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Das Risikobegrenzungsgesetz – Examensrelevante Änderungen des BGB infolge der Finanzmarktkrise

In Kreditsicherung, Sachenrecht, Schuldrecht, Zivilrecht, ZPO | am 30. Juni 2009 | von Stephan Pötters | 0 Kommentare

Bemerkenswert zügiges Handeln des Gesetzgebers

Ende Juni 2008 wurde das sog. Risikobegrenzungsgesetz (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken) verabschiedet. Ein Großteil der Regelungen trat ziemlich schnell, nämlich schon im August 2008 in Kraft.

Hohe Examensrelevanz: Der neue § 1192 Abs. 1a BGB & Co.

Viele der neuen Vorschriften berühren dabei im Kern examensrelevante Probleme. Am bekanntesten dürfte dabei wohl der neue § 1192 Abs. 1a BGB sein, wonach eine Sicherungsgrundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben werden kann. Diese Vorschrift war mittlerweile schon Gegenstand einer Examensklausur in NRW. Auch in weiteren Bundesländern dürften daher entsprechende Sachverhalte folgen. Verknüpfen lässt sich ein solcher sachenrechtlicher Sachverhalt zum Beispiel ideal mit Zwangsvollstreckungsproblemen. Dabei ist der neue § 799a ZPO zu beachten, der gerade bei Grundstücksfällen mit einer Sicherungsgrundschuld sehr gut passt: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ausgesetzt sieht, hat nun gem. § 799a ZPO einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt.

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Wir von juraexamen.info haben euch daher noch einmal die examensrelevantesten Neuerungen des Risikobegrenzungsgesetzes zusammengestellt:

  1. § 1192 Abs. 1a BGB: kein gutgl. lastenfreier Erwerb der SiGS
  2. § 799a ZPO: verschuldensunabhängiger Anspruch bei unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde
  3. § 492 Abs. 1a BGB: Hinweispflicht des Darlehensgebers bzgl. Abtretbarkeit
  4. § 492a BGB: Informationspflicht bzgl. befristeter Zinsbindung und befristeter Kreditverträge
  5. § 498 Abs. 3 BGB: Einschränkung des Kündigungsrechts
  6. § 496 Abs. 2 BGB: Anzeigepflicht bei Abtretung der Kreditforderung
  7. § 1193 Abs. 2 BGB: Kündigungspflicht bei SiGS nicht abdingbar

s. zum Ganzen ausführlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz

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