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	<title>Juraexamen.info &#187; BGH-Klassiker</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>EuGH: Ausbau mangelhafter und Neu-Einbau mangelfreier Fliesen von Nacherfüllung erfasst</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 08:28:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>In einem aktuellen Urteil des EuGH (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62009J0065:DE:NOT">Az. C-65/09 und C-87/09</a>) geht es um die Frage, ob im Rahmen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>In einem aktuellen Urteil des EuGH (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62009J0065:DE:NOT">Az. C-65/09 und C-87/09</a>) geht es um die Frage, ob im Rahmen der Nacherfüllung der Verkäufer (Unternehmer) dem Käufer (Verbraucher) sowohl den <em>Ausbau</em> der mangelhaften Sache, als auch den <em>Einbau</em> der neuen, mangelfreien Sache schuldet. Die Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-65/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-65/09</a> ist auf eine Vorlagefrage des BGH an den EuGH im Rahmen des bekannten Bodenfliesen-Falls (BGH VII ZR 70/08 &#8211; Beschluss vom 14.02.2009) zurückzuführen. In dem verbundenen Verfahren geht es um Ein- bzw. Ausbau einer mangelhaften Waschmaschine, auf die die unten stehenden Ausführungen übertragen werden können. Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Wendung der Streit mit der Entscheidung des EuGH genommen hat.</p>
<p><em>Hinweis: Zur Frage, an welchem Ort die Nacherfüllung stattfinden muss („Belegenheitsort der Sache“ oder Wohnsitz bzw. Niederlassung des Verkäufers) wurde aus Gründen der Lesbarkeit hier nicht Stellung bezogen. <strong>Christoph</strong> hat sich bereits <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-hochstrichterliche-klarung-des-erfullungsortes-bei-nacherfullung-im-fall-von-mangeln-im-kaufrecht/" target="_blank">hier</a> zur aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung ausführlich geäußert.</em></p>
<p><strong>Ausgangslage</strong><br />
Bereits im Jahr 1983 hatte der BGH mit einer ähnlichen Konstellation zu tun. In der sog. <em>Dachziegel-Entscheidung</em> war die Frage zu klären, ob der Käufer verlangen kann, dass der Verkäufer die mangelhaften Dachziegeln nach wirksamen Rücktritt zurücknimmt, d.h. vom Dach des Käufers herunterholt. Da diese nur „lose“ verlegt waren, war die Rücknahme nicht mit Demontagekosten verbunden gewesen. Der BGH hatte – damals noch nach altem Recht – eine verschuldensunabhängige (!) <em>Rücknahmeverpflichtung</em> damit begründet, dass der Käufer nach erfolgtem Rücktritt ein schützenswertes Interesse daran habe, die mangelhafte Kaufsache „loszuwerden“. Zum Rücknahme<em>recht </em>des Verkäufers korrespondiere eine entsprechende Rücknahme<em>pflicht </em>(krit. S. Lorenz NJW 2009 S.1634).</p>
<p>Diese Problemstellung wurde im Parkettstäbe-Fall (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2837" target="_blank" title="BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07: Bauvertrag - Ersatz f&uuml;r Neuverlegung mangelfreier Parkettst&auml;b...">NJW 2008, 2837</a>) dahingehend erweitert, dass der Käufer <em>im Zuge der Nacherfüllung</em> nicht nur die Kosten des <em>Einbaus</em> der mangelhaften Parkettstäbe, sondern auch die Kosten für den <em>Neu-Einbau</em> der nachgelieferten Parkettstäbe ersetzt haben wollte. Der BGH hatte dies mit der Begründung abgelehnt, der Nachlieferungsanspruch könne nicht weiter gehen, als der Erfüllungsanspruch. Die Kosten des Neu-Einbaus seien demnach über einen Schadensersatzanspruch neben der Nacherfüllung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs.1 BGB</a> zu ersetzen, nicht dagegen die Kosten des Ersteinbaus, die auch ohne Pflichtverletzung des Verkäufers (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 I BGB</a>) dem Käufer entstanden wären (z. d. Einzelheiten und Folgen eines Rücktritts s. S. Lorenz NJW 2009 S.1634).</p>
<p>Bei den <em>mangelhaften Bodenfliesen</em> ging es vornehmlich um die Kosten des <em>Ausbaus</em> der mangelhaften Fliesen. Auch hier enthalte die Nacherfüllung nicht denknotwendig eine Pflicht zum Ausbau der Kaufsache. Der BGH begründet das so: Dem Verkäufer geht es nicht in erster Linie darum, die Bodenfliesen „loszuwerden“, sondern um die Wiederherstellung der Integrität seiner sonstigen Rechtsgüter (Integritätsinteresse), die durch den Einbau der mangelhaften Fliesen beeinträchtigt worden sind. Dies sei aber nicht im Bereich der Nacherfüllung (Leistungsinteresse!) anzusiedeln, sondern im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 I BGB</a> ein ersetzbarer (Mangelfolge-) Schaden, der im Wege eines vom Vertretenmüssen des Verkäufers abhängigen Anspruchs nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437 Nr.3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I BGB geltend gemacht werden müsse. Demnach fehle ein entsprechender Sachzusammenhang zur Nacherfüllung, die die Herstellung des Zustands der Kaufsache im Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung zum Gegenstand hat. Der Ersatz der Ausbaukosten ist hingegen auf die Schadloshaltung des Käufers im Hinblick auf seine <em>sonstigen Rechtsgüter</em> gerichtet, die von der Nacherfüllung gerade nicht umfasst sind. Mit anderen Worten: Der Ausbau ist nach dieser Auffassung schlichtweg nicht erforderlich, um eine <em>mangelfreie Kaufsache</em> zu erhalten.</p>
<p>Überdies bestand hier eine Rücknahmepflicht (wie im Dachziegel-Fall) nach Ansicht des BGH schon deswegen nicht, weil der Käufer die Fliesen bereits fest verbaut hatte und wegen der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 IV BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 II Nr.2, III Nr.3 BGB</a> seiner Herausgabe- bzw. Wertersatzpflicht frei geworden war. Fragwürdig, wenn man bedenkt, dass das Entfallen der Wertersatzpflicht wegen Verbrauchs der Sache gerade den <em>Käufer </em>schützen soll.</p>
<p><em><strong>Die Vorlage an den EuGH soll daher im wesentlichen klären, wie weit die Nacherfüllung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> reicht und wann der Verkäufer diese verweigern kann. Maßstab ist die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VerbrGKRL), insbesondere Art. 3 VerbrGKRL bezüglich des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers (Verbrauchers).<br />
</strong></em></p>
<p>„<strong>Unentgeltlichkeit“ der Nacherfüllung</strong><br />
Unabhängig vom Inhalt des konkreten Schuldverhältnisses beschäftigt sich der EuGH mit der Frage, welcher Gedanke hinter dem Konstrukt der Nacherfüllung steht und macht dies am Merkmal der Unentgeltlichkeit nach Art. 3 der Richtlinie fest. Grenzen sind dort, wo die Erfüllung der Forderung des Verbrauchers unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Denn</p>
<blockquote><p><em>[w]ie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht demnach aus dem Wortlaut von Art. 3 der Richtlinie wie auch im Übrigen aus den einschlägigen Vorarbeiten der Richtlinie hervor, dass der Unionsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte. <strong>Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen</strong>, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (vgl. Urteil vom 17. April 2008, Quelle, C 404/06, Slg. 2008, 2685, Randnrn. 33 und 34).</em></p>
<p><em>Wenn aber der Verbraucher im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verkäufer nicht verlangen könnte, dass er den Ausbau des Verbrauchsguts aus der Sache, in die es gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in dieselbe Sache oder die entsprechenden Kosten übernimmt, würde diese Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen finanziellen Lasten führen, die er nicht hätte tragen müssen, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. <strong>Wenn dieser nämlich von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal getragen und hätte keine Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts tragen müssen.</strong></em></p>
<p><em>Würde Art. 3 der Richtlinie dahin ausgelegt, dass er den Verkäufer nicht verpflichtet, den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen, hätte dies somit zur Folge, dass der Verbraucher, um die ihm durch den genannten Artikel verliehenen Rechte ausüben zu können, diese zusätzlichen Kosten tragen müsste, die sich aus der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts durch den Verkäufer ergeben.</em></p></blockquote>
<p>Im letzteren Fall würde dies nach Ansicht des Gerichts gegen Art. 3 Abs.2 und 3 der Richtlinie verstoßen.</p>
<p><strong>Kein Verschulden des Verkäufers erforderlich</strong><br />
Der Nacherfüllungsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 I BGB</a> ist verschuldensunabhängig. Fallen Ein- und Ausbau nicht in den Pflichtenkreis der Nacherfüllung, ist lediglich ein verschuldensabhängiger Anspruch nach dem Gewährleistungsrecht auf Ersatz der Kosten einschlägig. Der Verkäufer wird aber nicht selten den Gegenbeweis führen können, dass er den Mangel, der letztendlich zu den Kosten geführt hat, nicht zu vertreten hat. Der EuGH nimmt hingegen an, dass sich die Nacherfüllung auch auf den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Fliesen erstreckt, sodass es auf ein Verschulden bezüglich des Mangels auch an dieser Stelle nicht ankommen kann.</p>
<blockquote><p><em>In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass eine solche Auslegung auch nicht zu einem ungerechten Ergebnis führt. Selbst wenn nämlich die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruht, hat dieser doch aufgrund der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts die Verpflichtung, <strong>die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß erfüllt und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen. </strong>Dagegen hat der Verbraucher seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Quelle, Randnr. 41). Z<strong>udem kann der Umstand, dass der Verbraucher im Vertrauen auf die Vertragsmäßigkeit des gelieferten Verbrauchsguts das mangelhafte Verbrauchsgut vor Auftreten des Mangels gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut ha</strong>t, kein Verschulden darstellen, das dem betreffenden Verbraucher zur Last gelegt werden könnte.</em></p>
<p><em>In einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es demnach gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerle</em>gen,<em> da diese Zusatzkosten zum einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, und zum anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen.</em></p></blockquote>
<p>Im Übrigen würden die Interessen des Verkäufers aufgrund einer angemessenen Verjährungsfrist von 2 Jahren (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§ 438 Abs.1 Nr. 3 BGB</a>) und durch die Möglichkeit des Unternehmers, Regress gegen den Lieferanten zu nehmen (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/478.html" target="_blank" title="&sect; 478 BGB: R&uuml;ckgriff des Unternehmers">§ 478 BGB</a>), ausreichend geschützt.</p>
<p>In der Klausur wären die Ein- und Ausbaukosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281</a> I BGB als Schadensersatz <em>statt der Leistung</em> zu ersetzen, wobei das Vertretenmüssen sich allein auf die Nichterbringung der geschuldeten Leistung (Ein- und Ausbau) im Rahmen der Nacherfüllung beziehen muss.</p>
<p><strong>Pflicht zum Aus- und Einbau aus den Vorschriften über den Verbraucherschutz und Art. 3 der Richtlinie</strong><br />
Es lässt sich argumentieren, der Nacherfüllungsanspruch könne nur solche Leistungspflichten begründen, die auch ursprünglich Gegenstand des Vertrages gewesen waren (so der BGH im Fall der Bodenfliesen). Der Ausbau der mangelhaften, bzw. der Einbau der mangelfreien Ersatzsache sei bei Fehlen ausdrücklicher Abreden gerade nicht geschuldet. Der EuGH sieht das anders, indem er den Verbraucherschutz und die Art. 3 der Richtlinie als Auslegungshilfe heranzieht und hieraus Pflichten des Verkäufers ableitet.</p>
<blockquote><p><em>Diese Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie ist unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war. Zwar wird nämlich nach Art. 2 der Richtlinie durch den Kaufvertrag der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts festgelegt und damit insbesondere bestimmt, was eine Vertragswidrigkeit darstellt, <strong>doch ergeben sich im Fall einer solchen Vertragswidrigkeit die Verpflichtungen des Verkäufers, die aus der Schlechterfüllung des Vertrags folgen, nicht nur aus diesem, sondern vor allem aus den Vorschriften über den Verbraucherschutz und insbesondere aus Art. 3 der Richtlinie, die Verpflichtungen auferlegen, deren Umfang unabhängig von den Bestimmungen des genannten Vertrags ist und die gegebenenfalls über die dort vorgesehenen Verpflichtungen hinausgehen können. </strong></em></p>
<p><em>Die den Verbrauchern damit in Art. 3 der Richtlinie verliehenen Rechte, die nicht bezwecken, die Verbraucher in eine Lage zu versetzen, die vorteilhafter ist als diejenige, auf die sie nach dem Kaufvertrag Anspruch erheben könnten, <strong>sondern lediglich die Situation herstellen sollen, die vorgelegen hätte, wenn der Verkäufer von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte,</strong> sind nach Art. 7 der Richtlinie für den Verkäufer unabdingbar. Zudem ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, dass die Richtlinie einen Mindestschutz vorsieht und dass die Mitgliedstaaten zwar strengere Bestimmungen erlassen können, aber nicht die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen dürfen (vgl. Urteil Quelle, Randnr. 36).</em></p>
<p><em>Nimmt der Verkäufer den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Gutes nicht selbst vor, ist es Sache des nationalen Gerichts, die für den Ausbau und den Einbau notwendigen Kosten zu ermitteln, deren Erstattung der Verbraucher verlangen kann.</em></p>
<p><em>N<strong>ach alldem ist Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind.</strong> Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen. </em></p></blockquote>
<p><strong>Einzige Art der Nacherfüllung kann nicht abgelehnt werden, aber Beschränkung der Kostentragungspflicht möglich</strong><br />
Zweifel bestanden beim BGH auch darüber, wann die Nacherfüllung durch den Verkäufer wegen <em>Unverhältnismäßigkeit</em> verweigert werden kann.</p>
<blockquote><p><em>Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie gilt eine Abhilfe als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die angesichts des Wertes, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte, verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.</em></p>
<p><em>Daher ist festzustellen, dass zwar Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie an sich so offen gefasst ist, dass er auch Fälle der absoluten Unverhältnismäßigkeit erfassen kann, <strong>dass aber Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 den Begriff „unverhältnismäßig“ ausschließlich in Beziehung zur anderen Abhilfemöglichkeit definiert und damit auf Fälle der relativen Unverhältnismäßigkeit eingrenzt.</strong> Im Übrigen geht aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie eindeutig hervor, dass sich dieser auf die beiden Arten der<strong> in erster Linie vorgesehenen Abhilfe bezieht, d. h. die Nachbesserung des vertragswidrigen Verbrauchsguts und die Ersatzlieferung.</strong></em></p>
<p><em>Diese Feststellungen werden durch den elften Erwägungsgrund der Richtlinie gestützt, wonach unverhältnismäßig Abhilfen sind, die im Vergleich zu anderen unzumutbare Kosten verursachen, und bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um unzumutbare Kosten handelt, <strong>entscheidend sein sollte, ob die Kosten der einen Abhilfe deutlich höher sind als die Kosten der anderen Abhilfe. </strong></em></p>
<p><em>[…]</em></p>
<p><em>In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die besonderen Situation, die das vorlegende Gericht prüft, in der die Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe deswegen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, weil das vertragswidrige Verbrauchsgut aus der Sache, in der es eingebaut wurde, ausgebaut und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut eingebaut werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht ausschließt, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts, falls erforderlich, <strong>auf einen Betrag beschränkt wird, der dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist. Eine solche Beschränkung lässt das Recht des Verbrauchers, Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut zu verlangen, nämlich unberührt.</strong></em></p>
<p><em>In diesem Rahmen ist zu unterstreichen, dass Art. 3 einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und denen des Verkäufers herstellen soll, indem er dem </em><em><strong>Verbraucher als schwächerer Vertragspartei einen umfassenden und wirksamen Schutz dagegen gewährt</strong></em><em>, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen schlecht erfüllt, und zugleich erlaubt, vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen.[...]</em></p>
<p><em>Schließlich ist dem Verbraucher im Fall einer Herabsetzung des Anspruchs auf Erstattung der genannten Kosten die Möglichkeit zu gewähren, statt einer Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut gemäß Art. 3 Abs. 5 letzter Gedankenstrich der Richtlinie eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen, da der Umstand, dass der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des mangelhaften Verbrauchsguts nur erlangen kann, indem er einen Teil der Kosten selber trägt, für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. </em></p></blockquote>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Der EuGH hat damit die Rechte des Verbrauchers gestärkt und damit vorerst die Bodenfliesen-Fall vertretenden Rechtsauffassung für unzutreffend erklärt. Was sich in der Dachziegel-Entscheidung bereits angedeutet hat, nämlich dass der Verkäufer gehalten ist, im Rahmen der Nacherfüllung dafür zu sorgen, die mangelhafte Kaufsache wieder zurückzunehmen und auch für diese Kosten aufzukommen, wird vom EuGH umfassend, in Erweiterung auf Ausbau der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Sache, bestätigt. Kurios daran ist, dass der BGH im Ansatz bereits 1983 diese Auffassung vertreten hat, als <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> noch lange nicht in Sicht war. Die Auslegung des Art. 3 VerbrGKRL ist insofern konsequent, als dass der Gedanke des Verbraucherschutzes deutlich in den Vordergrund gerückt wird: Der Verbraucher soll nicht an der Ausübung seiner Gewährleistungsrechte gehindert werden, nur weil er mit der Sache bestimmungsgemäß und im Vertrauen auf deren Mangelfreiheit verfahren hat und nunmehr deren Ausbau bzw. Neu-Einbau erforderlich geworden ist. Kritikwürdig daran erscheint hingegen, dass entscheidende dogmatischen Überlegungen des BGH über den Haufen geworfen werden. Aus den Überlegungen des EuGH ergibt sich, dass zwischen der Nacherfüllung und dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch keine Deckungsgleichheit („modifizierter Erfüllungsanspruch“) bestehen muss. Insbesondere wird zwischen der Herstellung des geschuldeten Zustands der Sache <em>zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs </em>(„Nacherfüllung“) und dem Ersatz der im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Sache entstandenen Schäden an sonstigen Rechtsgütern des Käufers nicht differenziert. Wie die Rücknahmepflicht im Dachziegel-Fall existiert folglich auch die Pflicht zum Aus- bzw. Neu-Einbau ohne dass es auf ein Verschulden des Verkäufers oder auf vertragliche Abreden diesbezüglich ankäme. Damit ändert auch der erfolgreiche Entlastungsbeweis im  Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281</a> I BGB nichts an dem Umstand, dass der Verkäufer in jedem Fall die Kosten zu tragen hat. Dass der Verkäufer seit der Lieferung der Kaufsache in der Regel keinen Einfluss auf deren konkreten Art der Verwendung hat und der Zeitpunkt des Einbaus (z.B. bei Fliesen) und der Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels ggf. vom Zufall abhängen, wird keine besondere Bedeutung zugemessen. Ihm verbleibt nur noch der Regress gegen den Lieferanten und die Einrede der Verjährung.</p>
<p><strong>Für die Klausur merken:</strong><br />
1. Der Käufer kann im Fall der Bodenfliesen die Abholung der alten und die Lieferung der mangelfreien Fliesen verlangen. Dies umfasst auch den Aus- und Einbau. Die Nacherfüllung muss insgesamt „unentgeltlich“ im Sinne von Art. 3 VerbrGKRL erfolgen, d.h. dem Verbraucher dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen, um den vertragsgemäßen Zustand herbeizuführen. Anders gesagt: Der Verkäufer muss grundsätzlich alles (!) dafür tun, dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung zu einer „vertragsgemäßen Situation“ zu verhelfen, soweit ein Sachzusammenhang zum Mangel besteht.</p>
<p>2. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, muss er die Ein- und Ausbaukosten dem Käufer ersetzen. Dies gilt selbst dann, wenn keine entsprechenden Abreden im Kaufvertrag getroffen wurden (effektiver Verbraucherschutz). Der Verbraucher darf nicht in der Ausübung seiner Verbraucherrechte beeinträchtigt werden.</p>
<p>3. Die Pflicht des Verkäufers zum Ausbau bzw. Einbau ist verschuldensunabhängig und besteht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 I BGB</a>. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Käufer die entstandenen Kosten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281</a> I BGB (Schadensersatz statt der Leistung) verlangen. Anknüpfungspunkt für das Vetretenmüssen ist nicht der Sachmangel (wie beim Mangelfolgeschadens nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437 Nr.3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I BGB), sondern die Nichterbringung des Ein- und Ausbaus im Rahmen der Nacherfüllung.</p>
<p>4. Der Verkäufer kann die einzige Art der Nacherfüllung nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, sie sei unverhältnismäßig. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist nur anhand zwei möglicher Arten der Nacherfüllung zu treffen („relative Unverhältnismäßigkeit“). Gleichwohl kann die Höhe des zu ersetzenden Betrags beschränkt werden. Ist dies im Einzelfall zulässig, kann der Verbraucher immer noch den Kaufpreis mindern oder zurücktreten.</p>
<p>5. Der Erst-Einbau der mangelhaften Fliesen ist nicht zu ersetzen, da dem Käufer diese Kosten ohnehin entstanden wären.</p>
<p>In der Klausur ist Art. 3 VerbrGKRL (dann abgedruckt) auszulegen. Zusätzlich werden im Sachverhalt einige Hinweise auf die jeweilige Rechtsauffassung der Beteiligten verstreut sein, wobei fraglich ist, ob man ohne Kenntnis der Rechtsprechung auf die richtigen Argumentationswege gelangt. Auf die Folgen eines Rücktritts bzw. auf einen Schadensersatzes statt der Leistung wurde der Übersicht halber nicht eingegangen. Für eine ausführliche Darstellung, vgl. auch S.Lorenz NJW 2009, 1633 und online <a href="http://www.rubrr.de/?q=node/21" target="_blank">RUBRR „Fliesen-Fall“</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Keine Entlastung nach § 833 S.2 BGB – Fall „Ronny“</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/%c2%a7-833-s-2-bgb-fall-%e2%80%9eronny%e2%80%9c-tierhalterhaftung-deliktsrecht-jura/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 16:42:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Nicolas zu einer BGH Entscheidung vom 21.12.2010.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung des &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Nicolas zu einer BGH Entscheidung vom 21.12.2010.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung des BGH (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 312/09" target="_blank" title="BGH, 21.12.2010 - VI ZR 312/09: Schadensrecht - Entlastungsm&ouml;glichkeit nach &sect; 833 Satz 2 BGB f&uuml;...">VI ZR 312/09</a>, Urteil v. 21.12.2010) geht es um die Frage, ob sich ein Verein, der eine sog. „Reittherapie“ für Menschen mit Behinderung anbietet, bei einem Sturz eines Teilnehmers gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 Satz 1 BGB</a> entlasten kann. Der Fall eignet sich dazu, Standardfragen im Bereich des Vereinsrechts (Gründung, Zweckbestimmung, etc.) mit Problemen der deliktischen Tierhalterhaftung sowie des Mitverschuldens des Geschädigten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 I BGB</a> zu verknüpfen. Als (Teil-) Aspekte einer Examensklausur sicherlich interessant.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Die Klägerin K ist körperlich behindert und nimmt mit ihrer Tochter zusammen an einer sog. „Reittherapie“ des Vereins B teil, die speziell für Behinderte konzipiert ist. Die Tochter reitet voraus, die K reitet hinter ihr auf dem Pferd „Ronny“. Durch ein selbstständiges, unvorhergesehenes Verhalten „Ronnys“ (der genaue Geschehensablauf, der zu der Reaktion des Pferdes geführt hat, ist in der Revision nicht mehr streitig) wird die K zu Boden geschleudert und bricht sich einen Lendenwirbel. Sie verlangt Schadensersatz, sowie Schmerzensgeld von B gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 S.1 BGB</a>. B beruft sich auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 S.2 BGB</a>. Zurecht?</p>
<p><strong>„Nutztier“ nur bei überwiegend wirtschaftlicher Betätigung des Halters<br />
</strong>Der BGH stellt klar, worauf für die Zweckbestimmung abzustellen ist, wenn es sich bei dem Halter nicht um eine natürliche Person, sondern um einen Verein handelt. In einer Klausur böte sich hier schon Raum, bei dem Merkmal „dem Beruf, usw. …. zu dienen bestimmt ist“ eine Abgrenzung zu treffen.</p>
<blockquote><p><em>Das Gesetz räumt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 Satz 2 BGB</a> dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 Satz 1 BGB</a> zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, <strong>das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist</strong>. <strong>Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist</strong> [...].  Daher zählen die von einem nicht wirtschaftlichen Verein (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 BGB: Nicht wirtschaftlicher Verein">§ 21 BGB</a>) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten gehaltenen Pferde ebenso wie die eines nicht wirtschaftlichen allgemeinen Reitsportvereins nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht zu den sogenannten &#8220;Nutztieren&#8221; im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 Satz 2 BGB</a>. </em></p></blockquote>
<p>Und wenn der Verein zumindest teilweise mit dem Tier „wirtschaftet“? Im vorliegenden Fall hatte B nichts entsprechendes vorgetragen, überdies war B ein „nicht wirtschaftlicher“ Verein, der BGH sieht gleichwohl genügend Anlass, zu dieser (bedeutenden) Frage Stellung zu nehmen.</p>
<blockquote><p><em>Dies gilt selbst dann, wenn die Tiere nicht ausschließlich dem vorgenannten Zweck dienen, sondern nebenbei in geringem Umfang auch zu einer Erwerbstätigkeit des Vereins verwendet werden. <strong>Einem Reitverein &#8211; auch wenn er sich wie hier der Reittherapie von Behinderten widmet &#8211; stünde deshalb die Entlastungsmöglichkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" target="_blank" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">§ 833 Satz 2 BGB</a> nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt.</strong> Dann stünden allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1985 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 9/85" target="_blank" title="BGH, 26.11.1985 - VI ZR 9/85">VI ZR 9/85</a>, aaO).</em></p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Mitverschulden gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 I BGB</a> bei einer „Reittherapie“<br />
</strong>Zu überlegen ist, ob sich K ein eigenes Mitverschulden zurechnen lassen muss. K könnte insofern auf „eigene Gefahr“ gehandelt haben, als sie sich bewusst und freiwillig den typischen Gefahren des Reitens ausgesetzt hatte. Der BGH steht dem ablehnend gegenüber und bestätigt die Auffassung des OLG Hamm.</p>
<p><em>Es hat ihm jedoch ohne Rechtsfehler deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil sich der Beklagte […] <strong>gerade nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet und vor dem Reitunterricht die Behinderung der Klägerin bekannt war.</strong> Insoweit lässt sich der Streitfall nicht mit den Fällen vergleichen, in denen der erkennende Senat ein Handeln auf eigene Gefahr unter dem Blickpunkt angenommen hat, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Gefahr begeben hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 152/72" target="_blank" title="BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72">VI ZR 152/72</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1974, 356" target="_blank" title="BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72">VersR 1974, 356</a> mwN). <strong>Vielmehr konnte die Klägerin unter den besonderen Umständen des Streitfalls damit rechnen, dass die Reitausbildung bei dem Beklagten […] ihrer Behinderung Rechnung trug. </strong></em></p>
<p>Darüber hinaus fehlte es nach den Feststellungen der Vorinstanzen schon an einer ausreichenden Mitursächlichkeit des Verhaltens der K für den Sturz.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilrecht-Klassiker: Herrenreiterfall (BGHZ 26,349)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/herrenreiterfall-bghz-26349-%c2%a7-823-bgb-losung-sachverhalt/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 07:10:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[349]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[APR]]></category>
		<category><![CDATA[BGH 14. Februar 1958]]></category>
		<category><![CDATA[BGHZ]]></category>
		<category><![CDATA[Eingriff allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatz immaterieller Vermögensschäden]]></category>
		<category><![CDATA[Herrenreiterfall BGHZ 26]]></category>
		<category><![CDATA[Individualsphäre]]></category>
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		<category><![CDATA[Privatsphäre]]></category>
		<category><![CDATA[§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 GG]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der &#8220;Herrenreiter&#8221;-Fall ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1958 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 26,349" target="_blank" title="BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56: Herrenreiter">BGHZ 26,349</a>).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist Mitinhaber &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der &#8220;Herrenreiter&#8221;-Fall ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1958 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 26,349" target="_blank" title="BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56: Herrenreiter">BGHZ 26,349</a>).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist Mitinhaber einer Brauerei in K. Er betätigt sich als Herrenreiter (heute: Dressurreiter) auf Turnieren. Die Beklagte ist Herstellerin eines pharmazeutischen Präparats, das nach der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise auch der Hebung der sexuellen Potenz dient. Sie hat zur Werbung für dieses Mittel in der Bundesrepublik, u.a. auch in K., ein Plakat mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet. Dem Plakat lag ein Originalphoto des Klägers zugrunde, das von dem Presseverlag S. auf einem Reitturnier aufgenommen worden war. Eine Einwilligung zur Verwendung seines Bildes hatte der Kläger nicht erteilt.</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte für den Schaden in Anspruch, der ihm durch die Verbreitung des Werbeplakats entstanden ist. Er macht geltend, dass ihm bei der gegebenen Sachlage nur der Weg bleibe, Ersatz dessen zu fordern, was er erlangt haben würde, wenn er der Beklagten die Benutzung seines Bildes gestattet hätte. Da seine geschäftliche und gesellschaftliche Stellung es ihm nicht gestatteten und seine Vermögensverhältnisse ihn auch in keiner Weise dazu nötigten, sein Bild für Werbezwecke, insbesondere für das Präparat der Beklagten, zur Verfügung zu stellen, würde er dies, wenn überhaupt, nur für ein angemessenes Entgelt getan haben. Dieses sei schätzungsweise auf mindestens 15 000 DM zu bemessen.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Betrag als Schadensersatz zu zahlen.</p>
<p><strong>Leitsatz</strong><br />
Nachdem durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 GG</a> das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt ist, ist es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)">§ 847 BGB</a> (jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1 GG</a>) auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen, nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.</p>
<p><strong>Bedeutung</strong><br />
Bei diesem BGH Klassiker handelt es sich um eine der wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) im Zivilrecht. Im Rahmen des Deliktsrechts ist das APR neben dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines der zwei anerkannten Rahmenrechte. Im Herrenreiterfall ließ der BGH erstmalig die Zahlung von Schmerzensgeld für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die unerlaubte Veröffentlichung von Bildern zu.</p>
<p>Das OLG Köln als Berufungsgericht hatte dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 DM auf Grund der Fiktion eines abgeschlossenen Lizenzvertrages zugebilligt.</p>
<p>Hierzu sagte der BGH jedoch:</p>
<blockquote><p>Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll. Sie versagt, wenn eine Beeinträchtigung vermögensrechtlicher Belange überhaupt nicht in Frage steht. Sie versagt im vorliegenden Falle auch um deswillen, weil sie dem Kläger ein Verhalten unterstellen müsste, das er — und nicht nur er, sondern auch alle andern in der gleichen beruflichen und gesellschaftlichen Stellung befindlichen Personen — als kränkend und als erneute Persönlichkeitsminderung empfinden müssten. Sie müsste unterstellen, dass der Kläger sich für viel Geld doch freiwillig in die unwürdige Lage gebracht hätte, gegen die er sich nun wehrt. Dem Klaganspruch kann deshalb nicht auf Grund der vom Berufungsgericht gewählten Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr stattgegeben werden.</p>
<p>In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch <a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank">§ 22 KunstUrhG</a>, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2</a> Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre.</p>
<p>Er begehrt Genugtuung dafür, dass ihn das weitverbreitete Plakat, indem es ihn ohne sein Wissen in der Pose des Herrenreiters für das — auch sexuelle — Kräftigungsmittel der Beklagten werben, man könnte fast sagen: reiten ließ, in eine weithin demütigende und lächerliche Lage gebracht hat.</p></blockquote>
<p>Es ging hier also nicht um einen Vermögensschaden, sondern um einen immateriellen Schaden, welcher grundsätzlich gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">249</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 BGB: Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung">250 BGB</a> im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen ist. Eine Naturalrestitution war jedoch hier unmöglich. Der BGH bejahte in diesem Fall dennoch den immateriellen Schaden, indem er die Verletzung des Rechtes am eigenem Bild der Verletzung des in § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/847.html" target="_blank">847 BGB</a> a.F. (heute: 253 Abs. 2 BGB) geschützten Rechtsgutes der Freiheit gleichstellte.</p>
<blockquote><p>Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines Menschen stellt, wie in der Rechtslehre seit langem anerkannt ist, einen Eingriff in die Freiheit der Selbstbestimmung und der freien Betätigung der Persönlichkeit. Das Unzulässige der eigenmächtigen Bildnisveröffentlichung durch einen Dritten liegt darin, dass damit dem Abgebildeten die Freiheit entzogen wird, auf Grund eigener Entschließung über dieses Gut seiner Individualsphäre zu verfügen.</p>
<p>Würdigt man unter diesem Blickpunkt die die Persönlichkeit beeinträchtigende Verletzung des Rechts am eigenen Bild, so lässt sich in diesem Bereich für die Frage, wie die Zubilligung des Ersatzes auch immaterieller Schäden im einzelnen begründet werden könne, schon an die Regelung anknüpfen, die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)">§ 847 BGB</a> für den Fall der “Freiheitsentziehung” trifft und kraft deren er dem Verletzten auch wegen eines nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld gewährt. Zwar versteht das Bürgerliche Gesetzbuch hierunter Freiheitsentziehung die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit sowie die Nötigung zu einer Handlung durch Gewalt oder Bedrohung (BGB-RGRK § 823 Anm. 7), während es sich bei dem Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank">§ 22 KunstUrhG</a> um eine Freiheitsberaubung im Bereich eigenverantwortlicher Willensentschließung handelt.</p>
<p>Bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist jedoch schon mehrfach die Ansicht vertreten worden, dass als Freiheitsverletzung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)">§ 847 BGB</a> jeder Eingriff in die ungestörte Willensbetätigung anzusehen sei (vgl. u.a. Staudinger, Anm. II A 2 c zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a>). Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkannt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuches, es gäbe kein bürgerlich-rechtlich zu schätzendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der “inneren Freiheit” ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Missachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen. Begründet die schuldhafte Entziehung der körperlichen Freiheit einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens, so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es hindern könnte, die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)">§ 847 BGB</a> getroffene Regelung im Wege der Analogie auch auf solche Eingriffe zu erstrecken, die das Recht der freien Willensbetätigung verletzen, zumal auch bei dieser Freiheitsberaubung “im Geistigen” in gleicher Weise wie bei der körperlichen Freiheitsberaubung in der Regel eine Naturalherstellung ausgeschlossen ist. Bei Beeinträchtigungen der vorliegenden Art, durch die in den natürlichen Herrschafts- und Freiheitsraum des Einzelnen unter schuldhafter Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes eingegriffen wird, kann der nach dem Grundgesetz gebotene wirksame Rechtsschutz, solange es an einer gesetzlichen Sonderregelung fehlt, tatsächlich nur durch ihre Einbeziehung in die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)">§ 847 BGB</a> angeführten Verletzungstatbestände erzielt werden, weil ihre Schadensfolgen auf Grund der Natur des angegriffenen Rechtsgutes zwangsläufig in erster Linie auf immateriellem Gebiet liegen.</p></blockquote>
<p>Seit der Soraya-Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 34, 269" target="_blank" title="BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65: Soraya">BVerfGE 34, 269</a>) stützt der BGH bei schweren Beeinträchtigungen des APR, die nicht mehr anderweitig ausgeglichen werden können, den Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf die analoge Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">§ 253 Abs. 2 BGB</a>, sondern leitet ihn unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> i.V.m. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1 GG</a> her.</p>
<blockquote><p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch verwirklicht, dass bei einer Verletzung dieser Rechte neben Abwehransprüchen auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die nicht nur auf den Ersatz materieller, sondern &#8211; wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann &#8211; auch auf den Ausgleich immaterieller Schäden gerichtet sind. Dieser Ausgleich beruht allerdings nicht auf einem Schmerzensgeldanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" target="_blank" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)">§ 847 BGB</a>, sondern auf einem Rechtsbehelf, der unmittelbar auf den Schutzauftrag aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1 GG</a> zurückgeht (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 34, 269" target="_blank" title="BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65: Soraya">BVerfGE 34, 269</a>, 282 u. 292 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1974, 44" target="_blank" title="BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65: Soraya">GRUR 1974, 44</a>, 46, 48 u. 50 &#8211; Soraya). Die Zubilligung einer Geldentschädigung in derartigen Fällen beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. (Bundesgerichtshof, Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 149/97" target="_blank" title="BGH, 17.06.1999 - I ZR 149/97: Last-Minute-Reise">I ZR 149/97</a>, 01.12.1999)</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilrecht-Klassiker: Jungbullenfall (BGHZ 55, 176, Urt. v. 11.1.1971 &#8211; VIII ZR 261/69)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jungbullenfall-losung-viii-zr-26169/</link>
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		<pubDate>Sat, 23 Oct 2010 12:14:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH 11.1.1971 Jungbullenfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Jungbullenfall Sachverhalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorrang der Leistungskondiktion]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht Klassiker]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Max Randerath. Max studiert an der Goethe Universität Frankfurt am Main und &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Max Randerath. Max studiert an der Goethe Universität Frankfurt am Main und hat sich die Mühe gemacht, den Zivilrecht-Klassiker &#8220;Jungbullenfall&#8221; als Lösung aufzubereiten:</p>
<p>Der Jungbullenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 261/69" target="_blank" title="BGH, 11.01.1971 - VIII ZR 261/69: Jungbullenfall">VIII ZR 261/69</a>) wurde vom BGH am 11.1.1971 entschieden. Er ist ein absoluter Klassiker und verbindet Problematiken des Sachenrechts mit dem Bereicherungsrecht.</p>
<p>Viele Studenten kennen zwar den „groben Fall“ und „freuen sich“, dem Geschädigten Eigentümer Ansprüche aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">951</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/816.html" target="_blank" title="&sect; 816 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">816 BGB</a> zuzusprechen. Dass diese Ansprüche sorgfältig geprüft werden müssen und andere nicht vergessen werden dürfen, wie insbesondere Ansprüche aus Delikt und angemaßter Eigengeschäftsführung ist nicht zu unterschätzen. Auch dass dort insbesondere auf die Anwendbarkeit des Bereicherungsrecht und Deliktsrecht neben EBV und die Höhe des Wertersatzes eine zentrale Rolle spielen, ist nicht nur in diesem Fall wichtig, sondern im Allgemeinen zum Examensverständnis notwendig. Gelaufen ist der Fall &#8211; mit leichter Abwandlung (Ferkel statt Bullen) – gerade erst im September 2010 in NRW im 1. Staatsexamen und auch in der mündlichen Prüfung. Deswegen schadet es nicht den Fall in seiner gesamten Lösung einmal durchdacht zu haben.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Dieb D entwendet von Viehzüchter V einen Jungbullen (Wert 2.000 €). D verkauft das Tier an Metzgermeister M für 2.500 €, ohne dass M vom Diebstahl etwas weiß. Die 2.500 € verspielt der D im Casino. Er verarbeitet das Tier zu Fleisch im Wert von 3.300 €. V bekommt Wind von der Sache und will D und M in Anspruch nehmen. M lehnt Ansprüche unter anderem mit dem Argument ab, er habe ja schließlich schon 2.500 € bezahlt.</p>
<p>Aufgabe: Ansprüche des V gegen D und M</p>
<p><strong>Lösung</strong></p>
<p><strong>Teil 1 : Ansprüche des Viehzüchters (V) gegen Metzgermeister (M)</strong></p>
<p>A. Schadensersatz aus angemaßter Eigengeschäftsführung §§ 687 II 1, 678 (-)<br />
Zwar ist die Schlachtung und Verarbeitung des Bullen für M ein <strong>objektiv fremdes Geschäft</strong>, eine angemaßte Eigengeschäftsführung scheidet jedoch aus, weil M <strong>keine positive Kenntnis von der Fremdheit</strong> hatte.</p>
<p>B. Schadensersatz aus EBV §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html" target="_blank" title="&sect; 989 BGB: Schadensersatz nach Rechtsh&auml;ngigkeit">989</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/990.html" target="_blank" title="&sect; 990 BGB: Haftung des Besitzers bei Kenntnis">990 BGB</a> (-)<br />
Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Schlachtung und Verarbeitung) müsste eine Vindikationslage bestanden haben.</p>
<p>a) V ist im Zeitpunkt der Schlachtung noch Eigentümer gewesen, da der M nicht von D gutgläubig nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S.1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" target="_blank" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">932 BGB</a> erwerben konnte, weil die Sache dem V abhanden gekommen ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a>.<br />
b) M war Besitzer<br />
c) Dem M stand auch kein Recht zum Besitz zu.<br />
d) Jedoch liegt keine Rechtshängigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html" target="_blank" title="&sect; 989 BGB: Schadensersatz nach Rechtsh&auml;ngigkeit">§§ 989 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">253</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 ZPO: Rechtsh&auml;ngigkeit">261 ZPO</a> vor und M war beim Besitzerwerb nicht bösgläubig, sodass ein Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html" target="_blank" title="&sect; 989 BGB: Schadensersatz nach Rechtsh&auml;ngigkeit">§§ 989,990 BGB</a> ausscheidet.</p>
<p>C. Schadensersatzanspruch aus Delikt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> (-)<br />
Fraglich ist, ob <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> hier überhaupt anwendbar ist. Zweck der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/987.html" target="_blank" title="&sect; 987 BGB: Nutzungen nach Rechtsh&auml;ngigkeit">§§ 987 ff. BGB</a> ist die Privilegierung des gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers. Die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/987.html" target="_blank" title="&sect; 987 BGB: Nutzungen nach Rechtsh&auml;ngigkeit">§§ 987ff. BGB</a> sollen deswegen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/993.html" target="_blank" title="&sect; 993 BGB: Haftung des redlichen Besitzers">§ 993 I 2.HS BGB</a> grundsätzlich abschließend Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüche regeln. Die Anwendung des Deliktrechts ist deswegen grundsätzlich ausgeschlossen. Wäre dies nicht der Fall, würde sich der gutgläubige Besitzer bereits bei fahrlässiger Eigentumsverletzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> strafbar machen können, was mit dem Zweck den gutgläubigen Besitzer zu schützen unvereinbar wäre.</p>
<p>D. Wertersatzanspruch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">951</a> I 1 i.V.m 812 I 1 Alt.2 BGB in Höhe von 2.000 € (+)<br />
I. Anwendbarkeit<br />
Eine Anwendbarkeit könnte auch hier wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/993.html" target="_blank" title="&sect; 993 BGB: Haftung des redlichen Besitzers">§ 993 I 2.HS BGB</a> ausgeschlossen sein. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> jedoch ist kein Schadensersatz-, sondern Wertersatzanspruch. Bei dem Verbrauch der Sachsubstanz durch Schlachtung handelt es sich auch nicht um eine Nutzung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/100.html" target="_blank" title="&sect; 100 BGB: Nutzungen">§ 100 BGB</a>.</p>
<p>II. Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a><br />
Damit die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a> erfüllt sind, muss es zu einem Rechtsverlust nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/946.html" target="_blank" title="&sect; 946 BGB: Verbindung mit einem Grundst&uuml;ck">§§ 946-950 BGB</a> gekommen sein. In Betracht kommt hier nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/950.html" target="_blank" title="&sect; 950 BGB: Verarbeitung">§ 950 BGB</a> die Verarbeitung.</p>
<p>a) Herstellung einer neuen beweglichen Sache: Bulle zu Fleisch<br />
b) M als Hersteller: Nach Verkehrsauffassung ist dies der Unternehmer, auch wenn Verarbeitung durch Angestellte vorgenommen wurde<br />
c) Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als Wert des Stoffes<br />
Hier: Wert der Verarbeitung = Wert neuer Sache 3.300 € – Wert Stoffe 2000 €, also 1.300 €, also 65% des Stoffwertes<br />
Die Rechtsprechung zieht eine Grenze bei 60% des Stoffwertes, sodass hier die Voraussetzungen vorliegen</p>
<p>III. Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 I 1 Alt.2 BGB</a><br />
Nach der herrschenden Meinung handelt es sich bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a> um eine Rechtsgrundverweisung, sodass alle Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 I 1 Alt.2 BGB</a> erfüllt sein müssen.</p>
<p>1. M müsste etwas erlangt haben: Eigentum und Besitz an Wurst<br />
2. In sonstiger Weise erlangt</p>
<p>M müsste Eigentum und Besitz in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben. Möglicherweise greift hier aber der <strong>Vorrang der Leistungskondiktion</strong>. Wer durch die Leistung eines anderen etwas erlangt, ist gegenüber Dritten nicht bereicherungsrechtlich verpflichtet. Es soll im jeweiligen Leistungsverhältnis rückabgewickelt werden, denn jeder soll nur mit dem zu tun haben, den er sich als Partner schuldrechtlich aussucht.</p>
<p>M hat hier zwar den Besitz durch Leistung des D erlangt. Das Eigentum jedoch konnte er wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a> nicht von D, sondern erst selber durch Verarbeitung <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/950.html" target="_blank" title="&sect; 950 BGB: Verarbeitung">§ 950 BGB</a> erlangen.</p>
<p>Bereicherungsgegenstand der Eingriffskondiktion (Eigentum) und der Leistung (Besitz) sind also verschieden. Der Vorrang der Leistungskondiktion gilt aber nur, wenn derselbe Bereicherungsgegenstand auch geleistet wurde. Die Eingriffskondiktion ist also möglich.</p>
<p>M hat demnach in sonstiger Weise erlangt.</p>
<p>3. Auf Kosten des V: Eingriff in Zuweisungsgehalt des V (Eigentum)<br />
4. Ohne Rechtsgrund: Der Kaufvertrag mit D wirkt nur inter partes (Relativität der Schuldverhältnisse)</p>
<p>IV. Rechtsfolge § 818<br />
Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 II BGB</a> ist der objektive Wert zu ersetzen (2.000 Euro).<br />
Fraglich ist, ob sich M nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 III BGB</a> auf Entreicherung wegen Kaufpreiszahlung an D berufen kann. Dies wird jedoch verneint, da <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a> Rechtsfortwirkungsanspruch von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html" target="_blank" title="&sect; 985 BGB: Herausgabeanspruch">§ 985 BGB</a> ist. Nach diesem könnte die abhanden gekommene Sache herausverlangt werden, der Kaufpreis würde jedoch unberücksichtigt bleiben. Das Gleiche muss bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a> gelten.<br />
Dass der Kaufpreis von M bezahlt wurde, bleibt hier zwar unbeachtlich. M kann jedoch von D den Kaufpreis nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" target="_blank" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">326</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" target="_blank" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">326</a> IV, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437 Nr.2 BGB</a> aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit durch mangelnde Eigentumsverschaffung zurückverlangen. Er hat also nicht „umsonst“ bezahlt.</p>
<p><strong>Teil 2 : Ansprüche des V gegen D</strong><br />
Prüfungsreihenfolge: Geprüft werden hier zunächst die Ansprüche auf Veräußerungserlös vor den Schadensersatzansprüchen. Grund dafür ist, dass der Veräußerungserlös in der Höhe 2.500 € beträgt, da D den Bullen „über dem objektiven Wert“ verkauft. Die Schadensersatzansprüche erfassen lediglich den objektiven Wert (s.u) von 2.000 €. Eine andere Reihenfolge ist aber auch möglich.</p>
<p>A. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlös wegen angemaßter Eigengeschäftsführung §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">687</a> II 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/681.html" target="_blank" title="&sect; 681 BGB: Nebenpflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers">681 S.2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/667.html" target="_blank" title="&sect; 667 BGB: Herausgabepflicht">667 BGB</a> in Höhe von 2.500 € (+)<br />
1. Anwendbarkeit: Es geht hier um Veräußerungserlös und nicht um Schadens- oder Nutzungsersatz, sodass eine Anwendungssperre wegen § 993 I HS.2 nicht vorliegt.<br />
2. Objektiv fremdes Geschäft des D : Veräußerung an M<br />
3. Kenntnis von Fremdheit : D wusste, dass er zu der Veräußerung nicht berechtigt war<br />
4. RF : Herausgabe des Veräußerungserlös §§ 681 S.2, 667: 2.500 €</p>
<p>B. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlös § 816 (+) 2.500<br />
1. Anwendbarkeit : Auch hier greift die Anwendungssperre des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/993.html" target="_blank" title="&sect; 993 BGB: Haftung des redlichen Besitzers">§ 993 I Hs.2 BGB</a> nicht, da <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/816.html" target="_blank" title="&sect; 816 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">§ 816 BGB</a> nicht auf Schadens- oder Nutzungsersatz, sondern auf Veräußerungserlös gerichtet ist<br />
2. Verfügung des D als Nichtberechtigter<br />
3. Verfügung muss wirksam gegenüber Berechtigten V sein<br />
Die Verfügung des D müsste gegenüber dem V wirksam gewesen sein. Wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a> kam es hier jedoch zu keiner wirksame Übereignung.<br />
Möglicherweise liegt hier aber eine Genehmigung des V nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" target="_blank" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">185</a> II 1 Alt.1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">184 BGB</a> vor. Im Herausgabeverlangen kann eine solche gesehen werden.<br />
Dies könnte aber zum Verlust anderer Ansprüche des V gegen M führen, sodass er auf die Solvenz des D angewiesen ist.<br />
Durch die Genehmigung würde D zum Berechtigten und M würde vom Berechtigten D Eigentum erlangt und nicht erst durch Verarbeitung. Ein Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> würde entfallen.<br />
Außerdem könnte eine Genehmigung gar nicht möglich sein, da V bereits Eigentum durch die Verarbeitung des M verloren hat.<br />
Nach herrschender Meinung überlebt die Genehmigungsmöglichkeit jedoch das Eigentum, da es Sinn und Zweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/816.html" target="_blank" title="&sect; 816 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">§ 816 I BGB</a> ist, das auch der früher Berechtigte Erlös verlangen kann.<br />
Dadurch würde jedoch die Verfügung D an M wirksam werden und der Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> würde wegfallen, da M bereits zuvor Eigentum erlangt hat.<br />
Deswegen sollte V nur Zug-um Zug gegen Bezahlung genehmigen, da er sonst das Risiko trägt, dass D nicht solvent ist. Zahlt er nicht, kann er immer noch vom solventen M Ersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I BGB</a> verlangen.</p>
<p>4. Umfang der Bereicherung § 818<br />
Fraglich ist, was unter dem „Erlangten“ zu verstehen ist. Entweder versteht man darunter die 2.500 €, also den Kaufpreis oder man versteht darunter das Freiwerden von der Leistungsverpflichtung, also den objektiven Wert der Sache, also 2.000 €. Dafür wird argumentiert, dass der Mehrerlös nicht auf Eingriff in das Eigentumsrecht des V, sondern auf Geschäftstüchtigkeit des D beruht.<br />
Überzeugender ist jedoch die andere Ansicht, die auf den Kaufpreis abstellt. Grund dafür ist, dass das Gesetz selbst auf den Vertrag und damit auf den Kaufpreis abstellt. Außerdem führt erst der Eingriff in das Eigentum des V zu der Gewinnerzielungsmöglichkeit des D. Das Gesetz sollte keine falschen Anreize setzten, indem es hier den deliktischen Besitzer belohnen würde, indem D die erwirtschafteten 500 € behalten darf.</p>
<p>5. Keine Entreicherung § 818 III<br />
Auf Entreicherung kann sich der D als bösgläubiger Besitzer schon wegen der verschärften Haftung nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/819.html" target="_blank" title="&sect; 819 BGB: Versch&auml;rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto&szlig;">819</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> IV BGB nicht berufen.</p>
<p>C. Schadensersatz aus angemaßter Eigengeschäftsführung §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">687</a> II 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/678.html" target="_blank" title="&sect; 678 BGB: Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung gegen den Willen des Gesch&auml;ftsherrn">678 BGB</a> in Höhe von 2.000 €<br />
1. Angemaßte Eigengeschäftsführung des D <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">§ 687 II 1 BGB</a><br />
a) Objektive Fremdes Geschäft des D : Veräußerung des Bullen<br />
b) D wusste von Fremdheit da fehlende Berechtigung</p>
<p>2. Voraussetzungen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">§ 687 BGB</a><br />
a) Übernahme der Geschäftsführung widerspricht den Willen des Geschäftsherrn<br />
b) Übernahmeverschulden des D: D müsste den entgegenstehenden Willen des V erkannt haben oder erkennen müssen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> II, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" target="_blank" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">276</a> I,II BGB. Maßstab ist dabei das objektives Interesse. D wusste das V nicht mit der Veräußerung einverstanden war.<br />
c) Schaden des V: 2.000 €</p>
<p>3. Rechtsfolge : <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 I BGB</a> Naturalrestitution<br />
Unter der Naturalrestitution versteht man die Beschaffung gleichartiger oder gleichwertiger Sachen. Eine Ersetzungsbefugnis nach § 249 II (Geldersatz)BGB besteht nicht, da diese nur bei Beschädigung einer Sache, nicht bei völliger Zerstörung einschlägig ist.<br />
Schadensersatz in Geld kann aber nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 BGB: Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung">§ 250 BGB</a> verlangt werden. Der Umfang richtet sich nach dem Widererschaffungswert (2000 €)</p>
<p>D. Schadensersatz aus EBV §§ 989,990 (+) in Höhe von 2.000 € (+)</p>
<p>1. Vindikationslage zur Zeit der Verletzung = Veräußerung D an M<br />
a) Eigentümer V + Besitzer D<br />
b) D hatte kein Recht zum Besitz</p>
<p>2. Voraussetzungen §§ 989, 990<br />
a) Bösgläubigkeit bezüglich Besitzrecht des D<br />
b) Verschulden §§ 989, 276 I : vorsätzliche Weggabe an M<br />
c) Schaden : 2.000 €</p>
<p>E. Schadensersatz des früheren Besitzers §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1007.html" target="_blank" title="&sect; 1007 BGB: Anspr&uuml;che des fr&uuml;heren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis">1007</a> I, III 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html" target="_blank" title="&sect; 989 BGB: Schadensersatz nach Rechtsh&auml;ngigkeit">989</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/990.html" target="_blank" title="&sect; 990 BGB: Haftung des Besitzers bei Kenntnis">990 BGB</a></p>
<p>Voraussetzungen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1007.html" target="_blank" title="&sect; 1007 BGB: Anspr&uuml;che des fr&uuml;heren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis">§ 1007 I BGB</a></p>
<p>a) Vor der Veräußerung des Bullen D an M war V rechtmäßiger Besitzer<br />
b) D ist gegenwärtiger Besitzer und bei Besitzerwerb war er bösgläubig<br />
c) Schuldner : Nur gegenwärtige Besitzer &gt; Nicht mehr D<br />
d) Aber : Ersatzpflicht gegen alten Besitzer §§ 1007 III 2, 987ff. &gt; Jedoch erfasst dieser nicht das Eigentümerinteresse, sondern nur das Besitzerinteresse wie etwa das Nutzungsinteresse: Keine Angaben im Sachverhalt</p>
<p>F. Schadensersatzanspruch aus Delikt §§ 992, 823 I + §§ 992, 823 II i.V.m <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">§ 242 StGB</a> + §§ 992, 823 II i.V.m <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">§ 858 + 826 BGB</a> in Höhe von 2.000 €</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/992.html" target="_blank" title="&sect; 992 BGB: Haftung des deliktischen Besitzers">§ 992 BGB</a> erklärt ausdrücklich das Deliktrecht für anwendbar, sofern der Besitzer ein deliktischer Besitzer ist. Das ist der Fall, wenn D den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt hat. Die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">§ 858 I BGB</a> und des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">§ 242 StGB</a> (Diebstahl) sind erfüllt. Außerdem ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">§ 858 I BGB</a> Schutzgesetz im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 II BGB</a>. Die Voraussetzungen der Delikttatbestände sind alle gegeben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilrecht-Klassiker: Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45)</title>
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		<pubDate>Sat, 16 Oct 2010 09:59:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Nebenbesitz]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht Klassiker]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nach langer Zeit mal wieder ein Rechtsprechungsklassiker. Der Fräsmaschinenfall ist ein Klassiker des Zivilrechts aus dem Jahre 1968. Jeder Jurastudent, &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Nach langer Zeit mal wieder ein Rechtsprechungsklassiker. Der Fräsmaschinenfall ist ein Klassiker des Zivilrechts aus dem Jahre 1968. Jeder Jurastudent, der die Sachenrechtvorlesung schon hinter sich gebracht hat, hat von ihm schon einmal gehört. Ging es in dem Fall nicht um den Nebensitz? Ja, unter anderem. Doch der Fräsmaschinenfall behandelt neben der Frage, ob es die Konstruktion des Nebenbesitzes gibt, noch einige andere examensrelevante sachenrechtliche Probleme:</p>
<p>- Was versteht man eigentlich unter Übereignung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> und was i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">§ 933 BGB</a>?<br />
- Verschiedene Formen des gutgläubigen Erwerbs: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> mit Eigentumsvorbehalt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html" target="_blank" title="&sect; 158 BGB: Aufschiebende und aufl&ouml;sende Bedingung">§ 158 Abs. 1 BGB</a> / §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a>, (933) BGB / §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931</a>, (934) BGB<br />
- Verschiedene Formen des Besitzes: Eigenbesitz VS Fremdbesitz, unmittelbarer VS mittelbarer Besitz</p>
<p>Im Folgenden soll eine Lösung des Fräsmaschinenfalls mit Schwerpunkt auf die examensrelevanten Probleme herausgearbeitet werden. Es empfiehlt sich, zur besseren Nachvollziehung der Lösung beim Lesen des Sachverhalts eine Skizze anzufertigen, da hier vier Personen / Parteien im Spiel sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
V verkauft K eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt und übergibt diese K. Dieser zahlt den Kaufpreis nicht. Stattdessen übereignet er die Fräsmaschine zur Sicherung einer Darlehensforderung an die C-Bank, ohne die Berechtigung des V offen zu legen. K bleibt der Abrede gemäß die ganze Zeit im Besitz der Sache. Die C-Bank übereignet die Fräsmaschine unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an D. Wie ist die Eigentumslage?</p>
<p><strong>Lösung</strong><br />
1. Ursprünglich war die Fräsmaschine im Eigentum des V.</p>
<p>2. <strong>Übereignung V an K, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html" target="_blank" title="&sect; 158 BGB: Aufschiebende und aufl&ouml;sende Bedingung">158 Abs. 1 BGB</a></strong> (-)<br />
Übereignung scheitert bereits an der ersten Voraussetzung der dinglichen Einigung.<br />
Die dingliche Einigung stand unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung durch K an V. Hier ist die Bedingung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html" target="_blank" title="&sect; 158 BGB: Aufschiebende und aufl&ouml;sende Bedingung">§ 158 Abs. 1 BGB</a> nicht eingetreten.</p>
<p>3. <strong>Übereignung K an die C-Bank, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">933 BGB</a>, i. Erg.</strong> (-)<br />
a. Dingliche Einigung (+)<br />
b. Übergabe (-), da kein vollständiger Besitzverlust bei K<br />
c. Übergabesurrogat des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">§ 930 BGB</a> anstelle der Übergabe?<br />
- Sicherungsabrede als „sonstiges Verhältnis“ i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">§ 930 BGB</a><br />
- Sicherungsabrede = Besitzmittlungsverhältnis (BMV)<br />
d. Berechtigung des K (-)<br />
e. Aber gutgläubiger Erwerb der C-Bank gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S.1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">933 BGB</a>?<br />
- C-Bank war gutgläubig. Laut SV hatte K die Berechtigung des V nicht offen gelegt.<br />
- Jedoch Übergabe (-)<br />
Die Übergabe i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">§ 933 BGB</a> entspricht der Übergabe im <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 BGB</a>, so dass hier zwar ein mittelbarer Besitzerwerb der C-Bank genügt, jedoch auch ein <strong>vollständiger</strong> Besitzverlust des K erforderlich ist. Da K jedoch weiterhin <strong>unmittelbarer</strong> Besitz der Fräsmaschine blieb, hat er seinen Besitz nicht vollständig aufgegeben.</p>
<p>4. <strong>Übereignung C-Bank an D, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">934 Alt. 1 BGB</a>, i. Erg. (+)</strong><br />
a. (P) Berechtigung der C-Bank (-)<br />
Ein Eigentumserwerb gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> von der C-Bank als Berechtigtem scheidet aus, da die C-Bank nicht Eigentümer der Fräsmaschine war.<br />
b. Jedoch gutgläubiger Erwerb des D gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">934 Alt. 1 BGB</a><br />
- Gutgläubigkeit des D (+)<br />
- Voraussetzung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 Alt. 1 BGB</a>: „mittelbarer Besitzer“</p>
<p>(P 1) Ist die C-Bank überhaupt <strong>mittelbarer</strong> Besitzer?<br />
- BMV zwischen K und C-Bank (+) s.o., aber Übereignung (-) s.o.<br />
=&gt; Ist daher BMV nutzlos?<br />
=&gt; Schlägt die Unwirksamkeit der Übereignung über <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> auch auf den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag durch?<br />
i. Erg. (-). Argumente: Abstraktionsprinzip, zudem hat die C-Bank immerhin ein Anwartschaftsrecht erworben.<br />
Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer den Erwerb des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindern kann. (BGHZ 49, 202). -&gt; hier (+)<br />
=&gt; somit C-Bank <strong>mittelbarer</strong> Besitzer</p>
<p>(P 2) Nebenbesitz<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 BGB</a> spricht von „mittelbarer Besitzer“, zu lesen ist dies jedoch als „mittelbarer <strong>Allein</strong>besitzer“</p>
<p>Scheitert die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 Alt. 1. BGB</a> nicht daran, dass C nicht mittelbaren Alleinbesitz, sondern lediglich mittelbaren Nebenbesitz hatte?</p>
<p><em>Verständnisfrage: Warum stellt sich hier die Frage des Nebenbesitzes überhaupt? Wer ist hier Nebenbesitzer? </em></p>
<p>a. Ursprünglich bestand wegen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts zwischen V und K ein BMV: Bis zum Eintritt der Bedingung ist im Verhältnis V – K der V als Vorbehaltskäufer mittelbarer Eigenbesitzer der Fräsmaschine, K unmittelbarer Fremdbesitzer.<br />
b. Daneben könnte D durch die Abtretung der C-Bank von ihrem mittelbaren Besitz an der Fräsmaschine gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">934 BGB</a> mittelbarer Nebenbesitzer geworden sein.</p>
<p>d.h. Nebenbesitzer 1: V, Nebenbesitzer 2: D</p>
<p>Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn man die Konstruktion des Nebenbesitzes bejaht.</p>
<p>e.A.: Nebenbesitz möglich<br />
- Besitzposition des V gehe nicht automatisch bei Begründung eines neuen BMV verloren. Vielmehr sei es denkbar, dass K sowohl vorliegend die C-Bank als Sicherungsnehmer als anerkennt als auch die Weisungen des Vorbehaltsverkäufers befolge.</p>
<p>h.M. lehnt die Konstruktion des Nebenbesitzes ab<br />
Argumente:<br />
- Rechtssystematik: BGB spreche nur von „dem Besitz“, niemals vom „Nebenbesitz“<br />
- Aufteilung der Besitzposition sei nur in den vom Gesetz abschließend geregelten und vorgesehenen Fällen anzuerkennen, nämlich <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/866.html" target="_blank" title="&sect; 866 BGB: Mitbesitz">§ 866 BGB</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/871.html" target="_blank" title="&sect; 871 BGB: Mehrstufiger mittelbarer Besitz">§ 871 BGB</a><br />
- Zudem könne K als Besitzmittler nicht gleichzeitig den Willen haben, die Sache an mehrere Personen herauszugeben. Inhalt beider BMVe sei ja gerade, dass die Sache im Sicherungsfall (bei V bei Rücktritt vom Vertrag, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/449.html" target="_blank" title="&sect; 449 BGB: Eigentumsvorbehalt">§ 449 Abs. 2 BGB</a>; bei der C-Bank, wenn die Darlehensraten nicht ordnungsgemäß beglichen wurden, bzw. das Darlehen fällig gestellt wurde) herauszugeben ist.</p>
<p>Der Meinungsstreit müsste hier jedoch nicht entschieden werden, wenn auch schon nach der ersten Auffassung hier Nebenbesitz nicht vorliegt. Der mittelbare Besitz endet (außer in den Fällen des Wegfalls des unmittelbaren Besitzes und dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs) durch eine objektiv erkennbare Änderung des Besitzmittlungswillens. Eine solche ist dann gegeben, wenn der unmittelbare Besitzer ein neues, mit dem ersten unverträgliches BMV mit einem anderen Oberbesitzer (hier der C-Bank) eingeht. Dadurch wird objektiv erkennbar, dass er sich vom bisherigen Oberbesitzer V lösen will und nur noch für den neuen Oberbesitzer K den Besitz vermitteln will. Somit war auch nach der ersten Auffassung mit Abschluss des Sicherungsvertrags kein Nebenbesitz bei V verblieben. (andere Ansicht vertretbar, dann ist der Streit zu entscheiden)</p>
<p>=&gt; Mithin ist die C-Bank, wie für <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 Alt. 1 BGB</a> erforderlich, mittelbarer Alleinbesitzer der Fräsmaschine<br />
=&gt; C-Bank konnte daher D wirksam seinen Anspruch aus dem BMV mit K gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/870.html" target="_blank" title="&sect; 870 BGB: &Uuml;bertragung des mittelbaren Besitzes">870</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">934</a> 1. Alt. BGB abtreten.<br />
=&gt; D hat von C gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">934</a> 1. Alt, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" target="_blank" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">932 Abs. 2 BGB</a> gutgläubig Eigentum erworben.</p>
<p>Aber Wertungswiderspruch: Warum ist der Erwerb des D wirksam, der der C-Bank jedoch unwirksam? Enthält gutgläubiger Erwerb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 1. Alt. BGB</a> einen Widerspruch gegenüber dem gutgläubigen Erwerb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">§ 933 BGB</a>?</p>
<p>Der gutgläubige Erwerb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">§ 933 BGB</a> setzt voraus, dass der nichtberechtigte Veräußerer dem Erwerber den <strong>unmittelbaren</strong> Besitz an der verkauften Sache verschafft (Traditionsprinzip). Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">§ 933 BGB</a> wird der gutgläubige Erwerber nicht geschützt, wenn ihm der <strong>unmittelbare</strong> Besitzer nur den <strong>mittelbaren</strong> Besitz einräumt.</p>
<p>Ist der Veräußerer dagegen <strong>mittelbarer</strong> Besitzer, so erlangt der Erwerber gem. § 934 1. Alt. <strong>mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum</strong>.</p>
<p>Dieses Ergebnis erscheint widersprüchlich, da der D als zweiter Sicherungsnehmer, der gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 1. Alt. BGB</a> gutgläubig Eigentum erworben hat, der Vorbehaltssache ferner stand als die C-Bank als erster Sicherungsnehmer, die gem. § 933 kein Eigentum erwerben konnte.</p>
<p>Dies ist jedoch so hinzunehmen, da der Gesetzgeber den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">933</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">934 BGB</a> bewusst das Prinzip zugrunde gelegt hat, dass die <strong>Neubegründung</strong> mittelbaren Besitzes <strong>zum gutgläubigen Erwerb</strong> nicht ausreichen soll, wohl aber seine <strong>Übertragung</strong>. Das Gesetz geht dabei von der <strong>Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz</strong> aus, und lässt es für den gutgläubigen Erwerb genügen, wenn sich der Veräußerer seines Besitzes vollständig entledigt. Diese Voraussetzung ist bei §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">934</a> 1. Alt. BGB durch die Abtretung des Anspruchs aus dem BMV erfüllt, mangels Übergabe aber nicht bei §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/930.html" target="_blank" title="&sect; 930 BGB: Besitzkonstitut">930</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/933.html" target="_blank" title="&sect; 933 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Besitzkonstitut">933 BGB</a>.</p>
<p>Daher i. Erg. kein Wertungswiderspruch. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 1. Alt. BGB</a> ist mithin gesetzestreu anzuwenden.</p>
<p>Ergebnis: D hat gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" target="_blank" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" target="_blank" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">934</a> 1. Alt, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" target="_blank" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">932 Abs. 2 BGB</a> gutgläubig Eigentum an der Fräsmaschine erworben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilrecht Klassiker &#8211; Flugreisefall (BGH-Urteil vom 7. Januar 1971 &#8211; VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128 = NJW 1971, 609)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/flugreisefall-bgh-losung-zivilrecht-klassiker/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/flugreisefall-bgh-losung-zivilrecht-klassiker/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 08 Nov 2009 11:06:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht Klassiker]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nach langer Zeit bringen wir mit dem <strong>Flugreisefall</strong> mal wieder ein BGH-Klassiker aus dem Zivilrecht.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />
Der Beklagte flog wenige &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Nach langer Zeit bringen wir mit dem <strong>Flugreisefall</strong> mal wieder ein BGH-Klassiker aus dem Zivilrecht.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />
Der Beklagte flog wenige Tage vor Vollendung seines 18. Lebensjahres nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins mit einer Linienmaschine der Klägerin von München nach Hamburg. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach New York teilzunehmen, ohne dass er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin beförderte ihn daraufhin noch am selben Tag zurück nach München. Sie verlangt von ihm unter anderem die Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Strecke Hamburg/New York.</p>
<p><strong>Lösung:<br />
</strong> 1. Vertragliche Ansprüche aus Werkvertrag gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html" target="_blank" title="&sect; 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag">631</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/632.html" target="_blank" title="&sect; 632 BGB: Verg&uuml;tung">632</a> II BGB bzw. gemischttypischen Vertrag bestehen nicht, da schon überhaupt kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Auch ein konkludenter Vertragsschluss oder ein faktischer Vertrag kommen nicht in Frage, da die Fluggesellschaft von vornherein nur Personen mit Flugschein befördern will, und nicht jeden, der das Flugzeug mit besteigt. Außerdem ist M minderjährig, so dass ohne Genehmigung der Eltern auch von daher kein Vertragsschluss zustande kommt.<br />
2. Ansprüche aus c.i.c. gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311</a> II Nr. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241</a> II BGB scheiden ebenfalls aus, da es zum einen an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 II Nr. 1 BGB</a> fehlt und des Weiteren der Minderjährigenschutz vorgeht.<br />
3. Deliktische Ansprüche (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 II BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/265a.html" target="_blank" title="&sect; 265a StGB: Erschleichen von Leistungen">§ 265a StGB</a>) kommen mangels Schaden nicht in Betracht, weil die Maschine nicht ausgebucht war und der Lufthansa damit kein Schaden entstanden war.<br />
4. Begründet ist jedoch ein Anspruch in Form der Nichtleistungskondiktion nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 I 1 Alt. 2 BGB</a>, sogenannte Eingriffskondiktion.<br />
Fraglich ist jedoch, ob sich der Beklagte, der sich keine Aufwendungen erspart hatte, gem. § 818 III auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Das kann er nicht, wenn er bösgläubig war (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/819.html" target="_blank" title="&sect; 819 BGB: Versch&auml;rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto&szlig;">819</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> IV BGB). Zu entscheiden war dabei die Frage, ob und unter welchen Umständen die Kenntnis des Minderjährigen selbst ausreichend ist. Der BGH stellt hier zumindest für die Fälle, in welchen sich der Minderjährige das Erlangte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft, wegen der Nähe der Eingriffskondiktion zum Deliktsrecht auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 Abs. 3 BGB</a> ab.</p>
<p>Im Folgenden die amtlichen Leitsätze der BGH-Entscheidung:</p>
<p><em>a) Wer ohne Rechtsgrund eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein Vermögen nicht vermehrt worden ist, muss sich gleichwohl so behandeln lassen, als hätte er die dafür übliche bzw. angemessene Vergütung erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte.<br />
b) Handelt es sich um einen kurz vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres stehenden Minderjährigen, so kommt es auf dessen Kenntnis (und nicht die seines gesetzlichen Vertreters) jedenfalls dann an, wenn er sich in den Genuß der Leistung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gebracht hat und die erforderliche Einsicht in die Erkenntnis hatte, zur unentgeltlichen Inanspruchnahme der Leistung nicht berechtigt zu sein.</em></p>
<p>Dies ist allerdings mit dem Gedanken des Minderjährigenschutzes nur schwer vereinbar, weshalb die wohl h.L. die §§ 104 ff analog anwendet. Eine andere Ansicht unterscheidet zwischen der (rechtsgeschäftsähnlichen) Leistungskondiktion, wo sie analog §§ 104 ff. analog auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abstellt, und der deliktsähnlichen Eingriffskondiktion, wo sie die §§ 827, 828 analog anwendet.</p>
<p><strong>Examensrelevanz:</strong><br />
Schwerpunkt dieses Zivilrecht Klassikers ist die Problematik des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 III und des Ausschlusses der Berufung auf § 818 III im Falle der Bösgläubigkeit nach §§ 818 III, IV, 819 I bei Minderjährigen.</p>
<p>Der Flugreisefall gehört zum absoluten Standardrepetoire bei der Examensvorbereitung. Er eignet sich, um das komplette zivilrechtliche Prüfungsschema einmal abzufragen und die systematischen Zusammenhänge zwischen den einzelnen zivilrechtlichen Rechtsgebieten zu überprüfen.</p>
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		<item>
		<title>BGH-Klassiker &#8211; Der Schwimmschalterfall (BGHZ v. 24.11.1976 &#8211; VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-klassiker-der-schwimmschalterfall-bghz-v-24-11-1976-viii-zr-13775-bghz-67-359-njw-1977-379/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jul 2009 13:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Produzentenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[schwimmschalter]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterfresserschaden]]></category>
		<category><![CDATA[§ 823 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Bedeutung/Examensrelevanz</strong>: Der Schwimmschalterfall ist immer noch DER Klassiker zum sog. Weiterfresserschaden, denn in diesem Fall hat der BGH erstmals &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Bedeutung/Examensrelevanz</strong>: Der Schwimmschalterfall ist immer noch DER Klassiker zum sog. Weiterfresserschaden, denn in diesem Fall hat der BGH erstmals die Voraussetzungen für dieses Rechtsinstitut näher herausgearbeitet. Der Fall beschäftigt sich außerdem mit der stets aktuellen und auch nach neuem Recht noch nicht endgültig geklärten Frage nach dem Verhältnis von Delikts- und Vertragsrecht. Für das neue Recht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wird vertreten, dass die Rspr. zum Weiterfresserschaden nicht mehr gelten könne, da sonst der Vorrang der Nacherfüllung (realisiert durch das Fristsetzungserfordernis) ausgehöhlt werden könne. Diese Ansicht hat sich aber nicht durchsetzen können. Damit gilt die Rechtsfigur des Weiterfresserschadens weiterhin.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Beklagte stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her, in denen durch Erhitzen und Verdampfen von Perchloräthylen das von den zu reinigenden Blechteilen abgewaschene Öl abgeschieden wird; ein mit einem Stromabschalter verbundener Schwimmer, den die Beklagte von einer ausländischen Zulieferfirma bezogen haben will, soll dabei verhindern, daß die normalerweise mit Flüssigkeit bedeckten Heizdrähte durch das Verdampfen freigelegt werden.<br />
Die Firma D. hatte eine derartige Reinigungsanlage zum Preis von ca. 20 000 DM bestellt. Die Beklagte bestätigte  diesen Auftrag am 4. Februar 1969 mit dem Zusatz:<br />
<em>&#8220;Garantie: Gemäß unseren beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.&#8221;<br />
Nr. VII dieser Lieferbedingungen lautet &#8211; soweit hier von Interesse &#8211; wie folgt:<br />
&#8221; VII Haftung für Mängel der Lieferung<br />
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes &#8211; insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung &#8211; unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden &#8230;<br />
9. Weitere Ansprüche des Käufers bzw. des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern die nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden von uns in keinem Falle anerkannt.&#8221;</em><br />
Nachdem die Anlage Anfang Juni 1969 aufgestellt und in Betrieb genommen war, geriet am 26. Juni 1969 das in der Anlage befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte nicht rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten.Die Firma D. (bzw. ihre Versicherung) nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, der Schwimmerschalter habe infolge eines Fabrikations- oder Konstruktionsfehlers versagt; für die Reparatur von Reinigungs- und Elektroanlage sowie für die Beseitigung der Korrosion an den Metallvorräten seien der Firma D. Aufwendungen entstanden. Die Beklagte stellt demgegenüber mit dem Hinweis, der Brand sei nur durch einen übermäßigen Anfall an Petroleum entstanden, ihre Haftung für den Brandschaden in Abrede, verweist im übrigen auf den formularmäßigen Haftungsausschluß gegenüber jeglichen Schadensersatzansprüchen und beruft sich im Hinblick darauf, daß ihr der Zahlungsbefehl erst am 23. Juni 1972 zugestellt worden ist, auf Verjährung.</p>
<p>Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p><strong>Lösung</strong>: Die Schadensersatzansprüche waren unstreitig verjährt (nach damaligem Recht <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html" target="_blank" title="&sect; 477 BGB: Sonderbestimmungen f&uuml;r Garantien">§ 477 BGB</a>). Daher kam es maßgebend darauf an, ob man einen Schadensersatzanspruch nach Delikt bejahen konnte. Insofern ist insbesondere das Vorliegen einer relevanten rEchtsgutsverletzung iSv  823 I BGB fraglich. Der BGH bejahte i.E. eine Verletzung des (Rest-)Eigentums, obwohl das Produkt von anfang an mangelhaft war. Es sei zu einem Schaden an dem anfangs noch mangelfreien Teil gekommen (der Mangel hat sich also weitergefressen und so das Eigentum verletzt). Der BGH führt insofern aus:</p>
<p>&#8220;Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der für die Reparatur der Reinigungsanlage entstandenen Kosten meint, es fehle jedenfalls insoweit an einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung, weil die Anlage nach der Darstellung der Klägerin von vornherein mangelhaft geliefert worden sei, ist diese Ansicht rechtsirrig.[...]<br />
Ganz abgesehen davon, daß die vorgenannten Erwägungen des Berufungsgerichts ohnehin nur den an der Reinigungsanlage selbst entstandenen Schaden, nicht aber die durch den Brand verursachten Schäden an anderen Gegenständen der Firma D. betreffen, hatte hier die Beklagte der Firma D. Eigentum an einer Anlage verschafft, die <strong>im übrigen einwandfrei</strong> war und lediglich ein &#8211; <span style="text-decoration: underline;"><strong>funktionell begrenztes</strong></span> &#8211; schadhaftes Steuerungsgerät enthielt, dessen Versagen nach der Eigentumsübertragung einen <strong>weiteren Schaden an der gesamten Anlage</strong> hervorgerufen hatte. In einem solchen Fall kommt es aber auf den Umstand, daß nach formaler Betrachtungsweise der Erwerber von vornherein nur ein mit einem Mangel behaftetes Eigentum erworben hat, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß die in der Mitlieferung des schadhaften Schalters liegende <strong>Gefahrenursache sich erst nach Eigentumsübergang zu einem über diesen Mangel hinausgehenden Schaden realisiert</strong> hat und dadurch das im übrigen<strong> mangelfreie Eigentum</strong> des Erwerbers an der Anlage insgesamt <strong>verletzt </strong>worden ist. In derartigen Fällen besteht &#8211; insbesondere wenn der Geschädigte das Eigentum aufgrund eines Kaufvertrages erworben hat &#8211; kein Grund, diesem das Zurückgreifen auf deliktische Ansprüche abzuschneiden. &#8221;</p>
<p><strong>Leitsätze</strong>: a) Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung) nicht aus.<br />
b) Hat der Verkäufer dem Käufer eine industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.<br />
c) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt.</p>
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		<title>Zivilrechts Classics: HAAKJÖRINGSKÖD &#8211; WALFISCH ODER HAIFISCH?</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 16:48:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGB AT Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Falsa demonstratio non nocet]]></category>
		<category><![CDATA[HAAKJÖRINGSKÖD Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Haifischfleisch]]></category>
		<category><![CDATA[Walfischfleisch]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht Classics]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht Klassiker]]></category>

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		<description><![CDATA[<div class="entry-content serendipity_entry_body">Die Entscheidung des Reichsgericht am 8. Juni 1920 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ 99, 147" target="_blank" title="RG, 08.06.1920 - II 549/19: Haakj&#246;ringsk&#246;d">RGZ 99, 147</a> - Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II 549/19" target="_blank" title="RG, 08.06.1920 - II 549/19: Haakj&#246;ringsk&#246;d">II 549/19</a>) wurde zum Klassiker &#8230;</div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><div class="entry-content serendipity_entry_body">Die Entscheidung des Reichsgericht am 8. Juni 1920 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGZ 99, 147" target="_blank" title="RG, 08.06.1920 - II 549/19: Haakj&ouml;ringsk&ouml;d">RGZ 99, 147</a> - Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II 549/19" target="_blank" title="RG, 08.06.1920 - II 549/19: Haakj&ouml;ringsk&ouml;d">II 549/19</a>) wurde zum Klassiker für den zivilrechtlichen Grundsatz &#8216;falsa demonstratio non nocet&#8217; &#8211; eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Ganz im diesen Sinne verkannte das RG, dass der Wal im Gegensatz zum Hai gar kein Fisch ist.</div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="serendipity_entry_extended"><strong>Sachverhalt</strong><br />
Am 18. November 1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger rund 214 Fass Haakjöringsköd per Dampfer Jessica abgeladen zu 4,30 M per Kilo. Der Kläger zahlte dem Beklagten den berechneten Kaufpreis. Beide gingen davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd (eigentlich<em>håkjerringkjøtt</em>) um Walfleisch handele. Haakjöringsköd ist jedoch Haifischfleisch (<em>Håkjerring</em>norwegisch Grönlandhai, <em>köd</em>Fleisch), welches dann auch tatsächlich in den Fässern des Schiffes war.In der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg unterlag Haifischfleisch &#8211; im Gegensatz zu Walfleisch &#8211; allerdings starken Einfuhrbeschränkungen. Dies hatte zur Folge, dass die Ladung beim Eintreffen im Hamburger Hafen von der staatlichen Zentral-Einkaufsgesellschaft beschlagnahmt wurde. Dem Käufer wurde für das Fleisch ein erheblich niedrigerer Übernahmepreis als der Kaufpreis gezahlt und er klagte daher auf Zahlung von 47.515,90 Mark. Das LG Hamburg hielt den den Klageanspruch für gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten zum OLG Hamburg und Revision des Beklagten zum Reichsgericht hatten keinen Erfolg.<strong>Das Reichsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ein Vertrag über Walfleisch zustandgekommen ist, auch wenn beide beim Vertragsschluss den Ausdruck Haakjöringsköd verwendet haben: eine Falschbezeichnung schadet nicht, solange sich die Parteien einig sind.</strong></div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="serendipity_entry_extended">Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung, die eigentlich jeder Jurastudent im ersten Semester vermittelt bekommt. Der Grundsatz &#8220;falsa demonstratio non nocet&#8221; muss jedoch auch abstrakt verinnerlicht werden, denn im Examen bekommt ihr nicht den Standardfall mit dem Haifischfleisch, sondern es kann im Einzelfall durchaus schwierig sein, diesen Auslegungsgrundsatz in der Klausur zu erkennen.</div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="serendipity_entry_extended"><strong>Exkurs: </strong>Weiterhin sei zu beachten, dass der Grundsatz der falsa demonstratio sogar bei formbedürftigen Rechtsgeschäften Anwendung finden kann. Die jeweiligen Fälle und Ausnahmefälle zu diesem Thema möchte ich hier jedoch nicht abschließend behandeln <em>(vertiefend hierzu etwa Medicus Bürgerliches Recht Rn. 124)</em>.</div>
<p>&nbsp;</p>
<div class="serendipity_entry_extended">Es sei darauf hingewiesen, dass sich bei einer solchen Annahme u.U. Konflikte mit der sog. Andeutungstheorie des BGH ergeben können. Auch, sofern ein Vertrag einer Genehmigung eines nicht beteiligten Dritten bedarf, kann die falsa demonstratio bei formbedürftigen Geschäften keine Anwendung finden.</div>
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