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Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – der Nassauskiesungs-Beschluss (BVerfGE 58, 300)

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26. April 2009 | von Stephan Pötters
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Leitsätze:
1. a) Bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer enteignenden Maßnahme haben die grundsätzlich zuständigen Verwaltungsgerichte deren Rechtmäßigkeit in vollem Umfang zu prüfen. Hierzu gehört die Feststellung, ob das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthält.
b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl. BVerfGE 46, 268 [285]).
2. Sieht der Betroffene in einer gegen ihn gerichteten Maßnahme eine Enteignung, so kann er eine Entschädigung nur einklagen, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist. Fehlt sie, muss er sich bei den zuständigen Gerichten um die Aufhebung des Eingriffsaktes bemühen.
3. Bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wirken bürgerliches Recht und öffentlich-rechtliche Gesetze gleichrangig zusammen.
4. Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, dass das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung – insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung – einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat.

Bedeutung:
(s. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Nassauskiesungsbeschluss)
Diese Entscheidung ist wesentlich für die Abgrenzung von Enteignungen einerseits und Inhalts- und Schrankenbestimmungen andererseits (Art. 14 GG). Nach dem Beschluss des BVerfG sind diese Rechtsinstitute grundverschieden, sodass die bisherige Auffassung der Instanzgerichte, nach der eine Inhalts- und Schrankenbestimmung bei besonders schweren Belastungen in eine Enteignung „umschlagen“ konnte, nicht mehr haltbar ist. Weiterhin beendete das BVerfG durch den Nassauskiesungsbeschluss die bis dato übliche Praxis des „Dulden und Liquidierens“ (es war zuvor möglich, einen rechtswidrigen Eingriff in Art. 14 GG hinzunehmen und dann Schadensersatz zu verlangen). Somit gewährleistet Art. 14 GG nunmehr in erster Linie einen Bestandsschutz und keinen reinen Wertschutz. Rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Eigentums muss der Bürger gerichtlich abwehren, ansonsten kann ihm ein Entschädigungsanspruch (wegen enteignungsgleichem Eingriff) nicht zustehen (analog § 254 BGB).

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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