Der EuGH hat am 16.6.2011 (Az. C-65/09 und C-87/09) entschieden, dass im Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Verkäufer im Fall einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache, die der Käufer gutgläubig in eine andere Sache eingebaut hat, die Kaufsache aus der anderen Sache ausbauen und die als Ersatz gelieferte Sache wieder einbauen muss. Alternativ kann er die für Ein- und Ausbau nötigen Kosten tragen. In einigen Tagen wird sich Nicolas hierzu ausführlich äußern. Wegen der extrem hohen Examensrelevanz hier schon einmal vorab ein Exzerpt aus der juris-Pressemitteilung:
„Die [Verbrauchsgüterkauf] (Richtlinie 1999/44/EG […]) sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts haftet, die zum Zeitpunkt seiner Lieferung besteht. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung hat innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen.“