Archiv für die Kategorie 'Klassiker des BGHSt und RGSt'

Strafrechts-Klassiker: Der Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal, GA 7, 322)

Geschrieben von: stephan am 29.07.2009

Einordnung/Examensrelevanz: Der Rose-Rosahl-Fall ist einer der Klassiker zum sog. error in persona. Problematisch ist hier vor allem die Frage, inwiefern sich ein solcher Identitätsirrtum des Haupttäters für den Anstifter auswirkt. Diese Frage ist bis heute heftig umstritten.

Sachverhalt (http://de.wikipedia.org/wiki/Rose-Rosahl-Fall): Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig (nahe Halle) in den Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Kantorssohn Harnisch. An der Stelle des Mordes findet sich heute ein Gedenkstein (Blutstein bei Lieskau).

Lösung: Das Preußische Obertribunal hat den auführenden Täter Rose wegen Mordes verurteilt. Der Anstifter Rosahl wurde wegen Anstiftung zum Mord verurteilt. Der error in persona war also für Haupttäter und Angestifteten nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich. Für diese Lösung spricht die grundsätzliche Akzessorietät der Haftung des Teilnehmer.

Der BGH folt im Wesentlichen dieser…

Strafrecht Klassiker – “Labello Fall” – BGH Beschl. v. 20.06.1996 (4 StR 147/96)

Geschrieben von: simon am 21.05.2009

[...]wenn der Gegenstand – und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich[...]ist[...]kommt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht in Betracht[...]

Sachverhalt: Die Angeklagte drückte der Verkäuferin einer Drogerie einen einfachen Labello Stift in den Rücken und machte sie glauben, es handle sich dabei um den Lauf einer Schusswaffe. Derart geschockt leistete das Opfer keine Gegenwehr und händigte der Angeklagten auf deren Begehren hin, den Kasseninhalt aus.

Kernfragen: Stellt eine Labello Stift ein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 I Nr. 2 StGB dar?

BGH: Das Landgericht als Vorinstanz hat die Voraussetzungen des § 250 I Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen. Dagegen wendet sich der BGH. Insbesondere rückt er die objektive Ungefährlichkeit des Labello Stiftes in den Vordergrund seiner Entscheidung und die Tatsache, dass die Zwangslage für das Opfer sich vorliegend einzig und allein aus der Täuschung ergeben hat und nicht etwa aus einer…

Strafrecht Klassiker – “Sirius Fall” – BGHSt 32, 38

Geschrieben von: simon am 8.05.2009

“[...]Was Frau T. nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der – von beiden als sicher erwartete – Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen…[...]“

Sachverhalt: Der Angeklage lernte das spätere Opfer in einer Discothek kenne. Die junge Frau wird als “unselbständig und komplexbeladen” bezeichnet, was im Laufe des Geschehens durchaus an Bedeutung gewinnt. Im Folgenden entwickelte sich zwischen den Beiden eine enge emotionale Beziehung, innerhalb derer es dem Angeklagten gelang,  das völlige Vertrauen der jungen Frau zu gewinnen und ihr im Rahmen philosophischer und psychologischer Diskussionnen vorzuspiegeln, er sei ein Bewohner Sternes Sirius. Der Angeklagte beschloss im Folgenden, sich auf Kosten seiner “Schülerin” zu bereichern, indem er unter anderem Geld für eine angeblich erforderliche “Heilbehandlung zur geistigen Fortentwicklung” und für ein späteres Leben am Genfer See als Künstlerin in einem neuen Körper, entgegennahm.  Zum Höhepunkt dieses skurilen Geschehens kam es am 1. Januar 1980: Der Angeklagte trug der Zeugin, im Bewusstsein seiner stark beeinflussenden Wirkung auf selbige, auf, sich in der Badewanne, mit Hilfe eines Haartrockerns, das “Leben zu nehmen”. Ziel war…

Vorwort zur Rubrik “Strafrecht Klassiker”

Geschrieben von: simon am 8.05.2009

Liebe Leser,

vorliegend finden Sie eine kleine Auswahl an Strafrechtsentscheidungen des Reichsgerichts und des BGH. Was allen Entscheidungen gemein ist: Sie haben (juristisch) Geschichte geschrieben, sei es, auf Grund eines besonders skurrilen Sachverhaltes, gesellschaftlicher oder politischer Brisanz, auf Grund rechtlicher Problematik, neuer Figuren oder Auslegungsvorgaben oder schlicht auf Grund ihrer “Unvertretbarkeit”.

Die Entscheidungen gehören zum Pflichtstoff des (angehenden) Juristen, wenngleich wohl kein Examensklausurersteller den “Hochsitzfall” explizit geschildert haben möchte. Dies wäre aber in den Abschlussklausuren der Anfangssemester durchaus denkbar und natrürlich im Rahmen der mündlichen Prüfung.

Die Darstellung folgt dem Muster einer solchen Prüfung oder Klausur. Eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, die keinen Anspruch auf detailreiche Vollständigkeit beansprucht, eine knappe und prägnante Formulierung der rechtlichen Kernproblematik und schließlich die Lösung des BGH, die auch den Wortlaut der Entscheidungsgründe wiedergibt. Diese Darstellung erscheint uns sinnvoll, da kaum ein Prüfer sie nach den Leitsätzen des BGH fragen wird. Vielmehr gilt es, den Sachverhalt kurz, aber mit allen tatsächlich relevanten Aspekten zu schildern, dann “den Finger in die Wunde zu legen” und schlussendlich mit Hilfe, aber auch kritischer…

Strafrecht Classics – Der Katzenkönig (BGHSt 35, 347)

Geschrieben von: stephan am 1.05.2009

In diesem skurrilen Klassiker entschied der BGH, dass eine mittelbare Täterschaft auch dann in Frage kommen kann, wenn der Tatmittler als “menschliches Werkzeug” volldeliktisch handelt, sich also auch strafbar gemacht hat. Konkret ging es darum, dass der Hintermann einen vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) beim Tatmittler hervorgerufen und für seine Zwecke ausgenutzt hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen lebten die drei Angeklagten in einem von “Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben” geprägten “neurotischen Beziehungsgeflecht” zusammen. Der Angeklagten H. gelang es zusammen mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des “Katzenkönigs”, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. – in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu H. darum bemüht, ihr zu glauben – wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit…