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Cranger Kirmes, Rocker und ihre Kutten – nicht strafbar, dennoch ordnungsrechtlich verboten

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06. August 2015 | von Dr. Maximilian Schmidt
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Alle Jahre wieder Cranger Kirmes – alle Jahre wieder Kuttenverbot für Rocker. Die Examensrelevanz braucht nicht betont zu werden, lief der Sachverhalt doch schon im Dezember 2014 im 1. Staatsexamen in NRW. Wie im letzten Jahr bestätigte das VG Gelsenkirchen das ordnungsbehördliche Kuttenverbot der Stadt Herne (s. unseren ausführlichen Artikel). Im diesjährigen Urteil des VG Gelsenkirchen vom 3.8.2015 – 16 L 1495/15 werden die Unterschiede zwischen Strafrecht und Ordnungsrecht am Beispiel der Kutten tragenden Rocker schulbuchmäßig aufgezeigt. Weniger die Entscheidung selbst, als deren juristische Grundlagen sollten gerade in einer mündlichen Prüfung bekannt sein.

Die Stadt Herne verbot durch Ordnungsverfügung vom 07.07.2015, wie auch schon im vergangenen Jahr, allgemein das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motorradgruppierungen (u.a. „Bandidos MC“, „Hells Angels MC“, „Satudarah MC“, „Gremium MC“, „Freeway Riders MC“) sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, sog. „Kutten“, in der Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes. Der Antragsteller ist Mitglied des Clubs „Freeway Riders MC“ und macht zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, die Verbotsverfügung verletze ihn in seinem Freiheitsrecht und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (aus beck-aktuell entnommen).

In einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entschied das VG Gelsenkirchen nun, dass diese Verbotsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nahm das VG zugunsten der Rocker an, dass kein generelles Verbot des Tragens der Kutten bestehe. Allerdings drohe im Zusammenhang mit der Cranger Kirmes, auf der unterschiedliche Rockergruppen aufeinandertreffen könnten, durch das Tragen der Kutten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form der zu erwartenden tätlichen Auseinandersetzungen (ausführlicher unser letztjähriger Artikel mit verschiedenen Argumentationswegen).

Spannend ist nun die Auseinandersetzung mit dem Urteil des BGH v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15. Der BGH hatte entschieden:

Aus dem jeweiligen Ortszusatz ergebe sich eindeutig, dass die Angeklagten den „Bandidos“-Schriftzug und den „Fat Mexican“ nicht als Kennzeichen des verbotenen „Chapters“, sondern als solche ihrer jeweiligen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsgruppen getragen hätten und damit gerade nicht gegen den Schutzzweck des – auf die jeweiligen Ortsgruppen beschränkten – Vereinsverbots verstießen. (Pressemitteilung des BGH Nr. 113/2015 v. 09.07.2015)

Kurz gesagt: Das Tragen eines Symbols eines erlaubten Chapters ist nicht deswegen strafbar, weil ein anderes Chapter mit ähnlicher Symbolik verboten ist und das Tragen dieser Symbolik folglich strafbar wäre.

Hier handelte es sich um erlaubte Chapter, sodass das Tragen der vereinseigenen Symbole nicht strafrechtlich verboten ist. Allerdings ändert dies nichts daran, dass hiervon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Dies hatte auch bereits der BGH in seiner Entscheidung vom 9.7.2015 angesprochen:

Dies bedeute, dass das Tragen einer Kutte mit den von allen „Chaptern“ der „Bandidos“ benutzten Kennzeichen („Bandidos“-Schriftzug und „Fat Mexican“) zusammen mit dem Ortszusatz eines nicht verbotenen „Chapters“ unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG nach derzeitiger Rechtslage zwar polizeirechtlich verboten sein könne, nicht aber strafbar sei.

Deutlich wird: Aus der fehlenden Strafbarkeit eines Handelns folgt nicht zwangsläufig dessen ordnungsrechtliche Zulässigkeit. Vielmehr ist je nach Rechtsgebiet eine eigenständige Auslegung bzw. Abwägung vorzunehmen.

Dr. Maximilian Schmidt

Studium in Bonn; November 2013 Erstes Juristisches Staatsexamen am OLG Köln; Promotion im Juni 2016 (gefördert durch ein Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung);
derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht in Bonn (Lehrstuhl Thüsing)

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  • Stephan Pötters

    Update: Das OVG Münster hat die Entscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt. In der Pressemitteilung heißt es:

    „[…] Nach Auffassung des Senats sind auf der Grundlage der polizeilichen Lageeinschätzung hinreichende Anhaltspunkte für die spontane Begehung von Gewaltdelikten auf der Cranger Kirmes gegeben, wenn dort um Gebietsansprüche und Einflussbereiche rivalisierende „Rockergruppierungen“ aufeinandertreffen, die sich durch das Tragen ihrer „Kutten“ gegenseitig provozieren. Vorfälle in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass auch die „Freeway Riders“ bereit seien, sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Clubs zu beteiligen. Angesichts der betroffenen Schutzgüter – Leib und Leben von Menschen- und der Vielzahl von Kirmesbesuchern auf engstem Raum könnten im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten „Rockergruppierungen“ immer auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen. Das Interesse des Antragstellers, die Cranger Kirmes mit seiner „Kutte“ besuchen zu können, müsse jedenfalls im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten zurückstehen.

    Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur mangelnden Strafbarkeit des Tragens von „Rocker-Kutten“ stehe dem verhängten „Kuttenverbot“ nicht entgegen. Der Senat bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das „Kuttenverbot“ zum Zwecke der Gefahrenabwehr unabhängig davon angeordnet werden könne, ob das Tragen dieser Kleidungsstücke einen Straftatbestand verwirkliche.

    Aktenzeichen: 5 B 908/15 (1. Instanz VG Gelsenkirchen 16 L 1495/15)“

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