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EuGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

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21. Februar 2022 | von Gastautor
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Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Tashina Kopf veröffentlichen zu können. Die Autorin hat an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Jura studiert und ist derzeit Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Flick Gocke Schaumburg.

I. Einleitung

Mit Urteil vom 09.09.2021 (Az. C-33/20, C-155/20, C-187/20) hat sich der EuGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen geäußert. Im gleichen Kontext steht das EuGH-Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19). Der EuGH erläutert einerseits die Auslegung verschiedener Informationspflichten aus der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) (II) und geht andererseits auf mögliche Ausschlussgründe eines Widerrufs (III) ein. Mit diesem Urteil hat der EuGH der ständigen Rechtsprechung des BGH widersprochen. Diese Entwicklung wird am Ende kurz nachgezeichnet (IV) und ein Ausblick gegeben (V). Die entschiedenen Fragen wurden dem EuGH nicht vom BGH vorgelegt, weil dieser sie für eindeutig geklärt hielt. Das aktuellere EuGH-Urteil basiert auf einer Vorlageentscheidung des LG Ravensburg, das Urteil aus 2020 wurde dem EuGH vom LG Saarbrücken vorgelegt.

 

II. Informationspflichten

Der EuGH äußert sich in den Urteilen zu bestimmten Formulierungen und Angaben im Rahmen der Informationspflichten der Kreditgeber, welche sich aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergeben. Dabei geht es um verschiedene Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen, die sich nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB richten.

Banken haben konkret über die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu informieren (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Vorfälligkeitsentschädigungen können gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB anfallen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigt und dem Darlehensgeber dadurch Zinsverluste ergehen. Der Kreditvertrag muss zwar nicht die mathematische Formel nennen, mittels derer die Höhe der Entschädigung berechnet wird. Die Methode zur Berechnung muss aber in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise dargestellt werden. Der Verbraucher muss die Höhe der möglichen Entschädigung anhand der Informationen aus dem Kreditvertrag bestimmen können. Stellt das Kreditinstitut die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht korrekt dar, kommt es seinen Informationspflichten nicht nach und verliert den Anspruch auf Entschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Zur Erfüllung von Informationspflichten ist es generell nicht ausreichend, auf gesetzliche Regelungen oder Internetseiten zu verweisen. Die Informationen müssen im Kreditvertrag selbst dargestellt werden. Im vorliegenden Fall aus 2021 ging es bezüglich der gesetzlichen Regelungen darum, dass die Banken nur abstrakt auf geltende Zinssätze (etwa 5% über dem Basiszinssatz) verwiesen haben. Es muss laut EuGH aber ein konkreter Prozentsatz zum Vertragsabschlusszeitpunkt angegeben werden (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB). Zudem muss der Mechanismus erklärt werden, nach dem eine mögliche Änderung des Zinssatzes erfolgt. Im Hinblick auf den Verweis auf Internetseiten ging es darum, dass Banken in Verträgen pauschal auf Internetseiten verwiesen haben, auf denen Angaben zu möglichen Beschwerdeverfahren stehen. Der Kreditvertrag muss aber selbst umfassend über solche außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren informieren (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB).

Der Kreditvertrag muss klar angeben, wenn es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt, der befristet ist. Dies ist insbesondere für § 358 BGB wichtig, wonach der Verbraucher nach dem Widerruf eines Vertrages auch nicht mehr an den mit diesem verbundenen Vertrag gebunden ist.

Im Urteil von 2020 geht es um die Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Der EuGH erklärt eine sogenannte Kaskadenverweisung für unzulässig. Eine Kaskadenverweisung liegt vor, wenn im Vertrag auf ein Gesetz verwiesen wird, das wiederum auf ein anderes Gesetz verweist. Nach dem Urteil ist es stattdessen notwendig, dass die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist im Kreditvertrag selbst klar anzugeben sind.

 

III. Ausschlussgründe eines Widerrufs

Ein Widerruf kann grundsätzlich wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sein. Der EuGH hat nun geurteilt, dass beide Gründe regelmäßig abzulehnen sind, auch wenn die letzte Rate des Kreditvertrages bereits bezahlt wurde. Der Kreditgeber kann sich nicht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch berufen, wenn er Pflichtangaben weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt hat. Dies ist unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

 

IV. Ständige Rechtsprechung des BGH

Der BGH hat es in ständiger Rechtsprechung akzeptiert, wenn Banken in Kreditverträgen zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen abstrakt auf die Aktiv-Passiv-Methode des BGH verwiesen. Er sah keine weitere Erläuterung als notwendig an.

Zudem hatte der BGH zuletzt 2016 (Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15) festgestellt, dass eine Kaskadenverweisung ausreichend und wirksam sei. 2020 hat er diese Rechtsprechung nach dem ersten EuGH-Urteil jedoch für Allgemeine Verbraucherkredite aufgegeben, jedoch nicht für Verbraucher-Immobilienkredite (weil die Verbraucherkreditrichtlinie auf diese nicht anwendbar ist) (Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 581/18, XI ZR 299/19). Er hält eine Kaskadenverweisung nach einem späteren Beschluss im Jahr 2020 (Az. XI ZR 198/19) aber weiterhin in allen Verträgen für wirksam, wenn sie auf einer Musterbelehrung des deutschen Gesetzgebers basiert. Es sei nicht möglich, dass Banken ihren Informationspflichten nicht genügend nachkommen, wenn sie sich eines Musters des Gesetzgebers bedienen.

 

V. Ausblick

Aktuell widersprechen sich EuGH und BGH. Der BGH ist grundsätzlich an das Urteil des EuGH gebunden. Möglicherweise statuiert der BGH erneut eine Ausnahme für Mustertexte. Abgesehen davon ist aber nicht ersichtlich, wie der BGH das aktuelle EuGH-Urteil umgehen kann.

Auf Basis der Urteile dürften viele Verbraucher um die Vorfälligkeitsentschädigung herumkommen und können bereits gezahlte Entschädigungen drei Jahre rückwirkend zurückfordern (§ 195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren). Die Rückforderung richtet sich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Zahlungen können einerseits verweigert werden, wenn die Berechnung der Entschädigung nicht korrekt dargestellt ist. Sie können aber auch auf Umwegen vermieden werden, wenn der Kreditvertrag aufgrund von fehlenden Pflichtinformationen nun als ganzer widerrufen wird.

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