Hin und wieder kann ich mich beim Durchblättern der neusten Facebook Neuigkeiten nicht vom Bild des sich die Hände reibenden Prüfers befreien. Musste man früher noch kreativ sein oder zumindest die Zeitung aufschlagen, um nicht als allzu protokollfest zu gelten, reicht heute ein rascher Blick ins blaue Netzwerk. So war es auch gestern, diesmal ein Video.
Ein junger Mann aus Rheinland-Pfalz schlägt mehrere Male mit voller Wucht auf einen Hundewelpen ein und gibt dabei diverse Drohungen von sich. Das Video ist durchaus unschön anzusehen. Mehr zum Video und den Reaktionen hier. Das Video hat der junge Mann übrigens nicht selbst hochgeladen. Es ist davon auszugehen, dass er es seiner Exfreundin sendete und diese es mit Namen bei Facebook veröffentlichte.
Während sich der größte Pranger der Welt in wüsten Beschimpfungen und Lünchgelüsten überschlägt und sich der wütende Mob bereits auf dem Weg zum Täter macht, freut sich der Prüfer und verwendet das Material in der nächsten Prüfung.
In jener Prüfung könnten drei Themenbereiche eine Rolle spielen:
1. Hat sich der junge Welpenschläger strafbar gemacht (Ordnungswidrigkeiten lassen wir mal außer Betracht)?
2. Machen sich die Prangerer strafbar?
3. Hat sich ggf. die Exfreundin des Welpenprüglers durch das Hochladen des Videos strafbar gemacht?
Zu 1.: Zunächst sollte man hier § 303 StGB thematisieren. Themenbereiche die von Bedeutung sind, werden die Sachqualität des Tieres sein und die Fremdheit. Weiter hat der Strafrechtsprüfer die seltene Möglichkeit einen gänzlich unbekannten Straftatbestand und damit das Arbeitsverhalten mit einem unbekannten Gesetz zu überprüfen. Die Prüflinge sollten also das TierSchG suchen und bestenfalls auch im Sartorius unter Ordnungsziffer 873 finden. Hier findet sich schließlich in § 17 TierSchG eine echte Strafvorschrift.
Konkret wird § 17 Nr. 2 a TierSchG im Fokus des Gespräches stehen, welcher mit den Worten „Rohheit“, „erheblich“, „Schmerzen“ und „Leiden“ eine Menge unbestimmter Rechtsbegriffe bereithält.
Zu 2.: Um diese Frage beantworten zu können, müsste der Prüfer den ein oder anderen Kommentar zitieren. Je nach Auswahl kann ein bunter Strauß aus sämtlichen Beleidigungsdelikten, Drohung und sogar Anstiftung (Vorsicht, setzt Haupttat voraus) bzw. versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen entstehen.
Zu 3.: Etwas außergewöhnlicher: Hier ist an § 203 StGB und §§ 44, 43 II Nr. 1 i.V.m. 3 IV BDSG zu denken.