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Die wichtigsten Leitentscheidungen des BVerfG – DDR-Mauerschützen (BVerfGE 95, 96)

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26. April 2009 | von Stephan Pötters
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Leitsätze:
1. a) Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.
b) Es gebietet auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt des Strafverfahrens entfallen ist. Ob und inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG auch das Vertrauen in den Fortbestand ungeschriebener Rechtfertigungsgründe in gleicher Weise schützt, wird nicht abschließend entschieden.
2. Das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG findet seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden.
3. An einer solchen besonderen Vertrauensgrundlage fehlt es, wenn der Träger der Staatsmacht für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts die Strafbarkeit durch Rechtfertigungsgründe ausschließt, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht auffordert, es begünstigt und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs. 2 GG muss dann zurücktreten.

Bedeutung:
Durch dieses Urteil ermöglichte das BVerfG die strafrechtliche Ahndung von schwerem Unrecht, welches an der deutsch-deutschen Grenze begangen wurde. Das im Strafrecht eigentlich strikt geltende Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG) greift bei schwerwiegenden Verstößen gegen elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechtsverletzungen nicht. Damit ist also eine Bestrafung von Personen möglich, die nach dem in der DDR geltenden Recht eigentlich rechtmäßig handelten. Der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit muss aber so unerträglich sein, dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit weichen muss. Dann kann es aber in der Tat „entgegen Art. 103 II GG“ zu einer Bestrafung „gesetzlichen Unrechts“ kommen. Diese Rechtsprechung des BVerfG geht dogmatisch auf die sog. Radbruch’sche Formel zurück (entwickelt von dem Naturrechtler Gustav Radbruch). Sie führt die Rechtsprechung zur möglichen Bestrafung von schwersten Verbrechen aus der NS-Zeit fort.

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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