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Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

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20. April 2011 | von Samuel Ju
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Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. Zivilrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:

A kauft von B (Händler) einen gebrauchten Pkw, für welchen er sich aufgrund der weißen Rennstreifen auf der Motorhaube, sowie der weißen Ledersitze und einzelner technischer Ausstattungen entscheidet. Im Vertragsformular gibt B in der Spalte „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ „Nein“ an.

Der Wagen soll 12.000 € kosten. Da der einkommens- und vermögenslose A das Geld nicht aufbringen kann, einigt er sich mit B, dass er den Kaufpreis erst in 2 Monaten entrichten muss. B möchte dafür aber eine Sicherheit.

A sucht daraufhin noch am selben Tag seinen Freund den C überraschend in seiner Wohnung auf und bittet ihn um eine Bürgschaft, das ganze sei nur eine Formalität, da er, A, die 12.000 € „mit links“ aus seinem Vermögen zahlen könne, wenn der Preis fällig würde. C unterschreibt daraufhin ein Papier, mit welchem er sich bereit erklärt, „selbstschuldnerisch für die Forderungen des B gegen A bis zu einer Höhe von 12.000 € zu bürgen“.
Am nächsten Tag schließen A und B schriftlich den Kaufvertrag und B übergibt den Pkw an A.
Kurz darauf stellt sich heraus, dass der Wagen einen schweren Unfall hatte, bei welchem die Motorhaube komplett eingebeult wurde und im Rahmen einer Reparatur ausgebeult, verspachtelt und neu lackiert werden musste.
Ein Sachverständiger stellt in einem Gutachten fest, dass der tatsächliche Wert des Pkw 9.000 € beträgt.
A teilt dem B daraufhin mit, dass er den Wagen wohl behalten möchte, nunmehr aber nur 9.000 € dafür bezahlen will. Der hypothetische Wert des Pkw ohne den Unfall beträgt 12.000 €.
Als der Kaufpreis nach 2 Monaten fällig wird, kann A nicht zahlen.
B wendet sich daraufhin sofort an C.
Dieser teilt dem B in einem Telefax mit, dass er die Bürgschaft rückgängig machen will, da er getäuscht und überrumpelt wurde.

Frage 1: Kann B von A den Kaufpreis verlange und ggf. in welcher Höhe ?
Frage 2: Kann B von C Zahlung von 12.000 € verlangen ?

Abwandlung:
Die D sieht sich bei B nach einem Pkw für Wochenendausflüge um. Sie entscheidet sich für einen Renault, der als Unfallwagen gekennzeichnet ist.
Jedoch wurden die Reperaturen an dem Wagen unsachgemäß ausgeführt (was für einen erfahrenen Händler – wie B – erkennbar gewesen wäre), was zur Folge hatte, dass der Wagen nunmehr nicht verkehrs- und betriebssicher war.
D kauft den Wagen bei B für 10.000 €.
Kurz Zeit später erfährt D von der nicht vorhandenen verkehrs- und betriebssicherheit des Wagen und fordert daraufhin den B auf, den Schaden zu beheben. Der B entgegnet, dass er gar nicht daran denke noch irgendetwas an dem Wagen der D zu tun.
Daraufhin teilt die D dem B mit, dass sie den Wagen dann nicht mehr möchte und fordert ihn auf ihr unverzüglich die 10.000 zurückzuzahlen.
B erwiedert, dass sie ihm 192,- € zahlen müsse, da sie in der Zeit, in welcher sie den Pkw in Gebrauch hatte, 2.400 km gefahren sei.
D ist der Meinung, nichts zahlen zu müssen, da sie das bei einer Reperatur auch nicht gemusst hätte.
In der darauffolgenden Zeit schaut sich die D nach einem neuen Wagen um. Es dauert jedoch 20 Tage bis sie fündig wird.
Dafür möchte sie von B 760,-€ erstattet haben, da sie den Wagen, den sie ja sonst genutzt hätte, nicht nehmen konnte. B meint, die D müsse sich schon entscheiden, ob sie nun den Kaufpreis zurückhaben möchte oder die 760,- €. Beides ginge jedenfalls nicht.

Frage 3: Kann D von B den Kaufpreis zurückfordern ?
Frage 4: Kann D von B Zahlung der 760,- € verlangen?

Bearbeitungshinweis: Bei den angegebenen Beträgen ist zu unterstellen, dass sie angemessen sind.

Update: In der Klausur wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich die 192€  aus den 0,08 €/km ergeben. Entsprechend die 760 € aus den 38€/Tag (Danke an Stephanie für den Hinweis).

Samuel Ju

Jurastudium in Bonn und Mainz, Staatsprüfung am OLG Düsseldorf im Juni 2011, Schwerpunktstudium im Bereich „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht“ an der Universität Mainz, Mitgründer der Online Jura Lernkartei Repetico

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  • johann

    So einfach werden gute Examina verschenkt. Traurig, dass anspruchsvolle Klausuren nur noch in Ba-Wü und Bayern erfolgen…..

  • Tim

    Relativ simpel.

  • julia

    relativ ist ja bekanntlich ein weites feld.
    und über geschenke sollte man sich nur freuen, wenn man die klausur selbst schreiben musste. im netz sind wir immer alle schlau und flott dabei mit kessen sprüchen. aber hochmut kommt ja bekanntlich…..

  • enrico

    naja, schon eher simpel.

    dh also mieser gesamtschnitt – man muss halt alles haben.

  • j

    ich habe die geschrieben. vom schwierigkeitsgrad her ging das schon, da gebe ich euch recht. das problem war eher der umfang. ich schreibe eigentlich immer viel, aber hier habe ich pinseln müssen bis die hand glüht. es ist auch nur einer vorher gegangen bei uns… der zeitdruck war enorm…
    hinzu kommt noch, dass eine einfachere klausur auch strenger bewertet wird…
    @johann: komm mal runter von deinem hohen ross. ist ja lächerlich…

  • R

    @Johann: Bayern? wer sind die schon?! wirklich lächerlich! Viel wichtiger ist was nach dem Examen in der Berufswelt passiert!!! Du Bayrische Dorfwurst…

  • Klara

    Ja, da frage ich mich auch, ob die tollen Kommentatoren eigentlich die ganzen Probleme rund um die Bürgschaft kennen, die hier versteckt waren. Und das Hauptproblem war ja wohl mal wieder der Umfang. Insgesamt versteckten sich in der Klausur um die 8 Problem(chen)e.

  • dado

    @johann

    dann schreib doch nicht in bayern… oder ba-wü. ich kann diesen scheiss von euch da unten im süden nciht mehr hören. seid ihr neidisch? dann schreibt doch in berlin/brandenburg… immatrikulier dich an der humboldt uni berlin und auf gehts!!

  • Flow

    @ johann

    Der Duktus deines Kommentars entlarvt dich als Aufschneider. Wo großes juristisches Können impliziert wird, bleibt doch nur die Nüchternheit inhaltlicher und sprachlicher Unzulänglichkeiten.

    Zum einen handelt es sich bei der dargestellten Klausur lediglich um einen kleinen Teil des 1. Staatsexamens, sodass allein auf dieser Grundlage nicht von leichten StaatsexaminA die Rede sein kann. Zum anderen können Klausuren nicht erfolgen, als nicht auf eine Handlung gerichtete Nomen können sie keinen Inhalt des Tuns ausdrücken und stellen mithin kein taugliches Subjekt dar.

    Damit bleibt nur zu hoffen, dass in „Ba-Wü“ oder in Bayern solche Unzulänglichkeiten verziehen werden.

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