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	<title>Juraexamen.info &#187; ZPO</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>Überblick Referendariat: Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 21:54:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes Traut</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung Pfändungsschutzkonto]]></category>
		<category><![CDATA[§ 850k ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Relevant in erster Linie für Referendare, aber möglicherweise auch für die mündliche Prüfung im ersten Examen, für die juristische Allgemeinbildung &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Relevant in erster Linie für Referendare, aber möglicherweise auch für die mündliche Prüfung im ersten Examen, für die juristische Allgemeinbildung oder für die Rechtsberatung in eigener Sache..: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.7.2010 <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> neu gefasst und das sogenannte &#8220;Pfändungsschutzkonto&#8221; eingeführt. Das Guthaben auf diesem Konto ist mit einem bestimmten monatlichen Sockelbetrag vor Pfändungen durch Gläubiger des Kontoinhabers geschützt (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO</a>).</p>
<p>Dabei wird grundsätzlich nur der einfache Pfändungsbetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c Abs. 1 S. 1 ZPO</a> berücksichtigt; weitere Unterhaltspflichten, die den Betrag erhöhen können werden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> berücksichtigt.</p>
<p><strong>Einbettung in das System der Zwangsvollstreckung</strong></p>
<p>Das Pfändungsschutzkonto begrenzt insofern die Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">829</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">835 ZPO</a>, mit dem der (Vollstreckungs-)Gläubiger wegen einer Geldforderung in Forderungen des (Vollstreckungs-)Schuldners vollstrecken kann. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt ein <strong>Arrestatorium</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO</a> &#8211; der Drittschuldner darf nicht mehr an den Gläubiger zahlen) und ein <strong>Inhibitorium</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO</a> &#8211; der Schuldner darf nicht mehr über die Forderung verfügen). Die Forderung wird gleichzeitig dem Gläubiger zur Einziehung (der Regelfall) oder an Zahlungs statt überwiesen, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">§ 835 Abs. 1 ZPO</a>.</p>
<p><strong>Von beiden Wirkungen des Beschlusses normiert <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> eine begrenzte Ausnahme.</strong> Nach § 850k Abs. 1 darf der Schuldner bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages verfügen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 1 ZPO</a> ist die Bank dem Schuldner in diesem Umfang auch zur Leistung verpflichtet, d.h. sie muss dem Schuldner das Geld auf seinem Konto auszahlen. So kann der Schuldner im Ergebnis über den pfändungsfreien Sockelbetrag verfügen, als wäre nicht gepfändet worden.</p>
<p><strong>Verhältnis zuden <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO a.F.">850k ZPO</a> a.F.)</strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> bringt eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Pfändungsschutz. Die Pfändungsverbote der <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> erfassen nur Arbeitseinkommen oder Unterhaltsleistungen direkt. Sind sie einmal überwiesen, geht der von den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> geschützte Anspruch unter und wir durch einen Zahlungsanspruch gegen die Bank ersetzt (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html" target="_blank" title="&sect; 676a BGB: Ausgleichsanspruch">676a Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676f.html" target="_blank">676f BGB</a>). Direkt wirken die <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> daher nur, wenn die Pfändung beim der Quelle, also etwa dem Arbeitgeber angreift.</p>
<p>Bisher wurde die durch die Einstellung in das Kontoguthaben entstandenen Schutzlücke durch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> geschlossen. Danach ist die Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto insoweit aufzuheben, als das darauf eingezahlte  Einkommen des Schuldners nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> geschützt wäre. Erforderlich ist dafür ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> macht dies nun &#8220;automatisch&#8221;: Ist das Konto einmal zum Pfändungsschutzkonto umgewandelt, kann der Schuldner über den auch im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> anzusetzenden Freibetrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c ZPO</a> (aktuell 1 028,89 €, s. dazu die Verordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c Abs. 2a ZPO</a>) pro Monat verfügen. Die Norm spricht also eine <em>eo ipso</em> wirkende Begrenzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kann auch erfolgen, nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits erlassen ist, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 4 ZPO</a> &#8211; und sie wirkt innerhalb der vier Wochen Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">§ 835 Abs. 4 S. 1 ZPO</a> (erst danach darf die Vollstreckung aus dem Überweisungsbeschluss beginnen) sogar zurück.</p>
<p><strong>Einrichtung: Einseitige Erklärung oder Vertrag?</strong></p>
<p>Umstritten ist, ob die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos durch einseitige Erklärung des Kunden erfolgen kann, also ein Gestaltungsrecht darstellt (so Prütting/Gehrlein/<em>Ahrens</em>, ZPO, § 850k Rn. 22?f.), oder ein Vertragsschluss erforderlich ist (so etwa Musielak/<em>Becker</em>, 8. Aufl. 2011, § 850k Rn. 8 ZPO). Der Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850 Abs. 7 S. 1 ZPO</a> &#8220;können vereinbaren&#8221; ist m.E. eindeutig. Auch S. 2 und 3 regeln lediglich einen insofern bestehenden Anspruch des Kunden auf Vertragsänderung.</p>
<p><strong>Rechtsfolgen eines Verstoßes</strong></p>
<p>Bisher wenig geklärt ist, was passiert, wenn das Kreditinstitut etwa Unterhaltspflichten des Kunden nicht bei der Ermittlung des Betrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> berücksichtigt. Hat der Kunde die Unterhaltspflichten korrekt angegeben und nachgewiesen, wie es <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S.2 ZPO</a> vorsieht, liegt eine Pflichtverletzung des Kreditinstitutes vor. Hat er dies nicht getan, so legt die Systematik es zunächst nahe, zu differenzieren: Das Gesetz spricht in Abs. 2 davon, dass der Pfändungsbeschluss auch den erhöhten Freibetrag nicht erfasst. Daher könnte man der Ansicht sein, diese Rechtsfolge träte <em>ipso iure</em>, also insbesondere ohne entsprechenden Nachweis, ein. Das Inhibitorium fällt dann weg.  Anders dagegen das Arrestatorium. Dieses wird insofern modifiziert, als die Bank zahlen darf, aber nicht muss: Nach Abs. 5 S. 2 besteht eine Leistungspflicht der Bank nur, soweit der erhöhte Freibetrag durch Bescheinigungen nachgewiesen wird. Hier soll die Bank nicht gezwungen sein, möglicherweise zu viel zu leisten.</p>
<p>Gegen dies Auslegung spricht aber das Argument, dass die Bank die Zahlungen an den Gläubiger, der die Forderung überwiesen bekommen hat, nicht ohne rechtlichen Grund zurückhalten darf. Daher ist es überzeugend, die <strong>Nachweispflicht</strong> des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO</a> für den erhöhten Freibetrag auch in <strong>Abs. 2 hineinzulesen</strong> (so auch Musielak/<em>Becker</em>, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 850k Rn. 3). Ansonsten läuft nämlich andererseits die Bank Gefahr, sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig zu machen, weil sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beachten muss (vgl. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 3 ZPO</a>). Außerdem entspricht es wohl der Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Schuldner nur in den Genuss der Erleichterungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> kommt, wenn er die Nachweise erbracht hat (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 15 und 19).</p>
<p>Von der Bank wird man wohl auch nicht verlangen können, den Freibetrag selbst &#8211; etwa an Hand der Zahlungseingänge &#8211; zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn zumindest ein gewisser Freibetrag etwa durch den Eingang von Kindergeld augenscheinlich ist. Es wird nämlich  der Regelfall sein, dass die kontoführende Bank den Pfändungsfreibetrag  durch Rückschlüsse aus den eingehenden Zahlungen, ermitteln kann. Dennoch verlangt der Gesetzgeber „Nachweise durch Bescheinigungen“ der zuständigen Stellen, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO</a>.</p>
<p><strong>Für den Gläubiger</strong> gilt, dass gegenüber ihm die Einhaltung der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1, 2 ZPO</a> zumindest insofern ohne Relevanz  sein muss, als es um die Wirksamkeit von Zahlungen geht, die er von der Bank als Drittschuldnerin erhält. Es ist dem Gläubiger regelmäßig überhaupt nicht bekannt, ob das Konto der Schulderin als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mag ergangen sein, bevor das Konto der Schuldnerin überhaupt in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 4 ZPO</a>. Bei einer Zahlung der Bank  an ihn vermag der Gläubiger also nicht zu sagen, ob die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1, Abs. 2 ZPO</a> überhaupt eingehalten werden müssen und erst Recht nicht, ob sie eingehalten wurden. Sein Vertrauen in den Erhalt der Leistung ist schutzwürdig.</p>
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		<item>
		<title>Kann Twittern im Gerichtssaal verboten werden?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kann-twittern-im-gerichtssaal-verboten-werden/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Nov 2011 09:23:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die LTO berichtet über einen <a href=" http://www.lto.de/de/html/nachrichten/4837/oeffentliche-verfahren-twittern-aus-dem-gerichtssaal-kann-nicht-einfach-verboten-werden-/">interessanten Problemkreis</a>, der sich auch für Examensprüfungen eignet. In der Sache ging es um &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Die LTO berichtet über einen <a href=" http://www.lto.de/de/html/nachrichten/4837/oeffentliche-verfahren-twittern-aus-dem-gerichtssaal-kann-nicht-einfach-verboten-werden-/">interessanten Problemkreis</a>, der sich auch für Examensprüfungen eignet. In der Sache ging es um ein Verfahren vor dem LG Mannheim, bei dem durch den vorsitzenden Richter ein Twitterverbot als Maßnahme i.S.v. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/176.html" target="_blank" title="&sect; 176 GVG">176</a> ff. GVG verhängt wurde. Der verlinkte Beitrag behandelt die infrage stehenden Gesichtspunkte umfassend und kommt zu dem Ergebnis, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen, die das Schreiben von Twitter-Meldungen untersagen, rechtlich kaum haltbar wären. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich der Einfachheit halber auf den oben verlinkten Artikel, der meiner Ansicht nach gut begründet ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Wiederaufnahme eines Prozesses durch Miterben</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-wiederaufnahme-eines-prozesses-durch-miterben/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 17:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat entschieden, dass ein Prozess, der nach § 239 ZPO durch den Tod einer Partei unterbrochen wurde, durch einen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat entschieden, dass ein Prozess, der nach § 239 ZPO durch den Tod einer Partei unterbrochen wurde, durch einen einzelnen Miterben aufgenommen werden kann. Das gilt jedoch nur dann, wenn er gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2039.html" target="_blank" title="&sect; 2039 BGB: Nachlassforderungen">§ 2039 BGB</a> hierzu ermächtigt worden ist (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 94/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11">X ZR 94/11</a>). Die Frage kann im 2. Staatsexamen ohne Schwierigkeiten in eine Klausur eingebaut werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zu Beweislastumkehr bei § 823 Abs. 1 BGB</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-zu-beweislastumkehr-bei-%c2%a7-823-abs-1-bgb/</link>
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		<pubDate>Sun, 09 Oct 2011 09:08:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung zum Arzthaftungsrecht äußert sich der BGH zur Beweislastumkehr im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&#167; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>In einer aktuellen Entscheidung zum Arzthaftungsrecht äußert sich der BGH zur Beweislastumkehr im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> (Urt. v. 13.9.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 144/10" target="_blank" title="BGH, 13.09.2011 - VI ZR 144/10">VI ZR 144/10</a>). Anlass genug, die Beweislastverteilung bei Schadensersatzansprüchen kurz zu wiederholen:</p>
<p><strong>1. Grundsatz</strong></p>
<p>Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die Beweislast für die ihr günstigenTatsachen trägt (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">138</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">139</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">286 ZPO</a>). Das bedeutet für den Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>, dass der Anspruchsteller grundsätzlich alle objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss.</p>
<p><strong>2. Wichtigste Ausnahme: Vertragliche Haftung</strong></p>
<p>Im vertraglichen Schuldverhältnis kehrt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens dagegen um. Nach wohl überwiegender Ansicht ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> darüber hinaus auch auf die Pflichtverletzung selbst anzuwenden.</p>
<p><strong>3. Geschriebene Ausnahmen im Deliktsrecht</strong></p>
<p>Auch im Deliktsrecht gibt es gelegntlich eine ausdrückliche, d.h. gesetzliche Umkehr der Beweislast. Der wichtigste Fall ist wohl <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG</a>, der das Verschulden des Fahrzeugführers vermutet. Einen weiteren Fall regelt etwa <a href="http://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 ProdHaftG: Haftung">§ 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG</a>. Im BGB auferlegt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/831.html" target="_blank" title="&sect; 831 BGB: Haftung f&uuml;r den Verrichtungsgehilfen">§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB</a> dem Geschäftsherrn die Beweislast für den Exkulpationsbeweis, die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html" target="_blank" title="&sect; 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen">832 Abs. 1 S. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/834.html" target="_blank" title="&sect; 834 BGB: Haftung des Tieraufsehers">834 S. 2 BGB</a> enthalten ähnliche Vorschriften.</p>
<p><strong>4. Ungeschriebene Ausnahmen im Deliktsrecht</strong></p>
<p>Nun kann es für den Geschädigten bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> sehr schwierig bis unmöglich sein, den vollen Beweis für alle Tatbestandsvoraussetzungen zu führen.</p>
<p>Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Pflichtverletzung in der Innensphäre des Schädigers abgespielt hat, in die der Anspruchsteller keine Einsicht hat. Der BGH hat deshalb insbesondere im Bereich der allgemeinen zivilrechtlichen Produkthaftung (Abzugrenzen von der Haftung nach dem ProdHaftG!) eine Beweislastumkehr oder zumindest -erleichterung  mehrfach bejaht (z.B. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 116, 60" target="_blank" title="BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91: Dauernuckeln/Milupa-Fall">BGHZ 116, 60</a> &#8211; Milupa; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1993, 528" target="_blank" title="BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92: Minaralwasserflasche">NJW 1993, 528</a> &#8211; Mineralwasserflasche II).</p>
<p>Darüber hinaus anerkennt derBGH, dass sich im Arzthaftungsprozess die Beweislast hinsichtlich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und  Rechtsgutsverletzung umkehrt, wenn ein grober Behandlungsfehler feststeht. Hintergrund dieser Beweiserleichterung ist, dass ein lückenloser Kausalitätsbeweis für medizinische Entwicklungen im Körper des Geschädigten nahezu unmöglich ist, weil fast immer Reserveursachen in Betracht kommen. So verhielt es sich auch in dem aktuellen Fall. Der BGH entscheidet nun, dass ein grober Behandlungsfehler auch darin zu sehen ist, dass eine Befunderhebung unterlassen wurde, die zu einem Befund geführt hätte, der zu weiteren Behandlungsmaßnahmen Anlass gegeben hätte.</p>
<p>Achtung: Eine vergleichbare Umkehr der Beweislast gerade bezüglich der Kausalität verneint der BGH ausdrücklich im Bereich der allgemeinen zivilrechtlichen Produkthaftung. Hier muss der Geschädigte also die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden beweisen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 116, 60" target="_blank" title="BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91: Dauernuckeln/Milupa-Fall">BGHZ 116, 60</a> &#8211; Milupa).</p>
<p><strong>4. Klausurrelevanz</strong></p>
<p>Fragen der Beweislast spielen grundsätzlich erst im 2. Staatsexamen eine wirklich bedeutende Rolle. Gerade <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> und die Rechtsprechung zur allgemeinen zivilrechtlichen Produkthaftung sollte man aber auch im 1. Staatsexamen beherrschen. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> erleichtert dabei den Prüfungspunkt &#8220;Verschulden&#8221; ungemein. Die Rechtsprechung zur Produkthaftung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> wird ebenfalls immer mal wieder abgefragt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Fristenberechnung in der juristischen Klausur und Besonderheiten bei Feiertagen</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 09:18:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[8 AZN 808/11]]></category>
		<category><![CDATA[Feiertag]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Fristende]]></category>
		<category><![CDATA[§ 187 BGB; § 188 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Fristenberechnung in der juristischen Klausur</strong></p>
<p>Das Berechnen von Fristen bereitet in der juristischen Klausur oftmals Schwierigkeiten und ist deshalb ein &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Fristenberechnung in der juristischen Klausur</strong></p>
<p>Das Berechnen von Fristen bereitet in der juristischen Klausur oftmals Schwierigkeiten und ist deshalb ein wenig beliebter Teil einer Klausur. Grund hierfür könnte sein, dass der Fristberechnung im Studium wenig Beachtung geschenkt wird und diese Problematik eher dem Praktiker zugewiesen wird. Dennoch müssen die Grundzüge der Fristberechnung bereits im Ersten Examen beherrscht werden, werden Klausuren doch sehr häufig mit dieser kleinen Problematik „angefettet“.</p>
<p>Das Beherrschen der Fristenproblematik erfordert – hat man es einmal verstanden – nur sehr wenig Aufwand; dennoch unterscheiden sich gerade auch an solchen Stellen gute von weniger guten Klausuren. Aus diesem Grund möchte der Beitrag kurz die Modalitäten der Fristberechnung aufzeigen und dabei insbesondere auch auf ein spezielles Problem eingehen, dass kürzlich vom BAG erneut entschieden wurden ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZN 808/11" target="_blank" title="BAG, 24.08.2011 - 8 AZN 808/11">8 AZN 808/11</a>).</p>
<p>Anknüpfungspunkte zur Berechnung der Frist gibt es gesetzlich mehrere: So enthält das BGB in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" target="_blank" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">§§ 187 ff BGB</a> als auch die ZPO in §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 ZPO: Fristbeginn">221</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 ZPO: Fristberechnung">222 ZPO</a> und das VwVfG in <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BVwVfG: Fristen und Termine">§ 31 VwVfG</a> Regelungen zur Fristberechnung. Je nachdem um welche Art von Frist es sich handelt, muss die Grundlage der Frist im jeweiligen Gesetz gesucht werden: Handelt es sich um eine zivilprozessuale Frist, ist zunächst die ZPO einschlägig; bei einer verwaltungsprozessualen muss die Prüfung im VwVfG beginnen. Diese beiden Einstiege sind die in der Klausur am häufigsten. Aber selbst wenn eine anderweitige Frist zu berechnen ist, ist dies mit den nachfolgend dargestellten Grundsätzen unproblematisch möglich.</p>
<p><strong>Ereignistag/ Fristbeginn</strong></p>
<p>Die Frist knüpft grundsätzlich an das Vorliegen eines bestimmten <strong>fristauslösenden Ereignisses </strong>an. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 ZPO: Fristbeginn">§ 221 ZPO</a> stellt hierzu auf die Zustellung des Dokuments in dem die Frist festgelegt ist ab. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BVwVfG: Fristen und Termine">§ 31 Abs. 2 VwVfG</a> stellt allgemein auf die Bekanntgabe der Frist ab. Noch allgemeiner formuliert <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" target="_blank" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">§ 187 Abs. 1 BGB</a>, dass die Frist mit einem Ereignis oder einem auf den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt beginnt.</p>
<p>Hier stellt sich schon die erste Schwierigkeit bei der Fristberechnung, nämlich die Frage nach dem genauen Beginn der Frist. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BVwVfG: Fristen und Termine">§ 31 Abs. 2 VwVfG</a> legt hierzu fest, dass die Frist an dem Tag, der auf die Bekanntgabe folgt, beginnt. Die ZPO hingegen enthält hierzu keine konkrete Regelung, verweist aber in <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 ZPO: Fristberechnung">§ 222 Abs. 1 ZPO</a> auf die Regelungen des BGB. Hier ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" target="_blank" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">§ 187 Abs. 1 BGB</a> ebenso wie in der VwVfG, dass für die Frist der Ereignistag nicht mitzurechnen hat. Auch hier beginnt die Frist damit an dem den Ereignistag folgenden Tag. Eine <strong>Ausnahme</strong> besteht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" target="_blank" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">§ 187 Abs. 2 BGB</a> dann, wenn der Fristbeginn nicht an ein Ereignis anknüpft, sondern konkret auf einen Tag festgelegt ist. Hier zählt dann dieser Tag selbstverständlich mit.</p>
<p>Das heißt: Knüpft die Frist allein an die Zustellung etc. an, dann beginnt sie am darauffolgenden Tag. Ist hingegen ein konkreter genannter Fristbeginn maßgeblich – bspw. ein Schreiben legt diesen fest, dann zählt dieser Tag selbst mit.</p>
<p><strong>Zustellung</strong></p>
<p>Besonderheiten gelten allerdings im Rahmen der <strong>Verwaltungsbehörden</strong>. Grundsätzlich ist der Begriff der Zustellung bzw. des Zugangs nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Liegt allerdings ein <strong>Zustellungsverfahren von Bundes- oder Landesbehörden</strong> vor, greifen die Besonderheiten des Bundeszustellungsgesetzes oder der entsprechenden Landeszustellungsgesetze. Am bedeutendsten ist dabei die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben. Eine Zustellung wird hier am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (<a href="http://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 VwZG: Zustellung durch die Post mittels Einschreiben">§ 4 Abs. 2 VwZG</a> bzw. Zustellungsgesetz der Länder). Diese Fiktion greift freilich nur dann ein, wenn der tatsächliche Zugang (zu bestimmen nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB) nicht nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist – die Fiktion soll den Bürger schützen, nicht aber unwiderruflich ein Zustellung festlegen.</p>
<p><strong>Fristende</strong></p>
<p>Klar ist damit der Beginn der Frist, welche sich maßgeblich aus dem jeweiligen Gesetz ergibt. Für die Klausur bedeutsam ist aber die eigentliche Fristberechnung, das heißt die Ermittlung des Endes der Frist, um festzustellen, ob eine Handlung innerhalb oder außerhalb dieser Frist erfolgt ist. Sowohl <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 ZPO: Fristberechnung">§ 222 Abs. 1 ZPO</a> als auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BVwVfG: Fristen und Termine">§ 31 Abs. 1 VwVfG</a> verweisen hierfür auf die Vorschriften des BGB. Zentrale Norm hierfür ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/188.html" target="_blank" title="&sect; 188 BGB: Fristende">§ 188 BGB</a>. Am bedeutsamsten ist hierbei bei Vorgabe einer Wochen oder Monatsfrist der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/188.html" target="_blank" title="&sect; 188 BGB: Fristende">§ 188 Abs. 2 BGB</a>. Beim ersten Durchlesen wird dieser Norm wohl den meisten recht unverständlich erscheinen. Dies täuscht allerdings, spricht die Norm doch nur ohnehin klares aus. Die Frist endet</p>
<blockquote><p>„im Falle des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html">187</a> Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt“</p></blockquote>
<p>Maßgeblich ist auch hier wieder der Ereignistag. Das Fristende fällt auf den Tag mit der selben Benennung (oder einfacher gesagt, mit der selben Zahl) wie der Ereignistag.</p>
<p>Ist also der Ereignistag der 17.2. beginnt eine Monatsfrist am 18.2. zu laufen und endet am 17.3. (das heißt mit dessen Beendigung).</p>
<p>In diesem Zusammenhang zeigt sich auch die Bedeutung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/188.html" target="_blank" title="&sect; 188 BGB: Fristende">§ 188 Abs. 3 BGB</a>, der festlegt, dass eine Monatsfrist dann am letzten Tag des Monats endet, wenn es das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/188.html" target="_blank" title="&sect; 188 BGB: Fristende">§ 188 Abs. 2 BGB</a> ermittelte Fristende nicht gibt.</p>
<ul>
<li>Ist also der Ereignistag der 30.1. beginnt eine Monatsfrist am 31.1. zu laufen und endet damit am 28.2. (und nicht am 30.2. [den es nicht gibt] oder am 2.3. [zählte man die Tage weiter]).</li>
</ul>
<p>Knüpft der Fristbeginn nicht an ein Ereignis, sondern konkret an einen Tag an (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" target="_blank" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">§ 187 Abs. 2 BGB</a>) so endet die Frist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/188.html" target="_blank" title="&sect; 188 BGB: Fristende">§ 188 Abs. 2 Var. 2 BGB</a>)</p>
<blockquote><p>„mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.“</p></blockquote>
<ul>
<li>Beginnt die Monatsfrist hierbei also am 12.2., endet sie am 11.3. (das heißt mit dessen Ablauf).</li>
</ul>
<p><strong>Besonderheit: Fristende auf Feiertag</strong></p>
<p>Eine Besonderheit zeigt sich allerdings dann, wenn das Fristende auf einen Sonnabend oder Sonn- oder Feiertag fällt. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html" target="_blank" title="&sect; 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend">§ 193 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 ZPO: Fristberechnung">§ 222 Abs. 2 ZPO</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BVwVfG: Fristen und Termine">§ 31 Abs. 3 VwVfG</a> endet die Frist dann an dem darauffolgenden Werktag. Ob das jeweilige Fristende auf einen Sonnabend oder Sonn- oder Feiertag fällt, ergibt sich entweder aus der Klausur selbst, oder ist durch die Anwendung des Bundes- oder Landesfeiertagsgesetzes zu ermitteln. Insofern bestehen keine Probleme.</p>
<p>Ein besondere Konstellation wurde allerdings kürzlich vom BAG entschieden (Urteil v. 24.08.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZN 808/11" target="_blank" title="BAG, 24.08.2011 - 8 AZN 808/11">8 AZN 808/11</a>). Die Problematik lag hierbei darin, dass ein Feiertag (Fronleichnam) bestand, der aber nur im Bundesland des Absenders Feiertag war, nicht aber im Bundesland des Adressaten. Die Frage die sich hier stellte war, ob dennoch auch in einem solchen Fall die Verschiebung auf den nächsten Werktag greift – das heißt an welchem Ort ein Tag Feiertag sein muss.</p>
<p>Das Gericht stellte hierzu im Anschluss an seine ständige Rspr. fest:</p>
<blockquote><p>„2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der 23. Juni 2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam - war, <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/okm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR005330950BJNE026302301&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint">§ 222 ZPO</a> in Verb. mit <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/okm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR001950896BJNE018502377&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint">§ 193 BGB</a>.</p>
<p>a) Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist (st. Rspr., vgl. <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/okm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KARE483140703&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint">BAG 24. September 1996 - 9 AZR 364/95</a> - <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/okm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KARE483140703&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint">BAGE 84, 140, 144</a> = AP BUrlG § 7 Nr. 22 = EzA BUrlG § 7 Nr. 102; 16. Januar 1989 - <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/okm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KARE337650103&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint">5 AZR 579/88</a> - AP ZPO § 222 Nr. 3 = EzA ZPO § 222 Nr. 1; 26. Mai 1976 - <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/okm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KSRE008690062&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint">4 AZR 240/75</a> - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 92; 15. Oktober 1959 - <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/okm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KARE042521702&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint">1 AZB 19/59</a> - AP ZPO § 222 Nr. 1).“</p></blockquote>
<p>Diese Rechtsprechung überzeugt auch. Die Verschiebung des Fristendes auf einen Werktag beruht darauf, dass an einem Feiertag eine Zustellung und damit eine Einhaltung der Frist gerade problematisch ist. Sie soll aber nicht den Absender besonders schützen, ist es ihm doch auch an einem Feiertag möglich und zuzumuten die Frist einzuhalten.</p>
<p>Zeigen soll diese Konstellation, dass auch bei der Fristberechnung unbekannte Fallgestaltungen möglich sind, durch die eine Klausur inhaltlich erweitert werden kann.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Fristberechnung in der Klausur ist weniger schwer, als dies von vielen Studenten vermutet wird. Wichtig ist eine genaue Lektüre der Normen und ein entsprechendes Verständnis hierfür.</p>
<p>Zu differenzieren ist zwischen der Bestimmung eines Ereignistages (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" target="_blank" title="&sect; 187 BGB: Fristbeginn">§ 187 Abs. 1 BGB</a>), dem eigentlichen Fristbeginn am nächsten Tag und dem entsprechenden Fristende (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/188.html" target="_blank" title="&sect; 188 BGB: Fristende">§ 188 Abs. 2 Var. 1 BGB</a>). Besonderheiten beim Ereignistag treten dann auf, wenn es sich um eine förmliche Zustellung durch Behörden handelt. Weitere Schwierigkeiten können sich dann stellen, wenn das Fristende auf einen Sonnabend oder Sonn- oder Feiertag trifft; diese sind aber mit einem guten Normverständnis auch unproblematisch zu lösen.</p>
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		<title>Krawattenzwang an deutschen Gerichten?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/krawattenzwang-an-deutschen-gerichten/</link>
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		<pubDate>Sun, 28 Aug 2011 15:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Kleider machen Leute – oder zumindest Anwälte. Dies scheint zumindest die neue <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/lg-muenchen-ii-weist-verteidiger-ohne-krawatte-zurueck">Rechtsprechung des LG München II</a> vermuten zu lassen. &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Kleider machen Leute – oder zumindest Anwälte. Dies scheint zumindest die neue <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/lg-muenchen-ii-weist-verteidiger-ohne-krawatte-zurueck">Rechtsprechung des LG München II</a> vermuten zu lassen. Worum ging es dabei? Das Landgericht hatte einen Anwalt weil dieser sich verweigerte, die vom Gericht erwartete Kleidung unter der Robe – weißes Hemd und Krawatte – zu tragen, aus der Sitzung verwiesen.</p>
<p>So kurios und kleinlich wie der Fall beim ersten Hören aber wirken mag, so birgt er dennoch interessante juristische Fragen: Zum einen die Problematik der Zulässigkeit eines Sitzungsverweises, zum anderen die spannende Frage, auf welcher Grundlage überhaupt erwartet werden kann, dass sich Anwälte und andere Prozessbeteiligte entsprechend zu kleiden haben. Bedeutsam sind diese Fragen gerade auch deshalb, weil die Frage der entsprechenden Kleiderordnung bereits mehrere Gerichte der Republik beschäftigt hat. Am bekanntesten ist in diesem Zusammenhang sicherlich der sogenannte „<em>Mannheimer Krawattenstreit</em>“ (LG Mannheim, Urteil v. 6.2.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 Qs 40/08" target="_blank" title="LG Mannheim, 06.02.2009 - 14 Qs 40/08">14 Qs 40/08</a>; 14 Qs 45/08) auf den unten noch eingegangen werden wird, und der als Stichwort in einer mündlichen Prüfung parat sein sollte, gehört dieser Paradefall der vermeintlichen deutschen Bürokratie und Spießigkeit doch zur juristischen Allgemeinbildung</p>
<p><strong>Frage der Rechtsgrundlage für Sitzungsausschluss</strong></p>
<p>Ein denkbarer Einstig in die mündliche Prüfung wäre die Frage nach der grundsätzlichen Möglichkeit eines Sitzungsausschlusses von Prozessbeteiligten. Hierzu führt das LG Mannheim in einer Entscheidung vom 27.01.2009 – 4 Qs 52/04; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Qs 52/08" target="_blank" title="LG Mannheim, 27.01.2009 - 4 Qs 52/08">4 Qs 52/08</a> aus:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/176.html" target="_blank">§ 176 GVG</a> gibt in diesem Zusammenhang dem Vorsitzenden als Sitzungspolizei grundsätzlich die Befugnis, einen (aus prinzipiellen Erwägungen) ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt in der betreffenden Sitzung zurückzuweisen. Der Vorsitzende Richter übt damit die sitzungspolizeilichen Aufgaben aus und muss zu diesem Zweck diejenigen Personen von der Sitzung ausschließen, die die Würde des Gerichts verletzten. Dies trifft insbesondere bei einem ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt zu. Ein Sitzungsausschluss darf damit grundsätzlich durch den vorsitzenden Richter verhängt werden, welcher hierfür explizit eine Ermächtigungsgrundlage hat.</p>
<p>Das Problem stellt sich aber dann, ob auch im konkreten Fall ein Ausschluss verhältnismäßig gewesen wäre, mithin ob auch hier eine schwerwiegende Verletzung der Würde des Gerichts vorgelegen hat. Das LG Mannheim (aaO) führt dazu aus: <em>Eine entsprechende Befugnis kann aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/176.html" target="_blank">§ 176 GVG</a> indes für einen in Robe, aber ohne Krawatte auftretenden Rechtsanwalt im Allgemeinen nicht hergeleitet werden.</em></p>
<p><strong>Frage der Angemessenheit eines Sitzungsausschlusses</strong></p>
<p>An dieser Stelle ist damit zur Angemessenheitsprüfung überzuleiten – welche sich zweischrittig gestaltet: Ein Ausschluss wäre dann unzulässig, wenn eine Pflicht zum Tragen von (weißem) Hemd und (weißer) Krawatte nicht bestehen würde. Selbst wenn eine solche Pflicht aber vorliegt, darf der Ausschluss nur dann erfolgen, wenn er auch verhältnismäßig wäre. Die Suche nach einer Rechtsgrundlage für das Tragen von Krawatten durch Anwälte gestaltet sich etwas schwierig und kann von einem Kandidaten in der mündlichen Prüfung kaum erwartet werden. Durchaus denkbar ist es hingegen, dass die Normen entsprechen vorgegeben werden und eine eigenständige Subsumtion und Argumentation erwartet wird.</p>
<p>Für Baden-Württemberg bspw. Bestimmte eine Rechtsverordnung vom. 1. Juli 1976:</p>
<blockquote><p><em>§ 1 Abs. 1: Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz. […] Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Langbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse […].</em></p>
<p><em>§ 2 Abs. 1: Die Amtstracht der Rechtsanwälte entspricht der Amtstracht der Richter und Staatsanwälte.</em></p></blockquote>
<p>Eine vergleichbare Regelung existiert allerdings nicht in allen Bundesländern. In Bayern und NRW bspw. liegt eine explizite gesetzliche Regelung nicht vor. Allerdings wird hier dann durch die Rspr. die Verpflichtung eine entsprechende Kleidung zu tragen „aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht“ (so OLG München v. 14.7.2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 679/06" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06">2 Ws 679/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 684/06" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06">2 Ws 684/06</a>) hergeleitet. Selbst wenn eine explizite gesetzliche Grundlage fehlt, muss dennoch stets eine entsprechende Kleidungspflicht bejaht werden.</p>
<p>Hier könnte sich eine Argumentation anschließen, ob tatsächlich dieses Gewohnheitsrecht noch andauert, oder nicht durch neue Konventionen abgelöst wurde. Dagegen spricht, dass die Bundesländer, welche eine explizite gesetzliche Regelung haben, diese auch nicht modernisiert haben und bspw. auf das Tragen von Krawatten verzichten. Zwar sieht beispielsweise die baden-württembergische Rechtsverordnung in § 2 Abs. 1 letzter HS vor: „zur Amtstracht können auch andere, nach Form und Farbe unauffällige mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke getragen werden“. Ein genereller Verzicht auf die Krawatte ist daraus aber nicht abzuleiten. Vielmehr eröffnet es nur die Möglichkeit statt weißem Hemd und Krawatte andere – dezente Farben zu tragen, welche in der Praxis – in allen Bundesländern &#8211; eifrig genutzt wird.</p>
<p>Das OLG München führt zudem zur Frage der Änderungen des Gewohnheitsrechts aus: „Maßstab für die Bewertung eines möglichen Wandels ist der Kreis der durch die Regelung betroffenen Personen. Da das Gewohnheitsrecht Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht regelt, kommt es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch der Gerichte und nicht nur der Rechtsanwälte. Auf die möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten „Business“, kommt es insoweit nicht an“.</p>
<p>Eine andere Ansicht wäre zwar in der mündlichen Prüfung noch akzeptabel – bedürfte aber einer guten Argumentation. Beispielsweise der sog. T-Shirt-Verteidiger ist wohl kaum gesellschaftlich akzeptiert. Eine Pflicht zum Tragen von Hemd und Krawatte in weiß oder ggf. in anderen dezenten Farben ist damit zu bejahen.</p>
<p><strong>Ablösung durch § 20 BORA</strong></p>
<p>Ein anderer Aspekt könnte aber dazu führen, dass dieses Gewohnheitsrecht bzw. auch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen keine Geltung mehr haben. § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte bestimmt :</p>
<blockquote><p><em>„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht die Robe“.</em></p></blockquote>
<p>Auf das Tragen anderer bestimmter Kleidungsstücke wird damit gerade nicht abgestellt. Fraglich ist damit das Verhältnis dieser Vorschrift zum Gewohnheitsrecht bzw. zu den Vorschriften der Bundesländer. Ausführlich wird dieser Streit im Urteil des LG Mannheim vom 27.01.2009 dargestellt.</p>
<p>„Nach der h.M. in der Literatur hat der Bundesgesetzgeber die Frage der Amtstracht der Rechtsanwälte in abschließender Weise aus dem Regelungskomplex „Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren“, und damit auch aus der entsprechenden Länder-Zuständigkeit herausgelöst und sie allein den berufsrechtlichen Regelungen der Anwaltschaft überantwortet. [indem er in § 59 Abs. 2 Nr. 6 c BRAO bestimmte: Die Berufsordnung kann näher regeln: das Tragen der Berufstracht] Für aus landesrechtlichen Vorschriften oder gar aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitete Pflichten der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht besteht nach dieser Meinung &#8211; aufgrund der sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html" target="_blank">Art. 72 Abs. 1 GG</a> ergebenden Sperrwirkung des Bundesrechts &#8211; neben § 20 BORA kein Raum mehr.“</p>
<p>In der Literatur wurde vielfach vertreten, der Bundesgesetzgeber hätte durch das Gesetz die alleinige Zuständigkeit an sich gezogen und damit sowohl das Landesrecht als auch das Gewohnheitsrecht abgelöst. Zutreffender ist m.E. allerdings die Ansicht der OLG München und Braunschweig sowie des VG Berlin, die klarstellen, dass eine Kollision gerade nicht vorliegt – betrifft die BORA doch nur die berufsrechtliche Ebene, die der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung einer äußeren Verhandlungsordnung gerade entgegensteht. Beide Regelungen stehen damit unabhängig gegenüber.</p>
<p>Eine dritte, vermittelnde Ansicht wird durch das OVG Berlin-Brandenburg aufgestellt, welches zwar einen generellen Vorrang der Regelungen des Bundes bejaht, dies aber nur dann, sofern diese abschließend verfasst sind. Da dies bei den Regelungen in der BORA gerade nicht gegeben ist, bleiben ergänzende, ausfüllende Regelungen wirksam. Wie man sich hier entscheidet ist Ansichtssache. Wichtig wäre in der mündlichen Prüfung nur, dieses Problem zu erkennen und eigenständig zu argumentieren. In der Entscheidung des LG Mannheim wurde die entsprechende Entscheidung bewusst offen gelassen – ein Vorgehen, welches in der Praxis zwar durchaus zulässig ist, in einer Prüfungssituation ist dieses pragmatische Vorgehen hingegen nicht zu empfehlen.</p>
<p><strong>Aber: Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses?</strong></p>
<p>Zu bedenken bleibt aber, dass der Ausschluss nur dann zulässig sein kann, wenn er verhältnismäßig gewesen ist. Ob und wie weit dieser Punkt im aktuellen Urteil des LG München berücksichtigt wurde, lässt sich aus der Pressemitteilung nicht erkennen.</p>
<p>Jedenfalls bei einmaligen, geringfügigen Verstößen (bspw. Vergessen der Krawatte zu Hause o.Ä.) wird ein Ausschluss wohl generell nicht zulässig sein. Dies erkennt auch das OLG München (aaO) wen es betont:</p>
<blockquote><p><em>„Es handelt sich nicht um einmalige, durch sachliche Erwägungen begründetet Verstöße, sondern um eine generelle und in provokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicher Verhaltensnormen.“</em></p></blockquote>
<p>Dieser Fall bezog sich aber auch, auf einen sog. T-Shirt-Verteidiger. Zumindest das LG Mannheim scheint dann aber noch liberaler zu sein und die generelle Weigerung Krawatten zu tragen zu dulden, wenn es betont:</p>
<blockquote><p><em>„Ohnehin muss, da er in geschlossener Robe auftrat und die darunter getragenen Kleidungsstücke (Hemd in dezenter Farbe; keine Krawatte) nicht geeignet waren die Würde des Gerichts in Frage zu stellen, in dem konkreten Verstoß eine eher geringe Störung der Verhaltensordnung gesehen werden. Im Mittelpunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung musste der Eingriff in die Berufsfreiheit des Nebenklagevertreters und insbesondere in dem Anspruch des Nebenklägers auf Wahrnehmung seiner Rechte durch den Anwalt seines Vertrauens […] stehen.</em></p></blockquote>
<p>Wie man sich hier schlussendlich entscheidet, ist freilich, wie so oft, reine Geschmackssache. Allein auf die richtige Begründung kommt es an.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Auch aus einem auf den ersten Blick etwas albern anmutenden Fall kann – insbesondere in der mündlichen Prüfung – eine anspruchsvolle Aufgabenstellung gebastelt werden.</p>
<p>Als Eckpunkte kann hier folgendes festgemacht werden:</p>
<ul>
<li>AGL für einen Ausschluss des Anwalts ist <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/176.html" target="_blank">§§ 176 GVG</a></li>
<li>Problematisch ist die Herleitung der Pflicht zum Tragen von Hemd und Krawatte – diese kann entweder aus landesrechtlichen Normen oder Gewohnheitsrecht herrühren</li>
<li>Ob eine Ablösung durch § 20 BORA vorliegt, ist umstritten</li>
<li>Zu beachten ist aber der Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Bei dauerhafter Verweigerung des Tragens von Hemd und Krawatte, ist diese gegeben; bei einmaliger – begründeter – Verweigerung m.E. wohl nicht; bei dauerhafter Weigerung nur das Tragens von Krawatten sind beide Ansichten vertretbar – hier stehen sich LG Mannheim und LG München gegenüber.</li>
<li>Das Nichttragen einer Robe dagegen berechtigt generell zum Ausschluss, sofern keine besonderen individuellen Hinderungsgründe bestehen.</li>
</ul>
<p><strong>Abschließend ein Tipp:</strong> Eine beliebte Zusatzfrage in der mündlichen Prüfung lautet, wer verpflichtet ist Roben zu tragen; insbesondere ob diese Pflicht auch ehrenamtliche Richter trifft. Die Antwort lautet, dass sowohl Richter Staatsanwälte, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Rechtsanwälte zum Tragen der Robe berechtigt und verpflichtet sind. Einzige Ausnahme hiervon sind die ehrenamtlichen Richter am Handelsgericht, welche auch eine Robe zu tragen haben. Interessant ist, dass generell für den Robenzwang, welcher ja wohl von den meisten als selbstverständlich angesehen werden wird, außer § 20 BORA keine rechtliche Grundlage besteht.</p>
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		<title>Vom endgültigen Tod der alternativen Klagehäufung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-vom-endgultigen-tod-der-alternativen-klagehaufung/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 10:42:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Klagehäufung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von<strong> Dr. Timo Rosenkranz</strong> veröffentlichen zu können. Der Autor ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von<strong> Dr. Timo Rosenkranz</strong> veröffentlichen zu können. Der Autor ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz im Hamburger Büro der Kanzlei <strong>CMS Hasche Sigle</strong>. Er ist zudem als Autor für den &#8220;<a href="http://cmshs-bloggt.de/" target="_blank">Blog CMS</a>&#8221; tätig. Bei dem hier veröffentlichten Gastbeitrag handelt es sich um eine gekürzte und überarbeitete Version <a href="http://www.cmshs-bloggt.de/archives/6974" target="_blank">eines Beitrags aus dem CMS-Blog</a>.</p>
<p><strong>Die alternative Klagehäufung</strong></p>
<p>Referendare wissen es besser. Wer strikt nach gesundem Menschenverstand und der klaren Linie der einschlägigen Ausbildungsliteratur (etwa Anders/Gehle, 9. Aufl., J 13, K 17) vorgeht, wäre nie auf die Idee gekommen, dass die sog. „alternative Klagehäufung“ zulässig sein könnte. Würde sie es doch dem Gericht ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, bei der die Parteien über die Reichweite der Rechtskraftwirkung im Unklaren blieben. Dennoch sah der 1. Zivilsenat des BGH es im Gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht u.a.) jahrzehntelang anders.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des BGH</strong></p>
<p>Aber plötzlich hatte man nun ein Einsehen. Der 1. Zivilsenat des BGH hat unter dem 24. März 2011 nunmehr einen <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=41d3561103ca4eca00f465b8c3e36527&amp;nr=55971&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Hinweisbeschluss („TÜV“)</a> verkündet, der zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ist und sich instruktiv auch für die Examensvorbereitung (und eine Assessorexamensklausur?) eignet: Weil er die Geltung allgemeiner zivilprozessualer Grundsätze feststellt und diese dazu plastisch erläutert.</p>
<p>Worum geht es? Der BGH hat in casu festgestellt, dass die alternative Klagehäufung gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 II Nr. 2 ZPO</a> verstößt. Bei der alternativen Klagehäufung leitet der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) her und überlässt dem Gericht die Auswahl, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Lehrbuchbeispiel ist der Klagantrag auf Zahlung von Euro 10.000,00, der alternativ auf Darlehen und Kaufvertrag gestützt wird. Im kennzeichenrechtlichen Streitfall ging die Klägerin aus drei verschiedenen Klagmarken und ihrem Unternehmenskennzeichen gegen eine Werbung der Beklagten vor. Dabei begründete sie ihre Ansprüche jeweils alternativ auf diese Schutzrechte, wobei sie die Auswahl des Schutzrechts, aus dem ein etwaiger Verbotstenor herzuleiten sei, in das Ermessen des Gerichts stellte.</p>
<p>Unter Bezugnahme auf zivilprozessuale Gerechtigkeitsüberlegungen hat der BGH nunmehr auch für den Gewerblichen Rechtsschutz festgestellt, dass bei einer Klagehäufung ausschließlich eine kumulative oder eine gestaffelte (d.h. haupt- und hilfsweise) Geltendmachung verschiedener Streitgegenstände möglich ist. Nichts Anderes gilt im allgemeinen Zivilprozessrecht. Deswegen ist die Entscheidung äußerst instruktiv.</p>
<p><strong>Praktische Konsequenzen</strong></p>
<p>Man mag die Begründung des BGH im Allgemeinen für überzeugend halten oder nicht, jedenfalls in einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfte die neue Linie tatsächlich der Waffengleichheit der Parteien zuträglich sein: Hier wurden die Antragsgegner bisher häufig ohne Begründung und damit ohne Wissen darüber, auf welchen der alternativen Antragsbegründungen das Gericht denn die einstweilige Verfügung gestützt habe, zurückgelassen.</p>
<p>Die Rechtsprechung hat erhebliche Konsequenzen bei den Kosten und bei der Begründung des Gerichts, das spätestens im Rahmen der Kostenentscheidung Farbe bekennen muss. Auch die marken- und wettbewerbsrechtlichen Kläger beziehungsweise Antragssteller werden sich in allen neuen Verfahren &#8211; wenn nicht klar und eindeutig ein einziger Streitgegenstand vorliegt &#8211; mit der neuen Rechtsprechung befassen und im Zweifelsfall entweder kumulieren oder abstufen müssen. Stützt der Kläger seinen Antrag sodann gestaffelt und unter Angabe der Reihenfolge auf 5 Streitgegenstände, und greift nach Auffassung des Gerichts erst Streitgegenstand Nr. 5, so trägt der Kläger trotz Obsiegens unter Umständen 80 % der Kosten. Das Gericht kann in seiner Begründung nicht einen der fünf Streitgegenstände herausgreifen, sondern muss tatsächlich über Streitgegenstände Nr. 1, 2, 3 und 4 entscheiden, wenn es erst Nr. 5 für überzeugend hält. Insbesondere in EV-Verfahren, für die diese Grundsätze gleichfalls gelten, dürfte dies gravierende Auswirkungen haben.</p>
<p>Darüber hinaus wird die Abgrenzung mehrerer Streitgegenstände in Wettbewerbssachen nicht immer einfach sein. Obwohl hierzu eigentlich erst einmal in Ruhe klare Maßstäbe entwickelt werden müssten, wirkt sich die Änderung der Senatsrechtsprechung bereits auf zahlreiche bereits laufende Verfahren aus und führt zu einer Hinweispflicht der Gerichte im Hinblick auf die Fassung der Anträge und des Vortrags (vgl. Leitsätze b) und c) des Hinweisbeschlusses).</p>
<p>Wie sieht dies aber nun praktisch aus, wenn bisher alles anders gewesen sein soll? Der Verfasser durfte dies am 26.05.  in einer Verhandlung vor dem 3. Zivilsenat des Hanseatischen OLG erleben. Der gegnerische Anwalt schien darauf zu setzen, dass der Senat den Fall noch nach „altem Recht“ abwickeln würde. Stattdessen nahm sich das Gericht knapp 2 Stunden Zeit, um mit den Parteivertretern die Antragsreihenfolge und den Streitgegenstandsbegriff zu erörtern und nötigte dem Antragstellervertreter schließlich auch eine diesbezügliche Entscheidung ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelle BGH Entscheidung zur Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-vii-zr-18507ruckwirkung-der-zustellung-%c2%a7-167-zpo-demnachst/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 May 2011 07:22:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH Entscheidung ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGH VII ZR 185/07]]></category>
		<category><![CDATA[demnächst erfolgte Zustellung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückwirkung der Zustellung]]></category>
		<category><![CDATA[VII ZR 185/07]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 167 ZPO demnächst]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 10.02.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 185/07" target="_blank" title="BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07: Verfahrensrecht - Gerichtskostenvorschuss sp&#228;ter als 14 Tage e...">VII ZR 185/07</a>) zu der Frage Stellung genommen, ob auch eine &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat in einem Urteil vom 10.02.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 185/07" target="_blank" title="BGH, 10.02.2011 - VII ZR 185/07: Verfahrensrecht - Gerichtskostenvorschuss sp&auml;ter als 14 Tage e...">VII ZR 185/07</a>) zu der Frage Stellung genommen, ob auch eine zeitliche <strong>Unter</strong>grenze für eine „demnächst“ erfolgende Zustellung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html" target="_blank" title="&sect; 167 ZPO: R&uuml;ckwirkung der Zustellung">§ 167 ZPO</a> verlangt werden kann und davon auszugehen ist, dass geringfügige Verzögerungen selbst dann unschädlich sind, wenn sie auf einer Nachlässigkeit des Zustellungsveranlassers beruhen und mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>K verlangt von B die Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht erhaltener Zahlungen aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft und begehrt ferner die Feststellung, dass B verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft entstanden sei. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur darüber, ob etwaige Forderungen verjährt sind.</p>
<p>Die Klageschrift ist am <span style="text-decoration: underline;">30. Dezember 2004</span> beim Landgericht eingegangen. Am Montag, dem <span style="text-decoration: underline;">7. Februar 2005</span>, ist der Klägerin die Gerichtskostenanforderung zugegangen. Die italienische Muttergesellschaft der Klägerin zahlte die Gerichtskosten mit Überweisungsauftrag vom <span style="text-decoration: underline;">16. Februar 2005</span> an die Deutsche Bank in Neapel, wobei als Valutadatum der <span style="text-decoration: underline;">17. Februar 2005</span> angegeben wurde. Der angeforderte Betrag ist am <span style="text-decoration: underline;">23. Februar 2005</span> bei der Justizkasse eingegangen. Die Klageschrift ist am <span style="text-decoration: underline;">11. März 2005</span> zugestellt worden.</p>
<p><strong>Ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses keine Klagezustellung<br />
</strong>Erforderlich für die Klagezustellung ist die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 GKG: Verfahren nach der Zivilprozessordnung">§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG</a>. Der angeforderte Betrag ging hier jedoch erst am 23.2.2005 bei der Justizkasse ein.</p>
<p><strong>Background<br />
</strong>Zwei widerstreitende Interessen stoßen nun bei der Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, aufeinander: Auf der einen Seite ist da das Interesse des Zustellungsveranlassers, vor dem sog. Verzögerungsrisiko geschützt zu werden. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass es für die Fristwahrung allein darauf ankommen soll, wann er seinen Antrag oder seine Erklärung zur Zustellung beim Gericht eingereicht hat, und er somit vor Zufällen geschützt ist. Auf der anderen Seite möchte natürlich auch der Adressat davor geschützt werden, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition wegen einer fehlenden zeitlichen Obergrenze wieder zu verlieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist unter „demnächst“ bei <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html" target="_blank" title="&sect; 167 ZPO: R&uuml;ckwirkung der Zustellung">§ 167 ZPO</a> zu verstehen?</strong></p>
<p>1. Zeitliche Obergrenze<br />
Die Länge des Zeitraums kann im Einzelfall verschieden sein und in Einzelfällen sogar mehrere Monate umfassen. (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3206" target="_blank" title="BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05: Verfahrensrecht - Fehler bei Klagezustellung dem Kl&auml;ger anzulast...">NJW 2006, 3206</a>) Andiskutiert wird eine absolute Obergrenze von zehn Monaten. (vgl. BGH NJW 2004, 1138, 1141)</p>
<p>2. Zeitliche Untergrenze<br />
In diesem Urteil stellte sich nun aber die Frage, ob auch eine zeitliche Untergrenze gefordert werden kann und davon auszugehen ist, dass geringfügige Verzögerungen selbst dann unschädlich sind, wenn sie auf einer Nachlässigkeit des Zustellungsveranlassers beruhen.</p>
<p>Der BGH hat in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung (zuletzt BGH Urteil vom 20. April 2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 116/ 99" target="_blank" title="BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99">VII ZR 116/ 99</a>) bestätigt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteile vom 20. April 2000 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 116/ 99" target="_blank" title="BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99">VII ZR 116/ 99</a>, aaO; vom 25. Februar 1971 &#8211; VII ZR 181/ 69, NJW 1971, 891; OLG München, WM 2009, 2176).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Weiter führt der BGH aus:</p>
<blockquote><p><em>„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nach diesen Grundsätzen nicht insgesamt auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse an. Die Klägerin hat hiervon allenfalls eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Es kann dahinstehen, innerhalb welcher Zeit die Klägerin die Überweisung nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses veranlassen musste, ohne nachlässig zu handeln. Selbst wenn man, was eher fern liegt, fordert, dass die Überweisung bereits am 8. Februar 2005, also einen Tag nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, hätte veranlasst werden müssen und man darüber hinaus annehmen wollte, dass die Klägerin einen Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstages hätte sicherstellen müssen, wäre der Vorschuss erst am 9. Februar 2005 bei der Gerichtskasse eingegangen. Tatsächlich ist er am 23. Februar 2005, mithin nur 14 Tage später eingegangen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese 14 Tage in vollem Umfang auf eine Nachlässigkeit der Klägerin beruhten, wäre die Zustellung nach den oben genannten Grundsätzen noch demnächst erfolgt.“</em></p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ergebnis:</strong></p>
<p>Mithin ist die Zustellung der am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift am 11. März 2005 noch <strong>„demnächst“</strong> im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html" target="_blank" title="&sect; 167 ZPO: R&uuml;ckwirkung der Zustellung">§ 167 ZPO</a> erfolgt. Damit trat die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/204.html" target="_blank" title="&sect; 204 BGB: Hemmung der Verj&auml;hrung durch Rechtsverfolgung">§ 204 BGB</a> bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 ein.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>10 examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 45 aus anderen Jurablogs</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Nov 2010 10:18:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zugang zu kommunaler Einrichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Im Folgenden eine Zusammenstellung von zehn Links zu examensrelevanten Artikeln der vergangenen Woche aus allen drei Rechtsgebieten von anderen Jura-Blogs:&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Im Folgenden eine Zusammenstellung von zehn Links zu examensrelevanten Artikeln der vergangenen Woche aus allen drei Rechtsgebieten von anderen Jura-Blogs:</p>
<p><strong>ZIVILRECHT</strong></p>
<p>@ Rechtslupe:<br />
<a href="http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/vorvertragliche-aufklaerungspflichten-vs-gewaehrleistung-323429" target="_blank">Vorvertragliche Aufklärungspflichten vs. Gewährleistung</a></p>
<p>@ Juracity Blog:<br />
<a href="http://blog.juracity.de/2010-11-12/ueberstundenpauschale-im-arbeitsvertrag-bundesarbeitsgericht-kippt-klausel.html" target="_blank">Arbeitsrecht: Überstundenpauschale im Arbeitsvertrag: Bundesarbeitsgericht kippt Klausel</a></p>
<p>@ CMS Hasche Sigle bloggt:<br />
<a href="http://www.cmshs-bloggt.de/archives/2140" target="_blank">ZPO: Kehrtwende des BGH bei der Drittwiderklage</a><br />
BGH Entscheidung vom 30. September 2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ARZ 191/10" target="_blank" title="BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10: Verfahrensrecht - Gerichtsstand der Widerklage gilt auch f&uuml;r D...">Xa ARZ 191/10</a></p>
<p><strong>ÖFFENTLICHES RECHT</strong></p>
<p>@ Rechtslupe:<br />
<a href="http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-fehlende-widerrufsbelehrung-323541" target="_blank">Verwaltungsrecht: Ist ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wegen Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich?</a></p>
<p>@ Rechtslupe:<br />
<a href="http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/npd-ins-buergerhaus-323623" target="_blank">NPD hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung kommunaler Einrichtungen</a></p>
<p><strong>STRAFRECHT</strong></p>
<p>@ Strafrecht-Online Blog:<br />
<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/der-griff-an-den-hals-muss-nicht-eine-lebensgefaehrdene-behandlung-sein/" target="_blank">Der Griff an den Hals muss nicht eine lebensgefährdene Behandlung sein</a></p>
<p>@ Anwalt bloggt:<br />
<a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/der-beschuhte-fus-ein-gefahrliches-werkzeug/4518/" target="_blank">Der beschuhte Fuß, ein gefährliches Werkzeug</a></p>
<p>@ Lawblog:<br />
<a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/11/08/geringwertig/" target="_blank">Wo liegt die Geringwertigkeitsgrenze beim Diebstahl?</a></p>
<p>@ Strafverteidigerbüro:<br />
<a href="http://strafverteidigung-hamburg.com/1032/rucktritt-von-der-versuchten-rauberischen-erpressung/" target="_blank">Rücktritt von der versuchten räuberischen Erpressung</a></p>
<p>@ Ferner Alsdorf:<br />
<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/11/das-beruhmte-schwarzfahren/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">Das berühmte „Schwarzfahren</a></p>
<p>Allen ein schönes Wochenende!</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/10-examensrelevante-artikel-der-kalenderwoche-45-aus-anderen-jurablogs/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Entscheidung &#8211; Zwangsvollstreckungsrecht: Wenn das Auto der Ehefrau unpfändbar ist, weil der Mann damit zur Arbeit muss</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/zwangsvollstreckungsrecht-zpo-vollstreckungserinnerung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/zwangsvollstreckungsrecht-zpo-vollstreckungserinnerung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 20:22:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungserinnerung Schema]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO Zwangsvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung Vollstreckungserinnerung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 811 ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 28. Januar 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZB 16/ 09" target="_blank" title="BGH, 28.01.2010 - VII ZB 16/09: Zwangsvollstreckung - Pf&auml;ndung von Gegenst&auml;nden, die der Erwerb...">VII ZB 16/ 09</a>) entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Gläubigerin (G) betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einer Forderung von insgesamt 2.459, 79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Die Schuldnerin ist erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in Höhe von etwa 840 € netto. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren in dem Dorf K. Der Ehemann der Schuldnerin ist in der Kreisstadt N. beschäftigt mit regelmäßigen Arbeitszeiten von 7:00 Uhr bis 15:45 Uhr, ab und zu auch bis 17:30 Uhr. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle verwendet er einen Pkw Ford Mondeo, Baujahr 1994, den er am 29. April 2006 zum Preis von 1. 900 € erworben hat. Der Pkw ist auf die Schuldnerin zugelassen. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht &#8211; Vollstreckungsgericht &#8211; zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Lösung</strong><br />
Die Vollstreckungserinnerung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.</p>
<p><strong>I. Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung</strong><br />
1. Statthaftigkeit<br />
Die VE ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html" target="_blank" title="&sect; 766 ZPO: Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung">§ 766 Abs. 1 ZPO</a> statthaft gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsgerichts.</p>
<p>2. Zuständigkeit<br />
Ausschließlich örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html" target="_blank" title="&sect; 766 ZPO: Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung">766 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/764.html" target="_blank" title="&sect; 764 ZPO: Vollstreckungsgericht">764</a> As. 1, Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/802.html" target="_blank" title="&sect; 802 ZPO: Ausschlie&szlig;lichkeit der Gerichtsst&auml;nde">802 ZPO</a>. </p>
<p>3. Form und Frist<br />
Für die Form der Erinnerungseinlegung gilt <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 ZPO: Frist und Form">§ 569 II ZPO</a> analog, die der G hier auch eingehalten hat. Eine Frist ist nicht zu beachten.</p>
<p>4. Erinnerungsbefugnis<br />
G als Vollstreckungsgläubiger ist hier, dessen Auftrag zurückgewiesen wurde, ist beschwert.<br />
(Dritte müssen die Beschwer besonders dartun. In Parallele zu <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" target="_blank">§ 42 II VwGO</a> müssen sie denkbar und möglich in eigenen Rechten verletzt sein. Sog. Drittbeschwer.)</p>
<p>5. Rechtsschutzbedürfnis<br />
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht für den Vollstreckungsgläubiger, sobald und solange eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/724.html" target="_blank" title="&sect; 724 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung">§ 724 ZPO</a> erteilt ist.</p>
<p>6. Die sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/50.html" target="_blank" title="&sect; 50 ZPO: Parteif&auml;higkeit">§§ 50 ff ZPO</a> liegen vor.</p>
<p>Zwischenergebnis: Die Vollstreckungserinnerung ist zulässig.</p>
<p><strong>II. Begründetheit der Vollstreckungserinnerung</strong><br />
Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn sich die Gerichtsvollzieherin zu Unrecht geweigert hätte, die Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, hier den PKW der Frau zu pfänden. Dies wäre dann der Fall, wenn die Weisung berechtigt und der PKW nicht eine unpfändbare Sache i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> war.</p>
<p>1. Ein ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/754.html" target="_blank" title="&sect; 754 ZPO: Vollstreckungsauftrag">§ 754 ZPO</a> liegt vor (abgekürzt).</p>
<p>2. Möglicherweise war der Ford Mondeo der Frau jedoch unpfändbar.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar.</p>
<p>a) Fraglich ist jedoch, ob sich die Schuldnerin auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> berufen kann, obwohl ihr Ehemann den Pkw für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle benutzt. Dies wäre dann der Fall, wenn sich der Schutzbereich der Vorschrift auch auf ihn erstrecken würde.</p>
<p>aa) Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur greift <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> auch dann ein, wenn der beim Schuldner zu pfändende Gegenstand von seinem Ehegatten für eine eigene Erwerbstätigkeit benötigt wird.</p>
<p>bb) Nach anderer, vor allem am Wortlaut der Norm orientierter Ansicht soll <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> allein für den Schuldner gelten.</p>
<p>cc) Der BGH hat sich der erstgenannten Meinung angeschlossen. </p>
<p>(1) Dafür spricht der <strong>Gesetzeszweck</strong>. Die Pfändungsverbote des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 ZPO</a> dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. <strong>Sie sind Ausfluss der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 GG</a> garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/28.html" target="_blank">Art. 28 Abs. 1 GG</a>)</strong>. Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um &#8211; unabhängig von Sozialhilfe &#8211; ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können.</p>
<p>Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften können. <strong>Letztlich schützt <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> daher auch den Unterhalt der Familie.</strong></p>
<p>Dieser Schutz der Familie wäre unvollkommen, wenn auch die Gegenstände gepfändet werden könnten, die der Ehegatte des Schuldners für eine Erwerbstätigkeit benötigt, die den Familienunterhalt sichert. Ihm würde es dadurch unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert, seiner Unterhaltsverpflichtung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1360.html" target="_blank" title="&sect; 1360 BGB: Verpflichtung zum Familienunterhalt">§ 1360 BGB</a> nachzukommen. Die wirtschaftliche Existenz der Familie wäre in gleicher Weise gefährdet wie bei einer Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt, kann daher im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> nicht entscheidend sein. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ansonsten der Schuldner gesetzlich besser geschützt wäre als der nicht schuldende Ehegatte, der den Gegenstand zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Dieses Ergebnis ist mit Sinn und Zweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> nicht in Übereinstimmung zu bringen.</p>
<p>(2) Der <strong>Wortlaut</strong> von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 ZPO</a> zwingt ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung. Zwar ist es richtig, dass die Familie des Schuldners in den Nummern 1, 2, 3, 4, 4 a, 10 und 11 ausdrücklich genannt ist, während in Nummer 5 nur vom Schuldner die Rede ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht zulassen wollte, die sich am Schutz der Familie und am Sozialstaatsprinzip orientiert. Eine solche Wertung kann weder &#8211; wie die Rechtsbeschwerde meint &#8211; direkt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1362.html" target="_blank" title="&sect; 1362 BGB: Eigentumsvermutung">§ 1362 BGB</a> noch daraus abgeleitet werden, dass gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/739.html" target="_blank" title="&sect; 739 ZPO: Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner">§ 739 ZPO</a> für den Fall der Eigentumsvermutung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1362.html" target="_blank" title="&sect; 1362 BGB: Eigentumsvermutung">§ 1362 BGB</a> unbeschadet der Rechte Dritter für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt. Diese Regelungen erleichtern den Gläubigern eines Ehegatten den Zugriff auf dessen Vermögen und die Zwangsvollstreckung gegen den schuldenden Ehegatten. Sie schalten jedoch nicht die sozialpolitisch motivierten Regelungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> aus. Mit der Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> wird <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/739.html" target="_blank" title="&sect; 739 ZPO: Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner">§ 739 ZPO</a> entgegen einer Auffassung des OLG Stuttgart nicht sinnentleert. Diese Regelung kommt in vollem Umfang zur Geltung. Die Pfändungsmöglichkeit wird lediglich unter mit dem Gewahrsam nicht zusammenhängenden Gesichtspunkten eingeschränkt. </p>
<p>b) Des Weiteren müsste das Fahrzeug für den Ehemann der Schuldnerin zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erforderlich gewesen sein.</p>
<p>aa) Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kraftfahrzeug für die Beförderung erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Inwieweit die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners, der öffentlichen Verkehrsanbindung und des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist. Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass es dem Schuldner nach Beendigung der Arbeit in der Regel nicht zuzumuten ist, ungewöhnlich lange auf Bus oder Bahn für den Weg nach Hause zu warten.</p>
<p>bb) Laut Sachverhalt muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Ehemann gelegentlich nicht nur eine Busverbindung zu seinem normalen Arbeitszeitende um 15:45 Uhr, sondern auch um 17: 30 Uhr benötigt und es ihm nicht zuzumuten ist, zu dieser Zeit stundenlang auf ein öffentliches Verkehrsmittel zu warten, wenn es überhaupt noch verkehrt. Weiter ist es aufgrund der Ausführungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeit des Ehemanns der Schuldnerin nicht zur Verfügung stünden. Daraus kann ohne weiteres entnommen werden, dass es dem Ehemann der Schuldnerin, so er denn um 17: 30 Uhr seinen Heimweg antreten muss, nicht zuzumuten ist, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die genauen Abfahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel sind zwar nicht mitgeteilt, jedoch ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanzen, dass der Ehemann der Schuldnerin entweder stundenlang warten muss oder überhaupt keine Busse mehr fahren. </p>
<p>Mithin war der PKW der Ehefrau unpfändbar nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>.</p>
<p>Zwischenergebnis: Die Vollstreckungserinnerung ist unbegründet.</p>
<p>Im Ergebnis ist die Vollstreckungserinnerung somit zwar zulässig, aber unbegründet.</p>
<p><strong>Die Leitsätze dieser BGH Entscheidung:</strong><br />
a) Unpfändbar (nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>) sind auch die Gegenstände des Schuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt.</p>
<p>b) Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt.</p>
<p><strong>Examensrelevanz: </strong><br />
Eine sehr examensrelevante Entscheidung aus dem Zwangsvollstreckungsrecht / ZPO. Zwar wird die Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungserinnerung im 1. Staatsexamen weit weniger abgeprüft als beispielsweise eine Drittwiderspruchsklage gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/771.html" target="_blank" title="&sect; 771 ZPO: Drittwiderspruchsklage">§ 771 ZPO</a>, jedoch sollte man die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, die Systematik der <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/803.html" target="_blank" title="&sect; 803 ZPO: Pf&auml;ndung">§§ 803 ff. ZPO</a> und insbesondere auch den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> mit den einzelnen Nummern im Abs. 1 und dessen Sinn und Zweck als sozialpolitisch motivierte Regelung kennen. Ohne diese Entscheidung zumindest einmal gelesen zu haben, ist es meines Erachtens nicht so einfach, auf die richtige Lösung zu kommen, insbesondere, weil man wegen der ausdrücklichen Erwähnung der Familie des Schuldners in den Nr. 1, 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 ZPO</a> (Wortlaut-Argument) auf die falsche Fährte gelockt wird, sich im Ergebnis gegen die Erweiterung des Schutzbereichs des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> zu entscheiden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: BGH: Deutsche Gerichte zuständig für Klagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Medien</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-bgh-deutsche-gerichte-zustandig-fur-klagen-gegen-internetveroffentlichungen-auslandischer-medien/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-bgh-deutsche-gerichte-zustandig-fur-klagen-gegen-internetveroffentlichungen-auslandischer-medien/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 09:21:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit von deutschen Gerichten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2387</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Tobias </strong>veröffentlichen zu können. Tobias studiert Jura  im achten Semester an der HU &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Tobias </strong>veröffentlichen zu können. Tobias studiert Jura  im achten Semester an der HU Berlin.</p>
<p>In einem nun veröffentlichten Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 23/09" target="_blank" title="BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09: Verfahrensrecht - Pers&ouml;nlichkeitsverletzung im Internet: Deutsch...">VI ZR 23/09</a>) hat der VI. Zivilsenat des BGH die deutsche Gerichtsbarkeit für zuständig erklärt, sobald ein im Internet von internationalen Medien veröffentlichter Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil ging es um folgenden Sachverhalt:</p>
<p>Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8221;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &#8221;Online-Archiv&#8221; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Im Rahmen der rechtlichen Würdigung musste sich der BGH vor allem mit einer &#8211; auch klausurrelevanten &#8211; Grundnorm der ZPO auseinandersetzen: Laut <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a>, der einen besonderen Gerichtsstand begründet, ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei nach der Rspr. sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.</p>
<p>Laut BGH liegt der Erfolgsort hier in Deutschland, weil der Eingriffserfolg in bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Bundesrepublik drohe. Aufgrund der Sachlage &#8211; dem Kläger wurden Verbindungen zur russischen Mafia vorgeworfen &#8211; sei damit zu rechnen, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde. Zudem sei die NYT ein internationales Presseerzeugnis, das einen weltweiten Leserkreis erreichen wolle; auch seien über 14000 deutsche Nutzer auf den Seiten der NYT registriert.</p>
<p>Eine Klage gegen den fraglichen Artikel ist deshalb in Deutschland zulässig, weshalb der BGH den Fall an das vorinstanzlich zuständige OLG Düsseldorf zur weiteren Beweiserhebung zurückverwies.</p>
<p>Anmerkung: <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> begründet einen besonderen Gerichtsstand, der Kläger kann also zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten &#8211; hier ua. der New York Times &#8211; und dem besonderen Gerichtsstand wählen. Hier war für den in Deutschland lebenden Kläger der besondere Gerichtsstand gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> natürlich besonders erstrebenswert: Er war die einzige Möglichkeit auf einen Prozess vor der deutschen Gerichtsbarkeit.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt, wie über den Umweg des Handlungs- und Erfolgsortes Probleme des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrechts durch Internetanbieter in die ZPO einwirken.</p>
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		<title>Das Risikobegrenzungsgesetz &#8211; Examensrelevante Änderungen des BGB infolge der Finanzmarktkrise</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/das-risikobegrenzungsgesetz-grundschuld-gesetzestext/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/das-risikobegrenzungsgesetz-grundschuld-gesetzestext/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 06:24:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kreditsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Abtretung]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzmarktkrise]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobegrenzungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobegrenzungsgesetz Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobegrenzungsgesetz Grundschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1192 Abs. 1a BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Bemerkenswert zügiges Handeln des Gesetzgebers</strong></p>
<p>Ende Juni 2008 wurde das sog. Risikobegrenzungsgesetz (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken) &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Bemerkenswert zügiges Handeln des Gesetzgebers</strong></p>
<p>Ende Juni 2008 wurde das sog. Risikobegrenzungsgesetz (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken) verabschiedet. Ein Großteil der Regelungen trat ziemlich schnell, nämlich schon im August 2008 in Kraft.</p>
<p><strong>Hohe Examensrelevanz: Der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&sect; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a> &amp; Co.</strong></p>
<p>Viele der neuen Vorschriften berühren dabei im Kern examensrelevante Probleme. Am bekanntesten dürfte dabei wohl der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&sect; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a> sein, wonach eine Sicherungsgrundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben werden kann. Diese Vorschrift war mittlerweile schon Gegenstand einer Examensklausur in NRW. Auch in weiteren Bundesländern dürften daher entsprechende Sachverhalte folgen. Verknüpfen lässt sich ein solcher sachenrechtlicher Sachverhalt zum Beispiel ideal mit Zwangsvollstreckungsproblemen. Dabei ist der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/799a.html" target="_blank" title="&sect; 799a ZPO: Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gl&auml;ubiger">§ 799a ZPO</a> zu beachten, der gerade bei Grundstücksfällen mit einer Sicherungsgrundschuld sehr gut passt: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html" target="_blank" title="&sect; 794 ZPO: Weitere Vollstreckungstitel">§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>) ausgesetzt sieht, hat nun gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/799a.html" target="_blank" title="&sect; 799a ZPO: Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gl&auml;ubiger">§ 799a ZPO</a> einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt.</p>
<p><strong>Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick</strong></p>
<p>Wir von juraexamen.info haben euch daher noch einmal die examensrelevantesten Neuerungen des Risikobegrenzungsgesetzes zusammengestellt:</p>
<ol>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&sect; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a>: kein gutgl. lastenfreier Erwerb der SiGS</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/799a.html" target="_blank" title="&sect; 799a ZPO: Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gl&auml;ubiger">§ 799a ZPO</a>: verschuldensunabhängiger Anspruch bei unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/492.html" target="_blank" title="&sect; 492 BGB: Schriftform, Vertragsinhalt">§ 492 Abs. 1a BGB</a>: Hinweispflicht des Darlehensgebers bzgl. Abtretbarkeit</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/492a.html" target="_blank" title="&sect; 492a BGB: (weggefallen)">§ 492a BGB</a>: Informationspflicht bzgl. befristeter Zinsbindung und befristeter Kreditverträge</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/498.html" target="_blank" title="&sect; 498 BGB: Gesamtf&auml;lligstellung bei Teilzahlungsdarlehen">§ 498 Abs. 3 BGB</a>: Einschränkung des Kündigungsrechts</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/496.html" target="_blank" title="&sect; 496 BGB: Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot">§ 496 Abs. 2 BGB</a>: Anzeigepflicht bei Abtretung der Kreditforderung</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1193.html" target="_blank" title="&sect; 1193 BGB: K&uuml;ndigung">§ 1193 Abs. 2 BGB</a>: Kündigungspflicht bei SiGS nicht abdingbar</li>
</ol>
<p>s. zum Ganzen ausführlich: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz">http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz</a></p>
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		<item>
		<title>BAG &#8211; Heimliches Mithören von Telefongesprächen und Beweisverwertungsverbot</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bag-heimliches-mithoren-von-telefongesprachen-und-beweisverwertungsverbot/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bag-heimliches-mithoren-von-telefongesprachen-und-beweisverwertungsverbot/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 13:50:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Mithören von Telefongesprächen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Vorliegend hatte sich das BAG im Kern mit dem Problem des heimlichen Abhörens von Telefongesprächen zu befassen, insbesondere im Hinblick &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Vorliegend hatte sich das BAG im Kern mit dem Problem des heimlichen Abhörens von Telefongesprächen zu befassen, insbesondere im Hinblick auf ein eventuelles Verwertungsverbot der daraus gewonnen Beweise.</p>
<p>Aufhänger bildete vorliegend eine Klage einer Arbeitnehmerin (AN)  gegen ein Zeitarbeitsunternehmen (AG). Im Rahmen dieses Prozesses ging es unter anderem um eine angebliche Aufforderung der Personaldisponentin der AG, die AN solle trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Solch eine Aussage würde eine unzulässige Maßregelung iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/612a.html" target="_blank" title="&sect; 612a BGB: Ma&szlig;regelungsverbot">§612a BGB</a> darstellen. Problematisch gestaltete sich nun die Beweiserhebung hinsichtlich dieser Aussage, die von der AG bestritten wurde. Die AN gab an, dass eine Freundin besagtes Telefongespräch mitgehört habe und so ihre (der AN)  Angaben iRe. Zeugenaussage bestätigen könne. Die Instanzgerichte haben die Klage der AN unter Hinweis auf ein Beweisverwertungsverbot bzgl. der Aussage der Freundin zurückgewiesen.</p>
<p>Das BAG führt unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BverfG aus, dass jedenfalls dann ein Beweisverwertungsverbot zu bejahen ist, wenn der Angerufenen es einem Dritten bewusst ermöglicht, das Gespräch ohne Wissen des Anrufers mitzuhören. Dies gebiete das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anrufers, Art 1I, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2</a> I GG. Denn jeder kann grundsätzlich selbst entscheiden, wer das eigene, gesprochene Wort zu Ohren bekommen soll.</p>
<p>Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen habe, dass das Gespräch mitgehört wurde. In diesem Fall überwiegen das Interesse des Angerufenen an einer Durchsetzung seiner (im Einzelfall grundrechtlich geschützten) Rechtspositionen und das Interesse der Allgemeinheit an einer materiellrechtlich richtigen Entscheidung regelmäßig das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anrufers.</p>
<p>Zum tatsächlichen Ablauf wurden durch die Instanzgerichte noch keine Feststellungen getroffen.</p>
<p>Relevanz: Gerade im Hinblick auf das wichtige und sehr prüfungsrelevante Allgemeine Persönlichkeitsrecht, kann auch für Studenten auf die vorliegende Entscheidung hingewiesen werden.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 189/08" target="_blank" title="BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08">6 AZR 189/08</a> -</em></p>
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