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EGMR: Kreuze in Klassenzimmern sind menschenrechtswidrig

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04. November 2009 | von Stephan Pötters
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Religionsfreiheit und Erziehungsrecht verletzt

In einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 03.11.2009 – 30814/06) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in italienischen Klassen keine Kreuze hängen dürfen. Italien habe damit gegen das Recht der Eltern verstoßen, ihre Kinder ihren Überzeugungen entsprechend zu erziehen. Zum anderen sei auch die Freiheit der Kinder verletzt, zu glauben oder dies nicht zu tun (Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK in Verbindung Art. 9 EMRK).  Der italienische Staat hatte argumentiert, dass das Kreuz aufgrund der prägenden Rolle der christlichen Religion für die italienische Geschichte letztlich auch ein Symbol für den italienischen Staat sei. Mit dieser Argumentation drang er jedoch nicht bei den Strasbourger Richtern durch.

Parallelen im nationalen Verfassungsrecht

Der Fall gibt Anlass, sich mit dem stets problematischen Themenkomplex „Religion und Verfassung“ zu befassen. In Deutschland gab es mit dem sog. Kruzifix-Beschluss des BVerfG (v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1)  eine sehr ähnliche Entscheidung. Danach sind in bayerischen Schulen Kreuze/Kruzifixe nur in Bekenntnisschulen zulässig, ansonsten liegt ein Verstoß gegen Art. 4 I GG vor.

Weiterhin kann in diesem Kontext auf die hier besprochene Entscheidungen zum Berliner Ethikunterricht und zum Gebetsraum für muslimische Schüler hingewiesen werden. Auch zum Thema Kopftuch haben wir bereits zwei Beiträge veröffentlicht. Aus neuerer Rspr. sei auf das Burkini-Urteil des OVG Münster hingewiesen. Klassiker zu Art. 4 GG sind die BVerfG-Urteile zum Sexualkundeunterricht, Scientology und zu Kopftüchern an Schulen (hier ist zwischen Lehrerinnen, Referendarinnen und Schülerinnen zu differenzieren!).

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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  • Pavel

    Moin!
    Die Aussage, Kruzifixe seien in Schulen „unzulässig“, ist ungenau bzw. meines Erachtens falsch. Das BVerfG erklärte lediglich § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO für nichtig. Daraus ergibt sich, dass es verfassungswidrig ist den Schulen das Aufhängen eines Kruzifix‘ gesetzlich vorzuschreiben. Es bleibt jedoch den Schulen natürlich weiterhin unbenommen Kruzifixe aufzuhängen, wenn niemand dagegen protestiert.
    Beste Grüße aus Hamburg
    Pavel

  • Pingback: Kruzifix Entscheidung des EGMR in zweiter Instanz gekippt - Kreuze in italienischen Klassen nicht menschenrechtswidrig | Juraexamen.info()

  • Pingback: EGMR: Verpflichtender Sexualkundeunterricht ist nicht menschenrechtswidrig | Juraexamen.info()

  • Pingback: Notiz: BVerwG: Keine Verpflichtung zur Schaffung des Schulfachs Ethik | Juraexamen.info()

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