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	<title>Juraexamen.info &#187; Bereicherungsrecht</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>BGH: Anweisungsfälle &#8211; Konkludente Genehmigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Apr 2011 09:41:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 320/09" target="_blank" title="BGH, 01.03.2011 - XI ZR 320/09: Zur konkludenten Genehmigung einer Einzugserm&#228;chtigungslastschr...">XI ZR 320/09</a> &#8211; Urteil vom 01.03.2011) befasst sich der BGH mit den Voraussetzungen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 320/09" target="_blank" title="BGH, 01.03.2011 - XI ZR 320/09: Zur konkludenten Genehmigung einer Einzugserm&auml;chtigungslastschr...">XI ZR 320/09</a> &#8211; Urteil vom 01.03.2011) befasst sich der BGH mit den Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis. Konkret geht es um die Frage, wann die konkludente Genehmigung einer Lastschrifteinzugsermächtigung durch den Anweisenden angenommen werden kann und wie sich dies auf einen Bereicherungsanspruch der angewiesenen Bank gegen den Empfänger der Leistung auswirkt. Bereicherungsrechtliche Fragen im Rahmen sog. Anweisungsfälle sind regelmäßig beliebter Prüfungsstoff in Examensklausuren.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Autohändler S unterhält ein Kontokorrentkonto bei der Bank K. Bei Eröffnung des Kontos wurde zwischen S und K u.a. Folgendes festgelegt:</p>
<blockquote><p><em>Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren<br />
[…] 2.4<br />
Die Autorisierung der Zahlung durch den Kunden erfolgt nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbelastungsbuchung auf seinem Konto. Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungs- buchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung.<br />
[...]</em></p></blockquote>
<p><em>S</em>eit einiger Zeit läuft es bei S wegen der schlechten Auftragslage schlecht, sodass er kaum noch seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Am 15. April 2004 wird durch die Bank B einer gesetzlichen Krankenkasse im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der regelmäßig zu entrichtende Beitrag in Höhe von 2000 Euro vom Konto des S abgebucht. Ein Widerspruch des S diesbezüglich erfolgt nicht. Bereits am 18. Mai 2004 wird die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des S angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter I mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. I macht sogleich geltend, dass er allen bis dahin nicht genehmigten Lastschrifteinzüge nicht zustimme.<br />
Daraufhin schreibt K dem Konto des S den zuvor abgebuchten Betrag wieder gut und verlangt von B die Erstattung der 2000 Euro. Als Begründung führt K an, eine Zustimmung des S zur Lastschrifteinzugsermächtigung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Demnach sei die Zahlung der 2000 Euro unwirksam gewesen. Jedenfalls habe sie, K, nur deswegen den Betrag auf das Konto des S zurückgebucht, da sie von dem Fehlen der Genehmigung aufgrund der Äußerungen des I fest ausgegangen sei. .<br />
Hat K einen Anspruch gegen B auf Erstattung der 2000 Euro aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs.1 S.1 2.Alt BGB</a>?</p>
<p><strong>Ungenehmigte Belastungsbuchungen sind nicht insolvenzfest</strong><br />
Der BGH zu der Frage, ob eine Belastungsbuchung von der Insolvenzmasse und damit vom Zugriff des Insolvenzverwalters ausgenommen ist:</p>
<blockquote><p><em>Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest war. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind. </em></p></blockquote>
<p><strong>Konkludente Genehmigung bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen</strong><br />
Mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH wird klargestellt, dass an eine konkludente Genehmigung in Fällen wiederkehrender Zahlungen im Rahmen des Geschäftsverkehrs keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies trägt gerade dem Zweck der Lastschrifteinzugsermächtigung Rechnung, die eine unkomplizierte Abwicklung von Zahlungsverbindlichkeiten gewährleisten soll.</p>
<blockquote><p><em>Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits &#8211; für den Kontoinhaber erkennbar &#8211; auf seine rechts- geschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto &#8211; wie hier &#8211; im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.</em></p></blockquote>
<p>So auch im konkreten Fall. Bei dem Krankenkassenbeitrag handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistungsverpflichtung. S hat der Abbuchung nicht widersprochen, sodass von einer konkludenten Genehmigung auszugehen war.</p>
<p><strong>Objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden maßgeblich</strong><br />
Fraglich könnte sein, ob die K von dem Fehlen einer Genehmigung deswegen ausgehen konnte, weil der Insolvenzverwalter die Abbuchung seinerseits für nicht genehmigt gehalten hat und dementsprechend eine Rückbuchung durch die K erfolgt ist. Der BGH verneint das und stellt allein auf das erkennbare Verhalten des Erklärenden ab.</p>
<blockquote><p><em>Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 9, 11 mwN). Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten Umstände liegt daher eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers unabhängig davon vor, ob die kontoführende Bank subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht.</em></p></blockquote>
<p><strong>Keine Direktkondiktion bei wirksamer Anweisung</strong><br />
Da die Voraussetzungen einer konkludente Genehmigung erfüllt waren (s.o), handelt es sich um eine wirksame Anweisung des S an die K, an B zu zahlen. Mithin hat S seine Verbindlichkeit gegenüber der Krankenkasse erfüllt, die Leistung war wirksam. Es gelten die allgemeinen Regeln im bereicherungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis: Die Rückabwicklung erfolgt ausschließlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Daran ändert auch die Versagung der Genehmigung durch den Insolvenzverwalter nichts.</p>
<blockquote><p><em>In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung des Schuldners vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Hat der Schuldner die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere. In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand. Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto lediglich ein bei ihr bestehendes Debet des Schuldners zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden. Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiterverfolgen. Hat die Klägerin demgegenüber nicht lediglich das Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich Auszahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen.</em></p></blockquote>
<p><strong>Fazit</strong><br />
K muss sich wegen seines Zahlungsbegehrens an S halten. Der Fall verdeutlicht gut die Funktionsweise der Rückabwicklung im Bereicherungsrecht bei drei Personen: Handelt es sich bei der Zahlung des Angewiesenen um eine wirksame Leistung des Anweisenden an den Dritten, so gilt der der Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion. Die Rückabwicklung erfolgt dann stets innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, eine Direktkondiktion im Wege der Eingriffskondiktion des Angewiesenen gegen den Bereicherten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Grundgedanke dieser Regelung ist zum einen, dass die (rechtsgrundlosen) Vermögensverschiebungen weitestgehend so rückgängig gemacht werden sollen, wie sie ursprünglich von Statten gegangen sind, um die Wiederherstellung der korrekten Güterzuordnung transparent zu halten. Zum anderen soll ein Bereicherungsschuldner nicht unerwartet Ansprüchen eines völlig unbekannten Bereicherungsgläubiger ausgesetzt sein. Ausgangspunkt ist bei der Prüfung immer, ob zwischen Anweisenden und dem Dritten ein Leistungsverhältnis vorliegt. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Blick in die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675c.html" target="_blank" title="&sect; 675c BGB: Zahlungsdienste und elektronisches Geld">§§ 675c ff. BGB</a> geworfen werden, welche bereits im Examen in NRW (z.B. November 2010) abgeprüft wurden.<br />
Der kurze Abstecher ins Insolvenzrecht sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Entscheidung hervorragend als Aufhänger für eine Examensklausur eignet.</p>
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		<item>
		<title>OLG Hamm: Keine Rückzahlung von &#8220;Brautgeld&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 21:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm I-18 U 88/10]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm Urteil 13. Januar 2011]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidrigkeit Brautgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 817 S. 2 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az.: I-18 U 88/10) entschieden, dass ein von der &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az.: I-18 U 88/10) entschieden, dass ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes &#8221;Brautgeld&#8221; nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.</p>
<p><strong>Entscheidung<br />
</strong>Das OLG hat entschieden, dass das sogenannte „Brautgeld“ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei.</p>
<p><strong>Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig<br />
</strong>Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.</p>
<p><strong>Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung wegen Ausschlusses nach § 817 S. 2 BGB<br />
</strong>Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/02_Brautgeld/index.php" target="_blank">Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.01.2011</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anscheinsvollmacht beim Onlinebanking unter fremder PIN-Nummer</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/anscheinsvollmacht-beim-online-banking-unter-fremder-pin-nummer/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Oct 2010 13:40:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes Traut</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Am 19.7.2010 hatte das OLG Schleswig (Az. 3 W 47/10) entschieden, dass die Grundsätze der Anscheinsvollmacht Anwendung finden, wenn ein &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Am 19.7.2010 hatte das OLG Schleswig (Az. 3 W 47/10) entschieden, dass die Grundsätze der Anscheinsvollmacht Anwendung finden, wenn ein Bankkunde seine Zugangsdaten und seine TAN-Liste an einen Dritten weitergibt und dieser Dritte unter Nutzung des Zugangs des Kunden Überweisungen tätigt.</p>
<blockquote><p>&#8220;[Nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht ist] ist ein Verhalten wegen schuldhaft verursachten Rechtsscheins  dann zuzurechnen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters  zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und  verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene  dulde und billige das Verhalten des Vertreters. Diese Grundsätze der  Anscheinsvollmacht sind anwendbar, wenn ein Kunde des online-bankings  seine online-PIN und die weiteren Zugangsdaten wie Kontonummer und nicht  verbrauchte TAN an einen Dritten weitergibt und so selbst die  Voraussetzung dafür schafft, dass der Dritte „unter fremder Nummer“  (Hanau, VersR 2005, 1215 ff)  der Bank Anweisungen gibt, das Konto zu belasten. Selbst wenn die  Befugnis des Dritten, Abbuchungen zu veranlassen, im Innenverhältnis  begrenzt ist, greifen dann im Außenverhältnis zur Bank die genannten  Rechtsscheinsgrundsätze (Gößmann in Schimansky u.a., Bankrechtshandbuch  I, 2. A. 2001, § 55 Rn. 26; Hanau, a.a.O. jeweils m.w.N.; vgl. ähnlich  bereits für die zurechenbar vom Anschlussinhaber verursachte  missbräuchliche Nutzung eines BTX-Anschlusses OLG Oldenburg NJW 1993, 1400; siehe auch LG Berlin, Urt. v. 11.8.2009, 37 O 4/09,  bei juris Rn. 15 sowie &#8211; jeweils für weitergegebene und missbräuchlich  genutzte ebay-Kennung &#8211; LG Aachen NJW-RR 2007, 565 und  Palandt/Ellenberger, BGB, 69. A. 2010, § 172 Rn. 18).&#8221;</p></blockquote>
<p>Ein ganz schöner Fall für das mündliche Examen, weil hier auf der Basis allgemeiner Kenntnisse (Rechtsscheinvollmacht &#8211; was ist das? Gibt es eine solche überhaupt (a.A. Flume!)? Was sind die Voraussetzungen?) recht freie Argumentation möglich ist. Zu Beachten ist auch, dass es hier nicht um ein Handeln &#8220;in fremdem Namen&#8221;, sondern um ein Handeln unter fremden Namen (d.h. der Vertreter tritt als der Vertretene auf, Offenkundigkeitsprinzip nicht eingehalten) geht. Entsprechend sind die §§ 164ff. BGB nur analog anwendbar.</p>
<p>Diskutabel ist vor allem, inwiefern durch die (missbräuchliche) Nutzung  eines fremden Benutzerkontos ein Rechtsschein entstehen kann.  Mehrere  Gerichte haben judiziert, dass der einfache Schutz   eines Online-Kontos  durch ein Passwort noch keine Rechtsscheinhaftung   begründe, wenn der  Kontoinhaber von einem Missbrauch durch Dritte   keinerlei Kenntnis  hatte bzw. diesen Missbrauch auch nicht verhindern   konnte (OLG Hamm v. 16.11.2006 &#8211; 28 U 84/06 Rn. 22; OLG Köln v. 13.01.2009 &#8211; 19 U 120/05 Rn. 19 f.). Für die Haftung für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen  hat der  BGH  ausgeführt, dass wenn ein Dritter bei eBay ein fremdes  Mitgliedskonto zu  Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen  nutzt, eine Haftung  des Kontoinhabers in  Betracht komme, wenn  er das Mitgliedskonto nicht hinreichend vor  fremden Zugriff geschützt hatte  (BGHv.  11.03.2009 &#8211; I ZR 114/06, Rn. 16). Man kann darüber streiten, ob diese Wertung auf die Rechtsscheinvollmacht übertragbar ist.</p>
<p><em>Gegen </em>die Annahme einer Anscheinsvollmacht in Konstellationen wie dem  Online-Banking wurde außerdem vorgebracht, dass der andere  Vertragspartner nicht von einer Vertretungssituation, also von der  Vertretung seines Vertragspartners durch einen Dritten, ausgehe (vgl. <em>Schöttler</em>, jurisPR-ITR 17/2010 Anm. 5 m.w.N.). Inwiefern das gegen einen Rechtsschein spricht, ist mir freilich nicht klar. Zwar ist formal zuzugeben, dass kein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Bevollmächtigung entstehen kann. Jedoch muss auch der Rechtsschein für die Abgabe der Willenserklärung durch den Vertretenen ausreichen. Das zeigt sich schon daran, dass die h.M. auch im Falle fehlenden Erklärungsbewußtseins dem scheinbar Erklärenden die Willenserklärung zurechnet. Auch dabei stützt sie sich auf den äußeren Schein der Erklärung und die &#8220;Erklärungsfahrlässigkeit&#8221; des Handelnen. Im vorliegenden Fall ist der äußere Tatbestand der Erklärung ihm in vergleichbarer Weise zuzurechnen. Außerdem ist in diesem Fall der scheinbaren Abgabe durch den Vertretenen selbst der Rechtsverkehr noch schutzwürdiger als im Falle der Vertretung: Wer weiß, dass ein Vertreter handelt, kann darauf verwiesen werden, das Risiko, dass dieser ohne Vertretungsmacht handelt, bewusst eingegangen zu sein. Handelt dagegen der Vertretene selbst, so fällt ein mögliches Risiko für die Wirksamkeit des Vertrages weg. Das Vertrauen darauf, dass die Willenserklärung von ihm stammt und wirksam ist, ist daher umso stärker.</p>
<p>In der Prüfung lässt sich die Problematik ohne weiteres mit den sogenannten Anweisungsfällen, also der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Dreipersonenverhältnis kombinieren &#8211; darum ging es auch beim OLG Schleswig:</p>
<p>Der Bankkunde A klagte gegen D, dem er die Daten überlassen hatte und der bei der Bank B Überweisungen vom Konto des A auf sein eigenes Konto angewiesen hatte, auf Rückzahlung dieser Zahlungen. Anspruchsgrundlage war § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Da die Anweisung im Verhältnis zur Bank wirksam erteilt wurde, ist diese zumindest vom Bereicherungsausgleich auszunehmen. Somit kommen nur Direktansprüche gegen D in Betracht. Das OLG hatte über den Antrag des A auf Prozesskostenhilfe im Prozess gegen D zu entscheiden. Wegen hinreichender Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) gewährte das OLG die Zahlungen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilrecht-Klassiker: Jungbullenfall (BGHZ 55, 176, Urt. v. 11.1.1971 &#8211; VIII ZR 261/69)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jungbullenfall-losung-viii-zr-26169/</link>
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		<pubDate>Sat, 23 Oct 2010 12:14:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH 11.1.1971 Jungbullenfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Jungbullenfall BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Jungbullenfall Lösung]]></category>
		<category><![CDATA[Jungbullenfall Sachverhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechungsklassiker]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 261/69]]></category>
		<category><![CDATA[Vorrang der Leistungskondiktion]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht Klassiker]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Max Randerath. Max studiert an der Goethe Universität Frankfurt am Main und &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns über einen weiteren Gastbeitrag von Max Randerath. Max studiert an der Goethe Universität Frankfurt am Main und hat sich die Mühe gemacht, den Zivilrecht-Klassiker &#8220;Jungbullenfall&#8221; als Lösung aufzubereiten:</p>
<p>Der Jungbullenfall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 261/69" target="_blank" title="BGH, 11.01.1971 - VIII ZR 261/69: Jungbullenfall">VIII ZR 261/69</a>) wurde vom BGH am 11.1.1971 entschieden. Er ist ein absoluter Klassiker und verbindet Problematiken des Sachenrechts mit dem Bereicherungsrecht.</p>
<p>Viele Studenten kennen zwar den „groben Fall“ und „freuen sich“, dem Geschädigten Eigentümer Ansprüche aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">951</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/816.html" target="_blank" title="&sect; 816 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">816 BGB</a> zuzusprechen. Dass diese Ansprüche sorgfältig geprüft werden müssen und andere nicht vergessen werden dürfen, wie insbesondere Ansprüche aus Delikt und angemaßter Eigengeschäftsführung ist nicht zu unterschätzen. Auch dass dort insbesondere auf die Anwendbarkeit des Bereicherungsrecht und Deliktsrecht neben EBV und die Höhe des Wertersatzes eine zentrale Rolle spielen, ist nicht nur in diesem Fall wichtig, sondern im Allgemeinen zum Examensverständnis notwendig. Gelaufen ist der Fall &#8211; mit leichter Abwandlung (Ferkel statt Bullen) – gerade erst im September 2010 in NRW im 1. Staatsexamen und auch in der mündlichen Prüfung. Deswegen schadet es nicht den Fall in seiner gesamten Lösung einmal durchdacht zu haben.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Dieb D entwendet von Viehzüchter V einen Jungbullen (Wert 2.000 €). D verkauft das Tier an Metzgermeister M für 2.500 €, ohne dass M vom Diebstahl etwas weiß. Die 2.500 € verspielt der D im Casino. Er verarbeitet das Tier zu Fleisch im Wert von 3.300 €. V bekommt Wind von der Sache und will D und M in Anspruch nehmen. M lehnt Ansprüche unter anderem mit dem Argument ab, er habe ja schließlich schon 2.500 € bezahlt.</p>
<p>Aufgabe: Ansprüche des V gegen D und M</p>
<p><strong>Lösung</strong></p>
<p><strong>Teil 1 : Ansprüche des Viehzüchters (V) gegen Metzgermeister (M)</strong></p>
<p>A. Schadensersatz aus angemaßter Eigengeschäftsführung §§ 687 II 1, 678 (-)<br />
Zwar ist die Schlachtung und Verarbeitung des Bullen für M ein <strong>objektiv fremdes Geschäft</strong>, eine angemaßte Eigengeschäftsführung scheidet jedoch aus, weil M <strong>keine positive Kenntnis von der Fremdheit</strong> hatte.</p>
<p>B. Schadensersatz aus EBV §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html" target="_blank" title="&sect; 989 BGB: Schadensersatz nach Rechtsh&auml;ngigkeit">989</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/990.html" target="_blank" title="&sect; 990 BGB: Haftung des Besitzers bei Kenntnis">990 BGB</a> (-)<br />
Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Schlachtung und Verarbeitung) müsste eine Vindikationslage bestanden haben.</p>
<p>a) V ist im Zeitpunkt der Schlachtung noch Eigentümer gewesen, da der M nicht von D gutgläubig nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" target="_blank" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">929 S.1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" target="_blank" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">932 BGB</a> erwerben konnte, weil die Sache dem V abhanden gekommen ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a>.<br />
b) M war Besitzer<br />
c) Dem M stand auch kein Recht zum Besitz zu.<br />
d) Jedoch liegt keine Rechtshängigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html" target="_blank" title="&sect; 989 BGB: Schadensersatz nach Rechtsh&auml;ngigkeit">§§ 989 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">253</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 ZPO: Rechtsh&auml;ngigkeit">261 ZPO</a> vor und M war beim Besitzerwerb nicht bösgläubig, sodass ein Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html" target="_blank" title="&sect; 989 BGB: Schadensersatz nach Rechtsh&auml;ngigkeit">§§ 989,990 BGB</a> ausscheidet.</p>
<p>C. Schadensersatzanspruch aus Delikt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> (-)<br />
Fraglich ist, ob <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> hier überhaupt anwendbar ist. Zweck der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/987.html" target="_blank" title="&sect; 987 BGB: Nutzungen nach Rechtsh&auml;ngigkeit">§§ 987 ff. BGB</a> ist die Privilegierung des gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers. Die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/987.html" target="_blank" title="&sect; 987 BGB: Nutzungen nach Rechtsh&auml;ngigkeit">§§ 987ff. BGB</a> sollen deswegen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/993.html" target="_blank" title="&sect; 993 BGB: Haftung des redlichen Besitzers">§ 993 I 2.HS BGB</a> grundsätzlich abschließend Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüche regeln. Die Anwendung des Deliktrechts ist deswegen grundsätzlich ausgeschlossen. Wäre dies nicht der Fall, würde sich der gutgläubige Besitzer bereits bei fahrlässiger Eigentumsverletzung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> strafbar machen können, was mit dem Zweck den gutgläubigen Besitzer zu schützen unvereinbar wäre.</p>
<p>D. Wertersatzanspruch aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">951</a> I 1 i.V.m 812 I 1 Alt.2 BGB in Höhe von 2.000 € (+)<br />
I. Anwendbarkeit<br />
Eine Anwendbarkeit könnte auch hier wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/993.html" target="_blank" title="&sect; 993 BGB: Haftung des redlichen Besitzers">§ 993 I 2.HS BGB</a> ausgeschlossen sein. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> jedoch ist kein Schadensersatz-, sondern Wertersatzanspruch. Bei dem Verbrauch der Sachsubstanz durch Schlachtung handelt es sich auch nicht um eine Nutzung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/100.html" target="_blank" title="&sect; 100 BGB: Nutzungen">§ 100 BGB</a>.</p>
<p>II. Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a><br />
Damit die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a> erfüllt sind, muss es zu einem Rechtsverlust nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/946.html" target="_blank" title="&sect; 946 BGB: Verbindung mit einem Grundst&uuml;ck">§§ 946-950 BGB</a> gekommen sein. In Betracht kommt hier nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/950.html" target="_blank" title="&sect; 950 BGB: Verarbeitung">§ 950 BGB</a> die Verarbeitung.</p>
<p>a) Herstellung einer neuen beweglichen Sache: Bulle zu Fleisch<br />
b) M als Hersteller: Nach Verkehrsauffassung ist dies der Unternehmer, auch wenn Verarbeitung durch Angestellte vorgenommen wurde<br />
c) Wert der Verarbeitung darf nicht erheblich geringer sein als Wert des Stoffes<br />
Hier: Wert der Verarbeitung = Wert neuer Sache 3.300 € – Wert Stoffe 2000 €, also 1.300 €, also 65% des Stoffwertes<br />
Die Rechtsprechung zieht eine Grenze bei 60% des Stoffwertes, sodass hier die Voraussetzungen vorliegen</p>
<p>III. Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 I 1 Alt.2 BGB</a><br />
Nach der herrschenden Meinung handelt es sich bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a> um eine Rechtsgrundverweisung, sodass alle Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 I 1 Alt.2 BGB</a> erfüllt sein müssen.</p>
<p>1. M müsste etwas erlangt haben: Eigentum und Besitz an Wurst<br />
2. In sonstiger Weise erlangt</p>
<p>M müsste Eigentum und Besitz in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben. Möglicherweise greift hier aber der <strong>Vorrang der Leistungskondiktion</strong>. Wer durch die Leistung eines anderen etwas erlangt, ist gegenüber Dritten nicht bereicherungsrechtlich verpflichtet. Es soll im jeweiligen Leistungsverhältnis rückabgewickelt werden, denn jeder soll nur mit dem zu tun haben, den er sich als Partner schuldrechtlich aussucht.</p>
<p>M hat hier zwar den Besitz durch Leistung des D erlangt. Das Eigentum jedoch konnte er wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a> nicht von D, sondern erst selber durch Verarbeitung <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/950.html" target="_blank" title="&sect; 950 BGB: Verarbeitung">§ 950 BGB</a> erlangen.</p>
<p>Bereicherungsgegenstand der Eingriffskondiktion (Eigentum) und der Leistung (Besitz) sind also verschieden. Der Vorrang der Leistungskondiktion gilt aber nur, wenn derselbe Bereicherungsgegenstand auch geleistet wurde. Die Eingriffskondiktion ist also möglich.</p>
<p>M hat demnach in sonstiger Weise erlangt.</p>
<p>3. Auf Kosten des V: Eingriff in Zuweisungsgehalt des V (Eigentum)<br />
4. Ohne Rechtsgrund: Der Kaufvertrag mit D wirkt nur inter partes (Relativität der Schuldverhältnisse)</p>
<p>IV. Rechtsfolge § 818<br />
Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 II BGB</a> ist der objektive Wert zu ersetzen (2.000 Euro).<br />
Fraglich ist, ob sich M nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 III BGB</a> auf Entreicherung wegen Kaufpreiszahlung an D berufen kann. Dies wird jedoch verneint, da <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a> Rechtsfortwirkungsanspruch von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html" target="_blank" title="&sect; 985 BGB: Herausgabeanspruch">§ 985 BGB</a> ist. Nach diesem könnte die abhanden gekommene Sache herausverlangt werden, der Kaufpreis würde jedoch unberücksichtigt bleiben. Das Gleiche muss bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I 1 BGB</a> gelten.<br />
Dass der Kaufpreis von M bezahlt wurde, bleibt hier zwar unbeachtlich. M kann jedoch von D den Kaufpreis nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" target="_blank" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">326</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" target="_blank" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">326</a> IV, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">437 Nr.2 BGB</a> aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit durch mangelnde Eigentumsverschaffung zurückverlangen. Er hat also nicht „umsonst“ bezahlt.</p>
<p><strong>Teil 2 : Ansprüche des V gegen D</strong><br />
Prüfungsreihenfolge: Geprüft werden hier zunächst die Ansprüche auf Veräußerungserlös vor den Schadensersatzansprüchen. Grund dafür ist, dass der Veräußerungserlös in der Höhe 2.500 € beträgt, da D den Bullen „über dem objektiven Wert“ verkauft. Die Schadensersatzansprüche erfassen lediglich den objektiven Wert (s.u) von 2.000 €. Eine andere Reihenfolge ist aber auch möglich.</p>
<p>A. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlös wegen angemaßter Eigengeschäftsführung §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">687</a> II 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/681.html" target="_blank" title="&sect; 681 BGB: Nebenpflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers">681 S.2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/667.html" target="_blank" title="&sect; 667 BGB: Herausgabepflicht">667 BGB</a> in Höhe von 2.500 € (+)<br />
1. Anwendbarkeit: Es geht hier um Veräußerungserlös und nicht um Schadens- oder Nutzungsersatz, sodass eine Anwendungssperre wegen § 993 I HS.2 nicht vorliegt.<br />
2. Objektiv fremdes Geschäft des D : Veräußerung an M<br />
3. Kenntnis von Fremdheit : D wusste, dass er zu der Veräußerung nicht berechtigt war<br />
4. RF : Herausgabe des Veräußerungserlös §§ 681 S.2, 667: 2.500 €</p>
<p>B. Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlös § 816 (+) 2.500<br />
1. Anwendbarkeit : Auch hier greift die Anwendungssperre des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/993.html" target="_blank" title="&sect; 993 BGB: Haftung des redlichen Besitzers">§ 993 I Hs.2 BGB</a> nicht, da <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/816.html" target="_blank" title="&sect; 816 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">§ 816 BGB</a> nicht auf Schadens- oder Nutzungsersatz, sondern auf Veräußerungserlös gerichtet ist<br />
2. Verfügung des D als Nichtberechtigter<br />
3. Verfügung muss wirksam gegenüber Berechtigten V sein<br />
Die Verfügung des D müsste gegenüber dem V wirksam gewesen sein. Wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a> kam es hier jedoch zu keiner wirksame Übereignung.<br />
Möglicherweise liegt hier aber eine Genehmigung des V nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" target="_blank" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">185</a> II 1 Alt.1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">184 BGB</a> vor. Im Herausgabeverlangen kann eine solche gesehen werden.<br />
Dies könnte aber zum Verlust anderer Ansprüche des V gegen M führen, sodass er auf die Solvenz des D angewiesen ist.<br />
Durch die Genehmigung würde D zum Berechtigten und M würde vom Berechtigten D Eigentum erlangt und nicht erst durch Verarbeitung. Ein Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> würde entfallen.<br />
Außerdem könnte eine Genehmigung gar nicht möglich sein, da V bereits Eigentum durch die Verarbeitung des M verloren hat.<br />
Nach herrschender Meinung überlebt die Genehmigungsmöglichkeit jedoch das Eigentum, da es Sinn und Zweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/816.html" target="_blank" title="&sect; 816 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">§ 816 I BGB</a> ist, das auch der früher Berechtigte Erlös verlangen kann.<br />
Dadurch würde jedoch die Verfügung D an M wirksam werden und der Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 BGB</a> würde wegfallen, da M bereits zuvor Eigentum erlangt hat.<br />
Deswegen sollte V nur Zug-um Zug gegen Bezahlung genehmigen, da er sonst das Risiko trägt, dass D nicht solvent ist. Zahlt er nicht, kann er immer noch vom solventen M Ersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/951.html" target="_blank" title="&sect; 951 BGB: Entsch&auml;digung f&uuml;r Rechtsverlust">§ 951 I BGB</a> verlangen.</p>
<p>4. Umfang der Bereicherung § 818<br />
Fraglich ist, was unter dem „Erlangten“ zu verstehen ist. Entweder versteht man darunter die 2.500 €, also den Kaufpreis oder man versteht darunter das Freiwerden von der Leistungsverpflichtung, also den objektiven Wert der Sache, also 2.000 €. Dafür wird argumentiert, dass der Mehrerlös nicht auf Eingriff in das Eigentumsrecht des V, sondern auf Geschäftstüchtigkeit des D beruht.<br />
Überzeugender ist jedoch die andere Ansicht, die auf den Kaufpreis abstellt. Grund dafür ist, dass das Gesetz selbst auf den Vertrag und damit auf den Kaufpreis abstellt. Außerdem führt erst der Eingriff in das Eigentum des V zu der Gewinnerzielungsmöglichkeit des D. Das Gesetz sollte keine falschen Anreize setzten, indem es hier den deliktischen Besitzer belohnen würde, indem D die erwirtschafteten 500 € behalten darf.</p>
<p>5. Keine Entreicherung § 818 III<br />
Auf Entreicherung kann sich der D als bösgläubiger Besitzer schon wegen der verschärften Haftung nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/819.html" target="_blank" title="&sect; 819 BGB: Versch&auml;rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto&szlig;">819</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">818</a> IV BGB nicht berufen.</p>
<p>C. Schadensersatz aus angemaßter Eigengeschäftsführung §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">687</a> II 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/678.html" target="_blank" title="&sect; 678 BGB: Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung gegen den Willen des Gesch&auml;ftsherrn">678 BGB</a> in Höhe von 2.000 €<br />
1. Angemaßte Eigengeschäftsführung des D <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">§ 687 II 1 BGB</a><br />
a) Objektive Fremdes Geschäft des D : Veräußerung des Bullen<br />
b) D wusste von Fremdheit da fehlende Berechtigung</p>
<p>2. Voraussetzungen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/687.html" target="_blank" title="&sect; 687 BGB: Unechte Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung">§ 687 BGB</a><br />
a) Übernahme der Geschäftsführung widerspricht den Willen des Geschäftsherrn<br />
b) Übernahmeverschulden des D: D müsste den entgegenstehenden Willen des V erkannt haben oder erkennen müssen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">122</a> II, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" target="_blank" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">276</a> I,II BGB. Maßstab ist dabei das objektives Interesse. D wusste das V nicht mit der Veräußerung einverstanden war.<br />
c) Schaden des V: 2.000 €</p>
<p>3. Rechtsfolge : <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 I BGB</a> Naturalrestitution<br />
Unter der Naturalrestitution versteht man die Beschaffung gleichartiger oder gleichwertiger Sachen. Eine Ersetzungsbefugnis nach § 249 II (Geldersatz)BGB besteht nicht, da diese nur bei Beschädigung einer Sache, nicht bei völliger Zerstörung einschlägig ist.<br />
Schadensersatz in Geld kann aber nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 BGB: Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung">§ 250 BGB</a> verlangt werden. Der Umfang richtet sich nach dem Widererschaffungswert (2000 €)</p>
<p>D. Schadensersatz aus EBV §§ 989,990 (+) in Höhe von 2.000 € (+)</p>
<p>1. Vindikationslage zur Zeit der Verletzung = Veräußerung D an M<br />
a) Eigentümer V + Besitzer D<br />
b) D hatte kein Recht zum Besitz</p>
<p>2. Voraussetzungen §§ 989, 990<br />
a) Bösgläubigkeit bezüglich Besitzrecht des D<br />
b) Verschulden §§ 989, 276 I : vorsätzliche Weggabe an M<br />
c) Schaden : 2.000 €</p>
<p>E. Schadensersatz des früheren Besitzers §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1007.html" target="_blank" title="&sect; 1007 BGB: Anspr&uuml;che des fr&uuml;heren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis">1007</a> I, III 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html" target="_blank" title="&sect; 989 BGB: Schadensersatz nach Rechtsh&auml;ngigkeit">989</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/990.html" target="_blank" title="&sect; 990 BGB: Haftung des Besitzers bei Kenntnis">990 BGB</a></p>
<p>Voraussetzungen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1007.html" target="_blank" title="&sect; 1007 BGB: Anspr&uuml;che des fr&uuml;heren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis">§ 1007 I BGB</a></p>
<p>a) Vor der Veräußerung des Bullen D an M war V rechtmäßiger Besitzer<br />
b) D ist gegenwärtiger Besitzer und bei Besitzerwerb war er bösgläubig<br />
c) Schuldner : Nur gegenwärtige Besitzer &gt; Nicht mehr D<br />
d) Aber : Ersatzpflicht gegen alten Besitzer §§ 1007 III 2, 987ff. &gt; Jedoch erfasst dieser nicht das Eigentümerinteresse, sondern nur das Besitzerinteresse wie etwa das Nutzungsinteresse: Keine Angaben im Sachverhalt</p>
<p>F. Schadensersatzanspruch aus Delikt §§ 992, 823 I + §§ 992, 823 II i.V.m <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">§ 242 StGB</a> + §§ 992, 823 II i.V.m <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">§ 858 + 826 BGB</a> in Höhe von 2.000 €</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/992.html" target="_blank" title="&sect; 992 BGB: Haftung des deliktischen Besitzers">§ 992 BGB</a> erklärt ausdrücklich das Deliktrecht für anwendbar, sofern der Besitzer ein deliktischer Besitzer ist. Das ist der Fall, wenn D den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt hat. Die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">§ 858 I BGB</a> und des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">§ 242 StGB</a> (Diebstahl) sind erfüllt. Außerdem ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">§ 858 I BGB</a> Schutzgesetz im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 II BGB</a>. Die Voraussetzungen der Delikttatbestände sind alle gegeben.</p>
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			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/jungbullenfall-losung-viii-zr-26169/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Illegales downloaden ohne Konsequenzen möglich? Rapidshare muss IP-Adressen rausgeben</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 18:16:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.</p>
<p><strong>Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?</strong></p>
<p>Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst <a href="http://www.rapidshare.de/" target="_blank">Rapidshare</a> (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:</p>
<p>Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.</p>
<p>Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.</p>
<p><strong>Rechtliche Aspekte beim Downloaden</strong></p>
<p>Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing  oder eben Dienste wie Rapidshare runtergeladen werden, macht man sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§§ 106 ff. UrhG</a> strafbar. Zudem bestehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a> und  §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 BGB</a> analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).</p>
<p>Es bestehen außerdem Ansprüche auf Schadensersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB</a>. Beim Schadensersatz und beim Bereicherungsrecht ist zu beachten, dass der Geschädigte eine sog. fiktive Lizenzgebühr einfordern kann. Sofern man beim <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing" target="_blank">Filesharing</a> etwas runtergeladen hat (wobei ja gleichzeitig dieselbe Datei angeboten wird), kann euch das sogar richtig teuer zu stehen kommen: Man muss quasi den Betrag bezahlen, den man sonst bezahlt hätte, um z.B. ein Lied für eine Stunde im Internet (einer unbestimmten Anzahl an Nutzern) zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann man schnell im 5-stelligen Bereich und drüber landen. Die meisten Geschädigten versuchen in der Praxis jedoch durch Vergleiche über eine Höhe von knapp 500€ pro Song schneller an ihr Geld zu kommen. Die fiktive Lizenzgebühr in dieser Größenordnung wird bei einem reinen Download von Rapidshare natürlich nicht anfallen (es sei denn, ihr habt dort etwas hochgeladen).</p>
<p><strong>Kosten der ersten Abmahnung</strong></p>
<p>Anzumerken bleibt im Übrigen, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Anwaltskosten nicht erst bei einer vorherigen Mahnung zu zahlen sind. Im Urheberrecht gilt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. I UrhG</a>, dass die Kosten der ersten Abmahnung bereits vom Schädiger zu tragen sind.</p>
<p>Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aber zumindest auf lediglich 100 Euro, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2 UrhG</a>.</p>
<p><strong>Kann man bei Rapidshare überhaupt erwischt werden?</strong></p>
<p>Die trockene Antwort auf diese Frage lautet: &#8220;JA, wenn auch nicht so leicht wie beim Filesharing&#8221;.</p>
<p>Bei Rapidshare unterscheidet man zwischen Free-Usern und Premium-Usern: Besitzer von kostenpflichtigen Accounts (also Premium-User) bekommen für eine geringe Gebühr unter anderem erhöhte Bandbreite und mehr Webspeicher zur Verfügung als Free-User. Bei nicht zahlenden RapidShare-Usern wird gespeichert, welche Datenmenge von welcher IP-Adresse während der vergangenen 10 bis 100 Minuten heruntergeladen wurde. Diese Informationen blieben zirka zwei Stunden lang im System. Bei Premium-Usern wird die Datenmenge, welche binnen 24 Stunden von einer IP-Adresse heruntergeladen wurde, protokolliert. Diese Informationen bleiben derzeit knapp 30 Tage auf den Servern von RapidShare.</p>
<p>Sofern ein zivilrechtlicher Anspruch gegen einen Rapidshare-User, der illegal gedownloaded oder geuploaded hat, von einem Geschädigten geltend gemacht wird, besteht gegen Rapidshare ein Auskunftsanspruch entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 Abs. 2 UrhG</a>. Markant ist dabei, dass dieser Anspruch augenscheinlich nicht nur die Provider betrifft. Hiernach ist Rapidshare zumindest verpflichtet, die IP-Adresse desjenigen herauszugeben, der die Datei auf Rapidshare verbreitet oder downgeloadet hat.</p>
<p>Es scheint, als hätte die Industrie mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nun das ultimative Mittel gefunden, um auch gegen Filehoster vorzugehen. Es bleibt hierbei rechtlich gesehen äußerst fraglich, ob nur deutsche Server durch den Auskunftsanspruch betroffen sind. Rapidshare betreibt zwar viele Server in den USA und der Schweiz &#8211; es befinden sich seit geraumer Zeit aber auch zahlreiche Rapidshare-Server in Deutschland, so dass das Risiko erfasst zu werden, auf jeden Fall besteht.</p>
<p>Die alte Regel, dass man nur beim Filesharing erwischt werden kann, gilt somit nicht mehr pauschal. Insofern ist illegales Downloaden aufgrund des erhöhten Risikos deutlich unattraktiver geworden. Im Zweifel werden kleine Fische zwar von den Strafverfolgungsbehörden in Ruhe gelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Musikindustrie auch kleinere Vergehen rigoros zivilrechtlich ahnden möchte. Dieses Geschäft ist zum einen lukrativ aufgrund der erhöhten Lizenzgebühren, die einen Erlös deutlich über den kommerziellen online-Vertrieb hinaus bieten. Zudem hat ein breitflächiges Vorgehen auf zivilrechtlicher Ebene auch eine erhöhte Abschreckungswirkung zur Folge.</p>
<p><strong>Übertragbarkeit auf andere Webdienste</strong></p>
<p>Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die obigen Ausführungen sich nicht unbedingt alleine auf One-Click-Hoster beziehen müssen. Dienste, bei denen man Bilder, Musik oder Videos im Internet hochladen kann, können m.E. gleichermaßen vom Auskunftsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> erfasst sein.</p>
<p>Beim Anschauen von Videos auf youtube.com oder ähnlichen Seiten, stellt sich sodann die hoch umstrittene Frage, ob das bloße Laden in den <em>Cache </em>bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Hierbei lässt sich in jeweils beide Richtungen argumentieren, wobei meines Wissens nach noch keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt.</p>
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		<title>Der Abschleppfall im Zivilrecht</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Aug 2009 16:08:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der 5. Zivilsenat hat am 5.6.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 144/08" target="_blank" title="BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08: Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundst&#252;cken">V ZR 144/08</a>) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der 5. Zivilsenat hat am 5.6.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 144/08" target="_blank" title="BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08: Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundst&uuml;cken">V ZR 144/08</a>) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der BGH hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 BGB</a>) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html" target="_blank" title="&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht">§ 858 BGB</a>) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/859.html" target="_blank" title="&sect; 859 BGB: Selbsthilfe des Besitzers">§ 859 BGB</a>) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.</p>
<p>Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Bei dieser Entscheidung des BGH handelt es um einen äußerst examensrelevanten Fall – sowohl für die Klausuren als auch für die mündliche Prüfung. In Hessen kam  dieser Fall in den  Examensklausuren im Juli dran.</p>
<p><strong>Lesehinweise</strong><br />
Aktuell: <a href="http://www.juraexamen.info/jus-2009-heft-8/">JuS 2009 Heft 8 Seiten 711 u. 762</a></p>
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