für Finanzierungssonderabgaben ist die gruppennützige Verwendung des durch die Sonderabgabe erzielten Finanzaufkommens. Danach muss das Abgabenaufkommen zumindest mittelbar im Interesse der Gesamtgruppe der Abgabepflichtigen verwendet werden.</p>
<p><strong>6. </strong><strong>Haushaltsrechtliche Dokumentationspflicht</strong></p>
<p>Die hinsichtlich der Budgetflüchtigkeit von Sonderabgaben bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung, mit Blick auf die stetig wachsende Sonderabgabengesetzgebung des Bundes und der Länder, durch das Erfordernis einer haushaltsrechtlichen Informationspflicht entschärft. Zum Schutze des parlamentarischen Budgetrechts sind Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren um sicherzustellen, dass es keine der parlamentarischen Kontrolle entzogenen „schwarzen Kassen“ der Exekutive gibt.</p>
<p><strong>7. </strong><strong>Überprüfungspflicht des Gesetzgebers</strong></p>
<p>Schließlich muss der jeweilige Sonderabgabengesetzgeber in angemessenen Zeitabständen überprüfen, ob seine Entscheidung für den Einsatz des Finanzierungsinstruments Sonderabgabe wegen veränderter Umstände aufzuheben oder zu ändern ist. Hintergrund dieses Zulässigkeitskriteriums ist der vom Bundesverfassungsgericht in älteren Entscheidungen oftmals zitierte Grundsatz wonach die Sonderabgabe im Vergleich  zur Steuer eine „seltene Ausnahme“ bleiben soll.</p>
<p><em>Der Autor Zaid Mansour plant derzeit seine Promotion zu einem öffentlich-rechtlichen Thema. Daneben ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Hengeler Mueller.</em></p>
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		<title>Die Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 14:04:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das Sachenrecht gehört zum Prüfungsstoff aller Prüfungsordnungen. Obwohl es eine Reihe hervorragender Lehrbücher zu diesem Rechtsgebiet gibt (ich persönlich kann &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das Sachenrecht gehört zum Prüfungsstoff aller Prüfungsordnungen. Obwohl es eine Reihe hervorragender Lehrbücher zu diesem Rechtsgebiet gibt (ich persönlich kann <em>Vieweg/Werner</em>, Sachenrecht, 5. Aufl. 2011 nur empfehlen), wird das Sachenrecht von vielen Studenten als undurchsichtig und schwierig empfunden.</p>
<p>Der folgende Beitrag befasst sich mit einem häufig im Rahmen von Klausuren zu behandelnden Thema: Der Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten. Die Übereignung beweglicher Sachen durch den Nichtberechtigten soll in einem späteren Beitrag behandelt werden.</p>
<p>Der Begriff der beweglichen Sache (Mobilie) muss abgegrenzt werden von den unbeweglichen Sachen (Immobilien) einerseits, von den nicht körperlichen Gegenständen (z.B. Forderungen) andererseits. Üblich ist folgende (Negativ-)<strong>Definition</strong>: Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, die nicht Grundstücke, Grundstücken gleichgestellt (z.B. Schiffsbauwerk) oder Grundstücksbestandteile sind (<em>Ellenberger</em>, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Überbl. vor § 90 Rn. 3).</p>
<p><strong>I. Prüfungsrelevanz</strong></p>
<p>Die Frage, ob eine Übereignung einer beweglichen Sache durch den Berechtigten stattgefunden hat, spielt in Klausuren etwa eine Rolle bei der Erfüllung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/362.html" target="_blank" title="&sect; 362 BGB: Erl&ouml;schen durch Leistung">§ 362 BGB</a> &#8211; so schuldet der Verkäufer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">§ 433 BGB</a> nicht nur die Übergabe, sondern auch die Übereignung der Kaufsache), bei Herausgabeansprüchen (insbesondere aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html" target="_blank" title="&sect; 985 BGB: Herausgabeanspruch">§ 985 BGB</a>) oder auch im Deliktsrecht, wenn es darum geht, wer Eigentum i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> für sich in Anspruch nehmen kann.</p>
<p><strong>II. Formen der Übereignung / Systematik</strong></p>
<p>Die Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten ist im Wesentlichen in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> geregelt. Die Übereignung nicht eingetragener Seeschiffe (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929a.html" target="_blank" title="&sect; 929a BGB: Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff">§ 929a BGB</a>) kann man dabei als Spezialmaterie getrost außer Acht lassen. Es bedürfen also nur die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> näherer Betrachtung.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> regelt den Grundfall aller Übereignungen. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist danach erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> ergeben sich drei Tatbestandsvoraussetzungen:</p>
<ul>
<li>Dingliche Einigung</li>
<li>Übergabe</li>
<li>Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe</li>
</ul>
<p>Da die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" target="_blank" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§§ 932 ff. BGB</a> den Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten regeln, ergibt sich im Umkehrschluss, dass die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> nur den Fall der Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten regeln. Als viertes Tatbestandsmerkmal der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> bleibt also die</p>
<ul>
<li>Berechtigung</li>
</ul>
<p>zu prüfen.</p>
<p>Der Unterschied zwischen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> und den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> liegt nun bei der Übergabe. Während diese für <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> zwingend erforderlich ist, kann sie nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> durch andere Tatbestandsmerkmale ersetzt werden. Darauf ist unter IV. zurückzukommen.</p>
<p><strong>III. Einigung</strong></p>
<p>Erste Voraussetzung für den Erwewrb des Eigentums vom berechtigten ist eine dingliche Einigung. Die Einigung ist ein rechtsgeschäft, sie kommt nach den allgemeinen Regeln zustande, also durch Angebot und Annahme (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/145.html" target="_blank" title="&sect; 145 BGB: Bindung an den Antrag">145</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/147.html" target="_blank" title="&sect; 147 BGB: Annahmefrist">147 BGB</a>).</p>
<p>Warum spricht man von einer &#8220;dinglichen&#8221; Einigung? Weil diese Einigung nicht identisch ist mit der Einigung, die zu der Verpflichtung führt, die Sache zu übereignen (<strong>Trennungsprinzip</strong>).</p>
<blockquote><p>Beispiel: Verkauft A dem B ein Auto, schließen die Parteien einen Kaufvertrag, der A verpflichtet, B das Auto zu übergeben und zu übereignen (<strong>Verpflichtungsgeschäft</strong>). Die Übereignung selbst setzt aber einen weiteren Vertragsschluss voraus, nämlich die auf die Übertragung des Eigentums gerichtete Einigung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> (<strong>Verfügungsgeschäft</strong>).</p></blockquote>
<p>Beide Geschäfte sind grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen. Ficht z.B. B den Kaufvertrag an, bleibt die Wirksamkeit der dinglichen Einigung hiervon grundsätzlich unberührt (<strong>Abstraktionsprinzip</strong>). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind ein vereinbarter Bedingungszusammenhang (Bedingungi.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html" target="_blank" title="&sect; 158 BGB: Aufschiebende und aufl&ouml;sende Bedingung">158</a> BGB  für die Wirksamkeit der dinglichen Einigung ist die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts) sowie unter Umständen eine Geschäftseinheit i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a>. Ferner liest man häufig, sogenannte Doppelmängel würden das Abstraktionsprinzip durchbrechen. Ein Doppelmangel liegt vor, wenn derselbe Mangel beide Willenserklärungen betrifft (Beispiel: Geschäftsunfähigkeit). Tatsächlich wird das Abstraktionsprinzip dann aber nicht durchbrochen. Ein Mangel wirkt sich lediglich mehrmals aus.</p>
<p>Die dingliche Einigung kann gleichzeitig mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts erklärt werden oder auch erst im Anschluss daran. Eine Stellvertretung ist nach den allgemeinen Regeln (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" target="_blank" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">§§ 164 ff. BGB</a>) zulässig. Auch eine bedingte Einigung ist möglich (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/449.html" target="_blank" title="&sect; 449 BGB: Eigentumsvorbehalt">§ 449 BGB</a>), allerdings führt die Bedingung häufig nur zum Entstehen eines Anwartschaftsrechts (dazu noch unten VII.).</p>
<p>Eine Besonderheit des Sachenrechts ist, dass die Einigung, um wirksam zu sein, hinreichend <strong>bestimmt</strong> sein muss. Während Ungenauigkeiten im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts in weitem Umfang unschädlich sind, sofern sie durch Auslegung beseitigt werden können, muss bei der dinglichen Einigung klar sein, welche Sachen von der Einigung erfasst sind. Das hat seinen Grund darin, dass jede Sach erechtlich eindeutig zugeordnet sein muss und dementsprechend auch die Übertragung dinglicher rechte sich auf bestimmte Sachen beziehen muss (<strong>Spezialitätsprinzip</strong>). Problematisch ist die Bestimmtheit bei der Übereignung von Sachgesamtheiten (z.B. Warenlager) und bei künftig noch zu erwerbenden Sachen.</p>
<p><strong>IV. Übergabe</strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> setzt weiter voraus, dass eine Übergabe erfolgt. Übergabe ist die Aufgabe jeglichen Besitzes (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" target="_blank" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">§ 854 BGB</a>) durch den Veräußerer und die Erlangung irgendeines Besitzes durch den Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers.</p>
<p>Fehlt es an einer solchen Übergabe, kommt eine wirksame Übereignung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> nicht in Betracht. Die Prüfung endet dann aber noch nicht! An die Stelle der Übergabe kann nämlich ein Übereignungstatbestand nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> treten (sog. <strong>Übergabesurrogate</strong>).</p>
<p>Befindet sich der Erwerber bereits im Besitz der Sache, kommt eine Übereignung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 2 BGB</a> in Betracht. Erforderlich ist dann nur, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Übergang des Eigentums einigen.</p>
<blockquote><p>Beispiel: A verliert seinen Kugelschreiber. B findet den Kuli und nimmt ihn in Besitz. Als A den Kuli in der Hand des B sieht, klärt er jenen auf. Aus Großzügigkeit erklärt A jedoch, B könne den Kuli behalten. B nimmt dankend an.</p></blockquote>
<p>Als weitere Variante kommt eine Übereignung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">§ 930 BGB</a> in Betracht. Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt (sog. <strong>Besitzkonstitut</strong>). Der mittelbare Besitz ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/868.html" target="_blank" title="&sect; 868 BGB: Mittelbarer Besitz">§ 868 BGB</a> geregelt.</p>
<blockquote><p>Beispiel: A verkauft (Verpflichtungsgeschäft!) B sein Auto. A will das Auto aber noch für eine Wochenendspritztour behalten. B erklärt sich einverstanden, will aber schon vorher das Eigentum erlangen.  A und B einigen sich über den Eigentumsübergang, gleichzeitig vermietet B dem A das Gefährt. B erlangt mittelbaren Besitz, es liegt ein Besitzkonstitut vor.</p></blockquote>
<p>Schließlich kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Herausgabeanspruch gegen einen Dritten abtritt, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 931 BGB</a>.</p>
<blockquote><p>Beispiel: A verleiht D sein Fahrrad. Während D das Fahrrad noch in Besitz hat, verkauft und übereignet A das Fahrrad an B ab. Anstelle der Übergabe tritt A dem B seinen Herausgabeanspruch gegen D aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/604.html" target="_blank" title="&sect; 604 BGB: R&uuml;ckgabepflicht">§ 604 Abs. 1 BGB</a> nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">§ 398 BGB</a> ab.</p></blockquote>
<p><strong>V. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe</strong></p>
<p>Eine Besonderheit der dinglichen Einigung besteht darin, dass diese nach h.M. bis zur Übergabe <strong>frei widerruflich</strong> ist (BGHZ 7, 111, 115). Das kommt in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> in den Worten &#8220;einig sind&#8221; zum Ausdruck. Für die Übereignung von Immobilien kommt dies in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/873.html" target="_blank" title="&sect; 873 BGB: Erwerb durch Einigung und Eintragung">§ 873 Abs. 2 BGB</a> noch deutlicher zum Ausdruck. Damit weicht das Sachenrecht von den allgemeinen Regeln ab, denn nach allgemeinen Regeln ist eine Willenserklärung für den Erklärenden verbindlich, wenn sie den Empfänger erst einmal erreicht hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB</a>). Allerdings wird man wie bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 Abs. 2 BGB</a> davon ausgehen müssen, dass der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden auch die dingliche Einigung unberührt lassen.</p>
<p><strong>VI. Berechtigung</strong></p>
<p>Letzte Voraussetzung der Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten ist die Berechtigung des Veräußerers. Diese festzustellen, ist wichtig und in Klausuren häufig problematisch, weil anderenfalls nur ein gutgläübiger Erwerb nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" target="_blank" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§§ 932 ff. BGB</a> in Betracht kommt.</p>
<p>Berechtigter ist zunächst, wer über die Sache als eigene verfügen kann, also der <strong>Eigentümer</strong>. Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/137.html" target="_blank" title="&sect; 137 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliches Verf&uuml;gungsverbot">§ 137 S. 1 BGB</a> ohne dingliche Wirkung.</p>
<p>Berechtigter ist darüber hinaus, wer von dem Eigentümer das Verfügungsrecht erhält. Das ist zunächst ein <strong>Stellvertreter</strong>.</p>
<blockquote><p>Beachte: <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 HGB">§ 56 HGB</a> ermächtigt Ladenangestellte scheinbar nur zu Verkäufen, also zum Abschluss von Verpflichtungsgeschäften. Die Norm ist aber älter als das BGB und gilt deshalb nach h.M. auch für Verfügungsgeschäfte, denn bei Inkrafttreten des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 HGB">§ 56 HGB</a> galt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip noch nicht!</p></blockquote>
<p>Darüber hinaus kann eine<strong> Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes</strong> bestehen. Die wichtigsten Fälle sind:</p>
<ul>
<li>Insolvenzverwalter, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 InsO: &Uuml;bergang des Verwaltungs- und Verf&uuml;gungsrechts">§ 80 InsO</a></li>
<li>Nachlassverwalter, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1984.html" target="_blank" title="&sect; 1984 BGB: Wirkung der Anordnung">§ 1984 BGB</a></li>
<li>Testamentsvollstrecker, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2205.html" target="_blank" title="&sect; 2205 BGB: Verwaltung des Nachlasses, Verf&uuml;gungsbefugnis">2205</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2211.html" target="_blank" title="&sect; 2211 BGB: Verf&uuml;gungsbeschr&auml;nkung des Erben">2211 BGB</a>.</li>
</ul>
<p>Schließlich ist auch eine Verfügung mit <strong>Einwilligung</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/183.html" target="_blank" title="&sect; 183 BGB: Widerruflichkeit der Einwilligung">§ 183 BGB</a>) oder <strong>Genehmigung</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">§ 184 BGB</a>) des Berechtigten wie eine Verfügung des Berechtigten zu behandeln, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" target="_blank" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">§ 185 BGB</a>.</p>
<p><strong>VII. Exkurs: Anwartschaftsrecht</strong></p>
<p>Im Gesetz nicht geregelt, aber heute allgemein anerkannt ist, dass nicht nur das Vollrecht Eigentum übertragen werden kann, sondern auch ein sogenanntes Anwartschaftsrecht. Anwartschaftsrechte entstehen, wenn der Veräußerer dem Erwerber eine Rechtsposition einräumt, die durch den Veräußerer nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Das wichtigste Beispiel ist die Veräußerung einer Sache unter <strong>Eigentumsvorbehalt</strong>: Dabei handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Übereignung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html" target="_blank" title="&sect; 158 BGB: Aufschiebende und aufl&ouml;sende Bedingung">158 BGB</a>). Die Bedingung besteht in der vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Erwerber. Bereits die aufschiebend bedingte Übereignung führt zur Entstehung des Anwartschaftsrechts. Dieses unterliegt als &#8220;Wesensgleiches Minus zum Vollrecht&#8221; grundsätzlich denselben Regeln wie das Eigentum. Das Anwartschaftsrecht wird seinerseits nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§§ 929 ff. BGB</a> übertragen und genießt als &#8220;sonstiges Recht&#8221; deliktischen Schutz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>VG Braunschweig zu Ordnungsmaßnahmen ggü. Hooligans</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 21:49:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei- und Ordnungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Fans]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Hooligans]]></category>

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		<description><![CDATA[<div>
<p>Das VG Braunschweig hatte mit Beschluss vom 09.05.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 B 65/12" target="_blank" title="VG Braunschweig, 09.05.2012 - 5 B 65/12">5 B 65/12</a> zwei absolute Klassiker aus dem öffentlichen Recht zu </p>&#8230;</div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><div>
<p>Das VG Braunschweig hatte mit Beschluss vom 09.05.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 B 65/12" target="_blank" title="VG Braunschweig, 09.05.2012 - 5 B 65/12">5 B 65/12</a> zwei absolute Klassiker aus dem öffentlichen Recht zu entscheiden. In der Sache ging es um ordnungsrechtliche Maßnahmen der Stadt Wolfsburg gegen Hooligans und andere sogenannte Problemfans des VfL Wolfsburg in Form von Betretungsverboten und Meldeauflagen (s. zu Letzterem und zur ebenso examesrelevanten Problematik der Gefährdungsanschreiben <a href="http://www.google.com/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=7&amp;ved=0CG8QFjAG&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.zjs-online.com%2Fdat%2Fartikel%2F2008_3_62.pdf&amp;ei=cnqxT8XcKeTR4QTT6qylCQ&amp;usg=AFQjCNEnboW2z22-D5YCjFK_lC575yrutg&amp;sig2=Nkhj-S_5B6rwV36m5DJPZA" target="_blank">diesen Übungsfall</a>).</p>
<p><strong>Betretungsverbot</strong>e</p>
<p>Die Stadt verbot den Betroffenen, bestimmte Teile der Wolfsburger Innenstadt an Heimspieltagen des VfL in der Fußball-Bundesliga zu betreten. Ein Betretungsverbot für einen bestimmten örtlichen Bereich ist nach dem dem jeweils landesrechtlich einschlägigen Ordnungsrecht insbesondere dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Es geht mithin &#8211; wie stets bei polizei- oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen &#8211; um eine Gefahrprognose.</p>
<p>Im aktuellen Beschluss stellt das Gericht unter anderem darauf ab, dass mehrere Hooligans wiederholt wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt und in der Datei „Gewalttäter Sport&#8221; gespeichert wurden. Für das Betretungsverbot sei es indes nicht zwingend erforderlich, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er immer wieder in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene auffällig geworden sei und damit gezeigt habe, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Fußballanhänger vorgehenden Umfeld bewege. Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zeigen immer wieder, so das Gericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht und Gewaltakte aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert werden. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei nach Auffassung des VG davon auszugehen, dass Hooligans aus der gewaltbereiten Szene an Heimspieltagen in räumlicher Nähe zum Stadion die gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen suchen, so dass die o.g. Annahme der Begehung von Straftaten berechtigt sei.</p>
<p><strong>Meldeauflage</strong>n</p>
<p>Die Stadt Wolfsburg erteilte den betroffenen Hooligans des Weiteren sog. Meldeauflagen für die Tage, an denen der VfL Auswärtsspiele ausgetragen hat. Die vorgenannte Gefahrprognose spielte auch hierfür eine Rolle, so dass im Ergebnis von der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auszugehen war (s. zu der Problematik eingehender den oben zitierten <a href="http://www.google.com/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=7&amp;ved=0CG8QFjAG&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.zjs-online.com%2Fdat%2Fartikel%2F2008_3_62.pdf&amp;ei=cnqxT8XcKeTR4QTT6qylCQ&amp;usg=AFQjCNEnboW2z22-D5YCjFK_lC575yrutg&amp;sig2=Nkhj-S_5B6rwV36m5DJPZA" target="_blank">Übungsfall</a>).</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>VG Karlsruhe: Klage des Katzenschutzvereins wg. Kastration von Streunern</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vg-karlsruhe-klage-des-katzenschutzvereins-wg-kastration-von-streunern/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 19:48:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klagebefugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Sachentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 42 Abs. 2 VwGO]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das VG Karlsruhe hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, der den Studenten instruktiv vor Augen führt, wie die &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das VG Karlsruhe hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, der den Studenten instruktiv vor Augen führt, wie die Schranke der Klagebefugnis als Sachentscheidungsvorassetzung verwaltungsgerichtlicher Klagen funktioniert. Die korrespondierende <a href="http://vgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1197412/index.html?ROOT=1197412" target="_blank">Pressemittelung</a> des VG ist insofern erschöpfend, so dass an dieser Stelle lediglich ein Zitat folgt:</p>
<blockquote><p><span style="font-size: small;">Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die am 26.04.2012 verhandelte Feststellungsklage des Karlsruher Katzenschutzvereins gegen die Stadt Karlsruhe als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Klage wollte der Katzenschutzverein gerichtlich festgestellt haben, dass der beklagten Stadt Karlsruhe eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungsplicht von frei lebenden Katzen zur Verfügung stehe. Der Verein macht geltend, die Vermehrung freilaufender wilder Katzen sei zu bekämpfen, weil für streunende Katzen die Gefahr der Unterernährung und ein hohes Risiko lebensbedrohlicher Erkrankungen bestehe.</span></p>
<p><span style="font-size: small;">Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung der Richter kann der klagende Katzenschutzverein nicht verlangen, dass das Gericht &#8211; gleichsam im Wege eines Rechtsgutachtens &#8211; die Rechtsordnung daraufhin untersucht, ob der Stadt für den Erlass der begehrten Rechtsordnung eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehe. Unabhängig davon sei der Katzenschutzverein aber auch deshalb nicht klagebefugt, weil es ihm in dem Verfahren nicht darum gehe, eigene Rechte gegenüber der beklagten Stadt durchzusetzen. Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht verschafften dem Kläger im vorliegenden Zusammenhang eine solche eigene Rechtsposition. Zwar sei der Verein Träger des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit. Daher sei auch das satzungsmäßige Betätigungsfeld des Vereins &#8211; der Schutz von Katzen &#8211; grundrechtlich geschützt. Jedoch garantiere dieses Grundrecht nicht ein bestimmtes Ergebnis der satzungsmäßigen Betätigung oder gar deren optimale Entfaltung. Die satzungsgemäße Betätigung des Vereins werde durch den Nichterlass der streitigen Rechtsverordnung nicht in grundrechtsrelevanter Weise behindert. Auch der im Grundgesetz verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wonach der Staat u.a. auch die Tiere schütze, verschaffe dem Verein ebenfalls nicht die erforderliche eigene Rechtsposition, die Anknüpfungspunkt für die begehrte Feststellung sein könne.</span></p></blockquote>
<p>Wie die Ausführungen des VG zeigen, ist der Fall nicht nur kurios, sondern darüber hinaus auch relevant für anstehende mündliche Prüfungen, da im hiesigen Kontext eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Grundlagen zumindest andiskutiert werden können. Auch in Klausuren wird die Entscheidung aufgrund der vielschichtigen Argumentationsmöglichkeiten sicherlich irgendwann Eingang finden; da die Klage im Ergebnis aber als unzulässig abzuweisen war, wäre in einer solchen Sachverhaltskonstellation noch mit materiellrechtlichen Zusatzfragen bzw. mit einem weiteren Sachverhalt zu rechnen.</p>
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		<item>
		<title>Rezension zu: Peifer, Karl-Nikolaus / Dörre, Tanja „Übungen im Medienrecht“</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-zu-pfeifer-karl-nikolaus-dorre-tanja-%e2%80%9eubungen-im-medienrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-zu-pfeifer-karl-nikolaus-dorre-tanja-%e2%80%9eubungen-im-medienrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 08:50:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Dörre]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Peifer]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center">Rezension von <em><strong>Jessica Baumann</strong></em> &#8211; Die Verfasserin studiert Jura an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.</p>
<p style="text-align: left;" align="center">Rezension zu: <em>Peifer, Karl-Nikolaus / Dörre, </em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p style="text-align: left;" align="center">Rezension von <em><strong>Jessica Baumann</strong></em> &#8211; Die Verfasserin studiert Jura an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.</p>
<p style="text-align: left;" align="center">Rezension zu: <em>Peifer, Karl-Nikolaus / Dörre, Tanja</em> „Übungen im Medienrecht“</p>
<p style="text-align: left;">De Gruyter &#8211; 2., neu bearbeitete Auflage &#8211; 248 Seiten &#8211; Preis: 29,95 €</p>
<p style="text-align: left;"><strong>1. Aufbau des Buches</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter <strong>„Inhalt“</strong> wird dem Leser auf 2 ½ Seiten dargelegt, was ihn auf den folgenden 248 Seiten erwartet:</p>
<p>16 Fälle mit prägnanten Überschriften, jeweils in Klammern dahinter die zugrundeliegenden Gerichtsurteile sowie dahinter die jeweils inhaltlichen Schwerpunkte des Falles in kurzen Schlagworten. Dies ermöglicht eine erste schnelle Orientierung.</p>
<p>Des Weiteren gibt es das übliche <strong>Abkürzungsverzeichnis</strong> sowie ein 2-seitiges <strong>Literaturverzeichnis</strong>.</p>
<p>Das <strong>Sachregister</strong> findet der Leser am Ende des Buches.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Die Fälle</strong></p>
<p>Die Sachverhalte umfassen zumeist ½ &#8211; 1 Seite und sind dem Medienaffinen Leser durchaus bekannt: hier werden von Oliver Pochers Beleidigung einer Zuschauerin bei „Wetten, dass…?“, über die „Caroline-Urteile“, bis zu dem spickmich-Urteil des BGH viele medienrechtliche Problematiken angesprochen, die auch massiv in der Presse behandelt wurden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Aufbau der einzelnen Fälle ist jedes Mal der Gleiche:</p>
<ul>
<li>Unter der Überschrift des Falles findet der Leser direkt die Verweise auf die relevanten Gerichtsurteile.</li>
<li>Dann folgt unter „I.“ der Sachverhalt.</li>
<li>Unter „II.“ werden jeweils die Schwerpunkte des Falles aufgezeigt.</li>
</ul>
<p>Sehr schön ist hier die Relation zur nachfolgenden Lösungsskizze: die Erläuterungen der Schwerpunkte sind sehr umfassend und gut verständlich. Es wird, wenn nötig, weiter ausgeholt und Problematiken werden vom Kern her erläutert.</p>
<p>Als sicherlich bestes <strong>Beispiel</strong> dient hier der Fall 10 über die Planung des ZDF-„Medienparks“. Hier geht es um das deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunksystem und auch Lesern, die sich mit diesem noch nicht eingehend beschäftigt haben, wird ermöglicht die Problematik des Falles nach zu vollziehen und zu verstehen, da die Schwerpunkte quasi von Null erklärt werden: es beginnt mit einem Überblick über die Rundfunkgeschichte in Deutschland, beginnend bei der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Weiter werden die Entstehung des dualen Rundfunksystems sowie die Rundfunkregulierung erläutert bevor näher auf die Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Finanzierung (Stichwort Rundfunkgebühren), eingegangen wird, was dann auch zum Thema Wettbewerbsverhalten führt, was wiederum für die Lösungsskizze essentiell ist – hier werden also die Schwerpunkte und Hintergründe des Sachverhalts auf 19 Seiten so ausführlich dargelegt, dass die Lösungsskizze mit ihren 4 Seiten dann auch sehr nachvollziehbar ist.</p>
<ul>
<li>Unter „III.“ folgen dann jeweils die Lösungen. Diese sind im Gutachtenstil verfasst und übersichtlich gegliedert.</li>
</ul>
<p>Zumeist sind sie kürzer als die Erläuterungen zum Schwerpunkt des Falles, durch die Vorangegangene Ausführlichkeit jedoch sehr gut verständlich und nachvollziehbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Rechtsgebiete, die durch die Fälle abgedeckt werden, sind vielseitig: natürlich sind die Grundrechte allgegenwärtig, aber auch die Systematiken des Schuldrechts tauchen natürlich immer wieder auf. Man lernt außerdem Gesetze kennen, mit denen man außerhalb eines Medienrechtlichen Schwerpunktbereichs sonst nicht unbedingt näher in Kontakt kommt, wie zB das KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) oder das TMG (Telemediengesetz).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Fazit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Buch an sich ist gut durchstrukturiert, wie oben beschrieben sehr ausführlich bei einzelnen Problematiken und insgesamt angenehm zu lesen.</p>
<p>Nun stellt sich die Frage nach der Tauglichkeit für die Examensvorbereitung – und die ist nur bedingt bis gar nicht gegeben.</p>
<p>Da immer wieder grundrechtliche Problematiken auftauchen, bietet das Buch hier zwar eine schöne Wiederholungsmöglichkeit außerhalb der üblichen ausschließlich grundrechtlichen Fallkonstellationen. Dargestellt werden bspw. Konstellationen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etc., die auch im Examen bekannt sein sollten. Das Buch ist damit nicht ausschließlich für den Schwerpunktbereich geeignet, obgleich es auch einige Fälle enthält, die speziell hierauf zugeschnitten und für den Examenskandidaten damit wenig tauglich sind. Als alleinige Vorbereitung auf das Examen würde das Buch aber natürlich nicht ausreichen.</p>
<p>An dieser Stelle sei aber gesagt, dass das Buch dies auch nicht beabsichtigt. Es ist ausdrücklich im Vorwort vermerkt, dass das Buch der „Vorlesungs- und Übungsbegleitung im universitären Schwerpunktfach Medienrecht und Kommunikationsrecht“ dienen soll. Und hier wird es, je nach Ausgestaltung des Schwerpunktbereichs seitens der Universität, auch sicherlich seinen Zweck erfüllen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als einzig negativen Punkt möchte ich den Preis anführen, der mit 29,95€ doch recht hoch ist für 248 Seiten.</p>
<p>Da es aber zur Zeit keinen vergleichbaren Titel gibt, wird es für Jura-Studierende mit Schwerpunktbereich Medienrecht eine gute Investition sein.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Landtagswahl NRW: Warum es für Norbert Röttgen schwer ist, Ministerpräsident zu werden</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/landtagswahl-nrw-warum-es-fur-norbert-rottgen-schwer-ist-ministerprasident-zu-werden/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 10:19:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Keine Angst, wir wollen und werden hier keine Wahlwerbung machen und keinen politischen Beitrag veröffentlichen. Der Beitrag soll vielmehr auf eine Besonderheit der Landtagswahlen in NRW hinweisen &#8211; die Wahl des Ministerpräsidenten.</p>
<p><strong>Grundsatz: Wahl aus der Mitte des Landtages</strong></p>
<p>Ausgangspunkt istArt. 52 Abs. 1 der Verfassung NRW. Hier wird folgendes festgelegt:</p>
<blockquote><p>Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.</p></blockquote>
<p>Zentrale Regelung ist hier die Wahl aus der Mitte des Landtages &#8211; der zu wählende Ministerpräsident/ die zu wählende Ministerpräsidentin muss also Mitglied des Landtags sein, um gewählt zu werden. Anders ist dies bspw. für die Wahl des Bundeskanzlers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/63.html" target="_blank" title="Art. 63 GG">Art. 63 GG</a>, der keine entsprechende Regelung enthält.</p>
<p><strong>Das Wahlrecht in NRW<br />
</strong></p>
<p>Warum ist dies jetzt also für Norbert Röttgen so problematisch &#8211; schließlich ist dieser doch über Platz 1 auf der Landesliste NRW vermeintlich abgesichert. Hier ist eine genauere Betrachtung des nordrhein-westfälischen Wahlrechts nötig.</p>
<p>Auch hier existieren Erst- und Zweitstimmen &#8211; also die Erststimme für den Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme zur Berechnung der Sitzverteilung im Landtag. Insgesamt besteht der Landtag regulär aus 181 Mitgliedern (§ 14 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW), gewählt wird in 128 Wahlkreisen (§ 13 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW). Insgesamt werden also ca 2/3 der Sitze an die Direktkandidaten vergeben.</p>
<p>Die genaue Berechnung der Sitzverteilung erfolgt aber nach § 33 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW anhand der Zweitstimmen derjenigen Parteien, die über der Fünfprozenthürde liegen. Zwischen diesen Parteien wird ein sog. Verhältnisausgleich nach § 33 Abs. 4 Landeswahlgesetz NRW durchgeführt, sodass die Sitzverteilung proportional zur Stimmenverteilung ist. Für jede Partei errechnet sich damit eine Sitzzahl. Die Landesliste kommt allerding nach § 33 Abs. 6 Landeswahlgesetz NRW erst dann ins Spiel, wenn nicht alle Sitze bereits über die Direktmandate vergeben wurden.</p>
<blockquote><p>Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen. Die restlichen ihr zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.</p></blockquote>
<p>Hat eine Partei sogar mehr Direktmandate errungen, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, erhöht sicht für die übrigen Partein nach § 33 Abs. 5 Landeswahlgesetz NRW die Sitzanzahl proportional. Die Landesliste derjenigen Partei, die die überzähligen Direktmandate errungen hat, läuft damit vollständig leer.</p>
<p><strong>Problem für Norbert Röttgen</strong></p>
<p>Es gibt damit zwei verschiedene Möglichkeiten für Norbert Röttgen in den Landtag einzuziehen und damit abstarkt die Möglichkeit zu haben, zum Ministerpräsidenten gewählt zu werden.</p>
<p>Zum einen das Erreichen eines Direktmandats: Dies erscheint schwierig, tritt er doch in einem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Landtagswahlkreis_Bonn_I">Wahlkrei</a>s an, der bei der vergangenen Wahl durch die SPD gewonnen wurde.</p>
<p>Erringt er dies nicht, verbleibt nur der Einzug über die Landesliste. Auch dies erscheint aber sehr schwierig: Bei prognostizierten 30-35% für die CDU stehen ihr also (grob gerechnet) zwischen 54 und 63 Sitze zu (vernachlässigt man dengezeigten Abzug der partein unter 5% nach § 33 Abs. 2 Landeswahlgesetz NRW. Selbst wenn man aber pauschal davon ausgehen mag, dass die Parteien unter dieser Hürde auf ca. 5% der Stimmen kommen, erhält die CDU zwisch n 57 und 66 Sitzen.</p>
<p>Bei der vergangenen Wahl erhielt sie aber 67 Direktmandate. Wird in diesem jahr ein vergleichbares Ergebnis erreicht, läuft die Landesliste damit leer. Der Einzug in den Landtag und damit die mögliche Wahl zum Ministerpräsidenten wäre für Norbert Röttgen damit nur durch ein Direktmandat möglich.</p>
<p>Die einzige Möglichkeit zum Einzug in den landtag wäre damit nach § 39 Abs. 1 Landeswahlgesetz NRW der Verzicht eines Direktkandidaten auf sein Mandat wird der Platz dann doch nach der Landesliste vergeben. Auch dies aber ein sehr unwahrscheinliches Szenario.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Wahl ist also spannend und weist ggü. der Bundestagswahl einige Besonderheiten auf &#8211; werden hier doch nur 50% der Sitze an Direktkandidaten vergeben. In einer mündlichen Prüfung in NRW wäre es sehr gut möglich, dass diese Problematik abgefragt wird. Aber auch sonst sollte man als Jurist über diese Vorgänge und Probleme informiert sein.</p>
<p>Abschließend bleibt noch die Aufforderung <strong>&#8220;Wählen gehen&#8221;</strong>.</p>
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		<title>OVG Koblenz: Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ovg-koblenz-asche-eines-verstorbenen-darf-nicht-auf-privatem-grundstuck-verstreut-werden/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 14:53:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeine Handlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 2 Abs. 1 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 2 GG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center"><em>Von Marius Schäfer</em></p>
<p style="text-align: left;" align="center"><strong>1.  Vorüberlegungen</strong></p>
<p>Das im Bereich des Bestattungsrechtes angesiedelte Urteil des OVG Koblenz vom 18.04.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 A 10005/12" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12">7 A </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p style="text-align: left;" align="center"><em>Von Marius Schäfer</em></p>
<p style="text-align: left;" align="center"><strong>1.  Vorüberlegungen</strong></p>
<p>Das im Bereich des Bestattungsrechtes angesiedelte Urteil des OVG Koblenz vom 18.04.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 A 10005/12" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10005/12">7 A 10005/12</a>.OVG) behandelt eine klassische und damit examens- bzw. prüfungsrelevante Fallgestaltung, insbesondere im Hinblick auf das bestehende Spannungsverhältnis zwischen der verfassungsrechtlich garantierten, allgemeinen Handlungsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 I GG</a> sowie dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welcher diesem in Bezug auf eine beschränkende, gesetzliche Regelung zukommt. Insofern ist es in diesem Zusammenhang vorrangig erforderlich, dass dieses Spannungsverhältnis – unter Zugrundelegung der einschlägigen Normen – herausgearbeitet wird und die widerstreitenden Positionen schließlich gegeneinander abgewogen werden.</p>
<p><strong>2.  Sachverhalt (verkürzt)</strong></p>
<p>Nach dem einschlägigen Sachverhalt begehrte der Kläger mit Antrag vom 02.02.2010 die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem in dessen Eigentum stehenden Waldgrundstück verstreuen zu dürfen. Unter Verweis auf den in Rheinland-Pfalz bestehenden und diesem Vorhaben entgegenstehenden Friedhofzwang (siehe § 8 BestG) lehnte die zuständige Behörde diesen Antrag, mit Bescheid vom 13.04.2010, ab. Zudem sei eine nach § 4 BestG vorgesehene Ausnahme vorliegend nicht gegeben. Der demgegenüber liegende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 I GG</a> könne jedenfalls „durch legitime öffentliche Interessen und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt“ werden.</p>
<p>Der gegen die Versagung eingelegte Widerspruch (§ 68 II; I VwGO) hatte keinen Erfolg und wurde, anhand gleich-gelagerter Erwägungen, mit dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28.06.2011 zurückgewiesen. Ebenso wurde die hiergegen am 20.07.2011 erhobene Klage zurückgewiesen. Im Urteil vom 11.10.2011 führte das VG Trier dabei aus, dass das Verstreuen der Asche auf einem privaten Grundstück so nicht genehmigungsfähig sei und eine Ausnahme des vom Gesetzgeber vorgesehenen Friedhofzwanges nicht dadurch anzunehmen sein könne, dass der Kläger seine Asche, aus der bloßen Verbundenheit zur Natur heraus, außerhalb einer Bestattungsstätte zu verstreuen begehrt. Im Übrigen wurde die Berufung durch das VG zugelassen.</p>
<p>Gegen dieses Urteil des VG Trier bzgl. des Bescheids der zuständigen Behörde vom 13.04.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 28.06.2011, hat der Kläger letztlich eine Berufung zum OVG Koblenz eingelegt, die jedoch durch das Urteil vom 18.04.2012 zurückgewiesen wurde.</p>
<p><strong>3.  Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das OVG Koblenz bezieht sich in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen auf die der Vorinstanz. Dabei stellt es im Vorfeld zunächst fest, dass nach der landesrechtlichen Rechtslage der vom Kläger geltend gemachte Anspruch für das Verstreuen der Asche auf einem privaten Grundstück eine Genehmigung voraussetzt, da nach § 8 II BestG jede Leiche bestattet werden muss (sog. Friedhofszwang), was gem. § 8 IV BestG in Formen der Erd- oder Feuerbestattung erfolgen kann. Weitergehend kann eine Feuerbestattung insoweit nur dergestalt vorgenommen werden, dass die Einäscherung der Leiche vorgenommen wird und die Asche sodann in einer entsprechenden Grabstätte beigesetzt wird (§ 8 IV 3 BestG).</p>
<p>Demgegenüber stelle aber die Beisetzung auf einem privaten Grundstück, wie es der Kläger auf seinem Waldgrundstück vorzunehmen gedenkt, eine Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz i.S.d. § 1 III BestG dar, was in Bezug auf die Einrichtung eines solchen und unter den Voraussetzungen des § 4 I BestG einer Genehmigung bedürfe. Zudem stehe auch das Vorhaben des Verstreuens der Asche wiederum nach § 4 II BestG unter dem Vorbehalt einer im Einzelfall erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde.</p>
<p>Insofern stellt das OVG mit dieser rechtlichen Argumentationsreihe die Genehmigungsbedürftigkeit klar heraus, sodass es für den Kläger zur Verwirklichung seines Vorhabens zweier Genehmigungen bedarf, die „aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen […] einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen“. Damit wird auch deutlich, dass ein geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Verstreuen der Asche nach § 4 II BestG schon dann zu verneinen ist, wenn dem Kläger schon gar kein Anspruch auf die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes nach § 1 III BestG i.V.m. § 4 I BestG zusteht. Im Ergebnis stellt das OVG fest, dass dem Kläger bereits ein Anspruch auf die Genehmigung eines solchen privaten Bestattungsplatzes mithin nicht zusteht, da nach § 4 I BestG hierfür kein „berechtigtes Bedürfnis oder Interesse“ bestehe. Mithin sei damit aus den o.g. Gründen auch ein Anspruch auf ein Verstreuen der Asche abzulehnen.</p>
<p>Der Schwerpunkt der Erwägungen des OVG Koblenz liegt allerdings im Folgenden auf der Vereinbarkeit eines Friedhofszwanges i.S.e. repressiven Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, mit dem aus der Verfassung gewährleisteten Freiheitsgrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 I GG</a>). Geschützt wird die allgemeine Handlungsfreiheit als „Tun und Lassens, was man will“. Eine Beschränkung ist „nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; dazu gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 32" target="_blank" title="BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56: Elfes">BVerfGE 6, 32</a> (36 ff.); st. Rspr.; betr. Landesrecht vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 7, 111" target="_blank" title="BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52: Bayerische Flugbl&auml;tter">BVerfGE 7, 111</a> (119 f.) und 41, 88 (116)).</p>
<p>Gerade im Bereich der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängenden Fragen komme dem Gesetzgeber dabei mithin ein weiter Gestaltungsspielraum zu, was sich v.a. aus der Besonderheit der zu regelnden Materie ergebe, die einen starken sozialen Bezug habe und die die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur geringfügig berühre (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 50, 256" target="_blank" title="BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 317/74">BVerfGE 50, 256</a> &#8211; juris, Rn. 25 ff.). Von daher stehe dem Gesetzgeber auch die Entscheidung über die Regelung eines grundsätzlichen Friedhofszwanges zu, um „dabei Gründe wie die Totenruhe, das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungskreise sowie Bau- und Verkehrsplanung zu berücksichtigen“. Damit ist bei einem derartigen repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anzuerkennen, der sich dabei lediglich von bestehenden, sozialen Gepflogenheiten leiten lassen solle, um eine solche Regelung und einen Eingriff in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 I GG</a> zu rechtfertigen (siehe dazu auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 45, 224" target="_blank" title="BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72">BVerwGE 45, 224</a> ? juris, Rn. 18).</p>
<p>Deutlich wird somit schließlich, dass der Gesetzgeber mit einem solchen Friedhofszwang und der restriktiven Handhabung einer Ausnahme für private Bestattungsplätze seinen Gestaltungsspielraum dann nicht überschreitet, solange er sich von diesen sozialen Gepflogenheiten leiten lässt, um ein legitimes Ziel zu verfolgen. Vorrangig werde die durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art. 1 I GG</a> geforderte Totenruhe, welche durch das allgemeine Empfinden der Bevölkerung hinsichtlich der verbreiteten Scheu vor dem Tod noch verstärkt wird, jedenfalls am besten dadurch gewährleistet, wenn die sterblichen Überreste auf einer Fläche beigesetzt würden, die für diesen Zweck gewidmet ist und auch im Schutz der Allgemeinheit steht – dies sei als legitimes Ziel des Gesetzgebers in jedem Fall anzuerkennen.</p>
<p>Gleichsam erkennt das Gericht in diesem Zusammenhang zwar nunmehr einen Wandel in den sittlichen Anschauungen der Gesellschaft an – denn so stiege die Anzahl vorgenommener Feuerbestattungen – doch vermag dieser Wandel keine andere Schlussfolgerung zu rechtfertigen, da eine Urne nicht im Gewahrsam der Angehörigen verbleiben solle (siehe § 9 IV 2 DVO zu BestG) und Ascheresten insoweit die „gleiche pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen“ zukommen solle. Außerdem trage der Gesetzgeber diesem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur in ausreichendem Maße Rechnung, da anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sog. Friedwäldern zugelassen werden können, um bspw. das Begehren zu berücksichtigen, keine allzu pompöse Bestattung, sondern vielmehr ein „stilles Entweichen der Existenz“ vornehmen zu lassen, falls dies gewünscht sein sollte.</p>
<p>Letztlich muss allerdings auch im Einzelfall entschieden werden, ob vorliegend nicht doch eine Ausnahme von diesem repressiven Verbot in Betracht kommen könnte. Dies ist jedoch restriktiv zu handhaben und anhand einer Abwägungsentscheidung zwischen den legitimen Zielen des Gesetzgebers und dem Interesse des Antragsstellers zu entscheiden. Unter diesem Aspekt führt das Gericht aus, dass allein private Belange einem solchen restriktiv zu handhabenden Charakter der Ausnahmeregelung nicht gerecht werden können, zumal hierdurch dem widerstrebenden allgemeinen Empfinden der Bevölkerung nicht ausreichend vorgebeugt werden könne. Geltend gemacht hatte der Kläger dabei lediglich seine Verbundenheit zur Natur und zu seinem Grundstück, was für die Annahme einer Ausnahme nicht auszureichen vermag. Diese Gründe müssen insofern hinter denen des Gesetzeszweckes zurückstehen.</p>
<p><strong>4.  Bewertung</strong></p>
<p>Anhand dieser Entscheidung des OVG Koblenz verdeutlicht sich wieder einmal die Eigenschaft des überdies auch nur subsidiär anzuwendenden Freiheitsgrundrechtes der allgemeinen Handlungsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 I GG</a>, welches gerade im Hinblick auf einen weitreichenden Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers leicht einzuschränken ist. Erforderlich war hierfür bereits ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, lediglich beeinflusst durch soziale Gepflogenheiten. Wichtig war es dabei, im Vorfeld, den Gesetzgebungsspielraum in Bezug zu den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zu erkennen, da diese einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen.</p>
<p><em>Der Autor Marius Schäfer ist Student der Rechtswissenschaften in Bonn. </em></p>
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		</item>
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		<title>BGH: Wohnraumkündigung durch juristische Person des öffentlichen Rechts</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-wohnraumkundigung-durch-juristische-person-des-offentlichen-rechts/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 14:33:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
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		<category><![CDATA[juristische Person des öffentlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 238/11]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnraumkündigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 573 Abs. 1 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 573 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGh hat mit Urteil vom 9.5.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 238/11" target="_blank" title="BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 238/11">VIII ZR 238/11</a>) die Frage entschieden, ob die Kündigung von Wohnraum &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGh hat mit Urteil vom 9.5.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 238/11" target="_blank" title="BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 238/11">VIII ZR 238/11</a>) die Frage entschieden, ob die Kündigung von Wohnraum durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch denn zulässig ist, wenn nicht sie selbst, sondern eine &#8220;nahestehende&#8221; juristische Person Bedarf an der Nutzung der Räumlichkeiten hat.</p>
<p>Dem Fall lag folgender<strong> Sachverhalt</strong> zugrunde:</p>
<blockquote><p>&#8220;In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beansprucht der Kläger, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, als Vermieter die Räumung einer von dem Beklagten innegehaltenen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das Mietverhältnis wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2009 gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die <strong>Lösung</strong> dieses Falls stellt sich nach Ansicht des BGH wie folgt dar:</p>
<p>Eine Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 BGB</a> ist nicht möglich, liegt doch keiner der dort aufgeführten Fälle vor. Die Kündigung kann sich damit allenfalls auf einen sachlcihen grund nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 1 BGB</a> stützen. Ein solches &#8220;berechtigtes Interesse&#8221; an einer Kündigung liegt dann vor, wenn &#8220;ein Kündigungsgrund von „gleichem Gewicht“ wie die in Abs 2 aufgezählten gegeben ist  &#8221; (BeckOK, § 573, Rn. 103). Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Wohnung für einen anderen benötigt wird, schließlich kann sich eine juristische Person nicht auf den Wohnbedarf aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> berufen, sodass hierfür parallel die Generalklausel des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 1 BGB</a> anzuwenden ist. Problematisch ist im konkreten Fall, dass hier nicht der Kirchenkreis sondern nur die Diakonie Bedarf an der nutzung der Räumlichkeiten hat. Diese ist aber &#8211; unstrittig &#8211; im Verhältnis zum Kirchenkreis eine selbständige juristische Person.</p>
<p>Dennoch hat der BGH hier die Zulässigkeit der Kündigung unter strengen Voraussetzungen bejaht. Dazu wird dargelegt:</p>
<blockquote><p>Der BGH hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers dient. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfülle die Diakonie Düsseldorf e.V., die ebenso wie der Kläger zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehöre, für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handele sich daher bei ihr um eine dem Kläger &#8220;nahestehende&#8221; juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers diene. Dieser Umstand begründe ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten innegehaltene Wohnung.</p></blockquote>
<p>Ein berechtigtes Interesse liegt also bereits dann vor, wenn eine nahestehende juristische Person die räumlichkeiten nutzen will. Dieses Erfordernis liegt dann vor, wenn für die juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben aus deren Aufgabenbereich erfüllt werden.</p>
<p><strong>Fazit</strong>: Ein Urteil aus dem Mietrecht, von dem man zumindest in der Examensvorbereitung gehört haben sollte. Zusätzlich hierzu sollten zwei weitere aktuelle Urteile aus diesem Spektrum bekannt sein, die auch bereits im Examen gepüft wurden: Die <a href="http://www.juraexamen.info/eigenbedarfskundigung-einer-bgb-gesellschaft-fur-einen-gesellschafter-bei-beabsichtigter-wohnungsumwandlung/">Kündigung wegen Eigenbedarfs einer BGB-Gesellschaft</a> sowie die <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-mietrecht-viii-zr-21010-kundigung-eigenbedarf-personengesellschaft/">Kündigung wegen Eigenbedarfs einer GmbH und Co KG</a>. Hier sollten die Unterschiede zwischen den einzelnen Fallgestaltungen beherrscht werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bewertung einer verloren gegangenen Klausur</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bewertung-einer-verloren-gegangenen-klausur/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bewertung-einer-verloren-gegangenen-klausur/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 May 2012 10:08:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Note]]></category>
		<category><![CDATA[Notengebung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=10163</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das VG Koblenz entschied vor Kurzem einen Fall (Urteil vom 26. April 2012, 7 K 619/12.KO), der zwar wenig examensrelevant &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das VG Koblenz entschied vor Kurzem einen Fall (Urteil vom 26. April 2012, 7 K 619/12.KO), der zwar wenig examensrelevant ist, der aber sicherlich das Interesse von vielen Examenskandidaten auf sich ziehen wird.</p>
<p>Man hörte bereits öfter, dass Justizprüfungsämter in bestimmten Examensdurchgängen Klausuren verloren haben sollen. Die Rechtsfolgen sind nicht zwingend klar. Besteht die Möglichkeit, die Klausur neu zu schreiben? Kann die Klausur pauschal als bestanden gewertet werden? Oder kommt es zur Einbindung einer Durchschnittsnote?</p>
<p>Das VG Koblenz äußerte sich zu dieser Problematik folgendermaßen:</p>
<blockquote><p>Eine Klausur, die verloren gegangen ist, kann nicht als bestanden bewertet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.</p>
<p>Der Kläger studiert am Zentrum für Fernstudien und universitäre Weiterbildung der Universität Koblenz-Landau im Fernstudiengang Energiemanagement. Im November 2009 erstellte er eine Klausur, die verloren ging. Daraufhin teilte die Universität dem Studenten mit, er habe einen Anspruch auf die Fertigung einer neuen Arbeit. Der Student beantragte aber, dass die Prüfung als bestanden bewertet wird. Dies lehnte die Universität ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens klagte der Student. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens schrieb er die Klausur mit Erfolg nach. Gleichwohl hielt er seine Klage aufrecht.</p>
<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne offenbleiben, ob für das Begehren angesichts der nachgeholten Prüfungsleistung noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Jedenfalls könne die in Verlust geratene Klausur nicht als bestanden bewertet werden. Gegenstand der Bewertung könnten nur tatsächlich und eigenverantwortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein. Eine fiktive Bewertung sei nicht möglich, auch wenn eine schriftliche Arbeit ohne Verschulden des Prüflings abhandengekommen sei. Durch eine Prüfung werde nämlich der Nachweis einer bestimmten beruflichen oder fachlichen Qualifikation erbracht. Ohne die Klausur könne dem Studenten der Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bestätigt werden.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen Quelle: <a href="http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee689-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&amp;uCon=e3263681-3bd2-731d-2c87-f95077fe9e30&amp;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042" target="_blank">Pressemitteilung des VG Koblenz</a>).</p></blockquote>
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		</item>
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		<title>WE WANT YOU! &#8211; Infotag am 20. Mai</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 07:41:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SImon Kohm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Liebe Leser von Juraexamen.info,</strong></p>
<p>wir melden uns heute mit einem Aufruf und einem Hinweis an Euch!</p>
<p>Wie Ihr wisst, lebt &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Liebe Leser von Juraexamen.info,</strong></p>
<p>wir melden uns heute mit einem Aufruf und einem Hinweis an Euch!</p>
<p>Wie Ihr wisst, lebt unser Projekt in erster Linie vom Mitmachen: Mitmachen im Verein, Mitmachen bei Gestaltung der Seite und der Inhalte von Juraexamen.info. Ganz besonders positiv darf ich an dieser Stelle die zahlreichen Gastautoren und Protokoll-Einsender erwähnen, die durch ihren Input zur Konsolidierung und Weiterentwicklung der Seite beitragen. Im Hinblick auf eine möglichst breite inhaltliche Basis sind wir auf diese <strong>Schwarmintelligenz</strong> angewiesen!</p>
<p>Wie Ihr vielleicht auch mitbekommen habt, ist unser Projekt seit dem letzten Sommer durch den Juraexamen.info e.V. auch institutionell dauerhaft und transparent organisiert. Als eingetragener Verein besitzen wir eine Satzung, einen Vorstand und eben Vereinsmitglieder. Im Gegensatz zu einer Gesellschaterstruktur haben wir das Projekt damit auf einer offenere und einstiegsfreundlichere Basis gestellt. Und genau an dieser Stelle kommt Ihr ins Spiel: Wir wollen Euch! Als <strong><span style="text-decoration: underline;">Vereinsmitglieder, Redakteure, als (Gast-)Autoren, als Mitarbeiter,</span></strong> vielleicht irgendwann als Vorstand?</p>
<p>Hierzu veranstalten wir einen Informationsabend:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="center"><strong>Sonntag, den 20. Mai 2012 um 18:30 Uhr,</strong></p>
<p align="center"><strong>Cocktailbar „Mojito“ in Bonn, </strong></p>
<p align="center">Königstraße 9, 53115 Bonn (7 Gehminuten vom Hbf)</p>
<p align="center">
<p>Hier könnt Ihr Euch vor Ort und persönlich umfassend über Juraexamen.info informieren, Fragen stellen und Ideen vorbringen. Wir werden über unsere Arbeit berichten, Einzelheiten zur Mitgliedschaft, Autorenschaft, Gastautorenschaft oder sonstiger Mitarbeit erläutern und natürlich eure Fragen beantworten!</p>
<p>Wir freuen uns auf euer Kommen! Gebt bitte kurz unter <a href="mailto:mail@juraexamen.info">mail@juraexamen.info</a> Bescheid, ob ihr an der Veranstaltung teilnehmen wollt, damit wir für ausreichend Platz sorgen können.</p>
<p>Euer Team!</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>BGH zur Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-zur-garantenpflicht-eines-betriebsinhabers-bzw-vorgesetzten/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 16:10:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Die examensrelevantesten Entscheidungen (Vorbereitung auf Klausuren)]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht AT]]></category>
		<category><![CDATA[Garant]]></category>
		<category><![CDATA[Garantenpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Garantenstellung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 13]]></category>
		<category><![CDATA[§ 323c]]></category>
		<category><![CDATA[§ 357 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<div>
<p dir="ltr"><em>Von Christian Muders</em></p>
<p dir="ltr">Anmerkung zu BGH, Urteil v. 20.10.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 71/11" target="_blank" title="BGH, 20.10.2011 - 4 StR 71/11">4 StR 71/11</a> &#8211; Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten zur </p>&#8230;</div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><div>
<p dir="ltr"><em>Von Christian Muders</em></p>
<p dir="ltr">Anmerkung zu BGH, Urteil v. 20.10.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 71/11" target="_blank" title="BGH, 20.10.2011 - 4 StR 71/11">4 StR 71/11</a> &#8211; Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter</p>
<p dir="ltr"><strong>Worum geht´s?</strong></p>
<p dir="ltr">Der Angeklagte A war in der Straßenbauabteilung der Stadt H. beschäftigt und im Frühsommer 2006 Vorarbeiter einer Kolonne, der außer ihm die Mitangeklagten S, K und B angehörten. Zwischen Februar 2006 und Juli 2008 wurde der ebenfalls beim städtischen Bauhof angestellte, aber in einer anderen Kolonne tätige Geschädigte D während der Arbeitszeit wiederholt Opfer demütigender körperlicher Übergriffe von Seiten der Mitangeklagten, die hierfür bisweilen auch Knüppel, Ketten oder andere Werkzeuge verwendeten. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war A bei diesen Taten anwesend; eine ihm mit der Anklageschrift zur Last gelegte aktive Tatbeteiligung in Form psychischer Unterstützung konnte jedoch nicht festgestellt werden. An einer Verurteilung wegen einer durch Unterlassen begangenen Beihilfe hat sich die Vorinstanz gehindert gesehen, weil sie eine Garantenstellung des Angeklagten verneint hat.</p>
<p dir="ltr"><strong>Was sagt der BGH dazu?</strong></p>
<p dir="ltr">Der BGH hat eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen ebenfalls abgelehnt, da den A keine Garantenstellung getroffen habe. Hierfür hat das Gericht zunächst eine Beschützergarantenstellung zugunsten des Geschädigten D geprüft, welche sich für den Arbeitgeber, hier die Stadt H., etwa aus § 618 BGB (Pflicht des Dienstberechtigten zu Schutzmaßnahmen ggü. dem Dienstverpflichteten) ergeben haben und auf nachgeordnete Bedienstete im Wege einer Garantenstellung kraft Übernahme übergegangen sein könnte (Rz. 10 f. – zitiert nach juris). Eine solche Garantenstellung hat der BGH bei A allerdings verneint, da der D zu keinem Zeitpunkt in der Kolonne, die der A als Vorarbeiter angeführt hatte, tätig gewesen war. Sodann hat sich der BGH einer Unterlassenshaftung des A wegen einer Überwachergarantenstellung zugewendet, und zwar nach den Grundsätzen der sog. Geschäftsherrenhaftung: Danach kann die Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter von Bediensteten u.U. dazu verpflichten, Straftaten dieser Personen gegenüber Dritten zu verhüten. Der BGH hat eine solche Überwachergarantenstellung zu Lasten des A allerdings im Ergebnis verneint (Rz. 12 ff.). Zur Begründung hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass eine Garantenstellung für einen Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzten grds. durchaus in Betracht komme, ohne dass sich der BGH hierbei allerdings auf einen der geläufigen materiellen Begründungsansätze festlegen wollte (Rz. 14). Jedoch müsse es sich stets um „betriebsbezogene Taten“ handeln, welche in einem „inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes“ ständen (Rz. 13). Eine solch „betriebsbezogene Tat“ sei aber vorliegend nicht gegeben, da Mobbing zwar eine typische Straftat in Betrieben mit mehr als einem Mitarbeiter darstelle, es bei dem zu fordernden Betriebsbezug aber um solche Straftaten gehen müsse, bei denen sich eine gerade im konkreten Betrieb innewohnende Gefahr verwirkliche (Rz. 17). Da die Mobbingattacken auch in anderen Unternehmen in gleicher Weise hätten auftreten können, sei dies zu verneinen. Im Anschluss hat der BGH kurz eine Strafbarkeit nach dem Sonderdelikt des § 357 Abs. 1 Var. 3 StGB (Geschehenlassen von rechtswidrigen Taten eines Untergebenen „im Amt“ durch einen Vorgesetzten) geprüft. Er hat auch hier bereits den Tatbestand abgelehnt, da die Mobbingattacken nichts mit der Tätigkeit der Mitangeklagten zu tun gehabt hätten und damit jedenfalls nicht „in Ausübung des Amtes“ geschehen seien (Rz. 18). Zum Abschluss seiner materiellrechtlichen Prüfung hat das Gericht allerdings gerügt, dass die Vorinstanz eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) nicht untersucht habe (Rz. 19 ff.) und die Sache daher zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p dir="ltr"><strong>Warum ist die Entscheidung bedeutsam?</strong></p>
<p dir="ltr">Die Geschäftsherren- als Unterfall einer Überwachergarantenstellung gehört zu den umstrittensten Fallgruppen der Garantenpflichten. Grund hierfür ist, dass die zu überwachenden Mitarbeiter jedenfalls bei Allgemeindelikten Eigenverantwortlich handeln, so dass eine Haftung des Geschäftsherren (Arbeitgebers/leitenden Mitarbeiters) für deren Verhalten fraglich erscheint. In der Literatur wird daher erwogen, die Fälle der Geschäftsherrenhaftung allein auf den Verstoß sanktionsbewehrter Sonderpflichten zu begrenzen, die eigentlich den Arbeitgeber treffen (z.B. <em>Rogall</em>, ZStW 98 [1986], 573 [618]) oder nur im Falle der Verknüpfung mit gefährlichen Sachen, die unstr. im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht unter der Aufsicht des Garanten stehen, zuzulassen (so etwa LK-<em>Jescheck</em>, 11. Aufl., § 13 Rn. 45). Der BGH hat sich in seiner Entscheidung keiner der vorgenannten Restriktionen explizit angeschlossen, sondern allein darauf abgestellt, ob ein konkreter „Betriebsbezug“ der verwirklichten Straftaten und nicht bloß eine Deliktsverwirklichung „bei Gelegenheit“ gegeben ist. Damit dürfte er mit einer eher weit gefassten Geschäftsherrenhaftung sympathisieren, die auch bei Allgemeindelikten, bei denen sich die konkrete Betriebsgefahr verwirklicht, zum Zuge kommen kann. So dürften z.B. Betrugstaten im Zusammenhang mit Geschäften von Finanzdienstleistern oder Gebrauchtwagenhändlern durchaus zu den einschreitungspflichtigen Tatbeständen zählen. Die Formel, dass Delikte „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit ausscheiden müssen, ist i.Ü. eine vertraute Begrenzung, die uns etwa auch bei der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB begegnet (vgl. nur MüKo-BGB/<em>Wagner</em>, 5. Aufl., § 831 Rn. 24 m.w.N.). Die vom BGH als Nachrangig behandelte Begründung für die Garantenstellung des Geschäftsherrn wird in der Literatur insbesondere auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) bzw. auf seine generelle Organisationsmacht hinsichtlich der Gefahrenquelle „Betrieb“ zurückgeführt, die sich eben nicht nur auf die sächlichen (Maschinen, Gebäude), sondern auch die personellen Komponenten dieser Organisationssphäre beziehe (vgl. <em>Schall</em>, FS Rudolphi, S. 267 [277]).</p>
<p dir="ltr"><em>Der Autor Christian Muders ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht (Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser) in Bonn.</em></p>
</div>
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		<title>BGH: Rechtswidrige Ablehnung einer Beweisaufnahme</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-rechtswidrige-ablehnung-einer-beweisaufnahme/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 10:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Und  noch ein Lesetipp für das 2. Staatsexamen: BGH, Urt. v. 13.3.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 50/09" target="_blank" title="BGH, 13.03.2012 - II ZR 50/09">II ZR 50/09</a>, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=Aktuell&#38;Sort=12288&#38;nr=60190&#38;pos=6&#38;anz=665">www.bundesgerichtshof.de</a>. Hier &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Und  noch ein Lesetipp für das 2. Staatsexamen: BGH, Urt. v. 13.3.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 50/09" target="_blank" title="BGH, 13.03.2012 - II ZR 50/09">II ZR 50/09</a>, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=60190&amp;pos=6&amp;anz=665">www.bundesgerichtshof.de</a>. Hier der Leitsatz:</p>
<blockquote><p>Ein Gericht darf die Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei nicht deshalb ablehnen, weil es zu ihrem früheren Vortrag in Widerspruch stehe. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.</p></blockquote>
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		<title>BGH: Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 10:50:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Lesetipp: BGH, Urt. v. 28.2.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 10/11" target="_blank" title="BGH, 28.02.2012 - VI ZR 10/11">VI ZR 10/11</a>, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=Aktuell&#38;Sort=12288&#38;nr=60179&#38;pos=16&#38;anz=665">www.bundesgerichtshof.de</a>.</p>
<p>Der für das Deliktsrecht zuständige <em>Sechste Senat</em> hat &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Lesetipp: BGH, Urt. v. 28.2.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 10/11" target="_blank" title="BGH, 28.02.2012 - VI ZR 10/11">VI ZR 10/11</a>, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=60179&amp;pos=16&amp;anz=665">www.bundesgerichtshof.de</a>.</p>
<p>Der für das Deliktsrecht zuständige <em>Sechste Senat</em> hat hier darüber zu entscheiden gehabt, wie es im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> zu würdigen ist, wenn das bei einem Verkehrsunfall verletzte Opfer nicht angeschnallt war.</p>
<p>Eine Besonderheit macht den Fall äußerst examensrelevant: Die Verletzte hatte in diesem Fall zuvor bereits einen Unfall mit ihrem Pkw erlitten. Der Schädiger fuhr dann auf das liegen gebliebene Fahrzeug auf.</p>
<p>S. dazu auch <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-zur-mitverursachung-eines-unfalls-bei-nichtanlegen-des-sicherheitsgurts/">diesen</a> Artikel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Zum arglistigen Verschweigen eines Mangels beim Grundstückskauf</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-zum-arglistigen-verschweigen-eines-mangels-beim-grundstuckskauf/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-zum-arglistigen-verschweigen-eines-mangels-beim-grundstuckskauf/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 May 2012 10:42:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=10144</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 16.3.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 18/11" target="_blank" title="BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11: Immobilien - Arglistiges Verschweigen beim Immobilienverkauf">V ZR 18/11</a>) den ausgesprochen klausurträchtigen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&#167; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 16.3.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 18/11" target="_blank" title="BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11: Immobilien - Arglistiges Verschweigen beim Immobilienverkauf">V ZR 18/11</a>) den ausgesprochen klausurträchtigen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a> ausgelegt. Hier zunächst der Leitsatz (s. bereits <a href="http://www.juraexamen.info/rechtsprechungsubersicht-bgh-in-zivilsachen/">hier</a>):</p>
<blockquote><p>Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.</p></blockquote>
<p><strong>I. Sachverhalt (vereinfacht)</strong></p>
<p>Der Kläger kaufte mit notariellem Kaufvertrag für rund EUR 600.000,- ein mit einem unterkellerten Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Haus stammte von 1936. Der Vertrag enthielt einen Ausschluss für die Haftung wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes mit Ausnahme vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener Mängel.</p>
<p>In dem Exposé war die rede davon, dass ein Kellerraum &#8220;nicht wirklich Keller&#8221; sei, sondern als &#8220;Gästezimmer, Büro, Club oder Bibliothek&#8221; geeignet sei. Bei der Besichtigung des Hauses stellte der Kläger Feuchtigkeit an einer der Wände des Kellerraums fest. Auf die Nachfrage, woher diese Feuchtigkeitsflecken stammten, aüßerte der Beklagte nur Vermutungen (die im Urteil nicht widergegeben werden). Tatsächlich war ihm die Ursache nicht bekannt.</p>
<p>Später stellte sich heraus, dass eine sog. Horizontalsperre, die das Aufsteigen von Wasser durch die Wände verhindern soll, entweder nicht vorhanden oder eine vorhandene Horizontalsperre nicht mehr intakt war. Dadurch wurde das gesamte Gebäude in seiner Substanz bedroht.</p>
<p>Der Kläger forderte den Beklagten erfolglos zur Nachbesserung auf und beauftragte anschließend selbst einen Handwerker mit der Reparatur. Er verlangt von dem Beklagten die Kosten in Höhe von rund EUR 130.000 ersetzt.</p>
<p>Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Der Beklagte habe den Mangel arglistig verschwiegen und könne sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a> nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen.</p>
<p><strong>II. Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist es zur erneuten Verhandlung zurück. Ein Anspruch könne sich dem Grunde nach zwar aus den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1, Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433 BGB</a> ergeben. Das Landgericht habe aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu Unrecht die Arglist bejaht.</p>
<p>Allerdings sei das Gebäude schon allein wegen der Feuchtigkeit des Kellerraums &#8211; und nicht etwa wegen der Gefahr für die übrige Bausubstanz &#8211; als mangelhaft anzusehen. Dem steht nach Ansicht des <em>Fünften Senats</em> im Ergebnis nicht entgegen, dass das Gebäude von 1936 stammt und Kellerabdichtungen damals unter Umständen noch nicht üblich waren (Rn. 14):</p>
<blockquote><p>Richtig ist, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel begründet, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Senatsurteile vom 7. November 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 138/07" target="_blank" title="BGH, 07.11.2008 - V ZR 138/07: Immobilien - Haus von 1933: Haftung des Verk&auml;ufers bei Feuchtigk...">V ZR 138/07</a>, Rn. 13, juris und vom 27. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 30/08" target="_blank" title="BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08: Immobilien - Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mange...">V ZR 30/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 180, 205" target="_blank" title="BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08: Immobilien - Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mange...">BGHZ 180, 205</a>, 208; Krüger, ZNotP 2010, 42, 43). Im Einzelnen ist von Bedeutung, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (Senatsurteil vom 7. November 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 138/07" target="_blank" title="BGH, 07.11.2008 - V ZR 138/07: Immobilien - Haus von 1933: Haftung des Verk&auml;ufers bei Feuchtigk...">V ZR 138/07</a>, Rn. 13, juris; Krüger, ZNotP 2010, 42, 43). Der bei Altbauten übliche Standard ist dann nicht maßgebend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit vereinbart haben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>) oder wenn diese für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum) erforderlich ist.</p></blockquote>
<p>Der Kellerraum eigne sich jedenfalls nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Rn. 16):</p>
<blockquote><p>Vertraglich vorausgesetzt im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB</a> ist die nicht vereinbarte, aber von beiden Parteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung (hier von der bei Altbauten üblichen Nutzung der Kellerräume als Lagerraum) abweichen kann (Lemke/D. Schmidt, Immobilienrecht, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 BGB</a> Rn. 36; ders. in PWW, BGB, 6. Aufl., § 434 Rn. 40; NK-BGB/Büdenbender, BGB, 2. Aufl., § 434 Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 434 Rn. 20; OLG Düssel-dorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2858" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 19.06.2006 - 1 U 38/06">NJW 2006, 2858</a>, 2859). Zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache gehören nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB</a> zudem die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder der von ihm beauftragten Gehilfen erwarten darf, wozu auch die Angaben zur Nutzbarkeit eines Gebäudes in einem Exposé gehören (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLG Hamm, OLGR 2009, 161)" target="_blank" title="OLG Hamm, 15.12.2008 - 22 U 90/08: Immobilienmakler - Beschaffenheitsangaben in Maklerexpos&eacute; al...">OLG Hamm, OLGR 2009, 161)</a>.</p></blockquote>
<p>Nach dem Exposé sollte der Kellerraum als Gästezimmer etc. geeignet sein. Mit dieser vertraglich vorausgesetzten Nutzung sei Feuchtigkeit in den Wänden &#8211; anders als eventuelle bei einer Nutzung als Lagerraum &#8211; nicht zu vereinbaren.</p>
<p>Der Anspruch wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss eingreifen würde. Dieser war für sich genommen wirksam, weil er nicht in AGB vereinbart war und die Grenze des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7 lit. b) BGB</a> damit nicht galt.</p>
<p>Somit musste der <em>Fünfte Senat</em> sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es dem Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a> verwehrt war, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a> ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn der Mangel offensichtlich ist (Rn. 22 f.):</p>
<blockquote><p>Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käu-fers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (Senat, Urteile vom 7. Juni 1978 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 46/75" target="_blank" title="BGH, 07.06.1978 - V ZR 46/75: Offenbarungspflicht des Grundst&uuml;cksver&auml;u&szlig;erers">V ZR 46/75</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 1978, 1073" target="_blank" title="BGH, 07.06.1978 - V ZR 46/75: Offenbarungspflicht des Grundst&uuml;cksver&auml;u&szlig;erers">WM 1978, 1073</a>, 1074 und vom 16. Juni 1989 &#8211; V ZR 74/88, Rn. 15, juris). Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann&#8230;</p>
<p>Nicht ohne weiteres erkennbar sind indes solche Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keinen tragfähi-gen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 285/99" target="_blank" title="BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99: Immobilien - Arglistige T&auml;uschung &uuml;ber Altlasten">V ZR 285/99</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2001, 64" target="_blank" title="BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99: Immobilien - Arglistige T&auml;uschung &uuml;ber Altlasten">NJW 2001, 64</a> und vom 12. Januar 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 322/99" target="_blank" title="BGH, 12.01.2001 - V ZR 322/99">V ZR 322/99</a>, Rn. 9, juris). In diesen Fällen muss der Verkäufer gemäß sei-nem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhal-ten (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 285/99" target="_blank" title="BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99: Immobilien - Arglistige T&auml;uschung &uuml;ber Altlasten">V ZR 285/99</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2001, 64" target="_blank" title="BGH, 20.10.2000 - V ZR 285/99: Immobilien - Arglistige T&auml;uschung &uuml;ber Altlasten">NJW 2001, 64</a> und vom 12. Januar 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 322/99" target="_blank" title="BGH, 12.01.2001 - V ZR 322/99">V ZR 322/99</a>, Rn. 9, juris). Vermag der Verkäufer auf Grund eigener Sachkunde oder auf Grund eines von ihm eingeholten Gutach-tens Schlüsse auf den Mangel und seine Ursachen zu ziehen, die sich dem Käufer bei einer Inaugenscheinnahme der Symptome nicht in gleicher Weise aufdrängen, kann der Käufer erwarten, dass ein redlicher Verkäufer ihm diese Schlussfolgerungen mitteilt (Senatsurteil vom 7. Februar 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 25/02" target="_blank" title="BGH, 07.02.2003 - V ZR 25/02: Immobilien - Aufkl&auml;rungspflicht des Verk&auml;ufers">V ZR 25/02</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2003, 772" target="_blank" title="BGH, 07.02.2003 - V ZR 25/02: Immobilien - Aufkl&auml;rungspflicht des Verk&auml;ufers">NJW-RR 2003, 772</a>, 773).</p></blockquote>
<p>Hier waren nur Feuchtigkeitsflecken zu sehen, während deren Ursache &#8211; das Fehlen einer Horizontalsperre &#8211; nicht zu erkennen war. Daraus folgert der BGH, dass den Beklagten eine Aufklärungspflicht traf, sofern ihm die Ursache des Mangels positiv bekannt war (Rn. 20).</p>
<p>Demgegenüber müsse der Beklagte nicht darauf hinweisen, dass er sich über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken nicht sicher sei (Rn. 24 ff.):</p>
<blockquote><p>Richtig ist zwar, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a> nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht ge-tragen ist, sondern auch Verhaltensweisen erfasst, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 43/94" target="_blank" title="BGH, 03.03.1995 - V ZR 43/94: Mu&szlig; der Verk&auml;ufer &uuml;ber fr&uuml;here Grundst&uuml;cksnutzungen aufkl&auml;ren?">V ZR 43/94</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1995, 1549" target="_blank" title="BGH, 03.03.1995 - V ZR 43/94: Mu&szlig; der Verk&auml;ufer &uuml;ber fr&uuml;here Grundst&uuml;cksnutzungen aufkl&auml;ren?">NJW 1995, 1549</a>, 1550 und vom 22. Novem-ber 1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 196/95" target="_blank" title="BGH, 22.11.1996 - V ZR 196/95">V ZR 196/95</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1997, 270" target="_blank" title="BGH, 22.11.1996 - V ZR 196/95">NJW-RR 1997, 270</a>). Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels ist jedoch stets, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2003 V<br />
ZR 437/01, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2003, 989" target="_blank" title="BGH, 07.03.2003 - V ZR 437/01: Immobilien - Was setzt Arglist voraus?">NJW-RR 2003, 989</a>, 990).</p></blockquote>
<p>Diese postive Kenntnis bzw. das &#8220;Für-Möglich-Halten&#8221;  habe das Landgericht nicht hinreichend festgestellt.</p>
<blockquote><p>Der Beklagte habe auch nicht dadurch arglistig gehandelt, dass er Vermutungen über die Feuchtigkeistursache getätigt habe (Rn. 28):Der Verkäufer ist zwar verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten (Senatsurteile vom 20. September 1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 173/95" target="_blank" title="BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95: Haftung Grundst&uuml;cksverk&auml;ufer f&uuml;r falsche Angaben (I)">V ZR 173/95</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1997, 144" target="_blank" title="BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95: Haftung Grundst&uuml;cksverk&auml;ufer f&uuml;r falsche Angaben (I)">NJW-RR 1997, 144</a>, 155 und vom 27. März 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 30/08" target="_blank" title="BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08: Immobilien - Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mange...">V ZR 30/08</a>, BGHZ180, 205, 215 Rn. 25). Allein der Umstand, dass Fragen &#8211; hier die nach der Ursache der Feuchtigkeitsflecken &#8211; falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVa ZR 1/80" target="_blank" title="BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 1/80">IVa ZR 1/80</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1980, 2460" target="_blank" title="BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 1/80">NJW 1980, 2460</a>, 2461; Senatsurteil vom 12. Janu-ar 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 322/99" target="_blank" title="BGH, 12.01.2001 - V ZR 322/99">V ZR 322/99</a>, BGHReport, 2001, 362, 363). Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage &#8211; „ins Blaue hinein“ &#8211; macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (Senat, Urteile vom 26. Sep-tember 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 29/96" target="_blank" title="BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96: Altbau-Sanierungsmodell I">V ZR 29/96</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1998, 302" target="_blank" title="BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96: Altbau-Sanierungsmodell I">NJW 1998, 302</a>, 303 und vom 12. Januar 2001 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 322/99" target="_blank" title="BGH, 12.01.2001 - V ZR 322/99">V ZR 322/99</a>, BGHReport 2001, 362, 363).</p></blockquote>
<p>Der Beklagte habe hier aber nicht &#8220;ins Blaue hinein&#8221; Behauptungen aufgestellt, sondern dem Kläger die Ursache der Feuchtigkeitsflecken genannt, die er  für plausibel hielt und hinsichtlich derer er gutgläubig war.</p>
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		<title>Verbot des Zeigens der Mohammed-Karikaturen</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 09:18:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Nicht nur in NRW befassen sich die Medien zur Zeit mit den Ausschreitungen zwischen Salafisten und pro-NRW-Symphatisanten, bei denen mehrere &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Nicht nur in NRW befassen sich die Medien zur Zeit mit den Ausschreitungen zwischen Salafisten und pro-NRW-Symphatisanten, bei denen mehrere Polizisten teils schwer verletzt wurden. Auslöser dieser (kalkulierten) Auseinandersetzung war das Zeigen der bekannten Mohammed-Karrikaturen durch Mitglieder der rechtsextremen Gruppierung pro-NRW.</p>
<p>Bereits im Vorfeld dieser Veranstaltung wurde ein Verbot des Zeigens dieser Karikaturen gefordert, dass aber vom OVG NRW abgelehnt wurde. Nach den Ausschreitungen von Bad Godesberg fordert NRW Innenminister Rolf Jäger erneut ein Verbot dieser Handlung und begründet dies mit der Eskalation der Gewalt. Das <a href="http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Minden_11-L-30212_Pro-NRW-darf-Mohammed-Karikaturen-auf-Versammlungen-zeigen.news13462.htm">Verwaltungsgericht Minden</a> entschied hingegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vorläge. Die Bälle werden sich damit hin- und her gespielt.</p>
<p>An dieser Stelle sollen einige rechtliche Eckpunkte aufgezeigt werden, die bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind.</p>
<p><strong>I. Anwendung Versammlungsrecht</strong></p>
<p>Die Karrikaturen werden im Rahmen und als Teil einer Versammlung von pro-NRW gezeigt, die auch nicht verboten wurde. Aufgrund der <strong>Polizeifestigkeit der Versammlung</strong> ist damit allein das Versammlungsgesetz maßgeblich. Ein Verbot kann damit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/VersG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 VersG">§ 15 VersG</a> resultieren.</p>
<p><strong>II. Voraussetzung: Gefährdung öffentliche Sicherheit und Ordnung</strong></p>
<p>Zudem müsste eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorliegen. Das VG Minden weist dies mit der Begründung ab:</p>
<blockquote><p>&#8220;Zwar gab es bei zwei entsprechenden Veranstaltungen in Solingen und Bonn gewalttätige Ausschreitungen, jedoch gab es nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zahlreiche andere derartige Veranstaltungen, bei denen es nicht zu Ausschreitungen gekommen ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Inwiefern diese Aussage tatsächlich zutreffend ist, das heißt in welchen Fällen tatsächlich eine vergleichbare Situation &#8211; Zeigen der Karrikaturen vor oder in der Nähe von Moscheen oder Gebetshäusern &#8211; vorgelegen hat, kann hier nicht überprüft werden. Es bestehen aber m.E. ausreichend Indizien, dass es erneut zu Ausschreitungen kommen wird. Beispielhaft hierfür eine Aussage von Pierre Vogel:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ich sage euch: wir distanzieren uns nicht. Wir hätten nicht dazu aufgerufen, aber wenn wir da gewesen wären, wer weiß wie wir reagiert hätten? Wenn der Prophet beschimpft wird, das ist halt die rote Linie.&#8221;</p></blockquote>
<p>Weitere Ausschreitungen sind damit zu befürchten.</p>
<p>Zu beachten ist dabei allerdings eines &#8211; unmittelbar gehen diese Ausschreitungen nicht etwa von den rechtsextremen Demonstranten sondern von den Salafisten aus. So ablehnenswert die von pro-NRW verbreitete Ideologie auch sein mag, die Versammlung als solche ist friedlich und unterliegt damit dem besonderen Schutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank" title="Art. 8 GG">Art. 8 GG</a>. Die Gewalttätigkeiten gingen unmittelbar allein von den Salafisten als Teil der Gegendemonstration aus. Neben der Versammlungsfreiheit genießt das Zeigen der Karikaturen auch noch den besonderen Schutz der Meinungsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a>. Auch wenn das Zeigen der Karrikaturen zuvorderst als Provokation gedacht ist, impliziert es zumindest auch eine Meinung in Form der Ablehnung des Islams bzw. zumindest von dessen radikalen Tendenzen. Der weite Auslegung der Meinungsfreiheit (ausgenommen sind allenfalls &#8220;Meinungen&#8221; zum Holocaust) fordert damit auch eine Beachtung dieses Grundrechts, sofern man die Meinungskundgabe nicht schon als Teil der Versammlungsfreiheit sehen möchte. Diese verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sind damit zu beachten.</p>
<p>Sowohl das Verbot der Versammlung von pro-NRW als solcher als auch das Verhängen des Verbots des Zeigens der Karikaturen als Auflage ist damit grundsätzlich nicht zulässig.</p>
<p>Grenzen können allenfalls dann bestehen, wenn die pro-NRW-Versammlung als <strong>Zweckveranlasser</strong> für die Unruhen anzusehen ist und eine Vereitelung der Gegenproteste und der Ausschreitungen nicht oder zumindest faktisch nicht möglich ist. Hier ist die Situation so, dass pro-NRW zwar die Ausschreitungen wohlkalkuliert heraufbeschworen hat, allerdings kann eine entsprechend große Polizeipräsenz eine Eskalation verhindern, sodass damit den Grundrechten von pro-NRW zur Geltung verholfen werden kann.</p>
<p>Das BVerfG hat dies wie folgt dargelegt:</p>
<blockquote><p>Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 315" target="_blank" title="BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81: Brokdorf">BVerfGE 69, 315</a> &lt;360 f.&gt;). Mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank" title="Art. 8 GG">Art. 8 GG</a> wäre nicht zu vereinbaren, dass bereits mit der Anmeldung einer Gegendemonstration erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der zuerst angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 315" target="_blank" title="BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81: Brokdorf">BVerfGE 69, 315</a> &lt;360 f.&gt;). Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Versammlungsbehörde insoweit auch prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln.</p></blockquote>
<p><strong>III. Fazit</strong></p>
<p>Grundrechtsschutz kann teuer sein &#8211; trotzdem ist er zu gewährleisten. Selbst wenn damit extremistische Ansichten geschützt werden müssen &#8211; egal ob links, rechts oder religiös &#8211; so muss der Staat dies tun &#8211; die Grundrechte gelten nicht allein für &#8220;die Guten&#8221;. Aus diesem Grund muss auch die pro-NRW-Demonstration geschützt werden. Nur in extremen Fällen &#8211; bspw. bei Abwägung mit der kollidierenden Religionsfreiheit Dritter und einem Überwiegen dieser Interessen &#8211; kann ein gegenteiliges Ergebnis bejaht werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Examensreport: Zusammenfassung April 2012</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensreport-zusammenfassung-april-2012/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/examensreport-zusammenfassung-april-2012/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 May 2012 15:19:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[April 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesländer]]></category>
		<category><![CDATA[bundesweit]]></category>
		<category><![CDATA[erstes Staatsexamen]]></category>
		<category><![CDATA[gelaufene Klausuren]]></category>
		<category><![CDATA[Klausurthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenfassung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im <strong>April 2012</strong> gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in <strong>Berlin, Hamburg, </strong>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im <strong>April 2012</strong> gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in <strong>Berlin, Hamburg, Niedersachsen und weiteren Bundesländern. </strong>Für evtl. Abweichungen in den Sachverhalten der einzelnen Bundesländern schaut einfach in die Kommentarbereiche der jeweiligen Gedächtnisprotokolle. <em></em></p>
<p><em>Wie immer sind wir dabei auf vor allem <strong>eure Mithilfe</strong> angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examensstoff liefern!</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Berlin</span></p>
<p><strong>ÖI</strong><br />
- Hausverbot eines Politikers im Hotel, angelehnt an BGH-Entscheidung vom 09.03.2012 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 115/11" target="_blank" title="BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11: Hausverbot f&uuml;r NPD-Vorsitzenden">V ZR 115/11</a>) zu Udo Voigt (<a href="http://www.juraexamen.info/bgh-zulassige-ausubung-des-hausrecht-ausschluss-von-udo-voigt/" target="_blank">wir berichteten</a>)<br />
- nicht-deutsche juristische beruft sich auf Grundrechte (<a href="http://www.juraexamen.info/grundrechte-auch-fur-eu-auslandische-juristische-personen/" target="_blank">wir berichteten</a>)<br />
- nachträgliche Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde</p>
<p><strong>ZI<br />
</strong>- Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Verkehrsunfalls<br />
- Kreis der ersetzbaren Schäden: Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden<br />
- Schadensberechnung bei Reparatur eines Kfz<br />
- fehlende Inanspruchnahme des Arbeitgebers nach EFZG durch den Geschädigten<br />
- ZPO: Rüge der örtlichen Zuständigkeit; Versäumnisurteil gegen den Beklagten, wenn dessen Anwalt das Mandat niederlegt; Verspätungsrüge in der mündlichen Verhandlung;</p>
<p><strong>ZII</strong><br />
- angelehnt an <a href="http://repetitorium-hofmann.de/pdf/klausur_unachtsamer_architekt.pdf" target="_blank">diesen Fall </a>(mit Lösung): Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
- Beschädigung der Mietsache durch Dritten nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter/Eigentümer im Annahmeverzug<br />
- irrtümliche Weiterveräußerung der Mietsache<br />
- alle Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter</p>
<p><strong>ZIII</strong><br />
- Verpfändung eines im fremden Eigentum stehenden Pkw unter Fälschung des Kfz-Briefes; Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts<br />
- Probleme der Vertretungsmacht bei einer GmbH<br />
- Rechtsschutz des Pfandgebers gegen Verwertung des Pfandguts durch den Pfandnehmer</p>
<p><strong>S<br />
</strong>- angelehnt an diese Entscheidung des <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/kox/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=E3A31D986FC5A5122D8C10587E40F8E6.jpj5?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE230922008&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0#focuspoint" target="_blank">AG Tiergarten </a><br />
- u.a. Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug<br />
- §§ 159, 160 StBG<br />
- Verwertung einer Aussage eines Zeugen vom Hörensagen im Prozess</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hamburg</span></p>
<p><strong>ÖI</strong><br />
- Verbot religiöser Symbole in Sitzungen des Bundestags<br />
- Art der Umsetzung einer solchen Regelung? Verletzung von Grundrechten, insbesondere der freien Mandatsausübung? Rechtsmittel der Abgeordneten?</p>
<p><strong>ZI<br />
</strong>siehe Berlin</p>
<p><strong>ZII</strong><br />
siehe Berlin</p>
<p><strong>ZIII</strong><br />
siehe Berlin</p>
<p><strong>S<br />
</strong>siehe Berlin</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Mecklenburg-Vorpommern</span></p>
<p><strong>ÖI</strong><br />
siehe Hamburg</p>
<p><strong>ZI<br />
</strong>siehe Berlin</p>
<p><strong>ZII</strong><br />
siehe Berlin</p>
<p><strong>ZIII</strong><br />
siehe Berlin</p>
<p><strong>S<br />
</strong>siehe Berlin</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Saarland</span></p>
<p><strong>ÖI</strong><br />
siehe Hamburg</p>
<p><strong>ÖII<br />
</strong>- Versammlungsrecht<br />
- Occupy-Bewegung (4 Personen) zeltet im Stadtgarten; Versammlung nicht angemeldet<br />
- Räumung durch die Polizei mit verschiedenen Begründungen<br />
- &#8220;Nachschieben&#8221; von Gründen<br />
<span style="text-decoration: underline;">NRW</span></p>
<p><strong>ÖI</strong><br />
siehe Hamburg</p>
<p><strong>ZI<br />
</strong>siehe Berlin</p>
<p><strong>ZIII</strong><br />
siehe Berlin</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Niedersachsen</span></p>
<p><strong>ÖI<br />
</strong>- Angebot von Sportwetten eines Unternehmens mit Sitz im EU-Ausland über das Internet in Deutschland<br />
- Untersagung durch Landesregierung wegen Verstoß gegen GlüStV, Verletzung von Grundrechten<br />
- Vorlagepflicht eines dt. Gerichts zum EuGH<br />
-  einstweiliger Rechtsschutz gegen Verbot<br />
- über die Sportwettenproblematik in Deutschland haben wir <a href="http://www.juraexamen.info/aktuelles-zum-staatlichen-monopol-fur-sportwetten/" target="_blank">hier</a> ausführlich berichtet</p>
<p><strong>ÖII<br />
</strong>- Dauerbrenner Versammlungsrecht: &#8220;Stadthallen-Fälle&#8221;, vgl. ausführlichen Artikel <a href="http://www.juraexamen.info/nutzung-der-stadthalle-durch-parteien/" target="_blank">hier</a><strong><br />
</strong>- Partei &#8220;PAARDI&#8221; will Workshops zum Thema &#8220;Schottern&#8221; und Sitzblockaden anbieten<br />
- Gemeinde G verweigert, ihre Stadthalle für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen<br />
- einstweiliger Rechtsschutz vor dem VG</p>
<p><strong>ZI<br />
</strong>- Maklervertrag (Immobilie)<br />
- &#8220;Aufwendungsersatz&#8221; des Maklers bei Nichterfolg nach einem Jahr oder Kündigung des Auftraggebers<br />
- fehlende Unterschrift des Ehepartners, wenn dieser als Auftraggeber im Vertrag mitaufgeführt wird<br />
- Zustandekommen eines Kaufvertrags mit nicht zahlungsfähigem Käufer; Rücktritts- und Anfechtungsrecht<br />
- Provisionsanspruch des Maklers bei ursprg. bestehendem, aber nicht ausgeübtem Anfechtungsrecht der Verkäufer</p>
<p><strong>ZII</strong><br />
siehe Berlin</p>
<p><strong>ZIII</strong><br />
siehe Berlin</p>
<p><strong>S</strong><br />
- Körperverletzung, Beleidigung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft<br />
- Dreiecksbetrug zwischen &#8220;Verbrechern&#8221;<br />
- Hehlerei</p>
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		<item>
		<title>Rechtmäßigkeit der Ausnahme von Fünfprozenthürde für SSW?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ausnahme-von-funfprozenthurde-fur-ssw-rechtliche-hintergrunde/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 11:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesgeschehen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 38 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Fünfprozenthürde]]></category>
		<category><![CDATA[Landtag]]></category>
		<category><![CDATA[Minderheitenwahlrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schleswig-Holstein]]></category>
		<category><![CDATA[SSW]]></category>
		<category><![CDATA[Wahl]]></category>
		<category><![CDATA[§ 3 Abs. 1 S. 2 SchlHWahlG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Am gestrigen Sonntag fand die Landtagswahl in Schleswig-Holstein statt, die gegenüber anderen Land- und Bundestagswahlen die Besonderheit aufweist, dass eine &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Am gestrigen Sonntag fand die Landtagswahl in Schleswig-Holstein statt, die gegenüber anderen Land- und Bundestagswahlen die Besonderheit aufweist, dass eine teilnehmende Partei &#8211; der SSW &#8211; nach § 3 Abs. 1 S. 2 SchlHWahlG von der Fünfprozenthürde ausgenommen ist. Dies ist bei der aktuellen Wahl insbesondere deshalb bedeutsam, weil der SSW mit 4,5% knapp die Fünfprozenthürde verfehlte, durch diese Ausnahmeregelung aber die Möglichkeit hat, dennoch drei Abgeordnete zu entsenden, die möglicherweise gemeinsam mit SPD und B90/Grünen die Regierung bilden könnten.</p>
<p>Der Beitrag möchte dies zum Anlass nehmen, den Hintergrund dieser Regelung aufzuzeigen und dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu hinterfragen.</p>
<p><strong>I. Entwicklung des Minderheitenwahlrechts</strong></p>
<p>In Deutschland sind 4 nationale Minderheiten anerkannt: die Dänen (die im SSW vereint sind), die Friesen, die Sorben und die Sinti und Roma. Wer als nationale Minderheit angesehen wird ergibt sich aus dem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Rahmen%C3%BCbereinkommen_zum_Schutz_nationaler_Minderheiten">Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten</a> i.V.m. der Ratifizierung durch die jeweiligen Staaten. Wahlrechtlich genießen diese Minderheiten in Deutschland besonderen Schutz &#8211; sowohl in einigen Ländern durch Ausnahme von der Fünfprozentklausel (bspw. die Sorben in Brandenburg, nicht aber in Sachsen) als auch auf Bundesebene durch die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG. Alle gezeigten nationalen Minderheiten könnten damit &#8211; sofern sie auf Bundesebene antreten und ausreichend Stimmen für ein Mandat erhalten &#8211; Abgeordnete in den deutschen Bundestag entsenden.</p>
<p>Der Schutz der Dänen in SSW hat historische Gründe und geht auf eine Vereinbarung von 1955 zurück (Kopenhagener Erklärung) nach der der deutschen und der dänischen Minderheit wechselseitig Minderheitenrechte zugesprochen wurden.</p>
<p><strong>II. Verfassungsrechtliche Hintergründe</strong></p>
<p>Das Minderheitenwahlrecht muss verfassungsrechtlich zulässig sein. Zum Wahlrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Urteile ergangen (<a href="http://www.juraexamen.info/verfgh-saarland-zur-funf-prozent-hurde-bei-landtagswahl/">hier</a>, <a href="http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-funfprozentklausel-fur-europawahl/">hier</a> und <a href="http://www.juraexamen.info/bverfg-probleme-der-gleichheit-der-wahl-bei-wahlkreiseinteilung/">hier</a>, sowie <a href="http://www.juraexamen.info/klarstellung-uberhangmandate-sind-nicht-per-se-verfassungswidrig/">hier</a>) die sich meist mit der Frage der Zulässigkeit einer Fünfprozentklausel, bzw. mit der Einteilung von Wahlkreisen und Überhangmandaten befassten.</p>
<p>Ging es bei den Urteilen zur Fünfprozentklausel allerdings um die Frage, ob die Mindestgrenze von 5 Prozent verfassungsrechtlich zulässig ist (was bekanntermaßen bei der Europawahl, sowie bei Kommunalwahlen im Gegensatz zu Bundes- und Landtagswahlen nicht der Fall ist) geht es hier um das genaue Gegenteil, nämlich um die Frage, ob die Ausnahme von der Fünf-Prozent-Hürde für eine Partei (den SSW) keine unzulässige Besserstellung gegenüber den anderen Parteien ist, insbesondere gegenüber denjenigen, die diese Hürde nicht überspringen.</p>
<p>Anknüpfungspunkt für eine Wahlrechtsprüfung nach dem Grundgesetz wäre <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank" title="Art. 38 GG">Art. 38 GG</a>, nach der schleswig-holsteinischen Landesverfassung wäre es Art. 3 Abs. 1 Verf SH. Nach beiden Regelungen muss eine Wahl gleich sein &#8211; dies umfasst sowohl den<strong> Zählwert</strong> der Stimme, als auch ihren <strong>Erfolgswert</strong>. Beim Vorliegen einer Fünfprozenthürde differiert der Erfolgswert zwischen denjenigen Stimmen für eine Partei über dieser Hürde gegenüber den Parteien unter dieser Hürde. Eine solche Unterscheidung kann aber gerechtfertigt sein durch zu erwartende schwerwiegende Funktionsstörungen im Parlamant.</p>
<p>Bei der schleswig-holsteinischen Regelungen ist zwar der Erfolgswert der Stimmen zwischen SSW und den anderen im Landtag vertretenen Parteien identisch, nicht aber zwischen SSW und anderen Parteien unterhalb der Fünfprozenthürde. Auch diese Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung &#8211; also eines <strong>zwingenden sachlichen Grundes.</strong> Zudem muss der Eingriff<strong> geeignet</strong> und <strong>erforderlich</strong> sein.</p>
<p>Hier könnte ein sachlicher Grund in Form des Minderheitenschutzes bestehen. Ein solcher Grund ist nach dem oben Gezeigten grundsätzlich anzuerkennen, bedürfen doch die Minderheiten zur Durchsetzung ihrer Interessen prinzipiell eines besonderen Schutzes. Der Eingriff wäre dann auch geeignet und erforderlich, um die Interessen dieser Minderheit durchzusetzen.</p>
<p><strong>III. Grenzen im Einzelfall</strong></p>
<p>Spezielle Regelungen für nationale Minderheiten sind im Wahlrecht somit grundsätzlich zulässig. Fraglich ist aber, ob der SSW sich tatsächlich auf diese (noch) berufen kann. Dies wäre dann ausgeschlossen, wenn sein Auftreten nicht mehr vom sachlichen Grund des Minderheitenschutzes erfasst wäre.</p>
<p>Der SSW tritt als Partei in ganz Schleswig-Holstein an; Zweitstimmen erhät er auch aus Gebieten, in denen es keine dänische Minderheit gibt. Lediglich Direktkandidaten stellt er nur in Gebieten mit einer eigenen Minderheit. Zudem richtet sich die Polizik auch an sämtliche Bürger Schleswig-Holsteins, nicht allein an die dänische Minderheit. Dies wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass möglicherweise eine Regierungsbeteiligung des SSW in Betracht kommt, die sich notwendigerweise auf das gesamte Schlesig-Holstein erstreckt. Dies macht deutlich, dass es zumindest fraglich ist, bei der bestehenden Regelung den SSW als Minderheitenpartei anzusehen.</p>
<p>Dieses Problem ergab sich durch eine Änderung des Wahlsystems in Schleswig-Holstein im Jahr 2000 und die Einführung von Erst- und Zweitstimmen. Diese Änderung und das Auftreten des SSW im politischen Betrieb lässt Zweifel aufkommen, ob er tatsächlich noch als Minderheitenpartei priviligiert werden sollte.</p>
<p>Möglichkeiten für eine zweifellos verfassungskonforme Ausgestaltung des Wahlrechts würden unproblematisch bestehen &#8211; hierzu müsste nicht einmal auf die Fünfprozenthürde verzichtet werden. Ein Vorbild könnte hier in den Wahlen zum ersten gesamtdeutschen Bundestag 1990 liegen, bei der zwar nicht auf die Fünfprozenthürde verzichtet wurde, diese galt aber zum Schutz der &#8220;ostdeutschen Minderheit&#8221; eigenständig in den neuen Bundesländern. Eine vergleichbare Regelung wäre auch in Schleswig-Holstein möglich: Der SSW tritt nur in denjenigen Wahlkreisen an, in denen eine dänische Minderheit tatsächlich besteht (also in Schleswig) &#8211; überschreitet er hier die Fünfprozenthürde darf er dann auch die entsprechende Anzahl Abgeordnete entsenden.</p>
<p><strong>IV. Was sagt die Rechtsprechung?</strong></p>
<p>Auch die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit mit der Frage der Verfassungswidrigkeit zu befassen: Das OVG Schleswig-Holstein hielt eine solche für möglich und legte eine entsprechende Frage dem BVerfG 2005 vor (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 KN 2/04" target="_blank" title="OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2005 - 2 KN 2/04">2 KN 2/04</a>).</p>
<blockquote><p>1. Dem SSW kann die Bedeutung als Minderheitenpartei nur dort beigemessen werden, wo er sie auch tatsächlich besitzt. Eine darüber hinausreichende Privilegierung wegen der Eigenschaft als Minderheitenpartei verhält sich im Wahlwettbewerb &#8211; anders als die Bedeutung einer Partei wegen Ihres Erfolges in der Mehrheits- oder Verhältniswahl &#8211; nicht neutral.</p>
<dl>
<dt>2. Eine Ausdehnung der Privilegierung des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW) als Partei der dänischen bzw  friesischen Minderheit auf den Landesteil Holstein ist nicht erforderlich.</dt>
<dt></dt>
</dl>
</blockquote>
<dl>
<dt>Das Bundesverfassungsgericht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 18/02" target="_blank" title="BVerfG, 17.11.2004 - 2 BvL 18/02">2 BvL 18/02</a>) lehnte dies aber bereits aufgrund der Unzulässigkeit der Vorlage ab. Es legte hierzu dar:</dt>
<dt></dt>
</dl>
<blockquote><p>Das Gericht muss daher seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher begründen und sich jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen.</p></blockquote>
<p>Gleichfalls blieb aber auch offen, ob eine Verfassungswidrigkeit nicht doch vorlag. Dies wird an folgendem Leitsatz deutlich:</p>
<blockquote><p>Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen bei § 3 Abs. 1 S. 2 SchlHWahlG (Ausnahme von der 5-%-Klausel für Parteien der dänischen Minderheit) nach Einführung des Zwei-Stimmen-Wahlrechts gegeben sind.</p></blockquote>
<p>Die Frage der Verfassungswidrigkeit ist damit noch nicht eindeutig entschieden.</p>
<p><strong>V. Ausblick und Examensrelevanz</strong></p>
<p>Ob erneut eine Überprüfung der Regelung erfolgen wird, hängt insbesondere von der politischen Entwicklung in Schleswig-Holstein ab. Jeder, der in den nächsten Tagen und Wochen die mündliche Prüfung absolviert, sollte sich auf jeden Fall mit den Grundsätzen des Wahlrechts und auch mit den oben verlinkten Entscheidungen befassen &#8211; hier auf Lücke zu setzen, wäre sehr leichtsinnig.</p>
<dl></dl>
<dl>
<dt></dt>
</dl>
<table width="107" cellspacing="5" cellpadding="0">
<tbody>
<tr valign="top">
<td></td>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hell&#8217;s Angels in Köln verboten &#8211; Rechtliche Implikationen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/hells-angels-in-koln-verboten-rechtliche-implikationen/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 08:15:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei- und Ordnungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht BT]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesgeschehen]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger hat am 03.05.2012 die Rockergruppe &#8220;Hells Angels MC Cologne&#8221; und ihren Supporter Club &#8220;Red Devils &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger hat am 03.05.2012 die Rockergruppe &#8220;Hells Angels MC Cologne&#8221; und ihren Supporter Club &#8220;Red Devils MC Cologne&#8221; verboten und aufgelöst. Ab sofort ist den Mitgliedern der verbotenen Rockerclubs jede Vereinstätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Zudem ist es verboten, die Vereinssymbole in der Öffentlichkeit zu zeigen oder zu verbreiten. Das gilt auch für die so genannten Kutten.</p>
<p><strong>Rechtliche Grundlagen</strong></p>
<p>Details zu solchen Verboten müssen für das Examen sicherlich nicht bekannt sein, zumindest aber sollten für die mündliche Prüfung die Rechtsgrundlage und einige wesentliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen bekannt sein. Daher nun ein kurzer Überblick:</p>
<ul>
<li>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Art. 9 Abs. 2 GG</a> können &#8220;Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten&#8221;, verboten &#8220;<span style="text-decoration: underline;">sind&#8221;</span>. Verbotene Vereine können sich damit nicht auf die Vereinigungsfreiheit des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Art. 9 Abs. 1 GG</a> berufen, es wird also wohl bereits der Schutzbereich durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Art. 9 Abs. 2 GG</a> eingeschränkt. Vgl. hierzu das BVerfG:</li>
</ul>
<blockquote><p>„Mit dieser abschließenden Festlegung von Verbotsgründen beschränkt <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Art 9 Abs 2 GG</a> das kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung und setzt dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Art 9 GG</a> ist dahin auszulegen, dass Abs 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Abs 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet“ (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 37" target="_blank" title="BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87: Vereinsverbot">NJW 1990, 37</a>, 38; ebenso: BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2010, 446" target="_blank" title="BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08">NVwZ 2010, 446</a>, 455).</p></blockquote>
<ul>
<li>Dies wird auf Ebene des einfachen Rechts durch <a href="http://dejure.org/gesetze/VereinsG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 VereinsG: Verbot">§ 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG</a> umgesetzt. Das ausgesprochene Verbot ist lediglich ein (konstitutiv) feststellender Verwaltungsakt (<em>Wache</em>, in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, 187. Ergänzungslieferung 2011, § 3 VereinsG Rn. 4), da verfassungswidrige Vereine eben schon nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Art. 9 Abs. 2 GG</a> verboten &#8220;sind&#8221;.</li>
<li>Verboten sind verfassungswidrige, strafgesetzwidrige und völkerrechtswidrige Vereine (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Art. 9 Abs. 2 GG</a>).</li>
<li>Das Merkmal der „verfassungsmäßigen Ordnung“ ist eng zu verstehen und gleichbedeutend mit „freiheitlich demokratischer Grundordnung“. Außerdem genügt es nicht, wenn ein Verein die Verfassungs lediglich ablehnt, hinzukommen muss vielmehr eine aggressiv-kämpferische Haltung (<em>Cornils</em>, in: Epping/Hillgruber, Beck&#8217;scher Online-Kommentar GG, Art. 9 Rn. 26). Die Voraussetzungen sind damit ähnlich eng wie bei <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/21.html" target="_blank" title="Art. 21 GG">Art. 21 Abs. 2 GG</a>.</li>
<li>Vorliegend kommt vor allem das Vorliegen eines strafgesetzwidrigen Vereins in Betracht. Dies hat das BVerwG auch bereits einmal für die Hell&#8217;s Angels Hamburg angenommen (BVerwG v. 18.10.1988 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 A 89/83" target="_blank" title="BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83">1 A 89/83</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1989, 993" target="_blank" title="BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83">NJW 1989, 993</a>). Dort entschied das BVerwG, dass die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung auch dann gegeben ist,</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so daß die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet.&#8221;</p></blockquote>
<ul>
<li>Das Verbot geht idR mit der Beschlagnahme und Einziehung des Verinsvermögens einher, <a href="http://dejure.org/gesetze/VereinsG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 VereinsG: Verbot">§ 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG</a>.</li>
<li>Der Bundesminister des Innern ist nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VereinsG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 VereinsG: Verbot">3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2</a> VereinsG für das Verbot einer Vereinigung zuständig, die über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt (BVerwG v. 18.10.1988 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 A 89/83" target="_blank" title="BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83">1 A 89/83</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1989, 993" target="_blank" title="BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83">NJW 1989, 993</a>). Bei nur landesweit tätigen Organisationen ist idR der jeweilige Landesinnenminister zuständig (so auch bei den Hell&#8217;s Angels Köln).</li>
</ul>
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		<title>OLG Koblenz: Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auch bei wesentlicher Vertragsänderung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/olg-koblenz-widerrufsrecht-im-fernabsatzrecht-auch-bei-wesentlicher-vertragsanderung/</link>
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		<pubDate>Sun, 06 May 2012 16:17:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Die examensrelevantesten Entscheidungen (Vorbereitung auf Klausuren)]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 312d BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 28.03.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 1166/11" target="_blank" title="OLG Koblenz, 28.03.2012 - 9 U 1166/11">9 U 1166/11</a> einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt, der sicherlich auch Gegenstand &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 28.03.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 1166/11" target="_blank" title="OLG Koblenz, 28.03.2012 - 9 U 1166/11">9 U 1166/11</a> einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt, der sicherlich auch Gegenstand von Klausuren werden wird.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<blockquote><p>Eine Verbraucherin hatte ihren Vertrag mit 1&amp;1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an. Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele. (Quelle: <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-koblenz-widerrufsrecht-fuer-verbraucher-auch-bei-wesentlicher-vertragsaenderung-per-telefon" target="_blank">Beck-aktuell</a>).</p></blockquote>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verbraucherin ein Fernabsatzwiderrufsrecht gemä <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d BGB</a> zusteht. Hierzu bedarf es naturgemäß eines Fernabsatzvertrages i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b Abs. 1 BGB</a>. Das OLG Koblenze hatte sodann zu klären, ob der Begriff &#8220;Vertrag&#8221; in diesem Sinne auch Änderungen eines Vertrages erfasst.</p>
<p>Das OLG führte hierzu aus, dass das Widerrufsrecht auch dann gelte, wenn ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel wesentliche Inhalte eines bestehenden Vertrag wie den Leistungsgegenstand ändert. Das OLG argumentierte, der Verbraucher sei in diesem Fall in Bezug auf den Abänderungsvertrag genauso schutzwürdig wie bei einem Erstvertrag. Eine derartige Auffassung ist folgerichtig, denn es kann keinen Unterschied machen, ob ein gänzlich neuer Vertrag abgeschlossen wird oder ob ein Vertrag verändert wird. Darüber hinaus ist in dogmatischer Hinsicht anzuführen, dass eine Vertragsänderung streng genommen auch den Abschluss eine Vertrages, nämlich eine Einigung durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, darstellt. Insofern bestehen auch im Hinblick auf den Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b BGB</a>, der einen &#8220;Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen&#8221; voraussetzt, keine Bedenken.</p>
<p>Folgerichtig müsste das Unternehmen im hiesigen Sachverhalt auch entsprechend über das Widerrufsrecht informieren, vgl. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312c</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">360 BGB</a>. Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe.  In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die hier besprochene Entscheidung ist im Kontext einer Vielzahl von Entscheidungen zum Fernabsatzrecht zu sehen. So hatten die Gerichte zunächst vielfältig über die Rechtsfolgen eines derartigen Widerrufs (s. dazu etwa <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-zur-wertersatzpflicht-eines-verbrauchers-bei-widerruf-eines-fernabsatzvertrags/" target="_blank">hier</a>) und über die Belehrungsvoraussetzungen (s. dazu etwa <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-viii-zr-8210-urteil-01-12-2010-widerruf/" target="_blank">hier</a>) zu entscheiden. Es rücken nunmehr vermehrt Fragestellungen in den Vordergrund, bei denen es um die Definition des Begriffs des Fernabsatzvertrages i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b BGB</a> geht (s. dazu auch <a href="http://www.juraexamen.info/widerruf-nach-fernabsatzrecht-trotz-besuch-des-ladengeschafts/" target="_blank">hier</a>). Mit dem Voranschreiten der judizierten Konstellationen steigt gleichsam auch die Examensrelevanz. Examenskandidaten sollten sich demnach über das Fernabsatzrecht auf dem Laufenden halten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Zur Befangenheit i.S.d. § 18 BVerfGG</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-zur-befangenheit-i-s-d-%c2%a7-18-bverfgg/</link>
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		<pubDate>Sun, 06 May 2012 12:55:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 18.04.2012 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 2/09" target="_blank" title="BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09">2 BvE 2/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 2/10" target="_blank" title="BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09">2 BvE 2/10</a> über die Befangenheit von Bundesverfassungsrichter &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 18.04.2012 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 2/09" target="_blank" title="BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09">2 BvE 2/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 2/10" target="_blank" title="BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09">2 BvE 2/10</a> über die Befangenheit von Bundesverfassungsrichter Müller in einem Organstreitverfahren zu entscheiden. Der Sachverhalt eignet sich insbesondere für das Abfragen der Grundprinzipien zum Thema &#8220;Befangenheit von Richtern&#8221; (eine kurze Übersicht zu dem Thema findet ihr <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch" target="_blank">hier</a>). Darüber hinaus kann der Kandidat bei der Auslegung eines unbekannten Gesetzes, in diesem Fall <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BVerfGG">§ 18 BVerfGG</a>, glänzen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<blockquote><p>Der Antragsteller, ein NPD-Funktionär, gehörte unter anderem der 14. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten an. Er sieht sich vor allem durch Beschlüsse der Versammlung zur Geschäftsordnung in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Er hat Verfassungsrichter Müller abgelehnt, weil dieser Mitglied der Bundesversammlung gewesen sei und deren Beschlüsse mitgetragen habe (Quelle: <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/bverfg-richter-mueller-wegen-befangenheit-von-verfahren-zu-bundespraesidentenwahlen-ausgeschlos" target="_blank">Beck aktuell</a>).</p></blockquote>
<p><strong>Lösung des BVerfG</strong></p>
<p>Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts dann von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BVerfGG">§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG</a>). Dies sei nach Ansicht des zweiten Senats des BVerfG bei Bundesverfassungsrichter Müller der Fall. Er sei nämlich bereits vor seiner Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig gewesen. Bei der Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Bundesversammlung handle es sich nicht um eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, für die das Gesetz den Ausschluss nicht vorsieht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BVerfGG">§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG</a>).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung beschließt Verlängerung des Kosovo-Einsatzes</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bundesregierung-beschliest-verlangerung-des-kosovo-einsatzes/</link>
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		<pubDate>Sun, 06 May 2012 09:54:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[awacs]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 02.05.2012 beschlossen, dass weiterhin deutsche Soldaten im Kosovo eingesetzt werden dürfen. Der Einsatz soll dabei um &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das Bundeskabinett hat am 02.05.2012 beschlossen, dass weiterhin deutsche Soldaten im Kosovo eingesetzt werden dürfen. Der Einsatz soll dabei um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Bundestag muss dem Beschluss allerdings noch zustimmen.</p>
<p>Ein guter Grund, sich noch einmal mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu beschäftigen. Eine Aufbereitung zu dem Thema findet ihr <a href="http://www.juraexamen.info/einsatz-von-deutschen-soldaten-in-libyen-verfassungswidrig/" target="_blank">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OVG Hamburg: Zurückweisung der Beschwerde des FC St. Pauli bzgl. des Verbots des Verkaufs von Eintrittskarten an Fans des FC Hansa Rostock</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ovg-hamburg-zuruckweisung-der-beschwerde-des-fc-st-pauli-bzgl-des-verbots-des-verkaufs-von-eintrittskarten-an-fans-des-fc-hansa-rostock/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ovg-hamburg-zuruckweisung-der-beschwerde-des-fc-st-pauli-bzgl-des-verbots-des-verkaufs-von-eintrittskarten-an-fans-des-fc-hansa-rostock/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 May 2012 10:40:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><em>Von Marius Schäfer</em></p>
<p><strong>1.  Vorüberlegungen</strong></p>
<p>Der hier im Rahmen eines Eilverfahrens thematisierte Beschluss des OVG Hamburg vom 16.04.2012 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Bs 78/12" target="_blank" title="OVG Hamburg, 13.04.2012 - 4 Bs 78/12">4 </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Von Marius Schäfer</em></p>
<p><strong>1.  Vorüberlegungen</strong></p>
<p>Der hier im Rahmen eines Eilverfahrens thematisierte Beschluss des OVG Hamburg vom 16.04.2012 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Bs 78/12" target="_blank" title="OVG Hamburg, 13.04.2012 - 4 Bs 78/12">4 Bs 78/12</a>) befasst sich mit einer gängigen Fallgestaltung im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechtes, hinsichtlich der von als „gewaltbereit“ bezeichneten Fußballfans ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Examensrelevanz beinhaltet dieser Beschluss aber nicht zuletzt auch deshalb, da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, auf den diese Beschwerde des FC St. Pauli abzielt, regelmäßig in Prüfungen wiederzufinden ist.</p>
<p><strong>2.  Sachverhalt (verkürzt)</strong></p>
<p>Am 22.04.2012 sollte in Hamburg (Millerntor-Stadion) das mit Spannung erwartete Fußballspiel der Zweiten-Fußballbundesliga zwischen dem FC St. Pauli und dem FC Hansa Rostock stattfinden. Nicht nur die sportliche Brisanz dieser Partie, sondern auch die seit Jahren verfestigte und ausgeprägte „Feindschaft“ der Fangruppen dieser beiden Vereine, welche in den vergangenen Jahren immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen dieser Gruppierungen untereinander sowie auch mit der Polizei führte, lies nunmehr abermals vermuten, dass es bei diesem sog. „Hochrisikospiel“ zu erneuten Ausschreitungen kommen könnte. Von daher erlies die zuständige Behörde, mit Schreiben vom 01.03.2012, ein sog. polizeiliches Verbot gegenüber dem FC St. Pauli, welches das Verbot der sonst üblichen Abgabe von Eintrittskarten an den Gastverein zum Inhalt hatte. Zudem wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.</p>
<p>Gegen dieses Abgabeverbot (Untersagungsverfügung) legte der FC St. Pauli Widerspruch ein und beantragte außerdem am 16.03.2012 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 V 1 Alt.2 VwGO</a>. Noch während des erstinstanzlichen Eilverfahrens erfolgte am 21.03.2012 die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, mitsamt einer hierauf bezogenen, ausführlichen Begründung. Schließlich lehnte das Verwaltungsgericht aber den Antrag des FC St. Pauli zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Beschluss vom 02.04.2012), sodass sich der Fußballverein mit einer Beschwerde i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 VwGO">§§ 146 ff. VwGO</a> an das OVG Hamburg gewendet hat.</p>
<p><strong>3.  Lösung</strong></p>
<p>Die Beschwerde ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 VwGO">§ 146 I VwGO</a> die statthafte Antragsart, wenn diese gegen eine streitentscheidende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gerichtet ist, welche aber nicht in einem Urteil oder einem Gerichtsbescheid, sondern vielmehr u.a. in einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 V VwGO</a> besteht (<em>Hufen</em>, Verwaltungsprozessrecht; § 42, Rn.4). Insofern bezieht sich die Beschwerde des FC St. Pauli auf die Ablehnung ihres Antrages auf die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Eilverfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 V 1 Alt.2 VwGO</a>. Das OVG entscheidet gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/150.html" target="_blank" title="&sect; 150 VwGO">§ 150 VwGO</a> über die Beschwerde durch einen Beschluss und prüft die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (<em>Schenke</em>, Verwaltungsprozessrecht; Rn. 1150) auf deren Rechtswidrigkeit und ob diese den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt (<em>Hufen</em>, Verwaltungsprozessrecht; § 42, Rn.7). Dabei kommt dem Beschwerdegericht im gleichen Maße eine Ermessensentscheidungsbefugnis zu, wie auch der Vorinstanz (Kopp/Schenke, VwGO; § 150, Rn.1). Ist die Beschwerde unzulässig, so wird diese verworfen, während eine Zurückweisung derselben stattfindet, soweit diese unbegründet ist (<em>Hufen</em>, Verwaltungsprozessrecht; § 42, Rn.9).</p>
<p>Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein eingelegter Widerspruch, wie der des FC St. Pauli gegen die vorliegende Unterlassungsverfügung, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 I 1 VwGO</a> grundsätzlich den sog. „Suspensiveffekt“ herzustellen vermag. Da jedoch die zuständige Gefahrenabwehrbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist die aufschiebende Wirkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 II Nr.4 VwGO</a> vorliegend entfallen. Der Antrag im erstinstanzlichen Eilverfahren des FC St. Pauli richtete sich insofern auf die Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 V 1 Alt. 2 VwGO</a>. Das Verwaltungsgericht hatte sodann zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft war bzw. ob sich im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen lässt, dass das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegt. Letzteres ist i.d.R. dann der Fall, wenn sich der zugrunde zulegende Verwaltungsakt (VA) als rechtswidrig erweist, da an dem sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen VA kein öffentliches Interesse bestehen kann.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund stellte das OVG Hamburg fest, dass die Vollziehungsanordnung rechtmäßig ergangen ist. In Bezug auf die Begründungspflicht der Vollziehungsanordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 III 1 VwGO</a> lies das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob das am 21.03.2012 erfolgte Nachschieben einer (ausführlichen) Begründung überhaupt zulässig ist. Jedenfalls sei aber durch die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung am 21.03.2012 eine neue Vollziehungsanordnung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 II Nr.4 VwGO</a> erlassen worden, die den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 III 1 VwGO</a> vollumfänglich gerecht wurde.</p>
<p>In materiell-rechtlicher Hinsicht, bezogen auf die zugrunde zu legende Untersagungsverfügung (VA i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes">§ 35 1 VwVfG</a>), folgte das OVG Hamburg der Vorinstanz und führte dabei aus, dass bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren eine Folgenabwägung streitentscheidend sei. Im vorliegenden Fall sei zunächst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 3 I Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) gegeben, da beim Aufeinandertreffen der jeweiligen Fangruppierungen, anlässlich des Fußballspieles vom 22.04.2012, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass es zu „schweren Ausschreitungen und in deren Folge zu Verletzungen von Personen und zu Sachschäden kommen werde“. Diese Annahme sei deswegen zu erwarten, da sich in der Vergangenheit ein derartiges Muster eines solchen Verhaltens herausgebildet habe, was durch Verlaufsberichte der Polizei und insbes. durch sog. szenekundige Beamte (SKB) ausreichend dokumentiert wurde. Im Hinblick auf die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sei außerdem zu berücksichtigen, dass in unmittelbarer Nähe zum Stadion ein Volksfest („Hamburger Dom“) stattfinde, welches v.a. von Familien stark frequentiert sei. Demgegenüber solle allerdings zu beachten sein, dass der FC St. Pauli durch die Statuten der DFL dazu verpflichtet ist, ein Kartenkontingent von 10 % für die Gästefans zu reservieren. Auch dürfe das Interesse der (friedlichen) Gästefans, auf Besuch des Fußballspieles, nicht unberücksichtigt bleiben. Wägt man die hier gegenüberstehenden Interessen miteinander ab, so lasse sich feststellen, dass das Fußballspiel auch trotz der Untersagungsverfügung stattfinden könne und ein wirtschaftlicher Schaden des FC St. Pauli nicht entscheidend ins Gewicht falle, sodass die Interessen des Vereines, unter Heranziehung des Prognosespielraumes der Behörde, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Schutz der Öffentlichen Sicherheit zurücktreten müsse.</p>
<p>Deutlich wird hier also, dass das OVG Hamburg die Ermessensentscheidung der Behörde nach § 3 I SOG, gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, überprüft. Wenngleich das OVG Hamburg die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig ansieht, so ist es aber dennoch fraglich, ob der FC St. Pauli hier überhaupt in Anspruch genommen werden durfte, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, da die Gefahr de facto von den gewaltbereiten Fans der beiden Fußballvereine ausgeht, nicht jedoch vom Fußballverein FC St. Pauli. Ob der Veranstalter des Fußballspieles ein „Sonderrisiko“ schaffe oder gar als sog. „Zweckveranlasser“ anzusehen sei, lässt das OVG jedoch ausdrücklich offen. Jedenfalls könne der FC St. Pauli nach § 10 I SOG als sog. „Nichtstörer“ in Anspruch genommen werden, wobei dann insbes. eine „unmittelbar bevorstehende Gefahr“ zu verlangen sei. Aufgrund des nicht gerade geringen Zeitraumes, zwischen der Untersagungsverfügung und dem Fußballspiel, sowie aufgrund eines gesteigerten Maßes bzgl. der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes erscheint die Annahme einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“ allerdings insoweit nicht ganz unproblematisch. Diese sowie die vorangestellte Problematik sei allerdings nicht in einem derartigen Eilverfahren zu entscheiden, da das Gericht im Eilverfahren ausschließlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen habe. Ebenso müsse in diesem Eilverfahren offen bleiben, ob es tatsächlich zutreffen könnte, dass die Polizei die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 10 I SOG nicht durch ausreichend eigene Kräfte und Mittel („polizeilicher Notstand“) sicherzustellen vermag.</p>
<p>Letztlich erscheint es jedoch auch fraglich, ob die Unterlassungsverfügung überhaupt geeignet ist, die Gefahr tatsächlich abzuwenden, da das OVG Hamburg der Meinung ist, dass trotz des Kartenabgabeverbotes eine erhebliche Anzahl an durchaus auch gewaltbereiten Fans des FC Hansa Rostock den Weg nach Hamburg finden werde, um nichts desto trotz eine Auseinandersetzung mit den Fans des FC St. Pauli zu suchen. Jedoch sei die Eignung der polizeilichen Maßnahme nach § 4 I 1 SOG auch dann gegeben, wenn die Gefahr „nur vermindert oder vorübergehend abgewehrt wird“, was hier zu bejahen ist, da durch das Kartenabgabeverbot eine geringere Anzahl an Fans der Gastmannschaft zu erwarten ist. Selbst die geplante Abschlusskundgebung einer Versammlung der „Fanszene Rostock e.V.“ vermag an dieser Beurteilung nicht nachträglich etwas zu ändern.</p>
<p>Im Ergebnis stellt das OVG Hamburg fest, dass eine Entscheidung im Eilverfahren, angesichts des offenen Ausganges des Hauptsacheverfahrens auf der Grundlage einer Abwägung der Folgen zu treffen sei, „die sich für den Antragsteller ergeben, sofern sein Eilantrag abgelehnt, er aber mit seinem Rechtsmittel gegen das Kartenabgabeverbot Erfolg haben sollte, und den Folgen, die im Fall einer Aussetzung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung eintreten könnten und für den Fall der Bestätigung von dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr rückgängig zu machen wären“ (sog. Doppelhypothese). Dabei folgt das OVG Hamburg den Entscheidungsgründen der Vorinstanz, sodass das Interesse des FC St. Pauli an der Abgabe der Karten gegenüber dem Interesse an der Gefahrenabwehr zurücktreten müsse und das Vollziehungsinteresse insoweit als vorrangig anzusehen wäre, zumal der FC St. Pauli nach § 10 III SOG eine angemessen Entschädigung geltend machen könne.</p>
<p><strong>4.  Bewertung</strong></p>
<p>Der Beschluss des OVG Hamburg überzeugt, da das Gericht zwar die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten in ausreichendem und gebotenem Maße berücksichtigt aber dennoch klar stellt, dass es sich lediglich um eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage handelt und eine abschließende Beurteilung in der Hauptsache erfolgen muss. Sodann stellt das OVG Hamburg auch zu Recht eine Folgenabwägung i.S.d. sog. Doppelhypothese an, um zu einer Entscheidung in diesem Eilverfahren zu gelangen. Von daher eignet sich dieser Beschluss besonders, um die Argumentation im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachzuvollziehen, insbes. im Bereich einer gefahrenrechtlichen Abwehrmaßnahme.</p>
<p><em>Der Autor Marius Schäfer ist Student der Rechtswissenschaften in Bonn.</em></p>
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		<title>BGH: Schockschäden bei Verlust von Tieren</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-schockschaden-bei-verlust-von-tieren/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 12:16:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schockschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Tier]]></category>
		<category><![CDATA[VI ZR 114/11]]></category>
		<category><![CDATA[§ 823 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 114/11" target="_blank" title="BGH, 20.03.2012 - VI ZR 114/11">VI ZR 114/11</a>) entschieden, dass die Rechtsprechung zur Erstattung von &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat in einem Urteil vom 20.03.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 114/11" target="_blank" title="BGH, 20.03.2012 - VI ZR 114/11">VI ZR 114/11</a>) entschieden, dass die Rechtsprechung zur Erstattung von Schockschäden (und damit die Gewährung eines Schmerzensgeldes) nicht bei Verlust eines Haustieres durch Unfall etc. ausgedehnt werden kann.</p>
<p>Der BGH verneint hier eine Haftung deshalb, &#8220;weil der Tod des Tieres, auch wenn er als schwerwiegend empfunden wird, zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre&#8221;. Diese Formulierung erscheint zumindest unglücklich, ist damit wohl eher gemeint, dass der Tod des Tieres zwar schwerwiegend ist, aber man eben &#8220;damit leben&#8221; müsse, weil Haustiere eben kürzer leben als Menschen und der Tod auch als weniger belastend empfunden wird.</p>
<p>Das Gericht legt dies wie folgt dar:</p>
<blockquote><p>&#8220;Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine &#8211; hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare &#8211; Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart &#8220;mittelbar&#8221; Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen.&#8221;</p>
<p>&#8220;Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als &#8220;normales&#8221; Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden.&#8221;</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p><em><strong>Woran scheitert dann die Prüfung im konkreten Fall?</strong></em></p>
<ul>
<li>Eine <strong>Handlung</strong> in Form des Überfahrens des Haustieres liegt vor.</li>
<li>Ebenso ist auch möglich, dass eine <strong>Rechtsgutsverletzun</strong>g in Form der körperlichen Beeinträchtigung durch einen medizinisch nachgewiesenen Schock vorliegt.</li>
<li>Zusätzlich muss aber noch ein <strong>Äquivalenz- und Adäquanzzusammenhang</strong> zwischen Rechtsgutsverletzung und Handlung als Ausgestaltung der haftungsbegründenden Kausalität vorliegen. Nach der <strong>conditio-sine-qua-non-Theorie</strong> war die Handlung jedenfalls äquivalent für die Verletzung. Sie müsste aber auch adäquant gewesen sein, um diejenigen Kausalverläufe ausscheiden zu lassen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können.</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (<a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/209s/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=2&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=PRRE008118046&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint">BGHZ 57, 137, 141</a>)&#8221;</p></blockquote>
<ul>
<li>Wenn man die Adäquanz bejahen würde, weil der Eintritt eines Schocks bei einer Tötung eines Haustieres nicht völlig abwegig ist (hier kommt es auf die Argumentation im Einzelnen an), so muss die Zurechnung zumindest nach dem <strong>Schutzzweck der Norm</strong> entfallen &#8211; gehört der Tod des Tieres doch, wie vom BGH dargelegt zum &#8220;allgemeinen Lebensrisiko&#8221;. <strong>Schockschäden</strong> sollen nach Ansicht des BGH nur dann ersetzt werden, wenn ein naher Angehöriger betroffen ist und ein ausreichender Anlass vorliegt, das heißt der Schock verständlich ist.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsprechungsübersicht: BGH in Zivilsachen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rechtsprechungsubersicht-bgh-in-zivilsachen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rechtsprechungsubersicht-bgh-in-zivilsachen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 May 2012 08:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Hier die Leitsätze einiger examensrelevanter Entscheidungen, die in letzter Zeit auf www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht wurden:</p>
<p><strong>Materielles Recht</strong></p>
<p>BGH v. 12.4.2012 &#8211; &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Hier die Leitsätze einiger examensrelevanter Entscheidungen, die in letzter Zeit auf www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht wurden:</p>
<p><strong>Materielles Recht</strong></p>
<p>BGH v. 12.4.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 13/11" target="_blank" title="BGH, 12.04.2012 - VII ZR 13/11: Bauvertrag - Rechnung an Dritten gestellt: Bezahlung ist keine ...">VII ZR 13/11</a> &#8211; betrifft <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/414.html" target="_blank" title="&sect; 414 BGB: Vertrag zwischen Gl&auml;ubiger und &Uuml;bernehmer">§ 414 BGB</a>:</p>
<blockquote><p>Allein das Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten und deren Begleichung durch diesen stellt keine Schuldübernahme durch den Dritten dar.</p></blockquote>
<p>BGH v. 28.3.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 244/10" target="_blank" title="BGH, 28.03.2012 - VIII ZR 244/10">VIII ZR 244/10</a> &#8211; betrifft §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html" target="_blank" title="&sect; 442 BGB: Kenntnis des K&auml;ufers">442 BGB</a>:</p>
<blockquote><p>a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters ein dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.</p>
<p>b) Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.</p>
<p>c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.</p>
<p>d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.</p></blockquote>
<p>BGH v. 27.3.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 40/10" target="_blank" title="BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10">VI ZR 40/10</a> &#8211; betrifft <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 BGB</a>:</p>
<blockquote><p>Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädig-ten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.</p></blockquote>
<p>BGH v. 16.3.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 18/11" target="_blank" title="BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11: Immobilien - Arglistiges Verschweigen beim Immobilienverkauf">V ZR 18/11</a> &#8211; betrifft <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a>:</p>
<blockquote><p>Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.</p></blockquote>
<p><strong>Prozessrecht</strong></p>
<p>BGH v. 4.4.2012 &#8211; IV ZB 19/11 &#8211; betrifft <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 ZPO: Wertberechnung; Nebenforderungen">§ 4 ZPO</a>:</p>
<blockquote><p>Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist.</p></blockquote>
<p>BGH v. 15.3.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZB 102/11" target="_blank" title="BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11: Verfahrensrecht - Ehefrau arbeitet bei Prozessbevollm&auml;chtigten: ...">V ZB 102/11</a> &#8211; betrifft <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 ZPO: Entscheidung &uuml;ber das Ablehnungsgesuch">§ 45 Abs. 2 ZPO</a>:</p>
<blockquote><p>Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt.</p></blockquote>
<p>BGH v. 17.2.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 254/10" target="_blank" title="BGH, 17.02.2012 - V ZR 254/10">V ZR 254/10</a> &#8211; betrifft <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/418.html" target="_blank" title="&sect; 418 ZPO: Beweiskraft &ouml;ffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt">§ 418 Abs. 2 ZPO</a>:</p>
<blockquote><p>Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Schriftstück zu einem anderen Zeitpunkt als aus dem Eingangstempel ersichtlich bei Gericht eingegangen ist, ist der Beweis der Unrichtigkeit des Eingangsstempels auch dann erbracht, wenn unerklärlich bleibt, wie dieser auf den Schriftsatz gelangt ist.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Berufsbild: Partnerin in einer Großkanzlei</title>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 18:54:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Recruiting-Veranstaltungen von Großkanzleien gibt es wie Sand am Meer. Derartige Events mögen durchaus interessant sein, sie vermitteln den Teilnehmern allerdings &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Recruiting-Veranstaltungen von Großkanzleien gibt es wie Sand am Meer. Derartige Events mögen durchaus interessant sein, sie vermitteln den Teilnehmern allerdings kaum, wie der Berufsalltag in der zu bewerbenden Sozietät tatsächlich aussieht.</p>
<p>Bei Praktika, wissenschaftlicher Mitarbeit oder Referendarstationen kann man im Vergleich dazu schon deutlich mehr verwertbare Informationen mitnehmen. Bei einer solchen Erfahrung wird man im Normalfall naturgemäß deutlich mehr mit den Associates, also den angestellten Rechtsanwälten/innen, zu tun haben. Die Tätigkeit der Partner, also der eigentlichen Sozien der Kanzlei, bleibt dementgegen oftmals im Dunkeln.</p>
<p>Einen etwas anderen Ansatz als gewöhnliche Events verfolgt deshalb das sog. Mentorinnen-Programm der Kanzleien Allen &amp; Overy LLP, Baker &amp; McKenzie, Beiten Burkhardt, Latham &amp; Watkins, McDermott Will &amp; Emery und Weil, Gotshal &amp; Manges (Informationen zum Programm <a href="https://www.clavisto.de/karriere-ohne-umwege" target="_blank">gibt es hier</a>).</p>
<p>Im Rahmen dieser Kurzerfahrung sollen potentielle Aspirantinnen einen hautnahen Einblick in den Arbeitsalltag einer Großkanzlei-Partnerin erhalten. Darüber hinaus soll die Partnerin für die Zukunft als direkter Ansprechpartner in Karrierefragen zur Verfügung stehen. Eine Bewerbung sei deshalb auch bereits in früheren Stadien des Studiums sinnvoll.</p>
<p>Das Pferd wird also quasi von hinten aufgezäumt &#8211; anstatt sich Eindrücke von der unteren Hierarchieebene zu verschaffen, wird den Kandidatinnen direkt ein Eindruck von der Führungsebene vermittelt.</p>
<p>Ob das Programm hält, was es verspricht, bleibt abzuwarten. Über einen kritischen Erfahrungsbericht würden wir uns deshalb sehr freuen!</p>
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			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/berufsbild-partnerin-in-einer-groskanzlei/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Spenden in Höhe von 1250 €</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/spenden-in-hohe-von-1250-e/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/spenden-in-hohe-von-1250-e/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 May 2012 10:13:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>SImon Kohm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Liebe Leser/-innen und Partner von Juraexamen.info,</strong> wie freuen uns, Euch und Ihnen mitteilen zu können, dass wir heute zwei Spenden &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Liebe Leser/-innen und Partner von Juraexamen.info,</strong> wie freuen uns, Euch und Ihnen mitteilen zu können, dass wir heute zwei Spenden in Gesamthöhe von 1250 € anweisen konnten!</p>
<p>Unsere erste Spende in Höhe von 500€ geht an die <a href="http://www.umudugudu.de/">Ruandahilfe </a>von Pater Hermann Schulz. Unsere zweite Spende in Höhe von 750€ geht an das Projekt <a href="http://www.bonn-lighthouse.de/">&#8220;Bonn Lighthouse&#8221;</a>, das sich mit ambulanter und stationärer Hospizarbeit beschäftigt.</p>
<p>Wir hoffen auch weiterhin auf Euer Interesse und Eure Unterstützung, ohne die eine Förderung solch bemerkenswerter Projekte kaum möglich wäre.</p>
<p>Euer Team von Juraexamen.info</p>
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		<title>Rezension: Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage, 2009</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-beulke-klausurenkurs-im-strafrecht-iii-3-auflage-2009/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 18:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Rezension von <em><strong>Matthias Jannausch</strong></em> zu Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage 2009,  617 S, 24,50€</p>
<p><strong>Rezension zu: Werner Beulke, </strong>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Rezension von <em><strong>Matthias Jannausch</strong></em> zu Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage 2009,  617 S, 24,50€</p>
<p><strong>Rezension zu: Werner Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht III, 3. Auflage, 2009.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Einordnung</strong></p>
<p>Das Werk ist Teil der im C.F. Müller Verlag erschienen Reihe „Schwerpunkte Klausurenkurs“ und dabei eines von 3 Werken zum Strafrecht. Neben den ebenfalls von <em>Beulke</em> verfassten Werken „Klausurenkurs im Strafrecht I“ (für Anfänger) und „Klausurenkurs im Strafrecht II“ (für Fortgeschrittene) komplettiert der vorliegende „Klausurenkurs im Strafrecht III“ (für Examenskandidaten) die Reihe.</p>
<p>Mit einem Preis 24,50 EUR ist das Werk zwar das derzeit teuerste Buch in der Reihe, ist dabei dennoch erfreulicherweise relativ günstig. Auf knapp 600 Seiten finden sich neben 15 Klausuren inkl. Lösungen noch Definitionsübersichten, Aufbauschemata und vertiefende Literaturhinweise.</p>
<p>Die 15 Fälle und deren Lösungen nehmen knapp 500 Seiten in Anspruch. Die restlichen Seiten des Buches verteilen sich auf Definitionen (ca. 20 Seiten), Aufbauschemata (ca. 30 Seiten), eine Übersicht behandelter Probleme (ca. 30 Seiten) sowie Hinweise auf Falllösungen in der Ausbildungsliteratur (ca. 35 Seiten).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Die Fälle</strong></p>
<p>Die 15 besprochenen <em>„Examensklausuren“</em> (1. Kap.) decken zahlreiche Problemkreise aus dem Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts ab.</p>
<p>Im Anschluss an die Aufgabenstellung wird zu jedem Fall eine recht ausführliche Lösungsskizze nach Stichpunkten abgedruckt. Darauf folgt jeweils eine ausführliche, ausformulierte Lösung des Falles. Hiernach findet sich zu jedem Fall eine Übersicht über die Definitionen der für den Fall relevanten Rechtsbegriffe, sowie weitere vertiefende Literaturhinweise.</p>
<p><strong>1. Die Klausuren</strong></p>
<p>Die Sachverhalte umfassen jeweils ca. 1-2 Seiten und sind mit den „gängigen“ Formulierungen gespickt, an denen die Problemschwerpunkte erahnt werden können. An jeden Sachverhalt schließen sich strafprozessuale Zusatzfragen an, die teilweise in Bezug zum Fall stehen, von diesem losgelöst sind oder eigene kleine Fälle beinhalten.</p>
<p>Wünschenswert wäre eine Trennseite zwischen Aufgabenstellung und Lösungsskizze, da man teilweise beim Lesen der Fragen schon peripher die Lösung wahrnehmen kann, was ein unvoreingenommenes Durchdenken der Klausur erschwert.</p>
<p><strong>2. Die Lösungsskizzen</strong></p>
<p>Die Lösungsskizzen sind gut und übersichtlich nach materieller und prozessualer Prüfung, sowie nach Tatkomplexen und Delikten gegliedert. Dabei werden die einzelnen Problemschwerpunkte des Falles hervorgehoben dargestellt. Zu jedem Gliederungspunkt ist dessen (Nicht-)Vorliegen (+/-) vermerkt. Bereits hier werden Gesamtergebnisse nach den Tatkomplexen und ein Gesamtergebnis für den materiell-rechtlichen Teil des Gutachtens gebildet.</p>
<p><strong>3. Die ausführlichen Lösungen</strong></p>
<p>Die Lösung schließlich ist im Gutachtenstil auf Examensniveau ausformuliert; es werden also die unproblematischen Dinge knapp im Urteilsstil geprüft. Dabei ermöglichen zahlreiche Fußnoten, die hauptsächlich in die Rechtsprechung und die „Wessels-Bücher“ verweisen, die Nacharbeit. Die Probleme des Falles werden an der entsprechenden Stelle in der Lösung im Fließtext hervorgehoben, jedoch eher losgelöst vom Fall allgemein aufgeworfen. Die relevanten Meinungen werden mit einzelnen Argumenten  dargestellt. Im eigentlichen Gutachten selbst wird der jeweilige Streit dann im Ergebnis aufgenommen.</p>
<p>Am Ende jeder ausformulierten Lösung finden sich die einschlägigen Definitionen des Falles zum Auswendiglernen, sowie teilweise zahlreiche Literaturhinweise auf weitere einschlägige Musterklausuren, gegliedert nach den Problemen des Falles.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Zur Wiederholung und Vertiefung</strong></p>
<p>Im Anschluss an die Klausuren finden sich weitere Hilfsmittel für ein besseres Wiederholen der behandelten Probleme.</p>
<p><strong>1. Behandelte Problemschwerpunkte</strong></p>
<p>Zunächst findet sich ein Überblick über <em>„Behandelte Problemschwerpunkte  &#8211; geordnet nach der Gesetzessystematik“</em> (2. Kap. I). Dabei werden nicht nur die im vorliegenden ‚Klausurenkurs im Strafrecht III‘ behandelten Probleme, sondern auch die Probleme, die in den Klausurenkursen I &amp; II behandelt wurden, aufgeführt. Zu jedem Problem finden sich dann Verweise in die Klausurenkurs-Bücher, sowie die jeweils vorgeschlagene Lösung in Stichworten. Dies zeigt bereits, dass das Konzept des vorliegenden Klausurenkurses durchaus auf den anderen Büchern der Reihe aufbaut, da nicht sämtliche Probleme in einem Buch fallmäßig behandelt werden (können).</p>
<p><strong>2.  Definitionen</strong></p>
<p>Im Anschluss finden sich <em>„Definitionen &#8211; geordnet nach der Gesetzessystematik“</em> (2. Kap. II), mit Verweisen in die jeweiligen „Leitfälle“ des jeweiligen Klausurenkurses. Auch hier werden die anderen Bücher der Reihe mit einbezogen. Neben zahlreichen Definitionen des StGB finden sich auch zwei des BtMG und eine aus der StPO. Die Definitionen sind übersichtlich gegliedert, wenngleich inhaltlich beachtet werden sollte, dass diese nicht vollständig der herrschenden Meinung oder der Meinung der Rechtsprechung entsprechen. Dennoch findet sich hier ein guter Überblick über die gängigen Definitionen, die man als guter Examenskandidat an der einen oder anderen Stelle noch hinterfragen kann. Die Übersicht eignet sich mit ihren knapp 30 Seiten auch gut als Kopiervorlage zum Selbststudium.</p>
<p><strong>3. Aufbauschemata</strong></p>
<p>Im Nachgang finden sich noch Schemata mit Vorschlägen für den <em>„Aufbau der Falllösung“ </em>(2. Kap. III), die noch einmal die grundsätzliche strafrechtliche Fallgliederung veranschaulichen.</p>
<p><strong>4. Literaturhinweise</strong></p>
<p>Danach wird ein <em>„Überblick über die wichtigsten Falllösungsbücher und Anleitungsaufsätze“</em> (2. Kap. IV)  gegeben.</p>
<p>Zu guter Letzt werden noch Literaturhinweise auf <em>„Examensklausuren und Hausarbeiten in Zeitschriften (Auswahl)“</em> (2. Kap. V)  gegeben. Auf etwa 30 Seiten finden sich hier Hinweise auf Aufsätze von 1969-2009 mit jeweils knapper Darstellung der dort behandelten Problemschwerpunkte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>IV. Fazit</strong></p>
<p>Dem Erscheinungsjahr 2009 ist es geschuldet, dass das Buch einige Entwicklungen der letzten Jahre, wie die Kodifizierung von Absprachen im Strafverfahren, verpasst hat. Das Werk gibt einen guten Überblick über Problemschwerpunkte des Strafrechts, die im ersten Examen nicht zu vernachlässigen sind. Anhand der Fälle lassen sich diese Probleme gut abprüfen und nacharbeiten. Im Gesamtkonzept der Reihe „Klausurenkurs im Strafrecht“ als Fall- und Repetitionsbuch für Examenskandidaten fügt es sich gut ein. Für ein vollständiges Studium der examensrelevanten Probleme lohnt sich ein Blick in die anderen Bücher der Reihe sowie in weiterführende Literatur. Die Konzeption des Buches selbst erlaubt es, nach der klausurmäßigen Lösung, die einzelnen Probleme und Definitionen anhand der wiederkehrenden Darstellungen im Buch nachzuarbeiten. Insgesamt eignet sich das Werk gut zur Vorbereitung auf Klausuren, in den unteren Semestern ebenfalls zur Unterstützung von Hausarbeiten, da sich zu den einzelnen Problemen zahlreiche Literaturhinweise finden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>VG Berlin: Tiertötung als Kunst?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vg-berlin-tiertotung-als-kunst/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 14:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[24 L 113.12]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 Abs. 3 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Kunstfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[praktische Konkordanz]]></category>
		<category><![CDATA[Tötung Tier]]></category>
		<category><![CDATA[VG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Welpe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das VG Berlin hat am 24.4.2012 einen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 L 113.12" target="_blank" title="VG Berlin, 24.04.2012 - 24 L 113.12">24 L 113.12</a>) entschieden, dessen Ergebnis zwar auf jeden Fall &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das VG Berlin hat am 24.4.2012 einen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 L 113.12" target="_blank" title="VG Berlin, 24.04.2012 - 24 L 113.12">24 L 113.12</a>) entschieden, dessen Ergebnis zwar auf jeden Fall eindeutig und richtig ist, dessen dogmatische Herleitung aber zumindest zweifelhaft wirkt.</p>
<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>
<p>Es ging kurz gesagt um die Frage, ob die Tötung zweier Hundewelpen mittels Kabelbinder zulässig oder unzulässig sei. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Antragstellerin teilte dem Veterinäramt des Antragsgegners mit Schreiben vom 17. Februar 2012 mit, dass sie die Aufführung ihrer Performance „Der Tod als Metamorphose“ am 30. April 2012 im S… plane. Sie verwies auf ihre Internetseite und auf anliegende „screenshots“, aus denen hervorging, dass sie im Rahmen einer auch musikalisch an traditionelle thailändische Kunstformen orientierten Veranstaltung im Anschluss an eine 15-minütige Meditation zunächst einen und sodann einen zweiten Hundewelpen mittels eines Kabelbinders töten wolle. Nach 2 Minuten trete jeweils die Bewusstlosigkeit eines Tieres ein und nach 5 Minuten seien die Tiere tot. Mit einem Gong und Trauermusik schließe die Performance nach weiteren 10 Minuten. Das Kunstwerk solle provozieren und erregen. Denn in Alaska würden ausgediente Schlittenhunde und in Spanien leistungsschwache Jagdhunde auf gleiche Weise zu Tode stranguliert. Das gleiche Schicksal erlitten Millionen von Hunden in China vor ihrer Schlachtung.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>II. Dogmatisch problematische Lösung des Gerichts</strong></p>
<p>Die Problemlage liegt hier auf der Hand &#8211; das Töten von Wirbeltieren ist nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TierSchG">3</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TierSchG">4 TierSchG</a> unzulässig; jedenfalls müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ein schmerzfreies Töten vorliegen. Insbesondere ist es nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TierSchG">§ 3 Nr. 6 TierSchG</a> verboten, &#8220;ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind&#8221;. Dem entgegen steht aber die Kunstfreiheit, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">§ 5 Abs. 3 GG</a> geschützt ist. Nach dem offenen Kunstbegriff (siehe hierzu <a href="http://www.juraexamen.info/pommes-dor-fritten-als-kunst-olg-munchen-bejaht-schadensersatzanspruch-des-kunstlers-bohnenberger/">unseren Beitrag</a>) muss wohl auch die hier durchzuführende Performance als Kunst anzusehen sein.</p>
<p>Es stellt sich damit die Frage welche Folgen aus der Verortung der Kunstfreiheit im Grundgesetz resultieren, insbesondere weil auch der Tierschutz den Niederschlag in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20a.html" target="_blank" title="Art. 20a GG">Art. 20a GG</a> gefunden hat. Klausurtechnisch korrekt müsste man hier zunächst prüfen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet ist, sodann einen Eingriff durch das Verbot bejahen und sodann auf der Rechtfertigungsebene die Abwägung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20a.html" target="_blank" title="Art. 20a GG">Art. 20a GG</a> nach den Grundsätzen der praktischen konkordanz vornehmen.</p>
<p>Das VG Berlin scheint hier einen anderen Weg zu gehen: Es legt nur kurz dar, dass die geplante Handlung gegen den Tierschutz und insbesondere gegen das TierSchG verstößt und betarchtet sie damit als unzulässig:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die geplante Tötung als solche verstößt gegen die Regelung des <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/11tx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=2&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR012770972BJNE001303377&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint">§ 1 Satz 2 TierSchG</a>, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Der Verstoß ist gemäß <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/11tx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=2&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR012770972BJNE004404377&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint">§ 17 Nr. 1 TierSchG</a> strafbewehrt. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen ist auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Klarer wird diese Sichtweise des Gerichts noch, wenn man ein weiteres Urteil des KG Berlin vom 24.07.2009 ((4) <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 235/09" target="_blank" title="KG, 24.07.2009 - 1 Ss 235/09">1 Ss 235/09</a> (150/09)) betrachtet. Auch dieses hatte einen vergleichbaren Sachverhalt zum Inhalt. Das Gericht legte hierzu dar:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der <em>Senat</em> lässt dahinstehen, ob angesichts der Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TierSchG">§ 3 Nr. 6 TierSchG</a>, der untersagt, ein Tier zu einer Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, überhaupt eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Tierschutz geboten oder ob eine solche – wie teilweise vertreten wird (vgl. <em>Caspar</em> aaO; <em>Ort/Reckewell</em> Rn 160; <em>Pfohl</em> Rn 36; wohl auch <em>Metzger</em> Rn 28 – alle aaO; <em>LG Köln</em> NuR 1991, 42; zur Bedeutung des Verbotskatalogs des <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TierSchG">§ 3 TierSchG</a> für die Frage der Sozialadäquanz s. auch <em>OLG Hamm</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1985, 275" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.02.1985 - 4 Ss 16/85">NStZ 1985, 275</a>) – wegen dieser ausdrücklichen gesetzlichen Grenzziehung entbehrlich ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Lies das Gericht hier noch offen, ob die Tötung von Tieren aufgrund der Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TierSchG">§ 3 Nr. 6 TierSchG</a> bereits aus dem Schutzbereich der Kunstfreiheit herausgelöst werden sollte, so scheint das VG Berlin diese Ansicht nun zu teilen. Dies erscheint insbesondere deshalb problematisch, weil die offene Definition des Kunstbegriffs gemeinhin anerkannt ist und das Grundrecht schrankenlos gewährt wird.</p>
<p><strong>III. Normative Begrenzung der Kunstfreiheit?</strong></p>
<p>Eine vergleichbare Wertung ist dem deutschen Recht aber nicht fremd. Auch im &#8211; zu Recht &#8211; viel gescholtenen <strong>Graffiti-Urteil</strong> des BVerfG von 19854 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1/84" target="_blank" title="BVerfG, 19.03.1984 - 2 BvR 1/84: Sprayer von Z&uuml;rich">2 BvR 1/84</a>) wurde festgestellt, dass das Verfassen von Graffitis auf Grund des Verstoßes gegen diverse Strafnormen nicht vom Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 3 GG</a> erfasst ist. Auch dies ist problematisch, wird doch auch hier die Grundrechtsdogmatik entscheidend verändert und bekommt <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 3 GG</a> einen stark normativ geprägten Inhalt, der sonst nur von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 GG">Art. 14 GG</a> bekannt ist. Aus diesen Gründen wurde das Urteil &#8211; nicht vom Ergebnis her, wohl aber von der Herleitung, stark kritisiert.</p>
<p><strong>IV. Klausurtipp</strong></p>
<p>Wie sollte nun also in der Klausur verfahren werden, wenn eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit zu prüfen ist. Optimal ist es natürlich, wenn man die hier gezeigten Problemkreise kennt. Dennoch empfiehlt es sich, der bekannten Dogmatik zu folgen und zunächst den (weiten) Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 3 GG</a> zu prüfen (und zu bejahen), und danach Eingriff und Rechtfertigung zu prüfen und hierbei die <strong>praktische Konkordanz</strong> mit weiteren Grundrechten zu beachten. Hier wird man zum selben Ergebnis wie in den gezeigten Urteilen kommen, der Weg dorthin ist aber auf jeden Fall dogmatisch sauberer und wird in der Klausur auch honoriert werden.</p>
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		<title>Rezension: Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2010</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-peine-klausurenkurs-im-verwaltungsrecht-4-auflage-2010/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 07:11:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
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		<category><![CDATA[Klausurenkurs]]></category>
		<category><![CDATA[Peine]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Rezension von <strong><em>Julien Lindner</em></strong> zu Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Heidelberg [u.a.] (2010), 554 S., € 24,95.</p>
<p>Der Rezensent &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Rezension von <strong><em>Julien Lindner</em></strong> zu Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Heidelberg [u.a.] (2010), 554 S., € 24,95.</p>
<p>Der Rezensent studiert Jura an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und ist dort als studentische Hilfskraft am Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI), Lehrstuhl Prof. Dr. Koenig, LL.M. (LSE), beschäftigt.</p>
<p><strong>I. Aufbau</strong></p>
<p>Der Klausurenkurs im Verwaltungsrecht von Peine behandelt auf 554 Seiten das examensrelevante Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht, also das Polizei-, Bau- und Kommunalrecht. Im ersten Teil wird auf gut hundert Seiten ein Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO sowie über das Widerspruchsverfahren gegeben. Im zweiten Teil folgen auf den restlichen 450 Seiten 35 Fälle zu den genannten Rechtsgebieten. Diese sind in zwei Schwierigkeitsgrade eingeteilt: einige einfachere Fälle jeweils zum Einstieg in das Rechtsgebiet, gefolgt von solchen auf Examensniveau.</p>
<p>Jeder Fall besteht aus einer kurzen Vorüberlegung, die das Problemzentrum des Falles benennt und den Gang der Bearbeitung umreißt, einer ausführlichen Gliederung, der gutachterlichen Lösung und zumeist einem Repetitorium. Letzteres ist eine knapp gehaltene Darstellung eines Themas (z. B. die Tatbestandsmerkmale des VA), das in einer inhaltlichen Beziehung zum jeweiligen Fall steht.</p>
<p><strong>II. Inhalt</strong></p>
<p>Das Buch wendet sich zwar laut Einführung an fortgeschrittene Studenten, die Lektüre des ersten Teils wird jedoch gerade auch demjenigen Leser von großem Nutzen sein, dem die nötige Souveränität im Lösen verwaltungsrechtlicher Fälle noch fehlt. Die Darstellungsweise ist kompakt, beinhaltet zahlreiche Schemata und legt den Schwerpunkt auf der Anwendung der Materie in der Klausur. Auch Anfängerfehler werden eingehend behandelt. Examenskandidaten können hiermit ihr Wissen auffrischen. Examenskandidaten, die sich in puncto VwGO schon sicher fühlen und bereits ihre ‚eigenen‘ Aufbauschemata im Kopf haben, können dagegen ohne schlechtes Gewissen direkt mit der Falllösung beginnen.</p>
<p>Eine Klausur gutachterlich zu lösen, ist nicht allein durch Kenntnisse der jeweiligen Rechtsmaterie zu schaffen. Vielmehr muss gerade die Technik der Falllösung geübt werden. Doch selbst die Darstellungsweise von Fallbearbeitungen in Ausbildungszeitschriften weichen häufig von dem ab, was von Studenten in einem Gutachten erwartet wird. In diesem Punkt ist Peine vorbildhaft. Auf hohem Niveau kann hier das Schreiben verwaltungsrechtlicher Klausuren geübt werden. Mitunter werden auch Details behandelt, unter denen die Beispielskraft des Falles leidet. Dagegen ist das Abdecken des gesamten examensrelevanten Stoffs der behandelten Rechtsgebiete selbstverständlich nicht gewollt. Die getroffene Auswahl überzeugt insgesamt.</p>
<p>Die Sprache ist klar und komplizierte Satzkonstruktionen sucht man vergebens. Auch das Druckbild ist wegen des weitgehenden Verzichts auf Fußnoten sehr übersichtlich geraten. Ein Manko, das aber nicht zu vermeiden ist, ist die Notwendigkeit ständiger Verweise, da die Fälle nach brandenburgischem Recht gelöst werden.</p>
<p><strong>III. Fazit</strong></p>
<p>Das Werk gibt einen guten Überblick über die gängigen verwaltungsrechtlichen Klausurkonstellationen und wie man diese gelungen löst. Dabei merkt man dem Autor stets an, dass es ihm tatsächlich um praktische Hilfestellung geht. Wer das Buch komplett durchgearbeitet hat, darf daher den Examensklausuren im Verwaltungsrecht ein Stück gelassener entgegenblicken.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schönheitsreparaturklauseln in Rechtsprechung und Examensklausuren</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/schonheitsreparaturklauseln-in-rechtsprechung-und-examensklausuren/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/schonheitsreparaturklauseln-in-rechtsprechung-und-examensklausuren/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 29 Apr 2012 15:39:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Mietmangel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietzins]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 535 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><a href="http://www.degruyter.com/" target="_blank"><img title="De Gruyter" src="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/rz_dg-degruyter.jpg" alt="" width="100" height="54" /></a></p>
<p>Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift <a href="http://www.degruyter.com/view/view/j/jura-2012-34-issue-2/issue-files/jura-2012-34-issue-2.xml" target="_blank">JURA</a> - Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><a href="http://www.degruyter.com/" target="_blank"><img title="De Gruyter" src="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/rz_dg-degruyter.jpg" alt="" width="100" height="54" /></a></p>
<p>Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift <a href="http://www.degruyter.com/view/view/j/jura-2012-34-issue-2/issue-files/jura-2012-34-issue-2.xml" target="_blank">JURA</a> - Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.</p>
<p>Der heutige Beitrag</p>
<blockquote><p>“Schönheitsreparaturklauseln in Rechtsprechung und Examensklausuren” von <em>Prof. Dr. Paul T. Schrader, LL.M.oec.</em></p></blockquote>
<p>befasst sich mit dem äußerst examensrelevanten Thema der Schönheitsreparaturen im Mietrecht. Der BGH hat zu diesem Thema eine Vielzahl an Grundsatzentscheidungen erlassen, wobei für das Staatsexamen nicht nur Grundkenntnisse, sondern vertieftes Wissen erforderlich sind. Aus diesem Grund sei die Lektüre des Beitrags wärmsten empfohlen.</p>
<p>Den Beitrag findet ihr <a href="http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura.2010.241.pdf" target="_blank">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrecht-april-2012-1-staatsexamen-berlin/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Apr 2012 09:40:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Mecklenburg-Vorpommern]]></category>
		<category><![CDATA[April 2012]]></category>
		<category><![CDATA[S]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<div>Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in &#8230;</div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><div>Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in Berlin (u.a.) im April 2012.</div>
<div><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></div>
<div> </div>
<div><strong>Sachverhalt<br />
</strong>A und B begegnen sich abends auf der Straße. A spricht den B an und will von ihm den Weg zum nächsten Geldautomaten wissen. Während B umständlich erklärt, zündet sich A eine Zigarette an. Ihm fällt sein Feuerzeug runter. Also leuchtet der B mit der Taschenlampenfunktion seines kleinen Handys die Umgebung ab, um es zu suchen. Er findet es aber nicht.A, nun auf das Handy aufmerksam geworden, bittet den B, es ihm zu geben, weil er selber damit leuchten möchte, um das Feuerzeug zu suchen. B denkt, A würde ihm das Handy danach zurückgeben und reicht es ihm. A leuchtet die Umgebung ab (glaube, das stand da so&#8230;) und steckt dann das Handy in seine Jackentasche. A verlangt das Handy sofort zurück und redet auf den B ein. B verweigert die Herausgabe. Um B von weiterem Herausgabeverlangen abzuhalten, schlägt er ihm mit der Faust ins Gesicht. Daraufhin schwillt dessen Augenbraue an. B wendet sich dann von A ab und geht zur nächsten Polizeidienststelle und erstattet Anzeige.Zu Hause berichtet der B aufgebracht seiner Ehefreu E von der Begegnung mit A und wahrheitsgemäß, wie er sich diesem gegenüber verhalten hat. Er beschimpft den A als &#8216;Idioten, Penner, Affen&#8217;. E gefällt das alles nicht &#8211; sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen. Also geht sie in die Küche und ruft auf der Polizeidienststelle an. Bevor Polizist P irgendwas sagen kann, hat die E ihm schon Namen, Adresse und den Tathergang geschildert, wie B ihn ihr berichtet hat. P holt kurz Luft, um etwas zu fragen, aber E legt gleich wieder auf, weil A in die Küche gekommen ist. Auf Grund der Schilderungen der E kann P den Vorgang aber gleich mit der Anzeige von B verbinden. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen A ein.Bei einem zufälligen Treffen von A und B sagt A zu B: &#8220;Wenn du mich bei Gericht reinreitest, wird das deiner Familie und dir nicht gut tun! Ich habe Kumpels, die haben schlimme Dinge getan und deine Adresse finden wir schon raus! Also überleg dir, was du sagst!&#8221; An die Möglichkeit, B könnte vereidigt werden, hat A nicht gedacht. B ist beeindruckt und verunsichert (?), aber lässt sich gleichwohl nicht zu einer Falschaussage (dies stand wörtlich da..) hinreißen, sondern sagt wahrheitsgemäß aus.</p>
<p>Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und sagt nicht mehr aus. Daraufhin wird der P in der Hauptverhandlung über das Gespräch mit E vernommen. Richter R ist wegen Ps Aussage bezüglich der Schilderungen der E von der Täterschaft des A überzeugt. Nach der Urteilsverkündung (?) durch R ruft A in Anwesenheit der Prozessbeteiligten &#8220;Terrorurteil! Terrorjustiz!&#8221;</p>
<p>B und R haben Strafanträge gestellt.</p>
<p>Wie hat sich A strafbar gemacht? §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">223</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">240 StGB</a> sind nicht zu prüfen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zusatzfrage</span>: Bestehen Bedenken gegenüber der Gewinnung (<em>da stand irgendein ähnliches Wort &#8211; Anm. d. Verf.</em>) und Verwertung von Ps Aussage?</p>
<p><em>Anmerkung: In HH lief der Fall ohne die Beleidigungen seitens des A und die Ausrufe nach der Gerichtsverhandlung, dafür waren die §§ 223, 240 nicht ausgeschlossen.</em></p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Rezension, Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage 2011</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-kropholler-studienkommentar-bgb-13-auflage-2011/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Apr 2012 16:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kropholler]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Studienkommentar]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Rezension von<em> <strong>Martin Wintermeier  </strong></em>zu Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage, München (2011), 893 S., € 34,90<strong></strong><em><strong><br />
</strong></em></p>
<p>Der Autor ist Student &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Rezension von<em> <strong>Martin Wintermeier  </strong></em>zu Kropholler, Studienkommentar BGB, 13. Auflage, München (2011), 893 S., € 34,90<strong></strong><em><strong><br />
</strong></em></p>
<p>Der Autor ist Student der Rechtswissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Er ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum an der TU München, Prof. Dr. Christoph Ann LL.M. (Duke).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>(Hand)Kommentare machen sich seit jeher besonders bei Praktikern verdient und sind ein unabdingbares Werkzeug zur Bewältigung juristischer Arbeitlast geworden. Mit der Reihe der Studienkommentare hat der Verlag C.H. Beck eine Handkommentar-Konzeption nach studentischen Bedürfnissen herausgebracht. Nachfolgend soll der „Kropholler“ Studienkommentar zum BGB näher betrachtet werden.</strong></p>
<p><strong>I. Allgemeines</strong></p>
<p>Der Beck’sche Studienkommentar zum BGB wurde von Prof. Dr. Jan Kropholler begründet und befindet sich als gewachsenes Werk mit insgesamt 893 Seiten mittlerweile in der 13. Auflage. Seit Auflage elf wird das Buch Prof. Dr. Florian Jacoby und Dr. Michael von Hinden weitergeführt.</p>
<p>Für die letzten beiden Auflagen betonen die Autoren besonders die Einarbeitung aktuellster Rechtsprechung, sowie verbesserte Lesbarkeit. Der Verwendungsanspruch der Autoren schlägt sich in der ausführlichen Behandlung vor allem der ersten drei Bücher des BGB nieder. Aber auch die Bücher vier und fünf sind nicht außer Acht gelassen und enthalten an den wichtigsten Stellen examensrelevante Kommentierungen. Das Buch soll sich an Studierende der unteren und höheren Semester gleichermaßen richten. Die Autoren empfehlen ein Durcharbeiten der einzelnen Kapitel als optimale Ergänzung zur Prüfungsvorbereitung.</p>
<p><strong>II. Aufbau</strong></p>
<p>Wie bereits erwähnt, liegt der Schwerpunkt der Bearbeitung im Bereich der ersten drei Bücher des BGB. Hier findet der Nutzer eine Bandbreite an Kommentierungen, welche sich vor sonstiger Studienliteratur, aber auch den üblichen Handkommentaren nicht zu verstecken braucht. In die einzelnen Titel sowie wichtige Themenkomplexe wird der Student in bewährter Kommentarmanier mit Vorbemerkungen eingeführt. Die Normkommentierung selbst gliedert sich zumeist in einen einführenden und erklärenden Teil sowie konkrete Fallbeispiele, Hinweise zur gutachterlichen Prüfung sowie sonstigen Abwandlungen und Besonderheiten. Lediglich an den notwendigen Stellen wird der Nutzer mit weiterführenden Fundstellen versorgt.</p>
<p><strong>III. Anwendbarkeit</strong></p>
<p>Ebenso erfreulich wie banal ist die kompakte Aufmachung des Werks, welches dadurch bereits auf dem Weg in die Bibliothek ein angemessener und handlicher Begleiter ist. Dies wird auch nicht durch das neue, größere Format des „Kropholler“ behindert, welches sich schon bei anderen Studienkommentaren aus der Reihe bewährt hat. Sehr positiv fallen die Vorbemerkungen der einzelnen Titel ins Auge. Hierdurch bekommt man schnell einen Blick über die folgenden Normen. Dienen diese einführenden Darstellungen dem Studienanfänger zur Erlangung grundlegender Kenntnisse bezüglich einzelner Themengebiete, kann der Examenskandidat zeitsparend sein Grundlagenwissen auffrischen und sich die eine oder andere angesprochene Konstruktion erneut in das Gedächtnis rufen. Die Kommentierungen überzeugen durch eine klare und sachliche Sprache. Sie beschränken sich auf das für studentische Bedürfnisse Wesentliche. Obgleich man auch in komplexeren Gebieten einfache und leicht verständliche Darstellungen erhält, fühlt man sich auch im Rahmen der Examensvorbereitung nicht unterfordert. Was einen großen Vorteil gegenüber „normalen“ Kommentaren bietet, sind spezifische Hinweise zur Prüfungsverortung in der Klausur. Auf diese Weise sowie durch kleinere Fallbeispiele schwindet die Gefahr durch rein abstrakte Problembehandlung das Gelernte im Gutachten nicht verorten zu können. Positiv fallen die bereits erwähnten Fundstellenangaben auf. Diese setzen ohne den Lesefluss zu stören an ausgewählten Stellen notwendige Akzente und wirken insgesamt an studentische Bedürfnisse angepasst. Was ebenfalls einen für Studenten interessanten Unterschied zu den gängigen Kommentaren bietet, ist die teilweise Lehrbuchähnlichkeit des Studienkommentars. Es lassen sich also nicht nur einzelne Informationen, Fallvarianten, etc. finden. Vielmehr eignen sich die Darstellungen oftmals dazu, wie ein Lehrbuch durchgearbeitet zu werden. Nicht zuletzt darin ist ein echter Mehrwehrt gegenüber herkömmlichen Kommentaren zu sehen.</p>
<p><strong>IV. Fazit</strong></p>
<p>Den Autoren ist mit dem Studienkommentar ein hervorragendes Werk gelungen, welches den Spagat über die Semester schafft und dadurch seine Daseinsberechtigung in jeder studentischen Lehrbuchbibliothek erlangen sollte. Durch die Beschränkung auf wesentliche Inhalte und das gegenüber üblichen Handkommentaren angemessene Preisniveau, ist eine Anschaffung jedenfalls empfehlenswert.</p>
<p><em><strong><br />
</strong></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OVG Lüneburg zur öffentlich-rechtlichen GoA bei Tierarztkosten für herrenlosen Kater</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ovg-luneburg-zur-offentlich-rechtlichen-goa-bei-tierarztkosten-fur-herrenlosen-kater/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ovg-luneburg-zur-offentlich-rechtlichen-goa-bei-tierarztkosten-fur-herrenlosen-kater/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Apr 2012 15:43:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführung ohne Auftrag]]></category>
		<category><![CDATA[GoAg]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlich-rechtliche GoA]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Aktuelle Urteile zur öffentlich-rechtlichen GoA sind rar gesäht. Aus genau diesem Grund ist eine kürzlich ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Aktuelle Urteile zur öffentlich-rechtlichen GoA sind rar gesäht. Aus genau diesem Grund ist eine kürzlich ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg auch so examensrelevant (Urteil vom 23.04.2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 LB 267/11" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 23.04.2012 - 11 LB 267/11">11 LB 267/11</a>). Das Urteil ist leider noch nicht im Volltext verfügbar. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle zunächst auf die Pressemitteilung des OVG verwiesen:</p>
<blockquote><p>Die Stadt Bad Sachsa hat mit dem Tierschutzverein Bad Sachsa e.V. einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen, in dem sich der Tierschutzverein verpflichtet hat, alle im Stadtgebiet von Bad Sachsa aufgefundenen Haus­tiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Dafür erhält der Verein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,&#8211; EUR. Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da bei dem Tierschutzverein niemand erreichbar war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst, den an diesem Abend der Kläger versah. Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte er vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Danach forderte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg auf, die Abholung der Katze zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.839,18 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen, da dieser einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe.</p>
<p>Der Senat hat mit Urteil vom 23. April 2012 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte sei als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder Tierschutzvereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutzverein übertragen. Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle. Es habe auch ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung des Tieres durch den Kläger bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.</p>
<p>Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrecht-april-2012-1-staatsexamen-niedersachsen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/strafrecht-april-2012-1-staatsexamen-niedersachsen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Apr 2012 11:49:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen]]></category>
		<category><![CDATA[April 2012]]></category>
		<category><![CDATA[S]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<div>Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in &#8230;</div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><div>Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in Niedersachsen im April 2012.</div>
<div><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></div>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
A und B sitzen in der JVA, A ist Drogendealer. B möchte von A Heroin erwerben, hat aber kein Bargeld in der JVA. B schlägt daher vor, dass seine Freundin F sich draußen an seinem gebunkerten Geld bedient, und das Geld der Ehefrau des A, der E, übergibt. Die E denkt, dass bei der Geldübergabe eine alte Forderung zwischen A und B beglichen werden soll, die aus einem früheren (legalen) Geschäft stammt. Nach erfolgreicher Geldübergabe übergibt der A dem B ein Päckchen mit weißem  Pulver, das sich später als Zimt-Zucker-Gemisch heraus stellt.</p>
<p>B sagt erzählt darauf hin seiner Freundin F von den Geschehnissen und weist sie an, sich das Geld von der E notfalls mit Gewalt wiederzuholen (Sachverhalts-Angabe!)</p>
<p>E und F treffen sich, wobei F äußert, dass sie das Geld zurückhaben wolle, sonst würde sie dem Anstaltsleiter der JVA über die Drogengeschäfte des A aufklären. E versichert, dass sie das Geld verbraucht habe. F glaubt ihr dies nicht, lässt aber von weiteren Äußerungen ab, um nicht noch den B in Schwierigkeiten zu bringen.</p>
<p>B ist daraufhin erbost und erzählt dem leicht reizbaren und gewaltbereiten C wahrheitswidrig, dass der A über den C erzählen würde, dass dieser nicht ganz dicht sei (Anm.: die Äußerung hatte noch einen zweiten Halbsatz, der genaue Wortlaut ist mit allerdings entfallen. Zumindest könnte hier mE. der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/187.html" target="_blank" title="&sect; 187 StGB: Verleumdung">§ 187 StGB</a> einschlägig sein)</p>
<p>Der C ist daraufhin aufgebracht. Der B schlägt dem C vor, den Angriff auf A im Kraftraum der JVA auszuführen. Im Kraftraum betritt der nichtsahnende A den Raum, wird vom C von hinten gepackt und brutal mit dem Kopf gegen eine Seitenwand des Kraftraumes geschlagen. Daraufhin schlägt der C auf den am Boden liegenden A mit mehreren Faustschlägen ein. Der A ist so überrascht, dass er in seiner Verteidigung eingeschränkt ist. Er erleidet durch die Schläge einen Kieferbruch und starke Prellungen im Gesicht.</p>
<p>Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB?</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Reiserecht: Vorverlegung der Rückflugs und Flugstreik</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/reiserecht-vorverlegung-der-ruckflugs-und-flugstreik/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/reiserecht-vorverlegung-der-ruckflugs-und-flugstreik/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Apr 2012 11:35:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesgeschehen]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggastverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[FluggastVO]]></category>
		<category><![CDATA[Flugstreik]]></category>
		<category><![CDATA[Reisemangel]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>
		<category><![CDATA[Vorverlegung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In der vergangenen Woche geisterten zwei interessante Problemkreise im Bereich des Reisevertragsrechts (<em>BGH-Urteil</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 76/11" target="_blank" title="BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11">X ZR 76/11</a> und die <em>Schlussanträge </em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>In der vergangenen Woche geisterten zwei interessante Problemkreise im Bereich des Reisevertragsrechts (<em>BGH-Urteil</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 76/11" target="_blank" title="BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11">X ZR 76/11</a> und die <em>Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts</em> in der Rechtssache 19.04.2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-22/11" target="_blank" title="C-22/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-22/11</a>) durch die Medien. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen mißglückter Urlaubsreisen sind regelmäßig Gegenstand schriftlicher und mündlicher Prüfungen.</p>
<p><strong>Sachverhalt (verkürzt und abgewandelt)</strong><br />
Reisender R bucht für sich eine einwöchige  Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 390 Euro bei Reiseveranstalter V. In den AGB des Reiseveranstalters steht unter Ziffer 3:</p>
<p><em>V   behält sich die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und der Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt werde. </em></p>
<p>Der Hinflug läuft wie gewünscht ab und R verlebt eine schöne Woche. Ein Tag vor Rückreise wird der Rückflug aus &#8220;unvermeidlichen organisatorischen Gründen&#8221;, auf die V keinerlei Einfluss habe, von 16 Uhr auf 5 Uhr vorverlegt, sodass R bereits um 1 Uhr vom Hotel abgeholt werden müsste. In Wahrheit hatte V den Flug aus wirtschaftlichen Gründen bewusst umgebucht, um Kosten zu sparen. R ist nicht gewillt, zu dieser &#8220;unzumutbaren&#8221; Uhrzeit die Rückreise anzutreten und organisiert sich einen alternativen Flug um 14 Uhr des Rückflugtages, den er dann auch antritt.  Die Kosten für den Rückflug und sonstige Kosten trägt R selbst. V zahlt ihm lediglich einen Pauschalbetrag von 42 Euro, die zusätzlichen Rückflugkosten habe R jedoch selbst verursacht, wofür V nichts könne. R verlangt den vollständigen Ersatz seiner Kosten: 70 Euro für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, 500 Euro für die Kosten des alternativen Rückflugs und 400 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.</p>
<p>Zu Recht?</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Abwandlung</span>?Der Rückflug wird aufgrund eines Streiks des Flughafenpersonals um einige Stunden nach hinten verlegt. R, der sich rechtzeitig auf dem Flugsteig eingefunden hatte, erreicht mit dem außerplanmäßigen Flug sein Ziel. Dennoch verlangt R von Fluggesellschaft F eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. Der Fberuft sich darauf, dass er sich den Streik auf dem Flughafen nicht zurechnen lassen müsse.</p>
<p>Hat R einen Anspruch auf Zahlung von 400 Euro gemäß Art. <a href="http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-EWG_VO_261_2004-A-4">4</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-EWG_VO_261_2004-A-4">3</a> in Verbindung mit Art. <a href="http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-EWG_VO_261_2004-A-7">7</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-EWG_VO_261_2004-A-7">1</a> lit. b der Fluggastverordnung (VO (EG) 261/2004)? (Anm. d. Verf.: Bei F handelt es sich um ein &#8220;Luftfahrtunternehmen&#8221; gemäß der VO.)</p>
<p><strong>Betroffener aufgrund der Vorverlegung zur Selbsthilfe berechtigt</strong><br />
Anspruchsgrundlage ist der allgemeine Schadensersatzanspruch im Reiserecht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f BGB</a>. Zunächst ließe sich überlegen, ob die Vorverlagerung um einige Stunden möglicherweise von Ziff. 3 in den AGB gedeckt ist. Hiernach wäre insbesondere das Merkmal &#8220;Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts der Reise&#8221; auszulegen und an dem vorliegenden Fall zu messen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Ziff. 3 die Annahme eines Reisemangels bei einer Vorverlagerung des Rückflugs nicht ausschließt. Argumentativ könnte darauf abgestellt werden, dass eine solch erhebliche Abweichung (5 Uhr statt 16 Uhr; 1:25 Uhr Abholung am Hotel; mehrstündige Nachtfahrt bis zum Flughafen etc.) den Gesamtzuschnitt der Reise deutlich verändert. Der R verliert deutlich an Erholungs- und Vorbereitungszeit und tritt die Rückreise nahezu in einer &#8220;Nacht und Nebel-Aktion&#8221; an.</p>
<p>Fraglich könnte aber ferner sein, ob R sich &#8220;einfach so&#8221; um einen alternativen Rückflug kümmern darf, wenn er die Rückflugkosten ersetzt verlangen will. Nach der Pressemitteilung kann dies im vorliegenden Fall angenommen werden. Die Voraussetzungen der Abhilfe durch den Reisenden selbst sind in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651c.html" target="_blank" title="&sect; 651c BGB: Abhilfe">§ 651c BGB</a> niedergelegt. Der BGH in der Pressemitteilung:</p>
<blockquote><p><em>[Der Reisemangel] habe die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigt, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine <strong>Abhilfefrist gesetzt</strong> hatten oder eine solche <strong>Fristsetzung entbehrlich</strong> war. Letzteres könne sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den <strong>Reisemangel bewusst verursacht</strong> habe und ihn als<strong> unvermeidlich darstelle</strong>, so der BGH.</em></p></blockquote>
<p>Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651c.html" target="_blank" title="&sect; 651c BGB: Abhilfe">§ 651c Abs. 3 BGB</a> kann sich auch daraus ergeben, dass der Reiseveranstalter mangels eines örtlichen Beauftragten schwer erreichbar ist und dessen Abhilfe zu spät käme (Palandt/Sprau, § 651c, Rz.5, der auch auf die Ähnlichkeit zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 Nr. 1 u 3 BGB</a> verweist).</p>
<p><strong>Kein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit<br />
</strong>?Einen weiteren Anspruch auf Entschädigung verneint der BGH, da der Reisemangel durch den alternativen Rückflug gerade nicht mehr bestand.</p>
<blockquote><p><em>Nach Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. <strong>Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen</strong>, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.</em></p></blockquote>
<p>Eine Beeinträchtigung des insoweit selbstständigen Reiseteils &#8220;Rückreise&#8221;, auf den es bei der Betrachtung des Mangels ankommt (Palandt/Sprau, § 651f Rz. 6), liegt damit nicht mehr vor, sodass auch keine Entschädigung in betracht käme.</p>
<p><strong>Streikbedingte Umorganisation des Flugbetriebs am Flughafen ist Fluggesellschaft zurechenbar</strong><br />
Ausgangspunkt war eine Anrufung des EuGH durch Finnland zu der Frage der Auslegung des Begriffs der &#8220;Nichtbeförderung&#8221; nach  Art. <a href="http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-EWG_VO_261_2004-A-2">2</a> lit. j der Fluggastverordnung. In der Norm, die Ansatzpunkt für den o.g. Entschädigungsanspruch<em> gegen das Luftfahrtunternehmen</em> (NICHT zu verwechseln mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f BGB</a> gegen den Reiseveranstalter!) ist, heißt es:</p>
<blockquote><p><em>„Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel <a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;g=EWG_VO_261_2004&amp;a=3">3</a> Absatz <a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;g=EWG_VO_261_2004&amp;a=3&amp;x=2">2</a> genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;</em></p></blockquote>
<p>Der Generalanwalt <em>Yves Bot</em> fordert hier eine weite Auslegung des Begriffs und stellte damit (u.a.) die <strong>Schutzwürdigkeit</strong> der Fluggäste heraus. Bei der Frage der Rechtfertigung einer Nichtbeförderung und damit einer Entlastung der Fluggesellschaft macht <em>Bot</em> deutlich, dass nur Gründe, die in dem Fluggast selbst liegen, eine Haftung ausschließen können:</p>
<blockquote><p><em>Die Nichtbeförderung zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen Fluggast und nicht den Flug selbst betrifft. Zwar kann es durchaus vorkommen, dass bei ein und demselben Flug mehreren Fluggästen die Beförderung verweigert wird. Im Gegensatz zur Annullierung und der Verspätung betrifft die Nichtbeförderung aber nicht alle Fluggäste gleichermaßen. Es handelt sich um eine individuelle Maßnahme, die vom Luftfahrtunernehmen willkürlich gegenüber einem Fluggast getroffen wird, obwohl dieser alle Bedingungen für die Beförderung erfüllt. <strong>Diese individuelle Maßnahme ist nur dann nicht willkürlich, wenn den Fluggast selbst ein Verschulden trifft, z. B., wenn er ungültige Ausweispapiere vorlegt oder etwa wenn er durch sein Verhalten die Sicherheit des Flugs und/oder der anderen Fluggäste gefährdet, z. B., wenn er betrunken ist oder gewalttätig wird.</strong> Meines Erachtens findet in solchen Fällen Art. 4 der Verordnung Nr. 261/2004 deswegen keine Anwendung und hat der Fluggast deswegen weder Anspruch auf Ausgleichs- noch auf Unterstützungsleistungen, weil die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, ihm zuzurechnen ist. Hingegen kann die Nichtbeförderung aus Gründen, die überhaupt nichts mit dem betreffenden Fluggast zu tun haben, in Anbetracht des Ziels dieser Verordnung, nämlich ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, meines Erachtens nicht dazu führen, dass dieser ohne jeden Schutz dasteht.</em></p></blockquote>
<p>Ferner stellt der Generalanwalt auf die &#8220;<strong>Beherrschbarkeit</strong>&#8221; der außergewöhnlichen Umstände ab.</p>
<blockquote><p><em>Wenn die Annullierung oder die Verspätung des Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, ist das Luftfahrtunternehmen nicht zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet, <strong>soweit es die Geschehnisse nicht beherrschen kann</strong>. Da das Luftfahrtunternehmen für das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die die Fluggäste zu erdulden haben, nicht verantwortlich ist, gibt es keinen Grund für eine Ausgleichszahlung, die abschreckend wirken soll. </em><em><strong>Dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Fluggast, wie im vorliegenden Fall, die Beförderung nach einer vom Luftfahrtunternehmen wegen außergewöhnlicher Umstände beschlossenen Umorganisation der Flüge verweigert worden ist. Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die einer oder mehrere völlig willkürlich ausgewählte Fluggäste zu erdulden haben, sind allein auf diese Entscheidung des Luftfahrtunternehmens zurückzuführen.</strong> Aus diesem Grund, nämlich, weil der erlittene Schaden dem Luftfahrtunternehmen zurechenbar ist, bleibt die Ausgleichszahlung geschuldet, um dieses davon abzuhalten, auf eine solche Praxis zurückzugreifen, anstatt gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 zu versuchen, Fluggäste zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen.</em></p></blockquote>
<p>Für die vollständige Begründungen, siehe <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/eugh-generalanwalt-fluggesellschaft-muss-bei-befoerderungsverweigerung-nach-streikbedingter-umo?search_hl=streik%20flughafen">hier </a>und <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62011CC0022:DE:HTML">hier</a>.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Beide Fälle eignen sich gut, ohne enormes Hintergrundwissen Gegenstand einer Prüfung zu sein. Die BGH-Entscheidung bildet eine weiteres Mosaiksteinchen hinsichtlich eines Ersatzanspruchs. In der Originalentscheidung ging es übrigens noch zusätzlich um eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an einen Mitreisenden (siehe <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/bgh-vorverlegung-des-rueckflugs-um-zehn-stunden-kann-reiseveranstalter-zu-schadenersatz-verpfli?search_hl=vorverlegung">Beck</a>). Überdies war nicht klar, ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Fristsetzung zur Abhilfe entbehrlich gewesen war, sodass an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.</p>
<p>Die FluggastVO kann durchaus auch Gegenstand einer Examensklausur sein. Hier sollte mit den Umständen des Einzelfalls und mit der Zwecksetzung des Ersatzanspruchs argumentiert werden. Die teilweise sehr komplexen Ausführungen des Generalanwalts könnten da zumindest als Ideengeber fungieren.</p>
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		<title>VG Stuttgart: Verweigerung des Schulbesuchs aus religiösen Gründen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vg-stuttgart-verweigerung-des-schulbesuchs-aus-religiosen-grunden/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 12:53:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Das VG Stuttgart entschied vor Kürzerem, dass Eltern nicht das Recht haben, den Schulbesuch ihrer Kinder aus religiösen Gründen zu &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das VG Stuttgart entschied vor Kürzerem, dass Eltern nicht das Recht haben, den Schulbesuch ihrer Kinder aus religiösen Gründen zu verweigern (Urteil v. 01.03.2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 K 718/11" target="_blank" title="VG Stuttgart, 01.03.2012 - 12 K 718/11">12 K 718/11</a>).</p>
<p><strong>Sachverhalt (vereinfacht)</strong></p>
<p>Drei Kinder, deren Eltern Mitglieder einer freien Bibelgemeinde sind, dürfen nach dem Willen ihrer Eltern aus religiös motivierten Gründen keine Schule besuchen. Stattdessn werden die Kinder von ihren Eltern zu Hause unterrichtet (sog. Homeschooling). Die zuständige Bezirksregierung wies die Eltern nunmehr per Bescheid an, die Kinder an einer Schule anzumelden. Eine Rechtsgrundlage hierfür fand sich im einschlägigen Landesschulgesetz. Gegen den Bescheid legten die Eltern Widerspruch und anschließend Anfechtungsklage ein. Die Eltern sind der Ansicht, eine derartige Rechtsgrundlage sei verfassungswidrig.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Nach Auffassung des VG Stuttgart war die Durchsetzung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt rechtmäßig. Es gebe kein Wahlrecht für die Eltern dahingehend, ihre Kinder, anstatt einer schulischen Erziehung anzuvertrauen, in Heimunterricht zu erziehen, um den Kindern dadurch ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln. Die im einschlägigen Landesschulgesetz normierte Schulpflicht habe ihre Legitimation im verfassungsrechtlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/7.html" target="_blank" title="Art. 7 GG">Art. 7 Abs. 1 GG</a> verankerten staatlichen Erziehungsauftrag. Die Schulpflicht verletze darüber hinaus weder die grundrechtlich geschützten Elternrechte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 2 GG</a> noch die Grundrechte der betroffenen Kinder auf Glaubensfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a>).</p>
<p>Der staatliche Erziehungsauftrag mit der Pflicht zum Besuch einer Schule erfülle nicht nur den Zweck der Vermittlung von Wissen, sondern auch die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger und ihrer Teilhabe an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft. Soziale Kompetenz, Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung könnten nach dem Willen des Landesgesetzgebers insbesondere durch den regelmäßigen Schulbesuch der Kinder in die Realität umgesetzt werden.</p>
<p>Die Eltern brachten hiergegen vor, dass ihre Kinder die soziale Kompetenz im Rahmen ihrer Betätigung in Vereinen sowie im Umgang mit ihren Spielkameraden in gleicher Weise erwerben könnten. Nach Auffassung des VG Stuttgart seien solche Maßnahmen allerdings nicht mit der Regelmäßigkeit des sozialen Kontakts im Rahmen eines Schulbesuchs vergleichbar.</p>
<p>Gleichfalls nicht von Gewicht sei nach dem VG die Berufung der Eltern auf die Erfahrungen in anderen Ländern, die keine Schulpflicht vorsehen. Die mit der Schulbesuchspflicht verbundenen Grundrechtseingriffe stünden nach alledem in einem angemessenem Verhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag,</p>
<blockquote><p>&#8220;denn hinter diesem stehe das Interesse der Allgemeinheit, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren&#8221;.</p></blockquote>
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		<title>BVerfG: Verbot des Tragens von Hells Angels Motorradwesten im Gerichtsgebäude</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-verbot-des-tragens-von-hells-angels-motorradwesten-im-gerichtsgebaude/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 05:10:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Die examensrelevantesten Entscheidungen (Vorbereitung auf Klausuren)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[öffentlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafprozess]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 14.03.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2405/11" target="_blank" title="BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11">2 BvR 2405/11</a>), dass Mitgliedern von Rockerclubs wie den Hells Angels &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 14.03.2012 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2405/11" target="_blank" title="BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11">2 BvR 2405/11</a>), dass Mitgliedern von Rockerclubs wie den Hells Angels das Tragen von Motorradwesten, die ihre Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, verboten werden darf. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das Verbot zu einer sichereren und ungestörteren Durchführung der Gerichtsverhandlung beiträgt. Es handelt sich um eine äußerst examensrelevante Fallkonstellation, die im ersten Examen als StPO-Zusatzfrage oder aber im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Klausur Eingang in die Prüfung finden könnte im zweiten Examen kann die Problematik im Rahmen einer strafrechtlichen Revisionsklausur abgefragt werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<blockquote><p>In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten vorgeworfen, als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club diverse Straftaten, unter anderem räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung einer Sicherheitskonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Justizvollzugs erließ der Landgerichtspräsident mehrere Sicherheitsverfügungen, wonach an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, untersagt wurde; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.</p>
<p>Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und seine Mitangeklagten wegen weiterer gleichgelagerter Straftaten jeweils zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Seine  Revision gegen das landgerichtliche Urteil, mit der der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen rügte, blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.</p></blockquote>
<p><strong>Rechtliche Erwägungen</strong></p>
<p>Um sich diesem Fall zu nähern, gilt es zunächst die einschlägigen Vorschriften des GVG zu analysieren. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/176.html" target="_blank" title="&sect; 176 GVG">176</a> GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Diese Ordnungsgewalt umfasst eine Vielzahl an Ordnungsmaßnahmen, die der Vorsitzende ergreifen kann, um einen effektiven und v.a. auch rechtsstaatlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. So ist der Vorsitzende etwa dazu befugt, den Anwesenden das Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Verhandlung zu verbieten. Die Vorschrift erfasst darüber hinaus etwa auch Fotographierverbote u.s.w.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/175.html" target="_blank" title="&sect; 175 GVG">§ 175 GVG</a> regelt in diesem Kontext eine besondere Befugnis: Hiernach kann der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen u.a. solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. Was man unter diesem Rechtsbegriff zu verstehen hat, ist im Einzelnen strittig. Schutzgut der Norm ist das Ansehen des Gerichts als Institution. Auch die Störung des Ablaufs der Hauptverhandlung kann dieses Ansehen beeinträchtigen (vgl. nur <em>Meyer-Goßner</em>, StPO, § 175, Rn. 3).</p>
<p>Die Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden stehen allerdings immer dann, wenn faktisch der Zutritt zum Gerichtssaal ver- oder behindert wird, im Konflikt zur normativen Vorgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html" target="_blank" title="&sect; 169 GVG">§ 169 S. 1 GVG</a>. Hiernach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich. Dieses Gebot ist verfassungsrechtlich gesehen ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 Abs. 1 und 3 GG</a>. Das Prinzip wurzelt zudem in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren, wobei diese Vorgabe ebenso in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 EMRK</a> verwurzelt ist.</p>
<p>Für den vorliegenden Fall gilt es im Kontext des vorgenannten Konflikts jedoch zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende den Mitgliedern der Hells Angels nicht den Zutritt als solchen verboten hat &#8211; es wurde lediglich angeordnet, dass die Mitglieder ihre Kutten ablegen. Zweck dieser Maßnahme war es, eine bedrohliche Wirkung der Gruppierung bei den Prozessbeteiligten zu unterbinden. Die Mitglieder konnten den Gerichtsraum also durchaus betreten. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit war demnach &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur von minimalster Eingriffsqualität. Hierzu führte das BVerfG zutreffend aus:</p>
<blockquote><p>Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der Öffentlichkeit auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht. Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Einschätzung und Bewertung sowohl einer möglichen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung durch das Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als auch der zur Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wären.</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war.</p>
<p>Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK</a>), die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das Gerichtsgebäude war auch für Träger der betreffenden Oberbekleidung nach wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich ersichtlich um eine ganz geringfügige Beschränkung.</p></blockquote>
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		<title>BGH zur Haftung von Bankkunden nach Weitergabe von TAN-Nummern</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 22:46:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Der BGH entschied vor Kurzem einen äußerst praxisrelevanten Sachverhalt (Urteil vom 24. April 2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 96/11" target="_blank" title="BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11">XI ZR 96/11</a>). Das &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p align="justify">Der BGH entschied vor Kurzem einen äußerst praxisrelevanten Sachverhalt (Urteil vom 24. April 2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 96/11" target="_blank" title="BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11">XI ZR 96/11</a>). Das Gericht stellte fest, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde beim Online-Banking Schadensersatzansprüche der Bank auslöst, wenn er seine TANs fahrlässig an Phishing-Seiten weitergibt. Der Sachverhalt ist für Klausuren etwas zu exotisch. In mündlichen Prüfungen dürfte der Fall jedoch sicherlich laufen:</p>
<blockquote>
<p align="justify">Im zugrundeliegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.</p>
<p align="justify">Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.</p>
<p align="justify">In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:</p>
<p align="justify">&#8220;Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!&#8221;</p>
<p align="justify">Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000  € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger, der bestreitet, diese Überweisung veranlasst zu haben, erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll:</p>
<p align="justify">&#8220;Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der &#8230; Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt.&#8221;</p>
<p align="justify">Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.</p>
<p align="justify">Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Klage ist unbegründet. Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, ist sein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet hat.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat. Für die Haftung des Kunden reicht im vorliegenden Fall einfache Fahrlässigkeit aus, weil <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675v.html" target="_blank" title="&sect; 675v BGB: Haftung des Zahlers bei missbr&auml;uchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments">§ 675v Abs. 2 BGB</a>, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.</p>
<p align="justify">Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Bank hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Nach seinen Feststellungen ist die Bank mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie hat auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, ist unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden Verfügungsrahmen hatten die Parteien nicht vereinbart (Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0050/12" target="_blank">Pressemitteilung des BGH</a>).</p>
</blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfassungswidrigkeit der Hartz IV Regelsätze</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/verfassungswidrigkeit-der-harz-iv-regelsatze/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 18:37:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&#38;feed=juna&#38;wt_mc=rss.juna&#38;nid=jnachr-JUNA120401271" target="_blank">Juris.de berichtet</a>, dass das SG Berlin dem BVerfG die Frage der Verfassungswidrigkeit des SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt hat. Nach &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><a href="http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&amp;feed=juna&amp;wt_mc=rss.juna&amp;nid=jnachr-JUNA120401271" target="_blank">Juris.de berichtet</a>, dass das SG Berlin dem BVerfG die Frage der Verfassungswidrigkeit des SGB-II-Regelbedarfs zur Prüfung vorgelegt hat. Nach Auffassung des Sozialgerichts verstoßen die Leistungen des SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Leistungen seien zwar nicht evident unzureichend, der Gesetzgeber habe jedoch bei der Festlegung des Regelsatzes seinen Gestaltungsspielraum verletzt. Das Thema ist insbesondere für mündliche Prüfungen relevant.</p>
<p>Da wir bereits in vergleichbaren Fällen über die hier einschlägigen examenstypischen Problemkreise berichtet haben, sei an dieser Stelle lediglich auf die bereits vorhandenen Artikel verwiesen:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.juraexamen.info/bverfg-hartz-iv-regelsatze-mussen-neu-berechnet-werden/">http://www.juraexamen.info/bverfg-hartz-iv-regelsatze-mussen-neu-berechnet-werden/</a></li>
<li><a href="http://www.juraexamen.info/art-1-gg-sozialstaatsprinzip-grundrecht-menschenwurdiges-existenzminimum/">http://www.juraexamen.info/art-1-gg-sozialstaatsprinzip-grundrecht-menschenwurdiges-existenzminimum/</a></li>
</ul>
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		<title>Verteilung kostenloser Koranexemplare durch Salafisten &#8211; Rechtliche Implikationen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/verteilung-des-korans-durch-salafisten-rechtliche-implikationen/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 14:05:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Wie in der Presse berichtet wurde (s. etwa den Beitrag in der <a href="http://www.zeit.de/gesellschaft/2012-04/salafisten-koran-debatte">Zeit </a>oder im <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,827504,00.html">Spiegel</a>), haben in zahlreichen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wie in der Presse berichtet wurde (s. etwa den Beitrag in der <a href="http://www.zeit.de/gesellschaft/2012-04/salafisten-koran-debatte">Zeit </a>oder im <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,827504,00.html">Spiegel</a>), haben in zahlreichen deutschen Städten Anhänger der (radikalen) islamischen Strömung des Salafismus Koranexemplare gratis in Fußgängerzonen verteilt. Anfangs wurden die Informationsstände und Verteilaktionen wohl als Versammlung angemeldet, später hingegen nicht mehr.</p>
<p>Auch wenn es natürlich jetzt dem ein oder anderen Politiker unter den Fingern brennt, wird man letztlich gegen solche Verteilaktionen nichts unternehmen können, solange eben schlicht und einfach der Koran oder andere harmlose Schriften ausgegeben werden und eine öffentliche Hetze unterbleibt. Auch eine Genehmigungsbedürftigkeit für derartige Aktionen ist abzulehnen.</p>
<p><strong>Versammlungsfreiheit tangiert?</strong></p>
<p>Versammlungen sind nicht genehmigungspflichtig. Allenfalls besteht eine Anmeldepflicht, deshalb ist es natürlich verständlich, dass die Salafisten versucht haben, ihre Infostände und Verteilaktionen als Versammlungen anzumelden. Im Regelfall dürfte dies jedoch nicht gelingen, zumindest wenn man dem restriktiven Versammlungsbegriff des BVerfG folgt. Vorausgesetzt wird, dass der gemeinsame Zweck der Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 104, 92" target="_blank" title="BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90: Sitzblockaden III">BVerfGE 104, 92</a>, 104). Infostände dienen eher dem Austausch von individuellen Meinungen, nicht aber der kollektiven Meinungsäußerung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank" title="Art. 8 GG">Art. 8 GG</a>.</p>
<p><strong>Genehmigungsbedürftige Sondernutzung nach Straßen- und Wegerecht?</strong></p>
<p>Auch wenn damit der Schutz der Versammlungsfreiheit regelmäßig nicht greifen dürfte, bedeutet dies freilich nicht, dass es sich bei solchen Verteilaktionen etc. stets um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung handelt.</p>
<p>Straßen- und Wegerecht ist zunächst Landesrecht, die Differenzierung zwischen Gemeingebrauch und genehmigungspflichtiger Sondernutzung ist jedoch in allen entsprechenden Regelungen gegeben &#8211; so z.B. §§ 14, 18 StrWG NRW:</p>
<blockquote><p><em>§ 14 Gemeingebrauch</em><br />
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.<br />
[...]<br />
(3) Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der Straßenanliegergebrauch (§ 14a) bleibt unberührt.</p>
<p><em>§ 18 Sondernutzungen</em><br />
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. [...]</p></blockquote>
<p>Es gibt in diesem Zusammenhang mehrere argumentative Ansatzpunkte, um die Genehmigungsfreiheit einer Koranverteilung zu begründen. Einerseits könnte man bei einer Fußgängerzone argumentieren, dass diese eben nicht bloß zur Fortbewegung gewidmet ist, sondern auch dem Verweilen und dem Gespräch mit anderen Bürgern dient (sog. kommunikativer Gemeingebrauch). In diese Richtung geht etwa die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 8.4.1998 &#8211; 5 Ss OWi, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1998, 2375" target="_blank" title="BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97">NJW 1998, 2375</a>):</p>
<blockquote><p>&#8220;Die freihändige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schriften, Büchern und CDs religiösen Inhalts in einer Fußgängerzone durch einen Anhänger einer Glaubensgemeinschaft (hier: der Hare-Krishna-Bewegung) ist dem jedermann gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen und stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.<br />
[...]<br />
Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete, ohne besondere gesetzliche Regelung gebührenfreie Gebrauch von öffentlichen Straßen, sofern sie vorwiegend zu dem Verkehr benutzt werden, dem sie zu dienen bestimmt sind (§ 14 I 1, III 1, IV NWStrWG). [... Es hat sich als] jetzt herrschende Auffassung durchgesetzt, daß innerörtliche Straßen, insbesondere Fußgängerbereiche, nach heutiger Anschauung nicht nur zur Fortbewegung von Menschen und Sachen bestimmt, sondern auch Ruhezonen sind, die Passanten zum Verweilen einladen und ihnen die Möglichkeit zum Austausch und Verbreiten von Informationen und Meinungen eröffnen sollen. Demgemäß sind Fußgängerzonen als ein allgemein zugängliches Forum der Kontaktaufnahme und Kommunikation zu betrachten. [...] Daraus folgt: Nicht nur der mündliche Austausch bzw. die mündliche Verbreitung von Informationen und Meinungen, sondern auch die freihändige Verteilung von Zeitungen, Handzetteln, Flugblättern oder Tonträgern mit solchen Inhalten sind grundsätzlich dem jedermann erlaubnisfrei gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Will man diesen Weg nicht gehen, so ist es auch möglich, den unbestimmten Rechtsbegriff des Gemeingebrauchs &#8220;grundrechtsoffen&#8221; im Lichte der Verfassung auszulegen. Diesen Weg scheint das BVerfG in einem Kammerbeschluss im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a> zu gehen (Beschluß vom 18.10.1991 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1377/91" target="_blank" title="BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91: Flugblattverteilung in Fu&szlig;g&auml;ngerzone">1 BvR 1377/91</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 1992, 53" target="_blank" title="NVwZ 1992, 53 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NVwZ 1992, 53</a>). Ähnlich könnte man vorliegend im Hinblick auf das Recht auf freie Religionsausübung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 2 GG</a>) argumentieren, denn das Werben für die eigenen Glaubensinhalte durch verteilen kostenloser Koranexemplare ist sicherlich vom Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst.</p>
<p>Dies bedeutet freilich nicht, dass ein Einschreiten gegen die Salafisten in jedem Fall unmöglich wäre. Wenn etwa eine Straße vollständig blockiert wird, könnte eine ungenehmigte Sondernutzung vorliegen. Auch ist natürlich ein einschreiten nach Polizei- und Ordnungsrecht möglich, wenn nicht mehr nur harmloses Material verteilt wird. Es muss dann eben im Einzelfall das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung geprüft werden. Nicht aber können solche Verteilaktionen pauschal unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, sodass die freie Religionsausübung in das Ermessen einer Behörde gestellt würde.</p>
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		<title>Zivilrecht Z III – April 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW, Berlin, Niedersachsen, M-V</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/zivilrecht-z-iii-april-2012-1-staatsexamen-hamburg/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 14:03:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Mecklenburg-Vorpommern]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>

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		<description><![CDATA[<div>
<div>Wir bedanken uns bei <strong>Patric </strong>für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der dritten Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Hamburg </div>&#8230;</div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><div>
<div>Wir bedanken uns bei <strong>Patric </strong>für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der dritten Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Hamburg und NRW im April 2012.</div>
<div><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></div>
<div> </div>
<div><strong>Sachverhalt</strong></div>
</div>
<div>- C hat sich das Unikat einer Corvette importiert. Er bringt diese zur Homologation. Homologation bedeutet das Umrüsten des Fahrzeugs, sodass es für den Straßenverkehr in DE zugelassen werden kann. Die Homologation ist das Hauptgeschäft des N. Er verkauft allerdings auch Autos. Für einen Auftrag (Homologation) benötigt er regelmäßig eine Woche. Er tritt unter dem Namen &#8220;Fahrzeughandel und Service&#8221; auf.</div>
<div>- N steht in Geschäftsbeziehung zu der in P-GmbH, einer Pfandkreditanstalt mit Sitz in Hamburg. Die P-GmbH hat dem N eine Kreditlinie i.H.v. € 200.000 eingeräumt. Hierfür nimmt N einen Zinssatz i.H.v. 25 % p.a. in Kauf. N verpfändet regelmäßig Fahrzeuge an P-GmbH und unterhält daher einen dauerhaften, wechselnden Bestand von ca. 20 Autos bei P-GmbH. Die durchschnittliche Standzeit bei P-GmbH beträgt ca. 6 Wochen.</div>
<div>- P-GmbH möchte mehr Sicherheiten für den Kredit des N und dieser will daher das Fahrzeut des N verpfänden. Er fragt einen Freund, der bei der KfZ-Zulassungsstelle und dieser stellt ihm einen Ersatz-Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) unter Zuhilfenahme der Original-Utensilien (Stempel etc.) aus. Ein Halter ist nicht eingetragen. Außerdem fälscht er einen täuschend echt aussehenden Kaufvertrag zwischen C und N, nicht jedoch einen Beleg, dass der N den Kaufpreis auch bereits erhalten hat. P-GmbH möchte sicher sein, da N im vergangenen Jahr ein Auto verpfändet hat, welches im Eigentum des X stand. Dieser hatte sich daraufhin bei dem Geschäftsführer der P-GmbH gemeldet und die Herausgabe unter Berufung auf sein Eigentum erlangt. N hatte jedoch der P-GmbH seinerzeit versichert, dass der Verkauf des Autos erst nach der Inpfandgabe geschah. Schließlich hatte N das Fahrzeug ordnungsgemäß ausgelöst und es wurde an den X herausgegeben.</div>
<div>- Diesmal wickelt H das Geschäft mit C ab. N stellt das Fahrzeug auf den Hof der P-GmbH und übergibt H die Schlüssel. H ist seit kurzem Prokurist der P-GmbH, jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen. Er weiß jedoch von den Ungereimtheiten im Zuge der Inpfandgabe des Fahrzeugs von X. H recherchiert nach einem Preis, findet jedoch nichts, da es sich bei dem Fahrzeug um ein Unikat handelt und übernimmt daher die Summe aus dem Kaufvertrag. P-GmbH weiß nicht, dass das Hauptgeschäft des N die Homologation ist.</div>
<div>- Als C das Fahrzeug bei N abholen wollte, steht er vor verschlossenen Türen. Er sieht, dass das Geschäft stillgelegt und der Hof leer ist. N hat sich mittlerweile nach Süddeutschland abgesetzt, da er die laufenden Rechnungen nicht mehr begleichen kann. C geht zur Polizei und erstattet Strafanzeige wegen Unterschlagung. Dort erfährt er, dass sein Fahrzeug bei P-GmbH steht.</div>
<div>- C geht zu P-GmbH und verlangt die Herausgabe des Fahrzeugs. P-GmbH verweigert jedoch die Herausgabe. C wendet verschiedene Dinge ein, u.a. dass H gar keine Geschäfte für P-GmbH abschließen konnte, da er nicht im Handelsregister eingetragen ist.</div>
<div> </div>
<div>Frage 1: Kann C von P-GmbH die Herausgabe der Corvette verlangen?</div>
<div>Frage 2: Hat C Schadensersatzansprüche gegenüber N? Worauf sind diese Ansprüche gerichtet?</div>
<div> </div>
<div>Abwandlung:</div>
<div>Da N mit der Begleichung seiner Tilgungsleistungen in Verzug ist, möchte der Geschäftsführer der P-GmbH kurzfristig einen Versteigerungstermin anberaumen.</div>
<div> </div>
<div>Frage 1: Welche Möglichkeit hat C, kurzfristig Rechtsschutz gegen P-GmbH zu erlangen? Stellen Sie die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrags dar.</div>
<div>Frage 2: Kann C auf diese Weise auch die Herausgabe an sich selbst verlangen?</div>
<div> </div>
<div>Abgedruckt waren der § 10 Abs. 1 der PfandlVO sowie Anlage zu § 10 Abs. 1 der PfandlVO.</div>
<div> </div>
<div>Bearbeitervermerk:</div>
<div>Es sind nur Vorschriften aus dem BGB, HGB, GmbHG und der ZPO zu verwenden.</div>
<div>Gehen Sie auf alle aufgeworfenen Fragen des Sachverhalts &#8211; notfalls hilfsgutachterlich &#8211; ein.</div>
<div> </div>
<div><em>Anmerkung:  In NRW stand ausdrücklich drin, dass es üblich sei, dass der Händler nicht als Verfügungsberechtigter im KfZ-Schein eingetragen ist.</em></div>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Karlsruhe: Entschädigung für (zu Unrecht) Sicherungsverwahrte</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/lg-karlsruhe-entschadigung-fur-zu-unrecht-sicherungsverwahrte/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/lg-karlsruhe-entschadigung-fur-zu-unrecht-sicherungsverwahrte/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 17:45:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Staatshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 O 278/11; 2O 279/11; 2 O 316/1]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[nachträglich]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das LG Karlsruhe hat heute (25.04.2012) ein interessantes Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 O 278/11" target="_blank" title="LG Karlsruhe, 24.04.2012 - 2 O 278/11">2 O 278/11</a>; 2O 279/11; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 O 316/11" target="_blank" title="2 O 316/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 O 316/11</a>) &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das LG Karlsruhe hat heute (25.04.2012) ein interessantes Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 O 278/11" target="_blank" title="LG Karlsruhe, 24.04.2012 - 2 O 278/11">2 O 278/11</a>; 2O 279/11; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 O 316/11" target="_blank" title="2 O 316/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 O 316/11</a>) gefällt, das in den Medien für ein gewaltiges Blätterrauschen gesorgt hat  &#8211; schließlich bekamen vier zu Unrecht Sicherungsverwahrte Entschädigungsansprüche zwischen 49.000€ und 73.000€ zugesprochen. Eine &#8211; auf den ersten Blick &#8211; verhältnismäßig hohe Summe, die zudem deshalb in den Boulevardmedien auf Unverständnis stößt, weil es sich gerade nicht um unschuldig Verurteilte handelt, sondern von ihnen Taten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und versuchter Mord begangen wurden.</p>
<p>Diese oftmals polemisch geführte Diskussion soll hier nicht aufgegriffen werden; vielmehr sollen die juristischen Hintergründe des Urteils aufgezeigt werden.</p>
<p><strong>I. Grundlage des Urteils: Unzulässigkeit der Sicherungsverwahrung</strong></p>
<p>Systematisch schließt sich das Urteil konsequenterweise der Rechtsprechung der letzten Jahre zur nachträglichen Sicherungsverwahrung an, die für unzulässig erklärt wurde. In diesem Zusammenhang ist das Urteil letztlich konsequent, wurde doch festgestellt, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung unzulässig sei.</p>
<p>Zur Vertiefung dieser Problematik sei an dieser Stelle auf unsere entsprechenden Artikel hingewiesen:</p>
<p>Der EGMR hatte 2009 explizit <a href="http://www.juraexamen.info/egmr-vs-bverfg-ist-die-nachtragliche-sicherungsverwahrung-zulassig/">festgestellt, dass die deutschen Regelungen unzulässig seien</a>.</p>
<p>Ab 1.1.2011 wurde dann eine <a href="http://www.juraexamen.info/examensrelevante-reform-sicherungsverwahrung-ab-1-1-neu-geregelt/">neue gesetzliche Regelung geschaffen</a>; in der Zwischenzeit hatte sich in der Rechtsprechung eine <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-sicherungsverwahrung-bis-inkrafttreten-einer-verfassungskonformen-regelung-nur-eingeschrankt-moglich/">Übergangslösung eingeprägt</a>.</p>
<p>Klar ist damit aber auch, dass die Anwendung der nationalen Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung in der Vergangenheit gegen die EMRK verstoßen.</p>
<p><strong>II. Dogmatische Verortung des Anspruchs</strong></p>
<p>Das Urteil knüpft damit an die Verletzung der EMRK in den vergangenen 8 &#8211; 12 Jahren durch das jeweils maßgebliche Bundesland an, musste doch die Verhängung der Sicherungsverwahrung bzw. die Verlängerung durch die jeweiligen richter angeordnet werden.</p>
<p>In den Medienberichten bleibt aber meist unklar um welchen Anspruch es sich hier im konkreten Fall handelt &#8211; ist es ein Schadensersatzanspruch, ein Schmerzensgeld oder eine Entschädigung und wo liegen hierbei die Unterschiede? Parallelen zeigen sich hier zu zwei wichtigen Fällen: Dem <a href="http://www.juraexamen.info/zivilrechtliche-analyse-des-gafgen-urteils-lg-frankfurt-v-4-8-2011-%E2%80%93-2-04-o-52105/">Anspruch von Magnus Gäfgen wegen Androhung von Folterungen</a> und dem Anspruch von Strafgefangenen wegen Unterbringung in zu kleinen Zellen (BVerfG v. 22.02.2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 409/09" target="_blank" title="BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09">1 BvR 409/09</a>). Es handelt sich hierbei stets um einen <strong>Entschädigungsanspruch</strong> wegen Verletzung von Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">1 Abs. 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>. Die exakte dogmatische Verortung lässt sich sehr gut dem Artikel zur causa Gäfgen entnehmen und soll deshalb hier nur ansatzweise dargestellt werden:</p>
<p>&#8220;Auch der Ersatz des immateriellen Schadens nach <a title="§ 253 BGB: Immaterieller Schaden" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank">§ 253 BGB</a> ist ein Schadensersatz und kein Entschädigungsersatz. Schmerzensgeld stellt sich als eine Form des Schadensersatzes dar und soll gerade den erlittenen Schaden in Form der Schmerzen – also in Form des körperlichen Unbehagens – ersetzen; <strong>Zweck ist eine Kompensation</strong>. Aus diesem Grund wird dieser Ersatzanspruch nach besonderen festen Regeln berechnet (in der Praxis erfolgt die Berechnung anhand fester <strong>Schmerzensgeldtabellen</strong> um ein angemessenes Verhältnis zur Art und Dauer der Verletzung) und orientiert sich an der Höhe der Verletzung, das heißt der Stärke der erlittenen Schmerzen. Ziel ist eine Kompensation des erlittenen Schadens – wie sich gerade aus dem Grundsatz des <a title="§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank">§ 249 BGB</a> ergibt.&#8221;</p>
<p>&#8220;Auch bei Verletzung der Menschenwürde sind Ersatzansprüche anerkannt (vgl. Caroline-Urteil) – die aber nicht mit Schadensersatzansprüchen zu verwechseln sind und damit auch nicht mit Schmerzensgeldzahlungen vergleichbar sind. Ein solcher Anspruch passt sich damit schwer in die Reihe der Anspruchsgrundlagen des BGB ein, wird aber aus <a title="§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank">§ 823 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/gg/1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/gg/2.html">Art. 2 Abs. 1 GG</a> hergeleitet. Für die Rechtsfolgen selbst passen dann freilich <a title="§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank">§§ 249 ff BGB</a> nicht; vielmehr ist dieser Anspruch aus den Grundrechten selbst herleitbar.&#8221;</p>
<p><strong>Unterschied zu Schadensersatz – Dogmatische Herleitung</strong></p>
<p>Es besteht zudem auch in praktischer Hinsichtr ein <strong>zentraler Unterschied zum Schmerzensgeldanspruch</strong> aus <a title="§ 253 BGB: Immaterieller Schaden" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank">§ 253 BGB</a> – während hier ein konkreter Schaden (wenn auch in immaterieller Hinsicht) ersetzt wird, liegt dies bei einem Entschädigungsersatz nicht vor. Zentrale Unterschiede bestehen im Sinn und Zweck des Ersatzes: Dient der Schadensersatzanspruch der Kompensation eines Schadens und soll damit die entstandenen Verluste ausgleichen und den status quo ohne die schädigende Handlung wiederherstellen, so steht beim Entschädigungsanspruch die Genugtuung des Geschädigten im Vordergrund – die Verletzung der Menschenwürde soll geahndet werden. Ein Schaden – auch in immaterieller Hinsicht – ist hier gerade nicht ersichtlich, muss aber auch nicht bestehen. Damit ist eine Nähe – wenn auch keine Übereinstimmung – zu den angloamerikanischen <em>punitive damages</em> gegeben. Gestützt ist der Entschädigungsanspruch auf drei Grundlagen: der <strong>Genugtuungsfunktion, der Prävention und der Kompensation</strong>. Eine Bestrafung, wie bei punitive damages soll aber nicht erreicht werden. Dennoch soll verhindert werden, dass der Entschädigungsanspruch zu weitgehend gewährt wird. Ein Anspruch auf Entschädigung soll damit nur dann vorliegen, wenn eine Erheblichkeitsschwelle überschritten ist – nicht jede Verletzung der Menschenwürde führt damit automatisch zur Gewährung eines Entschädigungsanspruchs. Auch bei der Ermittlung der <strong>Höhe der Entschädigungsleistungen</strong> sind entsprechende Grundsätze und Ziele des Anspruchs zu beachten.&#8221;</p>
<p>Damit zeigt sich, dass auch hier ein Entschädigungsanspruch zu gewähren ist.</p>
<p><strong>III. Höhe der Entschädigung</strong></p>
<p>Wirken die gewährten Entschädigungen auf den ersten Blick verhältnismäßig hoch, so zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass pro Monat unzulässiger Sicherungsverwahrung nur 500€ (also ca. 17€ pro Tag) gewährt werden. Maßgeblichzur Berechnung müssen auch hier wieder die Ziele der Entschädigung sein: Genugtuung, Kompensation und Prävention. Unter diesen Gesichtspunkten scheinen die gewährten Beträge <strong>keineswegs zu hoch</strong>; ob sie zu niedrig sind, muss im Einzelfall näher betrachtet werden. Keine Rolle kann in diesem zusammenhang spielen, dass es sich um zurecht verurteilte Straftäter handelt; ihre menschenwürde wiegt nicht weniger als die menschenwürde eines Dritten.</p>
<p><strong>IV. Anspruchsgegner und Rechtsgrundlage</strong></p>
<p>Als letztes muss nach diesen dogmatischen Grundlagen noch geklärt werden, wie der Entschädigungsanspruch in der Klausur zu prüfen ist und gegen wen er gerichtet ist. Es handelt sich hierbei um einen <strong>Amtshaftungsanspruch</strong> &#8211; der Staat wird für sein in der Vergangenheit begangenes Unrecht in Anspruch genommen. Anspruchsgrundlage ist hierbei <a title="§ 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html" target="_blank">§ 839 BGB</a> i.V.m. <a title="Art. 34 GG" href="http://dejure.org/gesetze/GG/34.html" target="_blank">Art. 34 GG</a>. dabei ist folgende Prüfungsreihenfolge zu beachten:</p>
<ul>
<li>Schädigung eines anderen &#8211; dies liegt hier vor, werden die zu Unrecht Sicherungsverwahrten doch in ihrer Menschenwürde verletzt. In der Klausur wäre an dieser Stelle die Argumentation des EGMR aufzunehmen</li>
<li>Amtspflichtverletzung eines Beamten &#8211; Die Gerichte, die die Sicherungsverwahrung anordneten sind unproblematisch als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Problematisch ist aber, ob sie auch eine Amtspflicht verletzt haben, haben sie doch das nationale Recht zutreffend angewandt. Dazu legt das Gericht folgendes dar:</li>
<li><em>&#8220;Das Gericht betont, dass dem Land und seiner Justiz zwar kein Vorwurf gemacht werden könne, da die Vollstreckungsgerichte, die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die zuvor geltende Zehnjahresfrist hinaus anordneten, das damals geltende Bundesrecht pflichtgemäß angewandt hätten. Das Land sei dennoch zu verurteilen, da die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist gegen die EMRK verstoßen habe und diese bei konventionswidriger Freiheitsentziehung einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch vorsehe.&#8221; </em>Die Anspruchsvoraussetzungen sind also insofern zu modifizieren, als das eine Verletzung der EMRK automatisch die Amtspflichtverletzung intendiert; unabhängig davon, ob nationale Normen verletzt werden. Der amtshaftungsanspruch bekommt damit eine <strong>Modifizierung durch die EMRK</strong>.</li>
<li>In Ausübung des Amtes</li>
<li>Kausalität, Rechtswidrigkeit, Schuld</li>
<li>Schaden &#8211; Hier wäre dann der Entschädigungsanspruch in Abgrenzung zum Schadensersatzanspruch zu prüfen. Ein Schaden als solcher ist zwar abzulehnen, dennoch ist nach dem oben gesagt der Anspruch zu gewähren um der Genugtuungsfunktion und der Erfüllung des Schutzauftrags aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art. 1 GG</a> und mittelbar der EMRK gerecht zu werden. Auch hier zeigt sich damit der Einfluss der EMRK.</li>
</ul>
<p><strong>V. Examensrelevanz und Ausblick</strong></p>
<p>Dass der Fall für das Examen und die mündliche Prüfung relevant sein wird, ergibt sich bereits aus der Verknüpfung der verschiedenen Problemkreise. Diese sollten sowohl im Zusammenhang als auch für sich beherrscht werden.</p>
<p>Praktische Folgen hat das Urteil insofern, dass auch sämtliche weitere zu Unrecht anchträglich Sicherheitsverwahrte entsprechende Ansprüche geltend machen werden &#8211; nach Medienberichten handelt es sich hierbei um 70-100 Personen.</p>
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		<item>
		<title>Zivilrecht Z II – April 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/zivilrecht-z-i-april-2012-1-staatsexamen-berlin-2/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 16:13:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen]]></category>

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		<description><![CDATA[<div>Wir bedanken uns bei <strong>Patric </strong>für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der zweiten Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Hamburg &#8230;</div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><div>Wir bedanken uns bei <strong>Patric </strong>für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der zweiten Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Hamburg im April 2012.</div>
<div><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></div>
<div></div>
<div><em><strong>Anm</strong>.: Der Sachverhalt </em><em>scheint <a href="http://repetitorium-hofmann.de/pdf/klausur_unachtsamer_architekt.pdf" target="_blank">diesem Fall </a>(von Repetitorium Hofmann) nachgebildet zu sein &#8211; danke an Markus für den Hinweis.</em></div>
<div></div>
<div><strong>Sachverhalt</strong></div>
<div>- Die M-GmbH ist im Baugewerbe tätig und verrichtet ihre Gewerke mittels Presslufthämmer. Teils kauft sie diese selbst, teils mietet sie diese von Dritten an. V ist selbstständiger Bauunternehmer und hat der M-GmbH einen Kompressor von Februar bis Juli 2011 vermietet.</div>
<div>Die M-GmbH hat zwei Geschäftsführer, G und H. Beide sind zur Einzelvertretung ermächtigt. Intern ist geregelt, dass sich jeder Geschäftsführer jeweils um &#8220;seine&#8221; Mietverhältnisse kümmert, also insbesondere deren Abwicklung. Für den in Streit stehenden Mietvertrag mit V ist H zuständig.</div>
<div>- Im schriftlichen Mietvertrag ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass nach Beendigung des Mietvertrages der Kompressor auf dem Betriebsgelände der M-GmbH zur Abholung bereit gestellt werden soll und V Bescheid gegeben werden soll. Dies hat H auch nach der Beendigung des Mietvertrags getan.</div>
<div>- V hat den Kompressor nicht abgeholt, da er ihn im August nicht weitervermieten konnte und auch bei sich keinen Lagerplatz hatte.</div>
<div>- Am 16. August 2011 wird der Kompressor beschädigt. Der B, ein selbstständiger Computerfachmann, der die Computersysteme bei M-GmbH reparieren musste, befand sich auf dem Betriebsgelände. Nach der Verrichtung seiner Tätigkeit hat er beim Ausparken mit seinem PKW den Kompressor beschädigt.</div>
<div>- Ein Sachverständiger hat den Restwert auf € 3.500,- geschätzt, die notwendigen Reparaturkosten auf € 2.500,- und den Zeitwert vor dem Unfall auf € 8.000,- (glaube ich, bin mir bei dem letzten Wert nicht ganz sicher!).</div>
<div>- H ist urlaubsabwesend und G nimmt sich der Sache an, weil er von der Schädigung des Kompressors gehört hat. Er will die Sache möglichst zügig abwickeln und nimmt daher Einsicht in die ordnungsgemäß geführten Bücher der GmbH. Der M-GmbH gehören selbst zwei Kompressoren desselben(!) Typs. Wegen einer momentanen Unachtsamkeit fällt ihm bei der Einsicht der Unterlagen nicht auf, dass dass der Beschädigte Kompressor nicht der des V ist, sondern G geht davon aus, dass der beschädigte Kompressor der M-GmbH selbst gehört.</div>
<div>- Die M-GmbH steht in ständiger Geschäftsbeziehung mit S. S ist auch Bauunternehmer und verfügt, anders als M-GmbH, über eine Reparaturabteilung. Daher veräußert G die Maschine für einen Preis i.H.v. € 2.500,- an S, der diese Maschine dann repariert und an einen ausländischen Käufer weiterveräußert.</div>
<div>- V wollte die Maschine dann irgendwann abholen und nach Rücksprache des G mit H ist die Sache aufgeklärt worden. V ist empört und verlangt die Herausgabe der Maschine. G und H erklären wahrheitsgemäß, dass S nicht bereit ist, den ausländischen Käufer für die Maschine zu nennen.</div>
<div></div>
<div>Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten folgende Fragen: 1. Bestehen Schadensersatzansprüche des V gegen die M-GmbH wegen der Veräußerung des Kompressors? 2. Bestehen Schadensersatzansprüche gegen die M-GmbH wegen der Beschädigung des Kompressors? 3. Kann V hilfsweise die Herausgabe des Erlöses (ich weiß gar nicht mehr, ob da wirklich Erlös stand&#8230;) verlangen?</div>
<div></div>
<div>- Das Gesetzesrecht des Standes der aktuellen Hilfsmittelverf. ist anzuwenden</div>
<div>- Es ist auf ALLE aufgeworfenen Rechtsfragen &#8211; notfalls in einem Hilfsgutachten &#8211; einzugehen.</div>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: AGG gilt auch für Organmitglieder von Gesellschaften</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-agg-gilt-auch-fur-organmitglieder-von-gesellschaften/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 09:24:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes Traut</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Organmitglieder AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand AGG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 22 AGG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6 Abs. 3 AGG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Gestern hat der BGH (Urteil v. 23.4.2012 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 163/10" target="_blank" title="BGH, 23.04.2012 - II ZR 163/10">II ZR 163/10</a>, bisher gibt es nur die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2012&#38;Sort=3&#38;nr=59990&#38;pos=0&#38;anz=49)">Pressemitteilung</a>, auf &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Gestern hat der BGH (Urteil v. 23.4.2012 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 163/10" target="_blank" title="BGH, 23.04.2012 - II ZR 163/10">II ZR 163/10</a>, bisher gibt es nur die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;Sort=3&amp;nr=59990&amp;pos=0&amp;anz=49)">Pressemitteilung</a>, auf der auch dieser Bericht beruht) entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt. Wird also sein Dienstvertrag wegen seines Alters nicht verlängert, stellt dies eine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 AGG: Benachteiligungsverbot">§ 7 Abs. 1 AGG</a> verbotene Benachteiligung dar.</p>
<p><strong>I. Das AGG – im Gesellschaftsrecht neu, im Arbeitsrecht ein alter Hut</strong></p>
<p>Auch wenn die Medienaufmerksamkeit anderes suggeriert: Die Entscheidung des BGH war keine Überraschung. Das AGG ist im Arbeitsrecht längst ein „alter Hut“. Das BAG hat sich schon in zahlreichen Judikaten zu den verschiedenen Fragen geäußert. Der vorliegende Fall genießt nur deshalb besondere Aufmerksamkeit, weil er der erste vom BGH entschiedene ist.</p>
<p>Dass in diesem Fall der BGH zuständig war, ergibt sich daraus, dass für die Rechtsstreitigkeiten zwischen Organmitgliedern und ihren Gesellschaften nicht die Arbeitsgerichte, sondern in Ermangelung einer Sonderzuständigkeit die <strong>Zivilgerichte zuständig</strong> sind. Denn da Organmitglieder keine Arbeitnehmer sind, ist keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 ArbGG: Zust&auml;ndigkeit im Urteilsverfahren">§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG</a> begründet. Bestätigt wird dies noch einmal durch den Umkehrschluss aus <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 ArbGG: Zust&auml;ndigkeit im Urteilsverfahren">§ 2 Abs. 4 ArbGG</a>, wonach die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Organmitgliedern und ihren Gesellschaften durch besondere Vereinbarung begründet werden kann.</p>
<p><strong>II. Anwendbarkeit des AGG auf Organmitglieder juristischer Personen</strong></p>
<p>Die „arbeitsrechtlichen“ Regelungen des AGG gelten jedoch auch für Organmitglieder „entsprechend“. Das ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 AGG: Pers&ouml;nlicher Anwendungsbereich">§ 6 Abs. 3 AGG</a> (umfangreich dazu <em>Thüsing/Stiebert</em>, NZG 2011, 641):</p>
<blockquote><p>(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.</p></blockquote>
<p>Die Einbeziehung auch von Organmitgliedern hat ihren Grund darin, dass der <strong>Beschäftigtenbegriff der europäischen Richtlinien</strong> (insb. 2000/78/EG), zu deren Umsetzung das AGG dient, <strong>weiter</strong> ist als der deutsche Arbeitnehmerbegriff und auch Organmitglieder erfasst.</p>
<p>In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der BGH in dem vorliegenden Fall eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen (s. Pressemitteilung).</p>
<p><strong>III. Vorliegen einer Benachteiligung und <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a></strong></p>
<p>Sodann war zu prüfen, ob überhaupt eine Benachteiligung vorliegt. Hier hilft dem Beschäftigten die <strong>Beweislastregel des <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a></strong>:</p>
<blockquote><p>§ 22 Beweislast</p>
<p>Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.</p></blockquote>
<p>Hierzu führt der BGH aus:</p>
<blockquote><p>„Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des &#8220;Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt&#8221; einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen &#8220;langfristig in den Wind stellen&#8221; könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a> angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.“</p></blockquote>
<p>Hierin könnte – man muss freilich die Urteilsgründe noch abwarten – eine <strong>Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung</strong> liegen. Nach dieser greift die Begünstigung des § 22 nicht hinsichtlich des Vorliegens einer weniger günstigen Behandlung iS von § 3 Abs. 1 und 2, sondern nur hinsichtlich der Kausalität zwischen Ungleichbehandlung und einem der nach § 1 verpönten Merkmale. Der Kläger muss daher zunächst den Vollbeweis führen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden ist. Er muss die von ihm angegriffene Maßnahme und ebenso das Betroffensein von dieser Maßnahme nachweisen (MüKoBGB/<em>Thüsing</em>, § 22 Rn. 6 m.w.N.).</p>
<p>Ein solcher Vollbeweis ist bei Arbeitnehmern freilich auch leichter zu führen als bei Organmitgliedern, da bei jenen meist Vergleichspersonen gegeben sind, bei diesen dagegen nicht. Es bleibt abzuwarten, was der BGH in seinen Urteilsgründen ausgeführt hat.</p>
<p><strong>IV. Rechtsfolgen</strong></p>
<p>Die <strong>Rechtsfolgen</strong> einer unzulässigen Benachteiligung sind für Beschäftigte in den <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 AGG: Beschwerderecht">§§ 13ff. AGG</a> geregelt. Praktisch am wichtigsten sind sicherlich die Ansprüche auf Schadensersatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 1 AGG</a>) und der Entschädigungsanspruch für Nichtvermögensschäden (<a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 2 AGG</a>). Zu beachten ist, dass es nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 6 AGG</a> grundsätzlich<strong> keine Naturalrestitution in Form eines Kontrahierungszwangs</strong> gibt, d.h. der Beschäftigte darf bei einer diskriminierenden Ablehung keine Einstellung verlangen.</p>
<p><strong>V. Bewertung: Unternehmerische Entscheidungen werden überprüfbar</strong></p>
<p>Folge des AGG ist es, dass unternehmerische Entscheidungen rechtlicher Überprüfung dahingehend unterliegen, ob diskriminiert wurde. Um dem Vorwurf der Diskriminierung zu entgehen, müssen die Unternehmen ihre Entscheidungen in dem Sinne verobjektivieren, dass Gründe für die Entscheidung offengelegt und dokumentiert werden. Die Ausübung ihrer Privatautonomie unterliegt also gerichtlicher Überprüfung. Ansonsten droht, dass der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a> erforderliche Gegenbeweis nicht geführt werden kann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilrecht Z I &#8211; April 2012 &#8211; 1. Staatsexamen Niedersachsen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/zivilrecht-z-i-april-2012-1-staatsexamen-niedersachsen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/zivilrecht-z-i-april-2012-1-staatsexamen-niedersachsen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 17:45:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=9899</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir bedanken uns bei unseren Lesern <strong>Wilhelm und Markus</strong> für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ersten Zivilrechtsklausur im Ersten Staatsexamen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir bedanken uns bei unseren Lesern <strong>Wilhelm und Markus</strong> für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ersten Zivilrechtsklausur im Ersten Staatsexamen aus Niedersachen.</p>
<p><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>- E1, E2 = Eheleute, wollen Grundstück mit Einfamilienhaus verkaufen<br />
- E1 schließt mit Makler M einen Maklervertrag über Vermittlung von Kaufinteressierten<br />
- Inhalt: 3% Provision von der erlangten Kaufpreissume</p>
<div>- daneben noch folgende Klausel [stand so sinngemäß im Sachverhalt]:&#8221;Aufwendungsersatz, wenn 1 Jahr vergangen und kein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen iHv. 0,4 %; dies auch, wenn Auftraggeber sich vom Maklervertrag zurückzieht&#8221;</div>
<div>- Formular nur von E1 mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet; im Feld Auftraggeber: E1 und E2 angegeben; keine weiteren Zusätze;</div>
<div>- Kaufinteressent K, der geschätfsfähig ist, gefunden durch M</div>
<div>- nach mehreren Verhandlungen zwischen E1, E2, M und K Abschluss eines Kaufvertrages</div>
<div>- notarielle Beurkundung am 2.2.2012 mit Kaufpreis iHv. 2 Mio. € und einer zu leistenden Teilzahlung iHv. 500.000€ bis zum 29.2.2012; Kosten tragen E1 und E2;</div>
<div>- Obwohl K weiß, dass er nicht in der Lage ist, aus eigenen Vermögenswerten diese Finanzierung zu leisten, gibt er ggü. Eheleuten (E1 und E2) an, keine Finanzierungshilfen zu benötigen</div>
<div>- hatte darauf vertraut, dass er es finanzieren kann mit einem ausstehenden Lottogewinn, den ihm eine Wahrsagerin offenbart hatte</div>
<div>- Lottogewinn blieb aus;</div>
<div>- keine Zahlung am 29.2.2012 iHv. 500.000 €</div>
<div>- Fristsetzung von E1, E2 : 7.3. bis 19.3.</div>
<div>- keine Zahlung</div>
<div>- schriftliche Rücktrittserklärung am 20.3. ggü. K; <span style="text-decoration: underline;">KEINE</span> [war im Sachverhalt unterstrichen] Anfechtung</div>
<div>- M machte Provisionsanspruch gegen Eheleute geltend</div>
<div>- Eheleute verweigerten Zahlung unter Hinweis auf Anfechtungsberechtigung zum Zeitpunkt des Rücktritts gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§123 BGB</a></div>
<div></div>
<div><strong><span style="text-decoration: underline;">Fragen:</span></strong></div>
<div>Eheleute wollen von ihnen gutachterlich wissen:</div>
<div></div>
<div>1. Ist ein wirksamer Maklervertrag zwischen E2 und M zustande gekommen?</div>
<div>2. Hat M ggü. E1 einen Provisionsanspruch? (Es wird unterstellt, dass nur E1 Vertragspartner geworden ist)</div>
<p>3. Ob ein Herausgabeanspruch über Grundstück und Erstattung der Notarkosten ggü. K geltend gemacht werden kann?</p>
<div><span style="text-decoration: underline;">Abwandlung:</span></div>
<div>- Aufwendungsersatzanspruch des Maklers M gegen E1</div>
<div>- Kaufvertrag mit K ist geschweitert</div>
<div>- E1 verweigert Zahlung unter Hinweis auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§307 II Nr. 1 BGB</a></div>
<div></div>
<div><span style="text-decoration: underline;">Frage:</span></div>
<div>Kann M von E1 die Aufwendungen verlangen?</div>
<div>(Es wird unterstellt, dass nur  E1 wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist)</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilrecht Z I &#8211; April 2012 &#8211; 1. Staatsexamen Berlin, Hamburg, NRW, M-V</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/zivilrecht-z-i-april-2012-1-staatsexamen-berlin/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 15:21:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Mecklenburg-Vorpommern]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ersten Zivilrechtsklausur im Ersten Staatsexamen aus Berlin.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ersten Zivilrechtsklausur im Ersten Staatsexamen aus Berlin.</p>
<p><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>K kommt zu seinem Rechtsanwalt R und schildert folgenden Sachverhalt:</p>
<p>Am 10.10.2010 fuhr K mit seinem privaten PKW Mercedes SLK mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der rechten Fahrspur der an dieser Stelle dreispurigen Autobahn A 100. Als er gerade die Abfahrt Tempelhof passierte, kam der B von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn. Mit deutlich geringerer Geschwindigkeit und ohne den Blinker zu setzen, scherte er so knapp vor dem K auf die rechte Fahrspur ein, dass die beiden PKW seitlich kollidierten. K habe keine Möglichkeit gehabt, dieser Kollision noch auszuweichen. Dadurch ist das Auto des K erheblich beschädigt und der K verletzt worden. Er macht gegenüber B folgende Ansprüche geltend:</p>
<p>Ihm seien Heilbehandlungskosten in Höhe von Euro 8.000,- entstanden. Er erlitt mehrere Prellungen und eine Fraktur im Unterarm und musste 4 Wochen stationär behandelt werden. Zwar habe seine gesetzliche Krankenversicherung diese Kosten mittlerweile übernommen. Das könne doch aber dem B nicht zugute kommen.</p>
<p>K ist angestellter Fahrschullehrer. Wegen dieses Krankenhausaufenthaltes konnte er 4 Wochen lang nicht zu Arbeit gehen und habe dadurch einen Verdienstausfall von Euro 3.000,- erlitten. Er hat diesen Betrag nicht bei seinem Arbeitgeber geltend gemacht und werde dies aus Angst um seinen Arbeitsplatz auch nicht tun.</p>
<p>Da der Wagen für zwei Wochen in der Reparaturwerkstatt war, macht K darüber hinaus einen Nutzungsausfall geltend. Er habe sich in einschlägigen Fachzeitschriften unterrichtet, die für einen Wagen seiner Klasse einen Nutzungswert von Euro 100,- pro Tag ausweisen. Daher verlange er für diese 14 Tage Euro 1.400,-.</p>
<p>Der Wagen ist sodann für Euro 10.000,- fachgerecht repariert worden. Auch diese Kosten verlangt K von B ersetzt. Der Zeitwert des Fahrzeugs betrug vor dem Unfall Euro 8.000,-, der Restwert nach dem Unfall belief sich auf Euro 1.000,-.</p>
<p>Darüber hinaus macht K einen immateriellen Ersatz in Höhe von Euro 5.000,- geltend. Im Hinblick auf die erlittenen Schmerzen und unfallbedingten Folgeerscheinungen halte er ein Schmerzensgeld von Euro 4.000,- für angemessen. Außerdem seien ihm Euro 1.000,- als Ersatz für vergebliche Urlaubsfreude zu zahlen. Er sei zwar nach seinem Krankenhausaufenthalt wieder arbeitsfähig gewesen, habe aber auf ärztliches Anraten wegen der Folgerisiken des Unfalls seinen vom 25.12.2010 bis 01.01.2011 gebuchten Skiurlaub absagen müssen. Zwar sei ihm die Stornierung kostenfrei möglich gewesen, dafür hätte er seine Urlaubszeit nun aber sinnlos zuhause absitzen müssen.</p>
<p>Der B ist den Forderungen des K entgegengetreten. Er hält es für unverständlich, dass K ihn auf Ersatz von Heilbehandlungskosten in Anspruch nimmt, die ja bereits von seiner Versicherung bezahlt worden seien. Auch den Verdienstausfallschaden könne er nicht nachvollziehen, schließlich gebe es im 21. Jahrhundert moderne Arbeitnehmerschutzvorschriften für krankheitsbedingten Arbeitsausfall. Nutzungsersatz könne K schon deshalb nicht fordern, weil er sich nach eigenen Angaben während der Reparatur des Mercedes noch im Krankenhaus befand. Zudem habe K es maßlos übertrieben, wenn er den Wagen derart teuer reparieren lässt, anstatt sich weitaus günstiger einen neuen Wagen zuzulegen. Schließlich könne K auch keinen Ersatz für vergeblich Urlaubsfreuden beanspruchen. Das Leben sei kein Wunschkonzert und zu Hause sei es doch immer noch am schönsten.</p>
<p><strong>Aufgabe 1:</strong> Versetzen Sie sich in die Lage des Anwalts R und begutachten Sie etwaige Ansprüche des K gegenüber B. Ansprüche nach dem StVG sind nicht zu prüfen.</p>
<p>Unabhängig vom Ergebnis der materiellen Prüfung beauftragt K seinen Anwalt R, Klage gegen B zu erheben. Mit von R unterschriebenem Schriftsatz vom 25.01.2011 beantragt R daher für K beim Landgericht Berlin, den B auf Zahlung<br />
von Euro 14.400,- an ihn,<br />
von Euro 8.000,- an seine gesetzliche Krankenversicherung und<br />
in der Größenordnung von Euro 5.000,- für immaterielle Schäden<br />
zu verurteilen. Der Klageschrift ist eine schriftliche Ermächtigung der Krankenkasse beigelegt, in der diese den K ermächtigt, ihre Forderung gegen B im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.</p>
<p>Das Gericht stellt die Klageschrift dem B am 07.02.2011 zu und fordert ihn auf, bis zum 14.04.2011 hierzu Stellung zu nehmen. Die Zustellung wird mit der ordnungsgemäßen Anordnung, die alle erforderlichen Angaben und Belehrungen enthält, verbunden, dass ein Termin zur Güteverhandlung sowie ein früher erster Termin auf den 20.05.2011 festgelegt wird.</p>
<p>In seiner Klageerwiderung vom 11.04.2011 lässt B durch seinen Rechtsanwalt W vortragen, dass er schon gar nicht in Berlin verklagt werden könne, da sein Wohnsitz – was zutrifft – Hannover sei. Darüber hinaus beruft B sich nunmehr darauf, dass K selbst maßgebliche Schuld an dem Unfall trage. Noch bevor B den Einfädelungsvorgang ordnungsgemäß abschließen konnte, sei K mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne den Blinker zu setzen von der linken direkt auf die rechte Fahrspur übergewechselt.</p>
<p>In der mündlichen Verhandlung am 20.05.2011 erscheinen zwar K und sein Anwalt R, nicht jedoch B oder dessen Anwalt W. Eine telefonische Nachfrage in der Kanzlei des W ergibt, dass W das Mandat kurz zuvor niedergelegt hatte, da B es versäumt habe, den Anwaltskostenvorschuss zu entrichten. Daraufhin beantragt R für K den Erlass eines Versäumnisurteils gegen B.</p>
<p><strong>Aufgabe 2</strong>: Ist die Klage zulässig und wie wird das Gericht entscheiden?</p>
<p><strong>Zusatzfrage und Abwandlung</strong><br />
W hat das Mandat nicht niedergelegt, seine Klageerwiderung geht aber erst am 18.05.2011 beim Landgericht ein. In der mündlichen Verhandlung erscheinen sowohl K und R als auch B und W. Nachdem die Güteverhandlung scheitert, stellen beide Parteien ihre Anträge aus den Schriftsätzen. Außerdem rügt K, dass B und W sich mit der Klageerwiderung viel zu viel Zeit gelassen hätten. Darf das Gericht das – unveränderte – Vorbringen des B berücksichtigen?</p>
<p><strong>Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)</strong><br />
§ 3 Abs. 1 S. 1: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.</p>
<p>§ 6 Abs. 1: Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge [...] abgeführt hat.</p>
<p><strong> Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)</strong><br />
§ 116 Abs. 1: Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.</p>
<p><tt><br />
</tt></p>
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		<item>
		<title>Öffentliches Recht Ö II – April 2012 – 1. Staatsexamen Saarland</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 10:18:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Saarland]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir bedanken uns bei <strong>Sören </strong>für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ö II im 1<strong>. Staatsexamen</strong> im Saarland.</p>
<p><em>Unser </em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir bedanken uns bei <strong>Sören </strong>für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ö II im 1<strong>. Staatsexamen</strong> im Saarland.</p>
<p><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></p>
<p><em></em>17-jähriger S ist Angehöriger der Occupy-Bewegung, die sich zum ziel gesetzt hat, durch Besetzung öffentlicher Räume gegen die Machtgier der Manager und gegen den Kapitalismus zu demonstrieren.</p>
<p>S zeltet mit 3 weiteren Mitstreitern im Schlosspark in Saarbücken unter dem Motto &#8220;Wer nicht zeltet hat schon verloren!&#8221; in Sichtweite des Landtags. Beginn ist Anfang Februar, S will die Aktion bis zur Landtagswahl am 25. März durchziehen. Es werden 4 Zelte im Schlosspark aufgebaut. Desweiteren benutzen sie einen Dieselgenerator, um Strom für ihre Kommunikations und Musikanlage zu erzeugen, gekocht wird auf Gaskochern. Die Occupy-Bewegung ist basisdemokratisch aufgebaut und hat keinen Anführer. S ist nur der Sprecher der Gruppe, aber nicht der Anführer. Zwischendurch kommen Helfer, die aus dem Umfeld dieser Bewegung stammen, und füllen dem S und seinen Mitstreitern die Vorräte auf. Abend finden regelmäßig sog. Protestparties statt.</p>
<div>Nach einiger Zeit kommt die Polizei und ordnet dem S gegenüber den Abbau der Zelte und den Abbruch des Lagers an. Alle Personen sollen sich zudem von dem Gelände entfernen. Die polizisten berufen sich auf die polizeiliche Generalklausel und auf die Polizeiverordnung des landes S:</div>
<div>§8 der Verordnung (sinngemäß):</div>
<div>Folgende handlungen sind auf öffentlichen Plätzen verboten: Grillen, Zelten, Übernachten, &#8220;Drogendealen&#8221; und in Trunkenheit Dritte Belästigen [...].<em>(Anm. d. Verf.: Ausserdem gibt es ein Gesetz  (Nr. 17 im landesrecht) das in §§ 81,82 versammlungen auf befriedeten besitz des landtags verbieten. da werden dann verschiedene straßen aufgezählt. Allerdings muss festgehalten werden, dass der schlosspark nicht mehr zu diesem befriedeten besitz zählt und diese norma auch nicht über den wortlaut hinaus ausgelegt werden dürfe.)</em></p>
<p>Der mündlichen Anordnung der Polizei folgen sie nicht. Ein Tag später bekommen sie dann eine Bestätigung der mündlichen Aufforderung zugeschickt mit weiteren Begründungen. Auf dieses Schreiben hin beschließt die Gruppe, die Aktion abzubrechen und sich von dem Gelände komplett zu entfernen.</p>
</div>
<div>Trotzdem ist S mit der Maßnahme nicht einverstanden. S behauptet, dass das Polizeigesetz bzgl. Versammlungen nicht anwendbar wäre. Außerdem dürfe man TlG (Landesrecht) nicht über den Wortlaut hinaus ausdehnen. Die Polizei habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und die Wichtigkeit der Grundrechte übersehen hätte. Bezogen auf das Schreiben der Polizei könne man nicht Argumente &#8220;umdrehen&#8221; oder später nachliefern. Zudem sei dass die Verordnung nicht mehr gültig, da sich der Landtag zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst hatte.</div>
<div>Die Stadt ist dagegen der Meinung, dass die Versammlung nicht angemeldet war und deswegen rechtswidrig gewesen sei.Außerdem habe es sich bei dem Zelten ohnehin um eine Siedlung gehandelt anstatt um eine versammlung, da eine Versammlung grds nur kurzfristiger Natur wäre. Den Teilnehmern sei es offenkundig auf den Spassfaktor angekommen und so eine Veranstaltung sei nicht durch das GG geschützt. Ferner würden Gefahren für die Gesundheit Dritter von der Veranstaltung ausgehen, weil mindestens einmal ein Kanister mit Diesel ausgelaufen wäre, sodass der verseuchte Boden nun ausgetauscht werden müsse.S erhebt Klage und will die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen.</p>
</div>
<div>Erfolgsaussichten der Klage? Es ist auf alle Rechtsfrage einzugehen!</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Öffentliches Recht Ö II – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 08:15:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir bedanken uns bei <strong>Wilhelm</strong> und <strong>Markus</strong> für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der Ö II im 1<strong>. </strong>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir bedanken uns bei <strong>Wilhelm</strong> und <strong>Markus</strong> für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der Ö II im 1<strong>. Staatsexamen</strong> in<strong> Niedersachen </strong>im April 2012.</p>
<p><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>- Partei &#8220;PAARDI&#8221;<br />
- politische Aufgabe: Naturschutz, Umweltschutz mit Kerngebiet auf Ausstieg aus der Atomenergie und der Verhinderung von Atomtransporten<br />
- Bundesstrahlenschutzamt genehmigt Castor-Transport von Frankreich nach Gorleben für November 2011<br />
- Ortsverband der PAARDI in Gemeinde G will Aktionstage durchführen: Ausstellung zum Thema &#8220;Atomkraft in Deutschland und weltweit&#8221; mit Workshops für &#8220;Sitzblockaden ausüben&#8221; und &#8220;Schottern&#8221; in Theorie und Praxis (zur Erlernung dieser Handlungen stand ein Modell zur Simulation bereit)</p>
<div>- zudem Erklärung &#8220;Schottern&#8221;: Herausnehmen von Steinen aus Kießbett zur Verhinderung des Befahrens der Schienen durch den Castor-Zug</div>
<div>- die Veranstaltung sollte vom 23. bis 25.Oktober stattfinden</div>
<div>- suchten nach passenden Ort hierfür, die Wahl fiel auf die Dreichfach-Sporthalle der Gemeinde G</div>
<div>- diese Halle wurde für sämtliche Sportveranstaltungen sowie andere Ereignisse und für Veranstaltungen von politische Parteien zur Verfügung gestellt</div>
<div>- Ferien waren ebenfalls zu diesem Zeitpunkt, kein Schulbetrieb und kein Sportbetrieb von Vereinen</div>
<div>- Antrag an OBM der Stadt G auf Benutzung der Halle</div>
<div>- Ablehnung vom OBM am 14.10.2011 mit Begründung:</div>
<div>&#8211;&gt; 1. Partei ist verfassungswidrig, niedersächsiche Verfassungsschutz beobachtet diese Partei und stuft sie als linksextrem ein, zudem Erwähnung im niedersächsischen Verfassungsschutzbericht</div>
<div>&#8211;&gt; 2. Sitzblockaden und Schottern sind strafbare Handlungen, soetwas kann nicht geduldet werden</div>
<div>Erwiderung des Ortsverbandes der PAARDI:</div>
<div>&#8211;&gt; Verfassungswidrigkeit unerheblich</div>
<div>&#8211;&gt; friedliche Sitzblockaden nicht verboten, nur ungehorsames Verhalten</div>
<div>&#8211;&gt; &#8220;Schottern&#8221; keine Gefahr, Gleiß für andere Züge gesperrt, Polizei kontrolliert Strecken und den ordnungsgemäßen Zustand</div>
<div></div>
<div>Frage: Der Ortsverband der PAARDI hat es eilig, wendet sich an das VG. Hat er Erfolg?<strong> </strong></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Öffentliches Recht Ö I – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/offentliches-recht-o-i-april-2012-1-staatsexamen-niedersachen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/offentliches-recht-o-i-april-2012-1-staatsexamen-niedersachen/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 08:00:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Niedersachsen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir bedanken uns bei <strong>Wilhelm</strong> und <strong>Markus</strong> für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ö I im 1<strong>. Staatsexamen</strong> in&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir bedanken uns bei <strong>Wilhelm</strong> und <strong>Markus</strong> für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ö I im 1<strong>. Staatsexamen</strong> in<strong> Niedersachen </strong>im April 2012.</p>
<p><em>Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!</em></p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong><span style="text-decoration: underline;">Grundfall:</span></p>
<div>- Unternehmen M aus Malta mit Sitz in Valletta, betreibt Sportwetten über das Internet</div>
<div>- Sportwetten sollen auch in Deutschland über das Internet angeboten werden</div>
<div>- Staatsvertrag (StaatsV) zwischen Bundesländer über Glücksspielverbot über Internet gem. § 4 IV GlüStV</div>
<div>- StaatsV durch Gesetz zur Neurodnung des Glücksspielrechts verabschiedet in Niedersachsen</div>
<div>- Zust. Behörde aus Nds. schickt Unterlassungsverfügung an M wegen Verstoßes gegen § 4 IV GlüStV mit Inhalt: Sportwette Glücksspiel iSd. GlüStV, Verbot des Angebots der Sportwetten über das Internet in Niedersachsen, Informationspflcihten und Zwangsgeld</div>
<div>- M hält § 4 IV GlüStV als generelles Verbot für einen Verstoß gegen Grundfreiheitsrechte aus dem Unionsrecht (AEUV) [so angegeben in der Klausur]</div>
<div></div>
<div>Frage 1: Liegt ein Verstoß gegen Grundfreiheiten des Unionsrechts vor?</div>
<div></div>
<div><span style="text-decoration: underline;">Abwandlung 1:</span></div>
<div>- OVG lehnt Antrag des M ab und lässt Revision zum BVerwG zu</div>
<div>- BVerwG überlegt, ob es die Frage der Vereinbarkeit des § 4 IV GlüStV mit Unionsrecht dem EuGH vorlegen muss</div>
<div></div>
<div>Frage 2: [a] Besteht eine Vorlagepflicht des BVerwG?</div>
<div>               [b] Kann M bei Nichtvoralge dieses Verhalten rügen?</div>
<div></div>
<div><span style="text-decoration: underline;">Abwandlung 2:</span></div>
<div>- Unterlassungsverfügung der zust. nds. Behörde an weiteres Unternehmen aus Malta</div>
<div>- bachtete dies nicht, legt keinen Rechtsbehelf ein</div>
<div>- hat Vermörgenswerte in Deutschland</div>
<div>- stellt neben Klage auch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§ 80 V VwGO</a> [stand so im Sachverhalt] an das VG gegen die Zahlungsaufforderung</div>
<div></div>
<div>Frage 3: Prüfung der Begründet eines Antrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 VwGO">§80 V VwGO</a>!</div>
<div></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Ausgleich für von Beamten zu viel geleistete Arbeitszeit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kein-ausgleich-fur-von-beamten-zu-viel-geleistete-arbeitszeit/</link>
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		<pubDate>Sat, 21 Apr 2012 09:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen)]]></category>
		<category><![CDATA[Die examensrelevantesten Entscheidungen (Vorbereitung auf Klausuren)]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=9870</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das VG Koblenz entschied mit Urteil vom 29.03.2012 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1067/11" target="_blank" title="VG Koblenz, 29.03.2012 - 6 K 1067/11">6 K 1067/11</a>.KO) einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt zur Frage, inwiefern &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das VG Koblenz entschied mit Urteil vom 29.03.2012 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1067/11" target="_blank" title="VG Koblenz, 29.03.2012 - 6 K 1067/11">6 K 1067/11</a>.KO) einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt zur Frage, inwiefern Beamte für zu viel geleistete Arbeitszeit eine Vergütung verlangen können.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die L war eine verbeamtete Grundschullehrerin. Sie ist nunmehr im Ruhestand. Die L standen in ihrem letzten Dienstjahr gemäß der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Stunden pro Woche zu. D.h. die L musste in ihrem letzten Dienstjahr drei Wochenstunden weniger als die Jahre zuvor arbeiten. Dieser wurde aufgrund eines Versehens allerdings nicht bei der Stundeneinteilung berücksichtigt worden. Die L meldete diesen Fehler im Dienstplan allerdings nicht, sondern arbeitete auch in ihrem letzten Dienstjahr die volle Stundenzahl weiter.</p>
<p>Die L verlangte nunmehr, nachdem sie in den Ruhestand versetzt wurde, einen finanziellen Ausgleich für die wöchentlich zu viel gearbeiteten Stunden.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das VG Koblenz stellte fest, dass eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte verbeamtete Grundschullehrerin keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zu viel unterrichtete Stunden beanspruchen könne. Für eine solche Zahlung fehle es bereits an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1067/11" target="_blank" title="VG Koblenz, 29.03.2012 - 6 K 1067/11">6 K 1067/11</a>.KO).</p>
<p>Das VG vertrat in Anlehnung an die neueste Rechtsprechung des BVerwG weiterhin, dass Beamte bei derartigen Sachverhalten in der Pflicht wären, Ansprüche auf einen zeitlichen Ausgleich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Ein finanzieller Ausgleich komme nur dann in Betracht, wenn der Beamte nach Stellung des vorgenannten Antrags dennoch Mehrarbeit leisten muss.</p>
<p>Ein Ausgleich von vorher erbrachter Zuvielarbeit sei nach Auffassung des VG demgegenüber nicht angemessen. Die L hätte sich also vorher bei ihrem Dienstherrn melden müssen. Ein Verlangen auf finanziellen Ausgleich entgegen diesen Grundsätzen widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies begründet sich daraus, weil dem Dienstherrn ein berechtigtes Interesse zusteht, nicht nachträglich mit außergewöhnlich hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Der L sei es in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Beamtenverhältnis zuzumuten, ihr Begehren auf Gewährung eines (zeitlichen) Ausgleichs frühzeitig zum Ausdruck zu bringen. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, da das Stellen eines Antrags bzw. eine Meldung des Fehlers im Dienstplan ohne großen Aufwand zu bewerkstelligen ist.</p>
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		</item>
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