Bei den Vorschriften über Rücknahme und Widerruf, §§ 48 ff. VwVfG, handelt es sich um Normen, die einen von den Anfängersemestern bis in die mündliche Prüfung des zweiten Examens verfolgen. Dabei machen es einem die Vorschriften nicht immer einfach, denn sie sind nicht immer klar gegliedert und es gibt viele Einzelprobleme. Die vorliegende kleine Serie soll das grundlegende Systemverständnis vermitteln, aber auch die klassischen Probleme aufgreifen.
Der erste Teil enthält eine kurze Einleitung und eine Übersicht.
Teil drei enthält den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte gem. § 49 VwVfG. Der vierte Teil listet nochmal wichtige Fallgruppen zum Thema auf.
Der vorliegende zweite Teil beschäftigt sich mit der Rücknahme gem. § 48 VwVfG.
Ausgangspunkt und Systematik
§ 48 VwVfG regelt die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte und bezeichnet diese als „Rücknahme“. Auf die Terminologie ist dabei unbedingt zu achten. Ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt in der Welt – da dieser von einer Behörde und damit hoheitlich erlassen wurde-, widerspricht eine solche Situation dem Rechtsstaatsprinzip, da die öffentliche Hand an Recht und Gesetz gebunden ist. Grundsätzlich besteht daher das Interesse der Behörde, aber auch das öffentliche Interesse darin, diesen Zustand, also auch einen rechtswidrigen VA, dauerhaft zu beseitigen. Nicht zu verwechseln mit diesem öffentlichen Interesse ist das Interesse des betroffenen Bürgers. Einerseits kann dieses darin bestehen, den VA beseitigen zu lassen (bspw. eine rechtswidrige Abrissverfügung), andererseits besteht womöglich ein Interesse an der Aufrechterhaltung des VA (rechtswidriger Subventionsbescheid). Diesen mannigfaltigen Interessen versucht § 48 VwVfG zu begegnen.
Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
Der einfachste und daher am wenigsten regelungsintensive Fall ist dann gegeben, wenn sich das Interesse der Behörde und das des Bürgers an einer Aufhebung des rechtswidrigen VA decken.
Beispiel: Eine unanfechtbare und rechtswidrige Abrissverfügung ist in der Welt. Im Bauamt wechselt der Sachbearbeiter, der diesen Zustand beseitigen will. Sowohl Behörde als auch Bürger wollen den VA und seine Wirkungen beseitigen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine derartige Rücknahme stellt § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf, indem er eine Rücknahme (für Zukunft und Vergangenheit) nur in das Ermessen der Behörde stellt. Dieses muss selbstverständlich regelkonform ausgeübt werden. Inwieweit sich hier ein Anspruch des Bürgers auf Rücknahme ergibt, wird gesondert behandelt.
Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte
§ 48 VwVfG differenziert bei der Rücknahme begünstigender VAe zwischen Geld- oder Sachleistungen (Abs. 2) und sonstigen Verwaltungsakten (Abs. 3). Um diese Differenzierung zu verstehen, muss man sich den Hintergrund einer Rücknahme begünstigender VAe vor Augen führen. Der Bürger genießt hier im Grundsatz Vertrauensschutz, da er sich auf die, aus seinen Augen endgültige, Entscheidung der Behörde verlassen kann. Dem Wesen einer Geldleistung entspricht es, dass diese ausgegeben wird, dem Wesen einer sonstigen Leistung entspricht eine tatsächliche Nutzung.
Geld- oder Sachleistung gem. § 48 Abs. 2 VwVfG
Dem Wesen einer Geldleistung entspricht es, dass diese ausgegeben wird. Im Falle eines schutzwürdigen Vertrauens ist daher eine Rücknahme und anschließende Rückzahlung der begünstigenden Zahlungen nicht mehr möglich – entsprechendes regelt auch § 48 Abs. 2 VwVfG, nach dem eine Rücknahme im Falle des schutzwürdigen Vertrauens ausgeschlossen ist:
„…darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat…“
Im Folgenden werden das schutzwürdige Vertrauen weiter konkretisiert und vor allem Ausschlussgründe genannt (Nr. 1.-3.). Zu beachten ist: Im Fall des fehlenden Vertrauens wird der VA in der Regel auch für die Vergangenheit zurückgenommen.
Übrige rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte gem. § 48 Abs. 3 VwVfG
Anders werden die übrigen begünstigenden VAe im Gesetz behandelt. Der regelmäßige Klausurfall dürfte hier die Rücknahme einer Genehmigung sein. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert hier die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, der ja durch den VA perpetuiert wird und das vor allem im Rahmen eines andauernden Zustandes. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sieht daher vor, dass ein solcher VA zurückgenommen werden kann:
„Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen…“
Im Falle des Vertrauensschutzes hat aber eine Entschädigung zu erfolgen.
„…so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat…“
Hier besteht also der entscheidende Unterschied zu § 48 Abs. 2 VwVfG: Vertrauensschutz führt hier regelmäßig nicht zu Bestandsschutz. Für das schutzwürdige Vertrauen gelten dann die Vorgaben des Abs. 2 entsprechend. Im Hinblick auf das Ermessen scheint es vertretbar, Vertrauensgesichtspunkte in krassen Fällen an dieser Stelle zu berücksichtigen (dazu Kopp/Ramsauer, § 48, Rn. 137).
Rücknahmefrist
Auch im Hinblick auf die Rücknahmefrist gem. § 48 Abs. 5 VwVfG gibt es einige klausurrelevante Probleme. Entscheidend ist aber, dass man sich vor Augen führt, dass es sich bei dieser Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist handelt. Soll heißen: Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde umfassende Kenntnis von den rücknahmerelevanten Umständen hat, sowie Kenntnis von der fehlerhaften Rechtsanwendung (Kopp/Ramsauer, § 4, Rn. 154). Das entspricht nicht unbedingt dem Wortlaut der Vorschrift, der in erster Linie auf die Tatsachen abstellt.
„Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen…“
Fristauslösendes Ereignis ist damit vor allem nicht der Erlass oder die Bekanntgabe des rechtswidrigen VA. Erforderlich ist hier eine positive Kenntnis aller tatsächlichen Umstände und der fehlerhaften rechtlichen Anwendung. Im Hinblick auf die „Kenntnis“ kommt es auf die Kenntnis des mit der Sache befassten zuständigen Sachbearbeiters an (Kopp/Raumsauer, § 48, Rn. 158).
Im nächsten Teil geht es um den Widerruf gem. § 49 VwVfG:Teil drei
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