Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Hier ein Gedächnisprotokoll der zweiten Zivilrechtsklausur (Z II) für diesen Monat aus Hessen, der uns von Corinna zugesandt wurde.
Sachverhalt
Im Termin Hessen Juli 2011 kam in der ZR II Klausur ein Fall dran, der in der NJW 2011, 139 veröffentlicht wurde. Meine ganz grobe Erinnerung, die ich mithilfe der NJW Sachverhaltsangabe zusammengeschustert habe:
Der Veranstalter (V) richtete in der Zeit vom … bis … ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der Ausgabe der bekannten Zeitschrift „Reiter und Pferde“ eine Ausschreibung mit „Allgemeinen Bestimmungen“ veröffentlichen.
Nummer 5 und 6 dieser „Allgemeinen Bestimmungen“ lauten wie folgt:
5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen.
6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.
Die minderjährige (R) meldet sich mit der Zustimmung der Eltern bei dem Turnier an und bekommt mit nochmaliger Vorlage der „Allgemeinen Bestimmungen“ eine Bestätigung ihrer Annahme als Teilnehmerin von V. Da sie kein eigenes Pferd hat, darf R das Pferd Filou von ihrem Onkel (O) nehmen. V beauftragt zum Aufstellen der Hindernisse auf dem Parcours die Poker-?-GmbH, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der (P) ist.
Beim Turnier kollidiert Filou mit einem Fangständer beim letzten Hindernis und stürzt. Nach erfolgloser Heilbehandlung muss Filou eingeschläfert werden. Ein Sachverständigengutachten ergibt, was der Wahrheit entspricht, dass der Fangständer unsachgemäß aufgestellt wurde. Das Pferd des O war 280.000 Euro wert. O verlangt von V nun „umfassenden Schadensersatz“. Er meint, dass auch ein Schuldverhältnis entstanden sei, wie bei einem Preisausschreiben. V meint, dass R wahrscheinlich falsch geritten sei.
Welche Ansprüche hat O gegen V und vor welchem Gericht kann er sie geltend machen?
Hallochen! Das Pferd war NUR 50.000 Euro wert…. Habe die Klausur gestern auch geschrieben.
Welche Ansprüche hat O.?
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, § 311 III BGB i.V.m. § 241 II BGB, § 280 I BGB ?
-> Welcher Vertrag bestand zw. R und V?
Schuldrechtliche Sonderverbindung, § 241 II BGB.
Schutzpflichten des V, für einen sicheren Parcour etc zu sorgen.
-> Pflichtverletzung (+), Schaden (+), Vertreten müssen (+) Restliche Voraussetzungen des VmSzD (Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit für den Schuldner, Schutzbedürftigkeit des Dritten) liegen ebenfalls vor.
Haftungsausschluss durch die „Allgemeinen Bedingungen“?
Die „Allgemeinen Bedingungen“ unterliegen eigentlich, weil es sich bei dem Turnier um einen Unterfall der Auslobung gemäß 661 BGB handelt, nicht der Inhaltskontrolle der § 305 ff BGB für AGB. Grund: Bei der Auslobung handelt es sich um eine einseitiges Rechtsgeschäft, der Verwender nimmt ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch.
Anders jedoch, wenn es um einen Ausschluss der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer oder in den Schutzbereich einbezogener sonstiger Dritter geht, da dann auch auf Rechtspositionen Dritten eingegriffen wird und kein ausschließlich einseitiges Rechtsverhältnis mehr betroffen ist.
-> Unterwerfung unter die § 305 ff BGB
=>Bedingungen unwirksam.
Anspruch aus § 311 III BGB i.V.m. § 241 II BGB, § 280 I BGB (+)
I. §§ 280 I, III, 241 II, 657, 661 iVm Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter
(P) Gläubigernähe, Erkennbarkeit,
(P) VM 280 I, 276, Zurechnung 278
(P) 1-Mann-GmbH, Rechtsfähigkeit
(P) Haftungsausschluss, AGB-Kontrolle, (P) AGB muss Eltern oder Kind zugehen, egal wenn nach 309 Nr.7 unwirksam
(P) Mitverschulden 254
(P) Spezifische Tiergefahr 833
=> Anspruch +
II. §§ 823, 831 –
B. Behandlungskosten
I. §§ 280, 241, 657, 661
II. GoA
III. §§ 823, 831
IV. § 812
C. Gutachterkosten
I. §§ 280, 241, 657, 661
II. GoA
III. §§ 823, 831
VI. § 812
Der Fall war auch in der RÜ..
Wenn man den VSD verneint gibt es immer noch Drittschadensliquidation.
Aber wo ist denn das Problem an der ein Mann GmbH?
Das gibt es doch nicht! Wieder ein Original Alpmann Fall!
Schade ich (geschrieben im Mai in NRW) hatte auf den Fall gehofft 🙁 Eine dankbare Sache, denn der Fall ist/war wie gemacht für eine Examensklausur … wer sich den nicht ein bisl genauer angeschaut hat ist fast selbst schuld …
@ philip… leider ist mir der Fall vollkommen entgangen, aber er war ja auch ohne Vorwissen ganz gut lösbar 🙂 Auf welche ÖR Sachverhalte hattest du denn gehofft? Vielleicht schaue ich mir die dann übers WE nochmal schnell an 😉
Bist du sicher, dass O umfassend Schadensersatz wollte? Hatte irgendwie in Erinnerung, dass er nur die 50.000 Euro wollte. Hab wohl schlecht gelesen, das passiert, wenn man das Urteil kennt und den Fall dann nicht mehr ernst nimmt. Mist…
Nein, bin mir absolut nicht sicher, also keine Sorge. Irgendwie hatte ich es so verstanden und auch geprüft, aber was der genaue Wortlaut war weiß ich nicht mehr. Manno! Wieso kannte ich den Fall nicht ?! 🙁
Hej Leute! Corinna hat Recht….er wollte umfassend Schadensersatz 🙂