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	<title>Juraexamen.info &#187; Mietrecht</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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			<item>
		<title>BGH: Samstag kein „Werktag“ bei Mietzahlungen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-samstag-kein-%e2%80%9ewerktag%e2%80%9c-bei-mietzahlungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 12:58:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Entscheidung Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Samstag kein Werktag i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&#167; 556 BGB: Vereinbarungen &#252;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a></strong></p>
<div>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2010&#38;Sort=3&#38;nr=52624&#38;linked=urt&#38;Blank=1&#38;file=dokument.pdf" target="_blank">Bundesgerichtshof hat heute entschiede</a>n, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.</div>
<p>Der Samstag zählt bei der Überweisung von Mietzahlungen also nicht als „Werktag“. Hintergrund ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&#167; 556 BGB: Vereinbarungen &#252;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a> , wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist. In den dem BGH vorliegenden Fällen hatten die Vermieter jeweils wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen den Mietern fristlos gekündigt.</p>
<p><strong>Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm</strong></p>
<p>Der BGH hat seine Auffassung aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html" target="_blank" title="&#167; 556b BGB: F&#228;lligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zur&#252;ckbehaltungsrecht">§ 556b Abs. 1 BGB</a> sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Samstag kein Werktag i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a></strong></p>
<div>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52624&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Bundesgerichtshof hat heute entschiede</a>n, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.</div>
<p>Der Samstag zählt bei der Überweisung von Mietzahlungen also nicht als „Werktag“. Hintergrund ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a> , wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist. In den dem BGH vorliegenden Fällen hatten die Vermieter jeweils wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen den Mietern fristlos gekündigt.</p>
<p><strong>Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm</strong></p>
<p>Der BGH hat seine Auffassung aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html" target="_blank" title="&sect; 556b BGB: F&auml;lligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 556b Abs. 1 BGB</a> sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen.</p>
<p>Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese &#8220;Schonfrist&#8221; soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html" target="_blank" title="&sect; 556b BGB: F&auml;lligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 556b Abs. 1 BGB</a> und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert.</p>
<p>Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html" target="_blank" title="&sect; 556b BGB: F&auml;lligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 556b Abs. 1 BGB</a> und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.</p>
<p><strong>Inkongruenz zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573 c Abs. 1 BGB</a></strong></p>
<p>Der BGH zeigt ebenso auf, dass bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573 c Abs. 1 BGB</a> (wonach die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist) keine entsprechende Auslegung geboten ist.</p>
<p>Eine Kündigung kann ohne weiteres auch an einem Samstag abgegeben werden, so dass die Dreitagesfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573 c Abs. 1 BGB</a> durchaus auf einen Sonnabend bzw. Samstag fallen kann,</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zwei BGH-Entscheidungen zur Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/viii-zr-25609-viii-zr-14409-mietminderung-mietrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/viii-zr-25609-viii-zr-14409-mietminderung-mietrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 18:15:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Wohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung Miete]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>BGH-Urteil vom 23.6.2010: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 256/09" target="_blank" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 256/09">VIII ZR 256/09</a>) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: &#8220;MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK&#8221;. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH-Urteil vom 23.6.2010: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 256/09" target="_blank" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 256/09">VIII ZR 256/09</a>) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: &#8220;MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK&#8221;. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. <strong>Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße.</strong> Liegt wie im entschiedenen Fall eine <strong>Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent</strong> vor, führt dies nach ständiger Rechtsprechung zu einer Mietminderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 BGB</a>.</p>
<p><strong>BGH-Urteil vom 10.3.2010: Hat ein „ca.“-Zusatz bei der Wohnflächenangabe irgendwelche Auswirkungen bei der Minderung der Miete?</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.3.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 144/09" target="_blank" title="BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09: Mietrecht - Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnfl...">VIII ZR 144/09</a>) entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen &#8220;ca.&#8221;-Zusatz enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit &#8220;ca. 100 m²&#8221; angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, <strong>sondern im Hinblick auf die &#8220;ca.&#8221;-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei</strong>.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz &#8220;ca.&#8221; für die Bemessung der Mietminderung im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 Abs. 1 BGB</a> <strong>keine</strong> Bedeutung zukommt. <strong>Die Minderung solle die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folge, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen habe.</strong> Die Mangelhaftigkeit liege aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.</p>
<p>Das heißt zusammengefasst:<br />
1. Die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters stellt auch dann einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel dar, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine &#8220;ca.&#8221;-Angabe enthält.</p>
<p>2. Der relativierende Zusatz &#8220;ca.&#8221; rechtfertigt auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle in Höhe von 5%. (wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Und täglich grüßt die Schönheitsreparaturklausel</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-mietrecht-schonheitsreparaturklausel/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-mietrecht-schonheitsreparaturklausel/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 12 Jun 2010 09:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevante Rechtsprechung 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag Schönheitsreparaturen]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen beim Auszug]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wer schon einmal selber Stress mit dem Vermieter wegen Schönheitsreparaturen gehabt hat, beispielsweise, dass der Vermieter die Kaution gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt, weil angeblich die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, der weiß, dass dieses Thema nicht nur  examens-, sondern sehr praxisrelevant ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. Der Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung <strong>ausführen zu lassen</strong>, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer schon einmal selber Stress mit dem Vermieter wegen Schönheitsreparaturen gehabt hat, beispielsweise, dass der Vermieter die Kaution gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt, weil angeblich die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, der weiß, dass dieses Thema nicht nur  examens-, sondern sehr praxisrelevant ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. Der Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung <strong>ausführen zu lassen</strong>, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts (&#8220;ausführen zu lassen&#8221;) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. <strong>In dieser hier maßgeblichen – &#8220;kundenfeindlichsten&#8221; – Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a> nicht stand.</strong><strong> </strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.</span> <strong>Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.</strong></strong></p>
<p><strong><strong>Examensrelevanz</strong><br />
<span style="font-weight: normal;"> Schönheitsreparaturen sind und bleiben im Rahmen von Mietrechtsklausuren im Examen einer der absoluten Klassiker. Da die Schönheitsreparaturklauseln fast immer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind, kann sehr leicht im Rahmen einer Examensklausur die Verbindung zwischen Schuldrecht BT und Schuldrecht AT (hier insbesondere der sauberen Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen)  hergestellt werden. Die aktuellen Entscheidungen zu diesem Problemkreis sollten einem geläufig sein. Aus dieser Entscheidung sollte man mitnehmen, dass für die Schönheitsreparaturen nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma notwendig ist, sondern dass die fachgerechte Ausführung in mittlerer Art und Güte ausreicht.</span></strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Urteil vom 9. Juni 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 294/09" target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09">VIII ZR 294/09</a></span></strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>AG München &#8211; Urteil vom 9. Dezember 2008 &#8211; 453 C 4014/08<br />
LG München I &#8211; Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 S 6274/09" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 30.09.2009 - 15 S 6274/09: Mietrecht - Gesamtunwirksamkeit der Abw&auml;lzungsklausel ...">15 S 6274/09</a><br />
(veröffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 161" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 30.09.2009 - 15 S 6274/09: Mietrecht - Gesamtunwirksamkeit der Abw&auml;lzungsklausel ...">NJW 2010, 161</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/mietrecht-urteile-bgh-begrundungsanforderungen-fristloser-kundigung-wohnraum/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 15:44:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Wohnraum außerordentliche Kündigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2536</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&#167; 569 BGB: Au&#223;erordentliche fristlose K&#252;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs.</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> für unwirksam gehalten und die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. </p>
<p><strong>Systematik im Mietrecht</strong><br />
Wichtig in einer Mietrecht Examensklausur ist es, dass man zunächst die Systematik des Mietrechts versteht:</p>
<p>- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§§ 535 – 548 BGB</a><br />
- Mietverhältnisse über Wohnraum, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">§§ 549 – 577a BGB</a></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">§ 549 BGB</a> gelten für Mietverhältnisse über Wohnraum die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a> regelt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Jedoch ist insoweit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 BGB</a> zu beachten, der weitere wichtige Gründe nennt.</p>
<p>Die Kündigungserklärung bedarf grundsätzlich keiner Form. Bei der Wohnraummiete ist die Kündigung jedoch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">§ 568 Abs. 1 BGB</a> (und zwar auch eine Kündigung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a>) schriftlich zu erklären und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> zu begründen. Fraglich war in dieser Entscheidung nun, ob die Kündigung seitens des Vermieters den Begründungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> gerecht wird.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 den Begründungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck der Vorschrift sei es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.</p>
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		<title>BGH Urteil: Eigenbedarfskündigung: Vermieter kann wegen Wohnbedarfs einer Nichte kündigen</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 20:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarfskündigung für Nichte]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Eigenbedarfskündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.1.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.1.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung und Lösung</strong><br />
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 II BGB</a> geregelt:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 BGB</a>: Ordentliche Kündigung des Vermieters </p>
<p>(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. </p>
<p>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn </p>
<p>1. …<br />
<em>2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder</em> …</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht. </p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
In der mietrechtlichen Examensklausur ließe sich diese neue BGH Entscheidung beispielsweise mit einer Räumungsklage verbinden. Dabei wäre in etwa nach folgendem Schema vorzugehen:</p>
<p>Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/546.html" target="_blank" title="&sect; 546 BGB: R&uuml;ckgabepflicht des Mieters">§§ 546 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>I. Mietvertrag wirksam zustande gekommen?</p>
<p>II. Beendigung des Mietverhältnisses</p>
<p>1. durch Zeitablauf gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/542.html" target="_blank" title="&sect; 542 BGB: Ende des Mietverh&auml;ltnisses">§ 542 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>2. durch Kündigung<br />
&nbsp;&nbsp;a) Beendigung durch fristlose Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§§ 543 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">569 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;b) Beendigung durch ordentliche Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§§ 573 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">568</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">573c Abs. 1 S. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aa) Kündigungsgrund gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aaa) Berechtigtes Interesse des Vermieters i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 &#8211; 3 BGB<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hier zu prüfen: Eigenbedarfskündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;nun nach BGH auch bei Nichte (+)<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bbb) Schriftliche Darlegung des Eigenbedarfs, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bb) Wirksame Kündigungserklärung<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aaa) Schriftform gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">§ 568 Abs. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bbb) Zugang der Kündigungserklärung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;cc) Ablauf der Kündigungsfrist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;- Grundsatz: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB</a>, spätestens bis zum dritten Werktag,<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kündigung dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;oder Verlängerung der Kündigungsfrist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;dd) Kein wirksamer Widerspruch mit Verlängerungsverlangen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html" target="_blank" title="&sect; 574 BGB: Widerspruch des Mieters gegen die K&uuml;ndigung">§ 574 BGB</a></p>
<p>Der Klausurersteller könnte das aktuelle BGH Urteil aber auch zum Anlass nehmen, <a href="http://www.juraexamen.info/eigenbedarfskundigung-einer-bgb-gesellschaft-fur-einen-gesellschafter-bei-beabsichtigter-wohnungsumwandlung">das Urteil vom 16.7. letzten Jahres zur Eigenbedarfskündigung einer BGB Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung </a>abzuprüfen. Denn dieser Sachverhalt entspricht eher dem Niveau einer Examensklausur, da man auch einige zusätzliche Probleme wie die Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR, die Stellvertretung der GbR bei der Kündigung in die Klausur mit einbauen und die Mietrechtskenntnisse (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html" target="_blank" title="&sect; 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete">§§ 566</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html" target="_blank" title="&sect; 577a BGB: K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkung bei Wohnungsumwandlung">577a BGB</a>) etwas genauer abfragen könnte.</p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09<br />
AG Baden-Baden &#8211; Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; 7 C 150/08<br />
LG Baden-Baden &#8211; Urteil vom 26. Mai 2009 &#8211; 2 S 9/09 </p>
<p>Quelle: BGH, Karlsruhe, den 27. Januar 2010</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Entscheidung zum Thema Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-entscheidung-mietrecht-schonheitsreparatur/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-entscheidung-mietrecht-schonheitsreparatur/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 22:08:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Entscheidung Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Schönheitsreparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 20.1.2010 seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt: </p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …&#8221;</p>
<p>Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:<br />
&#8220;Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) <strong>nur weiß</strong> zu lackieren …&#8221;</p>
<p>Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 20.1.2010 seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt: </p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …&#8221;</p>
<p>Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:<br />
&#8220;Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) <strong>nur weiß</strong> zu lackieren …&#8221;</p>
<p>Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.</p>
<p><strong>Entscheidung des BGH</strong><br />
Auch die Revision der Klägerin zum BGH hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe (&#8220;<strong>nur weiß</strong>&#8220;) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus den letzten Entscheidungen bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der <strong>Inhaltskontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a></strong> nicht standhalten.</p>
<p>Zudem hat der BGH klargestellt, dass wegen der unzulässigen Farbvorgabe des Vermieters die Auferlegung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen generell unwirksam sei, da es sich um eine <strong>einheitliche Rechtspflicht</strong> handle, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Stelle sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so sei die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das <strong>Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen</strong> verstoßen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Nach den BGH Entscheidungen vom 18.2.2009 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 166/08" target="_blank" title="BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 166/08: Mietrecht - Farbwahlklausel f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen w&auml;hrend...">VIII ZR 166/08</a>) und vom 23.09.2009 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 344/08" target="_blank" title="BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08: Mietrecht - Mieter darf W&auml;nde w&auml;hrend der Mietzeit beliebig a...">VIII ZR 344/08</a>) ist dies nun bereits die dritte höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Farbwahlklausel / Schönheitsreparatur innerhalb eines Jahres. Die Examensrelevanz bleibt und ist hoch. Ein Schema der im Falle der Klausur zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie im <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen">Artikel vom 16.1.2009</a>. </p>
<p>Urteil vom 20. Januar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 50/09" target="_blank" title="BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 50/09">VIII ZR 50/09</a><br />
AG Schöneberg, Urteil vom 24. April 2008 &#8211; 102 C 192/06<br />
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2009 &#8211; 63 S 215/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Neues aus Karlsruhe</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-produzentenhaftung-airbag-fall-verbraucher-mietrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Oct 2009 07:13:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Airbag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Produzentenhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Eine Reihe von BGH-Entscheidungen in Zivilsachen aus den letzten Tagen weisen eine mehr oder minder hohe Examensrelevanz auf, weshalb ich sie hier kurz vorstellen möchte:</p>
<p><strong>Produzentenhaftung &#8211; &#8220;Airbag-Fall&#8221;</strong></p>
<p>Bereits vom 16.6.2009 datiert eine neue Entscheidung des BGH zur Produzentenhaftung eines Fahrzeugherstellers für Schäden, die durch einen fehlerhaften Airbag verursacht wurden. Die Entscheidungsgründe liegen jetzt vor, das Urteil ist für die amtliche Sammlung vorgesehen und steht in einer Reihe mit Entscheidungen wie &#8220;Hühnerpest&#8221;, &#8220;Honda&#8221;, &#8220;Wasserflasche&#8221; oder &#8220;Milupa&#8221;. Sehr schön differenziert die Revisionserwiderung der Beklagten nach möglichen Fehlern bei der Konstruktion, Produktion, Instukrion und Produktbeobachtung, lehnt diese aber natürlich ab. Nachdem der 6. Senat einige Vorfragen zu möglichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz klärt, die (auch) mit dem intertemporalen Recht zu tun haben. Sodann legt der Vi. Senat dar, dass der Fehlerbegriff des Produkthaftungsgesetzes mit dem der deliktischen Produzentenhaftung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&#167; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> identisch sei. Kern des Urteils ist die Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorlag, weil der Hersteller aus wirtschaftlichen Gründen nicht alle technisch möglichen Maßnahmen ausgeschöpft hatte. Der BGH&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Reihe von BGH-Entscheidungen in Zivilsachen aus den letzten Tagen weisen eine mehr oder minder hohe Examensrelevanz auf, weshalb ich sie hier kurz vorstellen möchte:</p>
<p><strong>Produzentenhaftung &#8211; &#8220;Airbag-Fall&#8221;</strong></p>
<p>Bereits vom 16.6.2009 datiert eine neue Entscheidung des BGH zur Produzentenhaftung eines Fahrzeugherstellers für Schäden, die durch einen fehlerhaften Airbag verursacht wurden. Die Entscheidungsgründe liegen jetzt vor, das Urteil ist für die amtliche Sammlung vorgesehen und steht in einer Reihe mit Entscheidungen wie &#8220;Hühnerpest&#8221;, &#8220;Honda&#8221;, &#8220;Wasserflasche&#8221; oder &#8220;Milupa&#8221;. Sehr schön differenziert die Revisionserwiderung der Beklagten nach möglichen Fehlern bei der Konstruktion, Produktion, Instukrion und Produktbeobachtung, lehnt diese aber natürlich ab. Nachdem der 6. Senat einige Vorfragen zu möglichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz klärt, die (auch) mit dem intertemporalen Recht zu tun haben. Sodann legt der Vi. Senat dar, dass der Fehlerbegriff des Produkthaftungsgesetzes mit dem der deliktischen Produzentenhaftung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> identisch sei. Kern des Urteils ist die Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorlag, weil der Hersteller aus wirtschaftlichen Gründen nicht alle technisch möglichen Maßnahmen ausgeschöpft hatte. Der BGH meint, die &#8220;Möglichkeit der Gefahrvermeidung [sei] gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen.&#8221; Der Hersteller sei aber &#8220;nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur &#8220;auf dem Reißbrett erarbeitet&#8221; oder noch in der Erprobung befindlich sind.&#8221; Auf den Einwand, die im konkreten Fall möglichen Maßnahmen seien unwirtschaftlich, reagiert der VI. Senat mit einer Einzelfallabwägung. Jedenfalls dort, wo Leib und Leben bedroht seien, müsse man an den Hersteller hohe Anforderungen stellen. In der sache handelt es sich um eine Kosten-Nutzen-Rechnung.<br />
Abschließend wendet sich der BGH einer Haftung wegen eines möglichen Instruktionsfehlers zu. Auch hier betont er zunächst den Gleichlauf von ProdhaftG und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>. Im zu entscheidenden Fall hatte der Hersteller bereits früher Fahrzeuge zur Nachbesserung zurückgerufen. Der VI. Senat sah sich allerdings gezwungen, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.</p>
<p>Examensrelevanz: Sehr hoch<br />
Fundstelle: BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 107/08" target="_blank" title="BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08: Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller f&uuml;r die Fehlausl&ouml;...">VI ZR 107/08</a>, www.bundesgerichtshof.de</p>
<p><strong>Verbraucherbegriff &#8211; Freiberufler und gemischte Tätigkeit</strong></p>
<p>In einer Pressemitteilung vom 30.9.2009 (Nr. 200/2009) liest man von einer weiteren examensrelevanten Entscheidung, deren Gründe noch nicht vorliegen. Es geht dabei um den Verbraucherbegriff des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>. Eine Anwältin &#8211; Freiberuflerin &#8211; erwarb über das Internet einige Lampen. Als Lieferadresse gab sie die einer Kanzlei an, nannte ihren Namen aber ohne Namenszusatz. Später wollte sie den Kaufvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b Abs. 1 BGB</a> widerrufen. Fraglich war nur, ob die Anwältin Verbraucherin i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a> war. Der VIII. Senat führt dazu in der Pressemitteilung aus: &#8220;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.&#8221; Im konkreten Fall wurde die Anwältin als Verbraucherin eingestuft.</p>
<p>Examensrelevanz: Sehr hoch<br />
Fundstelle: BGH, Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 7/09" target="_blank" title="BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09: Kl&auml;rung des Verbraucherbegriffs in &sect; 13 BGB bei nat&uuml;rlichen Per...">VIII ZR 7/09</a>, n.v.</p>
<p><strong>Mietrecht &#8211; Kein Anspruch auf  &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; gegen ehemaligen Vermieter</strong></p>
<p>Der Sachverhalt der Pressemitteilung Nr. 199/2009 ist schnell erzählt: Ein Mieter wechselte die Wohnung, der neue Vermieter verlangte eine &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221;. Der ehemalige Vermieter weigerte sich, diese dem Mieter auszustellen. Zu Recht? Anspruch hat der Mieter auf eine Quittung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/368.html" target="_blank" title="&sect; 368 BGB: Quittung">§ 368 BGB</a>. Diese stellte der ehemalige Vermieter auch aus. Doch der Mieter wollte mehr. Hatte er Anspruch auf eine &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221;? Mögliche Anspruchgrundlage sind <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§§ 535</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 2 BGB</a> und ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch. Dazu der VIII. Zivilsenat: &#8220;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; nicht besteht. Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter &#8211; wie hier die Kläger &#8211; unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/368.html" target="_blank" title="&sect; 368 BGB: Quittung">§ 368 BGB</a> geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein &#8220;Zeugnis gegen sich selbst&#8221; liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte. Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.&#8221;</p>
<p>Examensrelevanz: Medium<br />
Fundstelle: Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 238/08" target="_blank" title="BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08: Mietrecht - Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinig...">VIII ZR 238/08</a>, n.v.</p>
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		<title>Und täglich grüßt das&#8230;oder: BGH zu Schönheitsreparaturklauseln</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/und-taglich-grust-das-oder-bgh-zu-schonheitsreparaturklauseln/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Sep 2009 20:25:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Entscheidung Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Schönheitsreparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Klauseln zu Schönheitsreparaturen:</strong> Sie sind nicht tot zu kriegen und die Vermieter werden auch immer geschickter. Diesmal aber nicht ganz so kreativ, denn das Thema „Farbwahl“ war vor kurzem noch ganz aktuell (BGH &#8211; Urteil vom 18. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 224/07" target="_blank" title="BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07: Mietrecht - &#34;Farbwahlklausel&#34; bei Sch&#246;nheitsreparaturen unwir...">VIII ZR 224/07</a>, geisterte auch durch JUS und Life&#38;Law, gell Christoph?! <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' />  ) Die dortigen AGB wiesen den Mieter an,<strong> „die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten“ </strong>durchzuführen. Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam.</p>
<p><strong>Der BGH</strong> hatte sich aktuell mit folgender Klausel auseinanderzusetzen: <strong>&#8220;Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.&#8221; </strong>Der Senat erklärte auch diese Klausel für unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&#167; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> vorliege, da sich die oben genannten Einschränkungen auch regelmäßig&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Klauseln zu Schönheitsreparaturen:</strong> Sie sind nicht tot zu kriegen und die Vermieter werden auch immer geschickter. Diesmal aber nicht ganz so kreativ, denn das Thema „Farbwahl“ war vor kurzem noch ganz aktuell (BGH &#8211; Urteil vom 18. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 224/07" target="_blank" title="BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07: Mietrecht - &quot;Farbwahlklausel&quot; bei Sch&ouml;nheitsreparaturen unwir...">VIII ZR 224/07</a>, geisterte auch durch JUS und Life&amp;Law, gell Christoph?! <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' />  ) Die dortigen AGB wiesen den Mieter an,<strong> „die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten“ </strong>durchzuführen. Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam.</p>
<p><strong>Der BGH</strong> hatte sich aktuell mit folgender Klausel auseinanderzusetzen: <strong>&#8220;Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.&#8221; </strong>Der Senat erklärte auch diese Klausel für unwirksam, da eine unangemessene Benachteiligung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> vorliege, da sich die oben genannten Einschränkungen auch regelmäßig während der Mietzeit bemerkbar machen würden. Der Vermieter dürfe regelmäßig jedoch kein berechtigtes Interesse daran haben, in welcher farblichen Umgebung sich der Mieter während dieser Zeit aufhalte, zumal dies zum persönlichen Lebensbereich zu zählen sei.</p>
<p><strong>Relevanz:</strong> Wie bereits erwähnt sind die Vermieter kreativ und so ist auch in Zukunft mit immer neuen Variationen zu rechnen. Die Examensrelevanz ist und bleibt daher hoch. Vor allem der Klassiker eines „starren“ und „vermeintlich starren“ (alle x Monate je nach Bedarf) sollten bekannt sein. Einzelheiten sind in jedem Lehrbuch zu finden, von hier aus nur soviel: Ausgangspunkt jeder Argumentation muss der § 535 I 2 sein, der die Erhaltung der Mietsache dem Vermieter auferlegt. Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch AGB sind damit nur in Ausnahmefällen möglich. Leider sind die Details mehr oder weniger reines „case-law“. Aber nicht nur die klauselbedingten Einzelheiten sollten bekannt sein, sondern auch der Einstieg in die Falllösung kann variiert werden: Es kommen Ansprüche in Frage aus GoA, Bereicherungsrecht, aber auch Schadensersatzansprüche sind denkbar.</p>
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		<title>Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Aug 2009 09:34:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Eigenbedarfskündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>BGH-Pressemitteilung Nr. 155/09:</strong></p>
<p>&#8220;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft nicht deswegen an der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter gehindert ist, weil die Gesellschaft mit dem Ziel gegründet wurde, Wohnräume in Wohnungseigentum der Gesellschaft umzuwandeln.</p>
<p>Die Klägerin, eine aus acht Gesellschaftern bestehende BGB-Gesellschaft, erwarb ein Wohnanwesen in München. Erklärter Zweck der Gesellschaft ist die Eigennutzung der Wohnungen durch die Gesellschafter. Die Beklagte ist aufgrund eines mit den Voreigentümern des Anwesens geschlossenen Mietvertrages vom 18. August 1983 Mieterin einer Wohnung im dritten Obergeschoss des Anwesens. Mit Schreiben vom 31. März 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung wegen Eigenbedarfs ihres Gesellschafters K. zum 31. März 2007. Mit der Klage hat die Klägerin Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft als Vermieterin einem Mieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH-Pressemitteilung Nr. 155/09:</strong></p>
<p>&#8220;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft nicht deswegen an der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter gehindert ist, weil die Gesellschaft mit dem Ziel gegründet wurde, Wohnräume in Wohnungseigentum der Gesellschaft umzuwandeln.</p>
<p>Die Klägerin, eine aus acht Gesellschaftern bestehende BGB-Gesellschaft, erwarb ein Wohnanwesen in München. Erklärter Zweck der Gesellschaft ist die Eigennutzung der Wohnungen durch die Gesellschafter. Die Beklagte ist aufgrund eines mit den Voreigentümern des Anwesens geschlossenen Mietvertrages vom 18. August 1983 Mieterin einer Wohnung im dritten Obergeschoss des Anwesens. Mit Schreiben vom 31. März 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung wegen Eigenbedarfs ihres Gesellschafters K. zum 31. März 2007. Mit der Klage hat die Klägerin Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft als Vermieterin einem Mieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> auch dann kündigen darf, wenn die BGB-Gesellschaft durch Erwerb des Mietwohnraums gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag eingetreten ist. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html" target="_blank" title="&sect; 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete">§ 566 BGB</a> schützt den Mieter, indem der Erwerber anstelle des alten Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt. Die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html" target="_blank" title="&sect; 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete">§ 566 BGB</a> schützt den Mieter aber nicht davor, dass eine Personenmehrheit, sei es in Form einer Eigentümergemeinschaft oder einer BGB-Gesellschaft, als Erwerberin in den Mietvertrag eintritt.</p>
<p>Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch § 577a BGB (in Verbindung mit der einschlägigen Landesverordnung über die Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung) weder in direkter noch in analoger Anwendung entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Erwerber nicht vor Ablauf von drei bis zehn Jahren seit der Veräußerung an ihn Eigenbedarf geltend machen, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist. Daran fehlt es hier, weil die klagende BGB-Gesellschaft kein Wohnungseigentum, sondern das bebaute Grundstück als solches erworben hat und im Zeitpunkt der Kündigung durch die Klägerin eine Umwandlung in Wohnungseigentum noch nicht erfolgt war. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift muss ebenfalls ausscheiden, weil gerade die erhöhte Gefahr einer Eigenbedarfskündigung nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und Veräußerung an einen neuen Eigentümer nach Auffassung des Gesetzgebers die Rechtfertigung für die mit der (verlängerten) Kündigungssperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungs-rechtlich geschützten Eigentümerbefugnisse (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art. 14 GG</a>) sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers darstellt. Auf den Schutz vor einer unabhängig von der Umwandlung bestehenden Eigenbedarfslage ist die Vorschrift nach ihrem Normzweck nicht zugeschnitten.</p>
<p>Da der Schutzzweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html" target="_blank" title="&sect; 577a BGB: K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkung bei Wohnungsumwandlung">§ 577a BGB</a> den Erwerb einer Wohnimmobilie durch eine Mehrheit von Personen, sei es in Form einer Miteigentümergemeinschaft, sei es in Form einer BGB-Gesellschaft, zum Zwecke der Eigennutzung nicht erfasst, hat der Senat auch eine unzulässige Umgehung dieser Vorschrift verneint.&#8221;</p>
<p><strong>Bewertung:</strong> Der 8. Senat führt mit dem Urteil seine Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung einer GbR fort. Bereits im Jahr 2007 hatte er entschieden, dass eine GbR grundsätzlich auch wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters (!) kündigen kann (Urt. v. 27.6.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 271/06" target="_blank" title="BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 271/06: Mietrecht - Eigenbedarfsk&uuml;ndigung durch BGB-Gesellschaft?">VIII ZR 271/06</a>, NJW 2007, 2845 = ZIP 2007, 1955 = MDR 2007, 1301)</p>
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		</item>
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		<title>Schadensersatzanspruch des Mieters, wenn der Vermieter einen Eigenbedarf vorgetäuscht hat</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/schadensersatzanspruch-des-mieters-wenn-der-vermieter-einen-eigenbedarf-vorgetauscht-hat/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Apr 2009 13:05:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH stärkt Mieterrechte bei Kündigung wegen angeblichem Eigenbedarf - Schadensersatzanspruch des Mieters trotz "freiwilliger" Vertragsauflösung]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein aktueller Fall aus dem <strong>Mietrecht </strong>mit weitreichenden Konsequenzen für die Praxis war jüngst Gegenstand einer BGH-Entscheidung.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH war auch Thema eines Berichts in der FAZ (<a href="http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~E683606C4680D47BEB301E2C10585890A~ATpl~Ecommon~Scontent.html">http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~E683606C4680D47BEB301E2C10585890A~ATpl~Ecommon~Scontent.html</a>). Die Welt berichtete ebenfalls (<a href="http://www.welt.de/wams_print/article3581287/Kuendigung-Bei-vorgetaeuschtem-Eigenbedarf-gibts-Schadenersatz.html">http://www.welt.de/wams_print/article3581287/Kuendigung-Bei-vorgetaeuschtem-Eigenbedarf-gibts-Schadenersatz.html</a>)</p>
<p><em>Zum Sachverhalt</em>: Die Klägerin (die Mieterin) verlangte vom Beklagten (dem Vermieter) Schadensersatz, nachdem sie aus der Mietwohnung ausgezogen war. Der Vermieter hatte ihr wegen angebliche <strong>&#8220;Eigenbedarfs&#8221; (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a>)</strong> gekündigt. Kurze Zeit später bot er aber die Immobilie über einen Makler zum Verkauf an. Den Eigenbedarf hatte der Vermieter in der Kündigung entgegen  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> nicht als Kündigungsgrund angeführt. Die Klägerin hatte sich später mit ihrem Vermieter über die Auflösung des Mietverhältnisses geeinigt.</p>
<p>Der <em>BGH </em>sprach der Klägerin einen <strong>Schadensersatzanspruch </strong>wegen Pflichtverletzung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a>) zu, sofern sie die Täuschung über den Eigenbedarf nachweisen kann (dies war noch streitig, der Fall wurde daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückgewiesen). Rechtsfolge kann dabei bspw. ein Anspruch auf Wiederbegründung des Mietverhältnisses als Form der <strong>Naturalrestitution </strong>(<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a>) sein. Denkbar wären z.B. auch Ersatzansprüche für die angefallenen Umzugskosten etc.</p>
<p>Bemerkenswert ist, dass dieser Anspruch auch nicht deshalb ausgeschlossen sein soll, weil die Kündigung wegen des Verstoßes gegen <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 3 BGB</a></strong> eigentlich unwirksam war. Auch die &#8220;einvernehmliche&#8221; Auflösung sei unschädlich (anders urteilte insoweit noch die Vorinstanz). Nach dem BGH werde hierdurch weder der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, noch komme es zu einer Anspruchskürzung (nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a>) wegen <strong>Mitverschuldens</strong>. Denn maßgebend soll gewesen sein, ob die Mieterin die Kündigung und das damit zusammenhängende Räumungsverlangen bei verständiger Würdigung für berechtigt halten durfte. Dies war hier der Fall, da die Mieterin erst später Anlass zum Zweifel am Eigenbedarf des Vermieters haben musste; mithin lag auch kein Mitverschulden vor.</p>
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