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Das „neue“ Kaufrecht 2022 – Teil V: Der Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte

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14. Februar 2022 | von Alexandra Ritter
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Dieser fünfte Beitrag markiert das Ende unserer Aufsatzreihe zum „neuen“ Kaufrecht 2022. In Kombination mit unseren Beiträgen zum neuen Sachmangelbegriff, zu Änderungen beim Nacherfüllungsanspruch, zum Lieferantenregress und dem Verbrauchsgüterkauf ergibt sich eine solide Grundlage für erste Kontakte mit den reformierten Normen. Die Kaufrechtsklausur kann kommen!

Jurastudenten und auch Praktiker werden die Nachricht mit gemischten Gefühlen entgegengenommen haben – mit dem Beginn des Jahres 2022 stehen größere Änderungen im allseits prüfungs- und praxisrelevanten Kaufrecht an. Juraexamen.info gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die aufgrund der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 im Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB erfolgen. Hierzu veröffentlichen wir eine Reihe von Beiträgen – in diesem fünften Teil der Reihe steht der Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte im Fokus.

 

I. Die Warenkaufrichtlinie im Zusammenspiel mit der Richtlinie über digitale Inhalte

Gleichzeitig mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie) wurde die Richtlinie (EU) 2019/771 (Richtlinie über digitale Produkte) umgesetzt (BGBl. 2021 I 2123). Im Zuge dieser Umsetzung wurde das BGB u.a. im Schuldrecht AT um die §§ 327 n.F. ff. erweitert. Die Umsetzung hat auch zur Einführung des § 475a BGB geführt (BGBl. 2021 I 2123, S. 2130). Daneben kam es in Umsetzung der Warenkaufrichtlinie u.a. zur Einführung von §§ 475b ff. BGB (BGBl. 2021 I 2133, 2134 f.). Die sich aus der Umsetzung beider Richtlinien ergebenden Änderungen des BGB sind somit eng miteinander verknüpft. Daher bezieht sich dieser Beitrag nicht isoliert auf die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie, sondern nimmt auch Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie über digitale Produkte, soweit sie für die Ausgestaltung des Verbrauchsgüterkaufrechts relevant ist.

 

II. Digitale Produkte

§ 475a BGB regelt den Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte. Das digitale Produkt ist ein neuer Begriff des BGB, der in § 327 Abs. 1 BGB legaldefiniert wird als die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen.

Digitale Inhalte sind gem. § 327 Abs. 2 S. 1 BGB Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Dazu gehören etwa Computerspiele, E-Books, Musikdateien und Apps (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2069).

Digitale Dienstleistungen sind gem. § 327 Abs. 2 S. 2 BGB Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten (Nr. 1), oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen (Nr. 2). Beispiele hierfür sind etwa das Datei-Hosting und Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung angeboten werden (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070).

§ 475a BGB enthält keinen Verweis auf § 327 Abs. 1, 2 BGB, sodass es wichtig ist, die Verbindung der §§ 475a ff. BGB zu den §§ 327 ff BGB zu verstehen. Die gute Nachricht ist dennoch, dass das BGB die Definition des digitalen Produkts selbst enthält und sie also für die Klausur nicht auswendig gelernt werden muss.

 

III. Die Abgrenzung der verschiedenen Regelungsregime

Während § 475a BGB den Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte regelt, regeln die §§ 327 ff. BGB den Verbrauchervertrag über digitale Produkte. Es ist schnell zu erkennen, dass es hier einer klaren Abgrenzung der Anwendungsbereiche beider Regelungsregime bedarf.

 

1. Digitaler Inhalt auf körperlichem Datenträger

§475a Abs. 1 BGB selbst trifft eine Regelung zur Abgrenzung, wenn ein Verbrauchsgüterkaufvertrag einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat und der körperliche Gegenstand ausschließlich dieser Funktion als Träger des digitalen Inhalts dient. Als Beispiel zu nennen sind hier Kaufverträge über Filme, Musik oder Spiele auf Blu-Ray, CD oder USB-Stick (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070).

In diesem Fall ist die Anwendung der meisten Regelungen des Kauf- und Verbrauchgüterkaufrechts durch § 475a Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Gem. § 475a Abs. 1 S. 2 BGB gelten dann die §§ 327 ff. BGB. Auch im Falle des Lieferantenregresses erklärt § 445c BGB die §§ 327 ff. BGB, insbesondere § 327u BGB für anwendbar.

Dass das Kaufrecht hier keine Anwendung finden soll, ergibt Sinn, da es sonst von der Art und Weise der Übermittlung des digitalen Produkts abhängen würde, welches Regelungsregime Anwendung findet (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070).

 

2. Waren mit nicht zwingend erforderlichen digitalen Produkten

Während die Abgrenzung gem. § 475a Abs. 1 BGB unproblematisch möglich sein sollte, enthält § 475a Abs. 2 BGB eine Abgrenzungsregel, die Raum für Diskussionen, auch in der Klausur, bietet.

 

a) Die Systematik von § 475a Abs. 2 BGB

§ 475a Abs. 2 regelt, welche Vorschriften anwendbar sind auf einen „Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann“. § 475a Abs. 2 S. 1 BGB erklärt das (neue) Gewährleistungsrecht für anwendbar, wenn ein Mangel den Bestandteil des Vertrages betrifft, der nicht die digitalen Produkte betrifft. Betrifft ein Mangel dagegen den Bestandteil des Vertrags, der die digitalen Produkte betrifft, sind gem. § 476 Abs. 2 S. 2 BGB die §§ 327 ff. BGB anwendbar.

Anders gesagt: Ein Mangel im Bereich des digitalen Produkts wird gem. §§ 327 ff. BGB behandelt, während auf einen Mangel, der vom digitalen Produkt unabhängig ist, die kaufrechtliche Gewährleistung einschließlich der Regelungen über das Verbrauchsgüterkaufrecht uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070). Abhängig von dem Mangel bestimmt sich somit das einschlägige Regelungsregime.

 

b) Erfüllung der Funktion auch ohne das digitale Produkt

Während es keine großen Schwierigkeiten bereiten sollte, festzustellen, ob eine Ware digitale Produkte enthält oder mit solchen verbunden ist, ist die Frage danach, ob die Ware ihre Funktion auch ohne das digitale Produkt erfüllen kann, mit Problemen verbunden.

Zur Verdeutlichung zunächst ein paar Beispiele:

Ohne Schwierigkeiten ist festzustellen, dass eine Spielekonsole oder ein Smartphone ohne funktionsfähige Software die Grundfunktion gerade nicht erfüllen können (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070). Anders gestaltet sich die Lage jedoch bei einem smarten Kühlschrank, bei dem die automatische Nachbestellung von Waren oder einem Kfz, bei dem das Navigationssystem nicht funktioniert. Der Kühlschrank kühlt weiterhin, das Kfz ist weiter fahrbar. Allerdings sind beide Gegenstände nun nicht mehr „smart“, d.h. haben keine digitalen Funktionen mehr, sondern lediglich analog.

Beide Aspekte verdienen Beachtung und dementsprechend kommt die Literatur bislang zu unterschiedlichen Ergebnissen: so genügt es Lorenz zu Folge, wenn die Grundfunktion des Gegenstands weiter erfüllbar ist (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070), während andere bei dem Wechsel von einer digitalen zur analogen Ware, die Funktion als nicht mehr erfüllbar ansehen, sondern teilweise in der Ware ein aluid erblicken (hierzu am Beispiel des smarten Kühlschranks Dubovitskaya, MMR 2022, 3, 4; Mayer/Möllnitz, RDi 2021, 333, 337; zum Kfz ohne Navigationssystem Felsch/Kremer/Wagener, MMR 2022, 18, 19).

Die mit § 475a Abs. 2 S. 1 BGB verbundene Unsicherheit resultiert aus der Warenkaufrichtlinie, die in ihrem Art. 2 Nr. 5 lit. b selbst den Begriff „Funktionen“ enthält, ohne ihn zu konturieren (Dubovitskaya, MMR 2022, 3, 4). Der Begriff der Funktionen ist auch der Aufhänger, an dem das Problem in einer Klausur aufgemacht werden kann. Dann ist danach zu fragen, wie der Begriff auszulegen ist.

Denkbar wäre zunächst eine subjektive Auslegung, bei der die Funktion dann ohne das digitale Produkt nicht erfüllbar ist, wenn das digitale Produkt vertraglich geschuldet ist (Dubovitskaya, MMR 2022, 3, 4). Gegen eine solche subjektive Auslegung lässt sich aber anführen, dass ein PC ohne Betriebssystem seine Funktion erfüllen kann, weil das Betriebssystem vertraglich nicht geschuldet ist (Dubovitskaya, MMR 2022, 3, 4). Es wäre dem Verkäufer möglich durch eine einseitig gestellte Funktionsbeschreibung über die Anwendbarkeit des Kaufrechtlichen gewährleistungsrechts zu disponieren (Mayer/Möllnitz, RDi 2021, 333, 338).

Daher bietet es sich an, eine objektivierte Perspektive einzunehmen und mit dem Kriterium der Erheblichkeit zu arbeiten: Das digitale Produkt muss für die Funktion der Ware eine hinreichend wichtige Bedeutung haben. „Die Funktion des digitalen Produkts kann also erst dann als „Funktion der Ware“ angesehen werden, wenn diesem Produkt bei der Nutzung der Ware ein entsprechend hohes Gewicht zukommt“ (Dubovitskaya, MMR 2022, 3, 4). Das erfordert dann eine wertende Betrachtung.

Da es hierzu noch keine Rechtsprechung gibt und in der Literatur sowohl ein weites als auch ein engeres Verständnis von „Funktionen“ i.S.v. § 475a Abs. 2 S. 1 BGB vertreten werden, ist es bei solchen „Grenzfällen“ in der Klausur wichtig, darzulegen, dass verschiedene Auslegungen (mit eventuell verschiedenen Ergebnissen) in Betracht kommen. Wofür man sich entscheidet, ist dann schon Nebensache.

 

IV. Waren mit digitalen Elementen

Neben den eben vorgestellten Waren mit digitalen Produkten enthält § 475b BGB den Mangelbegriff für Waren mit digitalen Elementen.

 

1. Definition

Waren mit digitalen Elementen werden, worauf § 475b Abs. 1 S. 1 BGB auch verweist, in § 327a Abs. 3 S. 1 BGB legaldefiniert: Es sind Waren, „die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können“. Das soeben zum Begriff der „Funktionen“ Erläuterte, ist hierauf zu übertragen.

§ 475b BGB gilt für Waren mit digitalen Elementen, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt. Diese Verpflichtung wird gem. § 475b Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 327a Abs. 3 S. 3 BGB vermutet.

 

2. Der Sachmangel gem. § 475b BGB

§ 475b BGB ist in Wortlaut und Aufbau § 434 BGB nachempfunden (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070; s. zu § 434 BGB den ersten Teil dieser Beitragsreihe).

Dem § 475b BGB eigen ist die Aktualisierungspflicht des Unternehmers. Die Ware muss gem. § 475b Abs. 2 BGB in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht nicht nur im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven und objektiven Anforderungen, sowie den Montage- und Installationsanforderungen entsprechen.

In subjektiver Hinsicht müssen gem. § 475b Abs. 3 Nr. 2 BGB die für die digitalen Elemente der Ware vereinbarten Aktualisierungen im vereinbarten Zeitraum bereitgestellt werden und funktionsfähig sein (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070). Maßgeblich für Dauer und Umfang der Aktualisierungen ist auch die Parteivereinbarung (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070 m.w.N.). Im Übrigen verweist § 475b Abs. 3 Nr. 1 BGB auf § 434 Abs. 2 BGB.

In objektiver Hinsicht entspricht die Ware nur den Anforderungen gem. § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB, wenn

„dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird.“

Um die Dauer des Zeitraums, in dem der Verbraucher Aktualisierungen erwarten darf, zu ermitteln, können Werbeaussagen, die Qualität der Materialien der Ware sowie der Kaufpreis herangezogen werden (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070). Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass auch der sogenannte „life-cycle“ eines Produkts, also Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer, zur Auslegung genutzt werden soll (BT-Drs. 19/27424, 33).

Der Umfang der vom Verbraucher legitimer Weise zu erwartenden Aktualisierungen bestimmt sich in ähnlicher Weise und umfasst funktionserhaltende Updates, sowie Sicherheitsupdates (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070). Zu funktionserweiternden Maßnahmen ist der Unternehmer nicht verpflichtet (Lorenz, NJW 2021, 2065, 2070). Im Übrigen verweist § 475b Abs. 4 Nr. 1 BGB auf § 434 Abs. 3 BGB.

Zuletzt enthält § 475b Abs. 5 BGB eine Regelung zu den Aktualisierungen, nach der der Unternehmer in bestimmten Fällen für einen Sachmangel nicht haftet, und § 475b Abs. 6 BGB regelt die (§ 434 Abs. 4 BGB ergänzenden) Anforderungen an Montage und Installation der digitalen Elemente.

 

3. Dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente

Eine Ergänzung zu § 475b BGB enthält § 475c BGB für den Fall, dass beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente über einen längeren oder unbestimmten Zeitraum vereinbart wurde.

Wurde der Zeitraum nicht bestimmt, sind gem. § 475c Abs. 1 S. 2 BGB die zu § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB dargestellten Kriterien anzuwenden. Zudem haftet der Unternehmer gem. § 475c Abs. 2 BGB mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren dafür, dass die digitalen Elemente der Ware den Anforderungen gem. § 475b Abs. 2 BGB entsprechen.

 

V. Verjährungshemmung

§ 475e Abs. 1 und 2 BGB enthalten von § 438 BGB abweichende Verjährungsregelungen. Im Fall der dauerhaften Bereitstellung i.S.v. § 475c Abs. 1 S. 1 BGB endet die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums, § 475c Abs. 1 BGB. Zudem verjähren gem. § 475e Abs. 2 BGB Ansprüche wegen der Verletzung von Aktualisierungspflichten i.S.v. § 475b Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

 

VI. Summa

Die Regelungen der §§ 475a ff. BGB sind vollständig neu eingefügt und enthalten neue Begriffe. Der Umgang mit den Normen kann aber durch ein wenig Vorverständnis und ordentliche Gesetzeslektüre gemeistert werden.

Zum einen muss das Zusammenspiel mit den §§ 327 ff. BGB beachtet werden, auch dann, wenn es keinen ausdrücklichen Verweis zu diesen gibt, wie z.B. für den Begriff des digitalen Produkts. Zum anderen ist durch ordentliche Gesetzeslektüre zu ermitteln, in welchem Fall welches Regelungsregime Anwendung findet. Zuletzt sollte der Begriff der „Funktionen“ nicht zu Verunsicherung führen, sondern mit ein wenig Argumentation potentielle Probleme gelöst werden.

Alexandra Ritter

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