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	<title>Juraexamen.info &#187; Schuldrecht</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensrelevante-entscheidungen-lesenswerte-artikel-von-dieser-woche/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/examensrelevante-entscheidungen-lesenswerte-artikel-von-dieser-woche/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 09:27:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fiktive Schadensberechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010:</p>
<p>Schuldrecht: Die fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt<br />
<a href="http://www.jurakopf.de/die-fiktive-schadensabrechnung-und-die-vertragswerkstatt-neues-vom-bgh/" target="_blank">@ Jurakopf</a></p>
<p>BVerfG: Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors<br />
<a href="http://www.rechtslupe.de/allgmeines/die-lehrfreiheit-eines-fachhochschulprofessors-320487"  target="_blank">@ Rechtslupe</a></p>
<p>BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an Feststellung der gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftraumunterbringung<br />
<a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/bverfg-strafgefangener-hat-auch-nach-beendigung-der-massnahme-berechtigtes-interesse-an-festste" target="_blank">@ Beck Ticker</a></p>
<p>Neues zur Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung<br />
<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/5422" target="_blank">@ Strafrecht Online Blog</a></p>
<p>StPO: Anlässlich der Freilassung Kachelmanns ein Artikel zu den verschiedenen Verdachtsarten: Anfachsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht<br />
<a href="http://randnotizjura.verwalten.ch/wordpress/?p=108" target="_blank">@ Sven Weichel</a></p>
<p>Ein schönes Wochenende!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Blitzer und der unfallgeschädigte Gebrauchtwagenfahrer</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/informationelle-selbstbestimmung-gebrauchtwagen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/informationelle-selbstbestimmung-gebrauchtwagen/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Jul 2010 19:20:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[2 BvR 759/10]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG 5.7.2010]]></category>
		<category><![CDATA[fiktive Schadensabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[VI ZR 302/08]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2952</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zwei wichtige Entscheidungen, die in diesem Monat Juli im Volltext veröffentlicht wurden &#8211; eine vom Bundesverfassungsgericht und eine vom Bundesgerichtshof.</p>
<p><strong>1. BVerfG-Beschluss vom 5.7.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 759/10" target="_blank" title="BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10">2 BvR 759/10</a>): </strong><br />
<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/interessant-bundesverfassungsgericht-zu-blitzern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen &#8220;Blitzer&#8221; erfolglos</a></p>
<p>- Examensrelevante Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Blitzens: 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für Blitzer<br />
- Die polizeilichen „Blitzerfotos“ sind ein gerechtfertigter Eingriff in das Recht  des Fahrers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p><strong>2. BGH-Entscheidung vom 22.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 302/08" target="_blank" title="BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08">VI ZR 302/08</a>):</strong><br />
<a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/07/20/bgh-staerkt-rechte-der-unfallgeschaedigten-gebrauchtwagenfahrer-beim-fahrzeugschaden/" target="_blank">BGH stärkt Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer beim Fahrzeugschaden</a></p>
<p>- Die Problematik der fiktiven Schadenabrechnung wurde <a href="http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/" target="_blank">erst kürzlich im Mai-Termin in NRW in der 1. Zivilrechtsklausur</a> abgefragt.</p>
<p>Leitsätze:<br />
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei wichtige Entscheidungen, die in diesem Monat Juli im Volltext veröffentlicht wurden &#8211; eine vom Bundesverfassungsgericht und eine vom Bundesgerichtshof.</p>
<p><strong>1. BVerfG-Beschluss vom 5.7.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 759/10" target="_blank" title="BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10">2 BvR 759/10</a>): </strong><br />
<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/interessant-bundesverfassungsgericht-zu-blitzern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen &#8220;Blitzer&#8221; erfolglos</a></p>
<p>- Examensrelevante Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Blitzens: 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für Blitzer<br />
- Die polizeilichen „Blitzerfotos“ sind ein gerechtfertigter Eingriff in das Recht  des Fahrers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p><strong>2. BGH-Entscheidung vom 22.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 302/08" target="_blank" title="BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08">VI ZR 302/08</a>):</strong><br />
<a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/07/20/bgh-staerkt-rechte-der-unfallgeschaedigten-gebrauchtwagenfahrer-beim-fahrzeugschaden/" target="_blank">BGH stärkt Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer beim Fahrzeugschaden</a></p>
<p>- Die Problematik der fiktiven Schadenabrechnung wurde <a href="http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/" target="_blank">erst kürzlich im Mai-Termin in NRW in der 1. Zivilrechtsklausur</a> abgefragt.</p>
<p>Leitsätze:<br />
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.</p>
<p>2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a> auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen &#8220;freien Fachwerkstatt&#8221; verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.</p>
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		<item>
		<title>BGH-Urteil: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 15:49:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bgh urteil fernabsatzvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[bgh urteil viii-zr-26807]]></category>
		<category><![CDATA[bgh urteil widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Fernabsatzrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Eugh heinrich heine]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Widerruf Versandkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinienkonforme Auslegung in der Zivilrecht Examensklausur]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf fernabsatzvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf Hinsendekosten Erstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7.7.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7.7.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kos-ten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (<a href="http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-hinsendekosten-beim-widerruf-erstattung/" target="_blank">EuGH, Urteil vom 15. April 2010</a>).</p>
<p><strong>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357 BGB</a> richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.</strong> Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>
<p><strong>Die relevanten Gesetzesnormen dieser Entscheidung im Überblick:</strong></p>
<p>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie</p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d BGB</a>: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 BGB</a>: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 BGB</a>: Wirkungen des Rücktritts</p>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Eine sehr examensrelevante Entscheidung. Die BGH Entscheidung zusammen mit dem EuGH Urteil in der Rechtssache Heinrich Heine wird meiner Ansicht nach definitiv irgendwann in den nächsten Monaten in den Examensklausuren drankommen. Wie eine solche Klausurkonstellation aussehen könnte, <a href="http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-hinsendekosten-beim-widerruf-erstattung/" target="_blank">vgl. Examensrelevanz beim Artikel zum EuGH-Urteil vom 15. April 2010, Heinrich Heine</a>.</p>
<p>Pressemitteilung des BGH vom 7.7.2010</p>
<p>Urteil vom 7. Juli 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 268/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 268/07</a><br />
LG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 O 794/05" target="_blank" title="LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05">10 O 794/05</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 245" target="_blank" title="LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05">MMR 2006, 245</a>)<br />
OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 5. September 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 226/06" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06">15 U 226/06</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2008, 419" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06">WM 2008, 419</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 46" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06">MMR 2008, 46</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zwei BGH-Entscheidungen zur Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/viii-zr-25609-viii-zr-14409-mietminderung-mietrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/viii-zr-25609-viii-zr-14409-mietminderung-mietrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 18:15:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Wohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung Miete]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2807</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>BGH-Urteil vom 23.6.2010: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 256/09" target="_blank" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 256/09">VIII ZR 256/09</a>) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: &#8220;MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK&#8221;. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH-Urteil vom 23.6.2010: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 256/09" target="_blank" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 256/09">VIII ZR 256/09</a>) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: &#8220;MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK&#8221;. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. <strong>Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße.</strong> Liegt wie im entschiedenen Fall eine <strong>Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent</strong> vor, führt dies nach ständiger Rechtsprechung zu einer Mietminderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 BGB</a>.</p>
<p><strong>BGH-Urteil vom 10.3.2010: Hat ein „ca.“-Zusatz bei der Wohnflächenangabe irgendwelche Auswirkungen bei der Minderung der Miete?</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.3.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 144/09" target="_blank" title="BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09: Mietrecht - Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnfl...">VIII ZR 144/09</a>) entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen &#8220;ca.&#8221;-Zusatz enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit &#8220;ca. 100 m²&#8221; angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, <strong>sondern im Hinblick auf die &#8220;ca.&#8221;-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei</strong>.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz &#8220;ca.&#8221; für die Bemessung der Mietminderung im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 Abs. 1 BGB</a> <strong>keine</strong> Bedeutung zukommt. <strong>Die Minderung solle die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folge, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen habe.</strong> Die Mangelhaftigkeit liege aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.</p>
<p>Das heißt zusammengefasst:<br />
1. Die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters stellt auch dann einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel dar, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine &#8220;ca.&#8221;-Angabe enthält.</p>
<p>2. Der relativierende Zusatz &#8220;ca.&#8221; rechtfertigt auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle in Höhe von 5%. (wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen).</p>
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		<item>
		<title>BGH Urteil zum Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bei Teilleistungen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rucktritt-prufungsschema-rucktrittsausschluss-teilleistung/</link>
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		<pubDate>Sat, 19 Jun 2010 14:52:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fristsetzung Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Schema]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktrittsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Teilbarkeit der Leistung bei Rücktritt]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 16. Oktober 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 203/08" target="_blank" title="BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08: Immobilien - Kein Teilr&#252;cktritt bei unteilbarer Leistung des Gl&#228;...">V ZR 203/08</a>) hat sich der BGH mit dem Rücktrittsausschluß nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&#167; 323 BGB: R&#252;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&#228;&#223; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB</a> bei Teilleistungen befasst. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&#167; 323 BGB: R&#252;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&#228;&#223; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB</a> setze neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der (Gegen-)Leistung des Gläubigers voraus. Fehle es daran, könne der Gläubiger auch dann vom <strong>ganzen</strong> Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger verkaufte dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 eine Eigentumswohnung für 31.000 €. Der Kaufpreis sollte wie folgt berichtigt werden:</p>
<blockquote><p>(1) 16.000 € in Geld,<br />
(2) 7.000 € durch Anrechnung von vor Vertragsschluss erbrachten Planungs- und Bauleistungen und<br />
(3) 8.000 € durch Durchführung folgender Werkleistungen am Gemeinschaftseigentum:<br />
-</p></blockquote><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 16. Oktober 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 203/08" target="_blank" title="BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08: Immobilien - Kein Teilr&uuml;cktritt bei unteilbarer Leistung des Gl&auml;...">V ZR 203/08</a>) hat sich der BGH mit dem Rücktrittsausschluß nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB</a> bei Teilleistungen befasst. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB</a> setze neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der (Gegen-)Leistung des Gläubigers voraus. Fehle es daran, könne der Gläubiger auch dann vom <strong>ganzen</strong> Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger verkaufte dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 eine Eigentumswohnung für 31.000 €. Der Kaufpreis sollte wie folgt berichtigt werden:</p>
<blockquote><p>(1) 16.000 € in Geld,<br />
(2) 7.000 € durch Anrechnung von vor Vertragsschluss erbrachten Planungs- und Bauleistungen und<br />
(3) 8.000 € durch Durchführung folgender Werkleistungen am Gemeinschaftseigentum:<br />
- Sanierung der Außenfassade im Bereich der von ihm erworbenen Sondereigentumseinheit 16 (einschließlich Anstrich, Wärmedämmung und Austausch von Fenstern) und<br />
- Eindeckung der Dachfläche des Seitenflügels einschließlich statischer Verstärkungsmaßnahmen.</p></blockquote>
<p>Diese zuletzt genannten Leistungen waren nach § 16 des Vertrags bis zum 31. August 2004 „insoweit fertig zu stellen, dass von den Baumaßnahmen keine unvertretbaren Belästigungen für die anderen Sondereigentümer ausgehen&#8221;. Bei Fristüberschreitung war eine Vertragsstrafe von 500 € je angefangenem Monat bestimmt. Streit „über die Fertigstellung und/oder Ordnungsgemäßheit der Leistungen&#8221; sollten durch einen Schiedsgutachter geklärt werden, dessen Kosten die Parteien anteilig zu tragen haben sollten.</p>
<p>Der Beklagte zahlte 16.000 € und führte einen Teil der zu erbringenden Leistungen aus. Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass die zu erbringenden Bauleistungen noch teilweise ausstünden, und behielt sich vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten. Mit weiterem Schreiben vom 7. September 2004 setzte der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist bis zum 30. September 2004, die von ihm geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Diese blieb fruchtlos. Der Beklagte stellte die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nach zwei Monatsraten ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er holte ein Schiedsgutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, die noch ausstehenden Arbeiten führten zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der anderen Sondereigentümer. Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung.</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Der Kläger könnte von dem Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 1 BGB</a> die Räumung und die Herausgabe der verkauften Eigentumswohnung und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/894.html" target="_blank" title="&sect; 894 BGB: Berichtigung des Grundbuchs">894 BGB</a> die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen, wenn er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 1 BGB</a> wäre er dazu berechtigt, wenn der Beklagte seine fälligen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt und der Kläger ihm erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Beklagte hatte nach dem Vertrag bestimmte Werkleistungen zu erbringen. Diese Verpflichtung ist mit dem Ablauf des 31. August 2004 insgesamt fällig geworden. Rechtlich haben die Parteien mit der Ausführungsfrist in § 16 des Vertrags zum einen die Fälligkeit aller werkvertraglichen Leistungspflichten des Beklagten bis zum Ablauf des 31. August 2004 hinausgeschoben. Zum anderen haben sie für einen Teil dieser Leistungen, nämlich für diejenigen, deren Ausführung mit unvertretbaren Belastungen für die anderen Sondereigentümer verbunden war, eine Leistungsfrist im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> vereinbart. Bezüglich dieser Leistungen konnte der Kläger also ohne weiteres von dem Vertrag zurücktreten, wenn bei Ablauf der Frist solche Werkleistungen ganz oder teilweise fehlten. Aber auch die anderen werkvertraglichen Leistungen waren fällig.</p>
<p>Bei Ablauf des 31. August 2004 hatte der Beklagte laut Sachverhalt nur einen Teil der ihm obliegenden Werkleistungen erbracht. Der Kläger hat ihm, wie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 1 BGB</a> geboten, eine Frist zur Erbringung der fehlenden Teile seiner werkvertraglichen Leistungen gesetzt. Diese Frist war mit einem Monat zudem auch angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Beklagten sein Vorgehen schon vor Ablauf der Frist mit dem Schreiben vom 22. Juni 2004 rechtzeitig angekündigt hatte.</p>
<p>Somit wäre der Kläger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.</p>
<p><strong>Was setzt der Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 1 bei Teilleistungen voraus?</strong><br />
Möglicherweise steht dem jedoch entgegen, dass der Beklagte den Barkaufpreis i.H.v. 16.000 Euro bereits gezahlt und einen Teil der ihm noch obliegenden Bauleistungen erbracht hat. (Rücktrittsausschluss) Eine Teilleistung des Schuldners berechtigt den Gläubiger zwar nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB</a> zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ein Fortfall des Interesses des Klägers an der Leistung des Beklagten kann hier auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil die erbrachten Bauleistungen des Beklagten notwendig waren, um das Gebäude in einen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Zustand zu versetzen. Dies könnte indessen offen bleiben, wenn die Vorschrift hier bereits aus anderen Gründen nicht anwendbar ist. Sie setzt nämlich voraus, dass nicht nur die Leistung des Schuldners teilbar ist, sondern auch die des Gläubigers. Daran fehlt es. Mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB</a> hat sich der Gesetzgeber für den Grundsatz des Teilrücktritts entschieden. Bei einem teilweisen Ausbleiben der geschuldeten Leistung soll dem Gläubiger im Regelfall kein Rücktritt vom ganzen Vertrag, sondern nur ein Teilrücktritt möglich sein. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertrag bei einer Teilleistung des Schuldners nicht immer vollständig rückabgewickelt werden muss, sondern sich auf die durchführbaren oder durchgeführten Teile beschränkt. (pacta sunt servanda) Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Gläubiger an dem durchgeführten Teil des Vertrags kein Interesse hat (Begründung des Entwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in BT-Drucks. 14/6040 S. 186). Dieses Regelungskonzept setzt gedanklich voraus, dass der als Regelfall gedachte Teilrücktritt möglich ist.</p>
<p><strong>Leistung des Schuldners ist teilbar, die Leistung des Gläubigers jedoch nicht</strong><br />
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass &#8211; im Gegensatz zu dem typischen Anwendungsfall, der dem Gesetzgeber vorschwebte, nämlich: Erbringung einer teilbaren Sachleistung gegen Entgelt &#8211; zwar die ausgebliebene Leistung des Schuldners teilbar ist, nicht aber die Gegenleistung des zurücktretenden Gläubigers: Dieser hatte sich zur Übereignung einer Eigentumswohnung gegen die Zahlung von Geld und die Erbringung von Werkleistungen verpflichtet (ein gemischter Vertrag in Form eines Kaufvertrag mit anderstypischer Gegenleistung). Zwar ist die nicht erbrachte Leistung teilbar. Wenn aber der Kläger nur teilweise zurücktreten könnte, müsste er seine Gegenleistung auch nur anteilig erbringen. <strong>Das aber geht hier nicht, weil seine Leistung, nämlich die Übereignung einer Eigentumswohnung nicht teilbar ist: &#8220;Der Gläubiger kann seine &#8211; unteilbare &#8211; Leistung nicht auf einen Teil beschränken, der der Teilleistung des Schuldners entspricht. Er kann sie nur ganz erbringen oder ganz davon absehen.&#8221;</strong></p>
<p>Damit scheidet ein Teilrücktritt von vornherein aus. Es kommt nur ein Rücktritt vom <strong>ganzen</strong> Vertrag in Betracht. Der Gläubiger muss für den Rücktritt auch nicht Interessefortfall nachweisen, sondern kann ohne weiteres zurücktreten. Zu denken wäre noch an einen möglichen Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>, der hier jedoch nicht im Raum steht.</p>
<p>Ergebnis: Da mithin der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, kann er von dem Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 1 BGB</a> die Räumung und die Herausgabe der verkauften Eigentumswohnung und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/894.html" target="_blank" title="&sect; 894 BGB: Berichtigung des Grundbuchs">894 BGB</a> die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen. </p>
<p>BGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 203/08" target="_blank" title="BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08: Immobilien - Kein Teilr&uuml;cktritt bei unteilbarer Leistung des Gl&auml;...">V ZR 203/08</a></p>
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		<item>
		<title>Examen Bayern: Themenaufsatz zur Schuldrechtsreform!</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensreport-juristische-staatsprufung-bayern-2010/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 09:05:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Das neue Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Staatsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Staatsprüfung Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrechtmodernisierung]]></category>
		<category><![CDATA[schuldrechtsmodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrechtsreform 2002]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform sind nun über acht Jahre vergangen. Nach dieser Zeit ist es nicht mehr angebracht, vom &#8220;neuen&#8221; Schuldrecht zu sprechen. Man denkt sich, dass man die einzelnen Details zur Schuldrechtsreform doch nach so vielen Jahren nicht mehr zu kennen braucht. Das Schuldrecht bereitet einem doch auch schon so ein ums andere mal Kopfzerbrechen. Da die meisten von uns die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 wohl nicht &#8220;live&#8221; als Jurastudenten mitbekommen haben, mag man sich denken: &#8220;Das tangiert mich peripher.&#8221;</p>
<p>In der 3. Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Bayern wurde nun im Termin 2010 / I neben einer kaufrechtlichen Mängelrechtsklausur doch tatsächlich als 2. Teil eine Themenklausur zur Schuldrechtsreform gestellt mit folgenden zwei Fragen:</p>
<p>1. Aus welchem Anlass wurde das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) erlassen und welche Ziele hat der Gesetzgeber mit dem SMG verfolgt?<br />
2. Welche Bereiche sind auf welche Weise von den Änderungen durch das SMG betroffen?</p>
<p>Bis zum 10. Jubiläum der Schuldrechtsreform (oder vielleicht auch noch länger) sollte man die Gründe und Inhalte der Neuregelung wohl sich doch noch einmal anschauen. </p>
<p>Eine&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform sind nun über acht Jahre vergangen. Nach dieser Zeit ist es nicht mehr angebracht, vom &#8220;neuen&#8221; Schuldrecht zu sprechen. Man denkt sich, dass man die einzelnen Details zur Schuldrechtsreform doch nach so vielen Jahren nicht mehr zu kennen braucht. Das Schuldrecht bereitet einem doch auch schon so ein ums andere mal Kopfzerbrechen. Da die meisten von uns die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 wohl nicht &#8220;live&#8221; als Jurastudenten mitbekommen haben, mag man sich denken: &#8220;Das tangiert mich peripher.&#8221;</p>
<p>In der 3. Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Bayern wurde nun im Termin 2010 / I neben einer kaufrechtlichen Mängelrechtsklausur doch tatsächlich als 2. Teil eine Themenklausur zur Schuldrechtsreform gestellt mit folgenden zwei Fragen:</p>
<p>1. Aus welchem Anlass wurde das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) erlassen und welche Ziele hat der Gesetzgeber mit dem SMG verfolgt?<br />
2. Welche Bereiche sind auf welche Weise von den Änderungen durch das SMG betroffen?</p>
<p>Bis zum 10. Jubiläum der Schuldrechtsreform (oder vielleicht auch noch länger) sollte man die Gründe und Inhalte der Neuregelung wohl sich doch noch einmal anschauen. </p>
<p>Eine gute Übersicht zur Schuldrechtsmodernisierung findet ihr hier:<br />
<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung" target="_blank">Wikipedia Schuldrechtsmodernisierung</a></p>
<p>Womöglich kommt demnächst dann wohl auch noch ein Themenaufsatz zur Neueinführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 dran. <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>Frohes Schaffen!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Partnervermittlung und das Nachspiel</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 08:23:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[gemischttypische Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaltskontrolle AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung § 627 I BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifikation eines Partnerportals als Partnervermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkttheorie]]></category>
		<category><![CDATA[Umgehungsverbot § 306a BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2009 entschieden, dass Verträge mit Betreibern eines Video-Partnerschaftsportals als Dienstverträge zu qualifizieren sind. Eine Partnervermittlungsagentur hatte neben dem Erstellen eines Profils auf ihrer Plattform für eine bestimmte Dauer die Produktion eines Videos für den Partnersuchenden angeboten und dabei versucht, den Großteil des Angebots dem Werkvertragsrecht zu unterwerfen. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist schon als solcher sehr interessant (daher der ganze Sachverhalt), aber die Entscheidung ist meiner Meinung nach auch sehr examensrelevant.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Die Beklagte, die durch Partnerschaftsanzeigen und Zeitungsinserate in der örtlichen Presse wirbt, betreibt in H. unter der Firma &#8230; eine Agentur, die mit Interessenten Videointerviews durchführt und die Videos sodann zeitlich unbegrenzt in ihr sogenanntes Partnerportal einstellt. Mittels des Videos kann sich der Kunde anderen Partnersuchenden vorstellen; durch ein von dritter Seite erstelltes Video kann er nicht in das Portal aufgenommen werden. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, sich die Videos anderer Kunden zwecks Partnersuche anzusehen.</p>
<p>Aufgrund einer von der Beklagten geschalteten Anzeige unter der Rubrik &#8220;Heiraten und Bekanntschaften&#8221; suchte sie der Kläger am 5.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2009 entschieden, dass Verträge mit Betreibern eines Video-Partnerschaftsportals als Dienstverträge zu qualifizieren sind. Eine Partnervermittlungsagentur hatte neben dem Erstellen eines Profils auf ihrer Plattform für eine bestimmte Dauer die Produktion eines Videos für den Partnersuchenden angeboten und dabei versucht, den Großteil des Angebots dem Werkvertragsrecht zu unterwerfen. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist schon als solcher sehr interessant (daher der ganze Sachverhalt), aber die Entscheidung ist meiner Meinung nach auch sehr examensrelevant.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Die Beklagte, die durch Partnerschaftsanzeigen und Zeitungsinserate in der örtlichen Presse wirbt, betreibt in H. unter der Firma &#8230; eine Agentur, die mit Interessenten Videointerviews durchführt und die Videos sodann zeitlich unbegrenzt in ihr sogenanntes Partnerportal einstellt. Mittels des Videos kann sich der Kunde anderen Partnersuchenden vorstellen; durch ein von dritter Seite erstelltes Video kann er nicht in das Portal aufgenommen werden. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, sich die Videos anderer Kunden zwecks Partnersuche anzusehen.</p>
<p>Aufgrund einer von der Beklagten geschalteten Anzeige unter der Rubrik &#8220;Heiraten und Bekanntschaften&#8221; suchte sie der Kläger am 5. Februar 2007 in ihren Geschäftsräumen auf. Dort wurde ihm ein Einführungsfilm zum Thema &#8220;Partner finden per Video&#8221; gezeigt. Ein Mitarbeiter führte anschließend mit ihm ein Gespräch, in welchem der Kläger nähere Angaben über seine Person machte, um so seine Aussichten, im Partnerportal ausgesucht zu werden, zu erhöhen. Danach wurde ein ca. zehnminütiges Video von ihm aufgenommen und ein Foto gemacht. Der Kläger zahlte für das Foto 10 € und &#8211; nach seiner insoweit bestrittenen Behauptung für die Erstellung des Videos &#8211; weitere 25 €. Sodann wurde ihm ein von der Beklagten vorformuliertes, mit &#8220;Werkvertrag über Videoarbeiten&#8221; überschriebenes Schriftstück mit u.a. folgendem Inhalt vorgelegt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ich habe . . beauftragt, heute ein Videointerview auf DVD von mir zu erstellen. Ich habe ab heute die Möglichkeit, mich anderen Partnersuchenden mit meinem Foto und diesem Videointerview vorzustellen. Ehe- oder Partnervermittlung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.</p>
<p>Ich zahle nur die effektiv in Anspruch genommenen Leistungen. Hierbei steht das für mich gefertigte Videointerview im Mittelpunkt. Die Einstellzeit meines Videointerviews in das Partnerportal von . &#8230; ist nicht begrenzt. Die Videointerviews und Foto-Auswahlkarten herzustellen, die Daten zu katalogisieren und die Vorhaltung der Studios an sieben Tagen in der Woche erfordert großen kostenmäßigen Aufwand und auch den persönlichen Einsatz eines jeden Mitarbeiters. Hierdurch erklärt sich die Höhe des Preises für die Videoarbeiten von 4.750 € incl. 19 % MwSt. Weitere Kosten entstehen nicht.</p>
<p>Aufteilung des Gesamtpreises:</p>
<p>A) 25 % für das analytische Vorgespräch zur Vorbereitung meines Interviews.</p>
<p>B) 50 % für die Herstellung meines Videointerviews.</p>
<p>C) 25 % für die Filmeingliederung, weil meine Fotokarte und mein Videointerview schon heute von allen Mitgliedern gesehen werden kann. &#8230;</p>
<p>Ich weiß, dass mein Videointerview extra für mich hergestellt wird und dass ein Widerruf bzw. eine Kündigung für diese Vertragsteile nach Leistung durch &#8230; nicht mehr möglich ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html" target="_blank" title="&sect; 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag">§ 631 BGB</a></p>
<p>.). .&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Kläger unterzeichnete das Schriftstück, ferner eine sogenannte &#8220;Filmabnahme Erklärung&#8221; sowie auf einem Formular der Beklagten eine &#8220;Persönliche Einladung&#8221;, in der es u.a. heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Liebe .</p>
<p>Du gefällst mir vom Video her schon sehr. Ich möchte Dich sehr gerne treffen!</p>
<p>Bitte ruf mich an, Tel. &#8230;</p>
<p>? Wollen wir zusammen Essen gehen?<br />
x Wollen wir zusammen Kaffee trinken und Spazieren gehen?<br />
? Wollen wir uns bei . treffen?<br />
? Ich bedanke mich für Dein Interesse.</p>
<p>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses akzeptiere ich.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten unter der Überschrift &#8220;Der beste Weg in&#8217;s Glück zu Zweit!&#8221; u.a. folgende Bestimmungen:</p>
<blockquote><p>§ 1 Warum .?</p>
<p>Wer wenig Zeit oder Gelegenheit hat, hat es schwer, den richtigen Partner zu finden. Erfolggewohnte Menschen entscheiden sich deshalb für den .. . Aus einer Vielzahl von Charakteren können Sie hier Ihren Wunschpartner selbst auswählen. Bevor Sie durch . jemanden treffen, wissen Sie schon sehr viel über ihn &#8211; durch sein Video. So ist es viel leichter, das Eis zu brechen.</p>
<p>§ 2 Wie funktioniert .?</p>
<p>Ab sofort können Sie Filmprofile von Mitgliedern auswählen und auch ausgewählt werden. Über das Einladungs-System hinterlassen Sie Ihrem Wunsch-Partner eine Nachricht mit Ihrer Telefonnummer. So haben Sie selbst die Kontrolle über Ihre Daten. Deshalb ist . keine &#8220;Partnervermittlung&#8221;.</p>
<p>§ 4 Die 2-Wochen-Regel</p>
<p>Sie verstehen und akzeptieren, dass das schnelle Kontaktknüpfen von fundamentalem Interesse ist für alle Mitglieder. Auch Sie können ausgewählt werden. Rufen Sie deshalb bitte mindestens alle 2 Wochen Ihr Studio an und fragen Sie, welche neuen Einladungen es für Sie gibt (Studio B. : Mittwochs 15-19 Uhr; Studio H. : Dienstags 15-19 Uhr). So kann &#8230; dank Ihrer Mithilfe die bekannt günstigen Preise bieten. Spätestens alle 4 Wochen sollten Sie in Ihrem Studio die Mitglieder in Augenschein nehmen, von denen Sie zwischenzeitlich ausgewählt wurden. Länger sollten Sie niemanden warten lassen. Sie müssen deshalb, wenn Sie ausgewählt wurden, innerhalb von 30 Tagen mit &#8220;Ja&#8221; oder &#8220;Nein&#8221; antworten. Wenn sogar 90 Tage verstrichen sind und Sie haben noch immer nicht geantwortet, kann Ihr Film gesperrt werden.</p>
<p>§ 5 Kostenfreie Serviceleistungen</p>
<p>Kostenfrei ist das Erhalten von Einladungen inklusive Videosichtung. Gerne sind wir Ihnen bei der Wahl eines stilvollen Restaurants für Ihr erstes Treffen behilflich. Jeden Monat gibt es zudem viele Möglichkeiten, Theater und Konzerte gemeinsam mit anderen zu erleben. Informieren Sie sich über die Vorankündigungen am schwarzen Brett &#8211; machen Sie mit!</p>
<p>§ 6 Kostenpflichtige Serviceleistungen</p>
<p>Einladungen an Mitglieder auszubringen kostet 25,- pro Einladung inklusive Videosichtung.</p>
<p>§ 9 Kündigungsregelungen</p>
<p>Sie können diesen Vertrag jederzeit kündigen. &#8230;</p>
<p>§ 11 Probleme allgemeiner Art</p>
<p>Unsere netten Berater sind unter der Telefonnummer . Montags bis Freitags von 11-16 Uhr immer persönlich für Sie da. &#8230; Für uns ist wichtig, dass Sie sich gut betreut fühlen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Mit Anwaltsschreiben vom 27. August 2007 focht der Kläger den Vertrag vom 5. Februar 2007 wegen arglistiger Täuschung an, hilfsweise kündigte er mit sofortiger Wirkung, und verlangte Rückzahlung der geleisteten Vergütung von 4.750 €. Der Klage auf Rückzahlung hat das Amtsgericht &#8211; unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; in Höhe von 4.412,50 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Kläger könnte gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 BGB</a> zustehen.</p>
<p>Zunächst ist fraglich, ob der Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag zu behandeln ist. Zwar liegt ein gemischter Vertrag vor, der auch werkvertragliche Bestandteile enthält. Gemischte Verträge sind jedoch grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes liegt. <strong>Hierbei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages bzw. den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an</strong>. Deshalb sind die von der Beklagten im Formularvertrag vom 5. Februar 2007 verwandten und auf das Werkvertragsrecht Bezug nehmenden Formulierungen als solche nicht entscheidend.</p>
<p>Im vorliegenden Fall überwiegen <strong>die dienstvertraglichen Elemente</strong>. Zwar schuldete die Beklagte auch die Erstellung eines Videos und damit ein Werk. Für ihre Kunden ist aber maßgeblich, dass das Video zeitlich unbegrenzt in das Partnerportal eingestellt und ihnen dadurch die Möglichkeit verschafft wird, sich gegenüber den derzeitigen wie auch zukünftigen Mitgliedern zu präsentieren. Darin liegt der eigentliche Sinn der Fertigung des Videos, das für sich genommen für den Vertragspartner keinen eigenständigen Wert hat. Gleichzeitig erwirbt der Kunde mit Vertragsschluss das Recht, das Partnerportal für seine Suche zu nutzen und sich andere Videos anzusehen. Die dauerhafte Bereitstellung und Pflege des Partnerportals ist insoweit eine Leistung mit Dienstvertragscharakter. Dabei kann auch der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur vertragstypischen Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien herangezogen und darauf verwiesen werden, dass danach eine andauernde Vertragsbeziehung der Beklagten zum Kunden gewünscht wird. Die Beklagte ist an dem sog. Einladungs-System, durch das sich ihre Kunden erst persönlich kennen lernen können, unmittelbar beteiligt, wie §§ 2, 4 und 6 deutlich machen. Sie verpflichtet sich zu Serviceleistungen, die teils kostenfrei, teils kostenpflichtig sind. Auch der Inhalt von § 5 Abs. 2, § 11 zeigt, dass die Beklagte ihren Kunden bei der Kontaktaufnahme zu potentiellen Partnern Hilfestellung bietet. <strong>Sie betreibt damit über ihr Videoportal Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung, auch wenn sie dies im vorformulierten Vertragstext ausdrücklich in Abrede nimmt. Für diesen eigentlichen Zweck des Vertrages stellen die Fertigung eines Fotos sowie des Videointerviews nur unselbständige Vorbereitungshandlungen dar, die eine Einstufung des Rechtsverhältnisses als Werkvertrag nicht rechtfertigen.</strong> <strong>Nach Sinn und Zweck des Geschäftsmodells der Beklagten und dem Erwartungshorizont ihrer Kunden ist entscheidend, über die zeitlich unbegrenzte Einstellung in das Videoportal und über die Teilnahme an dem von der Beklagten betreuten Einladungssystem einen Partner fürs Leben zu finden.</strong> Diesen &#8211; für die Einordnung als Dienstvertrag wesentlichen &#8211; Zusammenhang kann die Beklagte nicht dadurch entkräften, dass sie ihre Kunden einen separaten &#8220;Werkvertrag über Videoarbeiten&#8221; unterzeichen lässt und damit versucht, das einheitliche Rechtsverhältnis und in diesem Rahmen ihre nur zusammen ein sinnvolles Ganzes ergebenden Vertragspflichten künstlich in zwei getrennte Teile aufzuspalten, um hierdurch letztlich ihren Kunden den AGB-rechtlichen Schutz ihrer dienstvertraglichen Rechte zu entziehen. <strong>Denn für die rechtliche Einordnung bestimmend ist der objektive Gehalt des gesamten jeweiligen Vertragsverhältnisses.</strong></p>
<p>Mithin stand dem Kläger ein <strong><span style="font-weight: normal;">Kündigungsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 Abs. 1 BGB</a> zu.</span><br />
</strong><br />
<strong>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> unzulässig ist. </strong>Die Qualifizierung als Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, rechtfertigt sich daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nichts an der Anwendbarkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>.</p>
<p>Aufgrund der Kündigung des Klägers steht der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB</a> nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu, <strong>d.h. sie kann das vom Kläger gezahlte Geld nur behalten, soweit sie es sich bereits verdient hat. Die gesetzliche Regelung läuft dabei im allgemeinen auf eine pro rata temporis-Berechnung hinaus, wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können.</strong></p>
<p>Hierbei kann sich die Beklagte nicht einfach auf die im Formularvertrag enthaltene Aufteilung berufen, wonach ihr 4.750 € &#8211; 1.187,50 € für das Vorgespräch, 2.375 € für die Erstellung des Videos, 1.187,50 € für die Filmeingliederung -bereits aufgrund der am 5. Februar 2007 erbrachten Leistungen zustehen. <strong>Diese Bestimmung ist unwirksam.</strong></p>
<p><strong>Zwar findet eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§§ 308</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309 BGB</a> nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB</a>). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. <span style="font-weight: normal;">Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle</span></strong>.</p>
<p><strong>Um eine solche Preisvereinbarung handelt es sich hier aber nicht. Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Klausel nicht den Preis für die von ihr geschuldete Leistung festgelegt, sondern den unzulässigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a>) Versuch unternommen, das ihren Kunden gesetzlich zustehende jederzeitige Kündigungsrecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>) sowie das Recht, nach Kündigung eine noch nicht verdiente, aber im Voraus bereits erbrachte Vergütung zurückzufordern, zu entwerten. </strong>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB</a> soll der Dienstverpflichtete für seine Tätigkeit vor der Kündigung nur einen Teilbetrag der Gesamtvergütung erhalten, errechnet aus dem Verhältnis der für die Dauer des Dienstverhältnisses insgesamt zu erbringenden und der bereits erbrachten Leistungen. <strong>Dem widerspricht die Regelung im Formularvertrag in fundamentaler Weise, insoweit als die &#8211; abgesehen von dem Zusatzbetrag von 25 € für das Ausbringen einer Einladung &#8211; gesamte vom Kunden zu zahlende Vergütung bereits am Tag des Vertragsschlusses als von der Beklagten verdient gelten soll. </strong>Damit wird, obwohl wie ausgeführt die zeitlich unbegrenzte und von der Beklagten betreute Teilnahme am Partnervermittlungs-System die für den Kunden entscheidende Leistung ausmacht, dieser Teil völlig ausgeblendet und stattdessen die Vergütung an die Erstellung des Videos geknüpft, das für sich genommen für den Kunden keinen eigenständigen Wert hat und dessen Fertigung insoweit nur eine Vorbereitungshandlung darstellt für die eigentliche, diesem Vertrag insgesamt das Gepräge gebende Hauptleistung, nämlich die Vermittlung von Partnerschaften. Insoweit steht der Begriff der (Haupt-)Leistung auch nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und scheidet demnach eine letztlich willkürliche Gewichtung von Leistungsbestandteilen aus. AGB-Klauseln, die in diesem Sinn den Rückerstattungsanspruch des Kündigenden unangemessen kürzen oder einschränken, sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 308 Nr. 7a BGB</a> unwirksam. <strong>Sie führen darüber hinaus unter dem Aspekt des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf außerordentliche Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>.</strong></p>
<p>Insoweit unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen, über den der Senat in seinem von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil vom 2. Juli 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 303/08" target="_blank" title="BGH, 02.07.2009 - III ZR 303/08: Vertragsrecht">III ZR 303/08</a> &#8211; FamRZ 2009, 1575) entschieden hat. Zum einen handelte es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil die dort im Streit befindliche &#8220;Preisklausel&#8221; individuell ausgehandelt worden war. <strong>Durch Individualvereinbarung kann aber in gewissen Grenzen eine von der gesetzlichen Regelung der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§§ 627</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">628 BGB</a> abweichende Bestimmung getroffen werden</strong>. Zum anderen war dort &#8211; anders als hier &#8211; die vertragstypische Hauptleistung (Erbringung von 5 Partnerschaftsvorschlägen, für die die Parteien jeweils 1.000 € vereinbart hatten) erbracht worden und hatte sich der Vermittler lediglich verpflichtet, bei Bedarf kostenlos weitere Vorschläge zu liefern.</p>
<p><strong>Da mithin davon auszugehen ist, dass die vom Kläger gezahlte Vergütung von 4.750 € von der Beklagten nicht bereits am Tag des Vertragsschlusses verdient wurde, sondern auch eine Vorauszahlung für deren weitere Leistungen darstellt, hätte die Beklagte im Einzelnen dazu vortragen müssen, welcher Wert ihrer bis zur Kündigung erbrachten Tätigkeit im Verhältnis zu der von ihr geschuldeten Gesamtleistung zukommt. </strong>Denn als Dienstverpflichtete und Bereicherungsschuldnerin muss sie behaupten und beweisen, zu welchem Teilbetrag die Vorauszahlung ihr für die bisherigen Dienstleistungen zusteht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991, aaO). Da die Beklagte dies nicht in ausreichender Form getan hat, hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 BGB</a>.</p>
<p><strong>Examensrelevanz<br />
</strong> Zunächst ist die Entscheidung von Interesse für die Qualifikation eines Vertrages als Werk- oder Dienstvertrag. Partnerschaftsvermittlungsagenturen haben immer ein Interesse an der Qualifikation als Werkvertrag, weil es dann nicht zur jederzeitigen, nicht durch AGB ausschließbaren Kündigungsmöglichkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 I BGB</a> kommt. Zwar kann man auch einen Werkvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/649.html" target="_blank" title="&sect; 649 BGB: K&uuml;ndigungsrecht des Bestellers">§ 649 BGB</a> jederzeit kündigen, man schuldet aber dann dennoch den vollen Werklohn (unter Abzug ersparte Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs), während nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 BGB</a> nur eine Teilvergütung geschuldet wird. Da der gemischte Vertrag aber seinen Schwerpunkt im Dienstvertragsrecht hat, unterliegt er für die Kündigungsmöglichkeit allein Dienstvertragsrecht.</p>
<p>Interessant an der Entscheidung ist vor allem aber auch die Berechnung des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 BGB</a> geschuldeten Honorars für bereits erbrachte Dienste im Zusammenspiel mit der Frage, wo die Grenzen der Inhaltskontrolle von AGB liegen und ob hier nicht ein Verstoß gegen das Umgebungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a> vorliegt. Zwar dürfen Preisvereinbarungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB</a> nicht kontrolliert werden. Die willkürliche Aufteilung bestimmte Leistungsabschnitte durch eine AGB Klausel zur Umgehung von Rückzahlungsansprüchen nach Dienstvertragsrecht stellt einen Verstoß gegen das Umgebungsverbot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a> dar, weil die Partnervermittlungsagentur durch diese AGB-Regelung das Kündigungsrecht nach § 627 entwertet, das durch AGB nicht ausgeschlossen werden kann, weil de facto der Entgeltanspruch aufrechterhalten bleibt.</p>
<p><strong>Update:</strong> Nach Info von der<a href="http://www.vzhh.de/~upload/rewrite/TexteRecht/VPSBGH.aspx" target="_blank"> Verbraucherzentrale Hamburg</a> bekam die Partnervermittlungsagentur für die Erstellung des Videos lediglich 337,50 Euro zugesprochen. Mittlerweile lasse die Agentur die Videos von einer anderen Firma erstellen. Der Geschäftsführer beider Firmen sei allerdings identisch. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale stellt auch dieses Geschäftsmodell einen Umgehungsversuch dar und wird einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Und täglich grüßt die Schönheitsreparaturklausel</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Jun 2010 09:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevante Rechtsprechung 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag Schönheitsreparaturen]]></category>
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		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wer schon einmal selber Stress mit dem Vermieter wegen Schönheitsreparaturen gehabt hat, beispielsweise, dass der Vermieter die Kaution gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt, weil angeblich die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, der weiß, dass dieses Thema nicht nur  examens-, sondern sehr praxisrelevant ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. Der Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung <strong>ausführen zu lassen</strong>, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer schon einmal selber Stress mit dem Vermieter wegen Schönheitsreparaturen gehabt hat, beispielsweise, dass der Vermieter die Kaution gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt, weil angeblich die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, der weiß, dass dieses Thema nicht nur  examens-, sondern sehr praxisrelevant ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. Der Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung <strong>ausführen zu lassen</strong>, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts (&#8220;ausführen zu lassen&#8221;) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. <strong>In dieser hier maßgeblichen – &#8220;kundenfeindlichsten&#8221; – Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a> nicht stand.</strong><strong> </strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.</span> <strong>Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.</strong></strong></p>
<p><strong><strong>Examensrelevanz</strong><br />
<span style="font-weight: normal;"> Schönheitsreparaturen sind und bleiben im Rahmen von Mietrechtsklausuren im Examen einer der absoluten Klassiker. Da die Schönheitsreparaturklauseln fast immer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind, kann sehr leicht im Rahmen einer Examensklausur die Verbindung zwischen Schuldrecht BT und Schuldrecht AT (hier insbesondere der sauberen Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen)  hergestellt werden. Die aktuellen Entscheidungen zu diesem Problemkreis sollten einem geläufig sein. Aus dieser Entscheidung sollte man mitnehmen, dass für die Schönheitsreparaturen nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma notwendig ist, sondern dass die fachgerechte Ausführung in mittlerer Art und Güte ausreicht.</span></strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Urteil vom 9. Juni 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 294/09" target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09">VIII ZR 294/09</a></span></strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>AG München &#8211; Urteil vom 9. Dezember 2008 &#8211; 453 C 4014/08<br />
LG München I &#8211; Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 S 6274/09" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 30.09.2009 - 15 S 6274/09: Mietrecht - Gesamtunwirksamkeit der Abw&auml;lzungsklausel ...">15 S 6274/09</a><br />
(veröffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 161" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 30.09.2009 - 15 S 6274/09: Mietrecht - Gesamtunwirksamkeit der Abw&auml;lzungsklausel ...">NJW 2010, 161</a>)</p>
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		<item>
		<title>BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/reiserecht-bgb-reisemangel/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/reiserecht-bgb-reisemangel/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 06:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2650</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2010 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 124/09" target="_blank" title="BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09">Xa ZR 124/09</a>)</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die &#8220;ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau&#8221; zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&#167; 651f BGB:&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2010 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 124/09" target="_blank" title="BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09">Xa ZR 124/09</a>)</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die &#8220;ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau&#8221; zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f BGB</a> an ihn ab.</p>
<p>Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g BGB</a> vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g BGB</a> auch nicht wirksam genehmigt.</p>
<p><strong>Kurze Zusammenfassung: Schadensersatzsprüche, Fristen und Verjährung im Reiserecht</strong><br />
Die Mängelgewährleistungsrechte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651c.html" target="_blank" title="&sect; 651c BGB: Abhilfe">§§ 651c ff. BGB</a> sind lex specialis zu den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Diese finden nach h. M. selbst im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit keine Anwendung, da der Reiseveranstalter auch in diesem Fall für den Nichterfolg der Reise nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651c.html" target="_blank" title="&sect; 651c BGB: Abhilfe">§§ 651c ff. BGB</a> (d. h. auch ohne Verschulden wie bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html" target="_blank" title="&sect; 311a BGB: Leistungshindernis bei Vertragsschluss">§ 311a Abs. 2 BGB</a>) einzustehen habe.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f Abs. 1 BGB</a> kann der Reisende Schadensersatz verlangen, soweit der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Erforderlich ist darüber hinaus nach h. M. im Regelfall ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f Abs. 2 BGB</a> kann der Reisende bei erheblichen Mängeln oder Vereitelung der Reise auch für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.</p>
<p>Der Reisende muss seine Ansprüche nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g Abs. 1 BGB</a> innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend machen; die Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g Abs. 2 BGB</a>.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g BGB</a> erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die &#8220;höchstpersönliche&#8221; Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen. </p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Eine interessante Entscheidung zum Reiserecht zur Frage, ob der Reisebuchende auch die Rechte anderer mit geltend machen kann. Das Urteil ist insofern examensrelevant, als man hier das systematische Verständnis von den Mängelgewährleistungsrechten des Reiserechts zu den allgemeinen Regeln überprüfen kann. Zudem enthält das Urteil auch Fragen zur ex-tunc Wirkung der Genehmigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">§ 184 Abs. 1 BGB</a>. In einer mündlichen Prüfung am 1.6.2010 wurde diese Entscheidung am OLG Köln schon abgefragt.</p>
<p>Urteil vom 26. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 124/09" target="_blank" title="BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09">Xa ZR 124/09</a></p>
<p>AG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 13. Februar 2009 &#8211; 30 C 2240/08-47<br />
LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 29. Oktober 2009 &#8211; 2-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 S 47/09" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 24 S 47/09">24 S 47/09</a></p>
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		<title>Examensreport – Zivilrecht Examensklausuren 1. Staatsexamen – Mai 2010 – NRW</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 20:38:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Was lief im Mai in den Zivilrecht Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW?</p>
<p>Die Sachverhalte  können <a href="http://www.al-online.de/downloads/Examensreport_2010-05_Mai_.pdf"  target="_blank">hier</a> heruntergeladen werden.</p>
<p>Kein ZPO, keine Nebengebiete, dafür aber Schuldrecht AT und BT und Sachenrecht</p>
<p><strong>1. Klausur</strong><br />
- Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)<br />
- Exakt die gleiche Klausur (auf den Wortlaut genau!!!) lief auch im Oktober 2007 in NRW in der 1. Klausur im Zivilrecht<br />
- Fiktive Schadensberechnung, Ansatz der Kosten einer Fachwerkstatt: Ersatz fiktiver Reparaturkosten im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a><br />
- Ersatz entgangener Nutzungen<br />
- Ersatzfähigkeit eines so genannten „Unfallersatztarifs“ und Aufklärungspflichten der Fahrzeugvermietung<br />
- Erklärungen am Unfallort als deklaratorisches Schuldanerkenntnis<br />
- Ersatz des Minderwertes bei Unfallwagen<br />
- Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&#167; 253 BGB: Immaterieller Schaden">253 Abs. 2 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" target="_blank" title="&#167; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">§ 7 Abs. 1 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&#167; 823 BGB:&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was lief im Mai in den Zivilrecht Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW?</p>
<p>Die Sachverhalte  können <a href="http://www.al-online.de/downloads/Examensreport_2010-05_Mai_.pdf"  target="_blank">hier</a> heruntergeladen werden.</p>
<p>Kein ZPO, keine Nebengebiete, dafür aber Schuldrecht AT und BT und Sachenrecht</p>
<p><strong>1. Klausur</strong><br />
- Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)<br />
- Exakt die gleiche Klausur (auf den Wortlaut genau!!!) lief auch im Oktober 2007 in NRW in der 1. Klausur im Zivilrecht<br />
- Fiktive Schadensberechnung, Ansatz der Kosten einer Fachwerkstatt: Ersatz fiktiver Reparaturkosten im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a><br />
- Ersatz entgangener Nutzungen<br />
- Ersatzfähigkeit eines so genannten „Unfallersatztarifs“ und Aufklärungspflichten der Fahrzeugvermietung<br />
- Erklärungen am Unfallort als deklaratorisches Schuldanerkenntnis<br />
- Ersatz des Minderwertes bei Unfallwagen<br />
- Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">253 Abs. 2 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">§ 7 Abs. 1 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">18 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§§ 311 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 1 BGB</a></p>
<p><strong>2. Klausur</strong><br />
- Schwerpunkt: Sachenrecht<br />
- Abwandlung von BGH Urteil vom 1.2.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 47/07" target="_blank" title="BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07: Immobilien - Reichweite des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch...">V ZR 47/07</a>)<br />
- Nachbarrechlichtes Schuldverhältnis<br />
- Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch<br />
- <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> als Rechtsfortwirkungsanspruch i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 ff BGB</a> nach Verarbeitung<br />
- BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 5/07" target="_blank" title="BGH, 19.06.2007 - X ZR 5/07: Sachenrecht - Handschenkung durch blo&szlig;e Einigung">X ZR 5/07</a><br />
- Übertragung von Anwartschaftsrechten analog den Regeln über das Vollrecht<br />
- Übereignung durch bloße Einigung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 2 BGB</a>) im Rahmen einer Handschenkung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/516.html" target="_blank" title="&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung">§ 516 S. 1 BGB</a>)<br />
- Fahrzeugbrief als Legitimationspapier analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/952.html" target="_blank" title="&sect; 952 BGB: Eigentum an Schuldurkunden">§ 952 Abs. 2 BGB</a></p>
<p><strong>3. Klausur</strong><br />
- Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)<br />
- Klausur bestehend aus zwei Original BGH Entscheidungen<br />
- BGH, Urteil vom 28. November 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a><br />
- Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels wegen eines unbehebbaren Mangels<br />
- nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/325.html" target="_blank" title="&sect; 325 BGB: Schadensersatz und R&uuml;cktritt">§ 325 BGB</a>)<br />
- Abgrenzung der Schadensarten<br />
- Als Zusatzfrage: BGH Urteil vom 15.9.2009: <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-gesetzliches-aufrechnungsverbot-§-393-bgb-schlagerei" target="_blank">Gesetzliches Aufrechnungsverbot des § 393 BGB unerlaubten Handlungen</a></p>
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		<item>
		<title>Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11.6.2010</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/neues-widerrufsrecht-2010-neuordnung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/neues-widerrufsrecht-2010-neuordnung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 13:17:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Neue Widerrufsbelehrung 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Neues Widerrufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Neues Widerrufsrecht 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Neues Widerrufsrecht ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Neuregelung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir hatten bereits über die <a href="http://www.juraexamen.info/reform-des-polizeigesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-polg-nw/" target="_blank">Reform des Polizeigesetzes NRW</a> und das <a href="http://www.juraexamen.info/justizgesetz-nordrhein-westfalen-justg-nrw-ab-01-01-2011-in-kraft-u-a-abschaffung-des-behordenprinzips/" target="_blank">Inkrafttreten des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zum 1.11.2011</a> im Bereich des Öffentlichen Rechts berichtet.</p>
<p>Auch im Zivilrecht gibt es in diesem Monat einige Neuordnungen. Am 11.06.2010 tritt das &#8220;Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht&#8221; in Kraft.</p>
<p>Abgesehen von der sehr hohen Praxisrelevanz insbesondere für Online- oder Ebay-Shopbetreiber, die ihre Belehrungen zum Stichtag anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden, gibt es auch für Examenskandidaten einige wichtige Änderungen im Widerrufsrecht, über die man Bescheid wissen sollte.</p>
<p>Im Folgenden ein kurzer Überblick über die Änderungen:</p>
<ul>
<li>Neben den Musterbelehrungen werden zum 11.06.2010 auch die übrigen Regelungen zum Fernabsatz und zum elektronischen Geschäftsverkehr aus der BGB-InfoV in den neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank">Artikel 246 EGBGB</a> übertragen. Dies hat zur Folge, dass die aktuellen Musterwiderrufsbelehrungen, die auf die Belehrungspflichten aus der BGB-InfoV verweisen, mit Ablauf des 10.06.2010 automatisch falsch werden. Wer seine Belehrung zu spät oder gar nicht anpasst, riskiert eine Abmahnung;</li></ul><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten bereits über die <a href="http://www.juraexamen.info/reform-des-polizeigesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-polg-nw/" target="_blank">Reform des Polizeigesetzes NRW</a> und das <a href="http://www.juraexamen.info/justizgesetz-nordrhein-westfalen-justg-nrw-ab-01-01-2011-in-kraft-u-a-abschaffung-des-behordenprinzips/" target="_blank">Inkrafttreten des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zum 1.11.2011</a> im Bereich des Öffentlichen Rechts berichtet.</p>
<p>Auch im Zivilrecht gibt es in diesem Monat einige Neuordnungen. Am 11.06.2010 tritt das &#8220;Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht&#8221; in Kraft.</p>
<p>Abgesehen von der sehr hohen Praxisrelevanz insbesondere für Online- oder Ebay-Shopbetreiber, die ihre Belehrungen zum Stichtag anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden, gibt es auch für Examenskandidaten einige wichtige Änderungen im Widerrufsrecht, über die man Bescheid wissen sollte.</p>
<p>Im Folgenden ein kurzer Überblick über die Änderungen:</p>
<ul>
<li>Neben den Musterbelehrungen werden zum 11.06.2010 auch die übrigen Regelungen zum Fernabsatz und zum elektronischen Geschäftsverkehr aus der BGB-InfoV in den neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank">Artikel 246 EGBGB</a> übertragen. Dies hat zur Folge, dass die aktuellen Musterwiderrufsbelehrungen, die auf die Belehrungspflichten aus der BGB-InfoV verweisen, mit Ablauf des 10.06.2010 automatisch falsch werden. Wer seine Belehrung zu spät oder gar nicht anpasst, riskiert eine Abmahnung; dasselbe gilt aber auch für denjenigen, der zu früh umstellt.</li>
<li>Die Gesetzesänderungen bringen auch eine Angleichung der Fristen für normale Onlineshops und Internetauktionsplattformen wie Ebay. Bisher musste hier zwischen der 2-Wochen-Frist und der Monatsfrist unterschieden werden. Ab dem 11.06.2010 ist es für die Geltung der 2-Wochen-Frist anders als noch heute ausreichend, wenn dem Kunden eine ausreichende Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB</a> n.F.). Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss, gilt die Monatsfrist. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet &#8220;unverzüglich&#8221;, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Belehrung in Textform mitzuteilen, regelmäßig innerhalb eines Tages.</li>
<li>Auch für den Wertersatz gibt es eine vergleichbare Änderung. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB</a> n.F. enthält die Voraussetzungen, unter denen der Kunde durch eine Mitteilung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache verpflichtet ist.</li>
<li>Ganz neu eingefügt ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank">§ 360 BGB</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank">§ 360 BGB</a> konkretisiert in den Absätzen 1 und 2 die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Und solange die neuen, nun im EGBGB enthaltenen Musterbelehrungen verwendet werden, erfüllt man nach der ausdrücklichen Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank">§ 360 Abs. 3 BGB</a> n.F. die gesetzlichen Anforderungen. Bis jetzt war es so gewesen, dass man, obwohl man die offizielle Musterbelehrung verwendete, abgemahnt wurde. Mit dem § 360 BBG ist damit nun Schluss und insbesondere Shopbetreiber können nun ein bisschen ruhiger schlafen.</li>
</ul>
<p><strong>Einige weiterführende Links:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3841/gesetz_verbraucherkreditrichtlinie_bundesgesetzblatt.pdf" target="_blank">Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht</a></li>
<li><a href="http://www.bmj.bund.de/enid/Verbraucherschutz/Umsetzung_Verbraucherkredit-_und_Zahlungsdiensterichtlinie_1hd.html" target="_blank">Details zum Gesetzgebungsverfahren findet ihr auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz.</a>
</li>
<li><a href="http://www.bmj.bund.de/enid/138ff69b8a616ca9a5e97d1e478f8df1,909c9a636f6e5f6964092d0936303638093a095f7472636964092d0935323438/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Pressemitteilung des BMJ zu den Änderungen</a></li>
</ul>
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		<item>
		<title>BGH zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/mietrecht-urteile-bgh-begrundungsanforderungen-fristloser-kundigung-wohnraum/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 15:44:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Wohnraum außerordentliche Kündigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2536</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&#167; 569 BGB: Au&#223;erordentliche fristlose K&#252;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs.</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> für unwirksam gehalten und die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. </p>
<p><strong>Systematik im Mietrecht</strong><br />
Wichtig in einer Mietrecht Examensklausur ist es, dass man zunächst die Systematik des Mietrechts versteht:</p>
<p>- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§§ 535 – 548 BGB</a><br />
- Mietverhältnisse über Wohnraum, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">§§ 549 – 577a BGB</a></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">§ 549 BGB</a> gelten für Mietverhältnisse über Wohnraum die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a> regelt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Jedoch ist insoweit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 BGB</a> zu beachten, der weitere wichtige Gründe nennt.</p>
<p>Die Kündigungserklärung bedarf grundsätzlich keiner Form. Bei der Wohnraummiete ist die Kündigung jedoch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">§ 568 Abs. 1 BGB</a> (und zwar auch eine Kündigung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a>) schriftlich zu erklären und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> zu begründen. Fraglich war in dieser Entscheidung nun, ob die Kündigung seitens des Vermieters den Begründungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> gerecht wird.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 den Begründungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck der Vorschrift sei es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.</p>
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		<item>
		<title>BGH-Urteil: Trotz arglistiger Täuschung kein Rücktritt möglich!</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arglistige-tauschung-rucktritt-vom-kaufvertrag/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 20:50:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arglistige Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei arglistiger Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Fristsetzung trotz Entbehrlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kein Rücktrittsrecht bei erfolgter Nacherfüllung innerhalb Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt vom Kaufvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 12. März 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 147/09" target="_blank" title="BGH, 12.03.2010 - V ZR 147/09: Wohnungseigentum - Forderungsfreistellung als Nacherf&#252;llung">V ZR 147/09</a>) entschieden, dass das Recht eines Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann erlischt, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte, der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung dann aber behoben wird. </p>
<p><strong>Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht)</strong><br />
Das Grundstück &#8220;W. 112&#8243; in E. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Eine der Wohnungen gehörte den Beklagten, eine andere Herrn Dr. K. und Frau O. . Diese unterrichteten die Verwalterin davon, dass in ihre Wohnung Feuchtigkeit eintrete. Die Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin in einer außerordentlichen Versammlung am 31. Oktober 2006, den Architekten H. zu beauftragen, die Ursache des Feuchtigkeitseintritts und die zur Beseitigung notwendigen Kosten festzustellen. Mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 verkauften die Beklagten ihre Wohnung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 12. März 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 147/09" target="_blank" title="BGH, 12.03.2010 - V ZR 147/09: Wohnungseigentum - Forderungsfreistellung als Nacherf&uuml;llung">V ZR 147/09</a>) entschieden, dass das Recht eines Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann erlischt, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte, der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung dann aber behoben wird. </p>
<p><strong>Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht)</strong><br />
Das Grundstück &#8220;W. 112&#8243; in E. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Eine der Wohnungen gehörte den Beklagten, eine andere Herrn Dr. K. und Frau O. . Diese unterrichteten die Verwalterin davon, dass in ihre Wohnung Feuchtigkeit eintrete. Die Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin in einer außerordentlichen Versammlung am 31. Oktober 2006, den Architekten H. zu beauftragen, die Ursache des Feuchtigkeitseintritts und die zur Beseitigung notwendigen Kosten festzustellen. Mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 verkauften die Beklagten ihre Wohnung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen Sachmängeln für 279.000 € an die Klägerin. Dabei unterließen sie es, auf die Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O und den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 31. Oktober 2006 hinzuweisen. Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis und bezog die Wohnung.</p>
<p>Mit Schreiben an die Beklagten vom 14. August 2007 machte die Klägerin verschiedene Mängel des ihr verkauften Wohnungseigentums, u.a. auch die Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O geltend und forderte die Beklagten zur &#8220;Nacherfüllung&#8221; bis zum 4. September 2007 auf.</p>
<p>In ihrer Antwort vom 3. September 2007 verneinten die Beklagten im Wesentlichen die von der Klägerin geltend gemachten Mängel. Im Hinblick auf die in der Wohnung K/O aufgetretene Feuchtigkeit erklärten sie, die auf die Klägerin zukommenden Kosten zu übernehmen und boten an, hierfür Sicherheit zu leisten. In ihrer Antwort vom 9. Oktober 2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.</p>
<p>Mit der Klage verlangt sie nach näherer Maßgabe Rückzahlung des Kaufpreises und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Auch der BGH hat ein Recht der Klägerin, vom Kaufvertrag zurückzutreten, verneint. </p>
<p>Der Käufer kann wegen eines Sachmangels der verkauften Sache grundsätzlich nur dann von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer fruchtlos Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§§ 437 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323 Abs. 1 BGB</a>. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme greift namentlich dann ein, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB</a>. So kann es sich insbesondere verhalten, wenn der Verkäufer bei Abschluss des Vertrags eine Täuschungshandlung begangen hat. Eine solche Handlung ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen des Käufers in die Ordnungsmäßigkeit der Nacherfüllung zu zerstören, und lässt aus diesem Grund das Verlangen der Nacherfüllung für den Käufer in der Regel unzumutbar sein.</p>
<p>So liegt es indessen nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Behebung setzt. Damit gibt er zu erkennen, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht. Kommt der Verkäufer innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel behoben, scheidet der Rücktritt des Käufers vom Vertrag aus, weil die verkaufte Sache &#8211; nunmehr &#8211; vertragsgerecht ist.</p>
<p>So ist es hier. Die Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 3. September 2007 haben den Eintritt der Voraussetzungen eines Rechts der Klägerin, wegen des Mangels am Gemeinschaftseigentum vom Vertrag zurückzutreten, entfallen lassen. Der Erfüllung des Anspruchs auf Nacherfüllung steht es gleich, dass der Verkäufer den Käufer von den Kosten zur Beseitigung des Mangels freigestellt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, dass die Arbeiten zur Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen werden und dass die Freistellung gesichert ist. So war es hier, zumal die Beklagten der Klägerin angeboten hatten, für die Kostenfreistellung Sicherheit zu leisten.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Eine examensrelevante Entscheidung zum Schuldrecht BT: Ausgehend vom Grundsatz der Fristsetzung zur Nacherfüllung beim Rücktritt muss man dann zunächst die Ausnahme der Entbehrlichkeit nach §§ 437 Nr. 2; 323 II Nr. 3 BGB ansprechen. Setzt der Käufer aber dennoch eine Frist und erfolgt die Nacherfüllung dann fristgerecht, ist der Mangel behoben, so dass dann ein Rücktritt ausgeschlossen ist. Läuft die Frist noch und ist die Nacherfüllung nicht erfolgt, kann der Käufer aber grundsätzlich ohne erneute Fristsetzung auf Rücktritt übergehen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 1198" target="_blank" title="BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05: Immobilien - R&uuml;cktritt vom Grundst&uuml;ckskauf obwohl zun&auml;chst Erf&uuml;l...">NJW 2006, 1198</a>).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag wirksam</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-klausel-zur-schadenspauschalierung-in-auto-kaufvertrag-wirksam/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 20:05:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen Auto Kaufvertrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2512</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 14.4.2010 eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte kaufte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 14.4.2010 eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte kaufte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB</a> geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB</a> muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 BGB</a>: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit  </p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …</p>
<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)</p>
<p>die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn</p>
<p>a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder</p>
<p>b) dem anderen Vertragsteil nicht <strong>ausdrücklich</strong> der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;</p>
<p>Urteil vom 14. April 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 123/09" target="_blank" title="BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 123/09">VIII ZR 123/09</a><br />
AG Mainz -Urteil vom 18. Juli 2008 – 87 C 53/08<br />
LG Mainz &#8211; Urteil vom 22. April 2009 – 301 S 170/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Aschewolke geht &#8211; der Rechtsstreit kommt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-aschewolke-geht-der-rechtsstreit-kommt/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/die-aschewolke-geht-der-rechtsstreit-kommt/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 09:26:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aschewolke]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstreit Aschewolke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2492</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Die Aschewolke zieht durch mündliche Prüfungen</strong></p>
<p>Tagelang hat sie die Nachrichten dominiert: die Aschewolke. Da dürfte es kaum verwundern, wenn hierzu bald Fragen in der mündlichen Prüfung auftauchen. Daher mal ein kleines Brainstorming rund um die Aschewolke. Jeder, der noch eine Idee hat, kann gerne was dazu posten.</p>
<p><strong>Reiserechtliche Probleme</strong></p>
<p>Viele Menschen mussten ihren Urlaub aufgrund der Aschewolke absagen. Was sind die Rechtsfolgen? Meines Erachtens handelt es sich eindeutig um einen Fall höherer Gewalt. Bei höherer Gewalt ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&#167; 651j BGB: K&#252;ndigung wegen h&#246;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> einschlägig. Danach können beide Parteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Beides ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&#167; 651j BGB: K&#252;ndigung wegen h&#246;herer Gewalt">§</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Aschewolke zieht durch mündliche Prüfungen</strong></p>
<p>Tagelang hat sie die Nachrichten dominiert: die Aschewolke. Da dürfte es kaum verwundern, wenn hierzu bald Fragen in der mündlichen Prüfung auftauchen. Daher mal ein kleines Brainstorming rund um die Aschewolke. Jeder, der noch eine Idee hat, kann gerne was dazu posten.</p>
<p><strong>Reiserechtliche Probleme</strong></p>
<p>Viele Menschen mussten ihren Urlaub aufgrund der Aschewolke absagen. Was sind die Rechtsfolgen? Meines Erachtens handelt es sich eindeutig um einen Fall höherer Gewalt. Bei höherer Gewalt ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> einschlägig. Danach können beide Parteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Beides ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 BGB</a> i.V.m. § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1. Wichtig ist, zu erkennen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 BGB</a> nicht auf alle Regelungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651e.html" target="_blank" title="&sect; 651e BGB: K&uuml;ndigung wegen Mangels">§ 651e BGB</a> verweist. Es kommt so zu einer Kostenteilung, zB auch für die Mehrkosten der Rückbeförderung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 S. 2 BGB</a>. Dies ist wohl gerecht, denn für höhere Gewalt kann keine der Parteien etwas, man wird sie auch nicht einer Risikosphäre zuordnen können.</p>
<p>Den Begriff der &#8220;höheren Gewalt&#8221; kann man nach MüKo/<em>Tonner</em>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> Rn. 7 in Anlehnung an eine Definition des Reichsgerichts umschreiben: Höhere Gewalt ist ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Krieg, terroristische Attacken und Naturkatastrophen sind unzweifelhaft Fälle höherer Gewalt &#8211; also auch unser Vulkanausbruch.</p>
<p><strong>Arbeitsrechtliche Fragen</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer kommt nicht aus dem Urlaub zurück, weil er am Flughafen festsitzt. Ist eine Kündigung möglich? Hier muss man differenzieren: Wenn es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, auf anderem Wege die Rückreise anzutreten, muss er dies tun, ansonsten ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Wenn er wirklich unverschuldet festsitzt, dann ist ihm seine Arbeitsleistung eben unmöglich. Eine Kündigung ist dann ausgeschlossen. Bekommt der Arbeitnehmer trotzdem sein Gehalt? Hier könnten <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§§ 615</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/616.html" target="_blank" title="&sect; 616 BGB: Vor&uuml;bergehende Verhinderung">616 BGB</a> zu diskutieren sein. Aber wohl im Ergebnis alles nicht einschlägig.</p>
<p><strong>Öffentliches Recht: Das Flugverbot</strong></p>
<p>Welche Rechtsnatur hat die Sperrung des Luftraumes über Deutschland? Ist der Ramsauer zuständig? Was ist die Rechtsgrundlage? Eine Menge öffentlich-rechtlicher Fragen könnte man sich zur Aschewolke ausdenken. Präzedenzfälle gibt es wohl nicht.  Zur Rechtsnatur würd ich sagen: Allgemeinverfügung. Rechtsgrundlage: Vielleicht einfach aus der Staatsleitungsfunktion der BReg, wie es das BVerfG für staatliche Warungen (Osho-Sekte, Glykolwein) entschieden hat? Man könnte ja auch ans Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahr für Piloten und Passagiere) denken, aber da gibt&#8217;s wohl keine Zuständigkeit für den Minister.</p>
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		<item>
		<title>EuGH Urteil: Hinsendekosten sind beim Widerruf zu erstatten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-hinsendekosten-beim-widerruf-erstattung/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 07:06:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Fernabsatzrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Eugh heinrich heine]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Widerruf Versandkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinienkonforme Auslegung in der Zivilrecht Examensklausur]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf Hinsendekosten Erstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware (&#8220;Hinsendekosten&#8221;) auferlegt werden. In diesem Fall dürfen &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Handelsgesellschaft Heinrich Heine ist eine im Versandhandel tätige Gesellschaft. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein Verbraucherverein nach deutschem Recht, erhob gegen die Handelsgesellschaft Heinrich Heine Klage auf Unterlassung, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren aufzuerlegen.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Die von der Handelsgesellschaft Heinrich Heine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Handelsgesellschaft Heinrich Heine stellte der Bundesgerichtshof fest, <strong>dass das deutsche Recht dem Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware gewähre.</strong> Wenn aber die Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware (&#8220;Hinsendekosten&#8221;) auferlegt werden. In diesem Fall dürfen &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Handelsgesellschaft Heinrich Heine ist eine im Versandhandel tätige Gesellschaft. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein Verbraucherverein nach deutschem Recht, erhob gegen die Handelsgesellschaft Heinrich Heine Klage auf Unterlassung, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren aufzuerlegen.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Die von der Handelsgesellschaft Heinrich Heine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Handelsgesellschaft Heinrich Heine stellte der Bundesgerichtshof fest, <strong>dass das deutsche Recht dem Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware gewähre.</strong> Wenn aber die Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien. (…) Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:</p>
<p>Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
In seinem am 15. April ergangenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass das Europäische Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.</p>
<p>Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden. </p>
<p>Die Bestimmung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 1 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 1 BGB</a> sind somit &#8211; richtlinienkonform &#8211; dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Hinsendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
In den Examensklausuren im Zivilrecht wird gerne mal ein Auszug aus einer Europäischen Richtlinie beigefügt. So war in der Zivilrecht-Examensklausur von Januar 2009 in NRW die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie im Bearbeitervermerk beigefügt, so dass man dann beim Verfassen der Klausurlösung zur Auslegung der Richtlinien durch den EuGH Stellung nehmen musste. Die aktuelle Entscheidung des EuGH lässt sich einfach als zusätzliches Problem in eine Schuldrecht Examensklausur einbauen, indem man neben dem Kaufpreis für die Sache noch die Hinsendekosten im Sachverhalt erwähnt, die Vertragsparteien dann unter anderem über die Erstattung der Versandkosten streiten und Auszüge aus der Fernabsatzrichtlinie im Bearbeitervermerk beigefügt werden. Eine sehr examensrelevante Entscheidung!</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 15.04.2010</p>
<p>BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 268/07" target="_blank" title="BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 268/07: &quot;Anspruch auf R&uuml;ckerstattung verauslagter">VIII ZR 268/07</a></p>
<p><a href="http://ec.europa.eu/consumers/policy/developments/dist_sell/dist01_de.pdf" target="_blank">RICHTLINIE 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Volltext)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-nutzungsausfallschaden-nutzungsausfallentschadigung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-nutzungsausfallschaden-nutzungsausfallentschadigung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 19:40:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchsgrundlage für Nutzungsausfallschaden]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Das neue Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfall]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfallentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfallschaden]]></category>
		<category><![CDATA[§ 325 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&#246;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a>) bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar &#8211; aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a>) bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar &#8211; aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.<br />
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Zunächst einmal die Leitsätze aus der Entscheidung vom 28.11.2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a>):<br />
a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; <em>dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.</em><br />
b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Schadensersatzanspruch wegen mangelbedingten Nutzungsausfalls bleibt auch nach Rücktritt bestehen</strong><br />
Der BGH hat seine Rechtsprechung in dem heutigen Urteil noch einmal bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/325.html" target="_blank" title="&sect; 325 BGB: Schadensersatz und R&uuml;cktritt">§ 325 BGB</a>. Vielmehr kann der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt.</p>
<p><strong>Evtl. Mitverschulden der Käuferin wegen 168 Tage dauernder Ersatzbeschaffung</strong><br />
Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin sich erst 168 Tage nach Rücktritt einen Ersatzwagen beschafft. Um ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a> zu überprüfen, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Eine sehr wichtige Entscheidung zu zentralen Fragen des &#8220;neuen&#8221; Schuldrechts, die auch genauso in der Zivilrecht Examensklausur gestellt werden könnte. Im Zentrum dieses Urteils steht die Frage, wie sich die Tatsache, dass der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt, auf eine daneben bestehenden Schadensersatzanspruch in Bezug auf einen mangelbedingten Nutzungsausfallschaden auswirkt. Auch die saubere Herleitung der Anspruchsgrundlage für den mangelbedingten Nutzungsausfallenschaden würde einen Schwerpunkt darstellen.</p>
<p><strong>Lesehinweise:</strong><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 911" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">NJW 2008, 911</a>: zum Urteil vom 28. 11. 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a></p>
<p><a title="Nutzungsausfallentschädigung BGH" href="http://www.juraexamen.info/endlich-hochstrichterlich-entschieden-bgh-zu-nutzungsausfallschaden-im-kaufrecht" target="_self">BGH Urteil vom 19. Juni 2009 zum Nutzungsausfallschaden</a></p>
<p>Eine sehr gute Darstellung zur Problematik: <a href="http://springhin.de/nutzungsausfallschaden" target="_blank">Anspruchsgrundlage beim Nutzungsausfallschaden</a></p>
<p>Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09<br />
LG Berlin &#8211; Urteil vom 5. Dezember 2007 – 8 O 325/07<br />
KG Berlin &#8211; Urteil vom 30. April 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 241/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">12 U 241/07</a></p>
<p>Karlsruhe, den 14. April 2009</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Künftig gefahrloses Streamen? Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 09:31:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Urteil Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2468</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Kino.to, Megavideo &#38; Co</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die <a href="http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/">Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung</a>, es drohen aber jedem User <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Abmahnprozesse,</a> die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.</p>
<p><strong>BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das <a href="http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung</a> geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&#167; 113a TKG: Speicherungspflichten f&#252;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g StPO</a> &#8211; zumindest teilweise verfassungswidrig.  <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&#167; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kino.to, Megavideo &amp; Co</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die <a href="http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/">Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung</a>, es drohen aber jedem User <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Abmahnprozesse,</a> die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.</p>
<p><strong>BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das <a href="http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung</a> geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g StPO</a> &#8211; zumindest teilweise verfassungswidrig.  <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich für die Abmahnprozesse ist, wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch in Bezug auf das unerlaubte Streamen geschützter Inhalte im Ergebnis nichts ändern. Insofern entschied das BVerfG, dass vor einer schlichten Abfrage der IP-Adressen weniger geschützt werden muss als vor einer Auskunft über die Verbindungsdaten selbst. Das BVerfG argumentiert,  dass die Behörden im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst abrufen, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde, erhalten. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen könnten sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen lassen. Der Gesetzgeber dürfe daher solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten o.ä.  auf der Grundlage der allgemeinen Eingriffsermächtigungen zulassen.</p>
<p>Hinsichtlich der Eingriffsschwellen müsse allerdings sichergestellt werden, dass eine Auskunft nicht &#8220;ins Blaue hinein&#8221; eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen dürfe. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte allerdings nicht vorgesehen werden. Einschränkend fordert das BVerfG jedoch, dass die Betroffenen von der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden müssen.</p>
<p>Das bedeutet im Ergebnis durchaus eine gewisse Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen für eine Abfrage der IP-Adresse. Eine Ende der Abmahnpraxis ist aber freilich nicht in Sicht.</p>
<p>Vgl. zur Thematik auch <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html">http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html</a></p>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html">BVerfG,  Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Käufer muss Verkäufer bei Mangel des Gebrauchtwagens die Untersuchung ermöglichen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-gebrauchtwagenkauf-mangel-rucktritt/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-gebrauchtwagenkauf-mangel-rucktritt/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Mar 2010 10:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 439 Nacherfüllung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 10. März entschieden, dass ein Käufer, der Mängelrechte geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er <strong>unter Fristsetzung &#8220;eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht&#8221;</strong>. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 10. März entschieden, dass ein Käufer, der Mängelrechte geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er <strong>unter Fristsetzung &#8220;eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht&#8221;</strong>. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. </p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs könnte sich nach ausgeübten Rücktritt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346</a> ff., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> I S. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437 Nr. 2</a> 1. Alt, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323 BGB</a> ergeben. </p>
<p>1. Ein wirksamer Kaufvertrag und ein Sachmangel i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 BGB</a> liegen vor.<br />
2. Für <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html" target="_blank" title="&sect; 442 BGB: Kenntnis des K&auml;ufers">§ 442 BGB</a> sowie die Unwirksamkeit des Rücktritts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§§ 438</a> IV S. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/218.html" target="_blank" title="&sect; 218 BGB: Unwirksamkeit des R&uuml;cktritts">218 BGB</a> ist nichts ersichtlich.<br />
3. Der Kläger kann gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 Nr. 2 1. Alt BGB</a> vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sind. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 I BGB</a> müsste der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben. Zwar hat der Kläger laut Sachverhalt eine Frist gesetzt. </p>
<p><strong>Problem: Nacherfüllungsverlangen des Käufers</strong><br />
Jedoch hat der Käufer – so der BGH – versäumt, dem Verkäufer in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> zu geben. <strong>Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 Nr. 2 und 3 BGB</a> aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.</strong> Denn dem Verkäufer solle es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. </p>
<p>Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung &#8211; der Lieferung eines neuen Fahrzeugs &#8211; einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 2 und 3</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a> verweigern kann.</p>
<p>Da mithin die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 I BGB</a> nicht erfüllt sind, ist der Käufer nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Somit hat er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Oftmals ist in den Examensklausuren im Zivilrecht mit Gebrauchtwagenfällen im Rahmen einer Rücktrittsprüfung eher die Kenntnis der Systematik von § 323 Abs. 1 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 BGB</a> bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 BGB</a> gefragt. Dieses  BGH Urteil zeigt aber, dass die Wirksamkeit des Rücktritts nicht nur daran scheitern kann, dass der Käufer dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sondern auch daran, dass dem Verkäufer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> gegeben worden ist. So müssen dann hier auch noch die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> inzident geprüft werden.</p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 10. März 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 310/08" target="_blank" title="BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 310/08">VIII ZR 310/08</a><br />
LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 18 O 216/07<br />
KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 26 U 24/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-allgemeine-geschaftsbedingungen-pkw-kauf-unter-privatleuten/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-allgemeine-geschaftsbedingungen-pkw-kauf-unter-privatleuten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 10:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige, die meisten aber zu einem erschwinglichen Preis. Einige bieten sogar eine „Mustervertrags-Flatrate“ an. Da stellt sich für den Laien die Frage: „Warum sollte ich einen Rechtsanwalt z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertrages für einen PKW beauftragen, wenn es doch im Internet dafür schon Musterverträge gibt und das deutlich günstiger?“ Warum dies manchmal doch problematisch werden kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.2.2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&#167; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&#228;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft solch ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (in diesem Fall von einer Versicherung).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige, die meisten aber zu einem erschwinglichen Preis. Einige bieten sogar eine „Mustervertrags-Flatrate“ an. Da stellt sich für den Laien die Frage: „Warum sollte ich einen Rechtsanwalt z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertrages für einen PKW beauftragen, wenn es doch im Internet dafür schon Musterverträge gibt und das deutlich günstiger?“ Warum dies manchmal doch problematisch werden kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.2.2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft solch ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (in diesem Fall von einer Versicherung).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen &#8211; nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p><em>&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</em></p>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Es könnte sich bei dem Vertragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> handeln. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 Abs. 1 BGB</a> sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, <strong>die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt</strong>.</p>
<p>Bei dem Vertragsmuster der Versicherung handelte es sich um eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Fraglich ist jedoch, ob hier die Verkäuferin dem Käufer <strong>diese bei Abschluss des Vertrages gestellt hat</strong>. Der BGH führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:</p>
<p><em>„In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.“</em></p>
<p>Somit hat nach BGH die Verkäuferin dem Käufer die vorformulierten Vertragsbedingungen bei Abschluss des Vertrages nicht gestellt. Es liegen mithin keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> vor. </p>
<p>Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte einer Prüfung am Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7 BGB</a> nicht standgehalten. Da hier jedoch AGB Recht nicht einschlägig ist, hat die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Somit hatte auch die Revision des Klägers keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder beliebter Gegenstand im Examen. Die aktuellen Entscheidungen aus den letzten Monaten zu diesem Thema (siehe dazu rechts in der Kategorie <strong>AGB-Recht</strong>) sollte man zumindest einmal gelesen haben. Ein Prüfschema zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Ihr <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 17:29:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Erhebliche Pflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht AT]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2310</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.2.2010 entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in &#8220;Le Mans Blue Metallic&#8221; auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. </p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&#167; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">§ 433 Abs. 2 BGB</a> Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs könnte infolge eines Rücktritts seitens des Beklagten untergegangen sein.</p>
<p>Zu&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.2.2010 entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in &#8220;Le Mans Blue Metallic&#8221; auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. </p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">§ 433 Abs. 2 BGB</a> Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs könnte infolge eines Rücktritts seitens des Beklagten untergegangen sein.</p>
<p>Zu prüfen ist somit, ob der Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323 BGB</a>. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB</a> kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist</p>
<p><strong>Stellt die Lieferung des Wagens in falscher Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung dar?</strong><br />
Schwerpunkt dieser Entscheidung war somit die Frage, ob die Lieferung der Corvette in schwarzer statt in blauer Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt oder nicht.</p>
<p><strong>Vorinstanzen: Pflichtverletzung unerheblich</strong><br />
Der Käufer war in den beiden ersten Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht versagte dem Käufer ein Zurückweisungsrecht noch vor Lieferung, da sein Rücktrittsrecht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2. BGB</a> ausgeschlossen sei. Die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette stelle keine erhebliche Pflichtverletzung dar. </p>
<p><strong>BGH: Erheblicher Sachmangel</strong><br />
Auf die Revision des Käufers hin hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB</a> darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Im Autofahrerstaat Deutschland wird dies wohl nicht die letzte Entscheidung hinsichtlich einer Streitigkeit beim Autokauf gewesen sein. In der Examensklausur im Zivilrecht sollte man die Voraussetzungen des Rücktritts rauf- und runterbeten können. Es ist nun also höchstrichterlich entschieden, dass die Farbe des Autos beim Kauf von entscheidender Bedeutung ist und Abweichungen von der vereinbarten Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, der somit dem Käufer einen Rücktritt ermöglicht. Noch wichtiger ist es mE jedoch, die Systematik des Rücktritts im Zusammenspiel zwischen Schuldrecht AT und Schuldrecht BT (insbesondere Kaufrecht, Werkvertragsrecht) zu kennen. Zwar wirkt sich dies auf das Ergebnis der Falllösung nicht aus, da im Kaufrecht und Werkvertragsrecht auf die allgemeinen Rücktrittsnormen verwiesen wird. Dies hinterlässt jedoch beim Korrektor keinen guten Eindruck und führt zu unnötigem Punktabzug.</p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07 </p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG Ellwangen &#8211; Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05<br />
OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 5. März 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 173/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 173/06</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Eigenbedarfskündigung: Vermieter kann wegen Wohnbedarfs einer Nichte kündigen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-mietrecht-eigenbedarfskundigung-vermieter-kann-wegen-wohnbedarfs-einer-nichte-kundigen/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 20:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarfskündigung für Nichte]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Eigenbedarfskündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.1.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.1.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung und Lösung</strong><br />
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 II BGB</a> geregelt:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 BGB</a>: Ordentliche Kündigung des Vermieters </p>
<p>(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. </p>
<p>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn </p>
<p>1. …<br />
<em>2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder</em> …</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht. </p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
In der mietrechtlichen Examensklausur ließe sich diese neue BGH Entscheidung beispielsweise mit einer Räumungsklage verbinden. Dabei wäre in etwa nach folgendem Schema vorzugehen:</p>
<p>Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/546.html" target="_blank" title="&sect; 546 BGB: R&uuml;ckgabepflicht des Mieters">§§ 546 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>I. Mietvertrag wirksam zustande gekommen?</p>
<p>II. Beendigung des Mietverhältnisses</p>
<p>1. durch Zeitablauf gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/542.html" target="_blank" title="&sect; 542 BGB: Ende des Mietverh&auml;ltnisses">§ 542 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>2. durch Kündigung<br />
&nbsp;&nbsp;a) Beendigung durch fristlose Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§§ 543 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">569 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;b) Beendigung durch ordentliche Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§§ 573 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">568</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">573c Abs. 1 S. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aa) Kündigungsgrund gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aaa) Berechtigtes Interesse des Vermieters i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 &#8211; 3 BGB<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hier zu prüfen: Eigenbedarfskündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;nun nach BGH auch bei Nichte (+)<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bbb) Schriftliche Darlegung des Eigenbedarfs, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bb) Wirksame Kündigungserklärung<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aaa) Schriftform gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">§ 568 Abs. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bbb) Zugang der Kündigungserklärung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;cc) Ablauf der Kündigungsfrist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;- Grundsatz: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB</a>, spätestens bis zum dritten Werktag,<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kündigung dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;oder Verlängerung der Kündigungsfrist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;dd) Kein wirksamer Widerspruch mit Verlängerungsverlangen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html" target="_blank" title="&sect; 574 BGB: Widerspruch des Mieters gegen die K&uuml;ndigung">§ 574 BGB</a></p>
<p>Der Klausurersteller könnte das aktuelle BGH Urteil aber auch zum Anlass nehmen, <a href="http://www.juraexamen.info/eigenbedarfskundigung-einer-bgb-gesellschaft-fur-einen-gesellschafter-bei-beabsichtigter-wohnungsumwandlung">das Urteil vom 16.7. letzten Jahres zur Eigenbedarfskündigung einer BGB Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung </a>abzuprüfen. Denn dieser Sachverhalt entspricht eher dem Niveau einer Examensklausur, da man auch einige zusätzliche Probleme wie die Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR, die Stellvertretung der GbR bei der Kündigung in die Klausur mit einbauen und die Mietrechtskenntnisse (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html" target="_blank" title="&sect; 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete">§§ 566</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html" target="_blank" title="&sect; 577a BGB: K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkung bei Wohnungsumwandlung">577a BGB</a>) etwas genauer abfragen könnte.</p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09<br />
AG Baden-Baden &#8211; Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; 7 C 150/08<br />
LG Baden-Baden &#8211; Urteil vom 26. Mai 2009 &#8211; 2 S 9/09 </p>
<p>Quelle: BGH, Karlsruhe, den 27. Januar 2010</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Aufrechnungsverbot des § 393 BGB bei einer Schlägerei</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-gesetzliches-aufrechnungsverbot-%c2%a7-393-bgb-schlagerei/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 22:34:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnungsverbot § 393 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliches Aufrechnungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[vertragliches Aufrechnungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 15.09.2009 hatte der BGH zu entscheiden, ob das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch dann gilt, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer Schlägerei, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte unter anderem eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 € erklärt.</p>
<p>Das Oberlandesgericht ließ die Revision des Beklagten zu, soweit sich der Beklagte durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigte, da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultierten.</p>
<p><strong>Lösung</strong></p>
<p>Beide Parteien haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. <a&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 15.09.2009 hatte der BGH zu entscheiden, ob das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch dann gilt, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer Schlägerei, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte unter anderem eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 € erklärt.</p>
<p>Das Oberlandesgericht ließ die Revision des Beklagten zu, soweit sich der Beklagte durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigte, da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultierten.</p>
<p><strong>Lösung</strong></p>
<p>Beide Parteien haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 ff. BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">§ 253 II BGB</a>. Zu prüfen ist, ob der Anspruch des Klägers infolge Aufrechnung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/387.html" target="_blank" title="&sect; 387 BGB: Voraussetzungen">§ 387 BGB</a> erloschen ist.</p>
<p>Grundsätzlich liegen hier die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor, die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/387.html" target="_blank" title="&sect; 387 BGB: Voraussetzungen">§ 387 BGB</a> zu finden sind: „Schulden zwei Personen einander (Gegenseitigkeit) Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig (Gleichartigkeit) sind, so kann jeder Teil seine Forderungen gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern (Durchsetzbarkeit) und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (Erfüllbarkeit).“</p>
<p>Möglicherweise steht jedoch der Aufrechnung des Beklagten das Aufrechnungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> entgegen.</p>
<p><strong>Was regelt das Aufrechnungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a>?</strong></p>
<p>Grundsätzlich schützt das in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> geregelte Aufrechnungsverbot den <strong>Geschädigten</strong> davor, dass der <strong>Schädiger</strong> <strong>gegen</strong> eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnet. Dass der Geschädigte <strong>mit</strong> einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnet, bleibt also von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> unberührt. </p>
<p><strong>Problem: Aufrechnungsverbot gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> bei Gegenüberstehen von zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung?</strong></p>
<p>Hier in diesem Fall lag die Konstellation vor, dass der Schädiger gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnen wollte. Ob auch in solch einer Konstellation <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> Anwendung findet, war Gegenstand dieser Entscheidung.</p>
<p><em>e.A.: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> gilt nicht (uneingeschränkt) bei beiderseitiger vorsätzlicher unerlaubter Handlung</em><br />
Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein Aufrechnungsverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind, ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar. </p>
<p>Im Hinblick darauf wird teilweise eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis &#8211; wie etwa einer Prügelei &#8211; beruhen, befürwortet. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vorschrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der Privatrache gegenüber einem zahlungsunfähigen Erstschädiger vorbeugen wolle. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das Zweitdelikt innerhalb desselben Raufhandels begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in unmittelbarem Anschluss an das erste Delikt darstelle. </p>
<p>Eine andere Auffassung hält eine Korrektur des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> je nach den Umständen des konkreten Falles für geboten.</p>
<p>Wiederum andere sprechen sich schließlich dafür aus, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat.</p>
<p><em>BGH: Aufrechnungverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> gilt uneingeschränkt</em><br />
Eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen, weil dann in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs gegeben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot deshalb uneingeschränkt.</p>
<p><strong>Ergebnis</strong><br />
Da hier somit das Aufrechnungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> uneingeschränkt gilt, kann der Beklagte gegen die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht aufrechnen und ist somit zur Zahlung des Schmerzensgeldes und ggf. weiterer entstehender Kosten verpflichtet.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Über die grundsätzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung hinaus sollte man sich bei der Examensvorbereitung auch einen Überblick über die gesetzlichen Aufrechnungsverbote der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/392.html" target="_blank" title="&sect; 392 BGB: Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung">§§ 392-395 BGB</a> wie auch über mögliche vertragliche Aufrechnungsverbote verschaffen. Die Problematik dieser BGH Entscheidung eignet sich sowohl die schriftlichen Klausuren als auch für die mündliche Prüfung.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 15.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZA 13/09" target="_blank" title="BGH, 15.09.2009 - VI ZA 13/09: Schadensrecht - Verbot der Aufrechnung">VI ZA 13/09</a></p>
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		<title>Finanzmarktkrise: Müssen Sparkassen Schadensersatz wegen falscher Beratung über Lehman-Zertifikate zahlen?</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 08:07:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzmarktkrise]]></category>
		<category><![CDATA[HASPA]]></category>
		<category><![CDATA[Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vermutung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das OLG Hamburg verhandelt zurzeit als Berufungsinstanz über Entscheidungen des LG Hamburg, welches die Hamburger Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, da sie ihre Kunden nicht hinreichend über die mit dem Erwerb von Zertifikaten der Bank Lehman Brothers verbundenen Risiken informiert habe.</p>
<p>Aufgrund der Finanzmarktkrise und der Insolvenz der Bank Lehman Brothers haben die Kunden der Sparkasse keine Chance mehr, ihre Investitionen auch nur ansatzweise wieder zurück zu bekommen. Daher verklagten sie die Hamburger Sparkasse.</p>
<p><strong>Argumente des LG Hamburg (Urteil vom 23.6.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 4/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">310 O 4/09</a>)</strong></p>
<p>Das LG Hamburg billigte den Klägern einen Schadensersatzanspruch zu und verpflichtete die Bank, 10.100,00 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Lehman Brothers Zertifikats mit der ISIN zum Nennwert von 10.000,00 € zu zahlen. Der Anspruch wurde auf die zentrale Norm des Schuldrechts gestützt: <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&#167; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a></strong>. Die Bank habe ihre Aufklärungspflichten aus einem <strong>Beratungsvertrag </strong>verletzt. Ein solcher sei hier stillschweigend/konkludent geschlossen worden. Vom stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags sei nach dem LG Hamburg auszugehen, &#8220;wenn der Rat für den&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamburg verhandelt zurzeit als Berufungsinstanz über Entscheidungen des LG Hamburg, welches die Hamburger Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, da sie ihre Kunden nicht hinreichend über die mit dem Erwerb von Zertifikaten der Bank Lehman Brothers verbundenen Risiken informiert habe.</p>
<p>Aufgrund der Finanzmarktkrise und der Insolvenz der Bank Lehman Brothers haben die Kunden der Sparkasse keine Chance mehr, ihre Investitionen auch nur ansatzweise wieder zurück zu bekommen. Daher verklagten sie die Hamburger Sparkasse.</p>
<p><strong>Argumente des LG Hamburg (Urteil vom 23.6.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 4/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">310 O 4/09</a>)</strong></p>
<p>Das LG Hamburg billigte den Klägern einen Schadensersatzanspruch zu und verpflichtete die Bank, 10.100,00 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Lehman Brothers Zertifikats mit der ISIN zum Nennwert von 10.000,00 € zu zahlen. Der Anspruch wurde auf die zentrale Norm des Schuldrechts gestützt: <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a></strong>. Die Bank habe ihre Aufklärungspflichten aus einem <strong>Beratungsvertrag </strong>verletzt. Ein solcher sei hier stillschweigend/konkludent geschlossen worden. Vom stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags sei nach dem LG Hamburg auszugehen, &#8220;wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.&#8221; Dies wurde hier bejaht.</p>
<p><strong>Pflichtverletzung</strong></p>
<p>Auch eine Pflichtverletzung durch fehlerhafte Beratung liege vor.</p>
<p>&#8220;Die Beklagte verstieß gegen ihre Verpflichtung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten den Kläger im Rahmen ihrer Beratung von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie wegen des Vertriebs des streitgegenständlichen Zertifikats im Wege von Festpreisgeschäften eine Gewinnmarge erzielt und insoweit auch ein Absatzrisiko trägt. Damit entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Beratung, die nach der schützenswerten Erwartung des Klägers ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen hatte, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Eine Aufklärung des Klägers hierüber ist nicht erfolgt. Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Zertifikat als ausländisches Zertifikat nicht durch die Institutsgarantie der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe gesichert ist.&#8221;</p>
<p><strong>Problem: Kausalität für den Schaden?</strong></p>
<p>Somit bestand eine Pflichtverletzung iSv <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a>. Von einem Verschulden war ebenfalls auszugehen (dieses wird gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> vermutet). Problematisch war hier vor allem noch die Frage der Kausalität der mangelhaften Beratung für die Investitionsentscheidung des Kunden und den damit verbundenen Schaden. Hierzu wendet das LG Hamburg ebenfalls eine Vermutung an, die so zB auch bei Beratungsverträgen mit Anwälten greift: Es gelte die <em><strong>Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens</strong></em>, wonach davon auszugehen ist, dass die Kunden in Kenntnis der verschwiegenen Umstände von dem Erwerb des Zertifikats Abstand genommen hätte.</p>
<p>LG Hamburg, Urteil vom 23.6.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 4/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">310 O 4/09</a></p>
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		<title>BGH: Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenkauf</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-aufklarungspflicht-bei-gebrauchtwagenkauf/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 19:22:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[c.i.c.]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 311 Abs. 2 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 38/09" target="_blank" title="BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 38/09">VIII ZR 38/09</a>) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen &#8220;fliegenden Zwischenhändler&#8221; erworben hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter &#8220;Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers&#8221; als Fahrleistung &#8220;201.000 km&#8221; eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als &#8220;Ali&#8221; bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 38/09" target="_blank" title="BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 38/09">VIII ZR 38/09</a>) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen &#8220;fliegenden Zwischenhändler&#8221; erworben hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter &#8220;Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers&#8221; als Fahrleistung &#8220;201.000 km&#8221; eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als &#8220;Ali&#8221; bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Die tatsächliche Laufleistung des PKW betrug 340.000 km. Der Kläger macht geltend, dass er nicht auf die Angabe in den AGB und den tachostand vertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Wagen zuvor durch zahlreiche Hände gegangen war.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH hält beide Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht für schadensersatzpflichtig. Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem &#8220;fliegenden Zwischenhändler&#8221; erworben habe. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Habe der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere komme der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur &#8220;Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers&#8221; hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Der Anspruch gegen den Beklagten-2 folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311 Abs. 2 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>, wobei sich der Beklagte-2 sowohl die Pflichtverletzung (analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a>) als auch das Verschulden des Beklagten-1 (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a>) zurechnen lassen muss. Die Ausführungen des BGH zur vorvertraglichen Pflichtverletzung überzeugen: Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer sich notgedrungen auf die Angaben des Veräußerers verlassen, weil er in der Regel keine Möglichkeit hat, den Wagen &#8220;auf Herz und Nieren&#8221; zu prüfen, bevor er ihn erwirbt. Wird ihm nicht mitgeteilt, dass der Veräußerer selber keinen Überblick über die Vorgeschichte des Fahrzeugs hat, weil der Wagen durch zahlreiche Hände gewandert ist, ist ihm eine adäquate Einschätzung des Risikos einer Fehlinvestition nicht mehr möglich (s. zu Informationsasymmetrien im Vertragsrecht und die Funktion der c.i.c. ausführlich die gleichnamige Habilitation von <em>Fleischer</em>).</p>
<p>Interessanter ist die Haftung des Beklagten-1. Dieser haftet nach Auffassung des BGH persönlich als Sachwalter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311 Abs. 3 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>. Der Klausurbearbeiter muss erkennen, dass der Beklagte-1 nicht Vertragspartner wird und deshalb auch grundsätzlich nicht aus c.i.c. haftet. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 Abs. 3 BGB</a> durchbricht diesen Grundsatz für den Fall, dass der Handelnde besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, was auch und gerade bei einer besseren Erkenntnismöglichkeit der Fall ist.</p>
<p>Das Urteil ist außerordentlich wichtig für Ausbildung und Praxis, es reiht sich ein in einen stetig wachsenden Fundus von Entscheidungen den Gebrauchtwagenkauf betreffend. Kennen muss man auch die Rechtsprechung zu Behauptungen &#8220;ins Blaue hinein&#8221; (dazu BGHZ 168, 64).</p>
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		<item>
		<title>BGH: Unwirksamkeit von AGB über Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unwirksamkeit-von-agb-uber-ruckgaberecht-bei-fernabsatzvertragen/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 15:40:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit AGB]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat heute entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln über die Belehrungspflicht des Verkäufers bei Fernabsatzverträgen mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&#167; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a> unvereinbar sind (VIII ZR 219/08). Das Urteil besitzt hohe Examensrelevanz. Zu beachten ist, dass es nicht um die Frage geht, wann die Rückgabefrist zu laufen beginnt, sondern es geht um die Unwirksamkeit der Klauseln nach AGB-Recht. Prozessual lässt sich dies in ein Verfahren nach dem UKlaG einkleiden.</p>
<p>Hier die entsprechenden Passagen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 250/09:</p>
<p align="justify">&#8220;Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p align="justify">Die erste Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat heute entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln über die Belehrungspflicht des Verkäufers bei Fernabsatzverträgen mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a> unvereinbar sind (VIII ZR 219/08). Das Urteil besitzt hohe Examensrelevanz. Zu beachten ist, dass es nicht um die Frage geht, wann die Rückgabefrist zu laufen beginnt, sondern es geht um die Unwirksamkeit der Klauseln nach AGB-Recht. Prozessual lässt sich dies in ein Verfahren nach dem UKlaG einkleiden.</p>
<p>Hier die entsprechenden Passagen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 250/09:</p>
<p align="justify">&#8220;Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p align="justify">Die erste Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 BGB</a>). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<p align="justify">Die zweite Klausel lautet:</p>
<p align="justify">&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p align="justify">Die dritte Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB</a>), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312c Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV</a>). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).&#8221;</p>
<p align="justify">
<p align="justify"><strong>P.S.: Da war juraexamen.info mal wieder schneller als der Beck-Ticker.</strong></p>
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		<title>Arzt wies Schwangere nicht auf HIV-Test hin &#8211; 1,4 Mio. € Schadensersatz</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:57:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kind als Schaden]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein Gynäkologe hatte es unterlassen, eine Schwangere auf die Möglichkeit eines HIV-Tests hinzuweisen, was die Mehrheit der Ärzte jedoch regelmäßig tut. Die mit dem HI-Virus infizierte Mutter steckte ihr Baby an, welches infolge zahlreicher Krankheiten im Säuglingsalter &#8211; u. a. einer schweren Lungenentzündung &#8211; nun körperlich und geistig behindert ist. Der Arzt hatte argumentiert, dass er  seine Patientin nicht gefragt habe,  weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids-Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.</p>
<p><strong>Entscheidung des LG München</strong></p>
<p>Mit dieser etwas gewagten Argumentation (HIV/Aids ist sicherlich ein Problem aller Gesellschaftsschichten!) drang er freilich nicht vor Gericht durch. Das LG München sprach der betroffenen Familie (es gab zwei Kläger: die Eltern und das Kind, vertreten durch die Eltern) vielmehr in einem Teilurteil (<span>vom 9. 6. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 O 14628/04" target="_blank" title="LG M&#252;nchen I, 09.06.2008 - 9 O 14628/04">9 O 14628/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2009, 898" target="_blank" title="LG M&#252;nchen I, 09.06.2008 -</span>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein Gynäkologe hatte es unterlassen, eine Schwangere auf die Möglichkeit eines HIV-Tests hinzuweisen, was die Mehrheit der Ärzte jedoch regelmäßig tut. Die mit dem HI-Virus infizierte Mutter steckte ihr Baby an, welches infolge zahlreicher Krankheiten im Säuglingsalter &#8211; u. a. einer schweren Lungenentzündung &#8211; nun körperlich und geistig behindert ist. Der Arzt hatte argumentiert, dass er  seine Patientin nicht gefragt habe,  weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids-Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.</p>
<p><strong>Entscheidung des LG München</strong></p>
<p>Mit dieser etwas gewagten Argumentation (HIV/Aids ist sicherlich ein Problem aller Gesellschaftsschichten!) drang er freilich nicht vor Gericht durch. Das LG München sprach der betroffenen Familie (es gab zwei Kläger: die Eltern und das Kind, vertreten durch die Eltern) vielmehr in einem Teilurteil (<span>vom 9. 6. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 O 14628/04" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 09.06.2008 - 9 O 14628/04">9 O 14628/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2009, 898" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 09.06.2008 - 9 O 14628/04">NJW-RR 2009, 898</a>) </span>grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 BGB</a>) zu, der nun auf eine Höhe von 1,4 Mio. € festgesetzt wurde.</p>
<p>Problematisch war im Rahmen der Entscheidung vor allem die Kausalitätsfrage. Hierzu urteilte das LG München:</p>
<p>&#8220;Wäre in der Frühschwangerschaft der Kl. ein HIV-Test durchgeführt worden, so hätte dieser mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit deren HIV-Infektion nachgewiesen. [...]&#8221;</p>
<p>&#8220;Hätte man um die HIV-Infektion der Kl. zu 3 gewusst, so hätte eine Infektion des Kl. zu 1 vermieden werden können. Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zum einen mit einem für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit positiv fest. Denn die Sachverständige <em>Dr. G</em> hat ausgeführt, dass durch die umgehende Einleitung einer antiretroviralen Therapie die Virenbelastung erheblich gesenkt werden könne. Werde in einer solchen Situation dann frühzeitig ein geplanter Kaiserschnitt durchgeführt und Stillverzicht geübt, so könne eine HIV-Infektion des Neugeborenen zu über 99% verhindert werden. Dieser Prozentsatz ist für die <em>Kammer</em> eine tragfähige Grundlage, um feststellen zu können, dass jenseits mathematisch naturwissenschaftlicher Sicherheit jedenfalls mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit festgestellt werden kann, dass eine Übertragung der Infektion von der Kl. zu 3 auf den Kl. zu 1 vermeidbar gewesen wäre.&#8221;</p>
<p><strong>Klassische Klausurprobleme</strong></p>
<p>In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann. Hier sollte das Stichwort fallen, dass auch der nasciturus bereits Inhaber von Ansprüchen sein kann, insbesondere sofern er deliktsrechtlichen Schädigungen ausgesetzt ist. Im Hinblick auf die Eltern müsste man meines Erachtens das Problem &#8220;Kind als Schaden&#8221; diskutieren (Folgekosten wegen der Behinderung). Hier handelt es sich aber gerade nicht um die klassische (und moralisch bedenkliche) Konstellation, dass die Eltern bei richtiger Aufklärung durch den Arzt abgetrieben hätten und deshalb das Kind einen &#8220;Schaden&#8221; darstellt. Insofern ist hier der Schaden der Eltern wohl in jedem Fall auch zu bejahen.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz besteht auch bei sittenwidrigem Vertrag über ein Radarwarngerät</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-widerrufsrecht-des-verbrauchers-im-fernabsatz-besteht-auch-bei-sittenwidrigem-vertrag-uber-ein-radarwarngerat/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Nov 2009 10:32:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Widerrufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher Fernabsatzverträge]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der eigentlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: &#8220;Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.&#8221; Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der eigentlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: &#8220;Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.&#8221; Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Grundsätzlich ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a> nichtig. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, diene der Begehung eines nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers">§ 23 Abs. 1 b der StVO</a> verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet sei, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstöße gegen die guten Sitten und sei deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a>). Zwar untersagt <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers">§ 23 Abs. 1 b StVO</a> nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch sei dies eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb. Deshalb sei bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen &#8211; so der BGH in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 129/04" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">VIII ZR 129/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1490" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">NJW 2005, 1490</a> f.) Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.</p>
<p>Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§§ 312d</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355 BGB</a> beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.</p>
<p>Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§§ 134</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138 BGB</a> begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie in diesem Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.</p>
<p>BGH, Urteil vom 25. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 318/08" target="_blank" title="BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08">VIII ZR 318/08</a></p>
<p><strong>Andere Fallkonstellation: BGH-Urteil aus dem Jahr 2005</strong></p>
<p>Dieser Fall unterscheidet sich in seiner Fallkonstellation von einem Urteil des BGH vom 23. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 129/04" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">VIII ZR 129/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1490" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">NJW 2005, 1490</a>. Dort ging es ebenfalls um die Rückabwicklung eines sittenwidrigen Kaufvertrages über ein Radarwarngerät. Jedoch hatte die Klägerin nicht ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312 d BGB</a> geltend gemacht. Vielmehr ging es in diesem Fall um die Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel. Vertragliche Mängelgewährleistungsansprüche kamen wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2 BGB</a> ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar zog die Beklagte (Verkäuferin) infolge der Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2 BGB</a> aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile. Jedoch traf der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs die Klägerin, wie der BGH ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht unbillig, da die Klägerin ebenfalls sittenwidrig handelte und dem verbotenen Verhalten noch näher stand als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot in der StVO zu verwenden.</p>
<p>BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 129/04" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">VIII ZR 129/04</a></p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Zwei sehr interessante und examensrelevante BGH-Entscheidungen, die man gut auch in Form eines Grundfalls mit einer Abwandlung (BGH-Urteil aus dem Jahr 2005) im Rahmen einer Zivilrecht Examensklausur prüfen könnte. Bei einer möglichen Fallfrage „Was kann die Klägerin unternehmen?“ in der Klausur wäre die Schwierigkeit gewesen, überhaupt erst einmal drauf zu kommen, dass ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§§ 312d</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355 BGB</a> beim Fernabsatzvertrag gegeben sein könnte, unabhängig davon, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag als ganzes wirksam ist oder nicht.</p>
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		<title>BGH: Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unzulassige-einschrankung-einer-garantievereinbarung-fur-gebrauchtwagen/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Oct 2009 20:24:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagengarantie]]></category>
		<category><![CDATA[Garantievereinbarung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Urteil vom 14. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 354/08" target="_blank" title="BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 354/08: Kaufrecht - Unwirksame AGB-Klauseln beim Gebrauchtwagenkauf">VIII ZR 354/08</a></strong></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.</p>
<p><strong>Zu den AGB im Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Garantiebedingungen erlegten dem Käufer, also dem Garantienehmer, umfangreiche Pflichten auf: Unter anderem musste er die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer, also dem Garantiegeber, durchführen.</p>
<p>Sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar war, hatte er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/ Garantiegebers einzuholen.</p>
<p>Der Käufer hatte zudem eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich waren.</p>
<p><strong>Anspruch aus Garantievertrag</strong></p>
<p>Der Käufer des Fahrzeugs ließ dann die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen, ohne eine &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/Garantiegebers einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil vom 14. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 354/08" target="_blank" title="BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 354/08: Kaufrecht - Unwirksame AGB-Klauseln beim Gebrauchtwagenkauf">VIII ZR 354/08</a></strong></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.</p>
<p><strong>Zu den AGB im Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Garantiebedingungen erlegten dem Käufer, also dem Garantienehmer, umfangreiche Pflichten auf: Unter anderem musste er die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer, also dem Garantiegeber, durchführen.</p>
<p>Sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar war, hatte er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/ Garantiegebers einzuholen.</p>
<p>Der Käufer hatte zudem eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich waren.</p>
<p><strong>Anspruch aus Garantievertrag</strong></p>
<p>Der Käufer des Fahrzeugs ließ dann die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen, ohne eine &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/Garantiegebers einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer/Garantiegeber trotzdem aus der übernommenen Garantie hafte, obwohl die im Garantievertrag vorgesehenen Modalitäten nicht vom Garantienehmer erfüllt wurden. Dies ergab sich aufgrund der Nichtigkeit einzelner Klauseln nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a>.</p>
<p>Der Rest des Garantievertrags blieb selbstverständlich gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 Abs. 1 BGB</a> (als logische Ausnahme zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a>) wirksam.</p>
<p><strong>Nichtigkeit der Inspektionsklausel</strong></p>
<p>Die vom Verkäufer/Garantiegeber verwendete Inspektionsklausel war in diesem Fall nämlich wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.</p>
<p>Dem Käufer/Garantienehmer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen.</p>
<p><strong>Nichtigkeit der Rechnungsvorlagepflicht</strong></p>
<p>Gleichfalls nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a> unwirksam war die Klausel, die die Rechnungsvorlagepflicht konstituierte. In der kundenfeindlichsten Auslegung, nach der der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist, würde der Käufer/Garantienehmer unangemessen benachteiligt.</p>
<p>Er müsste nämlich so die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist,  überhaupt keinen Ersatz erlangen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Diese Entscheidung ist absolut examensrelevant. Dies zum einen, da hier die verschiedenen Bestandteile der AGB genau zu untersuchen waren. Hier galt es die widerstreitenden Interessen abzuwägen und die Nachteile für den Garantienehmer herauszuarbeiten.</p>
<p>Zudem lässt sich dieser Fall auch gut in einem Dreipersonenverhältnis abprüfen, wenn der Garantiegeber z.B. der Hersteller des Wagens wäre.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Neues aus Karlsruhe</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-produzentenhaftung-airbag-fall-verbraucher-mietrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-produzentenhaftung-airbag-fall-verbraucher-mietrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2009 07:13:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Airbag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Jura]]></category>
		<category><![CDATA[juraexamen]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Produzentenhaftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1534</guid>
		<description><![CDATA[<p>Eine Reihe von BGH-Entscheidungen in Zivilsachen aus den letzten Tagen weisen eine mehr oder minder hohe Examensrelevanz auf, weshalb ich sie hier kurz vorstellen möchte:</p>
<p><strong>Produzentenhaftung &#8211; &#8220;Airbag-Fall&#8221;</strong></p>
<p>Bereits vom 16.6.2009 datiert eine neue Entscheidung des BGH zur Produzentenhaftung eines Fahrzeugherstellers für Schäden, die durch einen fehlerhaften Airbag verursacht wurden. Die Entscheidungsgründe liegen jetzt vor, das Urteil ist für die amtliche Sammlung vorgesehen und steht in einer Reihe mit Entscheidungen wie &#8220;Hühnerpest&#8221;, &#8220;Honda&#8221;, &#8220;Wasserflasche&#8221; oder &#8220;Milupa&#8221;. Sehr schön differenziert die Revisionserwiderung der Beklagten nach möglichen Fehlern bei der Konstruktion, Produktion, Instukrion und Produktbeobachtung, lehnt diese aber natürlich ab. Nachdem der 6. Senat einige Vorfragen zu möglichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz klärt, die (auch) mit dem intertemporalen Recht zu tun haben. Sodann legt der Vi. Senat dar, dass der Fehlerbegriff des Produkthaftungsgesetzes mit dem der deliktischen Produzentenhaftung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&#167; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> identisch sei. Kern des Urteils ist die Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorlag, weil der Hersteller aus wirtschaftlichen Gründen nicht alle technisch möglichen Maßnahmen ausgeschöpft hatte. Der BGH&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Reihe von BGH-Entscheidungen in Zivilsachen aus den letzten Tagen weisen eine mehr oder minder hohe Examensrelevanz auf, weshalb ich sie hier kurz vorstellen möchte:</p>
<p><strong>Produzentenhaftung &#8211; &#8220;Airbag-Fall&#8221;</strong></p>
<p>Bereits vom 16.6.2009 datiert eine neue Entscheidung des BGH zur Produzentenhaftung eines Fahrzeugherstellers für Schäden, die durch einen fehlerhaften Airbag verursacht wurden. Die Entscheidungsgründe liegen jetzt vor, das Urteil ist für die amtliche Sammlung vorgesehen und steht in einer Reihe mit Entscheidungen wie &#8220;Hühnerpest&#8221;, &#8220;Honda&#8221;, &#8220;Wasserflasche&#8221; oder &#8220;Milupa&#8221;. Sehr schön differenziert die Revisionserwiderung der Beklagten nach möglichen Fehlern bei der Konstruktion, Produktion, Instukrion und Produktbeobachtung, lehnt diese aber natürlich ab. Nachdem der 6. Senat einige Vorfragen zu möglichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz klärt, die (auch) mit dem intertemporalen Recht zu tun haben. Sodann legt der Vi. Senat dar, dass der Fehlerbegriff des Produkthaftungsgesetzes mit dem der deliktischen Produzentenhaftung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> identisch sei. Kern des Urteils ist die Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorlag, weil der Hersteller aus wirtschaftlichen Gründen nicht alle technisch möglichen Maßnahmen ausgeschöpft hatte. Der BGH meint, die &#8220;Möglichkeit der Gefahrvermeidung [sei] gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen.&#8221; Der Hersteller sei aber &#8220;nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur &#8220;auf dem Reißbrett erarbeitet&#8221; oder noch in der Erprobung befindlich sind.&#8221; Auf den Einwand, die im konkreten Fall möglichen Maßnahmen seien unwirtschaftlich, reagiert der VI. Senat mit einer Einzelfallabwägung. Jedenfalls dort, wo Leib und Leben bedroht seien, müsse man an den Hersteller hohe Anforderungen stellen. In der sache handelt es sich um eine Kosten-Nutzen-Rechnung.<br />
Abschließend wendet sich der BGH einer Haftung wegen eines möglichen Instruktionsfehlers zu. Auch hier betont er zunächst den Gleichlauf von ProdhaftG und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>. Im zu entscheidenden Fall hatte der Hersteller bereits früher Fahrzeuge zur Nachbesserung zurückgerufen. Der VI. Senat sah sich allerdings gezwungen, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.</p>
<p>Examensrelevanz: Sehr hoch<br />
Fundstelle: BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 107/08" target="_blank" title="BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08: Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller f&uuml;r die Fehlausl&ouml;...">VI ZR 107/08</a>, www.bundesgerichtshof.de</p>
<p><strong>Verbraucherbegriff &#8211; Freiberufler und gemischte Tätigkeit</strong></p>
<p>In einer Pressemitteilung vom 30.9.2009 (Nr. 200/2009) liest man von einer weiteren examensrelevanten Entscheidung, deren Gründe noch nicht vorliegen. Es geht dabei um den Verbraucherbegriff des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>. Eine Anwältin &#8211; Freiberuflerin &#8211; erwarb über das Internet einige Lampen. Als Lieferadresse gab sie die einer Kanzlei an, nannte ihren Namen aber ohne Namenszusatz. Später wollte sie den Kaufvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b Abs. 1 BGB</a> widerrufen. Fraglich war nur, ob die Anwältin Verbraucherin i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a> war. Der VIII. Senat führt dazu in der Pressemitteilung aus: &#8220;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.&#8221; Im konkreten Fall wurde die Anwältin als Verbraucherin eingestuft.</p>
<p>Examensrelevanz: Sehr hoch<br />
Fundstelle: BGH, Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 7/09" target="_blank" title="BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09: Kl&auml;rung des Verbraucherbegriffs in &sect; 13 BGB bei nat&uuml;rlichen Per...">VIII ZR 7/09</a>, n.v.</p>
<p><strong>Mietrecht &#8211; Kein Anspruch auf  &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; gegen ehemaligen Vermieter</strong></p>
<p>Der Sachverhalt der Pressemitteilung Nr. 199/2009 ist schnell erzählt: Ein Mieter wechselte die Wohnung, der neue Vermieter verlangte eine &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221;. Der ehemalige Vermieter weigerte sich, diese dem Mieter auszustellen. Zu Recht? Anspruch hat der Mieter auf eine Quittung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/368.html" target="_blank" title="&sect; 368 BGB: Quittung">§ 368 BGB</a>. Diese stellte der ehemalige Vermieter auch aus. Doch der Mieter wollte mehr. Hatte er Anspruch auf eine &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221;? Mögliche Anspruchgrundlage sind <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§§ 535</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 2 BGB</a> und ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch. Dazu der VIII. Zivilsenat: &#8220;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; nicht besteht. Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter &#8211; wie hier die Kläger &#8211; unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/368.html" target="_blank" title="&sect; 368 BGB: Quittung">§ 368 BGB</a> geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein &#8220;Zeugnis gegen sich selbst&#8221; liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte. Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.&#8221;</p>
<p>Examensrelevanz: Medium<br />
Fundstelle: Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 238/08" target="_blank" title="BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08: Mietrecht - Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinig...">VIII ZR 238/08</a>, n.v.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Illegales downloaden ohne Konsequenzen möglich? Rapidshare muss IP-Adressen rausgeben</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 18:16:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Rapidshare]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.</p>
<p><strong>Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?</strong></p>
<p>Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst <a href="http://www.rapidshare.de/" target="_blank">Rapidshare</a> (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:</p>
<p>Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.</p>
<p>Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.</p>
<p><strong>Rechtliche Aspekte beim Downloaden</strong></p>
<p>Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing  oder eben Dienste wie&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.</p>
<p><strong>Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?</strong></p>
<p>Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst <a href="http://www.rapidshare.de/" target="_blank">Rapidshare</a> (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:</p>
<p>Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.</p>
<p>Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.</p>
<p><strong>Rechtliche Aspekte beim Downloaden</strong></p>
<p>Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing  oder eben Dienste wie Rapidshare runtergeladen werden, macht man sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§§ 106 ff. UrhG</a> strafbar. Zudem bestehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a> und  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 BGB</a> analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).</p>
<p>Es bestehen außerdem Ansprüche auf Schadensersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB</a>. Beim Schadensersatz und beim Bereicherungsrecht ist zu beachten, dass der Geschädigte eine sog. fiktive Lizenzgebühr einfordern kann. Sofern man beim <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing" target="_blank">Filesharing</a> etwas runtergeladen hat (wobei ja gleichzeitig dieselbe Datei angeboten wird), kann euch das sogar richtig teuer zu stehen kommen: Man muss quasi den Betrag bezahlen, den man sonst bezahlt hätte, um z.B. ein Lied für eine Stunde im Internet (einer unbestimmten Anzahl an Nutzern) zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann man schnell im 5-stelligen Bereich und drüber landen. Die meisten Geschädigten versuchen in der Praxis jedoch durch Vergleiche über eine Höhe von knapp 500€ pro Song schneller an ihr Geld zu kommen. Die fiktive Lizenzgebühr in dieser Größenordnung wird bei einem reinen Download von Rapidshare natürlich nicht anfallen (es sei denn, ihr habt dort etwas hochgeladen).</p>
<p><strong>Kosten der ersten Abmahnung</strong></p>
<p>Anzumerken bleibt im Übrigen, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Anwaltskosten nicht erst bei einer vorherigen Mahnung zu zahlen sind. Im Urheberrecht gilt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. I UrhG</a>, dass die Kosten der ersten Abmahnung bereits vom Schädiger zu tragen sind.</p>
<p>Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aber zumindest auf lediglich 100 Euro, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2 UrhG</a>.</p>
<p><strong>Kann man bei Rapidshare überhaupt erwischt werden?</strong></p>
<p>Die trockene Antwort auf diese Frage lautet: &#8220;JA, wenn auch nicht so leicht wie beim Filesharing&#8221;.</p>
<p>Bei Rapidshare unterscheidet man zwischen Free-Usern und Premium-Usern: Besitzer von kostenpflichtigen Accounts (also Premium-User) bekommen für eine geringe Gebühr unter anderem erhöhte Bandbreite und mehr Webspeicher zur Verfügung als Free-User. Bei nicht zahlenden RapidShare-Usern wird gespeichert, welche Datenmenge von welcher IP-Adresse während der vergangenen 10 bis 100 Minuten heruntergeladen wurde. Diese Informationen blieben zirka zwei Stunden lang im System. Bei Premium-Usern wird die Datenmenge, welche binnen 24 Stunden von einer IP-Adresse heruntergeladen wurde, protokolliert. Diese Informationen bleiben derzeit knapp 30 Tage auf den Servern von RapidShare.</p>
<p>Sofern ein zivilrechtlicher Anspruch gegen einen Rapidshare-User, der illegal gedownloaded oder geuploaded hat, von einem Geschädigten geltend gemacht wird, besteht gegen Rapidshare ein Auskunftsanspruch entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 Abs. 2 UrhG</a>. Markant ist dabei, dass dieser Anspruch augenscheinlich nicht nur die Provider betrifft. Hiernach ist Rapidshare zumindest verpflichtet, die IP-Adresse desjenigen herauszugeben, der die Datei auf Rapidshare verbreitet oder downgeloadet hat.</p>
<p>Es scheint, als hätte die Industrie mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nun das ultimative Mittel gefunden, um auch gegen Filehoster vorzugehen. Es bleibt hierbei rechtlich gesehen äußerst fraglich, ob nur deutsche Server durch den Auskunftsanspruch betroffen sind. Rapidshare betreibt zwar viele Server in den USA und der Schweiz &#8211; es befinden sich seit geraumer Zeit aber auch zahlreiche Rapidshare-Server in Deutschland, so dass das Risiko erfasst zu werden, auf jeden Fall besteht.</p>
<p>Die alte Regel, dass man nur beim Filesharing erwischt werden kann, gilt somit nicht mehr pauschal. Insofern ist illegales Downloaden aufgrund des erhöhten Risikos deutlich unattraktiver geworden. Im Zweifel werden kleine Fische zwar von den Strafverfolgungsbehörden in Ruhe gelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Musikindustrie auch kleinere Vergehen rigoros zivilrechtlich ahnden möchte. Dieses Geschäft ist zum einen lukrativ aufgrund der erhöhten Lizenzgebühren, die einen Erlös deutlich über den kommerziellen online-Vertrieb hinaus bieten. Zudem hat ein breitflächiges Vorgehen auf zivilrechtlicher Ebene auch eine erhöhte Abschreckungswirkung zur Folge.</p>
<p><strong>Übertragbarkeit auf andere Webdienste</strong></p>
<p>Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die obigen Ausführungen sich nicht unbedingt alleine auf One-Click-Hoster beziehen müssen. Dienste, bei denen man Bilder, Musik oder Videos im Internet hochladen kann, können m.E. gleichermaßen vom Auskunftsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> erfasst sein.</p>
<p>Beim Anschauen von Videos auf youtube.com oder ähnlichen Seiten, stellt sich sodann die hoch umstrittene Frage, ob das bloße Laden in den <em>Cache </em>bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Hierbei lässt sich in jeweils beide Richtungen argumentieren, wobei meines Wissens nach noch keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nutzungsersatzpflicht bei Rücktritt auch für Verbraucher? &#8211; Klarstellung durch BGH</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/nutzungsersatzpflicht-bei-rucktritt-auch-fur-verbraucher-klarstellung-durch-bgh/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/nutzungsersatzpflicht-bei-rucktritt-auch-fur-verbraucher-klarstellung-durch-bgh/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 12:47:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>EuGH: Kein Nutzungsersatzanspruch bei Nachlieferung</strong></p>
<p>Einer der wichtigsten Fälle der letzten Jahre im Kaufrecht war wohl zweifelsohne der<a title="Quelle-Fall" href="http://www.juraexamen.info/der-neue-§-474-abs-2a-bgb-unspektakulare-vorschrift-mit-spektakularer-vorgeschichte-quelle-fallbackofen-fall-bgh-v-26-11-2008-viii-zr-20005-njw-2006-3200/"> Quelle-/Backofen-Fall</a>, über den wir hier ebenfalls ausführlich berichtet haben. Der EuGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 1433" target="_blank" title="EuGH, 17.04.2008 - C-404/06: Kaufrecht - Wertersatz f&#252;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?">NJW 2008, 1433</a>) entschied, dass ein Verbraucher im Falle einer Nachlieferung nicht zum Wertersatz verpflichtet werden könne, ansonsten bestünde keine Richtlinienkonformität. Der nationale Gesetzgeber reagierte daraufhin mit der Einführung des neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&#167; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&#252;terkaufs">§ 474 Abs. 2 BGB</a>.</p>
<p><strong>BGH: Die Rspr. des EuGH gilt nicht für den Rücktritt</strong></p>
<p>Nun entschied der BGH (v. 16.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 243/08" target="_blank" title="BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 243/08: Kaufrecht - Nutzungswertersatz beim R&#252;cktritt vom Kaufvertrag...">VIII ZR 243/08</a>) in einem aktuellen Fall, dass diese Rspr. nicht auf die Rechtsfolgen eines Rücktritts übertragen werden könne. Dem ist zuzustimmen, denn bei einem Rücktritt erfolgt &#8211; anders als bei der Nachlieferung als ein Fall der Nacherfüllung &#8211; eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages. Auch die Verbrauchgüterkaufs-RL steht dem nicht entgegen. Im&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>EuGH: Kein Nutzungsersatzanspruch bei Nachlieferung</strong></p>
<p>Einer der wichtigsten Fälle der letzten Jahre im Kaufrecht war wohl zweifelsohne der<a title="Quelle-Fall" href="http://www.juraexamen.info/der-neue-§-474-abs-2a-bgb-unspektakulare-vorschrift-mit-spektakularer-vorgeschichte-quelle-fallbackofen-fall-bgh-v-26-11-2008-viii-zr-20005-njw-2006-3200/"> Quelle-/Backofen-Fall</a>, über den wir hier ebenfalls ausführlich berichtet haben. Der EuGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 1433" target="_blank" title="EuGH, 17.04.2008 - C-404/06: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?">NJW 2008, 1433</a>) entschied, dass ein Verbraucher im Falle einer Nachlieferung nicht zum Wertersatz verpflichtet werden könne, ansonsten bestünde keine Richtlinienkonformität. Der nationale Gesetzgeber reagierte daraufhin mit der Einführung des neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 Abs. 2 BGB</a>.</p>
<p><strong>BGH: Die Rspr. des EuGH gilt nicht für den Rücktritt</strong></p>
<p>Nun entschied der BGH (v. 16.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 243/08" target="_blank" title="BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 243/08: Kaufrecht - Nutzungswertersatz beim R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag...">VIII ZR 243/08</a>) in einem aktuellen Fall, dass diese Rspr. nicht auf die Rechtsfolgen eines Rücktritts übertragen werden könne. Dem ist zuzustimmen, denn bei einem Rücktritt erfolgt &#8211; anders als bei der Nachlieferung als ein Fall der Nacherfüllung &#8211; eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages. Auch die Verbrauchgüterkaufs-RL steht dem nicht entgegen. Im Fall musste daher der Käufer nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag Nutzungsersatz für die ihm entstandenen Gebrauchsvorteile zahlen. Er war mit dem Auto 36.000 km gefahren.</p>
<p>Der Lösung des BGH kann nur zugestimmt werden. Das Gesetz ist eindeutig (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 II, III BGB</a>). Außerdem wäre es unbillig, dem Käufer einen Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Kaufpreises zu geben, ohne im Gegenzug auch eine Wertersatzpflicht zu bejahen, denn dann könnte er über eine möglichst lange Hinauszögerung des Rücktritts quasi ohne einen Wertverlust beliebig viel Auto fahren.</p>
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		<item>
		<title>APR eines Arztes durch heimliche Filmaufnahmen verletzt</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 06:50:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
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		<category><![CDATA[APR]]></category>
		<category><![CDATA[heimliche Aufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[quasinegatorischer Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Einordnung der Problematik</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Das Spannungsfeld zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrechten und der Meinungs- und Pressefreiheit ist eine klassische juristische Problematik, welche sowohl in öffentlichrechtlichen Klausuren, aber u.U. auch im Zivilrecht (Deliktsrecht) oder gar im Strafrecht (bei den Beleidigungsdelikten) vorkommen kann. Die Examensrelevanz solcher Fälle kann also nicht hoch genug geschätzt werden.</p>
<p><strong>LG Düsseldorf gibt bei heimlichen Filmaufnahmen dem APR den Vorrang</strong></p>
<p>Das LG Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 273/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">12 O 273/09</a>) hat nun einen Sachverhalt zu entscheiden, der typische rechtliche Folgeprobleme eines &#8220;investigativen Journalismus&#8221; aufweist: Eine Reporterin hatte sich als vermeintliche Patientin in eine Arztpraxis eingeschlichen und dann heimliche Filmaufnahmen des Beratungsgesprächs mit dem Arzt gemacht, um so zu belegen, wie leicht man in Deutschland an gefährliche Psychopharmaka komme.</p>
<p>In diesem Fall habe die Pressefreiheit hinter den Persönlichkeitsrechten des Arztes zurückzutreten, urteilte das Düsseldorfer LG. Es betonte dabei vor allem, dass die Heimlichkeit der Aufnahmen zu einem sehr schweren Eingriff in das APR des Arztes führe. Außerdem bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einordnung der Problematik</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Das Spannungsfeld zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrechten und der Meinungs- und Pressefreiheit ist eine klassische juristische Problematik, welche sowohl in öffentlichrechtlichen Klausuren, aber u.U. auch im Zivilrecht (Deliktsrecht) oder gar im Strafrecht (bei den Beleidigungsdelikten) vorkommen kann. Die Examensrelevanz solcher Fälle kann also nicht hoch genug geschätzt werden.</p>
<p><strong>LG Düsseldorf gibt bei heimlichen Filmaufnahmen dem APR den Vorrang</strong></p>
<p>Das LG Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 273/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">12 O 273/09</a>) hat nun einen Sachverhalt zu entscheiden, der typische rechtliche Folgeprobleme eines &#8220;investigativen Journalismus&#8221; aufweist: Eine Reporterin hatte sich als vermeintliche Patientin in eine Arztpraxis eingeschlichen und dann heimliche Filmaufnahmen des Beratungsgesprächs mit dem Arzt gemacht, um so zu belegen, wie leicht man in Deutschland an gefährliche Psychopharmaka komme.</p>
<p>In diesem Fall habe die Pressefreiheit hinter den Persönlichkeitsrechten des Arztes zurückzutreten, urteilte das Düsseldorfer LG. Es betonte dabei vor allem, dass die Heimlichkeit der Aufnahmen zu einem sehr schweren Eingriff in das APR des Arztes führe. Außerdem bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Reporterin auch durch mildere Mittel ihre Pressefreiheit hätte verwirklichen können; so hätte der spätere Fernsehbeitrag nicht zwangsläufig das Beratungsgespräch selbst zeigen müssen, sondern sich auf ein Interview mit der Reporterin beschränken können.</p>
<p><strong>Ansprüche?</strong></p>
<p>Bei einer Verletzung des APR kommt eine Fülle von Ansprüchen in Betracht. Zunächst ist das APR als sonstiges Recht i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> anerkannt. Insofern kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Dabei ist &#8211; bei Verletzung kommerzieller Aspekte des APR &#8211; nach dem BGH eine dreifache Schadensberechnung möglich (tatsächlicher entgangener Gewinn, fiktive Lizenzgebühr, Gewinnabschöpfung beim Schädiger). Im vorliegenden Fall gab es hierfür keine Anhaltspunkte, sondern es kam vor allem ein (quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 I BGB</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> I GG in Betracht. Das APR ist bei allen diesen Ansprüchen im Rahmen der Rechtswidrigkeit gegen die Pressefreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a>) abzuwägen.</p>
<p>Im öffentlichen Recht wäre eine Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ihr APR oder ihre Pressefreiheit/Meinungsfreiheit durch die Instanzgerichte bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt wurde.</p>
<p>Häufig geht es dabei sowohl im Zivil- als auch im öffentlichen Recht um ein Verfahren im einstweiligen Rechtschutz.</p>
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		<title>EuGH: Keine generelle Wertersatzpflicht nach fristgerechtem Widerruf</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-widerruf-wertersatz-fernabsatzrichtlinie/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Sep 2009 12:46:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[ferabsatzrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Internethandel]]></category>
		<category><![CDATA[wertersatz]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der EuGH hat gestern (<a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&#38;alljur=alljur&#38;jurcdj=jurcdj&#38;jurtpi=jurtpi&#38;jurtfp=jurtfp&#38;numaff=C-489/07&#38;nomusuel=&#38;docnodecision=docnodecision&#38;allcommjo=allcommjo&#38;affint=affint&#38;affclose=affclose&#38;alldocrec=alldocrec&#38;docor=docor&#38;docav=do">Urteil vom 03.09.2009 &#8211; C 489/07</a>) in einem mit Spannung und von Onlinehändlern mit Nervosität erwarteten Urteil entschieden, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung, dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse, die im Übrigen auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&#167; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&#252;ckgabe">§ 357 Abs. 3 BGB</a> entspricht.</p>
<p>Nach acht Monaten widerrief Frau M. den Kaufvertrag. Dies war möglich, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Widerspruchsfrist damit noch nicht zu laufen begonnen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH hat gestern (<a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;numaff=C-489/07&amp;nomusuel=&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docor=docor&amp;docav=do">Urteil vom 03.09.2009 &#8211; C 489/07</a>) in einem mit Spannung und von Onlinehändlern mit Nervosität erwarteten Urteil entschieden, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung, dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse, die im Übrigen auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 BGB</a> entspricht.</p>
<p>Nach acht Monaten widerrief Frau M. den Kaufvertrag. Dies war möglich, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Widerspruchsfrist damit noch nicht zu laufen begonnen hatte. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lahr wendete der Verkäufer ein, dass für die achtmonatige Nutzung des Notebooks ein Wertersatz in Höhe von 316,80 Euro zu zahlen sei. Daraufhin setzte das Amtsgericht Lahr das Verfahren aus und legte dem europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?</p>
<p><strong>Entscheidung des EuGH</strong><br />
Der EuGH entschied hierzu, dass ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen, nicht dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Eine solche generelle Auferlegung wäre nicht mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar.</p>
<p>Müsste der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Eine solche Regelung sei daher geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.</p>
<p>Sinn und Zweck des Widerrufsrecht sei es, dem Verbrauche die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Hätte bereits eine solche Prüfung und Probe der Ware einen Wertersatz zur Folge, würde das Ziel des Widerrufsrechts verfehlt. Ziel der Richtlinie sei allerdings nicht, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Daher stehe die Richtlinie grundsätzlich solchen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichten, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.</p>
<p><strong>Konsequenzen für den Internethandel und den Gesetzgeber</strong><br />
Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kann auf Grund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes aktuell wohl keinen Bestand haben und muss abgeändert werden. Auch der Gesetzgeber wird wohl kurzfristig in Reaktion auf das Urteil des EuGH sowohl das BGB wie auch die neue Musterwiderrufsbelehrung, die im Juni 2010 eine Widerrufsbelehrung als Gesetz vorsieht, noch einmal überarbeiten müssen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Im November letzten Jahres kam in einer Zivilrechts-Examensklausur in NRW das Quelle-Urteil des EuGH – Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-404/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-404/06</a> dran. Für die mündliche Prüfung eignet sich das Urteil als aktuelle Entscheidung des EuGH, aber auch, um das oftmalige Inselwissen der Prüflinge im Europarecht (Vorabentscheidungverfahren etc.) und die Wirkung von EuGH-Urteilen auf das Zivilrecht zu überprüfen.</p>
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		<item>
		<title>&#8220;Das Auto ist in einem Superzustand!&#8221; &#8211; Arglistige Täuschung?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/das-auto-ist-in-einem-superzustand-arglistige-tauschung/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Sep 2009 07:46:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arglistige Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[§ 444 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Merke: Gebrauchtwagenhändler sind im juristischen Sachverhalt idR nicht schutzwürdig!</strong></p>
<p>Das AG München (Urteil v. 26.11.2008, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=251 C 19326/08" target="_blank" title="AG M&#252;nchen, 26.11.2008 - 251 C 19326/08">251 C 19326/08</a>) hat neulich einen Fall zum Schuldrecht/BGB AT entschieden, der im allseits beliebten Milieu des Gebrauchtwagenmarktes spielt. Der Gebrauchtwagenhändler ist heute das, was zur Zeit der Entstehung des BGB (so 1890-1900) der Viehhändler war: Er ist grundsätzlich nicht schutzwürdig!</p>
<p>Diese Wertung sollte man für das Examen auf jeden Fall immer im Hinterkopf haben, dann hätte man auch mit dem vorliegenden Fall kein Problem gehabt.</p>
<p><strong>AG München: Beschreibung eines Autos mit &#8220;Superzustand&#8221; kann arglistige Täuschung sein</strong></p>
<p>Im Internet pries der Verkäufer einen Mercedes SLK an. Das Auto sei in einem &#8220;Superzustand&#8221;. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen. Der Käufer musste jedoch bereits nach 20 bis 30 Kilometern feststellen, dass er das Auto nur auf 80 bis 100 km/h beschleunigen konnte. Noch bevor er zuhause ankam blieb das Auto dann ganz stehen. Der Käufer machte Mängelrechte geltend, der Verkäufer verweigerte jegliche Ansprüche.</p>
<p>Das AG München entschied nun, dass sich der Verkäufer&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Merke: Gebrauchtwagenhändler sind im juristischen Sachverhalt idR nicht schutzwürdig!</strong></p>
<p>Das AG München (Urteil v. 26.11.2008, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=251 C 19326/08" target="_blank" title="AG M&uuml;nchen, 26.11.2008 - 251 C 19326/08">251 C 19326/08</a>) hat neulich einen Fall zum Schuldrecht/BGB AT entschieden, der im allseits beliebten Milieu des Gebrauchtwagenmarktes spielt. Der Gebrauchtwagenhändler ist heute das, was zur Zeit der Entstehung des BGB (so 1890-1900) der Viehhändler war: Er ist grundsätzlich nicht schutzwürdig!</p>
<p>Diese Wertung sollte man für das Examen auf jeden Fall immer im Hinterkopf haben, dann hätte man auch mit dem vorliegenden Fall kein Problem gehabt.</p>
<p><strong>AG München: Beschreibung eines Autos mit &#8220;Superzustand&#8221; kann arglistige Täuschung sein</strong></p>
<p>Im Internet pries der Verkäufer einen Mercedes SLK an. Das Auto sei in einem &#8220;Superzustand&#8221;. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen. Der Käufer musste jedoch bereits nach 20 bis 30 Kilometern feststellen, dass er das Auto nur auf 80 bis 100 km/h beschleunigen konnte. Noch bevor er zuhause ankam blieb das Auto dann ganz stehen. Der Käufer machte Mängelrechte geltend, der Verkäufer verweigerte jegliche Ansprüche.</p>
<p>Das AG München entschied nun, dass sich der Verkäufer gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 BGB</a> nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne, da er den Käufer arglistig getäuscht habe.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die arglistige Täuschung ist ein Klassiker, denn sobald sie ins Spiel kommt, gibt es unzählige Ansprüche, die andiskutiert werden können: Gewährleistungsrechte, c.i.c., Anfechtung und dann Bereicherungsrecht, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 2 BGB</a> iVm 263 StGB, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">§ 826 BGB</a>. Bei allen diesen Ansprüchen ist stets auch das Konkurrenzverhältnis äußerst problematisch. Wiederholt dafür die klassischen Streitigkeiten zur Konkurrenz von c.i.c. und Anfechtung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 BGB</a> sowie jeweils die Konkurrenz zum Gewährleistungsrecht. Am Ende kann man mit der Wertung &#8220;der arglistig Täuschende ist nicht schutzwürdig&#8221; alle Ansprüche sogar bejahen. Auch an <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§§ 438 Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html" target="_blank" title="&sect; 442 BGB: Kenntnis des K&auml;ufers">442</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">444 BGB</a> ist zu denken.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-absolute-unverhaltnismasigkeit-der-nacherfullung-i-s-d-%c2%a7-439-abs-3-bgb/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-absolute-unverhaltnismasigkeit-der-nacherfullung-i-s-d-%c2%a7-439-abs-3-bgb/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 08:02:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllung]]></category>
		<category><![CDATA[Unverhältnismäßigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1181</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der 8. Zivilsenat hat sich am 14.1.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 70/08" target="_blank" title="BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08: Bauvertrag - Haftung f&#252;r Aus- und Einbaukosten mangelhafter Fl...">VIII ZR 70/08</a>, NJW 2009, 1660 = ZIP 2009, 376 = WM 2009, 524 = ZGS 2009, 186) zu der Frage geäußert, wie die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&#167; 439 BGB: Nacherf&#252;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a> zu definieren ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Käufer hatte von einem Baustoffhändler Bodenfliesen gekauft und diese selber eingebaut. Die Fliesen waren mangelhaft. Daraufhin verlangte der Käufer Nacherfüllung sowie Übernahme der für den Austausch der Fliesen erforderlichen Kosten. Der Beklagte erhob die Einrede nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&#167; 439 BGB: Nacherf&#252;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a>. Das OLG Frankfurt (ZGS 2008, 315) verurteilte den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die neuen Fliesen sowie die Kosten des Ausbaus und der Entsorgung der alten Fliesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH lässt erkennen, dass er einem Anspruch des Käufers auf Ausbau der Fliesen (und dementsprechend auch Schadensersatzansprüche aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&#167; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&#167;&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 8. Zivilsenat hat sich am 14.1.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 70/08" target="_blank" title="BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08: Bauvertrag - Haftung f&uuml;r Aus- und Einbaukosten mangelhafter Fl...">VIII ZR 70/08</a>, NJW 2009, 1660 = ZIP 2009, 376 = WM 2009, 524 = ZGS 2009, 186) zu der Frage geäußert, wie die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a> zu definieren ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Käufer hatte von einem Baustoffhändler Bodenfliesen gekauft und diese selber eingebaut. Die Fliesen waren mangelhaft. Daraufhin verlangte der Käufer Nacherfüllung sowie Übernahme der für den Austausch der Fliesen erforderlichen Kosten. Der Beklagte erhob die Einrede nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a>. Das OLG Frankfurt (ZGS 2008, 315) verurteilte den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die neuen Fliesen sowie die Kosten des Ausbaus und der Entsorgung der alten Fliesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH lässt erkennen, dass er einem Anspruch des Käufers auf Ausbau der Fliesen (und dementsprechend auch Schadensersatzansprüche aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 BGB</a>) ablehnend gegenüber steht, hält insoweit allerdings eine Vorabentscheidung des EuGH (<a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html" target="_blank" title="Art. 234 EG: (ex-Art. 177)">Art. 234 Abs. 3 EG</a>) darüber für erforderlich, ob die Ablehnung eines solchen Anspruches mit der RL 1999/44/EG vereinbar ist.</p>
<p>Weiter lässt der BGH die Entscheidung, ob der Ausbau geschuldet ist, offen, weil dem Anspruch die Einrede nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a> entgegenstehe. Als Faustregel gilt nach Auffassung des BGH, dass eine absolute Unverhältnimäßigkeit der Nacherfüllung gegeben ist, wenn die<strong> Kosten der Nacherfüllung 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen</strong> würden. Diese Faustregel ersetze freilich nicht eine Wertung im Einzelfall.</p>
<p>Allerdings stellt sich dem BGH sodann das Problem, dass die RL 1999/44/EG die Einrede scheinbar nur dann gewährt, wenn die Nacherfüllung im Verhältnis zu der anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig wäre (relative Unverhältnismäßigkeit). Deshalb legt er dem EuGH als zweite Frage vor, ob <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a> mit der RL 1999/44/EG vereinbar ist.</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Das Urteil ist äußerst examensrelevant, weil es nicht nur eine der streitigsten Fragen des neuen Schuldrechts behandelt, nämlich den Ersatz der Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache, sondern weil auch die Europarechtskonformität des deutschen Umsetzungsrechts in Frage steht. Der deutsche Gesetzgeber könnte danach binnen kurzer Zeit gezwungen sein, das neue Kaufrecht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH erneut zu ändern (s. zuletzt die Änderung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 BGB</a> infolge der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. „Quelle“). Jeder Examenskandidat muss dieses Urteil und die damit verbundenen Rechtsfragen kennen! Solange der EuGH nicht entschieden hat, atmet hier allerdings alles große Unsicherheit.</p>
<p>S. auch: Unberath/Cziupka, JZ 2009, 313; Lorenz, NJW 2009, 1633 und AG Schorndorf, 25. Februar 2009, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 818/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 C 818/08</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: &#8220;Umgehend&#8221; iRv. § 281 I 1 BGB ausreichend</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-umegehend-irv-%c2%a7-281-i-1-bgb-ausreichend/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 16:56:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Randnotiz: </strong>Der VIII Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung eines Mangels eine wirksame Fristsetzung darstellt. Das Landgericht als Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Der BGH macht dazu ausführliche, geradezu lehrbuchmäßige Ausführungen: Erforderlich im Rahmen der Nacherfüllung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&#167; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 I 1 BGB</a> sei eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. Der BGH sieht die Aufforderung „umgehend den Mangel zu beseitigen“ als ausreichend in diesem Sinne an. Die Frist sei lediglich ein „bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum“, einer genauen Datierung bedarf es daher nicht. Der Begriff „umgehend“ sei insbesondere im Hinblick auf die Gesamtsituation auslegungsfähig, aber auch –bedürftig. Beachtet werden müsse auch der Sinn und Zweck der Fristsetzung, die dem Schuldner deutlich machen solle, dass eine baldige und nicht irgendwann zu geschehende Leistung gewünscht ist.</p>
<p><strong>Examensrelevanz: </strong>Die Relevanz ist kaufrechtstypisch, mag man sagen, hoch. Die vorstehende Problematik ist zwar nicht so umfassend, um den Schwerpunkt einer Examensklausur zu bilden, dafür lässt sie&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Randnotiz: </strong>Der VIII Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung eines Mangels eine wirksame Fristsetzung darstellt. Das Landgericht als Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Der BGH macht dazu ausführliche, geradezu lehrbuchmäßige Ausführungen: Erforderlich im Rahmen der Nacherfüllung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 I 1 BGB</a> sei eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. Der BGH sieht die Aufforderung „umgehend den Mangel zu beseitigen“ als ausreichend in diesem Sinne an. Die Frist sei lediglich ein „bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum“, einer genauen Datierung bedarf es daher nicht. Der Begriff „umgehend“ sei insbesondere im Hinblick auf die Gesamtsituation auslegungsfähig, aber auch –bedürftig. Beachtet werden müsse auch der Sinn und Zweck der Fristsetzung, die dem Schuldner deutlich machen solle, dass eine baldige und nicht irgendwann zu geschehende Leistung gewünscht ist.</p>
<p><strong>Examensrelevanz: </strong>Die Relevanz ist kaufrechtstypisch, mag man sagen, hoch. Die vorstehende Problematik ist zwar nicht so umfassend, um den Schwerpunkt einer Examensklausur zu bilden, dafür lässt sie sich aber bequem und ohne weiteres in einen Sachverhalt einbauen, der dem Ersteller als noch zu wenig umfangreich, bzw. problembehaftet zu sein scheint. Dennoch muss einem gerade in einem solchen Fall die Klausurtaktik bewusst sein: Damit der Fall weitergeht, muss die Fristsetzung wirksam sein. Die Erläuterungen des BHG überraschen auch nicht wirklich, also: Hättet ihr auch so entschieden und begründet?</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der neue § 474 Abs. 2 BGB &#8211; Unspektakuläre Vorschrift mit spektakulärer Vorgeschichte (Quelle-Fall/Backofen-Fall, BGH v. 26.11.2008 &#8211; VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/der-neue-%c2%a7-474-abs-2a-bgb-unspektakulare-vorschrift-mit-spektakularer-vorgeschichte-quelle-fallbackofen-fall-bgh-v-26-11-2008-viii-zr-20005-njw-2006-3200/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 12:45:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Seit dem 16.12.2008 hat der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&#167; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&#252;terkaufs">§ 474 BGB</a> einen neuen zweiten Absatz. Dieser lautet: <em>&#8220;Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.&#8221;</em></p>
<p>Der recht unscheinbare neue Abs. 2 des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&#167; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&#252;terkaufs">§ 474 BGB</a> hat eine lange und rechtlich brisante Vorgeschichte. An ihrem Ende stehen wichtige höchstrichterliche Urteile und ein neues Rechtsinstitut: die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung.</p>
<p><strong>Ausgangspunkt: Der Quelle-Fall/Backofen-Fall</strong></p>
<p>Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei dem Versandhandelsunternehmen Quelle ein &#8220;Herd-Set&#8221; zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich eine Schiht im besagten Backofen abgelöst hatte. Eine Reperatur war nicht möglich. Daher verlangte die Verbraucherin Nacherfüllung in Form der Nachlieferung. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte Quelle 70 € Nutzungsersatz. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/2.html" target="_blank" title="&#167; 2 UKlaG: Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken">§§ 2</a>,&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 16.12.2008 hat der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 BGB</a> einen neuen zweiten Absatz. Dieser lautet: <em>&#8220;Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.&#8221;</em></p>
<p>Der recht unscheinbare neue Abs. 2 des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 BGB</a> hat eine lange und rechtlich brisante Vorgeschichte. An ihrem Ende stehen wichtige höchstrichterliche Urteile und ein neues Rechtsinstitut: die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung.</p>
<p><strong>Ausgangspunkt: Der Quelle-Fall/Backofen-Fall</strong></p>
<p>Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei dem Versandhandelsunternehmen Quelle ein &#8220;Herd-Set&#8221; zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich eine Schiht im besagten Backofen abgelöst hatte. Eine Reperatur war nicht möglich. Daher verlangte die Verbraucherin Nacherfüllung in Form der Nachlieferung. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte Quelle 70 € Nutzungsersatz. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UKlaG: Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken">§§ 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UKlaG: Anspruchsberechtigte Stellen">3 UKlaG</a>) forderte daraufhin die Rückzahlung dieses Betrages  sowie Unterlassung weiterer entsprechender Zahlungsverlangen.</p>
<p>Eigentlich verweist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 IV BGB</a> klar auf die Rücktrittsvorschriften, wonach auch ein Nutzungsersatz fällig wäre. Jedoch gibt es für den Fall des Verbauchsgüterkaufs eine einschlägige Richtlinie, die diesem Nutzungsersatzanspruch entgegenstehen könnte (Art. 3 der RL 1999/44/EG).</p>
<p><strong>Durch alle Instanzen</strong></p>
<p>Der ganze Fall ging bis zum BGH. Die Instanzgerichte hatten teilweise vorgeschlagen, dass man <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 IV BGB</a> zumindest im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs in abetracht des europäischen Rechts teleologisch reduzieruen könne. Dies lehnte der BGH aber ab, denn insoweit stünde der eindeutige Wortlaut entgegen. Der BGH setzte also erst einmal das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH vor (<a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html" target="_blank" title="Art. 234 EG: (ex-Art. 177)">Art. 234 des EG</a>). Der EuGH entschied am 17.04.2008, dass &#8220;Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG dahingehend auszulegen [ist], dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.&#8221;</p>
<p>Damit war der Ball also wieder beim BGH. Dieser vollendete den gesamten Eiertanz mit einer juristischen Neukreation: Neben dem bisher schon anerkannten gebot der richtlinienkonformen Auslegung müsse das Recht mitunter sogar richtlinienkonform fortgebildet werden.</p>
<p>Die Leitsätze des anschließenden BGH-Urteils (BGH v. 26.11.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 200/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 200/05</a>) lauten:</p>
<p>a) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, <strong>richtlinienkonform fortzubilden</strong>.</p>
<p>b) Eine <strong>richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion</strong> setzt eine <strong>verdeckte Regelungslücke</strong> im Sinne einer <strong>planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes</strong> voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der <strong>Gesetzgeber </strong>in der Gesetzesbegründung <span style="text-decoration: underline;"><strong>ausdrücklich </strong></span>seine <strong>Absicht </strong>bekundet hat, <strong>eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen</strong>, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist. <em>[Anm.: Genau dies war bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> der Fall! Aufgrund dieses einschränkenden Erfordernisses wird es deshalb auch nicht sehr häufig zu einer solchen Rechtsfortbildung kommen.]</em></p>
<p>c) <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 4 BGB</a> ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-404/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-404/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 1433" target="_blank" title="EuGH, 17.04.2008 - C-404/06: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?">NJW 2008, 1433</a> – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>) einschränkend anzuwenden: Die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 4 BGB</a> in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/348.html" target="_blank" title="&sect; 348 BGB: Erf&uuml;llung Zug-um-Zug">348 BGB</a>) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.</p>
<p><strong>Schlussakt: Der Gesetzgeber reagiert</strong></p>
<p>Aufgrund der doch etwas unsicheren Rechtslage und der intransparenten Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> reagierte der Gesetzgeber und schuf den neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 Abs. 2 BGB</a>. Damit ist auch geklärt, dass die o.g. Rspr. nur für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs gilt (denn auch nur hier gibt es einschlägige Richtlinien).</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Die Urteils-Fundstellen auf einen Blick:</span></p>
<ul>
<li>BGH, Beschl. v. 16.08.2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 200/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 200/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3200" target="_blank" title="BGH, 16.08.2006 - VIII ZR 200/05: Kaufrecht - Muss K&auml;ufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentsch&auml;di...">NJW 2006, 3200</a></li>
<li>EuGH, Urt. v. 17.04.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-404/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-404/06</a>,  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 1433" target="_blank" title="EuGH, 17.04.2008 - C-404/06: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?">NJW 2008, 1433</a> &#8211; &#8220;Quelle AG./.Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.&#8221;</li>
<li>LG Nürnberg-Fürth,Urt. v. 22.04.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 10714/04" target="_blank" title="LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 22.04.2005 - 7 O 10714/04">7 O 10714/04</a></li>
<li>OLG Nürnberg, Urt. v. 23.08.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 991/05" target="_blank" title="OLG N&uuml;rnberg, 23.08.2005 - 3 U 991/05: Kaufrecht - Schuldet K&auml;ufer Nutzungsersatz im Falle der ...">3 U 991/05</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH-Klassiker &#8211; Der Schwimmschalterfall (BGHZ v. 24.11.1976 &#8211; VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-klassiker-der-schwimmschalterfall-bghz-v-24-11-1976-viii-zr-13775-bghz-67-359-njw-1977-379/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-klassiker-der-schwimmschalterfall-bghz-v-24-11-1976-viii-zr-13775-bghz-67-359-njw-1977-379/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2009 13:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Produzentenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[schwimmschalter]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterfresserschaden]]></category>
		<category><![CDATA[§ 823 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Bedeutung/Examensrelevanz</strong>: Der Schwimmschalterfall ist immer noch DER Klassiker zum sog. Weiterfresserschaden, denn in diesem Fall hat der BGH erstmals die Voraussetzungen für dieses Rechtsinstitut näher herausgearbeitet. Der Fall beschäftigt sich außerdem mit der stets aktuellen und auch nach neuem Recht noch nicht endgültig geklärten Frage nach dem Verhältnis von Delikts- und Vertragsrecht. Für das neue Recht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wird vertreten, dass die Rspr. zum Weiterfresserschaden nicht mehr gelten könne, da sonst der Vorrang der Nacherfüllung (realisiert durch das Fristsetzungserfordernis) ausgehöhlt werden könne. Diese Ansicht hat sich aber nicht durchsetzen können. Damit gilt die Rechtsfigur des Weiterfresserschadens weiterhin.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Beklagte stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her, in denen durch Erhitzen und Verdampfen von Perchloräthylen das von den zu reinigenden Blechteilen abgewaschene Öl abgeschieden wird; ein mit einem Stromabschalter verbundener Schwimmer, den die Beklagte von einer ausländischen Zulieferfirma bezogen haben will, soll dabei verhindern, daß die normalerweise mit Flüssigkeit bedeckten Heizdrähte durch das Verdampfen freigelegt werden.<br />
Die Firma D. hatte eine derartige Reinigungsanlage zum Preis von ca. 20 000 DM bestellt. Die Beklagte&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bedeutung/Examensrelevanz</strong>: Der Schwimmschalterfall ist immer noch DER Klassiker zum sog. Weiterfresserschaden, denn in diesem Fall hat der BGH erstmals die Voraussetzungen für dieses Rechtsinstitut näher herausgearbeitet. Der Fall beschäftigt sich außerdem mit der stets aktuellen und auch nach neuem Recht noch nicht endgültig geklärten Frage nach dem Verhältnis von Delikts- und Vertragsrecht. Für das neue Recht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wird vertreten, dass die Rspr. zum Weiterfresserschaden nicht mehr gelten könne, da sonst der Vorrang der Nacherfüllung (realisiert durch das Fristsetzungserfordernis) ausgehöhlt werden könne. Diese Ansicht hat sich aber nicht durchsetzen können. Damit gilt die Rechtsfigur des Weiterfresserschadens weiterhin.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Beklagte stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her, in denen durch Erhitzen und Verdampfen von Perchloräthylen das von den zu reinigenden Blechteilen abgewaschene Öl abgeschieden wird; ein mit einem Stromabschalter verbundener Schwimmer, den die Beklagte von einer ausländischen Zulieferfirma bezogen haben will, soll dabei verhindern, daß die normalerweise mit Flüssigkeit bedeckten Heizdrähte durch das Verdampfen freigelegt werden.<br />
Die Firma D. hatte eine derartige Reinigungsanlage zum Preis von ca. 20 000 DM bestellt. Die Beklagte bestätigte  diesen Auftrag am 4. Februar 1969 mit dem Zusatz:<br />
<em>&#8220;Garantie: Gemäß unseren beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.&#8221;<br />
Nr. VII dieser Lieferbedingungen lautet &#8211; soweit hier von Interesse &#8211; wie folgt:<br />
&#8221; VII Haftung für Mängel der Lieferung<br />
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes &#8211; insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung &#8211; unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden &#8230;<br />
9. Weitere Ansprüche des Käufers bzw. des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern die nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden von uns in keinem Falle anerkannt.&#8221;</em><br />
Nachdem die Anlage Anfang Juni 1969 aufgestellt und in Betrieb genommen war, geriet am 26. Juni 1969 das in der Anlage befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte nicht rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten.Die Firma D. (bzw. ihre Versicherung) nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, der Schwimmerschalter habe infolge eines Fabrikations- oder Konstruktionsfehlers versagt; für die Reparatur von Reinigungs- und Elektroanlage sowie für die Beseitigung der Korrosion an den Metallvorräten seien der Firma D. Aufwendungen entstanden. Die Beklagte stellt demgegenüber mit dem Hinweis, der Brand sei nur durch einen übermäßigen Anfall an Petroleum entstanden, ihre Haftung für den Brandschaden in Abrede, verweist im übrigen auf den formularmäßigen Haftungsausschluß gegenüber jeglichen Schadensersatzansprüchen und beruft sich im Hinblick darauf, daß ihr der Zahlungsbefehl erst am 23. Juni 1972 zugestellt worden ist, auf Verjährung.</p>
<p>Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p><strong>Lösung</strong>: Die Schadensersatzansprüche waren unstreitig verjährt (nach damaligem Recht <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html" target="_blank" title="&sect; 477 BGB: Sonderbestimmungen f&uuml;r Garantien">§ 477 BGB</a>). Daher kam es maßgebend darauf an, ob man einen Schadensersatzanspruch nach Delikt bejahen konnte. Insofern ist insbesondere das Vorliegen einer relevanten rEchtsgutsverletzung iSv  823 I BGB fraglich. Der BGH bejahte i.E. eine Verletzung des (Rest-)Eigentums, obwohl das Produkt von anfang an mangelhaft war. Es sei zu einem Schaden an dem anfangs noch mangelfreien Teil gekommen (der Mangel hat sich also weitergefressen und so das Eigentum verletzt). Der BGH führt insofern aus:</p>
<p>&#8220;Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der für die Reparatur der Reinigungsanlage entstandenen Kosten meint, es fehle jedenfalls insoweit an einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung, weil die Anlage nach der Darstellung der Klägerin von vornherein mangelhaft geliefert worden sei, ist diese Ansicht rechtsirrig.[...]<br />
Ganz abgesehen davon, daß die vorgenannten Erwägungen des Berufungsgerichts ohnehin nur den an der Reinigungsanlage selbst entstandenen Schaden, nicht aber die durch den Brand verursachten Schäden an anderen Gegenständen der Firma D. betreffen, hatte hier die Beklagte der Firma D. Eigentum an einer Anlage verschafft, die <strong>im übrigen einwandfrei</strong> war und lediglich ein &#8211; <span style="text-decoration: underline;"><strong>funktionell begrenztes</strong></span> &#8211; schadhaftes Steuerungsgerät enthielt, dessen Versagen nach der Eigentumsübertragung einen <strong>weiteren Schaden an der gesamten Anlage</strong> hervorgerufen hatte. In einem solchen Fall kommt es aber auf den Umstand, daß nach formaler Betrachtungsweise der Erwerber von vornherein nur ein mit einem Mangel behaftetes Eigentum erworben hat, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß die in der Mitlieferung des schadhaften Schalters liegende <strong>Gefahrenursache sich erst nach Eigentumsübergang zu einem über diesen Mangel hinausgehenden Schaden realisiert</strong> hat und dadurch das im übrigen<strong> mangelfreie Eigentum</strong> des Erwerbers an der Anlage insgesamt <strong>verletzt </strong>worden ist. In derartigen Fällen besteht &#8211; insbesondere wenn der Geschädigte das Eigentum aufgrund eines Kaufvertrages erworben hat &#8211; kein Grund, diesem das Zurückgreifen auf deliktische Ansprüche abzuschneiden. &#8221;</p>
<p><strong>Leitsätze</strong>: a) Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung) nicht aus.<br />
b) Hat der Verkäufer dem Käufer eine industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.<br />
c) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt.</p>
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		<title>Weihnachtsgeld auch in schlechten Zeiten? Das BAG gibt seine Rspr zur negativen betrieblichen Übung auf!</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/weihnachtsgeld-auch-in-schlechten-zeiten-das-bag-gibt-seine-rspr-zur-negativen-betrieblichen-ubung-auf/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 14:39:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche übung]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[§ 308 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=734</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das BAG hat mit einer Entscheidung vom 18.3.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 281/08" target="_blank" title="BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08">10 AZR 281/08</a>) seine ständige Rspr zur gegenläufigen/negativen betrieblichen Übung aufgegeben. Damit dürfte das ein oder andere Weihanchtsgeld auch in den Krisenjahren sicher sein.</p>
<p><strong>Was ist eigentlich eine &#8220;betriebliche Übung&#8221;?</strong></p>
<p>Zunächst einmal soll hier kurz das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung erklärt werden. Das Entstehen von Ansprüchen aus betrieblicher Übung setzt einen Umstandsfaktor (vorbehaltslose Gewährung einer Leistung) und einen Zeitfaktor (regelmäßige Wiederholung) voraus. So entsteht beim Weihnachtsgeld nach stRspr des BAG ein Anspruch aus betrieblicher Übung dann, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ohne Vorbehalt zahlt.</p>
<p>Die dogmatische Grundlage für die betriebliche Übung ist umstritten. Insofern stehen sich zwei wesentliche Positionen gegenüber: die Vertrauenstheorie und die Vertragstheorie. Nach der erstgenannten Ansicht basiert die betriebliche Übung auf einem vom Arbeitgeber gesetzten Vertrauenstatbestand. Nach der Vertragstheorie hingegen handelt es sich um eine stillschweigende Änderung der Arbeitsvertrags. Das konkludente Angebot des Arbeitgebers sei in der mehrfachen vorbehaltlosen Gewährung der Leistung zu sehen, wobei er gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/151.html" target="_blank" title="&#167; 151 BGB:&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BAG hat mit einer Entscheidung vom 18.3.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 281/08" target="_blank" title="BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08">10 AZR 281/08</a>) seine ständige Rspr zur gegenläufigen/negativen betrieblichen Übung aufgegeben. Damit dürfte das ein oder andere Weihanchtsgeld auch in den Krisenjahren sicher sein.</p>
<p><strong>Was ist eigentlich eine &#8220;betriebliche Übung&#8221;?</strong></p>
<p>Zunächst einmal soll hier kurz das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung erklärt werden. Das Entstehen von Ansprüchen aus betrieblicher Übung setzt einen Umstandsfaktor (vorbehaltslose Gewährung einer Leistung) und einen Zeitfaktor (regelmäßige Wiederholung) voraus. So entsteht beim Weihnachtsgeld nach stRspr des BAG ein Anspruch aus betrieblicher Übung dann, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ohne Vorbehalt zahlt.</p>
<p>Die dogmatische Grundlage für die betriebliche Übung ist umstritten. Insofern stehen sich zwei wesentliche Positionen gegenüber: die Vertrauenstheorie und die Vertragstheorie. Nach der erstgenannten Ansicht basiert die betriebliche Übung auf einem vom Arbeitgeber gesetzten Vertrauenstatbestand. Nach der Vertragstheorie hingegen handelt es sich um eine stillschweigende Änderung der Arbeitsvertrags. Das konkludente Angebot des Arbeitgebers sei in der mehrfachen vorbehaltlosen Gewährung der Leistung zu sehen, wobei er gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/151.html" target="_blank" title="&sect; 151 BGB: Annahme ohne Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Antragenden">§ 151 BGB</a> auf den Zugang der Annahme verzichte. Der Arbeitnehmer würde durch die Entgegennahme des Vorteils seine Zustimmung signalisieren.</p>
<p><strong>Und was war eine &#8220;gegenläufige/negative betriebliche Übung&#8221;?</strong></p>
<p>Nach der bisherigen Rspr. konnte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigen. So urteilte das BAG in einem Fall vom 26.3.1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 612/96" target="_blank" title="BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 612/96">10 AZR 612/96</a>:<br />
&#8220;Gibt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren zu erkennen, daß er eine betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt als bisher (hier: Gratifikationszahlung nur noch unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt), so wird die alte betriebliche Übung einvernehmlich entsprechend geändert, wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über diesen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprechen.&#8221;</p>
<p>Diese Rechtsprechung wurde zurecht von der Literatur kritisiert, denn zumindest wenn man der Vertragstheorie folgt, lassen sich eigentlich keine entsprechenden &#8220;gegenläufigen&#8221; Willenserklärungen ausmachen. Es ist schwerlich möglich, in der Entgegennahme des Vorteils durch den Arbeitnehmer und seinem Schweigen eine Zustimmung zu erblicken.</p>
<p><strong>Begründung des BAG für Rechtsprechungswandel: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 308 Nr. 5 BGB</a></strong></p>
<p>Das BAG hat seine Rspr. nun aufgegeben: &#8220;Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung<br />
beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem<br />
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. 1. 2002 nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 308 Nr. 5 BGB</a> eine dreimalige<br />
widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das<br />
Weihnachtsgeld bewirken&#8221;</p>
<p>Dem Schweigen des Arbeitnehmers kann somit in Zukunft keine Erklärung mehr entnommen werden. Es bleibt damit bei der Grundregel, dass Schweigen rechtlich unerheblich ist (Schweigen als sog. rechtliches nullum). Der Verweis des BAG auf die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 308 Nr. 5 BGB</a> ist wohl erfolgt, um einen offenen Rechtsprechungswandel zu vermeiden.</p>
<p>Künftig sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer also explizit auf etwaige Folgen ihres Schweigen aufmerksam machen. Die sinnvollste Lösung wäre wohl &#8211; gerade in Krisenzeiten &#8211; eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer zu erzielen und diesen zu einem Verzicht zu bewegen. Denkbar ist auch eine Änderungskündigung.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Endlich höchstrichterlich entschieden: BGH zu Nutzungsausfallschäden im Kaufrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/endlich-hochstrichterlich-entschieden-bgh-zu-nutzungsausfallschaden-im-kaufrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/endlich-hochstrichterlich-entschieden-bgh-zu-nutzungsausfallschaden-im-kaufrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 18:01:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfallschaden]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=724</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 93/08" target="_blank" title="BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08: Kaufrecht - Anspruch auf Nutzungsentsch&#228;digung setzt keinen Verzu...">V ZR 93/08</a></strong></p>
<p><strong>Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&#167; 437 BGB: Rechte des K&#228;ufers bei M&#228;ngeln">§§ 437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&#167; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1 BGB</a> ersetzt verlangen.</strong></p>
<p>In dieser extrem examensrelevanten Entscheidung hat der BGH endlich die hoch umstrittene Frage geklärt, inwiefern ein Schadensersatz neben der Leistung wegen einem Nutzungsausfallschaden verlangt werden kann, wenn eine mangelhafte Sache geliefert wird und diese wegen der Mangelhaftigkeit nicht genutzt werden kann.</p>
<p><img class="alignnone" title="mangelhafte Sache" src="http://lh3.ggpht.com/_l3vsE1jduSU/SOHw6j6b60I/AAAAAAAACAY/b56PxmczaPI/s640/Handypic0066.jpg" alt="" width="269" height="202" /></p>
<p><strong>Die Gegenansicht</strong></p>
<p>Der Ansicht, dass hier <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&#167; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 2 BGB</a> mit seiner Verweisung auf die Verzugsvoraussetzungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&#167; 286 BGB: Verzug des Schuldners">§ 286 BGB</a>)  einschlägig ist, hat der BGH eine Absage erteilt. Teilweise wird demnach vertreten, in der Lieferung einer mangelhaften Sache liege eine Verzögerung der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&#167;&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 93/08" target="_blank" title="BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08: Kaufrecht - Anspruch auf Nutzungsentsch&auml;digung setzt keinen Verzu...">V ZR 93/08</a></strong></p>
<p><strong>Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§§ 437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1 BGB</a> ersetzt verlangen.</strong></p>
<p>In dieser extrem examensrelevanten Entscheidung hat der BGH endlich die hoch umstrittene Frage geklärt, inwiefern ein Schadensersatz neben der Leistung wegen einem Nutzungsausfallschaden verlangt werden kann, wenn eine mangelhafte Sache geliefert wird und diese wegen der Mangelhaftigkeit nicht genutzt werden kann.</p>
<p><img class="alignnone" title="mangelhafte Sache" src="http://lh3.ggpht.com/_l3vsE1jduSU/SOHw6j6b60I/AAAAAAAACAY/b56PxmczaPI/s640/Handypic0066.jpg" alt="" width="269" height="202" /></p>
<p><strong>Die Gegenansicht</strong></p>
<p>Der Ansicht, dass hier <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 2 BGB</a> mit seiner Verweisung auf die Verzugsvoraussetzungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">§ 286 BGB</a>)  einschlägig ist, hat der BGH eine Absage erteilt. Teilweise wird demnach vertreten, in der Lieferung einer mangelhaften Sache liege eine Verzögerung der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> geschuldeten mangelfreien Leistung. Schäden, die der Käufer erleide, weil er infolge des Mangels die Kaufsache nicht wie geplant nutzen könne, seien daher erst mit Eintritt des Verzuges ersatzfähig (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§§ 437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1, Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286 BGB</a>). Der Verkäufer, der nicht leiste und erst ab Verzugseintritt schadensersatzpflichtig sei, dürfe nicht besser stehen als derjenige, der immerhin eine mangelhafte Leistung erbringe.</p>
<p>Im Rahmen dieser Ansicht gibt es jedoch teilweise Vertreter, die sodann in den meisten Fällen die Mahnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB</a> für entbehrlich halten. Sofern man einer solchen Ansicht folgen würde, bliebe der Streit damit dahingestellt &#8211; aus aufbau- und klausurtaktischen Gründen ist dies jedoch nicht zu empfehlen. Es bietet sich vielmehr an, bei der Prüfung des Anspruchs aus  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§§ 437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1 BGB</a> einen extra Prüfungspunkt einzubauen (z.B.: &#8220;<em>Fraglich ist, ob hier aufgrund teleologischer Erwägungen außerdem noch das zuätzliche Erfordernis einer Mahnung für die Anspruchsbegründung notwendig ist</em>&#8220;).</p>
<p><strong>Die vom BGH bestätigte h.M.</strong></p>
<p>Die herrschende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass der Käufer Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§§ 437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1 BGB</a> und damit unabhängig von einem Verzug des Verkäufers verlangen kann.</p>
<p><strong>Argumente der h.M.</strong></p>
<p>Der BGH zog neben dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung weitestgehend teleologische Erwägung heran. Von der Interessenlage sei zu unterscheiden, ob der Schuldner lediglich untätig bleibt oder ob er zwar leistet, die Leistung aber fehlerhaft erbringt. Vor den Folgen einer Säumnis kann sich der Käufer regelmäßig dadurch schützen, dass er einen kalendermäßig bestimmten Termin für die Lieferung vereinbart oder den Verkäufer bei Ausbleiben der Leistung mahnt. Diese Möglichkeiten bestehen bei einer mangelhaften Lieferung regelmäßig nicht, weil der Mangel vielfach erst bemerkt werden wird, wenn die Kaufsache ihrer Verwendung zugeführt wird. Ein mangelbedingter Nutzungsausfall lässt sich dann häufig nicht mehr abwenden.</p>
<p>Bei der Lieferung einer mangelbehafteten Sache dringt der Schuldner damit in gefährlicherer Weise in die Gütersphäre des Gläubigers ein, weil die Verzögerung als solche für den Gläubiger leichter beherrschbar ist. Dieser Interessenbewertung entspricht es, dass der Bundesgerichtshof bereits zum früheren Werkvertragsrecht entschieden hat, dass durch ein Werk verursachte (entfernte) Mangelfolgeschäden unabhängig von den Voraussetzungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/325.html" target="_blank">§§ 325</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/326.html" target="_blank">326</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/635.html" target="_blank">635 BGB</a> a.F. nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen sind (Urt. v. 12. Dezember 2001, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 39/00" target="_blank" title="BGH, 12.12.2001 - X ZR 39/00: Mangelfolgeschaden bei Verletzung einer  Hauptleistungspflicht">X ZR 39/00</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 816" target="_blank" title="BGH, 12.12.2001 - X ZR 39/00: Mangelfolgeschaden bei Verletzung einer  Hauptleistungspflicht">NJW 2002, 816</a>, 817). Tragende Erwägung war auch dort, dass das Vorliegen des Mangels vielfach erst nach Auftreten des Schadens bemerkt werden wird.</p>
<p><strong>Haftungsrechtliche Überforderung des Verkäufers?</strong></p>
<p>Eine haftungsrechtliche Überforderung des Verkäufers tritt dadurch nicht ein. Zwar hat der Gesetzgeber bei den nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a> zu ersetzenden Schäden &#8211; anders als bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 2 BGB</a> &#8211; keine zusätzlichen Anforderungen an die Pflichtwidrigkeit gestellt. Die im Interesse eines angemessenen Interessenausgleichs gebotene Haftungsbegrenzung wird jedoch durch das Erfordernis des Vertretenmüssens (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB</a>) sichergestellt. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" target="_blank" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">§ 276 Abs. 2 BGB</a>) verlangt von dem Verkäufer regelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache; der Verkäufer muss sich auch nicht das Verschulden seiner Lieferanten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a> zurechnen lassen.</p>
<p>Davon abgesehen wird ein sachgerechter Interessenausgleich auch dadurch gewährleistet, dass einem Mitverschulden des Käufers, der etwa die Mangelhaftigkeit der Sache erkannt, den Verkäufer darüber aber nicht informiert hat, über <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> Rechnung getragen wird.</p>
<p><strong>Examensrelevanz extrem hoch</strong></p>
<p>Alles in allem eine sehr lehrreiche Entscheidung, die gerne auch im Volltext auf der Homepage des <a title="BGH" href="www.bundesgerichtshof.de">BGH</a> im Volltext nachgeschlagen werden kann. Wichtig ist es hier, zunächst Wortlaut und Systemtik des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 BGB</a> heranzuziehen und sodann über teleologische Erwägungen einen gerechten Interessenausgleich herzustellen. Wenn dieses Thema in der Klausur abgefragt wird, könnt ihr euch jedenfalls darauf einstellen, dass hier einiges zu Papier gebracht werden muss! Es handelt sich hierbei um ein Standardproblem, dass in jedem Lehrbuch/Skript zum Kaufrecht erwähnt ist. Durch die höchstrichterliche Entscheidung gewinnt diese Problematik jedoch zusätzlich an Relevanz für das schriftliche Examen und die mündliche Prüfung.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Risikobegrenzungsgesetz &#8211; Examensrelevante Änderungen des BGB infolge der Finanzmarktkrise</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/das-risikobegrenzungsgesetz-grundschuld-gesetzestext/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/das-risikobegrenzungsgesetz-grundschuld-gesetzestext/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 06:24:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kreditsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Risikobegrenzungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobegrenzungsgesetz Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Risikobegrenzungsgesetz Grundschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1192 Abs. 1a BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Bemerkenswert zügiges Handeln des Gesetzgebers</strong></p>
<p>Ende Juni 2008 wurde das sog. Risikobegrenzungsgesetz (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken) verabschiedet. Ein Großteil der Regelungen trat ziemlich schnell, nämlich schon im August 2008 in Kraft.</p>
<p><strong>Hohe Examensrelevanz: Der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&#167; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a> &#38; Co.</strong></p>
<p>Viele der neuen Vorschriften berühren dabei im Kern examensrelevante Probleme. Am bekanntesten dürfte dabei wohl der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&#167; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a> sein, wonach eine Sicherungsgrundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben werden kann. Diese Vorschrift war mittlerweile schon Gegenstand einer Examensklausur in NRW. Auch in weiteren Bundesländern dürften daher entsprechende Sachverhalte folgen. Verknüpfen lässt sich ein solcher sachenrechtlicher Sachverhalt zum Beispiel ideal mit Zwangsvollstreckungsproblemen. Dabei ist der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/799a.html" target="_blank" title="&#167; 799a ZPO: Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gl&#228;ubiger">§ 799a ZPO</a> zu beachten, der gerade bei Grundstücksfällen mit einer Sicherungsgrundschuld sehr gut passt: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. <a&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bemerkenswert zügiges Handeln des Gesetzgebers</strong></p>
<p>Ende Juni 2008 wurde das sog. Risikobegrenzungsgesetz (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken) verabschiedet. Ein Großteil der Regelungen trat ziemlich schnell, nämlich schon im August 2008 in Kraft.</p>
<p><strong>Hohe Examensrelevanz: Der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&sect; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a> &amp; Co.</strong></p>
<p>Viele der neuen Vorschriften berühren dabei im Kern examensrelevante Probleme. Am bekanntesten dürfte dabei wohl der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&sect; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a> sein, wonach eine Sicherungsgrundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben werden kann. Diese Vorschrift war mittlerweile schon Gegenstand einer Examensklausur in NRW. Auch in weiteren Bundesländern dürften daher entsprechende Sachverhalte folgen. Verknüpfen lässt sich ein solcher sachenrechtlicher Sachverhalt zum Beispiel ideal mit Zwangsvollstreckungsproblemen. Dabei ist der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/799a.html" target="_blank" title="&sect; 799a ZPO: Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gl&auml;ubiger">§ 799a ZPO</a> zu beachten, der gerade bei Grundstücksfällen mit einer Sicherungsgrundschuld sehr gut passt: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html" target="_blank" title="&sect; 794 ZPO: Weitere Vollstreckungstitel">§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>) ausgesetzt sieht, hat nun gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/799a.html" target="_blank" title="&sect; 799a ZPO: Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gl&auml;ubiger">§ 799a ZPO</a> einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt.</p>
<p><strong>Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick</strong></p>
<p>Wir von juraexamen.info haben euch daher noch einmal die examensrelevantesten Neuerungen des Risikobegrenzungsgesetzes zusammengestellt:</p>
<ol>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&sect; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a>: kein gutgl. lastenfreier Erwerb der SiGS</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/799a.html" target="_blank" title="&sect; 799a ZPO: Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gl&auml;ubiger">§ 799a ZPO</a>: verschuldensunabhängiger Anspruch bei unrechtmäßiger Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/492.html" target="_blank" title="&sect; 492 BGB: Schriftform, Vertragsinhalt">§ 492 Abs. 1a BGB</a>: Hinweispflicht des Darlehensgebers bzgl. Abtretbarkeit</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/492a.html" target="_blank" title="&sect; 492a BGB: Unterrichtungspflichten w&auml;hrend des Vertragsverh&auml;ltnisses">§ 492a BGB</a>: Informationspflicht bzgl. befristeter Zinsbindung und befristeter Kreditverträge</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/498.html" target="_blank" title="&sect; 498 BGB: Gesamtf&auml;lligstellung bei Teilzahlungsdarlehen">§ 498 Abs. 3 BGB</a>: Einschränkung des Kündigungsrechts</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/496.html" target="_blank" title="&sect; 496 BGB: Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot">§ 496 Abs. 2 BGB</a>: Anzeigepflicht bei Abtretung der Kreditforderung</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1193.html" target="_blank" title="&sect; 1193 BGB: K&uuml;ndigung">§ 1193 Abs. 2 BGB</a>: Kündigungspflicht bei SiGS nicht abdingbar</li>
</ol>
<p>s. zum Ganzen ausführlich: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz">http://de.wikipedia.org/wiki/Risikobegrenzungsgesetz</a></p>
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		<item>
		<title>AGB-Recht: BGH verlangt mehr Transparenz in AGB der Sparkassen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/agb-recht-bgh-verlangt-mehr-transparenz-in-agb-der-sparkassen/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 19:22:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditsicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[AGB bei Sparkassen im Rahmen von Preis- und Zinsanpassungsklauseln]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteile vom 21. April 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 55/08" target="_blank" title="BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08: Voraussetzungen einer wirksamen Preisanpassungsklausel">XI ZR 55/08</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 78/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">XI ZR 78/08</a><br />
</strong><br />
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a></strong> unwirksam ist:</p>
<blockquote>
<p align="justify">Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte</p>
<p align="justify">Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html" target="_blank" title="&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei">§ 315</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)</p>
</blockquote>
<p align="justify">Klauseln die – wie die hier angegriffene &#8211; es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt <em>(z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern)</em>, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> nicht stand, <strong>weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.</strong></p>
<p align="justify">Auch das in der Klausel enthaltene <strong>einseitige Preisänderungsrecht</strong> benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, <strong>unklar </strong>sind (sie verstoßen somit gegen das <strong>Transparenzgebot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 I 2 BGB</a></strong>) und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.</p>
<p align="justify">Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 97, 212" target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84">BGHZ 97, 212</a> ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat hat aber bereits in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann.<br />
Er gibt sie nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für <strong>Zinsanpassungsklauseln </strong>sind die allgemeinen Grundsätze für <strong>Preisanpassungsklauseln </strong>zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.</p>
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