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	<title>Juraexamen.info &#187; Schwerpunktbereich</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>Besetzungsreduktion in den großen Straf- und Jugendkammern</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 10:31:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><em>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von <strong>Jessica Wagner</strong> veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Studentin an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im </em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von <strong>Jessica Wagner</strong> veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Studentin an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im neunten Fachsemester. Der folgende rechtspolitische Beitrag diskutiert die Vor- und Nachteile einer Besetzungsreduktion in den großen Straf- und Jugendkammern.</em></p>
<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Die schriftlichen Staatsexamensklausuren sind in erster Linie geprägt durch das materielle Recht. Prozessrechtliche Erwägungen finden sich in der Regel nur als Klausureinstieg oder in besonderen Fällen als Zusatzfragen wieder. Mit Ausnahme der VwGO führt Prozessrecht ein Schattendasein und sucht den Prüfling meist erst in der mündlichen Prüfung heim. In der Prüfungskommission finden sich zumeist praktizierende Juristen, die sich dort naturgemäß auf sehr sicherem Terrain bewegen. Im Kontext des Strafprozessrechts findet sich derzeit ein sehr aktuelles Thema, das sich für die mündliche Prüfung hervorragend eignet und auch eine Diskussion ermöglicht, in der sich der Prüfling fundiert mit dem Regelungszweck und der dahinterstehenden Konfliktsituation auseinandersetzen kann.</p>
<p>In diesem Beitrag soll eine Übersicht über die aktuelle Gesetzgebung bezüglich den von der Besetzungsreduktion betroffenen Regelungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 GVG">§§ 76 Abs. 2 GVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b JGG">33b Abs. 2 JGG</a> gegeben sowie die ins Feld geführten Argumente für und gegen die Reduktion der Kammerbesetzungen bewertet werden.</p>
<blockquote><p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 GVG">§ 76 Abs. 2 GVG</a></strong> lautet: &#8220;Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Strafkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen.&#8221; <em>[Anm.: Auf die Wiedergabe von <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b JGG">§ 33b Abs. 2 JGG</a> wird aufgrund des fast identischen Wortlauts verzichtet.]</em></p></blockquote>
<p>Das Gesetz eröffnet folglich die Möglichkeit, dass in geeigneten Fällen die Großen Straf- und Jugendkammern in reduzierter Besetzung (zwei statt drei Berufsrichter) verhandeln können, sofern keine Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet ist oder nicht nach Umfang und Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.</p>
<p><strong>Gesetzgeberische Lösung einer „Notsituation“</strong></p>
<p>Im Zuge des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 wurde die Möglichkeit zur Besetzungsreduktion an den großen Straf- und Jugendkammern befristet eingeführt. Der Grund dieser Änderung ist das Bedürfnis zur Entlastung der Justiz während des Aufbaus einer rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit in den neuen Bundesländern gewesen. So spricht die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 12/1217, S. 61, sogar von einer „Notsituation der Justiz in den neuen Ländern“, der man auf diese Weise begegnen wollte.</p>
<p><strong>Stichtag: 31. Dezember 2011</strong></p>
<p>Die Befristung der Regelung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Nach 17 Jahren Geltungsdauer der provisorischen Regelung sah man nun in der Praxis Handlungsbedarf, endlich eine endgültige Lösung zu finden. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 10.11.2011 das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften verabschiedet (BR-Drs. 716/11). Dadurch sollte die am Ende 2011 auslaufende Regelung endlich in eine unbefristete Reglung überführt wurde. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25.11.2011 zugestimmt. Es ist im BGBl. I 2011, 2554 veröffentlicht.</p>
<p>Im Vergleich zum Gesetzesentwurf wurde einige Änderungen in den Beschluss einbezogen. Die Zuständigkeit des Schwurgerichts wurde auf die Verbrechenstatbestände der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge und der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge erweitert (BR-Drs. 716/11).</p>
<p><strong>Praxisrelevanz</strong></p>
<p>Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10570, S. 3) sei die Besetzungsreduktion auf Basis einer Länderumfrage „eine feste Größe im Justizalltag“. Die Anwendungshäufigkeit sei im Durchschnitt schwankend, aber reiche von mindestens 45,9 Prozent bis zu – allerdings zum Teil geschätzten – 90 bis 100 Prozent.  Darüber hinaus differenziere sich der Eingang in die Verhandlungspraxis auch nach einzelnen Spruchkörpern, sodass insbesondere bei Wirtschaftsstrafsachen häufig auf eine Reduktion verzichtet werde.</p>
<p><strong>Diskussion</strong></p>
<p>Die Auseinandersetzung spielt sich im Spannungsfeld zwischen Sicherung der Qualität der Rechtsprechung und Justizökonomie ab. Fraglich ist, welchem Faktor hierbei der Vorrang zu gewähren ist. Im nun folgenden Abschnitt sollen die Argumente, die in der Diskussion um das Gesetz auftauchten und untersucht wurden, dargestellt und diskutiert werden. Es gibt zahlreiche Gutachten über die Gesetzesänderung. Grundlage für die Diskussion an dieser Stelle ist das Gutachten der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, die ihr Hauptaugenmerk auf die Landgerichte gelegt hat. Die aufgeführten Argumente und die geübte Kritik sind nur ein Ausschnitt und wurden unter dem Blickpunkt der Handhabbarkeit in der mündlichen Prüfung ausgewählt (das gesamte Gutachten ist beim BMJ abrufbar, <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachuntersuchungen/besetzungsreduktion_bei_den_grossen_straf_und_jugendkammern.pdf?__blob=publicationFile ">s. hier</a>; die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Fundstellen dort).</p>
<p><strong>These 1</strong></p>
<blockquote><p>&#8220;Durch die Besetzungsreduktion ist ein effizienter Personaleinsatz möglich und damit die Ausschöpfung der Binnenreserven. Der „freie“ Richter kann andere Verfahren fördern.&#8221;</p></blockquote>
<p>Dieses Argument findet sich bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10570, S. 3) als Vorteil unter dem Stichpunkt „geeignetes Instrument […], um in sachgerechter Weise Einsparpotenziale der Strafjustiz auszuschöpfen“. Diese effektive „Ausschöpfung“ spiegle sich gerade in der schwankenden Häufigkeit der Besetzungsreduktion wieder. So werde „situationsbedingt“ und „am Einzelfall orientiert“ entschieden und auf „unterschiedliche Belastungssituationen“ und „unterschiedliche Ausstattungen der Gerichte und Spruchkörper“ eingegangen.</p>
<p><strong>Kritik: Die Realität sehe anders aus</strong></p>
<p>Die Besetzungsreduktion habe längst dazu geführt, dass das bewährte Kammerprinzip mit drei Berufsrichtern faktisch aufgehoben wurde (S. 47). Zudem seien in den letzten Jahren sowohl Vorsitzende als auch beide Beisitzer der Großen Strafkammern gleichzeitig mehreren Spruchkörpern zugeteilt. Grund: Knappe Personaldecke. „Eine freie Entscheidung der Strafkammer, ob von der Besetzungsreduktion Gebrauch gemacht wird oder nicht, ist wegen der angespannten Personallage in der Regel nicht mehr möglich.“ (S. 48) Eine Zeitersparnis, die sich aus dem Fernbleiben des zweiten Beisitzers in der Hauptverhandlung ergibt, könne als Nutzung von Binnenreserven verstanden werden, jedoch nur, wenn man dessen Arbeitsleistung als entbehrlich ansehe. Auch das sei laut der Kommission verfehlt. (S. 49) Die der These zugrundeliegende Annahme, dass die Arbeit einer mit drei Berufsrichtern besetzten Strafkammer regelmäßig dazu führe, dass einzelne Kammermitglieder nicht ausgelastet seien, könne von den Praktikern der Strafrechtskommission nicht geteilt werden. (S. 49)</p>
<p><strong>These 2</strong></p>
<blockquote><p><strong></strong>&#8220;Durch die geringere Kopfzahl des Spruchkörpers fällt ein geringerer organisatorischer Aufwand bei der Terminierung an, was sich insbesondere bei Haftsachen positiv auswirkt.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Kritik: Die geltende Gesetzeslage ergibt für die Terminierung mit Besetzungsreduktion keine organisatorischen Erleichterungen</strong></p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/213.html" target="_blank" title="&sect; 213 StPO">§ 213 StPO</a> ist und bleibt die Terminierung eine Angelegenheit des Vorsitzenden. In Praxis komme es entgegen der These sogar zu einem Mehraufwand, wenn der Beisitzer gleichzeitig in mehreren Spruchkörpern eingesetzt werde, was regelmäßig vorkomme. Mit der Zuordnung eines Richters wird durch das Präsidium zumeist geregelt, welche Tätigkeit den Vorrang habe. Bei einem bestehenden Vorgang kann über die Terminierung einer Kammer frei disponiert werden. Doch selbst in diesem Fall sei eine Terminbestimmung aufwendig, falls eine nachrangige Kammer bereits Termine festgesetzt hat. Folglich könne eine Verhinderung eines Kammermitglieds in einer eigenen Kammersache entstehen. (S. 50) „Die Feststellung solcher Verhinderungen und die Heranziehung eines Vertreters bilden Quellen für die fehlerhafte Besetzung der Kammer in der eigenen Hauptverhandlung, die mit der Revision gerügt werden können. Die Abstimmung der Termine der Beisitzer in kammerfremden Angelegenheiten verursacht also einen Zeitaufwand, der ohne die Besetzungsreduktion nicht oder jedenfalls nicht in der jetzigen Form hätte entstehen können.“ (S. 50/51)</p>
<p><strong>These 3</strong></p>
<blockquote><p>&#8220;Die Besetzungsreduktion führt insgesamt zu einer zügigeren Durchführung der Gesamtheit der Verfahren. Ein höheres Pensum ist möglich.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Kritik: Eine dahingehende Erfahrung fehlt den Praktikern</strong></p>
<p>„Die These, dass die Besetzungsreduktion höhere Pensen ermöglicht, ist zutreffend, wenn man den Personaleinsatz der Gerichte insgesamt berücksichtigt. Rechnet man den Zeit- und Arbeitsaufwand eines Strafkammermitgliedes, der für die Hauptverhandlung aufzubringen ist, mit 50 % seiner gesamten Arbeitsleistung und nimmt man für Verhandlungen in reduzierter Besetzung eine Quote von 50 % an, so lässt sich rechnerisch bei einer mit einem Vorsitzenden und zwei vollen Beisitzern besetzten Kammern eine halbe Richterkraft einsparen. Deshalb werden viele Strafkammern auch regelmäßig mit 1: 1,5 Richtern besetzt. Liegt die Quote der Besetzungsreduktion deutlich höher, steigen die möglichen Erledigungen bis zur Grenze der Belastung des Vorsitzenden.“ (S. 52)</p>
<p><strong>Weitere Kritikpunkte im Überblick</strong></p>
<ul>
<li>Der eingeräumte Spielraum über die Entscheidung, wann eine Reduktion angebracht ist, sei zu weit. Er sei ungeeignet der Kammer und den anderen Prozessbeteiligten sichere Beurteilungskriterien zu geben. Die Folge sei ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und folglich eine Anfälligkeit für die Anfechtung.  (S. 52)</li>
<li>Gesetzgeberische Friktionen sind bereits jetzt Konsequenz der Regelung. So nennt die Kommission folgendes Beispiel: „[...] in der Verhandlung erstinstanzlich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in „kleiner“ 2er Besetzung der Kammer angeordnet werden ( <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 StGB</a>), während über die Frage, ob nachträglich die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Urteil ausgesprochen wird in „großer“ 3er Besetzung entscheiden wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html" target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a>).“ (S. 52)</li>
<li>Je hochwertiger und damit auch je besser eine Kammer besetzt ist, desto mehr könne eine „bessere Ausbildung“ von Assessoren gesichert werden. „Einem jungen (Probe-) Richter bleibt keine Möglichkeit, zunächst als „Dritter“ die beiden Strafkammerkollegen zu unterstützen und eine Zeit lang in den gemeinsam geführten Verfahren Erfahrungen zu sammeln. Er wird vom ersten Tag an zwingend zum Berichterstatter.“ Diese Aufgabe könne er schon aus mangelnder Erfahrung nicht allein leisten, sondern sei auf die Hilfe des damit ebenfalls mit der Berichterstattung belasteten Vorsitzenden angewiesen. Von einer Beurteilung komplexer Sachverhalte mit psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachten ganz zu schweigen. (S. 52)</li>
<li>„Es ist Allgemeingut, dass drei Berufsrichter eher in der Lage sind, den Prozessstoff umfassend zu sichten und zu beurteilen, Rechtsfragen sachgerecht zu lösen und – vor allem – eine der materiellen Gerechtigkeit entsprechende Entscheidung zu finden, als dies zwei Richtern möglich ist. Damit entsteht aber gleichzeitig die Gefahr, dass nur noch eine oberflächliche Vorbereitung auf die Sitzung stattfinden kann, eine effektive Arbeitsteilung zwischen Vorsitzendem, Berichterstatter und Beisitzer ist nicht mehr möglich.“ (S. 53)</li>
<li>Das Bild in der Öffentlichkeit durch die dezimierte Richterbank sei nicht geeignet, das Vertrauen in die Judikative und eine funktionierende Justiz zu stärken. Das Wirtschaftsleben würde hierfür wohl die Begrifflichkeit des „Ausverkaufs des Rechtsstaates“ wählen. (S. 55)</li>
<li>Im Falle der bis zur Urteilsfindung streitigen Verhandlung würden die schriftlichen Urteilsgründe durch den Beisitzer in der 2er Besetzung abgefasst. Der Vorsitzende werde sich aber bereits mit der Vorbereitung und der Terminierung des nächsten Prozesses befassen. Ferner habe er sich noch mit Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen oder in Strafvollstreckungssachen zu befassen. „Der Vorsitzende ist z. T. nur noch in der Lage einen Blick auf die schriftliche Urteilsfassung zu werfen und notargleich zu unterschreiben/zeichnen. Die Revisionsinstanz erlebt dann qualitative und handwerkliche Fehler, die eigentlich gar nicht für möglich gehalten würden. Auch hier fehlt als Kontrollfunktion stets der dritte Richterkollege.“ (S. 56)</li>
<li>Letztlich sei noch auf den Justizgewährungsanspruch des Angeklagten hinzuweisen. Mit der Entscheidung, in reduzierter Form im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 GVG">§ 76 Abs. 2 GVG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b JGG">§ 33 b JGG</a> zu verhandeln, bestimme das Gericht, welchen personellen Aufwand es der Sache des Angeklagten zu widmen bereit ist. Ein Zusammenhang zwischen inhaltlicher Qualität und diesem Aufwand sei nicht von der Hand zu weisen. Wenig überzeugend erscheine es in diesem Zusammenhang, dass für Schwurgerichtssachen in diesem Punkt ein anderer Maßstab angelegt werde. Es bestünden kaum mehr Schwierigkeiten als bei anderen Strafsachen, die vor dem Landgericht verhandelt werden. Jedoch gehe es im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht in besonderem Maße um die verfassungsrechtlich verankerten Freiheitsrechte des Angeklagten. (S. 56)</li>
<li>„Gerichtliche Entscheidungen sollen zum Rechtsfrieden beitragen. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn eine möglichst hohe Akzeptanz für eine Entscheidung vorhanden ist. Die Überzeugungskraft von drei Berufsrichtern und das Wissen des Angeklagten darum, dass der in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt von drei Berufsrichtern und den Schöffen überprüft worden ist, können zur Akzeptanz und damit auch zum Rechtsfrieden beitragen.“ (S. 56)</li>
</ul>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Kritikpunkte der von der Besetzungsreduktion betroffenen Praktiker sind ernstzunehmen und kaum von der Hand zu weisen. Sämtliche für die Besetzungsreduktion vorgebrachte Argumente sind durch ein Vielfaches widerlegt. Der Konflikt zwischen der Qualitätssicherung der Rechtsprechung und der Justizökonomie ist m.E. aufgrund der durchgreifenden Zweifel an der Gesetzesänderung zugunsten des ersten Faktors aufzulösen. Offensichtlich anders hat sich der Gesetzgeber entschieden.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Unmittelbarkeitsgrundsatz und Verlesung eines ärztlichen Attests</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unmittelbarkeitsgrundsatz-und-verlesung-eines-arztlichen-attests/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 12:18:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung grundlegend zum Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&#167; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> und dessen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung grundlegend zum Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> und dessen Verhältnis zum Unmittelbarkeitsgrundsatz (Beschl. v. 21.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 367/11" target="_blank" title="BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11">1 StR 367/11</a>, <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/">www.bundesgerichtshof.de</a>).</p>
<p><strong>1. Sachverhalt </strong></p>
<p>Der Angeklagte sprach das weiblichen Opfer vor einer Disko an. Das Opfer ignorierte den Angeklagten. Dieser bedrängte das Opfer, stieß es in ein Dornengebüsch und zwang es zu sexuellen Handlungen. Das Tatgericht verlas im Rahmen der Beweiserhebung ein ärztliches Attest nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a>. Darin stellte der Arzt fest, dass sich in der Haut des Opfers Dornen befanden. Der Angeklagte rügte mit der Revision neben einer Verletzung materiellen Rechts auch eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StPO">§ 250 StPO</a>). Das Tatgericht habe mit der Verlesung des Attests auch Beweis über den Sachverhalt erhoben, der dem Vorwurf der sexuellen Nötigung zugrunde lag.</p>
<p><strong>2. Einordnung</strong></p>
<p>Um die Rüge und die Entscheidung des BGH zu verstehen, muss man sich die Systematik der StPO bewusst machen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StPO">§ 250 StPO</a> normiert den sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz. Das bedeutet, dass ber Tatsachen, die Gegenstand der Wahrnehmung einer Person waren, durch das Beweismittel des Zeugen Beweis zu erheben ist. Von diesem Grundsatz machen die nachfolgenden Vorschriften Ausnahmen, so auch  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a>. Danach  können ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören (maßgeblich ist insoweit die Anklageschrift), verlesen werden. Die Norm dient der Beschleunigung des Verfahrens. Um zu verhindern, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgehöhlt wird, legt der BGH die Vorschrift aber restriktiv aus: Das Attest darf nur verlesen werden, um Beweis über die Körperverletzung zu erheben. Es darf auf diesem Weg nicht indirekt Beweis über andere Anklagepunkte erhoben werden. Gerade dies rügte der Angeklate.</p>
<p><strong>3. Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liege nicht vor. Zwar dürfe durch eine Verlesung nach  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht über andere Fragen Beweis erhoben werden als über die Feststellung der (einfachen) Körperverletzung. Das Tatgericht habe insoweit aber kein Verfahrensrecht verletzt. Wörtlich führt der 1. Senat aus:</p>
<blockquote><p>aa) Dies wird regelmäßig angenommen, wenn Gewalt nicht nur zu einer Körperverletzung geführt hat, sondern zugleich auch ein Tatbestandsmerkmal für ein anderes Delikt darstellt, etwa bei einem räuberischen Diebstahl (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 392/96" target="_blank" title="BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96">1 StR 392/96</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 1996, 649" target="_blank" title="StV 1996, 649 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 1996, 649</a>), oder, in der fo-rensischen Praxis nicht selten, bei Sexualdelikten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. November 1979 &#8211; 3 StR 16/79, NJW 1980, 651; BGH, Beschluss vom 24. Juli 1984 &#8211; 5 StR 478/84, bei Pfeiffer NStZ 1985, 204, 206 &lt;Nr. 17&gt;; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 559/07" target="_blank" title="BGH, 04.03.2008 - 3 StR 559/07">3 StR 559/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 474" target="_blank" title="NStZ 2008, 474 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2008, 474</a>). Regelmäßig liegt dann neben Tateinheit auch eine Indizwirkung der Körperverletzung für das andere Delikt vor.<br />
bb) Tateinheit zwischen der Körperverletzung und dem anderen Delikt schließt die Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht zwingend aus, wie der Bundesgerichtshof im Blick auf „generelle Umschreibungen der Unzuläs-sigkeit einer Verlesung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 StPO</a>, (die) über die jeweils zugrunde lie-genden Fallgestaltungen hinaus (gehen)“ präzisierend klargestellt hat (BGH, Urteil vom 27. November 1985 &#8211; 3 StR 438/85, BGHSt 33, 389, 392). Erforder-lich ist vielmehr ein „überzeugender Grund“ (BGHSt, aaO, 393) für die Annah-me, nach Sinn und Zweck des Gesetzes (BGHSt, aaO, 391, 393) reiche eine Verlesung des Attests nicht aus.<br />
Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn es um die Ver-nehmung des Arztes im Blick auf Schlussfolgerungen geht, die aus den Verlet-zungen hinsichtlich des anderen Delikts gezogen werden können. Eine Ver-nehmung ist nur dann erforderlich, wenn der unmittelbare Eindruck eine zuver-lässigere Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann als die Verlesung des Attestes (BGH, Urteil vom 9. April 1953 &#8211; 5 StR 824/52, BGHSt 4, 155, 156; BGH bei Pfeiffer, NStZ 1984, 209, 211 &lt;Nr. 21&gt;; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 559/07" target="_blank" title="BGH, 04.03.2008 - 3 StR 559/07">3 StR 559/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 474" target="_blank" title="NStZ 2008, 474 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2008, 474</a>), etwa dazu, ob Verletzun-gen im Bereich des Unterleibs auf ein gewaltsam begangenes Sexualdelikt hin-deuten. Kann ärztliche Sicht zu Schlussfolgerungen dieser Art über die bloße Feststellung der attestierten Verletzung hinaus dagegen nichts beitragen, so besteht regelmäßig auch kein überzeugender Grund für eine Vernehmung des Arztes. Im Kern kommt es also darauf an, ob eine solche Vernehmung Gebot der richterlichen Aufklärungspflicht (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html" target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a>) ist, die (auch sonst) von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 StPO</a> unberührt bleibt (vgl. schon BGH, Urteil vom 4. April 1951 &#8211; 1 StR 54/51, BGHSt 1, 94, 96; BGH, Urteil vom 16. März 1993 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 829/92" target="_blank" title="BGH, 16.03.1993 - 1 StR 829/92">1 StR 829/92</a>, BGHR, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">StPO § 256 Abs. 1</a> Aufklärungspflicht 1; BGH, Beschluss vom 24. April 1979 &#8211; 5 StR 513/78, bei Pfeiffer NStZ 1981, 93, 95 &lt;zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html" target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a>&gt;; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 256 Rn. 2 mit Hinweis auf Nr. 111 Abs. 3 Satz 2 RiStBV).<br />
cc) Im vorliegenden Fall kann die ärztliche Sicht zur Beantwortung der Frage, ob die attestierten Verletzungen durch die Dornen die Verletzte nachfol-gend aus Furcht vor erneuter Misshandlung zu Manipulationen am Ge-schlechtsteil des Verletzers veranlasst haben könnten, offensichtlich nichts bei-tragen. Anderes ist auch dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Verlesung des Attestes überschreitet daher die Grenzen der Anwendbarkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht. </p></blockquote>
<p><strong> 4. Examensrelevanz</strong></p>
<p> Der Beschluss ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen und vor allem für Referendare sowie im Schwerpunkt im Strafrecht von Interesse.</p>
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		<title>In dubio pro reo mal in der Praxis</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 09:06:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes Traut</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nicht direkt examensrelevant, aber interessant für die juristische Allgemeinbildung: Wir alle kennen den Grundsatz &#8220;<em>in dubio pro reo</em>&#8220;. &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Nicht direkt examensrelevant, aber interessant für die juristische Allgemeinbildung: Wir alle kennen den Grundsatz &#8220;<em>in dubio pro reo</em>&#8220;. Während meines Studiums habe ich mich immer gefragt, wann er denn jemals zur Anwendung käme. In einer aktuellen BGH-Entscheidung (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=54688&amp;pos=1&amp;anz=706">Urt. v. 15.12.2010 &#8211; 1 StR 254/10</a>)  findet sich ein Beispiel. Wer sich für Strafrecht, Kriminalistik oder auch nur spektakuläre Kriminalfälle interessiert, kann mal einen Blick darauf werfen &#8211; vielleicht eine ganz interessante Abwechselung vom Examensalltag.</p>
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		<title>Gastbeitrag: Vorstellung der neuen Ausgabe 2/2010 der Jura Zeitschrift Lawzone</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 13:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Examen Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examen Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, Euch heute einen Gastbeitrag von Alexander Junkov posten zu können. Alexander studiert Jura an der Johann Wolfgang &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, Euch heute einen Gastbeitrag von Alexander Junkov posten zu können. Alexander studiert Jura an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und ist Chefredakteur der Jura Zeitschrift &#8220;LawZone&#8221; / <a href="http://www.lawzone-online.de" target="_blank">www.lawzone-online.de</a>.</p>
<p>Im Folgenden gibt er einen kurzen Überblick über die neue Ausgabe 2/2010 &#8211; gegliedert nach Relevanz für den staatlichen Teil und für den Schwerpunkt:</p>
<p>Die Zeitschrift LawZone ist nun bereits in der zweiten Auflage dieses Jahres erschienen und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht. Die Beiträge reichen von grobem examensrelevanten Überblick über die Rechtsformen im Gesellschaftsrecht bis zu weiterführenden Themenkomplexen, die hauptsächlich zum Gegenstand des universitären Schwerpunktstudiums im Wirtschaftsrecht gehören.<br />
Weitere Beiträge behandeln zum einen vertieftes Grundlagenwissen im Erbrecht, zum anderen Haftungsfragen bezüglich der Rating-Agenturen.</p>
<p>Die Ausgabe 2/2010 kann <strong><a href="http://www.lawzone-online.de/aktuelle-ausgabe" target="_blank">hier als PDF eingesehen</a></strong> werden.</p>
<p><strong>A. Examensrelevantes Wissen</strong></p>
<p>1. Wahl der richtigen Rechtsform bei der Unternehmensgründung (Peter C. Fischer/Elisabeth Comes)<br />
Der Beitrag soll zwar eine &#8220;Übersicht für angehende Berater&#8221; schaffen, der &#8220;Berater&#8221; kann hier aber getrost der Student in Examensvorbereitung sein. Die Verfasser geben zunächst einen groben Überblick über die wichtigsten Rechtsformen im Gesellschaftsrecht: GmbH, AG, KGaA, SE, GmbH &#038; Co. KG sowie die ausländischen Kapitalgesellschaften wie auch die Vorratsgesellschaften. Die Leitfrage nach der Wahl der richtigen Rechtsform, sollte vor allem der Examenskandidat beantworten können. Dabei geht es darum, die wesentlichen Eigenschaften und Voraussetzungen der Rechtsformen zu erkennen und vergleichend auszuwerten. Wer die HGB-Examensklausur erfolgreich meistern will, kann hier seinen Wissensstand überprüfen oder aber die -lücken feststellen.</p>
<p>Ergänzend gehen die Verfasser auch auf den steuerrechtlichen Aspekt jeder Rechtsform ein. Hat man die richtige Rechtsform gefunden, so sollte auch diese Seite der Medaille untersucht werden. Dies hat natürlich zunächst nur Relevanz für die Praxis.</p>
<p>2. Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament (Verena Lerch)<br />
Wer sich mit examensrelevanter Thematik aus dem Erbrecht beschäftigen möchte, sollte den Beitrag von Verena Lerch heranziehen. Der Beitrag beschäftigt sich mit grundlegenden erbrechtlichen Problemen, die sich bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament ergeben können. Das meist unterschätzte oder vernachlässigte Rechtsgebiet zeigt auch hier deutliche Schwerpunkte.</p>
<p>3. Zivilrechtliche Haftung der Rating-Agenturen gegenüber gerateten Unternehmen (Alexander Junkov)<br />
Der Beitrag setzt sich weniger mit den Ursachen der aktuellen Finanzmarktkrise auseinander, auch nicht ausschließlich mit der Funktionalität und der Rolle der Rating-Agenturen, sondern versucht die Frage nach den Haftungsrisiken der Rating-Agenturen mit wesentlichen (examensrelevanten) zivilrechtlichen Grundlagen zu bewerten. Zwar wird sich eine vergleichbare Problematik nicht im Examen wiederfinden. Was die Staatliche Pflichtfachprüfung aber in jedem Fall zu bieten hat, sind zahlreiche Transferprobleme, die ebenfalls nur mit Grundlagenwissen gelöst werden können.</p>
<p>Der Beitrag setzt sich unter anderem mit dem sog. Rating-Vertrag zwischen Agentur und Unternehmen auseinander: Führt die Qualifikation zu einem Auftragsverhältnis, einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag? Ferner werden Haftungstatbestände nach dem Schuld- und Deliktsrecht behandelt. Ein Beitrag der sich auch für diejenigen lohnt, die kein Interesse am Wirtschaftsrecht haben oder es aufgrund Finanzkrise verloren haben.</p>
<p><strong>B. Schwerpunktstudium</strong></p>
<p>1. Ist Unternehmern für die Erschließung ausländischer Märkte die SPE oder eine nationale Rechtsform zu empfehlen? (Rainer Freudenberg)<br />
Der Titel ist Programm: Der Verfasser beschäftigt sich in seinem Beitrag ausgiebig mit der Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft (SPE). Das Pendant zur nationalen AG wurde dagegen bereits in Ausgabe LawZone 2/2009 behandelt: Die Europäische Aktiengesellschaft/societas europaea (SE). Der Beitrag taucht in die Tiefen des Europäischen Gesellschaftsrechts ein und bietet daher eine ideale Grundlage für das entsprechende Schwerpunktstudium &#8211; Vorbereitend oder für das wissenschaftliche Arbeiten zur SPE. Nichtsdestotrotz kann das Durcharbeiten dieses Beitrags nur empfohlen werden &#8211; das Wissen zum Gesellschaftsrecht wird erweitert, das Gefühl für die Materie wird feinfühliger.</p>
<p>2. Ein Jahr Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (Jan Hermes)<br />
Der Beitrag zur Vorstandsvergütung widmet sich einer Analyse des mittlerweile einjährigen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG). Rückblick, Probleme und Ausblick &#8211; damit versucht der Verfasser die Frage zu klären, ob dem Gesetzgeber eine praxistaugliche Regelung gelungen ist und welche Auswirkungen das VorstAG auf die Unternehmen, deren Vorstände und Aufsichtsräte hat: Ein Beitrag für das Schwerpunktstudium.</p>
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		<title>Mini-Chrashkurs: Gewerbeordnung</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 16:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Crashkurs Gewerberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe Unzuverlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbeordnung Examen]]></category>
		<category><![CDATA[GewO]]></category>
		<category><![CDATA[Stehendes Gewerbe]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><strong>Das besondere Verwaltungsrecht </strong>eignet sich hervorragend für Examensklausuren. Hier können besondere Ermächtigungsgrundlagen abgefragt werden, aber auch immer  wieder Bezug hergestellt &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Das besondere Verwaltungsrecht </strong>eignet sich hervorragend für Examensklausuren. Hier können besondere Ermächtigungsgrundlagen abgefragt werden, aber auch immer  wieder Bezug hergestellt werden zum allgemeinen Verwaltungsrecht: Ermessen, Widerruf und Rücknahme und Vollstreckung sind nur einige wenige Beispiele für eine typische Examensklausur. Der folgende Mini-Chraskurs soll vor allem Verständnis schaffen und bietet das absolute Basiswissen, ohne das man in einer gewerberechtlichen Examensklausur schnell alt aussieht, wenn man sich erst einmal eine halbe Stunde im Gesetz einlesen muss. Ich empfehle, die folgenden Ausführungen an Hand des Gesetzes (wirklich zur Hand nehmen!!) ein paar Mal zu lesen, das kostet euch eine halbe Stunde und erspart euch eine Menge Ärger. Die Details sollten zudem einmal ausführlich in einem Lehrbuch nachbereitet werden.</p>
<p>Es gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 GewO: Grundsatz der Gewerbefreiheit">§ 1 I GewO</a>. Immer im Hinterkopf zu haben ist <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a>, sowohl im Rahmen der Auslegung als auch der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Die Gewerbeordnung verfolgt eine doppelte Zielrichtung: Einerseits Garantie der Gewerbefreiheit und andererseits Abwehr potenzieller Gefahren aus dem Gewerbebetrieb</p>
<p>Die Details zum<strong> zentralen Begriff des Gewerbes</strong> sind in jedem Lehrbuch nachzulesen, die Einzelheiten erspare ich mir. Die Definition muss bekannt sein: <strong>Gewerbe</strong> ist grundsätzlich jede erlaubte, wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird ohne Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens oder Tätigkeit höherer Art zu sein. Von hier aus nur so viel: Wichtig und entscheiden im Rahmen der Auslegung und bei Vorliegen eines Grenzfalls: Birgt der vorliegende Sachverhalt potenzielle Gefahren für die Allgemeinheit und ist ein Schaden für die Rechtsgüter Dritter zu befürchten? Eine pauschale Betrachtung führt an dieser Stelle kaum weiter, ein reines Auswendiglernen der aus der Rechtssprechung bekannten Fallgruppen würde ich unter keinen Umständen anraten.</p>
<p>Ebenso verhält es sich mit dem zentralen begriff der <strong>Unzuverlässigkeit</strong>. Gerade hier ist eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht.</p>
<p><strong> Stehendes Gewerbe</strong></p>
<p>Die GewO unterscheidet zwischen dem Stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe (Hintergrund: Reisegewerbe ist potenziell gefährlicher, da flüchtig und nicht an einem festen Ort anzutreffen bzw. zur Rechenschaft zu ziehen). Das stehende Gewerbe wird in diesem Zusammenhang negativ definiert. Die richtige Entscheidung an dieser Stelle ist für das Gelingen der Klausur essentiell, hängt doch die Wahl der richtigen EGL und die AGL davon ab. Unterscheiden wird im Rahmen des Stehenden Gewerbes zwischen dem Genehmigungsfreien und dem Genehmigungspflichtigen Gewerbe; wichtig ist es, hier die Systematik der EGL zu verstehen.</p>
<ul>
<li>Genehmigungsfreie Gewerbe: Eine Genehmigung ist wie die Bezeichnung schon vermuten lässt nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen eine reine Anzeige des Gewerbes gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 GewO: Anzeigepflicht; Verordnungserm&auml;chtigung">§ 14 GewO</a> (Zweck: Kenntnis der Verwaltung, statistische Zwecke u. ä.). Eine Untersagung ist daher auch nur möglich gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 I GewO</a> in Form eines VA. Eine Rücknahme/ein Widerruf ist nicht denkbar, da keine Erlaubnis nötig ist und der Gewerbeschein (Folge der Anzeige) gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 GewO</a> keinen rücknahmefähigen VA darstellt. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 I GewO</a> beinhaltet auch die Schließung des Gewerbes. Vollstreckungsfähige Grundverfügung ist also <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 I GewO</a>.</li>
</ul>
<ul>
<li>Genehmigungspflichtiges Gewerbe: Eine Genehmigung ist erforderlich. Eine Ausübung ohne Genehmigung ist nicht möglich. Die Genehmigung stellt einen VA dar, dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage begehrt werden kann. Eine Untersagung ist möglich, wenn das Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 II GewO</a> (Der Anwendungsbereich von <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 GewO</a> ist auch eröffnet, wenn von vorneherein keine Genehmigung vorlag). Ist eine Genehmigung vorhanden und der Gewerbetreibenden wird z.B. unzuverlässig, dann will die Behörde im Ergebnis dafür sorgen, dass der Betrieb eingestellt wird. Dazu muss diese Genehmigung aufgehoben werden, denn als VA ist die Zulassung so lange Grundlage für die Ausübung des Gewerbes, bis sie erloschen ist oder      aufgehoben wird. Hier sind speziellere EGL zu berücksichtigen, z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/GastG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GastG: R&uuml;cknahme und Widerruf der Erlaubnis">§§ 15 GastG</a>, § 4 II ApothekenG, § 21 BImschG, <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/33d.html" target="_blank" title="&sect; 33d GewO: Andere Spiele mit Gewinnm&ouml;glichkeit">§ 33d IV, V GewO</a>, aber regelmäßig §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a>. Missachtet der Betroffene die Aufhebung, übt er sein Gewerbe illegal aus. Dann erfolgt die Untersagung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 II GewO</a>, die vollstreckt werden kann. Prüfung: <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 II GewO</a> als EGL für eine Schließung (inzident: Nur dann möglich, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird; die Erlaubnis könnte vorliegend aufgehoben worden sein -&gt; Prüfung §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a> oder SpezialG) Vollstreckungsfähige Grundverfügung ist also die Stilllegung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 II GewO</a>.</li>
</ul>
<p><strong>Reisegewerbe</strong></p>
<p>Die Legaldefinition findet sich in <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 GewO: Reisegewerbekarte">§ 55 I GewO</a> (Einzelheiten bitte nachlesen), Hierüber findet also auch die Abgrenzung zum Stehenden Gewerbe statt. Die grundsätzliche Erlaubnispflicht ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 GewO: Reisegewerbekarte">§ 55 II GewO</a>; beachte im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 GewO: Im Reisegewerbe verbotene T&auml;tigkeiten">§ 56 GewO</a> und reisegewerbskartefreie Tätigkeiten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/55a.html" target="_blank" title="&sect; 55a GewO: Reisegewerbekartenfreie T&auml;tigkeiten">§§ 55 a, b GewO</a>. Die Genehmigung erfolgt in Form der Reisegewerbskarte und stellt einen VA dar. Für den Widerruf der Reisegewerbskarte gelten §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a>, Spezialregelungen diesbezüglich sind nicht vorhanden. Die Möglichkeit zur Untersagung ergibt sich hier aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/60d.html" target="_blank" title="&sect; 60d GewO: Verhinderung der Gewerbeaus&uuml;bung">§ 60d GewO</a>.</p>
<p><strong> Marktgewerbe</strong></p>
<p>Ich denke, das Marktgewerbe ist nicht besonders examensrelevant, hier wird einen eher ein Kommunalrechtsfall im Zusammenhang mit § 8 GO NW erwarten. Dennoch sollte man sich des zweistufigen Aufbaus bewusst sein: Festgesetzt durch die Gemeinde werden auf Antrag des Veranstalters bestimmte Märte, die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/64.html" target="_blank" title="&sect; 64 GewO: Messe">§§ 64 ff GewO</a> fest definiert sind. Hierauf besteht ein Anspruch des Veranstalters gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 GewO: Festsetzung">69</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/69a.html" target="_blank" title="&sect; 69a GewO: Ablehnung der Festsetzung, Auflagen">69a</a> I GewO. Ist ein Markt festgesetzt (in diesem ist die GewO lex specialis zu § 8GO!), dann hat der Einzelne einen Anspruch auf Zulassung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/70.html" target="_blank" title="&sect; 70 GewO: Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung">§ 70 I GewO</a>; Anspruchsgegner ist der Veranstalter und zu beachten ist hierbei die 2-Stufen Theorie, wenn das Zulassungsverhältnis rein privatrechtlich ausgestaltet ist. Richtet ein Privater den „Markt“ aus, dann ist der Zivilrechtsweg eröffnet (in der öR Klausur unwahrscheinlich <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' />  ).</p>
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		<title>Rezension &#8211; Birk / Wernsmann &#8211; Klausurenkurs im Steuerrecht &#8211; 2. Auflage</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 11:42:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rezension Juristische Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkt Steuerrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Dieter Birk / Rainer Wernsmann, Klausurenkurs im Steuerrecht, 2. Aufl. 2009 C.F.Müller, Heidelberg, 288 Seiten, € 22,00, ISBN 978-3-8114-8105-3</p>
<p>Der &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Dieter Birk / Rainer Wernsmann, Klausurenkurs im Steuerrecht, 2. Aufl. 2009 C.F.Müller, Heidelberg, 288 Seiten, € 22,00, ISBN 978-3-8114-8105-3</p>
<p>Der „Klausurenkurs im Steuerrecht“ aus der Schwerpunkte Klausurenkurs-Reihe richtet sich an Jurastudenten, die sich auf die Klausur im Schwerpunktbereich Steuerrecht vorbereiten, aber auch an Studenten der Wirtschaftswissenschaft, die sich in den Steuerrechtsprüfungen auch mit dem Lösen steuerrechtlicher Fälle befassen müssen. Das Buch enthält Verweise zum von uns bereits vorgestellten Buch <a href="http://www.juraexamen.info/rezension-birk-steuerrecht-12-auflage/">„Dieter Birk – Steuerrecht“</a>, so dass man sich schnell in die die jeweiligen Themengebiete einlesen kann.</p>
<p><strong>Inhalt</strong><br />
Nach einer Einführung in die Anforderungen an das Schreiben steuerrechtlicher Klausuren und Seminararbeiten, die meiner Meinung nach etwas zu lang geraten ist (38 Seiten), werden insgesamt 14 Originalklausuren, die in der Übung im Steuerrecht oder im Schwerpunktbereich als Abschlussklausuren gestellt worden sind und eine Originalseminararbeit dargestellt. Dabei sind die Klausuren so ausgewählt, dass zentrale Probleme aus dem Einkommensteuer -, Umsatzsteuer- und Unternehmensteuerrecht sowie dem Steuerverfahrensrecht besprochen werden.</p>
<p><strong>Würdigung</strong><br />
Positiv hervorzuheben ist, dass die Schwerpunkte, der Schwierigkeitsgrad und die Bearbeitungszeit jedem Klausursachverhalt vorangestellt werden, so dass man die Möglichkeit hat, sich gegebenenfalls in ein Themengebiet erst noch einmal einzulesen, bevor man die Klausur löst, und durch das Erstellen einer Lösung in der vorgegebenen Zeit den Ernstfall proben kann. Vorüberlegungen und eine Lösungsskizze vor der ausformulierten Lösung wie auch die Wiederholung der klausurrelevanten Probleme und allgemeine Prüfungsschemata nach der Lösung runden das positive Gesamtbild ab.</p>
<p>Das Buch ist für die Vorbereitung auf die Schwerpunktklausur im Steuerrecht zu empfehlen. Da es sich um Originalklausuren handelt, kann man sich einen ersten Einblick darüber verschaffen, wie in etwa eine Schwerpunktklausur aussehen könnte. Zudem verschafft das Buch durch die Kombination von Fällen und Übersichten über die wichtigen Probleme einen sehr guten Überblick über das doch sehr umfangreiche Rechtsgebiet.</p>
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		<title>Gastbeitrag: Vierter Senat des BAG beabsichtigt Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vierter-senat-des-bag-beabsichtigt-anderung-der-rechtsprechung-zur-tarifeinheit/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 19:33:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAG Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vierter Senat des BAG beabsichtigt Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von <strong>Johannes </strong>veröffentlichen zu können. Er ist Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Uni Bonn.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von <strong>Johannes </strong>veröffentlichen zu können. Er ist Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Uni Bonn.</p>
<p>Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu ändern, und hat deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 ArbGG: Gro&szlig;er Senat">§ 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG</a> eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts gerichtet.</p>
<p><strong>A. Prozessuales</strong></p>
<p>Die Divergenzanfrage ist eine Vorstufe der Vorlage an den großen Senat des BAG. Dieser entscheidet nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 ArbGG: Gro&szlig;er Senat">§ 45 Abs. 1 ArbGG</a>, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 ArbGG: Gro&szlig;er Senat">§ 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG</a> ist dies Vorlage an den großen Senat jedoch nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Rechtssprechung abgewichen werden soll, erklärt, er halte an seiner Rechtsauffassung fest. Vorliegend hatten der vierte und der zehnte Senat den Grundsatz der Tarifeinheit ihrer Rechtsprechung zu Grunde gelegt. Der Vierte Senat möchte nunmehr davon abweichen. Entsprechend muss sich der zehnte Senat erklären, ob er an der Rechtsprechung festhalten möchte.</p>
<p><strong>B. Vorgeschlagene Lösung</strong></p>
<p>Der vierte Senat würde den Fall wie folgt lösen:</p>
<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger war im Krankenhaus der Beklagten als Arzt beschäftigt und verlangt für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Er ist Mitglied des Marburger Bundes (=&#8221;Gewerkschaft der Ärzte&#8221;). Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.</p>
<p>Ursprünglich hatten die Arbeitgeberseite (VKA) und sowohl ver.di als auch der Marburger Bund die Geltung des BAT vereinbart. Zum 01.10.2005 ersetzen ver.di und VKA den BAT in durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Marburger Bund war an den Verhandlungen dazu nicht beteiligt. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 01.10.2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden.</p>
<p>Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT, weil der für die Mitglieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 01.10.2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der so genannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden sei.</p>
<p><strong>II. Lösung</strong></p>
<p>Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsaufschlages nach den Vorschriften des BAT, wenn diese gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG</a> zwischen ihm und dem Arbeitgeber gelten.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG</a> gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Wer tarifgebunden ist, ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TVG: Tarifgebundenheit">§ 3 Abs. 1 TVG</a> geregelt: Danach sind tarifgebunden Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Vorliegend ist der Kläger Mitglied des Marburger Bundes und die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband VKA. Da zwischen diesen Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag, nämlich der BAT, vereinbart wurde, finden dessen Normen grundsätzlich Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.</p>
<p><strong>1. Bisherige Rechtsprechung: Grundsatz der Tarifeinheit</strong></p>
<p>Allerdings könnte der Anwendung des Tarifvertrages der – ungeschriebene – Grundsatz der Tarifeinheit entgegenstehen. Er besagt – nach bisherigem Verständnis des BAG – zweierlei: Für das einzelne Arbeitsverhältnis dürfen immer nur die Bestimmungen eines Tarifwerkes derselben Tarifvertragsparteien gelten (Auflösung sog. Tarifkonkurrenz). Er kommt jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung auch dann zum Tragen, wenn ein Betrieb vom Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge erfasst wurde, an die der Arbeitgeber deshalb gebunden war, weil er Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder selbst Tarifvertragspartei war, während demgegenüber für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung fand (Tarifpluralität). In einem solchen Fall sollte der speziellere Tarifvertrag alle weiteren verdrängen.</p>
<p>Vorliegend ist der Arbeitgeber durch die Mitgliedschaft im VKA gegenüber den Mitgliedern des Marburger Bundes an den BAT, gegenüber den Mitgliedern von Ver.di jedoch an den TVöD gebunden. Damit liegt ein Fall der Tarifpluralität vor. Speziellerer Tarifvertrag wäre in diesem Fall der TVöD, da der BAT auf Grund der begrenzten Mitgliederschaft des Marburger Bundes nur die Ärzte im Betrieb des Beklagten erfassen würde. Entsprechend würde der BAT verdrängt, so dass der Kläger keinen Anspruch aus diesem geltend machen kann.</p>
<p>Für den Grundsatz der Tarifeinheit führte die Rechtsprechung im Wesentlichen Praktikabilitätserwägungen an. Nur die Geltung eines Tarifwerkes gewährleiste eine praktisch handhabbare und durchschaubare Regelung der Arbeitsbedingungen im einzelnen Arbeitsverhältnis. Die Rechtssicherheit erfordere auch, dass alle Arbeitsverhältnisse eines Betriebes demselben Tarifwerk unterstünden. Die Tarifbindung des Arbeitgebers als Anknüpfungspunkt gewährleiste eine vom Wechsel der Arbeitnehmer und vom Zufall unabhängige betriebseinheitliche Anwendung desjenigen Tarifvertrags, der den Erfordernissen des Betriebes und der beschäftigten Arbeitnehmer entspreche. Rechtliche und tatsächliche Unzuträglichkeiten, die sich aus einem Nebeneinander oder aus der Nichtanwendung von Tarifverträgen in einem Betrieb ergeben, würden dadurch vermieden Außerdem unterscheidet das Tarifvertragsrecht unterscheidet Individual- (<a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG</a>) und Betriebsnormen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">4 Abs. 1 S. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TVG: Tarifgebundenheit">3 Abs. 2 TVG</a>). Da immer nur die Betriebsnormen eines Tarifvertrages auf in jedem Betrieb angewandt werden, muss in diesem Bereich Tarifeinheit gewahrt bleiben. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auch auf Individualnormen erspart die schwierige Abgrenzung von Betriebs- und Individualnormen.</p>
<p><strong>2. Beabsichtigte Änderung: Tarifpluralität</strong></p>
<p>Nunmehr beabsichtigt das BAG, seine Rechtsprechung zu ändern und den Grundsatz der Tarifeinheit auf Fälle der Tarifkonkurrenz zu beschränken. Tarifpluralität (ein Tarifvertrag pro Arbeitsverhältnis, aber mehrere Tarifverträge in einem Betrieb) wäre demnach möglich.</p>
<p>Vorliegend wäre die Klage begründet, da der Kläger seinen Anspruch aus dem BAT, der im Betrieb neben dem TVöD Anwendung fände, herleiten kann.</p>
<p>Die Rechtsnormen des BAT gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der beiderseitigen Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen unmittelbar und zwingend nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TVG: Tarifgebundenheit">3 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TVG: Wirkung der Rechtsnormen">§ 4 Abs. 1 TVG</a>. Deshalb kann der Kläger einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des BAT verlangen. Eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung besteht ebenso wenig wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Lücke im Tarifvertragsgesetz angenommen werden kann. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität ist zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank">Art. 9 Abs. 3 GG</a> nicht zu verein- baren. Schließlich lässt sich die zwangsweise Auflösung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tarifpluralität auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenden Folgen z.B. für Arbeitskämpfe sind im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen; entsprechendes gilt für das Betriebsverfassungsrecht.</p>
<p><strong>III. Hinweis: Folgen der Entscheidung</strong></p>
<p>Wie das BAG am Ende der Begründung andeutet, würde die Zulassung von Tarifpluralität weite Kreise ziehen, vor allem im Arbeitskampfrecht. Zunächst hätte die Zulassung von Tarifpluralität schwerwiegende Folgen für die das Verhältnis von Einheits- zu Spartengewerkschaften. Spartengewerkschaften, die nur eine Berufsgruppe vertreten (etwa Cockpit die Piloten) können auch nur für diese Gruppe einen Tarifvertrag schließen. Diese Tarifverträge werden – bei Geltung von Tarifeinheit – häufig durch Tarifverträge der großen Einheitsgewerkschaften (etwa ver.di), die alle Berufsgruppen eines Betriebes erfassen, verdrängt. Erlaubt man das Nebeneinander verschiedener Tarifverträge, stärkt man die Spartengewerkschaften, da ihre Tarifverträge anwendbar bleiben. Gleichzeitig sind Spartengewerkschaften, die häufig Funktionseliten vertreten, also Arbeitnehmer, die für den Arbeitgeber unverzichtbar sind, besonders kampfstark und können dementsprechend gute Abschlüsse erreichen. Dies kann zu Ungleichheiten und Unzufriedenheit in der Belegschaft führen. Es drohen Verteilungskämpfe innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, wenn ein kleiner Teil der Belegschaft für sich hohe Löhne erstreitet, die letztlich auch auf Kosten der anderen Arbeitnehmer gehen.</p>
<p>Auch für den Arbeitgeber ist Tarifpluralität nicht ohne Folgen. Gibt es mehrere Tarifverträge, so drohen auch mehrere Arbeitskämpfe, also insgesamt häufigere Streiks. Diese müssen nicht abgestimmt sein. Hat ver.di gerade einen Vertrag unterschrieben, kann der Arbeitskampf mit dem Marburger Bund beginnen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass sich die Gewerkschaften im Kampf um Mitglieder radikalisieren und sich mit ihren Forderungen gegenseitig hochschaukeln.</p>
<p><strong>IV. Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die Praxisrelevanz der Entscheidung ist immens hoch, ihre Examensrelevanz im Verhältnis dazu relativ gering. Fragen des kollektiven Arbeitsrechts sind nicht Pflichtfachstoff. Wer Arbeitsrecht im Schwerpunkt hat, muss diese Entscheidung aber kennen!</p>
<p>BAG, Beschluss vom 27. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 549/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 AZR 549/08</a> (A)</p>
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