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	<title>Juraexamen.info &#187; Ö-Recht</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
	<lastBuildDate>Sat, 31 Jul 2010 09:50:50 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensrelevante-entscheidungen-lesenswerte-artikel-von-dieser-woche/</link>
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		<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 09:27:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fiktive Schadensberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Tatverdacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgenden eine kurze Zusammenstellung von lesenswerten examensrelevanten Artikeln in anderen Jura Blogs in der Kalenderwoche 30/2010:</p>
<p>Schuldrecht: Die fiktive Schadensabrechnung und die Vertragswerkstatt<br />
<a href="http://www.jurakopf.de/die-fiktive-schadensabrechnung-und-die-vertragswerkstatt-neues-vom-bgh/" target="_blank">@ Jurakopf</a></p>
<p>BVerfG: Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors<br />
<a href="http://www.rechtslupe.de/allgmeines/die-lehrfreiheit-eines-fachhochschulprofessors-320487"  target="_blank">@ Rechtslupe</a></p>
<p>BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an Feststellung der gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftraumunterbringung<br />
<a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/bverfg-strafgefangener-hat-auch-nach-beendigung-der-massnahme-berechtigtes-interesse-an-festste" target="_blank">@ Beck Ticker</a></p>
<p>Neues zur Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung<br />
<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/5422" target="_blank">@ Strafrecht Online Blog</a></p>
<p>StPO: Anlässlich der Freilassung Kachelmanns ein Artikel zu den verschiedenen Verdachtsarten: Anfachsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht<br />
<a href="http://randnotizjura.verwalten.ch/wordpress/?p=108" target="_blank">@ Sven Weichel</a></p>
<p>Ein schönes Wochenende!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Blitzer und der unfallgeschädigte Gebrauchtwagenfahrer</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/informationelle-selbstbestimmung-gebrauchtwagen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/informationelle-selbstbestimmung-gebrauchtwagen/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Jul 2010 19:20:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[2 BvR 759/10]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG 5.7.2010]]></category>
		<category><![CDATA[fiktive Schadensabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[VI ZR 302/08]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zwei wichtige Entscheidungen, die in diesem Monat Juli im Volltext veröffentlicht wurden &#8211; eine vom Bundesverfassungsgericht und eine vom Bundesgerichtshof.</p>
<p><strong>1. BVerfG-Beschluss vom 5.7.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 759/10" target="_blank" title="BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10">2 BvR 759/10</a>): </strong><br />
<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/interessant-bundesverfassungsgericht-zu-blitzern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen &#8220;Blitzer&#8221; erfolglos</a></p>
<p>- Examensrelevante Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Blitzens: 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für Blitzer<br />
- Die polizeilichen „Blitzerfotos“ sind ein gerechtfertigter Eingriff in das Recht  des Fahrers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p><strong>2. BGH-Entscheidung vom 22.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 302/08" target="_blank" title="BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08">VI ZR 302/08</a>):</strong><br />
<a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/07/20/bgh-staerkt-rechte-der-unfallgeschaedigten-gebrauchtwagenfahrer-beim-fahrzeugschaden/" target="_blank">BGH stärkt Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer beim Fahrzeugschaden</a></p>
<p>- Die Problematik der fiktiven Schadenabrechnung wurde <a href="http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/" target="_blank">erst kürzlich im Mai-Termin in NRW in der 1. Zivilrechtsklausur</a> abgefragt.</p>
<p>Leitsätze:<br />
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&#167; 249&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei wichtige Entscheidungen, die in diesem Monat Juli im Volltext veröffentlicht wurden &#8211; eine vom Bundesverfassungsgericht und eine vom Bundesgerichtshof.</p>
<p><strong>1. BVerfG-Beschluss vom 5.7.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 759/10" target="_blank" title="BVerfG, 05.07.2010 - 2 BvR 759/10">2 BvR 759/10</a>): </strong><br />
<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/interessant-bundesverfassungsgericht-zu-blitzern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen &#8220;Blitzer&#8221; erfolglos</a></p>
<p>- Examensrelevante Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Blitzens: 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage für Blitzer<br />
- Die polizeilichen „Blitzerfotos“ sind ein gerechtfertigter Eingriff in das Recht  des Fahrers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p><strong>2. BGH-Entscheidung vom 22.6.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 302/08" target="_blank" title="BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08">VI ZR 302/08</a>):</strong><br />
<a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/07/20/bgh-staerkt-rechte-der-unfallgeschaedigten-gebrauchtwagenfahrer-beim-fahrzeugschaden/" target="_blank">BGH stärkt Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer beim Fahrzeugschaden</a></p>
<p>- Die Problematik der fiktiven Schadenabrechnung wurde <a href="http://www.juraexamen.info/examensreport-zivilrecht-examensklausuren-1-staatsexamen-mai-2010-nrw/" target="_blank">erst kürzlich im Mai-Termin in NRW in der 1. Zivilrechtsklausur</a> abgefragt.</p>
<p>Leitsätze:<br />
1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.</p>
<p>2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a> auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen &#8220;freien Fachwerkstatt&#8221; verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OVG Niedersachsen: Kein Werbeverbot für kommerzielles Jura Repetitorium an Universität</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jura-repetitorium-werbeverbot-an-universitat/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/jura-repetitorium-werbeverbot-an-universitat/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 15:29:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Repetitorium Werbeverbot]]></category>
		<category><![CDATA[juristisches Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeverbot juristisches Repetitorium]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir hatten bereits <a href="http://www.juraexamen.info/werbeverbot-jura-repetitorien-vg-gottingen-juristisches-repetitorium/" target="_blank">in einem Artikel vom 1.3.2010</a> berichtet, dass die Universität Göttingen einem kommerziellen Jura Repetitorium gerichtlich untersagen wollte, auf dem Unigelände für Ihr Repetitorium Werbung zu machen. Zum Schluss hatte das Verwaltungsgericht Göttingen dem Repetitorium Recht gegeben.</p>
<p>Die Universität hatte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt – was vom OVG Niedersachen (2 ME 167/10) nun zurückgewiesen wurde. Auf Jurakopf findet Ihr das <a href="http://www.jurakopf.de/erneut-unterlegen-repetitoren-durfen-weiter-in-der-uni-werben" target="_blank">Urteil des OVG im Volltext</a>.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten bereits <a href="http://www.juraexamen.info/werbeverbot-jura-repetitorien-vg-gottingen-juristisches-repetitorium/" target="_blank">in einem Artikel vom 1.3.2010</a> berichtet, dass die Universität Göttingen einem kommerziellen Jura Repetitorium gerichtlich untersagen wollte, auf dem Unigelände für Ihr Repetitorium Werbung zu machen. Zum Schluss hatte das Verwaltungsgericht Göttingen dem Repetitorium Recht gegeben.</p>
<p>Die Universität hatte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt – was vom OVG Niedersachen (2 ME 167/10) nun zurückgewiesen wurde. Auf Jurakopf findet Ihr das <a href="http://www.jurakopf.de/erneut-unterlegen-repetitoren-durfen-weiter-in-der-uni-werben" target="_blank">Urteil des OVG im Volltext</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot: Bußgeld bei fehlenden Winterreifen in der StVO</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/verstos-gegen-das-bestimmtheitsgebot-busgeld-bei-fehlenden-winterreifen-in-der-stvo/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/verstos-gegen-das-bestimmtheitsgebot-busgeld-bei-fehlenden-winterreifen-in-der-stvo/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 14:27:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmtheitsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmtheitsgebot Grundgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Das Bestimmtheitsgebot</strong></p>
<p>Über eine interessante Entscheidung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot, das eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG</a> darstellt,<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/bussgeld-bei-fehlenden-winterreifen-norm-ist-nichtig/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/" target="_blank"> berichtet die Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf </a>.</p>
<p>Das Bestimmtheitsgebot ist für gewöhnlich nicht verletzt, da sich die meisten Normen wenigstens im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung mit Hilfe der Grundrechte bzw. des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auslegen lassen. Eine gewisse Unbestimmtheit ist Rechtsnormen zudem inhärent, da sie gerade abstrakt-generell für eine Vielzahl von Fällen gelten müssen und nicht jeden Einzelfall im Detail erfassen können.</p>
<p><strong>&#8220;Winterreifen&#8221; als zu unbestimmter Rechtsbegriff</strong></p>
<p>Beim Urteil des OLG Oldenburg gestaltete es sich Ausnahmsweise anders: Die Normen der <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&#167; 2 StVO: Stra&#223;enbenutzung durch Fahrzeuge">§§ 2 Abs. 3a S. 1 und 2 StVO</a> waren nach dem OLG Oldenburg zu unbestimmt und sind demnach wegen Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG</a> verfassungswidrig und damit nichtig. Der Begriff &#8220;Winterreifen&#8221; lasse sich mangels technischer Standards nicht anhand der gängigen Auslegungsmethoden konkretisieren.</p>
<blockquote><p>Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert</p></blockquote><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bestimmtheitsgebot</strong></p>
<p>Über eine interessante Entscheidung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot, das eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG</a> darstellt,<a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/bussgeld-bei-fehlenden-winterreifen-norm-ist-nichtig/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/" target="_blank"> berichtet die Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf </a>.</p>
<p>Das Bestimmtheitsgebot ist für gewöhnlich nicht verletzt, da sich die meisten Normen wenigstens im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung mit Hilfe der Grundrechte bzw. des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auslegen lassen. Eine gewisse Unbestimmtheit ist Rechtsnormen zudem inhärent, da sie gerade abstrakt-generell für eine Vielzahl von Fällen gelten müssen und nicht jeden Einzelfall im Detail erfassen können.</p>
<p><strong>&#8220;Winterreifen&#8221; als zu unbestimmter Rechtsbegriff</strong></p>
<p>Beim Urteil des OLG Oldenburg gestaltete es sich Ausnahmsweise anders: Die Normen der <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§§ 2 Abs. 3a S. 1 und 2 StVO</a> waren nach dem OLG Oldenburg zu unbestimmt und sind demnach wegen Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG</a> verfassungswidrig und damit nichtig. Der Begriff &#8220;Winterreifen&#8221; lasse sich mangels technischer Standards nicht anhand der gängigen Auslegungsmethoden konkretisieren.</p>
<blockquote><p>Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert sind, und bereits die Kriterien entsprechender Reifentests nicht verallgemeinert sind, sondern von den – privaten – Testern selbst festgelegt werden, ist es auch nicht möglich, die fehlende Eignung bei Eis und Schnee durch Abweichung von Mindestanforderungen an Winterreifen zu definieren. Es bestehen somit weder Material oder Formvorgaben, noch bestimmte Mindestqualitäten (bestimmte Bremswege bei definierten Standardsituationen), bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge.</p></blockquote>
<p><strong>Normverwerfungskompetenz einfacher Gerichte</strong></p>
<p>Das OLG Oldenburg konnte die Verfassungswidrigkeit hier feststellen, da es sich bei der StVO um eine Rechtsverordnung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/80.html" target="_blank">Art. 80 GG</a> handelt. Bei solchen nicht-formellen (also nicht vom Parlament beschlossenen) Gesetzen können die Gerichte zumindest <em>inter partes</em>, also mit Wirkung zwischen den streitenden Parteien und nicht allgemein verbindlich, über deren Wirksamkeit entscheiden.</p>
<p>Im Hinblick auf Gesetze im formellen Sinne liegt die Normverwerfungskompetenz entsprechend der Maßgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank">Art. 100 GG</a> hingegen beim Bundesverfassungsgericht. In solch einem Fall kann das einfache Gericht nicht über die Wirksamkeit von Rechtsnormen entscheiden, sondern muss nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank">Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG</a> einen Antrag auf konkrete Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht stellen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG am Beispiel einer Schülermonatsfahrkarte</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/art-1-gg-sozialstaatsprinzip-grundrecht-menschenwurdiges-existenzminimum/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/art-1-gg-sozialstaatsprinzip-grundrecht-menschenwurdiges-existenzminimum/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 13:14:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 1 GG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Harz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialstaatsprinzip]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2890</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums</strong></p>
<p>Das <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html" target="_blank">BVerfG hat im Februar 2010</a> entschieden:</p>
<blockquote><p>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.</p></blockquote>
<p>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das sich aus dem Sozialstaatsprinzip ableitet, ist aufgrund dieser weiten Formel des BVerfG eine interessante Möglichkeit, eine Vielzahl an Sachverhalten abzuprüfen.</p>
<p><strong>Anspruch auf eine Schülermonatskarte aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 GG</a></strong></p>
<p>Eine <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&#38;id=129418&#38;exportformat=PDF" target="_blank">examenstypische Entscheidung traf z.B. das Sozialgericht Detmold</a>. Es ging konkret um die Übernahme von Kosten für Schülermonatskarten für den täglichen Schulweg. Die Kläger empfangen Leistungen nach dem SGB II und wohnen ca. 4,8 km von ihrer Schule entfernt. Nach der SchfkVO NRW werden solche Fahrtkosten erst ab einer Entfernung von 5 km in der Oberstufe erstattet. Von den Schülern wird also verlangt, täglich und&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums</strong></p>
<p>Das <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html" target="_blank">BVerfG hat im Februar 2010</a> entschieden:</p>
<blockquote><p>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.</p></blockquote>
<p>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das sich aus dem Sozialstaatsprinzip ableitet, ist aufgrund dieser weiten Formel des BVerfG eine interessante Möglichkeit, eine Vielzahl an Sachverhalten abzuprüfen.</p>
<p><strong>Anspruch auf eine Schülermonatskarte aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 GG</a></strong></p>
<p>Eine <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&amp;id=129418&amp;exportformat=PDF" target="_blank">examenstypische Entscheidung traf z.B. das Sozialgericht Detmold</a>. Es ging konkret um die Übernahme von Kosten für Schülermonatskarten für den täglichen Schulweg. Die Kläger empfangen Leistungen nach dem SGB II und wohnen ca. 4,8 km von ihrer Schule entfernt. Nach der SchfkVO NRW werden solche Fahrtkosten erst ab einer Entfernung von 5 km in der Oberstufe erstattet. Von den Schülern wird also verlangt, täglich und bei jedem Wetter, eine Entfernung von fast 10 km mit dem Rad oder zu Fuß zurückzulegen.</p>
<p>Das Sozialgericht entschied , dass ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 GG</a> bestehe. Das Gericht sieht hier eine neue Anspruchsgrundlage für atypische laufende Sonderbedarfe. Aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a> folge ein Teilhabeanspruch auf den gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen. Dieser Anspruch verkomme jedoch zu einer leeren Hülse, wenn hierfür nicht auch die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden. Ein Fußweg von fast 10 km sei nach dem Sozialgericht dazu geeignet, sich negativ auf den schulischen Erfolg auszuwirken, so dass durch die Gewährung der Schülermonatskarten die Teilnahmechancen am Bildungserfolg deutlich gefördert werden, wodurch die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben verbessert wird.</p>
<p><strong>Restriktive Annahme von atypischen Leistungsrechten</strong></p>
<p>Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG gibt somit die Möglichkeit, auch über die gesetzlich normierten Leistungsrechte hinaus, Sonderbedürfnisse geltend zu machen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen eines solchen Anspruchs enge Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und jeweils im Einzelfall entschieden werden muss.</p>
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		<title>Jochimsen: DDR kein &#8220;Unrechtsstaat&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 09:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Joachimsen]]></category>
		<category><![CDATA[Linkspartei]]></category>
		<category><![CDATA[Luc]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Unrechtsstaat]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://lh6.ggpht.com/__dgNB1Eqn5o/TBnoPrYO21I/AAAAAAAABg8/KshV23zguiY/s640/DSC05372.JPG" alt="" width="483" height="232" /></p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong> Die Präsidentschaftskandidatin der Linkspartei Luc Jochimsen</strong> ist laut eines FAZ-online Artikels der Meinung, dass die DDR kein „Unrechtsstaat“ in „juristischer und staatsrechtlicher“ Hinsicht  sei. Abgesehen davon, dass gefragt werden kann, ob nun „staatsrechtlich“ nicht „juristisch“ ist, kann man sich fragen, was diese juristische Begriffsjongliererei (vgl. <a href="http://www.juraexamen.info/denkanstos-das-k-wort/">Guttenberg zum Begriff „Krieg“</a> ; wobei dieser Vergleich eher hinkt, da hier das Tatbestandsmerkmal &#8220;Krieg&#8221; wirkliche völkerrechtliche Relevanz hat) bewirken soll. Denn in der gesellschaftlichen Diskussion wird sich kaum jemand ernsthaft auf juristische Diskussionen berufen und diese als allgemeingültig verkaufen wollen (aus persönlicher Erfahrung weiß man, wo so was endet…).  Soll nun versucht werden, dem Bürger klarzumachen, dass die juristische Unrechtsdefinition (so denn es eine gibt…) nicht auf die DDR passt; dazu müsste sich dieser ja in das sprachliche Wirrwarr der Juristerei herab begeben sich dort mit langen Kettenwörtern, Schachtelsätzen und ähnlichen Sprachvergewaltigungen herumschlagen. So kann man doch keine gesellschaftliche Debatte anstoßen.</p>
<p>Gibt man den Begriff zusammen mit „DDR“ einfach mal ganz unbedarft bei Juris ein, spuckt die allwissende Suchmaschine unter anderem folgendes aus:</p>
<p><strong>BGH,</strong>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://lh6.ggpht.com/__dgNB1Eqn5o/TBnoPrYO21I/AAAAAAAABg8/KshV23zguiY/s640/DSC05372.JPG" alt="" width="483" height="232" /></p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong> Die Präsidentschaftskandidatin der Linkspartei Luc Jochimsen</strong> ist laut eines FAZ-online Artikels der Meinung, dass die DDR kein „Unrechtsstaat“ in „juristischer und staatsrechtlicher“ Hinsicht  sei. Abgesehen davon, dass gefragt werden kann, ob nun „staatsrechtlich“ nicht „juristisch“ ist, kann man sich fragen, was diese juristische Begriffsjongliererei (vgl. <a href="http://www.juraexamen.info/denkanstos-das-k-wort/">Guttenberg zum Begriff „Krieg“</a> ; wobei dieser Vergleich eher hinkt, da hier das Tatbestandsmerkmal &#8220;Krieg&#8221; wirkliche völkerrechtliche Relevanz hat) bewirken soll. Denn in der gesellschaftlichen Diskussion wird sich kaum jemand ernsthaft auf juristische Diskussionen berufen und diese als allgemeingültig verkaufen wollen (aus persönlicher Erfahrung weiß man, wo so was endet…).  Soll nun versucht werden, dem Bürger klarzumachen, dass die juristische Unrechtsdefinition (so denn es eine gibt…) nicht auf die DDR passt; dazu müsste sich dieser ja in das sprachliche Wirrwarr der Juristerei herab begeben sich dort mit langen Kettenwörtern, Schachtelsätzen und ähnlichen Sprachvergewaltigungen herumschlagen. So kann man doch keine gesellschaftliche Debatte anstoßen.</p>
<p>Gibt man den Begriff zusammen mit „DDR“ einfach mal ganz unbedarft bei Juris ein, spuckt die allwissende Suchmaschine unter anderem folgendes aus:</p>
<p><strong>BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 21.11.1994, Rn. 13:</strong></p>
<p>c) Die Antragstellerin trifft an ihren richterlichen Maßnahmen der politischen Strafverfolgung auch ein persönliches Verschulden. Sie hat sich dem Unrechtsstaat der DDR über viele Jahre hinweg freiwillig als Richterin zur Verfügung gestellt.</p>
<p>Eine genaue Definition findet sich allerdings kaum. Der reinen Wortbedeutung nach wäre ein Unrechtsstaat ein Staat, der kein Rechtsstaat ist. Dieser wird in den Lehrbüchern und Kommentaren zum Staatsrecht recht eingehend behandelt. Relevante Merkmale sind unter anderem im Bezug auf die BRD:</p>
<p>-          Gewaltenteilungsprinzip</p>
<p>-          Gesetzmäßigkeit, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes</p>
<p>-          Verhältnismäßigkeitsprinzip</p>
<p>-          Rechtsweggarantie <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art 19 Abs. 4 GG</a> und Justizgrundrechte</p>
<p>-          Existenz von Grundrechten</p>
<p>Man wird sich dem Begriff des „Unrechtsstaates“ also im Ergebnis nur über den Begriff des „Rechtsstaates“ nähern können. Denn es kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein Unrechtsstaat nicht ein solcher ist, in dem Unrecht geschieht, also gegen das Gesetz gehandelt wird. Vielmehr läge ein Unrechtsstaat erst dann vor, wenn wesentliche Grundsätze eines Rechtsstaates (oben) aufgegeben würden, bzw. schon die etablierte Rechtsordnung dazu neigt oder geschaffen ist, Freiheitsrechte aktiv und bewusst einzuschränken, staatliche Repressionen zulässt und billigt und den Bürgern keine Möglichkeit eröffnet, dagegen vorzugehen. Ob nun die DDR als Unrechtsstaat zu bezeichnen ist, ist meiner Meinung nach also vor allem eine historische und politische Frage. Die juristischen Definitionen, die ohnehin kaum relevant würden (wo denn genau im Staatsrecht?), sind sowieso derart offen, dass im Ergebnis eine Gesamtschau zu erfolgen hat.</p>
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		<title>Ergänzung: BVerfG Urteil zur Vorratsdatenspeicherung und Streaming</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/erganzung-bverfg-urteil-zur-vorratsdatenspeicherung-und-streaming/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 07:39:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 10 GG Telekommunikationsgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In Ergänzung zu unserem ausführlichen Artikel zum Urteil des <a href="http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/">BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung </a>möchte ich noch einige ergänzende Gedanken anbringen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der besagten Entscheidung mit der Vorratsdatenspeicherung zu befassen, also der anlasslosen Speicherung, die hoheitlich angeordnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat hier vorrangig <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 GG</a> als Maßstabe herangezogen.</p>
<p>Die Äußerungen des BverfG zur Beauskunftung von ip-Adressen wirken im Urteil indes ein wenig überflüssig. Jedenfalls macht das BVerfG nur Äußerungen zur Beauskunftung vonVerkehrsdaten unter Rückgriff auf Daten, die nach der Vorratsdatenspeicherung erfasst werden</p>
<p>Bundesverfassungsgericht:</p>
<p><em><strong>Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur<br />
mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von<br />
behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern<br />
hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP<br />
Adressen.</strong></em></p>
<p>Es finden sich keine Äußerungen zu Daten, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" target="_blank" title="&#167; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a> vom Anbieter betriebsbezogen erfasst werden; dies ua. zur Rechnungserstellung (z.B. Einzelverbindungsnachweis).Ein Eingriff in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 GG</a> liegt in diesem Fall der betriebsbezogenen Speicherung nicht vor, was anerkannt ist. Ein Vergleich mit Daten&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Ergänzung zu unserem ausführlichen Artikel zum Urteil des <a href="http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/">BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung </a>möchte ich noch einige ergänzende Gedanken anbringen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der besagten Entscheidung mit der Vorratsdatenspeicherung zu befassen, also der anlasslosen Speicherung, die hoheitlich angeordnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat hier vorrangig <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 GG</a> als Maßstabe herangezogen.</p>
<p>Die Äußerungen des BverfG zur Beauskunftung von ip-Adressen wirken im Urteil indes ein wenig überflüssig. Jedenfalls macht das BVerfG nur Äußerungen zur Beauskunftung vonVerkehrsdaten unter Rückgriff auf Daten, die nach der Vorratsdatenspeicherung erfasst werden</p>
<p>Bundesverfassungsgericht:</p>
<p><em><strong>Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur<br />
mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von<br />
behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern<br />
hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP<br />
Adressen.</strong></em></p>
<p>Es finden sich keine Äußerungen zu Daten, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" target="_blank" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a> vom Anbieter betriebsbezogen erfasst werden; dies ua. zur Rechnungserstellung (z.B. Einzelverbindungsnachweis).Ein Eingriff in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 GG</a> liegt in diesem Fall der betriebsbezogenen Speicherung nicht vor, was anerkannt ist. Ein Vergleich mit Daten aus der Vorratsdatenspeicherung kann also uU. nicht ohne Weiteres vorgenommen werden.</p>
<p>Fraglich bleibt damit allenfalls, ob Rückschlüsse aus dem Urteil gezogen werden können auf die Datenbeuaskunftung, im Rahmen derer kein Rückgriff auf Vorratsdaten genommen wird.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundespräsident Köhler zurückgetreten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bundesprasident-kohler-zuruckgetreten/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 May 2010 12:56:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespräsident Köhler zurückgetreten]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt des Bundespräsidenten]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Bundespräsident Horst Köhler ist zurückgetreten, er fühle sich nach eigenen Äußerungen nicht genügend in seinem Amt respektiert.</p>
<p>Was nun? Der Vertreter des BP ist der Präsident des Bundesrates (zur Zeit Jens Böhrnsen &#8211; Bremen , vgl.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/57.html" target="_blank">Art. 57 GG</a>. Neuwahlen müssen innerhalb von 30 Tagen stattfinden, vgl.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/54.html" target="_blank">Art. 54 Abs. 4 GG</a>.</p>
<p>Bezgl. einer vorzeitigen Beendigung des Amtes muss auch noch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/61.html" target="_blank">Art. 61 GG</a>, die Präsidentenanklage beachtet werden, auch wenn es in der Geschichte der BRD noch nie dazu gekommen ist. Lesen der Vorschrift reicht hier im Grunde.</p>
<p>Insgesamt muss man sich natürlich nun die Details zur Bundespräsidentenwahl nochmal zu Gemüte führen.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundespräsident Horst Köhler ist zurückgetreten, er fühle sich nach eigenen Äußerungen nicht genügend in seinem Amt respektiert.</p>
<p>Was nun? Der Vertreter des BP ist der Präsident des Bundesrates (zur Zeit Jens Böhrnsen &#8211; Bremen , vgl.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/57.html" target="_blank">Art. 57 GG</a>. Neuwahlen müssen innerhalb von 30 Tagen stattfinden, vgl.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/54.html" target="_blank">Art. 54 Abs. 4 GG</a>.</p>
<p>Bezgl. einer vorzeitigen Beendigung des Amtes muss auch noch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/61.html" target="_blank">Art. 61 GG</a>, die Präsidentenanklage beachtet werden, auch wenn es in der Geschichte der BRD noch nie dazu gekommen ist. Lesen der Vorschrift reicht hier im Grunde.</p>
<p>Insgesamt muss man sich natürlich nun die Details zur Bundespräsidentenwahl nochmal zu Gemüte führen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Reform des Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/reform-des-polizeigesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-polg-nw/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/reform-des-polizeigesetz-des-landes-nordrhein-westfalen-polg-nw/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 30 May 2010 20:14:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Neuregelung]]></category>
		<category><![CDATA[PolG]]></category>
		<category><![CDATA[PolG NRW]]></category>
		<category><![CDATA[PolG NW]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeigesetz Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeirecht NRW]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Rettungsschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) wurde durch das PolGÄndG NW 2010 geändert. Dies bietet Anlass, sich mit den examensrelevanten Änderungen zu beschäftigen:</p>
<p><strong>Datenerhebung</strong></p>
<p>Die Novellierung des PolG zeichnet sich insbesondere durch weniger examensrelevante Änderungen im Bereich der besonderen Mittel der Datenerhebung in den §§ 16ff. PolG NW aus.</p>
<p><strong>Zitiergebot</strong></p>
<p>Das &#8220;Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung&#8221; ist nunmehr in der Aufzählung der eingeschränkten Grundrechte in § 7 PolG NW genannt; nicht aber die anderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2</a> I i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> I GG. Auch das neu geschaffene Computergrundrecht wird nicht genannt.</p>
<p>Hierdurch können sich interessante Fragestellungen im Hinblick auf das Zitiergebot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG</a> stellen, sofern durch das PolG in die nicht explizit genannten Rechte eingegriffen wird. Dies insbesondere vor dem historischen Hintergrund, dass das PolG NW aufgrund der bis dato ergangenen Rechtsprechung des BVerfG novelliert wurde.</p>
<p><strong>Finaler Rettungsschuss</strong></p>
<p>Examensrelevant ist zudem auch die nunmehr gesetzliche Kodifizierung des polizeilichen Todesschusses (sog. finaler Rettungsschuss) nach § 63 PolG NW. Hierüber brannte früher&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) wurde durch das PolGÄndG NW 2010 geändert. Dies bietet Anlass, sich mit den examensrelevanten Änderungen zu beschäftigen:</p>
<p><strong>Datenerhebung</strong></p>
<p>Die Novellierung des PolG zeichnet sich insbesondere durch weniger examensrelevante Änderungen im Bereich der besonderen Mittel der Datenerhebung in den §§ 16ff. PolG NW aus.</p>
<p><strong>Zitiergebot</strong></p>
<p>Das &#8220;Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung&#8221; ist nunmehr in der Aufzählung der eingeschränkten Grundrechte in § 7 PolG NW genannt; nicht aber die anderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2</a> I i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> I GG. Auch das neu geschaffene Computergrundrecht wird nicht genannt.</p>
<p>Hierdurch können sich interessante Fragestellungen im Hinblick auf das Zitiergebot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG</a> stellen, sofern durch das PolG in die nicht explizit genannten Rechte eingegriffen wird. Dies insbesondere vor dem historischen Hintergrund, dass das PolG NW aufgrund der bis dato ergangenen Rechtsprechung des BVerfG novelliert wurde.</p>
<p><strong>Finaler Rettungsschuss</strong></p>
<p>Examensrelevant ist zudem auch die nunmehr gesetzliche Kodifizierung des polizeilichen Todesschusses (sog. finaler Rettungsschuss) nach § 63 PolG NW. Hierüber brannte früher ein umfassender Meinungsstreit, wobei es zu klären galt, ob der Wortlaut des alten § 63 PolG NW den Rettungsschuss erfasste oder nicht. Diskutiert wurde auch eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe.</p>
<p>Auch wenn der finale Rettungsschuss nunmehr gesetzlich kodifiziert ist, muss in einer Klausur allerdings erörtert werden, ob diese Regelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt; namentlich <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/102.html" target="_blank">Art. 102 GG</a>.</p>
<p>Im Ergebnis ist ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen zu verneinen, was sich daraus ergibt, dass der finale Rettungsschuss nur im Ausnahmefall zur Rettung eines anderen Lebens erfolgen darf. Das Recht auf Leben des Störers ist hier als minderwertig im Gegensatz zu dem zu rettenden Leben anzusehen.</p>
<p>Ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/102.html" target="_blank">Art. 102 GG</a> entfällt, da diese Norm nur repressive Maßnahmen in Form von Bestrafungen und keine Gefahrenabwehrmaßnahmen erfasst.</p>
<p>Diskutiert werden kann zudem ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/2.html" target="_blank" title="Art. 2 MRK: Recht auf Leben">Art. 2 EMRK</a> (Recht auf Leben) , der bei sauberer Subsumtion im Ergebnis allerdings auch zu verneinen ist (der völkerrechtliche Vertrag der EMRK ist durch Bundesgesetz in deutsches Recht transformiert und kann damit auch Prüfungsmaßstab für § 63 PolG NW sein).</p>
<p><strong>Öffentliche Ordnung</strong></p>
<p>Neu hinzugekommen ist auch das Schutzgut der öffentlichen Ordnung in der Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NW. Die Grundsätze, die ihr euch zu § 14 OBG erarbeitet habt, können hier entsprechend angewendet werden. Auch im neuen § 8 PolG NW gilt, dass die öffentliche Ordnung nur subsidiär heranzuziehen ist, wenn die öffentliche Sicherheit nicht betroffen ist. Angesichts <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/118.html" target="_blank" title="&sect; 118 OWiG: Bel&auml;stigung der Allgemeinheit">§ 118 OWiG</a>, der als Teil der Rechtsordnung bereits von der öffentlichen Sicherheit erfasst ist, verbleiben allerdings nur noch wenige Sonderfälle für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung.</p>
<p><strong>Vertiefend</strong></p>
<p>Für die, die es interessiert, findet sich ein umfassenderer Überblick über weitere Änderungen sowie eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen im Aufsatz von <em>Sachs/Krings</em> in NwVBl 2010, 165.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ab 01.01.2011 in Kraft &#8211; u.a. Abschaffung des Behördenprinzips</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/justizgesetz-nordrhein-westfalen-justg-nrw-ab-01-01-2011-in-kraft-u-a-abschaffung-des-behordenprinzips/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 15:43:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[JustG NRW]]></category>
		<category><![CDATA[Justizgesetz Nordrhein-Westfalen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen</strong></p>
<p>Am 08.02.2010 ist das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW S. 29) verkündet worden. Es tritt nach seinem Artikel 4 am 01.01.2011 in Kraft.</p>
<p>Für verwaltungsgerichtliche Klagen in NRW bedeutet dies, dass ab dem 01.01.2011 das <a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ges/NRWJustG/cont/NRWJustG.inh.htm" target="_blank">Justizgesetz NRW (JustG NRW)</a> berücksichtigt werden muss. Die AG-VwGO NRW und andere Verfahrensvorschriften werden abgeschafft.</p>
<p><strong>Relevante Neuerungen</strong></p>
<p>§ 110 JustG NRW regelt weiterhin den Grundsatz des Wegfalls des Widerspruchverfahrens (momentan noch § 6 AGVwGO).</p>
<p>§ 112 JustG NRW regelt weiterhin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung (momentan noch § 8 AGVwGO).</p>
<p>Bedeutsam ist insbesondere, dass mit dem JustG NRW ein Wegfall des Behördenprinzips in NRW eingeleitet wird. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW wird aufgehoben, so dass Behörden nicht mehr abweichend von <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" target="_blank">§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO</a> Klagegegner sein können. Auch die Beteiligtenfähigkeit von Behörden wurde abgeschafft (momentan noch § 5 Abs. 1 AGVwGO), so&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen</strong></p>
<p>Am 08.02.2010 ist das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW S. 29) verkündet worden. Es tritt nach seinem Artikel 4 am 01.01.2011 in Kraft.</p>
<p>Für verwaltungsgerichtliche Klagen in NRW bedeutet dies, dass ab dem 01.01.2011 das <a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ges/NRWJustG/cont/NRWJustG.inh.htm" target="_blank">Justizgesetz NRW (JustG NRW)</a> berücksichtigt werden muss. Die AG-VwGO NRW und andere Verfahrensvorschriften werden abgeschafft.</p>
<p><strong>Relevante Neuerungen</strong></p>
<p>§ 110 JustG NRW regelt weiterhin den Grundsatz des Wegfalls des Widerspruchverfahrens (momentan noch § 6 AGVwGO).</p>
<p>§ 112 JustG NRW regelt weiterhin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung (momentan noch § 8 AGVwGO).</p>
<p>Bedeutsam ist insbesondere, dass mit dem JustG NRW ein Wegfall des Behördenprinzips in NRW eingeleitet wird. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW wird aufgehoben, so dass Behörden nicht mehr abweichend von <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" target="_blank">§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO</a> Klagegegner sein können. Auch die Beteiligtenfähigkeit von Behörden wurde abgeschafft (momentan noch § 5 Abs. 1 AGVwGO), so dass Behörden auch nicht mehr selbstständig als Kläger auftreten können. Es gilt ab dem 01.01.2011 also nur noch das Rechtsträgerprinzip, so dass der jeweilige, die Behörde tragende Rechtsträger zu verklagen ist.</p>
<p>Sollte eine Behörde ausnahmsweise nicht nur Träger von Wahrnehmungszuständigkeiten, sondern losgelöst von den Rechten der sie tragenden Körperschaft eigene Rechte haben, wird sie allerdings wohl trotzdem teilrechtsfähig sein und diese Rechte auch gerichtlich geltend machen können, ohne dass ausdrücklich eine Beteiligungsfähigkeit landesrechtlich geregelt sein muss.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/justizgesetz-nordrhein-westfalen-justg-nrw-ab-01-01-2011-in-kraft-u-a-abschaffung-des-behordenprinzips/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Wissenslücke &#8211; Computergrundrecht bzw. Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/wissenslucke-computergrundrecht-bzw-grundrecht-auf-gewahrleistung-der-vertraulichkeit-und-integritat-informationstechnischer-systeme/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/wissenslucke-computergrundrecht-bzw-grundrecht-auf-gewahrleistung-der-vertraulichkeit-und-integritat-informationstechnischer-systeme/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 May 2010 15:18:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Computergrundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte Examen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2582</guid>
		<description><![CDATA[<p>Auf die Frage, was denn für ein besonderes Grundrecht beim Ausspähen von Computern durch den Staat einschlägig ist, wusste in einem Rep-Jahreskurs (der bereits fast 1 Jahr läuft) erschreckenderweise NIEMAND eine Antwort.</p>
<p>Aus diesem Grund sollten sich alle, die mit dem Stichwort &#8220;<a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,538238,00.html" target="_blank">Computergrundrecht</a>&#8221; nichts anfangen können, mal mit dem entsprechenden <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html" target="_blank">Urteil des BVerfG</a> aus 2008 befassen. Danach ist &#8211; als ein Unterfall des APR- die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zu gewährleisten. Wir haben leider (noch) keinen Artikel zu dem Thema, da die Entscheidung bereits deutlich vor Gründung der Seite ergangen ist&#8230;</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf die Frage, was denn für ein besonderes Grundrecht beim Ausspähen von Computern durch den Staat einschlägig ist, wusste in einem Rep-Jahreskurs (der bereits fast 1 Jahr läuft) erschreckenderweise NIEMAND eine Antwort.</p>
<p>Aus diesem Grund sollten sich alle, die mit dem Stichwort &#8220;<a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,538238,00.html" target="_blank">Computergrundrecht</a>&#8221; nichts anfangen können, mal mit dem entsprechenden <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html" target="_blank">Urteil des BVerfG</a> aus 2008 befassen. Danach ist &#8211; als ein Unterfall des APR- die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zu gewährleisten. Wir haben leider (noch) keinen Artikel zu dem Thema, da die Entscheidung bereits deutlich vor Gründung der Seite ergangen ist&#8230;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was lief in den Ö-Recht Examensklausuren im April in NRW?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensklausuren-nrw-offentliches-recht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/examensklausuren-nrw-offentliches-recht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 May 2010 20:28:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensklausuren Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Examensreport 2010]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2544</guid>
		<description><![CDATA[<p>In den Ö-Recht Examensklausuren im April kamen in NRW zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom November und Dezember 2009 dran, die wir auch hier auf juraexamen.info vorgestellt hatten. Wer den Schwerpunkt beim Lernen für die Klausuren im Öffentlichen Recht auf das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht gesetzt hatte, hatte bei diesem Termin kein Glück.</p>
<p><strong>Ö-Recht Klausur I:</strong><br />
BVerfG-Urteil vom 4.11.2009: <a href="http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-%C2%A7-130-iv-stgb/" target="_blank">BVerfG zu § 130 IV StGB (Volksverhetzung)</a></p>
<p><strong>Ö-Recht Klausur II:</strong><br />
BVerfG-Urteil vom 17.12.2009: <a href="http://www.juraexamen.info/egmr-vs-bverfg-ist-die-nachtragliche-sicherungsverwahrung-zulassig/" target="_blank">EGMR vs. BVerfG: Ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulässig?</a></p>
<p>Gestern erst hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dieses Urteil vom 17. Dezember 2009 bestätigt, wonach die Bundesrepublik mit der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung eines Gewaltverbrechers die <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">Artikel 5</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/7.html" target="_blank" title="Art. 7 MRK: Keine Strafe ohne Gesetz">7</a> der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat, das Recht auf Freiheit und den Grundsatz, dass es keine Strafe ohne Gesetz geben darf.</p>
<p>Die Examenssachverhalte können <a href="http://www.al-online.de/downloads/Examensreport_2010-04_April_.pdf" target="_blank">hier</a> nachgelesen werden.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den Ö-Recht Examensklausuren im April kamen in NRW zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom November und Dezember 2009 dran, die wir auch hier auf juraexamen.info vorgestellt hatten. Wer den Schwerpunkt beim Lernen für die Klausuren im Öffentlichen Recht auf das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht gesetzt hatte, hatte bei diesem Termin kein Glück.</p>
<p><strong>Ö-Recht Klausur I:</strong><br />
BVerfG-Urteil vom 4.11.2009: <a href="http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-%C2%A7-130-iv-stgb/" target="_blank">BVerfG zu § 130 IV StGB (Volksverhetzung)</a></p>
<p><strong>Ö-Recht Klausur II:</strong><br />
BVerfG-Urteil vom 17.12.2009: <a href="http://www.juraexamen.info/egmr-vs-bverfg-ist-die-nachtragliche-sicherungsverwahrung-zulassig/" target="_blank">EGMR vs. BVerfG: Ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulässig?</a></p>
<p>Gestern erst hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dieses Urteil vom 17. Dezember 2009 bestätigt, wonach die Bundesrepublik mit der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung eines Gewaltverbrechers die <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">Artikel 5</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/7.html" target="_blank" title="Art. 7 MRK: Keine Strafe ohne Gesetz">7</a> der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat, das Recht auf Freiheit und den Grundsatz, dass es keine Strafe ohne Gesetz geben darf.</p>
<p>Die Examenssachverhalte können <a href="http://www.al-online.de/downloads/Examensreport_2010-04_April_.pdf" target="_blank">hier</a> nachgelesen werden.</p>
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		<title>Die Aschewolke geht &#8211; der Rechtsstreit kommt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-aschewolke-geht-der-rechtsstreit-kommt/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/die-aschewolke-geht-der-rechtsstreit-kommt/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 09:26:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht Aschewolke]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstreit Aschewolke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2492</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Die Aschewolke zieht durch mündliche Prüfungen</strong></p>
<p>Tagelang hat sie die Nachrichten dominiert: die Aschewolke. Da dürfte es kaum verwundern, wenn hierzu bald Fragen in der mündlichen Prüfung auftauchen. Daher mal ein kleines Brainstorming rund um die Aschewolke. Jeder, der noch eine Idee hat, kann gerne was dazu posten.</p>
<p><strong>Reiserechtliche Probleme</strong></p>
<p>Viele Menschen mussten ihren Urlaub aufgrund der Aschewolke absagen. Was sind die Rechtsfolgen? Meines Erachtens handelt es sich eindeutig um einen Fall höherer Gewalt. Bei höherer Gewalt ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&#167; 651j BGB: K&#252;ndigung wegen h&#246;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> einschlägig. Danach können beide Parteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Beides ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&#167; 651j BGB: K&#252;ndigung wegen h&#246;herer Gewalt">§</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Aschewolke zieht durch mündliche Prüfungen</strong></p>
<p>Tagelang hat sie die Nachrichten dominiert: die Aschewolke. Da dürfte es kaum verwundern, wenn hierzu bald Fragen in der mündlichen Prüfung auftauchen. Daher mal ein kleines Brainstorming rund um die Aschewolke. Jeder, der noch eine Idee hat, kann gerne was dazu posten.</p>
<p><strong>Reiserechtliche Probleme</strong></p>
<p>Viele Menschen mussten ihren Urlaub aufgrund der Aschewolke absagen. Was sind die Rechtsfolgen? Meines Erachtens handelt es sich eindeutig um einen Fall höherer Gewalt. Bei höherer Gewalt ist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> einschlägig. Danach können beide Parteien den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Beides ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 BGB</a> i.V.m. § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1. Wichtig ist, zu erkennen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 BGB</a> nicht auf alle Regelungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651e.html" target="_blank" title="&sect; 651e BGB: K&uuml;ndigung wegen Mangels">§ 651e BGB</a> verweist. Es kommt so zu einer Kostenteilung, zB auch für die Mehrkosten der Rückbeförderung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j Abs. 2 S. 2 BGB</a>. Dies ist wohl gerecht, denn für höhere Gewalt kann keine der Parteien etwas, man wird sie auch nicht einer Risikosphäre zuordnen können.</p>
<p>Den Begriff der &#8220;höheren Gewalt&#8221; kann man nach MüKo/<em>Tonner</em>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651j.html" target="_blank" title="&sect; 651j BGB: K&uuml;ndigung wegen h&ouml;herer Gewalt">§ 651j BGB</a> Rn. 7 in Anlehnung an eine Definition des Reichsgerichts umschreiben: Höhere Gewalt ist ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Krieg, terroristische Attacken und Naturkatastrophen sind unzweifelhaft Fälle höherer Gewalt &#8211; also auch unser Vulkanausbruch.</p>
<p><strong>Arbeitsrechtliche Fragen</strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer kommt nicht aus dem Urlaub zurück, weil er am Flughafen festsitzt. Ist eine Kündigung möglich? Hier muss man differenzieren: Wenn es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, auf anderem Wege die Rückreise anzutreten, muss er dies tun, ansonsten ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Wenn er wirklich unverschuldet festsitzt, dann ist ihm seine Arbeitsleistung eben unmöglich. Eine Kündigung ist dann ausgeschlossen. Bekommt der Arbeitnehmer trotzdem sein Gehalt? Hier könnten <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§§ 615</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/616.html" target="_blank" title="&sect; 616 BGB: Vor&uuml;bergehende Verhinderung">616 BGB</a> zu diskutieren sein. Aber wohl im Ergebnis alles nicht einschlägig.</p>
<p><strong>Öffentliches Recht: Das Flugverbot</strong></p>
<p>Welche Rechtsnatur hat die Sperrung des Luftraumes über Deutschland? Ist der Ramsauer zuständig? Was ist die Rechtsgrundlage? Eine Menge öffentlich-rechtlicher Fragen könnte man sich zur Aschewolke ausdenken. Präzedenzfälle gibt es wohl nicht.  Zur Rechtsnatur würd ich sagen: Allgemeinverfügung. Rechtsgrundlage: Vielleicht einfach aus der Staatsleitungsfunktion der BReg, wie es das BVerfG für staatliche Warungen (Osho-Sekte, Glykolwein) entschieden hat? Man könnte ja auch ans Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahr für Piloten und Passagiere) denken, aber da gibt&#8217;s wohl keine Zuständigkeit für den Minister.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Studiengebühren: Rabatt für Studenten in Hochschulorganen?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/studiengebuhren-rabatt-fur-studenten-in-hochschulorganen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/studiengebuhren-rabatt-fur-studenten-in-hochschulorganen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 10:26:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabengerechtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Art 3 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
		<category><![CDATA[OVG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[rechtmäßig]]></category>
		<category><![CDATA[rechtswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Studiengebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Studierendenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das OVG Hamburg entschied (OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Bf 70/09" target="_blank" title="OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09">3 Bf 70/09</a>), dass von Studenten, die sich in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft engagieren, nicht der reguläre Satz an Studiengebühren verlangt werden kann. Es sei eine &#8220;unbillige Härte&#8221; i.S.d. Hamburgischen Hochschulgesetzes, wenn man auch von diesen Studenten den vollen Beitrag fordere.</p>
<p>Unbedenklich fanden die Hamburger Verwaltungsrichter hingegen, dass der klagende Student aufgrund einer beruflichen Nebentätigkeit nur einen Teil der Vorlesungen besuchen konnte. Insofern sei die Erhebung des vollen Beitrags rechtmäßig, es liege weder ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> (Grundsatz der Steuer- und Abngabengerechtigkeit) noch eine unbillige Härte vor.</p>
<p><strong>Studiengebühr = Gebühr?</strong></p>
<p>Die Entscheidung des OVG Hamburg dürfte wohl insgesamt für die schriftliche Examensprüfung nicht sehr relevant sein. Für die mündliche Prüfung sollte man jedoch in etwa wissen, warum Studiengebühren (verfassungs-)rechtlichen Bedenken ausgesetzt sind. Studiengebühren dürfen nicht dazu führen, dass im Hinblick auf das Bildungsangebot der Universitäten eine Sonderung nach Besitzständen stattfindet, vgl. für Schulen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/7.html"&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OVG Hamburg entschied (OVG Hamburg, Urteil vom 23.02.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Bf 70/09" target="_blank" title="OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09">3 Bf 70/09</a>), dass von Studenten, die sich in der Selbstverwaltung der Hochschule und der Studierendenschaft engagieren, nicht der reguläre Satz an Studiengebühren verlangt werden kann. Es sei eine &#8220;unbillige Härte&#8221; i.S.d. Hamburgischen Hochschulgesetzes, wenn man auch von diesen Studenten den vollen Beitrag fordere.</p>
<p>Unbedenklich fanden die Hamburger Verwaltungsrichter hingegen, dass der klagende Student aufgrund einer beruflichen Nebentätigkeit nur einen Teil der Vorlesungen besuchen konnte. Insofern sei die Erhebung des vollen Beitrags rechtmäßig, es liege weder ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> (Grundsatz der Steuer- und Abngabengerechtigkeit) noch eine unbillige Härte vor.</p>
<p><strong>Studiengebühr = Gebühr?</strong></p>
<p>Die Entscheidung des OVG Hamburg dürfte wohl insgesamt für die schriftliche Examensprüfung nicht sehr relevant sein. Für die mündliche Prüfung sollte man jedoch in etwa wissen, warum Studiengebühren (verfassungs-)rechtlichen Bedenken ausgesetzt sind. Studiengebühren dürfen nicht dazu führen, dass im Hinblick auf das Bildungsangebot der Universitäten eine Sonderung nach Besitzständen stattfindet, vgl. für Schulen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/7.html" target="_blank">Art. 7 GG</a>.</p>
<p>Für die mündliche Prüfung sollte man außerdem wissen, dass es sich abgabenrechtlich bei Studiengebühren gerade nicht um eine Gebühr handelt, sondern um einen &#8220;Beitrag&#8221;. Dies bedeutet, dass der Studiengebühr keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht (wie zum Beispiel bei der Gebühr für die Benutzung einer städtischen Badeanstalt), sondern dass lediglich abstrakt das Vorlesungsangebot etc. bereitgestellt wird, die Zahlungspflicht aber nicht davon abhängt, ob man dieses wahrnimmt oder nicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Künftig gefahrloses Streamen? Auswirkungen des BVerfG-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/kunftig-gefahrloses-streamen-auswirkungen-des-bverfg-urteils-zur-vorratsdatenspeicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Apr 2010 09:31:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Urteil Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2468</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Kino.to, Megavideo &#38; Co</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die <a href="http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/">Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung</a>, es drohen aber jedem User <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Abmahnprozesse,</a> die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.</p>
<p><strong>BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das <a href="http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung</a> geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&#167; 113a TKG: Speicherungspflichten f&#252;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g StPO</a> &#8211; zumindest teilweise verfassungswidrig.  <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&#167; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kino.to, Megavideo &amp; Co</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach über die zahlreichen rechtlichen Probleme berichtet, die beim Streamen urheberrechtlich geschützter Inhalte über Plattformen wie kino.to bestehen. Zwar besteht wohl zumindest bei Bagatellfällen idR nicht die <a href="http://www.juraexamen.info/strafrechtliche-aspekte-von-youtube-kino-to-megavideo-etc-illegale-videos-streamen-nicht-strafbar/">Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung</a>, es drohen aber jedem User <a href="http://www.juraexamen.info/illegales-downloaden-ohne-konsequenzen-moglich-rapidshare-muss-ip-adressen-rausgeben/">Abmahnprozesse,</a> die mitunter zu empfindlich hohen Schadensersatzverpflichtungen führen können.</p>
<p><strong>BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Fraglich ist nun, ob sich an dieser heiklen Rechtslage etwas durch das <a href="http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung</a> geändert hat. Nach diesem Urteil ist eine ganze Reihe von Vorschriften &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">100g StPO</a> &#8211; zumindest teilweise verfassungswidrig.  <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> erlaubt dabei die Nutzung der gesammelten Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p>An diesem Auskunftsanspruch, der wesentlich für die Abmahnprozesse ist, wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch in Bezug auf das unerlaubte Streamen geschützter Inhalte im Ergebnis nichts ändern. Insofern entschied das BVerfG, dass vor einer schlichten Abfrage der IP-Adressen weniger geschützt werden muss als vor einer Auskunft über die Verbindungsdaten selbst. Das BVerfG argumentiert,  dass die Behörden im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst abrufen, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde, erhalten. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen könnten sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen lassen. Der Gesetzgeber dürfe daher solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten o.ä.  auf der Grundlage der allgemeinen Eingriffsermächtigungen zulassen.</p>
<p>Hinsichtlich der Eingriffsschwellen müsse allerdings sichergestellt werden, dass eine Auskunft nicht &#8220;ins Blaue hinein&#8221; eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen dürfe. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte allerdings nicht vorgesehen werden. Einschränkend fordert das BVerfG jedoch, dass die Betroffenen von der Einholung einer solchen Auskunft benachrichtigt werden müssen.</p>
<p>Das bedeutet im Ergebnis durchaus eine gewisse Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen für eine Abfrage der IP-Adresse. Eine Ende der Abmahnpraxis ist aber freilich nicht in Sicht.</p>
<p>Vgl. zur Thematik auch <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html">http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,681255,00.html</a></p>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html">BVerfG,  Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010</a></p>
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		<title>OVG Münster: Rauchverbot &#8211; Es gibt kein Recht auf eine Zigarettenpause</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ovg-munster-rauchverbot-es-gibt-kein-recht-auf-eine-zigarettenpause/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ovg-munster-rauchverbot-es-gibt-kein-recht-auf-eine-zigarettenpause/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 21:50:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das OVG Münster hat den Beschäftigten der Stadt Köln einen Anspruch auf <a href="http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/970382" target="_blank">Raucherraum und Zigarettenpause versagt</a>. Damit bestätigten das OVG am 08.04.2010 eine Entscheidung des VG Köln (Az. 1 A 812/08). Das Urteil des OVG Münster ist bisweilen leider noch nicht im Internet abrufbar.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des OVG Münster</strong></p>
<p>Nach dem Urteil ist eine Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro. Dabei sei das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung; es werde auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt.</p>
<p><strong>Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a></strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a> könnte durch das Rauchverbot verletzt sein. Hierbei ist im Rahmen der Rechtfertigung zu diskutieren , ob das Merkmal &#8220;Raucher&#8221; personenbezogen oder lediglich sach- bzw. verhaltensbezogen ist. Nach dem BVerfG ist bei personenbezogenen Differenzierungen eine Rechtfertigung nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Sach- bzw. Verhaltensbezogene Differenzierungen können hingegen bereits durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein.</p>
<p>Vorliegend würde ich das&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OVG Münster hat den Beschäftigten der Stadt Köln einen Anspruch auf <a href="http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/970382" target="_blank">Raucherraum und Zigarettenpause versagt</a>. Damit bestätigten das OVG am 08.04.2010 eine Entscheidung des VG Köln (Az. 1 A 812/08). Das Urteil des OVG Münster ist bisweilen leider noch nicht im Internet abrufbar.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des OVG Münster</strong></p>
<p>Nach dem Urteil ist eine Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro. Dabei sei das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung; es werde auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt.</p>
<p><strong>Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a></strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a> könnte durch das Rauchverbot verletzt sein. Hierbei ist im Rahmen der Rechtfertigung zu diskutieren , ob das Merkmal &#8220;Raucher&#8221; personenbezogen oder lediglich sach- bzw. verhaltensbezogen ist. Nach dem BVerfG ist bei personenbezogenen Differenzierungen eine Rechtfertigung nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Sach- bzw. Verhaltensbezogene Differenzierungen können hingegen bereits durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein.</p>
<p>Vorliegend würde ich das Mermal &#8220;Raucher&#8221; als personenbezogenes Merkmal einordnen, da die Sucht einer Person wie eine Krankheit anhaftet <em>(sofern es sich bei dem Kläger lediglich um einen Gelegenheitsraucher handelt, läge wohl ein Verhaltensbezogenes Merkmal vor)</em>.</p>
<p>Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kann dann allerdings auf das o.g. Argument abgestellt werden, nämlich, dass von Nichtrauchern ebenfalls erwartet wird, dass sie keine entsprechenden Pausen machen. Es hat im letzten Schritt der Verhältniskeitsprüfung, der Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit i.e.S., wie immer eine wertende Abwägung der widerstreitenden Interessen im Sinne einer praktischen Konkordanz zu erfolgen. Hier gilt, dass zunächst die abstrakte Wertigkeit der widerstreitenden Interessen zu vergleichen ist und sodann eine konkrete Abwägung der Eingriffsintensität im Verhältnis zum verfolgten Zweck erfolgt. Für eine ausgiebige Diskussion der Verhältnismäßigkeit, sollte man sich bei Interesse das Urteil, wenn es verfügbar ist,  im Volltext anschauen.</p>
<p><strong>Anspruch auf einen Raucherraum</strong></p>
<p>Sofern ein Anspruch auf einen Raucherraum gefordert wird, gilt es zu klären, woraus sich ein solcher  Anspruch ergeben kann. Die Grundrechte sind überwiegend als bloße Abwehrrechte zu verstehen. Ansprüche lassen sich nur in den seltensten Fällen aus ihnen herleiten. Dies ist im Einzelfall dann zu bejahen, wenn ohne den Anspruch gegen den Staat der Kernbereich des tangierten Grundrechts ausgehöhlt würde.</p>
<p>Ein Berufen auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 II 1 GG</a> wäre in diesem Sinne u.U. dann möglich, wenn substantiiert vorgetragen wird, dass eine körperliche Nikotin-Abhängigkeit besteht und dass im Falle des überlangen Nikotinentzugs körperliche Schäden zu befürchten sind. Selbst, wenn eine solche körperliche Abhängigkeit vorgetragen werden kann, erscheint es jedoch angemessen, den Raucher auf Nikotinpflaster und Kaugummis zu verweisen. Ein Anspruch auf einen Raucherraum lässt sich somit nich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 II 1 GG</a> herleiten.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Ein interessanter Fall, der sich aufgrund der Aktualität selbstverständlich für die mündliche Prüfung eignet. Zudem zeigt sich, dass im Rahmen einer gutachterlichen Prüfung auch eine Reihe von Problemen in diesem Fall steckt, so dass ein Rauchverbot auch innerhalb einer Klausur als Baustein Eingang finden kann.</p>
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		<title>Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig &#8211; BVerfG stärkt Bürgerrechte</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vorratsdatenspeicherung-verfassungswidrig-bverfg-starkt-burgerrechte/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 10:26:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 10 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Solange]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem mit Spannung erwarteten Urteil (vom 02.03.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" target="_blank" title="(6 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a>, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) die gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung war unter Politikern kontrovers diskutiert worden und ist auch im Netz von zahlreichen Bürgern scharf kritisiert worden (Stichwort: Stasi 2.0).</p>
<p><strong>Gesetzliche Grundlagen</strong> <strong>für Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden, die zum heutigen Urteil des BVerfG führten, richteten sich gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&#167; 113a TKG: Speicherungspflichten f&#252;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&#167; 113b TKG: Verwendung der nach &#167; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> und  gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g StPO</a>, soweit dieser die Erhebung von nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&#167; 113a TKG: Speicherungspflichten f&#252;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten zulässt. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&#167; 113a TKG: Speicherungspflichten f&#252;r Daten">§ 113a TKG</a> verpflichtet alle öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensteanbieter dazu,  Daten von Telefon-, E Mail- und Internetdiensten vorsorglich und anlasslos zu speichern. Mithilfe der Daten kann nachvollzogen werden, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem mit Spannung erwarteten Urteil (vom 02.03.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" target="_blank" title="(6 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a>, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) die gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung war unter Politikern kontrovers diskutiert worden und ist auch im Netz von zahlreichen Bürgern scharf kritisiert worden (Stichwort: Stasi 2.0).</p>
<p><strong>Gesetzliche Grundlagen</strong> <strong>für Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden, die zum heutigen Urteil des BVerfG führten, richteten sich gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">113b TKG</a> und  gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html" target="_blank">§ 100g StPO</a>, soweit dieser die Erhebung von nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> gespeicherten Daten zulässt. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" target="_blank" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§ 113a TKG</a> verpflichtet alle öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensteanbieter dazu,  Daten von Telefon-, E Mail- und Internetdiensten vorsorglich und anlasslos zu speichern. Mithilfe der Daten kann nachvollzogen werden, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation. Nach sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu löschen. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" target="_blank" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a> regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen (Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben). Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 TKG</a> in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen.</p>
<p><strong>Argumente des BVerfG</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> (Telekommunikationsgeheimnis) nicht vereinbar sind. Zwar sei eine verfassungskonforme Ausgestaltung einer Vorratsdatenspeicherung denkbar, zumal vorliegend hochrangige Schutzgüter durch die einschlägigen Regelungen dem Telekommunikationsgeheimnis gegenüberstehen; die konkreten gesetzlichen Regelungen würden jedoch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Es handele sich bei einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kenne. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die  Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Darüber hinaus würden die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung verschärfen. Angesichts der fehlenden Offenheit des gesamten Vorgangs, könne ein &#8220;diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins&#8221; entstehen.</p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften würden nach Ansicht des BVerfG weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten gewährleisten. Ferner seien sie nicht hinreichend transparent und der Rechtschutz sei unzulänglich ausgestaltet.</p>
<p><strong>Vorgaben für eine verhältnismäßige Regelung</strong></p>
<p>Das BverfG gibt zahlreiche Hinweise, welche Änderungen für eine verhältnismäßige Regelung der Vorratsdatenspeicherung zu beachten wären:</p>
<ul>
<li><em>Datensicherheit</em>: Erforderlich sei eine gesetzliche Regelung, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit normenklar und verbindlich vorgebe. Der Gesetzgeber habe dabei sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liege.</li>
<li><em>Datenverwendeung</em>: Angesichts der hohen Eingriffsintensität nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes (z.B. bei Verdacht einer schweren Straftat oder bei einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr).</li>
<li><em>Transparenz der Datenübermittlung</em>: Der Gesetzgeber müsse die diffuse Bedrohlichkeit einer heimlichen Speicherung durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen sei nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung vereitelt würde. Eine heimliche Verwendung der Daten dürfe bei der Strafverfolgung nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Zudem müsse zumindest eine nachträgliche Benachrichtigung vorgesehen werden.</li>
<li><em>Rechtsschutz</em>: Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten sei grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Außerdem müssen wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen vorgesehen werden.</li>
</ul>
<p><strong>Zulässigkeitsproblem: Solange-Rechtsprechung</strong></p>
<p>In der Zulässigkeit gab es bei dieser Entscheidung noch ein klausurrelevantes Zusatzproblem. Die nationalen Vorschriften dienten teilweise der Umsetzung einer Richtlinie (2006/24/EG), sodass sich die Frage stellte, ob hier angesichts verbindlicher Vorgaben des Europarechts eine Überprüfbarkeit nach der Solange-Rspr des BVerfG ausscheiden musste. Hier aber konnte man eine Überprüfbarkeit schon deshalb bejahen, weil die Richtlinie keinen konkreten Vorgaben zur Ausgestaltung des Verfahrens (Richtervorbehalt etc.) macht, sodass die deutschen Umsetzungsvorschriften zum Teil im Ermessen des nationalen Gesetzgebers lagen und zumindest insofern überprüfbar sind. Außerdem war zu beachten, dass die Beschwerdeführer erstreben, eine Vorlage durch das BVerfG an den EuGH zu erreichen, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEU/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEU: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a> (ex-Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erklären kann. Nach Ansicht des BVerfG sei jedenfalls auf diesem Weg eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Zulässigkeit war deshalb zu bejahen. Im Rahmen der Begründetheit stellte das BverfG dann fest, dass es vorliegend aufgrund des weiten</p>
<p>Entscheidungsspielraums, den die Richtlinie den Mitgliedsstaaten lässt, nicht erforderlich war, eine Vorlage an den EuGH &#8220;vorzuschalten&#8221; und direkt eine Überprüfung am Maßstab der Grundrechte stattfinden konnte.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Entscheidung dürfte angesichts ihrer aktuellen Probleme in Zulässigkeit und Begründetheit sehr examensrelevant sein. Im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 GG</a>, das APR und Rechtsprobleme im Bereich der neuen Medien und der Gefahrenabwehr  sollten in diesem Kontext auch die Urteile des BVerfG zur Onlinedurchsuchung und zum IMSI-Catcher bekannt sein.</p>
<p>BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" target="_blank" title="(6 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a>, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08</p>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html">vgl. BVerfG PM Nr. 11/2010 vom 2. März 2010</a></p>
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		<item>
		<title>VG Göttingen: Haus- und Werbeverbot an Universität für kommerzielles Jura Repetitorium</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/werbeverbot-jura-repetitorien-vg-gottingen-juristisches-repetitorium/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/werbeverbot-jura-repetitorien-vg-gottingen-juristisches-repetitorium/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 15:20:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Hausverbot Jura Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[Hausverbot juristisches Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[juristisches Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[Repetitorium]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ca. 90% aller Jurastudenten besuchen bei Ihrer Examensvorbereitung ein kommerzielles Repetitorium. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat nun in einem am 26.2.2010 veröffentlichten Urteil  (Az.: 4 B 10/10) entschieden, das ein Werbeverbot für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und ein Hausverbot für die Mitarbeiter, die zu Werbezwecken die Räumlichkeiten betreten, gerechtfertigt sein kann. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Ein Repetitorium hatte in den Räumen der Georg-August-Universität Göttingen, insbesondere im Juridicum durch Aushänge und das Auslegen von Handzetteln fleißig Werbung gemacht. Die Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin, in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot. Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben allerdings von einer solchen Verfügung verschont.</p>
<p><strong>Werbe- und Hausverbot gerechtfertigt</strong><br />
Als Argument für die Rechtfertigung eines Werbe-&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ca. 90% aller Jurastudenten besuchen bei Ihrer Examensvorbereitung ein kommerzielles Repetitorium. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat nun in einem am 26.2.2010 veröffentlichten Urteil  (Az.: 4 B 10/10) entschieden, das ein Werbeverbot für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und ein Hausverbot für die Mitarbeiter, die zu Werbezwecken die Räumlichkeiten betreten, gerechtfertigt sein kann. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Ein Repetitorium hatte in den Räumen der Georg-August-Universität Göttingen, insbesondere im Juridicum durch Aushänge und das Auslegen von Handzetteln fleißig Werbung gemacht. Die Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin, in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot. Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben allerdings von einer solchen Verfügung verschont.</p>
<p><strong>Werbe- und Hausverbot gerechtfertigt</strong><br />
Als Argument für die Rechtfertigung eines Werbe- und Hausverbots für das kommerzielle Jura Repetitorium führt das Verwaltungsgericht Göttingen an, dass das Angebot eines Repetitoriums in Konkurrenz zum universitären Vorlesungsangebot trete und den Eindruck erwecke, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend.</p>
<p><strong>Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz</strong><br />
In dem zu entscheidenden Fall hat das Verwaltungsgericht Göttingen dem Antrag des Repetitoriums auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch stattgegeben, da nur diesem Repetitorium das Werbe- und Hausverbot erteilt wurde, andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen von einem solchen Verbot aber verschont blieben. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Paintball verstößt nicht gegen die Menschenwürde</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/paintball-verstost-nicht-gegen-die-menschenwurde/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/paintball-verstost-nicht-gegen-die-menschenwurde/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 23:13:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 1 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel 1 Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[Paintball]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2330</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Beck-Ticker berichtet, dass Paintball <a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=69D01402A08D441088DA2E6516491164&#38;docid=298768&#38;docClass=NEWS&#38;site=Beck%20Aktuell&#38;from=HP.10" target="_blank">nicht gegen die Menschenwürde verstößt</a>. Das OVG Lüneburg stellte fest, dass die Spieler sich nicht wechselseitig zum bloßen &#8220;Objekt&#8221; machen. Es bestätigt damit die Rechtsansicht der Vorinstanzen.</p>
<p>Meines Erachtens eine interessante Feststellung angesichts der Laserdrome-Entscheidung des BVerwG:</p>
<blockquote><p>Unterhaltungsspiele können aber auch dadurch gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde verstoßen, dass beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt wird, die denfundamentalen Wert-und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt werden, den Beteiligten ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. Denn eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, in dessen Leben und körperliche Integrität nach Belieben eingegriffen werden kann. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 115, 189" target="_blank" title="BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01: Entscheidung &#252;ber Laserdrome dem Europ&#228;ischen Gerichtshof zur En...">BVerwGE 115, 189</a> Laserdrome).</p></blockquote>
<p>Wichtig ist bei <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a>, dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht zu rechtfertigen ist. Insofern ist bei der Definition des Schutzbereichs restriktiv vorzugehen,&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beck-Ticker berichtet, dass Paintball <a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=69D01402A08D441088DA2E6516491164&amp;docid=298768&amp;docClass=NEWS&amp;site=Beck%20Aktuell&amp;from=HP.10" target="_blank">nicht gegen die Menschenwürde verstößt</a>. Das OVG Lüneburg stellte fest, dass die Spieler sich nicht wechselseitig zum bloßen &#8220;Objekt&#8221; machen. Es bestätigt damit die Rechtsansicht der Vorinstanzen.</p>
<p>Meines Erachtens eine interessante Feststellung angesichts der Laserdrome-Entscheidung des BVerwG:</p>
<blockquote><p>Unterhaltungsspiele können aber auch dadurch gegen die verfassungsrechtliche Garantie der Menschenwürde verstoßen, dass beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt oder verstärkt wird, die denfundamentalen Wert-und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt werden, den Beteiligten ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. Denn eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, in dessen Leben und körperliche Integrität nach Belieben eingegriffen werden kann. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 115, 189" target="_blank" title="BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01: Entscheidung &uuml;ber Laserdrome dem Europ&auml;ischen Gerichtshof zur En...">BVerwGE 115, 189</a> Laserdrome).</p></blockquote>
<p>Wichtig ist bei <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a>, dass ein Eingriff in die Menschenwürde nicht zu rechtfertigen ist. Insofern ist bei der Definition des Schutzbereichs restriktiv vorzugehen, so dass die Abwägung bereits auf dieser Ebene stattfindet.</p>
<p>Sofern man sich mit der Frage der Vereinbarkeit von Paintball-Veranstaltungen und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> im Rahmen einer Klausur beschäftigt, sollte auf jeden Fall ähnlich wie beim Laser-Tag-Spiel argumentiert werden. Ob man sich im Ergebnis für oder wider die Verfassungswidrigkeit entscheidet, ist bei entsprechender Argumentation hingegen unerheblich.</p>
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		</item>
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		<title>Köhler unterzeichnet Gesetz gegen Kinderpornographie im Web</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kohler-unterzeichnet-gesetz-gegen-kinderpornographie/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 11:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespräsident unterzeichnet Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Bundespräsident Horst Köhler hat gestern das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Web unterzeichnet. Insbesondere für die mündliche Prüfung sollte man sich mit dem Themenkomplex einmal beschäftigt haben. Auch für Klausuren bietet ein solches Gesetz neuartige verfassungsrechtliche Problemstellungen.</p>
<p>Da wir bereits im Rahmen des Gesetzesentwurfs mögliche Probleme aufgezeigt haben, verweise ich auf die damals geposteten Beiträge:</p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/bundestag-beschliest-gesetz-zur-bekampfung-von-kinderpornographie/">Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie</a></p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/internetsperren-verfassungswidrig-hoffmann-riem-ausert-bedenken-bzgl-des-gesetzes-zur-bekampfung-der-kinderpornographie/">Internetsperren Verfassungswidrig? Hoffmann-Riem äußert Bedenken bzgl. des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie</a></p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundespräsident Horst Köhler hat gestern das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Web unterzeichnet. Insbesondere für die mündliche Prüfung sollte man sich mit dem Themenkomplex einmal beschäftigt haben. Auch für Klausuren bietet ein solches Gesetz neuartige verfassungsrechtliche Problemstellungen.</p>
<p>Da wir bereits im Rahmen des Gesetzesentwurfs mögliche Probleme aufgezeigt haben, verweise ich auf die damals geposteten Beiträge:</p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/bundestag-beschliest-gesetz-zur-bekampfung-von-kinderpornographie/">Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie</a></p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/internetsperren-verfassungswidrig-hoffmann-riem-ausert-bedenken-bzgl-des-gesetzes-zur-bekampfung-der-kinderpornographie/">Internetsperren Verfassungswidrig? Hoffmann-Riem äußert Bedenken bzgl. des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie</a></p>
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		<title>Mini-Chrashkurs: Gewerbeordnung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/mini-chrashkurs-gewerbeordnung/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 16:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Crashkurs Gewerberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe Unzuverlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbeordnung Examen]]></category>
		<category><![CDATA[GewO]]></category>
		<category><![CDATA[Stehendes Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Das besondere Verwaltungsrecht </strong>eignet sich hervorragend für Examensklausuren. Hier können besondere Ermächtigungsgrundlagen abgefragt werden, aber auch immer  wieder Bezug hergestellt werden zum allgemeinen Verwaltungsrecht: Ermessen, Widerruf und Rücknahme und Vollstreckung sind nur einige wenige Beispiele für eine typische Examensklausur. Der folgende Mini-Chraskurs soll vor allem Verständnis schaffen und bietet das absolute Basiswissen, ohne das man in einer gewerberechtlichen Examensklausur schnell alt aussieht, wenn man sich erst einmal eine halbe Stunde im Gesetz einlesen muss. Ich empfehle, die folgenden Ausführungen an Hand des Gesetzes (wirklich zur Hand nehmen!!) ein paar Mal zu lesen, das kostet euch eine halbe Stunde und erspart euch eine Menge Ärger. Die Details sollten zudem einmal ausführlich in einem Lehrbuch nachbereitet werden.</p>
<p>Es gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/1.html" target="_blank" title="&#167; 1 GewO: Grundsatz der Gewerbefreiheit">§ 1 I GewO</a>. Immer im Hinterkopf zu haben ist <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a>, sowohl im Rahmen der Auslegung als auch der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Die Gewerbeordnung verfolgt eine doppelte Zielrichtung: Einerseits Garantie der Gewerbefreiheit und andererseits Abwehr potenzieller Gefahren aus dem Gewerbebetrieb</p>
<p>Die Details&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das besondere Verwaltungsrecht </strong>eignet sich hervorragend für Examensklausuren. Hier können besondere Ermächtigungsgrundlagen abgefragt werden, aber auch immer  wieder Bezug hergestellt werden zum allgemeinen Verwaltungsrecht: Ermessen, Widerruf und Rücknahme und Vollstreckung sind nur einige wenige Beispiele für eine typische Examensklausur. Der folgende Mini-Chraskurs soll vor allem Verständnis schaffen und bietet das absolute Basiswissen, ohne das man in einer gewerberechtlichen Examensklausur schnell alt aussieht, wenn man sich erst einmal eine halbe Stunde im Gesetz einlesen muss. Ich empfehle, die folgenden Ausführungen an Hand des Gesetzes (wirklich zur Hand nehmen!!) ein paar Mal zu lesen, das kostet euch eine halbe Stunde und erspart euch eine Menge Ärger. Die Details sollten zudem einmal ausführlich in einem Lehrbuch nachbereitet werden.</p>
<p>Es gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 GewO: Grundsatz der Gewerbefreiheit">§ 1 I GewO</a>. Immer im Hinterkopf zu haben ist <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a>, sowohl im Rahmen der Auslegung als auch der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Die Gewerbeordnung verfolgt eine doppelte Zielrichtung: Einerseits Garantie der Gewerbefreiheit und andererseits Abwehr potenzieller Gefahren aus dem Gewerbebetrieb</p>
<p>Die Details zum<strong> zentralen Begriff des Gewerbes</strong> sind in jedem Lehrbuch nachzulesen, die Einzelheiten erspare ich mir. Die Definition muss bekannt sein: <strong>Gewerbe</strong> ist grundsätzlich jede erlaubte, wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird ohne Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens oder Tätigkeit höherer Art zu sein. Von hier aus nur so viel: Wichtig und entscheiden im Rahmen der Auslegung und bei Vorliegen eines Grenzfalls: Birgt der vorliegende Sachverhalt potenzielle Gefahren für die Allgemeinheit und ist ein Schaden für die Rechtsgüter Dritter zu befürchten? Eine pauschale Betrachtung führt an dieser Stelle kaum weiter, ein reines Auswendiglernen der aus der Rechtssprechung bekannten Fallgruppen würde ich unter keinen Umständen anraten.</p>
<p>Ebenso verhält es sich mit dem zentralen begriff der <strong>Unzuverlässigkeit</strong>. Gerade hier ist eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht.</p>
<p><strong> Stehendes Gewerbe</strong></p>
<p>Die GewO unterscheidet zwischen dem Stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe (Hintergrund: Reisegewerbe ist potenziell gefährlicher, da flüchtig und nicht an einem festen Ort anzutreffen bzw. zur Rechenschaft zu ziehen). Das stehende Gewerbe wird in diesem Zusammenhang negativ definiert. Die richtige Entscheidung an dieser Stelle ist für das Gelingen der Klausur essentiell, hängt doch die Wahl der richtigen EGL und die AGL davon ab. Unterscheiden wird im Rahmen des Stehenden Gewerbes zwischen dem Genehmigungsfreien und dem Genehmigungspflichtigen Gewerbe; wichtig ist es, hier die Systematik der EGL zu verstehen.</p>
<ul>
<li> Genehmigungsfreie Gewerbe: Eine Genehmigung ist wie die Bezeichnung schon vermuten lässt nicht erforderlich. Erforderlich ist hingegen eine reine Anzeige des Gewerbes gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 GewO: Anzeigepflicht">§ 14 GewO</a> (Zweck: Kenntnis der Verwaltung, statistische Zwecke u. ä.). Eine Untersagung ist daher auch nur möglich gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 I GewO</a> in Form eines VA. Eine Rücknahme/ein Widerruf ist nicht denkbar, da keine Erlaubnis nötig ist und der Gewerbeschein (Folge der Anzeige) gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 GewO</a> keinen rücknahmefähigen VA darstellt. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 I GewO</a> beinhaltet auch die Schließung des Gewerbes. Vollstreckungsfähige Grundverfügung ist also <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 I GewO</a>.</li>
</ul>
<ul>
<li>Genehmigungspflichtiges Gewerbe: Eine Genehmigung ist erforderlich. Eine Ausübung ohne Genehmigung ist nicht möglich. Die Genehmigung stellt einen VA dar, dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage begehrt werden kann. Eine Untersagung ist möglich, wenn das Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 II GewO</a> (Der Anwendungsbereich von <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 GewO</a> ist auch eröffnet, wenn von vorneherein keine Genehmigung vorlag). Ist eine Genehmigung vorhanden und der Gewerbetreibenden wird z.B. unzuverlässig, dann will die Behörde im Ergebnis dafür sorgen, dass der Betrieb eingestellt wird. Dazu muss diese Genehmigung aufgehoben werden, denn als VA ist die Zulassung so lange Grundlage für die Ausübung des Gewerbes, bis sie erloschen ist oder      aufgehoben wird. Hier sind speziellere EGL zu berücksichtigen, z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/GastG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GastG: R&uuml;cknahme und Widerruf der Erlaubnis">§§ 15 GastG</a>, § 4 II ApothekenG, § 21 BImschG, <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/33d.html" target="_blank" title="&sect; 33d GewO: Andere Spiele mit Gewinnm&ouml;glichkeit">§ 33d IV, V GewO</a>, aber regelmäßig <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a>. Missachtet der Betroffene die Aufhebung, übt er sein Gewerbe illegal aus. Dann erfolgt die Untersagung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 II GewO</a>, die vollstreckt werden kann. Prüfung: <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 II GewO</a> als EGL für eine Schließung (inzident: Nur dann möglich, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird; die Erlaubnis könnte vorliegend aufgehoben worden sein -&gt; Prüfung <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a> oder SpezialG) Vollstreckungsfähige Grundverfügung ist also die Stilllegung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 GewO: Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung">§ 15 II GewO</a>.</li>
</ul>
<p><strong>Reisegewerbe</strong></p>
<p>Die Legaldefinition findet sich in <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 GewO: Reisegewerbekarte">§ 55 I GewO</a> (Einzelheiten bitte nachlesen), Hierüber findet also auch die Abgrenzung zum Stehenden Gewerbe statt. Die grundsätzliche Erlaubnispflicht ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 GewO: Reisegewerbekarte">§ 55 II GewO</a>; beachte im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 GewO: Im Reisegewerbe verbotene T&auml;tigkeiten">§ 56 GewO</a> und reisegewerbskartefreie Tätigkeiten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/55a.html" target="_blank" title="&sect; 55a GewO: Reisegewerbekartenfreie T&auml;tigkeiten">§§ 55 a, b GewO</a>. Die Genehmigung erfolgt in Form der Reisegewerbskarte und stellt einen VA dar. Für den Widerruf der Reisegewerbskarte gelten <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a>, Spezialregelungen diesbezüglich sind nicht vorhanden. Die Möglichkeit zur Untersagung ergibt sich hier aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/60d.html" target="_blank" title="&sect; 60d GewO: Verhinderung der Gewerbeaus&uuml;bung">§ 60d GewO</a>.</p>
<p><strong> Marktgewerbe</strong></p>
<p>Ich denke, das Marktgewerbe ist nicht besonders examensrelevant, hier wird einen eher ein Kommunalrechtsfall im Zusammenhang mit § 8 GO NW erwarten. Dennoch sollte man sich des zweistufigen Aufbaus bewusst sein: Festgesetzt durch die Gemeinde werden auf Antrag des Veranstalters bestimmte Märte, die in <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/64.html" target="_blank" title="&sect; 64 GewO: Messe">§§ 64 ff GewO</a> fest definiert sind. Hierauf besteht ein Anspruch des Veranstalters gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 GewO: Festsetzung">§§ 69</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/69a.html" target="_blank" title="&sect; 69a GewO: Ablehnung der Festsetzung, Auflagen">69a</a> I GewO. Ist ein Markt festgesetzt (in diesem ist die GewO lex specialis zu § 8GO!), dann hat der Einzelne einen Anspruch auf Zulassung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/70.html" target="_blank" title="&sect; 70 GewO: Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung">§ 70 I GewO</a>; Anspruchsgegner ist der Veranstalter und zu beachten ist hierbei die 2-Stufen Theorie, wenn das Zulassungsverhältnis rein privatrechtlich ausgestaltet ist. Richtet ein Privater den „Markt“ aus, dann ist der Zivilrechtsweg eröffnet (in der öR Klausur unwahrscheinlich <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';)' class='wp-smiley' />  ).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Update: OVG Münster bestätigt Glasverbot im Kölner Straßenkarneval</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ovg-munster-bestatigt-glasverbot-im-kolner-strasenkarneval/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ovg-munster-bestatigt-glasverbot-im-kolner-strasenkarneval/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 22:32:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Eilbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Glasverbot an Karneval]]></category>
		<category><![CDATA[OVG Münster Entscheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><a href="http://www.juraexamen.info/glasverbot-an-karneval" target="_blank">Wir hatten am 5.2. darüber berichtet</a>, dass die Stadt Köln das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen per Allgemeinverfügung verbieten wollte. Dagegen war das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen.</p>
<p>Das OVG in Münster hat nun das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval mit Eilbeschluss vom 10.02.2010 bestätigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.02.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben. Nach Auffassung des OVG Münster liegen die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des Glasverbots vor.</p>
<p><strong>Argumente</strong><br />
Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne,  ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juraexamen.info/glasverbot-an-karneval" target="_blank">Wir hatten am 5.2. darüber berichtet</a>, dass die Stadt Köln das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen per Allgemeinverfügung verbieten wollte. Dagegen war das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen.</p>
<p>Das OVG in Münster hat nun das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval mit Eilbeschluss vom 10.02.2010 bestätigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.02.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben. Nach Auffassung des OVG Münster liegen die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des Glasverbots vor.</p>
<p><strong>Argumente</strong><br />
Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne,  ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.</p>
<p><strong>Überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Durchsetzung</strong><br />
Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigen insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Hartz-IV-Regelsätze müssen neu berechnet werden</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-hartz-iv-regelsatze-mussen-neu-berechnet-werden/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bverfg-hartz-iv-regelsatze-mussen-neu-berechnet-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 13:30:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2262</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09)</strong></p>
<p>Der Erste Senat des BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> (Sozialstaatsprinzip) erfüllen.</p>
<p>Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro monatlich. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).</p>
<p><strong>Verfassungswidrigkeit trotz geringer Prüfungsdichte</strong></p>
<p>Dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialstaats grdsl. eine Einschätzungsprärogative mit entsprechendem Gestaltungsspielraum zusteht, wird bei der Bemessung des Existenzminimums durch eine zurückhaltende richterliche Kontrolle berücksichtigt.</p>
<p>Trotz dieser verringerten gerichtlichen Prüfungsdichte stellte das BVerfG fest, dass die derzeitigen Regelsätze nicht durch ein hinreichend transparentes und sachgerechten Verfahren ermittelt würden.  Die Bestimmung der Regelsätze habe nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen und darf nicht&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09)</strong></p>
<p>Der Erste Senat des BVerfG hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> (Sozialstaatsprinzip) erfüllen.</p>
<p>Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro monatlich. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).</p>
<p><strong>Verfassungswidrigkeit trotz geringer Prüfungsdichte</strong></p>
<p>Dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialstaats grdsl. eine Einschätzungsprärogative mit entsprechendem Gestaltungsspielraum zusteht, wird bei der Bemessung des Existenzminimums durch eine zurückhaltende richterliche Kontrolle berücksichtigt.</p>
<p>Trotz dieser verringerten gerichtlichen Prüfungsdichte stellte das BVerfG fest, dass die derzeitigen Regelsätze nicht durch ein hinreichend transparentes und sachgerechten Verfahren ermittelt würden.  Die Bestimmung der Regelsätze habe nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen und darf nicht von pauschalen Annahmen getragen sein.</p>
<p>Ob die Regelsätze durch diese Entscheidung im Ergebnis steigen werden, bleibt offen, da eine sachgerechtere Bestimmung der Regelsätze am Maßstab des tatsächlichen Bedarfs für ein Existenzminimum im Einzelfall höher oder niedriger ausfallen kann.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Für eine Klausur ist die Prüfung des Sozialstaatsprinzips nicht unbedingt relevant. In der Mündlichen kann man allerdings durchaus mit Fragen bzgl. dieses Themas rechnen. Der Kernpunkt besteht darin, aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1</a> I i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">20</a> I GG erst einmal das Sozialstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Recht auf ein Existenzminimum herzuleiten. Sobald das geschafft ist, kann man im Rahmen der Definition des Schutzbereichs mit logisch sachlicher (wohl weniger juristischer) Argumentation überzeugen, um den Begriff &#8220;Existenzminimum&#8221; zu konturieren.</p>
<p>Sofern ein Eingriff in diese Grundrechtsposition vorliegt, kann dieser Eingriff nicht gerechtfertigt werden (&#8220;<em>Die Menschenwürde ist unantastbar</em>&#8220;). Entsprechend dieser Prämisse ergibt sich gleichermaßen, dass ein Eingriff nur sehr restriktiv und mit überzeugender Argumentation zu bejahen ist.</p>
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		<title>Glasverbot an Karneval</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/glasverbot-an-karneval/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 12:46:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Glas]]></category>
		<category><![CDATA[Glasverbot an Karneval]]></category>
		<category><![CDATA[Glasverbot Karneval]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die Stadt Köln hatte für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des &#8220;Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen&#8221; ausgesprochen.</p>
<p>Hiergegen ist das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 L 88/10" target="_blank" title="VG K&#246;ln, 03.02.2010 - 20 L 88/10">20 L 88/10</a>). Das VG wies darauf hin, dass  rein vorsorgliche Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot nach dem OBG grundsätzlich nicht zulässig sind. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine &#8220;Gefahr&#8221; i.S.d. § 14 I OBG dar. Die Benutzung von Glasbehältern ist an sich nicht gefährlich. Sie wird es im Regelfall erst dadurch, dass  Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte hinzukommen.</p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Stadt Köln hatte für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des &#8220;Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen&#8221; ausgesprochen.</p>
<p>Hiergegen ist das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 L 88/10" target="_blank" title="VG K&ouml;ln, 03.02.2010 - 20 L 88/10">20 L 88/10</a>). Das VG wies darauf hin, dass  rein vorsorgliche Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot nach dem OBG grundsätzlich nicht zulässig sind. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine &#8220;Gefahr&#8221; i.S.d. § 14 I OBG dar. Die Benutzung von Glasbehältern ist an sich nicht gefährlich. Sie wird es im Regelfall erst dadurch, dass  Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte hinzukommen.</p>
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		<title>EGMR vs. BVerfG: Ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulässig?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/egmr-vs-bverfg-ist-die-nachtragliche-sicherungsverwahrung-zulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 13:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
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		<category><![CDATA[Maßregel]]></category>
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		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Nachträgliche Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig?</strong></p>
<p>Nach einem aktuellen Urteil des EGMR  (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) hat Deutschland mit der Regelung zur   Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstoßen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&#167; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d StGB</a> erlaubt auch nach der Verbüßung einer &#8220;lebenslangen&#8221; Strafe die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Täters.</p>
<p><strong>Freiheitsgarantie und Rückwirkungsverbot verletzt?</strong></p>
<p>Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&#167; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 3 StGB</a> in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">Art. 5 EMRK</a> und das Rückwirkungsverbot in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/7.html" target="_blank" title="Art. 7 MRK: Keine Strafe ohne Gesetz">Art. 7 EMRK</a>. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von 50.000 Euro zu.</p>
<p>Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem, dass diese Regelung bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war, und die Karlsruher Richter genau zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen waren.  Nach Ansicht des BVerfG&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nachträgliche Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig?</strong></p>
<p>Nach einem aktuellen Urteil des EGMR  (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) hat Deutschland mit der Regelung zur   Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstoßen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d StGB</a> erlaubt auch nach der Verbüßung einer &#8220;lebenslangen&#8221; Strafe die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Täters.</p>
<p><strong>Freiheitsgarantie und Rückwirkungsverbot verletzt?</strong></p>
<p>Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d Abs. 3 StGB</a> in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">Art. 5 EMRK</a> und das Rückwirkungsverbot in <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/7.html" target="_blank" title="Art. 7 MRK: Keine Strafe ohne Gesetz">Art. 7 EMRK</a>. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von 50.000 Euro zu.</p>
<p>Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem, dass diese Regelung bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war, und die Karlsruher Richter genau zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen waren.  Nach Ansicht des BVerfG sei das Rückwirkungsverbot (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 GG</a>) auf die Sicherungsverwahrung nicht anwendbar. Hier sei die grundlegende Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB zu beachten. Das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> sei auf Maßregeln der Besserung und Sicherung wie die Sicherungsverwahrung gerade nicht anwendbar.</p>
<p>Ganz anders der EGMR: <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/5.html" target="_blank" title="Art. 5 MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit">Art. 5</a> § 1 EMRK sei verletzt, weil es hinsichtlich der Verlängerung der Sicherungsverwahrung keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug gegeben habe.</p>
<p><strong>Strafe oder nur Maßregel?</strong></p>
<p>Weiter kritisierte der EGMR, dass die Verlängerung der Sicherungsverwahrung eine nachträglich auferlegte zusätzliche Strafe darstellt und deshalb gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Der EGMR argumentiert, dass die Sicherungsverwahrung einer Strafe sehr wohl ähnlich sei und daher die formale Trennung zwischen Strafvollzug und Maßregelvollzug nicht maßgebend sei. Die Sicherungsverwahrung bedeute genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug. In der Praxis seien Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar würden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ändere. Auch gebe es keine ausreichende psychologische Betreuung speziell für die Bedürfnisse von Häftlingen in der Sicherungsverwahrung.</p>
<p><strong>Fazit und Ausblick</strong></p>
<div><strong><span style="font-weight: normal;">Diese zwei divergierenden Entscheidungen sind vor allem für die mündliche Prüfung wichtig, denn hier wird häufig ein Ausflug in den AT des StGB zu eher unbekannten Vorschriften gewagt. Zudem sollte die prinzipielle Trennung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung bekannt sein. Die Bundesregierung hat übrigens angekündigt, dass sie vorerst keine Konsequenzen aus der Entscheidung des EGMR ziehen will, sondern noch die Große Kammer des EGMR anrufen möchte (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/43.html" target="_blank" title="Art. 43 MRK: Verweisung an die Gro&szlig;e Kammer">Art. 43 EMRK</a>). Gleichwohl lohnt sich die Überlegung, was bei einem EGMR-Verstoß auf nationaler Ebene zu tun wäre. Zum einen könnte <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67d.html" target="_blank" title="&sect; 67d StGB: Dauer der Unterbringung">§ 67d StGB</a> völkerrechtskonform ausgelegt werden und zumindest die Rückwirkung ausgeschlossen werden. Eine wichtige Entscheidung des BGH zur &#8220;Umsetzung&#8221; von EGMR-Entscheidungen betraf die Frage eines Verstoßes gegen die EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer. Dies hat der BGH bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ein solcher Weg scheint jedoch im vorliegenden Fall zum Schutz der Bevölkerung nicht gangbar. </span></strong></div>
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		<item>
		<title>EuGH Urteil: Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist europarechtswidrig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-regelung-des-%c2%a7-622-abs-2-s-2-bgb-ist-europarechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 22:00:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Mangold Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot der Diskrimierung wegen Alters]]></category>
		<category><![CDATA[Vorabentscheidungsverfahren EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[§ 622 Abs. 2. S. 2 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&#167; 622 BGB: K&#252;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&#228;ltnissen">§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB</a> für europarechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Die Bestimmung sieht vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht auf die jeweilige Kündigungsfrist angerechnet werden. § 622 Abs. 2 S. 2 BG verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.</p>
<p>Das als Berufungsgericht angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit befragt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Eine Arbeitnehmerin war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei einer Essener Firma angestellt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist hatte er&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB</a> für europarechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Die Bestimmung sieht vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht auf die jeweilige Kündigungsfrist angerechnet werden. § 622 Abs. 2 S. 2 BG verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.</p>
<p>Das als Berufungsgericht angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit befragt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Eine Arbeitnehmerin war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei einer Essener Firma angestellt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist hatte er nicht berücksichtigt, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB</a>. Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Entlassung und machte geltend, dass diese Regelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die Kündigungsfrist hätte 4 Monate betragen müssen, was einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren entspreche.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthalte, die auf dem Kriterium des Alters beruhe. Sie behandle somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten seien. Die Richter verwiesen darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels „angemessen und erforderlich“ sein. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht durch die gewünschte personalwirtschaftliche Flexibilität des Arbeitgebers oder die größere berufliche und persönliche Mobilität von jungen Arbeitnehmern gerechtfertigt werden.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Die heutige Entscheidung des EuGH eignet sich vielleicht noch nicht für die schriftlichen Examensklausuren, auf Grund seiner Aktualität jedoch für das Prüfungsgespräch in der mündlichen Prüfung. Die Rechtsgebiete Arbeitsrecht und Europarecht (hier insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren) sollten deshalb nicht vernachlässigt werden. Zudem empfiehlt es sich, auch einmal in die Mangold-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2005 reinzuschauen. Einen sehr guten Artikel dazu findet Ihr in der <a href="http://www.gleisslutz.com/media.php/Ver%C3%B6ffentlichungen/Downloads/GleissLutz_Bauer-Arnold_Auf-Junk-folgt-Mangold_2006.pdf?dl=1" target="_blank">NJW 2006, Heft 1/2, Seite 6</a>.</p>
<p>Quelle: <a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-01/cp100004de.pdf" target="_blank">Pressemitteilung des EuGH vom 19.01.2010</a><br />
Urteil des EuGH vom 19.01.2010 (Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-555/07" target="_blank" title="Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-555/07">C-555/07</a>).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Synopse EU &#8211; EUV / EG &#8211; AEU</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/synoptische-aeuv-gegenuberstellung-eg-aeu/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/synoptische-aeuv-gegenuberstellung-eg-aeu/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 10:35:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[EG]]></category>
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		<category><![CDATA[Synopse]]></category>
		<category><![CDATA[Synopse AEUV]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag von Lissabon]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Am 1.12.2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Neben zahlreichen materiell-rechtlichen Änderungen hat der Rechtsanwender nun mit vielen formalen Änderungen  zu kämpfen, vor allem mit einer Änderung der &#8220;Hausnummern&#8221; in ex-EG (jetzt: AEU) und EU. Die Europäische Union (Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft, Art. 1 Abs. 3 S. 3 EU) ist so freundlich, uns zur Arbeitserleichterung eine synoptische Gegenüberstellung der alten und der neuen Verträge zur Verfügung zu stellen. Abrufbar hier:</p>
<p><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0361:0388:DE:PDF" target="_blank">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0361:0388:DE:PDF</a></p>
<p>P.S.: Der <em>effet utile</em> (ex-<a href="http://dejure.org/gesetze/EG/10.html" target="_blank" title="Art. 10 EG: (ex-Art. 5)">Art. 10 EG</a>) findet sich jetzt in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EU.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1.12.2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Neben zahlreichen materiell-rechtlichen Änderungen hat der Rechtsanwender nun mit vielen formalen Änderungen  zu kämpfen, vor allem mit einer Änderung der &#8220;Hausnummern&#8221; in ex-EG (jetzt: AEU) und EU. Die Europäische Union (Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft, Art. 1 Abs. 3 S. 3 EU) ist so freundlich, uns zur Arbeitserleichterung eine synoptische Gegenüberstellung der alten und der neuen Verträge zur Verfügung zu stellen. Abrufbar hier:</p>
<p><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0361:0388:DE:PDF" target="_blank">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0361:0388:DE:PDF</a></p>
<p>P.S.: Der <em>effet utile</em> (ex-<a href="http://dejure.org/gesetze/EG/10.html" target="_blank" title="Art. 10 EG: (ex-Art. 5)">Art. 10 EG</a>) findet sich jetzt in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EU.</p>
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		<item>
		<title>Schweizer Minarett-Verbot vor Menschenrechtsgerichtshof</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/schweizer-minarett-verbot-vor-menschenrechtsgerichtshof/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/schweizer-minarett-verbot-vor-menschenrechtsgerichtshof/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 22:42:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Minarett-Streit]]></category>
		<category><![CDATA[Minarettstreit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><a href="http://www.juraexamen.info/minarett-streit-und-religionsfreiheit/" target="_blank">Das umstrittene Schweizer Minarett-Verbot, über das wir bereits berichtet haben</a>, soll nun vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden. Am 15.12.2009 wurde eine Individualbeschwerde bei dem Straßburger Gericht eingereicht.</p>
<p>Im <a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=C7AFD74DD24143888C54134E12780155&#38;docid=295216&#38;docClass=NEWS&#38;site=Beck%20Aktuell&#38;from=HP.10" target="_blank">Beck-Ticker</a> wurde ebenfalls darüber berichtet:</p>
<blockquote><p><em>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei nur eine Art Notbremse, meinte der Schweizer Strafrechtsprofessor Stefan Trechsel in der «Tagesschau» des Schweizer Fernsehens zu der Klage Ouardiris. Zuerst müssten alle Instanzen in der Schweiz bis hin zum Bundesgericht angerufen werden. Zudem seien die Beschwerdeführer persönlich vom Minarett-Verbot gar nicht betroffen, weil ihnen kein Gesuch für den Bau eines Minaretts verwehrt worden sei.</em></p></blockquote>
<p>Für die mündliche Prüfung vielleicht ein Anreiz, sich kurz mit den einschlägigen Verfahrensnormen der EMRK beschäftigen.</p>
<p><strong>Notwendigkeit der Erschöpfung des Rechtswegs</strong></p>
<p>Der EGMR kann im Individualbeschwerdeverfahren (zu unterscheiden von der Staatenbeschwerde nach Art. 33 EGMR) erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Daher muss grundsätzlich auch ein Verfassungsgericht wie beispielsweise das BVerfG angerufen werden, selbst wenn dieses nach dem nationalen Recht nicht zum eigentlichen Instanzenzug gehört.</p>
<p>Die Anrufungsfrist nach der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juraexamen.info/minarett-streit-und-religionsfreiheit/" target="_blank">Das umstrittene Schweizer Minarett-Verbot, über das wir bereits berichtet haben</a>, soll nun vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden. Am 15.12.2009 wurde eine Individualbeschwerde bei dem Straßburger Gericht eingereicht.</p>
<p>Im <a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=C7AFD74DD24143888C54134E12780155&amp;docid=295216&amp;docClass=NEWS&amp;site=Beck%20Aktuell&amp;from=HP.10" target="_blank">Beck-Ticker</a> wurde ebenfalls darüber berichtet:</p>
<blockquote><p><em>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei nur eine Art Notbremse, meinte der Schweizer Strafrechtsprofessor Stefan Trechsel in der «Tagesschau» des Schweizer Fernsehens zu der Klage Ouardiris. Zuerst müssten alle Instanzen in der Schweiz bis hin zum Bundesgericht angerufen werden. Zudem seien die Beschwerdeführer persönlich vom Minarett-Verbot gar nicht betroffen, weil ihnen kein Gesuch für den Bau eines Minaretts verwehrt worden sei.</em></p></blockquote>
<p>Für die mündliche Prüfung vielleicht ein Anreiz, sich kurz mit den einschlägigen Verfahrensnormen der EMRK beschäftigen.</p>
<p><strong>Notwendigkeit der Erschöpfung des Rechtswegs</strong></p>
<p>Der EGMR kann im Individualbeschwerdeverfahren (zu unterscheiden von der Staatenbeschwerde nach Art. 33 EGMR) erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Daher muss grundsätzlich auch ein Verfassungsgericht wie beispielsweise das BVerfG angerufen werden, selbst wenn dieses nach dem nationalen Recht nicht zum eigentlichen Instanzenzug gehört.</p>
<p>Die Anrufungsfrist nach der letzten endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beträgt sechs Monate (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/35.html" target="_blank" title="Art. 35 MRK: Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen">Art. 35 EMRK</a>).</p>
<p><strong>Bindungswirkung </strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/46.html" target="_blank" title="Art. 46 MRK: Verbindlichkeit und Durchf&uuml;hrung der Urteile">Art. 46 der EMRK</a> lautet: „<em>Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechts sachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Ge­richtshofs zu befolgen</em>.&#8221;</p>
<p>Da die EMRK in Deutschland aber durch ein Transformationsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, stellt sie lediglich einfaches Bundesrecht und kein Verfassungsrecht dar und müsste demnach bei einer Verfassungsbeschwerde im Grunde nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Die Erwägungen der Urteile des EGMR berücksichtigt das BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde jedoch trotzdem weitestgehend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, um so denvölkerrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland nachzukommen.</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels am Sonntag erfolgreich</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 21:22:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 103 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmtheitsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 17. November 2009 einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Klavierspiels am Sonntag stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder &#8220;musikbegeistert, einige praktizierende Musiker&#8221;. Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier &#8211; Präludien und Französische Suiten von Bach &#8211; übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,&#8211; € gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das Amtsgericht die Geldbuße auf 50,&#8211; €. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 17. November 2009 einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid wegen Klavierspiels am Sonntag stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder &#8220;musikbegeistert, einige praktizierende Musiker&#8221;. Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier &#8211; Präludien und Französische Suiten von Bach &#8211; übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,&#8211; € gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das Amtsgericht die Geldbuße auf 50,&#8211; €. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht verworfen.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer unmittelbar den Bußgeldbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar  §§ 4,15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln an. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a>.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> sei verletzt, weil die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Klavierspiel und Musizieren generell stellten keinen Lärm im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes dar. Zudem verzichte die Berliner Rechtspraxis auf jeden nachprüfbaren Versuch, mit dessen Hilfe bestimmt werde, ob das Klavierspiel ruhestörend sei. Nach der Interpretation der Berliner Behörden liege ein Verstoß gegen das Gesetz vor, wenn ein beliebiger Bürger behaupte, das Klavierspiel störe ihn in seiner Ruhe erheblich und wenn ein herbeigerufener Polizist behaupte, das stimme.</p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen seien auch mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG</a> unvereinbar. Der Beschwerdeführer wolle das in musikalischen Wettbewerben erwiesene pianistische Talent seiner Tochter fördern und sie zu einer auch musikalisch gebildeten Person erziehen. Dazu diene, dass er seine Tochter zum Üben am Klavier anhalte, sie zu häuslichen Konzerten ermuntere und sie musiktheoretisch unterrichte. Ziel und Mittel fielen in den Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG</a>.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Das Bundesverfassungsgerichts hat,  soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 angreift, der Verfassungsbeschwerde statt gegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a></strong><br />
Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a>, weil es die §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine &#8220;erhebliche Ruhestörung&#8221; im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Für die Rechtsprechung folgt daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gemessen daran verletzt das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a>. Das Amtsgericht geht offenbar &#8211; in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zum LImSchG Bln &#8211; davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege und sieht im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs &#8220;erhebliche Ruhestörung&#8221; zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine &#8220;erhebliche Ruhestörung&#8221; vorliegt, wird vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen. Diese Rechtsanwendung räumt der zuständigen Behörde erhebliche Spielräume schon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln vorliegen. Sie erhöht damit die den Vorschriften anhafteten Ungewissheiten in einer den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> nicht genügenden Weise. Denn bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wird die Entscheidung über die Sanktionsbedürftigkeit eines Verhaltens nicht generell-abstrakt durch den Gesetzgeber, sondern durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen.</p>
<p>Da das Amtsgericht die Vorschriften jedenfalls in einer Weise angewendet hat, die mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> nicht vereinbar ist, kann dahinstehen, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> genügt.</p>
<p>BVerfG &#8211; Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08<br />
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 138/2009 vom 10. Dezember 2009</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde kann man – wie wir schon einige Male betont haben &#8211; nicht oft genug fürs Examen wiederholen. Dieses Urteil ist meiner Meinung nach aber insbesondere deshalb examensrelevant, weil es den Examenskandidaten vor die Herausforderung stellt, im Rahmen der Begründetheit eine saubere Prüfung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> zu prüfen. Das Landes- oder Bundesimmissionsschutzgesetz kommt gerne einmal bei Ö-Rechts Klausuren vor, so dass man nicht unbedingt zum ersten Mal im Examen einen Blick in dieses Gesetz geworfen haben sollte.</p>
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		<title>BVerfG zu § 130 IV StGB (Volksverhetzung)</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 09:30:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht § 130 IV StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Jürgen Rieger]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 130 IV StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1698</guid>
		<description><![CDATA[<p>In Ergänzung zu unseren Artikeln zum <a href="http://www.juraexamen.info/neuer-klausurbaustein-fur-die-verfassungsbeschwerde-tod-des-beschwerdefuhrers/">Tod des Beschwerdeführers</a> und zum <a href="http://www.juraexamen.info/npd-gedenkmarsch-fur-jurgen-rieger-darf-unter-auflagen-stattfinden/">NPD Gedenkmarsch</a> befasst sich der folgende Artikel mit dem Beschuss des BVerfG vom 04.11.2009 &#8211; 1 BvR 2150/08, insbesondere im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a>, dessen Auslegung, Verfassungsmäßigkeit und Bedeutung im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 GG</a>.</p>
<p>Vorab bleibt noch festzuhalten, dass man den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> fürs Examen zumindest kennen und sich die wesentlichen Definitionen zu Gemüte geführt haben sollte, insbesondere da es einem in der Klausur schwer fallen wird, die Tatbestandsmerkmale des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> improvisatorisch zu definieren. Die Definitionen finden sich wie immer in jedem Lehrbuch oder Kommentar. Im Rahmen der Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 1 StGB</a> ein reines „Geeignetsein“ ausreicht; <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&#167; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 3 StGB</a> erfasst die sog. „Auschwitzlüge“.</p>
<p>Der Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Ergänzung zu unseren Artikeln zum <a href="http://www.juraexamen.info/neuer-klausurbaustein-fur-die-verfassungsbeschwerde-tod-des-beschwerdefuhrers/">Tod des Beschwerdeführers</a> und zum <a href="http://www.juraexamen.info/npd-gedenkmarsch-fur-jurgen-rieger-darf-unter-auflagen-stattfinden/">NPD Gedenkmarsch</a> befasst sich der folgende Artikel mit dem Beschuss des BVerfG vom 04.11.2009 &#8211; 1 BvR 2150/08, insbesondere im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a>, dessen Auslegung, Verfassungsmäßigkeit und Bedeutung im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 GG</a>.</p>
<p>Vorab bleibt noch festzuhalten, dass man den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> fürs Examen zumindest kennen und sich die wesentlichen Definitionen zu Gemüte geführt haben sollte, insbesondere da es einem in der Klausur schwer fallen wird, die Tatbestandsmerkmale des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> improvisatorisch zu definieren. Die Definitionen finden sich wie immer in jedem Lehrbuch oder Kommentar. Im Rahmen der Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 1 StGB</a> ein reines „Geeignetsein“ ausreicht; <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 3 StGB</a> erfasst die sog. „Auschwitzlüge“.</p>
<p>Der Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a> ist im vorliegenden Fall als berührt anzusehen. Hier lohnt im Rahmen einer Klausur eine genaue Analyse des Sachverhalts, denn liegen im Zusammenhang mit einer Demonstration oder sonstigen Kundgabe erwiesene oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen vor, endet in diesen Fällen der Schutz von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG</a>. In einem solchen Fall sollte aber schon eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen erfolgen. Auch ist durch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 4 StGB</a> in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 I GG</a> eingegriffen, da bestimmte Meinungsäußerungen unter Strafe stehen.</p>
<p>Das BVerfG nimmt in der Folge ausführlich Stellung zur Einschränkbarkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a>, hier durch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a>. Eingriffe sind in diesem Zusammenhang nur denkbar auf Grund eines <em>allgemeinen Gesetzes</em> gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG</a>. Zu beachten ist, dass unter „Gesetzen“ auch materielle Gesetze, also Verordnungen oder Satzungen zu verstehen sind. Ein Gesetz ist dann als „allgemein“ zu bezeichnen, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet. Von einem „unzulässigen Sonderrecht“ kann dann ausgegangen werden, wenn das beschränkende Gesetz nicht offen genug gefasst ist und sich von vorneherein nur gegen eine bestimmte Haltung richtet. Bedeutend sind vorliegend die Ausführungen des Senats zu nationalsozialistischem Gedankengut; es wird verdeutlich, dass dieses als &#8221; als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung“ nicht schon von vorneherein aus dem Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a> herausfällt, denn das Grundgesetz vertraue auf „die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.</p>
<p>Mit diesen sehr eindringlichen Ausführungen betont das BVerfG den freiheitlichen Geist des Grundgesetzes, um im Folgenden konkret auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs.4 StGB</a> einzugehen. In diesem Zusammenhang stellt das BVerfG (erstmal überraschend) fest, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 Abs. 4 StGB</a> <em>kein allgemeines Gesetz </em>im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 2 GG</a> darstelle, da es explizit auf nationalsozialistische Ideologie abstelle. Dennoch sei die Bestimmung auch als <em>nicht allgemeines Gesetz </em>mit Art. 5 Abs. 1 und 2 vereinbar. Das BVerfG macht vorliegend eine explizite Ausnahme und begründet diese mit dem Schrecken und Terror des nationalsozialistischen Regimes und dem Grundgesetz als „Gegenentwurf“ zu diesem. Hier lohnen sich meiner Meinung nach besonders die Originalausführungen des Senats, sehr eindringlich und gut verständlich.</p>
<p>Darüber stellt der Senat fest, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a> mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Zweck sei die Erhaltung des öffentlichen Friedens, zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die nicht zu beanstandende Einschätzung des Gesetzgebers. Ebenso genügt <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 IV StGB</a> im Ergebnis auch der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, insbesondere, da kein Pauschalverbot bestehe.</p>
<p>Weiterhin genügt <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 IV  StGB</a> dem Bestimmtheitsgebot aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a>, insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Störung des öffentlichen Friedens“. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der Senat das genannte Tatbestandsmerkmal als „Korrektiv“ ansieht, denn der Gesetzgeber hätte auch schon den Tatbestand des Absatzes IV ohne die „Störung“ unter Strafe stellen können.</p>
<p>Insgesamt eine wichtige, interessante und gleichsam examensrelevante Entscheidung, bei der sich die Lektüre der originalentscheidung lohnt. Das Bundesverfassungsgericht man dezidierte Ausführungen zum „allgemeinen Gesetz“, zum „nicht allgemeinen Gesetz“ zum Freiheitsgedanken des Grundgesetzes und dessen Verhältnis zum nationalsozialistischen Gedankengut. Wenn man sich diese Ausführungen grob merken und in der Klausur dann, richtig verortet wiedergeben kann, wird man sicher gut punkten können. Mit den Ausführungen zum &#8220;nicht allgemeinen Gesetz&#8221; muss man sich ganz sicher in einer Klausur auseinandersetzen. Die &#8220;Ausnahmeregelung&#8221; des BVerfG in diesem Zusammenhang ist sicher diskussionsbedürftig. Interessant, aber aus meiner Sicht problematisch sind die Ausführungen des Senats zum Bestimmtheitsgrundsatz, denn <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 IV StGB</a> wurde nun mal in der vorliegenden Fassung erlassen, eine hypothetische Betrachtung in diesem Zusammenhang erscheint jedenfalls ebenso diskussionswürdig wie die Ausführungen zum&#8221;nicht allgemeinen Gesetz&#8221;.</p>
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		<title>Blitzen nicht erlaubt! &#8211; Zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rechts-auf-informationelle-selbstbestimmung-willkurverbot-verfassungsbeschwerde/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 12:13:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[APR]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht APR]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11.8.2009 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 941/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 941/08</a>) der anlasslosen Video- und Geschwindigkeitsüberwachung des Straßenverkehrs Grenzen gezogen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem  Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige  Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/4.html" target="_blank" title="&#167; 4 StVO: Abstand">§ 4 StVO</a> des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers,&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11.8.2009 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 941/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 941/08</a>) der anlasslosen Video- und Geschwindigkeitsüberwachung des Straßenverkehrs Grenzen gezogen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem  Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige  Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVO: Abstand">§ 4 StVO</a> des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen und das Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Verletzung des Willkürverbotes (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>)</strong><br />
Das BVerfG hat in den Entscheidungen des AG Güstrow und des OLG Rostock einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) gesehen. Zwar stelle nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür könne nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehre. Ein Richterspruch sei jedoch willkürlich und verstoße damit gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. In einem derartigen Fall komme ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht. Nicht erforderlich sei subjektive Willkür, ein objektiv willkürlicher Verstoß sei ausreichend. Auf dieser Grundlage hält das BVerfG die Rechtsauffassung von AG und OLG, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könne auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, für unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.</p>
<p><strong>Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
</strong> Das BVerfG geht davon aus, dass in der vom Betroffenen angefertigten Videoaufzeichnung ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65,1" target="_blank" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65,1</a>,42 f ) liege. Dieses Recht umfasse die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Der Eingriff in das Grundrecht entfalle &#8211; so das BVerfG &#8211; nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleiste nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trage in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.</p>
<p><strong>Ministeriumserlass als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend</strong><br />
Zwar könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sei. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Das AG hatte sich insoweit auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVO: Abstand">§ 4 StVO</a> des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen. Bei dem Erlass handele es sich aber um eine Verwaltungsvorschrift und damit lediglich um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, seien kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/97.html" target="_blank">Art. 97 Abs. 1 GG</a> und seien grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle. Eine Verwaltungsvorschrift könne für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der parlamentarische Gesetzgeber habe über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen. Das AG, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg &#8211; Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Betroffenen geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, habe sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander gesetzt.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Ein Urteil, das durchaus in der nächsten Zeit auch im Examen im Rahmen einer Examensklausur im Öffentlichen Recht drankommen könnte. Man sollte sich dazu noch einmal mit den einzelnen Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften auseinandersetzen. Zu empfehlen ist insbesondere, sich die Rechtsprechung des BVerfG der letzten Zeit zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anzuschauen:</p>
<p>Beschl. v. 17.02.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2492/08" target="_blank" title="BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08">1 BvR 2492/08</a> zum bayerischen Versammlungsgesetz<br />
Beschl. v. 11.03.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> zur automatisierten Kennzeichenerfassung<br />
Beschl. v. 23.02.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2368/06" target="_blank" title="BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06: Verfahrensrecht - Anh&ouml;rungsr&uuml;ge: Wann ist Zur&uuml;ckweisung wil...">1 BvR 2368/06</a> zur Videoüberwachung</p>
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		<title>Vertrag von Lissabon – Welche Neuerungen bringt er?</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 13:39:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag von Lissabon]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit enden die mehrjährigen und zähen Verhandlungen über die institutionelle Reform der EU. Welche Neuerungen der Vertrag mit sich bringt, sollte &#8211; je nach Prüfer &#8211;  für die mündliche Prüfung beherrscht werden. Aus diesem Grund möchte ich die wichtigsten Änderungen zumindest überblicksartig darstellen.</p>
<p><strong>Verfahrensänderungen</strong></p>
<p>Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft  die Abstimmungsgewichte zwischen den Mitgliedsländern. Diese werden neu verteilt. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat wird auf neue Politikbereiche ausgedehnt, um so eine schnellere und effizientere Entscheidungsfindung zu begünstigen.  Das Vetorecht einzelner Länder wird in vielen Bereichen abgeschafft. Die Zuständigkeiten der Kommission werden erweitert und das Parlament erhält ein stärkeres Mitspracherecht im Rechtsetzungsprozess.</p>
<p>Das Europäische Parlament wird laut Bundesregierung sogar gleichberechtigter Gesetzgeber mit dem EU-Ministerrat. Auch die nationalen Parlamente müssen in Zukunft frühzeitig in den europäischen Gesetzgebungsprozess eingebunden werden.</p>
<p><strong>Mehr Kompetenzen</strong></p>
<p>Es gilt immer noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die EU hat somit immer noch keine Kompetenz-Kompetenz, sie kann sich also keine eigenen Kompetenzen durch Beschluss zukommen lassen. Das <a title="Lissabon" href="http://www.juraexamen.info/vertrag-von-lissabon-bverfg-urteil/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht hat in</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit enden die mehrjährigen und zähen Verhandlungen über die institutionelle Reform der EU. Welche Neuerungen der Vertrag mit sich bringt, sollte &#8211; je nach Prüfer &#8211;  für die mündliche Prüfung beherrscht werden. Aus diesem Grund möchte ich die wichtigsten Änderungen zumindest überblicksartig darstellen.</p>
<p><strong>Verfahrensänderungen</strong></p>
<p>Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft  die Abstimmungsgewichte zwischen den Mitgliedsländern. Diese werden neu verteilt. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat wird auf neue Politikbereiche ausgedehnt, um so eine schnellere und effizientere Entscheidungsfindung zu begünstigen.  Das Vetorecht einzelner Länder wird in vielen Bereichen abgeschafft. Die Zuständigkeiten der Kommission werden erweitert und das Parlament erhält ein stärkeres Mitspracherecht im Rechtsetzungsprozess.</p>
<p>Das Europäische Parlament wird laut Bundesregierung sogar gleichberechtigter Gesetzgeber mit dem EU-Ministerrat. Auch die nationalen Parlamente müssen in Zukunft frühzeitig in den europäischen Gesetzgebungsprozess eingebunden werden.</p>
<p><strong>Mehr Kompetenzen</strong></p>
<p>Es gilt immer noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die EU hat somit immer noch keine Kompetenz-Kompetenz, sie kann sich also keine eigenen Kompetenzen durch Beschluss zukommen lassen. Das <a title="Lissabon" href="http://www.juraexamen.info/vertrag-von-lissabon-bverfg-urteil/" target="_blank">Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon klargestellt</a>, dass eine Ausweitung der Kompetenzen der EU nur mit Zustimmung des deutschen Parlaments zulässig ist.</p>
<p>Die EU erhält deswegen mehr Kompetenzen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht, wodurch ihre Fähigkeit zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung erheblich gestärkt wird. Neue Bestimmungen zum Zivilschutz, zur humanitären Hilfe und zur öffentlichen Gesundheit zielen ebenfalls darauf ab, die EU im Falle von Anschlägen auf die Sicherheit europäischer Bürger noch handlungsfähiger zu machen.</p>
<p><strong>Direkte Demokratie</strong></p>
<p>Die Bürger erhalten mit einem neuen Petitionsverfahren die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die EU-Politik zu nehmen. Dank dieser Bürgerinitiative haben die Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Kommission aufzufordern, neue politische Vorschläge zu unterbreiten.</p>
<p><strong>Grundrechtscharta nun verbindlich</strong></p>
<p>Die Charta der Menschenrechte ist nun rechtlich bindend. Es muss also nicht mehr auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte abgestellt werden. Diese Änderung ist m.E. eine der wenigen Bestimmungen, die sich auch tatsächlich für die Klausuren als äußerst relevant herausstellt.</p>
<p>Bei allen Aspekten, wo früher mit Gemeinschaftsgrundrechten als allgemeinen Rechtsgrundsätzen argumentiert werden musste (z.B. zur Rechtfertigung von Eingriffen in Grundfreiheiten), muss jetzt mit der verbindlichen Grundrechtscharte gearbeitet werden. Ein Rekurrieren auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte wäre angesichts einer gesetzlichen Regelung also falsch.</p>
<p>Eine Ausnahmeregelung gilt jedoch für das Vereinigte Königreich und Polen.  Die Staats- und Regierungschefs sind ferner übereingekommen, diese Ausnahmeregelung künftig auch auf die Tschechische Republik zu erstrecken.</p>
<p><strong>Neue Ämter</strong></p>
<p>Als Vorbereitung der EU auf den großen Tag kamen Ende November die Staats- und Regierungschefs zusammen, um zwei mit dem Vertrag neu geschaffene wichtige Ämter zu besetzen.</p>
<p>Auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon wird erstmals ein dauerhafter Präsident des Europäischen Rates gewählt. Seine Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre (früher: Rotationsprinzip, halbjährlich). Die Wahl fiel auf den belgischen Premierminister Herman Van Rompuy, der die EU als erster Präsident vertreten wird.</p>
<p>Des Weiteren wird das Amt des &#8220;EU-Außenministers&#8221; (der allerdings nicht so heiß&#8221; eingeführt. Dieser neue  &#8220;Hohe Vertreter&#8221; der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik ist gleichzeitig Vizepräsident der Europäischen Kommission. Die Wahl fiel hier auf die Britin Catherine Ashton, die künftig als Chefin der Außenpolitik fungieren wird. Ein neuer Europäischer diplomatischer Dienst unterstützt den Hohen Vertreter in seiner Arbeit.</p>
<p><strong>Freiwilliger Austritt aus der Union</strong></p>
<p>Der Vertrag von Lissabon sieht erstmals die Möglichkeit zum Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union vor. Bis dato musste ein solches Recht mittels völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und anhand der Wiener Vertragsrechtskonvention hergeleitet werden.</p>
<p><strong> EU als Völkerrechtssubjekt</strong></p>
<p>Die Europäische Union erhält Rechtspersönlichkeit und vergrößert dadurch ihre Verhandlungsmacht, so dass sie auf internationaler Ebene effizienter auftreten kann und für Drittländer und internationale Organisationen als Partner greifbarer wird. Bisher war lediglich die EG nach Art. 210 EGV Völkerrechtssubjekt. Die EU war hingegen bloß ein Staatenverbund ohne Rechtspersönlichkeit.</p>
<p><strong>Nichtigkeitsklage zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität</strong></p>
<p>Im Rahmen der Kontrolle der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EUV) kann der Gerichtshof von einem Mitgliedstaat mit einer Nichtigkeitsklage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip befasst werden, die von einem nationalen Parlament ausgeht.</p>
<p>Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sollen bei staatlichen Aufgaben zuerst und im Zweifel untergeordnete, lokale Glieder wie die Mitgliedsstaaten oder die Länder für die Lösung und Umsetzung zuständig sein, während übergeordnete Glieder zurückzutreten haben. Der Subsidiaritätsgedanke tritt unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig zu lösen. Gleichwohl darf das kleinste Glied nicht überfordert werden und die übergeordnete Ebene soll ggf. unterstützend tätig werden.</p>
<p><strong>Änderungen beim EuGH</strong></p>
<p>Der Europäische Gerichtshof als eines der Organe der nun mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Europäischen Union heißt jetzt Gerichtshof der Europäischen Union.</p>
<p>Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erstreckt sich nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gemäß Art. 16 EUV auf das Recht der Europäischen Union, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist. Der Gerichtshof erhält damit eine allgemeine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, nachdem die EU-Säulenstruktur und die bisherigen Zuständigkeitsbeschränkungen in Art. 35 EU und <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/68.html" target="_blank" title="Art. 68 EG: (ex-Art. 73p)">Art. 68 EG</a> durch den Lissabon-Vertrag aufgehoben worden sind.</p>
<p>Die frühere dritte Säule der &#8220;Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen&#8221; ist jetzt Teil des allgemeinen Unionsrechts, so dass alle Gerichte den Gerichtshof anrufen können. In Übergangsbestimmungen ist jedoch geregelt, dass diese allgemeine Zuständigkeit des Gerichtshofs uneingeschränkt erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gilt.</p>
<p>Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die nach Titel V des EU-Vertrags besonderen Regeln und spezifischen Verfahren unterliegt.</p>
<p>Außerdem erstreckt der Vertrag von Lissabon die Kontrolle durch den Gerichtshof auf Rechtsakte des Europäischen Rates, der in diesem Vertrag uneingeschränkt als ein Organ anerkannt wird.</p>
<p>Art. 263 EUV lockert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Einzelne können gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Sie müssen daher nicht mehr nachweisen, dass sie von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Es ist erkennbar, dass längst nicht alle Änderungen als &#8220;examensrelevant&#8221; eingestuft werden können. Nichtsdestotrotz zeigt sich, das einige Änderungen auch Eingang in eine europarechtlich geprägte Klausur Eingang finden können. Für die mündliche Prüfung ist es wichtig, zumindest die Eckpunkte des Vertrages zu kennen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p>
<ul>
<li>Verfahrensänderungen zugunsten von Mehrheitsabstimmungen</li>
<li>Stärkung des europäischen Parlaments</li>
<li>Mehr Kompetenzen zugunsten der EU</li>
<li>Einführung eines plebiszitären Elements</li>
<li>Aufweichung der Drei-Säulen-Struktur der EU hin zu einer großen Säule</li>
<li>Grundrechtscharta nun verbindlich</li>
<li>Neue Ämter (EU-Außenminister und Präsident des Europäischen Rates)</li>
<li>Austrittsmöglichkeit</li>
<li>EU (nicht bloß EG) als Völkerrechtssubjekt</li>
<li>Möglichkeiten zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität</li>
<li>Zuständigkeitsänderungen beim EuGH (der nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union heißt)</li>
</ul>
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		<item>
		<title>BVerfG: Berliner Ladenöffnungsgesetz verfassungswidrig &#8211; Keine verkaufsoffenen Adventssonntage</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-berliner-ladenoffnungsgesetz-verfassungswidrig-keine-verkaufsoffenen-adventssonntage/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 13:06:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfg 1.12.2009]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Urteil 1.12.2009]]></category>
		<category><![CDATA[Ladenöffnungsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Das BVerfg hat pünktlich zum 1. Dezember entschieden, dass die liberalen Berliner Ladenöffnungszeiten, die die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen vorsah, verfassungswidrig sei. Beschwerdeführer waren die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2857/07" target="_blank" title="BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07">1 BvR 2857/07</a>) und das Erzbistum Berlin (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2858/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2858/07</a>).</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Prozessual galt es zunächst die Frage zu beantworten, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a>) berufen können. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1</a></div>
<div<p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Das BVerfg hat pünktlich zum 1. Dezember entschieden, dass die liberalen Berliner Ladenöffnungszeiten, die die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen vorsah, verfassungswidrig sei. Beschwerdeführer waren die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2857/07" target="_blank" title="BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07">1 BvR 2857/07</a>) und das Erzbistum Berlin (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2858/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2858/07</a>).</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Prozessual galt es zunächst die Frage zu beantworten, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a>) berufen können. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1</a></div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">und 2 GG jedenfalls in Verbindung mit der objektivrechtlichen Sonn- und</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Feiertagsgarantie hinreichend dargetan hatten.</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">In kompetenzrechtlicher Hinsicht konnte hier zunächst die Zuständigkeit der Länder diskutiert werden: Bei der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde die</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">übertragen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloss daraufhin das am</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">17. November 2006 in Kraft getretene Berliner Ladenöffnungsgesetz.</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">In materiellrechtlicher Hinsicht entschied das BVerfG, dass die Regelung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4</a></div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Abs. 1 und Abs. 2 iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a> und Art. 139 der</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar sei.</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Das Grundrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a> werde in seiner Bedeutung als</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m.</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;"><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a>) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">in einer religiös-christlichen Tradition wurzele. Danach sei ein</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Das</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Feiertagsruhe müsse diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Regel erheben. Eine Ausnahme davon bedürfe eines dem Sonntagsschutz</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">die Ladenöffnung würden dafür grundsätzlich nicht genügen.</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Außerdem argumentierte das BVerfG, dass die</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Gewährleistung der Arbeitsruhe eine</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">wesentliche Grundlage für die Erholungsmöglichkeiten des Menschen und</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">zugleich für ein soziales Zusammenleben darstelle und damit auch Garant für</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">die Wahrnehmung von anderen Grundrechten sei. Die Sonn- und Feiertagsgarantie komme</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">etwa dem Schutz von Ehe und Familie (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>) ebenso zugute wie</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 2 GG</a>).</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Schließlich wies das BVerfG darauf hin, dass die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">einer Konkretisierung des Schutzgehalts des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a> durch</div>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px;">Art. 139 WRV nicht entgegenstehe.</div>
<p><strong>Advent, Advent, kein Ladenlicht brennt</strong></p>
<p>Das BVerfG hat heute am 1. Dezember 2009 entschieden, dass die liberalen Berliner Ladenöffnungszeiten, die die Möglichkeit einer Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen vorsah, verfassungswidrig sei. Beschwerdeführer waren die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2857/07" target="_blank" title="BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07">1 BvR 2857/07</a>) und das Erzbistum Berlin (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2858/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2858/07</a>).</p>
<p><strong>Argumente des BVerfG</strong></p>
<p>Prozessual galt es zunächst die Frage zu beantworten, ob und inwieweit sich Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonn- und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV (i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a>) berufen können. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, weil die Beschwerdeführer  die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a> jedenfalls in Verbindung mit der objektivrechtlichen Sonn- und Feiertagsgarantie hinreichend dargetan hatten.</p>
<p>In kompetenzrechtlicher Hinsicht konnte hier zunächst die Zuständigkeit der Länder diskutiert werden: Bei der sogenannten Föderalismusreform I im Jahr 2006 wurde die  Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses auf die Länder übertragen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschloss daraufhin das am 17. November 2006 in Kraft getretene Berliner Ladenöffnungsgesetz.</p>
<p>In materiellrechtlicher Hinsicht entschied das BVerfG, dass die Regelung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4</a> Abs. 1 und Abs. 2 iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a> und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) unvereinbar sei. Das Grundrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a> werde in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 139 WRV (i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a>) konkretisiert, der neben seiner weltlich-sozialen Bedeutung in einer religiös-christlichen Tradition wurzele. Danach sei ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten.</p>
<p>Das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe müsse diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Eine Ausnahme davon bedürfe eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für die Ladenöffnung würden dafür grundsätzlich nicht genügen.</p>
<p>Außerdem argumentierte das BVerfG, dass die Gewährleistung der Arbeitsruhe eine wesentliche Grundlage für die Erholungsmöglichkeiten des Menschen und zugleich für ein soziales Zusammenleben darstelle und damit auch Garant für die Wahrnehmung von anderen Grundrechten sei. Die Sonn- und Feiertagsgarantie komme etwa dem Schutz von Ehe und Familie (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>) ebenso zugute wie der Erholung und Erhaltung der Gesundheit (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 2 GG</a>).</p>
<p>Schließlich wies das BVerfG darauf hin, dass die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität einer Konkretisierung des Schutzgehalts des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a> durch Art. 139 WRV nicht entgegenstehe.</p>
<p><em>(PM des BVerfG Nr. 134/2009 vom 1. Dezember 2009)</em></p>
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		<title>Minarett-Streit und Religionsfreiheit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/minarett-streit-und-religionsfreiheit/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 09:47:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht Religionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Minarett-Streit]]></category>
		<category><![CDATA[Minarette]]></category>
		<category><![CDATA[Minarettstreit]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Wir alle haben sicherlich bereits davon gehört, dass mittels einer Volksabstimmung in der Schweiz das Verbot von Minaretten eingeführt wurde. Zu den Hintergrundinformationen siehe den Artikel bei<a title="Minarett" href="http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~ECDB332CA4D7245E08F1E87F82DE69F9D~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank"> FAZ.NET</a>. Im Folgenden soll deshalb kurz diskutiert werden, inwiefern ein solches Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang stehen würde.</p>
<p><strong>Eingriff in den Schutzbereichs von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a></strong></p>
<p>Glaube im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> ist die Überzeugungen, die der einzelne von der Stellung der Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Geschützt sind nicht nur religiöse, sondern auch areligiöse Weltanschauungen. Gewährleistet wird nicht nur die innere Überzeugungsbildung, sondern auch die Glaubensverwirklichungsfreiheit, mit der die Bekenntnisfreiheit weitgehend identisch ist. Die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2) ist ein Unterfall der Glaubensverwirklichungsfreiheit. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 GG</a> schützt demnach die Freiheit des einzelnen, einen Glauben zu haben, der Glaubensüberzeugung entsprechend zu leben und zu handeln sowie negativ die Freiheit, kultischen Handlungen eines nichtgeteilten Glaubens fernzubleiben.</p>
<p>Vorliegend ist der Bau eines Minaretts als Glaubensbekundung der muslimischen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir alle haben sicherlich bereits davon gehört, dass mittels einer Volksabstimmung in der Schweiz das Verbot von Minaretten eingeführt wurde. Zu den Hintergrundinformationen siehe den Artikel bei<a title="Minarett" href="http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~ECDB332CA4D7245E08F1E87F82DE69F9D~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank"> FAZ.NET</a>. Im Folgenden soll deshalb kurz diskutiert werden, inwiefern ein solches Gesetz mit dem Grundgesetz in Einklang stehen würde.</p>
<p><strong>Eingriff in den Schutzbereichs von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a></strong></p>
<p>Glaube im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> ist die Überzeugungen, die der einzelne von der Stellung der Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Geschützt sind nicht nur religiöse, sondern auch areligiöse Weltanschauungen. Gewährleistet wird nicht nur die innere Überzeugungsbildung, sondern auch die Glaubensverwirklichungsfreiheit, mit der die Bekenntnisfreiheit weitgehend identisch ist. Die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2) ist ein Unterfall der Glaubensverwirklichungsfreiheit. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 GG</a> schützt demnach die Freiheit des einzelnen, einen Glauben zu haben, der Glaubensüberzeugung entsprechend zu leben und zu handeln sowie negativ die Freiheit, kultischen Handlungen eines nichtgeteilten Glaubens fernzubleiben.</p>
<p>Vorliegend ist der Bau eines Minaretts als Glaubensbekundung der muslimischen Bürger zu verstehen. Folglich ist der Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 Abs. 1 GG</a> tangiert. Ein Eingriff liegt ebenso vor, da die Ausübung der Glaubensbekundung durch das Verbot eingeschränkt wird.</p>
<p><strong>Rechtfertigung des Eingriffs</strong></p>
<p>Art. 4 Abs 1–2 GG stellt die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht unter einen Gesetzesvorbehalt. Das verfassungssystematische Prinzip der Schrankenspezialität schließt es aus, die für andere Grundrechtsgewährleistungen formulierten Vorbehalte auf Art 4 Abs 1 und 2GG zu übertragen. Auch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank">Art. 140 GG</a> i.V.m Art. 136 ff. WRV lässt sich kein Gesetzesvorbehalt herleiten.</p>
<p>Ihre Schranken findet die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art 4 Abs 1 und 2 GG folglich nur in Verfassungsrecht, mit dessen Verwirklichung der Freiheitsgebrauch im Einzelfall<strong> </strong>kollidiert (also Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter, die mit Verfassungsrang ausgestattet sind). Wo nicht sowohl die Religions- und Weltanschauungsfreiheit als auch jene kollidierende Verfassungsnorm ungeschmälert zu verwirklichen sind, gebietet das Prinzip der Einheit der Verfassung einen schonenden Ausgleich beider Verfassungsgüter im Wege praktischer Konkordanz<em>. </em></p>
<p>Vorliegend fällt es bereits schwer, Grundrechte Dritter oder sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter als von den Minaretten betroffene Positionen zu nennen. Die negative Religionsfreiheit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> von Nichtmuslimen ist hier nicht tangiert, da die Minarette keine solche Wirkung ausstrahlen, wonach Passanten die Religion des Islams aufgedrängt wird <em>(anders hingegen das BVerfG im sog. Kruzifixurteil, wo die negative Religionsfreiheit der Schüler betroffen war, als in Klassenräumen Kreuze als Symbole des christlichen Glaubens aufgehängt wurden)</em>.</p>
<p>Ausschließlich die allgemeine Handlungsfreiheit derjenigen, die sich optisch und grundsätzlich an den Minaretten stören, ist hier durch die Erlaubnis von Minaretten tangiert. Ein solch geringfügiger Eingriff muss jedoch hinter der grundsätzlich schrankenlos gewährleisteten Religionsfreiheit der Muslime im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zurückstehen. Ein Eingriff in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> wäre durch ein Gesetz, was den Bau von Minaretten verbietet, somit nicht gerechtfertigt.</p>
<p><strong>EMRK</strong></p>
<p>Unabhängig davon, ob die Schweizer Verfassung ebenfalls die Religionsfreiheit mit Verfassungsrang ausstattet, ergibt sich die Religionsfreiheit auch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/9.html" target="_blank" title="Art. 9 MRK: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit">Art. 9 EMRK</a>. Ein Verstoß gegen die EMRK kann vor dem EGMR geltend gemacht werden.</p>
<p>In Deutschland hat ein solches Urteil allerdings keinen Verfassungsrang, da der völkerrechtliche Vertrag zur Transformation ins deutsche Recht lediglich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat. Nach dem BVerfG müssen die Erwägungen eines solchen Urteils jedoch weitestgehend im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.</p>
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		<title>Rundfunkfreiheit beim ZDF in Gefahr? 35 Staatsrechtler schreiben offenen Brief nach Vorstoß Roland Kochs gegen Nikolaus Brender</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rundfunkfreiheit-beim-zdf-in-gefahr-35-staatsrechtler-schreiben-offenen-brief-nach-vorstos-roland-kochs-gegen-nikolaus-brender/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 11:41:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht Rundfunkfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht Rundfunkfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Der Fall Brender &#8211; ein Prüfstein für die Rundfunkfreiheit</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;"><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</a> garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y:<p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Der Fall Brender &#8211; ein Prüfstein für die Rundfunkfreiheit</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;"><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</a> garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;"><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 GG</a> garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 GG</a> vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Unterzeichnende (in alphabetischer Reihenfolge):</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam</div>
<p>Die Einflussnahme der Politik auf das öffentlich-rechtliche Fernsehen ist eine lange und leidige Geschichte. Doch nach dem offenen Versuch Roland Kochs, den ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender aus seinem Amt zu verdrängen, sehen viele eine neue Qualität erreicht und schlagen Alarm. Die Debatte nahm nun durch einen offenen Brief einiger Staatsrechtler wieder Fahrt auf, dessen Wortlaut und Unterzeichner wir hier &#8220;abdrucken&#8221;:</p>
<p><strong>&#8220;Prüfstein für die Rundfunkfreiheit&#8221;</strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</a> garantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.</p>
<p>Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 GG</a> garantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 GG</a> vereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.</p>
<p>Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.</p>
<p><strong>Unterzeichner:</strong> Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin; Prof. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück; Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen; Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock; Prof. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität Gießen; Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Potsdam; Prof. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Prof. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Universität Regensburg; Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg; Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld; Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam; Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität Göttingen; Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder; Prof. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance Berlin; Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Kassel; Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Arndt Schmehl, Universität Hamburg; Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität Hannover; PD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-Institut; Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität Karlsruhe; Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität Regensburg;Prof. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am Main; Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität Bielefeld; Prof. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität Münster; Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer; Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität Bayreuth; Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam</p>
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		<title>Neuer Klausurbaustein für die Verfassungsbeschwerde: Tod des Beschwerdeführers</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 11:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Jürgen Rieger]]></category>
		<category><![CDATA[Klausur im Öffentlichen Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Tod des Beschwerdeführers]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht Beschwerdefähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Über die Verfassungsbeschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 389" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">BVerfGE 6, 389</a> &#60;442 f.&#62;; 12, 311 &#60;315&#62;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 279" target="_blank" title="BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98: Gro&#223;er Lauschangriff">109, 279</a> &#60;304&#62;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 62" target="_blank" title="BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03: IMSI-Catcher">BVerfGK 9, 62</a> &#60;69&#62;). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 389" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 -</div><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Über die Verfassungsbeschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 389" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">BVerfGE 6, 389</a> &lt;442 f.&gt;; 12, 311 &lt;315&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 279" target="_blank" title="BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98: Gro&szlig;er Lauschangriff">109, 279</a> &lt;304&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 62" target="_blank" title="BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03: IMSI-Catcher">BVerfGK 9, 62</a> &lt;69&gt;). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 389" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">BVerfGE 6, 389</a> &lt;442&gt;).</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 0px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen, um die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären zu lassen und sie dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und als Versammlungsveranstalter im Interesse zahlreicher Betroffener daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und Verfassungsbeschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die grundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen Frieden bereits ausführlich Stellung genommen; die Sache war entscheidungsreif, der Senat hatte sie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll die erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung. Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 98, 218" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">BVerfGE 98, 218</a> &lt;242 f.&gt;), kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine Verfassungsbeschwerde entschei</div>
<p><strong>Einordnung der Problematik und Sachverhalt</strong></p>
<p>In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Strafbarkeit der Volksverhetzung (Stichwort: <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 IV StGB</a> als ausnahmsweise zulässiges Sonderrecht, 1 BvR 2150/08) mit dem Grundgesetz gab es neben der Problematik rund um Meinungs- und Versammlungsfreiheit noch einen weiteren interessanten Aspekt, der zwar für die breite Öffentlichkeit weniger wichtig, dafür aber umso klausurrelevanter ist. Die Urteilsverfassungsbeschwerde des ehemaligen NPD-Vize Jürgen Rieger, über dessen Tod wir bereits im Hinblick auf den von der <a href="http://www.juraexamen.info/npd-gedenkmarsch-fur-jurgen-rieger-darf-unter-auflagen-stattfinden/">NPD in Wunsiedel geplanten Gedenkmarsch</a> berichtet hatten, richtete sich letztlich gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 StGB</a>. Jürgen Rieger und die NPD hatten einen Gedenkmarsch für Rudolf Heß geplant. Dieser wurde mit der Begründung untersagt, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">§ 130 IV StGB</a> durch diesen Gedenkmarsch verletzt werde. Das BVerwG hatte dieses Versammlungsverbot letztinstanzlich bestätigt. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde Jürgen Riegers als Versammlungsleiter. Noch vor Urteilsverkündung starb er.</p>
<p><strong>Lösung des BVerfG</strong></p>
<p>Zunächst stellt das BVerfG fest, dass die Rechtsfolgen für den Tod des Beschwerdeführers nicht gesetzlich normiert sind. Angesichts des höchstpersönlichen Charakters der Verfassungsbeschwerde sei jedoch grundsätzlich von einer Erledigung auszugehen, sodass das Verfahren eingestellt werden könne. Vorliegend sei jedoch angesichts der überragenden Bedeutung des Verfahrens, seiner Präjudizwirkung, der Entscheidungsreife und der zahlreichen vorangegangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen eine Ausnahme möglich. Die Verfassungsbeschwerde habe auch die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden.</p>
<p>Im Folgenden das entsprechende Zitat, BVerfG vom 4.11.2009 &#8211; 1 BvR 2150/08, Rn. 42 ff.: &#8220;Über die Verfassungsbeschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden.</p>
<p>Darüber, welche<strong> Folgen der Tod des Beschwerdeführers</strong> auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist <strong>g</strong><strong>esetzlich nichts bestimmt</strong>. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes <strong>erledigt</strong> (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 389" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">BVerfGE 6, 389</a> &lt;442 f.&gt;; 12, 311 &lt;315&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 279" target="_blank" title="BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98: Gro&szlig;er Lauschangriff">109, 279</a> &lt;304&gt;; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 62" target="_blank" title="BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03: IMSI-Catcher">BVerfGK 9, 62</a> &lt;69&gt;). Dieser Grundsatz gilt indes <strong>nicht ausnahmslos</strong>. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 389" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">BVerfGE 6, 389</a> &lt;442&gt;).</p>
<p>Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen, um die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären zu lassen und sie dann gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die <strong>grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens</strong> und als Versammlungsveranstalter im <strong>Interesse zahlreicher Betroffener</strong> daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und Verfassungsbeschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft Bayern unter Bezugnahme auf die grundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen Frieden bereits ausführlich Stellung genommen; <strong>die Sache war entscheidungsreif</strong>, der Senat hatte sie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll die erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich <strong>a</strong><strong>llgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung</strong>.</p>
<p><strong>Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden</strong> (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 98, 218" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">BVerfGE 98, 218</a> &lt;242 f.&gt;), kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine Verfassungsbeschwerde entscheiden.&#8221;</p>
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		<item>
		<title>BGH: Überwiegendes öffentliches Interesse an Wahrheit und Seriosität von Medienarbeit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unterlassungsanspruch-1004-bgb-allgemeines-personlichkeitsrecht-abwagung/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 13:57:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presse- und Meinungsfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zum juristischen Problemklassiker der Abwägung „Allgemeines Persönlichkeitsrecht VS Meinungs- und Pressefreiheit“<br />
</strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Wir haben uns bereits in einigen Artikeln mit dem juristischen Klassiker der Abwägung Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs Meinungs- und Pressefreiheit beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine examensrelevante Problematik, die gerne in Examensklausuren aller drei Rechtsgebiete eingebaut wird. Der BGH hatte nun in dieser Woche einen neuen Fall zu entscheiden:</span></strong></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;. Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung ab. Roger Willemsen äußerte u. a.: &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221;. Im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift &#8220;Focus&#8221; erklärte Roger Willemsen: &#8220;Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zum juristischen Problemklassiker der Abwägung „Allgemeines Persönlichkeitsrecht VS Meinungs- und Pressefreiheit“<br />
</strong></p>
<p><strong><span style="font-weight: normal;">Wir haben uns bereits in einigen Artikeln mit dem juristischen Klassiker der Abwägung Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs Meinungs- und Pressefreiheit beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine examensrelevante Problematik, die gerne in Examensklausuren aller drei Rechtsgebiete eingebaut wird. Der BGH hatte nun in dieser Woche einen neuen Fall zu entscheiden:</span></strong></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Der Kläger ist Chefredakteur des Nachrichtenmagazins &#8220;Focus&#8221;. Er verlangt von dem beklagten Zeitungsverlag die Unterlassung des künftigen Abdrucks von Teilen eines Interviews. Gegenstand des Interviews waren Äußerungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen aus Anlass des bevorstehenden Bühnenauftritts &#8220;Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort – Die Weltgeschichte der Lüge&#8221;. Die Beklagte druckte das Interview wenige Tage vor einem Veranstaltungstermin in der von ihr verlegten örtlichen Tageszeitung ab. Roger Willemsen äußerte u. a.: &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221;. Im Hinblick auf einen Bericht über Ernst Jünger in der Zeitschrift &#8220;Focus&#8221; erklärte Roger Willemsen: &#8220;Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen.&#8221; Der Kläger meint, durch diese Äußerungen entstehe in der Öffentlichkeit ein seinem Ansehen abträglicher Eindruck.</p>
<p>Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der BGH hat die Klage Markworts auf Unterlassung gegen den Abdruck kritischer Interviewäußerungen zu &#8220;Focus&#8221; abgelehnt, da das öffentliche Interesse an der Wahrheit und Seriosität von Medienarbeit Vorrang habe.</p>
<p>Die Verbreitung der Äußerungen sei zulässig, da es sich um eine nicht gegen den Kläger persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern handele. Die Aussage &#8220;Heute wird offen gelogen&#8221; richtet sich gegen die Berichterstattung im Magazin &#8220;Focus&#8221;, für die der Kläger als Chefredakteur verantwortlich war. Sie gibt die dem Beweis nicht zugängliche Meinung des Interviewten über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder. Durch das von ihm angeführte Beispiel des Interviews Markworts mit Ernst Jünger, das Markwort jedenfalls nicht selbst geführt hat, wird der Kläger zwar in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, doch überwiegt das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten.</p>
<p><strong>Examensrelevanz und Prüfung in der Klausur<br />
<span style="font-weight: normal;">Wie bereits oben erwähnt, ist die Problematik der Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit äußerst examensrelevant. Die zu prüfenden Normen im Zivilrecht wären <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>, da das APR als sonstiges Recht i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> anerkannt ist. Des Weiteren könnte man einen Unterlassungsanspruch analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 I BGB</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> I GG prüfen. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit wäre dann auf die Abwägung des APR gegen die Presse- und Meinungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a>) einzugehen.</span></strong></p>
<p>Im öffentlichen Recht käme eine Urteilsverfassungsbeschwerde in Betracht, wo dann im Rahmen der Begründetheit darauf einzugehen wäre, ob das APR bzw. die Presse- oder Meinungsfreiheit des Klägers oder der Beklagten durch die Instanzgerichte bei der Abwägung nicht hinreichend oder richtig berücksichtigt wurde.</p>
<p>Fortsetzung folgt <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>BGH &#8211; Urteil vom 17. November 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 226/08" target="_blank" title="BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08">VI ZR 226/08</a></p>
<p>Vorinstanzen:<br />
Landgericht Hamburg – Urteil vom 29. Februar 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324 O 998/07" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">324 O 998/07</a><br />
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg &#8211; Urteil vom 5. August 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 37/08" target="_blank" title="OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08">7 U 37/08</a></p>
<p>Quelle: PM des BGH, Karlsruhe, den 17. November 2009</p>
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		</item>
		<item>
		<title>NPD-&#8221;Gedenkmarsch für Jürgen Rieger&#8221; darf unter Auflagen stattfinden</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/npd-gedenkmarsch-fur-jurgen-rieger-darf-unter-auflagen-stattfinden/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/npd-gedenkmarsch-fur-jurgen-rieger-darf-unter-auflagen-stattfinden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 09:11:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Jürgen Rieger]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Und täglich klagt die NPD&#8230;</strong></p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/neonazis-vor-gericht-eine-unendliche-geschichte/">&#8220;Neonazis vor Gericht &#8211; eine unendliche Geschichte&#8221; </a>hieß bereits einer unserer Beiträge. Dieser Geschichte wird nun ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Nachdem vor kurzem der bisherige Vizevorsitzende und einflussreiche Finanzier der NPD, Jürgen Rieger (Rechtsanwalt), gestorben war, plante die NPD für ihn einen Gedenkmarsch <a href="http://www.wunsiedel.de/">in der kleinen Stadt Wunsiedel</a>. Das Landratsamt Wunsiedel wollte jedoch, dass im Fichtelgebirge weiterhin die Farbe grün dominiert und hatte daher die braune Versammlung mit Bescheid vom 09.11.2009 verboten. Dagegen ging die NPD natürlich vor und zwar &#8211; wie eigentlich immer bei kurzfristigen Versammlungen &#8211; mittels eines Antrags auf einstweiligen Rechtschutz. Das VG Bayreuth lehnte dieses Gesuch ab, in zweiter Instanz (Beschwerde) jedoch erhielt die NPD vor dem BayVGH (VGH München, Beschluss vom 14.11.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 CS 09.2811" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">10 CS 09.2811</a>) zumindest teilweise Recht.</p>
<p><strong>VGH München: Vollständiges Verbot hier mit Rücksicht auf BVerfG-Rspr nicht möglich</strong></p>
<p>Die Behörde hatte die Versammlung verboten, da sie befürchtete, dass die Versammlung in Wirklichkeit eine Kundgebung zugunsten von Rudolf Heß sei und der Tod von Jürgen Rieger&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Und täglich klagt die NPD&#8230;</strong></p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/neonazis-vor-gericht-eine-unendliche-geschichte/">&#8220;Neonazis vor Gericht &#8211; eine unendliche Geschichte&#8221; </a>hieß bereits einer unserer Beiträge. Dieser Geschichte wird nun ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Nachdem vor kurzem der bisherige Vizevorsitzende und einflussreiche Finanzier der NPD, Jürgen Rieger (Rechtsanwalt), gestorben war, plante die NPD für ihn einen Gedenkmarsch <a href="http://www.wunsiedel.de/">in der kleinen Stadt Wunsiedel</a>. Das Landratsamt Wunsiedel wollte jedoch, dass im Fichtelgebirge weiterhin die Farbe grün dominiert und hatte daher die braune Versammlung mit Bescheid vom 09.11.2009 verboten. Dagegen ging die NPD natürlich vor und zwar &#8211; wie eigentlich immer bei kurzfristigen Versammlungen &#8211; mittels eines Antrags auf einstweiligen Rechtschutz. Das VG Bayreuth lehnte dieses Gesuch ab, in zweiter Instanz (Beschwerde) jedoch erhielt die NPD vor dem BayVGH (VGH München, Beschluss vom 14.11.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 CS 09.2811" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">10 CS 09.2811</a>) zumindest teilweise Recht.</p>
<p><strong>VGH München: Vollständiges Verbot hier mit Rücksicht auf BVerfG-Rspr nicht möglich</strong></p>
<p>Die Behörde hatte die Versammlung verboten, da sie befürchtete, dass die Versammlung in Wirklichkeit eine Kundgebung zugunsten von Rudolf Heß sei und der Tod von Jürgen Rieger nur als Tarnung verwendet würde. Diese Annahme, dass es sich um eine Tarnveranstaltung handle, habe die Versammlungsbehörde aber nach Ansicht des BayVGH nicht hinreichend belegen können. Zutreffend sei zwar, dass eine <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-129.html">Gedenkkundgebung für Rudolf Heß ein Verbot rechtfertigen würde</a>, da dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bejaht werden könne. Eine Heß-Gedenkveranstaltung sei jedoch nicht angemeldet worden. Maßgebend für die Entscheidung könne nur das von außen wahrnehmbare Gesamterscheinungsbild der geplanten Veranstaltung sein. Um eine Kundgebung zugunsten von Rudolf Heß zu verhindern, genüge es, den Versammlungsteilnehmern entsprechende Auflagen zu erteilen. Jürgen Rieger sei nicht an den Verbrechen der Nazis beteiligt gewesen, sodass ein Gedenkmarsch für seine Person (strafrechtlich wie versammlungsrechtlich) unbedenklich sei.</p>
<p><strong>Restriktive Auslegung des VersG wegen hoher Grundrechtsrelevanz</strong></p>
<p>Der Entscheidung des VGH München ist zuzustimmen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG. Die Rechtsgrundlagen des Versammlungsgesetzes (hier das neue bayerische VersG) müssen in Anbetracht der wichtigen Grundrechtspositionen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a> und vor allem <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" target="_blank">Art. 8 I GG</a>) der Versammlungsteilnehmer restriktiv interpretiert werden. So betonte das BVerfG in einem lang anhaltenden Konflikt mit dem OVG Münster nachdrücklich, bei dem es auch um Neonazi-Demos ging, dass lediglich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht ausreicht, um eine Versammlung zu verbieten. Die verfassungsfeindliche Gesinnung kann einer Partei auch nicht einfach unterstellt werden &#8211; eine entsprechende Beurteilung ist allein dem BVerfG vorbehalten (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/21.html" target="_blank">Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG</a>).</p>
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		<item>
		<title>EGMR: Kreuze in Klassenzimmern sind menschenrechtswidrig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/egmr-kreuze-in-klassenzimmern-sind-menschenrechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 13:06:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Kreuze in Klassenzimmern]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Religionsfreiheit und Erziehungsrecht verletzt</strong></p>
<p>In einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 03.11.2009 &#8211; 30814/06) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in italienischen Klassen keine Kreuze hängen dürfen. Italien habe damit gegen das Recht der Eltern verstoßen, ihre Kinder ihren Überzeugungen entsprechend zu erziehen. Zum anderen sei auch die Freiheit der Kinder verletzt, zu glauben oder dies nicht zu tun (Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK in Verbindung Art. 9 EMRK).  Der italienische Staat hatte argumentiert, dass das Kreuz aufgrund der prägenden Rolle der christlichen Religion für die italienische Geschichte letztlich auch ein Symbol für den italienischen Staat sei. Mit dieser Argumentation drang er jedoch nicht bei den Strasbourger Richtern durch.</p>
<p><strong>Parallelen im nationalen Verfassungsrecht</strong></p>
<p>Der Fall gibt Anlass, sich mit dem stets problematischen Themenkomplex &#8220;Religion und Verfassung&#8221; zu befassen. In Deutschland gab es mit dem sog. Kruzifix-Beschluss des BVerfG (v. 16.5.1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1087/91" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1087/91</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 1" target="_blank" title="BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91: Kruzifix">BVerfGE 93, 1</a>)  eine sehr ähnliche Entscheidung. Danach sind in bayerischen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Religionsfreiheit und Erziehungsrecht verletzt</strong></p>
<p>In einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 03.11.2009 &#8211; 30814/06) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass in italienischen Klassen keine Kreuze hängen dürfen. Italien habe damit gegen das Recht der Eltern verstoßen, ihre Kinder ihren Überzeugungen entsprechend zu erziehen. Zum anderen sei auch die Freiheit der Kinder verletzt, zu glauben oder dies nicht zu tun (Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK in Verbindung Art. 9 EMRK).  Der italienische Staat hatte argumentiert, dass das Kreuz aufgrund der prägenden Rolle der christlichen Religion für die italienische Geschichte letztlich auch ein Symbol für den italienischen Staat sei. Mit dieser Argumentation drang er jedoch nicht bei den Strasbourger Richtern durch.</p>
<p><strong>Parallelen im nationalen Verfassungsrecht</strong></p>
<p>Der Fall gibt Anlass, sich mit dem stets problematischen Themenkomplex &#8220;Religion und Verfassung&#8221; zu befassen. In Deutschland gab es mit dem sog. Kruzifix-Beschluss des BVerfG (v. 16.5.1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1087/91" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1087/91</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 93, 1" target="_blank" title="BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91: Kruzifix">BVerfGE 93, 1</a>)  eine sehr ähnliche Entscheidung. Danach sind in bayerischen Schulen Kreuze/Kruzifixe nur in Bekenntnisschulen zulässig, ansonsten liegt ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 I GG</a> vor.</p>
<p>Weiterhin kann in diesem Kontext auf die hier besprochene Entscheidungen zum <a href="http://www.juraexamen.info/obligatorischer-ethikunterricht-verstost-nicht-gegen-menschenrechte-egmr/">Berliner Ethikunterricht</a> und zum<a href="http://www.juraexamen.info/vg-berlin-gebetsraum-fur-muslimischen-schuler/"> Gebetsraum für muslimische Schüler</a> hingewiesen werden. Auch zum <a href="http://www.juraexamen.info/religiose-bekundungen-von-lehrern-durch-tragen-von-aus-dem-rahmen-fallenden-kleidungsstucken/">Thema Kopftuch </a>haben wir bereits zwei Beiträge veröffentlicht. Aus neuerer Rspr. sei auf das Burkini-Urteil des OVG Münster hingewiesen. Klassiker zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> sind die BVerfG-Urteile zum Sexualkundeunterricht, Scientology und zu Kopftüchern an Schulen (hier ist zwischen Lehrerinnen, Referendarinnen und Schülerinnen zu differenzieren!).</p>
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		<title>Grünes Licht für Lissabon-Vertrag</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/grunes-licht-fur-lissabon-vertrag/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 10:17:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag von Lissabon]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das tschechische Verfassungsgericht hat heute den Vertrag von  Lissabon gebilligt. Einer Ratifizierung des Vertrages durch Tschechien und seinen euroskeptischen Präsidenten Klaus sollte damit nichts mehr im Wege stehen. Hat Tschechien die Ratifizierung abgeschlossen, tritt der Vertrag am ersten Tagdes auf die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik folgenden Monats  in Kraft.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das tschechische Verfassungsgericht hat heute den Vertrag von  Lissabon gebilligt. Einer Ratifizierung des Vertrages durch Tschechien und seinen euroskeptischen Präsidenten Klaus sollte damit nichts mehr im Wege stehen. Hat Tschechien die Ratifizierung abgeschlossen, tritt der Vertrag am ersten Tagdes auf die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik folgenden Monats  in Kraft.</p>
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		</item>
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		<title>Homosexuelle und das Bundesverfassungsgericht &#8211; Eine wechselhafte Geschichte</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/homosexuelle-und-das-bundesverfassungsgericht-eine-wechselhafte-geschichte/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/homosexuelle-und-das-bundesverfassungsgericht-eine-wechselhafte-geschichte/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 13:48:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichheitsgrundsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Vom Saulus zum Paulus&#8230;</strong></p>
<p>Das BVerfG ist im Laufe der letzten Jahre zu einem Garant für mehr Diskriminierungsschutz geworden und hat ein ums andere Mal die Rechte von Homosexuellen in Deutschland gestärkt. Das war nicht immer so. In einer frühen Entscheidung urteilte das BVerfG noch (Beschluss vom 10. Mai 1957 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 550/52" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">1 BvR 550/52</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 389" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">BVerfGE 6, 389</a>):  &#8220;Die <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/175.html" target="_blank" title="&#167; 175 StGB: (weggefallen)">§§ 175 f. StGB</a> verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a>), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.&#8221; Die Strafbarkeit der Homosexualität (übrigens: nur für Schwule, nicht für Lesben) wurde also vom BVerfG auf Grundlage des nahezu identischen Grundrechtsteils des GG abgesegnet! Aus der heutigen Perspektive kann man über dieses Urteil eigentlich nur noch schmunzeln; erhellend sind dort insbesondere die Ausführungen des BVerfG&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vom Saulus zum Paulus&#8230;</strong></p>
<p>Das BVerfG ist im Laufe der letzten Jahre zu einem Garant für mehr Diskriminierungsschutz geworden und hat ein ums andere Mal die Rechte von Homosexuellen in Deutschland gestärkt. Das war nicht immer so. In einer frühen Entscheidung urteilte das BVerfG noch (Beschluss vom 10. Mai 1957 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 550/52" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">1 BvR 550/52</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 6, 389" target="_blank" title="BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52: Homosexuelle">BVerfGE 6, 389</a>):  &#8220;Die <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/175.html" target="_blank" title="&sect; 175 StGB: (weggefallen)">§§ 175 f. StGB</a> verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a>), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.&#8221; Die Strafbarkeit der Homosexualität (übrigens: nur für Schwule, nicht für Lesben) wurde also vom BVerfG auf Grundlage des nahezu identischen Grundrechtsteils des GG abgesegnet! Aus der heutigen Perspektive kann man über dieses Urteil eigentlich nur noch schmunzeln; erhellend sind dort insbesondere die Ausführungen des BVerfG und psychologischer Sachverständiger über die Unterschiede zwischen Mann und Frau im Allgemeinen (z.B. Rn. 92: &#8220;Die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weise dabei dem Mann und der Frau verschiedene Funktionen zu: Dem Manne eine mehr bedrängende und fordernde, der Frau eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion.&#8221;). Heute aber steht Karlsruhe für eine Stärkung der Homosexuellen-Rechte.</p>
<p>Aktuelle Entscheidung zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes</p>
<p>In diesen Kontext passt auch eine aktuelle Entscheidung des BVerfG zum Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Beschluss vom 7. Juli 2009 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1164/07" target="_blank" title="BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07">1 BvR 1164/07</a> ). Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)  gibt es im Rahmen der sog. Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner, sondern nur für Hetero-Ehen. Der Erste Senat des BVerfG hat nun entschieden, dass dies die betroffenen Homosexuellen in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> verletzt. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> verbiete nicht nur eine positive Diskriminierung in, sondern  auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, sei unzulässig.  Da die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hier nur für die Hinterbliebenen eines Ehegattens und nicht für den verwitweten Partner einer Lebenspartnerschaft eine Versorgung vorsieht, nahm das BVerfG eine relevante Ungleichbehandlung iSv <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> an.</p>
<p><strong>Keine hinreichende Rechtfertigung ersichtlich</strong></p>
<p>Eine solche Ungleichbehandlung könne auch nicht gerechtfertigt werden. Hierfür müsse ein &#8220;hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund&#8221; vorliegen. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf folge daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betreffe.  Zur Begründung der Ungleichbehandlung reiche die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 GG</a>) nicht aus.  Es sei verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind.</p>
<p>Auch sonst sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Das BVerfG betont, dass die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften weitgehend identisch geregelt seien, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen seien. In vielen Ehen würde es heute ebenso keine Kinder geben und daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Ehe häufiger eine &#8220;Lücke in der Erwerbsbiographie&#8221; eines Ehegattens vorliege, was einen erhöhten Unterhaltsbedarf rechtfertigen würde.</p>
<p><strong>Ein kurzer Satz mit viel politischem Sprengstoff</strong></p>
<p>Damit hat das BVerfG in einem weiteren Bereich die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe rechtlich gleichgestellt. Besonders bemerkenswert ist dabei ein zentraler Begründungsansatz des BVerfG: &#8220;Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder.&#8221; Damit stehen meines Erachtens auch Regelungen wie das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand, denn auch dies soll ja angeblich der Familienförderung dienen. Dann kann man aber auch ein &#8220;Familiensplitting&#8221; einführen, sodass nicht weiterhin kinderlose Doppelverdiener-Ehen privilegiert werden.</p>
<p><strong>Debatte: Reform von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 GG</a></strong></p>
<p>Im Kontext &#8220;sexuelle Orientierung und ihr Schutz durch das Grundgesetz&#8221; passt auch eine aktuelle Debatte, die jetzt wieder von der FDP angestoßen wurde: Immer wieder wird vorgeschlagen, die speziellen Diskriminierungsverbote des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 3 GG</a> um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu erweitern.</p>
<p>Es ist also damit zu rechnen, dass sich im Diskriminierungsrecht weiterhin viel bewegen wird &#8211; Europarecht, Verfassungsrecht, Arbeits- und Zivilrecht greifen hier ineinander.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Variante zum Rauchverbot: &#8220;Gaststätten in Einkaufspassagen mit Lichthofcharakter&#8221;</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/neue-variante-zum-rauchverbot-gaststatten-in-einkaufspassagen-mit-lichthofcharakter/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/neue-variante-zum-rauchverbot-gaststatten-in-einkaufspassagen-mit-lichthofcharakter/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 09:22:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Während die &#8220;kleine Eckkneipe&#8221; schon verfassungsrechtlich für Furore gesorgt hatte, betritt nun ein neuer Akteur die Bühne des juristischen Dauerbrenners Rauchverbot: die &#8220;Gaststätte in Einkaufspassagen mit Lichthofcharakter&#8221;.</p>
<p><strong>VG Karlsruhe: Ausnahme für Außengastronomie greift nicht</strong></p>
<p>Das VG Karlsruhe entschied, dass das Rauchverbot auch für solche Gasstätten gelten soll (Urteil vom 29.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 K 4149/08" target="_blank" title="VG Karlsruhe, 29.09.2009 - 11 K 4149/08">11 K 4149/08</a>); die Ausnahme für Stätten der Außengastronomie sei nicht einschlägig. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die Tische im &#8220;Lichthof&#8221; gelegen seien und dort eine Belüftung sichergestellt sei, sodass die Nichtraucher hinreichend geschützt würden. Das VG folgte dem nicht und betonte, dass angesichts des wichtigen Gesundheitsschutzes eine enge Auslegung vorzunehmen sei. Nur wirklich offene, im freien gelegene Betriebsstätten würden vom Begriff der Außengastronomie erfasst.</p>
<p><strong>Wäre eine a.A. vertretbar?</strong></p>
<p>Je nach Einzelfall und Akzentuierung der Argumentation kann man dies sicherlich auch anders sehen. Wichtig ist es, dass man mit Wortlaut (&#8220;Außen&#8221;) und Telos (Nichtraucherschutz) argumentiert und so zu einem vertretbaren Ergebnis kommt.</p>
<p>Zur Wiederholung sei auf unseren Beitrag zum <a title="Rauchverbot Bayern" href="http://www.juraexamen.info/bverfg-billigt-das-neue-bayerische-rauchverbot/">Urteil des BVerfG</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während die &#8220;kleine Eckkneipe&#8221; schon verfassungsrechtlich für Furore gesorgt hatte, betritt nun ein neuer Akteur die Bühne des juristischen Dauerbrenners Rauchverbot: die &#8220;Gaststätte in Einkaufspassagen mit Lichthofcharakter&#8221;.</p>
<p><strong>VG Karlsruhe: Ausnahme für Außengastronomie greift nicht</strong></p>
<p>Das VG Karlsruhe entschied, dass das Rauchverbot auch für solche Gasstätten gelten soll (Urteil vom 29.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 K 4149/08" target="_blank" title="VG Karlsruhe, 29.09.2009 - 11 K 4149/08">11 K 4149/08</a>); die Ausnahme für Stätten der Außengastronomie sei nicht einschlägig. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die Tische im &#8220;Lichthof&#8221; gelegen seien und dort eine Belüftung sichergestellt sei, sodass die Nichtraucher hinreichend geschützt würden. Das VG folgte dem nicht und betonte, dass angesichts des wichtigen Gesundheitsschutzes eine enge Auslegung vorzunehmen sei. Nur wirklich offene, im freien gelegene Betriebsstätten würden vom Begriff der Außengastronomie erfasst.</p>
<p><strong>Wäre eine a.A. vertretbar?</strong></p>
<p>Je nach Einzelfall und Akzentuierung der Argumentation kann man dies sicherlich auch anders sehen. Wichtig ist es, dass man mit Wortlaut (&#8220;Außen&#8221;) und Telos (Nichtraucherschutz) argumentiert und so zu einem vertretbaren Ergebnis kommt.</p>
<p>Zur Wiederholung sei auf unseren Beitrag zum <a title="Rauchverbot Bayern" href="http://www.juraexamen.info/bverfg-billigt-das-neue-bayerische-rauchverbot/">Urteil des BVerfG</a> (Rauchverbot Bayern) hingewiesen. Auch das<a title="BAG rauchfreier Arbeitsplatz" href="http://www.juraexamen.info/bag-anspruch-auf-rauchfreien-arbeitsplatz/"> BAG-Urteil zum Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz</a> passt zu diesem Problemkreis.</p>
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		<item>
		<title>Obligatorischer Ethikunterricht verstößt nicht gegen Menschenrechte (EGMR)</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 08:03:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Burkini]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
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		<category><![CDATA[Erziehungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ethikunterricht]]></category>
		<category><![CDATA[Karneval]]></category>
		<category><![CDATA[Kopftuch]]></category>
		<category><![CDATA[Religionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualkundeunterricht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der EGMR entschied, dass ein verpflichtender Ethikunterricht, wie ihn das Land Berlin eingeführt hatte, das betroffene Kind und seine Eltern nicht in ihren Menschenrechten verletzt (Az: 45216/07, Rs. Appel-Irrgang vs. Germany).</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Dieses Urteil reiht sich in eine Reihe wichtiger Entscheidungen zum Problemkreis Religion und Verfassung ein. Vorneweg sind insofern natürlich die <a title="Kopftuch-Urteil I" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030924_2bvr143602.html">Kopftuch-Entscheidungen des BVerfG</a> und des BVerwG zu nennen, aber auch die BVerfG-Klassiker zum <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/792/483240/text/">Sexualkundeunterricht</a> oder den Zeugen Jehova passen in diesen Kontext. Wichtig für Kölner Muslime: Auch die <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/792/483240/text/">Teilnahme am Schulkarneval</a> kann obligatorisch sein. In NRW gab es in diesem Jahr auch eine &#8211; beinahe skurrile &#8211; Entscheidung zum sog. <a title="Burkini-Urteil" href="http://www.sueddeutsche.de/politik/752/469310/text/">Burkini (OVG Münster)</a>.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> muss in all diesen Fällen sicher beherrscht werden. Die zahlreichen Auffassungen zu seiner Einschränkbarkeit, die von einem einfachen Gesetzesvorbehalt bis zu einem schrankenlosen Grundrecht reichen, sollten im Examen auf jeden Fall bekannt sein.</p>
<p><strong>EGMR: Kein Anspruch auf Freistellung vom Ethikunterricht</strong></p>
<p>Der EGMR entschied nun, dass die obligatorische Teilnahme an einem konfessionsübergreifenden Ethikunterricht nicht menschenrechtswidrig sei. Die Strasbourger Richter, die lediglich&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EGMR entschied, dass ein verpflichtender Ethikunterricht, wie ihn das Land Berlin eingeführt hatte, das betroffene Kind und seine Eltern nicht in ihren Menschenrechten verletzt (Az: 45216/07, Rs. Appel-Irrgang vs. Germany).</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Dieses Urteil reiht sich in eine Reihe wichtiger Entscheidungen zum Problemkreis Religion und Verfassung ein. Vorneweg sind insofern natürlich die <a title="Kopftuch-Urteil I" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030924_2bvr143602.html">Kopftuch-Entscheidungen des BVerfG</a> und des BVerwG zu nennen, aber auch die BVerfG-Klassiker zum <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/792/483240/text/">Sexualkundeunterricht</a> oder den Zeugen Jehova passen in diesen Kontext. Wichtig für Kölner Muslime: Auch die <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/792/483240/text/">Teilnahme am Schulkarneval</a> kann obligatorisch sein. In NRW gab es in diesem Jahr auch eine &#8211; beinahe skurrile &#8211; Entscheidung zum sog. <a title="Burkini-Urteil" href="http://www.sueddeutsche.de/politik/752/469310/text/">Burkini (OVG Münster)</a>.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> muss in all diesen Fällen sicher beherrscht werden. Die zahlreichen Auffassungen zu seiner Einschränkbarkeit, die von einem einfachen Gesetzesvorbehalt bis zu einem schrankenlosen Grundrecht reichen, sollten im Examen auf jeden Fall bekannt sein.</p>
<p><strong>EGMR: Kein Anspruch auf Freistellung vom Ethikunterricht</strong></p>
<p>Der EGMR entschied nun, dass die obligatorische Teilnahme an einem konfessionsübergreifenden Ethikunterricht nicht menschenrechtswidrig sei. Die Strasbourger Richter, die lediglich am Maßstab der EMRK kontrollieren und nicht am EGV/EUV oder gar am GG, wiesen insbesondere darauf hin, dass das betroffene Mädchen (freiwillig) am evangelischen Religionsunterricht hätte teilnehmen können. Die Berliner Regelungen würden sich innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums bewegen und daher nicht die Religionsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/9.html" target="_blank" title="Art. 9 MRK: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit">Art. 9 EMRK</a>) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK) verletzen. Der Staat hätte seine Neutralitätspflicht gewahrt, denn weder das Berliner Schulgesetz noch der konkrete Lehrplan würden eine Religion bevorteilen.</p>
<p>Bemerkenswert ist schließlich noch, dass die Kläger bereits vorher mehrfach bei deutschen Gerichten gescheitert waren und auch das BVerfG die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht nicht als verletzt ansahen (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070315_1bvr278006.html">Beschluss vom 15. 3. 2007 &#8211; 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72</a>).</p>
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		<title>Gastbeitrag: Der materiellrechtliche Verzicht im allgemeinen Verwaltungsrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/materiellrechtliche-verzicht-allgemeines-verwaltungsrecht-48-49-vwvfg/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 17:19:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[48 49 vwvfg]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[materiell rechtlicher Verzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Rücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakt]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf allgemeines Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Philipp</strong> veröffentlichen zu können. Philipp hat vor dem Jurastudium in England (Cambridge) Philosophie studiert. Er war nach dem ersten Examen für die Übergangszeit zum Referendariat wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Großkanzlei. Nunmehr ist er Rechtsreferendar und verfolgt parallel dazu ein Promotionsvorhaben im Energiewirtschaftsrecht.</p>
<p><strong>Problemaufriss</strong></p>
<p>Entsprechend der Legaldefinition des <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&#167; 48 BVwVfG: R&#252;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG</a> gewähren begünstigende Verwaltungsakte ihren Adressaten ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil. Geht es um begünstigende Verwaltungsakte in Anfängerklausuren im allgemeinem Verwaltungsrecht, stehen meistens vor allem die Handlungsbefugnisse der Behörde im Blickpunkt des Interesses.</p>
<p>Ein Standardproblem in Anfängerklausuren ist etwa, ob eine Behörde zur Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&#167; 48 BVwVfG: R&#252;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&#167; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&#228;&#223;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a> befugt gewesen ist. Nur selten wird hingegen auf die Handlungsbefugnisse des Adressaten eingegangen. Der Grund liegt auf der Hand: Warum auch sollte der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts auf sein Recht oder seinen rechtlich erheblichen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Philipp</strong> veröffentlichen zu können. Philipp hat vor dem Jurastudium in England (Cambridge) Philosophie studiert. Er war nach dem ersten Examen für die Übergangszeit zum Referendariat wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Großkanzlei. Nunmehr ist er Rechtsreferendar und verfolgt parallel dazu ein Promotionsvorhaben im Energiewirtschaftsrecht.</p>
<p><strong>Problemaufriss</strong></p>
<p>Entsprechend der Legaldefinition des <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG</a> gewähren begünstigende Verwaltungsakte ihren Adressaten ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil. Geht es um begünstigende Verwaltungsakte in Anfängerklausuren im allgemeinem Verwaltungsrecht, stehen meistens vor allem die Handlungsbefugnisse der Behörde im Blickpunkt des Interesses.</p>
<p>Ein Standardproblem in Anfängerklausuren ist etwa, ob eine Behörde zur Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a> befugt gewesen ist. Nur selten wird hingegen auf die Handlungsbefugnisse des Adressaten eingegangen. Der Grund liegt auf der Hand: Warum auch sollte der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts auf sein Recht oder seinen rechtlich erheblichen Vorteil verzichten? Dennoch sind Konstellationen denkbar, die einen materiellrechtlichen Verzicht seitens des Adressaten auf ein in einem begünstigenden Verwaltungsakt gewährleistes Recht oder einen in einem begünstigenden Verwaltungsakt gewährleisteten rechtlich erheblichen Vorteil nahelegen.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p><em>A ist Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks, auf dem ein Hotel steht. A beantragt eine Baugenehmigung, um auf dem Grundstück ein zweites, räumlich getrenntes Hotel zu errichten. Die Baugenehmigungsbehörde erteilt die Baugenehmigung, verbindet sie aber mit der Auflage, dass das gesamte Grundstück mit Wirkung ex nunc nicht mehr gewerblich genutzt werden darf. Baugenehmigung und Auflage sind rechtmäßig. Vor Gericht können weder Baugenehmigung, noch isoliert die Auflage entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" target="_blank">§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO</a> erfolgreich angefochten werden. Für A ist es besser, er verzichtet auf sein Baurecht und entzieht so der akzessorischen Auflage ihre Grundlage, als auch noch den Betrieb seines bereits errichteten Hotel einstellen zu müssen.</em></p>
<p>Im Beispiel könnte die Baugenehmigungsbehörde A entgegenkommen und Baugenehmigung samt akzessorischer Auflage aufheben. Was jedoch kann A machen, wenn diese sich weigert?</p>
<p><strong>Rücknahme des Antrags</strong></p>
<p>A könnte seinen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zunächst einmal zurücknehmen. Unstreitig führt eine Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts aber nicht zur Erledigung von Verwaltungsakt und akzessorischer Auflage, wenn die Baugenehmigung bereits bestandskräftig geworden ist, also nach dem Ablauf von Widerspruchs- und der Klagefristen.</p>
<p>Sehr umstritten ist hingegen, ob eine Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft des antragsgemäß erlassenen Verwaltungsakts durch Ablauf von Widerspruchs- und Klagefristen zur Erledigung in sonstiger Weise nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes">§ 43 Abs. 2 a.E. VwVfG</a> von Verwaltungsakt und akzessorischer Auflage führt (Stelkens/Bonk/Sachs-Schmitz, VwVfG, 2008, § 22, Rn. 71, m.w.N.). Obwohl der weite Wortlaut von der Erledigung in sonstiger Weise nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes">§ 43 Abs. 2 a.E. VwVfG</a> auch eine Erledigung durch Antragsrücknahme zu erfassen scheint, ist zu bedenken, dass das VwVfG anders als die ZPO in <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" target="_blank" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">§ 269 Abs. 3 ZPO</a> diese Rechtsfolge so nicht vorsieht (Stelkens/Bonk/Sachs-Schmitz, VwVfG, 2008, § 22, Rn. 71). Wie auch immer dieser Streit akademisch zu entscheiden ist, festzuhalten bleibt, dass A selbst vor dem Eintritt der Bestandskraft von Baugenehmigung und akzessorischer Auflage nicht zu raten ist, es bei einer Rücknahme des Antrags auf Erlass einer Baugenehmnigung zu belassen. Zu groß wäre hier die Rechtsunsicherheit.</p>
<p><strong>Verzicht</strong></p>
<p>Erfolgsversprechender ist in solchen Fällen sehr häufig ein sog. materiellrechtlicher Verzicht.  Aus dem Staatsrecht ist bekannt, dass grundsätzlich auf Grundrechte verzichtet werden kann – erwähnt sei als Ausnahme aber der Streitfall zur Möglichkeit eines Menschenwürdeverzichts.</p>
<p>Auch verwaltungsrechtlich muss der Inhaber von subjektiven Rechten grundsätzlich befugt sein, auf subjektive Rechte zu verzichten. Das gebietet die Autonomie eines jeden Rechtssubjekts. Dogmatisch führt der materiellrechtliche Verzicht auf ein in einem Verwaltungsakt gewährtes subjektives Recht unabhängig von dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung zur Erledigung des Verwaltungsakts in sonstiger Weise nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes">§ 43 Abs. 2 a.E. VwVfG</a> (Stelkens/Bonk/Sachs-Sachs, VwVfG, 2008, § 43, Rn. 209).</p>
<p>Die Erklärung eines materiellrechtlichen Verzichts erfolgt durch eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der erlassenden Behörde (Stelkens/Bonk/Sachs-Sachs, VwVfG, 2008, § 53, Rn. 33 f.). Im Beispiel ist es A deshalb auch grundsätzlich unbenommen, im Wege der Erklärung eines materiellrechtlichen Verzichts auf das Baurecht sowohl Baugenehmigung als auch akzessorische Auflage zu umgehen.</p>
<p><strong>Grenzen des Verzichts</strong></p>
<p>Allerdings ist auch ein materiellrechtlicher Verzicht nicht uneingeschränkt möglich. Denn der Verzichtende muss stets allein dispositionsbefugt sein (Stelkens/Bonk/Sachs-Sachs, VwVfG, 2008, § 53, Rn. 37). Sind öffentliche oder private Interessen von Dritten berührt, scheidet ein materiellrechtlicher Verzicht aus (Stelkens/Bonk/Sachs-Sachs, VwVfG, 2008, § 53, Rn. 37).</p>
<p>Ob öffentliche oder private Interessen von Dritten berührt sind, ist eine oftmals sehr schwierige, einzelfallabhängige Fallfrage. In vielen Fällen kann hier die Schutznormtheorie weiterhelfen. Danach ist entscheidend, ob entsprechend ihrem Sinn und Zweck eine Rechtsnorm auch dem Schutz öffentlicher oder privater Interessen Dritter zu dienen bestimmt ist.</p>
<p>Auch im Beispiel könnten je nach weiterer Fallgestaltung öffentliche Interessen wie etwa der Naturschutz oder aber private Interessen von Nachbarn einem materiellrechtlichem Verzicht entgegenstehen. Wären je nach konkreter Fallgestaltung derartige Interessen berührt, könnte A eine Erledigung des Verwaltungsakts in sonstiger Weise nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes">§ 43 Abs. 2 a.E. VwVfG</a> nicht mehr im Wege eines materiellrechtlichen Verzichts herbeiführen. Er müsste mit der Auflage zu leben lernen.</p>
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		<item>
		<title>BVerfG billigt das neue bayerische Rauchverbot</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-billigt-das-neue-bayerische-rauchverbot/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Oct 2009 11:58:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Bayern setzt Vorgaben des BVerfG um </strong></p>
<p>Mit einem Beschluss vom 10.09.2009 hat das BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2054/09" target="_blank" title="BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09">1 BvR 2054/09</a>) eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue bayerische Rauchverbot nicht zur Entscheidung angenommen. Das Rauchverbot verletze weder die Berufsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a>) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a>). Das neue Rauchverbot wurde zum 1.8.2009 durch ein Gesetz eingeführt, dass auf den klangvollen Namen &#8220;Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes&#8221; hört.</p>
<p>Nach diesem Gesetz  ist das Rauchverbot auf alle Gaststätten ausgedehnt worden, sodass kein Konflikt mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit besteht (s. zur Vorgängerregelung die vieldiskutierte Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 30.07.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2409" target="_blank" title="BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07">NJW 2008, 2409</a>).  Die Vorgängerregelung war auf öffentlich zugängliche Gaststätten beschränkt. Weiterhin besteht jetzt die Option,  in vollständig abgetrennten Nebenräumen das Rauchen zuzulassen, wenn diese Räume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.</p>
<p>Außerdem &#8211; und das ist zur Oktoberfest-Zeit natürlich besonders wichtig &#8211;&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bayern setzt Vorgaben des BVerfG um </strong></p>
<p>Mit einem Beschluss vom 10.09.2009 hat das BVerfG (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2054/09" target="_blank" title="BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09">1 BvR 2054/09</a>) eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue bayerische Rauchverbot nicht zur Entscheidung angenommen. Das Rauchverbot verletze weder die Berufsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a>) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a>). Das neue Rauchverbot wurde zum 1.8.2009 durch ein Gesetz eingeführt, dass auf den klangvollen Namen &#8220;Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes&#8221; hört.</p>
<p>Nach diesem Gesetz  ist das Rauchverbot auf alle Gaststätten ausgedehnt worden, sodass kein Konflikt mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit besteht (s. zur Vorgängerregelung die vieldiskutierte Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 30.07.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2409" target="_blank" title="BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07">NJW 2008, 2409</a>).  Die Vorgängerregelung war auf öffentlich zugängliche Gaststätten beschränkt. Weiterhin besteht jetzt die Option,  in vollständig abgetrennten Nebenräumen das Rauchen zuzulassen, wenn diese Räume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.</p>
<p>Außerdem &#8211; und das ist zur Oktoberfest-Zeit natürlich besonders wichtig &#8211; gilt das Rauchverbot nicht in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden. Das kann man wohl damit rechtfertigen, dass hier die Bediensteten keiner Dauerbelastung ausgesetzt sind. Bedenklich ist diese Regel aber meines Erachtens schon. Eine weitere Ausnahme besteht für Einraumgaststätten, denn dies war ein wesentlicher Grund für die Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit dem wichtigen Urteil des BVerfG zum Rauchverbot ( vom 30.07.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2409" target="_blank" title="BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07">NJW 2008, 2409</a>) noch einmal zu beschäftigen. Dieses war bereits Gegenstand von Examensklausuren und wird sich meines Erachtens als Klassiker der BVerfG-Rspr zur Berufsfreiheit etablieren. Alkohol und Tabak beschäftigen immer wieder die Gerichte &#8211; nicht zuletzt auch auf europäischer Ebene (Cassis de Dijon, Brasserie du Pêcheur und andere französische Getränke, Tabakwerbeverbot, Konsumentombudsmannen, etc.).</p>
<p>Verfassungsbeschwerden rund um <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a> sind gerade für das erste Examen immer gern gesehen. Dort dürfen dann u.a. die Stichworte &#8220;Drei-Stufen-Lehre&#8221; und &#8220;Prüfungsmaßstab bei <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a>&#8221; erörtert werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>VG Berlin: Gebetsraum für muslimischen Schüler</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vg-berlin-gebetsraum-fur-muslimischen-schuler/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 10:06:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1498</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Das VG Berlin </strong>hatte sich im vorliegenden Fall mit der Klage eines 16-jährigen Schülers zu befassen, der von der Schulleiterin seines Gymnasiums verlangt, ihm für seine Gebete in der unterrichtsfreien Zeit, einen separaten Raum im Schulgebäude einzurichten. Diesbezüglich war dem Schüler „nahe gelegt“ worden, das Beten in der Schule zu unterlassen. Der Schüler hatte vor Gericht dargelegt, dass es für ihn, als gläubigen Muslim, nicht möglich sei, während der Zeit in der Schule komplett auf seine Gebete zu verzichten; insbesondere deshalb nicht, da die Gebete in besonderem Maße zu seiner Religionsausübung gehörten. Das Gericht hörte zu diesem Problemkreis der Notwendigkeit von Gebeten einen Islamwissenschaftler als Sachverständigen. Dies ist erfreulich, macht das Gericht doch damit klar, dass es bereit ist, sich ernsthaft und mit wissenschaftlichem Interesse mit der Problematik zu befassen (daran dürfte auch die teils geäußerte politische Kritik abprallen). Die Kammer hält fest, dass auch Anhängern des Islam das Grundrecht der Religionsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 I, II GG</a> zukommt, insbesondere hinsichtlich seiner Ausübungsfreiheit, den eigenen Glauben nach außen hin kundzutun. Auch eine Abwägung&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das VG Berlin </strong>hatte sich im vorliegenden Fall mit der Klage eines 16-jährigen Schülers zu befassen, der von der Schulleiterin seines Gymnasiums verlangt, ihm für seine Gebete in der unterrichtsfreien Zeit, einen separaten Raum im Schulgebäude einzurichten. Diesbezüglich war dem Schüler „nahe gelegt“ worden, das Beten in der Schule zu unterlassen. Der Schüler hatte vor Gericht dargelegt, dass es für ihn, als gläubigen Muslim, nicht möglich sei, während der Zeit in der Schule komplett auf seine Gebete zu verzichten; insbesondere deshalb nicht, da die Gebete in besonderem Maße zu seiner Religionsausübung gehörten. Das Gericht hörte zu diesem Problemkreis der Notwendigkeit von Gebeten einen Islamwissenschaftler als Sachverständigen. Dies ist erfreulich, macht das Gericht doch damit klar, dass es bereit ist, sich ernsthaft und mit wissenschaftlichem Interesse mit der Problematik zu befassen (daran dürfte auch die teils geäußerte politische Kritik abprallen). Die Kammer hält fest, dass auch Anhängern des Islam das Grundrecht der Religionsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 I, II GG</a> zukommt, insbesondere hinsichtlich seiner Ausübungsfreiheit, den eigenen Glauben nach außen hin kundzutun. Auch eine Abwägung mit entgegenstehenden Interessen kann im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Als relevante Interessen benannte die Kammer den Schulfrieden, die Neutralitätspflicht des Staates und die räumlichen Kapazitäten. Die Kammer sah keine der Interessen als vorrangig betroffen an, hinsichtlich des Schulfriedens sei keine aktuelle Bedrohung zu erkennen, auch beschränke sich die Neutralitätspflicht des Staates vorrangig auf eigene Aktivitäten, sodass argumentiert werden kann, dass das bloße „Zur Verfügung stellen“ diese Gebot noch nicht verletzt. Ebenso kann in diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass der Betroffene nur außerhalb der Unterrichtszeiten (z. B. Pausen, Freistunden) betet und so den Unterrichtsablauf nicht beeinträchtigt (z. B. durch Verlassen des Unterrichtsraumes). Die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg ist zugelassen.</p>
<p><strong>Relevanz:</strong> Der vorliegende Fall eignet sich hervorragend für die schriftliche und mündliche Prüfung, kann im Rahmen eines Eilrechtsschutzes, einer Verpflichtungsklage oder einer Verfassungsbeschwerde auf gegriffen werden. Die Problematik um Religionsausübung und Bekundung ist altbekannt durch die Kopftuchfälle bei Lehrerinnen und Referendarinnen. Die neue Einbettung auf Seiten der Schüler macht diese wieder aktuell. Problemkreise sehe ich vor allem in folgenden Bereichen:</p>
<ul>
<li>Das Problem des „Sonderrechtsverhältnisses“, das sich u. a. im Rahmen des Rechtsweges und der Klagebefugnis diskutieren lässt; in den Examensklausuren ist dieses Problem trotz seiner geringen Praxisrelevanz anzusprechen.</li>
</ul>
<ul>
<li> Die ausführliche Diskussion im Rahmen des Schutzbereiches, sowohl auf persönlicher, als auch auf sachlicher Ebene. Dabei sollte klar sein, dass der Schutzbereich im Grunde als selbstverständlich eröffnet anzusehen ist, eine genaue Begründung ist vorrangig wichtig.</li>
</ul>
<ul>
<li> Eine genaue und detaillierte Abwägung ist im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> immer wichtig. Auch wenn die Kammer im konkreten Fall keine vorrangigen Konflikte feststellen konnte, sind diese zumindest denkbar und detailliert gegeneinander abzuwägen. Den Schulfrieden könnte man als bedroht ansehen, wenn im Einzelfall die Interessen verschiedener religiöser Gruppen aufeinanderprallen und zu unlösbaren Konflikten führen würden (z.B. jüdische und iranische Schüler). Kapazitätsprobleme würden relevant, wenn die Einrichtung eines Gebetsraums dazu führen würde, dass der Unterrichtsablauf gestört oder immens beeinträchtigt würde (Schüler müssen in anderen Räumen stehen o. ä.). Ebenso würden Gebetspausen während des Unterrichts zu einer Beeinträchtigung des Unterrichtsablaufs führen (Verlassen des Raumes und Diskussionen mit den anwesenden Schülern). Ebenso zu denken ist an die negative Religionsfreiheit der anderen Schüler, die sich eventuell gestört fühlen könnten. Mit der Neutralitätspflicht kann in diesem Zusammenhang nur eingeschränkt argumentiert werden (s. o.). Also: Den Sachverhalt studieren und genau abwägen, hier hat sich bei mir folgendes Schema bewährt: Abstrakter Vergleich der entgegenstehenden Positionen, dann konkreter Vergleich, hier können erwähnt werden: Alternativen, Kernbereich, Übermaßverbot.</li>
</ul>
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		<item>
		<title>Klarstellung: Überhangmandate sind nicht per se verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/klarstellung-uberhangmandate-sind-nicht-per-se-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 10:31:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><strong>Aber im Fernsehen haben die doch gesagt, &#8230;</strong></p>
<p>Anlässlich der Bundestagswahl 2009 wurde im Fernsehen immer wieder von &#8220;Experten&#8221; das deutsche Wahlrecht erklärt. Dabei wurde vor allem auch ausführlich erläutert, wie es zu sog. <strong>Überhangmandaten </strong>kommt, da diese bei der diesjährigen Wahl eine besonders wichtige Rolle gespielt haben und beinahe sogar zum Zünglein an der Waage geworden wären. In diesem Zusammenhang wurde auch immer wieder von Politikern, Journalisten und &#8220;Experten&#8221; darauf hingewiesen, dass das BVerfG eigentlich entschieden habe, dass die Überhangmandate verfassungswidrig seien und bis 2011 eine Reform erforderlich sei. SPD-Politiker argumentierten, dass eine schwarz-gelbe Mehrheit auf der Grundlage von Überhangmandaten zwar (noch) legal, aber nicht legitim sei.</p>
<p>Was aber hat das BVerfG nun wirklich entschieden? Sind die Überhangmandate selbst per se verfassungswidrig?</p>
<p><strong>BVerfG: Überhangmandate können verfassungskonform sein</strong></p>
<p>Wie so oft wurde im Fernsehen die wahre Sachlage verkürzt und vereinfacht und daher leider auch juristisch ungenau dargestellt. Maßgebende Entscheidung des BVerfG ist das <span>Urteil </span><span>vom 3. 7. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 1/07" target="_blank" title="BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07">2 BvC 1/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2</span>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aber im Fernsehen haben die doch gesagt, &#8230;</strong></p>
<p>Anlässlich der Bundestagswahl 2009 wurde im Fernsehen immer wieder von &#8220;Experten&#8221; das deutsche Wahlrecht erklärt. Dabei wurde vor allem auch ausführlich erläutert, wie es zu sog. <strong>Überhangmandaten </strong>kommt, da diese bei der diesjährigen Wahl eine besonders wichtige Rolle gespielt haben und beinahe sogar zum Zünglein an der Waage geworden wären. In diesem Zusammenhang wurde auch immer wieder von Politikern, Journalisten und &#8220;Experten&#8221; darauf hingewiesen, dass das BVerfG eigentlich entschieden habe, dass die Überhangmandate verfassungswidrig seien und bis 2011 eine Reform erforderlich sei. SPD-Politiker argumentierten, dass eine schwarz-gelbe Mehrheit auf der Grundlage von Überhangmandaten zwar (noch) legal, aber nicht legitim sei.</p>
<p>Was aber hat das BVerfG nun wirklich entschieden? Sind die Überhangmandate selbst per se verfassungswidrig?</p>
<p><strong>BVerfG: Überhangmandate können verfassungskonform sein</strong></p>
<p>Wie so oft wurde im Fernsehen die wahre Sachlage verkürzt und vereinfacht und daher leider auch juristisch ungenau dargestellt. Maßgebende Entscheidung des BVerfG ist das <span>Urteil </span><span>vom 3. 7. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 1/07" target="_blank" title="BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07">2 BvC 1/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 7/07" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 7/07</a>, JuS 2008, 1112. Hier wurde indirekt bestätigt, was das BVerfG bereits in einem Urteil <span>vom 10.04.1997</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvF 1/95" target="_blank" title="BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95: &Uuml;berhangmandate II">2 BvF 1/95</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 1553" target="_blank" title="BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95: &Uuml;berhangmandate II">NJW 1997, 1553</a> mit 4:4 Stimmen (!) entschieden hatte: Überhangmandate sind verfassungsrechtlich zwar problematisch, aber im Ergebnis zulässig. Geprüft wurde vor allem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und der Unmittelbarkeit der Wahl (s. zu den Argumenten pro und contra: </span><em>Lenz</em><span>, NJW 1997, 1534). </span></span></p>
<p><strong>Effekt des negativen Stimmgewichts ist verfassungswidrig</strong></p>
<p>Das BVerfG entschied hingegen eindeutig, dass die §§ 7 III 2 i.V. mit 6 IV und V des Bundeswahlgesetzes verfassungswidrig sind, denn sie können dazu führen, dass einer Stimme ein negatives Gewicht zukommt: &#8220;§§ 7 III 2 i.V. mit 6 IV und V BWG verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.&#8221; Der <strong>Effekt des negativen Stimmgewichts</strong>, der durch die genannten Regelungen bewirkt wird, bedeutet, dass der Gewinn von Zweitstimmen einer Partei zu einem Mandatsverlust bei genau dieser Partei führen kann. Umgekehrt kann eine Partei auch durch mehr Zweitstimmen ein Überhangmandat verlieren und somit in der Gesamtszahl schlechter stehen. Bei einer Nachwahl zur Bundestagswahl 2005 in Dresden konnten die Wähler &#8211; sofern sie denn das Wahlsystem verstanden hatten &#8211; das Ergebnis positiv für die CDU beeinflussen, wenn sie die CDU <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> mit der Zweitstimme wählten.</p>
<p>Bei dieser Entscheidung ging es um die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">Art. 38 I GG</a>). Nach dem Grundsatz der gleichen Wahl muss jede Stimme den gleichen Zählwert und den gleichen Erfolgswert haben. Insfern führt das BverfG zu den angegriffenen Vorschriften aus: &#8220;Die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl verlangt nicht, dass sich &#8211; bei einer ex-post-Betrachtung &#8211; für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt ‚verhältnismäßiger‘ Stimmerfolg realisiert haben muss. […] Die Erfolgswertgleichheit ist aber verletzt, wenn die beabsichtigten positiven Wirkungen der Stimmabgabe in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Wahlsystem, auf dem die Mandatsverteilung beruht, muss grundsätzlich frei von willkürlichen und widersinnigen Effekten sein. [...] Die Regelungen, aus denen sich der Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt, dienen zwar Belangen des föderalen Proporzes, die bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag berücksichtigt werden können. Diese Aspekte bilden jedoch keinen zwingenden Grund, der geeignet wäre, den Effekt des negativen Stimmgewichts zu rechtfertige.&#8221;</p>
<p>Ebenso sieht das BVerfG den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt: „Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert ein Wahlverfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann […] Für den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist zwar nicht entscheidend, dass die Stimme tatsächlich die vom Wähler beabsichtigte Wirkung entfaltet; ausreichend ist die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses. Diese Voraussetzungen sind in den Fällen des negativen Stimmgewichts nicht erfüllt. Der Wähler kann unter der Geltung der §§ 7 III 2 i.V. mit 6 IV, V BWG schon nicht erkennen, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht.&#8221;</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Problematik rund um die Überhangmandate ist also deutlich komplizierter als es die Fernsehexperten und Politiker darstellen, es bedarf in jedem Fall einer differenzierten Betrachtung (es kann gut sein, dass ich hier irgendwas nicht 100 % richtig oder unvollständig beschrieben habe). Nach der stRspr. des BVerfG sind Überhangmandate verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden &#8211; dies wird in der Literatur zum Teil anders gesehen, was aber für die Praxis letztlich nicht relevant ist.</p>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 483px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">„Die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl verlangt nicht, dass sich &#8211; bei einer ex-post-Betrachtung &#8211; für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt ‚verhältnismäßiger‘ Stimmerfolg realisiert haben muss…</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 483px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Die Erfolgswertgleichheit ist aber verletzt, wenn die beabsichtigten positiven Wirkungen der Stimmabgabe in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Wahlsystem, auf dem die Mandatsverteilung beruht, muss grundsätzlich frei von willkürlichen und widersinnigen Effekten sein…</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Wählen per Internet als Lösung für die niedrige Wahlbeteiligung?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/wahlen-per-internet-als-losung-fur-die-niedrige-wahlbeteiligung/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Sep 2009 13:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[GG]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wahl]]></category>
		<category><![CDATA[WAhlprüfung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Niedrige Wahlbeteiligung</strong></p>
<p>Die Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl an diesem Sonntag ist auf einen historischen Tiefstand gefallen. Nach Angaben des ZDF belief sich die Wahlbeteiligung auf lediglich 71,2%. Damit machten nochmals deutlich weniger Deutsche von ihrem Wahlrecht Gebrauch als bei der vorangegangenen Bundestagswahl.</p>
<p>2005 wurde bereits mit 77,7% die bis dahin niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Bundestagswahl verzeichnet. Insgesamt waren diesmal mehr als 62 Millionen Wahlberechtigte aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.</p>
<p>Meines Erachtens besteht ein Grund für die niedrige Wahlbeteiligung darin, dass viele Leute schlichtweg zu faul sind, den Weg zum Wahllokal anzutreten, um ihre Stimme abzugeben. Ein Entgegenwirken zugunsten einer höheren Wahlbeteiligung könnte demnach durch eine elektronische Wahl über eine Internetplattform bewirkt werden.</p>
<p><strong>Internetwahl noch nicht in Sicht</strong></p>
<p>Bundeswahlleiter Roderich Egeler hat jedoch als Reaktion auf die niedrige Wahlbeteiligung darauf hingewiesen, dass eine Stimmabgabe vom heimischen Computer aus bei Wahlen in Deutschland weiterhin nicht in Sicht ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2009 den Einsatz solcher Geräte zwar für grundsätzlich zulässig erklärt. Die elektronische Auszählung der Stimmen sei vom Wähler aber bei den bisher eingesetzten Geräten nicht&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Niedrige Wahlbeteiligung</strong></p>
<p>Die Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl an diesem Sonntag ist auf einen historischen Tiefstand gefallen. Nach Angaben des ZDF belief sich die Wahlbeteiligung auf lediglich 71,2%. Damit machten nochmals deutlich weniger Deutsche von ihrem Wahlrecht Gebrauch als bei der vorangegangenen Bundestagswahl.</p>
<p>2005 wurde bereits mit 77,7% die bis dahin niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Bundestagswahl verzeichnet. Insgesamt waren diesmal mehr als 62 Millionen Wahlberechtigte aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.</p>
<p>Meines Erachtens besteht ein Grund für die niedrige Wahlbeteiligung darin, dass viele Leute schlichtweg zu faul sind, den Weg zum Wahllokal anzutreten, um ihre Stimme abzugeben. Ein Entgegenwirken zugunsten einer höheren Wahlbeteiligung könnte demnach durch eine elektronische Wahl über eine Internetplattform bewirkt werden.</p>
<p><strong>Internetwahl noch nicht in Sicht</strong></p>
<p>Bundeswahlleiter Roderich Egeler hat jedoch als Reaktion auf die niedrige Wahlbeteiligung darauf hingewiesen, dass eine Stimmabgabe vom heimischen Computer aus bei Wahlen in Deutschland weiterhin nicht in Sicht ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2009 den Einsatz solcher Geräte zwar für grundsätzlich zulässig erklärt. Die elektronische Auszählung der Stimmen sei vom Wähler aber bei den bisher eingesetzten Geräten nicht hinreichend kontrollierbar.</p>
<p><strong>Die Wahlcomputerentscheidung des BVerfG</strong></p>
<p>Nach dem <a title="Wahlcomputer" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html?Suchbegriff=Wahlcomputer" target="_blank">Urteil des Zweiten Senats des BVerfG vom 3. März 2009</a> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 3/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 3/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvC 4/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvC 4/07</a>) gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.</p>
<p>Zudem müssen beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.</p>
<p>Es wurden somit vom BVerfG hohe Anforderungen an ein elektronisches Wahlsystem gestellt. Nichtsdestotrotz sind solche Hürden überwindbar. Im heutigen Zeitalter ist es definitiv machbar, eine transparente, für den Bürger nachzuvollziehende Internetplattform zu errichten. Insofern halte ich die Aussage des Bundeswahlleiters für verfehlt und plädiere deswegen dafür, dass Initiativen zugunsten der Entwicklung eines solchen Systems ins Leben gerufen werden.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Angesichts der noch jungen Bundestagswahl dürften je nach Prüfer die Wahlrechtsgrundsätze nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">Art. 38 GG</a> in seinen spezifischen Ausprägungen beliebter Prüfungsstoff sein. Auch die Vorgaben nach dem BundeswahlG, insbesondere Überhangmandate und deren Verfassungswidrigkeit (Thema: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Negatives_Stimmgewicht_bei_Wahlen" target="_blank">negatives Stimmgewicht</a>), sollten bekannt sein.</p>
<p>Das Wahlcomputerurteil und dessen Einbettung in die sonst weniger relevante Wahlprüfungsschwerde vor dem BVerfG bieten sich zudem auch für Klausuren aus dem Ö-Recht an. Hierzu gilt es zu sagen, dass das Wahlprüfungsverfahren sich vom Schema her nicht sonderlich von einer abstrakten Normenkontrolle unterscheidet; die Vorgaben, die es zu beachten gilt, ergeben sich nach einem kurzen Blick in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/41.html" target="_blank">Art. 41 (Abs. 2) GG</a> und das Wahlprüfungsgesetz.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bayern: Präventive Festnahme von sogenannten &#8220;Islamisten&#8221;</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bayern-praventive-festnahme-von-islamisten/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Sep 2009 11:39:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Al Qaida]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Festnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Gewahrsam]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Oktoberfest]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Laut FAZ hat die bayerische Polizei heute in München zwei Personen in Gewahrsam genommen, die zum Al Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen sollen. Den Personen werden jedoch keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt. Vielmehr sei die Ingewahrsamnahme eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz des Oktoberfestes. Dieses sei in Drohvideos von Islamisten im Vorfeld der Bundestagswahl gezeigt worden. Die beiden Personen sollen bis zum Ende des Oktoberfestes am 4. Oktober in Gewahrsam bleiben.</p>
<p>Aus rechtlicher Sicht stellt sich die Frage, wie ein solcher Freiheitsentzug zu rechtfertigen ist. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank">Art. 104 Abs. 1 GG</a> kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank">Art. 104 Abs. 2 GG</a> nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.</p>
<p>Da es sich bei der&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut FAZ hat die bayerische Polizei heute in München zwei Personen in Gewahrsam genommen, die zum Al Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen sollen. Den Personen werden jedoch keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt. Vielmehr sei die Ingewahrsamnahme eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz des Oktoberfestes. Dieses sei in Drohvideos von Islamisten im Vorfeld der Bundestagswahl gezeigt worden. Die beiden Personen sollen bis zum Ende des Oktoberfestes am 4. Oktober in Gewahrsam bleiben.</p>
<p>Aus rechtlicher Sicht stellt sich die Frage, wie ein solcher Freiheitsentzug zu rechtfertigen ist. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank">Art. 104 Abs. 1 GG</a> kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/104.html" target="_blank">Art. 104 Abs. 2 GG</a> nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.</p>
<p>Da es sich bei der Ingewahrsamnahme mangels Tatverdachts um eine präventivpolizeiliche Maßnahme handelt, sind als Ermächtigungsgrundlage die Polizeigesetze der Länder , hier des Landes Bayern, heranzuziehen.  Die Artt. 17 ff. PAG Bayern enthalten Vorschriften über die Gründe des Gewahrsams (hier evtl. Art. 17 Abs.  1 Nr. 2 PAG Bayern) sowie dessen Dauer und das einzuhaltende Verfahren. Nach Art. 20 S. 2 PAG Bayern darf die Freiheitsentziehung auch aufgrund richterlicher Entscheidung nicht mehr als zwei Wochen betragen.</p>
<p>In NRW ist eine Freiheitsentziehung von zwei Wochen aufgrund des PolG NRW nicht möglich. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW ist die festgehaltene Person in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines <strong>anderen</strong> Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>APR eines Arztes durch heimliche Filmaufnahmen verletzt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/apr-eines-arztes-durch-heimliche-filmaufnahmen-verletzt/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 06:50:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[APR]]></category>
		<category><![CDATA[heimliche Aufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[quasinegatorischer Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Einordnung der Problematik</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Das Spannungsfeld zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrechten und der Meinungs- und Pressefreiheit ist eine klassische juristische Problematik, welche sowohl in öffentlichrechtlichen Klausuren, aber u.U. auch im Zivilrecht (Deliktsrecht) oder gar im Strafrecht (bei den Beleidigungsdelikten) vorkommen kann. Die Examensrelevanz solcher Fälle kann also nicht hoch genug geschätzt werden.</p>
<p><strong>LG Düsseldorf gibt bei heimlichen Filmaufnahmen dem APR den Vorrang</strong></p>
<p>Das LG Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 273/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">12 O 273/09</a>) hat nun einen Sachverhalt zu entscheiden, der typische rechtliche Folgeprobleme eines &#8220;investigativen Journalismus&#8221; aufweist: Eine Reporterin hatte sich als vermeintliche Patientin in eine Arztpraxis eingeschlichen und dann heimliche Filmaufnahmen des Beratungsgesprächs mit dem Arzt gemacht, um so zu belegen, wie leicht man in Deutschland an gefährliche Psychopharmaka komme.</p>
<p>In diesem Fall habe die Pressefreiheit hinter den Persönlichkeitsrechten des Arztes zurückzutreten, urteilte das Düsseldorfer LG. Es betonte dabei vor allem, dass die Heimlichkeit der Aufnahmen zu einem sehr schweren Eingriff in das APR des Arztes führe. Außerdem bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einordnung der Problematik</strong></p>
<p>Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Das Spannungsfeld zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrechten und der Meinungs- und Pressefreiheit ist eine klassische juristische Problematik, welche sowohl in öffentlichrechtlichen Klausuren, aber u.U. auch im Zivilrecht (Deliktsrecht) oder gar im Strafrecht (bei den Beleidigungsdelikten) vorkommen kann. Die Examensrelevanz solcher Fälle kann also nicht hoch genug geschätzt werden.</p>
<p><strong>LG Düsseldorf gibt bei heimlichen Filmaufnahmen dem APR den Vorrang</strong></p>
<p>Das LG Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 273/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">12 O 273/09</a>) hat nun einen Sachverhalt zu entscheiden, der typische rechtliche Folgeprobleme eines &#8220;investigativen Journalismus&#8221; aufweist: Eine Reporterin hatte sich als vermeintliche Patientin in eine Arztpraxis eingeschlichen und dann heimliche Filmaufnahmen des Beratungsgesprächs mit dem Arzt gemacht, um so zu belegen, wie leicht man in Deutschland an gefährliche Psychopharmaka komme.</p>
<p>In diesem Fall habe die Pressefreiheit hinter den Persönlichkeitsrechten des Arztes zurückzutreten, urteilte das Düsseldorfer LG. Es betonte dabei vor allem, dass die Heimlichkeit der Aufnahmen zu einem sehr schweren Eingriff in das APR des Arztes führe. Außerdem bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Reporterin auch durch mildere Mittel ihre Pressefreiheit hätte verwirklichen können; so hätte der spätere Fernsehbeitrag nicht zwangsläufig das Beratungsgespräch selbst zeigen müssen, sondern sich auf ein Interview mit der Reporterin beschränken können.</p>
<p><strong>Ansprüche?</strong></p>
<p>Bei einer Verletzung des APR kommt eine Fülle von Ansprüchen in Betracht. Zunächst ist das APR als sonstiges Recht i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> anerkannt. Insofern kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Dabei ist &#8211; bei Verletzung kommerzieller Aspekte des APR &#8211; nach dem BGH eine dreifache Schadensberechnung möglich (tatsächlicher entgangener Gewinn, fiktive Lizenzgebühr, Gewinnabschöpfung beim Schädiger). Im vorliegenden Fall gab es hierfür keine Anhaltspunkte, sondern es kam vor allem ein (quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 I BGB</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> I GG in Betracht. Das APR ist bei allen diesen Ansprüchen im Rahmen der Rechtswidrigkeit gegen die Pressefreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a>) abzuwägen.</p>
<p>Im öffentlichen Recht wäre eine Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ihr APR oder ihre Pressefreiheit/Meinungsfreiheit durch die Instanzgerichte bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt wurde.</p>
<p>Häufig geht es dabei sowohl im Zivil- als auch im öffentlichen Recht um ein Verfahren im einstweiligen Rechtschutz.</p>
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		</item>
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		<title>Wirtschaftsministerium: Linklaters wegen mangelnder Ressourcen mit Gesetzesentwurf beauftragt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/wirtschaftsministerium-linklaters-wegen-mangelnden-ressourcen-mit-gesetzentwurf-beauftragt/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Sep 2009 21:10:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Großkanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsministerium]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Der aktuellste Auftrag zum Gesetzesentwurf für eine Großkanzlei</strong></p>
<p>In der Diskussion um die Mitarbeit privater Sachverständiger an Gesetzesentwürfen hat das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt, zum Thema «Bankensanierung» über keine ausreichenden eigenen personellen Ressourcen mit praktischen Kenntnissen und Erfahrungen verfügt zu haben. Deswegen habe es sich von der Rechtsanwaltskanzlei Linklaters beraten lassen. Dies antwortet die Bundesregierung (BT-Drs. 16/13983) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/13899).</p>
<p><strong>Vereinbarkeit mit dem GG</strong></p>
<p>Nachdem bereits die Kanzlei Freshfields beim Entwurf des Finanzmarktstabilisierungsgesetz mitwirkte und zuletzt weitere Gesetzesentwürfe vom Wirschaftsministerium an die Kanzlei Linklaters delegiert wurden, muss man sich langsam fragen, ob eine solche Handhabe mit dem geltenden Recht noch vereinbar ist.</p>
<p>Der Grundsatz der Gewaltenteilung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 2 GG</a> besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, wobei die Gesetzgebungsorgane nach dem GG hierfür zuständig sind. Eine Delegation von Staatsgewalt auf Private ist so lange noch in Ordnung, wie die von externen Beratern erarbeiteten Entwürfe lediglich als Vorschlag bzw. Anregung in Betracht gezogen werden. Gesetzesinitiativen können nämlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/76.html" target="_blank">Art. 76 Abs. 1 GG</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der aktuellste Auftrag zum Gesetzesentwurf für eine Großkanzlei</strong></p>
<p>In der Diskussion um die Mitarbeit privater Sachverständiger an Gesetzesentwürfen hat das Bundeswirtschaftsministerium mitgeteilt, zum Thema «Bankensanierung» über keine ausreichenden eigenen personellen Ressourcen mit praktischen Kenntnissen und Erfahrungen verfügt zu haben. Deswegen habe es sich von der Rechtsanwaltskanzlei Linklaters beraten lassen. Dies antwortet die Bundesregierung (BT-Drs. 16/13983) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/13899).</p>
<p><strong>Vereinbarkeit mit dem GG</strong></p>
<p>Nachdem bereits die Kanzlei Freshfields beim Entwurf des Finanzmarktstabilisierungsgesetz mitwirkte und zuletzt weitere Gesetzesentwürfe vom Wirschaftsministerium an die Kanzlei Linklaters delegiert wurden, muss man sich langsam fragen, ob eine solche Handhabe mit dem geltenden Recht noch vereinbar ist.</p>
<p>Der Grundsatz der Gewaltenteilung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 2 GG</a> besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, wobei die Gesetzgebungsorgane nach dem GG hierfür zuständig sind. Eine Delegation von Staatsgewalt auf Private ist so lange noch in Ordnung, wie die von externen Beratern erarbeiteten Entwürfe lediglich als Vorschlag bzw. Anregung in Betracht gezogen werden. Gesetzesinitiativen können nämlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/76.html" target="_blank">Art. 76 Abs. 1 GG</a> selbstverständlich nur von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags vorgeschlagen werden.</p>
<p>Auch sonst verstößt der Einsatz von externen Beratern nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes. Dies gilt jedenfalls dann, solange die Vorschriften im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/76.html" target="_blank">Art. 76 ff. GG</a>) eingehalten sind. Denn auch ein Gesetz, dass zu 100% federführend von externen Beratern gestaltet wurde, muss immer noch Bundestag und Bundesrat passieren, so dass eine demokratische Legitimation auch in dieser Hinsicht bei jedem verabschiedetem Gesetz gewährleistet ist.</p>
<p><strong>Sachdienlichkeit</strong></p>
<p>Eine solche Praxis sollte jedoch v.a. im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen mit Vorsicht zu genießen sein. Die Kanzleien mögen zwar in deutlich kürzerer Zeit als die Ministerien einen Gesetzesvorschlag ausarbeiten können. Es besteht jedoch bei ihnen auch ein potentieller Interessenkonflikt, da die Mandanten von Großkanzleien (z.B. Banken) gerade die künftigen Adressaten eines von der Kanzlei erarbeiteten Gesetzes sein werden. Die Anwälte in den Kanzleien werden zwar wohl so professionell sein, dass sie im Zweifel die Belange aller infrage stehenden Parteien berücksichtigen. Andererseits kann eine dauerhafte Praxistätigkeit zugunsten bestimmter Interessengruppen eine gewisse Neigung und Meinungsprägung mit sich bringen.</p>
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		<item>
		<title>BVerfG: 14 Jahre Verfahrensdauer sind zu lang für einen Zivilprozess</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-14-jahre-verfahrensdauer-sind-zu-lang-fur-einen-zivilprozess/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Sep 2009 18:16:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[überlange Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 3171/08" target="_blank" title="BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08: Verfahrensrecht - 14 Jahre Verfahrensdauer ist zu lang!">1 BvR 3171/08</a>:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 02.09.2009 einen 14 Jahre andauernden Zivilprozess um Abfindungsansprüche aus einem Sozietätsvertrag als unverhältnismäßig lang beurteilt und die Beschwerdeführerin deshalb in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG verletzt gesehen.</p>
<p><strong>Prüfungsstandort</strong></p>
<p>In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 82, 126" target="_blank" title="BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83: K&#252;ndigungsfristen f&#252;r Arbeiter">BVerfGE 82, 126</a>, 155).</p>
<p>Das hier geprüfte Grundrecht ergibt sich aus dem Rechtsstaatsgebot. In vereinzelter Rechtsprechung hat das BVerfG dieses Recht auch (ggf. zusätzlich) aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 GG</a> hergeleitet. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 GG</a> gewährt jedoch lediglich effektiven Rechtsschutz. Es geht also um die Frage, ob überhaupt eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Genau genommen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 3171/08" target="_blank" title="BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08: Verfahrensrecht - 14 Jahre Verfahrensdauer ist zu lang!">1 BvR 3171/08</a>:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 02.09.2009 einen 14 Jahre andauernden Zivilprozess um Abfindungsansprüche aus einem Sozietätsvertrag als unverhältnismäßig lang beurteilt und die Beschwerdeführerin deshalb in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG verletzt gesehen.</p>
<p><strong>Prüfungsstandort</strong></p>
<p>In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 82, 126" target="_blank" title="BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83: K&uuml;ndigungsfristen f&uuml;r Arbeiter">BVerfGE 82, 126</a>, 155).</p>
<p>Das hier geprüfte Grundrecht ergibt sich aus dem Rechtsstaatsgebot. In vereinzelter Rechtsprechung hat das BVerfG dieses Recht auch (ggf. zusätzlich) aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 GG</a> hergeleitet. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 4 GG</a> gewährt jedoch lediglich effektiven Rechtsschutz. Es geht also um die Frage, ob überhaupt eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Genau genommen ist es deshalb falsch, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 IV GG</a> im Rahmen dieser Erwägungen zu zitieren; es dürfte angesichts der Ähnlichkeit des Rechtsstaatsgebots und der Rechtsschutzgarantie aber wohl nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Sofern eine solche Abgrenzung im Rahmen einer Klausur erfolgt, müsste man dann wohl auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein.</p>
<p>Diese Thematik kann entweder bereits im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG oder aber bei der Frage nach dem Eingriff geprüft werden. Wichtig ist, dass die Abwägung bereits bei einem dieser Punkte eruiert wird. Sofern dann ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt, ist ein solcher nicht der Rechtfertigung zugänglich, da der effektive Rechtsschutz schrankenlos gewährleistet wird.</p>
<p><strong>Argumentation des BVerfG</strong></p>
<p>Das Gericht des Ausgangsverfahrens sei in Anbetracht der außergewöhnlichen langen Verfahrensdauer verpflichtet gewesen, sämtliche Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung zu nutzen. Es hätte auch erwägen müssen, sich um gerichtsinterne Entlastungen zu bemühen.</p>
<p>Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören vor allem die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie und das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten.</p>
<p>Letzteres umfasst insbesondere Verfahrensverzögerungen durch die Beteiligten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. Darüber hinaus müssen die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Eine komplette Klausur kann man mit der Thematik wohl nicht füllen. Nichtsdestotrotz kann diese Problematik im Rahmen einer Klausur im Ö-Recht oder natürlich auch in der mündlichen Prüfung gestellt werden. Wichtig ist es hierbei vor allem, nicht bloß den auswendig gelernten Satz, dass eine überlange Verfahrensdauer verfassungswidrig sei, wiederzugeben; es muss vielmehr anhand der oben genannten Kriterien im Einzelfall abgewogen werden.</p>
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		<item>
		<title>Sensibles Thema: Doppelgeschlechtlichkeit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/sensibles-thema-doppelgeschlechtlichkeit/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 10:07:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ein sensibles Thema beschäftigt momentan die Sportwelt. Laut aktueller Meldungen ist die südafrikanische 800-Meter-Weltmeisterin Caster Semenya doppelgeschlechtlich (sog. Zwittertum, Hermaphroditismus). Dies soll das Ergebnis eines Geschlechtstest sein, der schon vor dem sensationellen 800m Sieg bei den diesjährigen Weltmeisterschaften in Berlin angeordnet worden ist.</p>
<p>Mir stellen sich in diesem Kontext interessante rechtliche Fragen, die es zu diskutieren gilt.</p>
<ul>
<li> Inwiefern verbietet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht überhaupt einen Geschlechtstest, bzw. welche „Verdachtsmomente“ müssen vorliegen? Oder ist hier nicht schon die Menschenwürde gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art 1 GG</a> berührt?</li>
<li>Gewährt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einem zweigeschlechtlichen Sportler das Recht auf die Teilnahmen an einem Wettkampf?</li>
<li>Stellt ein Verbot an der Teilnahme damit auch ein Berufsverbot i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a> dar?</li>
<li>Das (neue) AGG trifft auch Bestimmungen zum Problemkreis, wie sind diese zu behandeln?</li>
<li>Ganz profan: Sind die zuständigen Verbände grundrechtsgebunden und wenn ja, warum und welche Entscheidungen fallen einem dazu ein?</li>
<li>Interessante Problematik aus der Rspr des BVerfG (<span>27. 5. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 10/05" target="_blank" title="BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05">1 BvL 10/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW</span></li></ul><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein sensibles Thema beschäftigt momentan die Sportwelt. Laut aktueller Meldungen ist die südafrikanische 800-Meter-Weltmeisterin Caster Semenya doppelgeschlechtlich (sog. Zwittertum, Hermaphroditismus). Dies soll das Ergebnis eines Geschlechtstest sein, der schon vor dem sensationellen 800m Sieg bei den diesjährigen Weltmeisterschaften in Berlin angeordnet worden ist.</p>
<p>Mir stellen sich in diesem Kontext interessante rechtliche Fragen, die es zu diskutieren gilt.</p>
<ul>
<li> Inwiefern verbietet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht überhaupt einen Geschlechtstest, bzw. welche „Verdachtsmomente“ müssen vorliegen? Oder ist hier nicht schon die Menschenwürde gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art 1 GG</a> berührt?</li>
<li>Gewährt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einem zweigeschlechtlichen Sportler das Recht auf die Teilnahmen an einem Wettkampf?</li>
<li>Stellt ein Verbot an der Teilnahme damit auch ein Berufsverbot i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 GG</a> dar?</li>
<li>Das (neue) AGG trifft auch Bestimmungen zum Problemkreis, wie sind diese zu behandeln?</li>
<li>Ganz profan: Sind die zuständigen Verbände grundrechtsgebunden und wenn ja, warum und welche Entscheidungen fallen einem dazu ein?</li>
<li>Interessante Problematik aus der Rspr des BVerfG (<span>27. 5. 2008</span><span> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 10/05" target="_blank" title="BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05">1 BvL 10/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3117" target="_blank" title="BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05">NJW 2008, 3117</a>), wenn auch zur Transexualität und nicht zum Zwittertum</span>: &#8220;§ 8 I Nr. 2 TSG ist mit Art. 2 I i.V. mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 I GG</a> nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.&#8221;</li>
<li>s. auch Maunz/Dürig/<em>Herdegen</em>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 GG</a> Rn. 83: &#8220;Die von Art. 1 Abs. 1 GG geschützte sexuelle Autonomie schließt auch unabhängig von Art. 2 Abs. 1 GG das Recht transsexueller Personen ein, für ein bestimmtes Geschlecht zu optieren; der Staat hat diese Option (insbesondere im Personenstandsrecht) zu respektieren.&#8221;</li>
</ul>
<p>Der Artikel soll vor allem als Denkanstoß dienen und wird sicher auch noch angefüllt. Es würde mich freuen, wenn Ihr zu diesem nicht alltäglichen Thema einen Kommentar hinterlasst. Dabei kommt es mir garnicht so sehr auf die genauen Statuten und Bestimmungen der Verbände an, sondern eher auf eure persönliche Meinung zum Thema.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Randnotiz: EuGH zur Riesterrente</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-riester-riesterrente/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/eugh-riester-riesterrente/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2009 13:04:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1314</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Bitte was?</strong> Bei der Riester Rente handelt es sich, vereinfach gesagt um ein privates Rentenmodell, das durch den Staat gefördert wird. Die Bezeichnung geht auf Bundesminister Walter Riester zurück, der dieses Modell erstmals vorschlug.</p>
<p><strong>Klage der Kommission beim EuGH:</strong> Problematisch waren und sind im bisherigen Riester Modell insbesondere drei Punkte:</p>
<ul>
<li>Eine Förderung ist nur möglich für Personen, die in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.</li>
</ul>
<ul>
<li>Grenzgänger (z.B. Arbeitnehmer) dürfen das, mit staatlicher Hilfe angesparte Kapital nur dann für den Kauf oder Bau einer Wohnung verwenden, wenn es sich dabei um eine Immobilie in Deutschland handelt.</li>
</ul>
<ul>
<li>Drittens wird kritisiert, dass die staatliche Riesterförderung zurückzugewähren ist, wenn der vormals Berechtigte nicht mehr in Deutschland Steuern zahlt (z.B. Altersruhesitz in Italien).</li>
</ul>
<p><strong>Der EuGH </strong>hält im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass es sich hinsichtlich des ersten strittigen Punktes um eine versteckte Diskriminierung handle und damit ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/39.html" target="_blank" title="Art. 39 EG: (ex-Art. 48)">Art. 39 EG</a> und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, Art. 18 vorliege. Ein solcher liege ebenso im Rahmen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bitte was?</strong> Bei der Riester Rente handelt es sich, vereinfach gesagt um ein privates Rentenmodell, das durch den Staat gefördert wird. Die Bezeichnung geht auf Bundesminister Walter Riester zurück, der dieses Modell erstmals vorschlug.</p>
<p><strong>Klage der Kommission beim EuGH:</strong> Problematisch waren und sind im bisherigen Riester Modell insbesondere drei Punkte:</p>
<ul>
<li>Eine Förderung ist nur möglich für Personen, die in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.</li>
</ul>
<ul>
<li>Grenzgänger (z.B. Arbeitnehmer) dürfen das, mit staatlicher Hilfe angesparte Kapital nur dann für den Kauf oder Bau einer Wohnung verwenden, wenn es sich dabei um eine Immobilie in Deutschland handelt.</li>
</ul>
<ul>
<li>Drittens wird kritisiert, dass die staatliche Riesterförderung zurückzugewähren ist, wenn der vormals Berechtigte nicht mehr in Deutschland Steuern zahlt (z.B. Altersruhesitz in Italien).</li>
</ul>
<p><strong>Der EuGH </strong>hält im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass es sich hinsichtlich des ersten strittigen Punktes um eine versteckte Diskriminierung handle und damit ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/39.html" target="_blank" title="Art. 39 EG: (ex-Art. 48)">Art. 39 EG</a> und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, Art. 18 vorliege. Ein solcher liege ebenso im Rahmen der zweiten angegriffenen Regelung vor, da die „Wanderarbeiter“ in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandelt würden. Als Rechtfertigung können insbesondere nicht der Schutz des Sozialversicherungssystems vorgebracht werden, auch nicht die Sicherung eines hinreichenden Wohnungsangebots. Auch hinsichtlich des dritten Streitpunktes konstatiert der EuGH eine mittelbare Diskriminierung der Wanderarbeiter, die auch nicht aus Gründen der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt sei.</p>
<p><strong>Examensrelevanz:</strong> Das Umfeld dieser Entscheidung mag ungewohnt klingen, geht es doch um „Steuern und Zahlen“. Dennoch bietet sie in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung genügend Anlass, sich mit dem Diskriminierungsverbot und den Grundfreiheiten zu beschäftigen. Die Regelungen der genannten Rechtsverordnungen sind allenfalls zur Kenntnisnahme erwähnt. Das Urteil im Volltext findet sich <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100&amp;Submit=Suchen" target="_blank">hier</a>.</p>
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		<title>EuGH: Keine generelle Wertersatzpflicht nach fristgerechtem Widerruf</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-widerruf-wertersatz-fernabsatzrichtlinie/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Sep 2009 12:46:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[ferabsatzrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Internethandel]]></category>
		<category><![CDATA[wertersatz]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Der EuGH hat gestern (<a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&#38;alljur=alljur&#38;jurcdj=jurcdj&#38;jurtpi=jurtpi&#38;jurtfp=jurtfp&#38;numaff=C-489/07&#38;nomusuel=&#38;docnodecision=docnodecision&#38;allcommjo=allcommjo&#38;affint=affint&#38;affclose=affclose&#38;alldocrec=alldocrec&#38;docor=docor&#38;docav=do">Urteil vom 03.09.2009 &#8211; C 489/07</a>) in einem mit Spannung und von Onlinehändlern mit Nervosität erwarteten Urteil entschieden, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung, dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse, die im Übrigen auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&#167; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&#252;ckgabe">§ 357 Abs. 3 BGB</a> entspricht.</p>
<p>Nach acht Monaten widerrief Frau M. den Kaufvertrag. Dies war möglich, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Widerspruchsfrist damit noch nicht zu laufen begonnen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH hat gestern (<a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;numaff=C-489/07&amp;nomusuel=&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docor=docor&amp;docav=do">Urteil vom 03.09.2009 &#8211; C 489/07</a>) in einem mit Spannung und von Onlinehändlern mit Nervosität erwarteten Urteil entschieden, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung, dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse, die im Übrigen auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 BGB</a> entspricht.</p>
<p>Nach acht Monaten widerrief Frau M. den Kaufvertrag. Dies war möglich, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und die Widerspruchsfrist damit noch nicht zu laufen begonnen hatte. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lahr wendete der Verkäufer ein, dass für die achtmonatige Nutzung des Notebooks ein Wertersatz in Höhe von 316,80 Euro zu zahlen sei. Daraufhin setzte das Amtsgericht Lahr das Verfahren aus und legte dem europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?</p>
<p><strong>Entscheidung des EuGH</strong><br />
Der EuGH entschied hierzu, dass ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen, nicht dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Eine solche generelle Auferlegung wäre nicht mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar.</p>
<p>Müsste der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Eine solche Regelung sei daher geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.</p>
<p>Sinn und Zweck des Widerrufsrecht sei es, dem Verbrauche die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Hätte bereits eine solche Prüfung und Probe der Ware einen Wertersatz zur Folge, würde das Ziel des Widerrufsrechts verfehlt. Ziel der Richtlinie sei allerdings nicht, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Daher stehe die Richtlinie grundsätzlich solchen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichten, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.</p>
<p><strong>Konsequenzen für den Internethandel und den Gesetzgeber</strong><br />
Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kann auf Grund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes aktuell wohl keinen Bestand haben und muss abgeändert werden. Auch der Gesetzgeber wird wohl kurzfristig in Reaktion auf das Urteil des EuGH sowohl das BGB wie auch die neue Musterwiderrufsbelehrung, die im Juni 2010 eine Widerrufsbelehrung als Gesetz vorsieht, noch einmal überarbeiten müssen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Im November letzten Jahres kam in einer Zivilrechts-Examensklausur in NRW das Quelle-Urteil des EuGH – Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-404/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-404/06</a> dran. Für die mündliche Prüfung eignet sich das Urteil als aktuelle Entscheidung des EuGH, aber auch, um das oftmalige Inselwissen der Prüflinge im Europarecht (Vorabentscheidungverfahren etc.) und die Wirkung von EuGH-Urteilen auf das Zivilrecht zu überprüfen.</p>
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		<title>BVerfG: Anträge auf Wahlzulassung nicht erfolgreich</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 09:01:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestagswahl]]></category>
		<category><![CDATA[Wahl]]></category>
		<category><![CDATA[WAhlprüfung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das BVerfG hat mit Kammerbeschlüssen vom 24.8.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1898/09" target="_blank" title="BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvR 1898/09">2 BvR 1898/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvQ 50/09" target="_blank" title="BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09">2 BvQ 50/09</a>) die Anträge der &#8220;Freien Union&#8221; und der &#8220;PARTEI&#8221; auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl zurückgewiesen. In beiden Fällen wurden die Anträge als unzulässig verworfen, da es an einer vorherigen Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag fehle (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/48.html" target="_blank">§ 48 BVerfGG</a>).</p>
<p>Der Fall ist für die mündliche Prüfung insofern relevant, als hier ein aktuelles Thema auf allgemein-dogmatische Fragen trifft: Gesetzesbindung der Gerichte (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a>); Zweck der Zulässigkeitsprüfung (u.a. Popularklagen verhindern, hier wohl eher Schutz der Wahldurchführung); praktische Konkordanz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Artt. 19</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">38 GG</a> vs. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/41.html" target="_blank">Art. 41 Abs. 2 GG</a>); Verhältnis der EMRK (Art. 6: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz) zum GG.</p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hat mit Kammerbeschlüssen vom 24.8.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1898/09" target="_blank" title="BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvR 1898/09">2 BvR 1898/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvQ 50/09" target="_blank" title="BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09">2 BvQ 50/09</a>) die Anträge der &#8220;Freien Union&#8221; und der &#8220;PARTEI&#8221; auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl zurückgewiesen. In beiden Fällen wurden die Anträge als unzulässig verworfen, da es an einer vorherigen Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag fehle (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/48.html" target="_blank">§ 48 BVerfGG</a>).</p>
<p>Der Fall ist für die mündliche Prüfung insofern relevant, als hier ein aktuelles Thema auf allgemein-dogmatische Fragen trifft: Gesetzesbindung der Gerichte (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a>); Zweck der Zulässigkeitsprüfung (u.a. Popularklagen verhindern, hier wohl eher Schutz der Wahldurchführung); praktische Konkordanz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Artt. 19</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">38 GG</a> vs. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/41.html" target="_blank">Art. 41 Abs. 2 GG</a>); Verhältnis der EMRK (Art. 6: Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz) zum GG.</p>
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		<title>Vertrag von Lissabon &#8211; and the story goes on&#8230;</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vertrag-von-lissabon-and-the-story-goes-on/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/vertrag-von-lissabon-and-the-story-goes-on/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Aug 2009 16:41:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag von Lissabon]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern grundsätzlich als verfassungsgemäß eingeschätzt</strong></p>
<p>Nach Einschätzung des überwiegenden Teils von Sachverständigen für Staats- und Europarecht sollen die Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon grundsätzlich verfassungskonform sein. Diese Ergebnisse ergaben sich bei einer gemeinsamen Anhörung der Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat am 26.08.2009.</p>
<p>Gegenstand der Anhörung sind fünf Gesetzentwürfe, die der Umsetzung des Vertrags von Lissabon dienen sollen. Drei davon sind von CDU/CSU, SPD, FDP und den Grünen eingebracht worden, das Integrationsverantwortungsgesetz (BT-Drs. 16/13923), das Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon (BT-Drs. 16/13924) und ein Gesetz behandelt die künftige Zusammenarbeit zwischen Bundestag und Bundesregierung in EU-Fragen (BT-Drs. 16/13925). Ein vierter Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und der FDP regelt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in der Anlage eine Bund-Länder-Vereinbarung (BT-Drs. 16/13926). Einen fünften Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16/13928) hat die Fraktion Die Linke vorgelegt. Darin fordert sie unter anderem, dass bei Vertragsänderungen ein Volksentscheid vorgenommen werden muss. Zudem möchte die Linksfraktion im Grundgesetz verankern, dass&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern grundsätzlich als verfassungsgemäß eingeschätzt</strong></p>
<p>Nach Einschätzung des überwiegenden Teils von Sachverständigen für Staats- und Europarecht sollen die Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon grundsätzlich verfassungskonform sein. Diese Ergebnisse ergaben sich bei einer gemeinsamen Anhörung der Europaausschüsse von Bundestag und Bundesrat am 26.08.2009.</p>
<p>Gegenstand der Anhörung sind fünf Gesetzentwürfe, die der Umsetzung des Vertrags von Lissabon dienen sollen. Drei davon sind von CDU/CSU, SPD, FDP und den Grünen eingebracht worden, das Integrationsverantwortungsgesetz (BT-Drs. 16/13923), das Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon (BT-Drs. 16/13924) und ein Gesetz behandelt die künftige Zusammenarbeit zwischen Bundestag und Bundesregierung in EU-Fragen (BT-Drs. 16/13925). Ein vierter Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und der FDP regelt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in der Anlage eine Bund-Länder-Vereinbarung (BT-Drs. 16/13926). Einen fünften Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16/13928) hat die Fraktion Die Linke vorgelegt. Darin fordert sie unter anderem, dass bei Vertragsänderungen ein Volksentscheid vorgenommen werden muss. Zudem möchte die Linksfraktion im Grundgesetz verankern, dass die Bundesregierung an Stellungnahmen des Bundestages prinzipiell gebunden ist.</p>
<p><strong>Schnelles Tätigwerden aufgrund der Entscheidung des BVerfG</strong></p>
<p>Hintergrund dieses Tätigwerdens des Gesetzgebers ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2009, nach dem das Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon teilweise verfassungswidrig sei, weil Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat am europäischen Integrationsprozess nicht hinreichend ausgestaltet worden wären. Gleichzeitig hatten die Karlsruher Richter konkrete Vorgaben für die normative Ausgestaltung eines neuen Gesetzes gemacht (vgl. hierzu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2267" target="_blank" title="BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08">NJW 2009, 2267</a>).</p>
<p><strong>Völkerrechtlicher Vorbehalt?</strong></p>
<p>Nach einer Mitteilung des Bundestages vom 27.08.2009 herrschte jedoch unter den Sachverständigen auch an diesem zweiten Tag der Anhörung Uneinigkeit um einen sog. Vorbehalt zum Vertrag von Lissabon. Um Konflikte zwischen BVerfG und EuGH zu vermeiden, müsse ein Protokoll oder ein Vorbehalt angebracht werden. Nur so könnten mögliche Widersprüche zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen und solchen nach dem Grundgesetz vermieden werden.</p>
<p>Hiergegen wurde argumentiert, dass ein solcher Vorbehalt völkerrechtlich nicht zulässig sei. Hinzu komme, dass es mit dem Vorlageverfahren bereits ein Instrument zur Klärung möglicher Konflikte zwischen nationalen Gerichten und dem EuGH gebe.</p>
<p><strong>Weiteres zukünftiges Problem</strong></p>
<p>Wie bereits erörtert, hat das BVerfG hat den Vertrag von Lissabon als solchen nach Maßgabe seiner Entscheidung für verfassungskonform erklärt.</p>
<p>Juristen streiten nunmehr darüber, ob die Bundesregierung verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der Vertrag nur in der Auslegung, die das BVerfG vorgenommen hat, für Deutschland verbindlich wird oder ob eine rein europarechtsautonome Auslegung maßgeblich sein wird.</p>
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		<item>
		<title>Nicht nur &#8220;die Grauen&#8221; wollen mitmachen: Auch &#8220;Die Partei&#8221; und die &#8220;Freie Union&#8221; ziehen nach Karlsruhe</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/nicht-nur-die-grauen-wollen-mitmachen-auch-die-partei-und-die-freie-union-ziehen-nach-karlsruhe/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/nicht-nur-die-grauen-wollen-mitmachen-auch-die-partei-und-die-freie-union-ziehen-nach-karlsruhe/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Aug 2009 06:57:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Und schon wieder geht&#8217;s nach Karlsruhe!</strong></p>
<p>Nachdem wir bereits vor kurzem über den erfolglosen Gang der Partei <a title="Die Gauen" href="http://www.juraexamen.info/bverfg-keine-teilnahme-der-partei-der-grauen-an-der-bundestagswahl/">&#8220;die Grauen&#8221;</a> zum BVerfG berichtet haben, versuchen nun zwei weitere kleine Parteien über den Umweg über Karlsruhe doch noch nach Berlin zu kommen: Zum einen die &#8220;Freie Union&#8221;, geführt von der prominenten EX-CSUlerin Gabriele Pauli, und zum anderen die Satire-Partei &#8220;Die Partei&#8221; des ehemaligen Titanic-Chefredakteurs Martin Sonneborn. Beide stellten einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html" target="_blank">§ 32 BVerfGG</a>).</p>
<p>Nachdem das BVerfG den Eilantrag der Grauen vor kurzem abgelehnt hatte, dürften wohl auch die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe der anderen beiden Parteien verschwindend gering sein. Zur Erinnerung: Das BVerfG argumentierte, dass nach dem Willen des Verfassungsgebers Rechtsschutz erst per Wahlprüfungsbeschwerde <em>nach</em> dem Urnengang möglich sei.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Kurz vor der Bundestagswahl (und zahlreichen Kommunal- und Landtagswahlen) sind Fragen rund um das Wahlrecht natürlich sehr beliebt. Ein gesamter Examensfall lässt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt wohl kaum erstellen, jedoch sollte man sich für die mündliche Prüfung auf jeden Fall genauer informieren. Außerdem sollten keine Wissenslücken bei Fragen zu&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Und schon wieder geht&#8217;s nach Karlsruhe!</strong></p>
<p>Nachdem wir bereits vor kurzem über den erfolglosen Gang der Partei <a title="Die Gauen" href="http://www.juraexamen.info/bverfg-keine-teilnahme-der-partei-der-grauen-an-der-bundestagswahl/">&#8220;die Grauen&#8221;</a> zum BVerfG berichtet haben, versuchen nun zwei weitere kleine Parteien über den Umweg über Karlsruhe doch noch nach Berlin zu kommen: Zum einen die &#8220;Freie Union&#8221;, geführt von der prominenten EX-CSUlerin Gabriele Pauli, und zum anderen die Satire-Partei &#8220;Die Partei&#8221; des ehemaligen Titanic-Chefredakteurs Martin Sonneborn. Beide stellten einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html" target="_blank">§ 32 BVerfGG</a>).</p>
<p>Nachdem das BVerfG den Eilantrag der Grauen vor kurzem abgelehnt hatte, dürften wohl auch die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe der anderen beiden Parteien verschwindend gering sein. Zur Erinnerung: Das BVerfG argumentierte, dass nach dem Willen des Verfassungsgebers Rechtsschutz erst per Wahlprüfungsbeschwerde <em>nach</em> dem Urnengang möglich sei.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Kurz vor der Bundestagswahl (und zahlreichen Kommunal- und Landtagswahlen) sind Fragen rund um das Wahlrecht natürlich sehr beliebt. Ein gesamter Examensfall lässt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt wohl kaum erstellen, jedoch sollte man sich für die mündliche Prüfung auf jeden Fall genauer informieren. Außerdem sollten keine Wissenslücken bei Fragen zu den Wahlrechtsgrundsätzen, unserem Wahlsystem sowie klassischen Problemen rund um <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/21.html" target="_blank">21</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html" target="_blank">38 GG</a> und das BWahlG bestehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>VGH Mannheim: Medi Terminal teilweise zulässig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vgh-mannheim-medi-terminal-teilweise-zulassig/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Aug 2009 15:36:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Der VGH Mannheim</strong> hatte sich in einer Entscheidung vom 28.07.2009 mit sog. Medi Terminals zu befassen. Hintergrund ist die erfolglose erstinstanzliche Klage eine s Apothekers gegen das behördliche Verbot seines Geschäftsmodells. Der sog. Medi Terminal ermöglicht Ausgabe und Verkauf von Medikamenten an einer automatenähnlichen Einrichtung, die den Beratungskontakt zu einem Apotheker aber lediglich über einen Bildschirm und ein Mikrophon herstellt. Die zuständige Behörde sah hierin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften.</p>
<p><strong>Der Senat </strong>differenzierte in seiner Entscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und verschreibungsfreien Medikamenten, erstere können auch weiterhin nicht über den Terminal ausgegeben werden, da es insbesondere nicht mehr möglich sei, die Verschreibung handschriftlich abzuzeichnen, was nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlich sei. Überdies stellt der Senat allerdings auch fest, dass das der Terminal hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente ein zulässiges Geschäftsmodell einer Apotheke sein kann. Dies insbesondere auch im Hinblick auf sog. Online Apotheken und den Sinn und Zweck der apothekenrechtlichen Vorschriften und die ausreichende Information der Verbraucher.</p>
<p><strong> Interessant:</strong> Das OVG Koblenz hatte sich am 07.07.2009   im Rahmen eines Urteils gegen jegliche Abgabe von Medikamenten an Verkaufsterminals gewendet.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der VGH Mannheim</strong> hatte sich in einer Entscheidung vom 28.07.2009 mit sog. Medi Terminals zu befassen. Hintergrund ist die erfolglose erstinstanzliche Klage eine s Apothekers gegen das behördliche Verbot seines Geschäftsmodells. Der sog. Medi Terminal ermöglicht Ausgabe und Verkauf von Medikamenten an einer automatenähnlichen Einrichtung, die den Beratungskontakt zu einem Apotheker aber lediglich über einen Bildschirm und ein Mikrophon herstellt. Die zuständige Behörde sah hierin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften.</p>
<p><strong>Der Senat </strong>differenzierte in seiner Entscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und verschreibungsfreien Medikamenten, erstere können auch weiterhin nicht über den Terminal ausgegeben werden, da es insbesondere nicht mehr möglich sei, die Verschreibung handschriftlich abzuzeichnen, was nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlich sei. Überdies stellt der Senat allerdings auch fest, dass das der Terminal hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente ein zulässiges Geschäftsmodell einer Apotheke sein kann. Dies insbesondere auch im Hinblick auf sog. Online Apotheken und den Sinn und Zweck der apothekenrechtlichen Vorschriften und die ausreichende Information der Verbraucher.</p>
<p><strong> Interessant:</strong> Das OVG Koblenz hatte sich am 07.07.2009   im Rahmen eines Urteils gegen jegliche Abgabe von Medikamenten an Verkaufsterminals gewendet. Die Revision zum BverwG ist zugelassen und bereits eingelegt.</p>
<p><strong>Examensrelevanz: </strong>Der vorliegende Fall eignet sich gut für eine Klausur oder ein Mündliches Prüfungsgespräch. Denkbar ist ein Eilrechtsschutz vor dem VG und eine Subsumtion in den (unbekannten) apothekenrechtlichen Vorschriften, die erstmal herauszusuchen sind, evtl. auch abgedruckt werden. Denkbar ist aber auch eine Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">14</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2</a> I GG. Natürlich kommt einem beim Wort „Apotheke“ und „Alternative Geschäftsmodelle“ sofort die Doc Morris Entscheidung des EuGH in den Sinn, auf die der VGH auch anspielt und wie der EuGH zwischen verschreibungsfreien- und pflichtigen Medikamenten unterscheidet. Auch die neue „Fortsetzung“ Doc Morris II kann man in diesem Zusammenhang kurz wiederholen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vs. APR (Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG) &#8211; BVerfG-Entscheidung zu Kürzungen personenbezogener Fremdbeiträge</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/meinungsfreihet-art-5-abs-1-gg-vs-apr-art-2-abs-1-ivm-1-abs-1-gg-bverfg-entscheidung-zu-kurzungen-personenbezogener-fremdbeitrage/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 09:48:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[APR]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 GG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 GG</a> vs. APR &#8211; Ein klassisches Spannungsfeld!</strong></p>
<p>Es gibt mittlerweile unzählige Entscheidungen des BVerfG und der Instanzgerichte, bei denen die Meinungs- oder die Pressefreiheit mit Persönlichkeitsrechten kollidiert. In diesem klassischen Spannungsfeld wurde nun eine weitere Problemkonstellation durch das BVerfG höchstrichterlich entschieden. Im Beschluss vom 25.07.2009  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 134/03" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 134/03</a>) ging es um die Frage, inwiefern das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs.1 GG</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a>) durch das Abdrucken einer gekürzten Fassung eines personenbezogenen Fremdbeitrags verletzt werden kann, wenn durch die Kürzungen der Fremdbeitrag zulasten der dargestellten Person in seinem Sinngehalt verfälscht wird. Dies ist ein häufig auftretendes Problem: Viele Personen der Zeitgeschichte (&#8220;Promis&#8221;, Politiker etc.) fühlen sich oft falsch zitiert oder beklagen, dass sie unvollständig zitiert wurden, sodass eine Aussage absichtlich zugespitzt oder aus dem Kontext gerissen werde.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Entscheidung des BVerfG lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Börsenzeitschrift wurden unter der Rubrik «Meinungen &#8211; Presseschau &#8211; Nachrichten» Berichte anderer Presseorgane abgedruckt, die als Fremdbeiträge gekennzeichnet wurden.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 GG</a> vs. APR &#8211; Ein klassisches Spannungsfeld!</strong></p>
<p>Es gibt mittlerweile unzählige Entscheidungen des BVerfG und der Instanzgerichte, bei denen die Meinungs- oder die Pressefreiheit mit Persönlichkeitsrechten kollidiert. In diesem klassischen Spannungsfeld wurde nun eine weitere Problemkonstellation durch das BVerfG höchstrichterlich entschieden. Im Beschluss vom 25.07.2009  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 134/03" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 134/03</a>) ging es um die Frage, inwiefern das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs.1 GG</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a>) durch das Abdrucken einer gekürzten Fassung eines personenbezogenen Fremdbeitrags verletzt werden kann, wenn durch die Kürzungen der Fremdbeitrag zulasten der dargestellten Person in seinem Sinngehalt verfälscht wird. Dies ist ein häufig auftretendes Problem: Viele Personen der Zeitgeschichte (&#8220;Promis&#8221;, Politiker etc.) fühlen sich oft falsch zitiert oder beklagen, dass sie unvollständig zitiert wurden, sodass eine Aussage absichtlich zugespitzt oder aus dem Kontext gerissen werde.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Entscheidung des BVerfG lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Börsenzeitschrift wurden unter der Rubrik «Meinungen &#8211; Presseschau &#8211; Nachrichten» Berichte anderer Presseorgane abgedruckt, die als Fremdbeiträge gekennzeichnet wurden. Dort wurden auch Ausschnitte aus einer Tageszeitung publiziert, die sich mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte und des Betruges zum Nachteil von Kapitalanlegern befasste. Das Verfahren wurde jedoch sehr bald aus Mangel an Beweisen eingestellt.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg verurteilte die Börsenzeitschrift zur Unterlassung der mit dem Bericht verbundenen Tatsachenbehauptungen und Unterstellungen sowie Schadensersatz. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Hamburg dieses Urteil,  in dritter Instanz wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Berufung zurück.  Die Börsenzeitschrift erhob gegen diese Entscheidungen (Urteils-)Verfassungsbeschwerde. Sie berief sich auf eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG</a>) und Pressefreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG</a>).</p>
<p><strong>BVerfG: Entscheidungen der Instanzgerichte verfassungskonform</strong></p>
<p>Das BVerfG nahm diese Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung an. Die Meinungs- und die Pressefreiheit seien nicht verletzt. Die Instanzgerichte hätten richtigerweise im Rahmen der Prüfung des Verschuldens (beim Schadensersatzanspruch) hervorgehoben, dass die Börsenzeitschrift durch die Kürzung wichtiger Passagen den Sinngehalt des Ursprungsbeitrages verfälscht habe. Dadurch habe sie grob die ihr obliegenden pressemäßigen Sorgfaltspflichten verletzt.</p>
<p><strong>Jedoch: Bedenken bzgl. einer uneingeschränkten Verbreiterhaftung</strong></p>
<p>Gleichwohl äußerte sich das BVerfG auch kritisch zu den angegriffenen Entscheidungen. Soweit die Verurteilung zu Unterlassung und Schadensersatz auf eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung gestützt wurde, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die wichtigen Kommunikationsgrundrechte aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I GG</a> dürfen nicht durch allzu hohe Sorgfaltsanforderungen in Form von Recherchepflichten eingeschränkt werden. Eine ausdrückliche Kennzeichnung eines Beitrags als gekürzter Fremdbericht könne im Einzelfall durchaus ausreichen, um den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Die Verwednung von Fremdberichten im Rahmen eines Pressespiegels o.ä. sei ein wichtiges und klassisches Instrument der Öffentlichkeitsarbeit.</p>
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		<title>VG Schleswig vs. GEZ &#8211; Rundfunkgebührenpflicht bei gewerblich genutztem PC?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vg-schleswig-vs-gez-rundfunkgebuhrenpflicht-bei-gewerblich-genutztem-pc/</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 09:02:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Computer als &#8220;neuartiges Rundfunkempfangsgerät&#8221;</strong></p>
<p>In einem Urteil vom 02.07.2009 (Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 A 243/08" target="_blank" title="VG Schleswig, 02.07.2009 - 14 A 243/08">14 A 243/08</a>) entschied das VG Schleswig, dass ein gewerblich genutzter und internetfähiger Computer nicht generell der Rundfunkgebührenpflicht unterfällt. Grundsätzlich stellt ein internetfähiger PC ein sog. &#8220;neuartiges Rundfunkempfangsgerät&#8221; dar, welches gebührenpflichtig ist. Natürlich muss der Computer auch konkret zum Empfang von Rundfunkinhalten (Internetradio, Internet-TV etc.) geeignet sein.</p>
<p><strong>Abstrakte Nutzungsmöglichkeit genügt nicht</strong></p>
<p>Das VG entschied zudem, dass allein aus der abstrakten Nutzungsmöglichkeit noch nicht gefolgert werden könne, dass der Computer auch zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.</p>
<p>Vorliegend stand bei dem gewerblichen Kläger vielmehr die Nutzung als Arbeitsgerät im Vordergrund. Den Mitarbeitern war die private Nutzung des Computers zu &#8220;Entertainment&#8221;-Zwecken sogar untersagt.</p>
<p><strong>Exkurs: Steuern, Gebühren, Beiträge &#38; Co. &#8211; Die Rundfunk<em>gebühr</em> ist ein Beitrag!<br />
</strong></p>
<p>In der mündlichen Prüfung ist die Frage beliebt, was eigentlich genau der Unterschied zwischen Gebühren, Steuern, Abgaben, Beiträgen etc. ist. Der Terminus &#8220;Abgaben&#8221; ist der Oberbegriff für alle Steuern und&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Computer als &#8220;neuartiges Rundfunkempfangsgerät&#8221;</strong></p>
<p>In einem Urteil vom 02.07.2009 (Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 A 243/08" target="_blank" title="VG Schleswig, 02.07.2009 - 14 A 243/08">14 A 243/08</a>) entschied das VG Schleswig, dass ein gewerblich genutzter und internetfähiger Computer nicht generell der Rundfunkgebührenpflicht unterfällt. Grundsätzlich stellt ein internetfähiger PC ein sog. &#8220;neuartiges Rundfunkempfangsgerät&#8221; dar, welches gebührenpflichtig ist. Natürlich muss der Computer auch konkret zum Empfang von Rundfunkinhalten (Internetradio, Internet-TV etc.) geeignet sein.</p>
<p><strong>Abstrakte Nutzungsmöglichkeit genügt nicht</strong></p>
<p>Das VG entschied zudem, dass allein aus der abstrakten Nutzungsmöglichkeit noch nicht gefolgert werden könne, dass der Computer auch zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.</p>
<p>Vorliegend stand bei dem gewerblichen Kläger vielmehr die Nutzung als Arbeitsgerät im Vordergrund. Den Mitarbeitern war die private Nutzung des Computers zu &#8220;Entertainment&#8221;-Zwecken sogar untersagt.</p>
<p><strong>Exkurs: Steuern, Gebühren, Beiträge &amp; Co. &#8211; Die Rundfunk<em>gebühr</em> ist ein Beitrag!<br />
</strong></p>
<p>In der mündlichen Prüfung ist die Frage beliebt, was eigentlich genau der Unterschied zwischen Gebühren, Steuern, Abgaben, Beiträgen etc. ist. Der Terminus &#8220;Abgaben&#8221; ist der Oberbegriff für alle Steuern und Sonderabgaben. Steuern dienen der Beschaffung allgemeiner Geldmittel für allgemeine Ausgaben, sie dienen also gerade nicht einem bestimmten Zweck (deshalb darf man die &#8220;Öko-Steuer&#8221; auch für Rentenlöcher verwenden), vgl. zum Steuerbegriff <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 AO: Steuern, steuerliche Nebenleistungen">§ 3 AO</a>: <em>&#8220;Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.&#8221;</em></p>
<p><em> </em></p>
<p>In § 2 II KAG NRW werden die Gebühren legaldefiniert:<em> &#8220;Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung &#8211; Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit &#8211; der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.&#8221;</em></p>
<p>Sie sind vor allem abzugrenzen von den Beiträgen. Diese werden in § 8 II KAG NRW definiert:<em> &#8220;Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.&#8221;</em></p>
<p>Damit ist der wesentliche Unterschied, dass bei Gebühren eine konkrete (Gegen-)Leistung seitens des Staates vorliegt, während bei Beiträgen die abstrakte Nutzungsmöglichkeit ausreicht. Da man sein Radio oder seinen Fernseher aber gerade nicht nutzen muss und dennoch &#8220;Gebühren&#8221; an die Freunde von der GEZ überweisen muss, handelt es sich abgabenrechtlich gar nicht um eine Gebühr, sondern um einen Beitrag!</p>
<p>Mit diesem netten juristischen Detailwissen könnt ihr ja mal Euer nächstes Date beeindrucken&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Keine Teilnahme der Partei der &#8220;Grauen&#8221; an der Bundestagswahl</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-keine-teilnahme-der-partei-der-grauen-an-der-bundestagswahl/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 10:26:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[die Grauen]]></category>
		<category><![CDATA[WAhlprüfung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 31.07.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvQ 45/09" target="_blank" title="BVerfG, 31.07.2009 - 2 BvQ 45/09">2 BvQ 45/09</a></strong></p>
<p>Das BVerfG hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch die Partei der &#8220;Grauen&#8221; als unzulässig abgelehnt. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses, der &#8220;Die Grauen&#8221; nicht als Partei anerkannt hatte.</p>
<p><strong>Unzulässigkeit des Antrags</strong></p>
<p>Das BVerfG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung könne nicht ergehen, wenn das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im vorliegenden Fall nämlich von vornherein unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur im Wahlprüfungsverfahren mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können.</p>
<p>Zu diesen Entscheidungen gehört auch die Anerkennung als Partei, weil damit &#8211; für die anderen Wahlorgane bindend &#8211; über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird.</p>
<p><strong>Auch kein Organstreitverfahren</strong></p>
<p>Ein Antrag im Organstreitverfahren wäre laut BVerfG ebenfalls von vornherein unzulässig, weil der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss keine möglichen Antragsgegner in diesem Verfahren sein könnten.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 31.07.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvQ 45/09" target="_blank" title="BVerfG, 31.07.2009 - 2 BvQ 45/09">2 BvQ 45/09</a></strong></p>
<p>Das BVerfG hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch die Partei der &#8220;Grauen&#8221; als unzulässig abgelehnt. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses, der &#8220;Die Grauen&#8221; nicht als Partei anerkannt hatte.</p>
<p><strong>Unzulässigkeit des Antrags</strong></p>
<p>Das BVerfG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung könne nicht ergehen, wenn das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im vorliegenden Fall nämlich von vornherein unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur im Wahlprüfungsverfahren mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können.</p>
<p>Zu diesen Entscheidungen gehört auch die Anerkennung als Partei, weil damit &#8211; für die anderen Wahlorgane bindend &#8211; über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird.</p>
<p><strong>Auch kein Organstreitverfahren</strong></p>
<p>Ein Antrag im Organstreitverfahren wäre laut BVerfG ebenfalls von vornherein unzulässig, weil der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss keine möglichen Antragsgegner in diesem Verfahren sein könnten. Sie seien nach §§ 8 ff. Bundeswahlgesetz und nach der Bundeswahlordnung als unabhängige Organe gebildet und damit weder Teile eines obersten Bundesorgans noch andere Beteiligte im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/93.html" target="_blank">Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG</a>.</p>
<p><strong>Vorverlagerung der Prüfung vor die Wahl nicht gewollt</strong></p>
<p>Da Rechtsschutz nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen sei, stehe dies auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde entgegen, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richte.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Sicherlich müsst Ihr für das Examen nicht die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes auswendig parat haben. Die hier relevanten Normen lassen sich aber einfach über das Inhaltsverzeichnis der jeweiligen Gesetze oder sogar über das Stichwortverzeichnis auffinden. Solch exotische Aufhänger findet man im Ö-Recht öfters, so dass die Entscheidung insofern als Examensfall taugt.</p>
<p>Die Probleme bei der Zulässigkeit sind ebenso allesamt mit systematischem Verständnis und bei Kenntnis der Natur des Wahlprüfungsverfahrens lösbar (auch wenn es ohne Kenntnis der Entscheidung einiges an Kreativität bedarf). Insofern ist das Thema für die mündliche Prüfung sicherlich sehr relevant. Im schriftlichen Teil könnte man diesen Beschluss aber genauso gut verpacken.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Internetsperren Verfassungswidrig? Hoffmann-Riem äußert Bedenken bzgl. des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/internetsperren-verfassungswidrig-hoffmann-riem-ausert-bedenken-bzgl-des-gesetzes-zur-bekampfung-der-kinderpornographie/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 14:05:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlic]]></category>
		<category><![CDATA[stasi 2.0]]></category>
		<category><![CDATA[Wolfgang Schäuble]]></category>
		<category><![CDATA[Zensursula]]></category>
		<category><![CDATA[zu Guttenberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=1067</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Heftige Kritik im Web 2.0</strong></p>
<p>In vielen Internet-Communities, Foren und Blogs gibt es seit Monaten kein wichtigeres politisches Thema als die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen ermöglichten Internetsperren (&#8220;Stoppschilder&#8221;). Ministerin von der Leyen wird als Zensursula verhöhnt und es gibt Sticker, Shirts usw. mit dem Konterfei Wolfgang Schäubles und der Aufschrift &#8220;Stasi 2.0&#8243;.</p>
<p><strong>Das Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie &#8211; Ein Dammbruch?</strong></p>
<p>Allgemein wird befürchtet, dass hier ein nur allzu verständlicher Anlass zum Vorwand genommen wird, um einen Dammbruch zu ermöglichen, der zu einer kontinuierlichen Aufweichung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes führen könne. Ob dies wirklich die Intention der beteiligten Ministerien war (häufig wird das Wirtschaftsministerium hier bei den Schimpfkanonaden verschont), sei hier einmal dahingestellt.</p>
<p><strong>Hoffmann-Riem: Bedenken bzgl. der Gesetzgebungskompetenz</strong></p>
<p>Jedenfalls äußert nun auch ein prominenter Jurist Zweifel an der Verfassungskonformität des Gesetzes: der ehemalige Bundesverfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem kritisierte die Regelung im ZDF-Magazin <em>aspekte </em>(31.7.2009). Interessanterweise ging er dabei in erster Linie auf kompetenzrechtliche Probleme ein. Thematisch ginge es bei dem Gesetz um Straftatverhütung und um die Einwirkung auf die Inhalte&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Heftige Kritik im Web 2.0</strong></p>
<p>In vielen Internet-Communities, Foren und Blogs gibt es seit Monaten kein wichtigeres politisches Thema als die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen ermöglichten Internetsperren (&#8220;Stoppschilder&#8221;). Ministerin von der Leyen wird als Zensursula verhöhnt und es gibt Sticker, Shirts usw. mit dem Konterfei Wolfgang Schäubles und der Aufschrift &#8220;Stasi 2.0&#8243;.</p>
<p><strong>Das Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie &#8211; Ein Dammbruch?</strong></p>
<p>Allgemein wird befürchtet, dass hier ein nur allzu verständlicher Anlass zum Vorwand genommen wird, um einen Dammbruch zu ermöglichen, der zu einer kontinuierlichen Aufweichung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes führen könne. Ob dies wirklich die Intention der beteiligten Ministerien war (häufig wird das Wirtschaftsministerium hier bei den Schimpfkanonaden verschont), sei hier einmal dahingestellt.</p>
<p><strong>Hoffmann-Riem: Bedenken bzgl. der Gesetzgebungskompetenz</strong></p>
<p>Jedenfalls äußert nun auch ein prominenter Jurist Zweifel an der Verfassungskonformität des Gesetzes: der ehemalige Bundesverfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem kritisierte die Regelung im ZDF-Magazin <em>aspekte </em>(31.7.2009). Interessanterweise ging er dabei in erster Linie auf kompetenzrechtliche Probleme ein. Thematisch ginge es bei dem Gesetz um Straftatverhütung und um die Einwirkung auf die Inhalte von Medienangeboten. Dies sind aber beides Problemkomplexe, die in den Kompetenzbereich der Länder (nach der Grundregel des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html" target="_blank">Art. 70 GG</a>) fallen.</p>
<p>Naja, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hatte, haben wir von Juraexamen.info schon um EINIGES früher gerochen (<a href="http://www.juraexamen.info/bundestag-beschliest-gesetz-zur-bekampfung-von-kinderpornographie/">siehe dazu unseren Artikel, der damals zeitgleich mit der Beschlussfassung online ging</a>). Derzeit liegt das Gesetz aber erstmal bei Bundespräsident Horst Köhler und wartet auf seine Unterschrift&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der neue § 474 Abs. 2 BGB &#8211; Unspektakuläre Vorschrift mit spektakulärer Vorgeschichte (Quelle-Fall/Backofen-Fall, BGH v. 26.11.2008 &#8211; VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/der-neue-%c2%a7-474-abs-2a-bgb-unspektakulare-vorschrift-mit-spektakularer-vorgeschichte-quelle-fallbackofen-fall-bgh-v-26-11-2008-viii-zr-20005-njw-2006-3200/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 Aug 2009 12:45:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH-Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=844</guid>
		<description><![CDATA[<p>Seit dem 16.12.2008 hat der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&#167; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&#252;terkaufs">§ 474 BGB</a> einen neuen zweiten Absatz. Dieser lautet: <em>&#8220;Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.&#8221;</em></p>
<p>Der recht unscheinbare neue Abs. 2 des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&#167; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&#252;terkaufs">§ 474 BGB</a> hat eine lange und rechtlich brisante Vorgeschichte. An ihrem Ende stehen wichtige höchstrichterliche Urteile und ein neues Rechtsinstitut: die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung.</p>
<p><strong>Ausgangspunkt: Der Quelle-Fall/Backofen-Fall</strong></p>
<p>Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei dem Versandhandelsunternehmen Quelle ein &#8220;Herd-Set&#8221; zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich eine Schiht im besagten Backofen abgelöst hatte. Eine Reperatur war nicht möglich. Daher verlangte die Verbraucherin Nacherfüllung in Form der Nachlieferung. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte Quelle 70 € Nutzungsersatz. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/2.html" target="_blank" title="&#167; 2 UKlaG: Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken">§§ 2</a>,&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 16.12.2008 hat der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 BGB</a> einen neuen zweiten Absatz. Dieser lautet: <em>&#8220;Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.&#8221;</em></p>
<p>Der recht unscheinbare neue Abs. 2 des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 BGB</a> hat eine lange und rechtlich brisante Vorgeschichte. An ihrem Ende stehen wichtige höchstrichterliche Urteile und ein neues Rechtsinstitut: die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung.</p>
<p><strong>Ausgangspunkt: Der Quelle-Fall/Backofen-Fall</strong></p>
<p>Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei dem Versandhandelsunternehmen Quelle ein &#8220;Herd-Set&#8221; zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich eine Schiht im besagten Backofen abgelöst hatte. Eine Reperatur war nicht möglich. Daher verlangte die Verbraucherin Nacherfüllung in Form der Nachlieferung. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte Quelle 70 € Nutzungsersatz. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UKlaG: Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken">§§ 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UKlaG: Anspruchsberechtigte Stellen">3 UKlaG</a>) forderte daraufhin die Rückzahlung dieses Betrages  sowie Unterlassung weiterer entsprechender Zahlungsverlangen.</p>
<p>Eigentlich verweist <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 IV BGB</a> klar auf die Rücktrittsvorschriften, wonach auch ein Nutzungsersatz fällig wäre. Jedoch gibt es für den Fall des Verbauchsgüterkaufs eine einschlägige Richtlinie, die diesem Nutzungsersatzanspruch entgegenstehen könnte (Art. 3 der RL 1999/44/EG).</p>
<p><strong>Durch alle Instanzen</strong></p>
<p>Der ganze Fall ging bis zum BGH. Die Instanzgerichte hatten teilweise vorgeschlagen, dass man <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 IV BGB</a> zumindest im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs in abetracht des europäischen Rechts teleologisch reduzieruen könne. Dies lehnte der BGH aber ab, denn insoweit stünde der eindeutige Wortlaut entgegen. Der BGH setzte also erst einmal das Verfahren aus und legte den Fall dem EuGH vor (<a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html" target="_blank" title="Art. 234 EG: (ex-Art. 177)">Art. 234 des EG</a>). Der EuGH entschied am 17.04.2008, dass &#8220;Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG dahingehend auszulegen [ist], dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.&#8221;</p>
<p>Damit war der Ball also wieder beim BGH. Dieser vollendete den gesamten Eiertanz mit einer juristischen Neukreation: Neben dem bisher schon anerkannten gebot der richtlinienkonformen Auslegung müsse das Recht mitunter sogar richtlinienkonform fortgebildet werden.</p>
<p>Die Leitsätze des anschließenden BGH-Urteils (BGH v. 26.11.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 200/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 200/05</a>) lauten:</p>
<p>a) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, <strong>richtlinienkonform fortzubilden</strong>.</p>
<p>b) Eine <strong>richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion</strong> setzt eine <strong>verdeckte Regelungslücke</strong> im Sinne einer <strong>planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes</strong> voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der <strong>Gesetzgeber </strong>in der Gesetzesbegründung <span style="text-decoration: underline;"><strong>ausdrücklich </strong></span>seine <strong>Absicht </strong>bekundet hat, <strong>eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen</strong>, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist. <em>[Anm.: Genau dies war bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> der Fall! Aufgrund dieses einschränkenden Erfordernisses wird es deshalb auch nicht sehr häufig zu einer solchen Rechtsfortbildung kommen.]</em></p>
<p>c) <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 4 BGB</a> ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-404/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-404/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 1433" target="_blank" title="EuGH, 17.04.2008 - C-404/06: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?">NJW 2008, 1433</a> – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>) einschränkend anzuwenden: Die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 4 BGB</a> in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/348.html" target="_blank" title="&sect; 348 BGB: Erf&uuml;llung Zug-um-Zug">348 BGB</a>) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.</p>
<p><strong>Schlussakt: Der Gesetzgeber reagiert</strong></p>
<p>Aufgrund der doch etwas unsicheren Rechtslage und der intransparenten Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> reagierte der Gesetzgeber und schuf den neuen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">§ 474 Abs. 2 BGB</a>. Damit ist auch geklärt, dass die o.g. Rspr. nur für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs gilt (denn auch nur hier gibt es einschlägige Richtlinien).</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Die Urteils-Fundstellen auf einen Blick:</span></p>
<ul>
<li>BGH, Beschl. v. 16.08.2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 200/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 200/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3200" target="_blank" title="BGH, 16.08.2006 - VIII ZR 200/05: Kaufrecht - Muss K&auml;ufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentsch&auml;di...">NJW 2006, 3200</a></li>
<li>EuGH, Urt. v. 17.04.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-404/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-404/06</a>,  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 1433" target="_blank" title="EuGH, 17.04.2008 - C-404/06: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?">NJW 2008, 1433</a> &#8211; &#8220;Quelle AG./.Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.&#8221;</li>
<li>LG Nürnberg-Fürth,Urt. v. 22.04.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 10714/04" target="_blank" title="LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 22.04.2005 - 7 O 10714/04">7 O 10714/04</a></li>
<li>OLG Nürnberg, Urt. v. 23.08.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 991/05" target="_blank" title="OLG N&uuml;rnberg, 23.08.2005 - 3 U 991/05: Kaufrecht - Schuldet K&auml;ufer Nutzungsersatz im Falle der ...">3 U 991/05</a></li>
</ul>
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		<title>VGH Mannheim: Freiburger Alkoholverbot rechtswidrig</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vgh-mannheim-freiburger-alkoholverbot-rechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 06:33:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><strong>Hintergrund:</strong> Die Stadt Freiburg hat für ein bestimmtes Viertel der  Innenstadt eine Verordnung erlassen, nach der es (auf zwei Jahre befristet) verboten ist, alkoholische Getränke auf den öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter Freisitzflächen zu konsumieren oder mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort zu konsumieren. Zeitliche Geltung hatte das Alkoholverbot  in den Nächten von Freitag bis Montag, jeweils von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und für die Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Begründet wurde die Maßnahme mit der Bekämpfung der Gewaltdelikte, deren zahlenmäßiger Anstieg auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Der VHG hatte sich mit der Verordnung im Rahmen einer Normenkontrolle (eines Jurastudenten) auseinanderzusetzen.</p>
<p><strong> VGH Mannheim: </strong>Nach Ansicht des Gerichts ist die Verordnung vom Polizeigesetz nicht gedeckt. Insbesondere stellt das Gericht auf den unbedingt erforderlichen Gefahrbegriff ab. <em>Mit <strong>Gefahr</strong> wird ein Sachverhalt bezeichnet, in der bei ungehindertem Weiterlauf,  mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird.</em> Dies erfordere jedenfalls eine &#8220;abgesicherte Prognose&#8221;. Tatsächlich weise aber&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hintergrund:</strong> Die Stadt Freiburg hat für ein bestimmtes Viertel der  Innenstadt eine Verordnung erlassen, nach der es (auf zwei Jahre befristet) verboten ist, alkoholische Getränke auf den öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter Freisitzflächen zu konsumieren oder mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese dort zu konsumieren. Zeitliche Geltung hatte das Alkoholverbot  in den Nächten von Freitag bis Montag, jeweils von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und für die Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Begründet wurde die Maßnahme mit der Bekämpfung der Gewaltdelikte, deren zahlenmäßiger Anstieg auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Der VHG hatte sich mit der Verordnung im Rahmen einer Normenkontrolle (eines Jurastudenten) auseinanderzusetzen.</p>
<p><strong> VGH Mannheim: </strong>Nach Ansicht des Gerichts ist die Verordnung vom Polizeigesetz nicht gedeckt. Insbesondere stellt das Gericht auf den unbedingt erforderlichen Gefahrbegriff ab. <em>Mit <strong>Gefahr</strong> wird ein Sachverhalt bezeichnet, in der bei ungehindertem Weiterlauf,  mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird.</em> Dies erfordere jedenfalls eine &#8220;abgesicherte Prognose&#8221;. Tatsächlich weise aber die allgemeine Lebenserfahrung nicht auf solche Umstände hin. Dies könne auch nicht mit der enthemmenden Wirkung von Alkohol begründet werden, da diese nicht typischerweise zu Gewaltbereitschaft führe.</p>
<p>Der VGH macht überdies aber klar, dass der Stadt Freiburg durchaus die üblichen Mittel des Polizei-Ordnungsrecht zur Verfügung stünden, ua. der Platzverweise oder Aufenthaltsverbote für Störer im Einzelfall.</p>
<p><strong>Examensrelevanz:</strong> Das Polizeirecht gehört als Teil des Besonderen Verwaltungsrechts zwar oft nicht zum Lieblingsstoff, eignet sich meiner Meinung nach aber gut für (Examens) Klausuren, da hier nah am Gesetz und sehr systematisch vorgegangen werden muss, gerade, wenn noch andere Spezialgesetze, wie zum zB. das Versammlungsgesetz  relevant werden. Der vorliegende Fall beschäftigt sich unter anderem mit der ganz klassischen Gefahrenproblematik. Deren Facetten müssen bekannt sein, sie gehören zum absoluten Pflichtstoff im Öffentlichen Recht. Anders mag das mit dem Prüfungsschema zur Polizeiverordnung aussehen. Dieses sollte aber zumindest in Grundzügen (Vorschriften und Grobstruktur kennen) bekannt sein, denn in der Klausur oder mündlichen Prüfung bleibt kaum die Zeit oder Möglichkeit, sich durch Lesen und Nutzung des Inhaltsverzeichnisses ein &#8220;eigenes&#8221; Schema zu erstellen. Auch sollte man sich (auch je nach Landesrecht) mit der verwaltungsrechtlichen Normenkontrolle befassen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH-Classics: Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in Europa</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-classics-niederlassungsfreiheit-von-gesellschaften-in-europa/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jul 2009 23:01:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 43 EG]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 48 EG]]></category>
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		<category><![CDATA[Inspire Art]]></category>
		<category><![CDATA[juraexamen]]></category>
		<category><![CDATA[Limited]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinauslandsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Überseering]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Limited, S.A.R.L. und BV sind Euch kein Begriff? Nicht wirklich schlimm – im schriftlichen Staatsteil des Examens. Im Schwerpunkt und der Mündlichen kann es da schon anders aussehen. Limited, S.A.R.L. und BV Rechtsformen von EG-Staaten, die der GmbH ähneln. Seit den Urteilen des EuGH in den Rs. Centros, Überseering und Inspire Art tummeln sie sich auch in Deutschland und jagen der GmbH Marktanteile ab.</p>
<p><strong>Der Anfang: Daily Mail</strong></p>
<p>Wir schrieben das Jahr 1988, der Eiserne Vorhang steht noch – auch für Wegzugswillige Gesellschaften aus Europa. Die britische Zeitung „Daily Mail“ will dem drückenden Steuersatz der Queen entfliehen und ihren Verwaltungssitz von der Insel auf den Kontinent verlegen.</p>
<p><img class="alignnone" title="EU" src="http://www.tv-liesing.at/faustball/faustballlinks/europa/europa2.jpg" alt="" width="227" height="297" /></p>
<p>Die britischen Finanzbehörden sehen das gar nicht gern und untersagen den Wegzug. Natürlich kommt es zum Rechtsstreit – und dieser gelangt zum EuGH. Luxemburg kommt zu dem Schluss, dass „die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag [jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/43.html" target="_blank" title="Art. 43 EG: (ex-Art. 52)">Artt. 43</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/48.html" target="_blank" title="Art. 48 EG: (ex-Art. 58)">48 EG</a>], beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Limited, S.A.R.L. und BV sind Euch kein Begriff? Nicht wirklich schlimm – im schriftlichen Staatsteil des Examens. Im Schwerpunkt und der Mündlichen kann es da schon anders aussehen. Limited, S.A.R.L. und BV Rechtsformen von EG-Staaten, die der GmbH ähneln. Seit den Urteilen des EuGH in den Rs. Centros, Überseering und Inspire Art tummeln sie sich auch in Deutschland und jagen der GmbH Marktanteile ab.</p>
<p><strong>Der Anfang: Daily Mail</strong></p>
<p>Wir schrieben das Jahr 1988, der Eiserne Vorhang steht noch – auch für Wegzugswillige Gesellschaften aus Europa. Die britische Zeitung „Daily Mail“ will dem drückenden Steuersatz der Queen entfliehen und ihren Verwaltungssitz von der Insel auf den Kontinent verlegen.</p>
<p><img class="alignnone" title="EU" src="http://www.tv-liesing.at/faustball/faustballlinks/europa/europa2.jpg" alt="" width="227" height="297" /></p>
<p>Die britischen Finanzbehörden sehen das gar nicht gern und untersagen den Wegzug. Natürlich kommt es zum Rechtsstreit – und dieser gelangt zum EuGH. Luxemburg kommt zu dem Schluss, dass „die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag [jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/43.html" target="_blank" title="Art. 43 EG: (ex-Art. 52)">Artt. 43</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/48.html" target="_blank" title="Art. 48 EG: (ex-Art. 58)">48 EG</a>], beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nicht das Recht [gewähren], den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.“ Mitgliedstaaten konnten also nationalen Gesellschaften den WEGZUG untersagen.</p>
<p><strong>Die Trilogie: Centros, Überseering, Inspire Art</strong></p>
<p>Jahre später gründet das dänische Ehepaar Bryde eine Limited mit Sitz in London als Briefkastenfirma. Der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft soll in Dänemark liegen, wo aber nur eine Zweigniederlassung der Centros Ltd. registriert werden soll. Das Ganze dient dazu, die dänischen Vorschriften über das Stammkapital einer dänischen GmbH zu umgehen (eine Ltd. kann schon mit 1 Pfund Stammkapital gegründet werden). Es kommt, wie es kommen muss: Das dänische Registergericht verweigert die Eintragung der Zweigniederlassung, weil die Umgehung des dänischen Gesellschaftsrechts rechtsmissbräuchlich sei. 1999 kommt die Sache zum EuGH, und dieser befindet:</p>
<p><img class="alignnone" title="Übersee" src="http://www.euregio-inntal.com/projekte/Kulturfuehrer/Uebersee/uebersee1" alt="" width="252" height="252" /></p>
<p>„Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstösst gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag [jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/43.html" target="_blank" title="Art. 43 EG: (ex-Art. 52)">Artt. 43</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/48.html" target="_blank" title="Art. 48 EG: (ex-Art. 58)">48 EG</a>], wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl &#8211; gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde &#8211; gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.“</p>
<p>Demnach war das Vorgehen der Eheleute Bryde grundsätzlich zulässig, den nationalen Gerichten blieb nur die Möglichkeit, betrügerisches Verhalten zu verhindern, wozu die bloße Umgehung von Kapitalaufbringungsvorschriften nicht zählen sollte. Der ZUZUG von Auslandsgesellschaften konnte also nur unter engen Voraussetzungen untersagt werden. Das Urteil war ein Paukenschlag, denn das Gesellschaftsrecht war zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Maße harmonisiert, dass die Niederlassung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat selbstverständlich gewesen wäre. Im Gegenteil: In den meisten Mitgliedstaaten und so auch in Deutschland herrschte die sog. Sitztheorie, eine Gesellschaft wurde nach dem recht des Staates beurteilt, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hatte. Zog etwa eine britische Ltd. nach Deutschland, fehlte es dieser für eine Anerkennung als GmbH an den Errichtungsvoraussetzungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 GmbHG: Form des Gesellschaftsvertrags">§§ 2 ff. GmbHG</a>, sie wurde als GbR behandelt – mit der Folge einer persönlichen Haftung der Gesellschafter entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/128.html" target="_blank">§ 128 HGB</a> (dazu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 146, 341" target="_blank" title="BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00: ARGE - Ist Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts rechtsf&auml;hig?">BGHZ 146, 341</a> – ARGE Weißes Roß).</p>
<p>Kaum hatte sich die erste Aufregung gelegt, folgte im Jahr 2002 schon der zweite Paukenschlag – diesmal war Deutschland betroffen: Die Überseering BV (eine GmbH niederländischen Rechts) verlegte ihren Verwaltungssitz nach Düsseldorf. Dort klagt sie aus einem Werkvertrag gegen einen Schuldner, doch das deutsche Gericht verweigert die BV die Parteifähigkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/50.html" target="_blank" title="&sect; 50 ZPO: Parteif&auml;higkeit">§ 50 ZPO</a>), weil sie nach deutschem Recht nicht rechtsfähig sei. Dazu meint der EuGH:</p>
<p>„Es stellt eine mit den <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/43.html" target="_blank" title="Art. 43 EG: (ex-Art. 52)">Artikeln 43 EG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/48.html" target="_blank" title="Art. 48 EG: (ex-Art. 58)">48 EG</a> grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet.“</p>
<p>Insoweit ergaben sich kaum Neuerungen zur Rechtsprechung aus dem Centros-Urteil. Deutschland hatte den ZUZUG einer mitgliedstaatlichen Gesellschaft untersagt, das war mit Centros nicht vereinbar. Neu und daher interessant waren hingegen die Aussagen zur zulässigen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit:</p>
<p>„In dieser Hinsicht lässt es sich zwar nicht ausschließen, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus, unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, solche Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/43.html" target="_blank" title="Art. 43 EG: (ex-Art. 52)">Artikeln 43 EG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/48.html" target="_blank" title="Art. 48 EG: (ex-Art. 58)">48 EG</a> zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich, so dass sie gegen diese Vorschriften verstößt.“</p>
<p>Der EuGH benennt hier erstmals die Kriterien, nach denen sich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen lässt. In der Sache handelt es sich um den etwa aus der Rs. Keck oder Gebhard bekannten Vier-Stufen-Test, gemünzt auf die Niederlassungsfreiheit. Infolge der Überseering-Entscheidung war der BGH gezwungen, für Gesellschaften aus der EG die Sitztheorie aufzugeben und die Gründungstheorie anzuerkennen. Für Gesellschaften z.B. aus der Schweiz gilt nach wie vor die Sitztheorie (BGH, Urt. v. 27.10.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 158/06" target="_blank" title="BGH, 27.10.2008 - II ZR 158/06: Immobilien - Vollmacht f&uuml;r Stadt f&uuml;r Grundst&uuml;cksangelegenheiten...">II ZR 158/06</a>, BGHZ 178, 192 – Trabrennbahn).</p>
<p>Die Mitgliedstaaten reagierten. Zwar anerkannten sie, dass sie verpflichtet waren, Zweigniederlassungen von Scheinauslandsgesellschaften einzutragen. Man versuchte aber, diese den heimischen Gesellschaften gleichzustellen. Die Niederlande erließen ein Gesetz, nach dem die für eine BV geltenden Kapitalaufbringungsvorschriften auch für eine Scheinauslandsgesellschaft gelten sollten. Betroffen davon war eine Ltd. mit dem wohlklingenden Namen „Inspire Art“. Inspiriert von seinen vorherigen Urteilen, befand der EuGH im Jahr 2003, nachdem die Ltd. sich gerichtlich gegen die Gleichstellung mit einer BV gewehrt hatte:</p>
<p>„Die <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/43.html" target="_blank" title="Art. 43 EG: (ex-Art. 52)">Artikel 43 EG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/48.html" target="_blank" title="Art. 48 EG: (ex-Art. 58)">48 EG</a> stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.“</p>
<p>Demnach wäre es also unzulässig, wenn Deutschland das Kapitalerfordernis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 GmbHG: Stammkapital; Gesch&auml;ftsanteil">§ 5 GmbHG</a> auch auf eine Ltd. erstrecken würde, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat. Umstritten ist, ob das deutsche Mitbestimmungsrecht auf Scheinauslandsgesellschaften Anwendung finden kann oder nicht (dazu etwa Thüsing, ZIP 2004, 381).</p>
<p><strong>Centros Reloaded: SEVIC Systems, Cartesio &amp; Co.</strong></p>
<p>Der EuGH hat seine Rechtsprechung zu den <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/43.html" target="_blank" title="Art. 43 EG: (ex-Art. 52)">Artt. 43</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/48.html" target="_blank" title="Art. 48 EG: (ex-Art. 58)">48 EG</a> seitdem in einer Reihe von Urteilen bestätigt und konkretisiert. Genannt seien etwa die Entscheidungen SEVIC Systems, Deutsche Shell sowie jüngst Cartesio. Man darf dem EuGH bescheinigen, dass er den Wettbewerb der (gesellschafts-)Rechtsformen in Europa angefacht hat, dadurch aber auch zu einer weiteren Integration des Binnenmarktes beigetragen hat.</p>
<p>Der europäische Gesetzgeber hat inzwischen Schritte unternommen, die Mobilität von Gesellschaften in Europa zu erhöhen: Mit der SE und der SCE stehen inzwischen zwei Rechtsformen zur Verfügung, die ihren Sitz (auch Satzungssitz) ohne Formwechsel in jeden Mitgliedstaat verlegen können. Zudem besteht seit einigen Jahren infolge einer Richtlinie die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften. Mit der SPE steht ein europäischer „GmbH-Konkurrent“ schon in den Startlöchern.</p>
<p><strong>Rechtsprechung:</strong> EuGH, Urt. v. 9. 3. 1999, Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-212/97" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-212/97</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1999, I-1459" target="_blank" title="EuGH, 09.03.1999 - C-212/97: Centros">Slg. 1999, I-1459</a> – Centros; EuGH, Urt. v. 5. 11. 2002, Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-208/00" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-208/00</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2002, I-9919" target="_blank" title="EuGH, 05.11.2002 - C-208/00: Gesellschaftsrecht - &quot;Sitztheorie&quot; unvereinbar mit dem EG-Vertrag">Slg. 2002, I-9919</a> – Überseering; EuGH, Urt. v. 30. 9. 2003, Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-167/01" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-167/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2003, I-10155" target="_blank" title="EuGH, 30.09.2003 - C-167/01: Gesellschaftsrecht - Rechtsf&auml;higkeit ausl&auml;ndischer Gesellschaften">Slg. 2003, I-10155</a> – Inspire Art.</p>
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		<item>
		<title>Politisch brisantes BVerfG-Urteil: BND-Untersuchungsausschuss wurde durch die Bundesregierung nicht hinreichend informiert &#8211; Rechte des Bundestages daher verletzt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/politisch-brisantes-bverfg-urteil-bnd-untersuchungsausschuss-wurde-durch-die-bundesregierung-nicht-hinreichend-informiert-rechte-des-bundestages-daher-verletzt/</link>
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		<pubDate>Sat, 25 Jul 2009 08:04:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 44 GG]]></category>
		<category><![CDATA[BND-Untersuchungsausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Enqueterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung]]></category>
		<category><![CDATA[Kurnaz]]></category>
		<category><![CDATA[Organstreit]]></category>
		<category><![CDATA[Steinmeier]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungsausschuss]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=805</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das BVerfG hat in seinem mit Spannung erwarteten Beschluss zum BND-Untersuchungsausschuss (17.06.2009, Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 3/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvE 3/07</a>) entschieden, dass die Bundesregierung das Informations- und Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/44.html" target="_blank">Art. 44 GG</a> verletzt habe (prozessual war ein Organstreit, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/93.html" target="_blank">Art. 93 I Nr. 1 GG</a>, einschlägig). Der Ausschuss hatte sich mit brisanten politischen Themen beschäftigt. Es ging namentlich um Verwicklungen des BND im Irak, CIA-Flüge über Deutschland, Verschleppungen während des Irakkrieges, den Fall Murat Kurnaz und vor allem auch um die Rolle von SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier, der damals unter Schröder das Kanzleramt führte. Auch Otto Schily war von dem Ausschuss befragt worden. Über all diese kleinen und großen Skandale war in den Medien ausführlich berichtet worden.</p>
<p><strong>Unkooperatives Verhalten der Regierung war verfassungswidrig</strong></p>
<p>Die Arbeit des BND-Untersuchungsausschusses wurde von der Regierung jedoch erwartungsgemäß nicht gerade durch kooperatives Verhalten erleichtert: Sie hatte dem Ausschuss nur eingeschränkte Aussagegenehmigungen erteilt und die Herausgabe von Akten nur eingeschränkt genehmigt. Dadurch habe die Regierung das Recht des Bundestages aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/44.html" target="_blank">Art.</a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hat in seinem mit Spannung erwarteten Beschluss zum BND-Untersuchungsausschuss (17.06.2009, Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvE 3/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvE 3/07</a>) entschieden, dass die Bundesregierung das Informations- und Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/44.html" target="_blank">Art. 44 GG</a> verletzt habe (prozessual war ein Organstreit, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/93.html" target="_blank">Art. 93 I Nr. 1 GG</a>, einschlägig). Der Ausschuss hatte sich mit brisanten politischen Themen beschäftigt. Es ging namentlich um Verwicklungen des BND im Irak, CIA-Flüge über Deutschland, Verschleppungen während des Irakkrieges, den Fall Murat Kurnaz und vor allem auch um die Rolle von SPD-Kanzlerkandidat Frank-Walter Steinmeier, der damals unter Schröder das Kanzleramt führte. Auch Otto Schily war von dem Ausschuss befragt worden. Über all diese kleinen und großen Skandale war in den Medien ausführlich berichtet worden.</p>
<p><strong>Unkooperatives Verhalten der Regierung war verfassungswidrig</strong></p>
<p>Die Arbeit des BND-Untersuchungsausschusses wurde von der Regierung jedoch erwartungsgemäß nicht gerade durch kooperatives Verhalten erleichtert: Sie hatte dem Ausschuss nur eingeschränkte Aussagegenehmigungen erteilt und die Herausgabe von Akten nur eingeschränkt genehmigt. Dadurch habe die Regierung das Recht des Bundestages aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/44.html" target="_blank">Art. 44 GG</a> (sog. Enquêterecht/parlamentarisches Untersuchungsrecht) missachtet, urteilte das BVerfG. Dieses Infomationsrecht des Parlaments ist ein zentrales Mittel zur Gewährleistung der wechselseitigen Kontrolle der Gewalten. Es ermöglicht vor allem auch der Opposition, eine (öffentlichkeits-)wirksame Kontrolle der Regierung vorzunehmen, denn in der Regel steht die Parlamentsmehrheit hinter der Regierung und unterlässt &#8220;unangenehme Fragen&#8221;.</p>
<p><strong>Grenzen des Untersuchungsrechts (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/44.html" target="_blank">Art. 44 GG</a>)</strong></p>
<p>Das Untersuchungsrecht unterliegt aber auch verfassungsrechtlichen Grenzen: Dies ist zum einen der sog. &#8220;Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung&#8221; und zum anderen das Staatswohl. Mit dieser Formel vom &#8220;Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung will das BVerfG einen Ausgleich schaffen zwischen der Kontrollaufgabe des Bundestages einerseits und den Interessen der Regierung an einem eigenverantwortlichen und störungsfreien politischen Arbeiten andererseits.</p>
<p><strong>Pauschale Aussagen der BReg genügen dem BVerfG nicht</strong></p>
<p>Das BVerfG betont jedoch in der Entscheidung zum BND-Untersuchungsausschuss, dass ein pauschales Berufen auf solche Grenzen nicht ausreiche, um eine Einschränkung des Rechts aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/44.html" target="_blank">Art. 44 GG</a> zu rechtfertigen. Der Ausschuss kann grdsl. gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/44.html" target="_blank">Art. 44 I GG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/PUAG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 PUAG: Beweiserhebung">§ 17 I PUAG</a> im Rahmen seines Untersuchungsauftrages alle erforderlichen Beweise erheben. Beweiserhebungsgrenze ist dabei grundsätzlich nur der Untersuchungsauftrag, wie er als Rahmen durch den Bundestag bei der Einsetzung des Ausschusses vorgegeben wurde. Die Grenze des &#8220;Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung&#8221; schlussfolgert das BVerfG aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz. Jedoch ist dieser Kernbereich nicht ohne weiteres verletzt, vor allem wenn es sich um abgeschlossene Vorgänge handelt. Die Regierung muss vielmehr substantiiert darlegen, warum sie sich nicht in der Lage sieht, die Untersuchung zu fördern, denn der Gewaltenteilungsgrundsatz streitet auch für die Kontrollrechte des Untersuchungsausschusses. Auch das Staatswohl sei durch die Untersuchungen nicht gefährdet, zumindest habe die Regierung auch dies nicht hinreichend dargelegt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schuldenbremse im Grundgesetz: Steuerpläne von Union verfassungwidrig?</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/schuldenbremse-im-grundgesetz-steuerplane-von-union-verfassungwidrig/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/schuldenbremse-im-grundgesetz-steuerplane-von-union-verfassungwidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 05:57:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldenbremse]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In einem <a title="Schuldenbremse" href="http://www.welt.de/politik/deutschland/article4165857/Experte-Steuerplaene-von-Union-verfassungwidrig.html" target="_blank">Artikel der Welt-Online</a> äußert sich der Finanzrechtler Joachim Wieland über die Verfassungsmäßigkeit der im Grundgesetz vorgesehenen Schuldenbremse. Seiner Meinung nach ist dieser Plan nicht mit der Verfassung vereinbar, da die neue Schuldenbremse im Grundgesetz den Staat dazu zwinge, Mehreinnahmen zur Schuldentilgung anstatt für Entlastungen aufzubrauchen.</p>
<p>Für die Klausuren ist dieses Thema eher außen vor zu lassen. Für die mündliche Prüfung sind Kenntnisse in diesem Bereich aber durchaus von Bedeutung (insbesondere, wenn ein Verfassungsrechtler oder Steuerrechtler der Prüfungskommission beiwohnt).</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <a title="Schuldenbremse" href="http://www.welt.de/politik/deutschland/article4165857/Experte-Steuerplaene-von-Union-verfassungwidrig.html" target="_blank">Artikel der Welt-Online</a> äußert sich der Finanzrechtler Joachim Wieland über die Verfassungsmäßigkeit der im Grundgesetz vorgesehenen Schuldenbremse. Seiner Meinung nach ist dieser Plan nicht mit der Verfassung vereinbar, da die neue Schuldenbremse im Grundgesetz den Staat dazu zwinge, Mehreinnahmen zur Schuldentilgung anstatt für Entlastungen aufzubrauchen.</p>
<p>Für die Klausuren ist dieses Thema eher außen vor zu lassen. Für die mündliche Prüfung sind Kenntnisse in diesem Bereich aber durchaus von Bedeutung (insbesondere, wenn ein Verfassungsrechtler oder Steuerrechtler der Prüfungskommission beiwohnt).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EU-Subventionen für Landwirte dürfen veröffentlicht werden</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eu-subventionen-fur-landwirte-durfen-veroffentlicht-werden/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 15:47:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>stephan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[APR]]></category>
		<category><![CDATA[eu-subventionen]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirt]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das OVG Koblenz urteilte am 14.7.2009 (Az <span class="data"><span class="filenumber"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10601/09" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2009 - 10 B 10601/09">10 B 10601/09</a>.OVG)</span></span>, dass die Landwirte, die Agrarsubventionen erhalten, die Veröffentlichung der ihm gewährten Mittel hinnehmen müssen. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einem Beschluss des hessischen VGH (09.06.2009, Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 1503/09" target="_blank" title="VGH Hessen, 09.06.2009 - 10 B 1503/09">10 B 1503/09</a> u. a.).<a href="http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8027.htm" target="_self"></a></p>
<p><strong>Öffentliches Interesse wiegt hier schwerer als Persönlichkeitsrechte des Landwirts</strong></p>
<p>Das Persönlichkeitsrecht des Landwirtes sei zwar nicht unerheblich tangiert, aber im Ergebnis würden die öffentlichen Interessen hier Vorrang genießen. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung der Agrarförderung für das Jahr 2007 (konkludent) auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet habe.</p>
<p>Die Veröffentlichung der Subvention sei jedenfalls durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Die einschlägige nationale Regelung dient der Umsetzung europäischer Vorgaben. Durch diese Regelung soll die Transparenz der Subverntionsvergabe erhöht werden. Die Verwendung der EU-Gelder, die gerade im Bereich der Landwirtschaft beträchtlich sind, soll besser durch die Öffentlichkeit kontrolliert werden können.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Dieser Fall eignet sich gut als Verwaltungsrechtsklausur kombiniert mit verfassungsrechtlichen Wertungsfragen sowie europarechtlichen Gesichtspunkten.&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OVG Koblenz urteilte am 14.7.2009 (Az <span class="data"><span class="filenumber"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10601/09" target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2009 - 10 B 10601/09">10 B 10601/09</a>.OVG)</span></span>, dass die Landwirte, die Agrarsubventionen erhalten, die Veröffentlichung der ihm gewährten Mittel hinnehmen müssen. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einem Beschluss des hessischen VGH (09.06.2009, Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 1503/09" target="_blank" title="VGH Hessen, 09.06.2009 - 10 B 1503/09">10 B 1503/09</a> u. a.).<a href="http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8027.htm" target="_self"></a></p>
<p><strong>Öffentliches Interesse wiegt hier schwerer als Persönlichkeitsrechte des Landwirts</strong></p>
<p>Das Persönlichkeitsrecht des Landwirtes sei zwar nicht unerheblich tangiert, aber im Ergebnis würden die öffentlichen Interessen hier Vorrang genießen. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung der Agrarförderung für das Jahr 2007 (konkludent) auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet habe.</p>
<p>Die Veröffentlichung der Subvention sei jedenfalls durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Die einschlägige nationale Regelung dient der Umsetzung europäischer Vorgaben. Durch diese Regelung soll die Transparenz der Subverntionsvergabe erhöht werden. Die Verwendung der EU-Gelder, die gerade im Bereich der Landwirtschaft beträchtlich sind, soll besser durch die Öffentlichkeit kontrolliert werden können.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p>Dieser Fall eignet sich gut als Verwaltungsrechtsklausur kombiniert mit verfassungsrechtlichen Wertungsfragen sowie europarechtlichen Gesichtspunkten. Idelaerweise würde sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anbieten, mithilfe dessen der betroffene Landwirt versuchen würde, die Veröffentlichung der Daten zu verhindern.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahrlehrer darf während des Farhunterrichts nicht telefonieren</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/fahrlehrer-darf-wahrend-des-farhunterrichts-nicht-telefonieren/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/fahrlehrer-darf-wahrend-des-farhunterrichts-nicht-telefonieren/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 15:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Führer]]></category>
		<category><![CDATA[StVG]]></category>
		<category><![CDATA[StVO]]></category>

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		<description><![CDATA[<p class="MsoNormal"><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 901/09" target="_blank" title="BVerfG, 02.06.2009 - 2 BvR 901/09">2 BvR 901/09</a>:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde eines Fahrlehrers ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fahrlehrer war wegen verbotenen Mobiltelefonierens während einer Fahrschulübungsfahrt als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Das besondere war hier nur, dass der Fahrschüler am Steuer saß &#8211; der Fahrlehrer war wie bei der Fahrschule üblich nur Beifahrer, wobei er natürlich über die zusätzlichen Gas-, Brems- und Kupplungspedale verfügt.</p>
<p><img class="alignnone" title="Fahrschule" src="http://farm1.static.flickr.com/164/400724608_eaa3381bb1.jpg?v=0" alt="" width="231" height="174" /></p>
<p>Seine Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung.</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Fahrlehrer gilt als verantwortlicher Fahrzeugführer</strong></p>
<p><span>Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei laut dem BVerfG bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Führerscheinprüfung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gelte. Er unterliegt deshalb den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten  wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler. </span></p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p><span>Die ablehnende Annahmeentscheidung des BVerfG ist als solche nicht unbedingt als relevant für das Examen</span>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><strong>Zu BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 901/09" target="_blank" title="BVerfG, 02.06.2009 - 2 BvR 901/09">2 BvR 901/09</a>:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Fall die Verfassungsbeschwerde eines Fahrlehrers ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fahrlehrer war wegen verbotenen Mobiltelefonierens während einer Fahrschulübungsfahrt als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Das besondere war hier nur, dass der Fahrschüler am Steuer saß &#8211; der Fahrlehrer war wie bei der Fahrschule üblich nur Beifahrer, wobei er natürlich über die zusätzlichen Gas-, Brems- und Kupplungspedale verfügt.</p>
<p><img class="alignnone" title="Fahrschule" src="http://farm1.static.flickr.com/164/400724608_eaa3381bb1.jpg?v=0" alt="" width="231" height="174" /></p>
<p>Seine Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung.</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Fahrlehrer gilt als verantwortlicher Fahrzeugführer</strong></p>
<p><span>Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei laut dem BVerfG bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Führerscheinprüfung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gelte. Er unterliegt deshalb den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten  wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler. </span></p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<p><span>Die ablehnende Annahmeentscheidung des BVerfG ist als solche nicht unbedingt als relevant für das Examen einzustufen. Der Fakt, dass ein Fahrlehrer jedoch als &#8220;Führer eines Fahrzeugs&#8221; i.S.d. StVG/StVO einzustufen ist, verdient besondere Aufmerksamkeit. Dieses Sonderwissen kann in einer Zivilrechtsklausur relevant werden, wenn die Haftung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 StVG: Ersatzpflicht des Fahrzeugf&uuml;hrers">§ 18 StVG</a> zu prüfen ist. Weiterhin kann in einem etwas exotischeren Fall im Ö-Recht die Fahtzeugführer-eigenschaft bei Maßnahmen nach dem OWiG von Bedeutung sein.</span></p>
<p><span>Weiterhin kann diese Entscheidung als Anreiz gesehen werden, sich mit dem vorgeschalteten Annahmeverfahren beim BVerfG nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html" target="_blank">§ 93a BVerfGG</a> zu beschäftigen. Ein Grobüberblick über das Recht der Ordnungswiedrigkeiten kann je nach Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung auch von großem Nutzen sein.</span></p>
<p class="MsoNormal">
]]></content:encoded>
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		<title>Alles neu macht der Julei&#8230;</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/alles-neu-macht-der-julei/</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Jul 2009 17:31:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Soweit man das aus sicherer Entfernung beurteilen kann, brennt in Schleswig Holstein der (politische) Baum. Intrigen und Wortbruch, gegenseitige Vorwürfe; aber was bleibt jenseits des politischen Hickhacks? Als schöner Aufhänger dienen die aktuellen Ereignisse, um ein Thema aus dem Staatsorganisationsrecht zu wiederholen: Neuwahlen bzw. Auflösung des Bundestages und konstruktives Misstrauensvotum. Die Vorschriften hinsichtlich der einzelnen Landesparlamente sollten aber bei der Examensvorbereitung zumindest grob parat sein.</p>
<p>Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass die Amtsdauer der Bundesregierung mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet, dies folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/39.html" target="_blank">Art. 39 I 2 GG</a>. Ausnahmen bilden allerdings die <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/67.html" target="_blank">Art. 67</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">68 GG</a>.</p>
<p><strong>Das konstruktive Misstrauensvotum des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/67.html" target="_blank">Art. 67 GG</a></strong><br />
Das konstruktive Misstrauensvotum ist das einzige Instrument, den Bundeskanzler gegen seinen Willen und nach Ersuchen des Bundespräsidenten abzulösen. Wichtig und entscheidend ist allerdings, dass der Bundeskanzler seines Amtes nur dann verlustig werden kann, wenn zugleich ein neuer Kandidat gewählt wird. Eindruck in der mündlichen Prüfung könnt ihr schinden, wenn ihr die entsprechende Vorschrift der WRV kennt: Art 54 S.1 WRV ermöglichte&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soweit man das aus sicherer Entfernung beurteilen kann, brennt in Schleswig Holstein der (politische) Baum. Intrigen und Wortbruch, gegenseitige Vorwürfe; aber was bleibt jenseits des politischen Hickhacks? Als schöner Aufhänger dienen die aktuellen Ereignisse, um ein Thema aus dem Staatsorganisationsrecht zu wiederholen: Neuwahlen bzw. Auflösung des Bundestages und konstruktives Misstrauensvotum. Die Vorschriften hinsichtlich der einzelnen Landesparlamente sollten aber bei der Examensvorbereitung zumindest grob parat sein.</p>
<p>Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass die Amtsdauer der Bundesregierung mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet, dies folgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/39.html" target="_blank">Art. 39 I 2 GG</a>. Ausnahmen bilden allerdings die <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/67.html" target="_blank">Art. 67</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">68 GG</a>.</p>
<p><strong>Das konstruktive Misstrauensvotum des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/67.html" target="_blank">Art. 67 GG</a></strong><br />
Das konstruktive Misstrauensvotum ist das einzige Instrument, den Bundeskanzler gegen seinen Willen und nach Ersuchen des Bundespräsidenten abzulösen. Wichtig und entscheidend ist allerdings, dass der Bundeskanzler seines Amtes nur dann verlustig werden kann, wenn zugleich ein neuer Kandidat gewählt wird. Eindruck in der mündlichen Prüfung könnt ihr schinden, wenn ihr die entsprechende Vorschrift der WRV kennt: Art 54 S.1 WRV ermöglichte eine Abwahl auch dann, wenn kein neuer Kandidat bereit stand und war so ein erheblicher politischer Unsicherheitsfaktor. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/67.html" target="_blank">Art. 67 GG</a> gerade nicht um ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages handelt. Aus der Geschichte sollte zumindest der Fall Helmut Kohl gegen Helmut Schmidt aus dem Jahr 1982 bekannt sein.</p>
<p><strong>Die Vertrauensfrage des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">Art. 68 GG</a></strong><br />
Entscheidender Unterschied zum o.g. konstruktiven Misstrauensvotum ist, dass i.R.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/68.html" target="_blank">Art. 68 GG</a> die Initiative vom Bundeskanzler selbst ausgeht, insofern, dass dieser dem Bundestag die Vertrauensfrage stellt. Wird ihm das Vetrauen nicht ausgesprochen, kann das Parlament vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Zu beachten ist, dass zwischen &#8220;echter&#8221; und &#8220;unechter&#8221; Vertrauensfrage unterschieden wird. Bei ersterer geht es dem Bundeskanzler grundsätzlich darum, seine Stellung in einer politisch instabilen Lage oder bei drohendem Verfall der Mehrheiten im Bundestag, zu festigen. Als &#8220;unechte&#8221; Vertrauensfrage kann demgegenüber der Fall bezeichnet werden, bei dem es dem Bundeskanzler gerade darauf ankommt, ein (für ihn) negatives Ergebnis zu erzielen, um so im Ergebnis Neuwahlen zu ermöglichen. Bekannt sein sollte hier vor allem die Vertrauensfrage Gerhard Schröders aus dem Jahre 2005 (BVerfG Entscheidung http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20050825_2bve000405.html ). Zu beachten ist weiterhin, dass dem Bundeskanzler eine weite Einschätzungsprärogative hinsichtlich der politischen Situation im Lande zugebilligt wird. Die Vertrauensfrage kann auch mit einer Sachantrag gekoppelt werden, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/81.html" target="_blank">Art. 81 I GG</a>.</p>
<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/63.html" target="_blank">Art 63 IV GG</a></strong><br />
Der Vollständikeit halber soll noch die Möglichkeit der Auflösung des Bundestages gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/63.html" target="_blank">Art 63 IV GG</a> erwähnt werden.</p>
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		<item>
		<title>EuGH: Zwangsgeld und Pauschalbetrag für Griechenland wegen unterlassener Rückforderung von Beihilfen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/eugh-zwangsgled-und-pauschalbetrag-fur-griechenland-wegen-unterlassener-ruckfprderung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/eugh-zwangsgled-und-pauschalbetrag-fur-griechenland-wegen-unterlassener-ruckfprderung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2009 13:07:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Alcan]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[§ 48 VwVfg]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Griechenland muss wegen unterlassener Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen an Olympic Airways, ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 16.000 Euro und einen Pauschalbetrag von zwei Millionen Euro zahlen.</p>
<p>Dies entscheid der EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/226.html" target="_blank" title="Art. 226 EG: (ex-Art. 169)">Art. 226 EG</a>. Vorangegangen waren dieser Entscheidung seit 2002 mehrere Erklärungen der Kommission und Verfahren vor dem EuGH auf Grund der Untätigkeit der griechischen Regierung (gekürzt und vereinfacht).</p>
<p><strong>Examensrelevanz hoch</strong></p>
<p>Wichtig und relevant für die Examensvorbereitung: Erneut hat der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass für die Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EG/87.html" target="_blank" title="Art. 87 EG: (ex-Art. 92)">Art 87 EG</a>) das nationale Recht anzuwenden sei. Hier gehört insbesondere die Entscheidung &#8220;Alcan Deutschland GmbH&#8221; zum absoluten Pflichtstoff. Demnach werden die deutschen Vorschriften des VwVfG, insbesondere <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&#167; 48 BVwVfG: R&#252;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 VwVfG</a> &#8220;europarechtsfreundlich&#8221; modifiziert:</p>
<ul>
<li>Das Ermessen aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&#167; 48 BVwVfG: R&#252;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 I S.1 VwVfG</a> reduziert sich auf Null; begründet werden kann dies mit dem überragenden Gemeinschaftsinteresse und der Allzweckwaffe des</li></ul><p>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Griechenland muss wegen unterlassener Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen an Olympic Airways, ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 16.000 Euro und einen Pauschalbetrag von zwei Millionen Euro zahlen.</p>
<p>Dies entscheid der EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/226.html" target="_blank" title="Art. 226 EG: (ex-Art. 169)">Art. 226 EG</a>. Vorangegangen waren dieser Entscheidung seit 2002 mehrere Erklärungen der Kommission und Verfahren vor dem EuGH auf Grund der Untätigkeit der griechischen Regierung (gekürzt und vereinfacht).</p>
<p><strong>Examensrelevanz hoch</strong></p>
<p>Wichtig und relevant für die Examensvorbereitung: Erneut hat der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass für die Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EG/87.html" target="_blank" title="Art. 87 EG: (ex-Art. 92)">Art 87 EG</a>) das nationale Recht anzuwenden sei. Hier gehört insbesondere die Entscheidung &#8220;Alcan Deutschland GmbH&#8221; zum absoluten Pflichtstoff. Demnach werden die deutschen Vorschriften des VwVfG, insbesondere <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 VwVfG</a> &#8220;europarechtsfreundlich&#8221; modifiziert:</p>
<ul>
<li>Das Ermessen aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 I S.1 VwVfG</a> reduziert sich auf Null; begründet werden kann dies mit dem überragenden Gemeinschaftsinteresse und der Allzweckwaffe des &#8220;effet utile&#8221;.</li>
<li>&#8220;Ungeschriebener&#8221; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 II S.3 Nr.4 VwVfG</a>, Einschränkung des Vertrauens</li>
<li>&#8220;Grobe Fahrlässigkeit&#8221; iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 III S.3 Nr.3 VwVfG</a> umfasst auch den Umstand, dass sich der Empfänger der Beihilfe nicht hinsichtlich eines evtl. erforderlichen Notifizierungsverfahrens kundig gemacht hat. Dies gilt selbst dann, wenn die zuständigen Behörden darauf nicht hingewiesen, bzw. dieses nicht beachtet haben. Begründet werden kann dies mit der Sorgfalt eines Unternehmers, der sich im geschäftlichen Verkehr auch den Wirkungen des Gemeinschaftsrechts, das schon viele Aspekte des Geschäftslebens regelt und beeinflusst, gewiss sein muss.</li>
<li>Die Jahresfrist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§ 48 IV VwVfG</a> beginnt mit der Entscheidung der Kommission</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49a.html" target="_blank" title="&sect; 49a BVwVfG: Erstattung, Verzinsung">§ 49a II VwVfG</a> kommt nicht zur Anwendung</li>
</ul>
<p>Gerade die Entscheidung &#8220;Alcan&#8221; gehört schon zu den Klassikern und sollte im Examen bekannt sein. Ebenso sei erwähnt, dass es nicht ratsam ist, das Europarecht &#8220;auf Lücke&#8221; zu lernen, denn gerade auch im Zivilrecht und im Rahmen der mündlichen Prüfung und auch im Hinblick auf das aktuelle Tagesgeschehen sind zumindest Grundkenntnisse im Europarecht sinnvoll. Empfohlen werden kann zur Einarbeitung und Wiederholung das Hemmer Basics Skript &#8220;Europarecht&#8221;, ISBN 978-3-89634-819-7, mit dem ich selbst sehr gute Erfahrungen gemacht habe.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Keine Grundrechtsfähigkeit für Stromversorger, die mehrheitlich in staatlicher Hand liegen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-keine-grundrechtsfahigkeit-fur-stromversorger-die-mehrheitlich-in-staatlicher-hand-liegen/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 21:36:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Flucht ins Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Stromversorger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=635</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zu BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1731/05" target="_blank" title="BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05">1 BvR 1731/05</a>:</p>
<p><strong>Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrschtes Stromversorgungsunternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen. </strong></p>
<p>Das BVerfG hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ein Hoheitsträger dürfe nicht durch die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts die eigene Grundrechtsbindung abstreifen und mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben.</p>
<p>Es soll eben keine Möglichkeit der sog. Flucht der öffentlichen Hand ins Privatrecht geben. Der Staat könnte sich ansonsten auf einfache Art und Weise seinen Schutzpflichten entziehen.</p>
<p><strong>Ideal für die Ö-Rechts-Klausur</strong></p>
<p>Bei einer Verfassungsbeschwerde kann dieses Problem schon bei der Antragsfähigkeit oder bei der Beschwerdebefugnis diskutiert werden. In der verwaltungsrechtsrechtlichen Klage ist die Eröffnung des  Verwaltungsrechtswegs fraglich. Auch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kann dieses Problem eine Rolle spielen, wenn es zu diskutieren gilt, inwiefern die Grundrechte eines solchen Unternehmens in die Abwägung mit einfließen können (letzteres lief in abgewandelter Form z.B. auch im Januar in der ersten Ö-Rechts-Klausur).</p>
<p><strong>Mündliche Prüfung</strong></p>
<p>Für die mündliche Prüfung&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1731/05" target="_blank" title="BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05">1 BvR 1731/05</a>:</p>
<p><strong>Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrschtes Stromversorgungsunternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft darf sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen. </strong></p>
<p>Das BVerfG hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ein Hoheitsträger dürfe nicht durch die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts die eigene Grundrechtsbindung abstreifen und mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben.</p>
<p>Es soll eben keine Möglichkeit der sog. Flucht der öffentlichen Hand ins Privatrecht geben. Der Staat könnte sich ansonsten auf einfache Art und Weise seinen Schutzpflichten entziehen.</p>
<p><strong>Ideal für die Ö-Rechts-Klausur</strong></p>
<p>Bei einer Verfassungsbeschwerde kann dieses Problem schon bei der Antragsfähigkeit oder bei der Beschwerdebefugnis diskutiert werden. In der verwaltungsrechtsrechtlichen Klage ist die Eröffnung des  Verwaltungsrechtswegs fraglich. Auch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kann dieses Problem eine Rolle spielen, wenn es zu diskutieren gilt, inwiefern die Grundrechte eines solchen Unternehmens in die Abwägung mit einfließen können (letzteres lief in abgewandelter Form z.B. auch im Januar in der ersten Ö-Rechts-Klausur).</p>
<p><strong>Mündliche Prüfung</strong></p>
<p>Für die mündliche Prüfung bietet sich dieses Urteil ebenso besonders an, da hier die in in Verknüpfung zur Fallfrage die verschiedenen Arten des Verwaltungshandels erläutert werden können.</p>
<p>Auch kann im Rahmen dieser Frage grundsätzliches Wissen zu <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank">Art. 19 Abs. 3 GG</a> (Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen nur dann, wenn sie dem Wesen nach auf diese anwendbar sind) abgefragt werden. Wichtig ist in diesem Rahmen z.B. die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei juristische Personen seinen Schutz entfaltet. Dies wird jedenfalls wegen der sozialen Geltungswirkung und der Firmenidentität (Corporate Identity) zu bejahen sein.</p>
<p>Alles in allem eine einfach zu lösende Fragestellung, die auf jeden Fall auch ohne Kenntnis des Urteils beherrscht werden sollte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Setzen, Sechs!</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/setzen-sechs/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 14:48:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[allgmeines persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[lehrerbewertung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Schüler bewerten ihre Lehrer im Internet. Was zu unseren Zeiten selbst in der Abiturzeitung schon höchst umstritten war, wird nun auch in Zukunft online jederzeit möglich sein.  Der BHG entschied vergangene Woche im Rahmen einer Revision, dass die Lehrerbewertung auf der Internetseite <a href="http://www.spickmich.de/">www.spickmich.de</a> , jedenfalls für registrierte User, grundsätzlich möglich ist.</p>
<p><strong>4,3 nicht gut genug</strong><br />
Geklagt hatte einer Lehrerin, die sich mit ihrem Unterlassungsanspruch vergeblich durch die Instanzen bis zum höchsten Zivilgericht gekämpft hatte und auch dort letztlich keinen Erfolg hatte. Sie wurde auf besagter Seite mit einer Zensur von 4,3 bewertet.</p>
<p><strong>Meinungsfreiheit genießt Vorrang</strong><br />
Auf besagter Internetseite ist es möglich, Lehrerbewertungen nach Schulnote abzugeben; ergänzt werden diese durch einfache Schlagwörter wie „cool“ oder „witzig“. Zusammengerechnet und geteilt ergibt sich dann eine Endnote für den Betroffenen. Der BGH sah zum einen die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten als zulässig an, ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin (ua. in <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/29.html" target="_blank" title="&#167; 29 BDSG: Gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der &#220;bermittlung">§ 29 BDSG</a>) hätte sich allenfalls aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, als&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schüler bewerten ihre Lehrer im Internet. Was zu unseren Zeiten selbst in der Abiturzeitung schon höchst umstritten war, wird nun auch in Zukunft online jederzeit möglich sein.  Der BHG entschied vergangene Woche im Rahmen einer Revision, dass die Lehrerbewertung auf der Internetseite <a href="http://www.spickmich.de/">www.spickmich.de</a> , jedenfalls für registrierte User, grundsätzlich möglich ist.</p>
<p><strong>4,3 nicht gut genug</strong><br />
Geklagt hatte einer Lehrerin, die sich mit ihrem Unterlassungsanspruch vergeblich durch die Instanzen bis zum höchsten Zivilgericht gekämpft hatte und auch dort letztlich keinen Erfolg hatte. Sie wurde auf besagter Seite mit einer Zensur von 4,3 bewertet.</p>
<p><strong>Meinungsfreiheit genießt Vorrang</strong><br />
Auf besagter Internetseite ist es möglich, Lehrerbewertungen nach Schulnote abzugeben; ergänzt werden diese durch einfache Schlagwörter wie „cool“ oder „witzig“. Zusammengerechnet und geteilt ergibt sich dann eine Endnote für den Betroffenen. Der BGH sah zum einen die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten als zulässig an, ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin (ua. in <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 BDSG: Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der &Uuml;bermittlung">§ 29 BDSG</a>) hätte sich allenfalls aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, als besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts,  Art.  <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2</a>  I GG ivm. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a> ergeben können. Vorliegend stellt der BGH allerdings fest, dass die Meinungsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 I 1 GG</a>, im Rahmen einer umfassenden Abwägung, Vorrang genießt. Abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Gegenstand der Bewertungen, nämlich die berufliche Tätigkeit, innerhalb derer sich der Betroffene wissentlich und willentlich in eine Sphäre des sozialen Kontakts aufhält und sich der „Außenwirkung“ seines Verhaltens bewusst sein muss. Die Privats- oder gar Intimsphäre sieht der BHG wohl nicht betroffen. Mit einer ähnlichen Abwägung kann auch die Übermittlung der Daten an die User der Seite als zulässig erachtet werden, auch hier ist der Kommunikationsfreiheit und dem Informationsinteresse der Vorrang einzuräumen.<br />
Besondere Umstände, wie das Vorliegen von Schmähkritik oder Beleidigungen hat der BGH nicht erkannt, bzw. wurden nicht vorgetragen.</p>
<p><strong>Relevanz</strong><br />
Ein Fall, wie er im Examen laufen könnte, im Zivilrecht, aber eher noch im Öffentlichen Recht als Verfassungsbeschwerde. Die Drittwirkung der Grundrechte, deren Bedeutung in zivilrechtlichen Abwehransprüchen, die umfangreiche Abwägung zwischen APR und Meinungsfreiheit sind absoluter Pflichtstoff für die Vorbereitung aufs Examen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG-Urteil zum Reformvertrag von Lissabon &#8211; Deutschland darf Ratifizierung noch nicht abschließen!</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vertrag-von-lissabon-bverfg-urteil/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/vertrag-von-lissabon-bverfg-urteil/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 12:41:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><strong>Zustimmungsgesetz ist zwar verfassungskonform, nicht aber die Begleitgesetze zur parlamentarischen Beteiligung</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute am 30.06.2009 das mit Spannung erhoffte Urteil zum Reformvertrag von Lissabon getroffen: Das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Vertragswerk ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Bevor Bundespräsident Horst Köhler allerdings seine Unterschrift unter den Vertrag setzen darf, müssen zunächst die Beteiligungsrechte von<strong> <span style="font-weight: normal;">Bundestag und Bundesrat</span></strong> gestärkt werden.</p>
<p><strong>Begleitgesetze verfassungswidrig</strong></p>
<p>Die deutschen Begleitgesetze, die die parlamentarische Beteiligung am Erlass europäischer Vorschriften regeln, müssen laut Aussage des BVerfG auf nationaler Ebene die parlamentarische Integrationsverantwortung noch stärker umsetzen und dabei auch die Interessen der Länder wahren. Wie eine solche Gestaltung auszusehen hat, wird sich im Laufe der neuen Verhandlungen zeigen.</p>
<p><strong>Jetzt ist zügiges Handeln von Bundestag und Bundesregierung gefragt</strong></p>
<p>Der Vertrag soll spätestens Anfang 2010 in Kraft treten. Bundespräsident Horst Köhler hatte seine Unterschrift unter den Vertrag mit Rücksicht auf die Karlsruher Entscheidung vorausschauend zurückgestellt. Im August soll eine Sondersitzung des Bundestags zusammenkommen. Dabei soll die erste Lesung eines neuen Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungsrechte des Parlaments in EU-Fragen noch in der Sommerpause beraten&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zustimmungsgesetz ist zwar verfassungskonform, nicht aber die Begleitgesetze zur parlamentarischen Beteiligung</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat heute am 30.06.2009 das mit Spannung erhoffte Urteil zum Reformvertrag von Lissabon getroffen: Das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Vertragswerk ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Bevor Bundespräsident Horst Köhler allerdings seine Unterschrift unter den Vertrag setzen darf, müssen zunächst die Beteiligungsrechte von<strong> <span style="font-weight: normal;">Bundestag und Bundesrat</span></strong> gestärkt werden.</p>
<div class="wp-caption aligncenter" style="width: 412px"><img title="Der zweite Senat des BVerfG" src="http://www.bverfg.de/grafiken/senate/senat_2.jpg" alt="Der zweite Senat des BVergG" width="402" height="276" /><p class="wp-caption-text">Der zweite Senat des BVerfG</p></div>
<p><strong>Begleitgesetze verfassungswidrig</strong></p>
<p>Die deutschen Begleitgesetze, die die parlamentarische Beteiligung am Erlass europäischer Vorschriften regeln, müssen laut Aussage des BVerfG auf nationaler Ebene die parlamentarische Integrationsverantwortung noch stärker umsetzen und dabei auch die Interessen der Länder wahren. Wie eine solche Gestaltung auszusehen hat, wird sich im Laufe der neuen Verhandlungen zeigen.</p>
<p><strong>Jetzt ist zügiges Handeln von Bundestag und Bundesregierung gefragt</strong></p>
<p>Der Vertrag soll spätestens Anfang 2010 in Kraft treten. Bundespräsident Horst Köhler hatte seine Unterschrift unter den Vertrag mit Rücksicht auf die Karlsruher Entscheidung vorausschauend zurückgestellt. Im August soll eine Sondersitzung des Bundestags zusammenkommen. Dabei soll die erste Lesung eines neuen Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungsrechte des Parlaments in EU-Fragen noch in der Sommerpause beraten werden.</p>
<p><strong>Kontinuität nach Maastricht, Bananenmarkt und Solange II?</strong></p>
<p>Nachdem das BVerfG in seiner ursprünglichen Rechtsprechung (&#8220;Solange I&#8221;) sich umfassende Prüfungskompetenzen im Rahmen von Entscheidungen mit Bezug zur Europäischen Union zuschrieb, hatte es seit der Entscheidung &#8220;Solange II&#8221; seine Gerichtsbarkeit zu Gunsten des EuGH stark eingeschränkt und den Vorrang des Europarechts weitestgehend anerkannt. Diese Rechtsprechung hat das BVerfG im Rahmen der Maastricht- und Bananenmarktentscheidung konsequent fortgeführt.</p>
<p>Zu bewerten wird noch sein, inwiefern sich die Entscheidung zum Reformvertrag von Lissabon in dieser Reihe von Urteilen einfügt. Für die mündliche Prüfung empfiehlt es sich jetzt aber auf jeden Fall, die oben genannten Entscheidungen sowie den generellen Aufbau der Europäischen Union nochmals gründlich nachzuarbeiten. Außerdem sollte man sich mit den wesentlichen Neuerungen des Reformvertrags sowie dem Verfahren der Ratifizierung und dem Stand im europäischen Ausland vertraut machen.</p>
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		<title>BVerfG: Bezeichnung als &#8220;durchgeknallt&#8221; ist keine Schmähkritik</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bverfg-bezeichnung-als-durchgeknallt-ist-keine-schmahkritik/</link>
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		<pubDate>Sat, 27 Jun 2009 10:58:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Schmähkritik]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2272/04" target="_blank" title="BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04">1 BvR 2272/04</a></p>
<p><strong>Zum Sachverhalt</strong></p>
<p>Michael Neumann &#8211; ein Mitherausgeber der Zeit &#8211; hatte sich in einer Talk-Show über die damals in den Medien viel beachtete Drogenaffäre des Moderators Michel Friedmann geäußert. In diesem Kontext bezeichnete er den damals ermittelnden Staatsanwalt als &#8220;durchgeknallt&#8221;. Wegen dieser Äußerung hatte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro verurteilt.</p>
<p><img class="alignnone" title="Talkshow" src="http://static.tvguide.com/MediaBin/Galleries/Shows/S_Z/Ta_Th/TalkShowSpikeFeresten/season1/talkshow-spike-feresten-seinfeld8.jpg" alt="" width="218" height="158" /></p>
<p>Das Gericht hatte das Urteil damit begründet, dass hier eine sog. Schmähkritik vorliege. Eine solche Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG generell unzulässig &#8211; eine Abwägung im Einzelfall im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung braucht dann nicht mehr zu erfolgen.</p>
<p><strong>Die Schmähkritik im Prüfungsschema</strong></p>
<p>Eine solche Ausnahme ergibt sich dann entweder daraus, dass bereits der Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG</a> verneint wird, da eine Schmähkritik nicht mehr erfasst sein soll. Alternativ kann aber auch bei der Rechtfertigung ein solcher Ausschluss angenommen werden. Wichtig ist im Gutachten nur, dass ihr das Problem aufwerft und diskutiert. Einen &#8220;absolut&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2272/04" target="_blank" title="BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04">1 BvR 2272/04</a></p>
<p><strong>Zum Sachverhalt</strong></p>
<p>Michael Neumann &#8211; ein Mitherausgeber der Zeit &#8211; hatte sich in einer Talk-Show über die damals in den Medien viel beachtete Drogenaffäre des Moderators Michel Friedmann geäußert. In diesem Kontext bezeichnete er den damals ermittelnden Staatsanwalt als &#8220;durchgeknallt&#8221;. Wegen dieser Äußerung hatte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro verurteilt.</p>
<p><img class="alignnone" title="Talkshow" src="http://static.tvguide.com/MediaBin/Galleries/Shows/S_Z/Ta_Th/TalkShowSpikeFeresten/season1/talkshow-spike-feresten-seinfeld8.jpg" alt="" width="218" height="158" /></p>
<p>Das Gericht hatte das Urteil damit begründet, dass hier eine sog. Schmähkritik vorliege. Eine solche Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG generell unzulässig &#8211; eine Abwägung im Einzelfall im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung braucht dann nicht mehr zu erfolgen.</p>
<p><strong>Die Schmähkritik im Prüfungsschema</strong></p>
<p>Eine solche Ausnahme ergibt sich dann entweder daraus, dass bereits der Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG</a> verneint wird, da eine Schmähkritik nicht mehr erfasst sein soll. Alternativ kann aber auch bei der Rechtfertigung ein solcher Ausschluss angenommen werden. Wichtig ist im Gutachten nur, dass ihr das Problem aufwerft und diskutiert. Einen &#8220;absolut richtigen&#8221; Standort im Prüfungsschema gibt es hierbei nicht, so dass vieles vertretbar ist.</p>
<p><strong>Begriff der Schmähkritik ist eng zu definieren</strong></p>
<p>Das BVerfG hat die Entscheidungen aufgehoben. Sie verletzten das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG</a>. Die Gerichte hätten die Bezeichnung als &#8220;durchgeknallt&#8221; zu Unrecht als generell unzulässige Schmähkritik angesehen und deshalb die hier gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen.</p>
<p>Weil der Begriff der Schmähkritik eine besonders gravierende Ehrverletzung bezeichne, bei der noch nicht einmal eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfinde, sondern die Meinungsfreiheit absolut verdrängt werde, sei dieser Begriff äußerst eng zu definieren.</p>
<p><strong>Der Sachzusammenhang ist zu berücksichtigen</strong></p>
<p>Es muss eine polemische und überspitzte Kritik &#8211; also die Diffamierung der Person &#8211; im Vordergrund stehen. Auch wenn dieser Äußerung als solcher ehrverletzender Gehalt zukommt, müsse bei Beurteilung der Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Äußerung gefallen ist. Die umstrittene Äußerung ist hier im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung um die generelle Ausübung staatlicher Strafverfolgungsbefugnisse gefallen.</p>
<p>Die Bezeichnung als &#8220;durchgeknallt&#8221; weist im Übrigen auch nicht einen derart schwerwiegenden diffamierenden Gehalt auf, dass der Ausdruck für sich genommen in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint. Eine solche Betrachtung ist nur bei der Benutzung von besonders herabsetzender Fäkalsprache geboten (<em>Beispiel: &#8220;Er war ein Arschloch&#8221;</em>).</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong></p>
<div>
<p>In beinahe jedem Examenstermin ist eine der zwei Ö-Rechts-Klausuren eine Verfassungsbeschwerdeklausur. Wer hier die Schemata und Standardprobleme im Rahmen der Meinungsfreiheit nicht perfekt beherrscht, wird definitiv unterm Strich landen, da diese Probleme zum absoluten Standardwissen gehören. Hier zeichnet sich nicht derjenige aus, der viel auswendig gelernt hat, da die Entscheidung in jedem Einzelfall anderer Argumentation bedarf. Vielmehr ist eine sachgerechte Argumentation bei der Frage, ob Schmähkritik vorliegt und bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wichtig. Dass der Rest tadellos beherrscht wird, wird einfach nur vorausgesetzt und darf angesichts des geringen Schwierigkeitsgrads auch erwartet werden.</p></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bundestag-beschliest-gesetz-zur-bekampfung-von-kinderpornographie/</link>
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		<pubDate>Sun, 21 Jun 2009 13:50:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christoph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ö-Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 das hoch umstrittene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie verabschiedet. Hierdurch können durch sog. Sperrlisten bestimmte Internetseiten, die mit Kinderpornographie im Zusammenhang stehen, geblockt werden.</p>
<p><img class="alignnone" title="Internet" src="http://www.alzheimerforum.de/images/Internet-Selbsthilfegruppe.gif" alt="" width="174" height="255"/></p>
<p>Die Intention, solche Inhalte schwerer zugänglich zu machen, stößt bei der breiten Bevölkerung selbstverständlich nicht auf missfallen. Problematisch ist hingegen, dass durch solch ein Gesetz die Möglichkeit einer Internetzensur bestehen könnte. Die Initiatoren der Bundestags-Petition gegen Internet-Sperren kündigten in diesem Zusammenhang eine Klage beim Bundesverfassungsgericht an. Die Online-Petition ist inzwischen von mehr als 130.000 Bürgern unterzeichnet worden.</p>
<p><strong>Zuständigkeit des Bundes</strong></p>
<p>Fraglich ist hier zunächst, ob der Bund überhaupt zuständig zum Erlass eines solchen Gesetzes ist. Bei Gesetzen im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr handelt es sich nämlich originär um Landesobliegenheiten. Es gilt also zunächst einen Kompetenztitel des Bundes in den <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/73.html" target="_blank">Artt. 73</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html" target="_blank">74 GG</a> zu finden.</p>
<p>Hier könnte <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/73.html" target="_blank">Art. 73 I Nr. 7 GG</a> (das Recht der Telekommunikation) einschlägig sein. Telekommunikation meint hier aber eher den Prozess der Datenübertragung &#8211; also die Frage, wie Daten übertragen werden. Ob hier auch inhaltliche Wertungen&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 das hoch umstrittene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie verabschiedet. Hierdurch können durch sog. Sperrlisten bestimmte Internetseiten, die mit Kinderpornographie im Zusammenhang stehen, geblockt werden.</p>
<p><img class="alignnone" title="Internet" src="http://www.alzheimerforum.de/images/Internet-Selbsthilfegruppe.gif" alt="" width="174" height="255"></p>
<p>Die Intention, solche Inhalte schwerer zugänglich zu machen, stößt bei der breiten Bevölkerung selbstverständlich nicht auf missfallen. Problematisch ist hingegen, dass durch solch ein Gesetz die Möglichkeit einer Internetzensur bestehen könnte. Die Initiatoren der Bundestags-Petition gegen Internet-Sperren kündigten in diesem Zusammenhang eine Klage beim Bundesverfassungsgericht an. Die Online-Petition ist inzwischen von mehr als 130.000 Bürgern unterzeichnet worden.</p>
<p><strong>Zuständigkeit des Bundes</strong></p>
<p>Fraglich ist hier zunächst, ob der Bund überhaupt zuständig zum Erlass eines solchen Gesetzes ist. Bei Gesetzen im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr handelt es sich nämlich originär um Landesobliegenheiten. Es gilt also zunächst einen Kompetenztitel des Bundes in den <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/73.html" target="_blank">Artt. 73</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html" target="_blank">74 GG</a> zu finden.</p>
<p>Hier könnte <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/73.html" target="_blank">Art. 73 I Nr. 7 GG</a> (das Recht der Telekommunikation) einschlägig sein. Telekommunikation meint hier aber eher den Prozess der Datenübertragung &#8211; also die Frage, wie Daten übertragen werden. Ob hier auch inhaltliche Wertungen maßgeblich sein können, erscheint zweifelhaft.</p>
<p>Ob hier <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html" target="_blank">Art. 74 I Nr. 11 GG</a> (das Recht der Wirtschaft) einschlägig sein kann, erscheint ebenso fragwürdig. Die Sperrung bestimmter Internetseiten kann nicht als wirtschaftspolitische Entscheidung zu bewerten sein. Vielmehr ist hier der Geseundheitsschutz der misshandelten Kinder und deren allgemeines Persönlichkeitsrecht maßgeblich.</p>
<p>Andere Kompetenztitel kommen m.E. hier nicht infrage, so dass es sich bei der Prävention von Kinderpornographie um eine Materie des Polizei- und Ordnungsrechts handelt. Der Bund wäre demnach folglich bereits gar nicht zuständig zum Erlass eines solchen Gesetzes.</p>
<p><strong>Grundrechtsverletzungen</strong></p>
<p>Gleichzeitig erscheint es hier auch zweifelhaft, inwiefern ein solches Gesetz mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 I GG</a> (Fernmeldegeheimnis der Seitenbetreiber), <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 I GG</a> (Berufsfreiheit der Internet-Provider und der kommerziellen Webseitenbetreiber), Art. 5 I 1 Alt. 2 (informationelle Selbstbestimmung der Internet-User) vereinbar ist.</p>
<p>Problematisch ist hier wie üblich zunächst, ob der Schutzbereich der jeweiligen Grundrechte überhaupt eröffnet ist.  Sofern der Schutzbereich zu bejahen ist, ist bei den Seitenbetreibern weiterhin zu problematisieren, dass ein Eingriff bei ihnen nur potentiell besteht, da bloß die Möglichkeit einer unberechtigten Sperrung besteht.</p>
<p>Sodann ist die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes zu überprüfen. Fraglich ist hier zunächst, wie Wirkungsvoll ein solches Gesetz tatsächlich ist. Die einschlägige Szene wird ein solches Verbot ohne große Probleme umgehen können. Dementgegen besteht die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass eine Seite fälschlich gesperrt wird, da evtl. bestimmte Stichwörter auf dieser Seite auftauchen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Ich möchte hier letzenendes keine mustergültige Lösung zu dem Problemkreis anfertigen, sondern will eher auf die Vielzahl von Problemen hinweisen, die sich durch ein solches Gesetz ergeben. Das Thema ist aufgrund der vielgestaltigkeit an potentiell betroffenen Personen und aufgrund der rechtlichen Problematik höchst examensrelevant. Da hier noch keine Entscheidung des BVerfG vorliegt ist letztlich ohnehin bei den meisten Problempunkten fast jedes Ergebnis vertretbar. Wichtig ist vielmehr hier Problembewusstsein zu zeigen und sich nicht durch die (noch) exotische Fallgestaltung verunsichern zu lassen.</p>
<p>Eine Prüfung bietet sich jedenfalls ohne Weiteres z.B. als Verfassungsbeschwerde oder abstrakte Normenkontrolle an. Da dieses Thema noch sehr aktuell ist, sollte zumindest