• Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied im e.V. werden
  • Kontakt
  • Mediadaten
  • Impressum

  • Zivilrecht
    • AGB-Recht
    • Arbeitsrecht
    • Arztrecht
    • BGB AT
    • BGH-Klassiker
    • Bereicherungsrecht
    • Deliktsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Kreditsicherung
    • Mietrecht
    • Reiserecht
    • Sachenrecht
    • Schuldrecht
    • Verbraucherschutzrecht
    • Werkvertragsrecht
    • ZPO
  • Öffentliches Recht
    • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
    • Baurecht
    • Europarecht
    • Europarecht Klassiker
    • Kommunalrecht
    • Polizei- und Ordnungsrecht
    • Staatshaftung
    • Verfassungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Völkerrrecht
  • Strafrecht
    • Klassiker des BGHSt und RGSt
    • StPO
    • Strafrecht AT
    • Strafrecht BT
  • Rechtsprechung
    • Archiv
    • Die wichtigsten Entscheidungen
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
rss rss rss rss

Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Numerus Clausus (BVerfGE 33, 303)

In BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Schon gelesen? | am 26. April 2009 | von Stephan Pötters | 0 Kommentare

Leitsätze:
1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter numerus clausus für das Medizinstudium).
2. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar.
3. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig,
a) wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und
b) wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.
4. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden.
5. § 17 des hamburgischen Universitätsgesetz vom 25. April 1969 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat.
6. Art. 3 Abs. 2 des bayerischen Zulassungsgesetzes vom 8. Juli 1970 ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit Studienbewerbern mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird.
7. Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien.

Bedeutung:
Dieses Urteil gilt als eine der wichtigsten Entscheidungen zur Leistungsdimension (status positivus) der Grundrechte. Diese sind eigentlich nach ihrer ursprünglichen Konzeption Abwehrrechte (status negativus) des Einzelnen gegen den Staat. Bei den Leistungsrechten ist zwischen originären Leistungsrechten (Anspruch auf Schaffung neuer staatlicher Leistungen, z.B. Art. 6 IV GG) und derivativen Teilhaberechten (d.h. gerechte Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten).

Das BVerfG leitete im Numerus-Clausus-Urteil aus der Berufsfreiheit (i.V.m. Art. 3 I GG und dem Sozialstaatsprinzip) einen Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ab, s. Leitsatz Nr. 2. Es handelt sich in erster Linie um ein derivatives Teilhaberecht. Es steht unter dem Vorbehalt des Möglichen. Ein Anspruch besteht grdsl. nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten (vgl. Leits. 3a)

Verwandte Artikel:

  • Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Kalkar I (BVerfGE 49, 89)
  • Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Kalkar II (BVerfGE 81, 310)
  • Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Sasbach (BVerfGE 61, 82)
  • Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Elfes (BVerfGE 6, 32)
  • Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lüth (BVerfGE 7, 198)
  • Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – DDR-Mauerschützen (BVerfGE 95, 96)
  • Hinterlasse einen Kommentar

    * Name, Email, und Kommentar notwendig

    Werbung


    JETZT FAN WERDEN


    Anzeige


    Anzeige
    Werben auch Sie bei uns!

    Letzte Beiträge
    Die neuesten Artikel

    • BayVerfGH erneut zum Rauchverbot
    • Kostentragungspflicht bei Entführung eines Deutschen im Jemen?
    • OVG Koblenz zu NPD-Gedenkmarsch in Trier
    • VG Oldenburg: Verkehrszeichen zur Radwegebenutzung
    • Spende an den ASB
    • Billig-Brustimplantate und fahrlässige Körperverletzung
    • Die Vormerkung - Gutgläubiger Erst- und Zweitwerwerb

    Letzte Kommentare
    Juristischer Gedankenaustausch

    • Kostenlose Rechtsberatung – Unentgeltliche pro bono Rechtsberatung … | Routenplaner kostenlos bei Unentgeltliche pro bono Rechtsberatung: Berliner Anwälte beraten kostenlos
    • Anja bei Vorbereitung zwischen Klausuren und Mündlicher Prüfung
    • Benny bei Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
    • Christina bei Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek
    • Aradona bei Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein
    © Copyright 2012 juraexamen.info