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	<title>Juraexamen.info &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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			<item>
		<title>Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 09:27:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fiktive Schadensberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Tatverdacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010:</p>
<p>Schuldrecht: Die fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt<br />
<a href="http://www.jurakopf.de/die-fiktive-schadensabrechnung-und-die-vertragswerkstatt-neues-vom-bgh/" target="_blank">@ Jurakopf</a></p>
<p>BVerfG: Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors<br />
<a href="http://www.rechtslupe.de/allgmeines/die-lehrfreiheit-eines-fachhochschulprofessors-320487"  target="_blank">@ Rechtslupe</a></p>
<p>BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an Feststellung der gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftraumunterbringung<br />
<a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/bverfg-strafgefangener-hat-auch-nach-beendigung-der-massnahme-berechtigtes-interesse-an-festste" target="_blank">@ Beck Ticker</a></p>
<p>Neues zur Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung<br />
<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/5422" target="_blank">@ Strafrecht Online Blog</a></p>
<p>StPO: Anlässlich der Freilassung Kachelmanns ein Artikel zu den verschiedenen Verdachtsarten: Anfachsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht<br />
<a href="http://randnotizjura.verwalten.ch/wordpress/?p=108" target="_blank">@ Sven Weichel</a></p>
<p>Ein schönes Wochenende!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-abbruch-lebenserhaltender-behandlung-auf-der-grundlage-des-patientenwillens-ist-nicht-strafbar/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 13:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Sterbehilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat am heutigen Tag ein <strong>sensationelles Urteil</strong> (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=Aktuell&#38;Sort=12288&#38;nr=52416&#38;linked=pm&#38;Blank=1">v. 25.6.2010 &#8211; 2 StR 454/09</a>) gefällt. Die folgende Darstellung beruht auf der vom BGH herausgegebenen Presseerklärung. Die Aufbereitung als Gutachten entspricht nicht dem Originalurteil. Auch die Rechtsausführungen bestehen zum Teil aus Ergänzungen des Inhalts der Pressemitteilungen durch den Verfasser.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in  einem  Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog.  PEG-Sonde,  künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes  war nicht  mehr zu erwarten.</p>
<p>Entsprechend einem von Frau K. im September  2002  mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich  die  Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt  worden  waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer  Mutter ein  Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen  mit der  Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das   Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne   kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung   über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung   durchführen und ihrer Mutter im Sterben&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat am heutigen Tag ein <strong>sensationelles Urteil</strong> (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=52416&amp;linked=pm&amp;Blank=1">v. 25.6.2010 &#8211; 2 StR 454/09</a>) gefällt. Die folgende Darstellung beruht auf der vom BGH herausgegebenen Presseerklärung. Die Aufbereitung als Gutachten entspricht nicht dem Originalurteil. Auch die Rechtsausführungen bestehen zum Teil aus Ergänzungen des Inhalts der Pressemitteilungen durch den Verfasser.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in  einem  Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog.  PEG-Sonde,  künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes  war nicht  mehr zu erwarten.</p>
<p>Entsprechend einem von Frau K. im September  2002  mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich  die  Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt  worden  waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer  Mutter ein  Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen  mit der  Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das   Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne   kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung   über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung   durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.</p>
<p>Nachdem  Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über  die Sonde beendet hatte,  wies die Geschäftsleistung des  Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch  die Heimleitung an, die  künstliche Ernährung umgehend wieder  aufzunehmen. Den Kindern der Frau  K. wurde ein Hausverbot für den Fall  angedroht, dass sie sich hiermit  nicht einverstanden erklären sollten.  Darauf erteilte der Angeklagte P.  Frau G. am gleichen Tag den Rat, den  Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar  über der Bauchdecke zu durchtrennen. Der Angeklagte P ist ein für das Fachgebiet des  Medizinrechts  spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des  Landgerichts  beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K.,  nämlich die  mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen  Bruder.</p>
<p>Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung  ihres Bruders den  Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits  nach einigen  weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei  eingeschaltet  hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts  gegen den  Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine  neue  PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen  wurde.  Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf  Grund  ihrer Erkrankungen.</p>
<p>Strafbarkeit der G und des P?</p>
<p><strong>Strafbarkeit der G</strong></p>
<p><strong>A. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">§§ 212 Abs. 1 StGB</a> an K durch Durchtrennen des Schlauches der PEG Sonde.</strong></p>
<p>Indem sie den Schlaucht der PEG Sonde durchtrennte, könnte sich G wegen Totschlages an K gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">§ 212 Abs. 1 StGB</a> strafbar gemacht haben. Der Tod der K ist zwar eingetreten; hierfür war jedoch das Handeln der G war nicht ursächlich. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Totschlages scheidet damit aus.</p>
<p><strong>B. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 <strong>StGB an K durch Durchtrennen des Schlauches der PEG Sonde</strong></strong></p>
<p>Indem sie den Schlaucht der PEG Sonde durchtrennte, könnte sich G wegen  versuchten Totschlages an K gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">212 Abs. 1</a>, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.</p>
<p><strong>I. Nichtvollendung, Versuchsstrafbarkeit</strong></p>
<p>Der Tod ist später unabhängig von der Handlung der G eingetreten; Versuchsstrafbarkeit folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StGB: Strafbarkeit des Versuchs">§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB</a>.</p>
<p><strong>II. Tatentschluss</strong></p>
<p>G wollte den Tod der K durch das Durchtrennen des Ernährungsschlauches herbeiführen.</p>
<p><strong>III. Unmittelbares Ansetzen</strong></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 StGB: Begriffsbestimmung">§ 22 StGB</a> müsste sie nach ihrer Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt haben. Vorliegend hat sie bereits die Handlung vorgenommen, die ihrer Vorstellung nach den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen sollte, und somit unmittelbar angesetzt.</p>
<p><strong>IV. Rechtswidrigkeit</strong></p>
<p>Die Tat müsste auch rechtswirdrig gewesen sein.</p>
<p>[Die folgenden Ausführungen sind ein Versuch des Verfasser dieses Artikels, die Entscheidung des BGH in eine Falllösung zu verpacken. Da sie nur auf der Presseerklärung des BGH beruhen, sind sie teilweise spekulativ. Der BGH hatte sich nicht mit der Strafbarkeit der K zu befassen, da diese vom Landgericht freigesprochen wurde. Das Landgericht hielt ihr Handeln nicht für gerechtfertigt. Weder käme eine Einwilligung noch Nothilfe (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 Abs.1 StGB</a>) ein rechtfertigender Notstand (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a>) in Betracht. Das Landgericht sprach sie jedoch frei, weil sie im Hinblick auf den Rat ihres Anwalts einem unvermeidlichen Verbotsirrtum gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a> unterlegen habe. Vor dem BGH wurde nur noch über den Anwalt verhandelt, der vom Landgericht wegen Todschlages in mittelbarer Täterschaft, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">212 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StGB: T&auml;terschaft">25 Abs. 1 Alt. 2 StGB</a>,  verurteilt hatte, verhandelt. Das Landgericht sah in der schuldlos handelnden K das Werkzeug des mittelbaren Täters P. In Lichte der Ausführungen des BGH hätte jedoch bereits die Strafbarkeit der K in der Begründung anders bewertet werden müssen.]</p>
<p>Vorliegend könnte die Tat durch eine <strong>Einwilligung </strong>der K gerechtfertigt sein. Eine Einwilligung zur Herbeiführung ihres Todes seitens der K könnte darin zu sehen sein, dass sie im Jahr 2002 im Hinblick auf eine solche Situation einen entsprechenden Willen mündlich äußerte. Allerdings ist zweifelhaft, ob G in ihre Tötung einwilligen kann. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a>, der die Tötung auf Verlangen ausdrücklich unter Strafe stellt, zeigt, dass grundsätzlich eine Einwilligung in die eigene Tötung nicht möglich ist. Dies gilt im Bereich der Sterbehilfe jedoch nicht unumschränkt. Lange war bereits anerkannt, dass jedenfalls passive Sterbehilfe d.h. ein Sterbenlassen etwa durch Behandlungsabbruch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zumindest grundsätzlich zulässig ist. Dogmatisch lässt sich dies damit begründen, dass es sich in diesem Fall um ein Unterlassen handelt, das nur bei Verletzung einer Garantenpflicht (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 1 StGB</a>) strafbar ist. Diese wurde aber &#8211; wenn der Wille des Patienten feststand &#8211; abgelehnt. Jedoch war hier im Detail vieles ungeklärt. Der BGH stellt fest:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen  aktueller  Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen  auszugehen  ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres  vereinbare  Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt.  Divergenzen  in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog.   Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs   einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel   verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und   Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der   gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers   über eine solche Maßnahme. [..]</p></blockquote>
<blockquote><p>Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon  ausgegangen, dass die  durch den Kompromiss mit der Heimleitung  getroffene Entscheidung zum  Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung  rechtmäßig war und dass die  von der Heimleitung angekündigte  Wiederaufnahme als rechtswidriger  Angriff gegen das  Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden  konnte.&#8221;</p></blockquote>
<p>Für die Ermittlung des Patientenwillens stellt der BGH entscheidend auf die Einwillung der G ab. Diese <strong>Bindungswirkung</strong> begründet der BGH mit der gesetzgeberischen Entscheidung, wie sie in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§ 1901a Abs. 3 BGB</a> festgelegt wurde.</p>
<blockquote><p>&#8220;Die im  September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die  ihre Betreuer  geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende  Wirkung und stellte  sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch  nach dem zur Tatzeit  geltenden Recht eine Rechtfertigung des  Behandlungsabbruchs dar. Dies  gilt jetzt, wie inzwischen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§ 1901 a Abs. 3  BGB</a> ausdrücklich bestimmt,  unabhängig von Art und Stadium der  Erkrankung.&#8221;</p></blockquote>
<blockquote><p>§ 1901a<br />
Patientenverfügung</p>
<div id="gesetzestext">
<p id="g1">(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den  Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in  bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar  bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands,  Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt  (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die  aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall,  hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu  verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen  werden.</p>
<p id="g2">(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die  Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und  Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder  den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser  Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1  einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund  konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind  insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische  oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen  des Betreuten.</p>
<p id="g3">(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium  einer Erkrankung des Betreuten.</p>
<p id="g4">(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung  verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer  Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses  gemacht werden.</p>
</div>
</blockquote>
<p>Die Einwilligung bindet also die Handelnden. Dies ist bereits die erste wichtige Information. Kann sie aber auch eine <strong>aktiven Eingriff in das Rechtsgut Leben</strong> rechtfertigen? Der BGH bejaht dies:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das  sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009  ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an  frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.<br />
&#8220;[Die] Bewertung des Landgerichts [trifft] nicht  zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven  Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten  Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung  auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">1901 a</a>,  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1904.html" target="_blank" title="&sect; 1904 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei &auml;rztlichen Ma&szlig;nahmen">1904 BGB</a> – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur  den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung,  sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer  von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an  den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung  der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem  sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung  gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem  krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen  seinen Lauf lasse.&#8221;</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis geht der BGH wohl davon aus, dass die &#8220;<strong>Einwilligungssperre</strong>&#8220;, die <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 Abs. 1 StGB</a> für das Rechtsgut Leben zieht, in <strong>systematischer Auslegung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/1901a.html" target="_blank">§ 1901a StGB</a></strong> (Stichwort: Einheit der Rechtsordnung, Karl Engisch) <strong>zu begrenzen ist</strong>. Wie weit allerdings der von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§ 1901a BGB</a> gedeckte Bereich reicht, ist unklar.</p>
<p>Der BGH orientiert sich wohl an <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/1901a.html" target="_blank">§ 1901a StGB</a>: Über die  Patientenverfügung kann der Patient in Untersuchungen des  Gesundheitszustands,  Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe  einwilligen oder sie untersagen. Soweit ein solcher Wille gebildet ist,  ist seine Umsetzung wohl von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§ 1901a BGB</a> (bzw. der dahinterstehenden  Abwägung zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmungsrecht des Patienten)  gedeckt und eine Einwilligung auch möglich, wenn sie sich auf das  Rechtsgut Leben bezieht.</p>
<p>Insofern komme es nicht mehr auf die &#8220;formale&#8221; Unterscheidung von Unterlassen und Handeln an. Dies ist konsequent und wird auch in der Literatur verbreitet gefordert (vgl. etwa <em>Eser</em>, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage  2006, Vor <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 StGB: Mord">§§ 211ff. StGB</a> Rn. 31f.). Es ist tatsächlich seltsam, wenn die Nicht-Aufnahme einer Behandlung als Unterlassen straflos, die Einstellung derselben als aktives Tun aber unter Umständen strafbewehrt sein sollte.</p>
<p>Allerdings ist fraglich, ob <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§ 1901a BGB</a> wirklich alles deckt, was in eine Patientenverfügung geschrieben werden könnte. Das Gesetz ist recht weit (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/1901a.html" target="_blank">§ 1901a Abs. 3 StGB</a> &#8220;Die Absätze 1 und 2  gelten unabhängig von Art und Stadium  einer  Erkrankung des  Betreuten.&#8221;) und nicht auf bereits sterbende Patienten beschränkt. Es  ist zu möglich, dass versucht werden wird, die Patientenverfügung als  Mittel zum <strong>ärtztlich durchgeführten Suizid</strong> zu <strong>mißbrauchen</strong>. Am  einfachsten wäre, dass der Patient in einen ärztlich durchgeführten  Suizid einwilligt. Dies wird aber wohl kaum mit dem Gesetz zu  vereinbaren sein, auch wenn <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html" target="_blank" title="&sect; 1901 BGB: Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers">§ 1901 Abs. 1 BGB</a> nur ganz allgemein von  &#8220;ärztlichen Eingriffen&#8221; (könnte theoretisch auch die Verabreichung eines  tödlichen Gifts sein) spricht. Denkbar sind jedoch auch Abstufungen: Etwa, dass sich ein Patient in ein  künstliches Koma versetzen lässt und in seiner Patientenverfügung  verfügt, nicht künstlich ernährt werden zu wollen.</p>
<p>Ob der BGH dies  mitmacht, ist allerdings fraglich. Bereits die Presseerklärung spricht  davon, dass man dem Sterbeprozess &#8220;seinen Lauf lassen&#8221; solle. Dies  könnte dafür sprechen, dass es nur um bereits sterbende Patienten gehen  soll. Auf die Urteilsgründe darf man in jedem Fall gespannt sein.</p>
<p>Vorliegend kann eine genauere Abgrenzung dahinstehen. Der Fall liegt wertungsmäßig in der Nähe der bisher bereits anerkannten Fälle passiver Sterbehilfe. K ist bereits &#8220;dem Tode geweiht&#8221;, die künstliche Ernährung verlängert nur noch den Sterbeprozess. Deshalb war das Handlen der G gerechtfertigt.</p>
<p><strong>V. Ergebnis</strong></p>
<p>Das Handeln der G ist gerechtfertigt. Sie ist damit nicht strafbar.</p>
<p><strong>B. Strafbarkeit des P</strong></p>
<p>Auch diese (etwa gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">212 Abs. 1</a>, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 StGB: Anstiftung">26 StGB</a>) scheidet aus, weil es an einer anschlussfähigen, rechtswirdigen Haupttat fehlt.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p><strong>Extrem hoch!!!!</strong> Hier lassen sich wunderbar strafrechtliche Klassiker wie die Rechtfertigungsgründe mit neuen Entwicklungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/1901a.html" target="_blank">§1901a StGB</a>) und gesellschaftspolitisch hochinteressanten Fragen verbinden. Die grundlegenden Fragen der Sterbehilfe (aktiv, passiv usw.) musste man bereits vorher kennen, jetzt gilt es, die neue Entscheidung in alte Muster einzuordnen. Auch für das mündliche Examen gut geeignet, weil die Entscheidung eigenständiges Argumentieren erlaubt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten &#8211; Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/verhandlung-uber-eine-zeugenvernehmung-in-abwesenheit-des-angeklagten-verstos-gegen-%c2%a7-230-abs-1-stpo/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/verhandlung-uber-eine-zeugenvernehmung-in-abwesenheit-des-angeklagten-verstos-gegen-%c2%a7-230-abs-1-stpo/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 12:42:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[examen stpo]]></category>
		<category><![CDATA[Examen Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Revisionsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[§ 247 StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2751</guid>
		<description><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=Aktuell&#38;Sort=12288&#38;nr=52307&#38;pos=23&#38;anz=613"><strong>BGH &#8211; Großer Strafsenat, Beschluss v. 21.4.2010, GSSt 1/09</strong></a></p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang</strong></p>
<p>In dem Beschluß entschied der Große Strafsenat über die Vorlage des Fünften Strafsenats gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/132.html" target="_blank">§ 132 Abs. 2 GVG</a>. Der Fünfte Strafsenat hatte über eine Revision eines landgerichtlichen Urteils zu entscheiden. Diese wurde mit der Begründung erhoben, der Angeklagte sei in seinem Anwesenheitsrecht verletzt worden. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/338.html" target="_blank">§ 338 Nr. 5 StPO</a> stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar.</p>
<p>In dem Ausgangsfall ging den sexuellen Mißbrauch eines Kindes. Ein Zeuge wurde nach Entfernung des Angeklagten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 StPO</a> in dessen Abwesenheit vernommen. Anschließend wurde &#8211; immer noch in Abwesenheit des Angeklagten &#8211; über die Entlassung des Zeugen verhandelt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/248.html" target="_blank">§ 248 StPO</a>).</p>
<p>Der Fünfte Strafsenat sah dieses Vorgehen als zulässig an. Die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen sei noch von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 StPO</a> gedeckt. Er wollte entsprechend entscheiden. Damit hätte er sich gegen die frühere Rechtsprechung eines anderen Senates des BGH gewandt. Deshalb musste der Fünfte Senat, nachdem der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=52307&amp;pos=23&amp;anz=613"><strong>BGH &#8211; Großer Strafsenat, Beschluss v. 21.4.2010, GSSt 1/09</strong></a></p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang</strong></p>
<p>In dem Beschluß entschied der Große Strafsenat über die Vorlage des Fünften Strafsenats gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/132.html" target="_blank">§ 132 Abs. 2 GVG</a>. Der Fünfte Strafsenat hatte über eine Revision eines landgerichtlichen Urteils zu entscheiden. Diese wurde mit der Begründung erhoben, der Angeklagte sei in seinem Anwesenheitsrecht verletzt worden. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/338.html" target="_blank">§ 338 Nr. 5 StPO</a> stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar.</p>
<p>In dem Ausgangsfall ging den sexuellen Mißbrauch eines Kindes. Ein Zeuge wurde nach Entfernung des Angeklagten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 StPO</a> in dessen Abwesenheit vernommen. Anschließend wurde &#8211; immer noch in Abwesenheit des Angeklagten &#8211; über die Entlassung des Zeugen verhandelt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/248.html" target="_blank">§ 248 StPO</a>).</p>
<p>Der Fünfte Strafsenat sah dieses Vorgehen als zulässig an. Die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen sei noch von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 StPO</a> gedeckt. Er wollte entsprechend entscheiden. Damit hätte er sich gegen die frühere Rechtsprechung eines anderen Senates des BGH gewandt. Deshalb musste der Fünfte Senat, nachdem der Senat, der der gegenteiligen Auffassung war, gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/132.html" target="_blank">§ 132 Abs. 3 S. 1 GVG</a> erklärt hat, er halte an seiner Rechtsaufassung fest, die Frage gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/132.html" target="_blank">§ 132 Abs. 2 GVG</a> dem  Großen Strafsenat des BGH vorlegen.</p>
<p><strong>Inhalt der Entscheidung</strong></p>
<p>Der Große Strafsenat hält mit der bisherigen Rechtsprechung des Vorgehen des Landgerichts für unzulässig. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist kein Teil der  Vernehmung im Sinne von §  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">247 StPO</a>. Deshalb begründet die fortdauernde Abwesenheit eines nach §  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">247 StPO</a> während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei  der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen regelmäßig den  absoluten Revisionsgrund des §  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/338.html" target="_blank">338 Nr. 5 StPO</a>.</p>
<p><strong>Reichweite des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 StPO</a></strong></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 StPO</a> kann der Angeklagte während der &#8220;Vernehmung&#8221; des Zeugen aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Entscheidende Frage ist somit, ob die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen noch unter den Begriff der &#8220;Vernehmung&#8221; fällt.</p>
<p><strong>Wortlaut / Kein Anhaltspunkt in Historie</strong></p>
<p>Der Wortlaut &#8220;Vernehmung&#8221; lässt es, insbesondere im Hinblick auf den <strong>Zweck der Vorschrift</strong>, dem Zeugenschutz,  durchaus zu, auch die Verhandlung über die Entlassung noch unter den Begriff der &#8220;Vernehmung&#8221; zu fassen. Gesetzgebungsmaterialien oder Historie sind nicht aussagekräftig.</p>
<p><strong>Charakter als Ausnahmevorschrift</strong></p>
<p>Dem Anwesenheitsrecht des Angeklagten kommt im deutschen Strafprozess jedoch ein hoher Stellenwert zu (vgl.auch <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/230.html" target="_blank">§ 230 StPO</a>). Es soll sein rechtliches Gehör (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 1 GG</a>) sichern und ist Grundvoraussetzung für ein faires Verfahren (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 EMRK</a>). Es kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen andere gewichtige Belange entgegenstehen und eine Einschränkung seiner grundsätzlich zu gewährleistenden Anwesenheit verlangen, durchbrochen werden. Eine solche Ausnahme stellt <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 StPO</a> dar. Als Ausnahmevorschrift ist sie eng auszulegen.</p>
<p><strong>Abwägung Interessen des Zeugen mit Rechten des Angeklagten</strong></p>
<p>Ihre Reichweite darf nur soweit gehen, wie es zum Schutz der Zeugen zwingend erforderlich ist. Dabei ist die Reichweite in <strong>Abwägung</strong> mit dem Anwesenheitsrecht des Angeklagten zu finden.</p>
<p>Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der jeweilige Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert. Entsprechend muss der Begriff der Vernehmung ausgelegt werden. Den Belangen des Zeugen- und Opferschutzes kann auch in den Grenzen der bisherigen Auslegung des Vernehmungsbegriffs in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 StPO</a> hinreichend Rechnung getragen werden. Es ist nicht notwendig, den Angeklagten auch während der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen auszu-schließen, um jede Begegnung zwischen Angeklagtem und Zeugen zu vermeiden. Stattdessen kann das Gericht dem Zeugen erlauben, sich aus dem Sitzungssaal zu entfernen, solange der Angeklagte über die Zeugenaussage unterrichtet und über die Entlassung des Zeugen verhandelt wird. Während der Mitteilung der Entlassungsverfügung an den wieder im Sitzungssaal anwesenden Zeugen bzw. während dessen weiterer Befragung kann der Angeklagte erneut aus dem Sitzungssaal fern gehalten werden. Die mit einem Prozedieren in wechselseitiger Abwesenheit zwangsläufig verbundenen Umständlichkeiten sind vor dem Hintergrund der in Ausgleich zu bringenden Schutzgüter hinzunehmen.</p>
<p><strong>Bei Verstoß regelmäßig absoluter Revisionsgrund gegeben</strong></p>
<p>Die fortdauernde Abwesenheit des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 Satz 1 oder 2 StPO</a> entfernten Angeklagten ist regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/338.html" target="_blank">§ 338 Nr. 5 StPO</a> zu begründen. Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.Hierfür spricht bereits <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/248.html" target="_blank">§ 248 Satz 2 StPO</a>. Diese Hervorhebung in einer eigenen Vorschrift belegt, dass das Gesetz der Verhandlung über die Entlassung und dem Entlassungsvorgang besondere Bedeutung – auch für das weitere Verfahren – beimisst. Im Übrigen bestimmt sich die Frage, ob ein Verfahrensteil als wesentlich einzuordnen ist, nach dem Zweck der jeweils betroffenen Vorschriften sowie danach, in welchem Umfang ihre sachliche Bedeutung betroffen sein kann. Nach dem Zweck der betroffenen Vorschriften ist die Entlassungsverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten grundsätzlich als wesentlich einzuordnen. Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken auch, dem Angeklagten eine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere durch Vornahme von Verfahrenshandlungen auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung.</p>
<p><strong>Mögliche Heilung</strong></p>
<p>Der Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung kann allerdings geheilt werden, insbesondere wenn der Fehler während der Verhandlung bemerkt wird. Eine Heilung ist  bereits dann anzunehmen, wenn der Angeklagte bei seiner Unterrichtung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/247.html" target="_blank">§ 247 Satz 4 StPO</a> mitteilt, keine Fragen mehr an den Zeugen stellen zu wollen oder eine entsprechende Erklärung abgibt, nachdem die zu frühe Entlassung des Zeugen bemerkt wurde. Hat der Angeklagte noch Fragen, ist es auch möglich, den Zeugen noch einmal beizuladen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Ein schöner Fall für die mündliche Prüfung. Hier kann grundlegendes Verständnis für das im Strafprozessrecht immer wieder auftauchende Vorgehen, Auslegungsergebnisse durch Abwägung der Position des Angeklagten mit einer entgegenstehenden Rechtsposition zu finden, geprüft werden. Interessant macht den Fall, dass auf Grund der gut greifbaren Materie eine selbstständige Argumentation möglich ist.</p>
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		<title>BGH Urteil zum Verwertungsverbot für verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 20:48:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verwertungsverbot verdecktes Verhör]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Über das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/hochaktuell-und-hochinteressant-bgh-zum-verwertungsverbot-fuer-verdecktes-verhoer-eines-inhaftierten-beschuldigten" target="_blank">Strafrecht Online Blog von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D</a> bin ich auf eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Verwertungsverbot bei einem verdeckten Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung aufmerksam geworden. Das Urteil eignet sich sowohl für die StPO-Zusatzfrage in der Strafrecht Examensklausur als auch für die mündliche Prüfung.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der nach seiner Übersiedlung aus der DDR nach Westberlin zu gewissem Wohlstand gelangte Angeklagte scheute wegen befürchteter finanzieller Nachteile die Scheidung von seiner Ehefrau. Er bot in den Jahren 1998 bis 2005 mehreren Personen Geld, um sie dazu zu bewegen, seine Frau zu töten. Dies führte zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.</p>
<p>In der Haftanstalt Tegel ließ sich der Angeklagte von einem Mitgefangenen davon überzeugen, die Ehefrau – gegen einen erheblichen finanziellen Vorteil beim Kauf einer Immobilie – von seinen angeblichen Gefolgsleuten, Mitgliedern der &#8220;Bandidos&#8221;, auf professionelle Weise durch einen fingierten Autounfall umbringen zu lassen. Der Mitgefangene offenbarte sich der Gefängnisleitung und arbeitete mit&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/hochaktuell-und-hochinteressant-bgh-zum-verwertungsverbot-fuer-verdecktes-verhoer-eines-inhaftierten-beschuldigten" target="_blank">Strafrecht Online Blog von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D</a> bin ich auf eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Verwertungsverbot bei einem verdeckten Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung aufmerksam geworden. Das Urteil eignet sich sowohl für die StPO-Zusatzfrage in der Strafrecht Examensklausur als auch für die mündliche Prüfung.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der nach seiner Übersiedlung aus der DDR nach Westberlin zu gewissem Wohlstand gelangte Angeklagte scheute wegen befürchteter finanzieller Nachteile die Scheidung von seiner Ehefrau. Er bot in den Jahren 1998 bis 2005 mehreren Personen Geld, um sie dazu zu bewegen, seine Frau zu töten. Dies führte zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.</p>
<p>In der Haftanstalt Tegel ließ sich der Angeklagte von einem Mitgefangenen davon überzeugen, die Ehefrau – gegen einen erheblichen finanziellen Vorteil beim Kauf einer Immobilie – von seinen angeblichen Gefolgsleuten, Mitgliedern der &#8220;Bandidos&#8221;, auf professionelle Weise durch einen fingierten Autounfall umbringen zu lassen. Der Mitgefangene offenbarte sich der Gefängnisleitung und arbeitete mit der Polizei zusammen. Nach deren Einschätzung ergab ein aufgezeichnetes Gespräch (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100f.html" target="_blank">§ 100f StPO</a>) der beiden Gefangenen während eines Hofgangs kein eindeutiges Tatbekenntnis des Angeklagten. Um dieses zu erreichen, verlangte ein als Gesandter des Mitgefangenen auftretender nicht offen ermittelnder Polizeibeamter von dem Angeklagten bei einem Besuch in der JVA unter Vorlage zweier Bilder – seine Ehefrau und eine ähnlich aussehende Frau zeigend – zu bekennen, welche der Frauen die zu tötende sei. Der Angeklagte, der es zunächst abgelehnt hatte, über diese Angelegenheit überhaupt zu sprechen, identifizierte die zu tötende Frau, nachdem der Polizeibeamte geäußert hatte, dass notfalls beide Frauen umgebracht würden. Auf dieses von dem Polizeibeamten als Zeuge bekundeten Tatbekenntnis des Angeklagten hat das Schwurgericht Berlin maßgeblich die Verurteilung des Angeklagten wegen Annahme des Erbietens zur Begehung eines Mordes (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 StGB: Versuch der Beteiligung">§ 30 Abs. 2 StGB</a>) zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren gestützt.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Verurteilung auf eine die Verwertung dieses Tatbekenntnisses gestützte Verfahrensrüge aufgehoben. Das verdeckte Verhör durch den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten in der Haft sei wegen des von dem Beamten aufgebauten Aussagezwangs unverwertbar. Das Verhalten des Polizeibeamten habe die objektive Voraussetzungen einer Nötigung mit einem empfindlichen Übel (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 Abs. 1 StGB</a>) wegen der Verantwortlichkeit des Angeklagten für ein nicht gewolltes zweites Tötungsverbrechen erfüllt. <strong>Hierdurch sei in den Kernbereich des dem Angeklagten zustehenden Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) und damit in sein Recht auf ein faires Verfahren (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 MRK</a>) eingegriffen worden.</strong></p>
<p>Hier findet ihr das <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;nr=52278&#038;pos=5&#038;anz=621" target="_blank">Urteil im Volltext</a>.</p>
<p>Beschluss vom 18. Mai 2010 &#8211; 5 StR 51/10 LG Berlin – (540) 1 Kap Js 179/07 Ks (13/08) &#8211; Urteil vom 13. Februar 2009</p>
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		<item>
		<title>Künftig gefahrloses Streamen? Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 09:31:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Urteil Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Kino.to, Megavideo &#38; Co</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die <a href="http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/">Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung</a>, es drohen aber jedem User <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Abmahnprozesse,</a> die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.</p>
<p><strong>BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das <a href="http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung</a> geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&#167; 113a TKG: Speicherungspflichten f&#252;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g StPO</a> &#8211; zumindest teilweise verfassungswidrig.  <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&#167; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kino.to, Megavideo &amp; Co</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die <a href="http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/">Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung</a>, es drohen aber jedem User <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Abmahnprozesse,</a> die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.</p>
<p><strong>BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das <a href="http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung</a> geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g StPO</a> &#8211; zumindest teilweise verfassungswidrig.  <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich für die Abmahnprozesse ist, wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch in Bezug auf das unerlaubte Streamen geschützter Inhalte im Ergebnis nichts ändern. Insofern entschied das BVerfG, dass vor einer schlichten Abfrage der IP-Adressen weniger geschützt werden muss als vor einer Auskunft über die Verbindungsdaten selbst. Das BVerfG argumentiert,  dass die Behörden im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst abrufen, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde, erhalten. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen könnten sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen lassen. Der Gesetzgeber dürfe daher solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten o.ä.  auf der Grundlage der allgemeinen Eingriffsermächtigungen zulassen.</p>
<p>Hinsichtlich der Eingriffsschwellen müsse allerdings sichergestellt werden, dass eine Auskunft nicht &#8220;ins Blaue hinein&#8221; eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen dürfe. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte allerdings nicht vorgesehen werden. Einschränkend fordert das BVerfG jedoch, dass die Betroffenen von der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden müssen.</p>
<p>Das bedeutet im Ergebnis durchaus eine gewisse Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen für eine Abfrage der IP-Adresse. Eine Ende der Abmahnpraxis ist aber freilich nicht in Sicht.</p>
<p>Vgl. zur Thematik auch <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html">http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html</a></p>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html">BVerfG,  Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010</a></p>
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		<item>
		<title>BGH: Schwerer Raub auch bei Waffen- oder Werkzeugeinsatz zwischen Vollendung und Beendigung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-schwerer-raub-auch-bei-waffen-oder-werkzeugeinsatz-zwischen-vollendung-und-beendigung/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 10:44:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Raub räuberische Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Raub]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2414</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 25.2.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 542/09" target="_blank" title="BGH, 25.02.2010 - 5 StR 542/09">5 StR 542/09</a>) entschieden, dass die Qualifikation des Verwendens „bei der Tat“ im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&#167; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel <em>weiterer</em> Wegnahme einsetzt, auch wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird.</p>
<p><strong>Sachverhalt (vereinfacht)</strong><br />
Der Angeklagte und sein Mittäter überfielen am 15. Oktober 2007 einen Supermarkt. Unter Vorhalt einer wie eine „echte“ Schusswaffe aussehenden Spielzeugpistole zwangen sie eine der beiden anwesenden Angestellten, den Tresor aufzuschließen. Der Mittäter des Angeklagten nahm Geldscheine sowie Münzgeld heraus und verstaute das Geld in einer mitgebrachten Plastiktasche. Unzufrieden mit der bisherigen Ausbeute zog der Mitangeklagte ein Schinkenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm und bedrohte damit die Angestellte. Die Pistole übergab er dem Angeklagten, der auch den Einsatz des Messers durch seinen Mittäter&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 25.2.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 542/09" target="_blank" title="BGH, 25.02.2010 - 5 StR 542/09">5 StR 542/09</a>) entschieden, dass die Qualifikation des Verwendens „bei der Tat“ im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel <em>weiterer</em> Wegnahme einsetzt, auch wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird.</p>
<p><strong>Sachverhalt (vereinfacht)</strong><br />
Der Angeklagte und sein Mittäter überfielen am 15. Oktober 2007 einen Supermarkt. Unter Vorhalt einer wie eine „echte“ Schusswaffe aussehenden Spielzeugpistole zwangen sie eine der beiden anwesenden Angestellten, den Tresor aufzuschließen. Der Mittäter des Angeklagten nahm Geldscheine sowie Münzgeld heraus und verstaute das Geld in einer mitgebrachten Plastiktasche. Unzufrieden mit der bisherigen Ausbeute zog der Mitangeklagte ein Schinkenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm und bedrohte damit die Angestellte. Die Pistole übergab er dem Angeklagten, der auch den Einsatz des Messers durch seinen Mittäter billigte. Es gelang dem Angeklagten jedoch nach Einsatz des Messers nicht, weitere Beute zu ergattern. Die Täter flüchteten mit einer Beute von etwa 5.500 € in bar sowie Telefonkarten mit einem Gebührenguthaben von etwa 3.500 €. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt.</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Schwerpunkt dieser Entscheidung war die Frage, ob sich der Angeklagte mit der ersten Wegnahmehandlung des besonders schweren Raubes oder aber „nur“ des schweren Raubes strafbar gemacht hat. Es war auf die Frage einzugehen, ob nach der ersten Wegnahmehandlung der Einsatz des Messers, der mit dem Ziel einer weiteren Wegnahmehandlung erfolgte – die dann jedoch nicht mehr erfolgte -, zur Bejahung der Qualifikation des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> im Rahmen der ersten Tathandlung führen kann.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH hält die Wertung der Strafkammer des Landgerichts, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm gebilligten Messereinsatz seines Mittäters einen besonders schweren Raub nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> begangen, rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich der Angeklagte und sein Mittäter nach dem Einsatz des Messers keine Wegnahmehandlung mehr vollführt haben. Die Vorschrift verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB</a> auch noch in der Phase zwischen der Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist. Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht (in Fällen der räuberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt. Gleiches gilt, wenn der Täter im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 StGB: Raub">§§ 249 ff. StGB</a> mitgeschützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführtes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikationstatbestand vollständig erfüllt. Dann sind – ungeachtet einer weiteren vollendeten Wegnahmehandlung – „bei der Tat“ die spezifischen Gefahren der Werkzeugverwendung eingetreten, vor denen der Gesetzgeber mit der höheren Strafdrohung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> schützen will. Die Aufspaltung der Tat in einen vollendeten schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders schweren Raubes erscheine vor diesem Hintergrund gekünstelt und führe zu sachlich nicht gerechtfertigten Zufallsergebnissen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Die Qualifikationsmerkmale des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 StGB</a> sind beliebter Gegenstand im Rahmen der Examensklausuren im Strafrecht, da diese nicht nur Qualifikation des Raubes, sondern auch des räuberischen Diebstahls, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/252.html" target="_blank" title="&sect; 252 StGB: R&auml;uberischer Diebstahl">§ 252 StGB</a> und der räuberischen Erpressung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 StGB: Erpressung">§ 253</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 StGB: R&auml;uberische Erpressung">255 StGB</a> sind („sind gleich einem Räuber zu bestrafen“). Ohne diese Leitsatzentscheidung des BGH zu kennen wäre es schwierig, den Einsatz des Messers im Rahmen der gutachterlichen Lösung richtig zu verorten und man wäre geneigt, die zwei Wegnahmehandlungen in zwei einzelne Tathandlungen aufzuspalten.</p>
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		<item>
		<title>BGH Urteil: Fotokopien und Telefaxe im Urkundenstrafrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrecht-urkundenfalschung-fotokopien-telefax-urkunde/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 08:17:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Urkunde Fotokopien]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Urkunde Telefaxe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Urkundenfälschung]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundendelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung Strafe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 27. Januar 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 488/09" target="_blank" title="BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09">5 StR 488/09</a>) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Urkundenqualität einer Fotokopie, die lediglich eine Reproduktion des Originals darstellt, bestätigt. Zudem ist nun nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 8.12.2008 erstmalig höchstrichterlich entschieden worden, dass ein Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten Vorlage gesendet worden ist, auch dann keine Urkunde i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&#167; 267 StGB: Urkundenf&#228;lschung">§ 267 StGB</a> ist, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerkt enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt (gekürzt)</strong><br />
Der Angeklagte (A) sagte dem Geschädigten zwischen Ende 2003 und Beginn 2004 zu, über ein von ihm in Thailand gehaltenes Bankkonto einen Zahlungsfluss des Geschädigten in Höhe von 571.000 € von Deutschland über Thailand in die Schweiz verschleiern zu helfen. Der Geschädigte wollte den Geldbetrag hierdurch dem Zugriff seiner damaligen Ehefrau im Rahmen eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens entziehen. Da sich das Bankinstitut in Thailand mangels Herkunftsnachweises weigerte, die Weiterüberweisung in die Schweiz an eine andere Person als den Angeklagten durchzuführen, überwies der Angeklagte einen Teilbetrag&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 27. Januar 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 488/09" target="_blank" title="BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09">5 StR 488/09</a>) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Urkundenqualität einer Fotokopie, die lediglich eine Reproduktion des Originals darstellt, bestätigt. Zudem ist nun nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 8.12.2008 erstmalig höchstrichterlich entschieden worden, dass ein Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten Vorlage gesendet worden ist, auch dann keine Urkunde i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 StGB</a> ist, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerkt enthält.</p>
<p><strong>Sachverhalt (gekürzt)</strong><br />
Der Angeklagte (A) sagte dem Geschädigten zwischen Ende 2003 und Beginn 2004 zu, über ein von ihm in Thailand gehaltenes Bankkonto einen Zahlungsfluss des Geschädigten in Höhe von 571.000 € von Deutschland über Thailand in die Schweiz verschleiern zu helfen. Der Geschädigte wollte den Geldbetrag hierdurch dem Zugriff seiner damaligen Ehefrau im Rahmen eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens entziehen. Da sich das Bankinstitut in Thailand mangels Herkunftsnachweises weigerte, die Weiterüberweisung in die Schweiz an eine andere Person als den Angeklagten durchzuführen, überwies der Angeklagte einen Teilbetrag von 520.000 € auf ein Schweizer Konto, dessen Inhaber er selbst war. Von dort aus wollte er den Betrag auf das Schweizer Konto des Geschädigten weiterleiten. Jedoch verlangte auch die Schweizer Bank einen Beleg dafür, dass die Summe aus einer rechtmäßigen Quelle herrühre. Nun fasste der A den Entschluss, die Geldmittel für sich selbst zu verwenden.</p>
<p>Gegenüber seiner Bank gebrauchte A eine manipulierte notarielle Urkunde über einen Grundstücksverkauf. Hierzu ging er wie folgt vor: Er verfügte über eine CD, auf der eine eingescannte Version des zwischen ihm und dem Geschädigten im September 2003 geschlossenen notariellen Kaufvertrages abgespeichert war. Die eingescannte Version war in mehreren Punkten verändert worden, wobei das Landgericht nicht festzustellen vermochte, dass der Angeklagte selbst die Manipulationen vorgenommen hatte. So war im Original die Wohnanschrift des A in Deutschland aufgeführt. Diese war in eine Briefkastenanschrift in Thailand verändert. Der Kaufpreis von ehemals 80.000 € war auf 571.000 € erhöht, das Datum der Fälligkeit vom 1. November 2003 auf den 5. Februar 2004 verschoben. Darüber hinaus war in der verfälschten Version bestimmt, dass der Kaufpreis vom Geschädigten auf das Konto des Angeklagten in Thailand zu überweisen sei.</p>
<p>Anfang April 2004 druckte der Angeklagte die veränderte Version des Kaufvertrags aus. Er übermittelte sie am 5. April 2004 per Telekopie an seine Bank. Die Bank akzeptierte den Nachweis und legte den größten Teil des Geldes zu seinen Gunsten in verschiedenen Fonds an.</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Im Folgenden soll nur auf die Urkundenstrafbarkeit des A eingegangen werden.</p>
<p>A könnte sich wegen Urkundenfälschung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 Abs. 1 StGB</a> strafbar gemacht haben.</p>
<p>I. Durch das Ausdrucken des manipulierten Kaufvertrages könnte A eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt haben.</p>
<p>1. Objektiver Tatbestand<br />
Fraglich ist jedoch bereits, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass ein taugliches Tatobjekt i.S.d. dieses Tatbestandes vorliegt. Bei dem ausgedruckten Exemplar des manipulierten Schriftstücks könnte es sich um eine Urkunde i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 Abs. 1 StGB</a> handeln.</p>
<p><strong>Definition der Urkunde</strong><br />
Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen (Perpetuierungsfunktion), die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen (Beweisfunktion), und die ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion).</p>
<p>Grundsätzlich kann auch im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden. Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. </p>
<p>Daran fehlte es hier. Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die besonderen Merkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen, wie etwas das Siegel. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 24, 140" target="_blank" title="BGH, 11.05.1971 - 1 StR 387/70: Fotokopie">24, 140</a>, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341).</p>
<p>Somit handelte es sich bei dem Ausdruck der Computerdatei nicht um ein taugliches Tatobjekt i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 Abs. 1 StGB</a>. A hat sich durch den manipulierten Ausdruck nicht einer Urkundenfälschung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 StGB</a> strafbar gemacht.</p>
<p>II. A könnte jedoch durch die anschließende Übermittlung dieses Ausdrucks per Telefax und dessen Ausdruck auf dem Empfängergerät eine Urkunde hergestellt haben.</p>
<p><strong>Meinungsstreit: Ist das Telefax eine Urkunde oder nicht?</strong><br />
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht handelt es sich beim Fax grundsätzlich um eine Urkunde.  Im Gegensatz zu einer Fotokopie sei das Telefax im Rechtsverkehr grundsätzlich wie das Original akzeptiert. So könnten z.B. etwa auch Rechtsmittel per Fax wirksam eingelegt werden. Zudem enthalte das Telefax durch die Kurzbezeichnung des Absenders und dessen Faxnummer auch eine Ausstellerangabe.</p>
<p>Dieser Ansicht folgend hätte A eine Urkunde i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 Abs. 1 StGB</a> hergestellt.</p>
<p>Nach der nunmehr herrschenden Meinung stellt das Telefax keine Urkunde i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 StGB</a> dar, weil beim Fax als sogenannte Fernkopie die gleichen Grundsätze gelten müssen wie bei einer „gewöhnlichen“ Fotokopie.  Die beim Empfänger ankommende Telekopie eines existenten Schriftstücks stelle – für den Adressaten und jeden Außenstehenden offensichtlich – nur die bildliche Wiedergabe der in jenem Schriftstück verkörperten Erklärung dar. (vgl. dazu auch OLG Oldenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 391" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 08.12.2008 - Ss 389/08">NStZ 2009, 391</a>). Eine Beweisbedeutung könne ihr demgemäß mangels Erkennbarkeit eines Ausstellers und damit verbundener eigener Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts  jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen  nicht beigemessen werden.</p>
<p>Dieser Meinung folgend hätte A folglich keine Urkunde i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 Abs. 1 StGB</a> hergestellt.</p>
<p>Gegen die Ansicht der Literatur spricht, dass der Aufdruck beim Telefax nicht einer Beglaubigung gleichzusetzen ist. Der Rechtsverkehr misst ihm eine solche Bedeutung ersichtlich nicht zu. Ferner bestätigt der Empfängeraufdruck nicht die inhaltliche Richtigkeit des versandten Schriftstücks, sondern nur, dass die eingegangene Telekopie vom Absender gemäß Aufdruck in das Telekopiergerät eingelegt und versandt worden ist.</p>
<p>Mithin hat A auch durch das Übersenden des manipulierten Ausdruck per Telefax keine Urkunde i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 StGB</a> hergestellt.</p>
<p>Ergebnis<br />
A hat sich nicht wegen Urkundenfälschung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung">§ 267 StGB</a> strafbar gemacht.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Urkundendelikte sind regelmäßig Gegenstand in den Examensklausuren im Strafrecht. Angesichts der Entscheidung des OLG Oldenburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 391" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 08.12.2008 - Ss 389/08">NStZ 2009, 391</a>) und des neuen BGH-Urteils könnte in den nächsten Monaten eine Examensklausur zur Problematik „Kopien und Telefaxe im Urkundenstrafrecht“ drankommen.  Einen sehr guten Aufsatz und Überblick zu dieser Problematik findet man in der JA 2007,423.</p>
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		<title>Examensfall: Kölner U-Bahn Bau</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensfall-kolner-u-bahn-bau/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 08:32:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensfall Kölner U Bahn Bau]]></category>
		<category><![CDATA[Examensfall Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevant]]></category>
		<category><![CDATA[Köln]]></category>
		<category><![CDATA[U Bahn Bau]]></category>
		<category><![CDATA[§ 222 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 242 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 303 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Die Ereignisse um den Kölner U-Bahn Bau</strong> muten an wie der typisch skurrile Sachverhalt einer Examensklausur: „Polier P wies aus Geldmangel zwei seiner Arbeiter an, Eisenbügel an einen Schrotthändler….“. Für die Nicht-Rheinländer: Das Kölner Stadtarchiv war vor gut einem Jahr in sich zusammengestürzt, als Grund gelten die Bauarbeiten in nahe liegenden U-Bahn Tunneln. Bei dem Unglück kamen zwei Studenten ums Leben, ebenso waren erhebliche Sachschäden zu verzeichnen. Wie sich jetzt herausstellte, hatte ein Polier selbst oder durch Anweisung mehrere Stahlstützen aus der damaligen Baugrube entfernt bzw. entfernen lassen, um diese dann zu verkaufen. Ob dies allerdings Grund für den Einsturz ist, ist noch nicht geklärt und wird offenbar momentan eher bezweifelt. Die vorstehenden Ereignisse könnten ohne weiteres in einer Klausur oder Mündlichen Prüfung insbesondere strafrechtlich zu erörtern sein.</p>
<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" target="_blank" title="&#167; 242 StGB: Diebstahl">§ 242 StGB</a> durch Ansichnehmen der Stützstreben</strong></p>
<p>Im Rahmen des objektiven Tatbestandes ist insbesondere zu diskutieren, ob eine Wegnahme und damit der Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams zu verzeichnen ist. Hier gilt es, genau zu definieren. Gewahrsam meint die tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft, deren&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Ereignisse um den Kölner U-Bahn Bau</strong> muten an wie der typisch skurrile Sachverhalt einer Examensklausur: „Polier P wies aus Geldmangel zwei seiner Arbeiter an, Eisenbügel an einen Schrotthändler….“. Für die Nicht-Rheinländer: Das Kölner Stadtarchiv war vor gut einem Jahr in sich zusammengestürzt, als Grund gelten die Bauarbeiten in nahe liegenden U-Bahn Tunneln. Bei dem Unglück kamen zwei Studenten ums Leben, ebenso waren erhebliche Sachschäden zu verzeichnen. Wie sich jetzt herausstellte, hatte ein Polier selbst oder durch Anweisung mehrere Stahlstützen aus der damaligen Baugrube entfernt bzw. entfernen lassen, um diese dann zu verkaufen. Ob dies allerdings Grund für den Einsturz ist, ist noch nicht geklärt und wird offenbar momentan eher bezweifelt. Die vorstehenden Ereignisse könnten ohne weiteres in einer Klausur oder Mündlichen Prüfung insbesondere strafrechtlich zu erörtern sein.</p>
<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 StGB: Diebstahl">§ 242 StGB</a> durch Ansichnehmen der Stützstreben</strong></p>
<p>Im Rahmen des objektiven Tatbestandes ist insbesondere zu diskutieren, ob eine Wegnahme und damit der Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams zu verzeichnen ist. Hier gilt es, genau zu definieren. Gewahrsam meint die tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft, deren Umfang von der Verkehrsitte bestimmt wird. Sicher kann bejaht werden, dass der P als „Vorarbeiter“ (Mit-) Gewahrsam an der Sache hatte, denn er kann in tatsächlicher Art und Weise bestimmten, wie auf der Baustelle zu verfahren ist. Fraglich leibt allerdings, ob der nicht etwas untergeordneten Gewahrsam innehatte, sodass ein Bruch des übergeordneten Gewahrsams durchaus noch möglich ist. Hier könnte beispielsweise der Bauleiter oder Projektleiter einen übergeordneten Gewahrsam haben. Hier wäre der Sachverhalt auf Anhaltspunkte zu kontrollieren. Wichtig ist, die Probleme des gelockerten Gewahrsams (Bauleiter muss nicht anwesend sein) und des mehrstufigen Gewahrsams zu erkennen und sich im Rahmen einer nachvollziehbaren Begründung zu entscheiden. Wenn man hier einen Gewahrsamsbruch verneinen will, dann ist die Unterschlagung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html" target="_blank" title="&sect; 246 StGB: Unterschlagung">§ 246 StGB</a> zu prüfen.</p>
<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a></strong></p>
<p>Laut aktueller Nachrichten wurde gegen die Betroffenen ebenso ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet. Ich kann mir momentan allerdings nicht genau vorstellen, aus welchen Gründen genau.</p>
<p>Denkbar wäre vorliegend ein Betrug zu Lasten des Bauleiters oder der Stadt durch Unterlassen, wenn vorgegeben wird, dass man alle Stahlträger eingebaut wurden. Eine Garantenstellung könnte man noch aus Ingerenz herleiten, Probleme dürfte allerdings der Vermögensschaden machen, hier müsste auf den Sachverhalte geachtet werden.</p>
<p>Denkbar wäre aber ebenso ein Betrug an dem Eisenhändler, wenn verschwiegen wird, dass es sich bei den besagten Teilen um Diebesgut handelt. Eine Täuschung und eine Vermögensverfügung wären dann zu bejahen, problematisch bleibt der Vermögensschaden. Hier wären dann Einzelheiten des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs zu erörtern. Da die Sachen nicht im Eigentum des Poliers sind, kommt allenfalls ein gutgläubiger Erwerb in Betracht, der aber wiederum am Abhandenkommen scheitert, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 I BGB</a>. Ein mittelbarer Besitz des P ist jedenfalls schon auf Grund des Fehlens eines BMV ausgeschlossen.</p>
<p>Weiß der Schrotthändler von dem Diebesgut, ist die Hehlerei, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/259.html" target="_blank" title="&sect; 259 StGB: Hehlerei">§ 259 StGB</a> zu prüfen.</p>
<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" target="_blank" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">§ 303 StGB</a> durch Nichteinbau der Stahlstützen, zu beachten: §§ 304, 305, 305a</strong></p>
<p>Hier könnte sich der P strafbar gemacht haben hinsichtlich der Gebäude und des Bibliotheksbestandes. Im Rahmen des objektiven Tatbestandes ist im Rahmen der Kausalität zu prüfen, ob das verhalten des P für die eingetretenen Schäden ursächlich war. Was in der Praxis sicherlich viele Gutachter auf den Plan rufen wird, ist in der Klausur im Sachverhalt vorgegeben. Auch sollte im Rahmen der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" target="_blank" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">§§ 303 ff StGB</a> genau definiert werden und auch die „Exoten“ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/304.html" target="_blank" title="&sect; 304 StGB: Gemeinsch&auml;dliche Sachbesch&auml;digung">§§ 304 ff StGB</a> nicht außer Acht gelassen werden, gerade im Hinblick auf den Bibliotheksbestand. Hier lohnt einfach mal ein Blick ins Gesetz und die gängigen Lehrbücher.</p>
<p>Problematisch im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ist der Vorsatz, hier ist eine Abgrenzung vorzunehmen zur Fahrlässigkeit. Hier muss der dolus eventualis genau definiert werden und eine genau Abgrenzung erfolgen, hier kurz: Für den Eventualvorsatz reicht, dass der Täter die Möglichkeit (Möglichkeitstheorie) eines Erfolgseintritts sieht und die sich daraus ergebenden Folgen (im Rechtssinne) billigt. Vorliegend ist nicht auf die Hemmschwellentheorie einzugehen, dafür aber der Sachverhalt zu kontrollieren. Gerade im Hinblick auf die Sachkunde des P könnte man einen Vorsatz im Rahmen der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" target="_blank" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">§§ 303 ff. StGB</a> bejahen.</p>
<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 StGB: Fahrl&auml;ssige T&ouml;tung">§ 222 StGB</a> wegen Nichteinbaus der Stahlträger</strong></p>
<p>Beide Studenten sind tot. Aber auch hier muss der Kausalitätsnachweis positiv erfolgen (s.o. und im Rahmen des Sachverhalts). Im Rahmen der Zurechnung sehe ich keine Probleme. Der Tod von Menschen bei groben Baumägeln ist weder atypisch, noch selbst verschuldet. Anderes könnte die Sache liegen, wenn die Baustelle abschließend von einem unabhängigen Sachverständigen kontrolliert wurde. Aber selbst dann müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass dies den Zurechnungszusammenhang nicht sperren kann. Die anderen Tatbestandsmerkmale sehe ich als unproblematisch an. Im Rahmen der Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit müsste man wohl im Rahmen der Tötungsdelikte zu dem Ergebnis kommen, dass lediglich Fahrlässigkeit vorliegt, Stichwort: Hemmschwellentheorie.</p>
<p>Wie gesehen, bieten die genannten Ereignisse den idealen Sachverhalt für eine Examensprüfung, z.B. kombiniert mit Täter /Teilnehmerproblematik und Zusatzfragen aus der StPO.</p>
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		<title>Flirt-SMS-Dienstleistung als Betrug</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 16:12:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Flirt SMS Dienstleistung als Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Flirt-SMS]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Betrug]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ich möchte an dieser Stelle nur auf die folgende Meldung im Beck-Ticker hinweisen: <a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=3D46E03216B44960A0BB44EA18142997&#38;docid=297493&#38;docClass=NEWS&#38;site=Beck%20Aktuell&#38;from=HP.10" target="_blank">AG Flensburg wertet Flirt-SMS-Dienstleistung als Betrug</a>.</p>
<p>Ich muss zugeben, ich verstehe nicht ganz, wo bei einem solchen SMS-Service eine Täuschung, also ein Vorspiegeln falscher Tatsachen liegt. Als ob die Leute, die einem solchen Service eine SMS schicken tatsächlich darauf hoffen, dass sie von einer willigen Jungfrau ernsthafte Liebesgrüße erhalten.</p>
<p>Vielleicht kann mich ja jemand über derartige SMS-Dienstleistungskonzepte aufklären.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich möchte an dieser Stelle nur auf die folgende Meldung im Beck-Ticker hinweisen: <a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=3D46E03216B44960A0BB44EA18142997&amp;docid=297493&amp;docClass=NEWS&amp;site=Beck%20Aktuell&amp;from=HP.10" target="_blank">AG Flensburg wertet Flirt-SMS-Dienstleistung als Betrug</a>.</p>
<p>Ich muss zugeben, ich verstehe nicht ganz, wo bei einem solchen SMS-Service eine Täuschung, also ein Vorspiegeln falscher Tatsachen liegt. Als ob die Leute, die einem solchen Service eine SMS schicken tatsächlich darauf hoffen, dass sie von einer willigen Jungfrau ernsthafte Liebesgrüße erhalten.</p>
<p>Vielleicht kann mich ja jemand über derartige SMS-Dienstleistungskonzepte aufklären.</p>
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		<title>BGH: Strafbarkeit des Sachverständigen für Einsturz des Dachs der Eissporthalle in Bad Reichenhall</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-strafbarkeit-des-sachverstandigen-fur-einsturz-des-dachs-der-eissporthalle-in-bad-reichenhall/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 13:53:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Garantenstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Quasi-Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Fall ging durch die Medien: In Bad Reichenhall war das Dach einer Eissporthalle unter der Last von Schneemassen eingestürzt und hatte die Besucher unter sich begraben. 15 Besucher – überwiegend Kinder – fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt. Der BGH (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 272/09" target="_blank" title="BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09">1 StR 272/09</a>) hatte nun über die Strafbarkeit eines angeklagten Diplomingenieurs zu entscheiden, der zuvor ein Gutachten über den Zustand des Daches erstellt hatte und darin die Stadt nicht hinreichend vor den Gefahren gewarnt hatte.</p>
<p><strong>Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung?</strong></p>
<p>Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Strafvorwurf war ein Unterlassen: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung dieses Auftrags unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe (&#8220;handnah&#8221;) zu betrachten. Die für eine Unterlassensstrafbarkeit erforderliche Garantenstellung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&#167; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 1 StGB</a> resultierte hier aus der Verantwortung des Angeklagten als sachverständiger Gutachter. Es war gerade seine Verpflichtung, auf entsprechende Gefahren&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Fall ging durch die Medien: In Bad Reichenhall war das Dach einer Eissporthalle unter der Last von Schneemassen eingestürzt und hatte die Besucher unter sich begraben. 15 Besucher – überwiegend Kinder – fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt. Der BGH (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 272/09" target="_blank" title="BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09">1 StR 272/09</a>) hatte nun über die Strafbarkeit eines angeklagten Diplomingenieurs zu entscheiden, der zuvor ein Gutachten über den Zustand des Daches erstellt hatte und darin die Stadt nicht hinreichend vor den Gefahren gewarnt hatte.</p>
<p><strong>Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung?</strong></p>
<p>Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Strafvorwurf war ein Unterlassen: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung dieses Auftrags unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe (&#8220;handnah&#8221;) zu betrachten. Die für eine Unterlassensstrafbarkeit erforderliche Garantenstellung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 1 StGB</a> resultierte hier aus der Verantwortung des Angeklagten als sachverständiger Gutachter. Es war gerade seine Verpflichtung, auf entsprechende Gefahren hinzuweisen.</p>
<p><strong>Problem: Kausalität</strong></p>
<p>Problematisch war allein die Frage der hypothetischen Kausalität (Quasi-Kausalität). Bei einem Unterlassensdelikt müsste die gebotene Rettungshandlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.</p>
<p>Das Landgericht hatte dies noch verneint. Nach seiner ansicht verblieben erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Warnhinweise des Angeklagten zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten. Dies folge aus der bisherigen Untätigkeit der Stadt. Diese habe trotz schon früher erfolgter Anregungen, vertiefte Untersuchungen zu veranlassen, und trotz sonstiger Warnhinweise zur Tragfähigkeit des Vordachs des Eingangsbereichs nichts unternommen.</p>
<p>Ganz anders sah dies der BGH: Gebotene Hinweise auf Mängel in der Dachkonstruktion wären für die Stadt geradezu ein Alarmsignal für die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs gewesen. Das Landgericht habe deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall trotz solcher Warnhinweise keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle ergriffen hätten.</p>
<p>BGH, Urteil vom 12. 01.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 272/09" target="_blank" title="BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09">1 StR 272/09</a></p>
<p>LG Traunstein, Urteil vom 18. 11.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 KLs 200 Js 865/06" target="_blank" title="LG Traunstein, 18.11.2008 - 2 KLs 200 Js 865/06: Strafrecht - Eishalleneinsturz Bad Reichenhall...">2 KLs 200 Js 865/06</a></p>
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		<item>
		<title>EGMR vs. BVerfG: Ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulässig?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/egmr-vs-bverfg-ist-die-nachtragliche-sicherungsverwahrung-zulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 13:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK]]></category>
		<category><![CDATA[Maßregel]]></category>
		<category><![CDATA[Rückwirkungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Nachträgliche Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig?</strong></p>
<p>Nach einem aktuellen Urteil des EGMR  (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) hat Deutschland mit der Regelung zur   Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstoßen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&#167; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d StGB</a> erlaubt auch nach der Verbüßung einer &#8220;lebenslangen&#8221; Strafe die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Täters.</p>
<p><strong>Freiheitsgarantie und Rückwirkungsverbot verletzt?</strong></p>
<p>Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&#167; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 3 StGB</a> in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">Art. 5 EMRK</a> und das Rückwirkungsverbot in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/7.html" target="_blank" title="Art. 7 MRK: Keine Strafe ohne Gesetz">Art. 7 EMRK</a>. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von 50.000 Euro zu.</p>
<p>Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem, dass diese Regelung bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war, und die Karlsruher Richter genau zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen waren.  Nach Ansicht des BVerfG&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nachträgliche Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig?</strong></p>
<p>Nach einem aktuellen Urteil des EGMR  (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) hat Deutschland mit der Regelung zur   Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstoßen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d StGB</a> erlaubt auch nach der Verbüßung einer &#8220;lebenslangen&#8221; Strafe die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Täters.</p>
<p><strong>Freiheitsgarantie und Rückwirkungsverbot verletzt?</strong></p>
<p>Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 3 StGB</a> in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">Art. 5 EMRK</a> und das Rückwirkungsverbot in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/7.html" target="_blank" title="Art. 7 MRK: Keine Strafe ohne Gesetz">Art. 7 EMRK</a>. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von 50.000 Euro zu.</p>
<p>Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem, dass diese Regelung bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war, und die Karlsruher Richter genau zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen waren.  Nach Ansicht des BVerfG sei das Rückwirkungsverbot (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 GG</a>) auf die Sicherungsverwahrung nicht anwendbar. Hier sei die grundlegende Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB zu beachten. Das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> sei auf Maßregeln der Besserung und Sicherung wie die Sicherungsverwahrung gerade nicht anwendbar.</p>
<p>Ganz anders der EGMR: <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">Art. 5</a> § 1 EMRK sei verletzt, weil es hinsichtlich der Verlängerung der Sicherungsverwahrung keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug gegeben habe.</p>
<p><strong>Strafe oder nur Maßregel?</strong></p>
<p>Weiter kritisierte der EGMR, dass die Verlängerung der Sicherungsverwahrung eine nachträglich auferlegte zusätzliche Strafe darstellt und deshalb gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Der EGMR argumentiert, dass die Sicherungsverwahrung einer Strafe sehr wohl ähnlich sei und daher die formale Trennung zwischen Strafvollzug und Maßregelvollzug nicht maßgebend sei. Die Sicherungsverwahrung bedeute genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug. In der Praxis seien Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar würden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ändere. Auch gebe es keine ausreichende psychologische Betreuung speziell für die Bedürfnisse von Häftlingen in der Sicherungsverwahrung.</p>
<p><strong>Fazit und Ausblick</strong></p>
<div><strong><span style="font-weight: normal;">Diese zwei divergierenden Entscheidungen sind vor allem für die mündliche Prüfung wichtig, denn hier wird häufig ein Ausflug in den AT des StGB zu eher unbekannten Vorschriften gewagt. Zudem sollte die prinzipielle Trennung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung bekannt sein. Die Bundesregierung hat übrigens angekündigt, dass sie vorerst keine Konsequenzen aus der Entscheidung des EGMR ziehen will, sondern noch die Große Kammer des EGMR anrufen möchte (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/43.html" target="_blank" title="Art. 43 MRK: Verweisung an die Gro&szlig;e Kammer">Art. 43 EMRK</a>). Gleichwohl lohnt sich die Überlegung, was bei einem EGMR-Verstoß auf nationaler Ebene zu tun wäre. Zum einen könnte <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d StGB</a> völkerrechtskonform ausgelegt werden und zumindest die Rückwirkung ausgeschlossen werden. Eine wichtige Entscheidung des BGH zur &#8220;Umsetzung&#8221; von EGMR-Entscheidungen betraf die Frage eines Verstoßes gegen die EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer. Dies hat der BGH bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ein solcher Weg scheint jedoch im vorliegenden Fall zum Schutz der Bevölkerung nicht gangbar. </span></strong></div>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG zu § 130 IV StGB (Volksverhetzung)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-%c2%a7-130-iv-stgb/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-%c2%a7-130-iv-stgb/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 09:30:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht § 130 IV StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Jürgen Rieger]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 130 IV StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1698</guid>
		<description><![CDATA[<p>In Ergänzung zu unseren Artikeln zum <a href="http://www.juraexamen.info/neuer-klausurbaustein-fur-die-verfassungsbeschwerde-tod-des-beschwerdefuhrers/">Tod des Beschwerdeführers</a> und zum <a href="http://www.juraexamen.info/npd-gedenkmarsch-fur-jurgen-rieger-darf-unter-auflagen-stattfinden/">NPD Gedenkmarsch</a> befasst sich der folgende Artikel mit dem Beschuss des BVerfG vom 04.11.2009 &#8211; 1 BvR 2150/08, insbesondere im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a>, dessen Auslegung, Verfassungsmäßigkeit und Bedeutung im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 GG</a>.</p>
<p>Vorab bleibt noch festzuhalten, dass man den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> fürs Examen zumindest kennen und sich die wesentlichen Definitionen zu Gemüte geführt haben sollte, insbesondere da es einem in der Klausur schwer fallen wird, die Tatbestandsmerkmale des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> improvisatorisch zu definieren. Die Definitionen finden sich wie immer in jedem Lehrbuch oder Kommentar. Im Rahmen der Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 1 StGB</a> ein reines „Geeignetsein“ ausreicht; <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 3 StGB</a> erfasst die sog. „Auschwitzlüge“.</p>
<p>Der Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Ergänzung zu unseren Artikeln zum <a href="http://www.juraexamen.info/neuer-klausurbaustein-fur-die-verfassungsbeschwerde-tod-des-beschwerdefuhrers/">Tod des Beschwerdeführers</a> und zum <a href="http://www.juraexamen.info/npd-gedenkmarsch-fur-jurgen-rieger-darf-unter-auflagen-stattfinden/">NPD Gedenkmarsch</a> befasst sich der folgende Artikel mit dem Beschuss des BVerfG vom 04.11.2009 &#8211; 1 BvR 2150/08, insbesondere im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a>, dessen Auslegung, Verfassungsmäßigkeit und Bedeutung im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 GG</a>.</p>
<p>Vorab bleibt noch festzuhalten, dass man den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> fürs Examen zumindest kennen und sich die wesentlichen Definitionen zu Gemüte geführt haben sollte, insbesondere da es einem in der Klausur schwer fallen wird, die Tatbestandsmerkmale des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> improvisatorisch zu definieren. Die Definitionen finden sich wie immer in jedem Lehrbuch oder Kommentar. Im Rahmen der Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 1 StGB</a> ein reines „Geeignetsein“ ausreicht; <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 3 StGB</a> erfasst die sog. „Auschwitzlüge“.</p>
<p>Der Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a> ist im vorliegenden Fall als berührt anzusehen. Hier lohnt im Rahmen einer Klausur eine genaue Analyse des Sachverhalts, denn liegen im Zusammenhang mit einer Demonstration oder sonstigen Kundgabe erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen vor, endet in diesen Fällen der Schutz von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG</a>. In einem solchen Fall sollte aber schon eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen erfolgen. Auch ist durch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 4 StGB</a> in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 I GG</a> eingegriffen, da bestimmte Meinungsäußerungen unter Strafe stehen.</p>
<p>Das BVerfG nimmt in der Folge ausführlich Stellung zur Einschränkbarkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a>, hier durch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a>. Eingriffe sind in diesem Zusammenhang nur denkbar auf Grund eines <em>allgemeinen Gesetzes</em> gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG</a>. Zu beachten ist, dass unter „Gesetzen“ auch materielle Gesetze, also Verordnungen oder Satzungen zu verstehen sind. Ein Gesetz ist dann als „allgemein“ zu bezeichnen, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet. Von einem „unzulässigen Sonderrecht“ kann dann ausgegangen werden, wenn das beschränkende Gesetz nicht offen genug gefasst ist und sich von vorneherein nur gegen eine bestimmte Haltung richtet. Bedeutend sind vorliegend die Ausführungen des Senats zu nationalsozialistischem Gedankengut; es wird verdeutlich, dass dieses als &#8221; als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung“ nicht schon von vorneherein aus dem Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a> herausfällt, denn das Grundgesetz vertraue auf „die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.</p>
<p>Mit diesen sehr eindringlichen Ausführungen betont das BVerfG den freiheitlichen Geist des Grundgesetzes, um im Folgenden konkret auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs.4 StGB</a> einzugehen. In diesem Zusammenhang stellt das BVerfG (erstmal überraschend) fest, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 4 StGB</a> <em>kein allgemeines Gesetz </em>im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 2 GG</a> darstelle, da es explizit auf nationalsozialistische Ideologie abstelle. Dennoch sei die Bestimmung auch als <em>nicht allgemeines Gesetz </em>mit Art. 5 Abs. 1 und 2 vereinbar. Das BVerfG macht vorliegend eine explizite Ausnahme und begründet diese mit dem Schrecken und Terror des nationalsozialistischen Regimes und dem Grundgesetz als „Gegenentwurf“ zu diesem. Hier lohnen sich meiner Meinung nach besonders die Originalausführungen des Senats, sehr eindringlich und gut verständlich.</p>
<p>Darüber stellt der Senat fest, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Zweck sei die Erhaltung des öffentlichen Friedens, zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die nicht zu beanstandende Einschätzung des Gesetzgebers. Ebenso genügt <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 IV StGB</a> im Ergebnis auch der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, insbesondere, da kein Pauschalverbot bestehe.</p>
<p>Weiterhin genügt <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 IV  StGB</a> dem Bestimmtheitsgebot aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a>, insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Störung des öffentlichen Friedens“. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der Senat das genannte Tatbestandsmerkmal als „Korrektiv“ ansieht, denn der Gesetzgeber hätte auch schon den Tatbestand des Absatzes IV ohne die „Störung“ unter Strafe stellen können.</p>
<p>Insgesamt eine wichtige, interessante und gleichsam examensrelevante Entscheidung, bei der sich die Lektüre der originalentscheidung lohnt. Das Bundesverfassungsgericht man dezidierte Ausführungen zum „allgemeinen Gesetz“, zum „nicht allgemeinen Gesetz“ zum Freiheitsgedanken des Grundgesetzes und dessen Verhältnis zum nationalsozialistischen Gedankengut. Wenn man sich diese Ausführungen grob merken und in der Klausur dann, richtig verortet wiedergeben kann, wird man sicher gut punkten können. Mit den Ausführungen zum &#8220;nicht allgemeinen Gesetz&#8221; muss man sich ganz sicher in einer Klausur auseinandersetzen. Die &#8220;Ausnahmeregelung&#8221; des BVerfG in diesem Zusammenhang ist sicher diskussionsbedürftig. Interessant, aber aus meiner Sicht problematisch sind die Ausführungen des Senats zum Bestimmtheitsgrundsatz, denn <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 IV StGB</a> wurde nun mal in der vorliegenden Fassung erlassen, eine hypothetische Betrachtung in diesem Zusammenhang erscheint jedenfalls ebenso diskussionswürdig wie die Ausführungen zum&#8221;nicht allgemeinen Gesetz&#8221;.</p>
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		</item>
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		<title>Nachtrag: Veranstalter des Zugspitz Laufes freigesprochen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/nachtrag-veranstalter-des-zugspitz-laufes-freigesprochen/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 18:08:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zugspitz-Lauf]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wie den Nachrichten zu entnehmen ist, ist der Veranstalter des <a href="http://www.juraexamen.info/zugspitz-lauf/">Zugspitz-Laufes </a>vom Amtsgericht Garmisch Partenkirchen freigesprochen worden. Als Gründe werden folgende Aspekte angeführt:</p>
<ul>
<li>Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung sperrt vorliegend die obejktive Zurechnung.</li>
<li>Der Veranstalter hätte nicht alle 700 Läufer kontrollieren können und diese zudem in ausreichender Weise informiert.</li>
<li>Die beiden späteren Todesopfer wären in der Lage gewesen, das Rennen abzubrechen und haben das Rennen aus sportlichem Ehrgeiz fortgesetzt.</li>
<li>Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Wetterumschwungs befanden sich viele Läufer schon im hochalpinen Bereich, es kann nicht geklärt werden, ob ein Abbruch zu diesem Zeitpunkt noch zu einer Rettung hätte führen können.</li>
</ul>
<p>Was kann man also mitnehmen? Meiner Meinung nach sollte man sorgältig die Einzelheiten der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung darlegen und diese abgrenzen zur Fremdgefährdung. Darüberhinaus sollte der Sachverhalt <em>genau</em> studiert werden, auch im Hinblick auf die Quasi-Kausalität. Die Alarmglocken sollten schrillen bei: Nichtinformation, schlechter und unzureichender Information, Minderjährigen, überlegenem Wissen des Veranstalters, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten etc.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie den Nachrichten zu entnehmen ist, ist der Veranstalter des <a href="http://www.juraexamen.info/zugspitz-lauf/">Zugspitz-Laufes </a>vom Amtsgericht Garmisch Partenkirchen freigesprochen worden. Als Gründe werden folgende Aspekte angeführt:</p>
<ul>
<li>Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung sperrt vorliegend die obejktive Zurechnung.</li>
<li>Der Veranstalter hätte nicht alle 700 Läufer kontrollieren können und diese zudem in ausreichender Weise informiert.</li>
<li>Die beiden späteren Todesopfer wären in der Lage gewesen, das Rennen abzubrechen und haben das Rennen aus sportlichem Ehrgeiz fortgesetzt.</li>
<li>Zum Zeitpunkt der Kenntnis des Wetterumschwungs befanden sich viele Läufer schon im hochalpinen Bereich, es kann nicht geklärt werden, ob ein Abbruch zu diesem Zeitpunkt noch zu einer Rettung hätte führen können.</li>
</ul>
<p>Was kann man also mitnehmen? Meiner Meinung nach sollte man sorgältig die Einzelheiten der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung darlegen und diese abgrenzen zur Fremdgefährdung. Darüberhinaus sollte der Sachverhalt <em>genau</em> studiert werden, auch im Hinblick auf die Quasi-Kausalität. Die Alarmglocken sollten schrillen bei: Nichtinformation, schlechter und unzureichender Information, Minderjährigen, überlegenem Wissen des Veranstalters, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten etc.</p>
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		<title>Good to know: § 120 StGB</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/good-to-know-%c2%a7-120-stgb/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 10:50:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[120 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, ist einer der beiden Häftlinge, die letzte Woche aus der JVA Aachen ausgebrochen sind, noch immer auf der Flucht. Grund genug, sich mit dem doch oft stiefmütterlich behandelten <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html" target="_blank" title="&#167; 120 StGB: Gefangenenbefreiung">§ 120 StGB</a> &#8211; Gefangenenbefreiung zu befassen.</p>
<ul>
<li>Tatbestand: Ich verzichte an dieser Stelle einmal auf genau Definitionen, diese können in jedem Kommentar/Lehrbuch nachgelesen werden. Stattdessen soll die Struktur und die Systematik in den Vordergrund gerückt werden. Die Vorschrift schützt die staatliche Verwaltungsgewalt über Gefangene, dabei ist wichtig zu erkennen, dass es nicht auf die materielle Richtigkeit der Inhaftierung ankommt, es können also auch „Unschuldige“ Gefangene im Sinne des Tatbestandes sein. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, dass der Gefangene selbst nicht Täter des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html" target="_blank" title="&#167; 120 StGB: Gefangenenbefreiung">§ 120 StGB</a> sein kann, denn den Freiheitsdrang des Einzelnen will man nicht unter Strafe stellen, es wird von einem Gefangenen nicht erwartet, sich der Inhaftierung willenlos zu ergeben (Lesehinweis: Mitgefangener als Täter?). Die Handlungsalternativen des Verleitens/Förderns sind entsprechend der Anstiftung/Beihilfe auszulegen und schließen</li></ul><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, ist einer der beiden Häftlinge, die letzte Woche aus der JVA Aachen ausgebrochen sind, noch immer auf der Flucht. Grund genug, sich mit dem doch oft stiefmütterlich behandelten <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StGB: Gefangenenbefreiung">§ 120 StGB</a> &#8211; Gefangenenbefreiung zu befassen.</p>
<ul>
<li>Tatbestand: Ich verzichte an dieser Stelle einmal auf genau Definitionen, diese können in jedem Kommentar/Lehrbuch nachgelesen werden. Stattdessen soll die Struktur und die Systematik in den Vordergrund gerückt werden. Die Vorschrift schützt die staatliche Verwaltungsgewalt über Gefangene, dabei ist wichtig zu erkennen, dass es nicht auf die materielle Richtigkeit der Inhaftierung ankommt, es können also auch „Unschuldige“ Gefangene im Sinne des Tatbestandes sein. Ebenso wichtig ist es, zu wissen, dass der Gefangene selbst nicht Täter des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StGB: Gefangenenbefreiung">§ 120 StGB</a> sein kann, denn den Freiheitsdrang des Einzelnen will man nicht unter Strafe stellen, es wird von einem Gefangenen nicht erwartet, sich der Inhaftierung willenlos zu ergeben (Lesehinweis: Mitgefangener als Täter?). Die Handlungsalternativen des Verleitens/Förderns sind entsprechend der Anstiftung/Beihilfe auszulegen und schließen Strafbarkeitslücken, denn im Rahmen der Gefangenenbefreiung fehlt es an einer teilnahmefähigen Haupttat (s. o. Gefangener ist kein tauglicher Täter).</li>
</ul>
<ul>
<li>Rechtfertigung: An dieser Stelle kann man ein kleines Problem verorten, nämlich die Befreiung eines Unschuldigen. Nachdem man auf Tatbestandsebene dessen Gefangeneneigenschaft bejaht, kann eine Rechtfertigung geprüft werden im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> (nicht <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a>, der Staat kann wohl nicht „angreifen“). Überwiegendes Interesse wäre dann evtl. die Freiheit des Einzelnen im Gegensatz zum Strafvollzugsanspruch des Staates. Dennoch muss man gerade im Hinblick auf die Ausführungen zu materiellen Richtigkeit der Inhaftierung (s. o. im Rahmen des Tatbestandes) davon ausgehen, dass es nicht Sache der Wärter, der Mithäftlinge, der Angehörigen ist, sich über ergangene Strafurteile in Form der „Selbstjustiz“ hinwegzusetzen. Eine Rechtfertigung muss daher grundsätzlich ausscheiden (mMn kann man in schweren Ausnahmefällen anders entscheiden).</li>
</ul>
<ul>
<li>Qualifikation: Hier ist <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StGB: Gefangenenbefreiung">§ 120 Abs. 2 StGB</a> zu beachten, für den „Gefängniswärter“.</li>
</ul>
<p>Meiner Meinung nach eignet sich der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StGB: Gefangenenbefreiung">§ 120 StGB</a> hervorragend für eine Examensprüfung (schriftlich, wie mündlich). Denn erstens kennen die Prüflinge die dortigen Definitionen in den seltensten Fällen auswendig, sodass improvisiert werden muss. Zudem sind Kenntnisse in Sachen Schutzrichtung erforderlich, es gibt nur einen eingeschränkten Täterkreis und demnach spezielle Handlungsalternativen. Zudem können <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> abgefragt werden. Dies erfordert systematisches und penibles Vorgehen, denn leicht kann einem ein schwerwiegender Fehler unterlaufen, z.B. die Prüfung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StGB: Gefangenenbefreiung">§ 120 StGB</a> für den Häftling.</p>
<p><em>edit</em>: Auf <strong>Leserwunsch</strong> füge ich noch einige wichtige Definitionen an:</p>
<p><strong>Gefangener</strong>: Derjenige, der sich kraft Hoheitsgewalt und formell rechtmäßig in staatlichem Gewahrsam einer Behörde befindet.</p>
<p><strong>Befreien</strong>: Ist das Aufheben des staatlichen angeordneten Gewahrsams.</p>
<p><strong>Verleiten/Fördern</strong>: Vgl. die Definitonen zur Anstiftung und Beihilfe.</p>
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		<title>Zugspitz-Lauf</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/zugspitz-lauf/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 16:13:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zugspitz-Lauf]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Mit einer interessanten und gleichsam examensrelevanten strafrechtlichen Problematik hat sich dieser Tage das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zu befassen. Verfahrensgegenstand sind die Ereignisse um den Zugspitzlauf 2008. Bei dieser Extremveranstaltung haben die Läufer eine Strecke von 16 Kilometern und einen Höhenunterschied von 2200 Metern zu bewältigen. Bei dem besagten Lauf 2008 kam es nun zu zwei Todesfällen, sechs Läufer mussten auf der Intensivstation behandelt werden; Grund waren ein extremer Wettersturz und die nicht adäquate Kleidung der Läufer (z.T. T-Shirt und kurze Hose). Der Veranstalter muss sich heute (u. a.) wegen zweifacher fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten, nachdem er einen Strafbefehl und eine Geldstrafe nicht akzeptiert hat. Der Fall eignet sich für eine Klausur und besser noch eine Mündliche Prüfung.</p>
<ul>
<li>Prozessual ist dabei kurz auf das Strafbefehlsverfahren (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/407.html" target="_blank">§§ 407-412 StPO</a>) einzugehen. Dieses kann immer als Zusatzbaustein in eine Klausur eingebaut werden. Entscheidend ist es hier, die Vorschriften zumindest einmal gelesen zu haben und sich dazu mal die Ausführungen in einem Skript oder Lehrbuch anzusehen. Der Strafbefehl dient der schnellen Abwicklung von Delikten, die eher der</li></ul><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einer interessanten und gleichsam examensrelevanten strafrechtlichen Problematik hat sich dieser Tage das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zu befassen. Verfahrensgegenstand sind die Ereignisse um den Zugspitzlauf 2008. Bei dieser Extremveranstaltung haben die Läufer eine Strecke von 16 Kilometern und einen Höhenunterschied von 2200 Metern zu bewältigen. Bei dem besagten Lauf 2008 kam es nun zu zwei Todesfällen, sechs Läufer mussten auf der Intensivstation behandelt werden; Grund waren ein extremer Wettersturz und die nicht adäquate Kleidung der Läufer (z.T. T-Shirt und kurze Hose). Der Veranstalter muss sich heute (u. a.) wegen zweifacher fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten, nachdem er einen Strafbefehl und eine Geldstrafe nicht akzeptiert hat. Der Fall eignet sich für eine Klausur und besser noch eine Mündliche Prüfung.</p>
<ul>
<li>Prozessual ist dabei kurz auf das Strafbefehlsverfahren (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/407.html" target="_blank">§§ 407-412 StPO</a>) einzugehen. Dieses kann immer als Zusatzbaustein in eine Klausur eingebaut werden. Entscheidend ist es hier, die Vorschriften zumindest einmal gelesen zu haben und sich dazu mal die Ausführungen in einem Skript oder Lehrbuch anzusehen. Der Strafbefehl dient der schnellen Abwicklung von Delikten, die eher der Massenkriminalität zuzuordnen sind, da auf eine aufwendigen Beweisaufnahmen im Rahmen einer Mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Auch hat dieser Umstand für den Angeschuldigten den Vorteil, sich nicht öffentlich in einer Aufmerksamkeit erregenden Verhandlung zeigen und rechfertigen zu müssen. Dennoch besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist Einspruch einzulegen, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/410.html" target="_blank">§ 410 StPO</a>. Wird kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/410.html" target="_blank">§ 410 III StPO</a>. Achtung: Im Rahmen der Prüfung eines Einspruchs kann von Zulässigkeit gesprochen werden (Frist etc.), aber nie von einer „Begründetheit“.</li>
</ul>
<ul>
<li>Materiell ist der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 StGB: Fahrl&auml;ssige T&ouml;tung">§ 222 StGB</a> zu prüfen. Soweit den Nachrichten zu entnehmen ist, wir dem Veranstalter vorgeworfen, er habe das Rennen nicht früh genug abgebrochen und die Läufer nicht, bzw. zu spät entsprechend informiert, also ist eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen zu prüfen, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 StGB: Fahrl&auml;ssige T&ouml;tung">§§ 222</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">13 StGB</a> durch Nichtabbruch, bzw. Nichtinformation.</li>
</ul>
<ul>
<li>Der Erfolg ist eingetreten, zwei Läufer sind tot.</li>
</ul>
<ul>
<li>Die notwendige Handlung, die in einem frühzeitigen Abbruch des Rennens gesehen werden kann, wurde nicht durchgeführt, was aber möglich gewesen wäre. Im Sinne eine „Quasi Kausalität“ ist auch davon auszugehen, dass ein frühzeitiger Abbruch des Rennens beide Todesfälle hätte verhindern können (Tatfrage, auf den Sachverhalt achten).</li>
</ul>
<ul>
<li>Zu diskutieren ist aber eine Garantenstellung des Veranstalters gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a>. Vorliegend könnt der Veranstalter Beschützergarant für die Läufer sein. Dies noch nicht einmal durch die vertragliche Vereinbarung, aber vielmehr durch den Umstand, dass der Veranstalter alle Wetterdaten und alle Informationen rund um den Lauf erhält, prüfen und weiterverarbeiten muss. Denn im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass hier aktuelle und professionelle Wetterdaten zusammenlaufen und bei einer etwaigen Gefahr weiterzugeben sind. Die Läufer sind also darauf angewiesen und vertrauen darauf, dass der Veranstalter im Falle einer denkbaren Gefahr reagiert. Eine Garantenstellung in Form eines Beschützergaranten kann also bejaht werden. Die Modalitätenäquivalenz im Rahmen des Unterlassens ist ebenfalls recht unproblematisch zu bejahen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Begründungsbedarf ist aber im Rahmen der objektiven Zurechnung nötig. Denn zu beachten ist die Tatsache, dass keiner der Läufer gezwungen wurde, an dem Lauf teilzunehmen, diese laut Berichten in den vorherigen Veranstaltungen noch sehr wütend reagiert hatten, als ein Lauf in der Vergangenheit auf Grund der unberechenbaren Wetterlage abgebrochen wurde. Allenfalls ein Indiz kann die Tatsache sein, dass es darüber hinaus wohl einen „Haftungsausschluss“ gegeben hat. Es ist also zu fragen, ob diese Tatsache den Zurechnungszusammenhang gesperrt haben könnte, denn vorliegend könnte ein Fall eine eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vorliegen (eine Fremdgefährdung kommt mMn bei einer solchen Sportveranstaltung, bei der die Hauptgefahr vom Wetter und nicht den Mitsportlern/Gegnern ausgeht, nicht in Betracht. Ebenso liegt keine fehlende Beherrschbarkeit der Gefahr vor, da man das Rennen hätte durchaus abbrechen können. Hier kann aber evtl. auch in eine andere Richtung argumentiert werden). Die Einsichtsfähigkeit kann bejaht werden, fraglich bleibt, ob sich vorliegend das eingegangene Risiko realisiert hat. Argumentiert werden kann damit, dass es den Extremsportlern klar gewesen sein muss, dass es gerade im Hochgebirge zu schnellen und krassen Wetterumschwüngen kommen kann, die mitunter auch Schnee im Sommer bereithalten können. Dieser Umstand wurde den Beteiligten auch im Rahmen des vorgelegten Vertrages noch einmal vor Augen geführt. Es war demnach zwar nicht von vorneherein klar, dass die Wetterbedingungen solche extremen Ausmaße erreichen würden, es war aber eben gerade im Rahmen des Möglichen und Denkbaren. Im Grunde muss gefragt werden, wo die Verantwortung eines jeden Läufers endet und wo die des Veranstalters anfängt. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung kann also mMn bejaht werden. Anders stellt sich der Fall jedoch dar, wenn sich die Gefahr um den Lauf derart verdichtet, dass ein schnelles Eingreifen geboten ist und der Veranstalter nichts unternimmt oder wenn auf Seiten des Veranstalters ein überlegenes Wissen vorliegt, dass die Teilnehmer nicht haben (umstr.).</li>
</ul>
<ul>
<li>Die Elemente der objektiven und subjektiven Fahrlässigkeit und des Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind stark vom Sachverhalt abhängig. Dieser wird im Zweifel immer genug Argumentationsmaterial liefern.</li>
</ul>
<p>Die angesprochenen Probleme sind examensrelevant, insbesondere der Strafbefehl sollte in Grundzügen bekannt sein, ebenso der Aufbau zum fahrlässigen Unterlassungsdelikt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 240 StGB Nötigung mal anders: Aufruf zu einer Internetdemonstration</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/%c2%a7-240-stgb-notigung-mal-anders-aufruf-zu-einer-internetdemonstration/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 10:36:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 240 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 240 StGB Nötigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1701</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>OLG Frankfurt v. 22.05.2006 Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 319/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 Ss 319/05</a> = MMR 2006, 547-552</strong></p>
<p>Gerade bin ich auf ein äußerst interessantes (wenngleich auch ältereres) Urteil des OLG Frankfurt gestoßen und muss sagen, dass sich ein solcher Aufhänger äußerst gut für eine Examensklausur oder die mündliche Prüfung eignet.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Angeklagte rief erstmalig per Flugblatt bzw. Internet zu einer so genannten Internetdemonstration gegen die A auf.  Es war beabsichtigt, das Internetgeschäft der A zu behindern, indem das Vertrauen der Kunden in dieses neue Medium und das Image der A beeinträchtigt werden sollte.</p>
<p>Im Aufruf heißt es konkret:„Man darf gespannt sein, wie die A auf die Online-Demo reagiert. Der Konzern verfügt über enorme Rechenkapazitäten für seine Internetpräsenz. Sollte es trotzdem gelingen, die Homepage wie geplant zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der KundenInnen fördern. Damit computerunkundige DemonstrantInnen aber auch per Mausklick teilnehmen können, wird noch rechtzeitig vor der Internet-Demo eine Protest-Software veröffentlicht, die massenhafte Zugriffe auf die Webseite der A von nur einem PC aus erlaubt“.</p>
<p><strong>Leitsatz</strong></p>
<p>Der Aufruf zu einer&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Frankfurt v. 22.05.2006 Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 319/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 Ss 319/05</a> = MMR 2006, 547-552</strong></p>
<p>Gerade bin ich auf ein äußerst interessantes (wenngleich auch ältereres) Urteil des OLG Frankfurt gestoßen und muss sagen, dass sich ein solcher Aufhänger äußerst gut für eine Examensklausur oder die mündliche Prüfung eignet.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Angeklagte rief erstmalig per Flugblatt bzw. Internet zu einer so genannten Internetdemonstration gegen die A auf.  Es war beabsichtigt, das Internetgeschäft der A zu behindern, indem das Vertrauen der Kunden in dieses neue Medium und das Image der A beeinträchtigt werden sollte.</p>
<p>Im Aufruf heißt es konkret:„Man darf gespannt sein, wie die A auf die Online-Demo reagiert. Der Konzern verfügt über enorme Rechenkapazitäten für seine Internetpräsenz. Sollte es trotzdem gelingen, die Homepage wie geplant zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der KundenInnen fördern. Damit computerunkundige DemonstrantInnen aber auch per Mausklick teilnehmen können, wird noch rechtzeitig vor der Internet-Demo eine Protest-Software veröffentlicht, die massenhafte Zugriffe auf die Webseite der A von nur einem PC aus erlaubt“.</p>
<p><strong>Leitsatz</strong></p>
<p>Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der &#8220;Gewalt&#8221; noch das der &#8220;Drohung mit einem empfindlichen Übel&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 StGB</a>.</p>
<p><strong>Der Gewaltbegriff</strong></p>
<p>Ausgangspunkt für die Frage, ob im vorliegenden Fall &#8220;Gewalt&#8221; i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 StGB</a> anzunehmen ist, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.</p>
<p>Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Begriff der Gewalt, der im Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werde, müsse hier im Zusammenhang des Normgefüges verstanden werden. Der Gesetzgeber habe in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240</a> StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellen wollen.</p>
<p>Eine Ausweitung der Mittel im Wege der Interpretation, etwa auf List oder Suggestion, scheide nach einhelliger Auffassung in Judikatur und Literatur aus. Das gelte selbst dann, wenn diese Mittel eine ähnliche Wirkung auf das Nötigungsopfer hätten wie die beiden im Gesetz pönalisierten. Da die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der Nötigung enthalten sei und die Begrenzung bestimmter Nötigungsmittel in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 Abs. 1</a> StGB die Funktion habe, innerhalb der Gesamtheit denkbarer Nötigungen die strafwürdigen einzugrenzen, könne die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern müsse über diesen hinaus gehen.</p>
<p>Deswegen habe sich mit dem Mittel der Gewalt im Unterschied zur Drohung von Anfang an die Vorstellung einer körperlichen Kraftentfaltung auf Seiten des Täters verbunden. Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss beruhen, erfüllten unter Umständen die Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch der Gewaltanwendung.</p>
<p>Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bereits an der erforderlichen Kraftentfaltung. Zwar ist im Gegensatz zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ein aktives Verhalten, das Betätigen der Maus, gegeben. Allerdings kann nicht jede aktive Handlung die Voraussetzungen der Gewalt erfüllen. Dem Merkmal würde jegliche Unterscheidungskraft genommen, wenn es mit dem Handlungsbegriff der allgemeinen Verbrechenslehre zusammen fiele.Die Körperkraft muss vielmehr darauf abzielen, beim Opfer eine körperliche Wirkung auszulösen, mithin auf dessen Körper gerichtet sein.</p>
<p>Dies verkennte die erste Instanz, wenn sie darauf hinweist, dass das Maß der Kraftentfaltung etwa dem Auslösen des Abzugs an einer Waffe entspreche, wobei in beiden Fällen technische Reaktionen hervorgerufen würden Es fehlt vorliegend an einer technisch erheblich verstärkten Kraftentfaltung. Die bloße Muskelinervation genügt nicht, wenn sie auch notwendige Voraussetzung für den Krafteinsatz ist.</p>
<p>Die Wirkung des Tastendrucks beschränkt sich vorliegend auf den Bereich des Internets. Sie ist gerade nicht gegen Körper der User gerichtet.</p>
<p>Weiterhin ist auch die erforderliche Zwangswirkung beim Opfer, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur psychisch vermittelt, sondern physischer Natur sein muss, nicht gegeben.</p>
<p><strong>Drohung</strong></p>
<p>Die Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängen soll, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters reagiert. Das Übel muss als vom Willen des Drohenden abhängig dargestellt werden.</p>
<p>Hier hat der Angeklagte die Durchführung der Internetblockade nicht etwa davon abhängig gemacht, dass die A ihre Mitwirkung an Abschiebungen einstellt. Der Aufruf war vielmehr nicht mit Bedingungen versehen.</p>
<p>Es kann aberin Ausnahmefällen in der Verwirklichung des Übels die Ankündigung eines weitergehenden Übels enthalten sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Aktion zeitlich begrenzt wurde und somit für die A klar war, dass weitergehende Aktionen nicht stattfinden werden.</p>
<p><strong>Sonstiges</strong></p>
<p>Auch eine Strafbarkeit wegen Aufforderung zu dem Tatbestand der Datenveränderung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/111.html" target="_blank" title="&sect; 111 StGB: &Ouml;ffentliche Aufforderung zu Straftaten">§ 111 StGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303a.html" target="_blank" title="&sect; 303a StGB: Datenver&auml;nderung">§ 303 a StGB</a>) wurde hier verneint, wobei ich mangels examensrelevanz auf eine detaillierte Subsumtion verzichten möchte.</p>
<p>Zudem wurde noch diskutiert, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/116.html" target="_blank" title="&sect; 116 OWiG: &Ouml;ffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten">§§ 116, 118 OWiG</a> erfüllt, was ich ebenso mangels examensrelevanz nicht weitergehend erörtern möchte.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die historische Entwicklung des Gewaltbegriffs lässt sich in jedem Strafrechtslehrbuch nachlesen und sollte für das Examen beherrscht werden. Sofern dann eine Sonderkonstellation wie diese hier auftaucht, muss man sich auf die vom BVerfG gesteckten Rahmenbedingungen besinnen und durch ausgiebige Argumentation zu einem Ergebnis kommen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hätte man mit der Argumentation freilich noch weiter gehen können, indem man sich auf die Rechtsprechung zum Thema &#8220;Gewalt gegen Sachen&#8221; beruft. Zudem hätte man zwischen einer Nötigung der Seitenbetreiber und einer Nötigung der Internetuser differenzieren können. Im Ergebnis sollte man aber so aufgestellt sein, dass man hier eine Strafbarkeit verneint, da ansonsten der Gewaltbegriff entgegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art 103 Abs. 2 GG</a> überdehnt würde.</p>
<p>Ein interessantes Problem versteckte sich in dem Fall zudem in öffentlich-rechtlicher Hinsicht. Die Aktion wurde nämlich auch beim Ordnungsamt der Stadt zum gewählten Datum angemeldet. Die Stadt erklärte, eine Anmeldung einer Online-Demo sei nicht vorgesehen. Hier stellen sich dann wiederum Fragen aus dem Versammlungs- und Ordnungsrecht.</p>
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		<item>
		<title>Denkanstoß: Das &#8220;K. &#8211; Wort&#8221;</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Nov 2009 18:58:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der neue Bundesverteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg hat nach seinem Amtsantritt erneut Stellung genommen hinsichtlich der Vorfälle in Afghanistan, währerd derer ein deutscher Oberst der Bundeswehr einen Luftangriff auf eine Gruppe von Taliban befohlen hatte, was im Ergebnis auch zivile Opfer zur Folge hatte. Neben dem politischen Rummel, kreist die Diskussion immer wieder um eine Frage: Handelt es sich bei den &#8220;Kampfhandlungen&#8221; in Afgahnistan schon um einen &#8220;Krieg&#8221; ? Die Frage wird laut der neuesten Nachrichten auch die Bundesanwaltschaft zu beurteilen haben. Da das Völkerrecht nicht zum Pflichtfahch (in NRW)  gehört, sind sicher keine tiefen tiefgreifenden Kenntnisse erforderlich. Was mir insbesondere (aus dem Stehgreif) aufgefallen ist:</p>
<p>Im Völkerrecht wird vermehrt der Begriff des &#8220;Bewaffneten Konflikts&#8221; verwendet. Entscheidend für einen solchen Konflikt ist vorrangig die Qualität und Quantität der Kampfhandlungen. (Details liefern die völkerR Lehrbücher)</p>
<p>Folge einer Bejahung ist die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches. Denn auch im &#8220;Krieg&#8221; gelten Vorgaben, es liegt kein rechtsfreier Raum vor (z.B. Umgang mit Kriegsgefangenen, Einsatz bestimmter Kampfmittel, A ngriff bestimmterKampfziele etc.).  Grundsätzlich ist aber in diesem Rahmen der Tod von Zivilbevölkerung&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der neue Bundesverteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg hat nach seinem Amtsantritt erneut Stellung genommen hinsichtlich der Vorfälle in Afghanistan, währerd derer ein deutscher Oberst der Bundeswehr einen Luftangriff auf eine Gruppe von Taliban befohlen hatte, was im Ergebnis auch zivile Opfer zur Folge hatte. Neben dem politischen Rummel, kreist die Diskussion immer wieder um eine Frage: Handelt es sich bei den &#8220;Kampfhandlungen&#8221; in Afgahnistan schon um einen &#8220;Krieg&#8221; ? Die Frage wird laut der neuesten Nachrichten auch die Bundesanwaltschaft zu beurteilen haben. Da das Völkerrecht nicht zum Pflichtfahch (in NRW)  gehört, sind sicher keine tiefen tiefgreifenden Kenntnisse erforderlich. Was mir insbesondere (aus dem Stehgreif) aufgefallen ist:</p>
<p>Im Völkerrecht wird vermehrt der Begriff des &#8220;Bewaffneten Konflikts&#8221; verwendet. Entscheidend für einen solchen Konflikt ist vorrangig die Qualität und Quantität der Kampfhandlungen. (Details liefern die völkerR Lehrbücher)</p>
<p>Folge einer Bejahung ist die Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches. Denn auch im &#8220;Krieg&#8221; gelten Vorgaben, es liegt kein rechtsfreier Raum vor (z.B. Umgang mit Kriegsgefangenen, Einsatz bestimmter Kampfmittel, A ngriff bestimmterKampfziele etc.).  Grundsätzlich ist aber in diesem Rahmen der Tod von Zivilbevölkerung in gewisser Weise &#8220;geduldet&#8221;.</p>
<p>Was mir bisher ganz neu war und ich in einigen Berichten gelesen habe: Wenn ein solcher Konflikt verneint wird, findet &#8220;deutsches Polizeirecht&#8221; Anwendung und wird durch die Staatsanwaltschaft geprüft im Rahmen des deutschen Strafrechts. Frage erstens&#8230;was ist &#8220;deutsches&#8221; Polizeirecht (Landesgesetze), welche Ermächtigungsgrundlagen gelten für die Bundeswehr? Und dann als Rechtfertigunsgrund? Und hier ist dann streng der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, insbes. der Schutz der Zivilbevölkerung stehe im Vordergrund.</p>
<p>Ich würde mich über Ergänzungen, bzw. Erläuterungen freuen.</p>
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		<item>
		<title>Strafrechtliche Aspekte von Youtube, Kino.to, megavideo etc. &#8211; Illegale Videos streamen nicht strafbar</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 01 Nov 2009 13:32:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kino.to]]></category>
		<category><![CDATA[Megavideo]]></category>
		<category><![CDATA[Youtube Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Weil doch irgendwie jeder mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet auf Seiten wie <a href="www.youtube.com" target="_blank">youtube.com</a> oder <a href="www.kino.to" target="_blank">kino.to</a> konfrontiert wird, möchte ich kurz etwas über die jeweils relevanten strafrechtlichen Aspekte schreiben.</p>
<p>Über 10.000 Kinofilme und mehr als 25.000 TV-Serien kann man z.B. bei www.kino.to als Stream anschauen, ohne die Inhalte als Datei herunterladen zu müssen. Ebenso bietet youtube tausende von Musikvideos an, die in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt sind und deswegen eigentlich nicht verbreitet werden dürfen.</p>
<p>Allein in Deutschland schädigen Raubkopierer die Filmindustrie jährlich um 300 Millionen Euro. Weltweit schätzt der US-Filmverband MPAA den Schaden auf 18 Milliarden Dollar. Laut einer Studie der Universitäten Hamburg und Weimar wirken sich diese Verluste auf alle Vertriebssparten aus. Raubkopierertum führe zu einem Rückgang von Kinobesuchern um gut zwölf, beim Videoverleih um zehn und beim DVD-Verkauf um rund 15 Prozent.</p>
<p><strong>Strafbarkeit der Seitenbetreiber und Uploader</strong></p>
<p>Gemäß<strong> <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&#167; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&#252;tzter Werke">§ 106 Abs. 1 UrhG</a></strong>, einer Vorschrift aus dem Nebenstrafrecht, für die der allgemeine Teil des StGB also entsprechend gilt,&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weil doch irgendwie jeder mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet auf Seiten wie <a href="www.youtube.com" target="_blank">youtube.com</a> oder <a href="www.kino.to" target="_blank">kino.to</a> konfrontiert wird, möchte ich kurz etwas über die jeweils relevanten strafrechtlichen Aspekte schreiben.</p>
<p>Über 10.000 Kinofilme und mehr als 25.000 TV-Serien kann man z.B. bei www.kino.to als Stream anschauen, ohne die Inhalte als Datei herunterladen zu müssen. Ebenso bietet youtube tausende von Musikvideos an, die in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt sind und deswegen eigentlich nicht verbreitet werden dürfen.</p>
<p>Allein in Deutschland schädigen Raubkopierer die Filmindustrie jährlich um 300 Millionen Euro. Weltweit schätzt der US-Filmverband MPAA den Schaden auf 18 Milliarden Dollar. Laut einer Studie der Universitäten Hamburg und Weimar wirken sich diese Verluste auf alle Vertriebssparten aus. Raubkopierertum führe zu einem Rückgang von Kinobesuchern um gut zwölf, beim Videoverleih um zehn und beim DVD-Verkauf um rund 15 Prozent.</p>
<p><strong>Strafbarkeit der Seitenbetreiber und Uploader</strong></p>
<p>Gemäß<strong> <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§ 106 Abs. 1 UrhG</a></strong>, einer Vorschrift aus dem Nebenstrafrecht, für die der allgemeine Teil des StGB also entsprechend gilt, darf<strong> ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk</strong> oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes <strong>nicht </strong><strong>vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben</strong> werden. Nach Abs. 2 ist der Versuch strafbar. Ein Verstoß gegen diesen Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt &#8211; also mal gar nicht so wenig.</p>
<p>Wer unberechtigt Daten in ein Datennetz einspeist, ist je nach Fallgestaltung Täter hinsichtlich einer Vervielfältigung, einer Verbreitung oder einer öffentlichen Wiedergabe. Dagegen kann das bloße Einrichten sogenannter Hyperlinks auf einer Seite des Internet, also von Verweisungen auf andere Seiten, hinsichtlich des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§ 106 UrhG</a> allenfalls Beihilfe darstellen.</p>
<p>Bei Seiten wie kino.to hängt die Strafbarkeit also davon ab, wer die Inhalte ins Netz gestellt hat. Sofern aber explizit auf bestimmte Streams hingewiesen wird, stellt dies zumindest eine Beihilfe zum strafbewährten Upload dar.</p>
<p>Bei Anbietern wie youtube fehlt in der Regel die Kenntnis der illegalen Inhalte. Zudem betreibt youtube extensive Bereinigungsmaßnahmen, um urheberrechtlich geschützte Inhalte weitgehend zu unterbinden. Insofern kann zwar unter Umständen der objektive Straftatbestand erfüllt sein, nicht jedoch der subjektive, so dass sich youtube nicht strafbar macht.</p>
<p><strong>Strafbarkeit der Nutzer der Dienste</strong></p>
<p>Das vorsätzliche  Downloaden einer urheberrechtlichen Datei gestaltet sich bereits seit längeren als strafbare Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§ 106 Abs. 1 UrhG</a>, vgl. z.B. LG Braunschweig, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2003, 755" target="_blank" title="LG Braunschweig, 08.07.2003 - 6 KLs 1/03">MMR 2003, 755</a> ff.</p>
<p>Nach der derzeitigen Lage ist es aber wohl so, dass das bloße Laden in den Arbeitsspeicher beim Streamen, oder das bloße Laden einer temporären Datei, die im Anschluss wieder gelöscht wird, mit Ausnahme von Fällen außergewöhnlicher Nutzung (entgegen der h. M. in der Literatur) nicht strafbar ist, vgl. LG Mannheim, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 1999, 360" target="_blank" title="LG Mannheim, 11.09.1998 - 7 O 142/98">CR 1999, 360</a>.</p>
<p>Vielmehr liege der Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig in der Benutzung des Programms und nicht in der Vervielfältigung. Nach der Rechtsprechung des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1994, 1216" target="_blank" title="BGH, 20.01.1994 - I ZR 267/91">NJW 1994, 1216</a> ff.) werde jedoch die reine Benutzung eines Werks urheberrechtlich nicht erfasst.</p>
<p>Die Gegenansicht berücksichtige Analogieverbot und Wortsinngrenze nicht hinreichend (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a>). Bei der Bestimmung der Wortsinngrenze komme es auf die allgemein verständliche Wortbedeutung an, wogegen technische oder andere fachspezifische Betrachtungen auszuscheiden haben, vgl. Wandtke/Bullinger/<em>Hildebrand</em>, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 106, Rn. 13. Argumentieren ließe sich auch mit der <em>ultima-ratio</em>-Funktion des Strafrechts, welche grundsätzlich gegen eine Pönalisierung von weit verbreiteten Alltagshandlungen spricht. Millionen von Menschen schauen sich täglich youtube-Videos an, ohne sich dabei der urheberrechtlichen Problematik bewusst zu sein.</p>
<p><strong>Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Verfolgung</strong></p>
<p>Eine Kriminalisierung der Nutzer ist somit gesetzlich nicht impliziert. Dennoch handelt es sich bei den eingestellten Inhalten nicht mehr um bloße Bagatellen, sondern um Urheberrechtsverletzungen im großen Stil, die auch geahndet werden müssen.</p>
<p>Die Verfolgung der Uploader gestaltet sich zunächst als schwierig, da ihre IP-Adressen nur bei den jeweiligen Host-Services wie <a href="http://megavideo.com/" target="_self">megavideo.com</a> etc. gehostet sind. Hier kann aber je nach Situation der Serverstandorte ein <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG</a> die Kontaktdaten der Uploader zum Vorschein bringen.</p>
<p>Die Verfolgung der Seitenbetreiber und Uploader  gestaltet sich allerdings nicht leicht. Die benutzten Server befinden sich weitgehend im außereuropäischen Ausland und sind somit nur schwer greifbar. Oftmals fehlen Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung. Auch die Werbetreibenden auf den Seiten sind juristisch kaum belangbar. Sie situieren ihre Firmensitze ähnlich wie die Seitenbetreiber.</p>
<p>Zum den hier relevanten Fragen des internationalen Strafrechts verweise ich des Weiteren auf den <a href="http://www.juraexamen.info/pirate-bay-strafbarkeit-in-deutschland/">Artikel zur Fassbarkeit der Anbieter von</a> <a href="http://www.juraexamen.info/pirate-bay-strafbarkeit-in-deutschland/" target="_blank">Pirate Bay</a>.</p>
<p>Zu strafrechtlichen Fragen rund um den Problemkreis <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">One-Click-Hoster verweise ich auf unseren Beitrag zu Rapidshare</a>.</p>
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		<item>
		<title>-Sterbehilfe-</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/sterbehilfe/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 08:55:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[passive Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, steht die Schweiz vor einer (erneuten) Diskussion um die sog. „Sterbehilfe“. Die im Vergleich zu Deutschland eher liberale Handhabe der Eidgenossen hat in der Vergangenheit zu einem regelrechten Sterbetourismus geführt. Abgesehen von den schier unlösbaren ethischen und gesellschaftlichen Kontroversen, soll der folgende Artikel die Sterbehilfe im Kontext des deutschen Strafrechts beleuchten.</p>
<p>Vor allem soll die Systematik der verschiedenen „Sterbesituationen“ und der in Frage kommenden Tatbestände aufgezeigt werden, denn nur so kann von Anfang an der richtige Weg in die Prüfung eingeschlagen werden. Erschwerend hinzu kommt die nicht einheitliche Terminologie in Lehrbücher und Aufsätzen. Ebenso sollte man sich den Grundkonflikt der Sterbehilfe klarmachen, dies sowohl in tatsächlicher und dogmatischer Hinsicht; hier stehen sich das Verbot der Fremdtötung und das Rechts des Einzelnen auf ein menschenwürdiges Sterben gegenüber. Wie schon aufgezeigt, erscheint dieser Konflikt nahezu unlösbar, was sich in einem erhöhten Begründungsaufwand im Rahmen der Prüfung niederschlagen sollte.</p>
<p><strong>Hilfe im Sterbeprozess (Situation: Die tödliche Erkrankung ist unheilbar und wird alsbald zum Tode führen)</strong></p>
<p>In diesem Zusammenhang (und nur hier) sind&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, steht die Schweiz vor einer (erneuten) Diskussion um die sog. „Sterbehilfe“. Die im Vergleich zu Deutschland eher liberale Handhabe der Eidgenossen hat in der Vergangenheit zu einem regelrechten Sterbetourismus geführt. Abgesehen von den schier unlösbaren ethischen und gesellschaftlichen Kontroversen, soll der folgende Artikel die Sterbehilfe im Kontext des deutschen Strafrechts beleuchten.</p>
<p>Vor allem soll die Systematik der verschiedenen „Sterbesituationen“ und der in Frage kommenden Tatbestände aufgezeigt werden, denn nur so kann von Anfang an der richtige Weg in die Prüfung eingeschlagen werden. Erschwerend hinzu kommt die nicht einheitliche Terminologie in Lehrbücher und Aufsätzen. Ebenso sollte man sich den Grundkonflikt der Sterbehilfe klarmachen, dies sowohl in tatsächlicher und dogmatischer Hinsicht; hier stehen sich das Verbot der Fremdtötung und das Rechts des Einzelnen auf ein menschenwürdiges Sterben gegenüber. Wie schon aufgezeigt, erscheint dieser Konflikt nahezu unlösbar, was sich in einem erhöhten Begründungsaufwand im Rahmen der Prüfung niederschlagen sollte.</p>
<p><strong>Hilfe im Sterbeprozess (Situation: Die tödliche Erkrankung ist unheilbar und wird alsbald zum Tode führen)</strong></p>
<p>In diesem Zusammenhang (und nur hier) sind zwei Arten der Sterbehilfe denkbar:</p>
<ul>
<li>Im Rahmen der indirekten Sterbehilfe stellt sich die Situation so dar, dass dem todkranken Patienten in starken Dosen Mittel zur Schmerzlinderung (z.B. Morphium) verabreicht werden, die durch ihre Konzentration als Nebenfolge eine Lebensverkürzende Wirkung haben können. Klar ist, dass der Patient hiervon weiß, bzw. dieser Behandlung zustimmen muss. Dieses Verhalten ist als gerechtfertigt anzusehen im Rahmen von § 34 StBG (nicht <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a>, da kein „Angriff“), der schmerzfreie und würdevolle Tod des Patienten ist im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes das überwiegende Interesse (erhöhter Begründungsaufwand!).</li>
</ul>
<ul>
<li>Hiervon zu unterscheiden ist die passive Sterbehilfe, im Rahmen derer auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet wird, die den Todseintritt künstlich hinauszögern. Da es sich um ein Unterlassen handelt, kann die Argumentation um eine mögliche Straffreiheit bereits im Rahmen der Garantenstellung diskutiert werden. Hier kann man dann zu dem Ergebnis kommen, dass bei entsprechendem Patientenwillen eine Pflicht des Arztes zu weiteren Behandlung entfällt (erhöhter Begründungsaufwand).</li>
</ul>
<p><strong>Hilfe zum Sterben (Situation: Der Patient ist unheilbar erkrankt, die Sterbephase hat jedoch noch nicht begonnen)</strong></p>
<p>Hier muss zuerst festgestellt werden, ob der Patient noch bei Bewusstsein ist. Ist dies der Fall, kann seine Einwilligung (dann Prüfung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a>) den Abbruch rechtfertigen (erhöhter Begründungsaufwand). Problematisch ist die Situation dann, wenn der Patient nicht mehr urteilsfähig ist (z.B. bewusstlos). Hier kann nach einer sog. Patientenverfügung gefragt werden; liegt diese nicht vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.</p>
<p>Im Rahmen des nun bereits erwähnten Begründungsaufwands sollte nun Folgendes beachtet werden: Entgegen stehen sich der absolute Lebensschutz des Strafrechts und das Recht des Einzelnen, in menschwürdigen Verhältnissen zu sterben, was sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 GG</a> ableiten lässt, der schon abstrakt als höherwertig zu bezeichnen ist. Dennoch sollte auch immer der Einzelfall betrachtet werden und die Besonderheiten des Falles in den Vordergrund der Prüfung gerückt werden (z.B. Patient ist bewusstlos). Der Themenbereich ist <strong>examensrelevant</strong> und die genannten Konstellationen sollten bekannt sein. Zu beachten ist weiterhin der Themenkomplex „Beihilfe zu Selbsttötung“, der vom Thema Sterbehilfe abzugrenzen ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Außerordentliche Kündigung wegen &#8220;Diebstahl&#8221; von Brotaufstrich?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/auserordentliche-kundigung-wegen-diebstahl-von-brotaufstrich/</link>
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		<pubDate>Sat, 19 Sep 2009 08:29:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[Emmely]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1420</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Diebstahl geringwertiger Sachen als Anlass für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat sich mittlerweile zu einem echten Dauerbrenner entwickelt. Nachdem wir bereits ausführlich über den <a title="Emmely" href="http://www.juraexamen.info/der-emmely-prozess-auserordentliche-verdachts-kundigung-wegen-130-e/">Pfandbon-/Emmely-Fall</a> berichtet haben, folgt nun ein neuer Sachverhalt, bei dem allerdings im Unterschied zur Pfandbon-Geschichte keine Verdachtskündigung vorlag, sondern der Diebstahl bewiesen war.</p>
<p><strong>LAG Hamm: Kündigung unverhältnismäßig</strong></p>
<p>Das LAG Hamm (Urteil vom 18.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 Sa 640/09" target="_blank" title="LAG Hamm, 18.09.2009 - 13 Sa 640/09">13 Sa 640/09</a>) entschied nun, dass eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig sei, wenn ein Bäcker lediglich den Brotaufstrich seiner Arbeitgebers verzehrt habe, ohne diesen zuvor zu bezahlen. Methodisch lässt sich dies im Gutachten im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall festmachen.</p>
<p>Nachdem die Rechtsprechung in letzter Zeit noch sehr streng bei ähnlichen Sachverhalten war, scheint sich nun eine etwas großzügigere Haltung durchzusetzten.</p>
<p>Der Fall gibt Anlass, sich noch einmal mit den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht auseinander zu setzen (der Emmely-Fall kam letzten Monat im Vortrag in der mündlichen Prüfung in NRW dran!).  Aus strafrechtliches Sicht ist noch interessant, ob beim Verzehr&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Diebstahl geringwertiger Sachen als Anlass für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat sich mittlerweile zu einem echten Dauerbrenner entwickelt. Nachdem wir bereits ausführlich über den <a title="Emmely" href="http://www.juraexamen.info/der-emmely-prozess-auserordentliche-verdachts-kundigung-wegen-130-e/">Pfandbon-/Emmely-Fall</a> berichtet haben, folgt nun ein neuer Sachverhalt, bei dem allerdings im Unterschied zur Pfandbon-Geschichte keine Verdachtskündigung vorlag, sondern der Diebstahl bewiesen war.</p>
<p><strong>LAG Hamm: Kündigung unverhältnismäßig</strong></p>
<p>Das LAG Hamm (Urteil vom 18.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 Sa 640/09" target="_blank" title="LAG Hamm, 18.09.2009 - 13 Sa 640/09">13 Sa 640/09</a>) entschied nun, dass eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig sei, wenn ein Bäcker lediglich den Brotaufstrich seiner Arbeitgebers verzehrt habe, ohne diesen zuvor zu bezahlen. Methodisch lässt sich dies im Gutachten im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall festmachen.</p>
<p>Nachdem die Rechtsprechung in letzter Zeit noch sehr streng bei ähnlichen Sachverhalten war, scheint sich nun eine etwas großzügigere Haltung durchzusetzten.</p>
<p>Der Fall gibt Anlass, sich noch einmal mit den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht auseinander zu setzen (der Emmely-Fall kam letzten Monat im Vortrag in der mündlichen Prüfung in NRW dran!).  Aus strafrechtliches Sicht ist noch interessant, ob beim Verzehr fremder Sachen überhaupt ein Diebstahl vorliegt. Man könnte insofern an der Zueignungsabsicht zweifeln. Grundsätzlich fehlt nämlich die Aneignungskomponente, wenn der Täter die Sache direkt zerstören möchte (dann lediglich Sachbeschädigung). Die beabsichtigte Zerstörung einer Sache kann aber ausnahmsweise die Aneignungskomponente begründen, wenn der Täter gerade durch die Zerstörung den wirtschaftlichen Wert der Sache erlangen will. Dies ist nach ganz hM beim Verzehr fremder Sachen der Fall. Das Sich-Einverleiben sei eine besonders starke Form des Sich-Zueignens.</p>
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		<item>
		<title>Illegales downloaden ohne Konsequenzen möglich? Rapidshare muss IP-Adressen rausgeben</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 18:16:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Rapidshare]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.</p>
<p><strong>Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?</strong></p>
<p>Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst <a href="http://www.rapidshare.de/" target="_blank">Rapidshare</a> (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:</p>
<p>Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.</p>
<p>Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.</p>
<p><strong>Rechtliche Aspekte beim Downloaden</strong></p>
<p>Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing  oder eben Dienste wie&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.</p>
<p><strong>Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?</strong></p>
<p>Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst <a href="http://www.rapidshare.de/" target="_blank">Rapidshare</a> (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:</p>
<p>Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.</p>
<p>Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.</p>
<p><strong>Rechtliche Aspekte beim Downloaden</strong></p>
<p>Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing  oder eben Dienste wie Rapidshare runtergeladen werden, macht man sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§§ 106 ff. UrhG</a> strafbar. Zudem bestehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a> und  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 BGB</a> analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).</p>
<p>Es bestehen außerdem Ansprüche auf Schadensersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a> und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB</a>. Beim Schadensersatz und beim Bereicherungsrecht ist zu beachten, dass der Geschädigte eine sog. fiktive Lizenzgebühr einfordern kann. Sofern man beim <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing" target="_blank">Filesharing</a> etwas runtergeladen hat (wobei ja gleichzeitig dieselbe Datei angeboten wird), kann euch das sogar richtig teuer zu stehen kommen: Man muss quasi den Betrag bezahlen, den man sonst bezahlt hätte, um z.B. ein Lied für eine Stunde im Internet (einer unbestimmten Anzahl an Nutzern) zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann man schnell im 5-stelligen Bereich und drüber landen. Die meisten Geschädigten versuchen in der Praxis jedoch durch Vergleiche über eine Höhe von knapp 500€ pro Song schneller an ihr Geld zu kommen. Die fiktive Lizenzgebühr in dieser Größenordnung wird bei einem reinen Download von Rapidshare natürlich nicht anfallen (es sei denn, ihr habt dort etwas hochgeladen).</p>
<p><strong>Kosten der ersten Abmahnung</strong></p>
<p>Anzumerken bleibt im Übrigen, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Anwaltskosten nicht erst bei einer vorherigen Mahnung zu zahlen sind. Im Urheberrecht gilt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. I UrhG</a>, dass die Kosten der ersten Abmahnung bereits vom Schädiger zu tragen sind.</p>
<p>Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aber zumindest auf lediglich 100 Euro, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2 UrhG</a>.</p>
<p><strong>Kann man bei Rapidshare überhaupt erwischt werden?</strong></p>
<p>Die trockene Antwort auf diese Frage lautet: &#8220;JA, wenn auch nicht so leicht wie beim Filesharing&#8221;.</p>
<p>Bei Rapidshare unterscheidet man zwischen Free-Usern und Premium-Usern: Besitzer von kostenpflichtigen Accounts (also Premium-User) bekommen für eine geringe Gebühr unter anderem erhöhte Bandbreite und mehr Webspeicher zur Verfügung als Free-User. Bei nicht zahlenden RapidShare-Usern wird gespeichert, welche Datenmenge von welcher IP-Adresse während der vergangenen 10 bis 100 Minuten heruntergeladen wurde. Diese Informationen blieben zirka zwei Stunden lang im System. Bei Premium-Usern wird die Datenmenge, welche binnen 24 Stunden von einer IP-Adresse heruntergeladen wurde, protokolliert. Diese Informationen bleiben derzeit knapp 30 Tage auf den Servern von RapidShare.</p>
<p>Sofern ein zivilrechtlicher Anspruch gegen einen Rapidshare-User, der illegal gedownloaded oder geuploaded hat, von einem Geschädigten geltend gemacht wird, besteht gegen Rapidshare ein Auskunftsanspruch entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 Abs. 2 UrhG</a>. Markant ist dabei, dass dieser Anspruch augenscheinlich nicht nur die Provider betrifft. Hiernach ist Rapidshare zumindest verpflichtet, die IP-Adresse desjenigen herauszugeben, der die Datei auf Rapidshare verbreitet oder downgeloadet hat.</p>
<p>Es scheint, als hätte die Industrie mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nun das ultimative Mittel gefunden, um auch gegen Filehoster vorzugehen. Es bleibt hierbei rechtlich gesehen äußerst fraglich, ob nur deutsche Server durch den Auskunftsanspruch betroffen sind. Rapidshare betreibt zwar viele Server in den USA und der Schweiz &#8211; es befinden sich seit geraumer Zeit aber auch zahlreiche Rapidshare-Server in Deutschland, so dass das Risiko erfasst zu werden, auf jeden Fall besteht.</p>
<p>Die alte Regel, dass man nur beim Filesharing erwischt werden kann, gilt somit nicht mehr pauschal. Insofern ist illegales Downloaden aufgrund des erhöhten Risikos deutlich unattraktiver geworden. Im Zweifel werden kleine Fische zwar von den Strafverfolgungsbehörden in Ruhe gelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Musikindustrie auch kleinere Vergehen rigoros zivilrechtlich ahnden möchte. Dieses Geschäft ist zum einen lukrativ aufgrund der erhöhten Lizenzgebühren, die einen Erlös deutlich über den kommerziellen online-Vertrieb hinaus bieten. Zudem hat ein breitflächiges Vorgehen auf zivilrechtlicher Ebene auch eine erhöhte Abschreckungswirkung zur Folge.</p>
<p><strong>Übertragbarkeit auf andere Webdienste</strong></p>
<p>Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die obigen Ausführungen sich nicht unbedingt alleine auf One-Click-Hoster beziehen müssen. Dienste, bei denen man Bilder, Musik oder Videos im Internet hochladen kann, können m.E. gleichermaßen vom Auskunftsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" target="_blank" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> erfasst sein.</p>
<p>Beim Anschauen von Videos auf youtube.com oder ähnlichen Seiten, stellt sich sodann die hoch umstrittene Frage, ob das bloße Laden in den <em>Cache </em>bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Hierbei lässt sich in jeweils beide Richtungen argumentieren, wobei meines Wissens nach noch keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt.</p>
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		<item>
		<title>§ 46b StGB: Die neue Kronzeugenregelung im Strafrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-neue-kronzeugenregelung-im-strafrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/die-neue-kronzeugenregelung-im-strafrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 20:53:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kronzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 46b StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Neue Kronzeugenregelung</strong></p>
<p>Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, kommt ab dem 01.09.2009 die neue Kronzeugenregelung zugute. Danach dürfen Richter die Strafe der Kronzeugen mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Die relevante Norm in diesem Zusammenhang wird der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/46b.html" target="_blank" title="&#167; 46b StGB: Hilfe zur Aufkl&#228;rung oder Verhinderung von schweren Straftaten">§ 46b StGB</a> sein.</p>
<p><strong>Voraussetzungen</strong></p>
<p>Von der neuen Strafzumessungsregelung kann ein Täter dann profitieren wenn er selbst eine mittelschwere bzw. schwere Tat begangen hat und sein Wissen über Tatsachen offenbart, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen oder durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden kann.</p>
<p><strong>Ausschluss</strong></p>
<p>Die neue Regelung finde keine Anwendung wenn der Kronzeuge sein Wissen erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auf Ihre Stichhaltigkeit hin überprüft werden können, bevor über die jeweilige Strafmilderung entschieden wird.</p>
<p>Zudem werden die Strafen der für Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/145.html" target="_blank" title="&#167; 145 StGB: Mi&#223;brauch von Notrufen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neue Kronzeugenregelung</strong></p>
<p>Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, kommt ab dem 01.09.2009 die neue Kronzeugenregelung zugute. Danach dürfen Richter die Strafe der Kronzeugen mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Die relevante Norm in diesem Zusammenhang wird der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/46b.html" target="_blank" title="&sect; 46b StGB: Hilfe zur Aufkl&auml;rung oder Verhinderung von schweren Straftaten">§ 46b StGB</a> sein.</p>
<p><strong>Voraussetzungen</strong></p>
<p>Von der neuen Strafzumessungsregelung kann ein Täter dann profitieren wenn er selbst eine mittelschwere bzw. schwere Tat begangen hat und sein Wissen über Tatsachen offenbart, die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen oder durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden kann.</p>
<p><strong>Ausschluss</strong></p>
<p>Die neue Regelung finde keine Anwendung wenn der Kronzeuge sein Wissen erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auf Ihre Stichhaltigkeit hin überprüft werden können, bevor über die jeweilige Strafmilderung entschieden wird.</p>
<p>Zudem werden die Strafen der für Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/145.html" target="_blank" title="&sect; 145 StGB: Mi&szlig;brauch von Notrufen und Beeintr&auml;chtigung von Unfallverh&uuml;tungs- und Nothilfemitteln">§ 145</a> d und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html" target="_blank" title="&sect; 164 StGB: Falsche Verd&auml;chtigung">§ 164 StGB</a>) erhöht werden, wenn der Täter die Falschangaben macht, um sich die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu erschleichen.</p>
<p><strong>Ermessen des Richters</strong></p>
<p>Es erfolgt keine automatische Strafmilderung. Es muss abgewogen werden, ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem Kronzeugen für seine eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren.</p>
<p><strong>Altes Recht</strong></p>
<p>Im Vergleich zu früheren Kronzeugenregelungen (teils noch von 1980) unterscheidet sich der neue Maßstab dadurch, das er nicht an bestimmte Delikte gebunden ist <em>(Bisher gab es z.B. vereinzelt Regelungen für die Geldwäsche oder im Betäubungsmittelstrafrecht). </em>Die alten Regelungen werden, soweit sich der Anwendungsbereich überschneidet gestrichen bzw. angepasst.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Der Problemkreis ist momentan ausschließlich für die mündliche Prüfung relevant und Spezialwissen wird natürlich nicht erwartet. Sobald die nächste Nachlieferung vom Schönfelder erscheint, empfiehlt es sich jedoch, sich mit dieser Norm etwas mehr als einmal auseinandergesetzt zu haben. Es gibt hier nicht bloß zahlreiche Fallkonstellationen, in denen die Anwendung dieser Norm Schwierigkeiten bereiten könnte. Ein Anwendungsfall der Norm kann z.B. weiterhin  Folgen für eine Einstellung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/153.html" target="_blank">§ 153 ff. StPO</a> nach sich ziehen, wodurch die Kronreugenregelung auf einmal auch hervorrangend für das schriftliche Examen taugt.</p>
<p>Wer sich bereits jetzt für eine halbwegs vertiefende Lektüre begeistern kann, dem sei der Aufsatz von <em>König </em>in NJW 2009, 2481 ans Herz gelegt. Der Author äußert sich mitunter kritisch über die Regelung. Insbesondere fehlen Anreize für die Angeklagten, Falschaussagen, um eine Strafmilderung zu erreichen, zu unterlassen. Des Weiteren würde die Strafverteidigung mit dieser Regelung nach Meinung von <em>König</em> in einen &#8220;fatalen Rollenkonflikt&#8221; getrieben: Sie werde nämlich den Strafverfolgungsbehörden mögliche Straftäter ans Messer liefern müssen, und damit gleichzeitig in die Rolle eines Anklägers gedrängt. Ob diese Kritik haltbar ist, wird sich im Laufe der nächsten Monate zeigen. M.E. jedenfalls nette Argumente, die im Rahmen einer Diskussion bei der mündlichen Prüfung angebracht werden können.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schatten der Vergangenheit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/alles-hat-eine-ende-nur/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/alles-hat-eine-ende-nur/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 Aug 2009 19:18:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ne bis in idem]]></category>
		<category><![CDATA[RAF]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Vorige Woche wurde das Ex RAF (Rote Armee Fraktion) Mitglied Verena Becker verhaftet, der BGH verhängte die Untersuchungshaft. Hintergrund ist der Mord am damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Fahrer am 07.04.1977. Gegen Becker wurde seinerzeit auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das aber am 31.03.1980 eingestellt wurde. Neue molekulargenetische Untersuchungen, die Grund und Anlass für diverse verdeckte Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und des BKA gaben, erhärten und verdichten die Verdachtsmomente gegen Becker.</p>
<p>Der Sachverhalt, der mittlerweile in jeder Tageszeitung nachzulesen ist, stellt sich als perfekte Spielwiese für die mündliche Prüfung dar. Auch die Geschehnisse um die RAF und den „Deutschen Herbst“ sollten grob bekannt sein, das gehört meiner Meinung nach (nicht nur zu juristischen) Allgemeinbildung. <a href="http://">http://de.wikipedia.org/wiki/RAF</a> . In diesem Zusammenhang kann auch noch die beantragte Begnadigung Christian Klars noch als „aktuell“ angesehen werden. Zum aktuellen Fall sind aber folgende Fragen interessant:</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>Warum ist eigentlich der BGH befasst und was treibt da die Bundesanwaltschat und das BKA?</strong> Der Generalbundesanwalt, respektive die Generalbundesanwältin (Frau Monika Harms) verfolgt „erstinstanzlich“ Straftaten gegen die „innere Sicherheit“, mit terroristischem oder&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorige Woche wurde das Ex RAF (Rote Armee Fraktion) Mitglied Verena Becker verhaftet, der BGH verhängte die Untersuchungshaft. Hintergrund ist der Mord am damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Fahrer am 07.04.1977. Gegen Becker wurde seinerzeit auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das aber am 31.03.1980 eingestellt wurde. Neue molekulargenetische Untersuchungen, die Grund und Anlass für diverse verdeckte Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und des BKA gaben, erhärten und verdichten die Verdachtsmomente gegen Becker.</p>
<p>Der Sachverhalt, der mittlerweile in jeder Tageszeitung nachzulesen ist, stellt sich als perfekte Spielwiese für die mündliche Prüfung dar. Auch die Geschehnisse um die RAF und den „Deutschen Herbst“ sollten grob bekannt sein, das gehört meiner Meinung nach (nicht nur zu juristischen) Allgemeinbildung. <a href="http://">http://de.wikipedia.org/wiki/RAF</a> . In diesem Zusammenhang kann auch noch die beantragte Begnadigung Christian Klars noch als „aktuell“ angesehen werden. Zum aktuellen Fall sind aber folgende Fragen interessant:</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>Warum ist eigentlich der BGH befasst und was treibt da die Bundesanwaltschat und das BKA?</strong> Der Generalbundesanwalt, respektive die Generalbundesanwältin (Frau Monika Harms) verfolgt „erstinstanzlich“ Straftaten gegen die „innere Sicherheit“, mit terroristischem oder politischem Hintergrund, zu beachten und zumindest zu lesen ist der Katalog des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/120.html" target="_blank">§ 120 GVG</a>. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim BGH. Kompakt nachzulesen hier: <a href="http://">http://www.generalbundesanwalt.de/de/zust.php</a> . Das BKA ist Polizeibehörde des Bundes und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Dem Namen nach bekannt sein sollte zumindest das BKA Gesetz.</p>
<p><strong>Ist das nicht schon viel zu lange her?</strong> Die Antwort gibt schon jeder drittklassige Krimi, die Norm sollte dennoch bekannt sein. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/78.html" target="_blank" title="&sect; 78 StGB: Verj&auml;hrungsfrist">§ 78 II StGB</a> verjährt Mord nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 StGB: Mord">§ 211 StGB</a> nicht.</p>
<p><strong>Wieso wird nochmals ermittelt? Es gab doch schon ein Verfahren, gilt hier nicht der Grundsatz „ne bis in idem“?</strong> Zu beachten ist vorliegend, dass das Ermittlungsverfahren gegen Becker eingestellt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die Einstellungsmöglichkeiten der StA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wiederholt werden, gerade auch im Hinblick auf einen möglichen Strafklageverbrauch. Hingewiesen sei insbesondere auf den Begriff des „beschränkten Strafklageverbrauchs“, dessen Voraussetzungen allerdings umstritten sind.</p>
<p><strong>Wie sind die Voraussetzungen der U-Haft?</strong> Zu beachten ist hier, dass die U-Haft reinen Sicherungscharakter hat, sie will nicht sanktionieren, ein richterliches und vollstreckbares Urteil liegt ja gerade noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund und der sehr starken Rechtsbeeinträchtigung sind die Voraussetzungen hoch anzusetzen. Verwiesen werden kann diesbezüglich auf den „No Angles“ Artikel. <a href="http://">http://www.juraexamen.info/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/</a></p>
<p><strong>Fazit: </strong>Das Wissen zur RAF und zu den Vorfällen um Buback, aber auch Schleier und Mogadischu stufe ich (auch auf die Gefahr hin, mich unbeliebt zu machen) als Allgemeinwissen ein ( <a href="http://">http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,645639,00.html </a>). Die Vorschriften zur Zuständigkeit des BGH und ein Grundwissen hinsichtlich der Bundesanwaltschaft sollten bekannt, bzw. vorhanden sein. Die Einstellungsmöglichkeiten  des StA und die daraus resultierenden Folgen, sowie die Voraussetzungen der U-Haft gehören zum absoluten StPO Grundstock. Da, wie schon so oft betont, das Prozessrecht im Rahmen der Mündlichen Prüfung eine wichtige Rolle spielt, ein sehr relevanter Fall.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mahler rechtskräftig verurteilt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/mahler-rechtskraftig-verurteilt/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/mahler-rechtskraftig-verurteilt/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Aug 2009 15:31:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1211</guid>
		<description><![CDATA[<p>Nachdem wir bereits vor kurzem über das Thema<a title="Neonazis vor Gericht" href="http://www.juraexamen.info/neonazis-vor-gericht-eine-unendliche-geschichte/"> &#8220;Neonazis vor Gericht&#8221; </a>einen Beitrag erstellt hatten, lohnt es sich angesichts der nun rechtskräftigen Verurteilung des prominenten Rechtsradikalen Mahler diesen Stoff noch einmal kurz zu wiederholen.</p>
<p>Für die mündliche Prüfung bietet es sich an, das Urteil gegen Horst Mahler wegen Volksverhetzung und Leugnung des Holocausts zu überfliegen. Wir haben für Euch einmal kurz die wichtigsten Aussagen und Hintergründe zusammengestellt:</p>
<ul>
<li>Mahler war früher Gründungsmitglied der RAF bevor er vom linksextremen zum rechtsextremen Rand wechselte. Aus dieser Zeit gibt es noch nette Fotos zusammen mit Schily.</li>
<li>Mahler verteidigte die NPD beim NPD-Verbotsverfahren gegen die BRD. In diesem Prozess war das Verhältnis zu Schily nicht mehr unbedingt entspannt&#8230; <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </li>
<li>Im November 2003 gründete Mahler den 2008 als verfassungsfeindlich verbotenen Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten</li>
<li>Im Jahre 2007 begrüßte er Michel Friedman bei einem Interview in der Vanity Fair mit &#8220;Heil Hitler&#8221;</li>
<li>Am 25. Februar 2009 wurde er vom LG München II wegen Volksverhetzung zu einer Haftstrafe von</li></ul><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem wir bereits vor kurzem über das Thema<a title="Neonazis vor Gericht" href="http://www.juraexamen.info/neonazis-vor-gericht-eine-unendliche-geschichte/"> &#8220;Neonazis vor Gericht&#8221; </a>einen Beitrag erstellt hatten, lohnt es sich angesichts der nun rechtskräftigen Verurteilung des prominenten Rechtsradikalen Mahler diesen Stoff noch einmal kurz zu wiederholen.</p>
<p>Für die mündliche Prüfung bietet es sich an, das Urteil gegen Horst Mahler wegen Volksverhetzung und Leugnung des Holocausts zu überfliegen. Wir haben für Euch einmal kurz die wichtigsten Aussagen und Hintergründe zusammengestellt:</p>
<ul>
<li>Mahler war früher Gründungsmitglied der RAF bevor er vom linksextremen zum rechtsextremen Rand wechselte. Aus dieser Zeit gibt es noch nette Fotos zusammen mit Schily.</li>
<li>Mahler verteidigte die NPD beim NPD-Verbotsverfahren gegen die BRD. In diesem Prozess war das Verhältnis zu Schily nicht mehr unbedingt entspannt&#8230; <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </li>
<li>Im November 2003 gründete Mahler den 2008 als verfassungsfeindlich verbotenen Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten</li>
<li>Im Jahre 2007 begrüßte er Michel Friedman bei einem Interview in der Vanity Fair mit &#8220;Heil Hitler&#8221;</li>
<li>Am 25. Februar 2009 wurde er vom LG München II wegen Volksverhetzung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig. Mahler hatte im November 2007 Selbstanzeige erstattet. Prozessgegenstand war die Verbreitung des vom Verfassungsschutz verbotenen Buches des Holocaust-Leugners Germar Rudolf &#8220;Vorlesungen über den Holocaust&#8221;. Darüber hinaus verteilte Mahler laut StA CDs, mit einer Rede, in der er den Holocaust als die &#8220;folgenreichste Lüge der Weltgeschichte&#8221; bezeichnet.</li>
<li>Einschlägige Tatbestände: <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> (Volksverhetzung) und dort insbesondere die Absätze drei und vier (Auschwitzlüge/Holocaustleugnung)</li>
<li>Wichtig: bei Auslegung dieser Tatbestände restriktiv vorgehen (wegen der verfassungsrechtlichen Garantie der Meinungsfreiheit).</li>
<li>Die Auschwitzlüge wird nach BVerfG und wohl hL zwar nicht von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a> geschützt. Dennoch ist aber Vorsichtgeboten: Bejaht den Tatbestand von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> auf keinen Fall vorschnell! Es müssen immer auch andere Auslegungsmöglichkeiten der fraglichen Aussagen geprüft werden.</li>
</ul>
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		<title>Neonazis vor Gericht &#8211; eine unendliche Geschichte</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/neonazis-vor-gericht-eine-unendliche-geschichte/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 09:44:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mahler]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsfeindliche Symbole]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>NPD, Mahler &#38; Co. &#8211; leider juristische Dauerbrenner</strong></p>
<p>Ein aktuelles BGH-Urteil soll hier Anlass sein, den Themenkomplex &#8220;Neonazis und examensrelevante Probleme&#8221; einmal näher zu beleuchten. Da viele der Prozesse rund um NPD, Mahler, Antifa-Symbole, Demjanjuk &#38; Co. die Medien interessieren und öffentliche Diskussionen anstoßen, lohnt es sich gerade auch im Hinblick auf die mündliche Prüfung, sich mit den prominentesten Fällen auseinander zu setzen. Besonders berühmt sind wohl die Fälle zum (gescheiterten) NPD-Verbotsverfahren (damals spielten der BND und Minister Otto Schily eine unrühmliche Rolle) sowie der spektakuläre Streit zwischen dem OVG Münster und dem BVerfG um die rechtlichen Anforderungen für Demonstrationsverbote und Auflagen (hier war das OVG Münster lange Zeit großzügiger als das BVerfG, welches für ein Verbt idR einen Verstoß gegen Straftatbestände fordert). In der mündlichen Prüfung bietet sich auch ein Ausflug zu den Nürnberger Prozessen an. Aktuell sind die Verurteilung Horst Mahlers wegen Volksverhetzung (s. hierzu der <a title="Mahler pöbelt im Gerichtssaal" href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,612772,00.html">Spiegel-Artikel</a>) und das juristische Gezerre um die <a title="Wikipedia-Eintrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/John_Demjanjuk">Auslieferung John Demjanjuks</a> in den Medien gewesen.</p>
<p><strong>Neuer Fall: Verwendung von Nazi-Parolen in</strong>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>NPD, Mahler &amp; Co. &#8211; leider juristische Dauerbrenner</strong></p>
<p>Ein aktuelles BGH-Urteil soll hier Anlass sein, den Themenkomplex &#8220;Neonazis und examensrelevante Probleme&#8221; einmal näher zu beleuchten. Da viele der Prozesse rund um NPD, Mahler, Antifa-Symbole, Demjanjuk &amp; Co. die Medien interessieren und öffentliche Diskussionen anstoßen, lohnt es sich gerade auch im Hinblick auf die mündliche Prüfung, sich mit den prominentesten Fällen auseinander zu setzen. Besonders berühmt sind wohl die Fälle zum (gescheiterten) NPD-Verbotsverfahren (damals spielten der BND und Minister Otto Schily eine unrühmliche Rolle) sowie der spektakuläre Streit zwischen dem OVG Münster und dem BVerfG um die rechtlichen Anforderungen für Demonstrationsverbote und Auflagen (hier war das OVG Münster lange Zeit großzügiger als das BVerfG, welches für ein Verbt idR einen Verstoß gegen Straftatbestände fordert). In der mündlichen Prüfung bietet sich auch ein Ausflug zu den Nürnberger Prozessen an. Aktuell sind die Verurteilung Horst Mahlers wegen Volksverhetzung (s. hierzu der <a title="Mahler pöbelt im Gerichtssaal" href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,612772,00.html">Spiegel-Artikel</a>) und das juristische Gezerre um die <a title="Wikipedia-Eintrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/John_Demjanjuk">Auslieferung John Demjanjuks</a> in den Medien gewesen.</p>
<p><strong>Neuer Fall: Verwendung von Nazi-Parolen in fremder Sprache (&#8220;Blood and Honour&#8221;) grdsl. nicht strafbar</strong></p>
<p>Bei vielen der braunen Geschichten geht es juristisch und gesellschaftspolitisch häufig um dasselbe Problem: Was kann unsere Demokratie, unser Rechtsstaat noch tolerieren und wann muss er intervenieren? Wo endet die Meinungsfreiheit? Wie weit darf die Versammlungsfreiheit gehen? Wie wehrhaft soll die BRD gegenüber Verfassungsfeinden auftreten, ohne die Grundrechte zu beschneiden?</p>
<p>In diesem Spannungsfeld bewegt sich auch der vom BGH entschiedene Fall vom 13.08.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 228/09" target="_blank" title="BGH, 13.08.2009 - 3 StR 228/09">3 StR 228/09</a>). Der Angeklagte hatte in diesem Fall 100 T-Shirts besessen, die auf der Vorderseite mit dem Schriftzug &#8220;Blood &amp; Honour/C18&#8243; und &#8220;support your local section&#8221; bedruckt waren. Auf der Rückseite konnte man den Spruch &#8220;Blood &amp; Honour is our voice Combat 18 is our choice&#8221; lesen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass &#8220;Blood &amp; Honour&#8221; eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung ist, deren deutsche Unterorganisation verboten ist. &#8220;Blut und Ehre&#8221; war der &#8211; wenig kindgerechte &#8211; Leitspruch der Hitlerjugend.</p>
<p>Der BGH hat nun entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht unter den Straftatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" target="_blank" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">§ 86a StGB</a> fällt. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" target="_blank" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">§ 86a StGB</a> sanktioniert das Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" target="_blank" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">§ 86a II StGB</a> sind Kennzeichen namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Gleichermaßen strafbar sei, so der BGH, auch der Gebrauch von Kennzeichen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich seien. Der Leitspruch der HJ werde hier aber durch die englische Übersetzung stark verfremdet, so dass eine Strafbarkeit insofern entfallen müsse (anders noch die Vorinstanz!). Die Parole sei nicht nur durch ihren Sinngehalt, sondern gerade auch durch die deutsche Sprache charakteristisch geprägt.</p>
<p><strong>Dennoch Strafbarkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" target="_blank" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">§ 86a StGB</a> hier möglich</strong></p>
<p>Allerdings kann hier i.E. dennoch eine Strafbarkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" target="_blank" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">§ 86a StGB</a> gegeben sein, denn auch die Organisation &#8220;Blood &amp; Honour&#8221; ist in Deutschland verboten. Dies hatte die Vorinstanz übersehen. Außerdem monierte der BGH, dass eine Prüfung der <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 StGB: Versto&szlig; gegen ein Vereinigungsverbot">§§ 85</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86.html" target="_blank" title="&sect; 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen">86 StGB</a> in Bezug auf die 100 T-Shirts hätte erfolgen müssen.</p>
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		<title>BGH: Kein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 13:13:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[gemeingefährlich]]></category>
		<category><![CDATA[gemeingefährliches Mittel]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Mordmerkmal]]></category>
		<category><![CDATA[§ 211 StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1153</guid>
		<description><![CDATA[<p>Ein neuer Beschluss des BGH legt das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 3 StGB) aus. Der 3. Senat kommt zu dem Schluss, dass das Merkmal nicht durch Unterlassen begangen werden kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Angeklagte hatte geglaubt, dass seine Lebensgefährtin die Beziehung beendet habe. Aus Verzweiflung entschloss der Angeklagte sich zum Suizid. Er öffnete in seiner Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand, eine Gasleitung, um sich zu vergiften. Nach ca. einer viertel Stunde schloss er den Gashahn wieder. Ein anschließendes Telefonat brachte den Angeklagten zur Räson. Als seine Ex-Lebensgefährtin an der Tür klingelte, um ihre Sachen abzuholen, ließ er sie ein und ließ es geschehen, dass sie sich eine Zigarette anzündete. Durch die anschließende Gasexplosion wurde das Haus zum Einsturz gebracht, ein Nachbar kam dabei um. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Mordes durch Unterlassen zu Lasten des Nachbarn in der Variante der gemeingefährlichen Begehung.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der 3. Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der darauf hinweist, dass nach herrschender Ansicht (BGHSt 34, 13 f.;&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Beschluss des BGH legt das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 3 StGB) aus. Der 3. Senat kommt zu dem Schluss, dass das Merkmal nicht durch Unterlassen begangen werden kann.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Angeklagte hatte geglaubt, dass seine Lebensgefährtin die Beziehung beendet habe. Aus Verzweiflung entschloss der Angeklagte sich zum Suizid. Er öffnete in seiner Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand, eine Gasleitung, um sich zu vergiften. Nach ca. einer viertel Stunde schloss er den Gashahn wieder. Ein anschließendes Telefonat brachte den Angeklagten zur Räson. Als seine Ex-Lebensgefährtin an der Tür klingelte, um ihre Sachen abzuholen, ließ er sie ein und ließ es geschehen, dass sie sich eine Zigarette anzündete. Durch die anschließende Gasexplosion wurde das Haus zum Einsturz gebracht, ein Nachbar kam dabei um. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Mordes durch Unterlassen zu Lasten des Nachbarn in der Variante der gemeingefährlichen Begehung.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Der 3. Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der darauf hinweist, dass nach herrschender Ansicht (BGHSt 34, 13 f.; Schneider in MK <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 StGB: Mord">StGB § 211</a> Rdnr. 13; Eser in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 211 Rdnr. 29; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 Rdnr. 11; Arzt in FS Roxin S. 855, 858; a. A. Fischer StGB 56. Aufl. § 211 Rdn. 61; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdnr. 58; offen gelassen von <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 48, 147" target="_blank" title="BGH, 20.12.2002 - 2 StR 251/02">BGHSt 48, 147</a>, 149) die Mordvariante „mit gemeingefährlichen Mitteln“ grundsätzlich nicht durch Unterlassen begangen werden kann. Es soll nach h.M. nicht genügen, dass der Täter eine bestehende gemeingefährliche Situation ausnutzt. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass das Mordmerkmal die besondere Rücksichtslosigkeit des Täters sanktioniere, der ein Mittel einsetze, welches er anschließend nicht mehr beherrschen könne. Werde lediglich eine schon bestehende Gefahr ausgenutzt, rechtfertige der Zweck des Tatbestandes keine Strafschärfung.</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Man mag der h.M. folgen oder nicht. Gegen sie spricht, dass wegen Unterlassens nur bestraft werden kann, wer Garant ist, wen also für die Gefahr eine besondere Verantwortung trifft (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 1 StGB</a>). Deshalb ist es keineswegs so, dass der Unterlassungstäter bloß eine zufällig vorhandene Gefahr ausnutzt. Vielmehr „handelt“ der Unterlassende genauso rücksichtslos wie ein aktiv Handelnder, wenn er seine Garantenpflicht in dem Bewusstsein nicht wahrnimmt, eine nicht überschaubare Zahl von Personen zu schädigen. Gleichwohl ist das Urteil richtig, denn nach den Sachverhaltsfeststellungen fehlte es dem Täter bei Schaffung der Gefahr (Gashahn öffnen) am Tötungsvorsatz bezüglich des Nachbarn. Er ging dann auch später wohl davon aus, dass die Explosion sich auf das Wohnzimmer beschränken würde.</p>
<p><strong>BGH, Beschluss vom 7.7.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 204/09" target="_blank" title="BGH, 07.07.2009 - 3 StR 204/09">3 StR 204/09</a>.</strong></p>
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		<title>Strafrechts-Klassiker: Der Rose-Rosahl-Fall (Preußisches Obertribunal, GA 7, 322)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrechts-klassiker-der-rose-rosahl-fall-preusisches-obertribunal-ga-7-322/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/strafrechts-klassiker-der-rose-rosahl-fall-preusisches-obertribunal-ga-7-322/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 08:40:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[error in persona]]></category>
		<category><![CDATA[Hoferben-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Rose-Rosahl]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Einordnung/Examensrelevanz: </strong>Der Rose-Rosahl-Fall ist einer der Klassiker zum sog. <em>error in persona</em>. Problematisch ist hier vor allem die Frage, inwiefern sich ein solcher Identitätsirrtum des Haupttäters für den Anstifter auswirkt. Diese Frage ist bis heute heftig umstritten.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong> (http://de.wikipedia.org/wiki/Rose-Rosahl-Fall)<strong>: </strong>Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig (nahe Halle) in den Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Kantorssohn Harnisch. An der Stelle des Mordes findet sich heute ein Gedenkstein (Blutstein bei Lieskau).</p>
<p><strong>Lösung:</strong> Das Preußische Obertribunal hat den auführenden Täter Rose wegen Mordes verurteilt. Der Anstifter Rosahl wurde wegen Anstiftung zum Mord verurteilt. Der <em>error in persona</em> war also für Haupttäter und Angestifteten nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich. Für diese Lösung spricht die grundsätzliche <span style="text-decoration: underline;">Akzessorietät </span>der Haftung des Teilnehmer.</p>
<p>Der BGH folt im Wesentlichen dieser&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einordnung/Examensrelevanz: </strong>Der Rose-Rosahl-Fall ist einer der Klassiker zum sog. <em>error in persona</em>. Problematisch ist hier vor allem die Frage, inwiefern sich ein solcher Identitätsirrtum des Haupttäters für den Anstifter auswirkt. Diese Frage ist bis heute heftig umstritten.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong> (http://de.wikipedia.org/wiki/Rose-Rosahl-Fall)<strong>: </strong>Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig versprach dem Arbeiter Rose, ihn reichlich zu belohnen, wenn er den Zimmermann Schliebe aus Lieskau erschösse. Rose legte sich daraufhin zwischen Lieskau und Schiepzig (nahe Halle) in den Hinterhalt, um Schliebe, den er genau kannte, aufzulauern. Während der Dämmerung sah er einen Mann des Weges daherkommen. Diesen erschoss er, da er ihn für Schliebe hielt. In Wirklichkeit war es der 17-jährige Kantorssohn Harnisch. An der Stelle des Mordes findet sich heute ein Gedenkstein (Blutstein bei Lieskau).</p>
<p><strong>Lösung:</strong> Das Preußische Obertribunal hat den auführenden Täter Rose wegen Mordes verurteilt. Der Anstifter Rosahl wurde wegen Anstiftung zum Mord verurteilt. Der <em>error in persona</em> war also für Haupttäter und Angestifteten nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich. Für diese Lösung spricht die grundsätzliche <span style="text-decoration: underline;">Akzessorietät </span>der Haftung des Teilnehmer.</p>
<p>Der BGH folt im Wesentlichen dieser Entscheidung. Im sog. <span style="text-decoration: underline;">Hoferben-Fall</span> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 371/90" target="_blank" title="BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90: Hoferbenfall">4 StR 371/90</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 37, 214" target="_blank" title="BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90: Hoferbenfall">BGHSt 37, 214</a>)  hielt er den error in persona für den Anstifter ebenfalls für unbeachtlich. Allerdings stellte er als einschränkendes Erfordernis fest, dass sich die Verwechslung noch innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten müsse. Dies entspricht im Wesentlichen den Maßstäben, die der BGH beim Irrtum über den Kausalverlauf anlegt.</p>
<p>Nach einer anderen Ansicht stellt sich die Rose-Rosahl-Konstellation für den Anstifter als eine <em>aberratio ictus</em> dar. Wesentliches Argument gegen die Ansicht der Rspr. ist dabei das sog. <span style="text-decoration: underline;">Blutbad-Argument</span>. Sofern der Angestiftete Täter seinen Irrtum bemerken sollte und infolgedessen einen weiteren Mord begehen würde, wäre der Anstifter unter Umständen für das gesamte Blutbad strafrechtlich verantwortlich. Dies sei aber keinesfalls von seinem Vorsatz umfasst. Problematisch an dieser Ansicht ist die damit verbundene Privilegierung des Anstifters, der eigentlich gleich einem Täter zu bestrafen ist.</p>
<p>Weiterhin wird danach differenziert, ob der Anstifter dem Ausführenden die Individualisierung überlassen hat oder nicht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Freiheitsstrafe für Gastwirt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/freiheitsstrafe-fur-gastwirt/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/freiheitsstrafe-fur-gastwirt/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 16:27:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Komasaufen]]></category>
		<category><![CDATA[§227 StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=626</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das LG Berlin hat einen Gastwirt, der im Rahmen eines Wettrinkes, &#8220;Komasaufens&#8221; hochprozentige alkoholische Getränke an Jugendliche ausgeschänkt hatte, zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten veurteilt. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/227.html" target="_blank" title="&#167; 227 StGB: K&#246;rperverletzung mit Todesfolge">§ 227 StGB</a> ergibt sich aber auch vor allem aus dem Umstand, dass er selbst überwiegend Wasser statt Schnaps getrunken hatte.  Das 16 Jahre alte Opfer war nach ca. 45 Tequila und  4,4 Promille ins Koma gefallen und verstarb fünf Wochen später.</p>
<p>Der Fall bietet die Gelegenheit, sich den Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/227.html" target="_blank" title="&#167; 227 StGB: K&#246;rperverletzung mit Todesfolge">§ 227 StGB</a> nochmals ins Gedächtnis zu rufen. Genaues Arbeiten erfordert der Fall beim Tatbestand der Körperverletzung (Gesundheitsschädigung oder/und körperliche Misshandlung?); auch kann an eine Abgrenzung Tun-Unterlassen gedacht werden. Probleme treten auf beim Vorsatz, hier muss zur Fahrlässigkeit abgegrenzt werden; als Argumentaionsansatz kann insbesondere der Umstand herangezogen werden, dass der Wirt seinerseits nur Wasser getrunken hatte. Der Unmittelbarkeitszusammenhang bereitet vorliegend meiner Meinung nach (ausnahmsweise) keine sehr großen Schwierigkeiten.Insgesamt ein Fall, der sich gut fürs Examen eignet, sowohl für die Klausuren, als auch die mündliche Prüfung.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Berlin hat einen Gastwirt, der im Rahmen eines Wettrinkes, &#8220;Komasaufens&#8221; hochprozentige alkoholische Getränke an Jugendliche ausgeschänkt hatte, zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten veurteilt. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/227.html" target="_blank" title="&sect; 227 StGB: K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge">§ 227 StGB</a> ergibt sich aber auch vor allem aus dem Umstand, dass er selbst überwiegend Wasser statt Schnaps getrunken hatte.  Das 16 Jahre alte Opfer war nach ca. 45 Tequila und  4,4 Promille ins Koma gefallen und verstarb fünf Wochen später.</p>
<p>Der Fall bietet die Gelegenheit, sich den Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/227.html" target="_blank" title="&sect; 227 StGB: K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge">§ 227 StGB</a> nochmals ins Gedächtnis zu rufen. Genaues Arbeiten erfordert der Fall beim Tatbestand der Körperverletzung (Gesundheitsschädigung oder/und körperliche Misshandlung?); auch kann an eine Abgrenzung Tun-Unterlassen gedacht werden. Probleme treten auf beim Vorsatz, hier muss zur Fahrlässigkeit abgegrenzt werden; als Argumentaionsansatz kann insbesondere der Umstand herangezogen werden, dass der Wirt seinerseits nur Wasser getrunken hatte. Der Unmittelbarkeitszusammenhang bereitet vorliegend meiner Meinung nach (ausnahmsweise) keine sehr großen Schwierigkeiten.Insgesamt ein Fall, der sich gut fürs Examen eignet, sowohl für die Klausuren, als auch die mündliche Prüfung.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/freiheitsstrafe-fur-gastwirt/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundestag beschließt umstrittenes Gesetz zur Patientenverfügung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bundestag-beschliest-umstrittenes-gesetz-zur-patientenverfugung/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 19:41:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[passive Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Vorschlag des Abgeordneten Stünker in offener Abstimmung angenommen</strong></p>
<p>Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung getroffen (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts). Diese benötigt noch die Zustimmung des Bundesrats und tritt dann wohl am 1. September 2009 in Kraft. Der Beschluss des Bundestages geht auf den Vorschlag des Abgeordneten Stünker (SPD) zurück. Daneben gab es noch weitere Vorschläge, wovon eine der diskutierten Initiativen eine gesetzliche Regelung gänzlich ablehnte, da man diese in ethischer Hinsicht heikle Thematik nicht regeln könne. Der nun beschlossene Gesetzesentwurf sieht hingegen eine verbindliche Regelung der Patientenverfügung vor.</p>
<p>Dort wird eine Patientenverfügung legaldefiniert als die Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (nach dem voraussichtlichen neuen Wortlaut <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&#167; 1901a BGB: Patientenverf&#252;gung">§ 1901a BGB</a>). Außerdem ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen.</p>
<p><strong>Auch jetzt schon ist die Patientenverfügung nach der BGH-Rechtsprechung verbindlich</strong></p>
<p>Damit wird die neue Rechtslage im Wesentlichen der alten entsprechen.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vorschlag des Abgeordneten Stünker in offener Abstimmung angenommen</strong></p>
<p>Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung getroffen (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts). Diese benötigt noch die Zustimmung des Bundesrats und tritt dann wohl am 1. September 2009 in Kraft. Der Beschluss des Bundestages geht auf den Vorschlag des Abgeordneten Stünker (SPD) zurück. Daneben gab es noch weitere Vorschläge, wovon eine der diskutierten Initiativen eine gesetzliche Regelung gänzlich ablehnte, da man diese in ethischer Hinsicht heikle Thematik nicht regeln könne. Der nun beschlossene Gesetzesentwurf sieht hingegen eine verbindliche Regelung der Patientenverfügung vor.</p>
<p>Dort wird eine Patientenverfügung legaldefiniert als die Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (nach dem voraussichtlichen neuen Wortlaut <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1901a.html" target="_blank" title="&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung">§ 1901a BGB</a>). Außerdem ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen.</p>
<p><strong>Auch jetzt schon ist die Patientenverfügung nach der BGH-Rechtsprechung verbindlich</strong></p>
<p>Damit wird die neue Rechtslage im Wesentlichen der alten entsprechen. Denn in einem richtungsweisenden Urteil erkannte der BGH 2003 die verbindlichkeit der Patientenverfügung an (BGH, Beschluss vom 17. März 2003, Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZB 2/03" target="_blank" title="BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03: Arztrecht - Lebenserhaltende und -verl&auml;ngernde Ma&szlig;nahmen">XII ZB 2/03</a>). So hieß es in diesem Urteil:</p>
<p>&#8220;Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor &#8211; etwa in Form einer sog. Patientenverfügung &#8211; geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell &#8211; also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen &#8211; zu ermitteln ist.&#8221;</p>
<p><strong>Strafbarkeit des behandelnden Arztes?</strong></p>
<p>Sofern ein Arzt aufrgund einer wirksamen Patientenverfügung eine unerwünschte Behandlung abbricht und dies zum Tod des Patienten führt, ist er straffrei (passive Sterbehilfe). Sofern er sich über den Willen des Patienten hinwegsetzt und weiterbehandelt, kann er sich wegen Körperverletzung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§§ 223 ff. StGB</a> strafbar machen, auch wenn er nur &#8220;das Beste&#8221; für den Patienten will. Der Arzt, der hierdurch das Leben des Patienten verlängert, ist auch nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> gerechtfertigt. Dies kann man damit begründen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> auf den Fall einer &#8220;internen Güterkollision&#8221; (beide tangierten Rechtsgüter sind solche des Patienten) nicht anwendbar ist, oder aber dass hier das aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a> abgeleitete Selbstbestimmungsrecht des Patienten höherwertig ist als der Erhalt des Lebens des Patienten.</p>
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		<title>Deal wird Gesetz</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/deal-wird-gesetz/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 08:50:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deals]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das mittlerweile schon legendäre Victory Zeichen Josef Ackermanns i.R.d. so genannten Mannesmann-Prozesses, der kurze und mit einer Geld- und Bewährungsstrafe endende Prozess des Vorzeigemanagers Klaus Zumwinkel oder der „Fall Harz“; diese in der Öffentlichkeit breit diskutierten Strafverfahren bringen die Volksseele zum Kochen, denn es entsteht offensichtlich der Eindruck, wer „arm sei, müsse sitzen“. Denn wer das nötige Kleingeld auf die Richterbank lege, so der nicht ganz von der Hand zu weisende Verdacht, der könne einer öffentlichen Verhandlung, mit allen damit verbundenen Peinlichkeiten entgehen und darüber hinaus auch noch eine milde, eine zu milde Strafe erwarten.</p>
<p>Hintergrund der genannten Problematik sind die so genannten Absprachen oder „Deals“ im Strafprozess, die bisher keine ausdrückliche Regelung in StGB oder StPO gefunden haben. Die Grundsätze dieses Instituts sind von den Gerichten im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden.</p>
<p><strong>Künftig <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html" target="_blank">§ 257c StPO</a></strong></p>
<p>Die neue Regelung, der bisher lediglich ein Entwurf von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) zu Grunde liegt, soll sich zukünftig in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html" target="_blank">§ 257c StPO</a> finden lassen. Gegenstand der Absprache dürfen demzufolge nur die Rechtsfolgen sein,&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das mittlerweile schon legendäre Victory Zeichen Josef Ackermanns i.R.d. so genannten Mannesmann-Prozesses, der kurze und mit einer Geld- und Bewährungsstrafe endende Prozess des Vorzeigemanagers Klaus Zumwinkel oder der „Fall Harz“; diese in der Öffentlichkeit breit diskutierten Strafverfahren bringen die Volksseele zum Kochen, denn es entsteht offensichtlich der Eindruck, wer „arm sei, müsse sitzen“. Denn wer das nötige Kleingeld auf die Richterbank lege, so der nicht ganz von der Hand zu weisende Verdacht, der könne einer öffentlichen Verhandlung, mit allen damit verbundenen Peinlichkeiten entgehen und darüber hinaus auch noch eine milde, eine zu milde Strafe erwarten.</p>
<p>Hintergrund der genannten Problematik sind die so genannten Absprachen oder „Deals“ im Strafprozess, die bisher keine ausdrückliche Regelung in StGB oder StPO gefunden haben. Die Grundsätze dieses Instituts sind von den Gerichten im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden.</p>
<p><strong>Künftig <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html" target="_blank">§ 257c StPO</a></strong></p>
<p>Die neue Regelung, der bisher lediglich ein Entwurf von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) zu Grunde liegt, soll sich zukünftig in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html" target="_blank">§ 257c StPO</a> finden lassen. Gegenstand der Absprache dürfen demzufolge nur die Rechtsfolgen sein, aber auch Geständnisse, Einstellungsvoraussetzungen oder Verzicht auf Beweismittel können erfasst sein.<br />
Dem Entwurf zu Folge kommt die Absprache durch Vorschlag des Gerichts und der Zustimmung des Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu Stande. Wichtig und richtungweisend sind zudem die Bestimmungen zu Transparenz, bzw. Öffentlichkeit der Verständigung. In diesem Rahmen sollen allenfalls vorbereitende Gespräche im Vorfeld zulässig sein, die aber zu protokollieren sind. Auch Regelungsinhalt der neuen Vorschrift soll das Scheitern der Absprache werden;  sei es, weil es im Vorfeld zu einer unrichtigen Prognose gekommen ist oder das Verhalten des Angeklagten dazu Anlass gibt. Ebenso wie bisher von der Rechtssprechung als unzulässig angesehen, wird ein Verzicht auf Rechtsmittel nicht möglich sein.<br />
<strong>Im Ergebnis aber nichts neues&#8230;</strong></p>
<p>Ingesamt ist die neue Regelung zu begrüßen, insbesondere da sie inhaltlich größtenteils an die gängige Gerichtspraxis anknüpft. Die Ziele der Entlastung der Gerichte und die Effektivität der Strafverfolgung können hiermit wirkungsvoll und nun auch rechtssicher verfolgt werden. Dennoch ist zu beachten, dass sich das Gericht der herausragenden Pflicht der Wahrheitsfindung nicht durch eine einfache Absprache entledigen kann. Auch ist zu beachten, dass mit den Instituten des Vereinfachten Verfahrens, bzw. des Strafbefehls  geeignete Instrumenten zur Verfügung stehen, die aber gerade in langwierigen Prozessen keine Abhilfe schaffen können. Mit der medienwirksamen und überspitzten Darstellung vom „Geklüngel im Richterzimmer“ ist aber jedoch weiterhin zu rechnen.</p>
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		<title>Ultimate Fighting im Strafrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ultimate-fighting-im-strafrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ultimate-fighting-im-strafrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2009 20:12:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ultimate fighting]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim sog. Ultimate Fighting gibt es nicht bloß im öffentlichen Recht bei der Genehmigung bzw. beim Verbot  solcher Events rechtliche Fragestellungen. Interessant ist ebenso, inwiefern sich die Kontrahenden bei einem solchen Spektakel strafbar machen, wenn sie ihren Gegener verletzen:]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim sog. Ultimate Fighting gibt es nicht bloß im öffentlichen Recht bei der Genehmigung bzw. beim Verbot  solcher Events rechtliche Fragestellungen. Interessant ist ebenso, inwiefern sich die Kontrahenden bei einem solchen Spektakel strafbar machen, wenn sie ihren Gegener verletzen:</p>
<p><img class="alignnone" title="Ultimate Fighting" src="http://images.chron.com/blogs/fighting/Ultimate_Fighting_Liddell_Ortiz_NVMK107.JPG" alt="" width="295" height="395"> </img></p>
<p><strong>Strafrecht überhaupt anwendbar?</strong></p>
<p>Zunächst kann man bei Verletzungen im Rahmen von &#8220;Sportveranstaltungen&#8221; problematisieren, ob das deutsche Strafrecht überhaupt anwendbar sein kann. Aus den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 StGB: Keine Strafe ohne Gesetz">§§ 1 ff. StGB</a> lässt sich jedoch kein gegenteiliger Schluss ziehen &#8211; ansonsten käme es außerdem zu evtl. strafrechtsfreien Räumen und es stellt sich das schwierige Problem abzugrenzen, ab wann Strafrecht doch anzuwenden wäre.</p>
<p><strong>Körperverletzung?</strong></p>
<p>Sodann besteht die Möglichkeit bei den objektiven Tatbestandsmerkmalen der &#8220;körperlichen Misshandlung&#8221; und der &#8220;Gesundheitsschädigung&#8221; im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§ 223 I StGB</a> eine für den Einzelfall angemessene Auslegung vorzunehmen, so dass sozialadäquates Verhalten bereits nicht zur Verwirklichung dieser Merkmale führt. Hiergegen spricht aber, dass diese Merkmale nach einem objektiven Maßstab auszulegen sind.</p>
<p><strong>Objektive Zurechnung</strong></p>
<p>Die wohl h.M. nimmt eine Einschränkung im Rahmen der objektiven Zurechnung vor, indem sie gewöhliche Sportverletzungen als sog. sozialadäquates Verhalten einstuft. Eine solche Abgrenzung birgt fürwahr Abgrenzungsschwierigkeiten. Fraglich wäre hier dann nämlich, inwiefern eine Verletzung beim Ultimate Fighting noch als sozialadäquat gelten könnte. Letzenendes sind hier somit im Rahmen einer Abwägung wertende Erwägungen zugrunde zu ziehen. Im Ergebnis sprechen wohl die hohe Verletzungsgefahr und das lockere Regelwerk eher gegen die sozialadäquanz des Ultimate Fightings, so dass der objektive Tatbestand damit zu bejahen wäre.</p>
<p><strong>Gefährliche Körperverletzung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html" target="_blank" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">§ 224 StGB</a></strong></p>
<p>Bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html" target="_blank" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">§ 224 I Nr. 1 StGB</a> ist dann fraglich, ob die Faust des Fighters bereits ein gefährliches Werkzeug darstellt. Die Norm ist aber gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen, so dass ein Gliedmaß kein Werkzeug in diesem Sinne darstellen kann.</p>
<p>Bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html" target="_blank" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">§ 224 I Nr. 5 StGB</a> kann dann noch diskutiert werden, ob Lebensgefahr hier abstrakt oder konkret vorliegen muss. Der Streit kann aber in der Regel dahingestellt bleiben, da beim Ultimate Fighting i.d.R. nicht einmal eine abstrakte Lebensgefahr vorliegen wird &#8211; dies wird gerade durch das &#8211; wenn auch nur rudimentäre &#8211; Regelwert verhindert.</p>
<p><strong>Rechtswidrigkeit &#8211; Einwilligung</strong></p>
<p>Im Rahmen der Rechtswidrigkeit gilt es sodann die Voraussetzungen einer Einwilligung zu prüfen. Problematisch ist hier dann die Schranke des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html" target="_blank" title="&sect; 228 StGB: Einwilligung">§ 228 StGB</a>. Fraglich ist insofern, wann eine Tat gegen die guten Sitten verstößt:</p>
<p>Eine Möglichkeit besteht darin, sich letztlich an unserem gesellschaftlichem Wertebild zu orientieren. Mit einer solchen Betrachtungsweise sollte man allerdings zurückhaltend argumentieren, da sich unsere Wertevorstellung mit den jeweiligen Zeitgeist ständig ändert. So hat der BGH Verletzungen beim Sado-Maso oder das Spritzen von Heroin nicht als per se sittenwidrig angesehen. Das Herausnehmen von Organen  zum Zwecke des Organhandels wurde hingegen alleine aufgrund der sittlichen Verwerflichkeit unabhängig von der bestehenden Gefahr als sittenwidrig angesehen &#8211; ebenso das willkürliche Amputieren von Gliedmaßen.</p>
<p>Die Fälle aber, wo eine konkrete Todesgefahr herbeigeführt wird, sollen stets als sittenwidrig eingestuft werden. So wurde z.B. die Fahrt bei einem Beschleunigungsrennen als konkrete Lebensgefahr für den mitfahrenden Beifahrer gewertet, so dass dieser nicht einwilligen konnte. Andererseits muss aber in manchen Fällen trotz der konkreten Lebensgefahr ebenso eine Einwilligung möglich sein (z.B. bei der Einwilligung in eine zwar lebensgefährliche, aber dafür evtl. lebensrettende Operation).</p>
<p>Beim Ultimate Fighting wird eine konkrete Lebensgefahr wohl solange anzulehnen sein, als dass ein einzuhaltendes Reglement vorliegt, wonach z.B. Tritte an den Kopf am Boden verboten werden. Es muss dann eine Abwägung im Rahmen der erstgenannten Fallgruppe der Sittenwidrigkeit erfolgen, wobei aber Zurückhaltung geboten ist. Da das Ultimate Fighting im Prinzip deckungsgleiche Gefahren wie das Kickboxen oder Boxen birgt, kann man diesen Sport wohl noch nicht als per se als sittenwidrig einstufen &#8211; eine Einwilligung ist daher möglich.</p>
<p>Folglich macht sich der Ultimate Fighter im Normalfall nicht strafbar. In einer Klausur darf man es sich trotzdem nicht erlauben, all diese Probleme nicht anzusprechen, da die Kenntnis dieser Problematik absoluten Pflichtfachstoff darstellt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrecht Klassiker &#8211; &#8220;Labello Fall&#8221; &#8211; BGH Beschl. v. 20.06.1996 (4 StR 147/96)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrecht-klassiker-labello-fall-bgh-beschl-v-20061996-4-str-14796/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 May 2009 15:18:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Labello Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Klassiker]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>[...]wenn der Gegenstand &#8211; und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich[...]ist[...]kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&#167; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht in Betracht[...]</em></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong> Die Angeklagte drückte der Verkäuferin einer Drogerie einen einfachen Labello Stift in den Rücken und machte sie glauben, es handle sich dabei um den Lauf einer Schusswaffe. Derart geschockt leistete das Opfer keine Gegenwehr und händigte der Angeklagten auf deren Begehren hin, den Kasseninhalt aus.</p>
<p><strong>Kernfragen:</strong> Stellt eine Labello Stift ein taugliches Tatmittel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&#167; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 I Nr. 2 StGB</a> dar?</p>
<p><strong>BGH:</strong> Das Landgericht als Vorinstanz hat die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&#167; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 I Nr. 2 StGB</a> als erfüllt angesehen. Dagegen wendet sich der BGH. Insbesondere rückt er die objektive Ungefährlichkeit des Labello Stiftes in den Vordergrund seiner Entscheidung und die Tatsache, dass die Zwangslage für das Opfer sich vorliegend einzig und allein aus der Täuschung ergeben hat und nicht etwa aus einer irgendwie gearteten Gefährlichkeit&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>[...]wenn der Gegenstand &#8211; und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich[...]ist[...]kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht in Betracht[...]</em></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong> Die Angeklagte drückte der Verkäuferin einer Drogerie einen einfachen Labello Stift in den Rücken und machte sie glauben, es handle sich dabei um den Lauf einer Schusswaffe. Derart geschockt leistete das Opfer keine Gegenwehr und händigte der Angeklagten auf deren Begehren hin, den Kasseninhalt aus.</p>
<p><strong>Kernfragen:</strong> Stellt eine Labello Stift ein taugliches Tatmittel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 I Nr. 2 StGB</a> dar?</p>
<p><strong>BGH:</strong> Das Landgericht als Vorinstanz hat die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 I Nr. 2 StGB</a> als erfüllt angesehen. Dagegen wendet sich der BGH. Insbesondere rückt er die objektive Ungefährlichkeit des Labello Stiftes in den Vordergrund seiner Entscheidung und die Tatsache, dass die Zwangslage für das Opfer sich vorliegend einzig und allein aus der Täuschung ergeben hat und nicht etwa aus einer irgendwie gearteten Gefährlichkeit des Tatmittels.</p>
<p><em>[...]Auch wenn der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> in der dort bezeichneten besonderen Absicht des Täters gesehen wird[...]so dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 116" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">BGHSt 38, 116</a>, 117 mit näherer Begründung ausgeführt hat, <strong>objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale &#8220;Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel&#8221; nicht völlig unberücksichtigt bleiben.</strong> Es genügt deshalb nicht, dass der Täter bei der Tat überhaupt irgendeinen beliebigen Gegenstand bei sich führt, den er im Zusammenhang mit der Drohung einsetzt oder einsetzen will. Jedenfalls dann, wenn der Gegenstand &#8211; und zwar schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild <strong>offensichtlich ungefährlich </strong>und deshalb nicht geeignet ist[...]auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht in Betracht. Einen solchen Gegenstand kann der Täter <strong>schon &#8220;seiner Art nach&#8221; nur unter Täuschung</strong> über dessen wahre Eigenschaft bei der Tat einsetzen. Dann aber steht[...]die <strong>Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> verfehlt wäre</strong> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 116" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">BGHSt 38, 116</a>, 119).[...]War damit der Labellostift aber schon für sich genommen kein taugliches Tatmittel im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a>, so kommt es auf die konkreten Umstände seines Einsatzes nicht an.</em></p>
<p><strong>Fazit: </strong>Die einschränkende Auslegung des BGH iRd. § 250 I Nr.2  und der zu Grunde liegende Labellofall gehören zum Basiswissen im Examen, insbesondere deshalb, weil die Problematik ohne weiteres in den Klausursachverhalt eingebracht werden kann. Siehe zum Problemkreis auch die Entscheidung  in <a title="(2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%2038,%20116">BGHSt 38, 116 </a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrecht Klassiker &#8211; &#8220;Sirius Fall&#8221; &#8211; BGHSt 32, 38</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrecht-klassiker-sirius-fall-bghst-32-38/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/strafrecht-klassiker-sirius-fall-bghst-32-38/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 May 2009 10:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Classics]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><em>&#8220;[...]Was Frau T. nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der – von beiden als sicher erwartete – Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen&#8230;[...]&#8220;</em></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong> Der Angeklage lernte das spätere Opfer in einer Discothek kenne. Die junge Frau wird als &#8220;unselbständig und komplexbeladen&#8221; bezeichnet, was im Laufe des Geschehens durchaus an Bedeutung gewinnt. Im Folgenden entwickelte sich zwischen den Beiden eine enge emotionale Beziehung, innerhalb derer es dem Angeklagten gelang,  das völlige Vertrauen der jungen Frau zu gewinnen und ihr im Rahmen philosophischer und psychologischer Diskussionnen vorzuspiegeln, er sei ein Bewohner Sternes Sirius. Der Angeklagte beschloss im Folgenden, sich auf Kosten seiner &#8220;Schülerin&#8221; zu bereichern, indem er unter anderem Geld für eine angeblich erforderliche &#8220;Heilbehandlung zur geistigen Fortentwicklung&#8221; und für ein späteres Leben am Genfer See als Künstlerin in einem neuen Körper, entgegennahm.  Zum Höhepunkt dieses skurilen Geschehens kam es am 1. Januar 1980: Der Angeklagte trug der Zeugin, im Bewusstsein seiner stark beeinflussenden Wirkung auf selbige, auf, sich in der Badewanne, mit Hilfe eines Haartrockerns, das &#8220;Leben zu nehmen&#8221;. Ziel war&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>&#8220;[...]Was Frau T. nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der – von beiden als sicher erwartete – Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen&#8230;[...]&#8220;</em></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong> Der Angeklage lernte das spätere Opfer in einer Discothek kenne. Die junge Frau wird als &#8220;unselbständig und komplexbeladen&#8221; bezeichnet, was im Laufe des Geschehens durchaus an Bedeutung gewinnt. Im Folgenden entwickelte sich zwischen den Beiden eine enge emotionale Beziehung, innerhalb derer es dem Angeklagten gelang,  das völlige Vertrauen der jungen Frau zu gewinnen und ihr im Rahmen philosophischer und psychologischer Diskussionnen vorzuspiegeln, er sei ein Bewohner Sternes Sirius. Der Angeklagte beschloss im Folgenden, sich auf Kosten seiner &#8220;Schülerin&#8221; zu bereichern, indem er unter anderem Geld für eine angeblich erforderliche &#8220;Heilbehandlung zur geistigen Fortentwicklung&#8221; und für ein späteres Leben am Genfer See als Künstlerin in einem neuen Körper, entgegennahm.  Zum Höhepunkt dieses skurilen Geschehens kam es am 1. Januar 1980: Der Angeklagte trug der Zeugin, im Bewusstsein seiner stark beeinflussenden Wirkung auf selbige, auf, sich in der Badewanne, mit Hilfe eines Haartrockerns, das &#8220;Leben zu nehmen&#8221;. Ziel war die Auszahlung der Summe einer Lebensversicherung, die die Zeugin im Vorfeld abgeschlossen hatte. Die Zeugen handlte im vollkommen Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten, sie werde sofort in einem neuen Körper am &#8220;Genfer See in einem roten Raum&#8221; erwachen. Eine Selbsttötung, die sie persönlich auch ablehnte, hatte sie dabei allerdings nie vor Augen. Aus technischen Gründen scheiterte der angebliche Selbstmord der Zeugin.</p>
<p><strong>Kernfragen:</strong> Es stellt dich die Frage, ob der Angeklagte für das Verhalten des Opfers strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Dies vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser das Opfer in einen Irrtum über den möglicheweise tödlichen Ausgang ihres Handelns versetzt hat. <strong>Wie ist die (straflose) Teilnahme an einer Selbsttötung von einer strafbaren Tötung in mittelbarer Täterschaft abzugrenzen, insbesondere in dem Fall, in dem der &#8220;Täter&#8221; das Opfer lediglich in einen Irrtum versetzt?</strong></p>
<p><strong>BGH: </strong>Der BGH nimmt Stellung zur Abgrenzung von (strafloser) Teilnahme (vorliegen käme eine Anstiftung in Betracht) an einer Selbsttötung und eines (strafbaren) Mordes/Totschlages in mittelbarer Täterschaft, insbesondere für den Fall, in dem das Opfer (lediglich) durch eine Täuschung zu der Selbsttötung bewogen wird, wie dies vorliegen der Fall war. Letzlich könne hier keine allgemeingültige Abgrenzuung vorgenommen werden, da eine Beurteoung immer nur an Hand des EInzelfalls zu treffen sei.</p>
<p><em>Die Frage der Abgrenzung »strafbarer Tötungstäterschaft von strafloser Selbsttötungsteilnahme[...]kann in Fällen, in denen derjenige, der unter dem Einfluß[...]eines anderen Hand an sich legt[...]durch Täuschung zur Vornahme der Tötungshandlung bewogen wird, <strong>nicht abstrakt beantwortet werden. </strong></em></p>
<p>Indikatoren seien dabei die Art unf Weite des Irrtums und das sich daraus ergebende überlegende Wissen des &#8220;Hintermannes&#8221;.</p>
<p><em>Verschleiert er dem sich selbst ans Leben Gehenden die Tatsache, dass dieser eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum hervorgerufen[…] bewsstt und gewollt ausgelöst hat, <strong>Täter eines[…]Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens</strong>, durch das er den Irrenden lenkt, zum Werkzeug gegen sich selbst macht.</em></p>
<p><span>Der BGH wendet die entwickelten Kriterien auf den Fall an und sieht sie als erfüllt an. Der Angeklagte habe dem Opfer gerade suggeriert, dass ihre irdische Existenz, wenn auch unter anderen Voraussetzungen weiter bestehen würde. Auch können die verwunderliche Leichtgläubigkeit des Opfers den Angeklagte nicht entlasten.</span></p>
<p><em>[…] spiegelte der Angeklagte seinem Opfer nicht vor, es werde durch das Tor des Todes in eine transzendente Existenz eingehen, sondern versetzte es in den Irrtum, es werde – obgleich es scheinbar als Leichnam in der Wanne liege <strong>– zunächst als Mensch seinen irdischen Lebensweg fortsetzen</strong>, wenn auch körperlich und geistig so gewandelt[…]Was Frau T. nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der – von beiden als sicher erwartete – Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen und dem Angeklagten die Versicherungssumme verschaffen, von der sein Opfer annahm, sie sei die wirtschaftliche Grundlage des neuen Lebensabschnitts. <strong>Der Angeklagte, der auch das eigentliche Tatgeschehen durch stundenlang erteilte Anweisungen maßgeblich steuerte, beging infolgedessen ein Verbrechen der versuchten mittelbaren Fremdtötung</strong>. Diese rechtliche Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Frau T. völlig unglaubhaften Suggestionen erlag, obwohl sie keine psychischen Störungen aufwies. […]Das Erstaunliche dieses Vorgangs entlastet ihn nicht.</em></p>
<p>Auch führt der BGH aus, dass ein Irrtum des Opfers dahingehend, dass der eigene Tod als „Zwischenstufe“ für ein neues, zukünftiges Dasein erforderlich sei, zu keinem anderen Ergebnis führen kann.</p>
<p><em>Auch wenn Frau T. angenommen hätte, daß dem »Erwachen« […] ihr Tod vorausgehen müsse, daß sie in ein Leben nach dem Tode eintreten werde, das <strong>sie nicht in Fortsetzung ihrer […]Individualität, sondern als ein anderes (höheres) Wesen zu führen habe</strong>, bestünde die Verurteilung des Angeklagten zu Recht. Auch im Falle eines so beschaffenen Irrtums ginge es nicht darum, ob der Angeklagte das Opfer nur über den »konkreten Handlungssinn« getäuscht oder einen »bloßen Motivirrtum« hervorgerufen habe und ob ein solcher Irrtum ausreicht, um seine Tatherrschaft zu begründen <strong>Der Täuschung über den »konkreten Handlungssinn« wäre die Vorspiegelung immanent, daß der Tod nichts anderes als der Beginn neuen Lebens sei</strong>. Der darauf beruhende Irrtum hätte das Gewicht des Irrtums über den Nichteintritt des Todes.[…]</em></p>
<p>Als Mordmerkmal der Habgier sieht der BGH als erfüllt an.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Ein Fall, der insbesondere auf Grund seines skurillen Sachverhalts berühmt ist. Zu den rechtlichen Problemen nimmt der BGH im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung Stellung.Eine Abgrenzung in der Klausur hat also unter Verwedung aller Sachverhaltsangaben und einer Abwägung an Hand der entwickelten Kriterien und Gewichtungen des BGH zu erfolgen.</p>
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		<title>Vorwort zur Rubrik &#8220;Strafrecht Klassiker&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2009 09:08:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Classics]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>vorliegend finden Sie eine kleine Auswahl an Strafrechtsentscheidungen des Reichsgerichts und des BGH. Was allen Entscheidungen gemein ist: Sie haben (juristisch) Geschichte geschrieben, sei es, auf Grund eines besonders skurrilen Sachverhaltes, gesellschaftlicher oder politischer Brisanz, auf Grund rechtlicher Problematik, neuer Figuren oder Auslegungsvorgaben oder schlicht auf Grund ihrer &#8220;Unvertretbarkeit&#8221;.</p>
<p>Die Entscheidungen gehören zum Pflichtstoff des (angehenden) Juristen, wenngleich wohl kein Examensklausurersteller den &#8220;Hochsitzfall&#8221; explizit geschildert haben möchte. Dies wäre aber in den Abschlussklausuren der Anfangssemester durchaus denkbar und natrürlich im Rahmen der mündlichen Prüfung.</p>
<p>Die Darstellung folgt dem Muster einer solchen Prüfung oder Klausur. Eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, die keinen Anspruch auf detailreiche Vollständigkeit beansprucht, eine knappe und prägnante Formulierung der rechtlichen Kernproblematik und schließlich die Lösung des BGH, die auch den Wortlaut der Entscheidungsgründe wiedergibt. Diese Darstellung erscheint uns sinnvoll, da kaum ein Prüfer sie nach den Leitsätzen des BGH fragen wird. Vielmehr gilt es, den Sachverhalt kurz, aber mit allen tatsächlich relevanten Aspekten zu schildern, dann &#8220;den Finger in die Wunde zu legen&#8221; und schlussendlich mit Hilfe, aber auch kritischer&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>vorliegend finden Sie eine kleine Auswahl an Strafrechtsentscheidungen des Reichsgerichts und des BGH. Was allen Entscheidungen gemein ist: Sie haben (juristisch) Geschichte geschrieben, sei es, auf Grund eines besonders skurrilen Sachverhaltes, gesellschaftlicher oder politischer Brisanz, auf Grund rechtlicher Problematik, neuer Figuren oder Auslegungsvorgaben oder schlicht auf Grund ihrer &#8220;Unvertretbarkeit&#8221;.</p>
<p>Die Entscheidungen gehören zum Pflichtstoff des (angehenden) Juristen, wenngleich wohl kein Examensklausurersteller den &#8220;Hochsitzfall&#8221; explizit geschildert haben möchte. Dies wäre aber in den Abschlussklausuren der Anfangssemester durchaus denkbar und natrürlich im Rahmen der mündlichen Prüfung.</p>
<p>Die Darstellung folgt dem Muster einer solchen Prüfung oder Klausur. Eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, die keinen Anspruch auf detailreiche Vollständigkeit beansprucht, eine knappe und prägnante Formulierung der rechtlichen Kernproblematik und schließlich die Lösung des BGH, die auch den Wortlaut der Entscheidungsgründe wiedergibt. Diese Darstellung erscheint uns sinnvoll, da kaum ein Prüfer sie nach den Leitsätzen des BGH fragen wird. Vielmehr gilt es, den Sachverhalt kurz, aber mit allen tatsächlich relevanten Aspekten zu schildern, dann &#8220;den Finger in die Wunde zu legen&#8221; und schlussendlich mit Hilfe, aber auch kritischer Auseinandersetzung der BGH Rechtssprechung, eine Lösung zu entwickeln.</p>
<p>Ihr Team von Juraexamen.info</p>
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		<title>Strafrecht Classics &#8211; Der Katzenkönig (BGHSt 35, 347)</title>
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		<pubDate>Fri, 01 May 2009 11:55:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katzenkönig]]></category>
		<category><![CDATA[mittelbare Täterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Classics]]></category>
		<category><![CDATA[vermeidbarer Verbotsirrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Versuch]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In diesem skurrilen Klassiker entschied der BGH, dass eine <strong>mittelbare Täterschaft</strong> auch dann in Frage kommen kann, wenn der Tatmittler als &#8220;menschliches Werkzeug&#8221; <strong>volldeliktisch </strong>handelt, sich also auch strafbar gemacht hat. Konkret ging es darum, dass der Hintermann einen <strong>vermeidbaren Verbotsirrtum (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&#167; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a>)</strong> beim Tatmittler hervorgerufen und für seine Zwecke ausgenutzt hatte.</p>
<p>Dem Fall lag folgender <strong>Sachverhalt </strong>zugrunde:</p>
<p>Nach den Feststellungen lebten die drei Angeklagten in einem von &#8220;Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben&#8221; geprägten &#8220;neurotischen Beziehungsgeflecht&#8221; zusammen. Der Angeklagten H. gelang es zusammen mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des &#8220;Katzenkönigs&#8221;, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. &#8211; in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu H. darum bemüht, ihr zu glauben &#8211; wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In diesem skurrilen Klassiker entschied der BGH, dass eine <strong>mittelbare Täterschaft</strong> auch dann in Frage kommen kann, wenn der Tatmittler als &#8220;menschliches Werkzeug&#8221; <strong>volldeliktisch </strong>handelt, sich also auch strafbar gemacht hat. Konkret ging es darum, dass der Hintermann einen <strong>vermeidbaren Verbotsirrtum (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a>)</strong> beim Tatmittler hervorgerufen und für seine Zwecke ausgenutzt hatte.</p>
<p>Dem Fall lag folgender <strong>Sachverhalt </strong>zugrunde:</p>
<p>Nach den Feststellungen lebten die drei Angeklagten in einem von &#8220;Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben&#8221; geprägten &#8220;neurotischen Beziehungsgeflecht&#8221; zusammen. Der Angeklagten H. gelang es zusammen mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des &#8220;Katzenkönigs&#8221;, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. &#8211; in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu H. darum bemüht, ihr zu glauben &#8211; wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den &#8220;Katzenkönig&#8221; aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, ,H. ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und P. zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte H. Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes erfuhr, entschloß sie sich aus Haß und Eifersucht, dessen Frau O. von R. &#8211; unter Ausnutzung seines Aberglaubens &#8211; töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis mit P., der &#8211; wie sie wußte &#8211; seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die H. dem R. vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der &#8220;Katzenkönig&#8221; ein Menschenopfer in der Gestalt der O; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom &#8220;Katzenkönig&#8221; vernichtet. R., der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H. und P. wiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht gelte, &#8220;da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten&#8221;. Nachdem er H. &#8220;unter Berufung auf Jesus&#8221; hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine &#8220;unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht&#8221; sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die &#8220;Gefahr für Millionen Menschen ab&#8221;, die er &#8220;durch das Opfern von O.&#8221; retten könne. Am späten Abend des 30. Juli 1986 suchte R. die O in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Entsprechend dem ihm von P. &#8211; im Einverständnis mit H. &#8211; gegebenen Rat stach R. mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen O. in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen der sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten, ließ R. von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend seinem &#8220;Auftrag&#8221; unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete er mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.</p>
<p><em>Lösung des BGH</em>:</p>
<p><strong>Zur Strafbarkeit des R:</strong> Diese hatten alle Instanzen bejaht. Zwar war R wohl wirklich nicht gerade der hellste Mensch auf Erden, jedoch war er noch schuldfähig; <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">§ 20 StGB</a> schied also aus. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> wurde zwar bejaht, dadurch wird aber die Strafbarkeit dem Grunde nach nicht berührt.  Zwar lag ein (indirekter) Verbotsirrtum vor (R glaubte sich &#8220;gerechtfertigt&#8221;, da er das Menschenopfer zur Rettung der Menschheit vor dem Zorn des Katzenkönigs für notwenig hielt; er zog damit die Grenzen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StGB: Rechtfertigender Notstand">§ 34 StGB</a> zu weit), jedoch war dieser Irrtum relativ eindeutig vermeidbar:</p>
<p>&#8220;<span><span style="font-family: Arial;">Daß der Angeklagte diesen Interessenkonflikt fehlerhaft abgewogen hat, führt als Bewertungsirrtum auch nicht zum Vorsatzausschluß, sondern zu einem &#8211; nach den Feststellungen vermeidbaren &#8211; Verbotsirrtum gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a> (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rn. 51; Dreher/Tröndle a.a.O. § 34 Rn. 18). Danach hätte er als Polizeibeamter unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und auch seiner Wahnideen bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson, zum Beispiel eines Geistlichen, die rechtliche Unzulässigkeit einer quantitativen Abschätzung menschlichen Lebens als des absoluten Höchstwertes erkennen können.&#8221;</span></span></p>
<p><strong>Somit war R strafbar wegen versuchten Heimtückemordes</strong>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 StGB: Totschlag">§§ 212</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html" target="_blank" title="&sect; 211 StGB: Mord">211</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 StGB: Begriffsbestimmung">22</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 StGB: Strafbarkeit des Versuchs">23</a> I StGB. Ein Rücktritt lag nicht vor, denn der Versuch war fehlgeschlagen und R ergriff die Flucht.</p>
<p>Problematisch war die <strong>Strafbarkeit von H. und P.:</strong></p>
<p><span><span style="font-family: Arial;">&#8220;Zu Recht hat das Landgericht auch den Angeklagten P. als Täter verurteilt. Dieser hat gemeinschaftlich mit der Angeklagten H., die den Schuldspruch nicht angegriffen hat, die <strong>Tat &#8220;durch einen anderen&#8221; im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/25.html" target="_blank" title="&sect; 25 StGB: T&auml;terschaft">§ 25 Abs. 1 StGB</a> begangen</strong>. Sie handelten aus <strong>niedrigen Beweggründen</strong>. Beide sind nicht etwa deswegen nur Anstifter, weil auch der Mitangeklagte R. als Täter einzustufen war.[...] </span></span><span><span style="font-family: Arial;">Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 2, 169 [170]; 30, 363 [364] ausgeführt, daß der mittelbare Täter die Tat durch einen anderen ausführe, der nicht selbst Täter sei. Diese Definition, die für den Regelfall der mittelbaren Täterschaft zutrifft, ist in den genannten Entscheidungen aber nicht tragend. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Beantwortung der Frage an, weil den Angeklagten H. und P. &#8211; jedenfalls nach Überzeugung des Landgerichts &#8211; die für eine Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Mord erforderliche Kenntnis des tatbezogenen Merkmals der Heimtücke nicht nachzuweisen war. [...] </span></span><span><span style="font-family: Arial;">Daß mit Hilfe des Verantwortungsprinzips allein nicht stets eine scharfe Grenzziehung möglich ist, wird von Vertretern dieser Lehre selbst eingeräumt, indem sie für die Fälle des durch einen Machtapparat organisierten Verbrechens ohne Rücksicht auf die volle rechtliche Verantwortbarkeit des Handelnden eine &#8220;Täterschaft hinter dem Täter&#8221; anerkennen. Ein wertender Vergleich der Fälle des unvermeidbaren Verbotsirrtums &#8211; hier ist unbestritten mittelbare Täterschaft möglich &#8211; mit denen des vermeidbaren Verbotsirrtums zeigt, daß allein die Vermeidbarkeit des Irrtums kein taugliches Abgrenzungskriterium ist. Auch dem in einem solchen Irrtum handelnden Täter fehlt zur Tatzeit die Unrechtseinsicht. Daß er Kenntnisse hätte haben können, die er im konkreten Fall nicht hatte, braucht an der Tatherrschaft des die Erlaubtheit vorspiegelnden Hintermannes nichts zu ändern; ebensowenig wird dadurch notwendigerweise dem Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges genommen. In Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermannes als dem unmittelbar Handelnden ist deshalb bei der Prüfung, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abzustellen. Ob sie vor liegt, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern kann nur je nach der konkreten Fallgestaltung im Einzelfall wertend ermittelt werden. Eine solche Abgrenzung entspricht den Grundsätzen, die auch für die Beurteilung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme maßgeblich sind. </span></span><span><span style="font-family: Arial;"><strong>Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes ab</strong>. <strong>Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewußt hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so daß der Irrende bei wertender Betrachtung als ein &#8211; wenn auch (noch) schuldhaft handelndes &#8211; Werkzeug anzusehen ist</strong>. </span></span><span><span style="font-family: Arial;">So liegt es nach den Feststellungen hier. Einerseits haben die Angeklagten H. und P. beim Angeklagten R. die Wahnideen hervorgerufen und diese später bewußt ausgenutzt, um seine rechtlichen Bedenken wie seine Gewissensbisse auszuschalten und ihn zu veranlassen, die von ihnen beabsichtigte Tat ihren Plänen und Vorstellungen entsprechend auszuführen. Auf diese psychologische Weise steuerten sie die Tatplanung. Darüber hinaus bestimmten sie wesentliche Teile der Tatausführung.&#8221;</span></span></p>
<p>Damit bejahte der BGH für beide &#8220;Hintermänner&#8221; eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes.</p>
<p><em>Kritik</em>: Nach einer in der Literatur verbreiteten Lösung muss im Katzenkönig-Fall eine mittelbare Täterschaft ausscheiden, denn diese sei generell nicht denkbar, wenn der Tatmittler strafrechtlich voll verantwortlich ist für seine Tat (sog. <strong>Lehre vom Verantwortungsprinzip</strong>). Diese Ansicht lehnt konsequenterweise auch andere Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft ab, bei denen der Tatmittler keinen &#8220;Defekt&#8221; aufweist, insbesondere also die auf Roxin zurückgehende Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft kraft organisierter Machtapparate (z.B. DDR-Mauerschützen-Fälle). In Betracht kommt nach dieser Ansicht dann &#8220;nur&#8221; eine Anstiftung. Mit dieser schon vor dem Katzenkönig-Fall bestehenden Ansicht hatte sich der BGH auseinandergesetzt (s. o.) und hat sie meines Erachtens mit überzeugenden Argumenten abgelehnt.</p>
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		<item>
		<title>Pirate Bay &#8211; Anklage in Deutschland möglich?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/pirate-bay-strafbarkeit-in-deutschland/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Apr 2009 18:54:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[juraexamen]]></category>
		<category><![CDATA[jurastudium]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Pirate Bay]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Strafbarkeit der Crew von "Pirate-Bay" und der Bezug zum deutschen Strafrecht]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vier Männer, zwischen 24 und 48 Jahre alt, werden für ihre Verbindung mit dem Torrent-Tracker &#8220;The Pirate Bay&#8221; zur Verantwortung gezogen. Ein Gericht in Stockholm verurteilte die vier am heutigen Freitag zu jeweils einem Jahr Haft und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2,75 Millionen Euro (<a href="http://www.heise.de/newsticker/Pirate-Bay-Berufung-gegen-bizarres-Urteil--/meldung/136352">http://www.heise.de/newsticker/Pirate-Bay-Berufung-gegen-bizarres-Urteil&#8211;/meldung/136352</a>). Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die Betroffenen Berufung einlegen werden.</p>
<p>Unabhängig davon, ob sich die Beteiligten als Anstifter, Gehilfe oder sogar als Täter nach schwedischem oder deutschem Urheberstrafrecht strafbar gemacht haben, soll hier diskutiert werden, ob denn überhaupt eine Anklage in Deutschland möglich wäre.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 StGB: Geltung f&uuml;r Inlandstaten">§ 3 StGB</a> gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Der &#8220;Ort der Tat&#8221; widerrum ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 StGB</a> definiert. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 I StGB</a> gilt der Ubiquitätsgrundsatz: Maßgeblich sind also der Handlungs- sowie der Erfolgsort:</p>
<p>Bei einer Straftat, die über das Internet begangen wird, ist der <strong>Handlungsort </strong>der Ort, wo die Seitenbetreiber ihre Computer bedienen. Fraglich ist hingegen, ob bei Delikten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§§ 106 ff. UrhG</a> der <strong>Erfolgsort</strong> &#8211; also der Ort, wo der tatbestandliche Erfolg eintritt (nämlich die Verbreitung, Vervielfältigung etc.) &#8211; auch in Deutschland liegen kann.</p>
<ul>
<li>Im Schrifttum wird teilweise (wie bei schlichten Tätigkeitsdelikten) nur der Handlungsort anerkannt, teilweise erweitert um den Server-Standort.  Der Erfolgsort i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 I, II StGB</a> wäre dann nur in Schweden.</li>
<li>BGHSt 46, 212 = NJW 2001, 624 interpretiert den Erfolgsort dagegen zum Beispiel extrem extensiv: Bei &#8220;abstrakt-konkreten&#8221; Gefährdungsdelikten liege der Erfolgsort überall dort, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Ob dies auch für rein abstrakte Gefährdungsdelikte gilt, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.</li>
<li>Bei Erfolgsdelikten (wie z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§ 106 UrhG</a>) hingegen läge der Erfolgsort demnach überall, wo die Daten heuntergeladen oder verteilt werden. <em>Hilgendorf </em>erörtert deshalb in  NJW 1997, 1873 den Vorschlag, einen besonderen territorialen Bezug zum Inland zu fordern, damit der Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 I StGB</a> nicht völlig konturenlos wird.<br />
Auch BGHSt 46, 212 verlangt – wenngleich eher beiläufig – einen &#8220;völkerrechtlich legitimierenden Anknüpfungspunkt&#8221; . Ein solcher Anknüpfungspunkt kann jedenfalls dann gegeben sein, wenn die Veröffentlichung der Internetpublikation in deutscher Sprache erfolgte oder wenn ein spezieller Bezug der Äußerungen zu deutschen Sachverhalten oder Personen vorliegt.<br />
Ein solcher Bezug wird in den Fällen von Pirate Bay wohl i.d.R. nicht vorliegen, so dass eine Anklageerhebung in Deutschland eher unwahrscheinlich wäre.</li>
</ul>
<p>Die Frage nach dem Erfolgsort ist im Einzelnen letztlich aber noch weitestgehend ungeklärt. Gerade deswegen ist es nicht unwahrscheinlich, in einer Examensklausur oder in der mündlichen Prüfung einen Sachverhalt mit Auslandsbezug über das Internet präsentiert zu bekommen. Es müssen dann natürlich nicht stur Lehrmeinungen runtergebetet werden, sondern es gilt lediglich den Einstieg über die richtigen Normen zu finden und dann juristisch zu argumentieren. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 StGB: Geltung f&uuml;r Inlandstaten">§§ 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">9 StGB</a> sollen eine Tat dann dem deutschen Strafrecht unterstellen, wenn sich ein Teil des Handlungs- oder Erfolgsunwerts auf deutschem Territorium zugetragen hat. Wie hoch die Intensität dieses Bezugs sein soll, ist eben im Detail strittig, wobei hier <strong>niemals explicites Sonderwissen </strong>erwartet werden wird.</p>
<p>Für die mündliche Prüfung sei noch gesagt, dass in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) der Grundsatz &#8220;<strong>ne bis in idem</strong>&#8220;, wie er sich auch in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 III GG</a> findet, geregelt ist.<br />
Sofern demnach eine Tat im prozessualen Sinne (also ein einheitlich geschichtlicher Geschehensablauf) in einem anderen Land im Schengenraum abgeurteilt ist, kann wegen Strafklageverbrauchs nicht noch einmal in Deutschland angeklagt werden.</p>
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		<title>Verhaftung einer HIV-positiven Sängerin wegen ungeschützten Geschlechtsverkehrs</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Apr 2009 10:45:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Eine Verhaftung der Darmstädter Staatsanwaltschaft sorgte für eine heftige öffentliche Diskussion: Eine Popsängerin (ihren Namen wollen wir hier anders als die Bild oder Spiegel online nicht nennen) wurde öffentlichkeitswirksam kurz vor einem Auftritt in Untersuchungshaft genommen. Die Bild veröffentlichte hierüber einen ausführlichen Bericht mit intimen Details über das Sexualleben der Beschuldigten. Hiergegen ging der Anwalt erfolgreich mittels einer einstweiligen Verfügung vor. Auch seriöse Zeitungen berichteten ausführlich: Die Süddeutsche Zeitung widmete dem Fall das Thema des Tages (SZ Nr. 88/2009, S. 2) und kritisierte dabei aufs Schärfste die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, welche die Unschuldvermutung missachtet und die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten verletzt habe. Auch die FAZ Sonntagszeitung diskutierte ausgiebig (Nr. 16/2009, S. 12, 23).</p>
<p>Die Sängerin steht unter dem Verdacht, in mindestens drei Fällen mit unterschiedlichen Männern ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, ohne dabei die Männer darüber aufgeklärt zu haben, dass sie HIV-positiv ist. Einer der Männer ist nun auch HIV-positiv. Die StA Darmstadt ermittelt wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung. Die Untersuchungshaft begründet sie mit einer &#8220;Wiederholungsgefahr&#8221;.</p>
<p>Beides &#8211; also sowohl die materiellrechtliche Seite als auch&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Verhaftung der Darmstädter Staatsanwaltschaft sorgte für eine heftige öffentliche Diskussion: Eine Popsängerin (ihren Namen wollen wir hier anders als die Bild oder Spiegel online nicht nennen) wurde öffentlichkeitswirksam kurz vor einem Auftritt in Untersuchungshaft genommen. Die Bild veröffentlichte hierüber einen ausführlichen Bericht mit intimen Details über das Sexualleben der Beschuldigten. Hiergegen ging der Anwalt erfolgreich mittels einer einstweiligen Verfügung vor. Auch seriöse Zeitungen berichteten ausführlich: Die Süddeutsche Zeitung widmete dem Fall das Thema des Tages (SZ Nr. 88/2009, S. 2) und kritisierte dabei aufs Schärfste die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, welche die Unschuldvermutung missachtet und die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten verletzt habe. Auch die FAZ Sonntagszeitung diskutierte ausgiebig (Nr. 16/2009, S. 12, 23).</p>
<p>Die Sängerin steht unter dem Verdacht, in mindestens drei Fällen mit unterschiedlichen Männern ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, ohne dabei die Männer darüber aufgeklärt zu haben, dass sie HIV-positiv ist. Einer der Männer ist nun auch HIV-positiv. Die StA Darmstadt ermittelt wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung. Die Untersuchungshaft begründet sie mit einer &#8220;Wiederholungsgefahr&#8221;.</p>
<p>Beides &#8211; also sowohl die materiellrechtliche Seite als auch die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft &#8211; soll hier näher beleuchtet werden. Die sichere Beherrschung beider Themenkomplexe ist für ein erfolgreiches Jurastudium unverzichtbar. Zu beiden Problematiken gibt es umstrittene und auch politisch relevante höchsrichrichterliche Rechtsprechung.</p>
<p>Zunächst einmal allgemein zur Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs von HIV-positiven Menschen: Der BGH geht regelmäßig von einer gefährlichen Körperverletzung (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§§ 223</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html" target="_blank" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">224</a> I Nr. 1 StGB &#8220;Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen&#8221;) aus, wenn der Infizierte seinen Sexualpartner nicht aufgeklärt hat und es zu einer Ansteckung kommt. Schon die Infizierung mit dem HI-Virus ist dabei eine Gesundheitsschädigung iSv <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§ 223 I StGB</a>, auf einen Ausbruch der Krankheit AIDS kommt es nicht an, denn schon der HI-Virus beeinträchtigt die Lebensweise negativ und verursacht so einen pathologischen Zustand (s. auch Schönke/Schröder, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§ 223 StGB</a> Rn. 7: &#8221; [...] Demzufolge ist in diesem Infektionsbereich Körperverletzung nicht erst und nicht nur dann anzunehmen, wenn das „acquired immune deficiency syndrom“ <em>(AIDS)</em> &#8211; idR nach bis zu sechs Jahren &#8211; voll zum Ausbruch kommt, sondern bereits dann, wenn idR 4 bis 6 Wochen nach dem infizierenden Kontakt der „human immune deficiency virus <em>(HIV)</em>“ auftritt; denn bereits infolge dieser HIV-Infektion weicht der körperliche Zustand des Infizierten in pathologisch signifikanter uU auch für andere Krankheitssymptome anfälliger Weise vom Normalbild eines Gesunden ab).</p>
<p>Auch ein Versuch ist im Falle der Nicht-Ansteckung strafbar (vgl. <span class="gericht">BGH</span>, <em>Urteil</em> <span class="datum">vom 04-11-1988</span><span class="az"> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 262/88" target="_blank" title="BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88: Aids I">1 StR 262/88</a></span><em>).</em></p>
<p><em> </em>Bei einer entsprechenden Aufklärung des Sexualpartners scheidet eine Strafbarkeit hingegen in der Regel aus, da nur eine Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährung vorliegen soll (vgl. hierzu <span class="gericht">BayObLG</span>, <em>Urteil</em> <span class="datum">vom 15.09.1989</span><span class="az"> &#8211; RReg. 1 St 126/89). Die Selbstgefährung ist dabei von der einverständlichen Fremdgefährung abzugrenzen, bei der nur eine Einwilligung in betracht kommt (vgl. dazu auch unseren Artikel zu Beschleunigungsrennen). Für die Abgrenzung ist dabei nach der Rspr. und der hL das Kriterium der Tatherrschaft maßgebend: Beim Sex haben eben beide Partner &#8220;Tatherrschaft&#8221;, sodass bei einer Aufklärung des Partners über die Infektion und einer Kenntnis des damit verbundenen Risikos eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung anzunehmen ist. </span></p>
<p><span class="az">Weiteres Problem  ist das Vorliegen des Körperverltzungsvorsatzes. Dieser wird von der Rechtsprechung in der Regel bejaht. Gleichzeitig wird ein Tötungsvorsatz (Versuch) jedoch verneint, obwohl ja eine Ansteckung mit dem HI-Virus auch heute noch häufig zum Tod führt. Dies begründet der BGH mit der höheren Hemmschwelle bei Tötungsdelikten, weshalb hier an die Bejahung des Vorsatzes besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Diese Rspr. wird in der Lehre zum Teil als widersprüchlich kritisiert und abgelehnt (vgl. </span>Schönke/Schröder, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§ 223 StGB</a> Rn. 7). Wieder andere Stimmen versuchen eine Zurechenbarkeit im Todesfall aufgrund des idR langen Zeitabstandes zwischen Infektion und Todeseintritt zu verneinen. Im Ergebnis sind wohl alle Ansätze dogmatisch unbefriedigend, gleichwohl verdient der &#8220;Kompromiss&#8221; des BGH (also Körperverltzung idR ja, Totschlag/Mord idR nein) bei wertender Betrachtung Zustimmung.</p>
<p>Als zweites nun zur strafprozessualen Problematik: die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft.  Diese sind in <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank">§ 112 StPO</a> geregelt. Danach sind drei Punkte zu prüfen:</p>
<p>1) Ein dringender Tatverdacht, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank">§ 112 I 1 StPO</a>: Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine <em>große Wahrscheinlichkeit</em> dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine <em>Straftat</em> <em>begangen</em> hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist.</p>
<p>2) Ein Haftgrund z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank">§ 112 II StPO</a> (muss nach BVerfG immer vorliegen, auch in Fällen des Abs. 3, dann aber &#8211; je nach Schwere des Tatverdachts &#8211; abgeschwächt!): Vorliegend nannte die Staatsanwaltschaft den Haftgrund der &#8220;Wiederholungsgefahr&#8221;, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112a.html" target="_blank">§ 112a I Nr. 2 StPO</a>.<br />
Ob ein solcher Haftgrund hier tatsächlich anzunehmen ist, erscheint allerdings äußerst fragwürdig. Spätestens nach der Berichterstattung der Bild-Zeitung kann wohl nämlich davon auszugehen sein, dass nunmehr jederman(n) von der HIV-Infektion der betroffenen Person Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>3. Verhältnismäßigkeit, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank">§ 112 I 2 StPO</a></p>
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		<title>Strafrecht AT Prüfungsschemata</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/strafrecht-at-prufungsschemata-schema/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Apr 2009 10:19:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>examenroot</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht AT Prüfungsschemata]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Schema]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Schemata]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Einige kostenlose Strafrecht AT Schemata für die Lernsoftware BrainYoo findet Ihr hier:</p>
<p><a href="http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html">http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html</a></p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Einige kostenlose Strafrecht AT Schemata für die Lernsoftware BrainYoo findet Ihr hier:</p>
<p><a href="http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html">http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html</a></p>
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		<title>The Fast and the Furious vor Gericht &#8211; Zur Strafbarkeit illegaler Beschleunigungsrennen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/the-fast-and-the-furious-vor-gericht-zur-strafbarkeit-illegaler-beschleunigungsrennen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/the-fast-and-the-furious-vor-gericht-zur-strafbarkeit-illegaler-beschleunigungsrennen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2009 16:45:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstgefährdung]]></category>
		<category><![CDATA[Tatherrschaft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 222 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der folgende aktuelle Fall war in nahezu jeder Ausbildungszeitschrift zu finden. Dort wurde jeweils die besondere Examensrelevanz dieser BGH-Entscheidung mehrfach hervorgehoben &#8211; dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Daher eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung des BGH (BGHSt v. 20.11.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 328/08" target="_blank" title="BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08">4 StR 328/08</a>, s. http://www.bundesgerichtshof.de/):</p>
<p><em>Sachverhalt:</em><br />
Vier Jungs vom Bodensee führten mit zwei Autos ein Beschleunigungsrennen auf der B33 (autobahnähnlich ausgebaut) durch. Es trat dabei ein getunter Golf (Höchstgeschwindigkeit von etwa 240 km/h) gegen einen Porsche Carrera (Höchstgeschwindigkeit von etwa 300 km/h) an, jeweils mit einem Beifahrer. Die Beifahrer zählten – durch Handzeichen – von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten die Pkws von 80 auf über 200 km/h, was von den Beifahrern gefilmt wurde.<br />
Dann wude ein weiterer Beschleunigungstest durchgeführt. Hierzu gab der Angeklagte S. aus dem Pkw Porsche heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten H. mit den Worten „Gib Gas“ oder „Los“ zum Beschleunigen auf.<br />
Nach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahrstreifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuführen; der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der folgende aktuelle Fall war in nahezu jeder Ausbildungszeitschrift zu finden. Dort wurde jeweils die besondere Examensrelevanz dieser BGH-Entscheidung mehrfach hervorgehoben &#8211; dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Daher eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung des BGH (BGHSt v. 20.11.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 328/08" target="_blank" title="BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08">4 StR 328/08</a>, s. http://www.bundesgerichtshof.de/):</p>
<p><em>Sachverhalt:</em><br />
Vier Jungs vom Bodensee führten mit zwei Autos ein Beschleunigungsrennen auf der B33 (autobahnähnlich ausgebaut) durch. Es trat dabei ein getunter Golf (Höchstgeschwindigkeit von etwa 240 km/h) gegen einen Porsche Carrera (Höchstgeschwindigkeit von etwa 300 km/h) an, jeweils mit einem Beifahrer. Die Beifahrer zählten – durch Handzeichen – von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten die Pkws von 80 auf über 200 km/h, was von den Beifahrern gefilmt wurde.<br />
Dann wude ein weiterer Beschleunigungstest durchgeführt. Hierzu gab der Angeklagte S. aus dem Pkw Porsche heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten H. mit den Worten „Gib Gas“ oder „Los“ zum Beschleunigen auf.<br />
Nach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahrstreifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuführen; der Angeklagte B. fuhr nunmehr auf dem linken, der Angeklagte H. auf dem rechten Fahrstreifen. Zur Durchführung des Rennens verringerten die Angeklagten B. und H. zunächst die Geschwindigkeit von etwa 120 km/h auf ca. 80 km/h und zumindest J. -P. Sim. (das spätere Opfer) gab durch Handzeichen das Startsignal. Anschließend beschleunigten die Fahrer die Pkws. Das Rennen, das sowohl der Angeklagte S. als auch J. -P. Sim. wiederum filmten, wurde auch nach dem Erreichen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h fortgeführt; als das entsprechende Verkehrszeichen passiert wurde, hatte der vom Angeklagten H. gesteuerte Pkw Porsche eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h, der vom Angeklagten B. gesteuerte Pkw VW erreichte schließlich eine Spitzengeschwindigkeit von 213 km/h. Beide setzten das Rennen fort, auch als vor ihnen auf dem rechten Fahrstreifen der vom Zeugen G. gesteuerte, mit vier Personen besetzte und knapp 120 km/h schnelle Pkw Opel Astra sichtbar wurde. Als der Zeuge die „von hinten auf ihn zuschießenden“ Fahrzeuge bemerkte, steuerte er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach rechts (ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der Bundesstraße nicht vorhanden), während der Angeklagte B. den Pkw VW auf dem linken Fahrstreifen zur Mittelleitplanke hin lenkte. Zugleich steuerte der Angeklagte H. den Pkw Porsche über die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen, um das Fahrzeug des Zeugen G. ebenfalls überholen zu können. Während des Überholvorgangs befanden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinander, wobei der Abstand zwischen dem VW und dem Porsche etwa 30 cm betrug; nach dem Überholvorgang erreichte der Pkw Porsche im Bereich der auf 120 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit von mehr als 240 km/h. „Die durch das gleichzeitige Überholen realisierte Gefährdung haben sie [die Angeklagten B. und H. ] bewusst verursacht und in Kauf genommen“.<br />
Als sich die drei Fahrzeuge während des Überholvorgangs nebeneinander befanden, geriet das vom Angeklagten B. gesteuerte Fahrzeug mit den linken Reifen auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, machte der Angeklagte B. eine zu starke Lenkbewegung, das von ihm gesteuerte Fahrzeug geriet ins Schleudern, kam rechts von der Fahrbahn ab, überschlug sich, prallte gegen ein Verkehrszeichen, schleuderte zurück gegen die Mittelleitplanke und kam schließlich nach etwa 300 Meter auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen, wo es in Brand geriet. Bereits vor dem Erreichen des Endstandes wurden die – nicht angeschnallten – Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. <strong>An den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb J. -P. Sim.</strong> noch am selben Tag, der Angeklagte B. wurde schwer verletzt.<br />
Die Angeklagten H. und S. , die den Unfall beobachtet hatten, fuhren zunächst weiter und kehrten nach dem Ende der vierspurigen Ausbaustrecke auf der Gegenfahrbahn zur Unfallstelle zurück.</p>
<p><em>Probelm: Strafbarkeit des Angeklagten B nach dem StGB:</em></p>
<p><em>I. Zunächst einmal recht eindeutig (+): Strafbarkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" target="_blank" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">§ 315c I Nr. 2 b) StGB</a></em><br />
1. Der B führte ein Fahrzeug im Straßenverkehr; er hat beim Überholen gegen Vorschriften der StVO verstoßen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 StVO: &Uuml;berholen">§ 5 IV 2 StVO</a>); dies geschah auch grob verkehrswidrig; durch diese Handlung kam es auch zu einer Gefährung von Leib und Leben sowie des PKWs des G (als Sache von bedeutendem Wert);<br />
2. B handelte auch &#8211; bedingt &#8211; vorsätzlich und rücksichtslos,<br />
3. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.</p>
<p><em><strong>II. Problem des Falles: <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 StGB: Fahrl&auml;ssige T&ouml;tung">§ 222 StGB</a>?</strong></em><br />
1. Tatbestand<br />
a. Tod eines Menschen (+)<br />
b. Handlung des B, Kausalität (+)<br />
c. Sorgfalspflichtverletzung (+) wegen zahlreicher Verstöße gegen StVO<br />
d. obj. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit (+)<br />
<strong>e. Objektive Zurechnung</strong><br />
Hier lag ein erster Problemschwerpunkt. Die Lehre von der obj. Zurechnung verlangt, dass der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg realisiert hat. Dies ist nicht der Fall, wenn das Opfer sich selbst gefährdet und diese Selbstgefährung sich im Erfolg realsiert hat, sodass dies den Beitrag des Täters überlagert.<br />
Zunächst musste daher die <strong>eigenverantwortliche Selbstgefährung</strong> von der <strong>einverständlichen Fremdgefährung</strong> abgegrenzt werden. Dies geschieht nach hM mittels dem Kriterium der <strong>Tatherrschaft</strong>. Nach dem BGH hatte hier nur der B als Fahrer Tatherrschaft. Die Beteiligung des Beifahrers und Opfers (Startzeichen, Filmen, Anfeuern) reichte nicht aus, um dessen Tatherrschaft zu begründen. Mithin ging der BGH von einer Fremdgefährung aus und bejahte die objektive Zurechnung, denn eine Framdgefährung wird erst auf der Ebene der Rechtfertigung relevant (dazu sogleich).<br />
Die Vorinstanz hatte die objektive Zurechnung noch verneint, da im vorliegenden Fall die Fremdgefährdung einer Selbstgefährdung in allen relevanten Punkten gleichstehe. Diese ansicht geht auf Roxin zurück. Argument der Vorinstanz war, dass es mehr oder weniger vom Zufall abhing, wer Fahrer war, da alle vier Jungs in der Szene aktiv waren und abwechselnd am Steuer saßen. Der BGH lehnte dies ab, da nach seiner Ansicht es allein auf die tatsächliche Tatsituation, die letztlichzum Unfall führte, ankomme. Hier ist die aA aber meines Erachtens gut vertretbar.<br />
2. Problematisch war sodann die <strong>Rechtswidrigkeit</strong>. hier war eine Einwilligung des Opfers zu diskutieren. Der BGH verneinte auch dies. Zwar gelte <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a> als Einwilligungssperre bei <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 StGB: Fahrl&auml;ssige T&ouml;tung">§ 222 StGB</a> nicht direkt (str.), jedoch könne man den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html" target="_blank" title="&sect; 228 StGB: Einwilligung">§§ 228</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">216 StGB</a> den Rechtsgedanken entnehmen, dass in eine Lebensgefahr nicht wirksam eingewilligt werden könne (auch str.). Es bestehe ein allgeimes Interesse an der Erhaltung des Rechtsguts Leben. <strong>Eine Einwilligung in eine Todesgefahr sei daher sittenwidrig</strong>. Hier war alles vertretbar.<br />
3. Die Schuld war wiederum unproblematisch.</p>
<p>Hier noch einmal aus dem Urteil die wichtige Passage  zur Einwilligung:<br />
&#8220;2. In seinen Tod oder in das Risiko seines Todes hat J. -P. Sim. auch nicht in rechtserheblicher Weise eingewilligt.<br />
a) Während Rechtsprechung und herrschende Lehre darin übereinstim-men, dass entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a> eine Einwilligung in den von einem anderen vorsätzlich herbeigeführten Tod grundsätzlich nicht strafbefreiend wirkt, die vorsätzliche (oder fahrlässige) Körperverletzung dagegen unter den einschränkenden Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html" target="_blank" title="&sect; 228 StGB: Einwilligung">§ 228 StGB</a> gerechtfertigt sein kann, werden die Zulässigkeit und Bedeutung der Einwilligung in eine Lebensgefahr nicht einheitlich beurteilt.<br />
In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde eine solche Einwilligung als grundsätzlich unbeachtlich angesehen, weil das Leben eines Menschen auch in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 StGB: Fahrl&auml;ssige T&ouml;tung">§ 222 StGB</a> zum Schutz der Allgemeinheit mit Strafe bedroht sei und eine Einwilligung das mit einer fahrlässigen Tötung verbundene Handlungsunrecht nicht zu beseitigen vermöge (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 4, 88" target="_blank" title="BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52: Fausthieb gegen die Schl&auml;fe">BGHSt 4, 88</a>, 93; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 7, 112" target="_blank" title="BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54: Wettfahrt">7, 112</a>, 114; BGH VRS 17, 277, 279; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 34, 355" target="_blank" title="BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59">BGHZ 34, 355</a>, 361; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 162/00" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 StR 162/00</a>). In neueren Entscheidungen – insbesondere zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/227.html" target="_blank" title="&sect; 227 StGB: K&ouml;rperverletzung mit Todesfolge">§ 227 StGB</a> – hat der Bundesgerichtshof dagegen darauf abgestellt, dass bei einer Einwilligung in die (vorsätzliche) Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit jedenfalls dann überschritten sei, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. Für diese Eingrenzung spreche sowohl der Normzweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html" target="_blank" title="&sect; 228 StGB: Einwilligung">§ 228 StGB</a> als auch die aus der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a> abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie begrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körper verletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt die-ser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 34" target="_blank" title="BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03: Injektions-Fall">BGHSt 49, 34</a>, 42, 44; 166, 173 f. = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=JZ 2005, 100" target="_blank" title="BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03: Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktike...">JZ 2005, 100</a> m. Anm. Arzt). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die Fälle übertragen, in denen das spätere Opfer in das Risiko des eigenen Todes eingewilligt und sich dieses anschließend – im Rahmen des von der Einwilligung „gedeckten“ Geschehensablaufs – verwirklicht hat. Auch in diesen Fällen scheide eine Rechtfertigung der Tat durch die Einwilligung des Opfers bei konkreter Todesgefahr aus (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 166" target="_blank" title="BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03: Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktike...">BGHSt 49, 166</a>, 175).<br />
b) Für gefährliches Handeln im Straßenverkehr gilt nichts anderes. Zwar versucht der Gesetzgeber, den Gefahren des Straßenverkehrs durch besonde-re Verhaltensregeln – insbesondere in der Straßenverkehrsordnung – entgegenzuwirken; auch ist ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr allgemein untersagt (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 StVO: Grundregeln">§ 1 Abs. 2 StVO</a>). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei einem Verstoß gegen verkehrsbezogene Sorgfaltspflichten einer Einwilligung des Betroffenen in gefährdendes Verhalten eines anderen keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. Eine rechtfertigende Wirkung der Einwilligung in riskantes Verkehrsverhalten scheidet nur für diejenigen Tatbestände grundsätzlich aus, die zumindest auch dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen dienen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html" target="_blank" title="&sect; 315b StGB: Gef&auml;hrliche Eingriffe in den Stra&szlig;enverkehr">§§ 315 b</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" target="_blank" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">315 c StGB</a>). Bezweckt eine Vorschrift dagegen ausschließlich den Schutz von Individualrechtsgütern (wie <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 StGB: Fahrl&auml;ssige T&ouml;tung">§§ 222</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/229.html" target="_blank" title="&sect; 229 StGB: Fahrl&auml;ssige K&ouml;rperverletzung">229 StGB</a>), <strong>so verliert die Einwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist, also bei konkreter Todesgefahr, unabhängig von der tatsächlich eingetretenen Rechtsgutverletzung.</strong><br />
Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Ob bereits durch den mit hohen Geschwindigkeiten durchgeführten &#8220;Beschleunigungstest&#8221; auf einer öffentlichen Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h die drohende Rechtsgutgefährdung für die Insassen der an dem Rennen beteiligten Fahrzeuge so groß war, dass eine konkrete Lebensgefahr vorlag, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls lag eine solche Gefahr in der Fortsetzung des Rennens noch zu einem Zeitpunkt, als ein gleichzeitiges Überholen eines unbeteiligten dritten Fahrzeugs mit nicht mehr kontrollierbaren höchsten Risiken für sämtliche betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden war. In eine derart massive Lebensgefahr konnte J. -P. Sim. bezogen auf seine Person nicht mit rechtfertigender Wirkung einwilligen und zwar weder allgemein zu Beginn der Fahrt in dem Sinne, dass er mit einer Durchführung des Rennens &#8220;um jeden Preis&#8221; einverstanden war, noch in der konkreten Situation bei Beginn des Überholmanövers mit den sich deutlich abzeichnenden Gefahren.</p>
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		<title>Definitionen Strafrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Apr 2009 17:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Also, da leider in keiner Karteikarten-Sammlung eines Jurastudenten auch ein paar Karteikarten mit <strong>Definitionen im Strafrecht</strong> fehlen sollten, habe ich euch hier mal ein paar Links mit kostenlosen Definitionen zusammengestellt:</p>
<p>- <a href="http://www.muenster.de/~lucas/jura/strafrechtliche%20Definitionen.pdf">http://www.muenster.de/~lucas/jura/strafrechtliche%20Definitionen.pdf</a><br />
- <a href="http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTVermoegensdelikte.pdf">http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTVermoegensdelikte.pdf</a> sowie <a href="http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTNichtvermoegensdelikte.pdf">http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTNichtvermoegensdelikte.pdf</a><br />
- &#8220;Elektronische&#8221; Karteikarten mit Strafrechtsdefinitionen gibts auch hier: <a href="http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html">http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html</a> (für die Jura Lernsoftware &#8220;BrainYoo&#8221;)<br />
- <a href="http://www.str2.jura.uni-erlangen.de/lehre/kolloquien/ws200708/Definitionen.pdf">http://www.str2.jura.uni-erlangen.de/lehre/kolloquien/ws200708/Definitionen.pdf</a></p>
<p>Versucht nicht unbedingt, diese Definitionen Wort für Wort auswendig zu lernen, sondern merkt euch die wichtigsten Bausteine/Definitionselemente. Einige häufige Definitionen (z.B. die zum Vorsatz) sollte man aber wohl doch einfach auswendig kennen, denn dies spart Zeit in der Klausur &#8211; und die habt ihr gerade im Strafrecht im Examen bitter nötig! </p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Also, da leider in keiner Karteikarten-Sammlung eines Jurastudenten auch ein paar Karteikarten mit <strong>Definitionen im Strafrecht</strong> fehlen sollten, habe ich euch hier mal ein paar Links mit kostenlosen Definitionen zusammengestellt:</p>
<p>- <a href="http://www.muenster.de/~lucas/jura/strafrechtliche%20Definitionen.pdf">http://www.muenster.de/~lucas/jura/strafrechtliche%20Definitionen.pdf</a><br />
- <a href="http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTVermoegensdelikte.pdf">http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTVermoegensdelikte.pdf</a> sowie <a href="http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTNichtvermoegensdelikte.pdf">http://www.izzaio.de/DefinitionenStrafrechtBTNichtvermoegensdelikte.pdf</a><br />
- &#8220;Elektronische&#8221; Karteikarten mit Strafrechtsdefinitionen gibts auch hier: <a href="http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html">http://www.brainyoo.de/lerninhalte/karteikarten_jura/index_ger.html</a> (für die Jura Lernsoftware &#8220;BrainYoo&#8221;)<br />
- <a href="http://www.str2.jura.uni-erlangen.de/lehre/kolloquien/ws200708/Definitionen.pdf">http://www.str2.jura.uni-erlangen.de/lehre/kolloquien/ws200708/Definitionen.pdf</a></p>
<p>Versucht nicht unbedingt, diese Definitionen Wort für Wort auswendig zu lernen, sondern merkt euch die wichtigsten Bausteine/Definitionselemente. Einige häufige Definitionen (z.B. die zum Vorsatz) sollte man aber wohl doch einfach auswendig kennen, denn dies spart Zeit in der Klausur &#8211; und die habt ihr gerade im Strafrecht im Examen bitter nötig! </p>
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