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Die 15 wichtigsten Begriffe im Bauplanungsrecht

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30. Oktober 2017 | von Dr. Yannik Beden, M.A.
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Von Studenten oftmals unterschätzt, kommt dem öffentlichen Baurecht in der juristischen Ausbildung eine mit dem Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Klausurrelevanz zu. Einen Überblick zu den Basics im öffentlichen Baurecht wurde bereits in unserem Beitrag vom 20.11.2013 (s. hier) gegeben. Das bundesweit einheitliche Bauplanungsrecht ist dabei besonders häufig Gegenstand von Baurechtsklausuren, da es sich leicht in die Rechtmäßigkeitsprüfung eines baulichen Vorhabens integrieren lässt. Auch wenn in diesem Rechtsgebiet vergleichsweise wenig gefestigte Definitionen von Prüflingen erwartet werden, gibt es einige wenige Begriffe, die jedem Studierenden bekannt sein müssen.

 

  • „Bauliche Anlage“S.v. § 29 I BauGB

ist jede Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und bodenrechtliche Relevanz hat.

 

  • „Bodenrechtliche Relevanz“ des Vorhabens als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 29 I BauGB

ist gegeben, wenn die bauliche Anlage die in § 1 V BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

 

  • „Ortsteil“S.v. § 34 I BauGB

ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen, gewachsenen baulichen Siedlungsstruktur ist.

 

  • „Bebauungszusammenhang“S.v. § 34 I 1 BauGB

liegt vor, wenn eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

 

  • „Ortsgebundenheit“S.v. § 35 I Nr. 3 BauGB

besteht, wenn das Vorhaben seinem Wesen nach ausschließlich an einer bestimmten Stelle – aufgrund deren geographischer oder geologischer Eigenart – betrieben werden kann.

 

  • „Erschließung“ S.v. §§ 30 ff. BauGB

erfordert einen Anschluss des Grundstücks zumindest an das öffentliche Straßenverkehrsnetz, die Wasserversorgung und (jedenfalls im Innenbereich) die Stromversorgung und das Abwassersystem

 

  • Gebot der Gebietsverträglichkeit (zu beachten bei §§ 2-9 BauNVO)

ist verletzt, wenn ein Vorhaben in Bezug auf den Gebietscharakter des konkreten Baugebiets in seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Notwendig ist eine doppelte, typisierende Betrachtung, nämlich hinsichtlich (1) der typischen Nutzungsweise des Vorhabens und (2) der typischerweise vorherrschenden Nutzungsart des jeweiligen Gebiets.

 

  • Passiver Bestandsschutz

zielt darauf ab, die rechtmäßig erlangte Nutzungsbefugnis an einem Grundstück oder Gebäude auch dann zu aufrechtzuerhalten, wenn die maßgebenden baurechtlichen Vorgaben sich geändert haben und das Bauwerk nach dem aktuell geltenden Recht nicht mehr zulässig wäre.

 

  • Gebot der planerischen Konfliktbewältigung

verpflichtet die Gemeinde, die durch einen Bebauungsplan geschaffenen oder diesem zurechenbare Konflikte im Bebauungsplan selbst zu lösen. Die Planung darf deshalb nicht dazu führen, dass durch den Bebauungsplan hervorgerufene Konflikte zulasten der Betroffenen ungelöst bleiben.

 

  • Kommunales Abstimmungsgebot i.S.v. § 2 II 1 BauGB

fordert in materieller Hinsicht, dass die Bauleitpläne bzw. städtebaulichen Belange der benachbarten Gemeinde von der planenden Gemeinde in ihre Abwägung einbezogen werden. In formeller Hinsicht ist ggf. eine Beteiligung der von der Planung potentiell betroffenen Nachbargemeinde erforderlich.

 

  • Gebot der Rücksichtnahme

bedeutet, dass Vorhaben und Nutzungen, die einander belasten, nur in rücksichtsvoller Art und Weise einander zugeordnet werden sollen. Das Gebot der Rücksichtnahme stellt kein eigenständiges, das gesamte Bauplanungsrecht umfassendes Gebot dar, sondern ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut zur Auslegung baurechtlicher Vorschriften.

 

  • Nachbarn bzw. benachbarte Grundstücke

bedeutet im Baurecht alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Maßgeblich ist sowohl die Art des Vorhabens, als auch dessen konkrete Auswirkungen auf das benachbarte Grundstück. Zu den Nachbarn zählen im Grundsatz alle dinglich Berechtigten, wohingegen obligatorisch Berechtigte nach Ansicht des BVerwG i.d.R. nicht „Nachbarn“ sind.

 

  • Nachbar- bzw. drittschützende Wirkung

entfalten nach der Rechtsprechung des BVerwG alle baurechtlichen Vorschriften, die erkennen lassen, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.

 

  • Gebietserhaltungsanspruch

gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht.

 

  • Gebietsprägungserhaltungsanspruch

ist der auf das Baugebiet begrenzte Abwehranspruch eines Dritten gegen ein Vorhaben, das in dem konkreten Baugebiet regelmäßig zulässig, also mit der Gebietsart vereinbar, jedoch (generell) gebietsunverträglich ist, weil es aufgrund seiner Nutzungsweise störend wirkt. Eine konkrete oder individuelle Betroffenheit des Dritten ist nicht notwendig.

Dr. Yannik Beden, M.A.

Studium der Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre an der EBS Law School in Wiesbaden; Februar 2017 Erstes Juristisches Staatsexamen; Promotion im Arbeitsrecht Juli 2019; derzeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Thüsing (Universität Bonn) und Rechtsreferendar am Landgericht Bonn

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