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Das Kooperationsverhältnis zwischen BVerfG und EuGH

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18. Juni 2011 | von Stephan Pötters
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Bald Entscheidung bzgl. EU-Rettungsschirm erwartet

Das BVerfG wird zeitnah über die Verfassungskonformität des EU-Rettungsschirmes mündlich verhandeln (s. dazu den Beitrag in der FAZ). Damit wird das BVerfG ein weiteres Mal Gelegenheit dazu haben, das Verhältnis zwischen Karlsruhe und Luxemburg bzw. dem GG und den Europäischen Verträgen zu justieren. Es ist zu erwarten, dass das BVerfG sich auch in Zukunft eine gewisse Prüfungskompetenz im Hinblick auf den europäischen Integrationsprozess zusprechen wird. Diesen Anspruch hatte der Präsident Voßkuhle erst unlängst bestätigt (s. hier die Meldung bei beck-aktuell). Das bald zu erwartende Urteil wird sich in eine Reihe zentraler Entscheidungen einfügen, die hier nun noch einmal in historischer Reihenfolge dargestellt werden sollen. Die Kernaussagen dieser Verdikte gehören zweifelsohne zum Bereich juristischer Allgemeinbildung und sollten jedem Studenten geläufig sein.

Wichtige Leitentscheidungen zum Verhältnis zwischen BVerfG und EuGH

  • Solange I (BVerfG v. 29.5.1974 – BvL 52/71, BVerfGE 37, 271): Zur Zeit dieser ersten wichtigen Entscheidung war der europäische Integrationsprozess noch nicht sehr weit vorangeschritten und die vom EuGH gewährleistete gerichtliche Kontrolle bot noch keinen hinreichenden Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen. Gleichwohl konnten Rechtsakte der Gemeinschaft den Bürger natürlich in seiner Grundrechtsausübung beeinträchtigen. Damit hier keine Rechtschutzlücke entsteht, sah sich das BVerfG befugt, die Gemeinschaftsrechtsakte am Maßstab des GG zu überprüfen. Der zentrale Satz der Entscheidung lautet: „Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV [jetzt Art. 267 AEUV] geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.“
  • Solange II (BVerfG v. 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339): In Solange II entschied das BVerfG im Ergebnis genau anders als in Solange I, denn in der Zwischenzeit hatte sich der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene grundlegend verbessert, da der EuGH einen (ungeschriebenen) Grundrechtskanon geschaffen hatte, indem er Grundrechte als „allgemeine Rechtsgrundsätze“ des Gemeinschaftsrechts anerkannte (s. die Rs. Rüttli; Nold; Int. Handelsgesellschaft). Der zentrale Satz dieser Entscheidung lautete daher: „Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.“
  • Maastricht (BVerfG 12.10.1993, 2 BvR 2134, 2159/92, BVerfGE 89, 155 ): Diese Entscheidung ist das erste Karlsruher Verdikt, dass dem europäischen Integrationsprozess aus Sicht des Grundgesetzes Grenzen zieht. „Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird.  2. Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer – supranational organisierten – zwischenstaatlichen Gemeinschaft.“ Die Schaffung eines europäischen Bundesstaates wäre nicht vom dem GG gedeckt. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. „Die Bundesrepublik Deutschland unterwirft sich mit der Ratifikation des Unions-Vertrags nicht einem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren „Automatismus“ zu einer Währungsunion; der Vertrag eröffnet den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der europäischen Rechtsgemeinschaft, der in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt.“
  • Bananenmarkt-Entscheidung (BVerfG v. 7.6.2000 – 2 BvL 1/97, BVerfGE 102, 147): In dieser Entscheidung konkretisierte das BVerfG seine Solange II-Rechtsprechung und setzte einen sehr hohen Standard für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Gemeinschaftsrechtsakte: „Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei. Deshalb muss die Begründung der Vorlage oder einer Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist.“ Es genügt also nicht, wenn der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene in einem Einzelfall nicht adäquat ist, sondern er muss generell unter den Schutzstandard des GG absinken.
  • Lissabon-Entscheidung (BVerfG v. 30.6.2009 – 2 BvE 2, 5/08 u.a., BVerfGE 123, 267): Das BVerfG beschäftigte sich in diesem jüngeren Beschluss erneut mit den Grenzen des europäischen Integrationsprozesses auf Grundlage von Art. 23 GG und überprüfte, ob diese im Hinblick auf den Lissabonvertrag eingehalten wurden. Das BVerfG pochte darauf, dass das Grundgesetz mit Art. 23 GG nur zur Beteiligung und Entwicklung einer als „Staatenverbund“ konzipierten Europäischen Union ermächtigt. Der Schaffung eines europäischen Bundesstaates kann also auf Grundlage des GG nicht zugestimmt werden. Wesentlich ist insofern, dass den europäischen Institutionen nicht die sog. Kompetenz-Kompetenz übertragen wird, oder andersherum formuliert, dass weiterhin das Prinizip der begrenzten Einzelermächtigung eingehalten wird. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen. Wichtig an dieser Entscheidung ist vor allem auch, dass sich das BVerfG für befugt hält, die Einhaltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung zu kontrollieren. Es prüft also, ob Rechtsakte der EU aus dem gesteckten Kompetenzrahmen ausbrechen („ausbrechender Rechtsakt“). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art.  23 Abs.  1 Satz 3 in Verbindung mit Art.  79 Abs.  3 GG gewahrt ist.
  • Mangold-Beschluss (BVerfG v. 6.7.2010 – 2 BvR 2661/06): Dieses Urteil bildet vorläufig den Schlusspunkt in der Reihe von Entscheidungen zum Kooperationsverhältnis zwischen Karlsruhe und Luxemburg. In diesem Beschluss konnte das BVerfG präzisieren, wann genau ein ausbrechender Rechtsakt im Sinne der Lissabon-Rechtsprechung vorliegt und ob das viel kritisierte Urteil des EuGH in der Rs. Mangold einen solchen ausbrechenden Rechtsakt darstellt. Das BVerfG entschied zurückhaltend: Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG komme nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt. Vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts ist dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben, soweit er die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat.

Stephan Pötters

Studium in Bonn und Strasbourg, LLM in Cambridge, Promotion in Bonn, seit 2016 Rechtsanwalt in Köln

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    • Maxim Ciebiera

      Hallo Herr Pötters,

      mir ist aufgefallen, dass die Solange I (29.5.1974) – Entscheidung bereits nach den Rs. Stauder, IHG und sogar Nold (14.05.1974) -in der auf die EMRK, die ja einen geschriebenen Grundrecht enthält, verwiesen wird- ergangen ist. Somit gab es bereits erste Schritte Richtung Grundrechtsschutz auf Unionsebene. Ich würde gerne wissen was für die Kehrtwende in Solange II ausschlaggebend war. Sind zwischenzeitig andere für den unionalen Grundrechtsschutz erhebliche Entscheidungen des EuGH ergangen oder war es lediglich ein Paradigmenwechsen des BVerfG (evtl. aufgrund von neuer Richter)?

      Beste Grüße

      Maxim Ciebiera

    • Stephan Pötters

      Das kann ich Ihnen leider auch nicht genau sagen. Ich tippe aber mal, dass es ein bisschen von beidem war (mehr Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene, Umdenken beim BVerfG). Die Fundamente waren mit Stauder, IHG und Nold sicherlich schon gelegt, aber danach kamen eben zahlreiche Entscheidungen hinzu, die den ungeschriebenen Grundrechtekanon sichtbar machten (zitiert in Solange II: BVerfGE 73, 339, 379 ff.). Außerdem entwickelte der EuGH zwischenezeitlich allgemeine Rechtsgrundsätze wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip, an denen wir Deutsche natürlich zu Recht besonders hängen (hierzu BVerfGE 73, 339, 380).

      EuGH und BVerfG sind nicht zuletzt auch schlicht zwei mächtige und selbstbewusste Institutionen, die erst einmal ein einträgliches Nebeneinander finden mussten (und bis heute daran arbeiten: s. OMT-Verfahren).

      Stichwort neue Richter: Klar, auch das kann eine Rolle gespielt haben, fehlt mir aber natürlich das Insiderwissen. Solange I und II sind ja etwas über 12 Jahre auseinander und die Amtszeit eines Verfassungsrichters ist auf 12 Jahre begrenzt.

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    • Paul Vogel

      Ein sehr guter und hilfreicher Artikel zu einem der spannendsten Themengebiete der aktuellen deutschen Rechtswissenschaft.

      Da die Thematik ja nach wie vor hochaktuell ist, wäre eine Aktualisierung zumindest um den Haftbefehl II Beschluss (2 BvR 2735/14) und vielleicht noch das OMT-Verfahren wünschenswert.

      Beste Grüße

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