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	<title>Juraexamen.info &#187; Zivilrecht</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 09:27:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Fiktive Schadensberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Tatverdacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010:</p>
<p>Schuldrecht: Die fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt<br />
<a href="http://www.jurakopf.de/die-fiktive-schadensabrechnung-und-die-vertragswerkstatt-neues-vom-bgh/" target="_blank">@ Jurakopf</a></p>
<p>BVerfG: Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors<br />
<a href="http://www.rechtslupe.de/allgmeines/die-lehrfreiheit-eines-fachhochschulprofessors-320487"  target="_blank">@ Rechtslupe</a></p>
<p>BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an Feststellung der gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftraumunterbringung<br />
<a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/bverfg-strafgefangener-hat-auch-nach-beendigung-der-massnahme-berechtigtes-interesse-an-festste" target="_blank">@ Beck Ticker</a></p>
<p>Neues zur Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung<br />
<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/5422" target="_blank">@ Strafrecht Online Blog</a></p>
<p>StPO: Anlässlich der Freilassung Kachelmanns ein Artikel zu den verschiedenen Verdachtsarten: Anfachsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht<br />
<a href="http://randnotizjura.verwalten.ch/wordpress/?p=108" target="_blank">@ Sven Weichel</a></p>
<p>Ein schönes Wochenende!</p>
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		<title>BGH-Urteil: Der Löschungsanspruch des Vormerkungsberechtigten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/sachenrecht-vormerkung-loschungsanspruch/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/sachenrecht-vormerkung-loschungsanspruch/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 10:28:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auflassungsvormerkung]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsanspruch Vormerkungsberechtigter]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht Vormerkung]]></category>
		<category><![CDATA[V ZR 240/09]]></category>
		<category><![CDATA[Vormerkung Examen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einem Urteil vom 2. Juli 2010 (V ZR 240/09) entschieden, dass der Anspruch nach § 888 Abs. 1 BGB nicht voraussetzt, dass der Vormerkungsberechtigte bereits als Eigentümer (oder sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen worden ist.

<strong>Sachverhalt</strong>
Mit notariellem Vertrag vom 30. März 2006 kaufte der Kläger ein Grundstück von einer GmbH, welches ihm lastenfrei übertragen werden sollte. Seit Mai 2006 ist zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Oktober 2008 wurde zugunsten des Beklagten eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Die Eigentumsumschreibung auf den Kläger ist noch nicht erfolgt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.

<strong>Schwerpunkt dieses BGH-Urteils</strong>
Schwerpunkt dieser Entscheidung war die Frage, ob der Vormerkungsberechtigte die Löschung einer nachrangigen Zwangssicherungshypothek erst dann verlangen kann, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 2. Juli 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 240/09" target="_blank" title="BGH, 02.07.2010 - V ZR 240/09">V ZR 240/09</a>) entschieden, dass der Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> nicht voraussetzt, dass der Vormerkungsberechtigte bereits als Eigentümer (oder sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen worden ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Mit notariellem Vertrag vom 30. März 2006 kaufte der Kläger ein Grundstück von einer GmbH, welches ihm lastenfrei übertragen werden sollte. Seit Mai 2006 ist zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Oktober 2008 wurde zugunsten des Beklagten eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Die Eigentumsumschreibung auf den Kläger ist noch nicht erfolgt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.</p>
<p><strong>Schwerpunkt dieses BGH-Urteils</strong><br />
Schwerpunkt dieser Entscheidung war die Frage, ob der Vormerkungsberechtigte die Löschung einer nachrangigen Zwangssicherungshypothek erst dann verlangen kann, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. </p>
<p>1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> geltend gemacht werden, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch entstanden und fällig ist, also gegenüber dem Anspruchsgegner durchgesetzt werden könnte. Nicht erforderlich ist, dass dieser den Anspruch bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt worden ist. Daraus folgt zugleich, dass die Durchsetzung des Anspruchs gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> die Eintragung des Vormerkungsberechtigten im Grundbuch nicht voraussetzt.</p>
<p>2. Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass die von dem Berufungsgericht in diesem Urteil angeführten Gegenstimmen keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung geben.</p>
<p>a) Die Auffassung, ein Auflassungsvormerkungsberechtigter könne erst nach seiner Eintragung als Eigentümer die Zustimmung zur Löschung einer vormerkungswidrigen Belastung des Grundstücks verlangen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen unterschiedlichen Ausgestaltung des Anspruchs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> je nach Art der vormerkungswidrigen Verfügung führte. </p>
<p>Besteht diese in der Übertragung des Eigentums an einen Dritten, kann der Vormerkungsberechtigte erst als Eigentümer eingetragen werden, nachdem der Dritterwerber die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs.1 BGB</a> geschuldete Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei einer solchen erfüllungsvereitelnden Verfügung ist es denknotwendig ausgeschlossen, die Entstehung des Anspruchs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> von der Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Eigentümer abhängig zu machen. </p>
<p>Weshalb dies anders sein soll, wenn der gleiche Anspruch &#8211; wie hier &#8211; gegen einen nach der Auflassungsvormerkung eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger geltend gemacht wird, dessen Recht den vorgemerkten Anspruch beeinträchtigt, ist nicht nachvollziehbar. In beiden Fällen ist die Verfügung dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/883.html" target="_blank" title="&sect; 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung">§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB</a>); das gilt auch dann, wenn sie &#8211; wie hier &#8211; im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/883.html" target="_blank" title="&sect; 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung">§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p>b) Das Interesse des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> in Anspruch genommenen Dritten, seine Rechtsposition erst aufgeben zu müssen, wenn feststeht, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch besteht, ist unabhängig davon schutzwürdig, ob die zu seinen Gunsten vorgenommene Verfügung diesen Anspruch beeinträchtigt oder ihn vereitelt. Es wird dadurch geschützt, dass der Dritte gegenüber dem Vormerkungsberechtigten alle Einreden und Einwendungen gegen die Vormerkung und den durch sie gesicherten Anspruch erheben kann, namentlich auch den Einwand, der gesicherte Anspruch sei untergegangen. Dabei muss der Vormerkungsberechtigte Bestehen und Fälligkeit des gesicherten Anspruchs darlegen und beweisen (Palandt/ Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 888 Rdn. 7). Das gilt auch dann, wenn der Schuldner des gesicherten Übereignungsanspruchs bereits rechtskräftig zur Auflassung des Grundstücks an den Vormerkungsberechtigten verurteilt worden ist.</p>
<p>c) Eines weitergehenden Schutzes bedarf der Dritte nicht. Insbesondere muss er nicht befürchten, seine Eintragung als Eigentümer oder sein Grundpfandrecht nebst dazugehörigem Rang zu verlieren, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch später einverständlich aufgehoben wird und es deshalb nicht zu einer Übereignung des Grundstücks an den Vormerkungsberechtigten kommt. Denn der Vormerkungsberechtigte kann die Löschung des vormerkungswidrig eingetragenen Rechts nur im Zuge der Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs erreichen.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> begründet einen unselbständigen Hilfsanspruch, der allein der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dient. Während <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/883.html" target="_blank" title="&sect; 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung">§ 883 Abs. 2 BGB</a> für das materielle Recht die relative Unwirksamkeit des Rechtserwerbs des Dritten anordnet, stellt die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 BGB</a> sicher, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/19.html" target="_blank">§ 19 GBO</a>) erwirkt werden kann. Der akzessorische Charakter des Anspruchs wird materiellrechtlich durch den Erklärungsgehalt der abzugebenden Zustimmung sichergestellt; dieser richtet sich nach dem Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs. Ist er &#8211; wie hier &#8211; auf die Übertragung lastenfreien Eigentums gerichtet, kann der Vormerkungsberechtigte nicht die Zustimmung zu einer sofortigen Löschung des Grundpfandrechts verlangen, sondern nur die Zustimmung dazu, dass das Grundpfandrecht mit der Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Eigentümer gelöscht wird.</p>
<p>Auf der Ebene des formellen Grundbuchrechts scheitert eine isolierte, d.h. von der Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs losgelöste Löschung des Grundpfandrechts durch den Vormerkungsberechtigten daran, dass ihm die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/13.html" target="_blank">§ 13 GBO</a> erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Auch deshalb ist es unbedenklich, die Klage nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 BGB</a> vor der Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Eigentümer zuzulassen.</p>
<p>d) Andererseits kann dem Vormerkungsberechtigten entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchsetzung des Zustimmungsanspruchs (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 BGB</a>) mit der Begründung abgesprochen werden, als nur mittelbar Betroffenem fehle ihm die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/13.html" target="_blank">§ 13 GBO</a> erforderliche Antragsberechtigung und damit die Rechtsmacht, den Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> durchzusetzen.</p>
<p>Bei vormerkungswidrigem Rechtserwerb hat der Berechtigte im Normalfall Ansprüche gegen zwei verschiedene Personen: auf Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs (hier: auf lastenfreie Übereignung) gegen den Vormerkungsschuldner und auf Zustimmung dazu nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 BGB</a> gegen den Dritten. Beide Ansprüche müssen geltend gemacht werden, um den vorgemerkten Anspruch zu verwirklichen. Denn der Umstand, dass die Belastung vormerkungswidrig ist, entbindet den Schuldner nicht von der Verpflichtung zur lastenfreien Eigentumsübertragung.</p>
<p>Auch wenn der Vormerkungsberechtigte allein mit dem Urteil gegen den Dritten die Löschung des vormerkungswidrigen Rechts noch nicht erreichen kann, ist die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> abzugebende Zustimmung des Dritten für die Verwirklichung des vorgemerkten Anspruchs unverzichtbar. Ist sie erklärt, erfolgt die Löschung des Grundpfandrechts mithilfe des Vormerkungsschuldners. Als Grundstückseigentümer ist er gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/13.html" target="_blank">§ 13 GBO</a> zur Stellung des Löschungsantrags berechtigt. Im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten verpflichtet ihn der gesicherte Anspruch, diesen Antrag &#8211; zusammen mit den übrigen zur Verwirklichung des Anspruchs notwendigen Erklärungen und Anträgen &#8211; bei dem Grundbuchamt einzureichen; dabei kann der Schuldner von der Möglichkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/16.html" target="_blank">§ 16 Abs. 2 GBO</a> Gebrauch machen.</p>
<p>Da die Verwirklichung des vorgemerkten Anspruchs die Mitwirkung sowohl des Anspruchsschuldners als auch des Dritten erfordert, muss der Vormerkungsberechtigte parallel gegen sie vorgehen können, um annähernd gleichzeitig gegen beide einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Vormerkungsberechtigten auch möglich, zunächst nur den Dritten und dann den Schuldner des vorgemerkten Anspruchs zu verklagen oder aber die umgekehrte Reihenfolge zu wählen. Ob er sich gegen eine die Vormerkung vereitelnde oder diese nur beeinträchtigende Verfügung wendet, ist auch hierbei ohne Belang.</p>
<p>Ergebnis: Der Kläger kann von dem Beklagten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> verlangen, die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu bewilligen, auch wenn er nicht als Eigentümer (oder sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen worden ist.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Die Vormerkung und generell das Sachenrecht ist nicht unbedingt das Lieblingsthema aller Examenskandidaten. Doch jeder Vormerkungsfall, der vor dem BGH landet – davon gibt es nicht allzu viele &#8211; wird irgendwann einmal zur Klausur. Die Problematik zur eigentlich schon mehrfach höchstrichterlich geklärten Frage, ob der Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 Abs. 1 BGB</a> voraussetzt, dass der Vormerkungsberechtigte bereits als Eigentümer (oder sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen worden ist, sollte man kennen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Blitzer und der unfallgeschädigte Gebrauchtwagenfahrer</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/informationelle-selbstbestimmung-gebrauchtwagen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/informationelle-selbstbestimmung-gebrauchtwagen/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Jul 2010 19:20:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[2 BvR 759/10]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG 5.7.2010]]></category>
		<category><![CDATA[fiktive Schadensabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[VI ZR 302/08]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zwei wichtige Entscheidungen, die in diesem Monat Juli im Volltext veröffentlicht wurden &#8211; eine vom Bundesverfassungsgericht und eine vom Bundesgerichtshof.</p>
<p><strong>1. BVerfG-Beschluss vom 5.7.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 759/10" target="_blank" title="BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10">2 BvR 759/10</a>): </strong><br />
<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/interessant-bundesverfassungsgericht-zu-blitzern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen &#8220;Blitzer&#8221; erfolglos</a></p>
<p>- Examensrelevante Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Blitzens: 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für Blitzer<br />
- Die polizeilichen „Blitzerfotos“ sind ein gerechtfertigter Eingriff in das Recht  des Fahrers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p><strong>2. BGH-Entscheidung vom 22.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 302/08" target="_blank" title="BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08">VI ZR 302/08</a>):</strong><br />
<a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/07/20/bgh-staerkt-rechte-der-unfallgeschaedigten-gebrauchtwagenfahrer-beim-fahrzeugschaden/" target="_blank">BGH stärkt Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer beim Fahrzeugschaden</a></p>
<p>- Die Problematik der fiktiven Schadenabrechnung wurde <a href="http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/" target="_blank">erst kürzlich im Mai-Termin in NRW in der 1. Zivilrechtsklausur</a> abgefragt.</p>
<p>Leitsätze:<br />
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei wichtige Entscheidungen, die in diesem Monat Juli im Volltext veröffentlicht wurden &#8211; eine vom Bundesverfassungsgericht und eine vom Bundesgerichtshof.</p>
<p><strong>1. BVerfG-Beschluss vom 5.7.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 759/10" target="_blank" title="BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10">2 BvR 759/10</a>): </strong><br />
<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/interessant-bundesverfassungsgericht-zu-blitzern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen &#8220;Blitzer&#8221; erfolglos</a></p>
<p>- Examensrelevante Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Blitzens: 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für Blitzer<br />
- Die polizeilichen „Blitzerfotos“ sind ein gerechtfertigter Eingriff in das Recht  des Fahrers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p><strong>2. BGH-Entscheidung vom 22.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 302/08" target="_blank" title="BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08">VI ZR 302/08</a>):</strong><br />
<a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/07/20/bgh-staerkt-rechte-der-unfallgeschaedigten-gebrauchtwagenfahrer-beim-fahrzeugschaden/" target="_blank">BGH stärkt Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer beim Fahrzeugschaden</a></p>
<p>- Die Problematik der fiktiven Schadenabrechnung wurde <a href="http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/" target="_blank">erst kürzlich im Mai-Termin in NRW in der 1. Zivilrechtsklausur</a> abgefragt.</p>
<p>Leitsätze:<br />
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.</p>
<p>2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a> auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen &#8220;freien Fachwerkstatt&#8221; verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Samstag kein „Werktag“ bei Mietzahlungen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-samstag-kein-%e2%80%9ewerktag%e2%80%9c-bei-mietzahlungen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-samstag-kein-%e2%80%9ewerktag%e2%80%9c-bei-mietzahlungen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 12:58:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Entscheidung Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Mietrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2886</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Samstag kein Werktag i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&#167; 556 BGB: Vereinbarungen &#252;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a></strong></p>
<div>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2010&#38;Sort=3&#38;nr=52624&#38;linked=urt&#38;Blank=1&#38;file=dokument.pdf" target="_blank">Bundesgerichtshof hat heute entschiede</a>n, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.</div>
<p>Der Samstag zählt bei der Überweisung von Mietzahlungen also nicht als „Werktag“. Hintergrund ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&#167; 556 BGB: Vereinbarungen &#252;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a> , wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist. In den dem BGH vorliegenden Fällen hatten die Vermieter jeweils wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen den Mietern fristlos gekündigt.</p>
<p><strong>Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm</strong></p>
<p>Der BGH hat seine Auffassung aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html" target="_blank" title="&#167; 556b BGB: F&#228;lligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zur&#252;ckbehaltungsrecht">§ 556b Abs. 1 BGB</a> sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Samstag kein Werktag i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a></strong></p>
<div>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52624&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Bundesgerichtshof hat heute entschiede</a>n, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt.</div>
<p>Der Samstag zählt bei der Überweisung von Mietzahlungen also nicht als „Werktag“. Hintergrund ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 1 BGB</a> , wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist. In den dem BGH vorliegenden Fällen hatten die Vermieter jeweils wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen den Mietern fristlos gekündigt.</p>
<p><strong>Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm</strong></p>
<p>Der BGH hat seine Auffassung aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html" target="_blank" title="&sect; 556b BGB: F&auml;lligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 556b Abs. 1 BGB</a> sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb hat für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen.</p>
<p>Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese &#8220;Schonfrist&#8221; soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html" target="_blank" title="&sect; 556b BGB: F&auml;lligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 556b Abs. 1 BGB</a> und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert.</p>
<p>Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html" target="_blank" title="&sect; 556b BGB: F&auml;lligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 556b Abs. 1 BGB</a> und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.</p>
<p><strong>Inkongruenz zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573 c Abs. 1 BGB</a></strong></p>
<p>Der BGH zeigt ebenso auf, dass bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573 c Abs. 1 BGB</a> (wonach die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist) keine entsprechende Auslegung geboten ist.</p>
<p>Eine Kündigung kann ohne weiteres auch an einem Samstag abgegeben werden, so dass die Dreitagesfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573 c Abs. 1 BGB</a> durchaus auf einen Sonnabend bzw. Samstag fallen kann,</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Entscheidung &#8211; Zwangsvollstreckungsrecht: Wenn das Auto der Ehefrau unpfändbar ist, weil der Mann damit zur Arbeit muss</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/zwangsvollstreckungsrecht-zpo-vollstreckungserinnerung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/zwangsvollstreckungsrecht-zpo-vollstreckungserinnerung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 20:22:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungserinnerung Schema]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO Zwangsvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung Vollstreckungserinnerung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 811 ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 28. Januar 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZB 16/ 09" target="_blank" title="BGH, 28.01.2010 - VII ZB 16/09: Zwangsvollstreckung - Pf&#228;ndung von Gegenst&#228;nden, die der Erwerb...">VII ZB 16/ 09</a>) entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Gläubigerin (G) betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einer Forderung von insgesamt 2.459, 79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Die Schuldnerin ist erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in Höhe von etwa 840 € netto. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren in dem Dorf K. Der Ehemann der Schuldnerin ist in der Kreisstadt N. beschäftigt mit regelmäßigen Arbeitszeiten von 7:00 Uhr bis 15:45 Uhr, ab und zu auch bis 17:30 Uhr. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle verwendet er einen Pkw Ford Mondeo, Baujahr 1994, den er am 29. April 2006 zum Preis von 1. 900 € erworben hat. Der Pkw ist&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 28. Januar 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZB 16/ 09" target="_blank" title="BGH, 28.01.2010 - VII ZB 16/09: Zwangsvollstreckung - Pf&auml;ndung von Gegenst&auml;nden, die der Erwerb...">VII ZB 16/ 09</a>) entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Gläubigerin (G) betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einer Forderung von insgesamt 2.459, 79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Die Schuldnerin ist erwerbsunfähig und bezieht eine Rente in Höhe von etwa 840 € netto. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren in dem Dorf K. Der Ehemann der Schuldnerin ist in der Kreisstadt N. beschäftigt mit regelmäßigen Arbeitszeiten von 7:00 Uhr bis 15:45 Uhr, ab und zu auch bis 17:30 Uhr. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle verwendet er einen Pkw Ford Mondeo, Baujahr 1994, den er am 29. April 2006 zum Preis von 1. 900 € erworben hat. Der Pkw ist auf die Schuldnerin zugelassen. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht &#8211; Vollstreckungsgericht &#8211; zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Lösung</strong><br />
Die Vollstreckungserinnerung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.</p>
<p><strong>I. Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung</strong><br />
1. Statthaftigkeit<br />
Die VE ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html" target="_blank" title="&sect; 766 ZPO: Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung">§ 766 Abs. 1 ZPO</a> statthaft gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsgerichts.</p>
<p>2. Zuständigkeit<br />
Ausschließlich örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html" target="_blank" title="&sect; 766 ZPO: Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung">766 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/764.html" target="_blank" title="&sect; 764 ZPO: Vollstreckungsgericht">764</a> As. 1, Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/802.html" target="_blank" title="&sect; 802 ZPO: Ausschlie&szlig;lichkeit der Gerichtsst&auml;nde">802 ZPO</a>. </p>
<p>3. Form und Frist<br />
Für die Form der Erinnerungseinlegung gilt <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 ZPO: Frist und Form">§ 569 II ZPO</a> analog, die der G hier auch eingehalten hat. Eine Frist ist nicht zu beachten.</p>
<p>4. Erinnerungsbefugnis<br />
G als Vollstreckungsgläubiger ist hier, dessen Auftrag zurückgewiesen wurde, ist beschwert.<br />
(Dritte müssen die Beschwer besonders dartun. In Parallele zu <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" target="_blank">§ 42 II VwGO</a> müssen sie denkbar und möglich in eigenen Rechten verletzt sein. Sog. Drittbeschwer.)</p>
<p>5. Rechtsschutzbedürfnis<br />
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht für den Vollstreckungsgläubiger, sobald und solange eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/724.html" target="_blank" title="&sect; 724 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung">§ 724 ZPO</a> erteilt ist.</p>
<p>6. Die sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/50.html" target="_blank" title="&sect; 50 ZPO: Parteif&auml;higkeit">§§ 50 ff ZPO</a> liegen vor.</p>
<p>Zwischenergebnis: Die Vollstreckungserinnerung ist zulässig.</p>
<p><strong>II. Begründetheit der Vollstreckungserinnerung</strong><br />
Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn sich die Gerichtsvollzieherin zu Unrecht geweigert hätte, die Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, hier den PKW der Frau zu pfänden. Dies wäre dann der Fall, wenn die Weisung berechtigt und der PKW nicht eine unpfändbare Sache i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> war.</p>
<p>1. Ein ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/754.html" target="_blank" title="&sect; 754 ZPO: Vollstreckungsauftrag">§ 754 ZPO</a> liegt vor (abgekürzt).</p>
<p>2. Möglicherweise war der Ford Mondeo der Frau jedoch unpfändbar.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar.</p>
<p>a) Fraglich ist jedoch, ob sich die Schuldnerin auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> berufen kann, obwohl ihr Ehemann den Pkw für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle benutzt. Dies wäre dann der Fall, wenn sich der Schutzbereich der Vorschrift auch auf ihn erstrecken würde.</p>
<p>aa) Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur greift <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> auch dann ein, wenn der beim Schuldner zu pfändende Gegenstand von seinem Ehegatten für eine eigene Erwerbstätigkeit benötigt wird.</p>
<p>bb) Nach anderer, vor allem am Wortlaut der Norm orientierter Ansicht soll <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> allein für den Schuldner gelten.</p>
<p>cc) Der BGH hat sich der erstgenannten Meinung angeschlossen. </p>
<p>(1) Dafür spricht der <strong>Gesetzeszweck</strong>. Die Pfändungsverbote des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 ZPO</a> dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. <strong>Sie sind Ausfluss der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 GG</a> garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/28.html" target="_blank">Art. 28 Abs. 1 GG</a>)</strong>. Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um &#8211; unabhängig von Sozialhilfe &#8211; ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können.</p>
<p>Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften können. <strong>Letztlich schützt <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> daher auch den Unterhalt der Familie.</strong></p>
<p>Dieser Schutz der Familie wäre unvollkommen, wenn auch die Gegenstände gepfändet werden könnten, die der Ehegatte des Schuldners für eine Erwerbstätigkeit benötigt, die den Familienunterhalt sichert. Ihm würde es dadurch unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert, seiner Unterhaltsverpflichtung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1360.html" target="_blank" title="&sect; 1360 BGB: Verpflichtung zum Familienunterhalt">§ 1360 BGB</a> nachzukommen. Die wirtschaftliche Existenz der Familie wäre in gleicher Weise gefährdet wie bei einer Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt, kann daher im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> nicht entscheidend sein. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ansonsten der Schuldner gesetzlich besser geschützt wäre als der nicht schuldende Ehegatte, der den Gegenstand zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Dieses Ergebnis ist mit Sinn und Zweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> nicht in Übereinstimmung zu bringen.</p>
<p>(2) Der <strong>Wortlaut</strong> von <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 ZPO</a> zwingt ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung. Zwar ist es richtig, dass die Familie des Schuldners in den Nummern 1, 2, 3, 4, 4 a, 10 und 11 ausdrücklich genannt ist, während in Nummer 5 nur vom Schuldner die Rede ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht zulassen wollte, die sich am Schutz der Familie und am Sozialstaatsprinzip orientiert. Eine solche Wertung kann weder &#8211; wie die Rechtsbeschwerde meint &#8211; direkt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1362.html" target="_blank" title="&sect; 1362 BGB: Eigentumsvermutung">§ 1362 BGB</a> noch daraus abgeleitet werden, dass gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/739.html" target="_blank" title="&sect; 739 ZPO: Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner">§ 739 ZPO</a> für den Fall der Eigentumsvermutung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1362.html" target="_blank" title="&sect; 1362 BGB: Eigentumsvermutung">§ 1362 BGB</a> unbeschadet der Rechte Dritter für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt. Diese Regelungen erleichtern den Gläubigern eines Ehegatten den Zugriff auf dessen Vermögen und die Zwangsvollstreckung gegen den schuldenden Ehegatten. Sie schalten jedoch nicht die sozialpolitisch motivierten Regelungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> aus. Mit der Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> wird <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/739.html" target="_blank" title="&sect; 739 ZPO: Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner">§ 739 ZPO</a> entgegen einer Auffassung des OLG Stuttgart nicht sinnentleert. Diese Regelung kommt in vollem Umfang zur Geltung. Die Pfändungsmöglichkeit wird lediglich unter mit dem Gewahrsam nicht zusammenhängenden Gesichtspunkten eingeschränkt. </p>
<p>b) Des Weiteren müsste das Fahrzeug für den Ehemann der Schuldnerin zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erforderlich gewesen sein.</p>
<p>aa) Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kraftfahrzeug für die Beförderung erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Inwieweit die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners, der öffentlichen Verkehrsanbindung und des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden ist. Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass es dem Schuldner nach Beendigung der Arbeit in der Regel nicht zuzumuten ist, ungewöhnlich lange auf Bus oder Bahn für den Weg nach Hause zu warten.</p>
<p>bb) Laut Sachverhalt muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Ehemann gelegentlich nicht nur eine Busverbindung zu seinem normalen Arbeitszeitende um 15:45 Uhr, sondern auch um 17: 30 Uhr benötigt und es ihm nicht zuzumuten ist, zu dieser Zeit stundenlang auf ein öffentliches Verkehrsmittel zu warten, wenn es überhaupt noch verkehrt. Weiter ist es aufgrund der Ausführungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeit des Ehemanns der Schuldnerin nicht zur Verfügung stünden. Daraus kann ohne weiteres entnommen werden, dass es dem Ehemann der Schuldnerin, so er denn um 17: 30 Uhr seinen Heimweg antreten muss, nicht zuzumuten ist, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die genauen Abfahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel sind zwar nicht mitgeteilt, jedoch ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanzen, dass der Ehemann der Schuldnerin entweder stundenlang warten muss oder überhaupt keine Busse mehr fahren. </p>
<p>Mithin war der PKW der Ehefrau unpfändbar nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>.</p>
<p>Zwischenergebnis: Die Vollstreckungserinnerung ist unbegründet.</p>
<p>Im Ergebnis ist die Vollstreckungserinnerung somit zwar zulässig, aber unbegründet.</p>
<p><strong>Die Leitsätze dieser BGH Entscheidung:</strong><br />
a) Unpfändbar (nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>) sind auch die Gegenstände des Schuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt.</p>
<p>b) Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt.</p>
<p><strong>Examensrelevanz: </strong><br />
Eine sehr examensrelevante Entscheidung aus dem Zwangsvollstreckungsrecht / ZPO. Zwar wird die Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungserinnerung im 1. Staatsexamen weit weniger abgeprüft als beispielsweise eine Drittwiderspruchsklage gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/771.html" target="_blank" title="&sect; 771 ZPO: Drittwiderspruchsklage">§ 771 ZPO</a>, jedoch sollte man die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, die Systematik der <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/803.html" target="_blank" title="&sect; 803 ZPO: Pf&auml;ndung">§§ 803 ff. ZPO</a> und insbesondere auch den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 ZPO</a> mit den einzelnen Nummern im Abs. 1 und dessen Sinn und Zweck als sozialpolitisch motivierte Regelung kennen. Ohne diese Entscheidung zumindest einmal gelesen zu haben, ist es meines Erachtens nicht so einfach, auf die richtige Lösung zu kommen, insbesondere, weil man wegen der ausdrücklichen Erwähnung der Familie des Schuldners in den Nr. 1, 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 ZPO</a> (Wortlaut-Argument) auf die falsche Fährte gelockt wird, sich im Ergebnis gegen die Erweiterung des Schutzbereichs des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> zu entscheiden.</p>
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		<item>
		<title>Examensrelevante Neuregelungen nach der Familienrechtsreform im Jahr 2009</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/familienrechtsreform-examen-familienrecht/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 14:52:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Änderungen]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Zum 1.9.2009 sind im Familienrecht zahlreiche gesetzliche Regelungen reformiert worden. Das ist jetzt nun schon fast ein Jahr her. Da das Familienrecht aber bei der Examensvorbereitung von den meisten als „Nebengebiet“ behandelt wird (es sei denn, man hat Familienrecht im Schwerpunkt) und eine Reform in diesem Rechtsgebiet nicht so stark auffällt wie z.B. die Schuldrechtsreform, soll dieser Artikel die examensrelevanten Neuregelungen zusammenfassen. Und man weiß ja nie: <a href="http://www.juraexamen.info/examensreport-bayern-2010/" target="_blank">In so manchem Bundesland kommt als Zusatzfrage ja auch ab und an mal ein Themenaufsatz zu einer schon fast zehn Jahre zurückliegenden Reform dran.</a></p>
<p>Von Examensrelevanz ist insbesondere die Reform des ehelichen Güterrechts. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts sind mehrere Schwachstellen korrigiert worden, die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt worden waren. Dabei wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass heute fast jede dritte Ehe früher oder später geschieden wird.</p>
<p><strong>1. Änderung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs: Berücksichtigung von Schulden bei der  Eheschließung</strong><br />
Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, dass die Eheleute bei Beendigung der Ehe in gleichem Maße am Vermögenszuwachs&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1.9.2009 sind im Familienrecht zahlreiche gesetzliche Regelungen reformiert worden. Das ist jetzt nun schon fast ein Jahr her. Da das Familienrecht aber bei der Examensvorbereitung von den meisten als „Nebengebiet“ behandelt wird (es sei denn, man hat Familienrecht im Schwerpunkt) und eine Reform in diesem Rechtsgebiet nicht so stark auffällt wie z.B. die Schuldrechtsreform, soll dieser Artikel die examensrelevanten Neuregelungen zusammenfassen. Und man weiß ja nie: <a href="http://www.juraexamen.info/examensreport-bayern-2010/" target="_blank">In so manchem Bundesland kommt als Zusatzfrage ja auch ab und an mal ein Themenaufsatz zu einer schon fast zehn Jahre zurückliegenden Reform dran.</a></p>
<p>Von Examensrelevanz ist insbesondere die Reform des ehelichen Güterrechts. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts sind mehrere Schwachstellen korrigiert worden, die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt worden waren. Dabei wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass heute fast jede dritte Ehe früher oder später geschieden wird.</p>
<p><strong>1. Änderung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs: Berücksichtigung von Schulden bei der  Eheschließung</strong><br />
Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, dass die Eheleute bei Beendigung der Ehe in gleichem Maße am Vermögenszuwachs während der Ehe partizipieren. An dieser Systematik hat sich auch durch die Reform der Gesetze zum Zugewinnausgleich nichts Grundsätzliches verändert. Jedoch haben sich einige Neuerungen im Vergleich zum bisher maßgeblichen Berechnungsmodus ergeben.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1373.html" target="_blank" title="&sect; 1373 BGB: Zugewinn">§ 1373 BGB</a> ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen eines Ehegatten übersteigt. Sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen berechneten sich bislang durch Saldierung sämtlicher Vermögenspositionen und Abzug der Verbindlichkeiten, <strong>wobei weder ein negatives Anfangs- noch ein negatives Endvermögen Berücksichtigung fanden</strong>. Das Anfangsvermögen des verschuldeten Ehegatten wurde bislang mit „null“ bewertet.</p>
<p>Ab dem 1.9.2009 wird nun bei der Ermittlung des von den Ehegatten wechselseitig erzielten Zugewinns auch ein sog. „negatives Anfangsvermögen“ berücksichtigt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass auch die Fälle angemessen ausgeglichen werden, in welchen ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat verschuldet ist und während der Ehe einen Vermögenszuwachs dadurch erfährt, dass er diese Verbindlichkeiten abträgt. Hingegen verbleibt es dabei, dass ein negatives Endvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs keine Berücksichtigung finden.</p>
<p><u>Beispiel:</u> Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 €. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.</p>
<p><strong>2. Verhinderung von Manipulationsmöglichkeiten</strong><br />
Weiter wollte die Reform des ehelichen Güterrechts den nach bis dato geltendem Recht durchaus bestehenden Manipulationsmöglichkeiten der Ehegatten Einhalt gebieten. In <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1384.html" target="_blank" title="&sect; 1384 BGB: Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und H&ouml;he der Ausgleichsforderung bei Scheidung">§ 1384 BGB</a> war vor der Reform normiert, dass für die Berechnung des Zugewinns der Tag maßgeblich sei, an dem der Scheidungsantrag förmlich zugestellt wird. Jedoch wurde die Höhe der Ausgleichsforderung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1378.html" target="_blank" title="&sect; 1378 BGB: Ausgleichsforderung">§ 1378 Abs. 2 BGB</a> auf den Wert des Vermögens begrenzt, das bei Rechtskraft der Ehescheidung, also zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, noch vorhanden ist. In der Zwischenzeit, also im Verlauf des Scheidungsverfahrens, konnte der ausgleichspflichtige Ehegatte bisher sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten „verbrauchen“ oder beiseite schaffen.</p>
<p><u>Beispiel:</u> Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.</p>
<p>Mit Inkrafttreten der Reform des ehelichen Güterrechts ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte nun besser geschützt. Ab sofort ist also der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur maßgeblich für die Berechnung des Endvermögens, sondern auch für die Ausgleichsforderung selbst. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen.</p>
<p><strong>3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes</strong><br />
Gleichzeitig wurde auch der vorläufige Rechtsschutz für solche Manipulationsfälle verbessert. Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags war nur gering ausgeprägt.</p>
<p><u>Beispiel:</u> Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.</p>
<p>Nach alter Rechtslage konnte Rolf noch nichts unternehmen. Nach der Reform kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.</p>
<p>Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts hier als <b><a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3922/Gesetz_Zugewinnausgleich_Bundesgesetzblatt.pdf" target="_blank">pdf-Download</a></b></p>
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		<title>BGH-Urteil: Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 15:49:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bgh urteil fernabsatzvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[bgh urteil viii-zr-26807]]></category>
		<category><![CDATA[bgh urteil widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Fernabsatzrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Eugh heinrich heine]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Widerruf Versandkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinienkonforme Auslegung in der Zivilrecht Examensklausur]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf fernabsatzvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf Hinsendekosten Erstattung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2849</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7.7.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7.7.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat. Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kos-ten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (<a href="http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-hinsendekosten-beim-widerruf-erstattung/" target="_blank">EuGH, Urteil vom 15. April 2010</a>).</p>
<p><strong>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357 BGB</a> richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.</strong> Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>
<p><strong>Die relevanten Gesetzesnormen dieser Entscheidung im Überblick:</strong></p>
<p>Art. 6 Fernabsatzrichtlinie</p>
<p>Widerrufsrecht</p>
<p>(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d BGB</a>: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 BGB</a>: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe</p>
<p>(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 BGB</a>: Wirkungen des Rücktritts</p>
<p>Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Eine sehr examensrelevante Entscheidung. Die BGH Entscheidung zusammen mit dem EuGH Urteil in der Rechtssache Heinrich Heine wird meiner Ansicht nach definitiv irgendwann in den nächsten Monaten in den Examensklausuren drankommen. Wie eine solche Klausurkonstellation aussehen könnte, <a href="http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-hinsendekosten-beim-widerruf-erstattung/" target="_blank">vgl. Examensrelevanz beim Artikel zum EuGH-Urteil vom 15. April 2010, Heinrich Heine</a>.</p>
<p>Pressemitteilung des BGH vom 7.7.2010</p>
<p>Urteil vom 7. Juli 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 268/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 268/07</a><br />
LG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 O 794/05" target="_blank" title="LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05">10 O 794/05</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 245" target="_blank" title="LG Karlsruhe, 19.12.2005 - 10 O 794/05">MMR 2006, 245</a>)<br />
OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 5. September 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 226/06" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06">15 U 226/06</a> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2008, 419" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06">WM 2008, 419</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 46" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 05.09.2007 - 15 U 226/06">MMR 2008, 46</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zwei BGH-Entscheidungen zur Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/viii-zr-25609-viii-zr-14409-mietminderung-mietrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 18:15:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Mängel]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung Wohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung Miete]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>BGH-Urteil vom 23.6.2010: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 256/09" target="_blank" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 256/09">VIII ZR 256/09</a>) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: &#8220;MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK&#8221;. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH-Urteil vom 23.6.2010: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 256/09" target="_blank" title="BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 256/09">VIII ZR 256/09</a>) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin mietete vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: &#8220;MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK&#8221;. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. <strong>Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße.</strong> Liegt wie im entschiedenen Fall eine <strong>Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent</strong> vor, führt dies nach ständiger Rechtsprechung zu einer Mietminderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 BGB</a>.</p>
<p><strong>BGH-Urteil vom 10.3.2010: Hat ein „ca.“-Zusatz bei der Wohnflächenangabe irgendwelche Auswirkungen bei der Minderung der Miete?</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.3.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 144/09" target="_blank" title="BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09: Mietrecht - Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnfl...">VIII ZR 144/09</a>) entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen &#8220;ca.&#8221;-Zusatz enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit &#8220;ca. 100 m²&#8221; angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, <strong>sondern im Hinblick auf die &#8220;ca.&#8221;-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei</strong>.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz &#8220;ca.&#8221; für die Bemessung der Mietminderung im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 Abs. 1 BGB</a> <strong>keine</strong> Bedeutung zukommt. <strong>Die Minderung solle die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folge, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen habe.</strong> Die Mangelhaftigkeit liege aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.</p>
<p>Das heißt zusammengefasst:<br />
1. Die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters stellt auch dann einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel dar, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine &#8220;ca.&#8221;-Angabe enthält.</p>
<p>2. Der relativierende Zusatz &#8220;ca.&#8221; rechtfertigt auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle in Höhe von 5%. (wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil zum Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bei Teilleistungen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rucktritt-prufungsschema-rucktrittsausschluss-teilleistung/</link>
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		<pubDate>Sat, 19 Jun 2010 14:52:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fristsetzung Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Schema]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktrittsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Teilbarkeit der Leistung bei Rücktritt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2786</guid>
		<description><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 16. Oktober 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 203/08" target="_blank" title="BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08: Immobilien - Kein Teilr&#252;cktritt bei unteilbarer Leistung des Gl&#228;...">V ZR 203/08</a>) hat sich der BGH mit dem Rücktrittsausschluß nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&#167; 323 BGB: R&#252;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&#228;&#223; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB</a> bei Teilleistungen befasst. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&#167; 323 BGB: R&#252;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&#228;&#223; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB</a> setze neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der (Gegen-)Leistung des Gläubigers voraus. Fehle es daran, könne der Gläubiger auch dann vom <strong>ganzen</strong> Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger verkaufte dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 eine Eigentumswohnung für 31.000 €. Der Kaufpreis sollte wie folgt berichtigt werden:</p>
<blockquote><p>(1) 16.000 € in Geld,<br />
(2) 7.000 € durch Anrechnung von vor Vertragsschluss erbrachten Planungs- und Bauleistungen und<br />
(3) 8.000 € durch Durchführung folgender Werkleistungen am Gemeinschaftseigentum:<br />
-</p></blockquote><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 16. Oktober 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 203/08" target="_blank" title="BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08: Immobilien - Kein Teilr&uuml;cktritt bei unteilbarer Leistung des Gl&auml;...">V ZR 203/08</a>) hat sich der BGH mit dem Rücktrittsausschluß nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB</a> bei Teilleistungen befasst. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB</a> setze neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der (Gegen-)Leistung des Gläubigers voraus. Fehle es daran, könne der Gläubiger auch dann vom <strong>ganzen</strong> Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger verkaufte dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 eine Eigentumswohnung für 31.000 €. Der Kaufpreis sollte wie folgt berichtigt werden:</p>
<blockquote><p>(1) 16.000 € in Geld,<br />
(2) 7.000 € durch Anrechnung von vor Vertragsschluss erbrachten Planungs- und Bauleistungen und<br />
(3) 8.000 € durch Durchführung folgender Werkleistungen am Gemeinschaftseigentum:<br />
- Sanierung der Außenfassade im Bereich der von ihm erworbenen Sondereigentumseinheit 16 (einschließlich Anstrich, Wärmedämmung und Austausch von Fenstern) und<br />
- Eindeckung der Dachfläche des Seitenflügels einschließlich statischer Verstärkungsmaßnahmen.</p></blockquote>
<p>Diese zuletzt genannten Leistungen waren nach § 16 des Vertrags bis zum 31. August 2004 „insoweit fertig zu stellen, dass von den Baumaßnahmen keine unvertretbaren Belästigungen für die anderen Sondereigentümer ausgehen&#8221;. Bei Fristüberschreitung war eine Vertragsstrafe von 500 € je angefangenem Monat bestimmt. Streit „über die Fertigstellung und/oder Ordnungsgemäßheit der Leistungen&#8221; sollten durch einen Schiedsgutachter geklärt werden, dessen Kosten die Parteien anteilig zu tragen haben sollten.</p>
<p>Der Beklagte zahlte 16.000 € und führte einen Teil der zu erbringenden Leistungen aus. Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass die zu erbringenden Bauleistungen noch teilweise ausstünden, und behielt sich vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten. Mit weiterem Schreiben vom 7. September 2004 setzte der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist bis zum 30. September 2004, die von ihm geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Diese blieb fruchtlos. Der Beklagte stellte die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nach zwei Monatsraten ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er holte ein Schiedsgutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, die noch ausstehenden Arbeiten führten zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der anderen Sondereigentümer. Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung.</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Der Kläger könnte von dem Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 1 BGB</a> die Räumung und die Herausgabe der verkauften Eigentumswohnung und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/894.html" target="_blank" title="&sect; 894 BGB: Berichtigung des Grundbuchs">894 BGB</a> die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen, wenn er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 1 BGB</a> wäre er dazu berechtigt, wenn der Beklagte seine fälligen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt und der Kläger ihm erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Beklagte hatte nach dem Vertrag bestimmte Werkleistungen zu erbringen. Diese Verpflichtung ist mit dem Ablauf des 31. August 2004 insgesamt fällig geworden. Rechtlich haben die Parteien mit der Ausführungsfrist in § 16 des Vertrags zum einen die Fälligkeit aller werkvertraglichen Leistungspflichten des Beklagten bis zum Ablauf des 31. August 2004 hinausgeschoben. Zum anderen haben sie für einen Teil dieser Leistungen, nämlich für diejenigen, deren Ausführung mit unvertretbaren Belastungen für die anderen Sondereigentümer verbunden war, eine Leistungsfrist im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> vereinbart. Bezüglich dieser Leistungen konnte der Kläger also ohne weiteres von dem Vertrag zurücktreten, wenn bei Ablauf der Frist solche Werkleistungen ganz oder teilweise fehlten. Aber auch die anderen werkvertraglichen Leistungen waren fällig.</p>
<p>Bei Ablauf des 31. August 2004 hatte der Beklagte laut Sachverhalt nur einen Teil der ihm obliegenden Werkleistungen erbracht. Der Kläger hat ihm, wie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 1 BGB</a> geboten, eine Frist zur Erbringung der fehlenden Teile seiner werkvertraglichen Leistungen gesetzt. Diese Frist war mit einem Monat zudem auch angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Beklagten sein Vorgehen schon vor Ablauf der Frist mit dem Schreiben vom 22. Juni 2004 rechtzeitig angekündigt hatte.</p>
<p>Somit wäre der Kläger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.</p>
<p><strong>Was setzt der Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 1 bei Teilleistungen voraus?</strong><br />
Möglicherweise steht dem jedoch entgegen, dass der Beklagte den Barkaufpreis i.H.v. 16.000 Euro bereits gezahlt und einen Teil der ihm noch obliegenden Bauleistungen erbracht hat. (Rücktrittsausschluss) Eine Teilleistung des Schuldners berechtigt den Gläubiger zwar nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB</a> zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ein Fortfall des Interesses des Klägers an der Leistung des Beklagten kann hier auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil die erbrachten Bauleistungen des Beklagten notwendig waren, um das Gebäude in einen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Zustand zu versetzen. Dies könnte indessen offen bleiben, wenn die Vorschrift hier bereits aus anderen Gründen nicht anwendbar ist. Sie setzt nämlich voraus, dass nicht nur die Leistung des Schuldners teilbar ist, sondern auch die des Gläubigers. Daran fehlt es. Mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB</a> hat sich der Gesetzgeber für den Grundsatz des Teilrücktritts entschieden. Bei einem teilweisen Ausbleiben der geschuldeten Leistung soll dem Gläubiger im Regelfall kein Rücktritt vom ganzen Vertrag, sondern nur ein Teilrücktritt möglich sein. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertrag bei einer Teilleistung des Schuldners nicht immer vollständig rückabgewickelt werden muss, sondern sich auf die durchführbaren oder durchgeführten Teile beschränkt. (pacta sunt servanda) Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Gläubiger an dem durchgeführten Teil des Vertrags kein Interesse hat (Begründung des Entwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in BT-Drucks. 14/6040 S. 186). Dieses Regelungskonzept setzt gedanklich voraus, dass der als Regelfall gedachte Teilrücktritt möglich ist.</p>
<p><strong>Leistung des Schuldners ist teilbar, die Leistung des Gläubigers jedoch nicht</strong><br />
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass &#8211; im Gegensatz zu dem typischen Anwendungsfall, der dem Gesetzgeber vorschwebte, nämlich: Erbringung einer teilbaren Sachleistung gegen Entgelt &#8211; zwar die ausgebliebene Leistung des Schuldners teilbar ist, nicht aber die Gegenleistung des zurücktretenden Gläubigers: Dieser hatte sich zur Übereignung einer Eigentumswohnung gegen die Zahlung von Geld und die Erbringung von Werkleistungen verpflichtet (ein gemischter Vertrag in Form eines Kaufvertrag mit anderstypischer Gegenleistung). Zwar ist die nicht erbrachte Leistung teilbar. Wenn aber der Kläger nur teilweise zurücktreten könnte, müsste er seine Gegenleistung auch nur anteilig erbringen. <strong>Das aber geht hier nicht, weil seine Leistung, nämlich die Übereignung einer Eigentumswohnung nicht teilbar ist: &#8220;Der Gläubiger kann seine &#8211; unteilbare &#8211; Leistung nicht auf einen Teil beschränken, der der Teilleistung des Schuldners entspricht. Er kann sie nur ganz erbringen oder ganz davon absehen.&#8221;</strong></p>
<p>Damit scheidet ein Teilrücktritt von vornherein aus. Es kommt nur ein Rücktritt vom <strong>ganzen</strong> Vertrag in Betracht. Der Gläubiger muss für den Rücktritt auch nicht Interessefortfall nachweisen, sondern kann ohne weiteres zurücktreten. Zu denken wäre noch an einen möglichen Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>, der hier jedoch nicht im Raum steht.</p>
<p>Ergebnis: Da mithin der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, kann er von dem Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 1 BGB</a> die Räumung und die Herausgabe der verkauften Eigentumswohnung und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/894.html" target="_blank" title="&sect; 894 BGB: Berichtigung des Grundbuchs">894 BGB</a> die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen. </p>
<p>BGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 203/08" target="_blank" title="BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08: Immobilien - Kein Teilr&uuml;cktritt bei unteilbarer Leistung des Gl&auml;...">V ZR 203/08</a></p>
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		<item>
		<title>Examen Bayern: Themenaufsatz zur Schuldrechtsreform!</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensreport-juristische-staatsprufung-bayern-2010/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/examensreport-juristische-staatsprufung-bayern-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 09:05:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Das neue Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Staatsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Staatsprüfung Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrechtmodernisierung]]></category>
		<category><![CDATA[schuldrechtsmodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrechtsreform 2002]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform sind nun über acht Jahre vergangen. Nach dieser Zeit ist es nicht mehr angebracht, vom &#8220;neuen&#8221; Schuldrecht zu sprechen. Man denkt sich, dass man die einzelnen Details zur Schuldrechtsreform doch nach so vielen Jahren nicht mehr zu kennen braucht. Das Schuldrecht bereitet einem doch auch schon so ein ums andere mal Kopfzerbrechen. Da die meisten von uns die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 wohl nicht &#8220;live&#8221; als Jurastudenten mitbekommen haben, mag man sich denken: &#8220;Das tangiert mich peripher.&#8221;</p>
<p>In der 3. Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Bayern wurde nun im Termin 2010 / I neben einer kaufrechtlichen Mängelrechtsklausur doch tatsächlich als 2. Teil eine Themenklausur zur Schuldrechtsreform gestellt mit folgenden zwei Fragen:</p>
<p>1. Aus welchem Anlass wurde das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) erlassen und welche Ziele hat der Gesetzgeber mit dem SMG verfolgt?<br />
2. Welche Bereiche sind auf welche Weise von den Änderungen durch das SMG betroffen?</p>
<p>Bis zum 10. Jubiläum der Schuldrechtsreform (oder vielleicht auch noch länger) sollte man die Gründe und Inhalte der Neuregelung wohl sich doch noch einmal anschauen. </p>
<p>Eine&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform sind nun über acht Jahre vergangen. Nach dieser Zeit ist es nicht mehr angebracht, vom &#8220;neuen&#8221; Schuldrecht zu sprechen. Man denkt sich, dass man die einzelnen Details zur Schuldrechtsreform doch nach so vielen Jahren nicht mehr zu kennen braucht. Das Schuldrecht bereitet einem doch auch schon so ein ums andere mal Kopfzerbrechen. Da die meisten von uns die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 wohl nicht &#8220;live&#8221; als Jurastudenten mitbekommen haben, mag man sich denken: &#8220;Das tangiert mich peripher.&#8221;</p>
<p>In der 3. Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Bayern wurde nun im Termin 2010 / I neben einer kaufrechtlichen Mängelrechtsklausur doch tatsächlich als 2. Teil eine Themenklausur zur Schuldrechtsreform gestellt mit folgenden zwei Fragen:</p>
<p>1. Aus welchem Anlass wurde das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) erlassen und welche Ziele hat der Gesetzgeber mit dem SMG verfolgt?<br />
2. Welche Bereiche sind auf welche Weise von den Änderungen durch das SMG betroffen?</p>
<p>Bis zum 10. Jubiläum der Schuldrechtsreform (oder vielleicht auch noch länger) sollte man die Gründe und Inhalte der Neuregelung wohl sich doch noch einmal anschauen. </p>
<p>Eine gute Übersicht zur Schuldrechtsmodernisierung findet ihr hier:<br />
<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung" target="_blank">Wikipedia Schuldrechtsmodernisierung</a></p>
<p>Womöglich kommt demnächst dann wohl auch noch ein Themenaufsatz zur Neueinführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 dran. <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>Frohes Schaffen!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Partnervermittlung und das Nachspiel</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 08:23:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[gemischttypische Verträge]]></category>
		<category><![CDATA[Inhaltskontrolle AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung § 627 I BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifikation eines Partnerportals als Partnervermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkttheorie]]></category>
		<category><![CDATA[Umgehungsverbot § 306a BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2725</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2009 entschieden, dass Verträge mit Betreibern eines Video-Partnerschaftsportals als Dienstverträge zu qualifizieren sind. Eine Partnervermittlungsagentur hatte neben dem Erstellen eines Profils auf ihrer Plattform für eine bestimmte Dauer die Produktion eines Videos für den Partnersuchenden angeboten und dabei versucht, den Großteil des Angebots dem Werkvertragsrecht zu unterwerfen. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist schon als solcher sehr interessant (daher der ganze Sachverhalt), aber die Entscheidung ist meiner Meinung nach auch sehr examensrelevant.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Die Beklagte, die durch Partnerschaftsanzeigen und Zeitungsinserate in der örtlichen Presse wirbt, betreibt in H. unter der Firma &#8230; eine Agentur, die mit Interessenten Videointerviews durchführt und die Videos sodann zeitlich unbegrenzt in ihr sogenanntes Partnerportal einstellt. Mittels des Videos kann sich der Kunde anderen Partnersuchenden vorstellen; durch ein von dritter Seite erstelltes Video kann er nicht in das Portal aufgenommen werden. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, sich die Videos anderer Kunden zwecks Partnersuche anzusehen.</p>
<p>Aufgrund einer von der Beklagten geschalteten Anzeige unter der Rubrik &#8220;Heiraten und Bekanntschaften&#8221; suchte sie der Kläger am 5.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2009 entschieden, dass Verträge mit Betreibern eines Video-Partnerschaftsportals als Dienstverträge zu qualifizieren sind. Eine Partnervermittlungsagentur hatte neben dem Erstellen eines Profils auf ihrer Plattform für eine bestimmte Dauer die Produktion eines Videos für den Partnersuchenden angeboten und dabei versucht, den Großteil des Angebots dem Werkvertragsrecht zu unterwerfen. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist schon als solcher sehr interessant (daher der ganze Sachverhalt), aber die Entscheidung ist meiner Meinung nach auch sehr examensrelevant.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Die Beklagte, die durch Partnerschaftsanzeigen und Zeitungsinserate in der örtlichen Presse wirbt, betreibt in H. unter der Firma &#8230; eine Agentur, die mit Interessenten Videointerviews durchführt und die Videos sodann zeitlich unbegrenzt in ihr sogenanntes Partnerportal einstellt. Mittels des Videos kann sich der Kunde anderen Partnersuchenden vorstellen; durch ein von dritter Seite erstelltes Video kann er nicht in das Portal aufgenommen werden. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, sich die Videos anderer Kunden zwecks Partnersuche anzusehen.</p>
<p>Aufgrund einer von der Beklagten geschalteten Anzeige unter der Rubrik &#8220;Heiraten und Bekanntschaften&#8221; suchte sie der Kläger am 5. Februar 2007 in ihren Geschäftsräumen auf. Dort wurde ihm ein Einführungsfilm zum Thema &#8220;Partner finden per Video&#8221; gezeigt. Ein Mitarbeiter führte anschließend mit ihm ein Gespräch, in welchem der Kläger nähere Angaben über seine Person machte, um so seine Aussichten, im Partnerportal ausgesucht zu werden, zu erhöhen. Danach wurde ein ca. zehnminütiges Video von ihm aufgenommen und ein Foto gemacht. Der Kläger zahlte für das Foto 10 € und &#8211; nach seiner insoweit bestrittenen Behauptung für die Erstellung des Videos &#8211; weitere 25 €. Sodann wurde ihm ein von der Beklagten vorformuliertes, mit &#8220;Werkvertrag über Videoarbeiten&#8221; überschriebenes Schriftstück mit u.a. folgendem Inhalt vorgelegt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ich habe . . beauftragt, heute ein Videointerview auf DVD von mir zu erstellen. Ich habe ab heute die Möglichkeit, mich anderen Partnersuchenden mit meinem Foto und diesem Videointerview vorzustellen. Ehe- oder Partnervermittlung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.</p>
<p>Ich zahle nur die effektiv in Anspruch genommenen Leistungen. Hierbei steht das für mich gefertigte Videointerview im Mittelpunkt. Die Einstellzeit meines Videointerviews in das Partnerportal von . &#8230; ist nicht begrenzt. Die Videointerviews und Foto-Auswahlkarten herzustellen, die Daten zu katalogisieren und die Vorhaltung der Studios an sieben Tagen in der Woche erfordert großen kostenmäßigen Aufwand und auch den persönlichen Einsatz eines jeden Mitarbeiters. Hierdurch erklärt sich die Höhe des Preises für die Videoarbeiten von 4.750 € incl. 19 % MwSt. Weitere Kosten entstehen nicht.</p>
<p>Aufteilung des Gesamtpreises:</p>
<p>A) 25 % für das analytische Vorgespräch zur Vorbereitung meines Interviews.</p>
<p>B) 50 % für die Herstellung meines Videointerviews.</p>
<p>C) 25 % für die Filmeingliederung, weil meine Fotokarte und mein Videointerview schon heute von allen Mitgliedern gesehen werden kann. &#8230;</p>
<p>Ich weiß, dass mein Videointerview extra für mich hergestellt wird und dass ein Widerruf bzw. eine Kündigung für diese Vertragsteile nach Leistung durch &#8230; nicht mehr möglich ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html" target="_blank" title="&sect; 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag">§ 631 BGB</a></p>
<p>.). .&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Kläger unterzeichnete das Schriftstück, ferner eine sogenannte &#8220;Filmabnahme Erklärung&#8221; sowie auf einem Formular der Beklagten eine &#8220;Persönliche Einladung&#8221;, in der es u.a. heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Liebe .</p>
<p>Du gefällst mir vom Video her schon sehr. Ich möchte Dich sehr gerne treffen!</p>
<p>Bitte ruf mich an, Tel. &#8230;</p>
<p>? Wollen wir zusammen Essen gehen?<br />
x Wollen wir zusammen Kaffee trinken und Spazieren gehen?<br />
? Wollen wir uns bei . treffen?<br />
? Ich bedanke mich für Dein Interesse.</p>
<p>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses akzeptiere ich.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten unter der Überschrift &#8220;Der beste Weg in&#8217;s Glück zu Zweit!&#8221; u.a. folgende Bestimmungen:</p>
<blockquote><p>§ 1 Warum .?</p>
<p>Wer wenig Zeit oder Gelegenheit hat, hat es schwer, den richtigen Partner zu finden. Erfolggewohnte Menschen entscheiden sich deshalb für den .. . Aus einer Vielzahl von Charakteren können Sie hier Ihren Wunschpartner selbst auswählen. Bevor Sie durch . jemanden treffen, wissen Sie schon sehr viel über ihn &#8211; durch sein Video. So ist es viel leichter, das Eis zu brechen.</p>
<p>§ 2 Wie funktioniert .?</p>
<p>Ab sofort können Sie Filmprofile von Mitgliedern auswählen und auch ausgewählt werden. Über das Einladungs-System hinterlassen Sie Ihrem Wunsch-Partner eine Nachricht mit Ihrer Telefonnummer. So haben Sie selbst die Kontrolle über Ihre Daten. Deshalb ist . keine &#8220;Partnervermittlung&#8221;.</p>
<p>§ 4 Die 2-Wochen-Regel</p>
<p>Sie verstehen und akzeptieren, dass das schnelle Kontaktknüpfen von fundamentalem Interesse ist für alle Mitglieder. Auch Sie können ausgewählt werden. Rufen Sie deshalb bitte mindestens alle 2 Wochen Ihr Studio an und fragen Sie, welche neuen Einladungen es für Sie gibt (Studio B. : Mittwochs 15-19 Uhr; Studio H. : Dienstags 15-19 Uhr). So kann &#8230; dank Ihrer Mithilfe die bekannt günstigen Preise bieten. Spätestens alle 4 Wochen sollten Sie in Ihrem Studio die Mitglieder in Augenschein nehmen, von denen Sie zwischenzeitlich ausgewählt wurden. Länger sollten Sie niemanden warten lassen. Sie müssen deshalb, wenn Sie ausgewählt wurden, innerhalb von 30 Tagen mit &#8220;Ja&#8221; oder &#8220;Nein&#8221; antworten. Wenn sogar 90 Tage verstrichen sind und Sie haben noch immer nicht geantwortet, kann Ihr Film gesperrt werden.</p>
<p>§ 5 Kostenfreie Serviceleistungen</p>
<p>Kostenfrei ist das Erhalten von Einladungen inklusive Videosichtung. Gerne sind wir Ihnen bei der Wahl eines stilvollen Restaurants für Ihr erstes Treffen behilflich. Jeden Monat gibt es zudem viele Möglichkeiten, Theater und Konzerte gemeinsam mit anderen zu erleben. Informieren Sie sich über die Vorankündigungen am schwarzen Brett &#8211; machen Sie mit!</p>
<p>§ 6 Kostenpflichtige Serviceleistungen</p>
<p>Einladungen an Mitglieder auszubringen kostet 25,- pro Einladung inklusive Videosichtung.</p>
<p>§ 9 Kündigungsregelungen</p>
<p>Sie können diesen Vertrag jederzeit kündigen. &#8230;</p>
<p>§ 11 Probleme allgemeiner Art</p>
<p>Unsere netten Berater sind unter der Telefonnummer . Montags bis Freitags von 11-16 Uhr immer persönlich für Sie da. &#8230; Für uns ist wichtig, dass Sie sich gut betreut fühlen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Mit Anwaltsschreiben vom 27. August 2007 focht der Kläger den Vertrag vom 5. Februar 2007 wegen arglistiger Täuschung an, hilfsweise kündigte er mit sofortiger Wirkung, und verlangte Rückzahlung der geleisteten Vergütung von 4.750 €. Der Klage auf Rückzahlung hat das Amtsgericht &#8211; unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; in Höhe von 4.412,50 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Kläger könnte gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 BGB</a> zustehen.</p>
<p>Zunächst ist fraglich, ob der Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag zu behandeln ist. Zwar liegt ein gemischter Vertrag vor, der auch werkvertragliche Bestandteile enthält. Gemischte Verträge sind jedoch grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes liegt. <strong>Hierbei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages bzw. den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an</strong>. Deshalb sind die von der Beklagten im Formularvertrag vom 5. Februar 2007 verwandten und auf das Werkvertragsrecht Bezug nehmenden Formulierungen als solche nicht entscheidend.</p>
<p>Im vorliegenden Fall überwiegen <strong>die dienstvertraglichen Elemente</strong>. Zwar schuldete die Beklagte auch die Erstellung eines Videos und damit ein Werk. Für ihre Kunden ist aber maßgeblich, dass das Video zeitlich unbegrenzt in das Partnerportal eingestellt und ihnen dadurch die Möglichkeit verschafft wird, sich gegenüber den derzeitigen wie auch zukünftigen Mitgliedern zu präsentieren. Darin liegt der eigentliche Sinn der Fertigung des Videos, das für sich genommen für den Vertragspartner keinen eigenständigen Wert hat. Gleichzeitig erwirbt der Kunde mit Vertragsschluss das Recht, das Partnerportal für seine Suche zu nutzen und sich andere Videos anzusehen. Die dauerhafte Bereitstellung und Pflege des Partnerportals ist insoweit eine Leistung mit Dienstvertragscharakter. Dabei kann auch der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur vertragstypischen Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien herangezogen und darauf verwiesen werden, dass danach eine andauernde Vertragsbeziehung der Beklagten zum Kunden gewünscht wird. Die Beklagte ist an dem sog. Einladungs-System, durch das sich ihre Kunden erst persönlich kennen lernen können, unmittelbar beteiligt, wie §§ 2, 4 und 6 deutlich machen. Sie verpflichtet sich zu Serviceleistungen, die teils kostenfrei, teils kostenpflichtig sind. Auch der Inhalt von § 5 Abs. 2, § 11 zeigt, dass die Beklagte ihren Kunden bei der Kontaktaufnahme zu potentiellen Partnern Hilfestellung bietet. <strong>Sie betreibt damit über ihr Videoportal Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung, auch wenn sie dies im vorformulierten Vertragstext ausdrücklich in Abrede nimmt. Für diesen eigentlichen Zweck des Vertrages stellen die Fertigung eines Fotos sowie des Videointerviews nur unselbständige Vorbereitungshandlungen dar, die eine Einstufung des Rechtsverhältnisses als Werkvertrag nicht rechtfertigen.</strong> <strong>Nach Sinn und Zweck des Geschäftsmodells der Beklagten und dem Erwartungshorizont ihrer Kunden ist entscheidend, über die zeitlich unbegrenzte Einstellung in das Videoportal und über die Teilnahme an dem von der Beklagten betreuten Einladungssystem einen Partner fürs Leben zu finden.</strong> Diesen &#8211; für die Einordnung als Dienstvertrag wesentlichen &#8211; Zusammenhang kann die Beklagte nicht dadurch entkräften, dass sie ihre Kunden einen separaten &#8220;Werkvertrag über Videoarbeiten&#8221; unterzeichen lässt und damit versucht, das einheitliche Rechtsverhältnis und in diesem Rahmen ihre nur zusammen ein sinnvolles Ganzes ergebenden Vertragspflichten künstlich in zwei getrennte Teile aufzuspalten, um hierdurch letztlich ihren Kunden den AGB-rechtlichen Schutz ihrer dienstvertraglichen Rechte zu entziehen. <strong>Denn für die rechtliche Einordnung bestimmend ist der objektive Gehalt des gesamten jeweiligen Vertragsverhältnisses.</strong></p>
<p>Mithin stand dem Kläger ein <strong><span style="font-weight: normal;">Kündigungsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 Abs. 1 BGB</a> zu.</span><br />
</strong><br />
<strong>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> unzulässig ist. </strong>Die Qualifizierung als Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, rechtfertigt sich daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nichts an der Anwendbarkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>.</p>
<p>Aufgrund der Kündigung des Klägers steht der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB</a> nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu, <strong>d.h. sie kann das vom Kläger gezahlte Geld nur behalten, soweit sie es sich bereits verdient hat. Die gesetzliche Regelung läuft dabei im allgemeinen auf eine pro rata temporis-Berechnung hinaus, wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können.</strong></p>
<p>Hierbei kann sich die Beklagte nicht einfach auf die im Formularvertrag enthaltene Aufteilung berufen, wonach ihr 4.750 € &#8211; 1.187,50 € für das Vorgespräch, 2.375 € für die Erstellung des Videos, 1.187,50 € für die Filmeingliederung -bereits aufgrund der am 5. Februar 2007 erbrachten Leistungen zustehen. <strong>Diese Bestimmung ist unwirksam.</strong></p>
<p><strong>Zwar findet eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§§ 308</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309 BGB</a> nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB</a>). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. <span style="font-weight: normal;">Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle</span></strong>.</p>
<p><strong>Um eine solche Preisvereinbarung handelt es sich hier aber nicht. Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Klausel nicht den Preis für die von ihr geschuldete Leistung festgelegt, sondern den unzulässigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a>) Versuch unternommen, das ihren Kunden gesetzlich zustehende jederzeitige Kündigungsrecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>) sowie das Recht, nach Kündigung eine noch nicht verdiente, aber im Voraus bereits erbrachte Vergütung zurückzufordern, zu entwerten. </strong>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB</a> soll der Dienstverpflichtete für seine Tätigkeit vor der Kündigung nur einen Teilbetrag der Gesamtvergütung erhalten, errechnet aus dem Verhältnis der für die Dauer des Dienstverhältnisses insgesamt zu erbringenden und der bereits erbrachten Leistungen. <strong>Dem widerspricht die Regelung im Formularvertrag in fundamentaler Weise, insoweit als die &#8211; abgesehen von dem Zusatzbetrag von 25 € für das Ausbringen einer Einladung &#8211; gesamte vom Kunden zu zahlende Vergütung bereits am Tag des Vertragsschlusses als von der Beklagten verdient gelten soll. </strong>Damit wird, obwohl wie ausgeführt die zeitlich unbegrenzte und von der Beklagten betreute Teilnahme am Partnervermittlungs-System die für den Kunden entscheidende Leistung ausmacht, dieser Teil völlig ausgeblendet und stattdessen die Vergütung an die Erstellung des Videos geknüpft, das für sich genommen für den Kunden keinen eigenständigen Wert hat und dessen Fertigung insoweit nur eine Vorbereitungshandlung darstellt für die eigentliche, diesem Vertrag insgesamt das Gepräge gebende Hauptleistung, nämlich die Vermittlung von Partnerschaften. Insoweit steht der Begriff der (Haupt-)Leistung auch nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und scheidet demnach eine letztlich willkürliche Gewichtung von Leistungsbestandteilen aus. AGB-Klauseln, die in diesem Sinn den Rückerstattungsanspruch des Kündigenden unangemessen kürzen oder einschränken, sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 308 Nr. 7a BGB</a> unwirksam. <strong>Sie führen darüber hinaus unter dem Aspekt des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf außerordentliche Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>.</strong></p>
<p>Insoweit unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen, über den der Senat in seinem von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil vom 2. Juli 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 303/08" target="_blank" title="BGH, 02.07.2009 - III ZR 303/08: Vertragsrecht">III ZR 303/08</a> &#8211; FamRZ 2009, 1575) entschieden hat. Zum einen handelte es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil die dort im Streit befindliche &#8220;Preisklausel&#8221; individuell ausgehandelt worden war. <strong>Durch Individualvereinbarung kann aber in gewissen Grenzen eine von der gesetzlichen Regelung der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§§ 627</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">628 BGB</a> abweichende Bestimmung getroffen werden</strong>. Zum anderen war dort &#8211; anders als hier &#8211; die vertragstypische Hauptleistung (Erbringung von 5 Partnerschaftsvorschlägen, für die die Parteien jeweils 1.000 € vereinbart hatten) erbracht worden und hatte sich der Vermittler lediglich verpflichtet, bei Bedarf kostenlos weitere Vorschläge zu liefern.</p>
<p><strong>Da mithin davon auszugehen ist, dass die vom Kläger gezahlte Vergütung von 4.750 € von der Beklagten nicht bereits am Tag des Vertragsschlusses verdient wurde, sondern auch eine Vorauszahlung für deren weitere Leistungen darstellt, hätte die Beklagte im Einzelnen dazu vortragen müssen, welcher Wert ihrer bis zur Kündigung erbrachten Tätigkeit im Verhältnis zu der von ihr geschuldeten Gesamtleistung zukommt. </strong>Denn als Dienstverpflichtete und Bereicherungsschuldnerin muss sie behaupten und beweisen, zu welchem Teilbetrag die Vorauszahlung ihr für die bisherigen Dienstleistungen zusteht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991, aaO). Da die Beklagte dies nicht in ausreichender Form getan hat, hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 BGB</a>.</p>
<p><strong>Examensrelevanz<br />
</strong> Zunächst ist die Entscheidung von Interesse für die Qualifikation eines Vertrages als Werk- oder Dienstvertrag. Partnerschaftsvermittlungsagenturen haben immer ein Interesse an der Qualifikation als Werkvertrag, weil es dann nicht zur jederzeitigen, nicht durch AGB ausschließbaren Kündigungsmöglichkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 I BGB</a> kommt. Zwar kann man auch einen Werkvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/649.html" target="_blank" title="&sect; 649 BGB: K&uuml;ndigungsrecht des Bestellers">§ 649 BGB</a> jederzeit kündigen, man schuldet aber dann dennoch den vollen Werklohn (unter Abzug ersparte Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs), während nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 BGB</a> nur eine Teilvergütung geschuldet wird. Da der gemischte Vertrag aber seinen Schwerpunkt im Dienstvertragsrecht hat, unterliegt er für die Kündigungsmöglichkeit allein Dienstvertragsrecht.</p>
<p>Interessant an der Entscheidung ist vor allem aber auch die Berechnung des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 BGB</a> geschuldeten Honorars für bereits erbrachte Dienste im Zusammenspiel mit der Frage, wo die Grenzen der Inhaltskontrolle von AGB liegen und ob hier nicht ein Verstoß gegen das Umgebungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a> vorliegt. Zwar dürfen Preisvereinbarungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB</a> nicht kontrolliert werden. Die willkürliche Aufteilung bestimmte Leistungsabschnitte durch eine AGB Klausel zur Umgehung von Rückzahlungsansprüchen nach Dienstvertragsrecht stellt einen Verstoß gegen das Umgebungsverbot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a> dar, weil die Partnervermittlungsagentur durch diese AGB-Regelung das Kündigungsrecht nach § 627 entwertet, das durch AGB nicht ausgeschlossen werden kann, weil de facto der Entgeltanspruch aufrechterhalten bleibt.</p>
<p><strong>Update:</strong> Nach Info von der<a href="http://www.vzhh.de/~upload/rewrite/TexteRecht/VPSBGH.aspx" target="_blank"> Verbraucherzentrale Hamburg</a> bekam die Partnervermittlungsagentur für die Erstellung des Videos lediglich 337,50 Euro zugesprochen. Mittlerweile lasse die Agentur die Videos von einer anderen Firma erstellen. Der Geschäftsführer beider Firmen sei allerdings identisch. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale stellt auch dieses Geschäftsmodell einen Umgehungsversuch dar und wird einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<item>
		<title>Und täglich grüßt die Schönheitsreparaturklausel</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-mietrecht-schonheitsreparaturklausel/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Jun 2010 09:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevante Rechtsprechung 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag Schönheitsreparaturen]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen beim Auszug]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wer schon einmal selber Stress mit dem Vermieter wegen Schönheitsreparaturen gehabt hat, beispielsweise, dass der Vermieter die Kaution gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt, weil angeblich die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, der weiß, dass dieses Thema nicht nur  examens-, sondern sehr praxisrelevant ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. Der Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung <strong>ausführen zu lassen</strong>, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer schon einmal selber Stress mit dem Vermieter wegen Schönheitsreparaturen gehabt hat, beispielsweise, dass der Vermieter die Kaution gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt, weil angeblich die Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, der weiß, dass dieses Thema nicht nur  examens-, sondern sehr praxisrelevant ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. Der Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung <strong>ausführen zu lassen</strong>, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts (&#8220;ausführen zu lassen&#8221;) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. <strong>In dieser hier maßgeblichen – &#8220;kundenfeindlichsten&#8221; – Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a> nicht stand.</strong><strong> </strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.</span> <strong>Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.</strong></strong></p>
<p><strong><strong>Examensrelevanz</strong><br />
<span style="font-weight: normal;"> Schönheitsreparaturen sind und bleiben im Rahmen von Mietrechtsklausuren im Examen einer der absoluten Klassiker. Da die Schönheitsreparaturklauseln fast immer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind, kann sehr leicht im Rahmen einer Examensklausur die Verbindung zwischen Schuldrecht BT und Schuldrecht AT (hier insbesondere der sauberen Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen)  hergestellt werden. Die aktuellen Entscheidungen zu diesem Problemkreis sollten einem geläufig sein. Aus dieser Entscheidung sollte man mitnehmen, dass für die Schönheitsreparaturen nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma notwendig ist, sondern dass die fachgerechte Ausführung in mittlerer Art und Güte ausreicht.</span></strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Urteil vom 9. Juni 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 294/09" target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09">VIII ZR 294/09</a></span></strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>AG München &#8211; Urteil vom 9. Dezember 2008 &#8211; 453 C 4014/08<br />
LG München I &#8211; Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 S 6274/09" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 30.09.2009 - 15 S 6274/09: Mietrecht - Gesamtunwirksamkeit der Abw&auml;lzungsklausel ...">15 S 6274/09</a><br />
(veröffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 161" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 30.09.2009 - 15 S 6274/09: Mietrecht - Gesamtunwirksamkeit der Abw&auml;lzungsklausel ...">NJW 2010, 161</a>)</p>
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		<item>
		<title>BAG: „Emmely“ siegt vor dem Bundesarbeitsgericht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bag-%e2%80%9eemmely%e2%80%9c-siegt-vor-dem-bundesarbeitsgericht/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 15:29:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG Emmely]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellkündigung Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Emmely]]></category>
		<category><![CDATA[Emmely Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fall Emmely]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Pfandbon]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine „erhebliche Pflichtwidrigkeit“ vorliege, hieß es zur Begründung. Das in 30-jähriger Mitarbeit erworbene Vertrauen könne durch eine einmalige und geringe Verfehlung „nicht aufgezehrt“ werden.</p>
<p>Mit dieser Aussage revidierte das Bundesarbeitsgericht die harte Linie, die es in seit Jahrzehnten vertreten hat und die besagte: Ein Diebstahl, egal, wie gering der Vermögensschaden auch sein mag, rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung, selbst wenn der Mitarbeiter schon lange Jahre Dienst bei seinem Arbeitgeber tut.</p>
<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-18584/grundsatzurteil-emmely-siegt-vor-dem-bundesarbeitsgericht_aid_517809.html"><em>http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-18584/grundsatzurteil-emmely-siegt-vor-dem-bundesarbeitsgericht_aid_517809.html</em></a></p>
<p><strong>Prüfungstechnisch </strong>ist die<em> </em>Frage der Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung bei der Subsumtion des zentralen Merkmals zu verorten: dem wichtigen Grund, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&#167; 626 BGB: Fristlose K&#252;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 BGB</a>, vgl. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank" title="&#167; 314 BGB: K&#252;ndigung von Dauerschuldverh&#228;ltnissen aus wichtigem Grund">§ 314 BGB</a>. Das Vorliegen eines <strong>wichtigen Grundes</strong> ist nach stRspr des BAG in <strong>zwei Schritten</strong> zu prüfen:</p>
<ul>
<li>Erst ist die Frage zu erörtern, ob der Sachverhalt geeignet ist &#8220;an sich&#8221;, also generell einen wichtigen Grund darzustellen. Dies würde man bei einer Straftat bejahen, auch wenn sie noch so</li></ul><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine „erhebliche Pflichtwidrigkeit“ vorliege, hieß es zur Begründung. Das in 30-jähriger Mitarbeit erworbene Vertrauen könne durch eine einmalige und geringe Verfehlung „nicht aufgezehrt“ werden.</p>
<p>Mit dieser Aussage revidierte das Bundesarbeitsgericht die harte Linie, die es in seit Jahrzehnten vertreten hat und die besagte: Ein Diebstahl, egal, wie gering der Vermögensschaden auch sein mag, rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung, selbst wenn der Mitarbeiter schon lange Jahre Dienst bei seinem Arbeitgeber tut.</p>
<p><em>Quelle: </em><a href="http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-18584/grundsatzurteil-emmely-siegt-vor-dem-bundesarbeitsgericht_aid_517809.html"><em>http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-18584/grundsatzurteil-emmely-siegt-vor-dem-bundesarbeitsgericht_aid_517809.html</em></a></p>
<p><strong>Prüfungstechnisch </strong>ist die<em> </em>Frage der Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung bei der Subsumtion des zentralen Merkmals zu verorten: dem wichtigen Grund, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 BGB</a>, vgl. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 BGB: K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund">§ 314 BGB</a>. Das Vorliegen eines <strong>wichtigen Grundes</strong> ist nach stRspr des BAG in <strong>zwei Schritten</strong> zu prüfen:</p>
<ul>
<li>Erst ist die Frage zu erörtern, ob der Sachverhalt geeignet ist &#8220;an sich&#8221;, also generell einen wichtigen Grund darzustellen. Dies würde man bei einer Straftat bejahen, auch wenn sie noch so gering ist.</li>
<li>Dann ist in einem zweiten Schritt eine konkrete Abwägung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberinteressen vorzunehmen. hierbei kann man dann eben bspw. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schadensausmaß, Grad des Vertrauensverlusts etc. berücksichtigen.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Der Fall Emmely &#8211; Kündigung wegen einer Bagatelle i.H.v. 1,30 Eur &#8211; Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-der-fall-emmely-kundigung-wegen-einer-bagatelle-i-h-v-130-eur-verstos-gegen-art-3-abs-1-gg/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 09:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG Emmely]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellkündigung Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Emmely]]></category>
		<category><![CDATA[Emmely Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fall Emmely]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Pfandbon]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Bagatellkündigungen im Arbeitsrecht als Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>?</strong></p>
<p>Am Donnerstag dieser Woche wird sich das Bundesarbeitsgericht mit der Bagatell-Kündigung im Fall Emmely befassen. Wir haben zwar bereits ausgiebig über Bagatellkündigungen berichtet, interessant finde ich allerdings das Vorbringen des Anwalts zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> (<a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,699726,00.html" target="_blank"><span style="color: #000000;">zitiert von Spiegel-Online)</span></a>:</p>
<blockquote><p>Zudem weist der Anwalt auf einen Wertungswiderspruch im Arbeits- und Dienstrecht hin. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte gebe es &#8220;soweit ersichtlich keinen einzigen Fall&#8221;, in dem eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts mit geringfügigem Sach- oder Vermögensschaden Bestand hatte.</p>
<p>So seien in der Vergangenheit selbst unberechtigte Spesenabrechnungen in dreistelliger Höhe als zu gering angesehen worden, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wenn dagegen bei einer Arbeitnehmerin die Einlösung zweier Bons in Höhe von 1,30 Euro als Kündigungsgrund ausreichen würde, verstoße dies gegen das &#8220;Gebot der Gleichbehandlung&#8221; nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Artikel 3</a> des Grundgesetzes.</p></blockquote>
<p>Wir sind gespannt, wie das BAG heute entscheiden wird. Eventuell geht der ganze Fall danach noch&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bagatellkündigungen im Arbeitsrecht als Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>?</strong></p>
<p>Am Donnerstag dieser Woche wird sich das Bundesarbeitsgericht mit der Bagatell-Kündigung im Fall Emmely befassen. Wir haben zwar bereits ausgiebig über Bagatellkündigungen berichtet, interessant finde ich allerdings das Vorbringen des Anwalts zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> (<a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,699726,00.html" target="_blank"><span style="color: #000000;">zitiert von Spiegel-Online)</span></a>:</p>
<blockquote><p>Zudem weist der Anwalt auf einen Wertungswiderspruch im Arbeits- und Dienstrecht hin. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte gebe es &#8220;soweit ersichtlich keinen einzigen Fall&#8221;, in dem eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts mit geringfügigem Sach- oder Vermögensschaden Bestand hatte.</p>
<p>So seien in der Vergangenheit selbst unberechtigte Spesenabrechnungen in dreistelliger Höhe als zu gering angesehen worden, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wenn dagegen bei einer Arbeitnehmerin die Einlösung zweier Bons in Höhe von 1,30 Euro als Kündigungsgrund ausreichen würde, verstoße dies gegen das &#8220;Gebot der Gleichbehandlung&#8221; nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Artikel 3</a> des Grundgesetzes.</p></blockquote>
<p>Wir sind gespannt, wie das BAG heute entscheiden wird. Eventuell geht der ganze Fall danach noch zum Bundesverfassungsgericht.</p>
<p><strong>Siehe hierzu insbesondere:</strong></p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/auserordentliche-kundigung-wegen-diebstahl-von-brotaufstrich/" target="_blank">Diebstahl von Brotaufstrich</a></p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/kundigung-wegen-unerlaubtem-aufladen-eines-handys-am-arbeitsplatz/" target="_blank">Aufladen vom Handy am Arbeitsplatz</a></p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/der-emmely-prozess-auserordentliche-verdachts-kundigung-wegen-130-e/" target="_blank">Der Emmely-Prozess – 1,30 Pfandbons</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/reiserecht-bgb-reisemangel/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/reiserecht-bgb-reisemangel/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 06:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteile Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reisemangel]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2650</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2010 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 124/09" target="_blank" title="BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09">Xa ZR 124/09</a>)</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die &#8220;ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau&#8221; zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&#167; 651f BGB:&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2010 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 124/09" target="_blank" title="BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09">Xa ZR 124/09</a>)</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die &#8220;ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau&#8221; zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f BGB</a> an ihn ab.</p>
<p>Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g BGB</a> vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g BGB</a> auch nicht wirksam genehmigt.</p>
<p><strong>Kurze Zusammenfassung: Schadensersatzsprüche, Fristen und Verjährung im Reiserecht</strong><br />
Die Mängelgewährleistungsrechte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651c.html" target="_blank" title="&sect; 651c BGB: Abhilfe">§§ 651c ff. BGB</a> sind lex specialis zu den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Diese finden nach h. M. selbst im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit keine Anwendung, da der Reiseveranstalter auch in diesem Fall für den Nichterfolg der Reise nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651c.html" target="_blank" title="&sect; 651c BGB: Abhilfe">§§ 651c ff. BGB</a> (d. h. auch ohne Verschulden wie bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html" target="_blank" title="&sect; 311a BGB: Leistungshindernis bei Vertragsschluss">§ 311a Abs. 2 BGB</a>) einzustehen habe.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f Abs. 1 BGB</a> kann der Reisende Schadensersatz verlangen, soweit der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Erforderlich ist darüber hinaus nach h. M. im Regelfall ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f Abs. 2 BGB</a> kann der Reisende bei erheblichen Mängeln oder Vereitelung der Reise auch für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.</p>
<p>Der Reisende muss seine Ansprüche nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g Abs. 1 BGB</a> innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend machen; die Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g Abs. 2 BGB</a>.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g BGB</a> erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die &#8220;höchstpersönliche&#8221; Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen. </p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Eine interessante Entscheidung zum Reiserecht zur Frage, ob der Reisebuchende auch die Rechte anderer mit geltend machen kann. Das Urteil ist insofern examensrelevant, als man hier das systematische Verständnis von den Mängelgewährleistungsrechten des Reiserechts zu den allgemeinen Regeln überprüfen kann. Zudem enthält das Urteil auch Fragen zur ex-tunc Wirkung der Genehmigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">§ 184 Abs. 1 BGB</a>. In einer mündlichen Prüfung am 1.6.2010 wurde diese Entscheidung am OLG Köln schon abgefragt.</p>
<p>Urteil vom 26. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 124/09" target="_blank" title="BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09">Xa ZR 124/09</a></p>
<p>AG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 13. Februar 2009 &#8211; 30 C 2240/08-47<br />
LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 29. Oktober 2009 &#8211; 2-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 S 47/09" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 24 S 47/09">24 S 47/09</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Examensreport – Zivilrecht Examensklausuren 1. Staatsexamen – Mai 2010 – NRW</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 20:38:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensklausuren]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport 2010 NRW]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht Examensklausuren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2624</guid>
		<description><![CDATA[<p>Was lief im Mai in den Zivilrecht Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW?</p>
<p>Die Sachverhalte  können <a href="http://www.al-online.de/downloads/Examensreport_2010-05_Mai_.pdf"  target="_blank">hier</a> heruntergeladen werden.</p>
<p>Kein ZPO, keine Nebengebiete, dafür aber Schuldrecht AT und BT und Sachenrecht</p>
<p><strong>1. Klausur</strong><br />
- Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)<br />
- Exakt die gleiche Klausur (auf den Wortlaut genau!!!) lief auch im Oktober 2007 in NRW in der 1. Klausur im Zivilrecht<br />
- Fiktive Schadensberechnung, Ansatz der Kosten einer Fachwerkstatt: Ersatz fiktiver Reparaturkosten im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a><br />
- Ersatz entgangener Nutzungen<br />
- Ersatzfähigkeit eines so genannten „Unfallersatztarifs“ und Aufklärungspflichten der Fahrzeugvermietung<br />
- Erklärungen am Unfallort als deklaratorisches Schuldanerkenntnis<br />
- Ersatz des Minderwertes bei Unfallwagen<br />
- Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&#167; 253 BGB: Immaterieller Schaden">253 Abs. 2 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" target="_blank" title="&#167; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">§ 7 Abs. 1 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&#167; 823 BGB:&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was lief im Mai in den Zivilrecht Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW?</p>
<p>Die Sachverhalte  können <a href="http://www.al-online.de/downloads/Examensreport_2010-05_Mai_.pdf"  target="_blank">hier</a> heruntergeladen werden.</p>
<p>Kein ZPO, keine Nebengebiete, dafür aber Schuldrecht AT und BT und Sachenrecht</p>
<p><strong>1. Klausur</strong><br />
- Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)<br />
- Exakt die gleiche Klausur (auf den Wortlaut genau!!!) lief auch im Oktober 2007 in NRW in der 1. Klausur im Zivilrecht<br />
- Fiktive Schadensberechnung, Ansatz der Kosten einer Fachwerkstatt: Ersatz fiktiver Reparaturkosten im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a><br />
- Ersatz entgangener Nutzungen<br />
- Ersatzfähigkeit eines so genannten „Unfallersatztarifs“ und Aufklärungspflichten der Fahrzeugvermietung<br />
- Erklärungen am Unfallort als deklaratorisches Schuldanerkenntnis<br />
- Ersatz des Minderwertes bei Unfallwagen<br />
- Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">253 Abs. 2 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">§ 7 Abs. 1 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">18 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§§ 311 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 1 BGB</a></p>
<p><strong>2. Klausur</strong><br />
- Schwerpunkt: Sachenrecht<br />
- Abwandlung von BGH Urteil vom 1.2.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 47/07" target="_blank" title="BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07: Immobilien - Reichweite des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch...">V ZR 47/07</a>)<br />
- Nachbarrechlichtes Schuldverhältnis<br />
- Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch<br />
- <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> als Rechtsfortwirkungsanspruch i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 ff BGB</a> nach Verarbeitung<br />
- BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 5/07" target="_blank" title="BGH, 19.06.2007 - X ZR 5/07: Sachenrecht - Handschenkung durch blo&szlig;e Einigung">X ZR 5/07</a><br />
- Übertragung von Anwartschaftsrechten analog den Regeln über das Vollrecht<br />
- Übereignung durch bloße Einigung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 2 BGB</a>) im Rahmen einer Handschenkung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/516.html" target="_blank" title="&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung">§ 516 S. 1 BGB</a>)<br />
- Fahrzeugbrief als Legitimationspapier analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/952.html" target="_blank" title="&sect; 952 BGB: Eigentum an Schuldurkunden">§ 952 Abs. 2 BGB</a></p>
<p><strong>3. Klausur</strong><br />
- Schwerpunkt: Schuldrecht AT und BT (Kaufrecht)<br />
- Klausur bestehend aus zwei Original BGH Entscheidungen<br />
- BGH, Urteil vom 28. November 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a><br />
- Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels wegen eines unbehebbaren Mangels<br />
- nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/325.html" target="_blank" title="&sect; 325 BGB: Schadensersatz und R&uuml;cktritt">§ 325 BGB</a>)<br />
- Abgrenzung der Schadensarten<br />
- Als Zusatzfrage: BGH Urteil vom 15.9.2009: <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-gesetzliches-aufrechnungsverbot-§-393-bgb-schlagerei" target="_blank">Gesetzliches Aufrechnungsverbot des § 393 BGB unerlaubten Handlungen</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11.6.2010</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/neues-widerrufsrecht-2010-neuordnung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/neues-widerrufsrecht-2010-neuordnung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 13:17:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Neue Widerrufsbelehrung 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Neues Widerrufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Neues Widerrufsrecht 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Neues Widerrufsrecht ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Neuregelung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir hatten bereits über die <a href="http://www.juraexamen.info/reform-des-polizeigesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-polg-nw/" target="_blank">Reform des Polizeigesetzes NRW</a> und das <a href="http://www.juraexamen.info/justizgesetz-nordrhein-westfalen-justg-nrw-ab-01-01-2011-in-kraft-u-a-abschaffung-des-behordenprinzips/" target="_blank">Inkrafttreten des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zum 1.11.2011</a> im Bereich des Öffentlichen Rechts berichtet.</p>
<p>Auch im Zivilrecht gibt es in diesem Monat einige Neuordnungen. Am 11.06.2010 tritt das &#8220;Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht&#8221; in Kraft.</p>
<p>Abgesehen von der sehr hohen Praxisrelevanz insbesondere für Online- oder Ebay-Shopbetreiber, die ihre Belehrungen zum Stichtag anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden, gibt es auch für Examenskandidaten einige wichtige Änderungen im Widerrufsrecht, über die man Bescheid wissen sollte.</p>
<p>Im Folgenden ein kurzer Überblick über die Änderungen:</p>
<ul>
<li>Neben den Musterbelehrungen werden zum 11.06.2010 auch die übrigen Regelungen zum Fernabsatz und zum elektronischen Geschäftsverkehr aus der BGB-InfoV in den neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank">Artikel 246 EGBGB</a> übertragen. Dies hat zur Folge, dass die aktuellen Musterwiderrufsbelehrungen, die auf die Belehrungspflichten aus der BGB-InfoV verweisen, mit Ablauf des 10.06.2010 automatisch falsch werden. Wer seine Belehrung zu spät oder gar nicht anpasst, riskiert eine Abmahnung;</li></ul><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten bereits über die <a href="http://www.juraexamen.info/reform-des-polizeigesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-polg-nw/" target="_blank">Reform des Polizeigesetzes NRW</a> und das <a href="http://www.juraexamen.info/justizgesetz-nordrhein-westfalen-justg-nrw-ab-01-01-2011-in-kraft-u-a-abschaffung-des-behordenprinzips/" target="_blank">Inkrafttreten des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zum 1.11.2011</a> im Bereich des Öffentlichen Rechts berichtet.</p>
<p>Auch im Zivilrecht gibt es in diesem Monat einige Neuordnungen. Am 11.06.2010 tritt das &#8220;Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht&#8221; in Kraft.</p>
<p>Abgesehen von der sehr hohen Praxisrelevanz insbesondere für Online- oder Ebay-Shopbetreiber, die ihre Belehrungen zum Stichtag anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden, gibt es auch für Examenskandidaten einige wichtige Änderungen im Widerrufsrecht, über die man Bescheid wissen sollte.</p>
<p>Im Folgenden ein kurzer Überblick über die Änderungen:</p>
<ul>
<li>Neben den Musterbelehrungen werden zum 11.06.2010 auch die übrigen Regelungen zum Fernabsatz und zum elektronischen Geschäftsverkehr aus der BGB-InfoV in den neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" target="_blank">Artikel 246 EGBGB</a> übertragen. Dies hat zur Folge, dass die aktuellen Musterwiderrufsbelehrungen, die auf die Belehrungspflichten aus der BGB-InfoV verweisen, mit Ablauf des 10.06.2010 automatisch falsch werden. Wer seine Belehrung zu spät oder gar nicht anpasst, riskiert eine Abmahnung; dasselbe gilt aber auch für denjenigen, der zu früh umstellt.</li>
<li>Die Gesetzesänderungen bringen auch eine Angleichung der Fristen für normale Onlineshops und Internetauktionsplattformen wie Ebay. Bisher musste hier zwischen der 2-Wochen-Frist und der Monatsfrist unterschieden werden. Ab dem 11.06.2010 ist es für die Geltung der 2-Wochen-Frist anders als noch heute ausreichend, wenn dem Kunden eine ausreichende Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB</a> n.F.). Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss, gilt die Monatsfrist. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet &#8220;unverzüglich&#8221;, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Belehrung in Textform mitzuteilen, regelmäßig innerhalb eines Tages.</li>
<li>Auch für den Wertersatz gibt es eine vergleichbare Änderung. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB</a> n.F. enthält die Voraussetzungen, unter denen der Kunde durch eine Mitteilung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache verpflichtet ist.</li>
<li>Ganz neu eingefügt ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank">§ 360 BGB</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank">§ 360 BGB</a> konkretisiert in den Absätzen 1 und 2 die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Und solange die neuen, nun im EGBGB enthaltenen Musterbelehrungen verwendet werden, erfüllt man nach der ausdrücklichen Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" target="_blank">§ 360 Abs. 3 BGB</a> n.F. die gesetzlichen Anforderungen. Bis jetzt war es so gewesen, dass man, obwohl man die offizielle Musterbelehrung verwendete, abgemahnt wurde. Mit dem § 360 BBG ist damit nun Schluss und insbesondere Shopbetreiber können nun ein bisschen ruhiger schlafen.</li>
</ul>
<p><strong>Einige weiterführende Links:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3841/gesetz_verbraucherkreditrichtlinie_bundesgesetzblatt.pdf" target="_blank">Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht</a></li>
<li><a href="http://www.bmj.bund.de/enid/Verbraucherschutz/Umsetzung_Verbraucherkredit-_und_Zahlungsdiensterichtlinie_1hd.html" target="_blank">Details zum Gesetzgebungsverfahren findet ihr auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz.</a>
</li>
<li><a href="http://www.bmj.bund.de/enid/138ff69b8a616ca9a5e97d1e478f8df1,909c9a636f6e5f6964092d0936303638093a095f7472636964092d0935323438/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Pressemitteilung des BMJ zu den Änderungen</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Mißbrauch von W-Lan &#8211; Unterlassung und Abmahnung ja, Schadensersatz nein</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-misbrauch-von-w-lan-unterlassung-ja-abmahnung-nein/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-misbrauch-von-w-lan-unterlassung-ja-abmahnung-nein/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 May 2010 13:15:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH WLAN]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauch von W-Lan]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die folgenden Musterlösung basiert auf der Presseerklärung des BGH, NICHT auf den URTEILSGRÜNDEN, die noch nicht veröffentlicht sind. Sie stellt den Inhalt der Presseerklärung in Form einer Klausurlösung dar. Es ist also möglich, dass die Urteilsgründe hiervon abweichen!!!</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres  Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser  Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum  Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der  fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten  Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Der BGH hat der Revision nur teilweise stattgegeben. Anders als die Vorinstanz sah er die Voraussetzungen der Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten als gegeben an, nicht aber den Anspruch auf Schadensersatz.</p>
<p><strong>Anspruch auf Unterlassung</strong></p>
<p>Ein Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&#167; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 UrhG</a>:</p>
<blockquote><p>Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz  geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf  Beseitigung der Beeinträchtigung,</p></blockquote><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die folgenden Musterlösung basiert auf der Presseerklärung des BGH, NICHT auf den URTEILSGRÜNDEN, die noch nicht veröffentlicht sind. Sie stellt den Inhalt der Presseerklärung in Form einer Klausurlösung dar. Es ist also möglich, dass die Urteilsgründe hiervon abweichen!!!</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres  Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser  Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum  Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der  fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten  Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Der BGH hat der Revision nur teilweise stattgegeben. Anders als die Vorinstanz sah er die Voraussetzungen der Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten als gegeben an, nicht aber den Anspruch auf Schadensersatz.</p>
<p><strong>Anspruch auf Unterlassung</strong></p>
<p>Ein Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 UrhG</a>:</p>
<blockquote><p>Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz  geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf  Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf  Unterlassung in Anspruch genommen werden.  <sup>2</sup>Der Anspruch auf  Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig  droht.</p></blockquote>
<p>Die Rechtsprechung legt den Begriff der &#8220;Verletzung&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 UrhG</a> in Anlehnung an <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 BGB</a> weit aus.  Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch  derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein,  der ohne eigenes Verschulden adäquat kausal an  der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat,  z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat. Um einer uferlosen Ausdehnung der Störerhaftung vorzubeugen, ist die Störerhaftung Dritter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 UrhG</a> durch das Kriterium der Zumutbarkeit eingegrenzt; Art  und Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen bestimmen sich nach Treu und  Glauben.</p>
<p>Vorliegend hat die Beklagte die Verletzung des Urherberrechts adäquat kausal verursacht. Ihr wäre es ferner zumutbar gewesen, die Verletzung zu verhindern: Auch privaten Anschlussinhabern obliegt eine  Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene  Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten  Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu  werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann zwar nicht  zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand  der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel  aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der  im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich  marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des  Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen  Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das  Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres  Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private  WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen  Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten  verbunden.</p>
<p>Deshalb besteht ein Unterlassungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG</a>. Dieser stellt eine Kodifikation des allgemeinen negatorischen Anspruchs aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 s. 1 BGB</a>, der analog auf alle absoluten Rechte Anwendung findet und verdrängt diesen.</p>
<p><strong>Abmahnkosten</strong></p>
<p>Nach § 97 a Abs. 1 S. 2 hat die Klägerin daher Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Dieser ist nunmehr (allerdings noch nicht zum für die Entscheidung relevanten Zeitpunkt) im Regelfall einer Verbraucherabmahnung auf 100 € gedeckelt.</p>
<blockquote><p>§ 97a Abmahnung</p></blockquote>
<blockquote><p>(1)  <sup>1</sup>Der Verletzte soll  den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf  Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe  einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten  Unterlassungsverpflichtung beizulegen.  <sup>2</sup>Soweit die Abmahnung  berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen  verlangt werden.</p>
<p>(2) Der  Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme  anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt  sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen  Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.</p></blockquote>
<p>Daneben besteht ein Aufwendungsersatzanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§§ 670</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/683.html" target="_blank" title="&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen">683 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/677.html" target="_blank" title="&sect; 677 BGB: Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers">677 BGB</a> (vgl. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/102a.html" target="_blank" title="&sect; 102a UrhG: Anspr&uuml;che aus anderen gesetzlichen Vorschriften">§ 102a UrhG</a>).</p>
<p><strong>Schadensersatz</strong></p>
<p>Ein Anspruch auf Schadensersatz ließe sich auf <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a> stützen:</p>
<blockquote><p>(2)  <sup>1</sup>Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt,  ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens  verpflichtet.  <sup>2</sup>Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann  auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts  erzielt hat, berücksichtigt werden.  <sup>3</sup>Der  Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages  berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte  entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten  Rechts eingeholt hätte.  <sup>4</sup>Urheber, Verfasser  wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70),  Lichtbildner (§ 72)  und ausübende Künstler (§ 73)  können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine  Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit  entspricht.</p></blockquote>
<p>Auf Schadensersatz haftet nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG</a> nur, wer  ein fremdes Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht &#8220;verletzt&#8221;. Das  ist jeder, der die Rechtsverletzung als Täter  entweder selbst adäquat kausal begeht oder daran als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe)  beteiligt ist. Hier sind &#8211; trotz des identischen Wortlauts &#8211; strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Störerhaftung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 UrhG</a>, die sich an <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> orientiert. Eine  Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der  Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen  Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe  bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an  dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Daneben (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/102a.html" target="_blank" title="&sect; 102a UrhG: Anspr&uuml;che aus anderen gesetzlichen Vorschriften">§ 102a UrhG</a>) in Betrach zu ziehende Ansprüche aus GoA (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">§§ 687 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/678.html" target="_blank" title="&sect; 678 BGB: Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung gegen den Willen des Gesch&auml;ftsherrn">678 BGB</a>) oder <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> scheitern am der fehlenden Kenntnis (GoA) bzw. an der Sperrwirkung des spezielleren <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG</a>. Ferner sind für das Verschulden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> höhere Anforderungen anzusetzen als für die Störerhaftung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a>, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch ausscheiden kann.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Mit der Entscheidung stellt der BGH erstmals klar, welche Sorgfaltsanforderungen für die Bereitstellung eines W-Lan-Zugangs gelten. Damit trägt er zur rechtlichen Erfassung dieses bisher relativ unregulierten Bereichs bei. Das ist richtig: Das Recht muss mit den Möglichkeiten neuer Technologie Schritt halten &#8211; auch für sie gelten die allgemeinen Vorgaben der Rechtsordnung. Der BGH sorgt dafür, dass das Internet und der Zugang zu ihm kein &#8220;rechtsfreier Raum&#8221; bleiben und trägt damit deren gestiegenen Bedeutung Rechnung.</p>
<p>Inhaltlich fordert er nur &#8220;marktübliche&#8221; Vorkehungen. Dies sollte keine allzu großen Schwierigkeiten bedeuten. Dieser Sorgfaltsmaßstab wird sich auch auf die allgemeine zivilrechtliche Störerhaftung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 BGB</a> analog übertragen lassen. Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € sorgt ferner dafür, dass keine unbilligen Härten entstehen.</p>
<p>Unmittelbar examensrelevant ist die Entscheidung wohl nur in einem Kurzvortrag mit Angabe der relevanten Normen. Ersetzt man die Verletzung des Urheberrechts durch die Verletzung eines anderen absoluten Rechtsguts (z.B. Nutzung des W-Lans für Hackerangriffe), so gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Normen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/677.html" target="_blank" title="&sect; 677 BGB: Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers">677</a>ff. BGB). Dies wäre ein schöner Fall für die mündliche Prüfung, da er die Prüfung bekannter Normen im unbekannten Kontext  ermöglicht. So kann die Fähigkeit zu eigenständiger Argumentation geprüft werden.</p>
<p>BGH, Urteil v. 12.5.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens">I ZR 121/08</a> – Sommer unseres Lebens</p>
<p>Verfahrensgang: OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2008, 279" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07">GRUR-RR 2008, 279</a>),  LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07</p>
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		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/mietrecht-urteile-bgh-begrundungsanforderungen-fristloser-kundigung-wohnraum/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/mietrecht-urteile-bgh-begrundungsanforderungen-fristloser-kundigung-wohnraum/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 May 2010 15:44:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Wohnraum außerordentliche Kündigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2536</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&#167; 569 BGB: Au&#223;erordentliche fristlose K&#252;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs.</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> für unwirksam gehalten und die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. </p>
<p><strong>Systematik im Mietrecht</strong><br />
Wichtig in einer Mietrecht Examensklausur ist es, dass man zunächst die Systematik des Mietrechts versteht:</p>
<p>- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§§ 535 – 548 BGB</a><br />
- Mietverhältnisse über Wohnraum, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">§§ 549 – 577a BGB</a></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">§ 549 BGB</a> gelten für Mietverhältnisse über Wohnraum die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a> regelt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Jedoch ist insoweit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 BGB</a> zu beachten, der weitere wichtige Gründe nennt.</p>
<p>Die Kündigungserklärung bedarf grundsätzlich keiner Form. Bei der Wohnraummiete ist die Kündigung jedoch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">§ 568 Abs. 1 BGB</a> (und zwar auch eine Kündigung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a>) schriftlich zu erklären und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> zu begründen. Fraglich war in dieser Entscheidung nun, ob die Kündigung seitens des Vermieters den Begründungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> gerecht wird.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 den Begründungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck der Vorschrift sei es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.</p>
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		<title>Abmahnungen &#8211; Reifenhersteller Schwalbe</title>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 08:12:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Urheberrecht ist ja kein Examensstoff, dennoch möchte als Fahrradbegeisterter auf folgenden Sachverhalt hinweisen: <a href="http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=460417">http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=460417</a></p>
<p>Grüße</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urheberrecht ist ja kein Examensstoff, dennoch möchte als Fahrradbegeisterter auf folgenden Sachverhalt hinweisen: <a href="http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=460417">http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=460417</a></p>
<p>Grüße</p>
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		<title>BGH-Urteil: Trotz arglistiger Täuschung kein Rücktritt möglich!</title>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 20:50:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arglistige Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei arglistiger Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Fristsetzung trotz Entbehrlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kein Rücktrittsrecht bei erfolgter Nacherfüllung innerhalb Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt vom Kaufvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 12. März 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 147/09" target="_blank" title="BGH, 12.03.2010 - V ZR 147/09: Wohnungseigentum - Forderungsfreistellung als Nacherf&#252;llung">V ZR 147/09</a>) entschieden, dass das Recht eines Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann erlischt, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte, der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung dann aber behoben wird. </p>
<p><strong>Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht)</strong><br />
Das Grundstück &#8220;W. 112&#8243; in E. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Eine der Wohnungen gehörte den Beklagten, eine andere Herrn Dr. K. und Frau O. . Diese unterrichteten die Verwalterin davon, dass in ihre Wohnung Feuchtigkeit eintrete. Die Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin in einer außerordentlichen Versammlung am 31. Oktober 2006, den Architekten H. zu beauftragen, die Ursache des Feuchtigkeitseintritts und die zur Beseitigung notwendigen Kosten festzustellen. Mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 verkauften die Beklagten ihre Wohnung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 12. März 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 147/09" target="_blank" title="BGH, 12.03.2010 - V ZR 147/09: Wohnungseigentum - Forderungsfreistellung als Nacherf&uuml;llung">V ZR 147/09</a>) entschieden, dass das Recht eines Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann erlischt, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte, der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung dann aber behoben wird. </p>
<p><strong>Sachverhalt (gekürzt und vereinfacht)</strong><br />
Das Grundstück &#8220;W. 112&#8243; in E. ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Eine der Wohnungen gehörte den Beklagten, eine andere Herrn Dr. K. und Frau O. . Diese unterrichteten die Verwalterin davon, dass in ihre Wohnung Feuchtigkeit eintrete. Die Wohnungseigentümer beschlossen daraufhin in einer außerordentlichen Versammlung am 31. Oktober 2006, den Architekten H. zu beauftragen, die Ursache des Feuchtigkeitseintritts und die zur Beseitigung notwendigen Kosten festzustellen. Mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 verkauften die Beklagten ihre Wohnung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen Sachmängeln für 279.000 € an die Klägerin. Dabei unterließen sie es, auf die Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O und den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 31. Oktober 2006 hinzuweisen. Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis und bezog die Wohnung.</p>
<p>Mit Schreiben an die Beklagten vom 14. August 2007 machte die Klägerin verschiedene Mängel des ihr verkauften Wohnungseigentums, u.a. auch die Feuchtigkeitsbeeinträchtigung der Wohnung K/O geltend und forderte die Beklagten zur &#8220;Nacherfüllung&#8221; bis zum 4. September 2007 auf.</p>
<p>In ihrer Antwort vom 3. September 2007 verneinten die Beklagten im Wesentlichen die von der Klägerin geltend gemachten Mängel. Im Hinblick auf die in der Wohnung K/O aufgetretene Feuchtigkeit erklärten sie, die auf die Klägerin zukommenden Kosten zu übernehmen und boten an, hierfür Sicherheit zu leisten. In ihrer Antwort vom 9. Oktober 2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.</p>
<p>Mit der Klage verlangt sie nach näherer Maßgabe Rückzahlung des Kaufpreises und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Auch der BGH hat ein Recht der Klägerin, vom Kaufvertrag zurückzutreten, verneint. </p>
<p>Der Käufer kann wegen eines Sachmangels der verkauften Sache grundsätzlich nur dann von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer fruchtlos Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§§ 437 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323 Abs. 1 BGB</a>. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme greift namentlich dann ein, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des Rücktrittsrechts rechtfertigen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB</a>. So kann es sich insbesondere verhalten, wenn der Verkäufer bei Abschluss des Vertrags eine Täuschungshandlung begangen hat. Eine solche Handlung ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen des Käufers in die Ordnungsmäßigkeit der Nacherfüllung zu zerstören, und lässt aus diesem Grund das Verlangen der Nacherfüllung für den Käufer in der Regel unzumutbar sein.</p>
<p>So liegt es indessen nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Behebung setzt. Damit gibt er zu erkennen, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers weiterhin besteht. Kommt der Verkäufer innerhalb der Frist dem Verlangen des Käufers nach und wird der Mangel behoben, scheidet der Rücktritt des Käufers vom Vertrag aus, weil die verkaufte Sache &#8211; nunmehr &#8211; vertragsgerecht ist.</p>
<p>So ist es hier. Die Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 3. September 2007 haben den Eintritt der Voraussetzungen eines Rechts der Klägerin, wegen des Mangels am Gemeinschaftseigentum vom Vertrag zurückzutreten, entfallen lassen. Der Erfüllung des Anspruchs auf Nacherfüllung steht es gleich, dass der Verkäufer den Käufer von den Kosten zur Beseitigung des Mangels freigestellt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, dass die Arbeiten zur Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen werden und dass die Freistellung gesichert ist. So war es hier, zumal die Beklagten der Klägerin angeboten hatten, für die Kostenfreistellung Sicherheit zu leisten.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Eine examensrelevante Entscheidung zum Schuldrecht BT: Ausgehend vom Grundsatz der Fristsetzung zur Nacherfüllung beim Rücktritt muss man dann zunächst die Ausnahme der Entbehrlichkeit nach §§ 437 Nr. 2; 323 II Nr. 3 BGB ansprechen. Setzt der Käufer aber dennoch eine Frist und erfolgt die Nacherfüllung dann fristgerecht, ist der Mangel behoben, so dass dann ein Rücktritt ausgeschlossen ist. Läuft die Frist noch und ist die Nacherfüllung nicht erfolgt, kann der Käufer aber grundsätzlich ohne erneute Fristsetzung auf Rücktritt übergehen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 1198" target="_blank" title="BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05: Immobilien - R&uuml;cktritt vom Grundst&uuml;ckskauf obwohl zun&auml;chst Erf&uuml;l...">NJW 2006, 1198</a>).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag wirksam</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-klausel-zur-schadenspauschalierung-in-auto-kaufvertrag-wirksam/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 20:05:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen Auto Kaufvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 14.4.2010 eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte kaufte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 14.4.2010 eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte kaufte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB</a> geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB</a> muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 BGB</a>: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit  </p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …</p>
<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)</p>
<p>die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn</p>
<p>a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder</p>
<p>b) dem anderen Vertragsteil nicht <strong>ausdrücklich</strong> der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;</p>
<p>Urteil vom 14. April 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 123/09" target="_blank" title="BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 123/09">VIII ZR 123/09</a><br />
AG Mainz -Urteil vom 18. Juli 2008 – 87 C 53/08<br />
LG Mainz &#8211; Urteil vom 22. April 2009 – 301 S 170/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: &#8220;Die gekaufte Braut&#8221; &#8211; zivilrechtliche Probleme eines absurden Falles</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-die-gekaufte-braut-zivilrechtliche-probleme-eines-absurden-falles/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-die-gekaufte-braut-zivilrechtliche-probleme-eines-absurden-falles/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Apr 2010 09:03:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Die gekaufte Braut]]></category>
		<category><![CDATA[zivilrechtliche Problem]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Tobias </strong>veröffentlichen zu können. Tobias studiert Jura  im achten Semester an der HU Berlin.</p>
<p><strong>&#8220;Die gekaufte Braut&#8221; &#8211; zivilrechtliche Probleme eines absurden Falles</strong></p>
<p>Nicht nur in Berlin schlägt derzeit der Fall einer &#8220;gekauften Braut&#8221; hohe Wellen. Wegen seiner &#8211; teilweise ernstzunehmenden – zivilrechtlichen Probleme vor allem aus dem Schuld- und Bereicherungsrecht sowie AT eignet er sich vor allem für eine aktuelle Nachfrage in der mündlichen Examensprüfung. Hier sollen deshalb einige Aspekte des Falles angedacht werden.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im März 2009 trafen sich die Eltern des 19-jährigen A und der 14-jährigen S in Berlin, um über die Zukunft ihrer Kinder zu verhandeln. Der A wollte die S heiraten, S wollte das zu dieser Zeit auch. Die Familien einigten sich nach längeren Verhandlungen darauf, dass die S den A nach islamischem Recht heiratet und die Eltern der S dafür der Familie des A insgesamt 15500 Euro bezahlen. Die Ausübung des Sorgerechts für S übertrugen ihre Eltern an A&#8217;s Familie. Dieser &#8220;Kaufpreis&#8221; von 15500 Euro kam nach längeren Verhandlungen zustande. Ein Jahr&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Tobias </strong>veröffentlichen zu können. Tobias studiert Jura  im achten Semester an der HU Berlin.</p>
<p><strong>&#8220;Die gekaufte Braut&#8221; &#8211; zivilrechtliche Probleme eines absurden Falles</strong></p>
<p>Nicht nur in Berlin schlägt derzeit der Fall einer &#8220;gekauften Braut&#8221; hohe Wellen. Wegen seiner &#8211; teilweise ernstzunehmenden – zivilrechtlichen Probleme vor allem aus dem Schuld- und Bereicherungsrecht sowie AT eignet er sich vor allem für eine aktuelle Nachfrage in der mündlichen Examensprüfung. Hier sollen deshalb einige Aspekte des Falles angedacht werden.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im März 2009 trafen sich die Eltern des 19-jährigen A und der 14-jährigen S in Berlin, um über die Zukunft ihrer Kinder zu verhandeln. Der A wollte die S heiraten, S wollte das zu dieser Zeit auch. Die Familien einigten sich nach längeren Verhandlungen darauf, dass die S den A nach islamischem Recht heiratet und die Eltern der S dafür der Familie des A insgesamt 15500 Euro bezahlen. Die Ausübung des Sorgerechts für S übertrugen ihre Eltern an A&#8217;s Familie. Dieser &#8220;Kaufpreis&#8221; von 15500 Euro kam nach längeren Verhandlungen zustande. Ein Jahr nach der Heirat, im März 2010, floh die S, inzwischen schwanger, zurück zu ihrer Familie. A&#8217;s Vater möchte die15500 Euro zurück.</p>
<p>Aus diesem Sachverhalt ergeben sich vielfältige Rechtsprobleme, von denen nur eine Auswahl hier angesprochen werden soll. Etwaige strafrechtliche Fragen bleiben außer Betracht.</p>
<p><strong>A.) Zustandekommen eines wirksamen Vertrages zwischen den Familien von Aund S?</strong></p>
<p>Die Parteien haben hier einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag zunächst einmal geschlossen. Die in der Presse kursierende Bezeichnung als &#8220;Kauf&#8221; ist juristisch unhaltbar, da § 433 von &#8220;Sachen&#8221; spricht. In Betracht kommt allerdings ein atypischer Vertrag nach § 311 I.</p>
<p>Grundsätzlich besteht für Verträge Inhaltsfreiheit, dh die Parteien sind nicht an bestimmte Vorgaben gebunden. (Prütting/Wegen/Weinreich § 311 Rn. 15). Hier könnte ein Vertrag geschlossen worden sein, der die eine Seite zur Übertragung des Sorgerechts an die Familie des A nach § 1626 im Wege der Verfügung verpflichtet sowie die andere Seite zur Zahlung von 15500 Euro. Dieser Vertrag war so von beiden Seiten gewollt und ist zunächst einmal durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen worden. Fraglich ist allerdings, ob die Abrede Bestand haben kann, oder ob Nichtigkeit eintritt. In Betracht kommen hier ein gesetzliches Verbot gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> und die Sittenwidrigkeit gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a>.</p>
<p>Zunächst dürfte § 134 ausscheiden. In Betracht kommt hier nur ein Verbot der Übertragung des Sorgerechts. Zwar ist die elterliche Sorge für ein Kind als höchstpersönliches Recht der Eltern nicht an sich übertragbar (Palandt/Diederichsen § 1626 Rn. 2). Allerdings kann die reine Ausübung durchaus an Verwandte, Schule, Internat und Pflegeeltern übertragen werden.</p>
<p>Diskutiert werden muss &#8211; nachdem der speziellere § 134 (BGH NJW 83, 869f) abgelehnt wurde &#8211; allerdings ein Verstoß des Vertrages gegen die guten Sitten, § 138. Beachtet werden muss insoweit, dass eine vertragliche Verpflichtung, zu heiraten, auf jeden Fall sittenwidrig ist, da ein höchstpersönliches Recht in Frage steht. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es geht &#8220;lediglich&#8221; um die Sorgerechtsübertragung gegen Geld.</p>
<p>Nicht einschlägig ist § 138 II, da keines der Tatbestandsmerkmale vorliegt. Für § 138 I ist erforderlich, dass das Rechtsgeschäft dem &#8220;Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden&#8221; widerspricht (BGHZ 10, 232) Abzustellen ist dabei &#8211;  objektiv &#8211;  auf die grundlegenden Wertvorstellungen, die sowohl auf rechtlichen als auch außerrechtlichen Prinzipien basieren können (Larenz/Wolf § 41 Rn 12). In dieser Argumentation dürfte der Schwerpunkt des Falles liegen. Heranzuziehen sind ua die Wertordnung des Grundgesetzes, einfachgesetzliche Entscheidungen und der ordre public. Auf der einen Seite ist die Übertragung der Ausübung des Sorgerechts einfachgesetzlich erlaubt. Allerdings ist damit nur das Verfügungsgeschäft angesprochen. Die Verpflichtung, im Gegenzug Geld für das Sorgerecht zu zahlen, um eine Eheschließung nach islamischem Recht zu ermöglichen, dürfte mit Blick auf den Zweck den gesamten Vertrag erfassen und als sittenwidrig erscheinen lassen. Das Grundgesetz billigt zwar in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 I GG</a> die Religionsfreiheit grundsäzlich zu, missbilligt aber ausdrücklich den Verkauf eines Rechtes, das nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 I GG</a> den Eltern zusteht &#8211; und auch die &#8220;zuförderst ihnen obliegende Pflicht&#8221; ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art.6 II GG</a>). Damit verstößt der Vertrag gegendie guten Sitten und ist nichtig.</p>
<p><strong>B.) Bekommt die Familie des A die 15500 Euro zurück?</strong></p>
<p>Zu denken ist hier vor allem an einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der § 812 ff. In Betracht kommt § 812 I S. Fall 1. Der Rechtsgrund ist nicht später weggefallen ( § 812 I S. 2 F. 1) und auch eine besondere Zweckvereinbarung ( § 812 I 2 F. 2) ist nicht ersichtlich.</p>
<p>A&#8217;s Familie hat geleistet und S&#8217;s Familie hat das Eigentum an 155000 Euro erlangt. Dies müsste ohne Rechtsgrund geschehen sein, was durch die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäftes der Fall ist.</p>
<p>Allerdings liegt ein weiterer Schwerpunkt hier darin, dass die Rückforderung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 S.2 BGB</a> ausgeschlossen sein könnte. Demnach ist die Rückforderung der Leistung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden auch ein Sittenverstoß zur Last fällt. Die hM will den S. 2 generell anwenden und nicht nur in Bezug auf § 817 S. 1 (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 05, 1490" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">NJW 05, 1490</a>).  Umstritten ist weiterhin, ob der Leistende auch subjektive Kenntnis vomSittenverstoß haben muss. Vom BGH wird das bejaht (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 83, 1420" target="_blank" title="BGH, 02.12.1982 - III ZR 90/81">NJW 83, 1420</a>). So stellt sich hier die schwierige (Beweis)-Frage nach dem Kenntnishorizont des Leistenden. Im Falle der Kenntnis der Sittenwidrigkeit ist eine Rückforderung der 15500 Euro ausgeschlossen.</p>
<p><strong>C.) Kann A gerichtlich erreichen, dass die S zu ihm zurückkommt?</strong></p>
<p>Diese beliebte Frage fand ihre Antwort lange in <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 ZPO: Nicht vertretbare Handlungen">§ 888 ZPO</a>. Dort sind die nicht vertretbaren Handlungen geregelt. Bis 2009 fand sich in § 888 Abs. 3der Hinweis, das keine Vollstreckung zur Herstellung des ehelichen Lebens stattfindet. 2009 wurde dieser Absatz III &#8211; mangels praktischer Bedeutung &#8211; ersatzlos gestrichen. Bleibt abzuwarten, ob das nicht doch etwas voreilig war.</p>
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		<title>Die Aschewolke geht &#8211; der Rechtsstreit kommt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-aschewolke-geht-der-rechtsstreit-kommt/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/die-aschewolke-geht-der-rechtsstreit-kommt/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 09:26:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aschewolke]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstreit Aschewolke]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Die Aschewolke zieht durch mündliche Prüfungen</strong></p>
<p>Tagelang hat sie die Nachrichten dominiert: die Aschewolke. Da dürfte es kaum verwundern, wenn hierzu bald Fragen in der mündlichen Prüfung auftauchen. Daher mal ein kleines Brainstorming rund um die Aschewolke. Jeder, der noch eine Idee hat, kann gerne was dazu posten.</p>
<p><strong>Reiserechtliche Probleme</strong></p>
<p>Viele Menschen mussten ihren Urlaub aufgrund der Aschewolke absagen. Was sind die Rechtsfolgen? Meines Erachtens handelt es sich eindeutig um einen Fall höherer Gewalt. Bei höherer Gewalt ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&#167; 651j BGB: K&#252;ndigung wegen h&#246;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> einschlägig. Danach können beide Parteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Beides ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&#167; 651j BGB: K&#252;ndigung wegen h&#246;herer Gewalt">§</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Aschewolke zieht durch mündliche Prüfungen</strong></p>
<p>Tagelang hat sie die Nachrichten dominiert: die Aschewolke. Da dürfte es kaum verwundern, wenn hierzu bald Fragen in der mündlichen Prüfung auftauchen. Daher mal ein kleines Brainstorming rund um die Aschewolke. Jeder, der noch eine Idee hat, kann gerne was dazu posten.</p>
<p><strong>Reiserechtliche Probleme</strong></p>
<p>Viele Menschen mussten ihren Urlaub aufgrund der Aschewolke absagen. Was sind die Rechtsfolgen? Meines Erachtens handelt es sich eindeutig um einen Fall höherer Gewalt. Bei höherer Gewalt ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> einschlägig. Danach können beide Parteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Beides ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 BGB</a> i.V.m. § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1. Wichtig ist, zu erkennen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 BGB</a> nicht auf alle Regelungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651e.html" target="_blank" title="&sect; 651e BGB: K&uuml;ndigung wegen Mangels">§ 651e BGB</a> verweist. Es kommt so zu einer Kostenteilung, zB auch für die Mehrkosten der Rückbeförderung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 S. 2 BGB</a>. Dies ist wohl gerecht, denn für höhere Gewalt kann keine der Parteien etwas, man wird sie auch nicht einer Risikosphäre zuordnen können.</p>
<p>Den Begriff der &#8220;höheren Gewalt&#8221; kann man nach MüKo/<em>Tonner</em>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> Rn. 7 in Anlehnung an eine Definition des Reichsgerichts umschreiben: Höhere Gewalt ist ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Krieg, terroristische Attacken und Naturkatastrophen sind unzweifelhaft Fälle höherer Gewalt &#8211; also auch unser Vulkanausbruch.</p>
<p><strong>Arbeitsrechtliche Fragen</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer kommt nicht aus dem Urlaub zurück, weil er am Flughafen festsitzt. Ist eine Kündigung möglich? Hier muss man differenzieren: Wenn es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, auf anderem Wege die Rückreise anzutreten, muss er dies tun, ansonsten ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Wenn er wirklich unverschuldet festsitzt, dann ist ihm seine Arbeitsleistung eben unmöglich. Eine Kündigung ist dann ausgeschlossen. Bekommt der Arbeitnehmer trotzdem sein Gehalt? Hier könnten <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§§ 615</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/616.html" target="_blank" title="&sect; 616 BGB: Vor&uuml;bergehende Verhinderung">616 BGB</a> zu diskutieren sein. Aber wohl im Ergebnis alles nicht einschlägig.</p>
<p><strong>Öffentliches Recht: Das Flugverbot</strong></p>
<p>Welche Rechtsnatur hat die Sperrung des Luftraumes über Deutschland? Ist der Ramsauer zuständig? Was ist die Rechtsgrundlage? Eine Menge öffentlich-rechtlicher Fragen könnte man sich zur Aschewolke ausdenken. Präzedenzfälle gibt es wohl nicht.  Zur Rechtsnatur würd ich sagen: Allgemeinverfügung. Rechtsgrundlage: Vielleicht einfach aus der Staatsleitungsfunktion der BReg, wie es das BVerfG für staatliche Warungen (Osho-Sekte, Glykolwein) entschieden hat? Man könnte ja auch ans Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahr für Piloten und Passagiere) denken, aber da gibt&#8217;s wohl keine Zuständigkeit für den Minister.</p>
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		<title>EuGH Urteil: Hinsendekosten sind beim Widerruf zu erstatten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-hinsendekosten-beim-widerruf-erstattung/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 07:06:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Fernabsatzrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Eugh heinrich heine]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Widerruf Versandkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinienkonforme Auslegung in der Zivilrecht Examensklausur]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf Hinsendekosten Erstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware (&#8220;Hinsendekosten&#8221;) auferlegt werden. In diesem Fall dürfen &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Handelsgesellschaft Heinrich Heine ist eine im Versandhandel tätige Gesellschaft. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein Verbraucherverein nach deutschem Recht, erhob gegen die Handelsgesellschaft Heinrich Heine Klage auf Unterlassung, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren aufzuerlegen.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Die von der Handelsgesellschaft Heinrich Heine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Handelsgesellschaft Heinrich Heine stellte der Bundesgerichtshof fest, <strong>dass das deutsche Recht dem Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware gewähre.</strong> Wenn aber die Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware (&#8220;Hinsendekosten&#8221;) auferlegt werden. In diesem Fall dürfen &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Handelsgesellschaft Heinrich Heine ist eine im Versandhandel tätige Gesellschaft. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen im Fall eines Widerrufs nicht zu erstatten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein Verbraucherverein nach deutschem Recht, erhob gegen die Handelsgesellschaft Heinrich Heine Klage auf Unterlassung, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Waren aufzuerlegen.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Die von der Handelsgesellschaft Heinrich Heine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Handelsgesellschaft Heinrich Heine stellte der Bundesgerichtshof fest, <strong>dass das deutsche Recht dem Verbraucher nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware gewähre.</strong> Wenn aber die Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien. (…) Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:</p>
<p>Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
In seinem am 15. April ergangenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass das Europäische Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.</p>
<p>Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden. </p>
<p>Die Bestimmung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 1 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 1 BGB</a> sind somit &#8211; richtlinienkonform &#8211; dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Hinsendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
In den Examensklausuren im Zivilrecht wird gerne mal ein Auszug aus einer Europäischen Richtlinie beigefügt. So war in der Zivilrecht-Examensklausur von Januar 2009 in NRW die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie im Bearbeitervermerk beigefügt, so dass man dann beim Verfassen der Klausurlösung zur Auslegung der Richtlinien durch den EuGH Stellung nehmen musste. Die aktuelle Entscheidung des EuGH lässt sich einfach als zusätzliches Problem in eine Schuldrecht Examensklausur einbauen, indem man neben dem Kaufpreis für die Sache noch die Hinsendekosten im Sachverhalt erwähnt, die Vertragsparteien dann unter anderem über die Erstattung der Versandkosten streiten und Auszüge aus der Fernabsatzrichtlinie im Bearbeitervermerk beigefügt werden. Eine sehr examensrelevante Entscheidung!</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 15.04.2010</p>
<p>BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 268/07" target="_blank" title="BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 268/07: &quot;Anspruch auf R&uuml;ckerstattung verauslagter">VIII ZR 268/07</a></p>
<p><a href="http://ec.europa.eu/consumers/policy/developments/dist_sell/dist01_de.pdf" target="_blank">RICHTLINIE 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Volltext)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-nutzungsausfallschaden-nutzungsausfallentschadigung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-nutzungsausfallschaden-nutzungsausfallentschadigung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 19:40:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruchsgrundlage für Nutzungsausfallschaden]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Das neue Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfall]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfallentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsausfallschaden]]></category>
		<category><![CDATA[§ 325 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2472</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&#246;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a>) bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar &#8211; aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a>) bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar &#8211; aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.<br />
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Zunächst einmal die Leitsätze aus der Entscheidung vom 28.11.2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a>):<br />
a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; <em>dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.</em><br />
b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Schadensersatzanspruch wegen mangelbedingten Nutzungsausfalls bleibt auch nach Rücktritt bestehen</strong><br />
Der BGH hat seine Rechtsprechung in dem heutigen Urteil noch einmal bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/325.html" target="_blank" title="&sect; 325 BGB: Schadensersatz und R&uuml;cktritt">§ 325 BGB</a>. Vielmehr kann der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt.</p>
<p><strong>Evtl. Mitverschulden der Käuferin wegen 168 Tage dauernder Ersatzbeschaffung</strong><br />
Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin sich erst 168 Tage nach Rücktritt einen Ersatzwagen beschafft. Um ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a> zu überprüfen, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Eine sehr wichtige Entscheidung zu zentralen Fragen des &#8220;neuen&#8221; Schuldrechts, die auch genauso in der Zivilrecht Examensklausur gestellt werden könnte. Im Zentrum dieses Urteils steht die Frage, wie sich die Tatsache, dass der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt, auf eine daneben bestehenden Schadensersatzanspruch in Bezug auf einen mangelbedingten Nutzungsausfallschaden auswirkt. Auch die saubere Herleitung der Anspruchsgrundlage für den mangelbedingten Nutzungsausfallenschaden würde einen Schwerpunkt darstellen.</p>
<p><strong>Lesehinweise:</strong><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 911" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">NJW 2008, 911</a>: zum Urteil vom 28. 11. 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 16/07" target="_blank" title="BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07: Schadensrecht - Verm&ouml;gensschaden wegen Nutzungsausfalls?">VIII ZR 16/07</a></p>
<p><a title="Nutzungsausfallentschädigung BGH" href="http://www.juraexamen.info/endlich-hochstrichterlich-entschieden-bgh-zu-nutzungsausfallschaden-im-kaufrecht" target="_self">BGH Urteil vom 19. Juni 2009 zum Nutzungsausfallschaden</a></p>
<p>Eine sehr gute Darstellung zur Problematik: <a href="http://springhin.de/nutzungsausfallschaden" target="_blank">Anspruchsgrundlage beim Nutzungsausfallschaden</a></p>
<p>Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09<br />
LG Berlin &#8211; Urteil vom 5. Dezember 2007 – 8 O 325/07<br />
KG Berlin &#8211; Urteil vom 30. April 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 241/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">12 U 241/07</a></p>
<p>Karlsruhe, den 14. April 2009</p>
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		<title>Künftig gefahrloses Streamen? Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 09:31:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Urteil Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Kino.to, Megavideo &#38; Co</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die <a href="http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/">Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung</a>, es drohen aber jedem User <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Abmahnprozesse,</a> die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.</p>
<p><strong>BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das <a href="http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung</a> geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&#167; 113a TKG: Speicherungspflichten f&#252;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g StPO</a> &#8211; zumindest teilweise verfassungswidrig.  <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&#167; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kino.to, Megavideo &amp; Co</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die <a href="http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/">Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung</a>, es drohen aber jedem User <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Abmahnprozesse,</a> die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.</p>
<p><strong>BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das <a href="http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung</a> geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g StPO</a> &#8211; zumindest teilweise verfassungswidrig.  <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich für die Abmahnprozesse ist, wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch in Bezug auf das unerlaubte Streamen geschützter Inhalte im Ergebnis nichts ändern. Insofern entschied das BVerfG, dass vor einer schlichten Abfrage der IP-Adressen weniger geschützt werden muss als vor einer Auskunft über die Verbindungsdaten selbst. Das BVerfG argumentiert,  dass die Behörden im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst abrufen, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde, erhalten. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen könnten sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen lassen. Der Gesetzgeber dürfe daher solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten o.ä.  auf der Grundlage der allgemeinen Eingriffsermächtigungen zulassen.</p>
<p>Hinsichtlich der Eingriffsschwellen müsse allerdings sichergestellt werden, dass eine Auskunft nicht &#8220;ins Blaue hinein&#8221; eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen dürfe. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte allerdings nicht vorgesehen werden. Einschränkend fordert das BVerfG jedoch, dass die Betroffenen von der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden müssen.</p>
<p>Das bedeutet im Ergebnis durchaus eine gewisse Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen für eine Abfrage der IP-Adresse. Eine Ende der Abmahnpraxis ist aber freilich nicht in Sicht.</p>
<p>Vgl. zur Thematik auch <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html">http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html</a></p>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html">BVerfG,  Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010</a></p>
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		<title>Sind Ossis eine eigenständige Ethnie?</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 08:34:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fun]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Ethnie]]></category>
		<category><![CDATA[Ossis]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Sind Ossis eine eigenständige Ethnie? Diese Thema wurde gestern tatsächlich in der ARD in der Sendung FAKT diskutiert. Anlass war folgender kleiner Fall, den nun bald ein Arbeitsgericht entscheiden muss: Eine ostdeutsche Frau war ins schöne Schwabenländle gezogen. Zunächst wurde berichtet, dass sie mittlerweile ganz toll schwäbischen Dialekt sprechen könne und außerdem auch in Sachen Haushaltsführung und Sauberkeit einer ordentlichen schwäbischen Hausfrau in nichts nachstünde. Dies ist aber wohl alles noch nicht rechtsrelevant. Diese tüchtige Frau hatte sich nun vor einiger Zeit bei einem baden-württembergischen Unternehmen beworben. Als man ihr eine Absage erteilte und ihre Bewerbungsunterlagen zurückschickte, konnte die gute Frau anhand eines Vermerks auf ihren Unterlagen unschwer erkennen, warum man sie nicht für tauglich hielt. Auf ihrem Anschreiben stand deutlich geschrieben:</p>
<p>(-) OSSI</p>
<p><strong>Rechtsfragen: Schadensersatz nach dem AGG</strong></p>
<p>Über dieses &#8220;Minus, Ossi&#8221; war die Bewerberin nun so erbost, dass sie Schadensersatz verlangt. Dabei stützt sich ihre Forderung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&#167; 15 AGG: Entsch&#228;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> als Anspruchsgrundlage. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&#167; 15 AGG: Entsch&#228;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> lautet:&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Sind Ossis eine eigenständige Ethnie? Diese Thema wurde gestern tatsächlich in der ARD in der Sendung FAKT diskutiert. Anlass war folgender kleiner Fall, den nun bald ein Arbeitsgericht entscheiden muss: Eine ostdeutsche Frau war ins schöne Schwabenländle gezogen. Zunächst wurde berichtet, dass sie mittlerweile ganz toll schwäbischen Dialekt sprechen könne und außerdem auch in Sachen Haushaltsführung und Sauberkeit einer ordentlichen schwäbischen Hausfrau in nichts nachstünde. Dies ist aber wohl alles noch nicht rechtsrelevant. Diese tüchtige Frau hatte sich nun vor einiger Zeit bei einem baden-württembergischen Unternehmen beworben. Als man ihr eine Absage erteilte und ihre Bewerbungsunterlagen zurückschickte, konnte die gute Frau anhand eines Vermerks auf ihren Unterlagen unschwer erkennen, warum man sie nicht für tauglich hielt. Auf ihrem Anschreiben stand deutlich geschrieben:</p>
<p>(-) OSSI</p>
<p><strong>Rechtsfragen: Schadensersatz nach dem AGG</strong></p>
<p>Über dieses &#8220;Minus, Ossi&#8221; war die Bewerberin nun so erbost, dass sie Schadensersatz verlangt. Dabei stützt sich ihre Forderung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> als Anspruchsgrundlage. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> lautet:</p>
<p>(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.</p>
<p>(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.</p>
<p>(3) &#8230;</p>
<p>Das in Abs. 1 erwähnte Benachteiligungsverbot umfasst Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder <strong>wegen der ethnischen Herkunft</strong>, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, s. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 AGG: Ziel des Gesetzes">§§ 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 AGG: Benachteiligungsverbot">7 AGG</a>.</p>
<p>Abs. 2 macht deutlich, dass auch immaterielle Schäden zu ersetzen sind. Das Erfordernis des Vertretenmüssens nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG</a> ist wohl europarechtswidrig. Auch sonst ist so einiges an <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> europarechtlich bedenklich. Dies ist hier aber letztlich alles nicht entscheidend. Kernfrage des Falles wird vielmehr sein: Sind Ossis eine eigene Ethnie?Andere Diskriminierungstatbestände kommen hier nicht in Betracht.</p>
<p><strong>Ossis als Ethnie?</strong></p>
<p>Diese Frage wurde in der Sendung dann durchaus seriös und fundiert diskutiert. Sogar Prof. <em>Däubler</em>, ein anerkannter Arbeitsrechtler, konnte zu Wort kommen. Er wies darauf hin, dass Ostdeutsche durch gemeinsame, prägende geschichtliche Ereignisse, kulturelle Bräuche und Gepflogenheiten etc. zahlreiche Verbindungen aufweisen, die es durchaus rechtfertigen könnten, von einer Ethnie zu sprechen. Ethnien sind Menschengruppen, die kulturell, sozial, historisch und genetisch eine Einheit bilden und auch sonst als Stämme oder Völker bezeichnet werden (so die Brockhaus-Definition, vgl. <em>Thüsing</em>, Europäisches Arbeitsrecht, 2008, Rn. 53). Wichtig ist, dass diese Menschen sich selbst als Einheit, als Gruppe verstehen &#8211; hier also als &#8220;Ossis&#8221;. Davon wird man meines Erachtens aber wohl gerade nicht ausgehen können. Manche Leute fühlen sich vielleicht als &#8220;Sachse&#8221; oder eben im Westen als &#8220;Bayer&#8221;. Aber selbst dann würde man wohl noch keine Ethnie annehmen. Dafür sind die Bundesländer viel zu sehr durchmischt und die Bräuche innerhalb Deutschlands zu ähnlich. Nicht alle Angehörigen der jeweiligen Gruppe empfinden diese Gruppenzugehörigkeit. Erst auf Ebene &#8220;der Deutschen&#8221; wird man daher wohl eine Ethnie bejahen können. Insofern ist aber bei entsprechender Definition natürlich alles vertretbar.</p>
<p><strong>Und sonst?</strong></p>
<p>Als weitere Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch kann man noch an <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG</a>) denken. Dieser Anspruch ist neben dem AGG anwendbar, <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 5 AGG</a>. Es dürfte aber wohl an der erforderlichen Erheblichkeit der Pflichtverletzung fehlen, die für einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden erforderlich ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Käufer muss Verkäufer bei Mangel des Gebrauchtwagens die Untersuchung ermöglichen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-gebrauchtwagenkauf-mangel-rucktritt/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-gebrauchtwagenkauf-mangel-rucktritt/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 13 Mar 2010 10:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 439 Nacherfüllung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2390</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 10. März entschieden, dass ein Käufer, der Mängelrechte geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er <strong>unter Fristsetzung &#8220;eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht&#8221;</strong>. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 10. März entschieden, dass ein Käufer, der Mängelrechte geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er <strong>unter Fristsetzung &#8220;eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht&#8221;</strong>. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. </p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs könnte sich nach ausgeübten Rücktritt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346</a> ff., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">433</a> I S. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">434</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437 Nr. 2</a> 1. Alt, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323 BGB</a> ergeben. </p>
<p>1. Ein wirksamer Kaufvertrag und ein Sachmangel i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 BGB</a> liegen vor.<br />
2. Für <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html" target="_blank" title="&sect; 442 BGB: Kenntnis des K&auml;ufers">§ 442 BGB</a> sowie die Unwirksamkeit des Rücktritts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§§ 438</a> IV S. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/218.html" target="_blank" title="&sect; 218 BGB: Unwirksamkeit des R&uuml;cktritts">218 BGB</a> ist nichts ersichtlich.<br />
3. Der Kläger kann gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 Nr. 2 1. Alt BGB</a> vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sind. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 I BGB</a> müsste der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben. Zwar hat der Kläger laut Sachverhalt eine Frist gesetzt. </p>
<p><strong>Problem: Nacherfüllungsverlangen des Käufers</strong><br />
Jedoch hat der Käufer – so der BGH – versäumt, dem Verkäufer in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> zu geben. <strong>Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 Nr. 2 und 3 BGB</a> aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.</strong> Denn dem Verkäufer solle es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. </p>
<p>Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung &#8211; der Lieferung eines neuen Fahrzeugs &#8211; einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 2 und 3</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a> verweigern kann.</p>
<p>Da mithin die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 I BGB</a> nicht erfüllt sind, ist der Käufer nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Somit hat er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Oftmals ist in den Examensklausuren im Zivilrecht mit Gebrauchtwagenfällen im Rahmen einer Rücktrittsprüfung eher die Kenntnis der Systematik von § 323 Abs. 1 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 2 BGB</a> bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 BGB</a> gefragt. Dieses  BGH Urteil zeigt aber, dass die Wirksamkeit des Rücktritts nicht nur daran scheitern kann, dass der Käufer dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sondern auch daran, dass dem Verkäufer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> gegeben worden ist. So müssen dann hier auch noch die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> inzident geprüft werden.</p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 10. März 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 310/08" target="_blank" title="BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 310/08">VIII ZR 310/08</a><br />
LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 18 O 216/07<br />
KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 26 U 24/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: BGH: Deutsche Gerichte zuständig für Klagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Medien</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-bgh-deutsche-gerichte-zustandig-fur-klagen-gegen-internetveroffentlichungen-auslandischer-medien/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 09:21:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit von deutschen Gerichten]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Tobias </strong>veröffentlichen zu können. Tobias studiert Jura  im achten Semester an der HU Berlin.</p>
<p>In einem nun veröffentlichten Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 23/09" target="_blank" title="BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09">VI ZR 23/09</a>) hat der VI. Zivilsenat des BGH die deutsche Gerichtsbarkeit für zuständig erklärt, sobald ein im Internet von internationalen Medien veröffentlichter Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil ging es um folgenden Sachverhalt:</p>
<p>Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8221;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &#8221;Online-Archiv&#8221; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Im Rahmen der rechtlichen Würdigung musste sich der BGH vor allem mit einer &#8211; auch klausurrelevanten &#8211; Grundnorm der ZPO auseinandersetzen: Laut <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&#167; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a>, der einen besonderen Gerichtsstand begründet, ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Tobias </strong>veröffentlichen zu können. Tobias studiert Jura  im achten Semester an der HU Berlin.</p>
<p>In einem nun veröffentlichten Urteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 23/09" target="_blank" title="BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09">VI ZR 23/09</a>) hat der VI. Zivilsenat des BGH die deutsche Gerichtsbarkeit für zuständig erklärt, sobald ein im Internet von internationalen Medien veröffentlichter Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. In dem noch nicht veröffentlichten Urteil ging es um folgenden Sachverhalt:</p>
<p>Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8221;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &#8221;Online-Archiv&#8221; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Im Rahmen der rechtlichen Würdigung musste sich der BGH vor allem mit einer &#8211; auch klausurrelevanten &#8211; Grundnorm der ZPO auseinandersetzen: Laut <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a>, der einen besonderen Gerichtsstand begründet, ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei nach der Rspr. sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.</p>
<p>Laut BGH liegt der Erfolgsort hier in Deutschland, weil der Eingriffserfolg in bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Bundesrepublik drohe. Aufgrund der Sachlage &#8211; dem Kläger wurden Verbindungen zur russischen Mafia vorgeworfen &#8211; sei damit zu rechnen, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde. Zudem sei die NYT ein internationales Presseerzeugnis, das einen weltweiten Leserkreis erreichen wolle; auch seien über 14000 deutsche Nutzer auf den Seiten der NYT registriert.</p>
<p>Eine Klage gegen den fraglichen Artikel ist deshalb in Deutschland zulässig, weshalb der BGH den Fall an das vorinstanzlich zuständige OLG Düsseldorf zur weiteren Beweiserhebung zurückverwies.</p>
<p>Anmerkung: <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> begründet einen besonderen Gerichtsstand, der Kläger kann also zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten &#8211; hier ua. der New York Times &#8211; und dem besonderen Gerichtsstand wählen. Hier war für den in Deutschland lebenden Kläger der besondere Gerichtsstand gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> natürlich besonders erstrebenswert: Er war die einzige Möglichkeit auf einen Prozess vor der deutschen Gerichtsbarkeit.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt, wie über den Umweg des Handlungs- und Erfolgsortes Probleme des Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrechts durch Internetanbieter in die ZPO einwirken.</p>
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		<title>BGH zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-allgemeine-geschaftsbedingungen-pkw-kauf-unter-privatleuten/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-allgemeine-geschaftsbedingungen-pkw-kauf-unter-privatleuten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 10:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2352</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige, die meisten aber zu einem erschwinglichen Preis. Einige bieten sogar eine „Mustervertrags-Flatrate“ an. Da stellt sich für den Laien die Frage: „Warum sollte ich einen Rechtsanwalt z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertrages für einen PKW beauftragen, wenn es doch im Internet dafür schon Musterverträge gibt und das deutlich günstiger?“ Warum dies manchmal doch problematisch werden kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.2.2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&#167; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&#228;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft solch ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (in diesem Fall von einer Versicherung).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige, die meisten aber zu einem erschwinglichen Preis. Einige bieten sogar eine „Mustervertrags-Flatrate“ an. Da stellt sich für den Laien die Frage: „Warum sollte ich einen Rechtsanwalt z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertrages für einen PKW beauftragen, wenn es doch im Internet dafür schon Musterverträge gibt und das deutlich günstiger?“ Warum dies manchmal doch problematisch werden kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.2.2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft solch ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (in diesem Fall von einer Versicherung).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen &#8211; nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p><em>&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</em></p>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Es könnte sich bei dem Vertragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> handeln. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 Abs. 1 BGB</a> sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, <strong>die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt</strong>.</p>
<p>Bei dem Vertragsmuster der Versicherung handelte es sich um eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Fraglich ist jedoch, ob hier die Verkäuferin dem Käufer <strong>diese bei Abschluss des Vertrages gestellt hat</strong>. Der BGH führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:</p>
<p><em>„In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.“</em></p>
<p>Somit hat nach BGH die Verkäuferin dem Käufer die vorformulierten Vertragsbedingungen bei Abschluss des Vertrages nicht gestellt. Es liegen mithin keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> vor. </p>
<p>Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte einer Prüfung am Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7 BGB</a> nicht standgehalten. Da hier jedoch AGB Recht nicht einschlägig ist, hat die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Somit hatte auch die Revision des Klägers keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder beliebter Gegenstand im Examen. Die aktuellen Entscheidungen aus den letzten Monaten zu diesem Thema (siehe dazu rechts in der Kategorie <strong>AGB-Recht</strong>) sollte man zumindest einmal gelesen haben. Ein Prüfschema zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Ihr <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-erhebliche-pflichtverletzung-des-verkaufers-bei-lieferung-eines-fahrzeugs-in-anderer-farbe/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 17:29:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Erhebliche Pflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht AT]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2310</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.2.2010 entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in &#8220;Le Mans Blue Metallic&#8221; auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. </p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&#167; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">§ 433 Abs. 2 BGB</a> Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs könnte infolge eines Rücktritts seitens des Beklagten untergegangen sein.</p>
<p>Zu&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.2.2010 entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in &#8220;Le Mans Blue Metallic&#8221; auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. </p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">§ 433 Abs. 2 BGB</a> Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs könnte infolge eines Rücktritts seitens des Beklagten untergegangen sein.</p>
<p>Zu prüfen ist somit, ob der Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">323 BGB</a>. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB</a> kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist</p>
<p><strong>Stellt die Lieferung des Wagens in falscher Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung dar?</strong><br />
Schwerpunkt dieser Entscheidung war somit die Frage, ob die Lieferung der Corvette in schwarzer statt in blauer Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt oder nicht.</p>
<p><strong>Vorinstanzen: Pflichtverletzung unerheblich</strong><br />
Der Käufer war in den beiden ersten Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht versagte dem Käufer ein Zurückweisungsrecht noch vor Lieferung, da sein Rücktrittsrecht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2. BGB</a> ausgeschlossen sei. Die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette stelle keine erhebliche Pflichtverletzung dar. </p>
<p><strong>BGH: Erheblicher Sachmangel</strong><br />
Auf die Revision des Käufers hin hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB</a> darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Im Autofahrerstaat Deutschland wird dies wohl nicht die letzte Entscheidung hinsichtlich einer Streitigkeit beim Autokauf gewesen sein. In der Examensklausur im Zivilrecht sollte man die Voraussetzungen des Rücktritts rauf- und runterbeten können. Es ist nun also höchstrichterlich entschieden, dass die Farbe des Autos beim Kauf von entscheidender Bedeutung ist und Abweichungen von der vereinbarten Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, der somit dem Käufer einen Rücktritt ermöglicht. Noch wichtiger ist es mE jedoch, die Systematik des Rücktritts im Zusammenspiel zwischen Schuldrecht AT und Schuldrecht BT (insbesondere Kaufrecht, Werkvertragsrecht) zu kennen. Zwar wirkt sich dies auf das Ergebnis der Falllösung nicht aus, da im Kaufrecht und Werkvertragsrecht auf die allgemeinen Rücktrittsnormen verwiesen wird. Dies hinterlässt jedoch beim Korrektor keinen guten Eindruck und führt zu unnötigem Punktabzug.</p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07 </p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG Ellwangen &#8211; Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05<br />
OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 5. März 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 173/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 173/06</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Keine unbenannten Zuwendungen bei Geschenken der Schwiegereltern</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-keine-unbenannten-zuwendungen-bei-geschenken-der-schwiegereltern/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-keine-unbenannten-zuwendungen-bei-geschenken-der-schwiegereltern/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 12:36:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[unbenannte Zuwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2237</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten</strong></p>
<p>Schenkungen zwischen Ehegatten werden regelmäßig als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt. Solche Zuwendungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Bei unbenannten Zuwendungen ist das Schenkungsrecht, insb. die Rückforderungsansprüche nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html" target="_blank" title="&#167; 528 BGB: R&#252;ckforderung wegen Verarmung des Schenkers">§§ 528 ff. BGB</a> nicht anwendbar; es handelt sich um ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art.</p>
<p>Eine unbenannte Zuwendung wird allein geleistet, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Werden dagegen weitere Zwecke verfolgt, beispielsweise die Schaffung gemeinschaftlicher Vermögenswerte, handelt es sich nicht um eine solche Zuwendung.</p>
<p>Sofern die Ehe scheitern sollte, kann eine Rückforderung nur unter den strengen Anforderungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank" title="&#167; 313 BGB: St&#246;rung der Gesch&#228;ftsgrundlage">§ 313 BGB</a> erfolgen (Störung der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrag sui generis). Meist wird eine Rückforderung hier aber am normativen Element (Zumutbarkeit) scheitern, da eine Rückabwicklung in Ehesachen über die differenzierten Regeln des Zugewinnausgleichs gelöst werden sollen. Nur im Ausnahmefall einer groben Unbilligkeit ist unabhängig vom Zugewinnausgleich eine Rückforderung möglich.</p>
<p><strong>Zuwendungen der Schwiegereltern</strong></p>
<p>Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH wurden Zuwendungen der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten</strong></p>
<p>Schenkungen zwischen Ehegatten werden regelmäßig als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt. Solche Zuwendungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Bei unbenannten Zuwendungen ist das Schenkungsrecht, insb. die Rückforderungsansprüche nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html" target="_blank" title="&sect; 528 BGB: R&uuml;ckforderung wegen Verarmung des Schenkers">§§ 528 ff. BGB</a> nicht anwendbar; es handelt sich um ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art.</p>
<p>Eine unbenannte Zuwendung wird allein geleistet, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Werden dagegen weitere Zwecke verfolgt, beispielsweise die Schaffung gemeinschaftlicher Vermögenswerte, handelt es sich nicht um eine solche Zuwendung.</p>
<p>Sofern die Ehe scheitern sollte, kann eine Rückforderung nur unter den strengen Anforderungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank" title="&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage">§ 313 BGB</a> erfolgen (Störung der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrag sui generis). Meist wird eine Rückforderung hier aber am normativen Element (Zumutbarkeit) scheitern, da eine Rückabwicklung in Ehesachen über die differenzierten Regeln des Zugewinnausgleichs gelöst werden sollen. Nur im Ausnahmefall einer groben Unbilligkeit ist unabhängig vom Zugewinnausgleich eine Rückforderung möglich.</p>
<p><strong>Zuwendungen der Schwiegereltern</strong></p>
<p>Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH wurden Zuwendungen der Schwiegereltern ebenso wie unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten behandelt. Der BGH hat mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c79a1e8528e8dd95686924b6d1fb7a1d&amp;nr=50768&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06)</a> seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert.</p>
<p>Solch eine Zuwendung sei nunmehr als Schenkung und nicht mehr als ein den unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Entsprechend den obigen Erörterungen konnten die Schwiegereltern nach der damaligen Rechtsprechung ihre Zuwendungen an das Ehepaar grundsätzlich nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank" title="&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage">313</a> III BGB zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.</p>
<p>Der BGH löste den Fall im Rahmen des Schenkungsrechts allerdings nicht über <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html" target="_blank" title="&sect; 528 BGB: R&uuml;ckforderung wegen Verarmung des Schenkers">§§ 528 ff. BGB</a>, sondern auch über die Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen besteht regelmäßig darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer (je nach Einzelfall zumindest partiellen) Rückabwicklung eröffnet ist.</p>
<p>Die Rückabwicklung der Schenkung hat nach dem BGH im Gegensatz zu unbenannten Zuwendungen grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Man kann hier also nicht wie bei unbenannten Zuwendungen im Rahmen des normativen Elements mit dem Zugewinnausgleich als vorrangiger Bestimmung argumentieren.</p>
<p>Der BGH weist allerdings darauf hin, dass regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.</p>
<p>Die Lösung des BGH überzeugt. Die Intention einer Schenkung der Schwiegereltern erfolgt regelmäßig nicht, um das eheliche Zusammenleben zu fördern, sondern um ihrem Kind eine monetäre Förderung zukommen zu lassen. Aufgrund der Einschränkungen in Bezug auf die Höhe des Anspruchs ergibt sich nach dem BGH aber in der Regel keine komplette Rückabwicklung der Schenkung i.S.v. §§ 346 I, 313 III. Es besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung der Schenkung nach § 313 I. Die überbezahlte Leistung kann in diesem Fall m.E. nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 I 2 Alt. 1 BGB</a> zurückgefordert werden (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes durch die Vertragsanpassung).</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Diese Problematik ist unwahrscheinlich examensrelevant. Das neue Urteil des BGH muss man kennen. Wenn eine solche Konstellation abgefragt wird, kann man ohne Kenntnis der Rechtsprechung kaum einen Blumentopf gewinnen.</p>
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		<item>
		<title>BGH Urteil: Eigenbedarfskündigung: Vermieter kann wegen Wohnbedarfs einer Nichte kündigen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-mietrecht-eigenbedarfskundigung-vermieter-kann-wegen-wohnbedarfs-einer-nichte-kundigen/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 20:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarfskündigung für Nichte]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Eigenbedarfskündigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2215</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.1.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.1.2010 entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung und Lösung</strong><br />
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 II BGB</a> geregelt:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 BGB</a>: Ordentliche Kündigung des Vermieters </p>
<p>(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. </p>
<p>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn </p>
<p>1. …<br />
<em>2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder</em> …</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a> ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht. </p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
In der mietrechtlichen Examensklausur ließe sich diese neue BGH Entscheidung beispielsweise mit einer Räumungsklage verbinden. Dabei wäre in etwa nach folgendem Schema vorzugehen:</p>
<p>Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/546.html" target="_blank" title="&sect; 546 BGB: R&uuml;ckgabepflicht des Mieters">§§ 546 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>I. Mietvertrag wirksam zustande gekommen?</p>
<p>II. Beendigung des Mietverhältnisses</p>
<p>1. durch Zeitablauf gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/542.html" target="_blank" title="&sect; 542 BGB: Ende des Mietverh&auml;ltnisses">§ 542 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1 BGB</a></p>
<p>2. durch Kündigung<br />
&nbsp;&nbsp;a) Beendigung durch fristlose Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§§ 543 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html" target="_blank" title="&sect; 549 BGB: Auf Wohnraummietverh&auml;ltnisse anwendbare Vorschriften">549 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">569 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;b) Beendigung durch ordentliche Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§§ 573 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">568</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">573c Abs. 1 S. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aa) Kündigungsgrund gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aaa) Berechtigtes Interesse des Vermieters i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 &#8211; 3 BGB<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hier zu prüfen: Eigenbedarfskündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;nun nach BGH auch bei Nichte (+)<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bbb) Schriftliche Darlegung des Eigenbedarfs, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html" target="_blank" title="&sect; 573 BGB: Ordentliche K&uuml;ndigung des Vermieters">§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bb) Wirksame Kündigungserklärung<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;aaa) Schriftform gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html" target="_blank" title="&sect; 568 BGB: Form und Inhalt der K&uuml;ndigung">§ 568 Abs. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;bbb) Zugang der Kündigungserklärung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;cc) Ablauf der Kündigungsfrist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 BGB</a><br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;- Grundsatz: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB</a>, spätestens bis zum dritten Werktag,<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kündigung dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam<br />
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;oder Verlängerung der Kündigungsfrist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html" target="_blank" title="&sect; 573c BGB: Fristen der ordentlichen K&uuml;ndigung">§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB</a></p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;dd) Kein wirksamer Widerspruch mit Verlängerungsverlangen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html" target="_blank" title="&sect; 574 BGB: Widerspruch des Mieters gegen die K&uuml;ndigung">§ 574 BGB</a></p>
<p>Der Klausurersteller könnte das aktuelle BGH Urteil aber auch zum Anlass nehmen, <a href="http://www.juraexamen.info/eigenbedarfskundigung-einer-bgb-gesellschaft-fur-einen-gesellschafter-bei-beabsichtigter-wohnungsumwandlung">das Urteil vom 16.7. letzten Jahres zur Eigenbedarfskündigung einer BGB Gesellschaft für einen Gesellschafter bei beabsichtigter Wohnungsumwandlung </a>abzuprüfen. Denn dieser Sachverhalt entspricht eher dem Niveau einer Examensklausur, da man auch einige zusätzliche Probleme wie die Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR, die Stellvertretung der GbR bei der Kündigung in die Klausur mit einbauen und die Mietrechtskenntnisse (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/566.html" target="_blank" title="&sect; 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete">§§ 566</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html" target="_blank" title="&sect; 577a BGB: K&uuml;ndigungsbeschr&auml;nkung bei Wohnungsumwandlung">577a BGB</a>) etwas genauer abfragen könnte.</p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09<br />
AG Baden-Baden &#8211; Urteil vom 1. Juli 2008 &#8211; 7 C 150/08<br />
LG Baden-Baden &#8211; Urteil vom 26. Mai 2009 &#8211; 2 S 9/09 </p>
<p>Quelle: BGH, Karlsruhe, den 27. Januar 2010</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: Vierter Senat des BAG beabsichtigt Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vierter-senat-des-bag-beabsichtigt-anderung-der-rechtsprechung-zur-tarifeinheit/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 19:33:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[BAG Tarifeinheit]]></category>
		<category><![CDATA[BAG Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vierter Senat des BAG beabsichtigt Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2207</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von <strong>Johannes </strong>veröffentlichen zu können. Er ist Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Uni Bonn.</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu ändern, und hat deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&#167; 45 ArbGG: Gro&#223;er Senat">§ 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG</a> eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts gerichtet.</p>
<p><strong>A. Prozessuales</strong></p>
<p>Die Divergenzanfrage ist eine Vorstufe der Vorlage an den großen Senat des BAG. Dieser entscheidet nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&#167; 45 ArbGG: Gro&#223;er Senat">§ 45 Abs. 1 ArbGG</a>, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&#167; 45 ArbGG: Gro&#223;er Senat">§ 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG</a> ist dies Vorlage an den großen Senat jedoch nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Rechtssprechung abgewichen werden soll, erklärt, er halte an seiner Rechtsauffassung fest. Vorliegend hatten der vierte und der zehnte Senat den Grundsatz der Tarifeinheit ihrer Rechtsprechung zu Grunde gelegt. Der Vierte Senat möchte nunmehr davon abweichen. Entsprechend&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von <strong>Johannes </strong>veröffentlichen zu können. Er ist Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Uni Bonn.</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu ändern, und hat deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 ArbGG: Gro&szlig;er Senat">§ 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG</a> eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts gerichtet.</p>
<p><strong>A. Prozessuales</strong></p>
<p>Die Divergenzanfrage ist eine Vorstufe der Vorlage an den großen Senat des BAG. Dieser entscheidet nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 ArbGG: Gro&szlig;er Senat">§ 45 Abs. 1 ArbGG</a>, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 ArbGG: Gro&szlig;er Senat">§ 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG</a> ist dies Vorlage an den großen Senat jedoch nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Rechtssprechung abgewichen werden soll, erklärt, er halte an seiner Rechtsauffassung fest. Vorliegend hatten der vierte und der zehnte Senat den Grundsatz der Tarifeinheit ihrer Rechtsprechung zu Grunde gelegt. Der Vierte Senat möchte nunmehr davon abweichen. Entsprechend muss sich der zehnte Senat erklären, ob er an der Rechtsprechung festhalten möchte.</p>
<p><strong>B. Vorgeschlagene Lösung</strong></p>
<p>Der vierte Senat würde den Fall wie folgt lösen:</p>
<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger war im Krankenhaus der Beklagten als Arzt beschäftigt und verlangt für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Er ist Mitglied des Marburger Bundes (=&#8221;Gewerkschaft der Ärzte&#8221;). Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.</p>
<p>Ursprünglich hatten die Arbeitgeberseite (VKA) und sowohl ver.di als auch der Marburger Bund die Geltung des BAT vereinbart. Zum 01.10.2005 ersetzen ver.di und VKA den BAT in durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Marburger Bund war an den Verhandlungen dazu nicht beteiligt. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 01.10.2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden.</p>
<p>Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT, weil der für die Mitglieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 01.10.2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der so genannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden sei.</p>
<p><strong>II. Lösung</strong></p>
<p>Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsaufschlages nach den Vorschriften des BAT, wenn diese gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG</a> zwischen ihm und dem Arbeitgeber gelten.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG</a> gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Wer tarifgebunden ist, ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TVG: Tarifgebundenheit">§ 3 Abs. 1 TVG</a> geregelt: Danach sind tarifgebunden Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Vorliegend ist der Kläger Mitglied des Marburger Bundes und die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband VKA. Da zwischen diesen Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag, nämlich der BAT, vereinbart wurde, finden dessen Normen grundsätzlich Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.</p>
<p><strong>1. Bisherige Rechtsprechung: Grundsatz der Tarifeinheit</strong></p>
<p>Allerdings könnte der Anwendung des Tarifvertrages der – ungeschriebene – Grundsatz der Tarifeinheit entgegenstehen. Er besagt – nach bisherigem Verständnis des BAG – zweierlei: Für das einzelne Arbeitsverhältnis dürfen immer nur die Bestimmungen eines Tarifwerkes derselben Tarifvertragsparteien gelten (Auflösung sog. Tarifkonkurrenz). Er kommt jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung auch dann zum Tragen, wenn ein Betrieb vom Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge erfasst wurde, an die der Arbeitgeber deshalb gebunden war, weil er Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder selbst Tarifvertragspartei war, während demgegenüber für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung fand (Tarifpluralität). In einem solchen Fall sollte der speziellere Tarifvertrag alle weiteren verdrängen.</p>
<p>Vorliegend ist der Arbeitgeber durch die Mitgliedschaft im VKA gegenüber den Mitgliedern des Marburger Bundes an den BAT, gegenüber den Mitgliedern von Ver.di jedoch an den TVöD gebunden. Damit liegt ein Fall der Tarifpluralität vor. Speziellerer Tarifvertrag wäre in diesem Fall der TVöD, da der BAT auf Grund der begrenzten Mitgliederschaft des Marburger Bundes nur die Ärzte im Betrieb des Beklagten erfassen würde. Entsprechend würde der BAT verdrängt, so dass der Kläger keinen Anspruch aus diesem geltend machen kann.</p>
<p>Für den Grundsatz der Tarifeinheit führte die Rechtsprechung im Wesentlichen Praktikabilitätserwägungen an. Nur die Geltung eines Tarifwerkes gewährleiste eine praktisch handhabbare und durchschaubare Regelung der Arbeitsbedingungen im einzelnen Arbeitsverhältnis. Die Rechtssicherheit erfordere auch, dass alle Arbeitsverhältnisse eines Betriebes demselben Tarifwerk unterstünden. Die Tarifbindung des Arbeitgebers als Anknüpfungspunkt gewährleiste eine vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung desjenigen Tarifvertrags, der den Erfordernissen des Betriebes und der beschäftigten Arbeitnehmer entspreche. Rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander oder aus der Nichtanwendung von Tarifverträgen in einem Betrieb ergeben, würden dadurch vermieden Außerdem unterscheidet das Tarifvertragsrecht unterscheidet Individual- (<a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG</a>) und Betriebsnormen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§§ 4 Abs. 1 S. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TVG: Tarifgebundenheit">3 Abs. 2 TVG</a>). Da immer nur die Betriebsnormen eines Tarifvertrages auf in jedem Betrieb angewandt werden, muss in diesem Bereich Tarifeinheit gewahrt bleiben. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auch auf Individualnormen erspart die schwierige Abgrenzung von Betriebs- und Individualnormen.</p>
<p><strong>2. Beabsichtigte Änderung: Tarifpluralität</strong></p>
<p>Nunmehr beabsichtigt das BAG, seine Rechtsprechung zu ändern und den Grundsatz der Tarifeinheit auf Fälle der Tarifkonkurrenz zu beschränken. Tarifpluralität (ein Tarifvertrag pro Arbeitsverhältnis, aber mehrere Tarifverträge in einem Betrieb) wäre demnach möglich.</p>
<p>Vorliegend wäre die Klage begründet, da der Kläger seinen Anspruch aus dem BAT, der im Betrieb neben dem TVöD Anwendung fände, herleiten kann.</p>
<p>Die Rechtsnormen des BAT gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen unmittelbar und zwingend nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TVG: Tarifgebundenheit">§ 3 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§ 4 Abs. 1 TVG</a>. Deshalb kann der Kläger einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des BAT verlangen. Eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung besteht ebenso wenig wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Lücke im Tarifvertragsgesetz angenommen werden kann. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität ist zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank">Art. 9 Abs. 3 GG</a> nicht zu verein- baren. Schließlich lässt sich die zwangsweise Auflösung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralität auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenden Folgen z.B. für Arbeitskämpfe sind im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen; entsprechendes gilt für das Betriebsverfassungsrecht.</p>
<p><strong>III. Hinweis: Folgen der Entscheidung</strong></p>
<p>Wie das BAG am Ende der Begründung andeutet, würde die Zulassung von Tarifpluralität weite Kreise ziehen, vor allem im Arbeitskampfrecht. Zunächst hätte die Zulassung von Tarifpluralität schwerwiegende Folgen für die das Verhältnis von Einheits- zu Spartengewerkschaften. Spartengewerkschaften, die nur eine Berufsgruppe vertreten (etwa Cockpit die Piloten) können auch nur für diese Gruppe einen Tarifvertrag schließen. Diese Tarifverträge werden – bei Geltung von Tarifeinheit – häufig durch Tarifverträge der großen Einheitsgewerkschaften (etwa ver.di), die alle Berufsgruppen eines Betriebes erfassen, verdrängt. Erlaubt man das Nebeneinander verschiedener Tarifverträge, stärkt man die Spartengewerkschaften, da ihre Tarifverträge anwendbar bleiben. Gleichzeitig sind Spartengewerkschaften, die häufig Funktionseliten vertreten, also Arbeitnehmer, die für den Arbeitgeber unverzichtbar sind, besonders kampfstark und können dementsprechend gute Abschlüsse erreichen. Dies kann zu Ungleichheiten und Unzufriedenheit in der Belegschaft führen. Es drohen Verteilungskämpfe innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, wenn ein kleiner Teil der Belegschaft für sich hohe Löhne erstreitet, die letztlich auch auf Kosten der anderen Arbeitnehmer gehen.</p>
<p>Auch für den Arbeitgeber ist Tarifpluralität nicht ohne Folgen. Gibt es mehrere Tarifverträge, so drohen auch mehrere Arbeitskämpfe, also insgesamt häufigere Streiks. Diese müssen nicht abgestimmt sein. Hat ver.di gerade einen Vertrag unterschrieben, kann der Arbeitskampf mit dem Marburger Bund beginnen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass sich die Gewerkschaften im Kampf um Mitglieder radikalisieren und sich mit ihren Forderungen gegenseitig hochschaukeln.</p>
<p><strong>IV. Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die Praxisrelevanz der Entscheidung ist immens hoch, ihre Examensrelevanz im Verhältnis dazu relativ gering. Fragen des kollektiven Arbeitsrechts sind nicht Pflichtfachstoff. Wer Arbeitsrecht im Schwerpunkt hat, muss diese Entscheidung aber kennen!</p>
<p>BAG, Beschluss vom 27. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 549/08" target="_blank" title="BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08">4 AZR 549/08</a> (A)</p>
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		<item>
		<title>Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/unerlaubter-musikdownload-anschlussinhaberin-haftet-fur-ehemann-und-kinder/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/unerlaubter-musikdownload-anschlussinhaberin-haftet-fur-ehemann-und-kinder/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 22:28:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Unerlaubter Musikdownload]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2200</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 101/09" target="_blank" title="OLG K&#246;ln, 23.12.2009 - 6 U 101/09">6 U 101/09</a>)</strong></p>
<p>Nach einem <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html" target="_blank">Urteil des OLG Köln</a> hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten (deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten) nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Vom Internetanschluss der Bayerin wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten.</p>
<p>Die Musikfirmen nahmen die Frau als Anschlussinhaberin auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.</p>
<p>Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p><strong>Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&#167; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a UrhG</a></strong></p>
<p>Sofern man eine&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 101/09" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 23.12.2009 - 6 U 101/09">6 U 101/09</a>)</strong></p>
<p>Nach einem <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html" target="_blank">Urteil des OLG Köln</a> hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten (deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten) nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Vom Internetanschluss der Bayerin wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten.</p>
<p>Die Musikfirmen nahmen die Frau als Anschlussinhaberin auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.</p>
<p>Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p><strong>Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a UrhG</a></strong></p>
<p>Sofern man eine Urheberrechtsverletzung begeht, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass bereits die Kosten für die erste anwaltliche Abmahnung vom Schädiger zu ersetzen sind. Den Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a UrhG</a>, der diese Rechtsfolge vorgibt, sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen:</p>
<blockquote><p>(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.</p>
<p>(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.</p></blockquote>
<p>Das Urteil des OLG Köln behandelte zwar einen Sachverhalt, wo diese Norm noch nicht in Kraft getreten war, jedoch ergab sich bereits nach altem Recht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§§ 670</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/677.html" target="_blank" title="&sect; 677 BGB: Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers">677</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/683.html" target="_blank" title="&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen">683 BGB</a> ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.</p>
<p><strong>Ausdehnung der Haftung durch besondere Beweispflichten</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall war die Frau jedoch bloß Inhaber des Internetanschlusses. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 1 UrhG</a> bestünde aber nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten, sofern die Anschlussinhaberin auch als &#8220;Verletzer&#8221; einzustufen wäre. Ein Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§§ 670</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/677.html" target="_blank" title="&sect; 677 BGB: Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers">677</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/683.html" target="_blank" title="&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen">683</a> BGB wäre hingegen zu bejahen, wenn ein Unterlassungsanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 UrhG</a> bestand, wobei es hier ebenso auf die &#8220;Verletzereigenschaft&#8221; ankommt.</p>
<p>Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, (vgl. LG Hamburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 700" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2006, 700</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 121" target="_blank" title="LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06">CR 2007, 121</a> f; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 661 Rz 10; OLG Frankfurt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2008, 73" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07">GRUR-RR 2008, 73</a> f).</p>
<p>Während das LG Hamburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 121" target="_blank" title="LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06">CR 2007, 121</a> f) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (a.a.O.) eine Überwachungspflicht verneint, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen gerade durch eines der Familienmitglieder vorliegen.</p>
<p>Wie weit die Überwachungspflicht im Einzelfall reicht, musste das OLG Köln jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber treffenämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann (so aber auch OLG Frankfurt a.a.O. S. 74).</p>
<p>Dem sei die Anschlussinhaberin im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen, da sie sich lediglich darauf berief, dass sie selbst keine Verletzung begangen habe. In Bezug auf ihren Ehemann und ihre Kinder hat sie sich nicht geäußert. Angesichts dieses insgesamt unzureichenden Vortrags sei von der Verantwortlichkeit der Frau für die beanstandeten Rechtsverletzungen beweisrechtlich auszugehen.</p>
<p><strong>Hilsweise Erörterung der besonderen Kontrollpflichten eines Anschlussinhabers</strong></p>
<p>Nur hilfsweise merkt das OLG Köln noch an an, dass der Vortrag der Anschlussinhaberin auch nicht erkennen lässt, dass sie gegenüber ihren Kindern den gebotenen Kontrollpflichten entsprochen habe. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder jedenfalls nicht.</p>
<p>Die Frau hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.</p>
<p>Sofern also mangelnde Computerkenntnisse bei den Eltern vorliegen, gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, um zu verhindern, dass die Kinder unbefugt den PC nutzen. Ein bloßes elterliches Verbot reicht dann nicht aus.</p>
<p><strong>Fazit: Weitgehende Haftung des Anschlussinhabers</strong></p>
<p>Das OLG Köln legt dem Anschlussinhaber erweiterte Beweispflichten auf, wobei das OLG Frankfurt dieser Linie ebenso gefolgt ist. Gleichzeitig wurde vom OLG Köln entgegen der Auffassung anderer Gerichte der Sorgfaltsmaßstab im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a UrhG</a> erhöht, der bei der Überwachung des Anschlusses zu beachten ist.</p>
<p>Fraglich bleibt, wie hoch der Sorgfaltsmaßstab für die Fahrlässigkeit im Rahmen des verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a> anzusetzen ist. Auch im Bereich des Urheberrechts gilt die Definition des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.</p>
<p>Einer Privatperson, die über einen Internetanschluss verfügt, kann nicht per Verkehrssicherheitspflicht zu einer ständigen Überwachung des Anschlusses verplichtet sein. Eine weitergehende Schadensersatzhaftung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a>, die sich u.A. auf die fiktive Lizenzgebühr beziffern kann,  ist deshalb nur im Hinblick auf die Person einschlägig, die die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat.</p>
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		<title>BGH: Aufrechnungsverbot des § 393 BGB bei einer Schlägerei</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-gesetzliches-aufrechnungsverbot-%c2%a7-393-bgb-schlagerei/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 22:34:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnungsverbot § 393 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliches Aufrechnungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[vertragliches Aufrechnungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 15.09.2009 hatte der BGH zu entscheiden, ob das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch dann gilt, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer Schlägerei, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte unter anderem eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 € erklärt.</p>
<p>Das Oberlandesgericht ließ die Revision des Beklagten zu, soweit sich der Beklagte durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigte, da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultierten.</p>
<p><strong>Lösung</strong></p>
<p>Beide Parteien haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. <a&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 15.09.2009 hatte der BGH zu entscheiden, ob das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch dann gilt, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultieren.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Zwischen den Parteien kam es am 27. Juni 2003 zu einer Schlägerei, wobei der Kläger einen Kieferbruch und der Beklagte unter anderem eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von insgesamt 5.849,60 € erklärt.</p>
<p>Das Oberlandesgericht ließ die Revision des Beklagten zu, soweit sich der Beklagte durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigte, da in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, ob diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut jedenfalls dann nicht anzuwenden sei, wenn sich zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegenüber stehen, die aus einem einheitlichen Lebensverhältnis resultierten.</p>
<p><strong>Lösung</strong></p>
<p>Beide Parteien haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 ff. BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">§ 253 II BGB</a>. Zu prüfen ist, ob der Anspruch des Klägers infolge Aufrechnung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/387.html" target="_blank" title="&sect; 387 BGB: Voraussetzungen">§ 387 BGB</a> erloschen ist.</p>
<p>Grundsätzlich liegen hier die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor, die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/387.html" target="_blank" title="&sect; 387 BGB: Voraussetzungen">§ 387 BGB</a> zu finden sind: „Schulden zwei Personen einander (Gegenseitigkeit) Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig (Gleichartigkeit) sind, so kann jeder Teil seine Forderungen gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern (Durchsetzbarkeit) und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (Erfüllbarkeit).“</p>
<p>Möglicherweise steht jedoch der Aufrechnung des Beklagten das Aufrechnungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> entgegen.</p>
<p><strong>Was regelt das Aufrechnungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a>?</strong></p>
<p>Grundsätzlich schützt das in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> geregelte Aufrechnungsverbot den <strong>Geschädigten</strong> davor, dass der <strong>Schädiger</strong> <strong>gegen</strong> eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnet. Dass der Geschädigte <strong>mit</strong> einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnet, bleibt also von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> unberührt. </p>
<p><strong>Problem: Aufrechnungsverbot gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> bei Gegenüberstehen von zwei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung?</strong></p>
<p>Hier in diesem Fall lag die Konstellation vor, dass der Schädiger gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aufrechnen wollte. Ob auch in solch einer Konstellation <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> Anwendung findet, war Gegenstand dieser Entscheidung.</p>
<p><em>e.A.: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> gilt nicht (uneingeschränkt) bei beiderseitiger vorsätzlicher unerlaubter Handlung</em><br />
Die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, wonach ein Aufrechnungsverbot zu verneinen sei, wenn auf beiden Seiten Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen gegeben sind, ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar. </p>
<p>Im Hinblick darauf wird teilweise eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis &#8211; wie etwa einer Prügelei &#8211; beruhen, befürwortet. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vorschrift einem kalkulierten Missbrauch des Aufrechnungsrechts zum Zwecke der Privatrache gegenüber einem zahlungsunfähigen Erstschädiger vorbeugen wolle. Diese Gefahr bestehe aber dann nicht, wenn das Zweitdelikt innerhalb desselben Raufhandels begangen sei oder jedenfalls einen spontanen Racheakt in unmittelbarem Anschluss an das erste Delikt darstelle. </p>
<p>Eine andere Auffassung hält eine Korrektur des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> je nach den Umständen des konkreten Falles für geboten.</p>
<p>Wiederum andere sprechen sich schließlich dafür aus, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> nur dann anzuwenden, wenn der Schuldner zum Zwecke der Selbsthilfe gehandelt hat.</p>
<p><em>BGH: Aufrechnungverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> gilt uneingeschränkt</em><br />
Eine eingeschränkte Nichtanwendbarkeit des Aufrechnungsverbots nur für solche Fälle, in denen die gegenseitigen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhen, ist jedoch abzulehnen. Sie würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen, weil dann in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Voraussetzung eines einheitlichen Lebensvorgangs gegeben ist. Nach wohl herrschender Meinung gilt das Aufrechnungsverbot deshalb uneingeschränkt.</p>
<p><strong>Ergebnis</strong><br />
Da hier somit das Aufrechnungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" target="_blank" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a> uneingeschränkt gilt, kann der Beklagte gegen die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht aufrechnen und ist somit zur Zahlung des Schmerzensgeldes und ggf. weiterer entstehender Kosten verpflichtet.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Über die grundsätzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung hinaus sollte man sich bei der Examensvorbereitung auch einen Überblick über die gesetzlichen Aufrechnungsverbote der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/392.html" target="_blank" title="&sect; 392 BGB: Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung">§§ 392-395 BGB</a> wie auch über mögliche vertragliche Aufrechnungsverbote verschaffen. Die Problematik dieser BGH Entscheidung eignet sich sowohl die schriftlichen Klausuren als auch für die mündliche Prüfung.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 15.09.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZA 13/09" target="_blank" title="BGH, 15.09.2009 - VI ZA 13/09: Schadensrecht - Verbot der Aufrechnung">VI ZA 13/09</a></p>
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		<item>
		<title>Finanzmarktkrise: Müssen Sparkassen Schadensersatz wegen falscher Beratung über Lehman-Zertifikate zahlen?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/finanzmarktkrise-mussen-sparkassen-schadensersatz-wegen-falscher-beratung-uber-lehman-zertifikate-zahlen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/finanzmarktkrise-mussen-sparkassen-schadensersatz-wegen-falscher-beratung-uber-lehman-zertifikate-zahlen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2010 08:07:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzmarktkrise]]></category>
		<category><![CDATA[HASPA]]></category>
		<category><![CDATA[Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vermutung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2161</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das OLG Hamburg verhandelt zurzeit als Berufungsinstanz über Entscheidungen des LG Hamburg, welches die Hamburger Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, da sie ihre Kunden nicht hinreichend über die mit dem Erwerb von Zertifikaten der Bank Lehman Brothers verbundenen Risiken informiert habe.</p>
<p>Aufgrund der Finanzmarktkrise und der Insolvenz der Bank Lehman Brothers haben die Kunden der Sparkasse keine Chance mehr, ihre Investitionen auch nur ansatzweise wieder zurück zu bekommen. Daher verklagten sie die Hamburger Sparkasse.</p>
<p><strong>Argumente des LG Hamburg (Urteil vom 23.6.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 4/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">310 O 4/09</a>)</strong></p>
<p>Das LG Hamburg billigte den Klägern einen Schadensersatzanspruch zu und verpflichtete die Bank, 10.100,00 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Lehman Brothers Zertifikats mit der ISIN zum Nennwert von 10.000,00 € zu zahlen. Der Anspruch wurde auf die zentrale Norm des Schuldrechts gestützt: <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&#167; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a></strong>. Die Bank habe ihre Aufklärungspflichten aus einem <strong>Beratungsvertrag </strong>verletzt. Ein solcher sei hier stillschweigend/konkludent geschlossen worden. Vom stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags sei nach dem LG Hamburg auszugehen, &#8220;wenn der Rat für den&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamburg verhandelt zurzeit als Berufungsinstanz über Entscheidungen des LG Hamburg, welches die Hamburger Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, da sie ihre Kunden nicht hinreichend über die mit dem Erwerb von Zertifikaten der Bank Lehman Brothers verbundenen Risiken informiert habe.</p>
<p>Aufgrund der Finanzmarktkrise und der Insolvenz der Bank Lehman Brothers haben die Kunden der Sparkasse keine Chance mehr, ihre Investitionen auch nur ansatzweise wieder zurück zu bekommen. Daher verklagten sie die Hamburger Sparkasse.</p>
<p><strong>Argumente des LG Hamburg (Urteil vom 23.6.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 4/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">310 O 4/09</a>)</strong></p>
<p>Das LG Hamburg billigte den Klägern einen Schadensersatzanspruch zu und verpflichtete die Bank, 10.100,00 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des Lehman Brothers Zertifikats mit der ISIN zum Nennwert von 10.000,00 € zu zahlen. Der Anspruch wurde auf die zentrale Norm des Schuldrechts gestützt: <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a></strong>. Die Bank habe ihre Aufklärungspflichten aus einem <strong>Beratungsvertrag </strong>verletzt. Ein solcher sei hier stillschweigend/konkludent geschlossen worden. Vom stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags sei nach dem LG Hamburg auszugehen, &#8220;wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.&#8221; Dies wurde hier bejaht.</p>
<p><strong>Pflichtverletzung</strong></p>
<p>Auch eine Pflichtverletzung durch fehlerhafte Beratung liege vor.</p>
<p>&#8220;Die Beklagte verstieß gegen ihre Verpflichtung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten den Kläger im Rahmen ihrer Beratung von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie wegen des Vertriebs des streitgegenständlichen Zertifikats im Wege von Festpreisgeschäften eine Gewinnmarge erzielt und insoweit auch ein Absatzrisiko trägt. Damit entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Beratung, die nach der schützenswerten Erwartung des Klägers ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen hatte, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Eine Aufklärung des Klägers hierüber ist nicht erfolgt. Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Zertifikat als ausländisches Zertifikat nicht durch die Institutsgarantie der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe gesichert ist.&#8221;</p>
<p><strong>Problem: Kausalität für den Schaden?</strong></p>
<p>Somit bestand eine Pflichtverletzung iSv <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a>. Von einem Verschulden war ebenfalls auszugehen (dieses wird gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> vermutet). Problematisch war hier vor allem noch die Frage der Kausalität der mangelhaften Beratung für die Investitionsentscheidung des Kunden und den damit verbundenen Schaden. Hierzu wendet das LG Hamburg ebenfalls eine Vermutung an, die so zB auch bei Beratungsverträgen mit Anwälten greift: Es gelte die <em><strong>Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens</strong></em>, wonach davon auszugehen ist, dass die Kunden in Kenntnis der verschwiegenen Umstände von dem Erwerb des Zertifikats Abstand genommen hätte.</p>
<p>LG Hamburg, Urteil vom 23.6.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 4/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">310 O 4/09</a></p>
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		<title>BGH Entscheidung zum Thema Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-entscheidung-mietrecht-schonheitsreparatur/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-entscheidung-mietrecht-schonheitsreparatur/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 22:08:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Entscheidung Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Schönheitsreparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 20.1.2010 seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt: </p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …&#8221;</p>
<p>Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:<br />
&#8220;Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) <strong>nur weiß</strong> zu lackieren …&#8221;</p>
<p>Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 20.1.2010 seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt: </p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …&#8221;</p>
<p>Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:<br />
&#8220;Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) <strong>nur weiß</strong> zu lackieren …&#8221;</p>
<p>Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.</p>
<p><strong>Entscheidung des BGH</strong><br />
Auch die Revision der Klägerin zum BGH hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe (&#8220;<strong>nur weiß</strong>&#8220;) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus den letzten Entscheidungen bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der <strong>Inhaltskontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a></strong> nicht standhalten.</p>
<p>Zudem hat der BGH klargestellt, dass wegen der unzulässigen Farbvorgabe des Vermieters die Auferlegung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen generell unwirksam sei, da es sich um eine <strong>einheitliche Rechtspflicht</strong> handle, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Stelle sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so sei die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das <strong>Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen</strong> verstoßen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Nach den BGH Entscheidungen vom 18.2.2009 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 166/08" target="_blank" title="BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 166/08: Mietrecht - Farbwahlklausel f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen w&auml;hrend...">VIII ZR 166/08</a>) und vom 23.09.2009 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 344/08" target="_blank" title="BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08: Mietrecht - Mieter darf W&auml;nde w&auml;hrend der Mietzeit beliebig a...">VIII ZR 344/08</a>) ist dies nun bereits die dritte höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Farbwahlklausel / Schönheitsreparatur innerhalb eines Jahres. Die Examensrelevanz bleibt und ist hoch. Ein Schema der im Falle der Klausur zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie im <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen">Artikel vom 16.1.2009</a>. </p>
<p>Urteil vom 20. Januar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 50/09" target="_blank" title="BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 50/09">VIII ZR 50/09</a><br />
AG Schöneberg, Urteil vom 24. April 2008 &#8211; 102 C 192/06<br />
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2009 &#8211; 63 S 215/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH Urteil: Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist europarechtswidrig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-regelung-des-%c2%a7-622-abs-2-s-2-bgb-ist-europarechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 22:00:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Mangold Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot der Diskrimierung wegen Alters]]></category>
		<category><![CDATA[Vorabentscheidungsverfahren EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[§ 622 Abs. 2. S. 2 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&#167; 622 BGB: K&#252;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&#228;ltnissen">§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB</a> für europarechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Die Bestimmung sieht vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht auf die jeweilige Kündigungsfrist angerechnet werden. § 622 Abs. 2 S. 2 BG verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.</p>
<p>Das als Berufungsgericht angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit befragt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Eine Arbeitnehmerin war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei einer Essener Firma angestellt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist hatte er&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB</a> für europarechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Die Bestimmung sieht vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht auf die jeweilige Kündigungsfrist angerechnet werden. § 622 Abs. 2 S. 2 BG verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.</p>
<p>Das als Berufungsgericht angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit befragt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Eine Arbeitnehmerin war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei einer Essener Firma angestellt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist hatte er nicht berücksichtigt, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB</a>. Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Entlassung und machte geltend, dass diese Regelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die Kündigungsfrist hätte 4 Monate betragen müssen, was einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren entspreche.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthalte, die auf dem Kriterium des Alters beruhe. Sie behandle somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten seien. Die Richter verwiesen darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels „angemessen und erforderlich“ sein. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht durch die gewünschte personalwirtschaftliche Flexibilität des Arbeitgebers oder die größere berufliche und persönliche Mobilität von jungen Arbeitnehmern gerechtfertigt werden.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Die heutige Entscheidung des EuGH eignet sich vielleicht noch nicht für die schriftlichen Examensklausuren, auf Grund seiner Aktualität jedoch für das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prüfung. Die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Europarecht (hier insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren) sollten deshalb nicht vernachlässigt werden. Zudem empfiehlt es sich, auch einmal in die Mangold-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2005 reinzuschauen. Einen sehr guten Artikel dazu findet Ihr in der <a href="http://www.gleisslutz.com/media.php/Ver%C3%B6ffentlichungen/Downloads/GleissLutz_Bauer-Arnold_Auf-Junk-folgt-Mangold_2006.pdf?dl=1" target="_blank">NJW 2006, Heft 1/2, Seite 6</a>.</p>
<p>Quelle: <a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-01/cp100004de.pdf" target="_blank">Pressemitteilung des EuGH vom 19.01.2010</a><br />
Urteil des EuGH vom 19.01.2010 (Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-555/07" target="_blank" title="Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-555/07">C-555/07</a>).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 10:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ABG Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB Kontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungschema AGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2004</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 13. Januar erneut die Rechte von Gaskunden gestärkt und einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 13. Januar erneut die Rechte von Gaskunden gestärkt und einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den &#8220;Allgemeinen Tarifen&#8221; verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.</p>
<p>5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.<br />
…<br />
9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wiederum legten die Kläger Revision ein.</p>
<p><strong>Schema für Prüfung von AGB</strong></p>
<p>Der Lösung des Sachverhalts sei zunächst einmal zu Wiederholungs- und Orientierungszwecken das Schema für die Prüfung von AGB vorgeschaltet.</p>
<p>I. Anwendungsbereich<br />
1. persönlicher Anwendungsbereich: § 310 I<br />
2. sachlicher Anwendungsbereich: § 310 II, IV</p>
<p>II. Vorliegen von AGB: Legaldefinition in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 I BGB</a><br />
&#8220;&#8230;für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.&#8221;</p>
<p>III. Wirksame Einbeziehung<br />
1. Einbeziehungsvereinbarung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 II BGB</a><br />
2. Einbeziehung in besonderen Fällen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305a.html" target="_blank" title="&sect; 305a BGB: Einbeziehung in besonderen F&auml;llen">§ 305 a BGB</a><br />
3. keine vorrangige Individualabrede, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html" target="_blank" title="&sect; 305b BGB: Vorrang der Individualabrede">§ 305 b BGB</a><br />
4. keine überraschende Klausel, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305 c I BGB</a><br />
5. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwender, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305 c II BGB</a></p>
<p>IV. Inhaltskontrolle<br />
1. Auslegung der Klausel: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" target="_blank" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>, beachte <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305 c BGB</a><br />
2. Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 III BGB</a><br />
3. Inhaltskontrolle:<br />
a.	Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit,<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 BGB</a><br />
b.	Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 308 BGB</a><br />
c.	Generalklausel, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a><br />
i. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 II BGB</a><br />
ii. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 I BGB</a></p>
<p>V.	Rechtsfolge</p>
<p>Bei zulässigem Inhalt werden die AGB wirksamer Bestandteil des Vertrags.</p>
<p>Bei unzulässigem Inhalt:<br />
1. Klausel unwirksam (keine geltungserhaltende Reduktion), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 I BGB</a>, im Übrigen bleibt die AGB grundsätzlich wirksam<br />
2. Statt der unwirksamen Klausel gelten insoweit nach § 306 II die gesetzlichen Bestimmungen (Anwendung dispositiver Gesetzesvorschriften)<br />
3. Nur ausnahmsweise ganzer Vertrag unwirksam, § 306 III<br />
4. ggf. ergänzende Vertragsauslegung</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung des Sachverhalts</strong></p>
<p>Zu problematisieren war in diesem Urteil wie auch in vielen Examensklausuren mit eingebauter AGB-Prüfung, ob die AGB einer Inhaltskontrolle standhalten. Da die vorrangig zu prüfenden <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§§ 309</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">308 BGB</a> nicht einschlägig sind, muss auf die Generalklausel des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> zurückgegriffen werden.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. <strong>Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.</strong></p>
<p>Rechtsfolge bei unzulässigem Inhalt ist die Unwirksamkeit der Klausel. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 I BGB</a>. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 II BGB</a>.</p>
<p>Das Berufungsgericht hatte dem Gasbetreiber jedoch <strong>im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung</strong> ein Preisänderungsrecht zugebilligt. Doch auch dies hat der BGH abgelehnt.</p>
<p>Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, <strong>das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt</strong>. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.</p>
<p>In einer Klausur würde man sich positiv hervorheben, wenn man auf die <strong>Idee der ergänzenden Vertragsauslegung kommt</strong>, diese aber wegen der vom BGH genannten Gründe verneint.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
AGB sind unbeliebt bei vielen Studenten, aber beliebter Bestandteil in Zivilrecht Examensklausuren. Auch die hohe Anzahl der BGH Urteile in den letzten zwei Jahren (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=KZR 2/07" target="_blank" title="BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07: Sonstiges Zivilrecht - Preis&auml;nderungsvorbehalt in AGB unwirksam">KZR 2/07</a>, Pressemitteilung Nr. 86/2008, vom 21. April 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 78/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">XI ZR 78/08</a>, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15. Juli 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 225/07" target="_blank" title="BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07: Sonstiges &ouml;ffentliches Recht - Abgrenzung Grundversorgungs- u...">VIII ZR 225/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 56/08" target="_blank" title="BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08: &Ouml;ffentliches Recht">VIII ZR 56/08</a>, Pressemitteilungen Nr. 152 und 153/2009, zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 320/07" target="_blank" title="BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07">VIII ZR 320/07</a>, Pressemitteilung Nr. 220/2009) sprechen dafür, dass die Prüfung einer AGB Gegenstand einer der nächsten Examensklausuren sein könnte.</p>
<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 81/08" target="_blank" title="BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08">VIII ZR 81/08</a><br />
LG Essen &#8211; Urteil vom 17. April 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 O 520/06" target="_blank" title="LG Essen, 17.04.2007 - 19 O 520/06">19 O 520/06</a><br />
OLG Hamm &#8211; Urteil vom 6. März 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 114/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 U 114/07">2 U 114/07</a></p>
<p>Bild: pixelio.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>IPR: Rom I-Verordnung in Kraft</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ipr-rom-i-verordnung-in-kraft/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ipr-rom-i-verordnung-in-kraft/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 17:35:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IPR]]></category>
		<category><![CDATA[IPR Rom I Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[IPR Rom II Verordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: center;">
</p><p><strong>Rom I-Verodnung bzgl. Vertragsrecht</strong></p>
<p>Am 17.12.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF" target="_blank">Rom I</a>) in Kraft getreten. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Die neue Verordnung bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist.</p>
<p>Für einen Prüfer mit Hintergrund im IPR also bestimmt ein Anreiz, sich mit dessen Grundzügen oder vlt. auch der ROM I-VO selbst auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund möchte ich hier kurz die Grundsätze dieser Verordnung darlegen, ohne auf die einschlägigen Vorschriften und Ausnahmetatbestände einzugehen:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verträge zwischen Gewerbetreibenden:</span> Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">
<p><strong>Rom I-Verodnung bzgl. Vertragsrecht</strong></p>
<p>Am 17.12.2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:177:0006:0016:DE:PDF" target="_blank">Rom I</a>) in Kraft getreten. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Die neue Verordnung bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist.</p>
<p>Für einen Prüfer mit Hintergrund im IPR also bestimmt ein Anreiz, sich mit dessen Grundzügen oder vlt. auch der ROM I-VO selbst auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund möchte ich hier kurz die Grundsätze dieser Verordnung darlegen, ohne auf die einschlägigen Vorschriften und Ausnahmetatbestände einzugehen:</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verträge zwischen Gewerbetreibenden:</span> Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verbraucherverträge:</span> Sondervorschriften sieht die Verordnung für die tendenziell „schwächere“ Partei vor. Wäre beispielsweise im vorgenannten Fall der Käufer statt eines deutschen Weinhändlers ein deutscher Verbraucher gewesen, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Rechts des Verbrauchers (hier also des deutschen Rechts) berücksichtigen müssen – beispielsweise Gewährleistungsfristen. Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt in diesem Fall nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.</p>
<p><strong>Rom II &#8211; Verordnung bzgl. Deliktsrecht/ungerechtfertigte Bereicherung</strong></p>
<p>Rom I ist die zweite Verordnung, die auf Gemeinschaftsebene einheitliche Vorschriften zum anwendbaren Recht vorsieht. Im ersten Halbjahr 2007 war bereits <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:0049:DE:PDF" target="_blank">Rom II</a> (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht &#8211; Verordnung (EG) Nr. 864/2007) verabschiedet worden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Bei unerlaubten Handlunge</span>n soll regelmäßig das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem der Schaden eingetreten ist. <em>B</em><em>eispiel: Verbringt ein Ausländer seinen Urlaub in Deutschland und verletzt er mit dem PKW hier einen Deutschen, kommt deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Bei ungerechtfertigten Bereicherungen</span>, durch die eine Person versehentlich eine Geldzahlung erhält, soll das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem die Bereicherung stattfindet. <em>Beispiel: Überweist ein Ausländer also fälschlicher Weise Geld an einen Deutschen und bereichert ihn dadurch, kommt für die Rückzahlungsverpflichtung deutsches Recht zur Anwendung. Im umgekehrten Fall wäre ausländisches Recht maßgeblich.</em></p>
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		<title>BAG Urteil: Kein Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bag-urteil-kein-betriebsubergang-bei-anderung-des-betriebskonzepts/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jan 2010 11:16:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang 613a]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang 613a BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGB Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2009 entschieden, dass ein Betriebsübergang trotz weitgehend übernommener sachlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen ist, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte bewirtschaftete bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Vertraglich war die Beklagte diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig; die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte,&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2009 entschieden, dass ein Betriebsübergang trotz weitgehend übernommener sachlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen ist, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte bewirtschaftete bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Vertraglich war die Beklagte diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig; die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H GmbH übergegangen, sondern nach dem 31. Dezember 2006 bei der Beklagten verblieben.</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung des Sachverhalts</strong><br />
Der Betriebsübergang ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a BGB</a> geregelt. Danach tritt im Falle des rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber dieser in die zur Zeit des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.</p>
<p>Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind also:<br />
- Betrieb oder Betriebsteil<br />
- Übergang<br />
- durch Rechtsgeschäft<br />
- auf einen anderen Inhaber</p>
<p>Problematisch war hier in dieser Entscheidung das Tatbestandsmerkmal des Übergangs. Neben dem Wechsel des Inhabers ist weitere zwingende Voraussetzung des Übergangs die <strong>Erhaltung der wirtschaftlichen Identität</strong> des Betriebes. Für die Prüfung dieser Voraussetzung haben der EuGH und BAG den sog. <strong>„Sieben-Punkte-Katalog“</strong> entwickelt. </p>
<p>Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung sind folgende sieben Punkte zu prüfen:</p>
<p>1.	Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes<br />
2.	Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter<br />
3.	Wert der immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Überganges<br />
4.	Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber<br />
5.	Übergabe der Kundschaft<br />
6.	Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit<br />
7.	Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.</p>
<p>Dabei kommen den Einzelfallumständen je nach Art des betroffenen Betriebs unterschiedliches Gewicht zu.</p>
<p>Hier in diesem Fall hat sich der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, nunmehr verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lässt die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume auch nicht mehr nutzen. Mit den Köchen sind zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen. </p>
<p>Somit hat die H GmbH den Betrieb der Beklagten nicht fortgeführt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat folglich entschieden, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebes auf die H GmbH auszugehen ist.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Wenn die Zeit vor dem Examen knapp ist, neigt man leicht dazu, im Arbeitsrecht auf Lücke zu setzen. Bei nicht wenigen sind die Kenntnisse im Arbeitsrecht beim Examen daher rudimentär. In Hessen kommt in der 3. Examensklausur im Zivilrecht Arbeits- und / oder Handels- und Gesellschaftsrecht dran. Die Problematiken des Betriebsübergangs lassen sich beispielsweise mit dem <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/25.html" target="_blank">§ 25 HGB</a> aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht zu einer schönen Examensklausur kombinieren. Das Thema „Betriebsübergang“ und den von EuGH und BAG entwickelten 7 Punkte Katalog sollte man daher auf jeden Fall schon einmal gehört haben, da sich insbesondere die Voraussetzung der Wahrung der wirtschaftlichen Identität und der dafür entwickelte „Sieben-Punkte-Katalog“ nicht aus dem Gesetz herauslesen lassen.</p>
<p>Lesenswerte Entscheidungen in diesem Zusammenhang sind:<br />
BAG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2006, 1096" target="_blank" title="BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05">NZA 2006, 1096</a> ff<br />
BAG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2007, 1431" target="_blank" title="BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06">NZA 2007, 1431</a> ff.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 1019/08" target="_blank" title="BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08">8 AZR 1019/08</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Sa 36/08" target="_blank" title="LAG N&uuml;rnberg, 27.08.2008 - 4 Sa 36/08">4 Sa 36/08</a> -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenkauf</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-aufklarungspflicht-bei-gebrauchtwagenkauf/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 19:22:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[c.i.c.]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 311 Abs. 2 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1930</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 38/09" target="_blank" title="BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 38/09">VIII ZR 38/09</a>) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen &#8220;fliegenden Zwischenhändler&#8221; erworben hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter &#8220;Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers&#8221; als Fahrleistung &#8220;201.000 km&#8221; eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als &#8220;Ali&#8221; bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH (Urt. v. 16.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 38/09" target="_blank" title="BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 38/09">VIII ZR 38/09</a>) hat entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen &#8220;fliegenden Zwischenhändler&#8221; erworben hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten-1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten-2 – als Vermittler erworben hatte. In den Kaufvertrags-AGB war unter &#8220;Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers&#8221; als Fahrleistung &#8220;201.000 km&#8221; eingetragen worden, was dem tachostand entsprach. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte-1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten-2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als &#8220;Ali&#8221; bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Die tatsächliche Laufleistung des PKW betrug 340.000 km. Der Kläger macht geltend, dass er nicht auf die Angabe in den AGB und den tachostand vertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Wagen zuvor durch zahlreiche Hände gegangen war.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH hält beide Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht für schadensersatzpflichtig. Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem &#8220;fliegenden Zwischenhändler&#8221; erworben habe. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Habe der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere komme der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur &#8220;Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers&#8221; hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Der Anspruch gegen den Beklagten-2 folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311 Abs. 2 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>, wobei sich der Beklagte-2 sowohl die Pflichtverletzung (analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a>) als auch das Verschulden des Beklagten-1 (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a>) zurechnen lassen muss. Die Ausführungen des BGH zur vorvertraglichen Pflichtverletzung überzeugen: Beim Gebrauchtwagenkauf muss der Käufer sich notgedrungen auf die Angaben des Veräußerers verlassen, weil er in der Regel keine Möglichkeit hat, den Wagen &#8220;auf Herz und Nieren&#8221; zu prüfen, bevor er ihn erwirbt. Wird ihm nicht mitgeteilt, dass der Veräußerer selber keinen Überblick über die Vorgeschichte des Fahrzeugs hat, weil der Wagen durch zahlreiche Hände gewandert ist, ist ihm eine adäquate Einschätzung des Risikos einer Fehlinvestition nicht mehr möglich (s. zu Informationsasymmetrien im Vertragsrecht und die Funktion der c.i.c. ausführlich die gleichnamige Habilitation von <em>Fleischer</em>).</p>
<p>Interessanter ist die Haftung des Beklagten-1. Dieser haftet nach Auffassung des BGH persönlich als Sachwalter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311 Abs. 3 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>. Der Klausurbearbeiter muss erkennen, dass der Beklagte-1 nicht Vertragspartner wird und deshalb auch grundsätzlich nicht aus c.i.c. haftet. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 Abs. 3 BGB</a> durchbricht diesen Grundsatz für den Fall, dass der Handelnde besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, was auch und gerade bei einer besseren Erkenntnismöglichkeit der Fall ist.</p>
<p>Das Urteil ist außerordentlich wichtig für Ausbildung und Praxis, es reiht sich ein in einen stetig wachsenden Fundus von Entscheidungen den Gebrauchtwagenkauf betreffend. Kennen muss man auch die Rechtsprechung zu Behauptungen &#8220;ins Blaue hinein&#8221; (dazu BGHZ 168, 64).</p>
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		<item>
		<title>BGH: Unwirksamkeit von AGB über Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unwirksamkeit-von-agb-uber-ruckgaberecht-bei-fernabsatzvertragen/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 15:40:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit AGB]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat heute entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln über die Belehrungspflicht des Verkäufers bei Fernabsatzverträgen mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&#167; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a> unvereinbar sind (VIII ZR 219/08). Das Urteil besitzt hohe Examensrelevanz. Zu beachten ist, dass es nicht um die Frage geht, wann die Rückgabefrist zu laufen beginnt, sondern es geht um die Unwirksamkeit der Klauseln nach AGB-Recht. Prozessual lässt sich dies in ein Verfahren nach dem UKlaG einkleiden.</p>
<p>Hier die entsprechenden Passagen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 250/09:</p>
<p align="justify">&#8220;Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p align="justify">Die erste Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat heute entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln über die Belehrungspflicht des Verkäufers bei Fernabsatzverträgen mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a> unvereinbar sind (VIII ZR 219/08). Das Urteil besitzt hohe Examensrelevanz. Zu beachten ist, dass es nicht um die Frage geht, wann die Rückgabefrist zu laufen beginnt, sondern es geht um die Unwirksamkeit der Klauseln nach AGB-Recht. Prozessual lässt sich dies in ein Verfahren nach dem UKlaG einkleiden.</p>
<p>Hier die entsprechenden Passagen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 250/09:</p>
<p align="justify">&#8220;Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p align="justify">Die erste Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 BGB</a>). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<p align="justify">Die zweite Klausel lautet:</p>
<p align="justify">&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p align="justify">Die dritte Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB</a>), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312c Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV</a>). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).&#8221;</p>
<p align="justify">
<p align="justify"><strong>P.S.: Da war juraexamen.info mal wieder schneller als der Beck-Ticker.</strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Arzt wies Schwangere nicht auf HIV-Test hin &#8211; 1,4 Mio. € Schadensersatz</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arzt-wies-schwangere-nicht-auf-hiv-test-hin-14-mio-e-schadensersatz/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 09:57:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kind als Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Nasciturus]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein Gynäkologe hatte es unterlassen, eine Schwangere auf die Möglichkeit eines HIV-Tests hinzuweisen, was die Mehrheit der Ärzte jedoch regelmäßig tut. Die mit dem HI-Virus infizierte Mutter steckte ihr Baby an, welches infolge zahlreicher Krankheiten im Säuglingsalter &#8211; u. a. einer schweren Lungenentzündung &#8211; nun körperlich und geistig behindert ist. Der Arzt hatte argumentiert, dass er  seine Patientin nicht gefragt habe,  weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids-Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.</p>
<p><strong>Entscheidung des LG München</strong></p>
<p>Mit dieser etwas gewagten Argumentation (HIV/Aids ist sicherlich ein Problem aller Gesellschaftsschichten!) drang er freilich nicht vor Gericht durch. Das LG München sprach der betroffenen Familie (es gab zwei Kläger: die Eltern und das Kind, vertreten durch die Eltern) vielmehr in einem Teilurteil (<span>vom 9. 6. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 O 14628/04" target="_blank" title="LG M&#252;nchen I, 09.06.2008 - 9 O 14628/04">9 O 14628/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2009, 898" target="_blank" title="LG M&#252;nchen I, 09.06.2008 -</span>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Ein Gynäkologe hatte es unterlassen, eine Schwangere auf die Möglichkeit eines HIV-Tests hinzuweisen, was die Mehrheit der Ärzte jedoch regelmäßig tut. Die mit dem HI-Virus infizierte Mutter steckte ihr Baby an, welches infolge zahlreicher Krankheiten im Säuglingsalter &#8211; u. a. einer schweren Lungenentzündung &#8211; nun körperlich und geistig behindert ist. Der Arzt hatte argumentiert, dass er  seine Patientin nicht gefragt habe,  weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids-Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.</p>
<p><strong>Entscheidung des LG München</strong></p>
<p>Mit dieser etwas gewagten Argumentation (HIV/Aids ist sicherlich ein Problem aller Gesellschaftsschichten!) drang er freilich nicht vor Gericht durch. Das LG München sprach der betroffenen Familie (es gab zwei Kläger: die Eltern und das Kind, vertreten durch die Eltern) vielmehr in einem Teilurteil (<span>vom 9. 6. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 O 14628/04" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 09.06.2008 - 9 O 14628/04">9 O 14628/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2009, 898" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 09.06.2008 - 9 O 14628/04">NJW-RR 2009, 898</a>) </span>grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 BGB</a>) zu, der nun auf eine Höhe von 1,4 Mio. € festgesetzt wurde.</p>
<p>Problematisch war im Rahmen der Entscheidung vor allem die Kausalitätsfrage. Hierzu urteilte das LG München:</p>
<p>&#8220;Wäre in der Frühschwangerschaft der Kl. ein HIV-Test durchgeführt worden, so hätte dieser mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit deren HIV-Infektion nachgewiesen. [...]&#8221;</p>
<p>&#8220;Hätte man um die HIV-Infektion der Kl. zu 3 gewusst, so hätte eine Infektion des Kl. zu 1 vermieden werden können. Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zum einen mit einem für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit positiv fest. Denn die Sachverständige <em>Dr. G</em> hat ausgeführt, dass durch die umgehende Einleitung einer antiretroviralen Therapie die Virenbelastung erheblich gesenkt werden könne. Werde in einer solchen Situation dann frühzeitig ein geplanter Kaiserschnitt durchgeführt und Stillverzicht geübt, so könne eine HIV-Infektion des Neugeborenen zu über 99% verhindert werden. Dieser Prozentsatz ist für die <em>Kammer</em> eine tragfähige Grundlage, um feststellen zu können, dass jenseits mathematisch naturwissenschaftlicher Sicherheit jedenfalls mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit festgestellt werden kann, dass eine Übertragung der Infektion von der Kl. zu 3 auf den Kl. zu 1 vermeidbar gewesen wäre.&#8221;</p>
<p><strong>Klassische Klausurprobleme</strong></p>
<p>In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann. Hier sollte das Stichwort fallen, dass auch der nasciturus bereits Inhaber von Ansprüchen sein kann, insbesondere sofern er deliktsrechtlichen Schädigungen ausgesetzt ist. Im Hinblick auf die Eltern müsste man meines Erachtens das Problem &#8220;Kind als Schaden&#8221; diskutieren (Folgekosten wegen der Behinderung). Hier handelt es sich aber gerade nicht um die klassische (und moralisch bedenkliche) Konstellation, dass die Eltern bei richtiger Aufklärung durch den Arzt abgetrieben hätten und deshalb das Kind einen &#8220;Schaden&#8221; darstellt. Insofern ist hier der Schaden der Eltern wohl in jedem Fall auch zu bejahen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz besteht auch bei sittenwidrigem Vertrag über ein Radarwarngerät</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-widerrufsrecht-des-verbrauchers-im-fernabsatz-besteht-auch-bei-sittenwidrigem-vertrag-uber-ein-radarwarngerat/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-widerrufsrecht-des-verbrauchers-im-fernabsatz-besteht-auch-bei-sittenwidrigem-vertrag-uber-ein-radarwarngerat/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Nov 2009 10:32:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Widerrufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher Fernabsatzverträge]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1749</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der eigentlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: &#8220;Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.&#8221; Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der eigentlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: &#8220;Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.&#8221; Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Grundsätzlich ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a> nichtig. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, diene der Begehung eines nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers">§ 23 Abs. 1 b der StVO</a> verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet sei, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstöße gegen die guten Sitten und sei deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a>). Zwar untersagt <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers">§ 23 Abs. 1 b StVO</a> nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch sei dies eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb. Deshalb sei bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen &#8211; so der BGH in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 129/04" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">VIII ZR 129/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1490" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">NJW 2005, 1490</a> f.) Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.</p>
<p>Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§§ 312d</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355 BGB</a> beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.</p>
<p>Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§§ 134</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138 BGB</a> begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie in diesem Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.</p>
<p>BGH, Urteil vom 25. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 318/08" target="_blank" title="BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08">VIII ZR 318/08</a></p>
<p><strong>Andere Fallkonstellation: BGH-Urteil aus dem Jahr 2005</strong></p>
<p>Dieser Fall unterscheidet sich in seiner Fallkonstellation von einem Urteil des BGH vom 23. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 129/04" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">VIII ZR 129/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 1490" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">NJW 2005, 1490</a>. Dort ging es ebenfalls um die Rückabwicklung eines sittenwidrigen Kaufvertrages über ein Radarwarngerät. Jedoch hatte die Klägerin nicht ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312 d BGB</a> geltend gemacht. Vielmehr ging es in diesem Fall um die Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel. Vertragliche Mängelgewährleistungsansprüche kamen wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2 BGB</a> ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar zog die Beklagte (Verkäuferin) infolge der Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2 BGB</a> aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile. Jedoch traf der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs die Klägerin, wie der BGH ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht unbillig, da die Klägerin ebenfalls sittenwidrig handelte und dem verbotenen Verhalten noch näher stand als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot in der StVO zu verwenden.</p>
<p>BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 129/04" target="_blank" title="BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 129/04: Kaufrecht - Erwerb eines Radarwarnger&auml;ts">VIII ZR 129/04</a></p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Zwei sehr interessante und examensrelevante BGH-Entscheidungen, die man gut auch in Form eines Grundfalls mit einer Abwandlung (BGH-Urteil aus dem Jahr 2005) im Rahmen einer Zivilrecht Examensklausur prüfen könnte. Bei einer möglichen Fallfrage „Was kann die Klägerin unternehmen?“ in der Klausur wäre die Schwierigkeit gewesen, überhaupt erst einmal drauf zu kommen, dass ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§§ 312d</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355 BGB</a> beim Fernabsatzvertrag gegeben sein könnte, unabhängig davon, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag als ganzes wirksam ist oder nicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Partner einer Kanzlei sind keine Arbeitnehmer</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/partner-einer-kanzlei-sind-keine-arbeitnehmer/</link>
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		<pubDate>Sat, 21 Nov 2009 18:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmereigenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Partner einer Kanzlei als Arbeitnehmer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1723</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Zu ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Ca 4447/09" target="_blank" title="ArbG D&#252;sseldorf, 19.11.2009 - 6 Ca 4447/09">6 Ca 4447/09</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Ca 4448/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 Ca 4448/09</a></strong></p>
<p>Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Rechtsanwälte, die als &#8220;Non-Equity-Partner&#8221; bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sind,  nicht als Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne einzustufen sind. Das Gericht verwies den Rechtsstreit zweier Anwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei deshalb an das Landgericht in Düsseldorf, da kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG am Streit beteiligt war.</p>
<p><em>Für alle nicht großkanzleigeschädigten: Non-Equity-Partner (oder Salary-Partner) sind Partner einer Rechtsanwaltskanzlei (unabhängig von der Rechtsform), die keine quotale Gewinnbeteiligung als Vergütung erhalten, sondern die ein festgelegtes (bei den großen Kanzleien wohl äußerst üppiges) Gehalt beziehen.</em></p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Im Examen wird natürlich kaum ein Fall geprüft, wo es die Arbeitnehmereigenschaft eines <em>Salary-Partners </em>zu untersuchen gilt. Ich möchte aber ins Gedächtnis rufen, dass die Frage, wie die Arbeitnehmereigenschaft zu beurteilen ist, nach einer <strong>typologischen Betrachtung</strong> erfolgt.</p>
<p>Es müssen also alle Anhaltspunkte, die im Sachverhalt preisgegeben sind, erörtert werden, so dass im Rahmen einer Gesamtschau ein Urteil gefällt&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zu ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Ca 4447/09" target="_blank" title="ArbG D&uuml;sseldorf, 19.11.2009 - 6 Ca 4447/09">6 Ca 4447/09</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Ca 4448/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 Ca 4448/09</a></strong></p>
<p>Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Rechtsanwälte, die als &#8220;Non-Equity-Partner&#8221; bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig sind,  nicht als Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne einzustufen sind. Das Gericht verwies den Rechtsstreit zweier Anwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei deshalb an das Landgericht in Düsseldorf, da kein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG am Streit beteiligt war.</p>
<p><em>Für alle nicht großkanzleigeschädigten: Non-Equity-Partner (oder Salary-Partner) sind Partner einer Rechtsanwaltskanzlei (unabhängig von der Rechtsform), die keine quotale Gewinnbeteiligung als Vergütung erhalten, sondern die ein festgelegtes (bei den großen Kanzleien wohl äußerst üppiges) Gehalt beziehen.</em></p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Im Examen wird natürlich kaum ein Fall geprüft, wo es die Arbeitnehmereigenschaft eines <em>Salary-Partners </em>zu untersuchen gilt. Ich möchte aber ins Gedächtnis rufen, dass die Frage, wie die Arbeitnehmereigenschaft zu beurteilen ist, nach einer <strong>typologischen Betrachtung</strong> erfolgt.</p>
<p>Es müssen also alle Anhaltspunkte, die im Sachverhalt preisgegeben sind, erörtert werden, so dass im Rahmen einer Gesamtschau ein Urteil gefällt werden kann. Man kann hier die folgende Nagelprobe machen: Wenn es aussieht wie ein Arbeitnehmer, riecht wie ein Arbeitnehmer und sich auch benimmt, wie ein Arbeitnehmer, dann wird es wohl im Zweifel ein Arbeitnehmer sein. Ausschlaggebend sind hierbei Faktoren wie Weisungsgebundenheit, die Möglichkeit, sich die Arbeitszeit selbst einzuteilen, vorgegebene Arbeitskleidung, Richtlinien, wie man welche Arbeit ausführen muss etc.</p>
<p>Da ein Salary-Partner ein festes Gehalt bezieht, das er quasi von den anderen Partnern ausgezahlt bekommt, könnte man darüber nachdenken, ihn als Arbeitnehmer einzustufen. Er ist allerdings wie alle anderen Partner auch nicht weisungsgebunden, sondern regelt autonom seinen eigenen Geschäftsbereich und seine Mandanten, weswegen die typologische Bestimmung hier im Ergebnis zu einer Verneinung des Arbeitnehmerstatus führt.</p>
<p>Die Frage, ob eine Person als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, ist natürlich nicht bloß für die Rechtswegseröffnung zu den Arbeitsgerichten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 ArbGG: Begriff des Arbeitnehmers">§ 5 ArbGG</a> relevant. Viel wichtiger sind die materiellrechtlichen Fragen, die sich bei der Bejahung dieses Status ergeben. Hat man einen Arbeitgeber im Sachverhalt, finden nämlich alle Rechtsinstitute des Arbeitnehmerschutzes Anwendung (z.B. der innerbetriebliche Schadensausgleich etc. etc.).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Überwiegendes öffentliches Interesse an Wahrheit und Seriosität von Medienarbeit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unterlassungsanspruch-1004-bgb-allgemeines-personlichkeitsrecht-abwagung/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 13:57:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presse- und Meinungsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zum juristischen Problemklassiker der Abwägung „Allgemeines Persönlichkeitsrecht VS Meinungs- und Pressefreiheit“<br />
</strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Wir haben uns bereits in einigen Artikeln mit dem juristischen Klassiker der Abwägung Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs Meinungs- und Pressefreiheit beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine examensrelevante Problematik, die gerne in Examensklausuren aller drei Rechtsgebiete eingebaut wird. Der BGH hatte nun in dieser Woche einen neuen Fall zu entscheiden:</span></strong></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;. Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung ab. Roger Willemsen äußerte u. a.: &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221;. Im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift &#8220;Focus&#8221; erklärte Roger Willemsen: &#8220;Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zum juristischen Problemklassiker der Abwägung „Allgemeines Persönlichkeitsrecht VS Meinungs- und Pressefreiheit“<br />
</strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Wir haben uns bereits in einigen Artikeln mit dem juristischen Klassiker der Abwägung Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs Meinungs- und Pressefreiheit beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine examensrelevante Problematik, die gerne in Examensklausuren aller drei Rechtsgebiete eingebaut wird. Der BGH hatte nun in dieser Woche einen neuen Fall zu entscheiden:</span></strong></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;. Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung ab. Roger Willemsen äußerte u. a.: &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221;. Im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift &#8220;Focus&#8221; erklärte Roger Willemsen: &#8220;Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen.&#8221; Der Kläger meint, durch diese Äußerungen entstehe in der Öffentlichkeit ein seinem Ansehen abträglicher Eindruck.</p>
<p>Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der BGH hat die Klage Markworts auf Unterlassung gegen den Abdruck kritischer Interviewäußerungen zu &#8220;Focus&#8221; abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der Wahrheit und Seriosität von Medienarbeit Vorrang habe.</p>
<p>Die Verbreitung der Äußerungen sei zulässig, da es sich um eine nicht gegen den Kläger persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern handele. Die Aussage &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221; richtet sich gegen die Berichterstattung im Magazin &#8220;Focus&#8221;, für die der Kläger als Chefredakteur verantwortlich war. Sie gibt die dem Beweis nicht zugängliche Meinung des Interviewten über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder. Durch das von ihm angeführte Beispiel des Interviews Markworts mit Ernst Jünger, das Markwort jedenfalls nicht selbst geführt hat, wird der Kläger zwar in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, doch überwiegt das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten.</p>
<p><strong>Examensrelevanz und Prüfung in der Klausur<br />
<span style="font-weight: normal;">Wie bereits oben erwähnt, ist die Problematik der Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit äußerst examensrelevant. Die zu prüfenden Normen im Zivilrecht wären <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>, da das APR als sonstiges Recht i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> anerkannt ist. Des Weiteren könnte man einen Unterlassungsanspruch analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 I BGB</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> I GG prüfen. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit wäre dann auf die Abwägung des APR gegen die Presse- und Meinungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a>) einzugehen.</span></strong></p>
<p>Im öffentlichen Recht käme eine Urteilsverfassungsbeschwerde in Betracht, wo dann im Rahmen der Begründetheit darauf einzugehen wäre, ob das APR bzw. die Presse- oder Meinungsfreiheit des Klägers oder der Beklagten durch die Instanzgerichte bei der Abwägung nicht hinreichend oder richtig berücksichtigt wurde.</p>
<p>Fortsetzung folgt <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 17. November 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 226/08" target="_blank" title="BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08">VI ZR 226/08</a></p>
<p>Vorinstanzen:<br />
Landgericht Hamburg – Urteil vom 29. Februar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324 O 998/07" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">324 O 998/07</a><br />
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg &#8211; Urteil vom 5. August 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 37/08" target="_blank" title="OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08">7 U 37/08</a></p>
<p>Quelle: PM des BGH, Karlsruhe, den 17. November 2009</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilrecht Klassiker &#8211; Flugreisefall (BGH-Urteil vom 7. Januar 1971 &#8211; VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128 = NJW 1971, 609)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/flugreisefall-bgh-losung-zivilrecht-klassiker/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/flugreisefall-bgh-losung-zivilrecht-klassiker/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 08 Nov 2009 11:06:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht Klassiker]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1657</guid>
		<description><![CDATA[<p>Nach langer Zeit bringen wir mit dem <strong>Flugreisefall</strong> mal wieder ein BGH-Klassiker aus dem Zivilrecht.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />
Der Beklagte flog wenige Tage vor Vollendung seines 18. Lebensjahres nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins mit einer Linienmaschine der Klägerin von München nach Hamburg. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach New York teilzunehmen, ohne dass er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin beförderte ihn daraufhin noch am selben Tag zurück nach München. Sie verlangt von ihm unter anderem die Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Strecke Hamburg/New York.</p>
<p><strong>Lösung:<br />
</strong> 1.	Vertragliche Ansprüche aus Werkvertrag gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html" target="_blank" title="&#167; 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag">§§ 631</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/632.html" target="_blank" title="&#167; 632 BGB: Verg&#252;tung">632</a> II BGB bzw. gemischttypischen Vertrag bestehen nicht, da schon überhaupt kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Auch ein konkludenter Vertragsschluss oder ein faktischer Vertrag kommen nicht in Frage, da die Fluggesellschaft von vornherein nur&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach langer Zeit bringen wir mit dem <strong>Flugreisefall</strong> mal wieder ein BGH-Klassiker aus dem Zivilrecht.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />
Der Beklagte flog wenige Tage vor Vollendung seines 18. Lebensjahres nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins mit einer Linienmaschine der Klägerin von München nach Hamburg. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach New York teilzunehmen, ohne dass er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin beförderte ihn daraufhin noch am selben Tag zurück nach München. Sie verlangt von ihm unter anderem die Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Strecke Hamburg/New York.</p>
<p><strong>Lösung:<br />
</strong> 1.	Vertragliche Ansprüche aus Werkvertrag gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html" target="_blank" title="&sect; 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag">§§ 631</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/632.html" target="_blank" title="&sect; 632 BGB: Verg&uuml;tung">632</a> II BGB bzw. gemischttypischen Vertrag bestehen nicht, da schon überhaupt kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Auch ein konkludenter Vertragsschluss oder ein faktischer Vertrag kommen nicht in Frage, da die Fluggesellschaft von vornherein nur Personen mit Flugschein befördern will, und nicht jeden, der das Flugzeug mit besteigt. Außerdem ist M minderjährig, so dass ohne Genehmigung der Eltern auch von daher kein Vertragsschluss zustande kommt.<br />
2.	Ansprüche aus c.i.c. gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311</a> II Nr. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241</a> II BGB scheiden ebenfalls aus, da es zum einen an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 II Nr. 1 BGB</a> fehlt und des Weiteren der Minderjährigenschutz vorgeht.<br />
3.	Deliktische Ansprüche (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 II BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/265a.html" target="_blank" title="&sect; 265a StGB: Erschleichen von Leistungen">§ 265a StGB</a>) kommen mangels Schaden nicht in Betracht, weil die Maschine nicht ausgebucht war und der Lufthansa damit kein Schaden entstanden war.<br />
4.	Begründet ist jedoch ein Anspruch in Form der Nichtleistungskondiktion nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 I 1 Alt. 2 BGB</a>, sogenannte Eingriffskondiktion.<br />
Fraglich ist jedoch, ob sich der Beklagte, der sich keine Aufwendungen erspart hatte, gem. § 818 III auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Das kann er nicht, wenn er bösgläubig war (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/819.html" target="_blank" title="&sect; 819 BGB: Versch&auml;rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto&szlig;">§§ 819</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> IV BGB). Zu entscheiden war dabei die Frage, ob und unter welchen Umständen die Kenntnis des Minderjährigen selbst ausreichend ist. Der BGH stellt hier zumindest für die Fälle, in welchen sich der Minderjährige das Erlangte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft, wegen der Nähe der Eingriffskondiktion zum Deliktsrecht auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 Abs. 3 BGB</a> ab.</p>
<p>Im Folgenden die amtlichen Leitsätze der BGH-Entscheidung:</p>
<p><em>a) Wer ohne Rechtsgrund eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein Vermögen nicht vermehrt worden ist, muss sich gleichwohl so behandeln lassen, als hätte er die dafür übliche bzw. angemessene Vergütung erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte.<br />
b) Handelt es sich um einen kurz vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres stehenden Minderjährigen, so kommt es auf dessen Kenntnis (und nicht die seines gesetzlichen Vertreters) jedenfalls dann an, wenn er sich in den Genuß der Leistung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gebracht hat und die erforderliche Einsicht in die Erkenntnis hatte, zur unentgeltlichen Inanspruchnahme der Leistung nicht berechtigt zu sein.</em></p>
<p>Dies ist allerdings mit dem Gedanken des Minderjährigenschutzes nur schwer vereinbar, weshalb die wohl h.L. die §§ 104 ff analog anwendet. Eine andere Ansicht unterscheidet zwischen der (rechtsgeschäftsähnlichen) Leistungskondiktion, wo sie analog §§ 104 ff. analog auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abstellt, und der deliktsähnlichen Eingriffskondiktion, wo sie die §§ 827, 828 analog anwendet.</p>
<p><strong>Examensrelevanz:</strong><br />
Schwerpunkt dieses Zivilrecht Klassikers ist die Problematik des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 III und des Ausschlusses der Berufung auf § 818 III im Falle der Bösgläubigkeit nach §§ 818 III, IV, 819 I bei Minderjährigen.</p>
<p>Der Flugreisefall gehört zum absoluten Standardrepetoire bei der Examensvorbereitung. Er eignet sich, um das komplette zivilrechtliche Prüfungsschema einmal abzufragen und die systematischen Zusammenhänge zwischen den einzelnen zivilrechtlichen Rechtsgebieten zu überprüfen.</p>
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		<title>Arbeitnehmerdatenschutz: Blutentnahme bei Bewerbern?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arbeitnehmerdatenschutz-blutentnahme-bei-bewerbern/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 14:08:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Daimler soll Bewerbern um einen Arbeitsplatz Blut entnommen haben. Das hat der NDR herausgefunden. Zu dumm nur, dass der NDR dasselbe macht. Bei dem öffentlich-rechtlichen Sender führt man zur Begründung an, man müsse prüfen, ob der Arbeitnehmer der Arbeitszeitbelastung gewachsen sei.</p>
<p>Blutprobenentnahmen bei Arbeitsplatzbewerbern müssen sich an einer Phalanx von Gesetzen messen lassen: Der EG-Datenschutzrichtlinie, den <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Artt. 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 GG</a>, dem BDSG, dem GenDG, dem BetrVG und mancherlei anderen Vorschriften.</p>
<p>Solange es nur um die Blutprobe als solche geht, muss der zukünftige Arbeitgeber das Recht auf körperliche Unversehrtheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 2 GG</a>)  sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Artt. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1 GG</a>) achten, die über die zivilistischen Generalklauseln auch im vorvertraglichen Schuldverhältnis gelten. Für den Arbeitgeber streiten die Grundrechte aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Artt. 12</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">14 GG</a>. Beide Grundrechtspositionen sind gegeneinander abzuwägen oder &#8211; mit <em>Konrad Hesse</em> &#8211; in praktische Konkordanz zu bringen. Zieht man die Rechtsprechung zum Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung als Parallele heran, wird man ein&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Daimler soll Bewerbern um einen Arbeitsplatz Blut entnommen haben. Das hat der NDR herausgefunden. Zu dumm nur, dass der NDR dasselbe macht. Bei dem öffentlich-rechtlichen Sender führt man zur Begründung an, man müsse prüfen, ob der Arbeitnehmer der Arbeitszeitbelastung gewachsen sei.</p>
<p>Blutprobenentnahmen bei Arbeitsplatzbewerbern müssen sich an einer Phalanx von Gesetzen messen lassen: Der EG-Datenschutzrichtlinie, den <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Artt. 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 GG</a>, dem BDSG, dem GenDG, dem BetrVG und mancherlei anderen Vorschriften.</p>
<p>Solange es nur um die Blutprobe als solche geht, muss der zukünftige Arbeitgeber das Recht auf körperliche Unversehrtheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 2 GG</a>)  sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Artt. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1 GG</a>) achten, die über die zivilistischen Generalklauseln auch im vorvertraglichen Schuldverhältnis gelten. Für den Arbeitgeber streiten die Grundrechte aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Artt. 12</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">14 GG</a>. Beide Grundrechtspositionen sind gegeneinander abzuwägen oder &#8211; mit <em>Konrad Hesse</em> &#8211; in praktische Konkordanz zu bringen. Zieht man die Rechtsprechung zum Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung als Parallele heran, wird man ein Recht zur Blutprobennentnahme nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkennen können. Etwa dann, wenn die Gefahr einer beschäftigungsrelevanten HIV/AIDS-Erkrankung besteht (Bsp.: Chirurg), Drogenkonsum wegen der Gefährlichkeit der Arbeit unbedingt unterbunden werden muss (Bsp.: Umgang mit Waffen oder Sprengstoff, schweren Maschinen &#8211; dazu ArbG Hamburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27 Ca 136/06" target="_blank" title="ArbG Hamburg, 01.09.2006 - 27 Ca 136/06">27 Ca 136/06</a>, LAGE <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/75.html" target="_blank" title="&sect; 75 BetrVG: Grunds&auml;tze f&uuml;r die Behandlung der Betriebsangeh&ouml;rigen">§ 75 BetrVG</a> 2001 Nr 4) oder die körperliche Belastung so groß ist, dass sie eine Gefahr für den Arbeitnehmer darstellen kann (Bsp.: Bergbau, Stahlhütte). Hiervon kann auch durch Betriebsvereinbarung nicht abgewichen werden, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/75.html" target="_blank" title="&sect; 75 BetrVG: Grunds&auml;tze f&uuml;r die Behandlung der Betriebsangeh&ouml;rigen">§ 75 Abs. 2 BetrVG</a>.</p>
<p>Sollen mit der Blutprobe weitergehende Informationen erlangt werden oder diese verarbeitet werden, gelten strengere Maßstäbe. Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses">§ 32 Abs. 1 S. 1</a> BDSG  für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Was ist&#8221;erforderlich&#8221;? Auch hier bedarf es einer Rechtsgüterabgwägung im Einzelfall (<em>Forst, </em>RDV 2009, 204 ff.), bei der die Interessen des Arbeitnehmers in aller Regel überwiegen werden.</p>
<p>Darf der zukünftige Arbeitgeber vor der Einstellung einen Gentest durchführen? Nein. § 19 GenDG verbietet (ab dem 1.2.2010) die Genomanalsyse durch den Arbeitgeber vor der Einstellung (dazu <em>Wiese</em>, BB 2009, 2198). Nach der Einstellung ermöglicht § 20 GenDG eine Genomanalyse unter sehr engen Voraussetzungen, wenn dies aus Gründen der Arbeitssicherheit zwingend erforderlich ist (s. zu den Maßstäben oben).</p>
<p>Was also sagt man dem NDR? In <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbZG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ArbZG: Arbeitszeit der Arbeitnehmer">§ 3</a> Arbeitszeitgesetz schauen: &#8220;Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.&#8221; Das sollte keinen Journalisten umhauen.</p>
<p>S. auch:</p>
<p><strong><a href="http://www.juraexamen.info/arbeitnehmerdatenschutz-neuer-%C2%A7-32-bdsg-tritt-am-192009-in-kraft/">Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer § 32 BDSG tritt am 1.9.2009 in Kraft</a></strong></p>
<p><strong><a href="http://www.juraexamen.info/arbeitnehmerdatenschutz-videouberwachung-am-arbeitsplatz/">Arbeitnehmerdatenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz</a></strong></p>
<p>Nachtrag:</p>
<p><strong>Ausführlich demnächst <em>Forst</em>, RDV 2010 (Heft 1 oder 2, im Druck)<br />
</strong></p>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 205px; width: 1px; height: 1px;">
<table border="0" cellspacing="5" cellpadding="0" width="100%">
<tbody>
<tr valign="top">
<td class="TD30"><strong> </strong></td>
<td class="TD70"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27 Ca 136/06" target="_blank" title="ArbG Hamburg, 01.09.2006 - 27 Ca 136/06">27 Ca 136/06</a></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
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		<item>
		<title>BGH: Bundesweites Stadionverbot zulässig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-bundesweites-stadionverbot-zulassig/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-bundesweites-stadionverbot-zulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 09:58:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Stadionverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Stadionverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat soeben entschieden, dass ein Fußball-Bundesligaverein berechtigt ist, ein bundesweites Stadionverbot für einzelne Fans auszusprechen (Pressemitteilung Nr. 221/09).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger war inhaber von Dauerkarten für Heim- und Auswärtsspiele des FC Bayern München. Nach einer Partie gegen den MSV Duisburg kam es zwischen Anhängern beider Vereine zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, an denen laut Polizeibericht auch der Kläger beteiligt war. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde aber nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html" target="_blank">§ 153 StPO</a> eingestellt. Der Beklagte (es ist nicht ganz klar, gegen wen geklagt wurde &#8211; den FC Bayern oder den DFB) verhängte gleichwohl ein rund zwei Jahre dauerndes bundesweites Stadionverbot für Spiele der Bundesligen, der Regionalligen sowie des DFB gegen den Fan.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hält das Stadionverbot aufgrund des Hausrechts für gerechtfertigt. In der Pressemitteilung heißt es dazu:</p>
<p>&#8220;Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren <strong>mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte</strong> beachten; ihr&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat soeben entschieden, dass ein Fußball-Bundesligaverein berechtigt ist, ein bundesweites Stadionverbot für einzelne Fans auszusprechen (Pressemitteilung Nr. 221/09).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger war inhaber von Dauerkarten für Heim- und Auswärtsspiele des FC Bayern München. Nach einer Partie gegen den MSV Duisburg kam es zwischen Anhängern beider Vereine zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, an denen laut Polizeibericht auch der Kläger beteiligt war. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde aber nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html" target="_blank">§ 153 StPO</a> eingestellt. Der Beklagte (es ist nicht ganz klar, gegen wen geklagt wurde &#8211; den FC Bayern oder den DFB) verhängte gleichwohl ein rund zwei Jahre dauerndes bundesweites Stadionverbot für Spiele der Bundesligen, der Regionalligen sowie des DFB gegen den Fan.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hält das Stadionverbot aufgrund des Hausrechts für gerechtfertigt. In der Pressemitteilung heißt es dazu:</p>
<p>&#8220;Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren <strong>mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte</strong> beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.</p>
<p>Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach <strong>§§ 862 Abs. 1 Satz 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> Abs. 1 Satz 2 BGB</strong> hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter &#8220;Fans&#8221; zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.</p>
<p>Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.&#8221;</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Insbesondere betont der BGH, dass die Vereine von einem Stadionverbot auch zwecks Gewaltprävention Gebrauch machen können und dass der Grundsatz in dubio pro reo nicht gilt. Angesichts zunehmender rechtsextremer Entgleisungen auch in den deutschen Stadien (zuletzt etwa beim Spiel des FC St. Pauli gegen Energie Cottbus, wo &#8220;Fans&#8221; der Cottbusser meinten, einen farbigen Paulispieler mit Feuerzeugen bewerfen zu müssen) gibt dies den Vereinen ein scharfes Schwert an die Hand.</p>
<p>Aus juristischer Sicht ist bedeutsam, dass der BGH die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte erörtert. Angesichts des &#8220;populären&#8221; Sachverhaltes und den damit verbundenen rechtlichen Fragen wird der Fall in nächster Zeit mit Sicherheit im Examen geprüft werden.</p>
<p><strong>Urteil vom 30. Oktober 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 253/08" target="_blank" title="BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08: Zivilrecht - Klage&auml;nderung/Bundesweites Stadionverbot">V ZR 253/08</a></strong></p>
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		<title>Arbeitsrecht: Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen rechtens</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/arbeitsrecht-kundigung-diebstahls-sechs-maultaschen-frikadellen-kundigungsschutzklage/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/arbeitsrecht-kundigung-diebstahls-sechs-maultaschen-frikadellen-kundigungsschutzklage/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Oct 2009 21:03:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Kündigungen wegen Bagatelldelikten haben in der letzten Zeit immer wieder für Schlagzeilen gesorgt: Einem Arbeitnehmer wurde gekündigt, weil er sein Handy an seinem Arbeitsplatz aufgeladen hatte. Einer Sekretärin wurde gekündigt, weil Sie eine Frikadelle und zwei Brötchenhälften gegessen hatte. Demnächst verhandelt das BAG den Fall &#8220;Emmely&#8221; &#8211; einer Kassiererin, der wegen zweier Leergutbons im Wert von 1,30 Euro gekündigt wurde. Das LAG Berlin hatte die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin abgewiesen und damit bundesweit für Empörung gesorgt.</p>
<p>Über die Fälle hatten wir ja im Einzelnen bereits berichtet. Einen Überblick findet Ihr in der Kategorie <a href=" http://www.juraexamen.info/category/zivilrecht/arbeitsrecht" target="_blank">Arbeitsrecht</a>.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Radolfzell am Bodensee entschied am vergangenen Freitag, dass die Mitarbeiterin eines Seniorenheims wegen Diebstahls von sechs Maultaschen (Wert: drei bis vier Euro), die nach der Verpflegung der Heimbewohner übriggeblieben waren, zu Recht entlassen worden ist. Der Anwalt der städtischen Spitalstiftung Konstanz hatte betont, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei, so dass eine Weiterbeschäftigung unmöglich sei. Gegen die fristlose Kündigung nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit hatte die 58-Jährige geklagt. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.</p>
<p>Anders als in den anderen Kündigungen wegen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kündigungen wegen Bagatelldelikten haben in der letzten Zeit immer wieder für Schlagzeilen gesorgt: Einem Arbeitnehmer wurde gekündigt, weil er sein Handy an seinem Arbeitsplatz aufgeladen hatte. Einer Sekretärin wurde gekündigt, weil Sie eine Frikadelle und zwei Brötchenhälften gegessen hatte. Demnächst verhandelt das BAG den Fall &#8220;Emmely&#8221; &#8211; einer Kassiererin, der wegen zweier Leergutbons im Wert von 1,30 Euro gekündigt wurde. Das LAG Berlin hatte die Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin abgewiesen und damit bundesweit für Empörung gesorgt.</p>
<p>Über die Fälle hatten wir ja im Einzelnen bereits berichtet. Einen Überblick findet Ihr in der Kategorie <a href=" http://www.juraexamen.info/category/zivilrecht/arbeitsrecht" target="_blank">Arbeitsrecht</a>.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Radolfzell am Bodensee entschied am vergangenen Freitag, dass die Mitarbeiterin eines Seniorenheims wegen Diebstahls von sechs Maultaschen (Wert: drei bis vier Euro), die nach der Verpflegung der Heimbewohner übriggeblieben waren, zu Recht entlassen worden ist. Der Anwalt der städtischen Spitalstiftung Konstanz hatte betont, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei, so dass eine Weiterbeschäftigung unmöglich sei. Gegen die fristlose Kündigung nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit hatte die 58-Jährige geklagt. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.</p>
<p>Anders als in den anderen Kündigungen wegen Bagatelldelikten war hier jedoch, dass die Angestellte gegen eine ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers verstoßen habe, dass man sich nicht am Essen der Heimbewohner bedienen dürfe, da die Mitarbeiter Verpflegungsgeld erhielten. Im Urteil heißt es: „Der einzelne Arbeitnehmer kann nicht seinen Willen nach Gutdünken und gegen ein bestehendes Verbot über denjenigen des Arbeitgebers stellen.“</p>
<p>Der Verteidiger der Altenpflegerin hatte den Standpunkt vertreten, angesichts der langen Beschäftigung der 58-Jährigen wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen. Das Arbeitsgericht hatte zuvor zu vermitteln versucht. Die Pflegerin sollte eine Abfindung von 25.000 Euro bekommen, wenn sie die Kündigung annimmt. Das lehnte die Frau jedoch ab. Sie wollte ihren Teilzeitjob behalten. Die 58-jährige Altenpflegerin, die nun seit der Kündigung Ende April noch keinen neuen Job gefunden hat, wird nach Angaben ihres Rechtsanwalts wohl Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Radolfzell einlegen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Angesichts der sich häufenden Fälle von Kündigungen wegen Bagatelldelikten sollte man sich auch für das Examen die relevanten Normen zur Kündigung im Arbeitsrecht und zur Kündigungsschutzklage im Kündigungsschutzgesetz anschauen. Erst kürzlich &#8211; Anfang September &#8211; kam an einem JPA in NRW im Vortrag ein Fall aus dem Arbeitsrecht (u.a. Verdachtskündigung, Kündigungsschutzgesetz) dran. In Hessen kommt in der dritten Zivilrechtsklausur entweder Handels- und Gesellschaftsrecht oder aber Arbeitsrecht dran. Im Arbeitsrecht auf Lücke zu lernen, ist daher wohl im Moment nicht angesagt.</p>
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		<title>BGH: Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unzulassige-einschrankung-einer-garantievereinbarung-fur-gebrauchtwagen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-unzulassige-einschrankung-einer-garantievereinbarung-fur-gebrauchtwagen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Oct 2009 20:24:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagengarantie]]></category>
		<category><![CDATA[Garantievereinbarung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1571</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Urteil vom 14. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 354/08" target="_blank" title="BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 354/08: Kaufrecht - Unwirksame AGB-Klauseln beim Gebrauchtwagenkauf">VIII ZR 354/08</a></strong></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.</p>
<p><strong>Zu den AGB im Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Garantiebedingungen erlegten dem Käufer, also dem Garantienehmer, umfangreiche Pflichten auf: Unter anderem musste er die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer, also dem Garantiegeber, durchführen.</p>
<p>Sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar war, hatte er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/ Garantiegebers einzuholen.</p>
<p>Der Käufer hatte zudem eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich waren.</p>
<p><strong>Anspruch aus Garantievertrag</strong></p>
<p>Der Käufer des Fahrzeugs ließ dann die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen, ohne eine &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/Garantiegebers einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil vom 14. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 354/08" target="_blank" title="BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 354/08: Kaufrecht - Unwirksame AGB-Klauseln beim Gebrauchtwagenkauf">VIII ZR 354/08</a></strong></p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.</p>
<p><strong>Zu den AGB im Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Garantiebedingungen erlegten dem Käufer, also dem Garantienehmer, umfangreiche Pflichten auf: Unter anderem musste er die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer, also dem Garantiegeber, durchführen.</p>
<p>Sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar war, hatte er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/ Garantiegebers einzuholen.</p>
<p>Der Käufer hatte zudem eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich waren.</p>
<p><strong>Anspruch aus Garantievertrag</strong></p>
<p>Der Käufer des Fahrzeugs ließ dann die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen, ohne eine &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/Garantiegebers einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer/Garantiegeber trotzdem aus der übernommenen Garantie hafte, obwohl die im Garantievertrag vorgesehenen Modalitäten nicht vom Garantienehmer erfüllt wurden. Dies ergab sich aufgrund der Nichtigkeit einzelner Klauseln nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a>.</p>
<p>Der Rest des Garantievertrags blieb selbstverständlich gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 Abs. 1 BGB</a> (als logische Ausnahme zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a>) wirksam.</p>
<p><strong>Nichtigkeit der Inspektionsklausel</strong></p>
<p>Die vom Verkäufer/Garantiegeber verwendete Inspektionsklausel war in diesem Fall nämlich wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.</p>
<p>Dem Käufer/Garantienehmer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen.</p>
<p><strong>Nichtigkeit der Rechnungsvorlagepflicht</strong></p>
<p>Gleichfalls nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a> unwirksam war die Klausel, die die Rechnungsvorlagepflicht konstituierte. In der kundenfeindlichsten Auslegung, nach der der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist, würde der Käufer/Garantienehmer unangemessen benachteiligt.</p>
<p>Er müsste nämlich so die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist,  überhaupt keinen Ersatz erlangen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Diese Entscheidung ist absolut examensrelevant. Dies zum einen, da hier die verschiedenen Bestandteile der AGB genau zu untersuchen waren. Hier galt es die widerstreitenden Interessen abzuwägen und die Nachteile für den Garantienehmer herauszuarbeiten.</p>
<p>Zudem lässt sich dieser Fall auch gut in einem Dreipersonenverhältnis abprüfen, wenn der Garantiegeber z.B. der Hersteller des Wagens wäre.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Höhe der Stundensätze im Rahmen einer Reparaturkostenabrechnung infolge eines Verkehrsunfalls</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-hohe-der-stundensatze-im-rahmen-einer-reparaturkostenabrechnung-infolge-eines-verkehrsunfalls/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Oct 2009 19:14:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Problem</strong></p>
<p>Es hat gekracht, der andere zahlt (z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" target="_blank" title="&#167; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">§§ 7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" target="_blank" title="&#167; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&#252;hrers">18 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&#167; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a>). Fragt sich nur, wie viel? Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a>. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB</a>. Was aber ist &#8220;erforderlich&#8221;? Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&#167; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a> obliegt (Obliegenheit!) es dem Verletzten, den Eintritt eines außergewöhnlich hohen Schadens abzuwenden. Bei einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, ob der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, bei einer Markenwerkstatt zu höheren Kosten die Reparatur durchführen zu lassen, oder&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Problem</strong></p>
<p>Es hat gekracht, der andere zahlt (z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">§§ 7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">18 StVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a>). Fragt sich nur, wie viel? Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a>. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB</a>. Was aber ist &#8220;erforderlich&#8221;? Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a> obliegt (Obliegenheit!) es dem Verletzten, den Eintritt eines außergewöhnlich hohen Schadens abzuwenden. Bei einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, ob der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, bei einer Markenwerkstatt zu höheren Kosten die Reparatur durchführen zu lassen, oder ob er sich auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen muss, die aber nicht zum Markennetz gehört. Der BGH war bislang der Auffassung, dass der Schädiger grundsätzlich den üblichen Stundensatz einer markengebundenen Fachwerksatt verlangen darf, wenn ein Sachverständiger diesen als regionalen üblichen Marktpreis ermittelt hat (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 155, 1" target="_blank" title="BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02: Schadensersatzrecht - Fiktive Reparaturkosten: Stundenverrechnu...">BGHZ 155, 1</a>). Will der Schädiger den Geschädigten gleichwohl auf eine freie Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen, dass diese in gleicher Qualität den Schaden zu beheben imstande ist.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der VI. Zivilsenat hält in einem Urteil vom 20. Oktober 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 53/09" target="_blank" title="BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09">VI ZR 53/09</a> &#8211; an diesen Grundsätzen fest, präzisiert seine Rechtsprechung aber. Danach kann es aus mehreren Gründen unzumutbar sein, zu einer günstigeren Nichtmarkenwerkstatt zu gehen, obwohl diese dieselbe Qualität liefert: &#8220;&#8230;Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt (BGH-Pressemitteilung Nr. 216/2009).&#8221;<br />
<strong><br />
Bewertung</strong></p>
<p>Der Entscheidung ist hinsichtlich sogenannter Neuwagen sicherlich zuzustimmen, denn der Grundsatz des Naturalrestitution verbietet es, den Geschädigten mit dem Nachteil zu belasten, Garantie- oder Kulanzansprüche gegen den Hersteller oder die Markenwerkstatt zu verlieren. Für eine Examensklaussur könnte ich mir den Sachverhalt weiter so vorstellen, dass der Schädiger geltend macht, die Garantie-AGB der Werkstatt seien unwirksam (dazu etwa BGH-Urteil vom 14. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 354/08" target="_blank" title="BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 354/08: Kaufrecht - Unwirksame AGB-Klauseln beim Gebrauchtwagenkauf">VIII ZR 354/08</a>). Kann der Schädiger sich im Verhältnis zum Geschädigten darauf berufen? Dagegen spricht die Relativität des Schuldverhältnisses Geschädigter-Hersteller/Werkstatt. Dafür spricht die Schadensminderungspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a>.</p>
<p>Für problematisch halte ich das Urteil, soweit es sich auf Gebrauchtwagen bezieht. Nur weil jemand seinen Wagen immer zu derselben Werkstatt bringt (&#8220;Dat ham wa schon imma so jemacht!&#8221;), darf der Schädiger nicht mit höheren Kosten belastet werden. Anderes gilt natürlich, wenn die Werkstatt dem Geschädigten Sonderkonditionen -  etwa aus Kundentreueprogrammen &#8211; einräumt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bedarf ein Vertrag über die Zuwendung von Stiftungsgeldern der notariellen Beurkundung?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/schenkung-gegenseitiger-vertrag-notarielle-beurkundung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/schenkung-gegenseitiger-vertrag-notarielle-beurkundung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Oct 2009 21:39:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der für das Recht der Schenkung zuständig Xa-Zivilsenat hat am 7. Oktober 2009 über die Frage entschieden, ob zur Gültigkeit eines Vertrags, mit dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen verspricht, eine notarielle Beurkundung dieses Versprechens erforderlich ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Seit 1991 führten die klagende Stadt S. und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Stadt und die beklagte Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsgesellschaft verpflichtete sich, diese Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des errichteten Museums zu verwenden und in diesem eine angemessene Fläche für&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Recht der Schenkung zuständig Xa-Zivilsenat hat am 7. Oktober 2009 über die Frage entschieden, ob zur Gültigkeit eines Vertrags, mit dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen verspricht, eine notarielle Beurkundung dieses Versprechens erforderlich ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Seit 1991 führten die klagende Stadt S. und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Stadt und die beklagte Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsgesellschaft verpflichtete sich, diese Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des errichteten Museums zu verwenden und in diesem eine angemessene Fläche für die Präsentation bestimmter Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Kunststiftung kehrte die versprochenen Beträge zunächst regelmäßig, dann teilweise aus und stellte die Zahlungen schließlich ein. Die Stadt begehrt im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung der mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Landgericht wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung ab, dass die mit dem Finanzierungsvertrag versprochenen Zuwendungen der Kunststiftung unentgeltlich seien. Bei dem Finanzierungsvertrag handele es sich daher um ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung nichtig sei. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/518.html" target="_blank" title="&sect; 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens">§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, die Beklagte zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung oder erst durch den Abschluss eines Vertrags begründet wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, ist dieser ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden.</p>
<p>Ein weiteres BGH-Urteil zum Thema Schenkung vom 28.5.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 9/08" target="_blank" title="BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08: Zivilrecht - Schenkung oder doch nur Gegenleistung?">Xa ZR 9/08</a>) in verkürzter Form:</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
K war Trainer einer Ringermannschaft. Der Beklagte ist Hauptsponsor und Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs. Für den Fall, dass seine Mannschaft den Deutschen Meister Titel erringe, versprach der Beklagte dem Kläger mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 €. Die Mannschaft gewann den Titel.  Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen in Anspruch.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungsvertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens unwirksam sei.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat der Xa-Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden, vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt war die Zuwendung nicht im Sinn der Vorschriften über die Schenkung unentgeltlich, weil sie als Belohnung für besondere Bemühungen des Trainers erfolgt ist, die in dem Gewinn der Meisterschaft sichtbar wurden. Mit dem Versprechen der &#8220;Meisterschaftsprämie&#8221; sollte ein besonderer Leistungsanreiz für den Trainer geschaffen werden. Der Trainer sollte sich die Prämie &#8220;verdienen&#8221; können, indem er mit seiner Tätigkeit zum Meisterschaftsgewinn beitrug. Eine derartige Vereinbarung enthält kein Schenkungsversprechen und unterliegt damit keinen Formvorschriften, sondern kann auch mündlich getroffen werden.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Die Thematik Schenkung in den verschiedenen Varianten ist durchaus examensrelevant, da man auf diese Weise das systematische Verständnis des Examenskandidaten überprüfen kann. Es schadet also nicht, sich einen Überblick über die besonderen Arten der Schenkung zu verschaffen: Schenkung unter Auflage, Zweckschenkung, unbenannte Zuwendung, gemischte Schenkung und Schenkungsversprechung von Todes wegen &#8211; all diese Begrifflichkeiten sollte man nicht erst im Examen über den Weg laufen. Insbesondere die Abgrenzung zum gegenseitigen Vertrag ist in diesen Fällen oftmals problematisch.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Neues aus Karlsruhe</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-produzentenhaftung-airbag-fall-verbraucher-mietrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Oct 2009 07:13:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Airbag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Jura]]></category>
		<category><![CDATA[juraexamen]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Produzentenhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Eine Reihe von BGH-Entscheidungen in Zivilsachen aus den letzten Tagen weisen eine mehr oder minder hohe Examensrelevanz auf, weshalb ich sie hier kurz vorstellen möchte:</p>
<p><strong>Produzentenhaftung &#8211; &#8220;Airbag-Fall&#8221;</strong></p>
<p>Bereits vom 16.6.2009 datiert eine neue Entscheidung des BGH zur Produzentenhaftung eines Fahrzeugherstellers für Schäden, die durch einen fehlerhaften Airbag verursacht wurden. Die Entscheidungsgründe liegen jetzt vor, das Urteil ist für die amtliche Sammlung vorgesehen und steht in einer Reihe mit Entscheidungen wie &#8220;Hühnerpest&#8221;, &#8220;Honda&#8221;, &#8220;Wasserflasche&#8221; oder &#8220;Milupa&#8221;. Sehr schön differenziert die Revisionserwiderung der Beklagten nach möglichen Fehlern bei der Konstruktion, Produktion, Instukrion und Produktbeobachtung, lehnt diese aber natürlich ab. Nachdem der 6. Senat einige Vorfragen zu möglichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz klärt, die (auch) mit dem intertemporalen Recht zu tun haben. Sodann legt der Vi. Senat dar, dass der Fehlerbegriff des Produkthaftungsgesetzes mit dem der deliktischen Produzentenhaftung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&#167; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> identisch sei. Kern des Urteils ist die Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorlag, weil der Hersteller aus wirtschaftlichen Gründen nicht alle technisch möglichen Maßnahmen ausgeschöpft hatte. Der BGH&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Reihe von BGH-Entscheidungen in Zivilsachen aus den letzten Tagen weisen eine mehr oder minder hohe Examensrelevanz auf, weshalb ich sie hier kurz vorstellen möchte:</p>
<p><strong>Produzentenhaftung &#8211; &#8220;Airbag-Fall&#8221;</strong></p>
<p>Bereits vom 16.6.2009 datiert eine neue Entscheidung des BGH zur Produzentenhaftung eines Fahrzeugherstellers für Schäden, die durch einen fehlerhaften Airbag verursacht wurden. Die Entscheidungsgründe liegen jetzt vor, das Urteil ist für die amtliche Sammlung vorgesehen und steht in einer Reihe mit Entscheidungen wie &#8220;Hühnerpest&#8221;, &#8220;Honda&#8221;, &#8220;Wasserflasche&#8221; oder &#8220;Milupa&#8221;. Sehr schön differenziert die Revisionserwiderung der Beklagten nach möglichen Fehlern bei der Konstruktion, Produktion, Instukrion und Produktbeobachtung, lehnt diese aber natürlich ab. Nachdem der 6. Senat einige Vorfragen zu möglichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz klärt, die (auch) mit dem intertemporalen Recht zu tun haben. Sodann legt der Vi. Senat dar, dass der Fehlerbegriff des Produkthaftungsgesetzes mit dem der deliktischen Produzentenhaftung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> identisch sei. Kern des Urteils ist die Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorlag, weil der Hersteller aus wirtschaftlichen Gründen nicht alle technisch möglichen Maßnahmen ausgeschöpft hatte. Der BGH meint, die &#8220;Möglichkeit der Gefahrvermeidung [sei] gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen.&#8221; Der Hersteller sei aber &#8220;nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur &#8220;auf dem Reißbrett erarbeitet&#8221; oder noch in der Erprobung befindlich sind.&#8221; Auf den Einwand, die im konkreten Fall möglichen Maßnahmen seien unwirtschaftlich, reagiert der VI. Senat mit einer Einzelfallabwägung. Jedenfalls dort, wo Leib und Leben bedroht seien, müsse man an den Hersteller hohe Anforderungen stellen. In der sache handelt es sich um eine Kosten-Nutzen-Rechnung.<br />
Abschließend wendet sich der BGH einer Haftung wegen eines möglichen Instruktionsfehlers zu. Auch hier betont er zunächst den Gleichlauf von ProdhaftG und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>. Im zu entscheidenden Fall hatte der Hersteller bereits früher Fahrzeuge zur Nachbesserung zurückgerufen. Der VI. Senat sah sich allerdings gezwungen, die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.</p>
<p>Examensrelevanz: Sehr hoch<br />
Fundstelle: BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 107/08" target="_blank" title="BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08: Deliktsrecht - Haftung der Fahrzeughersteller f&uuml;r die Fehlausl&ouml;...">VI ZR 107/08</a>, www.bundesgerichtshof.de</p>
<p><strong>Verbraucherbegriff &#8211; Freiberufler und gemischte Tätigkeit</strong></p>
<p>In einer Pressemitteilung vom 30.9.2009 (Nr. 200/2009) liest man von einer weiteren examensrelevanten Entscheidung, deren Gründe noch nicht vorliegen. Es geht dabei um den Verbraucherbegriff des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>. Eine Anwältin &#8211; Freiberuflerin &#8211; erwarb über das Internet einige Lampen. Als Lieferadresse gab sie die einer Kanzlei an, nannte ihren Namen aber ohne Namenszusatz. Später wollte sie den Kaufvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html" target="_blank" title="&sect; 312b BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312b Abs. 1 BGB</a> widerrufen. Fraglich war nur, ob die Anwältin Verbraucherin i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a> war. Der VIII. Senat führt dazu in der Pressemitteilung aus: &#8220;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.&#8221; Im konkreten Fall wurde die Anwältin als Verbraucherin eingestuft.</p>
<p>Examensrelevanz: Sehr hoch<br />
Fundstelle: BGH, Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 7/09" target="_blank" title="BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09: Kl&auml;rung des Verbraucherbegriffs in &sect; 13 BGB bei nat&uuml;rlichen Per...">VIII ZR 7/09</a>, n.v.</p>
<p><strong>Mietrecht &#8211; Kein Anspruch auf  &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; gegen ehemaligen Vermieter</strong></p>
<p>Der Sachverhalt der Pressemitteilung Nr. 199/2009 ist schnell erzählt: Ein Mieter wechselte die Wohnung, der neue Vermieter verlangte eine &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221;. Der ehemalige Vermieter weigerte sich, diese dem Mieter auszustellen. Zu Recht? Anspruch hat der Mieter auf eine Quittung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/368.html" target="_blank" title="&sect; 368 BGB: Quittung">§ 368 BGB</a>. Diese stellte der ehemalige Vermieter auch aus. Doch der Mieter wollte mehr. Hatte er Anspruch auf eine &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221;? Mögliche Anspruchgrundlage sind <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§§ 535</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 2 BGB</a> und ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch. Dazu der VIII. Zivilsenat: &#8220;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; nicht besteht. Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter &#8211; wie hier die Kläger &#8211; unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/368.html" target="_blank" title="&sect; 368 BGB: Quittung">§ 368 BGB</a> geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein &#8220;Zeugnis gegen sich selbst&#8221; liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte. Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer &#8220;Mietschuldenfreiheitsbescheinigung&#8221; verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.&#8221;</p>
<p>Examensrelevanz: Medium<br />
Fundstelle: Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 238/08" target="_blank" title="BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08: Mietrecht - Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinig...">VIII ZR 238/08</a>, n.v.</p>
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		<title>Gastbeitrag: Die Eintragung einer GbR ins Grundbuch – der berühmte Federstrich des Gesetzgebers</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 15:15:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGB Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
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		<category><![CDATA[Grundbuchfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfähigkeit GbR]]></category>
		<category><![CDATA[§ 899a BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Johannes</strong> zum neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/899a.html" target="_blank" title="&#167; 899a BGB: Ma&#223;gaben f&#252;r die Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts">§ 899a BGB</a> veröffentlichen zu können. Johannes ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Universität Bonn und absolviert dort ein Promotionsstudium.</p>
<p><strong>Die Neuregelung</strong></p>
<p>Mit einem Federstrich  hat der Gesetzgeber die lange strittige Frage,  wie eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch einzutragen ist, geklärt: Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/47.html" target="_blank">§ 47 Abs. 2 S. 1 GBO</a> sind nunmehr bei der Eintragung eines Rechtes für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. <a href="http://dejure.org/gesetze/GBV/15.html" target="_blank">§ 15</a> Grundbuchverfügung (GBV) Abs. 1 lit. c n.F. sieht hierfür vor, dass die Gesellschafter wie (sonstige) natürliche oder juristische Personen einzutragen seien. Der Name und Sitz der Gesellschaft können zusätzlich angegeben werden. Damit wendet sich der Gesetzgeber gegen den BGH, der erst kürzlich entschieden hat, GbR seien ohne weitere Zusätze mit dem Namen (und ggf. Sitz) der Gesellschaft einzutragen.  Eine Eintragung könnte nun statt „jura repititorium bonn gbr“ lauten „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus M. Lutter und K. Schmidt“. &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Johannes</strong> zum neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/899a.html" target="_blank" title="&sect; 899a BGB: Ma&szlig;gaben f&uuml;r die Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts">§ 899a BGB</a> veröffentlichen zu können. Johannes ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Universität Bonn und absolviert dort ein Promotionsstudium.</p>
<p><strong>Die Neuregelung</strong></p>
<p>Mit einem Federstrich  hat der Gesetzgeber die lange strittige Frage,  wie eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch einzutragen ist, geklärt: Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/47.html" target="_blank">§ 47 Abs. 2 S. 1 GBO</a> sind nunmehr bei der Eintragung eines Rechtes für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. <a href="http://dejure.org/gesetze/GBV/15.html" target="_blank">§ 15</a> Grundbuchverfügung (GBV) Abs. 1 lit. c n.F. sieht hierfür vor, dass die Gesellschafter wie (sonstige) natürliche oder juristische Personen einzutragen seien. Der Name und Sitz der Gesellschaft können zusätzlich angegeben werden. Damit wendet sich der Gesetzgeber gegen den BGH, der erst kürzlich entschieden hat, GbR seien ohne weitere Zusätze mit dem Namen (und ggf. Sitz) der Gesellschaft einzutragen.  Eine Eintragung könnte nun statt „jura repititorium bonn gbr“ lauten „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus M. Lutter und K. Schmidt“.  Auch die zusätzliche Nennung von Namen und Sitz der Gesellschaft ist möglich, etwa „jura repititorium bonn Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bonn, bestehend aus M. Lutter und K. Schmidt“. Die grundbuchrechtlich erforderlichen Nachweise können durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden gem.. <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/29.html" target="_blank">§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO</a> erfolgen.  Unter dem Begriff der öffentlichen Urkunde (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/415.html" target="_blank" title="&sect; 415 ZPO: Beweiskraft &ouml;ffentlicher Urkunden &uuml;ber Erkl&auml;rungen">§ 415 ZPO</a>) fällt auch das Rubrum eines Urteils, aus dem die GbR das Recht ableitet, dessen Eintragung sie begehrt. Nach Ansicht des BGH genügt dieses als Nachweis der Identität der Gesellschaft und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters.  Ebenfalls in Betracht kommt ein Nachweis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/32.html" target="_blank">§ 32 Abs. 1 GBO</a> n.F., wenn die GbR beispielsweise als Kommanditistin einer KG im Handelsregister eingetragen ist. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GBO/82.html" target="_blank">§ 82 S. 3 GBO</a> sind unrichtig gewordene Gesellschafterlisten zu berichtigen.</p>
<p>Examensrelevanter als diese verfahrensrechtliche Fragen ist die ma