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Sachverhalt der Strafrechts Examensklausur – Juli 2011 – Saarland, Hessen, Meck-Pomm, Niedersachsen

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22. Juli 2011 | von Redaktion
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Hier ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechtsexamensklausur aus Saarbrücken vom Juli 2011.

A hatte von D Drogen im Marktwert von 500 € gekauft. D begab sich daraufhin zu A, um sein Geld zu verlangen. Er traf den A im Treppenhaus an, als dieser gerade seine Wohnung betrat und sagte ihm, er solle endlich seine Schulden bezahlen. Diese bezifferte D auf 1.500 €. Wenn er nicht zahle, würde ihm D seine Wohnungseinrichtung demolieren. A sagte D, dass er kein Geld habe, worauf D anfing, die CD Sammlung des A mit Füßen zu treten. Dabei ging der CD-Ständer des A zu Bruch. A sagte dem D daraufhin, dass er 1.000 € im Haus hätte, diese könnte er ihm geben. D willigt ein.

A geht ins Badezimmer und nimmt aus einer Plastiktüte 1.000 € in bar. Als er aus dem Badezimmer zurückkommt, sieht er dass D sich gerade an seiner Heimbar bedient und ihm daher den Rücken zugedreht hat. A beschließt daraufhin spontan, dies auszunutzen und D zu töten. Er zieht ein Messer aus der Tasche, zieht den Kopf des D zurück und schneidet ihm mehrfach mit dem Messer von links nach rechts durch den Hals. D bricht zusammen. In diesem Moment kommt die L herein, und realisiert direkt was sich abgespielt hat. Sie verständigt sofort einen Notarzt, dem es gelingt, das Leben des D zu retten.

A ist geflüchtet, noch bevor die Polizei am Tatort eingetroffen war. Er ist in ein Waldgebiet am Stadtrand gerannt, wo zahlreiche Häuschen und Hütten stehen. Dort hat er sich Zutritt zu der unverschlossenen Jagdhütte des J verschafft und dort übernachtet. Am nächsten Morgen wird er durch Motorengeräusche wach. Durch das Fenster sieht er, dass J sich mit seinem Auto nähert. J parkt vor der Tür und macht sich auf den Weg zur Hütte. Um eine Entdeckung zu verhindern, schlägt A dem J – allerdings ohne Tötungsabsicht – mit einer leeren Weinflasche auf den Kopf, als J die Hütte betritt. J ist leicht benommen und geht zu Boden, weist darüber hinaus aber keine schweren Verletzungen auf. A beschließt, den J mit einem Strick zu fesseln. Anschließend verlässt er die Hütte und sieht, dass im Wagen von J der Schlüssel im Zündschloss steckt. Dies beschließt er auszunutzen, und fährt mit dem Wagen des J davon. Nach 100 km Fahrt stellt er das Auto – wie von vornherein geplant – auf dem Parkplatz einer Autovermietung abgeschlossen ab und wirft den Schlüssel in das Rückgabefach der Autovermietung. J konnte sich in der Zwischenzeit von den Fesseln befreien.

Strafbarkeit von D und A. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

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YARPP
  • Agnes

    Wie in hessen :). Lief heute!

  • Max

    Schöne Rennfahrerklausur, meine Hand tut immer noch weh 😛

  • Anna

    Die gleiche Klausur lief auch heute in Niedersachsen…

  • Chrisi

    In der Aufgabenstellung stand noch, dass die Strafbarkeit „nach den Bestimmungen des StGB“ zu prüfen ist. Damit wollten sie wohl BtMG ausschließen.

  • Pierre

    Das stand bei den Anmerkungen in Saarbrücken nicht dabei, dort sollte das BtMG also wohl auch geprüft werden.

  • Silke

    Haha, die hab ich am Freitag in Saarbrücken geschrieben! Das mit der Heimtücke hatte ich zum glück hier vorher noch gelesen… also ich hab argumentiert und mich dann mutigerweise dazu entschlossen die arglosigkeit zu verneinen!

  • Chrisi

    Doch das stand auch in Saarbrücken in der Aufgabenstellung, BtMG war nicht zu prüfen! Ich hab ja auch in SB geschrieben.

  • LauRa

    Habt ihr auch eine Lösung anzubieten? 🙂

    LG

  • Paladin

    Der dritte Tatkomplex stellt ziemlich genau den sog. „Landrover-Fall“ des BGH dar (Oktober 2003, BGHSt 48, 65). Lief bei uns im Mai 2010 auch als dritter Tatkomplex in Schleswig-Holstein.
    Das ganze ist als pdf sehr ausführlich von der Humboldt Berlin aufbereitet.

    http://unirep.rewi.hu-berlin.de/doc/sr/2011/0609/02_Gartenhaus.pdf

  • Paladin

    Hat denn jemand Ideen zu den ersten beiden Teilen? Da muss es doch irgendwo die „große Kanone“ geben, oder? Im letzten Teil sit es ja hauptsächlich – wie bereits gesagt – die Problematik des Raub durch Unterlassen.

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