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“Das Auto ist in einem Superzustand!” – Arglistige Täuschung?

In BGB AT, Schuldrecht, Zivilrecht | am 04. September 2009 | von Stephan Pötters | 0 Kommentare

Merke: Gebrauchtwagenhändler sind im juristischen Sachverhalt idR nicht schutzwürdig!

Das AG München (Urteil v. 26.11.2008, Az.: 251 C 19326/08) hat neulich einen Fall zum Schuldrecht/BGB AT entschieden, der im allseits beliebten Milieu des Gebrauchtwagenmarktes spielt. Der Gebrauchtwagenhändler ist heute das, was zur Zeit der Entstehung des BGB (so 1890-1900) der Viehhändler war: Er ist grundsätzlich nicht schutzwürdig!

Diese Wertung sollte man für das Examen auf jeden Fall immer im Hinterkopf haben, dann hätte man auch mit dem vorliegenden Fall kein Problem gehabt.

AG München: Beschreibung eines Autos mit “Superzustand” kann arglistige Täuschung sein

Im Internet pries der Verkäufer einen Mercedes SLK an. Das Auto sei in einem “Superzustand”. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen. Der Käufer musste jedoch bereits nach 20 bis 30 Kilometern feststellen, dass er das Auto nur auf 80 bis 100 km/h beschleunigen konnte. Noch bevor er zuhause ankam blieb das Auto dann ganz stehen. Der Käufer machte Mängelrechte geltend, der Verkäufer verweigerte jegliche Ansprüche.

Das AG München entschied nun, dass sich der Verkäufer gem. § 444 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne, da er den Käufer arglistig getäuscht habe.

Examensrelevanz

Die arglistige Täuschung ist ein Klassiker, denn sobald sie ins Spiel kommt, gibt es unzählige Ansprüche, die andiskutiert werden können: Gewährleistungsrechte, c.i.c., Anfechtung und dann Bereicherungsrecht, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB, § 826 BGB. Bei allen diesen Ansprüchen ist stets auch das Konkurrenzverhältnis äußerst problematisch. Wiederholt dafür die klassischen Streitigkeiten zur Konkurrenz von c.i.c. und Anfechtung nach § 123 BGB sowie jeweils die Konkurrenz zum Gewährleistungsrecht. Am Ende kann man mit der Wertung “der arglistig Täuschende ist nicht schutzwürdig” alle Ansprüche sogar bejahen. Auch an §§ 438 Abs. 3, 442, 444 BGB ist zu denken.

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