Archiv für die Kategorie 'BGH-Klassiker'

Zivilrecht Klassiker – Flugreisefall (BGH-Urteil vom 7. Januar 1971 – VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128 = NJW 1971, 609)

Geschrieben von: Samuel am 8.11.2009

Nach langer Zeit bringen wir mit dem Flugreisefall mal wieder ein BGH-Klassiker aus dem Zivilrecht.

Sachverhalt:
Der Beklagte flog wenige Tage vor Vollendung seines 18. Lebensjahres nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins mit einer Linienmaschine der Klägerin von München nach Hamburg. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach New York teilzunehmen, ohne dass er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin beförderte ihn daraufhin noch am selben Tag zurück nach München. Sie verlangt von ihm unter anderem die Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Strecke Hamburg/New York.

Lösung:
1. Vertragliche Ansprüche aus Werkvertrag gemäß §§ 631, 632 II BGB bzw. gemischttypischen Vertrag bestehen nicht, da schon überhaupt kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Auch ein konkludenter Vertragsschluss oder ein faktischer Vertrag kommen nicht in Frage, da die Fluggesellschaft von…

Der neue § 474 Abs. 2 BGB – Unspektakuläre Vorschrift mit spektakulärer Vorgeschichte (Quelle-Fall/Backofen-Fall, BGH v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200)

Geschrieben von: stephan am 3.08.2009

Seit dem 16.12.2008 hat der § 474 BGB einen neuen zweiten Absatz. Dieser lautet: “Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.”

Der recht unscheinbare neue Abs. 2 des § 474 BGB hat eine lange und rechtlich brisante Vorgeschichte. An ihrem Ende stehen wichtige höchstrichterliche Urteile und ein neues Rechtsinstitut: die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung.

Ausgangspunkt: Der Quelle-Fall/Backofen-Fall

Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei dem Versandhandelsunternehmen Quelle ein “Herd-Set” zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich eine Schiht im besagten Backofen abgelöst hatte. Eine Reperatur war nicht möglich. Daher verlangte die Verbraucherin Nacherfüllung in Form der Nachlieferung. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte Quelle 70 € Nutzungsersatz. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband, vgl.

BGH-Klassiker – Der Schwimmschalterfall (BGHZ v. 24.11.1976 – VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379)

Geschrieben von: stephan am 27.07.2009

Bedeutung/Examensrelevanz: Der Schwimmschalterfall ist immer noch DER Klassiker zum sog. Weiterfresserschaden, denn in diesem Fall hat der BGH erstmals die Voraussetzungen für dieses Rechtsinstitut näher herausgearbeitet. Der Fall beschäftigt sich außerdem mit der stets aktuellen und auch nach neuem Recht noch nicht endgültig geklärten Frage nach dem Verhältnis von Delikts- und Vertragsrecht. Für das neue Recht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wird vertreten, dass die Rspr. zum Weiterfresserschaden nicht mehr gelten könne, da sonst der Vorrang der Nacherfüllung (realisiert durch das Fristsetzungserfordernis) ausgehöhlt werden könne. Diese Ansicht hat sich aber nicht durchsetzen können. Damit gilt die Rechtsfigur des Weiterfresserschadens weiterhin.

Sachverhalt: Die Beklagte stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her, in denen durch Erhitzen und Verdampfen von Perchloräthylen das von den zu reinigenden Blechteilen abgewaschene Öl abgeschieden wird; ein mit einem Stromabschalter verbundener Schwimmer, den die Beklagte von einer ausländischen Zulieferfirma bezogen haben will, soll dabei verhindern, daß die normalerweise mit Flüssigkeit bedeckten Heizdrähte durch das Verdampfen freigelegt werden.
Die Firma D. hatte eine derartige Reinigungsanlage zum Preis von ca. 20 000 DM bestellt. Die Beklagte…