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Das Risikobegrenzungsgesetz – Examensrelevante Änderungen des BGB infolge der Finanzmarktkrise

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30. Juni 2009 | von Stephan Pötters
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Bemerkenswert zügiges Handeln des Gesetzgebers

Ende Juni 2008 wurde das sog. Risikobegrenzungsgesetz (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken) verabschiedet. Ein Großteil der Regelungen trat ziemlich schnell, nämlich schon im August 2008 in Kraft.

Hohe Examensrelevanz: Der neue § 1192 Abs. 1a BGB & Co.

Viele der neuen Vorschriften berühren dabei im Kern examensrelevante Probleme. Am bekanntesten dürfte dabei wohl der neue § 1192 Abs. 1a BGB sein, wonach eine Sicherungsgrundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben werden kann. Diese Vorschrift war mittlerweile schon Gegenstand einer Examensklausur in NRW. Auch in weiteren Bundesländern dürften daher entsprechende Sachverhalte folgen. Verknüpfen lässt sich ein solcher sachenrechtlicher Sachverhalt zum Beispiel ideal mit Zwangsvollstreckungsproblemen. Dabei ist der neue § 799a ZPO zu beachten, der gerade bei Grundstücksfällen mit einer Sicherungsgrundschuld sehr gut passt: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ausgesetzt sieht, hat nun gem. § 799a ZPO einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt.

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Wir von juraexamen.info haben euch daher noch einmal die examensrelevantesten Neuerungen des Risikobegrenzungsgesetzes zusammengestellt:

  1. § 1192 Abs. 1a BGB: kein gutgl. lastenfreier Erwerb der SiGS
  2. § 799a ZPO: verschuldensunabhängiger Anspruch bei unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde
  3. § 492 Abs. 1a BGB: Hinweispflicht des Darlehensgebers bzgl. Abtretbarkeit
  4. § 492a BGB: Informationspflicht bzgl. befristeter Zinsbindung und befristeter Kreditverträge
  5. § 498 Abs. 3 BGB: Einschränkung des Kündigungsrechts
  6. § 496 Abs. 2 BGB: Anzeigepflicht bei Abtretung der Kreditforderung
  7. § 1193 Abs. 2 BGB: Kündigungspflicht bei SiGS nicht abdingbar

s. zum Ganzen ausführlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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  • Elisabeth Schwabe

    Drucksache 16/9821 – DIP – Deutscher Bundestag
    dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/098/1609821.pdf

    Deutscher Bundestag. Drucksache 16/9821. 16. Wahlperiode. 26. 06. 2008. Bericht*. Diese Drucksache sollte jeder Schuldner aufmerksam studieren! Wissen ist Macht! Hätte ich das alles rechtzeitig gewusst, würde unser Miethaus jetzt nicht als Neuzugang aus Köpenick bei Stacken GmbH als Renditeobjekt aufgeführt. dann hätte die Konsorte nicht aus 1/2 Million Kredit unseres untreuen Pächters weit über 6 Million Euro Kredit, Margen-, Refi-, Steuerverlust machen können und in unserem Grundbuch Blatt 5235 Neu eintragen können, weil wir nicht einen Cent für Kredite unterzeichnet haben! Wir vertrauten der Senatsverwaltung und Investitionsbank Berlin unser lastenfreies 450 m² Grundstück an aber nur für die Ärmsten der Armen und nur über Pacht-Fördervertrag bis in das Jahr 2032.

  • Elisabeth Schwabe

    Macht Erfahrung klug?

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