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Denkanstoß: Das “K. – Wort”

In Strafrecht | am 08. November 2009 | von simon | 3 Kommentare

Der neue Bundesverteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg hat nach seinem Amtsantritt erneut Stellung genommen hinsichtlich der Vorfälle in Afghanistan, währerd derer ein deutscher Oberst der Bundeswehr einen Luftangriff auf eine Gruppe von Taliban befohlen hatte, was im Ergebnis auch zivile Opfer zur Folge hatte. Neben dem politischen Rummel, kreist die Diskussion immer wieder um eine Frage: Handelt es sich bei den “Kampfhandlungen” in Afgahnistan schon um einen “Krieg” ? Die Frage wird laut der neuesten Nachrichten auch die Bundesanwaltschaft zu beurteilen haben. Da das Völkerrecht nicht zum Pflichtfahch (in NRW)  gehört, sind sicher keine tiefen tiefgreifenden Kenntnisse erforderlich. Was mir insbesondere (aus dem Stehgreif) aufgefallen ist:

Im Völkerrecht wird vermehrt der Begriff des “Bewaffneten Konflikts” verwendet. Entscheidend für einen solchen Konflikt ist vorrangig die Qualität und Quantität der Kampfhandlungen. (Details liefern die völkerR Lehrbücher)

Folge einer Bejahung ist die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches. Denn auch im “Krieg” gelten Vorgaben, es liegt kein rechtsfreier Raum vor (z.B. Umgang mit Kriegsgefangenen, Einsatz bestimmter Kampfmittel, A ngriff bestimmterKampfziele etc.).  Grundsätzlich ist aber in diesem Rahmen der Tod von Zivilbevölkerung in gewisser Weise “geduldet”.

Was mir bisher ganz neu war und ich in einigen Berichten gelesen habe: Wenn ein solcher Konflikt verneint wird, findet “deutsches Polizeirecht” Anwendung und wird durch die Staatsanwaltschaft geprüft im Rahmen des deutschen Strafrechts. Frage erstens…was ist “deutsches” Polizeirecht (Landesgesetze), welche Ermächtigungsgrundlagen gelten für die Bundeswehr? Und dann als Rechtfertigunsgrund? Und hier ist dann streng der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, insbes. der Schutz der Zivilbevölkerung stehe im Vordergrund.

Ich würde mich über Ergänzungen, bzw. Erläuterungen freuen.

3 Kommentare

egal
11.08.09

Evtl. ist damit § 10 ff. UZwGBw gemeint?

Alena
11.08.09

Mehr dazu unter:
http://www.123recht.net/Kundus-Angriff-Ermittlungen-gegen-Oberst-Klein-eingestellt-__a64109.html

Luc Joachimsen: DDR kein Unrechtsstaat | Juraexamen.info
11.08.09

[...] nicht „juristisch“ ist, kann man sich fragen, was diese juristische Begriffsjongliererei (vgl. Guttenberg zum Begriff „Krieg“ ; wobei dieser Vergleich eher hinkt, da hier das Tatbestandsmerkmal “Krieg” wirkliche [...]

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