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Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – Lebenslange Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187)

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26. April 2009 | von Stephan Pötters
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Leitsätze:
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, dass der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
3. Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.
4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer, an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten, restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz.
Bedeutung:
Dieses Urteil prägt noch heute maßgeblich die (restriktive) Auslegung der Mordmerkmale durch die Rechtsprechung des BGHSt (vgl. Leitsatz Nr. 4). Auch wurde durch dieses Urteil verbindlich entschieden, dass „lebenslänglich“ i.S.v. § 211 StGB bei verfassungskonformer Auslegung eben nicht wirklich „ein Leben lang“/“bis zum Tode“ heißt, sondern dass die Menschenwürde gebietet, dass auch ein Mörder eine realistische Perspektive haben muss, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können. Das Gnadenrecht ist hierfür nicht ausreichend – das Rechtsstaatsprinzip gebietet insoweit eine rechtliche Regelung (Gnade ist nach hM etwas außerrechtliches und nicht gerichtlich überprüfbar).
Eigentlich gibt es dieses Urteil ja schon ziemlich lang (21. Juni 1977), gleichwohl fragen die Boulevard-Zeitungen immer wieder gerne und mit gespielter Empörung, warum lebenslänglich bei den Juristen denn nicht lebenslänglich heißt. Man kann Ihnen die Lektüre dieses Urteils nur empfehlen…

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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YARPP
  • Thomas Frank

    Hallo zusammen! In einer JVA in Baden-Württemberg sitzt ein verurteilter Mörder seit über 50 Jahren ein! Der Mann ist mittlerweile über 80 Jahre alt und da frage ich mich schon, ob eine so lange Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe noch einen Sinn macht und mit der Würde des Menschen vereinbar ist! Man sollte sich mal an dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1977 erinnern!

  • bimbam

    Es schiene völlig lebensfremde Vorstellung, dass da nicht bereits seit langem andere Anwälte, Behörden usw. eingehend mit beschäftigt sind und sehen, was möglich ist. Möglicherweise enthält der Kommentar nicht die ganze Wahrheit.

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