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	<title>Juraexamen.info &#187; Klassiker des BGHSt und RGSt</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>Das Brett des Karneades &#8211; Ein zeitloser Klassiker</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:30:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Für freuen uns sehr, heute einen Gastbeitrag von <strong>Maximilian Schmidt</strong> veröffentlichen zu können. Max studiert im 6. Semester Jura an &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Für freuen uns sehr, heute einen Gastbeitrag von <strong>Maximilian Schmidt</strong> veröffentlichen zu können. Max studiert im 6. Semester Jura an der Universität Bonn und ist als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Thüsing beschäftigt. Zur Zeit bereitet er sich in einem Repetitorium auf das Erste Staatsexamen vor.</p>
<p>„Das Brett des Karneades“ ist ein Gedankenspiel, das dem griechischen Philosophen Karneades von Kyrene (214/213 v. Chr. bis 129/128 v. Chr.) zugeschrieben wird.<br />
Kurz gefasst lautet dieses:<br />
T stößt den schwächeren O, der sich mithilfe einer Holzplanke über Wasser hält, von der Planke, die nur eine Person tragen kann, um sein eigenes Leben zu retten. O ertrinkt. Strafbarkeit des T?<br />
Gerade im Zusammenhang mit dem tragischen Kentern der Costa Concordia vor der Küste Italiens stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Beurteilung dieses Falls, was zugleich zum Anlass genommen werden kann die Grundprinzipien der strafrechtlichen Rechtfertigung und Entschuldigung zu wiederholen. Das Gedankenspiel stellt sich ebenso bei der Frage, ob man andere Passagiere zur Seite schieben oder auch schlagen etc. darf, um sich selbst den letzten Platz im Rettungsboot zu sichern.</p>
<p>T könnte sich gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">§ 212 I StGB</a> strafbar gemacht haben, indem er den O von der Holzplanke stieß und dieser daraufhin ertrank.<br />
<strong>A. Tatbestand</strong><br />
T hat durch das gewaltvolle Herunterstoßen des O diesen kausal und objektiv zurechenbar getötet. Der Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">§ 212 StGB</a> liegt vor.<br />
<strong>B. Rechtswidrigkeit</strong><br />
T könnte hierbei gerechtfertigt gewesen sein.<br />
<strong>I. Notwehr, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a></strong><br />
1. Notwehrlage<br />
Zunächst müsste eine Notwehrlage vorliegen. Dies erfordert einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.<br />
a) Angriff<br />
Angriff ist als jedes menschliche Verhalten definiert, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt (Rengier, Strafrecht AT § 18 Rn. 6). Ein Handeln durch O liegt nicht vor, da dieser das Brett bereits in Beschlag genommen hatte. Zwar kann ein Angriff auch in einem Unterlassen bestehen (Fischer, StGB , § 32 Rn. 5), jedoch fehlt es hier offensichtlich an einer Garantenstellung; insbesondere genügt eine, in casu nicht bestehende Eingriffspflicht aus § 323c, nach h.M. zur Begründung einer solchen nicht (s. die Nachweise bei Rengier, Strafrecht AT, § 18 Rn. 17).<br />
b) Ein Angriff i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> liegt folglich nicht vor.<br />
2.  Zwischenergebnis<br />
Eine Rechtfertigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> scheidet aus.<br />
<strong>II. Rechtfertigender Notstand, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a></strong><br />
1. Notstandslage<br />
Eine Notstandslage setzt eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Gefahr ist hierbei die auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für ein beliebiges, schutzwürdiges Rechtsgut (Fischer, StGB, § 34 Rn. 3). Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Fischer, StGB, § 34 Rn. 4). Vorliegend würde der T alsbald ertrinken, weswegen eine Notstandslage gegeben ist.<br />
2. Notstandshandlung<br />
a) Erforderlichkeit<br />
Die Todesgefahr ist für T nicht anders abwendbar als durch das gewaltvolle Herunterstoßen des O.<br />
b)  Interessenabwägung<br />
Das durch die Notstandshandlung geschützte Rechtsgut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Hier müsste eine Abwägung zwischen dem Leben des T und des O stattfinden. Das Leben ist aber weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht abwägbar, was sich unmittelbar aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">2</a> I i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art. 1 I GG</a> herleiten lässt (BVerfG v. 15.2.2006 – 1 BVR 357/05, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 751" target="_blank" title="BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05: Luftsicherheitsgesetz">NJW 2006, 751</a>, zum bekannten „Flugzeugabschussfall“; s. auch Rengier, Strafrecht AT, § 19, Rn. 33). Somit überwiegt das Interesse des T das Interesse des O nicht.<br />
3. Zwischenergebnis<br />
Eine Rechtfertigung im Wege des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> scheidet aus.<br />
III. Zwischenergebnis<br />
T handelte rechtswidrig.</p>
<p><strong>C. Schuld</strong><br />
T müsste auch schuldhaft gehandelt haben.<br />
<strong>I. Entschuldigender Notstand, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 StGB: Entschuldigender Notstand">§ 35 StGB</a></strong><br />
1. Notstandslage<br />
Eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des T liegt vor (vgl. B. II. 1.)<br />
2. Notstandshandlung<br />
Die Tötung des O war erforderlich für die eigene Rettung des T. Er handelte auch subjektiv mit Rettungsabsicht.<br />
Hinweis: Hier liegt der entscheidende Unterschied zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a>: Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen findet nicht statt. In einer solch ausweglosen Situation entfällt nach deutschem Recht der Schuldvorwurf an den Täter. Dennoch handelt T rechtswidrig (s.o.), weswegen der sich wehrende O nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> gerechtfertigt wäre. Auch eine Teilnahme an dieser der Tat des T ist denkbar.</p>
<blockquote><p>An dieser Stelle der Hinweis, dass dies in der Vergangenheit in anderen Ländern unterschiedlich beurteilt wurde (Kannibalismus auf einem Rettungsboot: Rechtssache „R. v. Dudley and Stephens“ 1884: Die Besatzung war strafbar). Schlussendlich handelt es sich um eine rechtsphilosophische Frage; die strafrechtliche Beurteilung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 StGB: Entschuldigender Notstand">§ 35 StGB</a> ist unstreitig.</p></blockquote>
<p>3. Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 StGB: Entschuldigender Notstand">§ 35 I 2 StGB</a><br />
Keiner der Fälle des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 StGB: Entschuldigender Notstand">§ 35 I 2 StGB</a> ist einschlägig, weswegen die Gefahrhinnahme nicht zumutbar war.<br />
II. Zwischenergebnis<br />
T handelte demnach nicht schuldhaft.<br />
<strong>D. Gesamtergebnis</strong><br />
T hat sich nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">§ 212 StGB</a> strafbar gemacht.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> „Das Brett des Karneades“ ist nach deutschem Strafrecht somit eindeutig und unstreitig lösbar: Der Täter verstößt gegen die Rechtsordnung, ist dabei aber nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 StGB: Entschuldigender Notstand">§ 35 StGB</a> entschuldigt.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Kein Verweis auf elektronische Medien im Tatbestand des Strafurteils</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 16:15:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat gestern eine für Referendare ausgesprochen wichtige Entscheidung zur StPO auf <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html">www.bundesgerichtshof.de</a> veröffentlich (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 332/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - 2 StR 332/11">2 </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat gestern eine für Referendare ausgesprochen wichtige Entscheidung zur StPO auf <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html">www.bundesgerichtshof.de</a> veröffentlich (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 332/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - 2 StR 332/11">2 StR 332/11</a>). Danach kann im Tatbestand des Strafurteils nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO</a> auf elektronische Speichermedien verwiesen werden. Diese seien keine &#8220;Abbildungen&#8221; i.S.d. Tatbestandes (Rn. 14 ff.):</p>
<blockquote><p>&#8230; Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung „wegen der weiteren Einzelheiten … der Videoaufzeichnung … auf die bei den Akten befindliche CD-ROM“. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> (vgl. auch OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 89" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 22.09.2009 - 1 Ss 74/09">NStZ-RR 2010, 89</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2005, 635" target="_blank" title="DAR 2005, 635 (2 zugeordnete Entscheidungen)">DAR 2005, 635</a>; OLG Schleswig SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 520" target="_blank" title="OLG Dresden, 25.05.2009 - Ss OWi 83/09">NZV 2009, 520</a>; OLG Zweibrücken VRS 102, 102 f.; KG VRS 114, 34; OLG Bamberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 469" target="_blank" title="OLG Bamberg, 21.04.2008 - 2 Ss OWi 499/08">NZV 2008, 469</a>). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden.<br />
Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 9; Fischer StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachbe-deutung als „bildliches Darstellen“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. Duden – Das Syno-nymwörterbuch – 5. Aufl. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Viel-zahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">§ 11 Abs. 3 StGB</a>, der bereits den Begriff der „Abbildungen“ ent-hielt, durch Art. 4 Nr. 1 luKDG um den Begriff des „Datenspeichers“ erweitert hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften">§ 184 StGB</a> &#8211; grundsätzlich auch Filme umfasst sieht (Fischer aaO), setzt eine Bezugnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddatei-en nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen.<br />
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in „einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form“ (BT-Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speicherme-dien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Ur-teilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei ei-nem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 355/11" target="_blank" title="BGH, 14.09.2011 - 5 StR 355/11">5 StR 355/11</a>). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, welche die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingrenzen.<br />
Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen ergebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehal-tes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteilsfremd.</p></blockquote>
<p>Solch ein Fehler lässt sich leicht und unauffällig in einen Sachverhalt einbauen, er eignet sich damit hervorragend für eine Revisionsklausur. Dabei ist &#8211; der vorliegende Fall zeigt dies sehr deutlich &#8211; besonderes Augenmerk auf das &#8220;Beruhen&#8221; zu richten, da es sich &#8220;nur&#8221; um einen relativen Revisionsgrund (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/337.html" target="_blank" title="&sect; 337 StPO">§ 337 StPO</a>) handelt. Das Urteil ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Aussetzung echtes Unterlassungsdelikt</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 17:17:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat gestern eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung des 221 StGB verffentlicht (Beschl. v. 19.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 233/11" target="_blank" title="BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11">1 StR 233/11</a>). Zum Einstieg zunächst &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat gestern eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung des 221 StGB verffentlicht (Beschl. v. 19.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 233/11" target="_blank" title="BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11">1 StR 233/11</a>). Zum Einstieg zunächst der amtliche Leitsatz:</p>
<blockquote><p><span style="font-size: small;">Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 2 StGB</a> ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 3 StGB</a>). </span></p></blockquote>
<p><strong><span style="font-size: small;">I. Sachverhalt</span></strong></p>
<p><span style="font-size: small;">Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte lebte mit seiner Freundin, dem spä</span><span style="font-size: small;">teren Opfer, zusammen in einer Wohnung. Er hatte für das Opfer &#8211; wie sich der <em>1. Senat</em> ausdrückt &#8211; &#8220;Verantwortung übernommen&#8221;. Der Angeklagte fand einen Slip der Frau bei einem weiteren Mitbewohner. Daraufhin kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer. Aus ungeklärter Ursache stürzte das Opfer gegen 2:35 Uhr über die Brüstung des Balkons der Wohnung. Die Frau konnte sich festhalten und rief nach dem Angeklagten, der ihr helfen möge. Nachbarn bekundeten, dass darauf mit Gelächter geantwortet wurde. Der Angeklagte erkannte, dass die Frau sich nicht alleine würde retten können. Er verließ die Wohnung, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Opfer zu retten. Das Opfer verlor kurz davor, währenddessen oder kurz danach - dies war nicht aufzuklären - den Halt, stürzte ab und war auf der Stelle tot. Das Landgericht verneinte den Tötungsvorsatz und verurteilte den Angeklagten nach  §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">221 Abs. 1 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">221 Abs. 3 StGB</a> wegen Aussetzung mit Todesfolge durch &#8220;im Stich lassen&#8221; . Die Revision rügte unter anderem, dass das Landgericht nicht beantwortet habe, ob der Angeklagte den Tatbestand durch Tun oder durch Unterlassen verwirklicht habe und dass es deshalb die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB nicht bedacht habe.</span></p>
<p><strong><span style="font-size: small;">II. Entscheidung</span></strong></p>
<p><span style="font-size: small;">Der <em>1. Senat</em> verwirft die Revision als unbegründet. Es komme nicht darauf an, wann der Angeklagte die Wohnung genau verlassen habe, weil dies für die Frage der Strafbarkeit und den Strafrahmen unbeachtlich sei. Denn ein &#8220;im Stich lassen&#8221; könne ausschließlich durch Unterlassen begangen werden. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> sei ein echtes Unterlassungsdelikt. Auf diese sei  § 13  StGB nicht anzuwenden. Nichts anderes könne für die Qualifikation des  § 221 Abs. 3 StGB gelten, die auf dem Grundtatbestand aufbaue. Hier der relevante Auszug aus den Entscheidungsgründen:</span></p>
<blockquote><p>(2) Der Senat hält <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> für ein Unterlassungsdelikt. Das Verlassen des Opfers ist &#8211; anders als nach der früheren Gesetzeslage (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. September 1991 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 339/91" target="_blank" title="BGH, 30.09.1991 - 1 StR 339/91">1 StR 339/91</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 78" target="_blank" title="BGH, 30.09.1991 - 1 StR 339/91">BGHSt 38, 78</a> ff.) &#8211; nur noch ein faktischer Anwendungsfall, aber kein gesetzlicher Unterfall des Im-Stich-Lassens. Dass der Täter die gebotene Handlung deshalb nicht vornimmt, weil er den Ort, an dem er handeln müsste, verlässt, ändert nichts an dem grundsätzlichen Rechtscharakter der Tat (vgl. Neumann, aaO). Letztlich ist bei der Bewertung von Verhaltensweisen unter dem Blickwinkel, ob strafbares Tun oder strafbares Unterlassen vorliegt, darauf abzustellen, worin der &#8220;Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit&#8221; liegt (st. Rspr., vgl. BGH (GrSSt), Beschluss vom 17. Februar 1954 &#8211; GSSt 3/53, BGHSt 6, 46, 59; BGH, Urteil vom 1. Feb-ruar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 422/04" target="_blank" title="BGH, 01.02.2005 - 1 StR 422/04">1 StR 422/04</a>, BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 446" target="_blank" title="BGH, 01.02.2005 - 1 StR 422/04">NStZ 2005, 446</a>, 447; BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 65/05" target="_blank" title="BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05">1 StR 65/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 174" target="_blank" title="BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05">NStZ-RR 2006, 174</a>, 175; w. Nachw., auch für die anderen Auffassungen, bei Wielant, aaO, S. 156 Fußn. 379). Dieser liegt darin, dass der Täter die gebotene Hilfeleistung unterlässt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich (zusätzlich) entfernt.</p>
<p>c) Ob <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> anwendbar und damit auch (fakultativ) eine Strafrahmenmilderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 2 StGB</a> möglich ist, richtet sich danach, ob ein &#8220;echtes&#8221; oder &#8220;unechtes&#8221; Unterlassungsdelikt vorliegt. Für &#8220;echte&#8221; Unterlassungsdelikte gilt <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> nicht (vgl. zusammenfassend Fischer, StGB, 58. Aufl., § 13 Rn. 3 mwN). &#8220;Echte&#8221; Unterlassungsdelikte müssen keinen Taterfolg aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1960 &#8211; 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 281; BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 1990 &#8211; RReg 1 St/5/90, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 1861" target="_blank" title="BayObLG, 22.01.1990 - RReg. 1 St 5/90">NJW 1990, 1861</a>; Fischer, aaO, vor § 13 Rn. 16). So verhält es sich letztlich hier. Das pflichtwidrige Garantenverhalten führt im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht zu einer Verantwortlichkeit für den daraus resultierenden Verletzungserfolg, sondern zur strafrechtlichen Haftung für die nicht abgewendete konkrete Gefahr (Küper, aaO, 58 f.). Ist aber aus diesen Gründen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> echtes Unterlassungsdelikt, sodass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> nicht anwendbar ist (so auch die überwiegende Meinung in der Fachliteratur, vgl. zusammenfassend Wielant, aaO, S. 398 mwN in Fußn. 1459, auch für gegenteilige Auffassungen), kann für den hierauf aufbauenden Qualifikationstatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 3 StGB</a> nichts anderes gelten.</p></blockquote>
<p><strong>III. Bewertung</strong></p>
<p>Wie so oft im Strafrecht lässt sich auch über diese Entscheidung vortrefflich streiten. Ich will mich hier nur auf einen Punkt beschränken, nämlich die Aussage, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> sei ein echtes Unterlassungsdelikt.</p>
<p>Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht angreifbar: Erstens ist nicht eindeutig, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Der Wortlaut (&#8220;im Stich läßt&#8221;) lässt auch eine andere Interpretation zu. Der <em>1. Senat</em> betont zwar, ein aktives Sich-Entfernen habe neben der unterbleibenden Hilfeleistung keine weitere Bedeutung.  Dem kann man mit der Erwägung zustimmen, dass der &#8220;Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit&#8221;  darin besteht, nicht geholfen zu haben, obwohl dem Täter dies möglich und zumutbar war. Ich habe allerdings Zweifel, ob dieser Einwand stets und in jedem denkbaren Sachverhalt eingreift. Wo liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, wenn der Täter aktiv eine Gefahrenquelle schafft und er das Opfer dann bei Eintritt der Gefahr nicht rettet? So lag es hier, wenn der Angeklagte das Opfer über die Brüstung stieß (dann läge hier allerdings auch ein Totschlag/Mord vor, der nach der BGH-Rechtsprechung die Aussetzung konsumiert).</p>
<p>Unterstellt man, dass es sich bei  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> um einen Tatbestand handelt, der nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann, stellt sich zweitens die Frage, ob es sich um ein echtes oder ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt. &#8221;Echte&#8221; Unterlassungsdelikte sind nach Ansicht des<em> 1. Senats</em> solche, die keinen Taterfolg aufweisen müssen.  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> verlangt nun, dass der Täter das Opfer durch das &#8220;im Stich lassen&#8221;  der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.  Überwiegend wird angenommen, es bedürfe hierfür einer konkreten Gefahr. Der Nichteintritt des Todes etc. dürfe nur noch vom für den Täter nicht mehr beherrschbaren Zufall abhängen. Handelt es sich bei einer derart eng verstandenen konkreten Gefahr nicht um einen Erfolg? Ein Teil der Literatur schlägt die konkreten Gefährdungsdelikte jedenfalls den Erfolgsdelikten zu (z.B. <em>Lackner/Kühl</em>, StGB, 27. Aufl. 2011, Vor  § 13 Rn. 32 m.w.N.).</p>
<p><strong>IV. Examensrelevanz</strong></p>
<p>Mit dem Beschluss positioniert der <em>1. Senat</em> sich in einigen sehr umstrittenen, grundlegenden Fragen. Die Entscheidung ist deshalb zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Ich empfehle sie sowohl Studenten als auch Referendaren nachdrücklich zur Lektüre. Referendare sollten dabei zusätzlich die Ausführungen zur Strafzumessung beachten, die ich hier weggelassen habe.</p>
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		<title>Vorwort zur Rubrik &#8220;Strafrecht Klassiker&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 09:08:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Classics]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>vorliegend finden Sie eine kleine Auswahl an Strafrechtsentscheidungen des Reichsgerichts und des BGH. Was allen Entscheidungen gemein ist: &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Liebe Leser,</p>
<p>vorliegend finden Sie eine kleine Auswahl an Strafrechtsentscheidungen des Reichsgerichts und des BGH. Was allen Entscheidungen gemein ist: Sie haben (juristisch) Geschichte geschrieben, sei es, auf Grund eines besonders skurrilen Sachverhaltes, gesellschaftlicher oder politischer Brisanz, auf Grund rechtlicher Problematik, neuer Figuren oder Auslegungsvorgaben oder schlicht auf Grund ihrer &#8220;Unvertretbarkeit&#8221;.</p>
<p>Die Entscheidungen gehören zum Pflichtstoff des (angehenden) Juristen, wenngleich wohl kein Examensklausurersteller den &#8220;Hochsitzfall&#8221; explizit geschildert haben möchte. Dies wäre aber in den Abschlussklausuren der Anfangssemester durchaus denkbar und natrürlich im Rahmen der mündlichen Prüfung.</p>
<p>Die Darstellung folgt dem Muster einer solchen Prüfung oder Klausur. Eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, die keinen Anspruch auf detailreiche Vollständigkeit beansprucht, eine knappe und prägnante Formulierung der rechtlichen Kernproblematik und schließlich die Lösung des BGH, die auch den Wortlaut der Entscheidungsgründe wiedergibt. Diese Darstellung erscheint uns sinnvoll, da kaum ein Prüfer sie nach den Leitsätzen des BGH fragen wird. Vielmehr gilt es, den Sachverhalt kurz, aber mit allen tatsächlich relevanten Aspekten zu schildern, dann &#8220;den Finger in die Wunde zu legen&#8221; und schlussendlich mit Hilfe, aber auch kritischer Auseinandersetzung der BGH Rechtssprechung, eine Lösung zu entwickeln.</p>
<p>Ihr Team von Juraexamen.info</p>
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		<title>Strafrechts-Klassiker: Der Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal, GA 7, 322)</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 08:40:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[error in persona]]></category>
		<category><![CDATA[Hoferben-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Rose-Rosahl]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Einordnung/Examensrelevanz: </strong>Der Rose-Rosahl-Fall ist einer der Klassiker zum sog. <em>error in persona</em>. Problematisch ist hier vor allem die Frage, &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Einordnung/Examensrelevanz: </strong>Der Rose-Rosahl-Fall ist einer der Klassiker zum sog. <em>error in persona</em>. Problematisch ist hier vor allem die Frage, inwiefern sich ein solcher Identitätsirrtum des Haupttäters für den Anstifter auswirkt. Diese Frage ist bis heute heftig umstritten.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong> (http://de.wikipedia.org/wiki/Rose-Rosahl-Fall)<strong>: </strong>Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig (nahe Halle) in den Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Kantorssohn Harnisch. An der Stelle des Mordes findet sich heute ein Gedenkstein (Blutstein bei Lieskau).</p>
<p><strong>Lösung:</strong> Das Preußische Obertribunal hat den auführenden Täter Rose wegen Mordes verurteilt. Der Anstifter Rosahl wurde wegen Anstiftung zum Mord verurteilt. Der <em>error in persona</em> war also für Haupttäter und Angestifteten nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich. Für diese Lösung spricht die grundsätzliche <span style="text-decoration: underline;">Akzessorietät </span>der Haftung des Teilnehmer.</p>
<p>Der BGH folt im Wesentlichen dieser Entscheidung. Im sog. <span style="text-decoration: underline;">Hoferben-Fall</span> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 371/90" target="_blank" title="BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90: Hoferbenfall">4 StR 371/90</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 37, 214" target="_blank" title="BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90: Hoferbenfall">BGHSt 37, 214</a>)  hielt er den error in persona für den Anstifter ebenfalls für unbeachtlich. Allerdings stellte er als einschränkendes Erfordernis fest, dass sich die Verwechslung noch innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten müsse. Dies entspricht im Wesentlichen den Maßstäben, die der BGH beim Irrtum über den Kausalverlauf anlegt.</p>
<p>Nach einer anderen Ansicht stellt sich die Rose-Rosahl-Konstellation für den Anstifter als eine <em>aberratio ictus</em> dar. Wesentliches Argument gegen die Ansicht der Rspr. ist dabei das sog. <span style="text-decoration: underline;">Blutbad-Argument</span>. Sofern der Angestiftete Täter seinen Irrtum bemerken sollte und infolgedessen einen weiteren Mord begehen würde, wäre der Anstifter unter Umständen für das gesamte Blutbad strafrechtlich verantwortlich. Dies sei aber keinesfalls von seinem Vorsatz umfasst. Problematisch an dieser Ansicht ist die damit verbundene Privilegierung des Anstifters, der eigentlich gleich einem Täter zu bestrafen ist.</p>
<p>Weiterhin wird danach differenziert, ob der Anstifter dem Ausführenden die Individualisierung überlassen hat oder nicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrecht Klassiker &#8211; &#8220;Labello Fall&#8221; &#8211; BGH Beschl. v. 20.06.1996 (4 StR 147/96)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrecht-klassiker-labello-fall-bgh-beschl-v-20061996-4-str-14796/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 May 2009 15:18:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Labello Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Klassiker]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>[...]wenn der Gegenstand &#8211; und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich[...]ist[...]kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&#167; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 </a></em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>[...]wenn der Gegenstand &#8211; und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich[...]ist[...]kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht in Betracht[...]</em></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong> Die Angeklagte drückte der Verkäuferin einer Drogerie einen einfachen Labello Stift in den Rücken und machte sie glauben, es handle sich dabei um den Lauf einer Schusswaffe. Derart geschockt leistete das Opfer keine Gegenwehr und händigte der Angeklagten auf deren Begehren hin, den Kasseninhalt aus.</p>
<p><strong>Kernfragen:</strong> Stellt eine Labello Stift ein taugliches Tatmittel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 I Nr. 2 StGB</a> dar?</p>
<p><strong>BGH:</strong> Das Landgericht als Vorinstanz hat die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 I Nr. 2 StGB</a> als erfüllt angesehen. Dagegen wendet sich der BGH. Insbesondere rückt er die objektive Ungefährlichkeit des Labello Stiftes in den Vordergrund seiner Entscheidung und die Tatsache, dass die Zwangslage für das Opfer sich vorliegend einzig und allein aus der Täuschung ergeben hat und nicht etwa aus einer irgendwie gearteten Gefährlichkeit des Tatmittels.</p>
<p><em>[...]Auch wenn der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> in der dort bezeichneten besonderen Absicht des Täters gesehen wird[...]so dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 116" target="_blank" title="BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91: Plastikrohr">BGHSt 38, 116</a>, 117 mit näherer Begründung ausgeführt hat, <strong>objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale &#8220;Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel&#8221; nicht völlig unberücksichtigt bleiben.</strong> Es genügt deshalb nicht, dass der Täter bei der Tat überhaupt irgendeinen beliebigen Gegenstand bei sich führt, den er im Zusammenhang mit der Drohung einsetzt oder einsetzen will. Jedenfalls dann, wenn der Gegenstand &#8211; und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild <strong>offensichtlich ungefährlich </strong>und deshalb nicht geeignet ist[...]auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht in Betracht. Einen solchen Gegenstand kann der Täter <strong>schon &#8220;seiner Art nach&#8221; nur unter Täuschung</strong> über dessen wahre Eigenschaft bei der Tat einsetzen. Dann aber steht[...]die <strong>Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> verfehlt wäre</strong> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 116" target="_blank" title="BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91: Plastikrohr">BGHSt 38, 116</a>, 119).[...]War damit der Labellostift aber schon für sich genommen kein taugliches Tatmittel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a>, so kommt es auf die konkreten Umstände seines Einsatzes nicht an.</em></p>
<p><strong>Fazit: </strong>Die einschränkende Auslegung des BGH iRd. § 250 I Nr.2  und der zu Grunde liegende Labellofall gehören zum Basiswissen im Examen, insbesondere deshalb, weil die Problematik ohne weiteres in den Klausursachverhalt eingebracht werden kann. Siehe zum Problemkreis auch die Entscheidung  in <a title="(2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%2038,%20116">BGHSt 38, 116 </a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrecht Klassiker &#8211; &#8220;Sirius Fall&#8221; &#8211; BGHSt 32, 38</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrecht-klassiker-sirius-fall-bghst-32-38/</link>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2009 10:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Classics]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>&#8220;[...]Was Frau T. nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der – von beiden als sicher erwartete – Stromstoß sollte </em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>&#8220;[...]Was Frau T. nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der – von beiden als sicher erwartete – Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen&#8230;[...]&#8220;</em></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong> Der Angeklage lernte das spätere Opfer in einer Discothek kenne. Die junge Frau wird als &#8220;unselbständig und komplexbeladen&#8221; bezeichnet, was im Laufe des Geschehens durchaus an Bedeutung gewinnt. Im Folgenden entwickelte sich zwischen den Beiden eine enge emotionale Beziehung, innerhalb derer es dem Angeklagten gelang,  das völlige Vertrauen der jungen Frau zu gewinnen und ihr im Rahmen philosophischer und psychologischer Diskussionnen vorzuspiegeln, er sei ein Bewohner Sternes Sirius. Der Angeklagte beschloss im Folgenden, sich auf Kosten seiner &#8220;Schülerin&#8221; zu bereichern, indem er unter anderem Geld für eine angeblich erforderliche &#8220;Heilbehandlung zur geistigen Fortentwicklung&#8221; und für ein späteres Leben am Genfer See als Künstlerin in einem neuen Körper, entgegennahm.  Zum Höhepunkt dieses skurilen Geschehens kam es am 1. Januar 1980: Der Angeklagte trug der Zeugin, im Bewusstsein seiner stark beeinflussenden Wirkung auf selbige, auf, sich in der Badewanne, mit Hilfe eines Haartrockerns, das &#8220;Leben zu nehmen&#8221;. Ziel war die Auszahlung der Summe einer Lebensversicherung, die die Zeugin im Vorfeld abgeschlossen hatte. Die Zeugen handlte im vollkommen Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten, sie werde sofort in einem neuen Körper am &#8220;Genfer See in einem roten Raum&#8221; erwachen. Eine Selbsttötung, die sie persönlich auch ablehnte, hatte sie dabei allerdings nie vor Augen. Aus technischen Gründen scheiterte der angebliche Selbstmord der Zeugin.</p>
<p><strong>Kernfragen:</strong> Es stellt dich die Frage, ob der Angeklagte für das Verhalten des Opfers strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Dies vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser das Opfer in einen Irrtum über den möglicheweise tödlichen Ausgang ihres Handelns versetzt hat. <strong>Wie ist die (straflose) Teilnahme an einer Selbsttötung von einer strafbaren Tötung in mittelbarer Täterschaft abzugrenzen, insbesondere in dem Fall, in dem der &#8220;Täter&#8221; das Opfer lediglich in einen Irrtum versetzt?</strong></p>
<p><strong>BGH: </strong>Der BGH nimmt Stellung zur Abgrenzung von (strafloser) Teilnahme (vorliegen käme eine Anstiftung in Betracht) an einer Selbsttötung und eines (strafbaren) Mordes/Totschlages in mittelbarer Täterschaft, insbesondere für den Fall, in dem das Opfer (lediglich) durch eine Täuschung zu der Selbsttötung bewogen wird, wie dies vorliegen der Fall war. Letzlich könne hier keine allgemeingültige Abgrenzuung vorgenommen werden, da eine Beurteoung immer nur an Hand des EInzelfalls zu treffen sei.</p>
<p><em>Die Frage der Abgrenzung »strafbarer Tötungstäterschaft von strafloser Selbsttötungsteilnahme[...]kann in Fällen, in denen derjenige, der unter dem Einfluß[...]eines anderen Hand an sich legt[...]durch Täuschung zur Vornahme der Tötungshandlung bewogen wird, <strong>nicht abstrakt beantwortet werden. </strong></em></p>
<p>Indikatoren seien dabei die Art unf Weite des Irrtums und das sich daraus ergebende überlegende Wissen des &#8220;Hintermannes&#8221;.</p>
<p><em>Verschleiert er dem sich selbst ans Leben Gehenden die Tatsache, dass dieser eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum hervorgerufen[…] bewsstt und gewollt ausgelöst hat, <strong>Täter eines[…]Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens</strong>, durch das er den Irrenden lenkt, zum Werkzeug gegen sich selbst macht.</em></p>
<p><span>Der BGH wendet die entwickelten Kriterien auf den Fall an und sieht sie als erfüllt an. Der Angeklagte habe dem Opfer gerade suggeriert, dass ihre irdische Existenz, wenn auch unter anderen Voraussetzungen weiter bestehen würde. Auch können die verwunderliche Leichtgläubigkeit des Opfers den Angeklagte nicht entlasten.</span></p>
<p><em>[…] spiegelte der Angeklagte seinem Opfer nicht vor, es werde durch das Tor des Todes in eine transzendente Existenz eingehen, sondern versetzte es in den Irrtum, es werde – obgleich es scheinbar als Leichnam in der Wanne liege <strong>– zunächst als Mensch seinen irdischen Lebensweg fortsetzen</strong>, wenn auch körperlich und geistig so gewandelt[…]Was Frau T. nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der – von beiden als sicher erwartete – Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen und dem Angeklagten die Versicherungssumme verschaffen, von der sein Opfer annahm, sie sei die wirtschaftliche Grundlage des neuen Lebensabschnitts. <strong>Der Angeklagte, der auch das eigentliche Tatgeschehen durch stundenlang erteilte Anweisungen maßgeblich steuerte, beging infolgedessen ein Verbrechen der versuchten mittelbaren Fremdtötung</strong>. Diese rechtliche Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Frau T. völlig unglaubhaften Suggestionen erlag, obwohl sie keine psychischen Störungen aufwies. […]Das Erstaunliche dieses Vorgangs entlastet ihn nicht.</em></p>
<p>Auch führt der BGH aus, dass ein Irrtum des Opfers dahingehend, dass der eigene Tod als „Zwischenstufe“ für ein neues, zukünftiges Dasein erforderlich sei, zu keinem anderen Ergebnis führen kann.</p>
<p><em>Auch wenn Frau T. angenommen hätte, daß dem »Erwachen« […] ihr Tod vorausgehen müsse, daß sie in ein Leben nach dem Tode eintreten werde, das <strong>sie nicht in Fortsetzung ihrer […]Individualität, sondern als ein anderes (höheres) Wesen zu führen habe</strong>, bestünde die Verurteilung des Angeklagten zu Recht. Auch im Falle eines so beschaffenen Irrtums ginge es nicht darum, ob der Angeklagte das Opfer nur über den »konkreten Handlungssinn« getäuscht oder einen »bloßen Motivirrtum« hervorgerufen habe und ob ein solcher Irrtum ausreicht, um seine Tatherrschaft zu begründen <strong>Der Täuschung über den »konkreten Handlungssinn« wäre die Vorspiegelung immanent, daß der Tod nichts anderes als der Beginn neuen Lebens sei</strong>. Der darauf beruhende Irrtum hätte das Gewicht des Irrtums über den Nichteintritt des Todes.[…]</em></p>
<p>Als Mordmerkmal der Habgier sieht der BGH als erfüllt an.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Ein Fall, der insbesondere auf Grund seines skurillen Sachverhalts berühmt ist. Zu den rechtlichen Problemen nimmt der BGH im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung Stellung.Eine Abgrenzung in der Klausur hat also unter Verwedung aller Sachverhaltsangaben und einer Abwägung an Hand der entwickelten Kriterien und Gewichtungen des BGH zu erfolgen.</p>
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		<title>Strafrecht Classics &#8211; Der Katzenkönig (BGHSt 35, 347)</title>
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		<pubDate>Fri, 01 May 2009 11:55:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katzenkönig]]></category>
		<category><![CDATA[mittelbare Täterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Classics]]></category>
		<category><![CDATA[vermeidbarer Verbotsirrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Versuch]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In diesem skurrilen Klassiker entschied der BGH, dass eine <strong>mittelbare Täterschaft</strong> auch dann in Frage kommen kann, wenn der Tatmittler &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>In diesem skurrilen Klassiker entschied der BGH, dass eine <strong>mittelbare Täterschaft</strong> auch dann in Frage kommen kann, wenn der Tatmittler als &#8220;menschliches Werkzeug&#8221; <strong>volldeliktisch </strong>handelt, sich also auch strafbar gemacht hat. Konkret ging es darum, dass der Hintermann einen <strong>vermeidbaren Verbotsirrtum (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a>)</strong> beim Tatmittler hervorgerufen und für seine Zwecke ausgenutzt hatte.</p>
<p>Dem Fall lag folgender <strong>Sachverhalt </strong>zugrunde:</p>
<p>Nach den Feststellungen lebten die drei Angeklagten in einem von &#8220;Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben&#8221; geprägten &#8220;neurotischen Beziehungsgeflecht&#8221; zusammen. Der Angeklagten H. gelang es zusammen mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des &#8220;Katzenkönigs&#8221;, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. &#8211; in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu H. darum bemüht, ihr zu glauben &#8211; wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den &#8220;Katzenkönig&#8221; aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, ,H. ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und P. zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte H. Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes erfuhr, entschloß sie sich aus Haß und Eifersucht, dessen Frau O. von R. &#8211; unter Ausnutzung seines Aberglaubens &#8211; töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis mit P., der &#8211; wie sie wußte &#8211; seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die H. dem R. vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der &#8220;Katzenkönig&#8221; ein Menschenopfer in der Gestalt der O; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom &#8220;Katzenkönig&#8221; vernichtet. R., der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H. und P. wiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht gelte, &#8220;da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten&#8221;. Nachdem er H. &#8220;unter Berufung auf Jesus&#8221; hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine &#8220;unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht&#8221; sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die &#8220;Gefahr für Millionen Menschen ab&#8221;, die er &#8220;durch das Opfern von O.&#8221; retten könne. Am späten Abend des 30. Juli 1986 suchte R. die O in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Entsprechend dem ihm von P. &#8211; im Einverständnis mit H. &#8211; gegebenen Rat stach R. mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen O. in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen der sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten, ließ R. von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend seinem &#8220;Auftrag&#8221; unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete er mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.</p>
<p><em>Lösung des BGH</em>:</p>
<p><strong>Zur Strafbarkeit des R:</strong> Diese hatten alle Instanzen bejaht. Zwar war R wohl wirklich nicht gerade der hellste Mensch auf Erden, jedoch war er noch schuldfähig; <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">§ 20 StGB</a> schied also aus. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> wurde zwar bejaht, dadurch wird aber die Strafbarkeit dem Grunde nach nicht berührt.  Zwar lag ein (indirekter) Verbotsirrtum vor (R glaubte sich &#8220;gerechtfertigt&#8221;, da er das Menschenopfer zur Rettung der Menschheit vor dem Zorn des Katzenkönigs für notwenig hielt; er zog damit die Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> zu weit), jedoch war dieser Irrtum relativ eindeutig vermeidbar:</p>
<p>&#8220;<span><span style="font-family: Arial;">Daß der Angeklagte diesen Interessenkonflikt fehlerhaft abgewogen hat, führt als Bewertungsirrtum auch nicht zum Vorsatzausschluß, sondern zu einem &#8211; nach den Feststellungen vermeidbaren &#8211; Verbotsirrtum gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a> (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rn. 51; Dreher/Tröndle a.a.O. § 34 Rn. 18). Danach hätte er als Polizeibeamter unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und auch seiner Wahnideen bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson, zum Beispiel eines Geistlichen, die rechtliche Unzulässigkeit einer quantitativen Abschätzung menschlichen Lebens als des absoluten Höchstwertes erkennen können.&#8221;</span></span></p>
<p><strong>Somit war R strafbar wegen versuchten Heimtückemordes</strong>, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">212</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 StGB: Mord">211</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 StGB: Begriffsbestimmung">22</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StGB: Strafbarkeit des Versuchs">23</a> I StGB. Ein Rücktritt lag nicht vor, denn der Versuch war fehlgeschlagen und R ergriff die Flucht.</p>
<p>Problematisch war die <strong>Strafbarkeit von H. und P.:</strong></p>
<p><span><span style="font-family: Arial;">&#8220;Zu Recht hat das Landgericht auch den Angeklagten P. als Täter verurteilt. Dieser hat gemeinschaftlich mit der Angeklagten H., die den Schuldspruch nicht angegriffen hat, die <strong>Tat &#8220;durch einen anderen&#8221; im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StGB: T&auml;terschaft">§ 25 Abs. 1 StGB</a> begangen</strong>. Sie handelten aus <strong>niedrigen Beweggründen</strong>. Beide sind nicht etwa deswegen nur Anstifter, weil auch der Mitangeklagte R. als Täter einzustufen war.[...] </span></span><span><span style="font-family: Arial;">Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 2, 169 [170]; 30, 363 [364] ausgeführt, daß der mittelbare Täter die Tat durch einen anderen ausführe, der nicht selbst Täter sei. Diese Definition, die für den Regelfall der mittelbaren Täterschaft zutrifft, ist in den genannten Entscheidungen aber nicht tragend. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Beantwortung der Frage an, weil den Angeklagten H. und P. &#8211; jedenfalls nach Überzeugung des Landgerichts &#8211; die für eine Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Mord erforderliche Kenntnis des tatbezogenen Merkmals der Heimtücke nicht nachzuweisen war. [...] </span></span><span><span style="font-family: Arial;">Daß mit Hilfe des Verantwortungsprinzips allein nicht stets eine scharfe Grenzziehung möglich ist, wird von Vertretern dieser Lehre selbst eingeräumt, indem sie für die Fälle des durch einen Machtapparat organisierten Verbrechens ohne Rücksicht auf die volle rechtliche Verantwortbarkeit des Handelnden eine &#8220;Täterschaft hinter dem Täter&#8221; anerkennen. Ein wertender Vergleich der Fälle des unvermeidbaren Verbotsirrtums &#8211; hier ist unbestritten mittelbare Täterschaft möglich &#8211; mit denen des vermeidbaren Verbotsirrtums zeigt, daß allein die Vermeidbarkeit des Irrtums kein taugliches Abgrenzungskriterium ist. Auch dem in einem solchen Irrtum handelnden Täter fehlt zur Tatzeit die Unrechtseinsicht. Daß er Kenntnisse hätte haben können, die er im konkreten Fall nicht hatte, braucht an der Tatherrschaft des die Erlaubtheit vorspiegelnden Hintermannes nichts zu ändern; ebensowenig wird dadurch notwendigerweise dem Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges genommen. In Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermannes als dem unmittelbar Handelnden ist deshalb bei der Prüfung, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abzustellen. Ob sie vor liegt, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern kann nur je nach der konkreten Fallgestaltung im Einzelfall wertend ermittelt werden. Eine solche Abgrenzung entspricht den Grundsätzen, die auch für die Beurteilung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme maßgeblich sind. </span></span><span><span style="font-family: Arial;"><strong>Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes ab</strong>. <strong>Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewußt hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so daß der Irrende bei wertender Betrachtung als ein &#8211; wenn auch (noch) schuldhaft handelndes &#8211; Werkzeug anzusehen ist</strong>. </span></span><span><span style="font-family: Arial;">So liegt es nach den Feststellungen hier. Einerseits haben die Angeklagten H. und P. beim Angeklagten R. die Wahnideen hervorgerufen und diese später bewußt ausgenutzt, um seine rechtlichen Bedenken wie seine Gewissensbisse auszuschalten und ihn zu veranlassen, die von ihnen beabsichtigte Tat ihren Plänen und Vorstellungen entsprechend auszuführen. Auf diese psychologische Weise steuerten sie die Tatplanung. Darüber hinaus bestimmten sie wesentliche Teile der Tatausführung.&#8221;</span></span></p>
<p>Damit bejahte der BGH für beide &#8220;Hintermänner&#8221; eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes.</p>
<p><em>Kritik</em>: Nach einer in der Literatur verbreiteten Lösung muss im Katzenkönig-Fall eine mittelbare Täterschaft ausscheiden, denn diese sei generell nicht denkbar, wenn der Tatmittler strafrechtlich voll verantwortlich ist für seine Tat (sog. <strong>Lehre vom Verantwortungsprinzip</strong>). Diese Ansicht lehnt konsequenterweise auch andere Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft ab, bei denen der Tatmittler keinen &#8220;Defekt&#8221; aufweist, insbesondere also die auf Roxin zurückgehende Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft kraft organisierter Machtapparate (z.B. DDR-Mauerschützen-Fälle). In Betracht kommt nach dieser Ansicht dann &#8220;nur&#8221; eine Anstiftung. Mit dieser schon vor dem Katzenkönig-Fall bestehenden Ansicht hatte sich der BGH auseinandergesetzt (s. o.) und hat sie meines Erachtens mit überzeugenden Argumenten abgelehnt.</p>
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		<title>Strafrecht Klassiker &#8211; &#8220;Hochsitz Fall&#8221; &#8211; BGHSt 31, 96</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 18:02:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Hochsitz-Fall]]></category>
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