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Der Arbeitsunfall im Examen – Ein Überblick

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22. August 2013 | von Dr. Maximilian Schmidt
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Ein in der Examensvorbereitung in der Regel vernachlässigtes Thema ist das des Arbeitsunfalls im Unfallversicherungsrecht nach dem SGB VII. Gerade wegen dieses Umstandes sollten Grundkenntnisse auch in diesem vermeintlich exotisch anmutenden Themenkomplex vorhanden sein, insbesondere im Bereich des Haftungsausschlusses nach §§ 104 ff. SGB VII. Mit Grundkenntnissen können hier schon hohe Punktzahlen erreicht werden. In einer zivilrechtlichen Klausur kann der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII eine entscheidende (und somit punkteträchtige) Rolle spielen. Um in einer solchen Konstellation die richtigen Lösungsansätze zu finden, soll dieser Beitrag helfen. Er beschränkt sich hierbei auf absolute Grundlagen, da insoweit nur Grundkenntnisse des Gesetzes verlangt werden können.

1. Wie prüfe ich einen Arbeitsunfall?

Die Rechtsprechung geht bei der Prüfung des Arbeitsunfalls nach § 7 SGB VII schrittweise vor.

a) Zunächst muss ein Unfallereignis iSd. § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII vorliegen.

b) Dieser Unfall muss „bei“ versicherter Tätigkeit vorgefallen sein. Hier ist ein innerer Zusammenhang zur versicherten Arbeitstätigkeit erforderlich.

c) Unfallkausalität: Der Unfall darf nicht nur „bei“ sondern muss gerade „wegen“ der Arbeitstätigkeit erfolgt sein, d.h. diese muss bei wertender Betrachtung der wesentliche Grund für den Unfall sein (Gedanke des Schutzzweckes der Norm).

d) Der Unfall muss für die Körperschäden kausal sein.

Als Beispiel bietet sich ein aktueller Fall des VG Münchens an (Anwendung findet zwar das öffentlich-rechtliche Dienstrecht, das aber hinsichtlich Unfällen im Wesentlichen gleichlaufend mit dem SGB VII ist). Dort hatte sich ein Polizist auf der Toilette die Hand eingeklemmt. Hier muss man beim Prüfungspunkt „bei“ versicherter Tätigkeit anknüpfen. Besteht beim Verrichten des Geschäftes noch ein innerer Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit? Dies muss mit der ganz h.M. verneint werden; zwar ist der Weg zur Toilette als Betriebsweg versichert, nicht jedoch der Aufenthalt selbst. Zwar wird ein Geschäft verrichtet, jedoch kein dienstliches. Somit lässt sich als Faustregel merken, dass höchstpersönliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht unfallversichert sind (Essen, Trinken usw.).

2. Was ist ein Wegeunfall?

Der Wegeunfall ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII aufgezählt und stellt eine besondere Form der versicherten Tätigkeit dar. Nicht nur das Arbeiten selbst ist unfallversichert, sondern auch die (unmittelbaren) Wege zur und von der Arbeitsstelle. Wird der Hin- oder Rückweg für Privates unterbrochen, entfällt grundsätzlich der Versicherungsschutz für diese privatwirtschaftlichen Zwecke (bspw. der Kneipenbesuch auf dem Rückweg). Abzugrenzen sind die Wege von und zur Arbeit vom Betriebsweg. Dies sind bspw. Verkaufsfahrten und Kundenbesuche, also solche Tätigkeiten, die schon der Arbeitstätigkeit zuzuordnen sind. Wichtig ist diese Unterscheidung im Rahmen der Haftungsausschlüsse der §§ 104 ff. SGB VII, da diese u.a. nicht für Wegeunfälle (wohl aber Betriebswegeunfälle) gelten.

 3. Was regeln die §§ 104 ff. SGB VII?

Die §§ 104 ff. SGB VII regeln einen Haftungsausschluss sowohl für den Unternehmer bei Verletzungen seiner Arbeitnehmer (§ 104 SGB VII) als auch einen Haftungsausschluss zwischen Arbeitskollegen (§ 105 SGB VII). Ratio ist, dass der Unternehmer, der allein die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt, im Gegenzug eine Haftungsfreistellung „verdient“ hat, also nicht doppelt belastet werden soll. Zudem tritt der Gedanke der Gefahrengemeinschaft („Jeder könnte jeden schädigen.“) hinzu. Außerdem dienen die §§ 104 ff. SGB VII dem Betriebsfrieden. § 105 SGB VII sichert diese gesetzgeberisch gewollten Ziele ab, indem auch zwischen Arbeitskollegen die Haftung ausgeschlossen wird. Andernfalls würde der Unternehmer mittelbar mit dem Freistellungsanspruchs des verletzenden Arbeitnehmers (§ 670 BGB analog) aufgrund der beschränkten Arbeitnehmerhaftung belastet.

Wichtig ist hier die Ausnahmefälle im Hinterkopf zu behalten: Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und bei Wegeunfällen iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII. Sinn dieser Ausnahmen ist, dass sich in diesen Konstellationen nicht mehr das versicherte Risiko verwirklicht und daher auch kein Haftungsausschluss als Äquivalent zur Beitragszahlung erforderlich ist.

 4. Was sind die typischen examensrelevanten Konstellationen?

Eine zivilrechtliche Klausur mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht könnte durch den Einbau der Haftungsfreistellungen der §§ 104 ff. SGBVII versüßt werden. Innerhalb eines Schadensersatzanspruches wäre dann der Haftungsausschluss nach § 104 ff. SGB VII zu prüfen.

Auch kann der Haftungsausschluss zu einer sog. gestörten Gesamtschuld führen: Schädigt ein Unternehmer bspw. durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) und zugleich ein Dritter einen Arbeitnehmer des Unternehmers (§ 823 Abs. 1 BGB) entsteht grundsätzlich eine Gesamtschuld, § 840 BGB. Hier ist allerdings der Unternehmer gegenüber seinem Arbeitnehmer nach § 104 SGB VII von der Haftung freigestellt. Ergebnis wäre somit, dass der Dritte alleine für den Schaden aufkommen müsste, die Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII ginge zu seinen Lasten. Dass dies ein unbilliges Ergebnis ist, liegt auf der Hand. Als Lösung bietet sich aufgrund der Absicherung des Arbeitnehmers über die Unfallversicherung (die ja Grund für die Haftungsprivilegierung des Unternehmers ist) an, den Anspruch des Arbeitnehmers im Außenverhältnis zum Dritten hälftig zu kürzen.

Zur gestörten Gesamtschuld s. unsere Artikel hier, hier und einen Beispielsfall.

5. Fazit

Die kurze Einführung zeigt, wo die möglichen Schwerpunkte liegen. Nur wer die §§ 104 ff. beherrscht, wird überhaupt zum Problem der gestörten Gesamtschuld gelangen und dort mit guter Argumentation mit dem Sinn und Zweck des Unfallversicherungsrechts zu einem vertretbaren Ergebnis gelangen.

Dr. Maximilian Schmidt

Studium in Bonn; November 2013 Erstes Juristisches Staatsexamen am OLG Köln; Promotion im Juni 2016 (gefördert durch ein Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung);
derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht in Bonn (Lehrstuhl Thüsing)

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  • alexdexel

    Wichtig ist noch, dass der Geschädigte auch zum versicherten Personenkreis gehört…

  • Maximilian Schmidt

    Das müsste man sicherlich innerhalb des Haftungsausschlusses prüfen – wird dieser allerdings wie hier im Fallbeispiel der gestörten Gesamtschuld bejaht, setzt dies notwendig die Versicherteneigenschaft des Geschädigten voraus, weswegen dies hier nicht gesondert angesprochen werden musste. (Prüfungspunkt: bei einem Versicherungsfall, § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII).
    Dennoch danke für das aufmerksame Lesen!

  • Nutzer

    ME fehlt der Gedanke, dass der Haftungsausschluss iSd SGB VII nur greift, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Wann aber liegt ein Versicherungsfall vor? Bedarf es dafür eines Leistungsfalles oder greift der Haftungsausschluss auch so?

  • Maximilian Schmidt

    Versicherungsfall ist unter 1. dargestellt, vgl. § 7 SGB VII. Hier müsste man dann das Vorliegen eines Arbeitsunfalls prüfen.

  • alexdexel

    Könnte man im Fall des VG München vielleicht einen Fall der unwesentlichen Unterbrechung annehmen? Auch wenn ich das als zu weitgehend empfinde ist ir Rechtsprechung ja doch dem nicht abgeneigt

  • Maximilian Schmidt

    Vertretbar mag es sein, wenn man allein auf die zeitliche Komponente abstellt. Dies greift aber wohl zu kurz: Die Rechtsprechung unterscheidet immer nach der Handlungstendenz. Diese darf nicht privatwirtschaftlicher Natur sein. Und das muss man hier wohl annehmen.

  • Nutzer

    Nein unter 1. steht nichts dazu, ob ein Versicherungsfall und damit ein Haftungsauschluss gegenüber dem Arbeitgeber nur im Falle einer tatsächlichen Leistung der Versicherung anzunehmen ist (=Leistungsfall). Dagegen könnte sprechen, dass der Geschädigte idR in jedem Fall einen Anspruch hätte: im Leistungsfall gegenüber der Versicherung, im Nicht-Leistungsfall mangels greifen des Haftungsprivilegs ggüber dem Arbeitgebern

  • Maximilian Schmidt

    Was meinen Sie nun mit Leistungsfall: Die tatsächliche Leistung oder den Anspruch? Es ergibt sich alles aus dem Wortlaut von § 104 Abs. 1 SGB VII:
    Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, DEN EIN VERSICHERUNGSFALL HERVORGERUFEN HAT, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
    Was ein Versicherungsfall ist, ergibt sich wie gesagt aus § 7 SGB VII.
    Wenn sich Ihre Frage auf den Anspruch bezieht: § 104 SGB VII greift natürlich nur, wenn ein solcher besteht (d.h. ein Versicherungsfall nach § 7 SGB VII vorliegt).
    Wenn sich Ihre Frage auf die „tatsächliche Leistung“ bezieht: Die Versicherung ist gesetzlich verpflichtet zu zahlen. Zahlt sie nicht, muss der Geschädigte eben klagen. Der Haftungsausschluss besteht unabhängig von der tatsächlichen Leistung.
    Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiterhelfen konnte.

  • Lala

    Hallo

    Ich schreibe bald meine Prüfung in Sozialrecht und ein Schwerpunkt wird sein, einen Fall bezüglich der Unfallversicherung (Arbeitsunfall) gutachterlich zu lösen.

    Leider haben wir keine Prüfungsschemata, geschweige denn irgendeinen Fall zum Arbeitsunfall bekommen.

    Meine bitte ist also, ob Sie mir eventuell einen Fall+Lösung bezogen auf einen Arbeitsunfall in diesem Forum posten könnten.

    Beste Grüße

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