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Zusammenfassung der Examensklausuren – September 2010 – 1. Staatsexamen NRW

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29. September 2010 | von Redaktion
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Was lief in den September Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW? Im Folgenden eine Zusammenfassung der Sachverhalte und Schwerpunkte – soweit sie uns vorliegen. Auch in Hessen war diesen Monat Examenstermin und wohl einige Sachverhalte gleich, wenn nicht sogar alle.

Zivilrecht I
– Der Jungbullenfall in verkleideter Form: statt einem Jungbullen waren es Ferkel 🙂

Sachverhalt:
Landwirt M verkauft dem Schweinemastbetrieb B-GmbH insgesamt 1000 Ferkel (50 € p. Ferkel), d.h. der Kaufpreis liegt bei 50.000 €. Sie vereinbarten Eigentumsvorbehalt. M bleibt im Eigentum der Ferkel bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Sie vereinbarten einen Zahlungstermin. M liefert die Ferkel an B aus. Vor dem vereinbarten Zahlungstermin kommt die B in Zahlungsschwierigkeiten und verkauft daher 200 Ferkel (150 € p. Ferkel), d.h Kaufpreis insgesamt 30.000 €, an die S-GmbH , die die Ferkel tötet und weiterverarbeitet. Das Geld verwendet B, um Verbindlichkeiten zu tilgen.

Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins ruft M den Geschäftsführer G der B-GmbH an und setzt Ihm eine Frist. Nach Ablauf möchte er nicht länger am Vertrag festhalten. Dann hört M von dem Geschäft zwischen B und S. Daraufhin fordert er die sofortige Herausgabe der noch verbliebenen 800 Ferkel. B erwidert, dass sie die Ferkel nicht herausgeben können, da der Mastprozess schon begonnen hat und dafür hohe Kosten angefallen sind. (8000 € im Monat).
M fragt Rechtsanwalt R, was er machen kann.

Frage: Hat M einen Anspruch auf Herausgabe der 800 Ferkel und auf Schadensersatz?

Zivilrecht II

Sachverhalt
Vater und Mutter haben einen 9 jährigen Sohn S. Vater ist begeisterter Inlinskater. Er hat gerade erst eine neue Pulsmessuhr bekommen und spielt während dem Fahren ab und an damit herum, was zu einer erheblichen Ablenkung führt. Des Weiteren legt er auch nicht viel Wert auf Schutzbekleidung. Eines Tages machen V und Sohn S einen Inlineskating-Ausflug. Obwohl Schutzbekleidung vorhanden ist, lässt V den S nun einen Helm tragen.

Als sie am Grundstück des E vorbeikommen, fährt die Tochter T des E mit dessen Auto (E ist im KFZ-Schein eingetragen) rückwärts aus der Garageneinfahrt. S denkt, dass er durch Beschleunigen noch an dem Auto vorbeikommen könnte. V ist zu diesem Zeitpunkt mit der Pulsuhr beschäftigt und passt nicht auf. Es kommt zu einer Kollision zwischen S und E.

Die Reparaturkosten des beschädigten PKWs liegen bei 500 €. S erleidet schwere Schürfwunden, die Behandlungskosten liegen bei 200 €. Hätte er Schutzbekleidung getragen, dann wären ihm keine Verletzungen entstanden. Hätte sich V nicht mit seiner Pulsuhr beschäftigt, hätte er den S warnen können und der Unfall wäre nicht passiert.

Frage: Ansprüche des E auf Ersatz der Reparaturkosten + Ansprüche des S auf Ersatz der Behandlungskosten und evtl immaterieller Schadensersatz

Bearbeitervermerk: Ansprüche gegen T und die Versicherung sind NICHT zu prüfen.

Schwerpunkt: Deliktsrecht
– Gilt § 828 II für die Haftung des Vaters aus § 823 I und § 832?
– Schlägt der auf Schadensersatzansprüche des Kindes gegen den KfZ-Halter durch – in § 254 I und dem gestörten Gesamtschuldverhältnis?

Zivilrecht III:
– Leider noch kein ausführlicher Sachverhalt vorliegend.
– Wahrscheinlich eine Kombination aus zwei BGH Entscheidungen: BGH XI ZR 389/09 und BGH V ZR 133/08
– Problematik der sog. Ewigkeitshaftung – Wird analog § 166 BGB die Kenntnis des Vorstandes/Beigeordneten einer AG/Gemeinde dem ahnungslosen Nachfolger zugerechnet.

Strafrecht:
– Wieder einmal Schwerpunkt Vermögensdelikte kombiniert mit Strafrecht AT Problemen

Sachverhalt
A und B haben sich schlau gemacht bezüglich des Juweliergeschäfts des J und möchten dort Schmuck stehlen. Sie brechen mit einem Brecheisen die Hintertür auf und schalten die Alarmanlage ab. Dann stecken sie Schmuck in ihren Rucksack. Währenddessen merken sie, dass Wachmann W anwesend ist. Sie nehmen ihre Sachen und machen sich auf den Weg nach draußen. An der Tür treffen sie auf W, der sich anschickt, seine Dienstwaffe zu ziehen. Daraufhin versetzt ihm A einen Schlag auf den Kopf mit dem Brecheisen. W bricht bewusstlos zusammen. B billigt dies. Der Tatplan von A und B umfasste, dass etwaige Gegenwehr durch Schläge mit dem Eisen entgegengewirkt werden soll.

A und B weihen H in alles ein und beauftragen ihn zu einem Anteil von 25% den Schmuck loszuwerden. H versucht dies, wird den Schmuck aber nicht los. Daraufhin kommt ihm die Idee, den J anzurufen und die Sachen an ihn zu einem unter Marktpreis liegenden Preis los zu werden. H ruft J an und sagt, er würde seinen Schmuck nie wieder sehen, wenn er ihn ihm nicht abkaufe. J hat aber kein Interesse daran. Er ist ganz zufrieden damit, dass die Sachen nun weg sind, da er auf eine hohe Versicherungssumme hofft. Er entschließt sich, den Spieß umzudrehen und H in seine Kenntnisse einzuweihen. Er ist nämlich der Meinung, dass die Ware schnell verschwinden muss, weil die Polizei den Tätern schon auf der Spur sei. Er bietet H somit an, ihm bei dem Verkauf behilflich zu sein, wenn dieser ihm 5000 € zahlt. H lässt sich darauf ein. J vermittelt an den G, an welche H sodann unter Marktwert, aber zur Zufriedenheit von A, B und H den Schmuck verkauft.

Strafbarkeit von A, B , H und J. Nicht zu prüfen waren §§ 123, 142, 163, 258, 265 StGB.

Öffentliches Recht I:
– Schwerpunkt: Verfassungsrecht
– Schon zum zweiten Mal in diesem Jahr nach April: BVerfG 1 BvR 2150/08
– Verfassungsbeschwerde gegen § 130 IV StGB

Öffentliches Recht II:
– Es ging um einen Kommunalverfassungsstreit wegen nichtöffentlicher Sitzung im Gemeinderat.

Wenn jemand Lust und Nerven hat, einen Examensreport für einen der vergangenen Examenstermine aus seinem Bundesland zusammen zu fassen oder aber einen Examensreport für die Zukunft: Wir freuen uns über Eure Gastbeiträge. Bitte senden an mail [ at ] juraexamen [ punkt ] info

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YARPP
  • Sep-Ex

    ÖR II ist falsch. Es ging NICHT um Verschwiegenheit. Es ging um einen Kommunalverfassungsstreit wegen nichtöffentlicher Sitzung im Gemeinderat. Auch lag nicht das angegebene Urteil zugrunde.

  • examenroot

    Da haben wir wohl eine falsche Info bekommen. Ist geändert. Vielen Dank. 🙂

  • Pingback: 3. Zivilrecht Examensklausur in NRW im September 2010 | Juraexamen.info()

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