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Die Aschewolke geht – der Rechtsstreit kommt

In Arbeitsrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Schuldrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht | am 22. April 2010 | von Stephan Pötters | 6 Kommentare

Die Aschewolke zieht durch mündliche Prüfungen

Tagelang hat sie die Nachrichten dominiert: die Aschewolke. Da dürfte es kaum verwundern, wenn hierzu bald Fragen in der mündlichen Prüfung auftauchen. Daher mal ein kleines Brainstorming rund um die Aschewolke. Jeder, der noch eine Idee hat, kann gerne was dazu posten.

Reiserechtliche Probleme

Viele Menschen mussten ihren Urlaub aufgrund der Aschewolke absagen. Was sind die Rechtsfolgen? Meines Erachtens handelt es sich eindeutig um einen Fall höherer Gewalt. Bei höherer Gewalt ist § 651j BGB einschlägig. Danach können beide Parteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Beides ergibt sich aus § 651j Abs. 2 BGB i.V.m. § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1. Wichtig ist, zu erkennen, dass § 651j Abs. 2 BGB nicht auf alle Regelungen des § 651e BGB verweist. Es kommt so zu einer Kostenteilung, zB auch für die Mehrkosten der Rückbeförderung, § 651j Abs. 2 S. 2 BGB. Dies ist wohl gerecht, denn für höhere Gewalt kann keine der Parteien etwas, man wird sie auch nicht einer Risikosphäre zuordnen können.

Den Begriff der “höheren Gewalt” kann man nach MüKo/Tonner, § 651j BGB Rn. 7 in Anlehnung an eine Definition des Reichsgerichts umschreiben: Höhere Gewalt ist ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Krieg, terroristische Attacken und Naturkatastrophen sind unzweifelhaft Fälle höherer Gewalt – also auch unser Vulkanausbruch.

Arbeitsrechtliche Fragen

Der Arbeitnehmer kommt nicht aus dem Urlaub zurück, weil er am Flughafen festsitzt. Ist eine Kündigung möglich? Hier muss man differenzieren: Wenn es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, auf anderem Wege die Rückreise anzutreten, muss er dies tun, ansonsten ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Wenn er wirklich unverschuldet festsitzt, dann ist ihm seine Arbeitsleistung eben unmöglich. Eine Kündigung ist dann ausgeschlossen. Bekommt der Arbeitnehmer trotzdem sein Gehalt? Hier könnten §§ 615, 616 BGB zu diskutieren sein. Aber wohl im Ergebnis alles nicht einschlägig.

Öffentliches Recht: Das Flugverbot

Welche Rechtsnatur hat die Sperrung des Luftraumes über Deutschland? Ist der Ramsauer zuständig? Was ist die Rechtsgrundlage? Eine Menge öffentlich-rechtlicher Fragen könnte man sich zur Aschewolke ausdenken. Präzedenzfälle gibt es wohl nicht.  Zur Rechtsnatur würd ich sagen: Allgemeinverfügung. Rechtsgrundlage: Vielleicht einfach aus der Staatsleitungsfunktion der BReg, wie es das BVerfG für staatliche Warungen (Osho-Sekte, Glykolwein) entschieden hat? Man könnte ja auch ans Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahr für Piloten und Passagiere) denken, aber da gibt’s wohl keine Zuständigkeit für den Minister.

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  • 6 Kommentare

    egal
    04.22.10

    Zum öffentlichen Recht ein paar Anknüpfungspunkte:

    Art. 73 I Nr. 1 gibt dem Bund die ausschließliche Kompetenz über die Gesetzgebung in Sachen Luftverkehr (Art. 30,70). Darunter ist das gesamte Luftverkehrswesen zu verstehen, also Luftaufsicht, Luftpolizei, Flugsicherung (Jarass/Pieroth, Art. 73 Rn. 14).

    Daneben gibt es noch Art. 87d GG (Luftverkehrsverwaltung).

    Als gesetzliche Ausformung wurde u.a. das Luftverkehrsgesetz erlassen. § 26 LuftVG könnte als rechtliche Grundlage für die “Asche-Flugverbote” dienen nach dem ersten Blick.

    Art. 35 GG beschäftigt sich mit allgemein Naturkatastrophen, ist aber wohl im Rahmen der Flugsicherung eher schwierig anzuwenden. ;)

    Die Flugsicherung war ansonsten bisher nur durch das bundespräsidiale Überprüfungsrecht bekannt: http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~EFB1180A7353E46BFA860BF7A7F83C28E~ATpl~Ecommon~Scontent.html

    Falbala146
    04.22.10

    und noch eine Fallgrupe – was ist mit sonstigen Verträgen, die aufgrund des Flugverbots von einer Seite nicht eingehalten werden konnten, beispielsweise eine Reisegruppe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt anreisen wollte (aber nicht konnte) und einen Dolmetscher gebucht hatte, der wegen dieses Auftrages andere Aufträge abgesagt hatte und nun seine Bezahlung/Schadenersatz fordert…

    shabazz
    04.22.10

    Ich möchte die arbeitsrechtliche Frage mal aufgreifen.
    Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist wohl zunächst eine Abmahnung in Betracht zu ziehen.

    Interessanter ist aber die Frage, ob der Arbeitgeber anstatt das Gehalt für die Fehltage zu kürzen (Ohne Arbeit kein Geld, § 614 BGB), dem Arbeitnehmer Zwangsurlaubstage “berechnet”.

    Michael K.
    04.22.10

    Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche
    http://www.bmj.bund.de/enid/a150595b40935c91d47c4d7b93ee31b1,0/Meldungen/Flugausfaelle_1p7.html

    Joel R. y R.
    04.22.10

    Für gesetzliche zvilrechtliche Ansprüche gegen die Fluglinie kommt noch die Fluggastverordnung (EG 261/2004) in Betracht, je nach Fall mit Ansprüchen auf Kost und Logis sowie Ersatzflüge.

    Mr. Clarinet
    04.22.10

    Geht mal wieder los! Literatur:

    Arbeitsrecht

    Buchner/Schumacher DB 2010, 1124
    Forst BB 2010, 1213
    Gutzeit NZA 2010, 618

    Reiserecht

    Richter JuS 2010, 805 (Klausur)
    Staudinger/Schürmann NJW 2010, 2771
    Schwerdtfeger/Voigt JA 2010, 772
    Schmid/Hopperdietzel NJW 2010, 1905

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