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Europarechtliche Modifikation der Klagebefugnis bei Fällen der Drittanfechtung

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23. Dezember 2010 | von Christoph Werkmeister
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In einem Sachverhalt mit europarechtlichem Einschlag kann u.U. eine europarechtlich induzierte Anpassung der Klagebefugnis notwendig sein. Es handelt sich in diesen Fällen um eine europarechtskonforme Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO, die dem Zweck dient, den effet util (Art. 4 Abs. 3 EU) einer Richtlinie zu wahren.

Das deutsche Verständnis

Im deutschen Recht richtet sich die Klagebefugnis in Fällen der Drittanfechtung von Verwaltungsakten nach der sog. Schutznormtheorie. Es muss hierbei durch Auslegung der einschlägigen Normen geprüft werden, ob die Norm über den Schutz der Allgemeinheit hinaus auch dazu bestimmt ist, dem Dritten eigene Rechte zu verleihen.

Ganz überwiegend findet im Rahmen der Schutznormlehre eine dreistufige Prüfung des subjektiv-rechtlichen Gehalts der Rechtsnorm statt:

  • Die Rechtsnorm muss erstens überhaupt einen objektiv-rechtlichen Schutz enthalten, der entweder im vertikalen Verhältnis oder im horizontalen Ausgleichsverhältnis zwischen Privaten eine rechtsstaatliche Inpflichtnahme entfaltet.
  • Diese zunächst objektiv-rechtliche Schutznorm muss zweitens nach ihrem sachlichen Schutzzweck eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit begründen. Der sachliche Schutzzweck kann je nach Regelungs- und Rechtsbereich unterschiedlich ausgestaltet sein.
  • Die Rechtsnorm muss drittens darüber hinaus nach ihrem personellen Schutzzweck einen abgrenzbaren Bereich von normativ geschützten Personen in der Schutzwirkung herausheben.

Die Rechtsprechung hat diese drei Kriterien im Zusammenhang mit der Bestimmung der Reichweite des Drittschutzes in die Formel gefasst, dass bei Rechtsnormen, die objektiv-rechtlichen Schutz enthalten, die Drittgerichtetheit voraussetzt, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.

In diesem Sinne ist z.B. § 31 Abs. 2 BauGB drittschützend (vgl. den Wortlaut: „Würdigung nachbarlicher Interessen“). Ebenso ist § 34 BauGB drittschützend, da sich das Vorhaben „einfügen“ muss und dabei auf Belange der Nachbarn Rücksicht genommen wird. Ebenso beispielsweise auch auch § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO.

Europarechtliche Modifikation der Schutznormtheorie

Die Schutznormtheorie stellt somit nicht unbeträchtliche Anforderungen an die Schutzrichtung einer Norm, so dass die Drittanfechtung eines Verwaltungsaktes nach dem deutschen Recht leicht ausgeschaltet werden kann. Sofern nun aber eine deutsche Norm auf einer EU-Richtlinie basiert, könnten die Voraussetzungen der Schutznormtheorie durch eine europarechtskonforme Auslegung aufgeweicht werden.

Damit die Klagebefugnis in diesen Fällen bzgl. eines Dritten gegeben ist, reicht es aus, wenn er vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst ist, bzw. wenn er von der Richtlinie begünstigt wird. Diese weite Formel begründet sich dadurch, dass Richtlinien denknotwendig abstrakter als nationale Normen gefasst sein müssen, damit dem Mitgliedsstaat noch ein Umsetzungsspielraum verbleibt. Der Drittschutz wird somit im Rahmen von umgesetzen Richtlinienrecht ausgeweitet.

Weiterhin Ausschluss der Popularklage

Eine Popularklage ist nach diesen europäischen Grundsätzen jedoch weiterhin ausgeschlossen, so dass ganz fernliegende Berührungen mit der Richtlinie nicht für die Modifikation der Klagebefugnis ausreichen.

Handhabe in der Klausur

Sofern also in einer Klausur eine Richtlinie mit abgedruckt ist und die nationale Norm den klagenden Dritten nicht zu schützen vermag, wird wohl davon auszugehen sein, dass die deutsche Norm auch keine subjektiven Rechte an Dritte i.S.d. Schutznormtheorie vermittelt.

Sofern der Dritte aber in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, muss zur Wahrung und Durchsetzung der europarechtlichen Vorgabe die Rechtsschutzmöglichkeit in Form der Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO modifiziert und damit ausgeweitet werden.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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  • Nicholas Carraway

    Ist das hM? Ich meine gelernt zu haben, dass man nicht die Schutznormtheorie korrigiert, sondern die nationale Norm aufgrund ihres europarechtlichen Hintergrunds eben so individualschützend versteht, dass sie die Voraussetzungen der Schutznormtheorie erfüllt.

  • Eva Bayliss

    Hi! Wo finde ich die Richtlie? Würde gern ung. wissen was drin steht..:)

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