<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Juraexamen.info &#187; Lerntipps</title>
	<atom:link href="http://www.juraexamen.info/category/lerntipps/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.juraexamen.info</link>
	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
	<lastBuildDate>Sat, 04 Feb 2012 11:27:01 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Die Vormerkung &#8211; Gutgläubiger Erst- und Zweitwerwerb</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/die-vormerkung-gutglaubiger-erst-und-zweitwerwerb/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/die-vormerkung-gutglaubiger-erst-und-zweitwerwerb/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 22:20:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Birtel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8657</guid>
		<description><![CDATA[<p>Da mein letzter Beitrag im Sachenrecht über den gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek sehr gut von euch aufgenommen worden ist, möchte &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Da mein letzter Beitrag im Sachenrecht über den gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek sehr gut von euch aufgenommen worden ist, möchte ich daran anschließen und eine kleine ¨Reihe¨ über den gutgläubigen Zweiterwerb starten. Dieses Mal möchte ich diesen im Rahmen der Vormerkung behandeln.</p>
<p>Die Vormerkung ist ein immobiliarsachenrechtliches Thema, welches enorm praxisrelevant ist und im juristischen Staatsexamen zum absoluten Kernwissen gehört. Klausuren und mündliche Prüfungen widmen sich diesem Thema häufig, wenn gleich es &#8211; wie auch schon bei der Hypothek angesprochen &#8211; wohl von den meisten Studenten gescheut wird.</p>
<p><strong>Allgemeines</strong></p>
<p><strong></strong>Die Funktion der Vormerkung besteht darin, schuldrechtliche Ansprüche zu sichern. Sie verhindert relativ (also nur gegenüber dem Inhaber der Vormerkung), dass Verfügungen dem gesicherten Anspruch entgegenstehen und haftet der Forderung ebenso wie eine Hypothek akzessorisch an.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: A bestellt B eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus einem Kaufvertrag über ein Grundstück. Später bestellt A dem C ein Wegerecht an dem Grundstück.</p>
<p>Geht man davon aus, dass alle Voraussetzungen für das wirksame Entstehen des Wegerechts gegeben sind, steht die Vormerkung der Enstehung nicht entgegen. Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre und A ist nicht in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück eingeschränkt. Wird B nun im Grundbuch eingetragen, ist das Wegerecht gegenüber B gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/883.html" target="_blank" title="&sect; 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung">§ 883 II BGB</a> unwirksam, weil das Eigentum des B durch das Wegerecht beeinträchtigt wird. B kann von C Zustimmung zur Grundbuchberichtigung fordern (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/888.html" target="_blank" title="&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung">§ 888 I BGB</a>).</p>
<p>Die Vormerkung kann auch einen künftigen oder bedingten Anspruch sichern, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/883.html" target="_blank" title="&sect; 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung">§ 883 I 2 BGB</a>, wenn ein sicherer Rechtsboden für den Anspruch entstanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entstehung nur noch vom Willen des Erwerbers abhängt. Wenn keine Forderung besteht, ist die Vormerkung nicht entstanden. Vorweg: Es gibt keine forderungsentkleidete Vormerkung.</p>
<p>Bevor wir nun den gutgläubigen Erwerb betrachten, rufen wir uns noch einmal in Erinnerung, was unter Erst- und Zweiterwerb zu verstehen ist.<br />
Der Begriff Ersterwerb meint die Einräumung einer Vormerkung. Dies geschieht regelmäßig durch rechtsgeschäftliche Bestellung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/883.html" target="_blank" title="&sect; 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung">883</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/885.html" target="_blank" title="&sect; 885 BGB: Voraussetzung f&uuml;r die Eintragung der Vormerkung">885 BGB</a>).<br />
Zweiterwerb hingegen meint die Übertragung einer bereits bestellten Vormerkung.</p>
<p><strong>Gutgläubiger Ersterwerb</strong></p>
<p>Es besteht Einigkeit darüber, dass die Vormerkung gutgläubig im Wege des Ersterwerbs erworben werden kann. Einzig strittig ist die rechtliche Grundlage.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: A ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen. Er veräußert das Grundstück an den B und bestellt diesem eine Auflassungsvormerkung.</p>
<p>Geht man davon aus, dass die Vormerkung ein dingliches Recht ist, die den Rechten i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/891.html" target="_blank" title="&sect; 891 BGB: Gesetzliche Vermutung">§ 891 BGB</a> gleichsteht, so kann man sich auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 I 1 BGB</a> berufen.<br />
Sieht man die Vormerkung jedoch eher als ein Zwitterrecht an, so muss man den Weg über § 893 Alt. 2, 892 analog BGB wählen und darin eine Verfügung sehen. Wie immer gilt auch hier &#8211; entscheidet euch für das, was euch logischer erscheint.</p>
<p>Im obigen Beispiel hat B die Vormerkung also gutgläubig erworben und ist fortan von deren relativen Schutzmantel umhüllt.</p>
<p><strong>Gutgläubiger Zweiterwerb</strong></p>
<p>Auch hier möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen, dass Voraussetzung für die Prüfung des gutgläubigen Zweiterwerbs ist, dass irgendetwas beim Ersterwerb schiefgegangen ist. Wenn man beim Ersterwerb also die Berechtigung bejaht oder eine fehlende durch den guten Glauben überwunden wird und die Vormerkungsbestellung gelungen ist, kann keine Konstellation des gutgläubigen Zweiterwerbs vorliegen.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: Der im Grundbuch fälschlich als Eigentümer eingetragene A verkauft dem B das Grundstück und bestellt ihm eine Auflassungsvormerkung. B weiß, dass A nicht der wahre Eigentümer ist. B verkauft das Grundstück an C weiter und tritt ihm seinen Auflassungsanspruch gegen A ab. Bevor C eingetragen wird, erfährt er von der tatsächlichen Sachlage.</p>
<p>Zunächst ist festzustellen: Nicht die Vormerkung wird übertragen, sondern der Anspruch, den diese sichert. Die Vormerkung geht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/401.html" target="_blank" title="&sect; 401 BGB: &Uuml;bergang der Neben- und Vorzugsrechte">§ 401 BGB</a> als akzessorisches Recht mit über. Wenn die Vormerkung wie im Beispielsfall nicht entstanden ist, könnte man aufgrund von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 BGB</a> davon ausgehen, dass die Vormerkung dennoch mit übergeht.<br />
Dies kann man ablehnen, wenn man davon ausgeht, dass § 401 als gesetzlicher Erwerbstatbestand nicht von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 BGB</a> geschützt ist, weil dieser sich ausschließlich auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb beziehe. Weiter lässt sich anführen, dass die Übertragung der Vormerkung sich wegen § 401 außerhalb des Grundbuches vollzieht. Die Abtretung des Auflassungsanspruchs muss eben nicht eigetragen werden und somit könnte man argumentieren, dass schon ein Rechtsscheinstatbestand fehlt, auf welchen sich der Erwerber verlassen kann. (Das Gegenteil ist beim Ersterwerb gegeben. Die Vormerkung MUSS zur Bestellung eingetragen werden).<br />
Der BGH sieht die Übertragung der Vormerkung zumindest mittelbar auf einem Rechtsgeschäft beruhen (Abtretung des Auflassungsanspruchs) und hält daher <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 BGB</a> für anwendbar. Den Vertrauenstatbestand schaffe die erstmalige Eintragung der Vormerkung.</p>
<p>Folgt man Ansicht eins, so muss man nicht mehr auf das Erfahren des C der tatsächlichen Sachlage eingehen. Bei Ansicht zwei schließt sich noch ein weiterer Meinungsstreit an.</p>
<p>Es fragt sich nämlich, ob C das Eigentum nach Kenntnis der tatsächlichen Sachlage noch wirksam erwerben kann.</p>
<p><strong>Kleine Lösung</strong><br />
Der Erwerb des Vollrechts richtet sich nach den allgemeinen grundstücksrechtlichen Vorschriften, weshalb der gute Glaube i.S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 BGB</a>  im Zeitpunkt des Vollrechterwerbs vorliegen muss.</p>
<p>Begründet wird dies mit dem Wortlaut des § 883 II 1 BGB. Die Grundbuchberichtigung zu Gunsten des wahren Eigentümers (im obigen Fall würde der wahre Eigentümer diese ja beantragen) stellt keine „Verfügung” dar.</p>
<p>Folgt man dieser Ansicht, kann C das Eigentum nicht mehr erlangen.</p>
<p><strong>Große Lösung</strong><br />
Danach ist der Erwerb des Vollrechts trotz zwischenzeitlicher Bösgläubigkeit möglich, weil der umfassende Sicherungszweck der Vormerkung sonst leer läuft. Weiter wird die Wertung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/883.html" target="_blank" title="&sect; 883 BGB: Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung">§ 883 III BGB</a> &#8211; der Vormerkung wird eine ähnliche Rechtswirkung beigemessen wie dem späteren Vollrecht &#8211; als Argument angeführt.</p>
<p>Nach dieser Ansicht kann C das Eigentum noch erwerben.</p>
<p>Diese letzte Streitigkeit kann übrigens auch in anderen Konstellationen auftauchen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/die-vormerkung-gutglaubiger-erst-und-zweitwerwerb/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>»Versprechungen« der Verwaltung – Zusagen, Zusicherungen und ähnliche behördliche Erklärungen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/versprechungen-der-verwaltung-zusagen-zusicherungen-und-ahnliche-behordliche-erklarungen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/versprechungen-der-verwaltung-zusagen-zusicherungen-und-ahnliche-behordliche-erklarungen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 19:57:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AT]]></category>
		<category><![CDATA[Rücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[VA]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsakt]]></category>
		<category><![CDATA[VwGO]]></category>
		<category><![CDATA[VwVfG]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Zusage]]></category>
		<category><![CDATA[Zusicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8603</guid>
		<description><![CDATA[<p><a href="http://www.degruyter.com/" target="_blank"><img class="alignnone" title="De Gruyter" src="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/rz_dg-degruyter.jpg" alt="" width="100" height="54" /></a></p>
<p>Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift <a href="http://www.degruyter.com/view/view/j/jura-2012-34-issue-2/issue-files/jura-2012-34-issue-2.xml" target="_blank">JURA</a> &#8211; Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><a href="http://www.degruyter.com/" target="_blank"><img class="alignnone" title="De Gruyter" src="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/rz_dg-degruyter.jpg" alt="" width="100" height="54" /></a></p>
<p>Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift <a href="http://www.degruyter.com/view/view/j/jura-2012-34-issue-2/issue-files/jura-2012-34-issue-2.xml" target="_blank">JURA</a> &#8211; Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.</p>
<p>Der heutige Beitrag</p>
<blockquote>
<p style="text-align: left;">»Versprechungen« der Verwaltung – Zusagen, Zusicherungen und ähnliche behördliche Erklärungen&#8221; von <em>Prof. Dr. Timo Hebeler</em> und <em>Wiss. Mit. Björn Schäfer</em></p>
</blockquote>
<p style="text-align: left;">befasst sich mit unterschiedlichen Arten von behördlichen Erklärungen, die zukünftiges Verwaltungshandeln entweder vorbereiten oder sonstwie beeinflussen. Es handelt sich hierbei um einen Problemkreis, der jedem Examenskandidaten und auch Studenten vom dritten Semester an aufwärts bekannt sein sollte. Die Lektüre lohnt sich also!</p>
<p>Den Beitrag findet ihr <a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/002fj002fjura.2010.32.issue-12002fjura.2010.881002fjura.2010.881.pdf" target="_blank">hie</a><a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/002fj002fjura.2010.32.issue-12002fjura.2010.881002fjura.2010.881.pdf" target="_blank">r</a>.</p>
<p><a href="http://www.degruyter.com/view/view/j/jura-2012-34-issue-2/issue-files/jura-2012-34-issue-2.xml"><img class="alignnone" title="JURA" src="http://img819.imageshack.us/img819/8753/jura.jpg" alt="" width="103" height="137" /></a></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/versprechungen-der-verwaltung-zusagen-zusicherungen-und-ahnliche-behordliche-erklarungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verjährung und Nacherfüllung im Kaufrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/verjahrung-und-nacherfullung-im-kaufrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/verjahrung-und-nacherfullung-im-kaufrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 19:56:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 214 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 438 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 439 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8588</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das Kaufrecht ist das mit Abstand am häufigsten abgeprüfte Rechtsgebiet in juristischen Staatsexamina. Aus diesem Grund ist die Kenntnis der &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das Kaufrecht ist das mit Abstand am häufigsten abgeprüfte Rechtsgebiet in juristischen Staatsexamina. Aus diesem Grund ist die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Bereich unabdingbar (s. dazu <a href="http://www.juraexamen.info/category/examensrelevante-rechtsprechung/die-examensrelevantesten-entscheidungen/zivilrecht-examensrelevante-rechtsprechung/">hier</a>). Im gleichen Maße interessant für die Prüfer sind daneben diejenigen Konstellationen, die obschon ihrer Praxisrelevanz noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren haben. Einen solchen umstrittenen Problemkreis stellt die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 1 BGB</a> dar. Der folgende Beispielsfall soll dazu dienen, das Problem zu umschreiben.</p>
<p><strong>Beispielsfall</strong></p>
<p>Der A kauft am 04.03.2010 ein Navigationsgerät. Die Ortung der Satelliten funktioniert allerdings nach über einem Jahr nicht mehr richtig, was auf einen Mangel am Gerät zurückzuführen ist. Der A bringt das Gerät am 05.01.2012 in den Laden, bei dem er es erworben hat und verlangt unter Verweis auf seine Mängelrechte die Reparatur oder Nachlieferung des Geräts. Der Verkäufer nimmt das alte Gerät kommentarlos entgegen und tauscht es gegen ein neues aus. Nach gut einem Jahr, am 03.01.2013 funktioniert auch das ausgetauschte Gerät aufgrund desselben Fehlers nicht mehr. Der A geht erneut in den Laden und verlangt ein neues Gerät unter Verweis auf seine Mängelrechte. Der Ladeninhaber bestreitet nicht, dass das nachgelieferte Gerät auch mangelhaft ist. Er geht allerdings davon aus, dass mögliche Ansprüche des A längst verjährt sein müssen. Es könne doch nicht angehen, dass der A Mängelgewährleistungsrechte noch drei Jahre nach Erwerb der Sache gelten machen könnte.</p>
<p><strong>Verjährung im Kaufrecht</strong></p>
<p>Grundsätzlich steht dem A hier ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 1 BGB</a> zu, da die nachgelieferte Sache immer noch einen Mangel enthält. Fraglich ist jedoch, ob dieser Nacherfüllungsanspruch nicht bereits verjährt ist. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/214.html" target="_blank" title="&sect; 214 BGB: Wirkung der Verj&auml;hrung">§ 214 Abs. 1 BGB</a> kann ein verjährter Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.</p>
<p>Beginn und Lauf der Verjährung sind im Kaufrecht spezialgesetzlich in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§ 438 BGB</a> niedergelegt. Der Verjährungsbeginn fängt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§ 438 Abs. 2 BGB</a> beim Kauf von beweglichen Sachen mit der Übergabe der Sache an den Käufer. Da der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorliegen muss, damit das Mängelgewährleistungsrecht greift, verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 1 BGB</a> demnach ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Übergabe.</p>
<p>Fraglich ist nun, ob im Falle einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung ein neuer Nacherfüllungsanspruch mit erneuter Verjährung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§ 438 BGB</a> entsteht oder ob bloß der alte Anspruch und damit der alte Lauf der Verjährungsfrist Bestand hat. Die Stimmen sind in dieser Hinsicht geteilt: Nach Palandt/<em>Weidenkaff</em>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§ 438 BGB</a>, Rz. 16a ist im Falle des Nachlieferns an sich grundsätzlich ein Neubeginn der Verjährung anzunehmen (ähnlich <em>Graf v. Westphalen</em>, ZGS 2002, 19, 21). Beim Nachbessern liege hingegen im Regelfall kein solcher Fall vor. Ebenso argumentiert Jauernig/<em>Berger</em>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§ 438 BGB</a>, Rz. 15. Für die pauschale Annahme des Verjährungsneubeginns spricht natürlich der Schutz des Käufers. Andererseits kann dies erhebliche Folgen für den Verkäufer haben (so insb. <em>Auktor/Mönch</em>, NJW 2005, 1687). Bei einem strikten Befolgen einer solchen Dogmatik könnte der Käufer im besten Fall eine erhebliche Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken. Auch der Gesetzgeberwille spricht dafür, dass mit der verkürzten Verjährung im Kaufrecht möglichst schnell Rechtssicherheit hergestellt werden soll.</p>
<p>Eine vermittelnde Lösung, die auf die konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall abstellt, erscheint zwar zunächst interessengerecht. Eine solche Betrachtung bringt allerdings den Nachteil mit sich, dass es schwer fällt, Kriterien für eine Einzelfallabgrenzung zu normieren  (zurückhaltend auch OLG Celle, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2643" target="_blank" title="OLG Celle, 20.06.2006 - 16 U 287/05: Bauvertrag - Fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch: Neue ...">NJW 2006, 2643</a>). Aus diesen Gründen erscheint eine restriktive Auslegung des § 439 bzw. des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html" target="_blank" title="&sect; 438 BGB: Verj&auml;hrung der M&auml;ngelanspr&uuml;che">§ 438 BGB</a> durchaus gut vertretbar. Selbst bei Annahme einer solchen Ansicht ist der Käufer allerdings nicht gänzlich schutzlos gestellt, da die im Folgenden zu diskutierenden verjährungsrechtlichen Mechanismen bestehen.</p>
<p><strong>Hemmung der Verjährung</strong></p>
<p>Der Lauf der Verjährung kann zum einen regelmäßig gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 BGB: Hemmung der Verj&auml;hrung bei Verhandlungen">§ 203 BGB</a> durch &#8220;Verhandlungen&#8221; gehemmt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wen der Kaufgegenstand vom Händler auf Mängel überprüft wird. Sofern die Ware also eingeschickt werden muss, geht dies nicht zu Lasten der Verjährung des Käufers (vgl. <em>Reinking</em>, ZGS 2002, 140; <em>Wagner</em>, ZIP 2002, 789).</p>
<p><strong>Neubeginn der Verjährungsfrist</strong></p>
<p>Darüber hinaus beginnt die Verjährungsfrist sogar neu zu laufen, wenn <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 BGB: Neubeginn der Verj&auml;hrung">§ 212 Abs 1 Nr 1 BGB</a> einschlägig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer den Anspruch auf Nacherfüllung anerkennt. Ein solches &#8220;Anerkennen&#8221; i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 BGB: Neubeginn der Verj&auml;hrung">§ 212 BGB</a> liegt dann vor, wenn der Verkäufer aus Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits Maßnahmen zur Nacherfüllung ergreift (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1988, 254" target="_blank" title="BGH, 08.07.1987 - VIII ZR 274/86: Kaufrecht - Reparaturauftrag als Anerkenntnis des Gew&auml;hrleist...">NJW 1988, 254</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 2961" target="_blank" title="BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 322/98: Holzh&auml;cksler">NJW 1999, 2961</a>). Fraglich ist jedoch, wie der hier geschilderte Fall unter diese Definition zu subsumieren ist. Der Verkäufer kam bei der ersten Forderung nach Nacherfüllung ohne große Argumentation dem Begehren des A nach. Ob sich aus einer solchen Handlung bereits ein Anerkennen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 BGB: Neubeginn der Verj&auml;hrung">§ 212 BGB</a> ergibt ist fraglich.</p>
<p>Es lässt sich an dieser Stelle mit den obigen Argumenten zur restriktiven Auslegung des Verjährungsneubeginns argumentieren. Andererseits sprechen auch gute Gründe dafür, beim freiwilligen Nacherfüllen ein pauschales „Anerkennen“ des Mängelgewährleistungsanspruchs und damit den Neubeginn der Verjährung zu bejahen. Ansonsten läge nämlich beinahe nie ein „Anerkennen“ i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 BGB: Neubeginn der Verj&auml;hrung">§ 212 BGB</a> vor, da sich der Verkäufer stets auf ein Handeln aus „Kulanz“ berufen könnte. Sofern man argumentiert, dass im anstandslosen Nacherfüllen ein solches Anerkennen liegt, steht der Verkäufer gleichwohl nicht völlig schutzlos da. Er kann sich bei einer solchen Auslegung nämlich trotzdem vor der Rechtsfolge des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 BGB: Neubeginn der Verj&auml;hrung">§ 212 BGB</a> schützen, indem er die Nacherfüllungshandlung explizit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchführt. In der Praxis könnte dies beispielsweise auf einer entsprechenden Quittung vermerkt werden. Fehlt ein solcher Vermerk, so liefe die Verjährung erneut.</p>
<p>Auch, wenn man <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/212.html" target="_blank" title="&sect; 212 BGB: Neubeginn der Verj&auml;hrung">§ 212 BGB</a> in solchen Fällen restriktiv handhabt, ist daran zu denken, dass immer noch eine Hemmung durch Verhandeln i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/203.html" target="_blank" title="&sect; 203 BGB: Hemmung der Verj&auml;hrung bei Verhandlungen">§ 203 BGB</a> vorliegen kann. Für welche Ansicht man sich entscheidet, ist angesichts des Fehlens einer höchstrichterlichen Vorgabe nebensächlich. Wichtig ist lediglich, dass man den Grundkonflikt erkennt und möglichst auf allen Ebenen argumentiert.</p>
<p><strong>Beweisprobleme</strong></p>
<p>In Sachverhalten abseits der Klausuren gilt es allerdings gewichtige Beweisprobleme zu berücksichtigen. Im Regelfall wird es dem Käufer nach Ablauf einer so langen Zeit nämlich schwer fallen, zu beweisen, dass der Mangel auch bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Beweislastumkehr des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html" target="_blank" title="&sect; 476 BGB: Beweislastumkehr">§ 476 BGB</a> beim Verbrauchsgüterkauf hilft nach Ablauf von sechs Monaten auch nicht mehr weiter. In einer Klausur im ersten Examen stehen die Sachverhalte allerdings fest, so dass die Beweisprobleme unerheblich sind. Auch im zweiten Examen kann die Problematik Eingang in eine Klausur finden, sofern das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang unstrittig ist.</p>
<p><strong>Auswirkungen auf andere Forderungen</strong></p>
<p>Zu beachten ist im Übrigen, dass Neubeginn und Hemmung der Verjährung nach den o.g. Normen jeweils nicht nur den Nacherfüllungsanspruch selbst betreffen. Über <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/218.html" target="_blank" title="&sect; 218 BGB: Unwirksamkeit des R&uuml;cktritts">§ 218 Abs. 1 S 1 BGB</a> sind ebenso auch das Rücktritts- und Minderungsrecht betroffen. Über <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/213.html" target="_blank" title="&sect; 213 BGB: Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verj&auml;hrung bei anderen Anspr&uuml;chen">§ 213 BGB</a> gelten die gleichen Verjährungsverlängerungen auch für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung und den Aufwendungsersatz.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/verjahrung-und-nacherfullung-im-kaufrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Crashkurs &#8220;Mündliche Prüfung&#8221; in Köln (Werbung)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/crashkurs-mundliche-prufung-in-koln-werbung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/crashkurs-mundliche-prufung-in-koln-werbung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:44:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8539</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zwei der Autoren von juraexamen.info (<em>Stephan Pötters</em>, LL.M. und Dr. <em>Christoph Werkmeister</em>, LL.M.) werden zusammen mit dem &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Zwei der Autoren von juraexamen.info (<em>Stephan Pötters</em>, LL.M. und Dr. <em>Christoph Werkmeister</em>, LL.M.) werden zusammen mit dem juristischen Repetitorium hemmer am <strong>31.03./01.04</strong>.<strong>2012</strong> einen Crashkurs zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung in der ersten juristischen Prüfung in Köln anbieten.</p>
<p><strong>Der Wochenend-Crashkurs beinhaltet:</strong></p>
<ul>
<li>Eine Einführung in die spezifischen Anforderungen der mündlichen Prüfung</li>
<li>Informationen zum Kurzvortrag: Vorbereitungstechniken, rhetorische Hinweise, Timing etc.</li>
<li>Wichtige Eckdaten und Ereignisse der Rechtsgeschichte</li>
<li>Häufig abgefragtes Wissen aus dem Bereich “juristische Allgemeinbildung”</li>
<li>Den Schwerpunkt des Kurses bildet eine Aufbereitung der aktuellsten Geschehnisse aus allen drei Rechtsgebieten: examensrelevante Reformen, neueste Entscheidungen und das prüfungsrelevante juristische Tagesgeschehen</li>
<li><strong><strong>Die Kursteilnehmer erhalten darüber hinaus Übersichten zu den aktuellen Problemen und Fällen sowie ein Skript zu den oben genannten Themen</strong></strong></li>
</ul>
<p><strong>Wann? </strong>31.03./01.04.2012, jeweils von 09:00 Uhr – 15:30 Uhr</p>
<p><strong>Wo?</strong> Kursraum Köln, Zülpicher Str. 58 A</p>
<p><strong>Wie viel?</strong> 65 € für Crashkurs und Unterlagen, Vortragstraining auf Anfrage</p>
<p>Weitere Informationen und die Möglichkeit sich online anzumelden gibt es unter <a href="http://www.jura-muendliche-pruefung.de/">http://www.jura-muendliche-pruefung.de/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Anm. der Redaktion: Entsprechend der <a href="http://www.juraexamen.info/spendenprojekt/" target="_blank">policy </a>unseres Spendenprojekts verpflichten sich die Werbenden, auch wenn Sie Mitglieder des juraexamen.info e.V.  sind, für die Schaltung von Werbung ein Entgelt zu zahlen.</em></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/crashkurs-mundliche-prufung-in-koln-werbung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Das Prüfungsgespräch im juristischen Staatsexamen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/das-prufungsgesprach-im-juristischen-staatsexamen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/das-prufungsgesprach-im-juristischen-staatsexamen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 08:55:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Gespräch]]></category>
		<category><![CDATA[Jura mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzvortrag]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsgespräch]]></category>
		<category><![CDATA[Vortrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8481</guid>
		<description><![CDATA[<p>Worüber sich viele Studenten nach Absolvieren des schriftlichen Teils der juristischen Staatsexamina keine ausreichenden Gedanken machen, ist die veränderte Prüfungssituation &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Worüber sich viele Studenten nach Absolvieren des schriftlichen Teils der juristischen Staatsexamina keine ausreichenden Gedanken machen, ist die veränderte Prüfungssituation im mündlichen Examen. Vielerlei Wissen, das für die schriftlichen Klausuren entweder gar nicht oder lediglich rudimentär vorhanden sein muss, kann nämlich für das mündliche Prüfungsgespräch plötzlich eine Rolle spielen.</p>
<p><strong>Die veränderte Prüfungssituation</strong></p>
<p>In der mündlichen Prüfung kann zwar grundsätzlich alles abgefragt werden, was auch für den schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung relevant ist. Es gibt jedoch eine Reihe von Problemkomplexen und Themengebieten, die sich besonders gut für die Situation im Prüfungsgespräch eignen. Zu diesen Besonderheiten zählen unter anderem abstrakte – also nicht an einen Fall geknüpfte – Rechtsfragen. So wird beispielsweise die Frage, was man unter einer Postpendenz zu verstehen hat, wahrscheinlich nicht in einer Klausur auftauchen. In der mündlichen Prüfung hingegen kann solches Hintergrundwissen jedoch ohne weiteres abgefragt werden. Ferner gibt es bestimmte prüfungsrelevante Wissensfelder, die nur wenig (oder gar keinen) Eingang in die Klausuraufgaben finden. Hierzu zählen insbesondere Fragen aus den Bereichen Rechtsgeschichte, Methodik, Prozessrecht sowie sonstige Wissensbausteine aus dem Bereich juristischer Allgemeinbildung.</p>
<p>Neben den angesprochenen Fragestellungen wird in der mündlichen Prüfung auch häufig über aktuelles Tagesgeschehen mit rechtlichem Bezug diskutiert. Insofern sollte sich der Kandidat eigenständig mit kürzlich ergangenen Urteilen, Reformen oder aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten auseinandersetzen. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass das Zeitfenster zwischen Erlass einer neuen Vorschrift oder Verkündung eines Urteils und dem erstmaligen Auftauchen in der Prüfung deutlich geringer ist als bei den schriftlichen Klausuren. Die Prüfer fragen mitunter im wahrsten Sinne des Wortes <em>tagesaktuelles</em> Geschehen ab. Es lohnt daher, sich stets auf den neuesten Nachrichtenstand zu bringen.</p>
<p><strong>Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen</strong></p>
<p>Neben der Vorbereitung mittels <a href="www.juraexamen.info" target="_blank">Juraexamen.info</a> ist es unerlässlich, weitere Quellen heranzuziehen, um optimal für die mündliche Prüfung vorbereitet zu sein. Hierbei ist zum einen auf eine prüfungsspezifische Vorbereitung auf die jeweilige Prüfungskommission (mittels der verfügbaren Gedächtnisprotokolle) hinzuweisen. Andererseits gilt es aber auch, das aktuelle Tagesgeschehen, umfassend zu bearbeiten und vor allem auch rechtlich zu hinterfragen.</p>
<p>Nicht zu vergessen ist derweil auch die Recherche in Bezug auf bedeutsame historische Ereignisse, die sich in zeitlicher Nähe zum Tag der mündlichen Prüfung jähren. So sollte beispielsweise bei einer Prüfung im Mai immer der Geburtstag des Grundgesetzes im Auge behalten werden und so ein besonderer Fokus auf die historischen Hintergründe und die Charakteristika unserer Verfassung gelegt werden.</p>
<p><strong>Weiterführende Hinweise</strong></p>
<p>Wir haben bereits eine Reihe von Leitfäden für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfungssituation erstellt. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle zur weiterführenden Lektüre auf die einschlägigen Beiträge verwiesen:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.juraexamen.info/vorbereitung-zwischen-klausuren-und-mundlicher-prufung/" target="_blank">Vorbereitung zwischen Klausuren und mündlicher Prüfung</a></li>
<li><a href="http://www.juraexamen.info/faq-zur-mundlichen-prufung/" target="_blank">FAQ zur mündlichen Prüfung</a></li>
<li><a href="http://www.juraexamen.info/dresscode-mundliche-prufung-was-ziehe-ich-nur-an/" target="_blank">Dresscode für die mündliche Prüfung</a>, wobei Letzteres m.E. eine Typfrage ist und deshalb eigentlich keiner nennenswerten Erörterung bedarf.</li>
</ul>
<p>Außerdem möchte ich gerne in eigener Sache Werbung für den <strong><a href="http://www.jura-muendliche-pruefung.de/">Wochenend-Crashkurs in Köln</a></strong> zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung machen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/das-prufungsgesprach-im-juristischen-staatsexamen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schema: Überblick der Herausgabeansprüche</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/schema-herausgabeanspruche/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/schema-herausgabeanspruche/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 19:58:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[dingliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Kondiktion]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8453</guid>
		<description><![CDATA[<p>Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klausur, die Ansprüche auf Herausgabe beinhaltet, muss sich der Kandidat darüber im Klaren sein, dass in &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klausur, die Ansprüche auf Herausgabe beinhaltet, muss sich der Kandidat darüber im Klaren sein, dass in der gutachterlichen Prüfung mehr als nur eine Anspruchsgrundlage zu prüfen sein wird. Im Eifer des Gefechts neigt man oft dazu, nach Bejahen eines vertraglichen oder dinglichen Herausgabeanspruchs die Prüfung vorschnell zu beenden. Aus diesem Grund soll dieses Schema &#8211; ohne Anspruch auf Vollständigkeit &#8211; helfen, einen Überblick über die möglichen Herausgabeansprüche zu bekommen. Selbstverständlich muss man nicht alle Anspruchsgrundlagen im Schlaf hintereinander aufsagen können. Gleichwohl hilft es, sich der Systematik bewusst zu sein und insbesondere auch spezielle Herausgabe- sowie die Gesamtansprüche im Auge zu behalten.</p>
<p><strong>I. Vertragliche Herausgabeansprüche </strong></p>
<ol>
<li>Rückgabepflicht nach Vertragsbeendigung</li>
<li>Rückgabepflicht der Rückabwicklung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§§ 346 ff. BGB</a></li>
<li>Herausgabeanspruch auf das stellvertretende commodum, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/285.html" target="_blank" title="&sect; 285 BGB: Herausgabe des Ersatzes">§ 285 Abs. 1 BGB</a></li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 1 BGB</a></li>
</ol>
<p><strong>II. Vertragsähnliche Herausgabeansprüche </strong></p>
<ol>
<li>§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">249 BGB</a></li>
<li>Herausgabeansprüche aus echter und unechter GoA</li>
</ol>
<p><strong>III. Sachenrechtliche Herausgabeansprüche </strong></p>
<ol>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html" target="_blank" title="&sect; 985 BGB: Herausgabeanspruch">§ 985 BGB</a></li>
<li>Vindikation anderer dinglicher Berechtigter (etwa §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1227.html" target="_blank" title="&sect; 1227 BGB: Schutz des Pfandrechts">1227</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/985.html" target="_blank" title="&sect; 985 BGB: Herausgabeanspruch">985 BGB</a> für den Pfandrechtsinhaber)</li>
<li>Ansprüche aus Besitz (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/861.html" target="_blank" title="&sect; 861 BGB: Anspruch wegen Besitzentziehung">861</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1007.html" target="_blank" title="&sect; 1007 BGB: Anspr&uuml;che des fr&uuml;heren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis">1007 Abs. 1, Abs. 2 BGB</a>)</li>
</ol>
<p><strong>IV. Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung</strong></p>
<ol>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB</a></li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB</a></li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB</a></li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB</a></li>
<li>§ 817 S. 1 BGB</li>
<li>§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB</li>
<li>§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB</li>
<li>§ 816 Abs. 2 BGB</li>
<li>§ 822 BGB</li>
</ol>
<p><strong>V. Herausgabeansprüche aus unerlaubter Handlung </strong></p>
<ol>
<li>§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/823.html" target="_blank">§ 823 Abs. 2 i.V.m. StGB</a>, § 858 BGB oder i.V.m. anderen Schutzgesetzen</li>
<li>§ 826 i.V.m. § 249 BGB</li>
</ol>
<p><strong>VI. Spezielle Herausgabeansprüche </strong></p>
<ol>
<li>Vollmachtsurkunde, § 175 BGB</li>
<li>Schuldschein, <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/371.html" target="_blank" title="&sect; 371 HGB">§ 371 HGB</a></li>
<li>Erbschein, § 2362 BGB</li>
</ol>
<p><strong>VII. Gesamtansprüche auf Herausgabe von Sondervermögen </strong></p>
<ol>
<li>Herausgabeanspruch des Kindes bei Ende der elterlichen Sorge, § 1698 Abs. 1 BGB</li>
<li>Herausgabeanspruch nach Ende der Vormundschaft bzw. Betreuung, § 1890 bzw. § 1908i BGB</li>
<li>Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben, § 2130 Abs. 1 BGB</li>
<li>Erbschaftsanspruch, § 2018 BGB</li>
</ol>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/schema-herausgabeanspruche/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Buchempfehlung: Die Kriminalromane Friedrich Dürrenmatts</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/buchempfehlung-die-kriminalromane-friedrich-durrenmatts/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/buchempfehlung-die-kriminalromane-friedrich-durrenmatts/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 15 Jan 2012 09:58:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8437</guid>
		<description><![CDATA[<p>Nachdem wir bereits das ein oder andere Buch abseits der gängigen Fachliteratur besprochen haben (s. zuletzt die Besprechung des Werkes &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Nachdem wir bereits das ein oder andere Buch abseits der gängigen Fachliteratur besprochen haben (s. zuletzt die Besprechung des Werkes &#8220;Vom Ethos der Juristen&#8221; von <em>Ernst-Wolfgang Böckenförde</em>), folgt nun eine weitere Buchempfehlung. Unser Gastautor <em><strong><a href="http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=4964">Martin Kalf</a></strong></em> stellt diesmal die Kriminalromane des berühmten Schweizer Autors <em>Friedrich Dürrenmatt</em> vor. Wir danken ihm herzlich für diesen Buchtipp!</p>
<p><strong>Friedrich Dürrenmatt - Die Kriminalromane</strong></p>
<p>Wer Kriminalromane liebt, sollte <em>Dürrenmatt</em> lesen, denn <em>Dürrenmatt</em> hat wohl die schönsten Kriminalromane der (deutschsprachigen) Literaturgeschichte geschrieben. Das Buch „Der Richter und sein Henker“ (1951) dürfte jedem zumindest aus der Schulzeit ein Begriff sein; aber der Schweizer Autor hat noch andere, nicht weniger lesenswerte, dem Krimigenre zuzuordnende Romane geschrieben. „Das Versprechen“ (1958), „Der Verdacht“ (1952), „Die Justiz“ (1985), und schließlich das leider unvollendet gebliebene Romanfragment „Der Pensionierte“ (1995) sind hier zu nennen. Nicht nur der dem Strafrecht zugewandte Jurastudent wird in den Figuren des Kommissars <em>Bärlach</em>, des Kriminalbeamten <em>Tsch</em><em>anz, </em>des Rechtsanwalts <em>Späth </em>und anderen Charakteren angenehme Zerstreuung finden. Durch tiefgründige und facettenreiche Personenportraits zeichnen sich <em>Dürrenmatts</em> Kriminalromane aus und wurden zu zeitlosen Klassikern, was bei Kriminalgeschichten keineswegs oft der Fall ist. Auch der recht hohe Preis der hier vorgestellten Sammlung (28.90 €) erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich um eine wirklich schöne Leinenausgabe im Schuber handelt, als angemessen. Wer Erholung von Lehrbüchern, Skripten und Aufsätzen sucht, sollte zugreifen, denn „wie besteht der Künstler in einer Welt der Bildung, der Alphabeten? Vielleicht am besten, indem er Kriminalromane schreibt, Kunst da tut, wo sie niemand vermutet.“ – Sie zu lesen, wäre sicherlich ein Anfang.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Kriminalromane, </strong>von<strong> Friedrich Dürrenmatt, </strong>erschienen bei Diogenes; 992 Seiten, Dezember 2011, Hardcover Leinen im Schuber, 28.90 €</p>
<p><strong>(Buchempfehlung von Martin Kalf)</strong></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/buchempfehlung-die-kriminalromane-friedrich-durrenmatts/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anfechtung (Inhaltsirrtum), Unterschreiben einer ungelesenen Urkunde</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/anfechtung-inhaltsirrtum-unterschreiben-einer-ungelesenen-urkunde/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/anfechtung-inhaltsirrtum-unterschreiben-einer-ungelesenen-urkunde/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 21:35:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[CIC]]></category>
		<category><![CDATA[culpa in contrahendo]]></category>
		<category><![CDATA[Willenserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang]]></category>
		<category><![CDATA[§ 122 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8426</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns über einen Gastbeitrag von <strong>Roy Dörnhöfer</strong>. Der Autor hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns über einen Gastbeitrag von <strong>Roy Dörnhöfer</strong>. Der Autor hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter am Landgericht tätig.  Er war unter anderem im Rahmen einer Abordnung für mehrere Jahre in einem Zivilsenat beim Oberlandesgericht beschäftigt.  Weitere <strong>Übungsfälle zum BGB AT</strong> können unter <a href="http://www.amazon.de/%C3%9Cbungsf%C3%A4lle-L%C3%B6sungen-zum-BGB-ebook/dp/B006SQ8F1G/ref=pd_rhf_gw_p_t_1#_">Amazon.de</a> zum Download auf den Computer erworben werden.</p>
<p>Die ungelesen unterschriebene Urkunde – viele Studenten dürften davon schon im Laufe ihres Studiums gehört haben.  Gilt der Grundsatz der Unanfechtbarkeit auch dann, wenn der Erklärende vor dem ungelesenen Unterschreiben seinen Brief richtig diktiert, ein Dritter diesen aber falsch geschrieben hat?  Dazu stellt sich die Frage, ob der Erklärungsempfänger neben einem Schadensersatz aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">§ 122 I BGB</a> einen solchen aus culpa in contrahendo gegen den Anfechtenden geltend machen kann oder ob dies im Wege der Konkurrenz ausgeschlossen ist.  Die beiden Probleme sollen in einem Übungsfall erläutert werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Der vielbeschäftigte Unternehmer A lässt sich jeden Morgen von seiner Sekretärin S eine Unterschriftenmappe vorlegen, in der von ihm diktierte Briefe enthalten sind, die er dann unterzeichnet. Eines Tages legt ihm die Sekretärin wieder die Mappe vor, in der sich ein Schreiben befindet, das A am Tag zuvor diktiert und die S danach am Computer schriftlich niedergelegt hat. In seinem Diktat hatte der A das Angebot des B zum Verkauf eines Gemäldes X für 200 € abgelehnt. Aus Versehen schrieb die S in dem Antwortbrief aber, dass A das Gemälde X kaufen wolle. A unterschrieb sodann alle Briefe in der Mappe, ohne einen einzigen gelesen zu haben. Einige Tage später ruft B bei A an und dankt ihm für den Kauf des Gemäldes X, das er bald übersenden wolle. A erläutert entsetzt dem B sie Sachlage und erklärt die Anfechtung infolge Irrtums. B hätte zwischenzeitlich das Gemälde, welches einen tatsächlichen Marktwert von 180 € hat, an einen Dritten für 250 € verkaufen können, der sich jedoch mittlerweile anderweitig eingedeckt hat. Falls er den Kaufpreis nicht verlangen könne, will B wenigstens 70 € Schadensersatz von A.</p>
<p>Kann B Zahlung von 200 € für das Gemälde verlangen? Steht ihm etwa ein Schadensersatz in Höhe von 70 € zu?</p>
<p><strong>Lösung<br />
</strong>1) Der B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 200 € haben, wenn ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem A zustandegekommen wäre, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html" target="_blank" title="&sect; 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag">§ 433 II BGB</a>.</p>
<p>Das würde zwei korrespondierende Willenserklärungen voraussetzen, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/145.html" target="_blank" title="&sect; 145 BGB: Bindung an den Antrag">145</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/147.html" target="_blank" title="&sect; 147 BGB: Annahmefrist">147 BGB</a> (Angebot und Annahme).</p>
<p>a) Angebot des B:</p>
<p>Das schriftliche Angebot des B an den A, einen Kaufvertrag über das Gemälde abzuschliessen, liegt unproblematisch vor.</p>
<p>b) Annahme des A:</p>
<p>In seinem Antwortschreiben hat der A dieses Angebot ausdrücklich angenommen, so dass ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Der anderslautende Geschäftswille des A ist insoweit zunächst unbeachtlich, da die konstitutiven Merkmale einer wirksamen Willenserklärung vorliegen und der B vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet die Erklärung des A als Annahme seines Angebots verstehen durfte, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" target="_blank" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>.</p>
<p>c) Anfechtung:</p>
<p>Der Vertrag könnte aber von Anfang an (ex tunc) nichtig sein, falls der A eine wirksame Anfechtung erklärt hat, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 BGB: Wirkung der Anfechtung">§ 142 I BGB</a>.</p>
<p>aa) Anfechtungsgrund:</p>
<p>Dem A könnte hier der Anfechtungsgrund des Inhaltsirrtums gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums">§ 119 I 1. Alt. BGB</a> zustehen. Dann müssten Wille und Erklärung bei Abgabe der Willenserklärung auseinandergefallen sein.</p>
<p>Dies ist vorliegend problematisch, da der A ja wusste, dass er in der Unterschriftenmappe Briefe unterzeichnete, die sodann zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden. Er irrte sich lediglich über den Inhalt des Schreibens an den B, da er es nicht gelesen hatte.</p>
<p>Nach herrschender Meinung kommt eine Anfechtung in den Fällen nicht in Frage, in denen der Erklärende eine ungelesene Urkunde in dem Bewusstsein unterschreibt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, ohne sich von deren Inhalt eine Vorstellung zu machen (OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2001, 1142" target="_blank" title="OLG Hamm, 14.12.2000 - 2 U 58/00: Internet-Auktion III">NJW 2001, 1142</a>).</p>
<p>Andererseits ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hatte, dann anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 95, 190" target="_blank" title="BGH, 27.10.1994 - IX ZR 168/93: nicht &uuml;bersetzte B&uuml;rgschaftsurkunde">NJW 95, 190</a>). Als eine Irrung in diesem Sinne ist nach herrschender Meinung auch der Fall anzusehen, wenn der Erklärende eine von ihm diktierte und dann von einem Dritten unrichtig geschriebene Urkunde in Unkenntnis des Fehlers ungelesen unterzeichnet (Flume, Allg. Teil des BGB, 2. Band, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., 1992, S. 454). Denn die S wird nach dem Willen des A gerade nicht als Vertreter, sondern als sein “Werkzeug” bei Vorbereitung seiner eigenen Erklärung tätig, so dass sie nicht Erklärende ist und es nicht auf ihren Irrtum ankommt gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/166.html" target="_blank" title="&sect; 166 BGB: Willensm&auml;ngel; Wissenszurechnung">§ 166 I BGB</a>.</p>
<p>Hier hat der A das Angebot in seinem Diktat abgelehnt, die S aber versehentlich eine Annahme niedergeschrieben. Bei Unterzeichnung des ungelesenen Schriftstücks ist der A davon ausgegangen, dass er das Angebot ablehne. Er wusste also, dass er eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgab, aber nicht, was er damit sagte. Dies stellt einen beachtlichen Inhaltsirrtum dar.</p>
<p>Wäre dem A sein Fehler bewusst gewesen, hätte er die Erklärung nicht abgegeben, so dass sein Irrtum ursächlich war für die Abgabe der Willenserklärung. Auch war der Irrtum objektiv erheblich für die Abgabe der Willenserklärung.</p>
<p>Insofern steht ihm der Anfechtungsgrund des Inhaltsirrtums zu.</p>
<blockquote><p><em><strong>Anmerkung:</strong> Da der Fall, dass der Erklärende eine richtig diktierte und falsch geschriebene Urkunde im Irrtum über deren Inhalt ungelesen unterschreibt, einem Fehler in der Erklärungshandlung durch Verschreiben etc. ähnlich ist, könnte man auch von einem Erklärungsirrtum iSd. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums">§ 119 I 2. Alt. BGB</a> ausgehen, vgl. Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, 4. Aufl., 2008, 355. Nach anderer Ansicht liegt ein Inhaltsirrtum vor, vgl. Leipold, BGB I Einführung und AT, 3. Aufl., 2007, § 18 R. 15. Letztlich spielt das aber keine Rolle, da die Folgen für den Inhalts- und Erklärungsirrtum dieselben sind.</em></p></blockquote>
<p>bb) Anfechtungserklärung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 BGB: Anfechtungserkl&auml;rung">§ 143 I BGB</a>:</p>
<p>Der A hat ausdrücklich dem B gegenüber (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 BGB: Anfechtungserkl&auml;rung">§ 143 II BGB</a>) die Anfechtung erklärt und auch seinen Irrtum dargelegt.</p>
<p>cc) Anfechtungsfrist, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 BGB: Anfechtungsfrist">§ 121 I BGB</a>:</p>
<p>Noch im Telefonat mit dem B hat der A die Anfechtung erklärt, also unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern.</p>
<p>d) Folge:</p>
<p>Infolge der wirksamen Anfechtung ist der Kaufvertrag rückwirkend weggefallen, so dass B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 200 € hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2) Der B könnte nunmehr aber einen Anspruch auf Schadensersatz haben, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">§ 122 I BGB</a>.</p>
<p>a) Der Kaufvertrag wurde wirksam von A angefochten, weshalb dieser dem B den Vertrauensschaden ersetzen muss, d.h., er muss die Nachteile ersetzen, die dem B dadurch entstanden sind, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat (negatives Interesse).</p>
<p>Hier hätte der B das Gemälde an den Dritten zu 250 € verkaufen können, wenn er nichts von dem Vertrag mit A gehört hätte. Da das Gemälde einen tatsächlichen Marktwert von 180 € hat, liegt der Schaden des B bei 70 €. Die Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines möglichen anderen Geschäfts sind in diesem Rahmen auch umfasst (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 84, 1950" target="_blank" title="BGH, 17.04.1984 - VI ZR 191/82">NJW 84, 1950</a>).</p>
<p>Allerdings ist der Schadensersatz durch das Erfüllungsinteresse nach oben begrenzt (RG 170, 284), d.h., der A darf nicht schlechter stehen, als er bei Erfüllung des Vertrages stünde. Es muss also gefragt werden, wie der B stehen würde, wenn der Vertrag mit A wirksam erfüllt worden wäre. Bei Bestand des Vertrags mit A hätte der B einen Gewinn von 20 € gemacht (200 € Kaufpreis minus 180 € Marktwert). Dies stellt somit die Obergrenze des Schadens für B dar.</p>
<p>b) Folge:</p>
<p>Der B kann Schadensersatz in Höhe von 20 € verlangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3) Ein Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse in Höhe von 70 € könnte sich aber aus culpa in contrahendo ergeben, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311</a> II Nr. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241</a> II BGB.</p>
<p>a)  Anwendbarkeit:</p>
<p>Fraglich ist zunächst, ob ein Anspruch aus culpa in contrahendo überhaupt neben dem (oben bejahten) Schadensersatz aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">§ 122 I BGB</a> anwendbar ist.</p>
<p>Man könnte der Auffassung sein, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">§ 122 I BGB</a> treffe eine abschliessende Regelung darüber, wie im Fall der erfolgreichen Anfechtung ein Schaden beim Anfechtungsgegner ausgeglichen werden soll.  Nach einer Mindermeinung sei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">§ 122 I BGB</a> zwar keine Sonderregelung zur cic, beziehe sich aber auf deren typische Anwendungsfälle, die nur bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung über das Rechtsinstitut der cic gelöst werden könnten.  Der Gesetzgeber habe durch eine Wertentscheidung auch die Fälle des schuldhaften Handelns des Erklärenden von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">§ 122 I BGB</a> umfassen wollen, so dass es schon an einer Regelungslücke fehle, die für die Anwendbarkeit der cic erforderlich sei (Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 51).</p>
<p>Dagegen richtet sich aber die herrschende Meinung (Jauernig, BGB, 12. Aufl., 2007, § 122 Rn. 5; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 2011, § 122 Rn. 6), der hier gefolgt werden soll.  Der Schadensersatz aus culpa in contrahendo schützt den Anspruchsinhaber vor Vermögensschäden, während das Anfechtungsrecht die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit gewährleisten soll.  Die verschiedenen Schutzgüter können somit schon nicht zu einer Exklusivität führen.  Desweiteren wird für einen Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">§ 122 I BGB</a> kein Verschulden vorausgesetzt, wohl aber für einen Anspruch aus cic, so dass die Voraussetzungen für letzteren strenger sind und damit auch eine entsprechende Haftung rechtfertigen.  Die Grundsätze der cic sind deshalb vorliegend anwendbar.</p>
<p>b) Schuldverhältnis:</p>
<p>Die Parteien haben hier Vertragsverhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, einen Vertrag abzuschliessen, so dass ein weit fortgeschrittener Kontakt vorliegt, der ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis darstellt, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" target="_blank" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 II Nr. 1 BGB</a>.</p>
<p>c) Pflichtverletzung:</p>
<p>Eine Pflichtverletzung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 II BGB</a> kann darin gesehen werden, dass der A die Anfechtbarkeit des Vertrags verursacht hat, obwohl er gehalten war, die Unwirksamkeit zu verhindern.</p>
<p>d) Vertretenmüssen:</p>
<p>Im Rahmen des Vertretenmüssens kommt Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" target="_blank" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">§ 276 I 1 BGB</a>.</p>
<p>Hier hat der A die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, da er den Wortlaut seines Schreibens vor Absendung unschwer hätte überprüfen können, also handelte er fahrlässig, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" target="_blank" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">§ 276 II BGB</a>.</p>
<p>Im Übrigen wird ein Verschulden gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 I 2 BGB</a> aufgrund der Pflichtverletzung vermutet.</p>
<p>e) Folge:</p>
<p>Der A ist im zum Schadensersatz verpflichtet und muss dem B den Vertrauensschaden ersetzen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 I BGB</a>. Der B muss also so gestellt werden, als hätte er von dem Vertrag mit A nichts gehört.  Dabei gilt die Besonderheit, dass der Umfang nicht durch das Erfüllungsinteresse nach oben begrenzt ist, wie das der Fall bei dem Schadensersatzanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html" target="_blank" title="&sect; 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden">§ 122 I BGB</a> wäre (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 90, 230" target="_blank" title="BGH, 27.11.1989 - II ZR 310/88">NJW-RR 90, 230</a>).</p>
<p>Dann wird nach der Rechtsprechung konsequenterweise auch der entgangene Gewinn iSd. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/252.html" target="_blank" title="&sect; 252 BGB: Entgangener Gewinn">252 S. 1</a> BGB  vom Anspruch umfasst:  Hätte der Geschädigte ohne das schuldhafte Verhalten des Gegners einen Vertrag mit einem anderen geschlossen, gehört zum negativen Interesse auch der aus diesem Vertrag entgangene Gewinn (BGH NJW 88, 2236).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hätte der B in dem Geschäft mit dem Dritten einen Gewinn von 70 € gemacht (250 € Kaufpreis minus 180 € Marktwert). Diesen Betrag muss der A nun ersetzen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/252.html" target="_blank" title="&sect; 252 BGB: Entgangener Gewinn">§ 252 S. 1 BGB</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/anfechtung-inhaltsirrtum-unterschreiben-einer-ungelesenen-urkunde/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Grundlegendes: Klausurpraxis im Jurastudium</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/klausurpraxis-im-jurastudium/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/klausurpraxis-im-jurastudium/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 16:02:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Auslegung]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachtenstil]]></category>
		<category><![CDATA[Klausur]]></category>
		<category><![CDATA[Praxis]]></category>
		<category><![CDATA[Streitentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8418</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wie schreibe ich eine Klausur? Diese Frage stellen sich wohl alle Studenten im ersten Semester, auch uns ging es vor &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wie schreibe ich eine Klausur? Diese Frage stellen sich wohl alle Studenten im ersten Semester, auch uns ging es vor wenigen Jahren noch nicht anders. Da in den nächsten Wochen die Zeit des Klausurenschreibens wieder beginnt, wollen wir allen denjenigen, die vor dieser Hürde stehen, ein paar Hinweise geben, was in einer Klausur dringend beachtet werden sollte. Aber auch für Examenskandidaten ist ein ordnungsgemäßer Klausuraufbau unerlässlich und schützt vor systematischen Fehlern.</p>
<p><strong>I. Gutachtenstil</strong><br />
Zwingend zu beachten ist bei Klausuren der Gutachtenstil. Gerade am Anfang des Studiums stellt dieser viele Studenten noch vor einige Schwierigkeiten, während er in höheren Semester fast schon wie selbstverständlich wirkt.</p>
<p>Prinzipiell erlernt man den Gutachtenstil dadurch, indem man bereits im Vorfeld in <strong>Arbeitsgemeinschaften an der Uni</strong> oder in <strong>privaten Übungsgruppen</strong> Klausurlösungen formuliert. Dabei ist es nützlich einige – stetig wiederkehrende – Formulierungen auswendig zu lernen, um diese dann in der Klausur nur noch abspulen zu müssen. So verliert man keine unnötige Zeit beim Feilen an Formulierungen.</p>
<p>Auch wenn der Gutachtenstil sehr bedeutend ist, sollte man schon frühzeitig lernen, wann <strong>ausnahmsweise</strong> auf ihn verzichtet werden kann bzw. wann er zumindest verkürzt formuliert werden sollte. Dass bspw. ein Ball eine bewegliche Sache i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/90.html" target="_blank" title="&sect; 90 BGB: Begriff der Sache">§ 90 BGB</a> ist, braucht nicht vierschrittig im Gutachtenstil geprüft werden, sondern kann einfach festgestellt werden. Dennoch gilt zumindest in den ersten Semestern die <em>Faustregel, dass der Gutachtenstil im Zweifel lieber zu streng durchgehalten werden sollte, als ihn zu oft zu vernachlässigen. Denn ein Fehlen des Gutachtenstils, wo er benötigt wird, ist stets schlimmer als ein Beachten des Gutachtenstils, wo er überflüssig ist.</em></p>
<p><strong>II. Richtige Schwerpunktsetzung</strong><br />
Klar ist, dass gute Noten in Klausuren vor allem für richtige Ergebnisse gewährt werden. Ebenso wichtig ist aber auch eine gute und richtige Schwerpunktsetzung – dies unterscheidet dann gerade eine gute von einer durchschnittlichen Arbeit.</p>
<p>Was bedeutet das aber? Tipps für eine richtige Schwerpunktsetzung zu geben sind schwierig. Grundsätzlich kann gelten, dass es im Regelfall möglich ist, die Klausuren in der vorgegebenen Zeit angemessen zu bearbeiten. Scheint es zu viel zu sein, so deutet dies zumindest auf eine falsche Schwerpunktsetzung hin. Lernen kann man das Gefühl für die richtige Schwerpunktsetzung leider nicht unmittelbar – das regelmäßige Verfassen von (Übungs)Klausuren unter realen Bedingungen hilft aber zumindest sehr. Dabei wird man schnell merken, dass es wenig nützlich und zielführend ist, jeden noch so unbedeutend Prüfungspunkt ausführlich zu prüfen, wenn für die wirklich wichtigen Fragen dann die Zeit fehlt.</p>
<p>Als Tipp für die Fallbearbeitung kann man an dieser Stelle geben, dass vor der eigentlichen Lösung des Fall stets eine <strong>mehrfache Lektüre des Sachverhalts</strong> stehen sollte, bei der man alle Punkte anstreicht, die für die Lösung bedeutsam scheinen. So kann verhindert werden, dass Wichtiges übersehen wird. Gleichzeitig sind die Punkte, die einem bei dieser ersten Lektüre auffallen auch üblicherweise diejenigen, auf die es in der Klausur ankommt. Wenn also der 12-jährige Anton handelt, dann sollte das Minderjährigenrecht auch umfangreich problematisiert werden.</p>
<p><strong>III. Systematisches Vorgehen</strong><br />
Dann sollte man aber nicht dem Trugschluss erliegen, man habe alle Probleme erkannt und könne damit diese einfach herunterprüfen. Wichtig ist die Beachtung einer besonderen, festgelegten Prüfungsreihenfolge.</p>
<p>Für das Zivilrecht ist folgende Reihenfolge zu beachten: <a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Übersicht_Erstsemester.pdf">Übersicht_Erstsemester</a></p>
<p>Diese festen Strukturen haben einen wichtigen Vorteil: Man vergisst nicht einzelne Probleme zu prüfen, muss aber auch nicht alles durcheinander oder auf einmal prüfen, sondern kann Schritt für Schritt vorgehen. So beugt man der Gefahr vor etwaige problematische Stellen zu vergessen. Gleichfalls ist es immer einfacher die Probleme einzeln zu lösen: Auf den ersten Blick erscheint ein Fall oftmals sehr problematisch und durcheinander, weil er eine Fülle von Problemen beinhaltet; für sich betrachtet werden diese Einzelprobleme allerdings von den meisten Studenten gut beherrscht. Das systematische Vorgehen führt dann dazu, dass gerade dieses Einzelwissen angewandt werden kann und der Fall auf viele einzelne – weniger schwierig zu lösende – Probleme aufgeteilt werden kann.</p>
<p><strong>IV. Darstellung von Streitständen</strong><br />
Im Regelfall wird man in der Klausur an Punkte stoßen, bei denen eine eindeutige Lösung gerade nicht möglich ist, sondern wo mehrere Ansichten vertreten werden können. Hier stellt sich dann die Frage, wie ein solcher Streitstand aufzubauen ist.</p>
<p><strong>1. Auffinden der Streitstände</strong></p>
<p>Optimal ist es dabei zunächst, wenn man auf einen bekannten Streitstand trifft, der bereits so bekannt ist, dass sowohl die einzelnen Ansichten, als auch die stützenden und ablehnenden Argumente inhaltlich beherrscht werden. Allerdings sollte man in der Klausurvorbereitung nicht zu viel Aufwand hierauf verwenden. Es ist m.E. gerade nicht erforderlich, jeder Theorie einen Namen zuzuweisen oder zu wissen wer sie wann vertreten hat. Bedeutsamer ist vielmehr ein gutes <strong>systematisches Verständnis</strong>.</p>
<p>Die meisten differenzierenden Ansichten lassen sich auch mit einem soliden Rechtsgefühl herleiten: Hat man bspw. zwei Parteien, so ist es nahe liegend Argumente sowohl für den Schutz der einen als auch für den Schutz der anderen Partei zu bringen. Dazu gibt es dann meist noch eine vermittelnde Ansicht, die je nach Situation die eine oder die andere Partei schützen möchte. Oftmals hilft die Frage „Was ist ein faires Ergebnis und warum?“ beim Auffinden der Ergebnisse – oder anders gesagt man sollte sich fragen „Wie würde ein Nichtjurist entscheiden?“. Die Übereinstimmungsquote zwischen der „herrschenden Meinung“ und der gefundenen Meinung ist sehr hoch.</p>
<p><strong>2. Auslegungsmethoden</strong></p>
<p>Untermauert werden sollte das ganze im Regelfall noch durch die Anwendung der verschiedenen Auslegungsmethoden (<a href="http://www.juraexamen.info/auslegung-in-der-klausurpraxis/">siehe hierzu bereits unseren Beitrag</a>). Legt man diese als Maßstab der Auslegung zugrunde, so sollte das ermittelte Ergebnis stets zumindest vertretbar sein.</p>
<p>Man sollte keine Angst davor haben, dass ein Ergebnis – auch wenn man den entsprechenden Streit dazu nicht kennt – falsch ist. Alle in den Vorlesungen behandelten Theorien und Streitstände entspringen nicht etwa der blühenden Phantasie eines Juristen, sondern beruhen auf nichts anderem, als auf einer Auslegung der Normen. Wendet man diesen Maßstab also ordnungsgemäß selbst an, so sollte man sich über das Ergebnis keine Gedanken machen müssen.</p>
<p><strong>3. Welche Ansicht sollte ich vertreten</strong><br />
Grundsätzlich gilt, dass es egal ist, welche Ansicht vertreten wird, sofern sie von einer entsprechend plausiblen Begründung getragen ist. Es kann – theoretisch – kein richtig oder falsch sondern nur ein vertretbar und unvertretbar geben.</p>
<p>Davon sind aus klausurtaktischen Erwägungen aber zwei Abstriche zu machen: Zum einen empfiehlt es sich, dann einer Ansicht zu folgen, von der sich der jeweilige Professor offen als „Fan“ geoutet hat, bzw. im Gegenschluss eine Ansicht abzulehnen, die der Dozent bereits in der Vorlesung als unvertretbar verteufelt hat. Auch wenn dies wissenschaftlich betrachtet keinerlei Berechtigung hat, so sei dieser Opportunismus dennoch zu empfehlen.</p>
<p>Zudem empfiehlt es sich immer der Lösung zu folgen, die die Klausur weiterlaufen lässt, das heißt, die nicht in ein Hilfsgutachten mündet. Klausuren sind üblicherweise so konzipiert, dass sie in einem durchgelöst werden können. So ist es also zu erwarten, dass ein Vertrag geschlossen worden ist, wenn offensichtliche Probleme im Mängelgewährleistungsrecht lauern. Entsprechend sollte man dann auch die Streitstände lösen. <strong>Klausurtaktisches Denken</strong> ist gerade erwünscht.</p>
<p><strong>4. Streitaufbau</strong><br />
Hat man dann mehrere Ansichten zusammengetragen, so sind diese wie folgt aufzubauen: Es empfiehlt sich, dass eine Prüfung an der jeweiligen Norm bzw. an der konkret strittigen Stelle ansetzt und nicht etwa einfach in den Raum gestellt wird. Auch der Aufbau der Streitstände hat zudem dem Gutachtenstil zu folgen.</p>
<p>Zu beginnen ist auch hier mit einem <strong>Obersatz</strong>, der das nachfolgend behandelte Problem aufzeigt und verortet.</p>
<p>Dem schließt sich die <strong>getrennte Darstellung der einzelnen Ansichten</strong> an. Diese sind zunächst insofern darzustellen, als dass die konkrete Ansicht erklärt wird. Möglich ist es, bereits an dieser Stelle<strong> Argumente</strong> für die Theorie zu bringen. Erforderlich ist dies aber nicht. Hingegen sollte aber zwingend bereits hier eine <strong>Zwischenergebnis</strong> formuliert werden – also dargestellt werden, <strong>welche Folgen die Theorie für den konkreten Fall hat</strong>. Die Falllösung sollte gerade keine abstrakte Aneinaderreihung von Theorien sein, sondern sollte stets den Bezug zur Fallfrage haben. dieser ist nur dann gegeben, wenn ein (Zwischen)Ergebnis aufgezeigt wird. So sollte bei jeder Theorie verfahren werden.</p>
<p>Enthielt die Behandlung der einzelnen Theorien noch keine Argumentation, so hat sich diese zwingend danach anzuschließen.</p>
<p>Der wichtigste Punkt der Streitdarstellung ist die jeweilige <strong>Streitentscheidung</strong>. Hier muss sich mit den jeweiligen Theorien auseinandergesetzt werden und die jeweiligen Argumente gewichtet werden. Es sollten zudem auch diejenigen Argumente widerlegt werden, die für eine Theorie sprechen, der nicht gefolgt wird. Wichtig ist dabei auch ein systematischer Aufbau – das stärkste Argument für die Theorie der gefolgt wird, sollte nicht bereits am Anfang gebracht werden. Ebenso sollte die Darstellung mit einem befürwortenden Argument schließen.</p>
<p><strong>Wichtig:</strong> Eine Streitdarstellung kann dann unterbleiben, wenn alle Theorien zum gleichen Ergebnis führen. Gibt es keine praktischen Unterschiede, genügt es damit die Theorien aufzuzählen und dann den Streit offenzulassen.</p>
<p>Die Streitdarstellung schließt mit dem <strong>Ergebnis</strong>. Da dies bei den einzelnen Theorien bereits aufgeführt wurde, genügt eine kurze Wiederholung.</p>
<p><strong>V. Fazit</strong></p>
<p>Berücksichtigt man alle diese Vorgaben und hat man zusätzlich noch ein fundiertes materielles Wissen, dann steht einer erfolgreichen Klausur nichts mehr im Wege. Man sollte sich vor der Klausur jedenfalls nicht verrückt machen lassen – der oft gehörte Satz Jura sei ein reines Lernfach stimmt in dieser Allgemeinheit einfach nicht. Sicherlich gehört eine nötige Portion Engagement auch zu einem erfolgreichen Studenten, in (mindestens) gleichem Maß sind aber Begeisterung für das und Freude und Interesse am Fach erforderlich, um erfolgreich zu sein. Bringt man diese Voraussetzungen mit, so steht einer erfolgreichen Klausur nichts im Wege.</p>
<p><em>In diesem Sinne viel Erfolg bei den Klausuren.</em></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/klausurpraxis-im-jurastudium/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Buchempfehlung: &#8220;Vom Ethos der Juristen&#8221; (von Ernst-Wolfgang Böckenförde)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/buchempfehlung-vom-ethos-der-juristen-von-ernst-wolfgang-bockenforde/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/buchempfehlung-vom-ethos-der-juristen-von-ernst-wolfgang-bockenforde/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 19:11:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8405</guid>
		<description><![CDATA[<p>Nachdem wir bereits das ein oder andere Buch abseits der gängigen Fachliteratur besprochen haben (s. zuletzt den Beitrag zum neuen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Nachdem wir bereits das ein oder andere Buch abseits der gängigen Fachliteratur besprochen haben (s. zuletzt den Beitrag zum neuen <a href="http://www.juraexamen.info/buchtipp-john-grisham-the-litigators/">Grisham-Roman &#8220;The Litigators&#8221;</a>), folgt nun eine weitere Buchempfehlung. Unser Gastautor <em><strong><a href="http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=4964">Martin Kalf</a></strong></em> stellt das Werk &#8220;Vom Ethos der Juristen&#8221; des ehemaligen Verfassungsrichters Prof. <em>Ernst-Wolfgang Böckenförde</em> vor. Wir danken ihm herzlich für diesen Buchtipp!</p>
<p><strong>Vom Ethos der Juristen </strong></p>
<p>Hat der Juristenstand ein gemeinsames (Berufs-) Ethos? Dieser Fragestellung hat sich Professor <em>Ernst-Wolfgang Böckenförde</em> (Richter am BVerfG a.D.) 2009 in einem Vortrag an der <em>Bucerius Law School</em> gewidmet. Dieser kann nun bei Duncker &amp; Humblot nachgelesen werden. Ethos – was meint das eigentlich? So beginnt die Abhandlung. Abzugrenzen ist das <em>Ethos</em> von der <em>Ethik</em>. Das Wort Ethos entstammt dem Griechischen und weist auf Wohnplätze und die dort geübten Gebräuche hin. Der Begriff umfasst die gewohnte Art zu handeln, zu reden, sich zu benehmen, also die gemeinsame Sitten und Sinnesart. Nach <em>Böckenförde</em> lässt sich das Ethos somit kennzeichnen als konkret bestimmte Handlungs- und Verhaltensform, die aus Lebenssituation, Beruf und praktischer Arbeit, gegebenem Umfeld und der Befähigung des Menschen zum sittlich-handelnden Wesen erwächst. Vollständig trennen lässt sich das Ethos von der Ethik nicht, weil gerade im Ethos die Ethik – normative Grundsätze und Anforderungen, die auf Handlungsanleitung abzielen – Konkretisierung und Anwendung findet.</p>
<p>Sind Juristen in ihrem Handeln und Verhalten aber von einem gemeinsamen Ethos bestimmt? Gibt es ein solches gemeinsames Band, das alle Juristen in ihrer spezifischen Tätigkeit verbindet? Diese Frage wirft <em>Böckenförde</em> auf, um sie im Ergebnis zu bejahen. Kern des gemeinsamen Ethos, also das, „(&#8230;) was den Juristen als Juristen kennzeichnet und ihn von einem beliebig verfügbaren Rechtstechniker, der zum Fachidioten wird, unterscheidet“, zeigt sich darin, dass Juristen – über die erforderlichen handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus – ihre Arbeit mit dem gegebenen Recht spezifisch an der Suche danach ausrichten, was hier und jetzt konkret Recht ist. Von dieser Ausrichtung werden mehrere Konstanten juristischer Arbeit mitumfasst: Der Jurist bemüht sich um einen objektiven, also jede Parteilichkeit abwehrenden Standpunkt. Der Jurist versucht den jeweils zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt und seine konkreten Probleme nicht nur isoliert, sondern im Zusammenhang mit der sozialen Wirklichkeit in ihrer Gestalt und ihrem Wandel zu betrachten. Der Jurist bemüht sich bei der Rechtsanwendung um den Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Der Jurist respektiert – wegen der ihnen innewohnenden Befriedungsfunktion – die Regeln geordneter Verfahren und schließlich achtet er die Grundsätze der bestehenden Verfassungsordnung. All dies macht nach <em>Böckenfördes </em>Ansicht <em>den</em> Juristen als Juristen aus und bewahrt ihn &#8211; mit Martin Luther gesprochen &#8211; davor, „nur ein armes Ding“ zu sein. Der Jurist ist damit aktiver Akteur und nicht lediglich passiver Rechtsanwender; er verweist die Träger politischer, wirtschaftlicher und privater Macht in die Grenzen, die das Recht ihnen zieht. Um dies zu veranschaulichen, führt <em>Böckenförde</em> drei Beispiele an, die gerade die Art des Handelns von Juristen in unterschiedlichen Situationen darstellen. Auch versucht er den Grund für das gemeinsame Ethos philosophisch-anthropologisch zu deuten. So stellt er die These auf, dass dem Menschen eine Anlage und Fähigkeit zueigen ist, die ihn in seinem Erkennen und Handeln, soweit der zwischenmenschliche Bereich betroffen ist, nach dem fragen lässt, was gerecht und angemessen ist.</p>
<p>Das gemeinsame Ethos der Juristen ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtstraditionen – wie sie im Recht der römischen Juristen, im kontinentaleuropäischen Gesetzesrecht und dem angelsächsischen common law ihren Ursprung haben, nach <em>Böckenförde</em> aber keine Selbstverständlichkeit. So führten die unterschiedlichen Rechtstraditionen zu spezifischen Erscheinungsformen des Ethos der Juristen: Das Ethos des römischen, des kontinentaleuropäischen und des anglo-amerikanischen, am case law orientierten Juristen ist zu unterscheiden. Diese stellt <em>Böckenförde</em> im Zusammenhang des jeweiligen rechtshistorischen Kontextes dar und argumentiert, wie ein gemeinsames Ethos erwachsen konnte.</p>
<p>Die Ausführungen <em>Böckenfördes</em> sind sehr lesenswert und allgemeinbildend. Mit Sicherheit werden sie so manchem aber auch Anlass zum kritischen Widerspruch geben. Zum verwertbaren Prüfungswissen gehören sie natürlich nicht; aber vielleicht ermutigt die kurz gehaltene Abhandlung den Prüfungskandidaten dazu, die Examensvorbereitung nicht nur als arbeitmäßige Belastung, sondern auch als Vorbereitung darauf zu verstehen, in einen Berufstand mit eigenem <em>Ethos</em> eintreten zu dürfen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Vom Ethos der Juristen, </strong>von<strong> Ernst-Wolfgang Böckenförde, </strong>erschienen bei Duncker &amp; Humblot; 46 Seiten, 1. Auflage (August 2010), broschiert, 10,00 €</p>
<p><strong>(Buchempfehlung von <em>Martin Kalf</em>)</strong></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/buchempfehlung-vom-ethos-der-juristen-von-ernst-wolfgang-bockenforde/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht im Assessorexamen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-kaiserkaiserkaiser-materielles-zivilrecht-im-assessorexamen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-kaiserkaiserkaiser-materielles-zivilrecht-im-assessorexamen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 19:07:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8403</guid>
		<description><![CDATA[<p>Verlag Franz Vahlen (C.H. Beck-Gruppe), 5. Aufl. 2011, 23,- €, ISBN: 978-3-8006-4250-2</p>
<p>Das materielle Zivilrecht bildet nach Ansicht der Autoren &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Verlag Franz Vahlen (C.H. Beck-Gruppe), 5. Aufl. 2011, 23,- €, ISBN: 978-3-8006-4250-2</p>
<p>Das materielle Zivilrecht bildet nach Ansicht der Autoren des Skripts &#8220;im Vergleich zum Strafrecht und Verwaltungsrecht &#8230; das umfangreichste und schwierigste Rechtsgebiet.&#8221; In jedem Fall ist das Zivilrecht Gegenstand der überwiegenden Zahl der Klausuren im Assessorexamen. Da Referendare in der Ausbildungsstation &#8211; so Kaiser/Kaiser/Kaiser &#8211; genug damit zu tun hätten, die Praxis kennen zu lernen und sich das prozessuale Wissen anzueignen, bleibe das materielle Recht  meistens auf der Strecke. Dem will das Skript abhelfen. &#8220;Grundkenntnisse&#8221; im materiellen Zivilrecht werden dabei vorausgesetzt.</p>
<p><strong>I. Erscheinungsbild</strong></p>
<p>Das Skript verfügt über ein angenehmes Druckbild, selbst nach langem Lesen tritt kein Ermüdungseffekt an den Augen auf. Nach Ansicht der Autoren besonders klausurrelevante Aspekte werden optisch hervorgehoben (grau unterlegt). Auffallend ist, dass das Skript auf Fußnoten vollständig verzichtet. Lediglich im Fließtext werden vereinzelt Urteile zitiert. Aus der Literatur zitieren Kaiser/Kaiser/Kaiser vor allem den Palandt, der häufig zur vertiefenden Lektüre empfohlen wird.</p>
<p><strong>II. Aufbau</strong></p>
<p>Das Skript soll das gesamte examensrelevante materielle Zivilrecht darstellen.  Gegenstände der Darstellung sind:</p>
<ul>
<li>Vertragliche Primäransprüche</li>
<li>Vertragliche Sekundäransprüche</li>
<li>Vertragsähnliche Ansprüche</li>
<li>Dingliche Ansprüche</li>
<li>Deliktische Ansprüche</li>
<li>Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung</li>
<li>Sonstige Ansprüche</li>
<li>Bürgschaft</li>
<li>Darlehensvertrag</li>
<li>Factoring</li>
<li>Maklervertrag</li>
<li>Reisevertrag</li>
<li>Mietvertrag</li>
<li>Leasingvertrag</li>
<li>Schuldversprechen/ Schuldanerkenntnis</li>
<li>Überweisungsverkehr</li>
<li>Auftrag</li>
<li>Dienstvertrag</li>
<li>Schenkung</li>
<li>Anfechtung nach dem AnfG</li>
<li>Prozessvergleich</li>
<li>Familienrechtliche Ansprüche</li>
<li>Erbrecht</li>
<li>Handelsrecht</li>
<li>Gesellschaftsrecht</li>
<li>Arbeitsrecht</li>
</ul>
<p>Diese gewaltige Fülle an Stoff lässt sich in einem Skript natürlich nur zum Preis einer sehr gedrungenen Darstellung unterbringen. Dies gelingt den Autoren auf rund 240 Seiten erstaunlich gut dadurch, dass sie auf die Darstellung von Grundlagen, Meinungsstreitigkeiten etc. vollständig verzichten. Das entspricht den Anforderungen des 2. Staatsexamens, da sich ja auch die Praxis in erster Linie an der Rechtsprechung orientiert.</p>
<p><strong>III. Inhalt</strong></p>
<p>Die gedrängte Darstellung hat allerdings den Nachteil, dass die Rechtslage zum Teil ungenau dargestellt wird. Zum Beispiel heißt es in Rn. 119 (S. 235), der Arbeitnehmer, der bei der Arbeit einen Dritten schädige, habe gegen den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch. Das ist zwar richtig, aber die durchaus versteckte Anspruchsgrundlage wird nicht genannt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> analog). Zum Teil sind die Aussagen im Skript auch so stark verkürzt, dass sie falsch sind. Beispiel: In Rn. 69 (S. 130) heißt es, eine Blankobürgschaft sei unwirksam. Bevollmächtige der Bürge einen Dritten, die Blankobürgschaft auszufüllen, komme aber eine Haftung analog <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/172.html" target="_blank" title="&sect; 172 BGB: Vollmachtsurkunde">§ 172 Abs. 2 BGB</a> in Betracht. Das ist eine verkürzte Darstellung der Kommentierung des Palandt, gerade aufgrund der Verkürzung jedoch falsch: Der Bürge kann eine Vollmacht erteilen, die aber der Form des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/766.html" target="_blank" title="&sect; 766 BGB: Schriftform der B&uuml;rgschaftserkl&auml;rung">§ 766 BGB</a> genügen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der Bevollmächtigte auch eine Blankobürgschaft wirksam ausfüllen. Nur wenn die Vollmacht nicht der Form des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/766.html" target="_blank" title="&sect; 766 BGB: Schriftform der B&uuml;rgschaftserkl&auml;rung">§ 766 BGB</a> genügt, ist die Blankobürgschaft unwirksam &#8211; so steht es zutreffend auch im Palandt.</p>
<p>Meines Erachtens bedarf der Leser aus diesen Gründen nicht nur Grundlagenkenntnisse, um mit dem Skript einen Lernerfolg zu erzielen. An vielen Stellen werden vertiefte Kenntnisse vorausgesetzt, so wie sie unmittelbar vor den Klausuren im 1. Staatsexamen idealerweise vorliegen. Wer dies von sich behaupten kann, wird mit dem Skript allerdings in kürzester Zeit sein Wissen im materiellen Zivilrecht wieder auffrischen können.</p>
<p>Eine echte Frechheit ist allerdings, dass der Verlag das Skript als 5. Aufl. <strong>2011</strong> vertreibt. Das Vorwort stammt aus dem Januar 2010, inhaltlich befindet sich das Skript auf dem Stand von Ende 2009. So wird z.B. die Entscheidung BGH, Urt. v. 20.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 53/09" target="_blank" title="BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09: Schadensrecht - Voraussetzungen f&uuml;r fiktive Abrechnung eines Fah...">VI ZR 53/09</a> noch ohne Fundstelle zitiert (Rn. 63, S. 113). Die äußerst examensrelevante Rechtsprechung des BGH/EuGH zum Ein- und Ausbau mangelhafter Sachen fehlt völlig.</p>
<p><strong>IV. Fazit</strong></p>
<p>In weiten Teilen eignet sich das Skript wirklich gut, um die Kenntnisse im materiellen Zivilrecht schnell wieder aufzufrischen. Voraussetzung ist allerdings, dass man diese Kenntnisse bereits besitzt. Wer glaubt, im materiellen Zivilrecht noch Defizite zu haben, sollte nicht versuchen, sie mit diesem Skript auszugleichen. Zudem ist das Werk alles andere als aktuell.</p>
<p>&nbsp;</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-kaiserkaiserkaiser-materielles-zivilrecht-im-assessorexamen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>§ 127 I StPO &#8211; Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/%c2%a7-127-i-stpo-das-%c2%a8jedermann-festnahmerecht%c2%a8/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/%c2%a7-127-i-stpo-das-%c2%a8jedermann-festnahmerecht%c2%a8/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 21:55:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Birtel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht AT]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8384</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨, welches in der StPO zu finden ist, ist ein weiterer Rechtfertigungsgrund. Ich habe ihn mir rausgesucht, weil <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html" target="_blank" title="&#167; 127 StPO">§ </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨, welches in der StPO zu finden ist, ist ein weiterer Rechtfertigungsgrund. Ich habe ihn mir rausgesucht, weil <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html" target="_blank" title="&sect; 127 StPO">§ 127 I StPO</a> sich in einer Klausur hervorragend zusammen mit dem bereits besprochenen <a href="http://www.juraexamen.info/der-erlaubnistatbestandsirrtum-und-der-umgang-mit-diesem-in-der-klausur/" target="_blank">Erlaubnistatbestandsirrtum</a> abfragen lässt.</p>
<p><strong>I</strong>. Wie bereits angesprochen, kann sich jedermann auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html" target="_blank" title="&sect; 127 StPO">§ 127 I StPO</a> berufen.</p>
<p><strong>II</strong>. Dieser ¨jedermann¨muss den Täter auf frischer Tat angetroffen haben. An dieser Stelle findet sich ein schöner Meinungsstreit des Strafrechts, der wieder einmal zeigt, dass es eben nicht darauf ankommt, alle Ansichten auswendig zu lernen, sondern seinen Kopf einzusetzen. Was bedeutet also auf ¨frischer Tat¨ betroffen? Welche Anforderung stellt der Begriff der Tat?</p>
<p>Dazu sind zwei Denkansätze möglich: 1. Es muss tatsächlich eine strafbewährte Tat vorliegen. 2. Es muss nur nach den objektiven Umständen ein dringender Tatverdacht bestehen, der die Festnahme aus der Sicht des Festnehmenden gestattet.</p>
<p>Was jetzt folgt, ist kein juristischer Hokus-Pokus, sondern tatsächliche Überlegungen. Nehmen wir also an, für <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html" target="_blank" title="&sect; 127 StPO">§ 127 I StPO</a> müsste eine strafbewährte Tat vorliegen. Von einer Straftat kann man aber erst sprechen, wenn diese festgestellt wurde &#8211; also nach dem Prozess. Diese Hürde erscheint für einen Laien doch nur schwer überblickbar &#8211; vor allem in Fällen, in denen man einfach hilft, ohne selber alles gesehen zu haben (z.B. ¨haltet den Dieb auf!¨). Insofern kann man erwidern, dass dem Privaten nicht mehr Sorgfalt abverlangt werden darf als dem Strafverfolger, weil sonst niemand mehr bereit wäre, Hilfe zu leisten, müsste er doch befürchten, selbst ins Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten.</p>
<p>Genauso ist aber auch anerkannt, dass dem Staat das Gewaltmonopol zusteht. Demnanch ist das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨ eine strenge Ausnahme, die restriktiv zu behandeln ist.</p>
<p>Und nun versetzen wir uns zu guter Letzt noch in denjenigen hinein, der von einem ¨jedermann¨ festgenommen wird. Muss dieser nicht auch geschützt sein, wenn er tatsächlich nichts verbrochen hat? Ich für meinen Teil möchte nicht unschuldig auf der Straße fixiert werden.</p>
<p>In meinen Augen sind beide Argumentationsmuster gleich stark. Klausurtaktisch ist es jedoch besser, der restriktiven Ansicht zu folgen. Lehnt man nämlich <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html" target="_blank" title="&sect; 127 StPO">§ 127 I StPO</a> an dieser Stelle ab, kann man direkt zur Schuld überschreiten und einen Erlaubnistatbestandsirrtum anschließen. Dadurch schneidet man sich nichts von der Prüfung ab, denn das hypothetische Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html" target="_blank" title="&sect; 127 StPO">§ 127 I StPO</a>,  muss geprüft werden (man beginnt wieder bei <strong>I</strong>.).</p>
<p>Nach Klärung dieser Frage schließen sich folgende Prüfungspunkte an:</p>
<p><strong>III</strong>. ¨frisch¨ ist die Tat, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird.</p>
<p><strong>IV</strong>. Weiter müssen Festnahmegründe vorliegen, namentlich Fluchtverdacht oder aber die Identitätsfeststellung ist nicht möglich.</p>
<p><strong>V</strong>. Die Festnahmehandlung muss eine Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung sein, also fixieren o.Ä.. Dabei ist zu beachten, dass die Festnahmehandlung bzw. das angewendete Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Festnahmezweck stehen muss. Läuft der leichtfüßige Täter weg (und sei es ein Mörder) und man hat grade nichts anderes dabei als eine Pistole und entschließt sich spontan zu feuern, so wird die Festnahmehandlung als nicht verhältnismäßig einzustufen sein. Das kann sie auch nicht, denn wenn Zweck der Festnahme die Zuführung zur Strafverfolgung ist und der Verfolger eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit oder gar des Lebens in Kauf nimmt, ist dem Zweck nicht gedient.</p>
<p>Damit ist der objektive Tatbestand abgeschlossen.</p>
<p>Auf subjektiver Seite ist schließlich ein Wissen um die Festnahmesituation und Absicht bezüglich der Strafzuführung des Täters zu prüfen. Diese Prüfung könnte man auch weglassen, wenn man ein subjektives Rechtfertigungselement generell für entbehrlich hält und Wissen und Zuführungsabsicht sowieso vorliegen (weil in diesem Fall der Täter nach allen vertretenen Ansichten gerechtfertigt ist). Lässt der Sachverhalt durchblicken, dass das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, muss auch dieser Streit noch an dieser Stelle geführt und entschieden werden. Eine Abprüfung dieses Meinungsstandes im Anschluss an <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html" target="_blank" title="&sect; 127 StPO">§ 127 I StPO</a> erscheint mir jedoch unwahrscheinlich.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/%c2%a7-127-i-stpo-das-%c2%a8jedermann-festnahmerecht%c2%a8/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>In eigener Sache: Zitierfähigkeit von juraexamen.info</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/zitierfahigkeit-von-juraexamen-info/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/zitierfahigkeit-von-juraexamen-info/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 08 Jan 2012 12:41:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Hausarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Jura]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zitierfähigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8348</guid>
		<description><![CDATA[<p>Seit gut 2 ½ Jahren gibt es jetzt unser Angebot von juraexamen.info und sehr zu unserer Freude können wir stetig &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Seit gut 2 ½ Jahren gibt es jetzt unser Angebot von juraexamen.info und sehr zu unserer Freude können wir stetig steigende Userzahlen erkennen. Dies bestätigt uns darin,, mit unserer Arbeit einen wichtigen und anerkannten Beitrag zur juristischen Ausbildung zu leisten.</p>
<p>Zunehmend wird unsere Seite aber nicht mehr allein von Examenskandidaten besucht, sondern auch von Studenten der unteren Semester. In diesem Zusammenhang rückt die praktische Frage in den Vordergrund, ob es möglich ist, Beiträge von juraexamen.info bspw. in Hausarbeiten zu zitieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zitierfähigkeit?</strong></p>
<p>Es geht damit um die Frage, ob es sich bei den Artikeln auf juraexamen.info um zitierfähiges Material handelt. Gerade in juristischen Arbeiten ist hierbei ein wisschenschaftlicher Gehalt erforderlich, sodass ein Zitieren aus Skripten im Regelfall ausgeschlossen ist.</p>
<p>Wir verstehen uns selbst als &#8220;Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat&#8221; und haben also den Anspruch auch bei unseren Beiträgen wissenschaftliche Standards zu beachten und qualitativ ansprechende Arbeit zu machen, die aber speziell auf unsere Leser als Zielgruppe zugeschnitten ist. Insofern haben wir viele Gemeinsamkeiten mit Ausbildungszeitschriften wie bspw. JA oder JuS. Hauptunterschied ist nur, dass wir schneller auf aktuelle Entwicklungen, Urteile etc. reagieren können und dass wir eben nicht in gedruckter Form sondern kostenlos im Internet erscheinen.</p>
<p>Wir stellen also nicht nur feststehendes Wissen dar, sondern veröffentlichen auch viele Beiträge mit eigenem wissenschaftlichen Charakter. Zudem werden unsere Artikel auch nicht anonym veröffentlicht, sondern der Autor ist – mit Vor- und Nachnamen – bei jedem Artikel gut erkennbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was heißt das im Einzelnen?</strong></p>
<p>Grundsätzlich sind die Beiträge auf juraexamen.info also zitierfähig. Dabei gilt es aber folgendes zu beachten:</p>
<ul>
<li>Zitieren könnt ihr selbstverständlich die Texte und die Bereiche, in denen der Autor eigene Ideen entwickelt und eigene wissenschaftliche Ansätze vertritt, wie also Urteilsanmerkungen, Beiträge zu aktuellen juristischen Themen etc.</li>
</ul>
<blockquote><p>Ein Beispiel hierfür ist <a href="http://www.juraexamen.info/kann-der-bundesprasident-die-veroffentlichung-der-mailbox-nachricht-verhindern/">Johannes Beitrag zur Veröffentlichung von Mailbox-Nachrichten</a>.</p></blockquote>
<ul>
<li>Abzuraten ist hingegen davon, Aussagen zu zitieren, die nur ein Meinungsspektrum darstellen, ohne dass eine eigene wissenschaftliche Aussage damit verbunden ist. Zur Wiederholung und Examensvorbereitung sind diese Beiträge zwar sehr gut geeignet, zitiert werden sollten dazu aber eher die wichtigen Kommentare, Lehrbücher, Urteile etc.</li>
</ul>
<blockquote><p><a href="http://www.juraexamen.info/ruckwirkungsverbot-echte-und-unechte-ruckwirkung/">Ein Beispiel hierfür ist Patricks aktueller Beitrag zur Rückwirkung</a></p></blockquote>
<ul>
<li>Ebensowenig sollte bei allgemein bekannten Aussagen und Definitionen auf uns verwiesen werden: Dass Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams bedeutet, mag zwar auch bei uns aufgeführt sein, wurde aber nicht von uns geprägt, sondern durch Rechtsprechung und Literatur entwickelt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zitierbeispiele</strong></p>
<p>Abschließend wollen wir euch noch zeigen, wie ein ordnungsgemäßes Zitat von juraexamen.info auszusehen hat:</p>
<p>Es bietet sich folgender Aufbau an:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><em>Traut</em>, Kann der Bundespräsident die Veröffentlichung der Mailboxnachricht verhindern, http://www.juraexamen.info/kann-der-bundesprasident-die-veroffentlichung-der-mailbox-nachricht-verhindern/ (abgerufen am 9.1.2012).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Möglich ist auch folgende verlängerte Schreibweise:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><em>Traut</em>, Kann der Bundespräsident die Veröffentlichung der Mailboxnachricht verhindern, juraexamen.info v. 6.1.2012, http://www.juraexamen.info/kann-der-bundesprasident-die-veroffentlichung-der-mailbox-nachricht-verhindern/ (abgerufen am 9.1.2012).</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für welche Zitierweise sich entschieden wird, ist Geschmackssache und allenfalls von den Zitiervorschriften eurer Fakultät abhängig. Da wir feste Hyperlinks verwenden, bleibt die Adresse auch stets gleich, sodass die Beiträge auch nach längerer Zeit abrufbar bleiben. Es ist also dafür gesorgt, dass ein sicheres und genaues Zitieren möglich bleibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zukünftig: Quartalszusammenfassung</strong></p>
<p>Um euch aber das Zitieren noch weiter zu erleichtern und um die wichtigsten Beiträge noch besser verfügbar zu machen, planen wir zudem zukünftig Quartalszusammenfassunegn zu erstellen. Diese unterscheiden sich dann von gedruckten Zeitschriften nur darin, dass sie allein online als pdf-Version verfügbar sind. Das Zitieren wird dadurch noch erleichtert werden, da man uns dann direkt als (Online)-Zeitschrift zitieren können wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis</strong></p>
<p>Trotz des hier Gesagten kann es keine Garantie dafür geben, dass Zitate von juraexamen.info in der Hausarbeit anerkannt werden. Nicht etwa deshalb, weil wir die formellen Kriterien nicht erfüllen, sondern weil Zitate aus dem Internet bei (älteren) Professoren möglicherweise als nicht äquivalent zu bekannten und bewährten Quellen angesehen werden. Vermutlich wird sich dies aber in den nächsten Jahren ändern, schließlich wurden wir auch schon von juristischen Zeitschriften zitiert.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/zitierfahigkeit-von-juraexamen-info/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der Erlaubnistatbestandsirrtum und der Umgang mit diesem in der Klausur</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/der-erlaubnistatbestandsirrtum-und-der-umgang-mit-diesem-in-der-klausur/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/der-erlaubnistatbestandsirrtum-und-der-umgang-mit-diesem-in-der-klausur/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 18:15:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Birtel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht AT]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8325</guid>
		<description><![CDATA[<p>Schon der juristische Anfänger wird spätestens nach dem ersten Semester Strafrecht oder einer sich anschließenden Übung bemerken, dass der Erlaubnistatbestandirrtum &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Schon der juristische Anfänger wird spätestens nach dem ersten Semester Strafrecht oder einer sich anschließenden Übung bemerken, dass der Erlaubnistatbestandirrtum (ETBI) immer wieder Erwähnung findet. Dem Studenten wird schnell bewusst, dass es allerhand zu dem Thema gibt und der ein oder andere zwingt alle verfügbaren Meinungsstände in sich hinein. Doch jetzt sage ich: ¨ruhig Brauner¨, denn was ist das wichtigste am ETBI? Richtig, ihn zu erkennen, denn alles verfügbare Wissen nutzt nichts, wenn er uns aus dem Sachverhalt nicht ins Auge springt.</p>
<p>Ein fieses Beispiel aus einem bekannten Klausurenkurs:</p>
<p>M möchte ihr ungeborenes Kind abtreiben. Sie hat aber keine Lust auf die Beratungsstelle und fertigt daher eine täuschend echt aussehende Bescheinigung an. Arzt A nimmt den Eingriff lege artis vor.</p>
<p>Auf die Prüfung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/218.html" target="_blank" title="&sect; 218 StGB: Schwangerschaftsabbruch">§218 I 1 StGB</a> verzichten wir an dieser Stelle.</p>
<p>Der nun noch zu prüfende <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§223 I StGB</a> erscheint simpel. Wir fragen uns zuerst, ob ein lege artis ausgeführter Heileingriff überhaupt tatbestandlich ist und bejahen dies. Auch beim Vorsatz setzen wir einen Haken, da der vom Arzt gedachte <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/218a.html" target="_blank" title="&sect; 218a StGB: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs">§ 218 a I StGB</a> erst bei der Rechtswidrigkeit eingreift.<br />
Hier wissen wir zwar, dass die M gar keine Bescheinigung hat, wissen aber auch, dass sie mit dem Eingriff einverstanden ist. Demnach kann man eine Einwilligung bejahen&#8230;nein&#8230;kann man nicht, denn die ist sittenwidrig, weil die Eingriffsintensität sich <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" title="&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen">§ 216 StGB</a> nähert und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/218a.html" target="_blank" title="&sect; 218a StGB: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs">§ 218 a I StGB</a> nicht erfüllt ist. Die Rechtswidrigkeit muss also bejaht werden.<br />
Und nun endlich bei der Schuld, nachdem wir die obigen Fallen gemeistert haben, kommen wir zum Erlaubnistatbestandsirrtum, da der Arzt sich eine Einwilligung in Begleitung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/218a.html" target="_blank" title="&sect; 218a StGB: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs">§218 a I StGB</a> vorgestellt hatte.</p>
<p>Doch wie geht man nun mit einem ETBI um und was muss man tatsächlich über ihn wissen?</p>
<p>Vorab sollte feststehen: wir folgen der eingeschränken rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie. Damit ist sichergestellt, dass wir den ETBI immer in der Schuld, genauer in der Vorsatzschuld prüfen.</p>
<p>Nachdem wir in obigem Fall die Rechtfertigung verneinen, schreiten wir zur Schuld über. Dort stellen wir fest:</p>
<p>¨Die Schuld könnte aufgrund eines Irrtums entfallen sein. A könnte einem ETBI unterlegen sein. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Täter tatbestandliche Umstände vorstellt, bei deren tatsächlichem Vorliegen er durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt wäre. ¨</p>
<p>Nach dieser kurzen Feststellung müssen wir nun das ¨hypothetische Vorliegen¨ des Rechtfertigungsgrundes überprüfen. Wir summieren also wie gewohnt den Sachverhalt (nicht den tatsächlichen sondern den, welcher der Vorstellung des Täters entspricht) unter den möglicherweise einschlägigen Rechtfertigungsgrund. In obigem Beispiel kommen wir nach einer Prüfung der Einwilligung zu dem Ergebnis, dass, wenn tatsächlich eine echte Bescheinigung vorgelegen hätte, die Einwilligung der M wirksam gewesen wäre.</p>
<p>Nun, nachdem wir festgestellt haben, dass ein ETBI in Form der Einwilligung vorliegt, müssen wir uns damit auseinandersetzten wie wir den ETBI behandeln.<br />
Die folgende Diskussion ist rein akademischer Natur, denn allein durch den Ort der Prüfung haben wir das Ergebnis des sich anschließenden Meinungsstreits schon vorweggenommen. Würden wir anderen Theorien folgen wollen, müssten wir dementsprechend die Prüfung an der einschlägigen Stelle druchführen.</p>
<p>Denkt immer daran, dass euer Kopf keine Festplatte ist. Merkt euch, dass es einige Meinungen gibt und nehmt euch einen Anker, an dem ihr den Theorienstreit aufzieht (dazu unten ein Vorschlag). Ausführliche Ergüsse zu diesem Thema werden in der Hausarbeit verlangt, nehmen euch im Examen aber den Raum für anderes Wissen. Weiter zum Meinungsstand:</p>
<p><strong>Vorsatztheorie</strong><br />
Die Vorsatztheorie deutet das Unrechtsbewusstsein als Bestandteil des Vorsatzes. Ist dieses aufgrund des ETBI nicht vorhanden, entfällt konsequenter Weise der Vorsatz.<br />
Nach der Einführung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a> ist diese Theorie untragbar geworden, denn danach gehört das Unrechtsbewusstsein allein zur Schuld. Da die Theorie nur der Vollständigkeit halber in Lehrbüchern genannt wird, lasst sie einfach weg. Sie ist schlichtweg überaltert.</p>
<p><strong>Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen </strong><br />
&#8230;geht davon aus, dass Rechtfertigungsgründe negative Bestandteile des (objektiven) Tatbestandes sind und vom Vorsatz mit umfasst sein müssen. Der Vorsatz entfiele beim ETBI daher gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 StGB: Irrtum &uuml;ber Tatumst&auml;nde">§ 16 I StGB</a>, weil der Täter keine Vorstellung davon hat, dass die Rechtfertigungsvoraussetzungen tatsächlich fehlen.<br />
Dagegen spricht, dass nach h.M. die Rechtswidrigkeit eben nicht zum Tatbetand gehört (Wortlaut <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a>).</p>
<p><strong>strenge Schuldtheorie</strong><br />
Hiernach greift <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a> ein, weil das Unrechtsbewusstsein Teil der Schuld sei.<br />
Die strenge Schuldtheorie übersieht aber, dass beim ETBI kein Irrtum über die Rechtslage, sondern über den tatsächlichen Sachverhalt vorliegt und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 StGB</a> unpassend ist. Der ETBI ist eher mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 StGB: Irrtum &uuml;ber Tatumst&auml;nde">§ 16 StGB</a> vergleichbar.</p>
<p><strong>eingeschränkte Schuldtheorie</strong><br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 StGB: Irrtum &uuml;ber Tatumst&auml;nde">§ 16 I StGB</a> wird auf den ETBI analog angewendet und der ETBI lässt das Unrecht der Vorsatztat entfallen.<br />
Dagegen spricht, dass durch die Bejahung der Rechtswidrigkeit das Unrecht der Tat bereits festgestellt wurde. Weiterhin setzen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 StGB: Anstiftung">26</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 StGB: Beihilfe">27</a> I StGB eine rechtswidrige Tat voraus. Damit wäre keine Teilnahme an einem durch ETBI gerechtfertigten Delikt mehr möglich, selbst wenn der andere Täter keinem Irrtum unterliegt.</p>
<p><strong>rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie</strong><br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 StGB: Irrtum &uuml;ber Tatumst&auml;nde">§ 16 I StGB</a> wird auf den ETBI analog angewendet und beim ETBI wird nur die Rechtsfolge von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 StGB: Irrtum &uuml;ber Tatumst&auml;nde">§ 16 StGB</a> herangezogen. Damit enfällt nicht der Vorsatz, sondern nur die Vorsatzschuld. Weil eine rechtswidrige Tat vorliegt, bleibt die Teilnahme möglich.</p>
<p>Was hier nun zusammengetragen wurde, ist immer noch nicht wenig, aber dennoch recht leicht zu merken. (Vorsatz) (-), 16 (-), 17 (-), 16 analog (-), 16 Rechtsfolgen (+). Diese kleine Eselsbrücke muss schließlich in der Klausur nur noch ausgefüllt werden. Theorienamen interessieren letzten Endes nicht wirklich!</p>
<p>Zuguterletzt ist unser A also entschuldigt, weil seine Vorsatzschuld enfällt.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/der-erlaubnistatbestandsirrtum-und-der-umgang-mit-diesem-in-der-klausur/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rückwirkungsverbot: echte und unechte Rückwirkung</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ruckwirkungsverbot-echte-und-unechte-ruckwirkung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ruckwirkungsverbot-echte-und-unechte-ruckwirkung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 20:14:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Birtel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentliches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8316</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Vertrauensschutz spielt im öffentlichen Recht an zwei wichtigen und vor allem aber äußerst examensrelevanten Stellen eine Rolle. Zunächst wird &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der Vertrauensschutz spielt im öffentlichen Recht an zwei wichtigen und vor allem aber äußerst examensrelevanten Stellen eine Rolle. Zunächst wird das Vertrauen des Bürgers auf die Rechtslage bzw. auf Gesetze geschützt. Eine weite Ausprägung dieses Grundsatzes findet sich in §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">48</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a> im Bezug auf die Rücknahme von Verwaltungsakten.</p>
<p><strong>Wieso Vertrauensschutz?</strong><br />
Der Vertauensschutz wird aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">Art. 20 GG</a>) hergeleitet. Der Bürger richtet sein Verhalten an der bestehenden Rechtslage aus. Er hat ein berechtigtes Interesse daran dass sein darauf abgestimmtes Verhalten nicht urplötzlich völlig anders gewertet wird und ihm zum Negativen gereicht. Auf den Punkt gebracht verlangt das Rechtsstaatsprinzip Rechtssicherheit und Beständigkeit.</p>
<p><strong>Vertrauensschutz im Staatsrecht</strong></p>
<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 II GG</a></strong><br />
Analog zu obiger Ausführung müssen dem Bürger in Stein gemeißelte Grenzen seiner Handlungsfreiheit, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 GG</a>, aufgezeigt werden. Die Strafbarkeit einer Handlung muss im Zeitpunkt der Ausführung bereits feststehen. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 II GG</a> statuiert daher ein Verbot rückwirkender Strafe. Diese darf rückwirkend weder festgesetzt noch erhöht werden. Was dabei genau unter Strafe zu verstehen ist und vor allem was nicht, lässt sich eingehend den folgenden Urteilen entnehmen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 109, 133" target="_blank" title="BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01: Streichung der zehnj&auml;hrigen H&ouml;chstgrenze bei einer erstmali...">BVerfGE 109, 133</a>, 167 ff &amp; EGMR, Urteil vom 17.12.2009.</p>
<p><strong>Das Rückwirkungsverbot</strong><br />
Wichtiger für die Klausur und oft Gegenstand von Examensklausuren ist jedoch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Zu prüfen ist, ob Gesetze ihre Wirkung auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten entfalten können.  Der Prüfungsort ist die materielle Rechtmäßigkeit &#8211; am besten als Unterpunkt bei ¨Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip¨.</p>
<p>Zu unterscheiden ist die echte und die unechte Rückwirkung</p>
<p><strong>echte Rückwirkung</strong><br />
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen. Beispiel Steuern: Der Steuertatbestand ist immer am Ende eines Veranlagungszeitraumes abgeschlossen, also am Ende eines Jahres. Ein Gesetz aus 2011 was für 2011 wirken soll entfaltet demnach keine echte Rückwirkung, weil der Tatbestand erst Ende 2011 abgeschlossen ist.</p>
<p>Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in streng umrissenen Ausnahmefällen zulässig. Dazu haben sich folgende Fallgruppen herauskristallisiert:</p>
<p>1. Für den Rückwirkungszeitraum war mit der getroffenen Regelung zu rechnen und daher ist kein schützenswerter Vertrauenstatbestand entstanden (z.B. Kodifizierung einer bis dahin verbreiteten Rechtsprechung). Gesetztesinitiativen sind an dieser Stelle übrigens nicht ausreichend, da das Gesetzgebungsverfahren wie wir zu genüge lernen müssen mit etlichen möglichen Hindernissen versehen sein kann. Daher ist erst der Beschluss vertrauenzerstörend.</p>
<p>2. Die bisherige Regelung ist unklar und verworren oder eine Änderung der Rechtsprechung wird durch den Gesetzgeber korrigiert.</p>
<p>3. Eine Rechtsnorm erweist sich als ungültig und wir korrigiert (hier ist sogar eine Verschärfung möglich).</p>
<p>4. Wohl am wichtigsten: Zwingende Gründe des Allgemeinwohls. Hier hat der Bearbeiter einen großen Argumentationsspielraum.</p>
<p><strong>unechte Rückwirkung</strong><br />
Von unechter Rückwirkung spricht man, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend (der Tatbestand hat also schon begonnen) eingreift und damit die Rechtsposition nachträglich entwertet wird.<br />
Diese Art der Gesetzgebung ist grundsätzlich zulässig und nur in Ausnahmefällen unzulässig, weil es keinen generellen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von Gesetzen gibt und der Staat durch Änderungen die Möglichkeit haben muss auf das aktuelle Geschehen und weitere Bedürfnisse zu reagieren. Unzulässigkeit kann jedoch vorliegen wenn:</p>
<p>1. das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht rechnen musste und demzufolge auch in seinem Verhalten nicht einplanen musste. Ein Beschluss im Bundestag oder eine öffentliche Diskussion über Reformen werden als ausrechend erachtet um das Vertrauen des Bürgers zu zerstören. In diesem Fall musste der Betroffene mit der Änderung rechen.</p>
<p>sowie kumulativ</p>
<p>2. das Vertrauen des Bürgers schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Das lässt sich am besten mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne (Angemessenheit) überprüfen. Auf der einen Seite steht demnach der Vorteil, den sich der Staat durch das Gesetz verschafft und auf der anderen Seite die Entwertung der Rechtsposition.</p>
<p>Zum Teil kann es wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit notwendig sein, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schafft. Dies ist in der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu klären. Ein Beispiel wäre hier die Änderung des Rentenrechts, welches derart massive Auswirkungen haben kann, dass Jahrgänge welche alsbald von der Regelung betroffen sein werden und keine dem entgegenwirkenden Dispositionen treffen können geschützt werden.</p>
<p>Nicht vorenthalten möchte ich zuletzt, dass die unterschiedlichen Senate des BVerfG unterschiedliche Terminologie nutzen und teils auch unterschiedlich prüfen. Wer sich dafür interessiert, kann sich gerne in einem guten Lehrbuch informieren. Das hier aufgeführte Handwerkszeug sollte aber den Nebel über jeder Klausur zu diesem Thema vertreiben können.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/ruckwirkungsverbot-echte-und-unechte-ruckwirkung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/der-gutglaubige-zweiterwerb-der-hypothek/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/der-gutglaubige-zweiterwerb-der-hypothek/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 20:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Birtel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8296</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der obige Titel ist wohl eines der Schlagworte schlechthin, welches selbst den eifrigen Examenskanditaten Schweiß auf die Stirn treiben kann. &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der obige Titel ist wohl eines der Schlagworte schlechthin, welches selbst den eifrigen Examenskanditaten Schweiß auf die Stirn treiben kann. Der Grund ist nicht darin zu suchen, dass die Hypothek und der gutgläubige Erwerb derselben eine derart diffizile Materie sind, sondern vielmehr darin, dass die meisten Studenten in Vorlesung und Vorbereitung das Immobiliarsachenrecht zu umgehen versuchen. Dieser Beitrag soll helfen, die Scheu vor dieser Materie abzulegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Grundsätzliches</strong><br />
Was ist unter Erst- und Zweiterwerb zu verstehen?<br />
Der Begriff Ersterwerb meint die Einräumung einer Hypothek. Dies geschieht regelmäßig durch rechtsgeschäftliche Bestellung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/873.html" target="_blank" title="&sect; 873 BGB: Erwerb durch Einigung und Eintragung">873</a> I, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1113.html" target="_blank" title="&sect; 1113 BGB: Gesetzlicher Inhalt der Hypothek">1113</a> I ff BGB), kann aber auch durch richterliche Anordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZVG/128.html" target="_blank" title="&sect; 128 ZVG">§128 ZVG</a>) kraft Gesetzes (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/1287.html" target="_blank">1287 S.2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/848.html" target="_blank" title="&sect; 848 ZPO: Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache">§ 848 II 2 ZPO</a>) oder im Wege der Zwangsvollstreckung entstehen. Zweiterwerb hingegen meint die Übertragung einer bereits bestellten Hypothek.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der gutgläubige Ersterwerb</strong><br />
Eine der Voraussetzungen zur wirksamen Bestellung einer Hypothek ist Einigung des Berechtigten, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/873.html" target="_blank" title="&sect; 873 BGB: Erwerb durch Einigung und Eintragung">§ 873 I BGB</a>. Berechtigter ist im Normalfall der Grundstückseigentümer. Ebenso kann aber auch eine Person handeln, deren Vorgehen durch Einwilligung oder Genehmigung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" target="_blank" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">§ 185 BGB</a>, gedeckt ist. Wenn das Tatbestandsmerkmal der Berechtigung also fehlt, müssen wir im Gutachten prüfen, ob gutgläubiger Ersterwerb (weil Bestellung) in Frage kommt. Dieser richtet sich, da die Hypothek ein dingliches Recht ist, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 BGB</a>. Die Anwendung dieser Norm wirft in der Regel keine schwer beherrschbaren Probleme auf und soll hier nicht Gegenstand des Beitrages sein. Eine ordentliche Sumtion unter die Norm ist hier zumeist zielführend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der gutglübige Zweiterwerb</strong><br />
Der gutgläubige Zweiterwerb ist in unterschiedlichen Konstellationen vorstellbar. Voraussetzung ist jedoch stets, dass irgendetwas beim Ersterwerb schiefgegangen ist. Wenn man beim Ersterwerb also die Berechtigung bejaht oder eine fehlende durch den guten Glauben überwunden wird und der Rechtserwerb gelungen ist, kann keine Konstellation des gutgläubigen Zweiterwerbs vorliegen. Dies ist vielmehr nur in folgenden Fällen denkbar.</p>
<p>1. Die Forderung ist wirksam entstanden, die Hypothek aber nicht.<br />
2. Die Forderung ist nicht wirksam entstanden, dafür aber die Hypothek.<br />
3. Weder Forderung noch Hypothek sind wirksam entstanden.<br />
4. Forderung und Hypothek sind zwar wirksam entstanden, Forderungs- und Hypothekenglaübiger sind aber personenverschieden.</p>
<p>Bevor nun die Fälle behandelt werden, möchte ich kurz in Erinnerung rufen, wie eine bereits bestellte Hypothek übertragen wird. Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsrecht. Daher ist es eng mit der zu sichernden Forderung verbunden. Daher ist die Übertragung kein selbständiges Rechtsgeschäft, sondern folgt der Forderung, welche gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">§ 398 BGB</a> übertragen wird, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">§ 1153 BGB</a>. Die Hypothek ist also Nebenrecht, die Forderung das Hauptrecht.<br />
Damit müsste die Übertragung der Forderung mit dem ¨Anhängsel Hypothek¨eigentlich formlos möglich sein. Jedoch beeinflusst die Hypothek die Übertragbarkeit der Forderung dergestalt, dass die Form des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1154.html" target="_blank" title="&sect; 1154 BGB: Abtretung der Forderung">§ 1154 BGB</a> eingehalten werden muss. Für uns ist wichtig: Die ¨Übertragung der Hypothek¨ ist zumeist rechtsgeschäftlich gewollt &#8211; rein rechtlich handelt es sich jedoch stets um eine Übertragung der Forderung, der die Hypothek nur nachfolgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Die Forderung ist wirksam entstanden, die Hypothek aber nicht.</strong><br />
A bestellt B im Zustand geistiger Umnachtung eine Hypothek zur Sicherung einer schon bestehenden Darlehensforderung. B überträgt die Forderung an den gutgläubigen C.<br />
In dieser Konstellation überträgt B dem C wirksam seine Darlehensforderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">§ 398 BGB</a>. Der Erwerb der Hypothek aber kann nicht gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">1153</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1154.html" target="_blank" title="&sect; 1154 BGB: Abtretung der Forderung">1154 BGB</a> stattfinden, da B zuvor nicht Hypothekar geworden ist.<br />
Aus der Misere kann daher nur der gutgläubige Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigen führen. Dieser ließe sich gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1155.html" target="_blank" title="&sect; 1155 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserkl&auml;rungen">§ 1155 BGB</a> (analog oder direkt) i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 I BGB</a> konstruieren. Da die Hypothek wie oben gesehen aber gesetzlich der Forderung folgt, handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäflichen Erwerb. Genau das setzt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 I BGB</a> aber voraus. Daher lässt sich zum einen der gutgläubige Hypothekenerwerb vom Nichtberechtigen einfach ablehnen. Andererseits lässt es sich aber auch problemlos vertreten, dass ¨im Ganzen¨ ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt, weil in der Regel ein Parteiwille auf Übertragung der Forderung vorliegen wird. Wie ihr euch entscheidet ist egal &#8211; ihr müsst das Problem nur sehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Die Forderung ist nicht wirksam entstanden, dafür aber die Hypothek.</strong><br />
A schließt mit B einen Darlehensvertrag und sichert diese mit einer Hypothek ab. Später bezahlt A vollständig die aussetehende Forderung. B überträgt die Forderung an den gutgläubigen C.<br />
In diesem Fall ist die Forderung des B schlichtweg nicht existent. Die Abtretung geht ins Leere, da es keinen gutgläubigen Forderungserwerb gibt. Wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">§ 1153 II BGB</a> könnte daher auch keine Hypothek übertragen werden. Möchte man den Übergang der Hypothek dennoch ermöglichen, entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">398</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">892</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">1153</a> II BGB. (Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">§ 398 ff. BGB</a> gibt es keinen gutgläubigen Forderungserwerb. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 I BGB</a> möchte die Hypothek gutgläubig übergehen lassen und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">§ 1153 II BGB</a> legt die Akzessorietät fest.) <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1138.html" target="_blank" title="&sect; 1138 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§1138 BGB</a> löst diesen Konflikt, indem <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">§ 1153 II BGB</a> für diesen Fall geopfert wird. Die Existenz der Forderung wird fingiert (somit kann <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1163.html" target="_blank" title="&sect; 1163 BGB: Eigent&uuml;merhypothek">§ 1163 BGB</a> nicht als Einwendung aufgeführt werden) und die Hypothek geht auf den neuen Gläubiger über. Da dieser nur die Hypothek und keine Forderung inne hat, spricht man an dieser Stelle von der forderungsentkleideten Hypothek.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Weder Forderung noch Hypothek sind wirksam entstanden</strong><br />
Bei dieser Konstellation lassen sich beide Lösungsansätze (s. o. 1. u. 2.) nebeneinander anwenden. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">892</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1138.html" target="_blank" title="&sect; 1138 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">1138 BGB</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 892 BGB</a> überwindet den Mangel des dinglichen Rechts und über die Verweisung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1138.html" target="_blank" title="&sect; 1138 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 1138 BGB</a> kann auch die fehlende Forderung überwunden werden. Wenn der Zessionar also sowohl hinsichtlich der Forderung als auch der Hypothek gutgläubig ist, erwirbt er wie oben eine forderungsentkleidete Hypothek.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Forderung und Hypothek sind zwar wirksam entstanden, Forderungs- und Hypothekenglaübiger sind aber personenverschieden</strong><br />
B nimmt bei A ein Darlehen auf und sichert dieses mit einer Hypothek. A tritt die Forderung an C ab, der diese seinerseits an den gutgläubigen D abtritt. A ficht später die Abtretung an C wegen arglistiger Täuschung an.<br />
Wegen der Anfechtung hat C keine Forderung erhalten. Die Hypothek konnte er mithin auch nicht als Berechtigter an den D übertragen, da ja keine Forderung bestand. Weil D aber gutgläubig war, hat er die Hypothek nach oben Gesagtem gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">1153</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1138.html" target="_blank" title="&sect; 1138 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">1138</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/892.html" target="_blank" title="&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">892 BGB</a> erworben. Die Forderung befindet sich also bei A, die Hypothek jedoch bei D. Muss dieser Konflikt gelöst werden? Es erscheint möglich, dass B nun von A und D in Anspruch genommen wird und zweimal zahlen muss um eine Vollstreckung zu vermeiden.<br />
Die Einheitstheorie möchte dies verhindern indem sie mit dem gutgläubigen Erwerb der Hypothek ausnahmsweise die Forderung mit übergehen lässt. Zur Begründung wird <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">§ 1153 BGB</a> &#8211; das Akzessoirietätsprinzip &#8211; aufgeführt und eine Trennung als systemwidrig eingestuft.<br />
Die Trennungstheorie sieht im Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1153.html" target="_blank" title="&sect; 1153 BGB: &Uuml;bertragung von Hypothek und Forderung">§ 1153 BGB</a> kein Hindernis und möchte alles so belassen wie es ist. Der zusätzliche Forderungserwerb sei für D ein Geschenk des Himmels, welches sich nicht mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">§ 398 BGB</a> vereinbaren lasse. Zudem bestehe wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1144.html" target="_blank" title="&sect; 1144 BGB: Aush&auml;ndigung der Urkunden">§ 1144 BGB</a> keine Gefahr doppelter Inanspruchnahme, da der Schulder die Einrede erheben kann. Krux des Ganzen ist jedoch, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1144.html" target="_blank" title="&sect; 1144 BGB: Aush&auml;ndigung der Urkunden">§ 1144 BGB</a> eine Einrede und keine Einwendung ist. Weiss der Schuldner nichts von der Trennung, kann er also sehr wohl zweimal in Anspruch genommen werden.<br />
Die Streitentscheidung überlasse ich an dieser Stelle euch. Wie immer ist es egal, welcher Ansicht ihr folgt. Bei der Trennungstheorie kommt am Ende wieder eine forderungsentkleidete Hypothek raus.</p>
<p>Beachtet bitte, dass soweit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1138.html" target="_blank" title="&sect; 1138 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs">§ 1138 BGB</a> Anwendung findet, diese Ausführungen wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1185.html" target="_blank" title="&sect; 1185 BGB: Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften">§ 1185 II BGB</a> nicht für die Sicherungs- sondern nur für die Verkehrshypothek gelten.</p>
<p>Zuletzt ist noch drauf hinzuweisen, dass es bezüglich der Briefhypothek Besonderheiten geben kann, wenn der zedierende Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen worden ist (ggf. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1155.html" target="_blank" title="&sect; 1155 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserkl&auml;rungen">§ 1155 BGB</a> prüfen) und wenn Grundbuchstand und Brief nicht übereinstimmen (mögliche Korrektur über <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1140.html" target="_blank" title="&sect; 1140 BGB: Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs">§ 1140 BGB</a>).</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/der-gutglaubige-zweiterwerb-der-hypothek/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Besetzungsreduktion in den großen Straf- und Jugendkammern</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/besetzungsreduktion-in-den-grosen-straf-und-jugendkammern/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/besetzungsreduktion-in-den-grosen-straf-und-jugendkammern/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 10:31:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stephan Pötters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesgeschehen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8206</guid>
		<description><![CDATA[<p><em>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von <strong>Jessica Wagner</strong> veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Studentin an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im </em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von <strong>Jessica Wagner</strong> veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Studentin an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im neunten Fachsemester. Der folgende rechtspolitische Beitrag diskutiert die Vor- und Nachteile einer Besetzungsreduktion in den großen Straf- und Jugendkammern.</em></p>
<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Die schriftlichen Staatsexamensklausuren sind in erster Linie geprägt durch das materielle Recht. Prozessrechtliche Erwägungen finden sich in der Regel nur als Klausureinstieg oder in besonderen Fällen als Zusatzfragen wieder. Mit Ausnahme der VwGO führt Prozessrecht ein Schattendasein und sucht den Prüfling meist erst in der mündlichen Prüfung heim. In der Prüfungskommission finden sich zumeist praktizierende Juristen, die sich dort naturgemäß auf sehr sicherem Terrain bewegen. Im Kontext des Strafprozessrechts findet sich derzeit ein sehr aktuelles Thema, das sich für die mündliche Prüfung hervorragend eignet und auch eine Diskussion ermöglicht, in der sich der Prüfling fundiert mit dem Regelungszweck und der dahinterstehenden Konfliktsituation auseinandersetzen kann.</p>
<p>In diesem Beitrag soll eine Übersicht über die aktuelle Gesetzgebung bezüglich den von der Besetzungsreduktion betroffenen Regelungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 GVG">§§ 76 Abs. 2 GVG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b JGG">33b Abs. 2 JGG</a> gegeben sowie die ins Feld geführten Argumente für und gegen die Reduktion der Kammerbesetzungen bewertet werden.</p>
<blockquote><p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 GVG">§ 76 Abs. 2 GVG</a></strong> lautet: &#8220;Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Strafkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen.&#8221; <em>[Anm.: Auf die Wiedergabe von <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b JGG">§ 33b Abs. 2 JGG</a> wird aufgrund des fast identischen Wortlauts verzichtet.]</em></p></blockquote>
<p>Das Gesetz eröffnet folglich die Möglichkeit, dass in geeigneten Fällen die Großen Straf- und Jugendkammern in reduzierter Besetzung (zwei statt drei Berufsrichter) verhandeln können, sofern keine Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet ist oder nicht nach Umfang und Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.</p>
<p><strong>Gesetzgeberische Lösung einer „Notsituation“</strong></p>
<p>Im Zuge des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 wurde die Möglichkeit zur Besetzungsreduktion an den großen Straf- und Jugendkammern befristet eingeführt. Der Grund dieser Änderung ist das Bedürfnis zur Entlastung der Justiz während des Aufbaus einer rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit in den neuen Bundesländern gewesen. So spricht die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 12/1217, S. 61, sogar von einer „Notsituation der Justiz in den neuen Ländern“, der man auf diese Weise begegnen wollte.</p>
<p><strong>Stichtag: 31. Dezember 2011</strong></p>
<p>Die Befristung der Regelung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Nach 17 Jahren Geltungsdauer der provisorischen Regelung sah man nun in der Praxis Handlungsbedarf, endlich eine endgültige Lösung zu finden. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 10.11.2011 das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften verabschiedet (BR-Drs. 716/11). Dadurch sollte die am Ende 2011 auslaufende Regelung endlich in eine unbefristete Reglung überführt wurde. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25.11.2011 zugestimmt. Es ist im BGBl. I 2011, 2554 veröffentlicht.</p>
<p>Im Vergleich zum Gesetzesentwurf wurde einige Änderungen in den Beschluss einbezogen. Die Zuständigkeit des Schwurgerichts wurde auf die Verbrechenstatbestände der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge und der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge erweitert (BR-Drs. 716/11).</p>
<p><strong>Praxisrelevanz</strong></p>
<p>Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10570, S. 3) sei die Besetzungsreduktion auf Basis einer Länderumfrage „eine feste Größe im Justizalltag“. Die Anwendungshäufigkeit sei im Durchschnitt schwankend, aber reiche von mindestens 45,9 Prozent bis zu – allerdings zum Teil geschätzten – 90 bis 100 Prozent.  Darüber hinaus differenziere sich der Eingang in die Verhandlungspraxis auch nach einzelnen Spruchkörpern, sodass insbesondere bei Wirtschaftsstrafsachen häufig auf eine Reduktion verzichtet werde.</p>
<p><strong>Diskussion</strong></p>
<p>Die Auseinandersetzung spielt sich im Spannungsfeld zwischen Sicherung der Qualität der Rechtsprechung und Justizökonomie ab. Fraglich ist, welchem Faktor hierbei der Vorrang zu gewähren ist. Im nun folgenden Abschnitt sollen die Argumente, die in der Diskussion um das Gesetz auftauchten und untersucht wurden, dargestellt und diskutiert werden. Es gibt zahlreiche Gutachten über die Gesetzesänderung. Grundlage für die Diskussion an dieser Stelle ist das Gutachten der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, die ihr Hauptaugenmerk auf die Landgerichte gelegt hat. Die aufgeführten Argumente und die geübte Kritik sind nur ein Ausschnitt und wurden unter dem Blickpunkt der Handhabbarkeit in der mündlichen Prüfung ausgewählt (das gesamte Gutachten ist beim BMJ abrufbar, <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachuntersuchungen/besetzungsreduktion_bei_den_grossen_straf_und_jugendkammern.pdf?__blob=publicationFile ">s. hier</a>; die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Fundstellen dort).</p>
<p><strong>These 1</strong></p>
<blockquote><p>&#8220;Durch die Besetzungsreduktion ist ein effizienter Personaleinsatz möglich und damit die Ausschöpfung der Binnenreserven. Der „freie“ Richter kann andere Verfahren fördern.&#8221;</p></blockquote>
<p>Dieses Argument findet sich bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10570, S. 3) als Vorteil unter dem Stichpunkt „geeignetes Instrument […], um in sachgerechter Weise Einsparpotenziale der Strafjustiz auszuschöpfen“. Diese effektive „Ausschöpfung“ spiegle sich gerade in der schwankenden Häufigkeit der Besetzungsreduktion wieder. So werde „situationsbedingt“ und „am Einzelfall orientiert“ entschieden und auf „unterschiedliche Belastungssituationen“ und „unterschiedliche Ausstattungen der Gerichte und Spruchkörper“ eingegangen.</p>
<p><strong>Kritik: Die Realität sehe anders aus</strong></p>
<p>Die Besetzungsreduktion habe längst dazu geführt, dass das bewährte Kammerprinzip mit drei Berufsrichtern faktisch aufgehoben wurde (S. 47). Zudem seien in den letzten Jahren sowohl Vorsitzende als auch beide Beisitzer der Großen Strafkammern gleichzeitig mehreren Spruchkörpern zugeteilt. Grund: Knappe Personaldecke. „Eine freie Entscheidung der Strafkammer, ob von der Besetzungsreduktion Gebrauch gemacht wird oder nicht, ist wegen der angespannten Personallage in der Regel nicht mehr möglich.“ (S. 48) Eine Zeitersparnis, die sich aus dem Fernbleiben des zweiten Beisitzers in der Hauptverhandlung ergibt, könne als Nutzung von Binnenreserven verstanden werden, jedoch nur, wenn man dessen Arbeitsleistung als entbehrlich ansehe. Auch das sei laut der Kommission verfehlt. (S. 49) Die der These zugrundeliegende Annahme, dass die Arbeit einer mit drei Berufsrichtern besetzten Strafkammer regelmäßig dazu führe, dass einzelne Kammermitglieder nicht ausgelastet seien, könne von den Praktikern der Strafrechtskommission nicht geteilt werden. (S. 49)</p>
<p><strong>These 2</strong></p>
<blockquote><p><strong></strong>&#8220;Durch die geringere Kopfzahl des Spruchkörpers fällt ein geringerer organisatorischer Aufwand bei der Terminierung an, was sich insbesondere bei Haftsachen positiv auswirkt.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Kritik: Die geltende Gesetzeslage ergibt für die Terminierung mit Besetzungsreduktion keine organisatorischen Erleichterungen</strong></p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/213.html" target="_blank" title="&sect; 213 StPO">§ 213 StPO</a> ist und bleibt die Terminierung eine Angelegenheit des Vorsitzenden. In Praxis komme es entgegen der These sogar zu einem Mehraufwand, wenn der Beisitzer gleichzeitig in mehreren Spruchkörpern eingesetzt werde, was regelmäßig vorkomme. Mit der Zuordnung eines Richters wird durch das Präsidium zumeist geregelt, welche Tätigkeit den Vorrang habe. Bei einem bestehenden Vorgang kann über die Terminierung einer Kammer frei disponiert werden. Doch selbst in diesem Fall sei eine Terminbestimmung aufwendig, falls eine nachrangige Kammer bereits Termine festgesetzt hat. Folglich könne eine Verhinderung eines Kammermitglieds in einer eigenen Kammersache entstehen. (S. 50) „Die Feststellung solcher Verhinderungen und die Heranziehung eines Vertreters bilden Quellen für die fehlerhafte Besetzung der Kammer in der eigenen Hauptverhandlung, die mit der Revision gerügt werden können. Die Abstimmung der Termine der Beisitzer in kammerfremden Angelegenheiten verursacht also einen Zeitaufwand, der ohne die Besetzungsreduktion nicht oder jedenfalls nicht in der jetzigen Form hätte entstehen können.“ (S. 50/51)</p>
<p><strong>These 3</strong></p>
<blockquote><p>&#8220;Die Besetzungsreduktion führt insgesamt zu einer zügigeren Durchführung der Gesamtheit der Verfahren. Ein höheres Pensum ist möglich.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Kritik: Eine dahingehende Erfahrung fehlt den Praktikern</strong></p>
<p>„Die These, dass die Besetzungsreduktion höhere Pensen ermöglicht, ist zutreffend, wenn man den Personaleinsatz der Gerichte insgesamt berücksichtigt. Rechnet man den Zeit- und Arbeitsaufwand eines Strafkammermitgliedes, der für die Hauptverhandlung aufzubringen ist, mit 50 % seiner gesamten Arbeitsleistung und nimmt man für Verhandlungen in reduzierter Besetzung eine Quote von 50 % an, so lässt sich rechnerisch bei einer mit einem Vorsitzenden und zwei vollen Beisitzern besetzten Kammern eine halbe Richterkraft einsparen. Deshalb werden viele Strafkammern auch regelmäßig mit 1: 1,5 Richtern besetzt. Liegt die Quote der Besetzungsreduktion deutlich höher, steigen die möglichen Erledigungen bis zur Grenze der Belastung des Vorsitzenden.“ (S. 52)</p>
<p><strong>Weitere Kritikpunkte im Überblick</strong></p>
<ul>
<li>Der eingeräumte Spielraum über die Entscheidung, wann eine Reduktion angebracht ist, sei zu weit. Er sei ungeeignet der Kammer und den anderen Prozessbeteiligten sichere Beurteilungskriterien zu geben. Die Folge sei ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und folglich eine Anfälligkeit für die Anfechtung.  (S. 52)</li>
<li>Gesetzgeberische Friktionen sind bereits jetzt Konsequenz der Regelung. So nennt die Kommission folgendes Beispiel: „[...] in der Verhandlung erstinstanzlich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in „kleiner“ 2er Besetzung der Kammer angeordnet werden ( <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 StGB</a>), während über die Frage, ob nachträglich die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Urteil ausgesprochen wird in „großer“ 3er Besetzung entscheiden wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html" target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">§ 66 b StGB</a>).“ (S. 52)</li>
<li>Je hochwertiger und damit auch je besser eine Kammer besetzt ist, desto mehr könne eine „bessere Ausbildung“ von Assessoren gesichert werden. „Einem jungen (Probe-) Richter bleibt keine Möglichkeit, zunächst als „Dritter“ die beiden Strafkammerkollegen zu unterstützen und eine Zeit lang in den gemeinsam geführten Verfahren Erfahrungen zu sammeln. Er wird vom ersten Tag an zwingend zum Berichterstatter.“ Diese Aufgabe könne er schon aus mangelnder Erfahrung nicht allein leisten, sondern sei auf die Hilfe des damit ebenfalls mit der Berichterstattung belasteten Vorsitzenden angewiesen. Von einer Beurteilung komplexer Sachverhalte mit psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachten ganz zu schweigen. (S. 52)</li>
<li>„Es ist Allgemeingut, dass drei Berufsrichter eher in der Lage sind, den Prozessstoff umfassend zu sichten und zu beurteilen, Rechtsfragen sachgerecht zu lösen und – vor allem – eine der materiellen Gerechtigkeit entsprechende Entscheidung zu finden, als dies zwei Richtern möglich ist. Damit entsteht aber gleichzeitig die Gefahr, dass nur noch eine oberflächliche Vorbereitung auf die Sitzung stattfinden kann, eine effektive Arbeitsteilung zwischen Vorsitzendem, Berichterstatter und Beisitzer ist nicht mehr möglich.“ (S. 53)</li>
<li>Das Bild in der Öffentlichkeit durch die dezimierte Richterbank sei nicht geeignet, das Vertrauen in die Judikative und eine funktionierende Justiz zu stärken. Das Wirtschaftsleben würde hierfür wohl die Begrifflichkeit des „Ausverkaufs des Rechtsstaates“ wählen. (S. 55)</li>
<li>Im Falle der bis zur Urteilsfindung streitigen Verhandlung würden die schriftlichen Urteilsgründe durch den Beisitzer in der 2er Besetzung abgefasst. Der Vorsitzende werde sich aber bereits mit der Vorbereitung und der Terminierung des nächsten Prozesses befassen. Ferner habe er sich noch mit Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen oder in Strafvollstreckungssachen zu befassen. „Der Vorsitzende ist z. T. nur noch in der Lage einen Blick auf die schriftliche Urteilsfassung zu werfen und notargleich zu unterschreiben/zeichnen. Die Revisionsinstanz erlebt dann qualitative und handwerkliche Fehler, die eigentlich gar nicht für möglich gehalten würden. Auch hier fehlt als Kontrollfunktion stets der dritte Richterkollege.“ (S. 56)</li>
<li>Letztlich sei noch auf den Justizgewährungsanspruch des Angeklagten hinzuweisen. Mit der Entscheidung, in reduzierter Form im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 GVG">§ 76 Abs. 2 GVG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b JGG">§ 33 b JGG</a> zu verhandeln, bestimme das Gericht, welchen personellen Aufwand es der Sache des Angeklagten zu widmen bereit ist. Ein Zusammenhang zwischen inhaltlicher Qualität und diesem Aufwand sei nicht von der Hand zu weisen. Wenig überzeugend erscheine es in diesem Zusammenhang, dass für Schwurgerichtssachen in diesem Punkt ein anderer Maßstab angelegt werde. Es bestünden kaum mehr Schwierigkeiten als bei anderen Strafsachen, die vor dem Landgericht verhandelt werden. Jedoch gehe es im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht in besonderem Maße um die verfassungsrechtlich verankerten Freiheitsrechte des Angeklagten. (S. 56)</li>
<li>„Gerichtliche Entscheidungen sollen zum Rechtsfrieden beitragen. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn eine möglichst hohe Akzeptanz für eine Entscheidung vorhanden ist. Die Überzeugungskraft von drei Berufsrichtern und das Wissen des Angeklagten darum, dass der in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt von drei Berufsrichtern und den Schöffen überprüft worden ist, können zur Akzeptanz und damit auch zum Rechtsfrieden beitragen.“ (S. 56)</li>
</ul>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Kritikpunkte der von der Besetzungsreduktion betroffenen Praktiker sind ernstzunehmen und kaum von der Hand zu weisen. Sämtliche für die Besetzungsreduktion vorgebrachte Argumente sind durch ein Vielfaches widerlegt. Der Konflikt zwischen der Qualitätssicherung der Rechtsprechung und der Justizökonomie ist m.E. aufgrund der durchgreifenden Zweifel an der Gesetzesänderung zugunsten des ersten Faktors aufzulösen. Offensichtlich anders hat sich der Gesetzgeber entschieden.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/besetzungsreduktion-in-den-grosen-straf-und-jugendkammern/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Kein Verweis auf elektronische Medien im Tatbestand des Strafurteils</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-kein-verweis-auf-elektronische-medien-im-tatbestand-des-strafurteils/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-kein-verweis-auf-elektronische-medien-im-tatbestand-des-strafurteils/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 16:15:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Die wichtigsten Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8067</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat gestern eine für Referendare ausgesprochen wichtige Entscheidung zur StPO auf <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html">www.bundesgerichtshof.de</a> veröffentlich (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 332/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - 2 StR 332/11">2 </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat gestern eine für Referendare ausgesprochen wichtige Entscheidung zur StPO auf <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html">www.bundesgerichtshof.de</a> veröffentlich (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 332/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - 2 StR 332/11">2 StR 332/11</a>). Danach kann im Tatbestand des Strafurteils nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO</a> auf elektronische Speichermedien verwiesen werden. Diese seien keine &#8220;Abbildungen&#8221; i.S.d. Tatbestandes (Rn. 14 ff.):</p>
<blockquote><p>&#8230; Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung „wegen der weiteren Einzelheiten … der Videoaufzeichnung … auf die bei den Akten befindliche CD-ROM“. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> (vgl. auch OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 89" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 22.09.2009 - 1 Ss 74/09">NStZ-RR 2010, 89</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2005, 635" target="_blank" title="DAR 2005, 635 (2 zugeordnete Entscheidungen)">DAR 2005, 635</a>; OLG Schleswig SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 520" target="_blank" title="OLG Dresden, 25.05.2009 - Ss OWi 83/09">NZV 2009, 520</a>; OLG Zweibrücken VRS 102, 102 f.; KG VRS 114, 34; OLG Bamberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 469" target="_blank" title="OLG Bamberg, 21.04.2008 - 2 Ss OWi 499/08">NZV 2008, 469</a>). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden.<br />
Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 9; Fischer StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachbe-deutung als „bildliches Darstellen“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. Duden – Das Syno-nymwörterbuch – 5. Aufl. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Viel-zahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">§ 11 Abs. 3 StGB</a>, der bereits den Begriff der „Abbildungen“ ent-hielt, durch Art. 4 Nr. 1 luKDG um den Begriff des „Datenspeichers“ erweitert hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften">§ 184 StGB</a> &#8211; grundsätzlich auch Filme umfasst sieht (Fischer aaO), setzt eine Bezugnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddatei-en nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen.<br />
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in „einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form“ (BT-Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speicherme-dien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Ur-teilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei ei-nem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 355/11" target="_blank" title="BGH, 14.09.2011 - 5 StR 355/11">5 StR 355/11</a>). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, welche die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingrenzen.<br />
Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen ergebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehal-tes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteilsfremd.</p></blockquote>
<p>Solch ein Fehler lässt sich leicht und unauffällig in einen Sachverhalt einbauen, er eignet sich damit hervorragend für eine Revisionsklausur. Dabei ist &#8211; der vorliegende Fall zeigt dies sehr deutlich &#8211; besonderes Augenmerk auf das &#8220;Beruhen&#8221; zu richten, da es sich &#8220;nur&#8221; um einen relativen Revisionsgrund (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/337.html" target="_blank" title="&sect; 337 StPO">§ 337 StPO</a>) handelt. Das Urteil ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/bgh-kein-verweis-auf-elektronische-medien-im-tatbestand-des-strafurteils/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Abschlussverfügung und Anklageschrift  in der staatsanwaltschaftlichen Assessorklausur</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/abschlussverfugung-und-anklageschrift-in-der-staatsanwaltschaftlichen-assessorklausur/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/abschlussverfugung-und-anklageschrift-in-der-staatsanwaltschaftlichen-assessorklausur/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 16:09:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=8036</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir bedanken uns ganz herzlich bei <strong><a href="http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=898">Dr. <em>Klaus Olschewski</em></a></strong>, der uns freundlicherweise einen Gastbeitrag zur Staatsanwaltsklausur im 2. Staatsexamen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir bedanken uns ganz herzlich bei <strong><a href="http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=898">Dr. <em>Klaus Olschewski</em></a></strong>, der uns freundlicherweise einen Gastbeitrag zur Staatsanwaltsklausur im 2. Staatsexamen nebst Formularen zur Veröffentlichung überlassen hat.  Die Formulare finden sich im Beitrag an der jeweils relevanten Stelle zum downloaden und ausdrucken (PDF-Format). <strong></strong></p>
<p><strong>Achtung:</strong> Der Aufbau von Anklageschrift und Abschlussverfügung kann von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk erheblich variieren! Der Beitrag bezieht sich auf den Bezirk des OLG Köln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>A. Einleitung</strong></p>
<p><strong></strong> Teil der Prüfungsleistung im Rahmen der staatsanwaltlichen Aufgabenstellung im Assessorexamen ist die Fertigung einer praktischen Entscheidung. Dies wird i.d.R. auf den Entwurf einer Anklageschrift mit der dazugehörigen Abschlussverfügung hinauslaufen. Frühzeitig sollte der Examenskandidat daher Zeit bei der Examensvorbereitung dafür aufwenden, sich mit den entsprechenden „Formalitäten“ vertraut zu machen, steht ihm außerhalb von Bayern doch gerade kein Formularbuch in der Klausur zur Verfügung. Man sollte meinen, dass es nicht schwer fallen sollte, in der Ausbildungsliteratur entsprechende Hinweise zu finden. Tatsächlich gibt es mehr als genug Literatur, die hier ansetzt. Nach meinem Geschmack sind die dort zu lesenden Ausführungen jedoch vielfach zu umfangreich geraten und beschränken sich i.d.R. gerade nicht darauf, das für die Klausur notwendige Wissen zu vermitteln. Ihre Lektüre erfordert im Einzelfall zusätzliche Zeit, muss das klausurrelevante von dem für die Stationsarbeit notwendige Wissen erst noch abgegrenzt werden. Ohne vertiefte Klausurpraxis ist dies kaum zu leisten! Festzuhalten ist m.E. außerdem: Der Referendar braucht nicht die staatsanwaltliche Verfügungstechnik in all ihren Einzelheiten verstanden zu haben, um eine erfolgreiche Staatsanwaltsklausur zu fertigen. Handelt es sich bei der Klausuraufgabe um den „Standardfall“, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung Anklage zu erheben ist, reicht es schlichtweg aus, mit dieser Konstellation sicher umgehen zu können; dies heißt insbesondere, in der Klausursituation die entsprechenden Formulare zu beherrschen und im Rahmen des prozessualen Gutachtens darlegen zu können, warum man zu dieser praktischen Entscheidung gelangt ist. Ansonsten gilt nach meiner Auffassung: Mut zur Lücke, um Zeit zur Wiederholung des materiellen Rechts zu gewinnen!</p>
<p>Für die erfolgreiche Bewältigung des praktischen Teils der staatsanwaltlichen Aufgabenstellung im Assessorexamen habe ich mich nach Durchsicht einiger Ausbildungsbücher letztendlich dazu entschieden, mir ein „eigenes“ Formularbuch anzulegen (dies ist schon deswegen ratsam, weil die Ausbildungsliteratur i.d.R. nicht alle regionalen Besonderheiten hinsichtlich der konkreten Umsetzung der praktischen Entscheidung berücksichtigen kann – hier gilt außerdem: frühzeitige Rücksprache mit dem kundigen AG-Leiter!). Orientiert habe ich mich dabei hinsichtlich der Muster für die Staatsanwaltsklausur an den Materialien meiner Arbeitsgemeinschaft bei der Staatsanwaltschaft Bonn. Unter B. und C. findet ihr die von mir erstellten Muster. Zudem habe ich das Buch von <em>Kaiser / Bracker</em>, Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen, genutzt, welches ich sehr empfehlen kann. Es findet sich für die Examensvorbereitung m.E. keine echte Alternative auf dem Markt, obgleich auch der Umfang dieses Skripts (von knapp 150 Seiten), an der ein oder anderen Stelle ein eigenständiges Zusammenfassen erfordert, wenn man hieraus echten Nutzen ziehen will. Die Ausführungen zur formalen Fertigung von Anklageschrift und Abschlussverfügung sind jedoch bereits so gehalten, dass ich auf ein weiteres Zusammenfassen verzichten konnte. Dies gewährleistete für mich eine zeiteffiziente Hilfestellung. Auch auf die regionalen Unterschiede, die bei der Fertigung von Anklageschrift und Abschlussverfügung zu beachten sind, wird im Skript vielfach an entsprechender Stelle bereits hingewiesen.</p>
<p>Im Rahmen dieses Beitrags (unter D.) habe ich den Versuch unternommen, mein „System“, welches ich im Rahmen meiner Übungsklausuren entwickelt habe, um staatsanwaltliche Aufgabenstellungen in den Griff zu bekommen, im Ansatz für Euch aufzubereiten, um so eine Anregung zu geben, eine eigenständige Herangehensweise zu entwickeln, die den eigenen Gewohnheiten entspricht.</p>
<p>Abschließend möchte ich auf eine „Sonderkonstellation“, die Haftbefehlsklausur als staatsanwaltliche Aufgabenstellung, eingehen (unter E.), die sich bei allem „Mut zur Lücke“ jeder Kandidat einmal angesehen haben sollte, um keine „bösen Überraschungen“ zu erleben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>B. Abschlussverfügung</strong></p>
<p>Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte <strong>Muster</strong> findet Ihr <strong><a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Formular-Abschlussverfügung-aktuell-2.pdf">hier</a>!</strong></p>
<p><strong>Hinweis zur Nutzung: </strong>Anmerkungen, die zum Verständnis des Formulars dienen, aber natürlich nichts im eigentlichen praktischen Entwurf zu suchen haben, wurden als solche kenntlich gemacht. Einige „Varianten“, die nicht in jeden Entwurf gehören, aber dennoch häufig aufzunehmen sind, habe ich in <em>kursiver Schrift</em> aufgenommen!</p>
<p>Um sich die wichtigsten Einzelheiten der Verfügungstechnik näher zu bringen, kann ich empfehlen, die Anmerkungen von <em>Kaiser / Bracker</em>, Die Staatsanwaltsklausur, 3. Auflage, 2011, S. 109 ff. durchzuarbeiten und ggf. die wichtigsten Dinge, die nicht sofort einleuchten, zu notieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>C. Anklageschrift</strong></p>
<p>Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte <strong>Muster</strong> findet Ihr <strong><a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Formular-Anklageschrift.pdf">hier</a>!</strong></p>
<p><strong>Zur Nutzung </strong>gilt das bereits zur Nutzung des Formulars „Abschlussverfügung“ Gesagte.</p>
<p>Um sich die wichtigsten Einzelheiten des formalen Aufbaus einer Anklageschrift näher zu bringen, kann ich wiederum die Lektüre der Anmerkungen von <em>Kaiser / Bracker</em>, Die Staatsanwaltsklausur, 3. Auflage, 2011, S. 109 ff. ans Herz legen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>D. Vorschlag zur Anlegung eines „Merkzettels“ zur Bewältigung der Klausuraufgabe</strong></p>
<p><strong>I. Ausgangspunkt</strong></p>
<p>Jeder Referendar wird spätestens in der Examensvorbereitung merken, dass gerade bei der Bewältigung staatsanwaltlicher Aufgabenstellungen ein erhebliches Zeitproblem besteht. Der Sachverhalt ist i.d.R. so umfangreich gestaltet, dass es schwer fällt, in fünf Stunden eine Musterlösung zu entwickeln und diese vollständig zu Papier zu bringen. Als „eigenständige Klausurleistung“ wird es nach Mitteilung vieler AG-Leiter, die mit der Korrekturpraxis vertraut sind, bereits angesehen, eine vollständige Klausur gefertigt zu haben; verwendet man zu viel Zeit für das A-Gutachten, kann es zu erheblichen Abzügen führen, wenn gar keine oder nur eine unvollständige Verfügung oder Anklage gefertigt wurden. In der Praxis wäre dies so nicht verwertbar, kann der Vorwurf lauten! Dies erfordert m.E. eine gewisse „Standardisierung“ der einzelnen Arbeitsschritte, um in der von Nervosität geprägten Klausursituation den Fall in den Griff zu bekommen und zugleich eine praxisgerechte Lösung zu entwickeln, die ja letztendlich gefordert wird. Hier sollte jeder Referendar ein eigenes „System“ entwickeln und dies einüben. Ziel sollte es sein, alle relevanten Informationen aus der Akte herauszufiltern und sofort zu notieren!</p>
<p><strong></strong>Man nehme zwei Din A4-Blätter, die man ­– sofern nach den Weisungen des jeweiligen LJPA zulässig – tackert oder mit einer Büroklammer verbindet und mit den entsprechenden Überschriften (A. Materielles Gutachten; B. Prozessuales Gutachten; C. Praktischer Teil) versieht, um dann in der jeweiligen Klausursituation bestimmte Daten und Fakten sofort einzutragen, wenn man sie bemerkt!</p>
<p>Zur Erläuterung bereits an dieser Stelle folgende <strong>Beispiele</strong>:</p>
<ul>
<li><strong></strong> Es empfiehlt sich in jeder Klausur zunächst den Bearbeitervermerk zu lesen. Ergibt sich aus diesem, dass von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154a StPO</a> Gebrauch gemacht werden kann, ist dies auf dem Merkzettel unter B. und C. zu notieren. Im prozessualen Gutachten ist dann darzustellen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Beschränkung der Strafverfolgung zweckmäßig erscheint. In der Verfügung ist die Beschränkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154a StPO</a> aufzunehmen und kurz zu begründen. In der Anklageschrift ist die Tatsache der Beschränkung kenntlich zu machen.</li>
<li><strong></strong>In der Akte findet sich ein Verweis darauf, dass sich der Beschuldigte bereits in Haft aufgrund eines Haftbefehls befindet. Unter B. kann beispielsweise notiert werden: Haftgründe?; Antrag auf Haftfortdauer?; Haftprüfungstermine ausrechen!; Pflichtverteidiger! Unter C. könnte vermerkt werden: Vfg.: Haft! Sofort!; Antrag Pflichtverteidiger; Anklageschrift: Haft! Sofort!; HPT!; Daten vorläufige Festnahme + Haftbefehl; Antrag Haftfortdauer!</li>
</ul>
<p><strong>II. Erste Seite (ggf. mit Rückseite): Materiell-rechtliches Gutachten / A-Gutachten</strong></p>
<p><strong>1. Arbeitsziel</strong></p>
<p>Knappe und möglichst chronologische Auswertung des Sachverhalts, um so die wesentlichen Daten für die Niederschrift vorzubereiten und in der Hektik nicht mehr in der Klausurakte blättern zu müssen und so wichtige Zeit zu verschenken! Dies erfordert zwar zusätzliche Zeit am Anfang der Klausur und durchaus Mut, da letztendlich „bloß“ die Akte zusammengefasst wird, während andere Kandidaten bereits an der Lösung feilen. Dies dient jedoch der eigenen Durchdringung des Sachverhalts und spart Zeit bei der Ausformulierung des praktischen Teils, der in der Regel am Ende der Klausur oftmals gar in den letzten Minuten gefertigt wird. Es bietet sich an, in zwei Schritten vorzugehen: Zusammenfassung des Sachverhalts + „Brainstorming“ hinsichtlich der rechtlichen Probleme. Wer es mag, benutzt zwei verschieden farbige Stifte, um so noch besseren Überblick zu behalten! Vor der Niederschrift kann ein kurzer Blick auf die Übersicht zur Kontrolle dienen, ob in der eigenen Lösung alle Probleme behandelt werden, auf die der Sachverhalt angelegt ist.</p>
<p><strong>2. Beispiel</strong></p>
<p>1. Anzeige des [NAME] v. [DATUM]:</p>
<p>[Herausfiltern der strafrechtlich relevanten Handlungen]</p>
<p>[Beweismöglichkeiten notieren]</p>
<p>[Delikte notieren, die voraussichtlich zu prüfen sind!]</p>
<p>2. Zeugenvernehmung des [NAME]</p>
<p>[Herausfiltern der wesentlichen Aussagen + Brainstorming, bei welchem Prüfungspunkt in der materiellrechtlichen Begutachtung zu problematisieren!]</p>
<p>[Verwertbarkeit + sonstige strafprozessuale Probleme?]</p>
<p>3. Beschuldigtenvernehmung</p>
<p>[Herausfiltern der wesentlichen Aussagen + Brainstorming, bei welchem Prüfungspunkt in der materiellrechtlichen Begutachtung zu problematisieren!]</p>
<p>[Verwertbarkeit + sonstige strafprozessuale Probleme?]</p>
<p><strong>III. Zweite Seite – vorne: Prozessuales Gutachten / B-Gutachten</strong></p>
<p><strong>1. Arbeitsziel</strong></p>
<p>Auch hier gilt die Vorgabe, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Mit fortgeschrittener Übung merkt man, welche Informationen im Sachverhalt wichtig sind, welche Themenkreise in fast jeder Klausur anzusprechen sind und bei welchen Fragestellungen und immer wiederkehrenden Problemkreisen man aufgrund individueller Schwächen zu Fehlern neigt. Hilfestellung bieten insoweit die guten Ausführungen von <em>Kaiser / Bracker</em>, Die Staatsanwaltsklausur, 2011, S. 73 ff., die ich nochmals „eingedampft“ habe. Empfehlenswert ist außerdem der Beitrag von <em>Hamdi / Möller</em>, JuS 2011, 324 ff.</p>
<p><strong>2. Typische „Merkposten“</strong></p>
<p>Im Folgenden findet ihr als Anregung für die Erstellung eigener Übersichten einen „kleinen“ <strong>Auszug meiner Übersichten</strong>, die in fast jeder Staatsanwaltsklausur hilfreich sein können:</p>
<p>a)  Zuständiges Gericht in sachlicher Hinsicht (bzgl. der örtlichen Zuständigkeit reicht i.d.R. ein knapper Verweis auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 StPO">§ 7 StPO</a>!)</p>
<ul>
<li>Verbrechen? = kein Strafrichter!</li>
<li>Vorstrafen laut BZR-Auszug notieren! = bei Straferwartung einbauen!</li>
<li>minder schwerer Fall einschlägig?</li>
</ul>
<p>b)         Teileinstellung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html" target="_blank" title="&sect; 170 StPO">§ 170 II StPO</a></p>
<ul>
<li> eigenständige prozessuale Tat betroffen?</li>
<li>Bescheidung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/171.html" target="_blank" title="&sect; 171 StPO">§ 171 StPO</a> erforderlich?</li>
</ul>
<p>c)         Beschränkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154a StPO</a></p>
<ul>
<li>Nach den gängigen Bearbeitervermerken in NRW zumeist möglich!</li>
<li>Sofort nach Lesen des Bearbeitervermerks notieren, um von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154a StPO</a> auch Gebrauch zu machen! Dies „verschlankt“ die Anklageschrift, da Zeit bei der Formulierung des Abstraktums gewonnen wird, und zeigt dem Korrektor praktisches Verständnis.</li>
</ul>
<p>d)         Untersuchungshaft, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO">§§ 112 ff. StPO</a></p>
<ul>
<li> Welcher Haftgrund ist einschlägig?</li>
</ul>
<ul>
<li>„Sonderkonstellation“: Beschuldigter ist bereits in Haft!
<ul>
<li>Haftfortdauer?</li>
<li>Mitteilung von Anklageerhebung an Haftrichter!</li>
<li>Pflichtverteidiger!</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Fristen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StPO">120</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 StPO">121 StPO</a> berechnen!</li>
</ul>
<p>e)          Pflichtverteidiger, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html" target="_blank" title="&sect; 140 StPO">§ 140 StPO</a></p>
<ul>
<li> i.d.R: Verbrechen oder Haft?</li>
</ul>
<p>f)         MiStra</p>
<p>Wichtigste „Hausnummern“ der MiStra, von denen man gehört haben sollte:</p>
<ul>
<li>Nr. 13: Bewährung</li>
<li>Nr. 15, 16: Beamte</li>
<li>Nr. 32: Jugendlicher</li>
<li>Nr. 42: Ausländer</li>
<li>Nr. 43: JVA</li>
<li>Nr. 45: Straßenverkehr</li>
</ul>
<p>g)         Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis</p>
<ul>
<li>Alkoholfahrt?</li>
<li>verkehrsspezifische Anlasstat?</li>
</ul>
<p><strong>IV. Zweite Seite – hinten: Praktischer Teil</strong></p>
<p><strong>1.         Arbeitsziel</strong></p>
<p>Hier gilt nach meiner Methode wiederum: Umfangreichere Vorarbeiten zu Beginn der Klausur, während andere teilweise schon mit der Niederschrift beginnen, um so unnötiger Hektik bei der Ausformulierung des praktischen Teils vorzubeugen.</p>
<p><strong>2. Abschlussverfügung</strong></p>
<p>Typische Daten und Fakten, die im Klausursachverhalt „versteckt“ und beim Durchlesen sofort an dieser Stelle einzutragen sind, wenn sie der Klausurbearbeiter bemerkt:</p>
<p>a)         Aktenzeichen notieren!</p>
<p>b)         Datum der Abschlussverfügung notieren!</p>
<p>c)         Anzeigender = Verletzter i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/171.html" target="_blank" title="&sect; 171 StPO">§ 171 StPO</a>? Notieren, um an möglichen Einstellungsbescheid zu denken!</p>
<p>d)         <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154 a StPO</a> nach Bearbeitervermerk möglich? Auch an dieser Stelle notieren, um in der Abschlussverfügung diesen Punkt nicht zu vergessen!</p>
<p>e)         Weitere typische Konstellationen erkennen, die bei der Formulierung der Verfügung zu beachten sind, erkennen und sofort notieren; Beispiele:</p>
<ul>
<li>Haftbefehlsantrag? = Haft! Sofort! + Antrag in Verfügung!</li>
<li>Pflichtverteidiger? = Antrag in Verfügung!</li>
<li>vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis? = Antrag in Verfügung!</li>
<li>Bewährung, Beamter, Jugendlicher, Ausländer, bereits in JVA, Straßenverkehr? = MiStra!</li>
</ul>
<p><strong>3. Anklageschrift</strong></p>
<p>a)         Aktenzeichen und Datum finden sich bereits bei der Abschlussverfügung!</p>
<p>b)         Haftbefehl? = „Haft! HPT gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StPO">120</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 StPO">121 StPO</a>!“ oder: „Haft in anderer Sache“</p>
<p>c)         Ausländer? = „Ausländerrechtliche Schutzvorschriften beachten!“</p>
<p>d)         „Jugendlicher“ oder „Heranwachsender“? = Notieren!</p>
<p>e)         gesetzlicher Vertreter? = Notieren!</p>
<p>f)          Verteidiger? = Notieren!</p>
<p>g)         Bereits vorläufig festgenommen und in Haft? = Notieren!</p>
<p>h)         <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154 a StPO</a> zugelassen? = Notieren!</p>
<p>i)          Mehrere Angeschuldigte? = Aufbau: I. und II.!</p>
<p>j)          §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html" target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis">69a StGB</a> denkbar? = vorsorglich notieren!</p>
<p>k)         Einziehung oder Verfall denkbar? vorsorglich notieren!</p>
<p>l)          Strafantrag gestellt? = Notieren!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>D. Sonderkonstellation:  „Die Haftbefehlsklausur“</strong></p>
<p>Abschließend einige wenige Worte zur sog. „Haftbefehlsklausur“:</p>
<p>I.d.R. wird das LJPA schon im Bearbeitervermerk deutliche „Hinweise“ erteilen, dass keine „klassische“ Abschlussverfügung mit Anklageschrift, sondern vielmehr im Kern zu begutachten ist, ob ein Haftbefehl zu beantragen ist. Daran anknüpfend sollte im A-Gutachten keinesfalls der hinreichende Tatverdacht geprüft, sondern vielmehr der dringende Tatverdacht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO">§ 112 I 1 StPO</a> als Anknüpfungspunkt gewählt werden. Dies sollte – sei es für den Praktiker auch noch so „trivial“ – m.E. unbedingt klargestellt werden! Damit dringender Tatverdacht gegeben ist, muss die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (<em>Meyer-Goßner</em>, StPO, § 112 Rn. 5). Der BGH führte hierzu aus (BGH, Beschl. v. 6. 4. 1979 &#8211; 1 BJs 205/78/StB 16/7):</p>
<blockquote><p>Dringender Tatverdacht verlangt nicht die Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, es genügt vielmehr, wenn aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses in seiner Gesamtheit die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verfolgte sich schuldig gemacht hat.</p></blockquote>
<p>An diesem Maßstab ist die Prüfung im A-Gutachten zu orientieren. Die typischen Problemfelder unterscheiden sich im Übrigen nicht von den Fragestellungen, die im A-Gutachten der „klassischen“ Anklageklausur zu beantworten sind.</p>
<p>Im B-Gutachten ist dann u.a. „in aller Breite“ zu prüfen, ob die Voraussetzungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO">§§ 112 ff. StPO</a> vorliegen; unbedingt enthalten sein sollten Ausführungen zu Haftgrund und Verhältnismäßigkeit, wird der Sachverhalt i.d.R. einige Daten enthalten, die es „einzubauen“ gilt; hinsichtlich der Zuständigkeit ist <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/125.html" target="_blank" title="&sect; 125 StPO">§ 125 I u. II StPO</a> zu beachten: Die sachliche Zuständigkeit liegt bis zur Anklageerhebung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder sich der Beschuldigte aufhält.</p>
<p>Besonderes Augenmerk ist in dieser Klausursituation sodann auf die Formulierung der praktischen Entscheidung zu legen, die doch vom „gewohnten Muster“ der Anklageklausur erheblich abweicht. Es ist „nur“ eine Verfügung zu fertigen, in welche der Haftbefehlsantrag „eingearbeitet“ wird.</p>
<p>Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte <strong>Muster</strong> findet Ihr <strong><a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Formular-Haftbefehl.pdf">hier</a>!</strong></p>
<p><strong>Viel Erfolg bei den Klausuren!</strong></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/abschlussverfugung-und-anklageschrift-in-der-staatsanwaltschaftlichen-assessorklausur/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Überblick Referendariat: Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kurzuberblick-referendariat-das-pfandungsschutzkonto-gem-%c2%a7-850k-zpo/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/kurzuberblick-referendariat-das-pfandungsschutzkonto-gem-%c2%a7-850k-zpo/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 21:54:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes Traut</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto Überblick]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung Pfändungsschutzkonto]]></category>
		<category><![CDATA[§ 850k ZPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7955</guid>
		<description><![CDATA[<p>Relevant in erster Linie für Referendare, aber möglicherweise auch für die mündliche Prüfung im ersten Examen, für die juristische Allgemeinbildung &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Relevant in erster Linie für Referendare, aber möglicherweise auch für die mündliche Prüfung im ersten Examen, für die juristische Allgemeinbildung oder für die Rechtsberatung in eigener Sache..: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.7.2010 <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> neu gefasst und das sogenannte &#8220;Pfändungsschutzkonto&#8221; eingeführt. Das Guthaben auf diesem Konto ist mit einem bestimmten monatlichen Sockelbetrag vor Pfändungen durch Gläubiger des Kontoinhabers geschützt (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO</a>).</p>
<p>Dabei wird grundsätzlich nur der einfache Pfändungsbetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c Abs. 1 S. 1 ZPO</a> berücksichtigt; weitere Unterhaltspflichten, die den Betrag erhöhen können werden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> berücksichtigt.</p>
<p><strong>Einbettung in das System der Zwangsvollstreckung</strong></p>
<p>Das Pfändungsschutzkonto begrenzt insofern die Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">829</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">835 ZPO</a>, mit dem der (Vollstreckungs-)Gläubiger wegen einer Geldforderung in Forderungen des (Vollstreckungs-)Schuldners vollstrecken kann. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt ein <strong>Arrestatorium</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO</a> &#8211; der Drittschuldner darf nicht mehr an den Gläubiger zahlen) und ein <strong>Inhibitorium</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO</a> &#8211; der Schuldner darf nicht mehr über die Forderung verfügen). Die Forderung wird gleichzeitig dem Gläubiger zur Einziehung (der Regelfall) oder an Zahlungs statt überwiesen, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">§ 835 Abs. 1 ZPO</a>.</p>
<p><strong>Von beiden Wirkungen des Beschlusses normiert <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> eine begrenzte Ausnahme.</strong> Nach § 850k Abs. 1 darf der Schuldner bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages verfügen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 1 ZPO</a> ist die Bank dem Schuldner in diesem Umfang auch zur Leistung verpflichtet, d.h. sie muss dem Schuldner das Geld auf seinem Konto auszahlen. So kann der Schuldner im Ergebnis über den pfändungsfreien Sockelbetrag verfügen, als wäre nicht gepfändet worden.</p>
<p><strong>Verhältnis zuden <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO a.F.">850k ZPO</a> a.F.)</strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> bringt eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Pfändungsschutz. Die Pfändungsverbote der <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> erfassen nur Arbeitseinkommen oder Unterhaltsleistungen direkt. Sind sie einmal überwiesen, geht der von den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> geschützte Anspruch unter und wir durch einen Zahlungsanspruch gegen die Bank ersetzt (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html" target="_blank" title="&sect; 676a BGB: Ausgleichsanspruch">676a Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676f.html" target="_blank">676f BGB</a>). Direkt wirken die <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> daher nur, wenn die Pfändung beim der Quelle, also etwa dem Arbeitgeber angreift.</p>
<p>Bisher wurde die durch die Einstellung in das Kontoguthaben entstandenen Schutzlücke durch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> geschlossen. Danach ist die Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto insoweit aufzuheben, als das darauf eingezahlte  Einkommen des Schuldners nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> geschützt wäre. Erforderlich ist dafür ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> macht dies nun &#8220;automatisch&#8221;: Ist das Konto einmal zum Pfändungsschutzkonto umgewandelt, kann der Schuldner über den auch im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> anzusetzenden Freibetrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c ZPO</a> (aktuell 1 028,89 €, s. dazu die Verordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c Abs. 2a ZPO</a>) pro Monat verfügen. Die Norm spricht also eine <em>eo ipso</em> wirkende Begrenzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kann auch erfolgen, nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits erlassen ist, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 4 ZPO</a> &#8211; und sie wirkt innerhalb der vier Wochen Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">§ 835 Abs. 4 S. 1 ZPO</a> (erst danach darf die Vollstreckung aus dem Überweisungsbeschluss beginnen) sogar zurück.</p>
<p><strong>Einrichtung: Einseitige Erklärung oder Vertrag?</strong></p>
<p>Umstritten ist, ob die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos durch einseitige Erklärung des Kunden erfolgen kann, also ein Gestaltungsrecht darstellt (so Prütting/Gehrlein/<em>Ahrens</em>, ZPO, § 850k Rn. 22?f.), oder ein Vertragsschluss erforderlich ist (so etwa Musielak/<em>Becker</em>, 8. Aufl. 2011, § 850k Rn. 8 ZPO). Der Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850 Abs. 7 S. 1 ZPO</a> &#8220;können vereinbaren&#8221; ist m.E. eindeutig. Auch S. 2 und 3 regeln lediglich einen insofern bestehenden Anspruch des Kunden auf Vertragsänderung.</p>
<p><strong>Rechtsfolgen eines Verstoßes</strong></p>
<p>Bisher wenig geklärt ist, was passiert, wenn das Kreditinstitut etwa Unterhaltspflichten des Kunden nicht bei der Ermittlung des Betrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> berücksichtigt. Hat der Kunde die Unterhaltspflichten korrekt angegeben und nachgewiesen, wie es <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S.2 ZPO</a> vorsieht, liegt eine Pflichtverletzung des Kreditinstitutes vor. Hat er dies nicht getan, so legt die Systematik es zunächst nahe, zu differenzieren: Das Gesetz spricht in Abs. 2 davon, dass der Pfändungsbeschluss auch den erhöhten Freibetrag nicht erfasst. Daher könnte man der Ansicht sein, diese Rechtsfolge träte <em>ipso iure</em>, also insbesondere ohne entsprechenden Nachweis, ein. Das Inhibitorium fällt dann weg.  Anders dagegen das Arrestatorium. Dieses wird insofern modifiziert, als die Bank zahlen darf, aber nicht muss: Nach Abs. 5 S. 2 besteht eine Leistungspflicht der Bank nur, soweit der erhöhte Freibetrag durch Bescheinigungen nachgewiesen wird. Hier soll die Bank nicht gezwungen sein, möglicherweise zu viel zu leisten.</p>
<p>Gegen dies Auslegung spricht aber das Argument, dass die Bank die Zahlungen an den Gläubiger, der die Forderung überwiesen bekommen hat, nicht ohne rechtlichen Grund zurückhalten darf. Daher ist es überzeugend, die <strong>Nachweispflicht</strong> des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO</a> für den erhöhten Freibetrag auch in <strong>Abs. 2 hineinzulesen</strong> (so auch Musielak/<em>Becker</em>, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 850k Rn. 3). Ansonsten läuft nämlich andererseits die Bank Gefahr, sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig zu machen, weil sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beachten muss (vgl. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 3 ZPO</a>). Außerdem entspricht es wohl der Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Schuldner nur in den Genuss der Erleichterungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> kommt, wenn er die Nachweise erbracht hat (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 15 und 19).</p>
<p>Von der Bank wird man wohl auch nicht verlangen können, den Freibetrag selbst &#8211; etwa an Hand der Zahlungseingänge &#8211; zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn zumindest ein gewisser Freibetrag etwa durch den Eingang von Kindergeld augenscheinlich ist. Es wird nämlich  der Regelfall sein, dass die kontoführende Bank den Pfändungsfreibetrag  durch Rückschlüsse aus den eingehenden Zahlungen, ermitteln kann. Dennoch verlangt der Gesetzgeber „Nachweise durch Bescheinigungen“ der zuständigen Stellen, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO</a>.</p>
<p><strong>Für den Gläubiger</strong> gilt, dass gegenüber ihm die Einhaltung der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1, 2 ZPO</a> zumindest insofern ohne Relevanz  sein muss, als es um die Wirksamkeit von Zahlungen geht, die er von der Bank als Drittschuldnerin erhält. Es ist dem Gläubiger regelmäßig überhaupt nicht bekannt, ob das Konto der Schulderin als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mag ergangen sein, bevor das Konto der Schuldnerin überhaupt in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 4 ZPO</a>. Bei einer Zahlung der Bank  an ihn vermag der Gläubiger also nicht zu sagen, ob die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1, Abs. 2 ZPO</a> überhaupt eingehalten werden müssen und erst Recht nicht, ob sie eingehalten wurden. Sein Vertrauen in den Erhalt der Leistung ist schutzwürdig.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/kurzuberblick-referendariat-das-pfandungsschutzkonto-gem-%c2%a7-850k-zpo/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Aussetzung echtes Unterlassungsdelikt</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-aussetzung-echtes-unterlassungsdelikt/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-aussetzung-echtes-unterlassungsdelikt/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 17:17:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Die wichtigsten Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht AT]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht BT]]></category>
		<category><![CDATA[Aussetzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7909</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat gestern eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung des 221 StGB verffentlicht (Beschl. v. 19.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 233/11" target="_blank" title="BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11">1 StR 233/11</a>). Zum Einstieg zunächst &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat gestern eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung des 221 StGB verffentlicht (Beschl. v. 19.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 233/11" target="_blank" title="BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11">1 StR 233/11</a>). Zum Einstieg zunächst der amtliche Leitsatz:</p>
<blockquote><p><span style="font-size: small;">Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 2 StGB</a> ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 3 StGB</a>). </span></p></blockquote>
<p><strong><span style="font-size: small;">I. Sachverhalt</span></strong></p>
<p><span style="font-size: small;">Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte lebte mit seiner Freundin, dem spä</span><span style="font-size: small;">teren Opfer, zusammen in einer Wohnung. Er hatte für das Opfer &#8211; wie sich der <em>1. Senat</em> ausdrückt &#8211; &#8220;Verantwortung übernommen&#8221;. Der Angeklagte fand einen Slip der Frau bei einem weiteren Mitbewohner. Daraufhin kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer. Aus ungeklärter Ursache stürzte das Opfer gegen 2:35 Uhr über die Brüstung des Balkons der Wohnung. Die Frau konnte sich festhalten und rief nach dem Angeklagten, der ihr helfen möge. Nachbarn bekundeten, dass darauf mit Gelächter geantwortet wurde. Der Angeklagte erkannte, dass die Frau sich nicht alleine würde retten können. Er verließ die Wohnung, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Opfer zu retten. Das Opfer verlor kurz davor, währenddessen oder kurz danach - dies war nicht aufzuklären - den Halt, stürzte ab und war auf der Stelle tot. Das Landgericht verneinte den Tötungsvorsatz und verurteilte den Angeklagten nach  §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">221 Abs. 1 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">221 Abs. 3 StGB</a> wegen Aussetzung mit Todesfolge durch &#8220;im Stich lassen&#8221; . Die Revision rügte unter anderem, dass das Landgericht nicht beantwortet habe, ob der Angeklagte den Tatbestand durch Tun oder durch Unterlassen verwirklicht habe und dass es deshalb die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB nicht bedacht habe.</span></p>
<p><strong><span style="font-size: small;">II. Entscheidung</span></strong></p>
<p><span style="font-size: small;">Der <em>1. Senat</em> verwirft die Revision als unbegründet. Es komme nicht darauf an, wann der Angeklagte die Wohnung genau verlassen habe, weil dies für die Frage der Strafbarkeit und den Strafrahmen unbeachtlich sei. Denn ein &#8220;im Stich lassen&#8221; könne ausschließlich durch Unterlassen begangen werden. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> sei ein echtes Unterlassungsdelikt. Auf diese sei  § 13  StGB nicht anzuwenden. Nichts anderes könne für die Qualifikation des  § 221 Abs. 3 StGB gelten, die auf dem Grundtatbestand aufbaue. Hier der relevante Auszug aus den Entscheidungsgründen:</span></p>
<blockquote><p>(2) Der Senat hält <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> für ein Unterlassungsdelikt. Das Verlassen des Opfers ist &#8211; anders als nach der früheren Gesetzeslage (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. September 1991 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 339/91" target="_blank" title="BGH, 30.09.1991 - 1 StR 339/91">1 StR 339/91</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 78" target="_blank" title="BGH, 30.09.1991 - 1 StR 339/91">BGHSt 38, 78</a> ff.) &#8211; nur noch ein faktischer Anwendungsfall, aber kein gesetzlicher Unterfall des Im-Stich-Lassens. Dass der Täter die gebotene Handlung deshalb nicht vornimmt, weil er den Ort, an dem er handeln müsste, verlässt, ändert nichts an dem grundsätzlichen Rechtscharakter der Tat (vgl. Neumann, aaO). Letztlich ist bei der Bewertung von Verhaltensweisen unter dem Blickwinkel, ob strafbares Tun oder strafbares Unterlassen vorliegt, darauf abzustellen, worin der &#8220;Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit&#8221; liegt (st. Rspr., vgl. BGH (GrSSt), Beschluss vom 17. Februar 1954 &#8211; GSSt 3/53, BGHSt 6, 46, 59; BGH, Urteil vom 1. Feb-ruar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 422/04" target="_blank" title="BGH, 01.02.2005 - 1 StR 422/04">1 StR 422/04</a>, BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 446" target="_blank" title="BGH, 01.02.2005 - 1 StR 422/04">NStZ 2005, 446</a>, 447; BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 65/05" target="_blank" title="BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05">1 StR 65/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 174" target="_blank" title="BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05">NStZ-RR 2006, 174</a>, 175; w. Nachw., auch für die anderen Auffassungen, bei Wielant, aaO, S. 156 Fußn. 379). Dieser liegt darin, dass der Täter die gebotene Hilfeleistung unterlässt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich (zusätzlich) entfernt.</p>
<p>c) Ob <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> anwendbar und damit auch (fakultativ) eine Strafrahmenmilderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 2 StGB</a> möglich ist, richtet sich danach, ob ein &#8220;echtes&#8221; oder &#8220;unechtes&#8221; Unterlassungsdelikt vorliegt. Für &#8220;echte&#8221; Unterlassungsdelikte gilt <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> nicht (vgl. zusammenfassend Fischer, StGB, 58. Aufl., § 13 Rn. 3 mwN). &#8220;Echte&#8221; Unterlassungsdelikte müssen keinen Taterfolg aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1960 &#8211; 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 281; BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 1990 &#8211; RReg 1 St/5/90, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 1861" target="_blank" title="BayObLG, 22.01.1990 - RReg. 1 St 5/90">NJW 1990, 1861</a>; Fischer, aaO, vor § 13 Rn. 16). So verhält es sich letztlich hier. Das pflichtwidrige Garantenverhalten führt im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht zu einer Verantwortlichkeit für den daraus resultierenden Verletzungserfolg, sondern zur strafrechtlichen Haftung für die nicht abgewendete konkrete Gefahr (Küper, aaO, 58 f.). Ist aber aus diesen Gründen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> echtes Unterlassungsdelikt, sodass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> nicht anwendbar ist (so auch die überwiegende Meinung in der Fachliteratur, vgl. zusammenfassend Wielant, aaO, S. 398 mwN in Fußn. 1459, auch für gegenteilige Auffassungen), kann für den hierauf aufbauenden Qualifikationstatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 3 StGB</a> nichts anderes gelten.</p></blockquote>
<p><strong>III. Bewertung</strong></p>
<p>Wie so oft im Strafrecht lässt sich auch über diese Entscheidung vortrefflich streiten. Ich will mich hier nur auf einen Punkt beschränken, nämlich die Aussage, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> sei ein echtes Unterlassungsdelikt.</p>
<p>Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht angreifbar: Erstens ist nicht eindeutig, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Der Wortlaut (&#8220;im Stich läßt&#8221;) lässt auch eine andere Interpretation zu. Der <em>1. Senat</em> betont zwar, ein aktives Sich-Entfernen habe neben der unterbleibenden Hilfeleistung keine weitere Bedeutung.  Dem kann man mit der Erwägung zustimmen, dass der &#8220;Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit&#8221;  darin besteht, nicht geholfen zu haben, obwohl dem Täter dies möglich und zumutbar war. Ich habe allerdings Zweifel, ob dieser Einwand stets und in jedem denkbaren Sachverhalt eingreift. Wo liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, wenn der Täter aktiv eine Gefahrenquelle schafft und er das Opfer dann bei Eintritt der Gefahr nicht rettet? So lag es hier, wenn der Angeklagte das Opfer über die Brüstung stieß (dann läge hier allerdings auch ein Totschlag/Mord vor, der nach der BGH-Rechtsprechung die Aussetzung konsumiert).</p>
<p>Unterstellt man, dass es sich bei  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> um einen Tatbestand handelt, der nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann, stellt sich zweitens die Frage, ob es sich um ein echtes oder ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt. &#8221;Echte&#8221; Unterlassungsdelikte sind nach Ansicht des<em> 1. Senats</em> solche, die keinen Taterfolg aufweisen müssen.  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> verlangt nun, dass der Täter das Opfer durch das &#8220;im Stich lassen&#8221;  der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.  Überwiegend wird angenommen, es bedürfe hierfür einer konkreten Gefahr. Der Nichteintritt des Todes etc. dürfe nur noch vom für den Täter nicht mehr beherrschbaren Zufall abhängen. Handelt es sich bei einer derart eng verstandenen konkreten Gefahr nicht um einen Erfolg? Ein Teil der Literatur schlägt die konkreten Gefährdungsdelikte jedenfalls den Erfolgsdelikten zu (z.B. <em>Lackner/Kühl</em>, StGB, 27. Aufl. 2011, Vor  § 13 Rn. 32 m.w.N.).</p>
<p><strong>IV. Examensrelevanz</strong></p>
<p>Mit dem Beschluss positioniert der <em>1. Senat</em> sich in einigen sehr umstrittenen, grundlegenden Fragen. Die Entscheidung ist deshalb zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Ich empfehle sie sowohl Studenten als auch Referendaren nachdrücklich zur Lektüre. Referendare sollten dabei zusätzlich die Ausführungen zur Strafzumessung beachten, die ich hier weggelassen habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/bgh-aussetzung-echtes-unterlassungsdelikt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Schadensersatzpflicht einer Spielbank gegenüber Spielsüchtigem</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-schadensersatzpflicht-einer-spielbank-gegenuber-spielsuchtigem/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-schadensersatzpflicht-einer-spielbank-gegenuber-spielsuchtigem/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 12:09:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Die wichtigsten Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Spielbank]]></category>
		<category><![CDATA[Spielsucht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7529</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 251/10" target="_blank" title="BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10">III ZR 251/10</a>) zu den vertraglichen Pflichten &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 251/10" target="_blank" title="BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10">III ZR 251/10</a>) zu den vertraglichen Pflichten einer Spielbank gegenüber einem spielsüchtigen Kunden aus einem Spielsperrvertrag. Die Entscheidung knüpft an BGH, Urt. v. 15.12.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 65/05" target="_blank" title="BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05">III ZR 65/05</a>, BGHZ 165, 276 und an BGH, Urt. v. 22.11.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 9/07" target="_blank" title="BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07: Kontrollpflicht der Spielbank bei Automatenspiels&auml;len!">III ZR 9/07</a>, BGHZ 174, 255 an.</p>
<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kunde und spätere Drittwiderbeklagte hatte bei der Spielbank selber schriftlich eine Spielsperre für sieben Jahre beantragt, die ihm die Spielbank schriftlich bestätigte. Zwei Jahre später beantragte er per E-Mail eine Aufhebung der Spielsperre. Diese nahm die Spielbank vor, ohne zu prüfen, ob der Spieler von seiner Spielsucht geheilt war. Der Spieler verspielte daraufhin nach den Behauptungen der Klägerin und Widerbeklagten - der Ehefrau des Spielers &#8211; mehr als 240.000 Euro bei der Spielbank. Diesen Betrag verlangte die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Spielbank als Schadensersatz aus dem Spielsperrvertrag.</p>
<p>Das LG und das OLG wiesen die Klage als unbegründet, die Drittwiderklage als unzulässig ab. Der Widerklage, mit der die Spielbank die Feststellung begehrte, dass gegen sie keine über die Klageforderung hinausgehenden Ansprüche bestanden, wurde stattgegeben. Zur Begründung führte das OLG aus, dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe, um festzustellen, ob die Aufhebung der Sperre pflichtwidrig war. Dabei könne als Entscheidungshilfe auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden. Nach den hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften konnte eine einseitig verhängte Spielsperre nach einem Jahr auf schriftlichen Antrag des Spielers aufgehoben werden. Das OLG orientierte sich daran und kam zu dem Schluss, dass es mit der Privatautonomie der Spielbank unvereinbar sei, eine weitergehende Prüfungsobliegenheit in den Sperrvertrag hineinzulesen.</p>
<p><strong>II. Entscheidung</strong></p>
<p>Der III. Senat gibt der Revision statt. Zunächst bestätigt er seine Rechtsprechung, wonach die geschlossenen Spielverträge wirksam sind (Rn. 9). Die Aufhebung der Spielsperre ohne Prüfung der Spielsucht stelle aber eine Pflichtverletzung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a> dar. Auf öffentlich-rechtliche Vorschriften komme es insoweit nicht an, weil diese nichts über die zivilrechtlichen Folgen eines Sperrvertrages besagten. Außerdem habe der Spieler selbst eine Sperre für sieben Jahre beantragt.  Schließlich forderten auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht, dass der Sperre stets und ohne Prüfung der Spielsucht stattgegeben werde (Rn. 13). Vielmehr sei  dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Spieler sich aufgrund seiner Sucht in einer Zwangslage befinde und deshalb eher des Schutzes der Rechtsordnung bedürfe. Dass der Spielbank damit eine Prüfungsobliegenheit auferlegt werde, sei dieser zuzumuten, weil sie sich vertraglich zu einer Sperre von sieben Jahren verpflichtet habe und es sich bei dem Glücksspiel grundsätzlich um eine unerwünschte Tätigkeit handele, die nur deshalb unter staatlicher Aufsicht erlaubt werde, weil so das illegale Glücksspiel eingedämmt werden könne (Rn. 10).</p>
<p><strong>III. Bewertung</strong></p>
<p><strong>1. Prozessrecht</strong></p>
<p>Prozessual ist das Urteil unter zwei Gesichtspunkten von Interesse: Zum einen wegen der Widerklage, zum anderen wegen der Drittwiderklage. Die Widerklage (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der Widerklage">§ 33 ZPO</a>) darf nicht denselben Streitgegenstand haben wie die Klage, weil dem dann die anderweitige Rechtshängigkeit nach  <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 ZPO: Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO</a> entgegensteht. Derselbe Streitgegenstand ist aber auch dann gegeben, wenn der Widerkläger lediglich beantragt festzustellen, dass der Klageanspruch nicht besteht (&#8220;negatorisches Gegenteil&#8221;). Indem die Beklagte beantragt festzustellen, dass keine <em>weitergehenden</em> Ansprüche bestehen, verschafft sie der Widerklage einen eigenständigen Streitgegenstand und macht diese zulässig.</p>
<p>Eine Drittwiderklage ist eine Widerklage, die gegen eine andere Partei als den Kläger erhoben wird. Das ist in Fällen wie dem vorliegenden sinnvoll, weil durch die Drittwiderklage der Dritte als Zeuge ausgeschaltet wird (um einen Zeugen zu gewinnen erfolgte wohl auch die Abtretung der Forderung), denn eine Partei kann nicht als Zeuge vernommen werden, sondern allenfalls nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html" target="_blank" title="&sect; 445 ZPO: Vernehmung des Gegners; Beweisantritt">§§ 445 ff. ZPO</a> als Partei. Die Drittwiderklage ist nach h.M. zulässig, wenn sie nicht ausschließlich gegen den Dritten (&#8220;isolierte Drittwiderklage&#8221;), sondern gegen diesen und gegen den Kläger erhoben wird (&#8220;erweiternde Drittwiderklage&#8221;). Es müssen dann lediglich die Voraussetzungen der  §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 ZPO: Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identit&auml;t des Grundes">59</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 ZPO: Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Anspr&uuml;che">60 ZPO</a> über die Streitgenossenschaft beachtet werden.  Warum LG und OLG die Drittwiderklage hier für unzulässig hielten, geht aus dem Urteil leider nicht hervor. Das Ziel, einen Zeugen auszuschalten, macht die Drittwiderklage jedenfalls nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, weil die Drittwiderklage dann lediglich das Gegenstück zu der Abtretung ist und für prozessuale Waffengleichheit sorgt (streitig).</p>
<p><strong>2. Materielles Recht</strong></p>
<p>Materiellrechtlich ist zunächst zu beachten, dass die von dem Drittwiderbeklagten geschlossenen Spielverträge nicht unwirksam sind. Das ist wichtig, weil dem Drittwiderbeklagten nur unter dieser Voraussetzung ein Schaden enstehen kann. Wären die Verträge unwirksam, hätte er einen Rückforderungsanspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">812 Abs. 1 S. 1</a> Alt. 1 BGB gegen die Spielbank, der einem Schaden entgegenstehen würde. Vor diesem Hintergrund muss der BGH sich der schwierigen Aufgabe stellen, die Grenzen der vertraglichen Pflichten der Spielbank festzulegen, wobei es sich wohl um eine Nebenpflicht handelt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>). &#8220;Die&#8221; richtige Antwort gibt es dabei offensichtlich nicht, sondern es handelt sich letztlich um die rechtspolitische Frage, ob bzw. wie weit man Spielsüchtige besonders schützen will oder nicht. Zumindest für den vorliegenden Sachverhalt hat der BGH einen angemessenen Ausgleich der Interessen hergestellt, wobei der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass es sich um eine vertragliche Sperre und nicht um eine einseitige Sperre der Spielbank handelte. Verpflichtet sich die Spielbank vertraglich, einen Spieler nicht zum Spiel zuzulassen, übernimmt sie für diesen Verantwortung und ist folglich weitergehenden Nebenpflichten unterworfen als bei einer einseitigen Sperre.</p>
<p><strong>IV. Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Sie kann im ersten Examen wegen der materiellrechtlichen Probleme (Vertragsschluss, (ergänzende) Vertragsauslegung, Schaden) ebenso abgefragt werden wie im zweiten Examen, wobei hier den prozessualen Problemen (Widerklage, Drittwiderklage) besondere Beachtung geschenkt werden sollte.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/bgh-schadensersatzpflicht-einer-spielbank-gegenuber-spielsuchtigem/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>5</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Wiederaufnahme eines Prozesses durch Miterben</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-wiederaufnahme-eines-prozesses-durch-miterben/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-wiederaufnahme-eines-prozesses-durch-miterben/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 17:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7745</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat entschieden, dass ein Prozess, der nach § 239 ZPO durch den Tod einer Partei unterbrochen wurde, durch einen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat entschieden, dass ein Prozess, der nach § 239 ZPO durch den Tod einer Partei unterbrochen wurde, durch einen einzelnen Miterben aufgenommen werden kann. Das gilt jedoch nur dann, wenn er gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2039.html" target="_blank" title="&sect; 2039 BGB: Nachlassforderungen">§ 2039 BGB</a> hierzu ermächtigt worden ist (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 94/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11">X ZR 94/11</a>). Die Frage kann im 2. Staatsexamen ohne Schwierigkeiten in eine Klausur eingebaut werden.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/bgh-wiederaufnahme-eines-prozesses-durch-miterben/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Unmittelbarkeitsgrundsatz und Verlesung eines ärztlichen Attests</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unmittelbarkeitsgrundsatz-und-verlesung-eines-arztlichen-attests/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-unmittelbarkeitsgrundsatz-und-verlesung-eines-arztlichen-attests/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 12:18:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Die wichtigsten Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unmittelbarkeitsgrundsatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7734</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung grundlegend zum Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&#167; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> und dessen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung grundlegend zum Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> und dessen Verhältnis zum Unmittelbarkeitsgrundsatz (Beschl. v. 21.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 367/11" target="_blank" title="BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11">1 StR 367/11</a>, <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/">www.bundesgerichtshof.de</a>).</p>
<p><strong>1. Sachverhalt </strong></p>
<p>Der Angeklagte sprach das weiblichen Opfer vor einer Disko an. Das Opfer ignorierte den Angeklagten. Dieser bedrängte das Opfer, stieß es in ein Dornengebüsch und zwang es zu sexuellen Handlungen. Das Tatgericht verlas im Rahmen der Beweiserhebung ein ärztliches Attest nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a>. Darin stellte der Arzt fest, dass sich in der Haut des Opfers Dornen befanden. Der Angeklagte rügte mit der Revision neben einer Verletzung materiellen Rechts auch eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StPO">§ 250 StPO</a>). Das Tatgericht habe mit der Verlesung des Attests auch Beweis über den Sachverhalt erhoben, der dem Vorwurf der sexuellen Nötigung zugrunde lag.</p>
<p><strong>2. Einordnung</strong></p>
<p>Um die Rüge und die Entscheidung des BGH zu verstehen, muss man sich die Systematik der StPO bewusst machen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StPO">§ 250 StPO</a> normiert den sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz. Das bedeutet, dass ber Tatsachen, die Gegenstand der Wahrnehmung einer Person waren, durch das Beweismittel des Zeugen Beweis zu erheben ist. Von diesem Grundsatz machen die nachfolgenden Vorschriften Ausnahmen, so auch  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a>. Danach  können ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören (maßgeblich ist insoweit die Anklageschrift), verlesen werden. Die Norm dient der Beschleunigung des Verfahrens. Um zu verhindern, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgehöhlt wird, legt der BGH die Vorschrift aber restriktiv aus: Das Attest darf nur verlesen werden, um Beweis über die Körperverletzung zu erheben. Es darf auf diesem Weg nicht indirekt Beweis über andere Anklagepunkte erhoben werden. Gerade dies rügte der Angeklate.</p>
<p><strong>3. Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liege nicht vor. Zwar dürfe durch eine Verlesung nach  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht über andere Fragen Beweis erhoben werden als über die Feststellung der (einfachen) Körperverletzung. Das Tatgericht habe insoweit aber kein Verfahrensrecht verletzt. Wörtlich führt der 1. Senat aus:</p>
<blockquote><p>aa) Dies wird regelmäßig angenommen, wenn Gewalt nicht nur zu einer Körperverletzung geführt hat, sondern zugleich auch ein Tatbestandsmerkmal für ein anderes Delikt darstellt, etwa bei einem räuberischen Diebstahl (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 392/96" target="_blank" title="BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96">1 StR 392/96</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 1996, 649" target="_blank" title="StV 1996, 649 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 1996, 649</a>), oder, in der fo-rensischen Praxis nicht selten, bei Sexualdelikten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. November 1979 &#8211; 3 StR 16/79, NJW 1980, 651; BGH, Beschluss vom 24. Juli 1984 &#8211; 5 StR 478/84, bei Pfeiffer NStZ 1985, 204, 206 &lt;Nr. 17&gt;; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 559/07" target="_blank" title="BGH, 04.03.2008 - 3 StR 559/07">3 StR 559/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 474" target="_blank" title="NStZ 2008, 474 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2008, 474</a>). Regelmäßig liegt dann neben Tateinheit auch eine Indizwirkung der Körperverletzung für das andere Delikt vor.<br />
bb) Tateinheit zwischen der Körperverletzung und dem anderen Delikt schließt die Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht zwingend aus, wie der Bundesgerichtshof im Blick auf „generelle Umschreibungen der Unzuläs-sigkeit einer Verlesung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 StPO</a>, (die) über die jeweils zugrunde lie-genden Fallgestaltungen hinaus (gehen)“ präzisierend klargestellt hat (BGH, Urteil vom 27. November 1985 &#8211; 3 StR 438/85, BGHSt 33, 389, 392). Erforder-lich ist vielmehr ein „überzeugender Grund“ (BGHSt, aaO, 393) für die Annah-me, nach Sinn und Zweck des Gesetzes (BGHSt, aaO, 391, 393) reiche eine Verlesung des Attests nicht aus.<br />
Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn es um die Ver-nehmung des Arztes im Blick auf Schlussfolgerungen geht, die aus den Verlet-zungen hinsichtlich des anderen Delikts gezogen werden können. Eine Ver-nehmung ist nur dann erforderlich, wenn der unmittelbare Eindruck eine zuver-lässigere Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann als die Verlesung des Attestes (BGH, Urteil vom 9. April 1953 &#8211; 5 StR 824/52, BGHSt 4, 155, 156; BGH bei Pfeiffer, NStZ 1984, 209, 211 &lt;Nr. 21&gt;; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 559/07" target="_blank" title="BGH, 04.03.2008 - 3 StR 559/07">3 StR 559/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 474" target="_blank" title="NStZ 2008, 474 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2008, 474</a>), etwa dazu, ob Verletzun-gen im Bereich des Unterleibs auf ein gewaltsam begangenes Sexualdelikt hin-deuten. Kann ärztliche Sicht zu Schlussfolgerungen dieser Art über die bloße Feststellung der attestierten Verletzung hinaus dagegen nichts beitragen, so besteht regelmäßig auch kein überzeugender Grund für eine Vernehmung des Arztes. Im Kern kommt es also darauf an, ob eine solche Vernehmung Gebot der richterlichen Aufklärungspflicht (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html" target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a>) ist, die (auch sonst) von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 StPO</a> unberührt bleibt (vgl. schon BGH, Urteil vom 4. April 1951 &#8211; 1 StR 54/51, BGHSt 1, 94, 96; BGH, Urteil vom 16. März 1993 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 829/92" target="_blank" title="BGH, 16.03.1993 - 1 StR 829/92">1 StR 829/92</a>, BGHR, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">StPO § 256 Abs. 1</a> Aufklärungspflicht 1; BGH, Beschluss vom 24. April 1979 &#8211; 5 StR 513/78, bei Pfeiffer NStZ 1981, 93, 95 &lt;zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html" target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a>&gt;; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 256 Rn. 2 mit Hinweis auf Nr. 111 Abs. 3 Satz 2 RiStBV).<br />
cc) Im vorliegenden Fall kann die ärztliche Sicht zur Beantwortung der Frage, ob die attestierten Verletzungen durch die Dornen die Verletzte nachfol-gend aus Furcht vor erneuter Misshandlung zu Manipulationen am Ge-schlechtsteil des Verletzers veranlasst haben könnten, offensichtlich nichts bei-tragen. Anderes ist auch dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Verlesung des Attestes überschreitet daher die Grenzen der Anwendbarkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht. </p></blockquote>
<p><strong> 4. Examensrelevanz</strong></p>
<p> Der Beschluss ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen und vor allem für Referendare sowie im Schwerpunkt im Strafrecht von Interesse.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/bgh-unmittelbarkeitsgrundsatz-und-verlesung-eines-arztlichen-attests/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Brenneisen, Familien- und Erbrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-brenneisen-familien-und-erbrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-brenneisen-familien-und-erbrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 20:18:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7493</guid>
		<description><![CDATA[<p><em>Von  Dominic Weber</em></p>
<p><em><a type="amzn">Ute Brenneisen</a>,</em> Familien- und Erbrecht, Heidelberg et al. 2011, 16,95 €; ISBN: 978-3-8114-7029-3</p>
<p>Das Familien- und das &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Von  Dominic Weber</em></p>
<p><em><a type="amzn">Ute Brenneisen</a>,</em> Familien- und Erbrecht, Heidelberg et al. 2011, 16,95 €; ISBN: 978-3-8114-7029-3</p>
<p>Das Familien- und das Erbrecht sind die so genannten zivilrechtlichen Nebengebiete. Diese sollten für das Staatsexamen laut JAG „im Überblick“ beherrscht werden. Das hier rezensierte Skript Familien- und Erbrecht von Ute Brenneisen hat diese beiden Rechtsgebiete zum Gegenstand.</p>
<p><strong>1. </strong><strong>Erscheinungsbild und Aufbau</strong></p>
<p>Das Skript ist in der neuen Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ erschienen. Der erste Teil des Skriptes befasst sich mit dem Familienrecht, der zweite mit dem Erbrecht. Das Buch ist gut strukturiert, so dass sich gewünschte Passagen schnell und einfach finden lassen. Wiederkehrende Symbole am Rand des Textes machen auf wichtige Definitionen und besondere Problempunkte aufmerksam. Hinweise und Klausurtipps sind in orangen Kästchen abgedruckt, wobei der JURIQ-Klausurentipp stark an die aus den Hemmer-Skripten bekannte „hemmer-Methode“ erinnert. Prüfungsschemata sind ebenfalls deutlich hervorgehoben. Neben dem Text sind gelegentlich Verweise auf andere Passagen des Skriptes zu finden, die eine Vertiefung des soeben gelesenen Stoffes ermöglichen sollen.</p>
<p>Durch die optische Gestaltung mit Kästchen, Symbolen, farblichen Hervorhebungen werden seitenlange Fließtexte vermieden, so dass das Buch angenehm zu lesen ist.</p>
<p>Zusätzlich zu dem Skript erhält man einen Zugangs-Code, mit dem man sich in den Online-Wissens-Check einloggen kann. Hier kann man anhand von Testfragen die Themen des Skriptes wiederholen und das eigene Wissen überprüfen. Der Code berechtigt zum unentgeltlichen Zugang des Wissens-Check für ein Jahr ab Erstanmeldung. Dieser wurde allerdings für die Rezension nicht getestet. Ferner ist ein Kapitel „Lerncoaching“ in das Skript eingearbeitet.</p>
<p><strong>2. </strong><strong>Inhalt</strong></p>
<p>Der erste Teil des Skriptes behandelt auf ca. 70 Seiten überblicksartig den gesamten examensrelevanten Stoff des Familienrechts. Zunächst werden die Grundbegriffe des Familienrechts und das Verlöbnis erläutert. Anschließenden befasst sich die Autorin mit den Voraussetzungen einer Eheschließung, den allgemeinen Wirkungen einer Ehe, dem ehelichen Güterrecht und dem Scheidungsrecht.</p>
<p>Die einzelnen Rechtswirkungen der Ehe sowie die Ansprüche zum Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den Ehegatten und den Ehestörer werden ausführlich und leicht verständlich erklärt. Prüfungsschemata, Beispiele und ein gutachterlich gelöster Übungsfall stellen eine sinnvolle Ergänzung zu den Ausführungen der Autorin dar.</p>
<p>Schwerpunkt des Kapitels „eheliches Güterrecht“ ist der gesetzlich vorgesehene Normalfall der Zugewinngemeinschaft nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1361.html" target="_blank" title="&sect; 1361 BGB: Unterhalt bei Getrenntleben">§ 1361 Abs. 1 BGB</a> mit den Verfügungsbeschränkungen nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1365.html" target="_blank" title="&sect; 1365 BGB: Verf&uuml;gung &uuml;ber Verm&ouml;gen im Ganzen">1365</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1369.html" target="_blank" title="&sect; 1369 BGB: Verf&uuml;gungen &uuml;ber Haushaltsgegenst&auml;nde">1369 BGB</a> und dem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten. (Der Zugewinnausgleich von Todes wegen wird im zweiten Teil des Skriptes erläutert.) Auch hier werden die Ausführungen durch Beispielsfälle und –rechnungen sowie durch Aufbauschemata ergänzt. Im Anschluss werden kurz die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft erläutert.</p>
<p>Der Themenkomplex Ehe wird mit Ausführungen zu den Voraussetzungen und den Folgen der Scheidung und einem kurzen Überblick über die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Lebenspartnerschaft nach LPartG abgeschlossen.</p>
<p>An die Ausführungen zur Ehe schließen sich Erläuterungen zur Abstammung und zum Verwandtenunterhalt an. Schwerpunkt dieses Themenkomplexes ist die elterliche Sorge. Bei den Ausführungen zur Haftungserleichterung der Eltern nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1664.html" target="_blank" title="&sect; 1664 BGB: Beschr&auml;nkte Haftung der Eltern">§ 1664 Abs. 1 BGB</a> wäre es wünschenswert gewesen die in der Rechtsprechung und Literatur diskutierten Einschränkungen des Anwendungsbereiches (im Straßenverkehr, im Deliktsrecht, bei Aufsichtspflichtverletzungen) zumindest zu erwähnen. Zusätzlich hätte man auch das sich aus der Haftungserleichterung ergebene Problem des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zumindest andeuten können.</p>
<p>Der zweite Teil des Skriptes beschäftigt sich mit dem Erbrecht (ca. 100 Seiten). Dabei werden wie bereits im ersten Teil des Skriptes zunächst Grundbegriffe und -prinzipien erklärt. Hier hätte man bereits den Begriff des „Vermächtnisses“, auf den später im Buch noch ausführlich eingegangen wird, zumindest erwähnen können.</p>
<p>Sodann erläutert die Autorin zunächst die gesetzliche Erbfolge. Hier erleichtern zahlreiche Beispiele und Übersichten sowie ein weiterer Übungsfall das Verständnis der einschlägigen Vorschriften.</p>
<p>Hieran anschließend befinden sich Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament), Formen der Erbeinsetzung, Ausschluss von der Erbfolge sowie zur Rechtsstellung der Erben und dem Pflichtteilsrecht, jeweils unterstützt durch Aufbauschemata, Beispiele und Übungsfälle.</p>
<p>Insgesamt betrachtet wird auch im zweiten Teil des Skriptes der gesamte prüfungssrelevante Stoff im Überblick behandelt.</p>
<p><strong>3. </strong><strong>Sprache und Lesbarkeit</strong></p>
<p>Das Skript ist in einem angenehmen Stil geschrieben und ist leicht zu verstehen. Wichtige Begriffe sind fett hervorgehoben. Die Autorin verwendet kurze prägnante Sätze und vermeidet „Verschachtelungen“ wodurch das Skript durchweg gut zu lesen ist. Die sieben über das ganze Buch verteilten Übungsfälle sind klausurmäßig im Gutachtenstil gelöst.</p>
<p>Die vielen optischen Ergänzungen wie Kästchen, Schemata und Graphiken wirken sich positiv auf das Seitenlayout und lassen auf den ersten Blick die Struktur der Ausführungen erkennen.</p>
<p><strong>4. </strong><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Skript beinhaltet den gesamten prüfungsrelevanten Stoff in den beiden Nebengebieten Familien- und Erbrecht und ist daher gut geeignet um sich einen Überblick über die beide Rechtsgebiete zu verschaffen. Trotz der ausführlichen Erläuterungen kann das Skript meines Erachtens ein Lehrbuch nicht vollständig ersetzen, sodass zur Vertiefung und zur Examensvorbereitung punktuell sicher auf ein solches zurückgegriffen werden muss. Zur Vorlesungsbegleitung oder zur ersten Einarbeitung in die Rechtsgebiete reicht es hingegen vollkommen aus. Durch die zahlreichen Beispiele, Aufbauschemata und die Übungsfälle, wird dem Leser sofort klar, an welcher Stelle die behandelten Probleme in einer Klausur relevant werden können. Das Skript eignet sich daher meines Erachtens sowohl um einen guten Überblick in die beiden Rechtsgebiete zu erlangen als auch zur Vorbereitung von Klausuren. Der Preis von 16,95 € steht in einem angemessenen Verhältnis zu der gebotenen Leistung.</p>
<p><em>Dominic Weber studiert an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Daneben arbeitet er als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl.</em></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-brenneisen-familien-und-erbrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 6. Auflage</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-kintz-offentliches-recht-im-assessorexamen-6-auflage/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-kintz-offentliches-recht-im-assessorexamen-6-auflage/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 11:22:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Assessorexamen]]></category>
		<category><![CDATA[öff. Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pietzner/Ronellenfitsch]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7417</guid>
		<description><![CDATA[<p><em>Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 6. Auflage 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN: 978-3-406-60005-0, Verkaufspreis 24,80 €</em></p>
<p>Das hier rezensierte Werk &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em>Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 6. Auflage 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN: 978-3-406-60005-0, Verkaufspreis 24,80 €</em></p>
<p>Das hier rezensierte Werk soll den Rechtsreferendar für den öffentlich-rechtlichen Teil des Assessorexamens fit machen. Der Rezensent hatte zuvor das Werk &#8220;Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht&#8221; von <em>Pietzner/Ronellenfitsch</em> konsumiert. Im direkten Vergleich erscheint das Werk von <em>Kintz</em> vorzugswürdig.</p>
<p><strong>Inhalt</strong></p>
<p>Das Werk von Kintz  bietet m.E. inhaltlich alles, was für das Assessorexamen notwendig ist. Die ersten 130 Seiten befassen sich mit dem Erstellen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Angesichts der Tatsache, dass im Vergleich zum Zivilurteil wesentlich weniger Besonderheiten zu beachten sind, verwundert ein solch geringer Umfang nicht. Die notwendigen Formalia und Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden auf knapp 50 Seiten ausführlich, gut verständlich und mit zahlreichen Formulierungsbeispielen dargestellt. Die nächsten 80 Seiten beschäftigen sich mit einer knappen Präsentation der allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzung, sowie einer knappen Darstellung zur Begründetheit einer Klage. Diese Ausführungen waren nach Ansicht des Rezensenten nicht zwingend notwendig. Da die Präsentation aber zumindest in prägnanter Form erfolgt, schadet dieser Abschnitt dem Leser nicht.</p>
<p>Die Folgenden Abschnitte widmen sich dem Gerichtsbescheid und den Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Hier wurde der Fokus nur auf das für den Referendar notwendige Wissen gelegt, ohne dass es zu abschweifenden Ausführungen kommt. Diese Abschnitte lassen sich aufgrund der konzisen Darstellung schnell konsumieren, wobei trotzdem nicht das Gefühl aufkommt, etwas Wichtiges wäre ausgelassen worden. Sodann behandelt das Werk in aller Kürze das Normenkontrollverfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" target="_blank">§ 47 VwGO</a>, sowie Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahren. Anschließend wird auf gut 50 Seiten erläutert, in welcher Form verwaltungsbehördliche Entscheidungen zu erstellen sind.  Es schließt sich ein gut 30seitiger Abschnitt zu möglichen Konstellation einer Anwaltsklausur an. Zu guter letzt wird noch der öffentlich-rechtliche Aktenvortrag behandelt und am Ende der Darstellung finden sich Aufbauschemata zu den verschiedenen Aufgabenstellungen.</p>
<p><strong>Lesbarkeit</strong></p>
<p><strong></strong>Der optische Stil des Buches wirkt etwas unschön, was die Lesbarkeit geringfügig einschränkt. Als optische Auflockerung wird statt Absätzen häufig lediglich der Fettdruck eingesetzt. Der Schreibstil ist gut lesbar knapp gehalten und auf den Punkt gebracht. Ausladende Darstellungen wären hier in meinen Augen auch fehl am Platz, da der Hauptzweck des Werkes darin besteht, dem Referendar die notwendigen Formalia und entsprechende Formulierungsbeispiele an die Hand zu geben.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Werk erfüllt seinen Zweck. Anzumerken ist, dass es sich für einen Autor als schwierig erweisen wird, verwaltungsgerichtliche Formalia und Besonderheiten in einen spannenden Roman zu verpacken. Die Ausführungen zum gleichen Thema von <em>Pietzner/Ronellenfitsch</em> sind um ein vielfaches detaillierter, wobei der Umfang der brauchbaren Klausurhinweise im Ergebnis geringer war. Aus diesem Grund spricht der Rezensent für dieses Werk &#8211; mangels Auffinden überzeugender Alternativen &#8211; eine Kaufempfehlung aus. Sofern Ihr Alternativvorschläge habt, könnt Ihr diese gerne mittels der Kommentarfunktion kundtun.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-kintz-offentliches-recht-im-assessorexamen-6-auflage/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wichtige Richter des BVerfG und Grundsätze der Wahl</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/wichtige-richter-des-bverfg-und-grundsatze-der-wahl/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/wichtige-richter-des-bverfg-und-grundsatze-der-wahl/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 10:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Tom Stiebert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Benda]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfGG]]></category>
		<category><![CDATA[Di Fabio]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchhof]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Vosskuhle]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7370</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-067.html">Newsletter des Bundesverfassungsgerichts</a> berichtete in der vergangenen Woche vom Ausscheiden des Verfassungsrichters Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aufgrund &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-067.html">Newsletter des Bundesverfassungsgerichts</a> berichtete in der vergangenen Woche vom Ausscheiden des Verfassungsrichters Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff aufgrund seines Wechsels an den Bundesfinanzhof.</p>
<p>Grund genug, sich kurz mit den wichtigsten Verfassungsrichtern vertraut zu machen und die Grundsätze der Wahl zum Verfassungsrichter zu wiederholen, werden doch personelle Änderungen gern zum Anlass genommen, diese Grundsätze – die zur juristischen Allgemeinbildung gehören – in der mündlichen Prüfung abzufragen.</p>
<p><strong>Wichtige Persönlichkeiten des Bundesverfassungsgerichts<br />
</strong></p>
<p>Von den aktuellen Verfassungsrichtern sollten zumindest die Vorsitzenden der beiden Senate bekannt sein. Namentlich sind dies:</p>
<ul>
<li><strong><em>Ferdinand Kirchhof</em></strong> vom Ersten Senat und</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><em>Andreas Vosskuhle</em></strong> vom Zweiten Senat, der zugleich auch Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist.</li>
</ul>
<p>Bekannt sein sollte zudem auch</p>
<ul>
<li><strong><em>Udo Di Fabio</em>,</strong> insbesondere auch durch sein Wirken über den juristischen Bereich hinaus durch die Veröffentlichung diverser allgemeingesellschaftlicher Literatur.</li>
</ul>
<p>Weiterhin sollten die Namen einiger vorheriger Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein:  Zu nennen sind dabei</p>
<ul>
<li><strong><em>Roman Herzog</em></strong>, der nach seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts vor allem als Bundespräsident bekannt wurde;</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><em>Jutta Limbach</em></strong>, die erste Frau, die das Amt der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts inne hatte;</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><em>Hans-Jürgen Papier</em></strong>, der bis 2010 Präsident des BVerfG gewesen ist sowie</li>
</ul>
<ul>
<li><strong><em>Ernst Benda</em></strong>, der vor seiner Tätigkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts kurzzeitig als Bundesinnenminister tätig war.</li>
</ul>
<p>Zudem sollte zumindest namentlich auch der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts <em><strong>Hermann Höpker-Aschoff</strong></em> bekannt sein.</p>
<p>Weitere bedeutende Verfassungsrichter waren u.a. <em><strong>Ernst-Wolfgang Böckenförde</strong></em>, <em><strong>Hans Brox</strong></em>, <em><strong>Paul Kirchhof</strong></em> (der der Bruder des aktuellen Vizepräsidenten ist), <em><strong>Gerhard Leibholz</strong></em> (der 20 Jahre als Bundesverfassungsrichter tätig war), <strong><em>Ernst Gottfried Mahrenholz</em></strong> und <em><strong>Wolfgang Zeidler</strong></em>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wahl von Bundesverfassungsrichtern<br />
</strong></p>
<p>Aufgeteilt ist das BVerfG in zwei Senate zu je 8 Richtern (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/2.html" target="_blank">§ 2 Abs. 1 und 2 BVerfGG</a>).<strong><br />
</strong></p>
<p>Gewählt werden 50% der Richter von einem aus 12 Personen bestehenden Wahlausschuss des Deutschen Bundestags und zu weiteren 50% vom Bundesrat. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/94.html" target="_blank">Art 94 Abs. 1 S. 2 GG</a>. Die Grundsätze für die Wahl durch den Wahlausschuss des BT ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/6.html" target="_blank">§ 6 BVerfGG</a>, die für die Wahl durch den Bundesrat aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/7.html" target="_blank">§ 7 BVerfGG</a>. Erforderlich ist die Wahl mit 2/3-Mehrheit. Auf Grund dieses hohen Quorums stellt die Wahl stets einen politischen Kompromiss dar, wobei je 7 Richter von CDU/CSU bzw. SPD gestellt werden und jeweils einer von FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Eine gesetzliche Anknüpfung für diesen politischen Kompromiss besteht freilich nicht.</p>
<p>Seit 1970 ist die Amtszeit auf 12 Jahre beschränkt und eine Wiederwahl ausgeschlossen. (<a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/4.html" target="_blank">§ 4 Abs. 1 und 2 BVerfGG</a>). Auch weitere formelle Vorgaben ergeben sich aus dem BVerfGG und können damit in der mündlichen Prüfung leicht erschlossen werden (bspw. die Altersgrenze von 68 Jahren &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/4.html" target="_blank">§ 4 Abs. 3 BVerfGG</a>, das Mindestalter von 40 Jahren &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/3.html" target="_blank">§ 3 Abs. 1 BVerfGG</a> und die Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten außerhalb des Hochschullehrers &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/3.html" target="_blank">§ 3 Abs. 4 BVerfGG</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für die mündliche Prüfung sollte ein solch kurzer Überblick über die Richter und deren Wahl ausreichen. Weiteres Wissen kann nicht verlangt werden, bzw. lässt sich auch aus dem Gesetz erschließen. Das einzige, was damit wirklich auswendig gelernt werden muss, sind die Namen der Verfassungsrichter, die aufgeführt wurden sind.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/wichtige-richter-des-bverfg-und-grundsatze-der-wahl/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>5</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>[Anzeige] Digitale Jura Karteikarten von Alpmann Schmidt &amp; Jura Lernkartei BrainYoo</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jura-karteikarten-alpmann-schmidt-jura-lernkartei-brainyoo/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/jura-karteikarten-alpmann-schmidt-jura-lernkartei-brainyoo/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 07:15:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Alpmann Schmidt Karteikarten]]></category>
		<category><![CDATA[Anzeige]]></category>
		<category><![CDATA[BGB AT Karteikarten]]></category>
		<category><![CDATA[jura karteikarten]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Lernkarten]]></category>
		<category><![CDATA[jura lernsoftware]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht BT 4 Karteikarten]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsorganisationsrecht Karteikarten]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht AT Karteikarten]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht BT Karteikarten]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht AT Karteikarten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeanzeige]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7280</guid>
		<description><![CDATA[<p>[Anzeige von BrainYoo]</p>
<p>Der Jura Fachverlag und das Jura Repetitorium Alpmann Schmidt und BrainYoo bieten in Kooperation digitale Jura Karteikarten &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>[Anzeige von BrainYoo]</p>
<p>Der Jura Fachverlag und das Jura Repetitorium Alpmann Schmidt und BrainYoo bieten in Kooperation digitale Jura Karteikarten im Frage- / Antwort-Format an.</p>
<p><strong>Pünktlich zum Semesterstart</strong> startet BrainYoo eine Facebook Gutschein Aktion. Werde jetzt Fan von BrainYoo auf <a title="BrainYoo Facebook Seite" href="http://www.karteikartensoftware.com/facebook-brainyoo" target="_blank">Facebook</a> und sichere Dir <strong>Deinen 5 Euro Gutschein</strong>. Mit diesem kannst Du dann z.B. einen Jura Lernkartensatz für BGB AT zum Preis von nur 1,90 Euro statt 6,90 Euro erwerben. Schreibe einfach eine kurze Mail an facebook [at] brainyoo.com, sag &#8220;Hallo!&#8221; zusammen mit Deinem Vornamen, Namen und Deiner E-Mail Adresse, nachdem Du Fan geworden bist. Du erhältst dann umgehend eine E-Mail mit Deinem Gutscheincode.</p>
<p>Werde jetzt Fan auf <a href="http://www.karteikartensoftware.com/facebook-brainyoo" target="_blank"><strong>Facebook</strong></a> und hol Dir <strong>Deinen 5 Euro Gutschein</strong>!</p>
<p>Folgende digitale Jura Lernkartensätze sind bereits erhätlich:</p>
<ul>
<li><strong>Zivilrecht: </strong>BGB AT, Schuldrecht BT 4</li>
<li><strong>Strafrecht: </strong>Strafrecht AT, Strafrecht BT I (Vermögensdelikte), Strafrecht BT II (Nichtvermögensdelikte)</li>
<li><strong>Öffentliches Recht:</strong> Staatsorganisationsrecht, Verwaltungsrecht AT</li>
</ul>
<p>Ab sofort sind auch die <strong>Original Check Wiederholungsfragen aus der RÜ von Alpmann Schmidt</strong> erhätlich:</p>
<ul>
<li>RÜ Check Wiederholungsfragen aus allen RÜ Heften des Jahres 2010</li>
<li>RÜ Check Wiederholungsfragen aus allen RÜ Heften von Januar 2011 &#8211; September 2011</li>
</ul>
<p>Insbesondere für Examenskandidaten, die sowieso die RÜ von Alpmann Schmidt beziehen, eignet sich das Angebot zum effizienten Wiederholen.</p>
<p>Weitere Infos zu den digitalen Lernkarten von Alpmann Schmidt findest Du unter <strong><a title="Jura Karteikarten Alpmann Schmidt" href="http://goo.gl/4qQXe" target="_blank">http://www.karteikartensoftware.com/alpmann-schmidt</a></strong>!</p>
<p>Die digitalen Jura Frage- / Antwort-Karten von Alpmann Schmidt kannst Du <a title="Alpmann Schmidt Jura Karteikarten bestellen" href="http://www.karteikartensoftware.com/alpmann-schmidt-frage-antwort-karten-kaufen" target="_blank"><strong>hier</strong></a> bestellen!</p>
<p>Hier nun noch eine Auflistung von häufig gestellten Fragen:</p>
<p><strong><em>Was bietet die Jura Lernsoftware BrainYoo?</em></strong></p>
<p>Die digitale Jura Lernkartei BrainYoo unterstützt Sie beim <strong>effizienten und intelligenten Wiederholen</strong> Ihrer Karteikarten. <strong>Kein unnötiges Wiederholen</strong> von bereits mehrfach gewussten Lernkarten. Die Software BrainYoo merkt sich für jede einzelne Karteikarte, wann Sie diese zuletzt wiederholt haben und passt die <strong>Wiederholungen basierend auf wissenschaftlich erfolgreich erprobten Zeitabständen</strong> entsprechend an. So können Sie &#8211; ohne sich viele Gedanken über die Lernorganisation zu machen &#8211; mit Freude lernen und dabei die juristischen <strong>Lerninhalte erfolgreich ins Langzeitgedächtnis übertragen</strong>. Vor einer Zwischenprüfung können Sie vom <strong>Langzeitgedächtnismodus</strong> in den sogenannten <strong>Prüfungsmodus</strong> wechseln, um noch einmal alle Karteikarten einer bestimmten Lektion unabhängig von dem Lernstand in der Lernkartei komplett abzufragen. Sie können alle Karteikarten (auch die kostenpflichtigen) <strong>nach Ihren Wünschen editieren, formatieren und auch eigene Lernkarten hinzufügen</strong>. Überprüfen Sie Ihren <strong>eigenen Lernerfolg</strong> mit der <strong>integrierten Lernstatistik</strong>! Benutzen Sie BrainYoo als Ihren <strong>Wiederholmanager zum effizienten Lernen</strong> und als Ihre Lernplattform zum erfolgreichen Jurastudium!</p>
<p><strong><em>Gibt es eine Testversion von BrainYoo und Beispielskartensätze für die Alpmann Karten?</em></strong><br />
Ja, Sie können BrainYoo 14 Tage lang kostenlos testen. Alpmann Schmidt hat auch einige Beispielskartensätze bereit gestellt. Diese findest Du unter <a href="http://www.karteikartensoftware.com/alpmann-schmidt" target="_blank"><strong>http://www.karteikartensoftware.com/alpmann-schmidt</strong></a></p>
<p><strong><em>Benötige ich eine BrainYoo Lizenz, um die digitalen Lernkarten von Alpmann Schmidt bestellen zu können?</em></strong><br />
Für den Erwerb der Alpmann Schmidt Lernkarten müssen Sie nicht zunächst eine BrainYoo Lizenz (einmalig 19,90 Euro inkl. aller Updates) erwerben. Sie können auch einfach nur einen Jura Lernkartensatz oder mehrere Jura Lernkartensätze im <a title="BrainYoo Shop" href="http://goo.gl/emYhB" target="_blank"><strong>BrainYoo Shop</strong></a> bestellen. Sie erhalten dann von uns eine Light-Lizenz von BrainYoo. Sie bietet Ihnen fast alle Funktionalitäten einer Premium-Lizenz – Sie können nur keine neuen eigenen Lektionen und Karteikarten hinzufügen. Testen Sie BrainYoo zunächst mit einem Alpmann Jura Lernkartensatz. Wenn Ihnen BrainYoo gefällt und Sie später auch eigene Lektionen und Lerninhalte hinzufügen möchten, können Sie einfach im Nachhinein noch eine BrainYoo Premium-Lizenz bestellen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/jura-karteikarten-alpmann-schmidt-jura-lernkartei-brainyoo/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Übersicht: Drittschadensliquidation</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ubersicht-drittschadensliquidation/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ubersicht-drittschadensliquidation/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 26 Oct 2011 14:37:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Startseite]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Drittschadensliquidation]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6019</guid>
		<description><![CDATA[<p>Für die zivilrechtlichen Klausuren im 1. Staatsexamen muss man einige dogmatische Konstruktionen auswendig kennen, die sich im Ernstfall nicht aus &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Für die zivilrechtlichen Klausuren im 1. Staatsexamen muss man einige dogmatische Konstruktionen auswendig kennen, die sich im Ernstfall nicht aus dem Gesetz ableiten lassen. Dazu zählt unter anderem auch die Drittschadensliquidation (DSL). Die folgende Übersicht soll Euch einen kurzen Überblick über diese Rechtsfigur verschaffen. Abzugrenzen ist sie vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (s. dazu <a href="http://www.juraexamen.info/ubersicht-vertrag-mit-schutzwirkung-zugunsten-dritter/">diesen Artikel</a>).</p>
<p><strong>1. Warum überhaupt DSL?</strong></p>
<p>Wozu braucht man überhaupt die DSL? Um eine Rechtsfigur zu verstehen, hilft es, sich zuerst einmal die Interessen der Beteiligten vor Augen zu führen. Die DSL spielt normalerweise in einem Dreipersonenverhältnis. Die Grundkonstellation ist immer dieselbe: Ein Beteiligte fügt einem der anderen Beteiligten einen Schaden zu. Dieser wirtschaftlich Geschädigte (im Folgenden: <strong>&#8220;Dritter&#8221;</strong>) hat aber keinen Anspruch gegen den Schädiger (meistens, weil keine Vertragsbeziehung besteht und das Deliktsrecht keinen Anspruch gewährt) und auch nicht aufgrund seiner vertraglichen Beziehung mit dem &#8220;formal&#8221; Geschädigten (im Folgenden: <strong>&#8220;Geschädigter&#8221;</strong>). Der Geschädigte unterhält seinerseits zwar meistens eine Vertragsbeziehung zu dem Schädiger und er hätte deshalb „formal“ einen Ersatzanspruch, jedoch entsteht ihm kein Schaden, weil dieser durch den Vertrag mit dem Dritten auf diesen abgewälzt wird. Die Gläubigerseite zerfällt also in zwei Parteien: Den Dritten einerseits und den Geschädigten andererseits.</p>
<p>Das Interesse des Dritten muss nun darin bestehen, seinen Schaden mit dem Anspruch des Geschädigten zu kombinieren, um so gegen den Schädiger vorgehen zu können. Dieser wird einwenden, dass er nun einmal nach den allgemeinen Regeln nicht hafte.</p>
<p>Die Rechtsprechung sieht dieses Problem. Die DSL soll dem BGH zufolge nur verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschädigten und einem Dritten, die den Schaden vom Geschädigten auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht (Urt. v. 18.3.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 181/08" target="_blank" title="BGH, 18.03.2010 - I ZR 181/08: Schadensrecht - Schadensverursachung durch den Unterfrachtf&uuml;hrer">I ZR 181/08</a>, juris Rn. 47 ). Deshalb beschränkt die Rechtsprechung die DSL auf recht eng umgrenzte Konstellationen. Als Rechtsgrundlage verweist der BGH auf „Gewohnheitsrecht“ (BGH, Urt. v. 18.7.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 578/05" target="_blank" title="BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05">1 AZR 578/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 1305" target="_blank" title="BFH, 19.12.2006 - VII R 46/05: Steuerrecht - Muss Kammer Finanzbeh&ouml;rden Bankverbindung eines Mi...">NJW 2007, 1305</a> Rn. 15). Das ist zweifelhaft, da die DSL bis heute von Teilen der Literatur bekämpft wird (z.B. <em>Junker</em>, AcP 193 (1993), 348 ff.; <em>Stamm</em>, AcP 203 (2003), 366, 367) und dies der Entstehung von Gewohnheitsrecht eigentlich entgegensteht.</p>
<p><strong>2. Tatbestand der DSL</strong></p>
<p>Die DSL hat drei Voraussetzungen, von denen die dritte in der Regel die einzig problematische ist:</p>
<p><strong>a) Dritter hat keinen Anspruch</strong></p>
<p>Erste Voraussetzung einer DSL ist in jedem Fall, dass dem Dritten kein eigener Anspruch gegen den Schädiger zusteht (s. etwa BGH, Urt. v. 16.11.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 257/03" target="_blank" title="BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03: Werkvertrag - Befreiung von einer Verbindlichkeit">I ZR 257/03</a>, NJW 2007, 1809 Rn. 17). Allerdings soll ein eigener deliktischer Anspruch des Dritten in bestimmten Konstellationen (Obhutspflicht, s. unten) die DSL nicht hindern (BGH, Urt. v. 10.5.1984 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 52/82" target="_blank" title="BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82">I ZR 52/82</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1985, 2411" target="_blank" title="BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82">NJW 1985, 2411</a>, 2412), sondern mit einem Anspruch aus DSL konkurrieren können.</p>
<p><strong>b) Geschädigter hat keinen Schaden</strong></p>
<p>Zweite Voraussetzung der DSL ist, dass dem Geschädigten „formal“ bzw. „an sich“ zwar ein Anspruch zusteht, dass dieser Anspruch aber im Ergebnis nur deshalb nicht besteht, weil ihm kein Schaden entsteht (BGH, Urt. v. 18.7.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 578/05" target="_blank" title="BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05">1 AZR 578/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 1305" target="_blank" title="BFH, 19.12.2006 - VII R 46/05: Steuerrecht - Muss Kammer Finanzbeh&ouml;rden Bankverbindung eines Mi...">NJW 2007, 1305</a> Rn. 15). Dies ist im haftungsausfüllenden Tatbestand an erster Stelle zu prüfen, wobei die Differenzhypothese gilt: Zu vergleichen ist das Vermögen des Anspruchstellers, wie es ohne das schädigende Ereignis stünde, mit dem aktuellen Vermögen.</p>
<p><strong>c) Zufällige Schadensverlagerung</strong></p>
<p>Das problematische Tatbestandsmerkmal der DSL ist das der „zufälligen“ oder „ungerechtfertigten“ Schadensverlagerung. Es handelt sich dabei um ein Tatbestandsmerkmal, dass letztlich durch Wertungen ausgefüllt werden muss. Die Testfrage lautet: Ist es unbillig bzw. ungerechtfertigt, dass der Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht befreit wird? In der Klausur sammelt Punkte, wer hier eigenständig und nah am Sachverhalt argumentiert. Zu bedenken ist aber immer: Die DSL ist eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen. Von ihr ist deshalb mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. In der Rechtsprechung haben sich aber einige Fallgruppen herausgebildet, in denen die DSL anerkannt ist:</p>
<ul>
<li><strong>Mittelbare Stellvertretung:</strong> Bei der mittelbaren Stellvertretung tritt der Mittler im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf. Es handelt sich dabei deshalb nicht um eine Stellvertretung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" target="_blank" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">§ 164 BGB</a>. Beispiel (nach BGH, Urt. v. 20.4.1989 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 154/87" target="_blank" title="BGH, 20.04.1989 - I ZR 154/87">I ZR 154/87</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1989, 3099" target="_blank" title="BGH, 20.04.1989 - I ZR 154/87">NJW 1989, 3099</a>): Spediteur S beauftragt den Nichtkaufmann N im eigenen Namen für Rechnung des V mit dem Transport von Frachtgut. Dieses hat der V dem K verkauft, aber noch nicht übereignet. Nach dem Kaufvertrag geht die Preisgefahr (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html" target="_blank" title="&sect; 447 BGB: Gefahr&uuml;bergang beim Versendungskauf">§ 447 Abs. 1 BGB</a>) mit der Übergabe des Gutes an S auf den K über. S hat N sorgfältig ausgesucht und instruiert. Infolge eines Verschuldens des N geht die Ware unter. Folge: S hätte „an sich“ einen Anspruch gegen N aus dem Frachtvertrag, doch entsteht ihm kein Schaden, weil ihm das Gut nicht gehörte und er seinen Anspruch auf Vergütung gegen V behält. V entsteht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html" target="_blank" title="&sect; 447 BGB: Gefahr&uuml;bergang beim Versendungskauf">§ 447 BGB</a> kein Schaden, weil die Preisgefahr auf K übergegangen ist. K entsteht ein Schaden, weil er den Kaufpreis zahlen muss. Er hat aber weder einen vertraglichen noch einen deliktischen Anspruch gegen N. Ein deliktischer Anspruch scheidet aus, weil K noch nicht Eigentümer des Gutes geworden ist. Der BGH bejaht im Ergebnis die DSL.</li>
<li><strong>Obhut für fremde Sachen:</strong> Nach der Rechtsprechung kann der berechtigte Besitzer einer Sache, der diese einem anderen zur Obhut überlässt, den Schaden des Eigentümers der Sache liquidieren, der diesem aus einer Beschädigung der Sache durch den Obhutsverpflichteten entsteht (BGH, Urt. v. 10.5.1984 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 52/82" target="_blank" title="BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82">I ZR 52/82</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1985, 2411" target="_blank" title="BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82">NJW 1985, 2411</a>, 2412). Das ist zweifelhaft, denn dem Eigentümer steht dann gegen den Schädiger ein eigener Anspruch aus den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 ff. BGB</a> zu. Sollte dieser Anspruch durch Einwendungen des Schädigers ausgeschlossen sein, darf die „beschränkte“ gesetzliche Haftung nach dem Deliktsrecht nicht einfach durch die DSL umgangen werden.</li>
<li><strong>Obligatorische Gefahrentlastung:</strong> Die auch in Klausuren wichtigste Fallgruppe ist die der obligatorischen Gefahrentlastung. Gemeint sind insbesondere die Fälle des Versendungskaufs (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html" target="_blank" title="&sect; 447 BGB: Gefahr&uuml;bergang beim Versendungskauf">§ 447 BGB</a>), bei denen die Transportperson die Sache beschädigt. Dem Verkäufer entsteht kein Schaden, weil die Preisgefahr schon auf den Käufer übergegangen ist. Der Käufer hat aber noch keinen eigenen (deliktischen) Anspruch, da er noch nicht Eigentümer der Sache ist.</li>
</ul>
<p><strong>3. Rechtsfolgen der DSL</strong></p>
<p>Rechtsfolge der DSL ist, dass der Schaden zum Anspruch „wandert“ (vgl. BGH, Beschl. v. 29.2.1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 4/95" target="_blank" title="BGH, 29.02.1996 - III ZR 4/95">III ZR 4/95</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1996, 724" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1996, 724</a>). Anspruchsberechtigter ist also grundsätzlich der Geschädigte, nicht der Dritte. Der Dritte hat aber meistens einen Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/285.html" target="_blank" title="&sect; 285 BGB: Herausgabe des Ersatzes">§ 285 BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 BGB</a> oder notfalls <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> gegen den Geschädigten auf Abtretung des „komplettierten“ Anspruchs. Auf keinen Fall „wandert“ der Anspruch zum Schaden! Grund: Ohne zwischengeschaltete Abtretung könnten die Schuldnerschutzvorschriften der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/404.html" target="_blank" title="&sect; 404 BGB: Einwendungen des Schuldners">§§ 404 ff. BGB</a> umgangen werden. Der Schädiger könnte dadurch Einwendungen verlieren.</p>
<p>Der Umfang des Schadens berechnet sich nach der Rechtsprechung aus der Sicht des Dritten, nicht der des Geschädigten (BGH, Urt. v. 14.7.1972 &#8211; I ZR 33/71, VersR 1972, 1138, 1140 – streitig!). Der Dritte muss sich nach der Rechtsprechung sowohl sein eigenes Verschulden als auch das Verschulden des Geschädigten anspruchsmindernd über <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a> analog anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 25. 11. 1971 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 37/70" target="_blank" title="BGH, 25.11.1971 - VII ZR 37/70">VII ZR 37/70</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1972, 289" target="_blank" title="BGH, 25.11.1971 - VII ZR 37/70">NJW 1972, 289</a>).</p>
<p><strong>4. DSL in der Klausur</strong></p>
<p>Die hier zitierten, meist älteren Urteile zeigen es bereits: Die DSL kommt in der Praxis nicht sehr oft vor. Dennoch gehört sie zum Standardrepertoire für die Klausuren im 1. Staatsexamen. Für den Klausursteller bietet es sich an, <strong>zweigeteilt zu prüfen</strong>: Im ersten Prüfungsteil wird nach den Ansprüchen des Geschädigten gefragt . Diese Prüfung endet idealerweise mit dem Ergebnis, dass diesem zwar dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, dass es aber an einem Schaden fehlt.</p>
<p>Sollte in Eurer Klausur dann nach den Ansprüchen eines weiteren Beteiligten gegen den Schädiger gefragt sein, müssen bei Euch alle <strong>Alarmglocken</strong> schrillen! Die DSL ist gerade deshalb „gemein“, weil sie ganz versteckt daherkommt. Am besten prüft Ihr dann zunächst kurz mögliche eigene Ansprüche des Dritten (und verneint diese). Anschließend überlegt Ihr, ob der Dritte aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger vorgehen könnte. Im Rahmen der Abtretung (wurde diese noch nicht erklärt, müsstet ihr hypothetisch davon ausgehen, dass diese noch erklärt werden könnte) ist dann bei dem Prüfungspunkt „Berechtigung des Zedenten“ die DSL einzubauen.</p>
<p>Tricky, ich weiß&#8230;gerade deshalb: Viel Erfolg!</p>
<p><em>Nachtrag v. 9.11.2011: Einen aktuellen Fall der Drittschadensliquidation im Werkvertragsrecht betrifft OLG München, Urt.  v. 19. 7. 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 1027/11" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 16.08.2011 - 9 U 1027/11: Bauvertrag - Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Drit...">9 U 1027/11</a>, NJW 2011, 3375.</em></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/ubersicht-drittschadensliquidation/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Guides: Examen ohne Repetitor</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/guides-examen-ohne-repetitor/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/guides-examen-ohne-repetitor/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 22 Oct 2011 08:45:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Examen ohne Repetitor]]></category>
		<category><![CDATA[Ohne Rep]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7146</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zu dem Thema wurde auf unserer Seite bereits häufig berichtet. Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle noch auf &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Zu dem Thema wurde auf unserer Seite bereits häufig berichtet. Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle noch auf die bislang auf unserer Seite nicht genannten Guides hinweisen.</p>
<p>Dies wäre zum einen der sehr umfassende Guide auf <a href="http://examen-ohne-rep.piranho.de/">http://examen-ohne-rep.piranho.de/</a>. Dazu kommt noch <a href="http://www.michaelforster.net/">http://www.michaelforster.net/</a>.</p>
<p>Die übrigen Beiträge zu dem Thema findet Ihr bei uns, wenn Ihr oben auf den Reiter &#8220;Lerntipps&#8221; und dann zu dem Unterpunkt &#8220;Examensvorbereitung&#8221; geht (oder direkt <a href="http://www.juraexamen.info/category/lerntipps/examensvorbereitung/">hier</a> klicken). Damit solltet Ihr einen umfassenden Grundstock an Erfahrungsberichten zur Verfügung haben, womit die Organisation eines solchen Unterfangens ein gutes Stück vereinfacht werden sollte.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/guides-examen-ohne-repetitor/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-dietleinburgihellermann-offentliches-recht-in-nordrhein-westfalen-4-auflage-2011/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-dietleinburgihellermann-offentliches-recht-in-nordrhein-westfalen-4-auflage-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2011 20:08:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeirecht]]></category>
		<category><![CDATA[Skript]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=7101</guid>
		<description><![CDATA[<p><em><a type=amzn >Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011</a>, Verlag C.H. Beck, ISBN: 978-3-406-62761-3, Verkaufspreis 29,90 €</em></p>
<p>Das hier rezensierte &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em><a type=amzn >Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011</a>, Verlag C.H. Beck, ISBN: 978-3-406-62761-3, Verkaufspreis 29,90 €</em></p>
<p>Das hier rezensierte Werk versteht sich als landesspezifisches Kompendium, das auf gut 600 Seiten die drei examensrelevanten Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts abdecken soll. Darüber hinaus enthält das Werk einen Abschnitt zum (weniger examensrelevanten) Landesverfassungsrecht. In den Augen des Rezensenten ist das Werk durchaus sehr gelungen, jedoch nicht in jedem Stadium des Studiums sinnvoll einsetzbar.</p>
<p><strong>Inhalt</strong></p>
<p>Neben der Besonderheit, dass spezifisch das Landesrecht NRW besprochen wird, gilt es die Aktualität des Lehrbuchs zu loben. Das JustizG NRW sowie die kürzliche Polizeirechtsreform sind im Lehrbuch berücksichtigt. Zudem fanden äußerst aktuelle Entscheidungen Eingang in das Buch.</p>
<p>Inhaltlich fällt zunächst einmal auf, dass gut 120 der knapp 620 Seiten einen Abschnitt zum Landesverfassungsrecht ausmachen. Für das Examen sind die dort geschilderten Ausführungen nicht zwingend notwendig. Wer also schnell auf die relevanten Rechtsgebiete springen möchte, sollte diesen Teil überspringen. Ich persönlich fand den Abschnitt zur Landesverfassung NRW allerdings äußerst interessant und sogar für Klausuren hilfreich. Zumindest diejenigen Kandidaten, die bereits Grundkenntnisse in den Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts vorweisen können, erwerben in diesem Abschnitt sinnvolles Grundlagenwissen. Ohne entsprechendes Vorwissen halte ich die Lektüre dieses Abschnitts für verfehlt, da dies wohl mehr Verwirrung als Erkenntnis bringen wird.</p>
<p>Der Abschnitt zum Kommunalrecht baut anschließend auf den zuvor gewonnenen Erkenntnissen auf und vertieft zunächst die verfassungsrechtlichen Wurzeln des Kommunalrechts. Die Einleitung in das Rechtsgebiet fällt umfassend aus, bietet jedoch für den bereits vorbereiteten Leser erneut sinnvolles Hintergrundwissen. Sodann werden viel diskutierte kommunalrechtliche Fragestellungen erörtert. Dies erfolgt in prägnanter Form. klausurmäßige Aufbaufragen, wie sie etwa bei den Skripten namhafter Repetitoren zu finden sind, werden in diesem Werk konsequent auch nur vereinzelt und äußerst knapp dargestellt. Für mich persönlich war eine solche Darstellung gelungen, da sich die Probleme und Rechtssysteme so schnell erfassen ließen. Für jemanden, der sich das Gebiet allerdings erst erschließen möchte und insbesondere auch in der Klausurbearbeitung noch nicht erfahren ist, wird eine solche Art der Darstellung wohl regelmäßig zu knapp sein.</p>
<p>Die Abschnitte zum Polizei- und Baurecht ähneln dem kommunalrechtlichen Abschnitt sehr. Zu Beginn findet sich stets eine etwas breitere Einleitung in die Materie, die vertiefenden Background zu den jeweiligen Rechtsgebieten bietet. Derjenige, der lediglich wissen möchte, wie er die Klausur in diesen Rechtsgebieten am sinnvollsten bearbeitet, wird diese Einleitungen wohl erneut überspringen, um direkt zu den Rechtsproblemen zu gelangen.</p>
<p>Insgesamt lässt sich zu allen Abschnitten wohl sagen, dass die jeweiligen Ausführungen wohl knapper sind, als die meisten vergleichbaren Lehrbücher, die jeweils explizit nur eines der Rechtsgebiete abdecken. M.E. enthalten diese Abschnitte dennoch alles, was für das Examen in den großen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts zu wissen ist. Klausurtaktik und vertiefende prozessuale Betrachtungen können angesichts der Kürze der Abschnitte natürlich nicht in umfassender Länge erwartet werden.</p>
<p><strong>Lesbarkeit</strong></p>
<p><strong></strong>Der optische Stil des Buches wirkt etwas altbacken, lässt sich jedoch gleichwohl angenehm lesen. Zum Schreibstil gilt es zu sagen, dass das Werk in dieser Hinsicht in allen Abschnitten äußerst gelungen ist. Sofern entsprechende Vorkenntnisse vorhanden sind, lässt sich das ganze wie ein einfacher Roman runterlesen und die wichtigsten Normstrukturen und Besonderheiten können stets schnell erfasst werden.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>In meinen Augen ist das Werk von <em>Dietlein/Burgi/Hellermann</em> eine perfekte Wahl für diejenigen Examenskandidaten, die bereits einige Vorkenntnisse in den drei Rechtsgebieten des Kommunal-, Polizei- und Baurechts gesammelt haben. Für eine erste Einführung in die Dogmatik und insbesondere für die Handhabe in der Klausur halte ich leichtere Kost (wie etwa die Werke der bekannten Repetitoren) zunächst für angemessen. Angesichts des geringen Preises spricht m.E. allerdings nichts dagegen, dass zunächst der Beginn der Examensvorbereitung im öffentlichen Recht mit anderen Werken eröffnet und dass sodann in einem zweiten Durchlauf das Werk von <em>Dietlein/Burgi/Hellermann</em> durchgelesen wird. Die bereits erarbeiteten Kenntnisse werden sich durch das Wiederholen der Materie setzen und gleichzeitig wird das Wissen an vielen Stellen vertieft. Da sich das Buch wirklich gut und einfach lesen lässt, wird ein solcher zweiter Durchgang der Rechtsgebiete auch nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen, so dass die Investition auch in Zeiten immer kürzer werdender Examensvorbereitungen sinnvoll ist.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-dietleinburgihellermann-offentliches-recht-in-nordrhein-westfalen-4-auflage-2011/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Herdegen, Europarecht, 13. Auflage 2011</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-herdegen-europarecht-13-auflage-2011/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-herdegen-europarecht-13-auflage-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 16 Oct 2011 19:18:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Herdegen]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6738</guid>
		<description><![CDATA[<p><img class="alignnone" title="Herdegen" src="http://www.beck-shop.de/productimages/rsw/images/products/9783406614538_large.jpg" alt="" width="160" height="283" /></p>
<p><a type=amzn >Herdegen, Europarecht, 13. Auflage 2011</a></p>
<p>Zumindest in Grundzügen gehört das Europarecht zu den meisten Prüfungsordnungen, daneben gibt es an den &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><img class="alignnone" title="Herdegen" src="http://www.beck-shop.de/productimages/rsw/images/products/9783406614538_large.jpg" alt="" width="160" height="283" /></p>
<p><a type=amzn >Herdegen, Europarecht, 13. Auflage 2011</a></p>
<p>Zumindest in Grundzügen gehört das Europarecht zu den meisten Prüfungsordnungen, daneben gibt es an den Universitäten zahlreiche Schwerpunkte mit europarechtlicher Vertiefung und selbst im Zivilrecht kommt man ganz ohne Europarecht nicht mehr aus (Stichworte: Quelle, Heinrich Heine, Kücükdeveci). Das Lehrbuch von Prof. Dr. <em>Matthias Herdegen</em> will laut Klappentext &#8220;einen umfassenden Einstieg in die vielgestaltigen Regelungsmaterien, die sich unter dem begrifflichen Dach des &#8216;Europarechts&#8217; zusammenfinden&#8221; geben. Dementsprechend wendet sich das Buch an Studenten, will aber auch Schwerpunktkandidaten eine solide Grundlage bieten.</p>
<p><strong>I. Allgemeines</strong></p>
<p>Die 13. Auflage (ISBN:  978-3-406-61453-8) ist gerade im Verlag C.H.Beck erschienen (Preis: 22,90 Euro). Sie fällt mit 469 Seiten deutlich schlanker aus als die Vorauflage von 2010 (517 Seiten). Laut Klappentext sind die Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung eingearbeitet. Die Ausführungen hierzu beschränken sich allerdings auf wenige neue Absätze (§ 23 Rn. 5). Insgesamt befindet sich das Buch auf dem Stand von November 2010. Es ist in der bekannten Grundrisse-Reihe (&#8220;Brox&#8221;) erschienen und greift deren typische optische Gestaltung auf, normalgroße Schrift wechselt mit Einschüben in Kleinschrift. Positiv hervorzuheben sind die zahlreichen Diagramme, Tabellen und Schemata, die dem Leser einen schnellen Überblick über die wichtigsten Zusammenhänge verschaffen. Wünschenswert wäre eine deutlichere optische Hervorhebung der wichtigsten Urteile, wie sie aus anderen Büchern der Grundrisse-Reihe bekannt ist.</p>
<p><strong>II. Inhalt</strong></p>
<p>Inhaltlich behandelt das Buch im Schwerpunkt das Recht der EU, daneben erfahren aber auch EMRK und OSZE eine relativ ausführliche Behandlung. Der Band wird damit dem eigenen Anspruch gerecht, das &#8220;Europarecht&#8221; und nicht nur das Recht der EU zu behandeln. Innerhalb des EU-Rechts erörtert <em>Herdegen</em> schwerpunktmäßig die Grundfreiheiten, &#8220;Dassonville&#8221;, &#8220;Keck&#8221; und &#8220;Dijon&#8221; werden ausführlich besprochen. Auch aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Kücükdeveci-Entscheidung oder das Urteil des BVerfG in der Sache Mangold (Honeywell) werden aufgegriffen. Dabei beschränkt sich <em>Herdegen</em> auf die wesentlichen Punkte, was dem Anliegen entspricht, ein Buch für Studenten zu schreiben, das eine erste Orientierung im Europarecht bieten soll. Für eine Vorbereitung auf eine Schwerpunktklausur würde eine Lektüre der jeweiligen Ausführungen allein aber wohl nicht ausreichen. Positiv hervorzuheben ist, dass das Sachverzeichnis &#8211; bei Büchern in höherer Auflage häufig ein Schwachpunkt &#8211; auf den neuesten Stand gebracht wurde und eine schnelle Orientierung gerade auch über die Namen der EuGH-Fälle ermöglicht.</p>
<p><strong>III. Gesamtbewertung</strong></p>
<p>Der Band wird dem eigenen Anspruch voll gerecht und bietet für 22,90 Euro ein absolut faires Preis- / Leistungsverhältnis. Wer lediglich den Grundlagenstoff beherrschen will, ist mit dem Buch zumindest inhaltlich mehr als nur gut bedient. Das Design finde ich persönlich etwas unübersichtlich, aber das gilt generell für die Grundrisse-Reihe und ist Geschmackssache. Für ein vertieftes Studium im Schwerpunkt Europarecht oder auch in manchem zivilrechtlichen Schwerpunkt reicht der &#8220;Herdegen&#8221; allein hingegen nicht aus. Hier muss man meines Erachtens auf spezialisiertere Werke zurückgreifen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-herdegen-europarecht-13-auflage-2011/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 6. Auflage</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-russack-die-revision-in-der-strafrechtlichen-assessorklausur-6-auflage/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-russack-die-revision-in-der-strafrechtlichen-assessorklausur-6-auflage/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Sep 2011 13:34:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Assessor]]></category>
		<category><![CDATA[Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Russack]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[zweites Examen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6221</guid>
		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Russack" src=" http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/e92d74ccacd.jpg" alt="" width="100" height="140" /></p>
<p>In strafrechtlichen Assessorklausuren hat man in der Regel mit zumindest einer Klausur zu rechnen, bei der eine Entschließung der Staatsanwaltschaft &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><img class="alignleft" title="Russack" src=" http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/e92d74ccacd.jpg" alt="" width="100" height="140" /></p>
<p>In strafrechtlichen Assessorklausuren hat man in der Regel mit zumindest einer Klausur zu rechnen, bei der eine Entschließung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen ist. Die zweite Strafrechtsklausur im Assessorexamen kann hingegen entweder in einem revisionsrechtlichen Gutachten oder aber einem Strafurteil bestehen. Ersteres wird regelmäßig deutlich häufiger als das Strafurteil abgeprüft, so dass die Examensvorbereitung hierauf einen entsprechenden Fokus legen sollte. Das Werk von <a type=amzn >Russack</a> kann man wohl als eines DER Standardwerke zu diesem Thema bezeichnen. Die Pressestimmen sprechen in dieser Hinsicht jedenfalls eine deutliche Sprache.</p>
<p><strong>Pressestimmen</strong></p>
<blockquote>
<ul>
<li><em>Auch wenn dieses Buch erstmals im Jahre 2005 erschien, kann es schon jetzt vollkommen zu Recht als „Klassiker“ für die Referendarausbildung bezeichnet werden. Es gibt wohl kaum ein Lehrbuch, welches so auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Referendare zugeschnitten ist wie dieses Werk von Marc Russack. &#8230; Ein Muss für jeden Referendar. Für 19,90 € erhält man ein absolut gelungenes Buch und Hilfsmittel auf dem Weg zum erfolgreichen Assessorexamen. (RA Sebastian Gutt in:StudJur-Online.de 2/2011)</em></li>
<li><em>Ein sehr nützliches und hilfreiches Buch, das man sich als Referendar unbedingt zulegen sollte. (Studium SS 2009)</em></li>
<li><em>Ein notwendiger und hilfreicher Begleiter auf dem Weg zum Examen&#8230;. Kauf und Durcharbeit des Buches sind unbedingt empfehlenswert! (RA Roman G. Weber in: ZJS 5/2008)</em></li>
<li><em>Russack hat verstanden, wie Lehrbücher für Referendare beschaffen sein müssen. &#8230; Wenn es nicht so pathetisch klänge, müsste man von einem Meisterwerk sprechen! (JuS Magazin 2/2007)</em></li>
<li><em>Das Buch verblüfft durch seine kompakte, schwerpunktbezogene Darstellung von tatsächlich klausurrelevanten Problemen der Zulässigkeit und Begründetheit sowie der Antragstellung in der strafrechtlichen Revision &#8230; Kurz: eine wirkliche Bereicherung für die Vorbereitung auf die strafrechtliche Revisionsklausur im Assessorexamen! (Sina Renner in: studjur-online.de 06.11.2006)</em></li>
<li><em>Ein wichtiges Buch, das für die Vorbereitung zum zweiten Examen ganz entscheidende Hilfe leisten kann. (Justuf / Zeitschrift für Referendare Dezember 2005)</em></li>
<li><em>Eine bessere Vorbereitung für das erfolgreiche Bestehen einer Assessorklausur in Strafsachen gibt es wohl nicht. (www.jurasmus.de 08.07.2005)</em></li>
</ul>
</blockquote>
<p><strong>Zum Inhalt</strong></p>
<p>Das Werk von Russack folgt einem einfachen Aufbau. Es wird zunächst die Zulässigkeit der Revision abgehandelt und sodann wird in logischer Abfolge eine Vielzahl an möglichen Anknüpfungspunkten für die Begründetheit der Revision besprochen. Ein kurzer Abschnitt zu Zweckmäßigkeitsüberlegungen rundet das Werk ab. So weit klingt das Prinzip noch nicht zu außergewöhnlich. Russack, der selbst als Prüfer im Assessorexamen tätig ist, hat allerdings mehr als ein Jahrzehnt an Examensklausuren analysiert und dementsprechend die Schwerpunkte in seinem Werk gesetzt. Das Ergebnis ist eine extrem klausurnahe Darstellung an examensrelevanten Problemen. In beinahe jedem Subabschnitt geht Russack auf Konstellationen ein, die so bereits in Examina abgeprüft wurden. Alles in allem ein wirklich großartiges Konzept, dass m.E. sprachlich auch konzis umgesetzt wurde.</p>
<p><strong>Die Optik</strong></p>
<p>Einziger Kritikpunk an diesem Werk ist für mich die Optik. Der umfassende Stoff ist auf gut 160 Seiten präsentiert. Die Darstellung ist allerdings an vielen Stellen sehr unübersichtlich und wirkt gedrungen. Die Abschnitte zu den Originalklausuren sind stets eingerückt in äußerst kleiner Schrift abgedruckt. Hier ist für eine nächste Auflage, die es sicherlich geben wird, noch einiges an Verbesserungspotential gegeben.</p>
<p><strong>Klare Kaufempfehlung</strong></p>
<p>Auch wenn die Optik des Buches etwas altbacken und unübersichtlich wirken mag. Dem Inhalt tut dies keinen Abbruch. Selten (oder vielleicht noch nie) habe ich ein juristisches Lehrbuch gelesen, das den Fokus so sehr auf die Prüfungssituation und mögliche abfragbare Konstellationen legt. Aus diesem Grund kann ich mich den zuvor genannten Pressestimmen vorbehaltlos anschließen. Das Werk von Russack ist für die Vorbereitung auf die strafrechtliche Revisionsklausur beinahe unumgänglich.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-russack-die-revision-in-der-strafrechtlichen-assessorklausur-6-auflage/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezensionen: Literatur für die strafrechtliche Klausur im Assessorexamen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezensionen-literatur-fur-die-strafrechtliche-klausur-im-assessorexamen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezensionen-literatur-fur-die-strafrechtliche-klausur-im-assessorexamen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 17 Sep 2011 10:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Abschlussverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Anklage]]></category>
		<category><![CDATA[Anklageschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Assessorexamen]]></category>
		<category><![CDATA[Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[StA]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfügungstechnik]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6175</guid>
		<description><![CDATA[<p>Da ich mich derzeit in der Station der Staatsanwaltschaft des Referendariats befinde, möchte ich einen kurzen Überblick über einige Titel &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Da ich mich derzeit in der Station der Staatsanwaltschaft des Referendariats befinde, möchte ich einen kurzen Überblick über einige Titel zum Strafrecht im Assessorexamen geben. Es gilt wie immer, dass das für das Assessorexamen notwendige Wissen ohnehin nicht umfassend aus Büchern gezogen werden kann. Gleichwohl geben die Anleitungsbücher einen guten Überblick über die zu beachtenden Formalia und die denkbaren Klausurkonstellation auch das notwendige Prozessrecht gilt es einzuüben. Aus diesem Grund sei zumindest die Lektüre eines Werkes zum strafrechtlichen Assessorexamen durchaus angeraten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Haller/Conzen</em>, Das Strafverfahren: Eine systematische Darstellung mit Originalakte und Fallbeispielen, 6. Aufl. 2011</a></strong></p>
<p>Dieses Werk ist mit beinahe 600 Seiten das umfassendste der hier rezensierten Bücher. Das Strafverfahren und die darin vorkommenden Problemsituation und Standardmaßnahmen werden sehr umfassend beschrieben. Für meinen Geschmack wird hier teilweise zu sehr ins Detail gegangen. Die Probleme, die bei der DNA-Entnahme aufkommen, interessieren den Referendar etwa im Grunde etwas weniger als andere klausurrelevantere Themen. Sofern hiermit in den Klausuren zu rechnen ist, sind Gesetzestext und Kommentar ausreichend probate Mittel, um die Probleme zu lösen.</p>
<p>Eine Einführung in die Verfügungstechnik der Staatsanwälte und die Fertigung der Anklageschrift ist zwar vorhanden, kommt m.E. &#8211; insbesondere in Relation zum sehr umfassenden Rest des Werkes – deutlich zu kurz. Dieses Manko versucht das Werk dadurch zu kompensieren, dass einige Fallbeispiele und auch Auszüge aus Originalakten enthalten sind. Wie ich finde, kann dieser didaktische Kniff die zu knappen Ausführungen zu diesen klausurrelevanten Themen nicht wettmachen.</p>
<p>Anzumerken sei, dass auch ein äußerst ausführlicher Abschnitt zum Abfassen des Strafurteils und ebenso der Revision enthalten ist. Auch die anwaltliche Sicht kommt in keinem der Kapitel zu kurz. Wer also ein ausführliches Werk für die gesamten strafrechtlichen Konstellationen im Assessorexamen sucht und wer sich Verfügungstechnik und die Formalia der Anklageschrift mittels der von der AG zur Verfügung gestellten Materialien aneignet, wird mit diesem Werk sicherlich glücklich werden.</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Ernemann/Fuhse/Johannsen/Kraak/Palder/Pfordte/Westphal</em>, Die Station in Strafsachen, 8. Aufl. 2011</a></strong></p>
<p>Dieses Werk aus der Reihe „Referendariat“ des Verlages Ch. Beck ist etwas weniger umfangreich als das zuvor besprochene Werk. Auf unter 300 Seiten (allerdings im DIN A4 Format) werden die für den Referendar notwendigen Kenntnisse vermittelt.</p>
<p>Inhaltlich erfasst das Werk in etwa die gleichen Aspekte wie das zuvor besprochene Buch von <em>Haller/Conzen</em>. Im Vergleich dazu sind die Ausführungen allerdings wesentlich knapper gehalten. Gleichwohl enthält das Werk ebenso eine Vielzahl an Formulierungsbeispielen.</p>
<p>Im Hinblick auf die Verfügungstechnik fehlt es hingegen auch an klausurennahen Beispielen. Auch hier ist der Referendar wieder auf anderweitige Unterlagen angewiesen.</p>
<p>Anzumerken sei auch hier, dass das Werk einen ausführlichen Abschnitt zu Urteil und Revision enthält und dass zum Ende ein sehr ausführliches Kapitel den Schwerpunkten der Strafverteidigertätigkeit gewidmet ist. Nett, allerdings nicht zwingend notwendig, ist der Abschnitt mit praktischen Hinweisen für den Staatsanwalt als Sitzungsvertreter.</p>
<p>Im Hinblick auf die Einarbeitung examensrelevanter Urteile ist das Werk auf einem sehr aktuellen Stand (gleiches gilt auch für das Werk von <em>Haller/Conzen</em>). Eine gewisse Gewähr für eine umfassende Berücksichtigung der Rechtsprechung erscheint mir hier zusätzlich dadurch gewährleistet, dass jedes Kapitel des Werkes von einem separaten Autor erstellt wird.</p>
<p>Sofern ich mich also zwischen dem ersten und diesem Werk entscheiden müsste, würde ich mich wohl – aufgrund der etwas komprimierteren Darstellung – für dieses hier entscheiden.</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Hemmer/Wüst/Gold/Daxhammer</em>, die Strafrechtsklausur im Assessorexamen, 6. Aufl. 2011</a></strong></p>
<p>Das Skript von Hemmer zum Strafrecht im Assessorexamen ist ambivalent. Es fällt auf, dass dieses Werk im Vergleich zu den vorgenannten wahrlich sehr sehr knapp ausfällt. Auf gerade einmal 144 Seiten sollen die Basics im Strafrecht für das Assessorexamen dargelegt werden. Nicht bloß die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung, das Strafurteil und die Revision werden (mit Aufbaumustern für norddeutsche und süddeutsche Bundesländer) besprochen. Dazu kommen außerdem noch das Abschlussplädoyer des Staatsanwalts und des Verteidigers sowie examensrelevante Anwaltsklausurvarianten.</p>
<p>Man muss sich darüber im Klaren sein, dass im Prinzip nur der Aufbau der jeweiligen Klausurvarianten präsentiert wird. Dies gelingt den Autoren dieses Werks allerdings konzis und ohne unnötige Ausführungen. Echte prozessuale Probleme werden in diesem Skript (im Vergleich zu den beiden vorgenannten) allerdings nicht diskutiert.</p>
<p>Man sollte sich aus diesen Gründen einmal ein paar Seiten aus dem Skript durchlesen. Sofern man mit der Art der Darstellung klarkommt, ist es ein ordentliches Werk zur schnellen Wiederholung der verschiedenen Aufbauschemata und Formalien. Damit auch das notwendige prozessuale Wissen für die Klausuren vorhanden ist, empfiehlt es sich jedoch zusätzlich hierzu Fallsammlungen (etwa von <em>Hammer</em> [nicht Hemmer], StPO Fallrepetitorium, 4. Aufl. 2010) heranzuziehen.</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Wolters/Gubitz</em>, Strafrecht im Assessorexamen, 6. Aufl. 2010</a></strong></p>
<p>Dieses Buch stellt unter den hier rezensierten Werken meinen persönlichen Favoriten dar. Auf rund 180 Seiten ist es den Autoren gelungen, äußerst klausurnah die jeweiligen Konstellationen, die im Assessorexamen abgefragt werden, didaktisch hochwertig zu präsentieren. Inhaltlich sowie in puncto Umfang wird somit ein Kompromiss aus den zuvor besprochenen Werken geschaffen.</p>
<p>Einen umfassenden prozessrechtlichen Leitfaden, wie er etwa von <em>Haller/Conzen</em> angeboten wird, bieten <em>Wolters/Gubitz</em> zwar nicht. Dafür werden aber in äußerst prägnanter Weise Verfügungstechnik, Besonderheiten bei der Anklageschrift, anwaltliche Aufgabenstellung, das Strafurteil und die Revision lernbar gemacht. Beweisverwertungsverbote und die Standardmaßnahmen im Ermittlungsverfahren kommen hierbei, im Gegensatz zu dem Hemmer-Skript, jedoch nicht zu kurz. Die Besonderheit dieses Werkes besteht für mich darin, dass diejenigen Konstellationen, die für Klausuren relevant werden, kurz und knapp mit verschiedenen Formulierungsbeispielen erläutert werden ohne dass dabei der Lesefluss gestört würde.</p>
<p>Ich halte es deshalb für sinnvoll, dieses Werk (nicht nur einmal) durchzulesen. Der Rest, den man sich für die Klausuren aneignen muss, lernt man bei der Falllösung und der entsprechenden Lektüre der Kommentarstellen. Wer jedoch abstrakte Darstellung bevorzugt, wird wohl eines der ersten beiden Werke (oder ein anderes hier nicht rezensiertes Werk) wählen müssen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezensionen-literatur-fur-die-strafrechtliche-klausur-im-assessorexamen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Leenen, BGB AT: Rechtsgeschäftslehre</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-leenen-bgb-at-rechtsgeschaftslehre/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-leenen-bgb-at-rechtsgeschaftslehre/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 09:04:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeiner Teil]]></category>
		<category><![CDATA[AT]]></category>
		<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Leenen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsgeschäftslehre]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6167</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Dominic Weber </strong>veröffentlichen zu können. Dominic studiert an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf im &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Dominic Weber </strong>veröffentlichen zu können. Dominic studiert an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf im fünften Semester Jura. Neben dem Studium arbeitet er als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl.</p>
<p>Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Rezension zu dem Werk<strong><em> <a type=amzn >Detlef Leenen</em>, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre</a></strong>, Berlin/New York 2011, 39,95 €, ISBN: 978-3-89949-434-1, die im Zuge unserer <a href="http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-von-leenen-bgb-allgemeiner-teil-rechtsgeschaftslehre/">Auslobung eines Rezensionsexemplars</a> erstellt wurde.</p>
<p>Jedes juristische Studium beginnt im Zivilrecht mit dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser regelt im Wesentlichen die Rechtsgeschäftslehre. Mit dieser Materie beschäftigt sich das im Jahre 2011 erstmalig erschienene Lehrbuch „BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre“ von Detlef Leenen. Gerade im ersten Semester ist es  für „Anfänger“ schwierig, sich aus der Vielzahl an einschlägigen Lehrbüchern ein passendes Lehrbuch auszusuchen. Zudem gibt es viele Standardlehrbücher, so dass neue Lehrbücher überhaupt nicht in die nähere Auswahl einbezogen werden. Daher möchte diese Rezension einen dieser „Newcomer“ in diesem Rechtsgebiet vorstellen.</p>
<ol start="1">
<li><strong>Erscheinungsbild und Aufbau</strong></li>
</ol>
<p><strong> </strong>Das Lehrbuch ist in der Reihe De Gruyter Studium erschienen und mit seinen rund 460 Seiten vom Umfang her mit anderen Lehrbüchern vergleichbar.</p>
<p>Das Lehrbuch ist in zwei große Komplexe unterteilt. Der erste Teil beschäftigt sich mit der Rechtsgeschäftslehre im Allgemeinen. Der Aufbau dieses Komplexes richtet sich im Wesentlichen nach der Prüfungsreihenfolge eines juristischen Gutachtens. Im zweiten Teil liegt der Fokus auf der Methodik der Fallbearbeitung und der Erstellung juristischer Gutachten.</p>
<p>Im Anhang hat der Autor eine Fallsammlung und sämtliche gängigen Definitionen platziert. Auf ein Paragraphenregister hat Leenen verzichtet. Ein solches sollte ab der zweiten Auflage unbedingt in das Lehrbuch integriert werden, da es eine sinnvolle Ergänzung zu einem Stichwortverzeichnis ist und die Suche nach bestimmten Passagen enorm erleichtert.</p>
<p>Das Buch ist sehr klar strukturiert und in viele Kapitel unterteilt. Die Kapitel selbst sind in übersichtliche Unterkapitel gegliedert, welche wiederum bis teilweise in die siebte Ebene untergliedert sind. Randnummern in den jeweiligen Kapiteln erleichtern die Orientierung in dem Lehrbuch und das Auffinden bestimmter Passagen.</p>
<p>Das Lehrbuch ist schnörkellos gestaltet. Mit Graphiken und schematischen Darstellungen geht der Autor, wie bei juristischen Lehrbüchern üblich, sehr sparsam um. Wichtige Stichworte werden auch im Fließtext fett hervorgehoben. Definitionen, Hinweise zur Terminologie und andere wichtige Anmerkungen sind in grauen Kästchen abgedruckt. Vertiefende Ausführungen und Beispiele sind in kleinerer Schriftgröße geschrieben.</p>
<ol start="2">
<li><strong>Inhalt </strong></li>
</ol>
<p><strong> </strong>Der erste Teil des Lehrbuches trägt den Namen „Rechtsgeschäftslehre des BGB“ und behandelt sämtliche Probleme des Allgemeinen Teils des BGB. Dabei orientiert sich Leenen an der Prüfungsreihenfolge im juristischen Gutachten, das heißt er stellt zunächst die Rechtssubjekte des Zivilrechts vor. Anschließend erläutert er die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Willenserklärungen um dann näher auf das Zustandekommen und die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verträgen einzugehen.</p>
<p>Im Anschluss daran beschäftigt sich der Autor mit einseitigen Willenserklärungen (wie beispielsweise Anfechtung), Schadensersatzansprüchen aus rechtgeschäftlichem Handeln, der Verjährung von Ansprüchen und der AGB-Kontrolle.</p>
<p>Inhaltlich werden die Themen von dem Autor in aller Ausführlichkeit behandelt und decken den gesamten prüfungsrelevanten Stoff des Allgemeinen Teils ab. Insbesondere die Hauptprobleme: Willenserklärungen, Anfechtung, Stellvertretung und beschränkte Geschäftsfähigkeit werden gut und verständlich erklärt. Die ergänzenden Hinweise ermöglichen eine vertiefte Auseinandersetzung mit den angesprochenen Themen.</p>
<p>Der ungewöhnliche Aufbau, der sich an der Prüfungsstruktur orientiert, führt leider dazu, dass einheitliche Themenkomplexe wie beispielsweise die Stellvertretung auf mehrere Stellen im Buch verteilt sind. So befinden sich die Ausführungen zu Vollmacht an einer anderen Stelle als die Ausführungen zu Anscheins- und Duldungsvollmacht. Wiederum an zwei anderen Stellen befinden sich die übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung und die Rechtfolgen eines Handelns ohne Vertretungsmacht. Dieser Aufbau hat Vor- und Nachteile. Nachteilig ist sicher, dass man zur Wiederholung eines Themenkomplexes ständig hin- und herblättern muss. Der Vorteil dieses Aufbaus liegt sicherlich darin, dass man sofort weiß, an welcher Stelle das soeben gelesene in einem Gutachten relevant werden könnte. Ob die Vor- oder die Nachteile überwiegen, muss jeder Leser für sich selbst herausfinden.</p>
<p>Im zweiten Teil des Lehrbuches erläutert Leenen auf ca. 70 Seiten den Aufbau eines juristischen Gutachtens. Dabei stellt der Autor zunächst die allgemeine Methodik der Fallbearbeitung vor. Er erklärt die Auslegungsmethoden und gibt wertvolle  Hinweise zu Sprache und Aufbau eines Gutachtens. Diese Hinweise sind nicht nur für Erstsemester sinnvoll, sondern können auch fortgeschrittenen Studenten bei der Verbesserung des eigenen Stils helfen. Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen zur Erstellung eines Gutachtens und der Methodenlehre erläutert der Autor sodann, konkret bezogen auf den Allgemeinen Teil des BGB, Aufbaumöglichkeiten und typische Probleme die sich in der Fallbearbeitung stellen. Hierbei fällt besonders positiv auf, dass Leenen, sofern vorhanden, auch mehrere Aufbaumethoden vorstellt und dann Vor- und Nachteile der Aufbaumethoden darstellt. Auffällig ist, dass obwohl einer der Schwerpunkte dieses Lehrbuches in der Fallbearbeitung liegt, kein einziges ausformuliertes Gutachten in dem ganzen Lehrbuch zu finden ist. Aufgrund der ausführlichen Darstellung der einschlägigen Probleme die sich jeweils im Prüfungsaufbau ergeben können, ist die Einfügung eines ausformulierten Gutachtens allerdings auch nicht erforderlich.</p>
<p>Im Anhang befindet sich eine Fallsammlung mit Übungsfällen, in der nahezu alle „Rechtsprechungs-Klassiker“ des Allgemeinen Teils, wie beispielsweise der „Trierer Weinversteigerungsfall“ oder „Toilettenpapier en gros“, vertreten sind. Zur Lösung der Fälle wird auf die entsprechenden Passagen im Lehrbuch verwiesen. Dies führt dazu, dass man um die Lösung eines Falles zu erfahren, häufig mehrere verschiedene Passagen aufschlagen muss. Sinnvoller wäre es diesbezüglich womöglich, die Übungsfälle, ähnlich wie in der „Schwerpunkte-Reihe“ von C.F. Müller, dem jeweiligen Kapitel voranzustellen und dann am Ende des jeweiligen Kapitels unter Verweis auf die Randnummer einen (selbstverständlich verkürzten) Lösungsvorschlag zu präsentieren.</p>
<p>Ferner befinden sich im Anhang gängige Definitionen und Begriffe. Dies ist praktisch, insbesondere um vor Klausuren noch einmal die wichtigsten Definitionen zu wiederholen und um bei der Erstellung von Haus- oder Seminararbeiten schnell prägnante Begriffbestimmungen zu finden.</p>
<ol start="3">
<li><strong>Sprache</strong></li>
</ol>
<p>Das Lehrbuch richtet sich, nach eignen Aussagen des Autors, an Anfänger. Dementsprechend einfach und ausführlich sind die Darstellungen in diesem Lehrbuch. Positiv fällt auf, dass Leenen sich häufig direkt am Wortlaut des Gesetzes orientiert und diesen, sofern erforderlich, erklärt und auslegt, so dass auch Anfängern der Sinn der jeweiligen Norm verständlich wird. Dies hat den Vorteil, dass man gleich zu Beginn des Studiums lernt, nah am Wortlaut des Gesetzes zu arbeiten.</p>
<p>Der Autor bedient sich einer klaren Sprache und gibt deutlich zu erkennen, wenn er mit seinen Darstellungen von der „herrschenden Meinung“ abweicht. Er vermeidet verschachtelte Sätze, so dass das Buch angenehm zu lesen und gut verständlich ist.</p>
<ol start="4">
<li><strong>Fazit</strong></li>
</ol>
<p>Das Lehrbuch ist mit seinen 39,95 € recht teuer (zum Vergleich: Brox/Walker in der aktuellen Auflage 21,90 €). Es überzeugt dafür durch eine ausführliche Darstellung des gesamten prüfungsrelevanten Stoffes und eine gute Einführung in die Methodenlehre und die Fallbearbeitung. Der Aufbau des Buches, der sich nach dem Prüfungsaufbau im juristischen Gutachten richtet, ist sicherlich gewöhnungsbedüftig. Durch die gute Gliederung und das Stichwortverzeichnis lassen sich gewünschte Passagen jedoch schnell finden. Wünschenswert wäre es, wie bereits erwähnt, wenn in dem Buch ein Paragraphenregister eingefügt würde.</p>
<p>Durch die ausführliche Einführung in die Fallbearbeitung, auf die in den „Standardlehrbüchern“ häufig gänzlich verzichtet wird, kann das Lehrbuch, trotz des gewöhnungsbedürftigen Aufbaus, an Studienanfänger empfohlen werden.</p>
<p>Das Lehrbuch ist recht ausführlich und deckt (soweit ersichtlich) den gesamten prüfungsrelevanten Stoff ab. Es kann daher sicherlich auch zu Examensvorbereitung verwendet werden. Hier könnte sich allerdings die oben erwähnte Problematik, dass einheitliche Themenkomplexe über das ganze Lehrbuch verteilt behandelt werden, auf Dauer als störend erweisen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-leenen-bgb-at-rechtsgeschaftslehre/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auslobung: Rezension zu Peifer, Lauterkeitsrecht [bereits vergeben]</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-zu-peifer-lauterkeitsrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-zu-peifer-lauterkeitsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 06:38:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Benetton]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[unlauterer Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6102</guid>
		<description><![CDATA[<p>Liebe Leser von Juraexamen.info,</p>
<p>in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Liebe Leser von Juraexamen.info,</p>
<p>in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von neu erschienenen Lehrbüchern anzubieten. Das bedeutet, dass wir die Rezension eines Titels ausloben. Derjenige Leser, den wir dann für die Rezension auswählen, verpflichtet sich sodann binnen eines Monats eine Rezension zu dem jeweiligen Titel zu verfassen. Im Gegenzug erhält er ein freies Exemplar des Lehrbuchs. An die Rezension stellen wir keine besonderen Ansprüche; wichtig ist lediglich, dass ein gewisser Grad an Neutralität gewahrt und ein gewisser Umfang erreicht werden (als Musterbeispiel können etwa <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zu-looschelders-schuldrecht-allgemeiner-teil/">diese</a>, <a href="http://www.juraexamen.info/rezension-schmidt-asmannschoch-besonderes-verwaltungsrecht/">diese </a>oder <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zum-hemmer-skript-%E2%80%9Ebaurecht-nordrhein-westfalen%E2%80%9C/">diese</a> Rezension dienen).</p>
<p>Die Auswahl des Rezensenten erfolgt nach dem Windhundprinzip. Das bedeutet, dass nur die zeitlich erste Anfrage für die Rezension berücksichtigt wird. Hierbei gilt die Einschränkung, dass wir nur solche Anfragen berücksichtigen, die einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Überzeugend klingt eine Anfrage dann, wenn der Student nach Stand seines Studiums in der Lage erscheint, eine objektive Bewertung eines Werkes zu fällen. Aus diesem Grund solltet Ihr den Stand eures Studiums bei der Anfrage angeben. Dazu muss natürlich eure Kontaktadresse kommen, damit wir wissen, wohin wir das Rezensionsexemplar versenden sollen.</p>
<p>Eure Anfrage schickt Ihr bitte an mail@juraexamen.info.</p>
<p>Diese Auslobung bezieht sich auf das Werk <strong><a href="http://www.degruyter.de/cont/fb/rw/detail.cfm?id=IS-9783110259155-1">&#8220;Lauterkeitsrecht&#8221;, 1. Auflage 2011 von<em> Karl-Nikolaus Peifer</em></a></strong></p>
<blockquote><p><em>Das Lehr- und Übungsbuch stellt in systematischer Folge sämtliche wichtigen Fallkonstellationen des Lauterkeitsrechts anhand neuerer höchstrichterlicher Entscheidungen dar. Es enthält Prüfungsschemata, Lösungsskizzen und anschauliche Illustrationen. Es eignet sich ideal zur Klausurvorbereitung in der Schwerpunktbereichsprüfung, aber auch zum systematischen Studium des Lauterkeitsrechts.<br />
</em></p></blockquote>
<p>Viel Spaß beim Rezensieren wünscht Euer Team von Juraexamen.info!</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-zu-peifer-lauterkeitsrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: JURA EXAMENSKLAUSURENKURS</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-jura-examensklausurenkurs/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-jura-examensklausurenkurs/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 20:06:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Dagmar Coester-Waltjen]]></category>
		<category><![CDATA[Dirk Ehlers]]></category>
		<category><![CDATA[Friedrich Schoch]]></category>
		<category><![CDATA[Helmut Satzger]]></category>
		<category><![CDATA[Jens Petersen]]></category>
		<category><![CDATA[Klaus Geppert]]></category>
		<category><![CDATA[Klaus Schreiber]]></category>
		<category><![CDATA[Klausuren]]></category>
		<category><![CDATA[Klausurenkurs]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6098</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Florian Jäkel </strong>veröffentlichen zu können. Florian ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Philipps-Universität Marburg &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Florian Jäkel </strong>veröffentlichen zu können. Florian ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Philipps-Universität Marburg und promoviert dort bei Prof. Dr. Georgios Gounalakis über ein telekommunikationsrechtliches Thema.</p>
<p>Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Rezension zu dem Werk <strong><a type=amzn >JURA EXAMENSKLAUSURENKURS</a> </strong>von <em>Dagmar Coester-Waltjen, Dirk Ehlers, Klaus Geppert, Jens Petersen, Helmut Satzger, Friedrich Schoch, Klaus Schreiber</em> (Hrsg.); De Gruyter, 4. Auflage. (26. Mai 2011), 24,95 €, ISBN-10: 3110258633, die im Zuge unserer <a href="http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-coester-waltjen-et-al-jura-examensklausurenkurs/">Auslobung eines Rezensionsexemplars</a> erstellt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>An irgendeinem Punkt seiner Examensvorbereitung fragt sich jeder Kandidat, wie viele Klausuren er eigentlich zuvor probeweise absolvieren soll. Und wo. Repetitor, Uniklausurenkurs, Zeitschriften, Klausurensammlungen? Der JURA EXAMENSKLAUSURENKURS von Coester-Waltjen et al. (Hrsg.) bietet mit der neu erschienenen 4. Auflage nun weitere 13 bzw. 16 Fälle zur Vorbereitung auf eine erfolgreiche erste juristische Prüfung. Die Gewichtung der einzelnen Fächer orientiert sich an den mittlerweile üblichen Schwerpunkten in den Staatsprüfungen. So stehen sechs Klausuren im Zivilrecht, fünf im öffentlichen Recht und zwei im Strafrecht zur Verfügung. Ergänzt werden sie um weitere drei Klausuren aus den Schwerpunktbereichen Jugendstrafrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Europarecht.</p>
<p>Damit bietet dieser Klausurenkurs zwar etwas weniger Fälle als vergleichbare Sammelwerke. Insgesamt stellt dies aufgrund der Qualität des Werkes kaum einen Nachteil dar. Erfreulich ist zunächst die bei nicht allen Examensklausurenkursen weitgehend einheitliche „Gestaltung“ der Fälle. Dem Sachverhalt folgt (z.T. nach einer Vorüberlegung, deren didaktische Tipps durchaus einen Gewinn bedeuten können) eine Gliederung der Lösung, die den Fall zum einen übersichtlicher darstellt, den Studierenden aber gleichzeitig auch einen schnelleren, direkten Einstieg in die jeweiligen Probleme bietet. Will man einzelne Themen noch einmal vertiefen, so stehen jedem Fall eine Vielzahl von Fußnoten zur Seite. Das Layout des Klausurenkurses verzichtet insgesamt dankenswerter Weise außerhalb der gelungenen Überschriften auf zu viele Hervorhebungen oder andere grafische Elemente. Das bringt angenehme „Ruhe“ in das Werk lässt und dem Leser zudem die Möglichkeit eigener, individueller grafischer Schwerpunktsetzung.</p>
<p>Auf das leidige, stichpunktartige Voranstellen der Schwerpunkte und Probleme des Falles vor dem Sachverhalt wurde leider auch bei diesem Werk nicht verzichtet. Sicherlich: Es erleichtert das Auffinden eines „passenden“ Falles. Es verringert aber die Offenheit des Lesers gegenüber dem Sachverhalt und die eigenen Anstrengungen, die Fallschwerpunkte zu erkennen. Auch wenn sich die Bewertung des Kurses anhand der einzelnen Fälle bei einer heterogenen Autorenschaft immer etwas schwierig gestaltet, so ist doch insgesamt das Niveau der Fälle und ihrer Bearbeitungen positiv zu bewerten. Qualitativer Vorteil des Werkes ist die Einbindung sowohl bewährter universitärer Fälle als auch bereits geprüfter Fälle aus den Staatsprüfungen. Auch ist hervorzuheben, dass die Lösungen sich zumeist pragmatisch an der Lösung eines Falles orientieren. Auf Auseinandersetzungen in akademischer Breite, für die dem Kandidaten im Examen meist keine Zeit verbleibt und die u.U. bei der Vorbereitung für Verunsicherung sorgen können, wird hier weitestgehend verzichtet.</p>
<p>Die zivilrechtlichen Fälle decken in einer für sechs Fälle ordentlichen Breite das Zivilrecht in den examensrelevanten Bereichen, insbesondere des Schuld- und Sachenrechts, ab. Die Fälle zum öffentlichen Recht sind ebenfalls weitestgehend gelungen. Leider kommt aber das besondere Verwaltungsrecht nicht im examensrelevanten Umfang zum Tragen. Dies ist aufgrund der Vielfalt des besonderen Verwaltungsrechts (und seiner landesrechtlichen Ausgestaltung) zwar grundsätzlich kaum möglich. Hier jedoch findet sich lediglich ein (kurzer) baurechtlicher Fall und ein Ausflug in das Prüfungsrecht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Wenigstens ein „klassischer“ polizeirechtlicher Fall mit Einschlag im Vollstreckungsrecht wäre zusätzlich wünschenswert gewesen. Die strafrechtlichen Fälle hingegen weisen trotz ihrer geringen Anzahl einen sehr guten inhaltlichen Umfang auf und decken weite Teile des allgemeinen und besonderen Teils des StGB ab.</p>
<p>Die zusätzlichen Examensklausuren können daneben leider nur einen Bruchteil der Schwerpunktbereiche generell (und auch bei den behandelten Bereichen speziell) abbilden; ihr praktischer Nutzen wird für die meisten Examenskandidaten, die sich für den Klausurenkurs entscheiden, gering sein. Man kann sie aber als nette – und für manche Kandidaten eben doch sinnvolle – Zugabe sehen. Sofern der Umfang des Werkes bei weiteren Auflagen gleich bleiben sollte, wäre jedoch darüber nachzudenken, sie durch zusätzliche, einen größeren Kreis von Kandidaten erreichende, öffentlich-rechtliche Klausuren zu ersetzen.</p>
<p>Insgesamt ist der JURA EXAMENSKLAUSURENKURS den Kandidaten, die sich (auch) „in eigener Regie“ oder in einer Lerngruppe auf ihre erste Staatsprüfung vorbereiten wollen, ans Herz zu legen. Er bietet eine letztlich gelungene Auswahl an bewährten und examensrelevanten Fällen mit tatsächlich weiterführenden Lösungen in einem ansprechenden Layout. Jedenfalls diese 13 Klausuren sollte jeder ambitionierte Examenskandidat absolvieren.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-jura-examensklausurenkurs/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auslobung: Rezension von Leenen, BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre [bereits vergeben]</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-von-leenen-bgb-allgemeiner-teil-rechtsgeschaftslehre/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-von-leenen-bgb-allgemeiner-teil-rechtsgeschaftslehre/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 16:43:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[BGB allgemeiner Teil]]></category>
		<category><![CDATA[BGB AT]]></category>
		<category><![CDATA[Leenen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsgeschäftslehre]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6074</guid>
		<description><![CDATA[<p>Liebe Leser von Juraexamen.info,</p>
<p>in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Liebe Leser von Juraexamen.info,</p>
<p>in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von neu erschienenen Lehrbüchern anzubieten. Das bedeutet, dass wir die Rezension eines Titels ausloben. Derjenige Leser, den wir dann für die Rezension auswählen, verpflichtet sich sodann binnen eines Monats eine Rezension zu dem jeweiligen Titel zu verfassen. Im Gegenzug erhält er ein freies Exemplar des Lehrbuchs. An die Rezension stellen wir keine besonderen Ansprüche; wichtig ist lediglich, dass ein gewisser Grad an Neutralität gewahrt und ein gewisser Umfang erreicht werden (als Musterbeispiel können etwa <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zu-looschelders-schuldrecht-allgemeiner-teil/">diese</a>, <a href="http://www.juraexamen.info/rezension-schmidt-asmannschoch-besonderes-verwaltungsrecht/">diese </a>oder <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zum-hemmer-skript-%E2%80%9Ebaurecht-nordrhein-westfalen%E2%80%9C/">diese</a> Rezension dienen).</p>
<p>Die Auswahl des Rezensenten erfolgt nach dem Windhundprinzip. Das bedeutet, dass nur die zeitlich erste Anfrage für die Rezension berücksichtigt wird. Hierbei gilt die Einschränkung, dass wir nur solche Anfragen berücksichtigen, die einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Überzeugend klingt eine Anfrage dann, wenn der Student nach Stand seines Studiums in der Lage erscheint, eine objektive Bewertung eines Werkes zu fällen. Aus diesem Grund solltet Ihr den Stand eures Studiums bei der Anfrage angeben. Dazu muss natürlich eure Kontaktadresse kommen, damit wir wissen, wohin wir das Rezensionsexemplar versenden sollen.</p>
<p>Eure Anfrage schickt Ihr bitte an mail@juraexamen.info.</p>
<p>Diese Auslobung bezieht sich auf das Werk <strong><a href="http://www.degruyter.de/cont/fb/rw/detail.cfm?id=IS-9783899494341-1">&#8220;BGB Allgemeiner Teil: Rechtsgeschäftslehre&#8221; von </a><em><a href="http://www.degruyter.de/cont/fb/rw/detail.cfm?id=IS-9783899494341-1">Detlef Leenen</a></em></strong></p>
<blockquote><p><em>Die Neudarstellung entwickelt die Rechtsgeschäftsdogmatik des BGB in der gedanklichen Ordnung des Gutachtens, also so, wie es das Denken im Aufbau von Anspruchsgrundlagen erfordert. Dabei zeigt sich, dass der dem BGB zugrunde liegenden Rechtsgeschäftsdogmatik ganz neue Seiten abgewonnen werden können.<br />
</em></p></blockquote>
<p>Viel Spaß beim Rezensieren wünscht Euer Team von Juraexamen.info!</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-von-leenen-bgb-allgemeiner-teil-rechtsgeschaftslehre/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auslobung: Rezension Coester-Waltjen et al., JURA Examensklausurenkurs [bereits vergeben]</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-coester-waltjen-et-al-jura-examensklausurenkurs/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-coester-waltjen-et-al-jura-examensklausurenkurs/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 15:34:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6053</guid>
		<description><![CDATA[<p>Liebe Leser von Juraexamen.info,</p>
<p>in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Liebe Leser von Juraexamen.info,</p>
<p>in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von neu erschienenen Lehrbüchern anzubieten. Das bedeutet, dass wir die Rezension eines Titels ausloben. Derjenige Leser, den wir dann für die Rezension auswählen, verpflichtet sich sodann binnen eines Monats eine Rezension zu dem jeweiligen Titel zu verfassen. Im Gegenzug erhält er ein freies Exemplar des Lehrbuchs. An die Rezension stellen wir keine besonderen Ansprüche; wichtig ist lediglich, dass ein gewisser Grad an Neutralität gewahrt und ein gewisser Umfang erreicht werden (als Musterbeispiel können etwa <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zu-looschelders-schuldrecht-allgemeiner-teil/">diese</a>, <a href="http://www.juraexamen.info/rezension-schmidt-asmannschoch-besonderes-verwaltungsrecht/">diese </a>oder <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zum-hemmer-skript-%E2%80%9Ebaurecht-nordrhein-westfalen%E2%80%9C/">diese</a> Rezension dienen).</p>
<p>Die Auswahl des Rezensenten erfolgt nach dem Windhundprinzip. Das bedeutet, dass nur die zeitlich erste Anfrage für die Rezension berücksichtigt wird. Hierbei gilt die Einschränkung, dass wir nur solche Anfragen berücksichtigen, die einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Überzeugend klingt eine Anfrage dann, wenn der Student nach Stand seines Studiums in der Lage erscheint, eine objektive Bewertung eines Werkes zu fällen. Aus diesem Grund solltet Ihr den Stand eures Studiums bei der Anfrage angeben. Dazu muss natürlich eure Kontaktadresse kommen, damit wir wissen, wohin wir das Rezensionsexemplar versenden sollen.</p>
<p>Eure Anfrage schickt Ihr bitte an mail@juraexamen.info.</p>
<p>Diese Auslobung bezieht sich auf das Werk <strong><a href="http://www.degruyter.de/cont/fb/rw/detail.cfm?id=IS-9783110258639-4">&#8220;JURA Examensklausurenkurs &#8220;, 4. Auflage von Dagmar Coester-Waltjen et al.</a></strong></p>
<blockquote><p><em>Fälle, Fälle, nichts als Fälle! Dieser Stoßseufzer unzähliger angehender Juristen ist vielleicht etwas übertrieben, aber nicht ganz falsch. In den juristischen Staatsexamen wird von den Prüflingen vor allem die Fähigkeit erwartet, Fälle zu lösen. Die 4. Auflage des JURA-Examensklausurenkurs enthält aktuelle Examensklausuren, darunter auch Original-Examensklausuren, und bietet damit essentielle Hilfe für die Examensvorbereitung an.</em></p>
<p><em>Die ausformulierten und klar strukturierten Lösungsvorschläge in gewohnter JURA-Qualität führen den Bearbeiter rasch in die wesentlichen Probleme des jeweiligen Falles ein und bereiten ihn optimal auf die im juristischen Staatsexamen geforderte selbstständige Auseinandersetzung mit Klausurproblemen vor.</em></p>
<p><em>Der JURA-Examensklausurenkurs bietet eine Auswahl von Klausuren aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht und drei ausgewählten Schwerpunktbereichen (Jugendstrafrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Europarecht).</em></p></blockquote>
<p>Viel Spaß beim Rezensieren wünscht Euer Team von Juraexamen.info!</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-coester-waltjen-et-al-jura-examensklausurenkurs/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auslobung: Rezension &#8211; Battis/Gusy, Einführung in das Staatsrecht, 5. Auflage [bereits vergeben]</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-battisgusy-einfuhrung-in-das-staatsrecht-5-auflage/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-battisgusy-einfuhrung-in-das-staatsrecht-5-auflage/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 15:31:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=6051</guid>
		<description><![CDATA[<p>Liebe Leser von Juraexamen.info,</p>
<p>in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Liebe Leser von Juraexamen.info,</p>
<p>in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von neu erschienenen Lehrbüchern anzubieten. Das bedeutet, dass wir die Rezension eines Titels ausloben. Derjenige Leser, den wir dann für die Rezension auswählen, verpflichtet sich sodann binnen eines Monats eine Rezension zu dem jeweiligen Titel zu verfassen. Im Gegenzug erhält er ein freies Exemplar des Lehrbuchs. An die Rezension stellen wir keine besonderen Ansprüche; wichtig ist lediglich, dass ein gewisser Grad an Neutralität gewahrt und ein gewisser Umfang erreicht werden (als Musterbeispiel können etwa <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zu-looschelders-schuldrecht-allgemeiner-teil/">diese</a>, <a href="http://www.juraexamen.info/rezension-schmidt-asmannschoch-besonderes-verwaltungsrecht/">diese </a>oder <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zum-hemmer-skript-%E2%80%9Ebaurecht-nordrhein-westfalen%E2%80%9C/">diese</a> Rezension dienen).</p>
<p>Die Auswahl des Rezensenten erfolgt nach dem Windhundprinzip. Das bedeutet, dass nur die zeitlich erste Anfrage für die Rezension berücksichtigt wird. Hierbei gilt die Einschränkung, dass wir nur solche Anfragen berücksichtigen, die einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Überzeugend klingt eine Anfrage dann, wenn der Student nach Stand seines Studiums in der Lage erscheint, eine objektive Bewertung eines Werkes zu fällen. Aus diesem Grund solltet Ihr den Stand eures Studiums bei der Anfrage angeben. Dazu muss natürlich eure Kontaktadresse kommen, damit wir wissen, wohin wir das Rezensionsexemplar versenden sollen.</p>
<p>Eure Anfrage schickt Ihr bitte an mail@juraexamen.info.</p>
<p>Diese Auslobung bezieht sich auf das Werk <strong>&#8220;Einführung in das Staatsrecht&#8221;, 5. Auflage von Ulrich Battis und Christoph Gusy</strong>.</p>
<blockquote><p><em>Nach einleitenden Darlegungen insbesondere zum Gehalt und zur Funktion der Verfassung sowie zu den Problemen der Verfassungsinterpretation werden die verfassungsgestaltenden Grundentscheidungen für die Republik, die Demokratie, den Bundesstaat, den Sozialstaat und den Rechtsstaat vorgesellt. Daran schließt sich die Darstellung der einzelnen Grundrechte mit dem Schwerpunkt der allgemeinen Grundrechtslehren an. Eine Anleitung zur Fallösung soll die praktische Verwendbarkeit der vermittelten Kenntnisse in Hausarbeit und Klausur ermöglichen.</em></p></blockquote>
<p>Viel Spaß beim Rezensieren wünscht Euer Team von Juraexamen.info!</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/auslobung-rezension-battisgusy-einfuhrung-in-das-staatsrecht-5-auflage/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gastartikel: Der erfolgreiche Verbesserungsversuch</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/gastartikel-der-erfolgreiche-verbesserungsversuch/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/gastartikel-der-erfolgreiche-verbesserungsversuch/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 08:37:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[1. Staatsexamen Notenverbesserungsversuch]]></category>
		<category><![CDATA[1. Staatsexamen Verbesserungsversuch]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Examen Wiederholungsversuch]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Freischuss]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Notenverbesserungsversuch]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsexamen Verbesserungsversuch]]></category>
		<category><![CDATA[zweiter Versuch Jura Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitversuch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=5580</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Liebe Leser und Leserinnen von juraexamen.info</strong>, ich freue mich heute, einen besonderen<strong> Gastartikel von Florian</strong> veröffentlichen zu können. In seinem &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Liebe Leser und Leserinnen von juraexamen.info</strong>, ich freue mich heute, einen besonderen<strong> Gastartikel von Florian</strong> veröffentlichen zu können. In seinem Artikel behandelt er ein Thema, das viele Examenskandidaten interessieren dürfte. Auch wir beglückwünschen den Autor (noch nachträglich) zu seinem erfolgreichen Zweitversuch und seiner nun anstehenden Promotion zu einem völkerrechtlichen Thema!</p>
<p><strong>Für jeden Jurastudenten</strong> stellt sich spätestens ab dem sechsten Fachsemester die Frage, ob man sich zum Ende des achten Fachsemesters zum berühmten „Freischuss“ anmelden soll. Diese Entscheidung ist nicht leicht und man kann sie nicht „ad-hoc“ fällen, da man sein Studium und seine alltägliche Lebensgestaltung für die nächsten anderthalb Jahre auf die sechs Klausurtage fokussieren muss und  man diese nicht mehr aufschieben kann.</p>
<p>Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass sich der „ernsthafte Freiversuch“ auf jeden Fall lohnt und man diese Chance nicht verstreichen lassen sollte.</p>
<p>Zu Beginn des sechsten Semesters entschied ich mich, nach langer Bedenkzeit, den „Freischuss“ zum Ende des achten Semesters in Angriff zu nehmen. Mit dieser Entscheidung war die Konsequenz verbunden, dass man den Prüfungstermin nicht mehr nach hinten schieben konnte, sondern sich nun auf einen definitiven Prüfungstermin einrichten musste. Dieser Zustand bereitete mir anfänglich noch erhebliche Bauchschmerzen. Später sah ich es jedoch als Vorteil an, da man dadurch quasi zum Lernen gezwungen wurde.</p>
<p>Wie die meisten Examenskandidaten absolvierte ich ein kommerzielles Repetitorium, lernte viel und schrieb viele Übungsklausuren. So ging ich mental relativ entspannt in die Prüfungsphase des „Freischusses“ hinein. Dies resultierte vor allem daraus, dass ich in meinem Hinterkopf immer den Satz hatte: „Falls es nicht klappt, du kannst es nochmal machen!“ – Rückblickend war dies eine enorme Hilfe gegen die Aufregung und den Prüfungsstress.</p>
<p>Die Klausurenphase schloss ich mit einem wirklich guten Gefühl ab und verabschiedete mich in den wohlverdienten Urlaub. Um die „Todesliste“ machte ich mir deswegen keine Gedanken.</p>
<p>Als ich nach Monaten jedoch den Brief mit meinen Klausurergebnissen öffnete, war das gute Gefühl jedoch leider schnell verschwunden….. Meine Klausurergebnisse waren schlichtweg katastrophal! Nach drei Tagen absoluter Leere kostete es viel Kraft, mich auf die mündliche Prüfung vorzubereiten. Die Motivationslage war mehr als schlecht und mehr als einmal schlug ich mich mit dem Gedanken, die Prüfung sausen zu lassen und mich auf den „scharfen Versuch“ vorzubereiten. Schließlich verwarf ich aber diese Gedanken und absolvierte noch eine solide mündliche Prüfung.</p>
<p>Im Nachhinein kann ich nur jedem dazu raten, auch bei schlechten Vorpunkten in die mündliche Prüfung zu gehen, man profitiert enorm von dieser Erfahrung und es gilt der Grundsatz: „Man hat nichts zu verlieren!“</p>
<p>Nach der mündlichen Prüfung ging ich zur Einsicht der Klausuren und stellte fest, dass ich zwar über das nötige materielle Wissen verfügte, dieses Wissen aber falsch angewandt hatte und teilweise zu oberflächlich gearbeitet hatte.</p>
<p>Meiner Ansicht nach gibt es also nur zwei Ursachen für ein schlechtes Examen:</p>
<p>-          <strong>zu wenig gelernt</strong></p>
<p>-          <strong>falsch gelernt</strong></p>
<p>Bei mir war letzteres der Fall. In den ersten Wochen analysierte ich, was an meiner Vorbereitung falsch gelaufen war und wie ich mein Lernsystem umstellen sollte. Klar war, dass ich wusste, jedoch bei der Vermittlung oder Darstellung des Wissens Schwächen hatte. So entschloss ich mit, mehr Klausuren zu schreiben und zu gliedern, um das „Feintuning“ für das Lösen von Klausuren zu verbessern.</p>
<p>Die Vorbereitung auf den „Zweitversuch“ kostete mich viele Mühen, da meine Freunde alle ihr Ziel im ersten Versuch bereits erreicht hatten und sich anderen Dingen widmeten – nur ich saß immer noch mit einem roten Buch und Karteikarten in der Bibliothek – kein tolles Gefühl! Allgemein war die Vorbereitung auf den Verbesserungsversuch mental keine gute Zeit, aber ich schaffte es über die Zeit mich weiterhin zu motivieren.</p>
<p>Mit einer neuen Lernstrategie und noch mehr Klausurtraining ging ich dann ein Jahr später in den Verbesserungsversuch und schrieb die Klausuren auf eine andere Art und Weise als beim ersten Mal.</p>
<p>Als ich nach ein paar Monaten zum zweiten Mal den Brief mit meinen Ergebnissen öffnete war ich echt überrascht. Ich hatte mich gegenüber dem ersten Mal erheblich verbessert!!</p>
<p>Dieses Gefühl war schlichtweg überragend und all der Stress der letzten Monate war verflogen.</p>
<p>Zusammenfassend kann ich sagen, dass der „Freischuss“ für mich enorm wichtig war, um genau wissen, was ich bei der Vorbereitung falsch gemacht hatte. Rückblickend kann ich sagen, dass meine größte Leistung im meinem Jurastudium darin bestand, sich selbst und seine Lernmethoden zu hinterfragen und aus diesen Fehlern zu lernen.</p>
<p>Ohne einen „Freischuss“ hätte ich diese Chance nie bekommen und mir stünden heute weit weniger Möglichkeiten offen, wenn die Note des „Freischusses“ meine Examensnote wäre.</p>
<p>Der „Freischuss“ bietet, wenn man die richtigen Schlüsse aus dem ersten Versuch zieht, wirklich die berühmte „zweite Chance“. Vor allem in einem Fach wie Jura, bei dem die Examensnote enorm wichtig ist.</p>
<p>Der „Freischuss“ ermöglicht aber auch die Eingrenzung einer großen Unbekannten:</p>
<p>- Das Prüfungsglück!</p>
<p>Dieses lässt sich meiner Meinung nach nicht mit Lernen kompensieren und wenn man im ersten Versuch kein Glück hatte, wird man es vielleicht im Zweitversuch kennenlernen – bei mir war es jedenfalls so.</p>
<p>Also nehmt den „Freischuss“ unbedingt wahr! Wenn es beim ersten Mal nicht klappt, lernt daraus! Bei einem Erfolg werdet ihr es garantiert nicht bereuen, glaubt mir ich spreche aus Erfahrung!</p>
<p>&nbsp;</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/gastartikel-der-erfolgreiche-verbesserungsversuch/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>8</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ein neuer Player bei den juristischen Ausbildungszeitschriften: Die ZJS (Zeitschrift für das juristische Studium)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ein-neuer-player-bei-den-juristischen-ausbildungszeitschriften-die-zjs-zeitschrift-fur-das-juristische-studium/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/ein-neuer-player-bei-den-juristischen-ausbildungszeitschriften-die-zjs-zeitschrift-fur-das-juristische-studium/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Jun 2011 09:39:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Fachzeitschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Fachzeitschrift]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=5424</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Bedeutung von juristischen Fachzeitschriften</strong></p>
<p>In juristischen Staatsexamina dienen obergerichtliche Entscheidungen oftmals als Vorlage oder Anregung für Klausursachverhalte. Allein aus diesem &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Bedeutung von juristischen Fachzeitschriften</strong></p>
<p>In juristischen Staatsexamina dienen obergerichtliche Entscheidungen oftmals als Vorlage oder Anregung für Klausursachverhalte. Allein aus diesem Grund empfiehlt es sich &#8211; neben der Lektüre von Juraexamen.info &#8211; eine juristische Fachzeitschrift zu abonnieren, um im Hinblick auf besonders examensträchtige Entscheidungen immer auf dem Laufenden zu sein.</p>
<p><a href="http://www.juraexamen.info/standardfachzeitschriften-vs-repetitorenzeitschriften-vs-juraexamen-info/" target="_blank">Wie bereits in einem damaligen Artikel besprochen</a> eignen sich für diese Zwecke insbesondere die gängigen Zeitschriften für Studierende (JuS, JA und JURA) und auch die Monatsschriften der namhaften Repetitoren (RÜ, Life and Law, NRÜ etc.).üb</p>
<p>All diese Zeitschriften haben gemeinsam, dass es sich um kommerzielle Angebote handelt, die den Herausgebern Profite bescheren sollen. Einen altruistischeren Ansatz verfolgt eine noch recht junge und weniger bekannte Fachzeitschrift für die juristische Ausbildung, die <a href="http://www.zjs-online.com/" target="_blank">ZJS (Zeitschrift für das juristische Studium)</a>.</p>
<p><strong>Das Konzept der ZJS</strong></p>
<p>Die ZJS ist in ihrer gänze online erhältlich und jeder Artikel (oder direkt die Gesamtausgabe) kann kostenfrei als PDF-Datei runtergeladen werden. Praktischerweise kann man sich auch in einen Newsletter der ZJS eintragen lassen, so dass man bei Neuerscheinen einer neuen Ausgabe das aktuelle Inhaltsverzeichnis mit Links erhält, so dass man nicht einmal deren Seite ansurfen muss.</p>
<p>Im Gegensatz zu den gängigen monatlich erscheinenden Fachzeitschriften erscheint die ZJS allerdings lediglich alle zwei Monate. Gleichwohl sind die Inhalte der Zeitschrift stets sehr aktuell &#8211; dies nicht zuletzt, da durch die Online-Publikation auch kurzfristig noch Inhalte in das &#8220;Heft&#8221; eingefügt werden können.</p>
<p><strong>Qualität des Inhalts</strong></p>
<p>Nach eingehender Analyse muss ich zugeben, dass die kostenfrei erhältliche ZJS auch inhaltlich glänzt. Die Artikel genießen ein gleichermaßen hohes wissenschaftliches Niveau, wie man es auch in der JuS, JURA oder JA findet. Auch die besprochenen Urteile und Musterfalllösungen stehen den Konkurrenten in puncto Examensrelevanz in nichts nach. Die aktuelle Ausgabe bespricht etwa Themen wie die <a href="http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_3_450.pdf" target="_blank">strafrechtlichen Aspekte im Fall Demanjanjuk</a> oder <a href="http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_3_449.pdf" target="_blank">aktuelle Urteile im Versammlungsrecht</a>. Letzterer Beitrag wurde übrigens von zwei Redakteuren von Juraexamen.info beigesteuert, was ebenso unsere persönliche Überzeugung von dem Projekt der ZJS unterstreicht.</p>
<p>Genauso wie bei den gängigen Fachzeitschriften gilt natürlich, dass man auch bei der ZJS nicht alle Artikel lesen MUSS. Selbstredend sind &#8211; wie in jeder Fachzeitschrift &#8211; Artikel enthalten, die entweder weniger examensrelevant oder sogar gar nicht für das juristische Studium interessant sind. In der aktuellen ZJS werden etwa die <a href="http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_3_446.pdf" target="_blank">wissenschaftlichen Anforderungen an juristische Prüfungsarbeiten</a> oder <a href="http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_3_464.pdf" target="_blank">&#8220;Typographie für Juristen&#8221;</a> besprochen. Dass solche Themen in der Examensvorbereitung weniger notwendig sind, erklärt sich von selbst. Der Student muss bei seinem Leseverhalten stets in Eigeninitiative und je nach Interesse selektieren und die Examensrelevanz selbst beurteilen.</p>
<p><strong>Für die Examensvorbereitung</strong></p>
<p>Die bloße Lektüre der ZJS anstelle von einer anderen Fachzeitschrift kann m.E. bereits für eine erfolgreiche Examensvorbereitung ausreichen. Da die Zeitschrift allerdings nur alle zwei Monate erscheint, ist es essentiell, auch noch andere Quellen heranzuziehen, um im Hinblick auf examensrelevante Rechtsprechung vollumfänglich informiert zu sein. Zu diesem Zwecke bieten sich natürlich Angebote wie Juraexamen.info, aber auch die RSS-Feeds der deutschen Obergerichte an.</p>
<p>Das Abonnement einer weiteren Fachzeitschrift halte ich insbesondere für dienlich, um noch mehr unbekannte Übungsfälle mit Musterlösungen zu erhalten. Zudem bekommt man so noch weiteren Input im Hinblick auf wichtige Urteile und nochmals einen Schub an didaktischen Beiträgen.</p>
<p>Wie genau sich der Student im Hinblick auf Fachzeitschriften organisiert, ist natürlich wie immer eine reine Typ- und Geschmacksfrage. Wichtig ist m.E. nur, dass sich der Student &#8211; neben dem Erlernen der notwendigen Grundlagen &#8211; überhaupt mit unbekannten Übungsfällen und auch der aktuelleren Rechtsprechung auseinandersetzt. Hierbei gilt natürlich, <a href="http://www.juraexamen.info/standardfachzeitschriften-vs-repetitorenzeitschriften-vs-juraexamen-info/" target="_blank">wie bereits im damaligen Artikel angemerkt</a>, dass der Schwerpunkt der Zeiteinteilung auf das Erlernen der Grundlagen gelegt wird; aktuelle Urteile und didaktische Beiträge dienen nur noch dem Feinschliff, der bereits erlangten Kenntnisse.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/ein-neuer-player-bei-den-juristischen-ausbildungszeitschriften-die-zjs-zeitschrift-fur-das-juristische-studium/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension Staudinger BGB, Eckpfeiler des Zivilrechts, Neubearbeitung 2011</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-staudinger-bgb-eckpfeiler-des-zivilrechts-2011/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-staudinger-bgb-eckpfeiler-des-zivilrechts-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 May 2011 07:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Eckpfeiler des Zivilrechts 2011]]></category>
		<category><![CDATA[ISBN 978-3-8059-1109-2]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension Jura Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Staudinger BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=5239</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Rezension</strong><strong> Staudinger BGB, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2011<br />
</strong>Verlag de Gruyter, Neubearbeitung 2011, 49,00 €, ISBN 978-3-8059-1109-2</p>
<p><img class="alignleft size-full wp-image-5243" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts" src="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts.jpg" alt="" width="164" height="250" />Der Staudinger Kommentar zum &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Rezension</strong><strong> Staudinger BGB, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2011<br />
</strong>Verlag de Gruyter, Neubearbeitung 2011, 49,00 €, ISBN 978-3-8059-1109-2</p>
<p><img class="alignleft size-full wp-image-5243" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts" src="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/staudinger-eckpfeiler-des-zivilrechts.jpg" alt="" width="164" height="250" />Der Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen „Eckpfeiler des Zivilrechts“ wird von vielen als ein kleiner Geheimtip für die Examensvorbereitung, aber auch für das Referendariat und das Berufsleben empfohlen. Das Buch soll keine anderen Lehr- bzw. Fallbücher ersetzen, sondern versteht sich als ergänzende Literatur zur Vermittlung von Grund- und Hintergrundwissen im Zivilrecht.</p>
<p><strong>1. Erscheinungsbild<br />
</strong>Zunächst einmal mag man von dem Umfang des Bandes (1368 Seiten) abgeschreckt werden. Doch wie schon oben gesagt, ist der Staudinger Kommentar vorrangig auch nicht dazu bestimmt, in einem Rutsch komplett durchgelesen zu werden, sondern soll ein ergänzendes Lesematerial darstellen. Der Kommentar präsentiert sich in einem angenehmen Druckbild, auch die Formatierungen beschränken sich auf das Allernötigste. Sehr schön finde ich die sehr detaillierten Gliederungen, die am Anfang jedes Kapitels dargestellt sind. Mit viel Mühe eingearbeitet und zum ersten Mal in dieser Neubearbeitung mit enthalten sind auch Randnummern, so dass man mithilfe des Sachregisters am Ende sehr schnell den Kommentartext zu seinem gesuchten Begriff finden kann.</p>
<p><strong>2. Aufbau und Inhalt<br />
</strong>Gleich an den Anfang des Kommentars gestellt wird ein 117 Seiten langes Kapitel mit dem Titel &#8220;BGB aktuell 2010/2011&#8243;, wo die aktuellen examensrelevanten Entwicklungen rund um das BGB sehr gut zusammengefasst werden. Insbesondere dadurch grenzt sich dieser Kommentar von den anderen Kommentaren wie den Palandt ab, weil der Student / Examenskandidat so einen schnellen Überblick über die Neuerungen und Änderungen verschaffen kann.</p>
<p>Anschließend orientiert sich der Aufbau an der systematischen Abfolge der Bücher und Abschnitte des BGB. Sehr gut dargestellt und vermittelt wird in diesem Kommentar vor allem auch die Systematik von eigentlich im BGB verstreut geregelten Normen, die aber inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und gerade auch für eine ansprechende Klausurlösung zwingende Voraussetzung sind. Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bezüge mit seinen Auswirkungen auf das BGB werden hinreichend dargestellt.</p>
<p><strong>3. Fazit</strong><br />
Der Kommentar „Staudinger BGB – Eckpfeiler des Zivilrechts“ wird m.E. nach zurecht als „Geheimtipp“ für das Zivilrecht gehandelt. Er eignet sich vor allem für die Examensvorbereitung, wo mehr denn je das systematische Verständnis im BGB für eine erfolgreiche Examensklausur erforderlich ist. Von vielen Examenskandidaten hört man von den Schwierigkeiten des systematischen Verständnisses. Dieses Buch versucht dem Abhilfe zu schaffen und vermittelt gerade dies durch die sog. Querschnittsbeiträge in einer sehr angenehmen Art und Weise. Jedem, der gerade darin seine Schwierigkeiten sieht bzw. noch mehr Sicherheit für das systematische Verständnis und die Zusammenhänge des BGB braucht, ist dieses Buch zu empfehlen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-staudinger-bgb-eckpfeiler-des-zivilrechts-2011/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auslegung in der Klausurpraxis</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/auslegung-in-der-klausurpraxis/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/auslegung-in-der-klausurpraxis/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 May 2011 08:51:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>simon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=5102</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Ich möchte mich heute mit einem Thema befassen, dass den Studenten im Grunde erst später in der Ausbildung begegnet: &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Ich möchte mich heute mit einem Thema befassen, dass den Studenten im Grunde erst später in der Ausbildung begegnet: Der methodischen Auslegung. Ich kann mich noch an meine ersten Semester erinnern: Vorlesung „Juristische Methodik“? Nein danke! Im Nachhinein erst wird einem bewusst, wie wichtig das Handwerkszeug ist. Der Schwerpunkt der folgenden Betrachtung soll auf der Klausurpraxis liegen, also: welche Methoden und welche einzelnen Aspekte kann ich in der Hektik einer 5-Stunden Klausur abrufen und anwenden. Mir ist bewusst, dass das Thema insbesondere in der Literatur erschöpfend und z.T. hoch wissenschaftlich behandelt wird. Diese zum Teil schwere Kost ist aber für den Examenskandidaten eben nur bedingt praxistauglich, im Gegenteil: die Wiedergabe solch hochtrabender Inhalte kann bei einem Praktiker durchaus auf Befremden, schlimmer noch Abneigung stoßen; daher im folgenden ein kleiner Praxisleitfaden für Studenten und Examenskandidaten.</p>
<p><strong>Ausgangslage</strong></p>
<p>Sicher gibt es Klausuren, in denen man nicht auslegen muss und die bekannten Canones in der Schublade bleiben. Dennoch habe ich persönlich in Übungs-, aber insbesondere Examensklausuren die Erfahrung gemacht, dass oft Konstellationen und Tatbestände abgefragt werden, die unbekannt sind, sie es auf Grund ihrer Seltenheit oder (seltener) auf Grund ihrer juristischen Schwierigkeit. Denkbar sind beispielhaft folgende Konstellationen:</p>
<ul>
<li>Ein Tatbestand ist neu und unbekannt; beispielsweise im Strafrecht. Man liest die Norm womöglich zum ersten Mal und muss nun die Tatbestandsmerkmale definieren und die Normstruktur erfassen. Beispiel: <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 StGB: Gemeingef&auml;hrliche Vergiftung">§ 314 StGB</a> im Rahmen des Dioxinskandals oder <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/293.html" target="_blank" title="&sect; 293 StGB: Fischwilderei">§ 293 StGB</a> – Fischwilderei.</li>
<li>Der Sachverhalt bzw. die subsumierenden Aspekte sind ungewöhnlich; die Normen allerdings bekannt und es liegt auf der Hand, dass man sich mit diesen befassen muss. Beispiel: Rufe im Stadion  -  „Beleidigung“ des Schiedsrichters oder ein Gürtel als „Waffe“.</li>
</ul>
<p>Solche und ähnliche Ungewissheiten sind also gerade in den Examensklausuren und im definitionsgeprägten Strafrecht nicht gerade selten. Um in einer solchen Situation nicht in Panik zu verfallen, ist es wichtig, das bereits angesprochene Handwerkszeug zu verinnerlichen. Denn dann kann man methodisch vorgehen und seine Ansicht mit den anerkannten (!) Methoden gut vertreten. Dieses Gefühl des Sich-selbst-helfen-könnens erleichtert auch die tägliche Vorbereitung, da man eben nicht alles „auswendig“ wissen muss, sondern sich die Ergebnisse zur Not auch herleiten kann. In der Folge soll nun auf die einzelnen Methoden  an Hand von ganz praktischen Beispielen eingegangen werden.</p>
<p><strong>Wortlaut</strong></p>
<p>Der Wortlaut ist immer Grundlage einer jeden Auslegung und man sollte sich grundsätzlich nicht komplett gegen den Wortlaut entscheiden, schon gar nicht im Strafrecht. Allerdings will ich nicht abstreiten, dass man gerade im Examen die pathologischen Auslegungsprobleme aufgetischt bekommt.</p>
<p>Am Anfang sollte man zum Anfang des Gesetzes blättern und nachsehen, ob man nicht dort eine Definition des gefragten Merkmals findet. Dann kann man sich den savigny´schen Canon auch sparen.</p>
<p>Vgl. dazu § 3 BImschG &#8211; Begriffsbestimmungen</p>
<p>Der zweite Schritt besteht also darin, die Vorschrift zu lesen und sich ganz unjuristisch klarzumachen, was den die Merkmale in der Umgangsprache bedeuten.</p>
<p>z.B. „Waffe“: Pistole, Messer, aber nicht Stuhl, Auto oder Lampe.</p>
<p>Dies soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Begriffe aber eben Teil einer Fachsprache sind und der Alltagsgebrauch wirklich nur ein Einstiegspunkt sein kann.</p>
<p>Vgl. z.B. den „Zugangsbegriff“ – hier wird man nur mit der juristischen Fachsprache weiterkommen.</p>
<p>Ebenso sollte man sich Gedanken darüber machen, ob einem das Merkmal nicht aus anderen Gesetzen bekannt vorkommt und dort besser ausgeformt ist.</p>
<p>z.B. „Waffe“ i.S.d StGB und „Waffe“ i.S.d. StGB oder Subvention i.S.d. öffentlichen Rechts und „Subvention“ im Sinne des StGB.</p>
<p>Nicht immer jedoch kann die Definition übernommen werden. Das Argument der „Einheit der Rechtsordnung“ also nicht überstrapazieren.</p>
<p>Der Wortlaut ist also Grundlage und Ausgangspunkt der Auslegung, was bedeutet, dass man hier aber keinesfalls stehen bleiben darf.</p>
<p><strong>Systematik</strong></p>
<p>Im Rahmen der Systematik gibt es meiner Meinung nach immer ein paar Aspekte, die man auch in der Klausur gut aufgreifen kann, ohne zu sehr abzudriften.</p>
<p>Welcher Regelungstechnik bedient sich das Gesetz? Werden bestimmte Schlüsselworte verwendet, die im Grunde immer die gleiche Bedeutung haben?</p>
<p>„insbesondere“ für eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen. Hier noch weiter: Lässt sich innerhalb der Regelbeispiele ein Muster erkennen, unter das sich der Sachverhalt subsumieren ließe? Vorsicht ist aber hier geboten, denn die „Indizwirkung“ der Regelbeispiele darf auch nicht verkannt werden.</p>
<p>„können“, „sollen“, „müssen“ für oder eben gegen eine bestimmte Bindung der Verwaltung im öffentlichen Recht.</p>
<p>Kann man innerhalb des Tatbestandes oder des Gesetzes systematische Schlüsse ziehen?</p>
<p>„erst Recht Schluss“, „Minusmaßnahmen“ im Versammlungsrecht: Verhältnismäßige Maßnahmen wie Warnungen oder Beschlagnahmen, „Gegenschluss“.</p>
<p>Wird der Begriff oder ein ähnlicher Begriff an anderer Stelle noch aufgegriffen und kann man hieraus Schlüsse ziehen?</p>
<p>z.B. „<em>ernsthafte Zweifel</em>“ und „<em>Zweifel</em>“: beim systematischen Vergleich wird deutlich, dass an das Merkmal „Zweifel“ keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da mit dem Tatbestandsmerkmal „ernsthafte“ Zweifel eine nominelle Steigerung bereits im Wortlaut vorhanden ist.</p>
<p>In welchem Abschnitt des Gesetzes steht die auszulegende Vorschrift? Hieraus lassen sich zuweilen auch systematische Schlüsse ziehen. Vgl.</p>
<ul>
<li>die Klammertechnik des BGB im Mietrecht: Allgemeiner Teil- Wohnraum- Geschäftsräume.</li>
<li><a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 StGB: Gemeingef&auml;hrliche Vergiftung">§ 314 StGB</a> – Gemeingefährliche Vergiftung &#8211; 28. Abschnitt &#8211; Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306- 323c). Hier wird deutlich, dass den hier gelisteten Straftatbeständen immer etwas „gemeingefährliches“ anhaften muss. Das ist bei der Auslegung der Merkmale zu beachten z.B. im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 StGB: Gemeingef&auml;hrliche Vergiftung">§ 314 StGB</a> &#8211; „Öffentlichkeit“.</li>
</ul>
<p><strong>Historie</strong></p>
<p>Mit einer historischen Auslegung ist es in der Klausur naturgemäß schwer. Man hat grundsätzlich keine Materialien zur Hand. Relevant kann das aber werden, wenn die Vorgängervorschrift bekannt ist oder die genauen Umstände einer Neuerung so allgemein bekannt sind, dass man sich darauf berufen kann.</p>
<p>Bekannt ist einem aus der Vorbereitung noch  die Änderung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1192.html" target="_blank" title="&sect; 1192 BGB: Anwendbare Vorschriften">§ 1192 Abs. 1a BGB</a>. Mit der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers kann auch in der Klausur argumentiert werden.</p>
<p>Wenn die Vorgängervorschrift natürlich angehängt ist, dann muss man sich auch damit befassen.</p>
<p><strong> Sinn und Zweck</strong></p>
<p>Wichtig ist ebenso die teleologische Auslegung. In einem ersten Schritt kann festgestellt werden, ob das Gesetz gewisse Zielvorgaben explizit vorgibt. Auf diese kann man sich in jedem Fall beziehen.</p>
<p>Vgl. dazu <a href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BauGB: Aufgabe, Begriff und Grunds&auml;tze der Bauleitplanung">§ 1 BauGB</a> &#8211; Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung</p>
<p>Beachtet werden kann beispielsweise der Sinn und Zweck eines ganzen Gesetzes oder bestimmter Regelungen, auch um bei der Auslegung nicht vollkommen die Richtung zu verlieren.</p>
<p>Vgl. dazu beispielhaft das Widerrufsrecht des BGB: Hier soll der Verbraucher vor allem deswegen Vorteile erhalten, weil er die Ware nicht prüfen kann. Folge aber auch: Eine Prüfung, die über die hinausgeht, die im Laden möglich wäre, kann grundsätzlich nicht vom Gesetz erfasst sein.</p>
<p>Im Rahmen des Sinn und Zweck sollte grundsätzlich nicht das oben erzielte Auslegungsergebnis über Bord werfen und sich komplett in eine andere Richtung bewegen. Dennoch kann das das hier erziele Ergebnis bisherige Unklarheiten aus dem Weg räumen.<strong></strong></p>
<p><strong>Richtlinienkonforme Auslegung</strong></p>
<p>Mittlerweile kann man wohl sagen, dass gute Kenntnisse im Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht zum Grundwissen des Examenskandidaten gehören. Vor allem natürlich im Öffentlichen Recht ergeben sich diese Bezüge. Denkbar sind die Prüfung einer Vorabentschiedung oder eine Prüfung der Grundfreiheiten. Aber auch im, immer weiter vom Unionsrecht überformten Zivilrecht ergeben sich Konstellationen, im Rahmen das Europarecht relevant wird. So ging es in meiner Examensklausur darum, dass Vorschriften des Kaufrechts anhand von Richtlinienvorgaben zu konkretisieren waren. Meiner Meinung nach bietet sich in einer Klausur mit einem solchen Bezug folgende Vorgehensweise an:</p>
<ul>
<li>Nicht in Panik geraten!</li>
<li>Richtlinie lesen und nochmals lesen</li>
<li>Sich klarmachen, dass das europäische Sekundärrecht grundsätzlich nach den gleichen Auslegungsmethoden ausgelegt werden kann, wie das nationale Recht. (reicht für eine Klausur allemal)</li>
<li>Sich Besonderheiten vor Augen rufen; so zB. den effet-utile, unterschiedliche Sprachfassungen und die autonome Auslegung (Begriffe des Unionsrechts sind eigenständig auszulegen).</li>
</ul>
<p>Damit kommt man meiner Meinung nach schon sehr weit. Wenn man dann noch relevante Entscheidungen kennt, wie die <em>Alcan</em> Entscheidung des EuGH oder die <em>Quelle</em> Entscheidung, ist man gut gerüstet.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Auslegungsmethoden und deren Bedeutung werden mMn. bei der Vorbereitung in weiten Teilen noch vernachlässigt. Dabei bietet die Kenntnis dieser Methodik und die Fähigkeit, damit umzugehen so viele Vorteile:</p>
<ul>
<li>Stärkung der Improvisationsfähigkeit</li>
<li>Entwicklung eigener Gedanken und damit spürbare Verbesserung der Argumentation; ein bloßes  „Der BGH sagt dazu…“ wirkt hier eher nachteilig.</li>
<li>Der Blick ins Gesetz wird vom Prüfer garantiert honoriert</li>
<li>Sicherheit: Wer die Methodik einigermaßen beherrscht, kann immer darauf zurückgreifen, ohne große Fehlgänge befürchten zu müssen</li>
</ul>
<p>Die Liste ließe sich noch weiterführen. Bei aller Auslegungswut sollte man sich aber auch die Grenzen einer Auslegung vor Augen führen: Eine krasse Entscheidung gegen den Wortlaut ist grundsätzlich nicht zu empfehlen, eine erweiterte Auslegung im Strafrecht ebenso wenig.</p>
<p>Also mein guter Rat: Auslegungsmethoden antrainieren, assoziatives Lesen im Gesetz üben und in (Probe-) Klausuren anwenden! Um Ergänzungen bin ich natürlich dankbar!</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/auslegung-in-der-klausurpraxis/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>7</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension Lackmann/Wittschier, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-lackmannwittschleier-die-klausur-im-zwangsvollstreckungsrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-lackmannwittschleier-die-klausur-im-zwangsvollstreckungsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 11:13:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Rezensionen Jura Literatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=4739</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Rezension <em><a type=amzn >Lackmann/Wittschier</a></em>, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht</strong></p>
<p>Verlag Vahlen, 4. Auflage 2011, 22,90 €, ISBN: 978-3-8006-3841-3</p>
<p>Das Werk von <em>Lackmann/Wittschier </em>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Rezension <em><a type=amzn >Lackmann/Wittschier</em>, Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht</a></strong></p>
<p>Verlag Vahlen, 4. Auflage 2011, 22,90 €, ISBN: 978-3-8006-3841-3</p>
<p>Das Werk von <em>Lackmann/Wittschier </em>versteht sich als Mittel zur Vertiefung und Erarbeitung des Zwangsvollstreckungsrechts. Die Besonderheit in diesem Werk besteht zusätzlich darin, dass am Ende jedes Abschnittes eine vollumfängliche Übungsklausur mitsamt ausführlicher klausurnaher Lösungsskizze geboten wird.</p>
<p><strong>1. Erscheinungsbild</strong></p>
<p>Das Buch präsentiert sich in einem angenehmen Druckbild. Teilweise wird etwas mit den Fettdrucken übertrieben, aber ansonsten gibt es keine wirklichen Kritikpunkte. Sehr schön finde ich die Entscheidungsentwürfe für die Musterklausuren, die vom Aufbau so in der Klausur übernommen werden können.</p>
<p><strong>2. Aufbau</strong></p>
<p>Der Aufbau richtet sich im ersten Teil des Buchs (162 Seiten) nach den möglichen prozessualen Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts der ZPO. Hier werden die Vollstreckungserinnerung, Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage, einstweilige Verfügung, Einziehungsklage und die Klauselerinnerung nach und nach besprochen und die jeweiligen Einzelprobleme angegangen. Wie bereits gesagt, befindet sich am Ende jedes Subkapitels eine Musterakte mit klausurmäßigem Entscheidungsentwurf.</p>
<p>Der Zweite Teil des Buchs beschäftigt sich für weitere 40 Seiten mit Standardproblemen in zivilrechtlichen Assessorklausuren.</p>
<p><strong>2. Inhalt</strong></p>
<p>Die Abschnitte zu den Verfahren im Zwangsvollstreckungsrecht sind umfassend und beinhalten eine Vielzahl an examensrelevanten Problemkonstellationen. Teilweise liest sich das Buch deshalb wie ein verkleinerter Kommentar. Der einzige Unterschied besteht in der aufbereiteten Struktur und darin, dass immer wieder Hinweise zum Vorgehen in einer Assessorklausur eingestreut werden.</p>
<p>Die Lösungsskizzen zu den Musterfällen sind allesamt sehr ausführlich. Diese Ausführlichkeit geht jedoch nicht so weit, dass die Musterlösungen klausurfern wirken. Im Gegenteil – bei Lektüre der Lösungsskizzen werden dem Leser nette Formulierungsvorschläge für bestimmte Standardkonstellationen an die Hand gegeben.</p>
<p><strong>3. Sprache</strong></p>
<p>Zur sprachlichen Präsentation lässt sich sagen, dass das Buch aufgrund seines Detailreichtums in den didaktischen Teilen knapp gehalten ist. Ich muss zugeben, dass ich kein großer Freund vom Zwangsvollstreckungsrecht bin und mich somit am liebsten überhaupt nicht mit dem Thema beschäftigen würde – für die Leser, denen es so geht, wie mir, wären deshalb etwas breitere Ausführungen durchaus hilfreich, um einen gewissen Lesefluss aufrecht zu erhalten.</p>
<p><strong>4. Fazit</strong></p>
<p>Das Werk von <em>Lackmann/Wittschier<strong> </strong></em>bietet nicht viel Neues und das ohnehin wenig kurzweilige Feld des Zwangsvollstreckungsrechts wird durch dessen etwas karge Präsentation nicht zwingend spannender. Was das Lehrbuch aber bietet, ist ein vollumfänglicher Überblick über ebendieses Rechtsgebiet, den man als für die Examensvorbereitung ausreichend ansehen kann.</p>
<p>Daneben wird das Werk durch eine Vielzahl an sehr schön aufbereiteten Klausurfällen samt Musterlösungen komplettiert. In meinen Augen ein essentieller Bestandteil, insbesondere, wenn man sich die Formalia für Beschlüsse oder Urteile im Zwangsvollstreckungsrecht einprägen möchte. Sofern man also mit der Präsentationsweise halbwegs klarkommt, würde ich den Kauf dieses Buchs empfehlen, da die Klausurfälle wirklich sehr schön sind und gut dazu dienen, das zuvor abstrakt verarbeitete Wissen nun in konkreter Anwendung zu sehen. Wer lieber ausführliche Ausführungen zum Zwangsvollstreckungsrecht generell benötigt, um sich überhaupt erst mit dem Gebiet vertraut zu machen, sollte wohl eher zu einem anderen Werk greifen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-lackmannwittschleier-die-klausur-im-zwangsvollstreckungsrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension Kaiser/Köster, Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-kaiserkoster-materielles-offentliches-recht-im-assessorexamen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-kaiserkoster-materielles-offentliches-recht-im-assessorexamen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 10:28:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=4730</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Rezension Kaiser/Köster, <a type=amzn >Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen</a></strong></p>
<p>Beck-Verlag, 1. Auflage 2010, 22,90 €, ISBN: 978-3-8006-4063-8</p>
<p>Das Skript weist in seiner &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Rezension Kaiser/Köster, <a type=amzn >Materielles Öffentliches Recht im Assessorexamen</a></strong></p>
<p>Beck-Verlag, 1. Auflage 2010, 22,90 €, ISBN: 978-3-8006-4063-8</p>
<p>Das Skript weist in seiner Einleitung darauf hin, dass viele Referendare bei der Vorbereitung auf das Assessorexamen über erhebliche Zeitprobleme klagen. Dieses Skript soll im Rahmen des weiten Felds des materiellen öffentlichen Rechts für Abhilfe sorgen, so dass sich der Referendar innerhalb einer überschaubaren Zeit effektiv auf die Rechtsgebiete vorzubereiten vermag. Das Skript erhebt hierbei keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, sondern beschränkt sich auf diejenigen Gebiete, die nach Erfahrung der Autoren regelmäßig in öffentlich-rechtlichen Prüfungsaufgaben des Assessorexamens auftauchen.</p>
<p><strong>1. Erscheinungsbild</strong></p>
<p>Das Skript präsentiert sich in einem Din-A4 format. Die DIN-A4-Seiten werden hierbei voll ausgeschöpft, da sich auf jeder Seite eine Vielzahl an Informationen befindet. Dies erscheint bei einem Umfang von lediglich 279 Seiten für das gesamte materielle öffentliche Recht auf jeden Fall angebracht. Der Lesefluss wird allerdings durch den spärlichen Einsatz von Absätzen etwas gestört. Auch die Darstellung der Schemata halte ich für optisch wenig gelungen; ein größerer Zeilenabstand, Fettdruck oder Unterstreichungen hätten hier für aufgeräumte Rohübersichten gesorgt. Zudem werden Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Prüfungsaufbaus oftmals lediglich durch Fettdruck im Text hervorgehoben, anstatt den Merkmalen eine eigene Überschrift zuzuteilen. Normalerweise interessiert mich das Druckbild bzw. die optische Präsentation des Inhalts eines Buchs eher weniger, bei diesen Skript hätte eine Verlängerung von knapp 50 Seiten jedoch wirklich nicht geschadet, umso manchen Abschnitt ausführlicher und damit auch lesefreundlicher darzustellen.</p>
<p>Die Kehrseite der Medaille besteht wie gesagt darin, dass es lediglich 279 Seiten durchzuackern gilt, so dass auch bei großer Zeitnot ein schnelles Überfliegen der wesentlichen Inhalte des Skripts angenehm möglich ist.</p>
<p><strong>2. Aufbau</strong></p>
<p>Der Aufbau und damit die Auswahl der bearbeiteten Themen ist meiner Ansicht nach sehr gut gelungen. Zunächst werden auf rund 70 Seiten die Basics des Verwaltungsrechts AT in verknappter Form dargestellt, wobei auch ein kurzer Ausflug in die wichtigsten Grundlagen des Staatshaftungsrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts nicht fehlt.</p>
<p>Danach widmet sich der Großteil des Skripts mit Klausurkonstellationen aus dem besonderen Verwaltungsrecht. Dieser Teil umfasst die folgenden Gebiete:</p>
<ul>
<li>allgemeines Gefahrenabwehrrecht</li>
<li>Versammlungsrecht</li>
<li>Baurecht</li>
<li>Umweltrecht (Immissionsschutz, Abfall- und Bodenschutzrecht, Wasserrecht)</li>
<li>Gewerberecht</li>
<li>Kommunalrecht</li>
<li>Beamtenrecht</li>
<li>Schulrecht</li>
<li>Straßenrecht</li>
<li>Ausländerrecht</li>
<li>Subventionsrecht</li>
<li>Informationsfreiheitsrecht</li>
</ul>
<p>Der letzte Teil beschäftigt sich auf gerade einmal 15 Seiten mit dem für das Assessorexamen relevanten Staatsrecht.</p>
<p><strong>3. Inhalt</strong></p>
<p>Die inhaltliche Bewertung des Werks fällt schwer. Selbstverständlich ist der Text nicht mit einer Vielzahl an aufgebauschten Fußnoten gespickt und es werden durchaus einige examensrelevante Details ausgelassen. Andererseits muss ich zugeben, dass ich den kurzen Überblick über die Rechtsgebiete durchaus genossen habe. Dadurch, dass bereits nach ein paar Seiten ein neues Rechtsgebiet angesprochen wird, kommt dem Leser die Wiederholung des materiellen öffentlichen Rechts deutlich kurzweiliger vor.</p>
<p>Die im Skript angesprochenen Konstellationen kann man alle als für das Assessorexamen relevant einschätzen. Sehr schön finde ich hierbei die kurzen Ausflüge in die etwas exotischen Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts (hierbei gilt es anzumerken, dass auf die landesrechtlichen Besonderheiten lediglich in Fußnoten hingewiesen wird). Wer einen etwas ausführlicheren Überblick zu den jeweiligen Randgebieten haben möchte, sollte dann aber eher ein Blick in den <a href="http://www.juraexamen.info/rezension-schmidt-asmannschoch-besonderes-verwaltungsrecht/" target="_blank">Schmidt-Aßmann</a> riskieren.</p>
<p>Der Titel impliziert, dass der Fokus auf den materiellen Problemen des öffentlichen Rechts liegt. Das bedeutet, dass prozessuale Besonderheiten nur in einem äußerst geringfügigen Maße Beachtung finden. Gerade im öffentlichen Recht ist die Verbindung zwischen prozessualen und materiellen Recht allerdings äußerst bedeutsam. Aus diesem Grunde sei dem Leser dieses Werks angeraten, ein bereits wieder aufgefrischtes prozessuales Vorwissen für die Lektüre mitzubringen.</p>
<p><strong>4. Sprache</strong></p>
<p>Zur sprachlichen Präsentation lässt sich sagen, dass das Skript sehr knapp gehalten ist. Wissenschaftliche Auseinandersetzungen werden kurz gehalten bzw. es wird mit einem schlagenden Argument auf die herrschende Rechtsprechung verwiesen. Für den Referendar, der die groben Kenntnisse noch halbwegs im Hinterkopf hat, ist diese Präsentationsweise folgerichtig.</p>
<p><strong>5. Fazit</strong></p>
<p>Das Skript von <em>Kaiser/Köster</em> erfüllt seinen Zweck, nämlich eine Kurzwiederholung der materiellrechtlichen Problemstellungen des öffentlichen Rechts und einen Einblick in exotische Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts zu bieten. Dass die Ausführungen insgesamt zu knapp sind, so dass durchaus vertiefende Lektüre in so mancherlei Gebiet notwendig bleibt, ist dabei selbstverständlich (insbesondere, da im Verwaltungsrecht BT und im Verfassungsrecht im Assessorexamen keine Kommentare genutzt werden können). Gerade das Verfassungsrecht erscheint mir dabei etwas sehr knapp, da Grundrechte und Abwägungsprobleme auch im Assessorexamen regelmäßig eine Rolle spielen.</p>
<p>Für einen Preis von 22,90 € bekommt man jedoch einen ordentlichen Rundumschlag über das materielle öffentliche Recht, den man schnell und einfach konsumieren kann. Wer mit den o.g. Aspekten leben kann, für den ist dieses Skript genau das richtige.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-kaiserkoster-materielles-offentliches-recht-im-assessorexamen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Werbung in eigener Sache – Hemmer Crashkurs für die mündliche Prüfung in Köln</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/werbung-in-eigener-sache-%e2%80%93-crashkurs-fur-die-mundliche-prufung-in-koln/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/werbung-in-eigener-sache-%e2%80%93-crashkurs-fur-die-mundliche-prufung-in-koln/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 17:19:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Crashkurs mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Jura mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbereitung Mündliche Prüfung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=4429</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zwei der Autoren von Juraexamen.info (Stephan und Christoph) werden am 02. und 03.04.2011 einen Wochenend-Crashkurs zur Vorbereitung auf die mündliche &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Zwei der Autoren von Juraexamen.info (Stephan und Christoph) werden am 02. und 03.04.2011 einen Wochenend-Crashkurs zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung in der ersten juristischen Prüfung in Köln anbieten.</p>
<p>Im Kurs werden neben typischen Konstellationen, die häufig geprüft werden, im Rahmen aktueller Rechtsprobleme die Fertigkeiten, die für eine mündliche Prüfung essentiell sind, trainiert und die häufigsten Probleme aufgezeigt. Daneben möchten wir mit einem Skript gezielt auf Besonderheiten und Probleme hinweisen, die im Rahmen des Prüfungsgesprächs und insbesondere auch des Kurzvortrags auftreten.</p>
<p>Beide Autoren sind seit Ende 2009 als Dozenten für das juristische Repetitorium Hemmer in Köln und in Bonn tätig gewesen und haben als AG-Leiter an der Uni Bonn gearbeitet.</p>
<p><strong>Wann? </strong>02./03.04.2011, jeweils von 09:00 Uhr – 16:00 Uhr</p>
<p><strong>Wo? </strong>Kursraum Köln, Zülpicher Str. 58 A</p>
<p><strong>Wie viel?</strong> 65 € für Crashkurs und Skript, Vortragstraining auf Anfrage</p>
<p>Weitere Informationen und die Online-Anmeldung gibt es unter <a href="http://www.jura-muendliche-pruefung.de/">http://www.jura-muendliche-pruefung.de/</a></p>
<p>Im Übrigen: Nicht, dass Ihr auf den Gedanken kommt, dass wir Juraexamen.info als günstige Werbeplattform missbrauchen. Entsprechend der <em><a href="http://www.juraexamen.info/spendenprojekt/" target="_blank">policy </a></em>unseres Spendenprojekts verpflichten sich die Werbenden, auch wenn Sie Inhaber der Seite sind, für die Schaltung von Werbung ein Entgelt zu zahlen. Sofern Sie als Werbepartner ebenfalls Interesse an einem solchen Engagement haben, melden Sie sich einfach unter <a href="mailto:mail@juraexamen.info">mail@juraexamen.info</a>.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/werbung-in-eigener-sache-%e2%80%93-crashkurs-fur-die-mundliche-prufung-in-koln/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>5</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Standardfachzeitschriften vs. Repetitorenzeitschriften vs. Juraexamen.info</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/standardfachzeitschriften-vs-repetitorenzeitschriften-vs-juraexamen-info/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/standardfachzeitschriften-vs-repetitorenzeitschriften-vs-juraexamen-info/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 21:31:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Fachliteratur]]></category>
		<category><![CDATA[Fachzeitschrift]]></category>
		<category><![CDATA[JA]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Magazine]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Webzine]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Zeitschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Zeitschrift online]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Zeitschriften]]></category>
		<category><![CDATA[juristische Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Fachzeitschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Jus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechungszeitschriften im Vergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Webzine]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=4273</guid>
		<description><![CDATA[<p>Liebe Leser von juraexamen.info,</p>
<p>vor kurzem erhielt ich die folgende email:</p>
<blockquote><p><em>Lieber Herr Werkmeister,</em><em></em></p>
<p><em>haben Sie auf juraexamen eigentlich jemals </em></p>&#8230;</blockquote>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Liebe Leser von juraexamen.info,</p>
<p>vor kurzem erhielt ich die folgende email:</p>
<blockquote><p><em>Lieber Herr Werkmeister,</em><em></em></p>
<p><em>haben Sie auf juraexamen eigentlich jemals juristische Ausbildungszeitschriften besprochen (finden konnte ich zumindest nichts)? Haben Sie eine Meinung zur ****** bzw. können Sie mir vielleicht kurz scheiben, was im Moment die gängige Meinung zu den Ausbildungszeitschriften generell ist (braucht man sie überhaupt noch, welche ist (warum) die beste, …?) ?</em><em></em></p></blockquote>
<p>Die Frage ist meiner Ansicht nach sehr wohl berechtigt, da sich durch Quellen im Internet die Bedürfnisse der Studenten klar verschieben. Aus diesem Grund möchte ich gerne meine Ansicht zu der o.g. Frage kundgeben.</p>
<p><strong>Die Standardzeitschriften – JuS, JURA, JA</strong></p>
<p>Die Standardwerke, die JuS, JURA und die JA bieten bis dato immer noch das am breitesten diversifizierte Portfolio an juristischer Vielfalt. Angeboten werden in allen drei Zeitschriften eine Vielzahl an Aufsätzen, Urteilsanmerkungen, Rezensionen und Übungsfälle. Diese Vielfalt ist auf jeden Fall die Stärke, die diese Fachzeitschriften ausmacht. Insbesondere die Übungsfälle weisen meist eine enorme Qualität auf und sind von Examensnähe und Darstellung oftmals nochmal besser als das gängige Material, was man in Lehrbüchern, Skripten oder Repetitorenmaterial findet.</p>
<p>Der Nachteil eines solchen Konzepts liegt allerdings auf der Hand. Die Zeitschriften dienen zunächst als Publikationsplattform für Juristen. Hierdurch findet man in diesen Zeitschriften vielfach auch Beiträge, die von der wissenschaftlichen Tiefe über das hinausgehen, was für den Studenten nützlich ist. Da insbesondere der Name mancher Professoren bereits zur Abdruckgenehmigung führt, ist es leider in bestimmten Fällen Fakt, dass die Zeitschriften als Veröffentlichungswerkzeuge missbraucht werden. Dies führt dazu, dass regelmäßig nicht 100% der Lernbeiträge sinnvoll für die Examensvorbereitung fruchtbar gemacht werden können, sondern teilweise eher verwirren. Abhilfe schafft in diesem Kontext zwar die Bemühung der Zeitschriften mehr und mehr Beiträge von Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern abzudrucken. Nichtsdestotrotz fällt es dem Studenten in der Examensvorbereitung schwer, sich selbst eine Meinung über die Sinnhaftigkeit eines Beitrags zu bilden, weshalb manche Studenten es mit einer solchen Zeitschrift dann doch lieber ganz lassen.</p>
<p>Des Weiteren stellt sich die Problematik, dass die gängigen Ausbildungszeitschriften mit der Aufbereitung examensrelevanter Urteile meist sehr langsam sind. Zwischen drei und sechs Monaten an Rücklaufzeit besteht meist. Die Aufbereitung der Urteilsanmerkungen fällt im Gegensatz zu den u.g. Repetitorenzeitschriften auch regelmäßig knapper aus. Ein Gutachterlicher Klausuraufbau wird meist nicht geboten. Dies war allerdings z.B. in meinen Augen eher eine Stärke dieser Art der Urteilsanmerkung, da man so in kurzer Zeit die Kernprobleme aktueller Urteile verstehen konnte, ohne sich langwierig mit einfach gelagerten Fragestellungen auseinanderzusetzen.</p>
<p>Ein weiterer Vorteil bei den gängigen Ausbildungszeitschriften ist im Hinblick auf die mündliche Prüfung, dass bestimmte Prüfer diese Zeitschriften oftmals als Anregung für Prüfungsgespräche heranziehen. Dieser Vorteil sollte allerdings nicht überbewertet werden, da sich solche Präferenzen meist erst mit Hilfe der Prüfungsprotokolle ermitteln lassen.</p>
<p>Bei der Frage, welche dieser Fachzeitschriften man bei Bedarf abonnieren sollte, kommt es ganz auf den eigenen Geschmack an. Die Zeitschriften sind meines Erachtens nach Gleichwertig von der Qualität her und bieten gleichermaßen die oben angesprochenen Defizite. Aus diesem Grund sollte man sich wie bei jedweder juristischer Literatur zunächst mit dem Layout der Zeitschriften vertraut machen. Ansonsten sollte auch das online-Angebot der Zeitschrift zuvor ausprobiert werden. In Bezug auf die Inhalte kann ein kurzer Blick auf die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse helfen, da so ausgemacht werden kann, welche Rubriken (z.B. Urteilsanmerkungen, Lernbeiträge, Übungsfälle, sonstiges juristisches Zeitgeschen) in den Zeitschriften im Vordergrund stehen.</p>
<p><strong>Die Repetitorenzeitschriften – RÜ, NRÜ, Life and Law</strong></p>
<p>Die großen Repetitoren haben das Feld der Ausbildungszeitschriften bisweilen auch für sich entdeckt. Auch in diesen Zeitschriften werden examensrelevante Urteile aufbereitet und in Lernbeiträgen über gängige Probleme informiert. Der verfolgte Ansatz dieser Zeitschriften unterscheidet sich jedoch weitgehend von dem der Standardzeitschriften. Die Repetitorenzeitschriften beschränken sich in der Regel auf die (mal mehr oder mal minder) gutachterliche Aufbereitung examensrelevanter Urteile. Übungsklausuren wie in den o.g. Zeitschriften gibt es nicht. Auch Aufsätze sind äußerst selten in den Zeitschriften vertreten. Meist handelt es sich um einen kurzen Lernbeitrag, der der Wiederholung gängiger Examensproblematiken dienen soll – vertiefte wissenschaftliche Abhandlungen zu aktuellen Problem sucht man meist jedoch vergeblich. Lediglich in Fällen bedeutender Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen findet sich ab und an ein kürzerer Informationsbeitrag.</p>
<p>Da der Fokus auf den Rechtsprechungsübersichten liegt, zeigt sich meiner Ansicht nach, dass die Repetitorenzeitschriften in puncto Examensnähe bei der Auswahl der zu besprechenden Urteile bedachter vorgehen als die Standardzeitschriften. Beim Durchblättern dieser Werke findet sich zwar ab und an auch eine Urteilsbesprechung, bei der man sich denkt, dass einfach irgendein Urteil gefunden werden musste, um eine Lücke zu füllen; im Großen und Ganzen kann man sich die Urteile, die in diesen Zeitschriften besprochen werden, jedoch gut in eine Examensklausur eingebettet vorstellen.</p>
<p>An Aktualität fehlt es grundsätzlich auch diesen Zeitschriften; dies sogar oftmals noch eher als bei den Standardzeitschriften. Dies liegt daran, dass die gutachterliche Bearbeitung eines Urteils mehr Zeit in Anspruch nimmt als eine kurze Anmerkung mit Originalauszügen aus dem Urteil.</p>
<p>Bei der Wahl zwischen den erhältlichen Zeitschriften sollte man sich ausschließlich von der Darstellung und Präsentationsweise leiten lassen. Inhaltlich sind die besprochenen Urteile meist identisch. Ob eine der Zeitschriften dann mal ein Urteil bespricht, dass in den anderen Zeitschriften nicht gelistet war, ist mehr oder minder Zufall. Komplett abgesichert ist man selbstredend durch keine Ausbildungszeitschrift, weil einfach zu viele Urteile nicht besprochen werden können, da es oftmals auch an Platz in den Heften mangelt. Andersherum kann es auch vorkommen, dass in Zeiten weniger examensrelevanter Urteile die Hefte mit Lückenbüßern aufgefüllt werden.</p>
<p><strong>Die Internetquellen – z.B. www.juraexamen.info</strong></p>
<p>Eine neue Spezies von Informationsquelle für juristische Allgemeinbildung versuchen wir Euch mit <a href="http://www.juraexamen.info">www.juraexamen.info</a> zu verschaffen. Aktuelle Urteile, die wir (oder Gastautoren) für examensrelevant halten, werden innerhalb kürzester Zeit online gestellt und je nach Bedarf aufbereitet. Dies wird in einem Zeitalter hilfreich, in dem Klausurersteller bewusst zeitnah nach deren Erscheinen Urteile in Klausursachverhalte umwandeln, um den Bearbeitern gerade nicht den Vorteil der Lektüre einer Fachzeitschrift zu geben. Unsere Trefferquote gibt uns Recht, da unsere Urteile zumeist entweder auch in Fachzeitschriften abgedruckt oder aber bereits vor Erscheinen solcher Hefte im Examen geprüft wurden. Auch versuchen wir, sofern wir uns fachlich dazu befähigt sehen, in Form kleinerer Lernbeiträge für einen Wiederholungseffekt zu sorgen – oder aber zumindest auf die Bedeutsamkeit so manches Problemkreises hinzuweisen. Auch über aktuelle Gesetzesänderungen und Gesetzgebungsvorhaben versuchen wir zeitnah zu informieren. Daneben bieten wir Rezensionen und alles, was sich sonst noch mit der Juristerei beschäftigt.</p>
<p>Nichtsdestotrotz ist www.juraexamen.info kein Substitut für Fachzeitschriften. Was wir in den meisten Fällen nicht bieten, sind wissenschaftlich aufbereitete Aufsätze, die umfassend und erschöpfend über bestimmte Problemkreise aufklären. Auch unsere Aufbereitungen von Urteilen erheben nicht in jedem Fall den Anspruch auf Perfektion. Aus diesem Grund ist es bei unseren Beiträgen wichtig, sie eher als Denkanstoß – oder als komprimierte Informationsquelle zu verstehen. Zudem sollte man Bedenken, dass unser Team nicht so groß ist, dass wir tatsächlich JEDEN aktuellen Problemkreis erfassen können. Obschon wir bereits eine Reihe von Gastbeiträgen als Unterstützung erhalten, reichen die Ressourcen und die Motivation nicht immer aus. Aus diesem Grund erscheint aus meiner Sicht die Kombination von einer Fachzeitschrift (sei es eine der Standard- bzw. der Repetitorenzeitschriften) und von Internetquellen ratsam. So macht man sich die meisten Informationen zunutze. Zudem ist <a href="http://www.juraexamen.info">www.juraexamen.info</a> umsonst und jeder Klick von Euch fördert überdies die Popularität unser Seite und damit das <a href="http://www.juraexamen.info/spendenprojekt/" target="_blank">Juraexamen.info-Spendenprojekt</a> für wohltätige Zwecke <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p><strong>Zeiteinteilung</strong></p>
<p>Alles in allem, sollte der Examenskandidat versuchen, seine Zeit so einzuteilen, dass die Lektüre der Fachzeitschriften und Law-Blogs eher in den Bereich Freizeit fällt (so traurig das klingen mag). Der Fokus sollte ganz klar zunächst auf dem Erlernen des grundlegenden Wissens liegen. Erst dann kommt prioritätsmäßig das Feintuning mittels zusätzlicher Quellen.</p>
<p>Das Abonnement von mehreren Zeitschriften hat in diesem Sinne keinen Nutzen, da so einfach zu viel kostbare Lernzeit verbraucht wird. Fachzeitschriften sollten auch nicht als Substitut für Lehrbücher gesehen werden, da es selbst der Sammlung der besten Aufsätze an Kohärenz fehlt. D.h., dass Lernbeiträge in Fachzeitschriften niemals so gut aufeinander abgestimmt sind, dass Sie ein Rechtsgebiet vollumfänglich abdecken können. Andererseits sind Aufsätze in vielerlei Fällen eine unsagbar gute Quelle, um Einzelprobleme noch besser zu erfassen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/standardfachzeitschriften-vs-repetitorenzeitschriften-vs-juraexamen-info/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>6</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>In dubio pro reo mal in der Praxis</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/in-dubio-pro-reo-mal-in-der-praxis/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/in-dubio-pro-reo-mal-in-der-praxis/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 09:06:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes Traut</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=4191</guid>
		<description><![CDATA[<p>Nicht direkt examensrelevant, aber interessant für die juristische Allgemeinbildung: Wir alle kennen den Grundsatz &#8220;<em>in dubio pro reo</em>&#8220;. &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Nicht direkt examensrelevant, aber interessant für die juristische Allgemeinbildung: Wir alle kennen den Grundsatz &#8220;<em>in dubio pro reo</em>&#8220;. Während meines Studiums habe ich mich immer gefragt, wann er denn jemals zur Anwendung käme. In einer aktuellen BGH-Entscheidung (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=54688&amp;pos=1&amp;anz=706">Urt. v. 15.12.2010 &#8211; 1 StR 254/10</a>)  findet sich ein Beispiel. Wer sich für Strafrecht, Kriminalistik oder auch nur spektakuläre Kriminalfälle interessiert, kann mal einen Blick darauf werfen &#8211; vielleicht eine ganz interessante Abwechselung vom Examensalltag.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/in-dubio-pro-reo-mal-in-der-praxis/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension Rudolf Rengier, Grundrisse des Rechts, Strafrecht Allgemeiner Teil und Besonderer Teil I und II, Beck Verlag</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rudolf-rengier-strafrecht-allgemeiner-teil-und-besonderer-teil-i-und-ii-beck-verlag/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rudolf-rengier-strafrecht-allgemeiner-teil-und-besonderer-teil-i-und-ii-beck-verlag/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 19:23:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Beck Verlag Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Joecks Studienkommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Literatur Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rengier Strafrecht Beck Verlag]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension Juristische Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Rudold Rengier Strafrecht AT und BT]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Bücher]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Literatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3891</guid>
		<description><![CDATA[<p><a type=amzn >Rudolf Rengier</a>, (* 1948), seit 1986 Inhaber des Lehrstuhl für Strafrecht und Nebengebiete an der Universität Konstanz, zuvor an &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><a type=amzn >Rudolf Rengier</a>, (* 1948), seit 1986 Inhaber des Lehrstuhl für Strafrecht und Nebengebiete an der Universität Konstanz, zuvor an der Ludwig-Maximilians-Universität München</p>
<p>1. Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Beck Verlag, ISBN 978-3-406-60765-3, Preis 21,90 €<br />
2. Strafrecht Besonderer Teil I &#8211; Vermögensdelikte, 12. Auflage, Beck Verlag, ISBN 978-3-406-61498-9, Preis 19,90 €<br />
3. Strafrecht Besonderer Teil II – Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 11. Auflage, Beck Verlag, ISBN 978-3-406-61497-2, Preis 21,90 €</p>
<p>Die drei Strafrechtsbücher von Rudolf Rengier, Professor für Strafrecht und Nebengebiete an der Uni Konstanz, aus der Reihe „Grundrisse des Rechts“ sind eine sehr gute Empfehlung für Examenskandidaten. Während die Strafrechtsbücher im Besonderen Teil nun bereits mehr als zehn Auflagen alt ist, ist das Buch zum Allgemeinen Teil in der zweiten Auflage erschienen. Ehrlich gesagt kannte ich diese drei Bücher bis jetzt noch nicht, doch auf Empfehlung eines Freundes hin habe ich mir diese Bücher einmal angeschaut.</p>
<p><strong>1. Erscheinungsbild und Aufbau</strong><br />
Die Bücher erscheinen im Din-A5 Format. Positiv hervorzuheben ist die Tatsache, dass durchgängig Fallbeispiele (die meisten aus der Rechtsprechung) an den Anfang jedes Abschnittes gestellt werden, so dass man bei dem jeweiligen Themenkomplex sofort auch den Bezug zum Fall hat. Die Lösungen des Falls mit dem Schwerpunkt auf das jeweilige Problem werden später auch präsentiert. Aufbauschemata werden in Form von Kästen in den Text eingebettet. Ausgehend von den Grundlagen werden dann auch die examensrelevanten Probleme systematisch und im Detail abgearbeitet. Auf Fußnoten wird gänzlich verzichtet, dafür findet man weiterführende Verweise am Ende eines Abschnitts bzw. Kapitels.</p>
<p><strong>2. Inhalt</strong><br />
Inhaltlich wird das gesamte examensrelevante Strafrecht im Allgemeinen und Besonderen Teil abgedeckt, wobei hier auch angemerkt werden muss, dass man mit den drei Büchern auf insgesamt mehr als 1.500 Seiten kommt. Da das Strafrecht „nur“ 1/6 der Klausuren ausmacht, muss da jeder für sich selbst entscheiden, ob man diese drei Bücher wirklich ganz durcharbeiten will oder aber nur punktuell je nach Bedarf die Bücher zur Hand nimmt.</p>
<p>Positiv hervorzuheben ist, dass Rechtsprechung und Schrifttum wirklich auf dem neuesten Stand sind. So findet man auch Hinweise zu ganz aktuellen Falllösungen in den Rechtsprechungszeitschriften, so dass man – bei Bedarf – auch diesen nachgehen kann. Zu den am Anfang jedes neuen Abschnitts vorangestellten Beispielsfällen lässt sich sagen, dass diese sehr bedacht ausgewählt sind und der Leser so die Möglichkeit hat, während des Lesens des „theoretischen“ Teils sich im Kopf schon vorab Gedanken über eine Lösung zu machen. Die Lösungen werden zwar nicht – wie in vielen Skripten – im Gutachtenstil dargestellt, da man vorher jedoch auch Gelegenheit hatte, das Aufbauschema zu dem jeweiligen Paragraphen oder Problemkreis kennen zu lernen, fällt es einem nicht schwer, das Problem an der richtigen Stelle für sich selbst einzuordnen. Zudem wird auch an wichtigen Stellen auf Aspekte der Fallbearbeitung eingegangen.</p>
<p><strong>3. Fazit</strong><br />
Die drei Strafrechtsbücher von Rengier sind meiner Ansicht nach ein kleiner Geheimtip im Strafrecht. Der stringente Aufbau, die zahlreichen Schemata, die gut ausgewählten Fälle und die eingängige Sprache machen diese drei Bücher zu einem ständigen Begleiter bei der Examensvorbereitung im Strafrecht. Auch die zahlreichen Verweise zu aktuellen Falllösungen in den Rechtsprechungszeitschriften sind eine ideale Unterstützung, wenn es darum geht, für die Lerngruppe oder aber für sich selber einen Fall inkl. gutachterlicher Lösung zu einem bestimmten Problemkreis zu finden. Zusammen mit dem <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-joecks-studienkommentar-zum-stgb/" target="_blank">Studienkommentar  StGB von Joecks, der in der 9. Auflage verfügbar ist und zu dem wir auch bereits eine Rezension geschrieben  hatten</a>, ist man mit diesen drei Büchern für das Strafrecht bestens ausgerüstet.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rudolf-rengier-strafrecht-allgemeiner-teil-und-besonderer-teil-i-und-ii-beck-verlag/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: Examen ohne Rep &#8211; Literaturliste</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-examen-ohne-rep-literaturliste/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-examen-ohne-rep-literaturliste/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Nov 2010 15:32:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Examen ohne Rep]]></category>
		<category><![CDATA[Examen ohne Repetitor]]></category>
		<category><![CDATA[Repetitor]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3834</guid>
		<description><![CDATA[<p><em> <strong>Update 02.01.2011</strong>: Die Liste ist wieder online abrufbar!</em></p>
<p>Aufgrund der großen Nachfrage laden wir nunmehr erneut <a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Literatur-Examen-ohne-Rep.pdf" target="_blank">eine Literaturliste </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><em> <strong>Update 02.01.2011</strong>: Die Liste ist wieder online abrufbar!</em></p>
<p>Aufgrund der großen Nachfrage laden wir nunmehr erneut <a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Literatur-Examen-ohne-Rep.pdf" target="_blank">eine Literaturliste von Nicolas</a> hoch. Die Liste beinhaltet die Literatur, die Nicolas für seine Examensvorbereitung ohne Repetitor herangezogen hat.</p>
<p>Es sei in diesem Zusammenhang auch nochmal auf die <a href="http://www.juraexamen.info/category/lerntipps/examensvorbereitung/" target="_blank">Artikel zu diesem Thema hingewiesen</a>.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-examen-ohne-rep-literaturliste/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>9</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Examensrelevant: Wann schläft ein Richter? :-)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/examensrelevant-wann-schlaft-ein-richter-bverwg-5-b-10500/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/examensrelevant-wann-schlaft-ein-richter-bverwg-5-b-10500/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 06:24:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG 5 B 105/00]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Fun]]></category>
		<category><![CDATA[jura witze]]></category>
		<category><![CDATA[Wann schläft ein Richter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3419</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zur der sehr examensrelevanten Frage, wann ein Richter schläft, gibt es ein BVerwG-Urteil vom 13.6.2001 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 B 105/00" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 B 105/00</a>). &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Zur der sehr examensrelevanten Frage, wann ein Richter schläft, gibt es ein BVerwG-Urteil vom 13.6.2001 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 B 105/00" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 B 105/00</a>). <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  Die wichtigen Passagen des Urteils nun kurz zusammengefasst:</p>
<p>Die Beklagtenvertreterin trägt vor: &#8220;Der ehrenamtliche Richter H war unfähig, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und &#8211; wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie &#8220;Hochschrecken&#8221; &#8211; zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat.&#8221; Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat sie auf einen Vermerk des ihr zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendars Bezug genommen, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte und in seinem Vermerk anmerkt, &#8220;dass während nahezu der gesamten Verhandlung der ehrenamtliche Richter einnickte. Er schien der Verhandlung nicht zu folgen&#8221;.</p>
<p>Aus diesen mitgeteilten Beobachtungen, die weder hinsichtlich der Dauer des behaupteten Einnickens bestimmt sind noch sich inhaltlich decken und die vom Klägervertreter der ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, nicht bestätigt werden, lässt sich aber, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte. <strong>Das Schließen der Augen über weite Strecken und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden </strong> (vgl. BVerwG Buchholz 310 <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/138.html" target="_blank">§ 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17</a>; BVerwG, Buchholz 310 <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/133.html" target="_blank">§ 133 VwGO Nr. 63, S. 44</a>; BFH, BFH/NV 1986; 468 und BFH/NV 1999, 1491). Deshalb kann erst dann davon dann ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise &#8220;abwesend&#8221; ist, <strong>wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung</strong> (BVerwG, Buchholz 310 <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/133.html" target="_blank">§ 133 VwGO Nr. 63, S.44</a> und Buchholz 310 §138 Ziff. 1 BVG VwGO Nr. 17; BFH, BFH/NV 1999, 1491). Derartige Beweisanzeichen hat die Beschwerde nicht in ausreichenden Maße vorgetragen. <strong>Ruhiges und tiefes Atmen kann ebenfalls ein Anzeichen geistiger Entspannung oder Konzentration sein, insbesondere dann, wenn es für andere nicht hörbar erfolgt, denn gerade dies kann darauf schließen lassen, dass der Richter den Atmungsvorgang bewusst kontrolliert und nicht schläft.</strong> Auch das „Hochschrecken“ des Richters hat die Beschwerde nicht näher geschildert, vor allem nicht dargelegt, dass er nach dem „Hochschrecken“ einen geistig desorientierten Eindruck gemacht habe. <strong>„Hochschrecken“ allein kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat.</strong></p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/examensrelevant-wann-schlaft-ein-richter-bverwg-5-b-10500/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Leseempfehlungen für Jurastudierende</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/leseempfehlungen-lesetipps-jurastudierende/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/leseempfehlungen-lesetipps-jurastudierende/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 25 Sep 2010 16:22:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Leseempfehlungen Jurastudierende]]></category>
		<category><![CDATA[Lesetipps Jurastudenten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3396</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von <a href="http://www.repetitorium-hofmann.de" target="_blank">Frank Hofmann, Repetitor in Freiburg</a> posten zu können, in dem er einige Leseempfehlungen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von <a href="http://www.repetitorium-hofmann.de" target="_blank">Frank Hofmann, Repetitor in Freiburg</a> posten zu können, in dem er einige Leseempfehlungen speziell für Jurastudierende vorstellt:</p>
<p>&#8220;Es müssen nicht immer nur Lehrbücher sein. Für das Wissen sind sie unabdingbar, aber wie darüber hinaus der eigene Berufsstand und die späteren Mandanten ticken, das lernt man häufig viel besser aus Belletristik und Romanen. Im Folgenden einige Lesetipps speziell für Jurastudierende:</p>
<p><strong>Tom Wolfe, Fegefeuer der Eitelkeiten</strong><br />
New York in den Achtzigern: Sherman McCoy ist ein aufstrebender Broker, bis er eines Abends in der Bronx einen Schwarzen mit seinem Auto anfährt und Fahrerflucht begeht. Als sich der junge, ehrgeizige Staatsanwalt Kramer an seine Fersen heftet, wird der Fall rasch zum Politikum. Verfilmt mit Tom Hanks, Melanie Griffith und Bruce Willis, aber das Buch ist noch besser. Tipp: Auf Englisch lesen („The Bonfire of the Vanities“).</p>
<p><strong>Burkhard Spinnen, Der schwarze Grat</strong><br />
Durch Zufall lernt der Autor Burkhard Spinnen auf einer Hochzeit den Unternehmer Walter Lindenmaier aus Laupheim kennen, der ihn bittet, seine Lebensgeschichte aufzuschreiben. Ein packendes Porträt einer schwäbischen Unternehmerfamilie inklusive aller juristischen Auseinandersetzungen und zugleich ein hervorragender Einblick in die Gedankenwelt des Mittelstandes.</p>
<p><strong>Ferdinand v. Schirach, Verbrechen</strong><br />
Ferdinand von Schirach ist Strafverteidiger in Berlin. In seinen Kurzgeschichten versteht er es perfekt, spektakuläre Fälle spannend zu schildern und sich dabei zugleich mit einem moralischen Urteil zurückzuhalten (und dies dem Leser zu überlassen). Dieses Buch sollte den Stempel „ab 18“ tragen, da die darin geschilderten Fälle teilweise unglaublich brutal sind.</p>
<p><strong>John Grisham, Die Firma</strong><br />
Der junge Anwalt Mitch McDeere wird nach seinem Studium von einer Wirtschaftskanzlei aus dem amerikanischen Süden angeworben. Nur langsam findet er heraus, dass die Kanzlei tief in kriminelle Machenschaften verstrickt ist. Grisham ist selbst Jurist und kennt sich daher bestens aus in der „Denke“ amerikanischer Anwälte. Tipp: Lesen Sie auch hier das Original auf Englisch („The Firm“).</p>
<p><strong>Martin Walser, Finks Krieg</strong><br />
In seinem Roman „Finks Krieg“, dem eine wahre Begebenheit zugrunde liegt, erzählt Martin Walser die Geschichte eines Konflikts um eine Stellenbesetzung in der Hessischen Staatskanzlei. Der Beamte Stefan Fink soll versetzt werden, wehrt sich hiergegen mit allen juristischen Mitteln und steigert sich in einen querulatorischen Wahn hinein. Obwohl Walser von Haus aus nicht Jurist ist, hat er auch den rechtlichen Hintergrund der Auseinandersetzung perfekt recherchiert.</p>
<p><strong>Dietrich Schwanitz, Der Campus</strong><br />
Das Leben des Soziologie-Professors Hanno Hackmann gerät aus den Fugen, als er sich in eine Studentin verliebt und diese ihn einer Vergewaltigung bezichtigt. Schließlich muss sich Hackmann in einem öffentlichen Hearing den Vorwürfen stellen. Der Roman-Erstling des inzwischen verstorbenen Autors und Anglistik-Professors Dietrich Schwanitz („Bildung“) ist eine humorvolle und zugleich bitterböse Satire auf den Universitätsbetrieb.</p>
<p><strong>Ingo Müller, Furchtbare Juristen</strong><br />
Kein Roman und auch kein einfaches Kapitel, und dennoch sollte man als Jurist über die Verwicklungen unseres Berufsstandes im Dritten Reich ein wenig Bescheid wissen. Ingo Müller hat den schockierenden Stoff gut lesbar aufgearbeitet und informiert umfassend über das Wirken von Larenz &amp; Co. in Justiz, Anwalt- und Professorenschaft, aber auch über viele erfreuliche Fälle des Widerstandes.</p>
<p><strong>Herbert Rosendorfer, Ballmanns Leiden</strong><br />
Ein vorsitzender Richter am Landgericht entschließt sich eines Morgens, einfach nicht mehr zum Dienst zu erscheinen. Sämtliche Versuche, ihn zur Wiederaufnahme seiner Pflichten zu bewegen, bleiben vergebens. Der Autor Herbert Rosendorfer war selbst bis zu seiner Pensionierung Richter. Seine Persiflage des Justizbetriebes übertreibt nur geringfügig.&#8221;</p>
<p>Kennt Ihr noch weitere gute Bücher, die ihr empfehlen würdet? Dann bitte einfach als Kommentar posten.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/leseempfehlungen-lesetipps-jurastudierende/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Holzer &#8211; Arbeitsrecht für das Referendariat</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-holzer-arbeitsrecht-fur-das-referendariat/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-holzer-arbeitsrecht-fur-das-referendariat/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Sep 2010 11:59:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Helmut Holzer Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Referendariat Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Literatur Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension Arbeitsrecht Holzer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3338</guid>
		<description><![CDATA[<p><strong>Rezension <em>Holzer</em>, Arbeitsrecht (Referendariat)</strong><em><br />
</em></p>
<p><em><a type=amzn >Helmut Holzer,</a></em> Arbeitsrecht, Beck-Verlag, 9. Auflage 2010, 38,00 €, ISBN-10: 978-3-406-59618-6</p>
<p>Während des Referendariats &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><strong>Rezension <em>Holzer</em>, Arbeitsrecht (Referendariat)</strong><em><br />
</em></p>
<p><em><a type=amzn >Helmut Holzer,</em> Arbeitsrecht</a>, Beck-Verlag, 9. Auflage 2010, 38,00 €, ISBN-10: 978-3-406-59618-6</p>
<p>Während des Referendariats sieht man sich in den Klausuren wie erwartet nicht nur mit prozessualen Besonderheiten konfrontiert, es gilt weiterhin das materielle Recht sicher zu beherrschen. Das Skript von <em>Holzer</em> versucht das Arbeitsrecht entsprechend diesen Anforderungen für das Assessorexamen aufzubereiten. Zusätzlich hält das Skript über 120 Seiten eine sehr umfassende Sammlung mit kleinen Beispielsfällen bereit.</p>
<p><strong>1. Erscheinungsbild und Aufbau</strong></p>
<p>Das Skript präsentiert sich in einem Din-A4 format. So passt zwar einiges an Inhalt auf eine Seite, andererseits ist das Skript angesichts seiner Dicke von 319 Seiten etwas unhandlich. Positiv hervorzuheben ist die Tatsache, dass durchgängig Beispiele und Formulierungshilfen für Anwalts- und Gerichtsklausur in Form von Kästen in den Text eingebettet werden. Ansonsten gibt es zur Optik nichts zu sagen &#8211; wichtig ist jedenfalls, dass die Optik nicht durch unsinnige Fettdrucke oder ähnliches verunstaltet wurde, so dass sich das Skript ohne größere Probleme durchlesen lässt.</p>
<p>Der Aufbau ist sinngemäß entsprechend den Anforderungen beim Assessorexamen so gewählt, dass zunächst die arbeitsprozessrechtlichen Besonderheiten aufgezeigt und anschließend die jeweiligen materiell-rechtlichen Konstellationen erläutert werden.</p>
<p><strong>2. Inhalt</strong></p>
<p>Inhaltlich wird das gesamte examensrelevante  Arbeitsrecht abgedeckt. Hierzu zählen insbesondere Begründung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses, Entgelt(fort)zahlungsansprüche, Leistungsstörungen und natürlich das Kündigungsrecht. Inhaltlich fehlt von den examensrelevanten Themen nichts. Die Stellen, die weniger examensrelevant sind, wurden nur äußerst kurz angeschnitten, sofern es im Kontext passt (etwa Massenentlassungen). Hierzu gilt es zu sagen, dass alle Themenbereiche prägnant beschrieben werden, wobei an geeigneter Stelle Besonderheiten für die Anwalts- oder Gerichtsklausur einfließen. Formulierungsbeispiele sind wie gesagt oftmals in den Text eingegliedert. Zu den Formulierungsbeispielen lässt sich sagen, dass bei den verschiedenen Tenorierungen meist direkt alle möglichen Konstellationen dargelegt werden. Solch längere Beispielpassagen stören den Lesefluss zwar etwas, andererseits sind die Beispiele dafür umfassender.</p>
<p>Sehr schön finde ich, dass die aktuelle Rechtsprechung (soweit mir bekannt) umfassend in dem Werk eingearbeitet ist. So findet sich eine aktuelle Entscheidung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des BAG genauso wie die Klassiker zum Widerruf von Arbeitsverträgen.</p>
<p>Zu den Beispielsfällen lässt sich sagen, dass diese äußerst gut gelungen sind. Der Vorteil besteht hierbei nämlich im Vergleich zu anderen Werken darin, dass die Lösungsvorschläge in Urteils- und Gutachtenform wirklich genau so ausformuliert sind, wie man es in einer Klausur erwarten könnte. Es handelt sich also nicht wie es sonst oftmals der Fall ist, um künstlich verwissenschaftlichte bzw. zu kurze Lösungsskizzen.</p>
<p><strong>3. Sprache</strong></p>
<p>Zur sprachlichen Präsentation lässt sich sagen, dass das Skript sehr knapp gehalten ist. Wissenschaftliche Auseinandersetzungen werden kurz gehalten bzw. es wird mit einem schlagenden Argument auf die herrschende Rechtsprechung verwiesen. Dieser Ansatz geht natürlich fehl, soweit es darum geht, das Arbeitsrecht erstmals kennen zu lernen. Für den Referendar, der die groben Kenntnisse noch halbwegs im Hinterkopf hat, ist diese Präsentationsweise jedoch folgerichtig. Ansonsten ließe sich der Stoff samt Formulierungsbeispielen und prozessrechtlicher Verknüpfung nicht auf knapp 200 Seiten darstellen.</p>
<p><strong>4. Fazit</strong></p>
<p>Das Arbeitsrechtsskript von <em>Holzer</em> ist ein wirklich gelungener Leitfaden, um in kurzer Zeit die prozessualen und materiellrechtlichen Problemstellungen des Arbeitsrechts speziell für das Assessorexamen zu wiederholen bzw. zu vertiefen. Die Übungsfälle sind sehr schön präsentiert, wobei es sich wohl empfiehlt, nicht alle Fälle auf einmal in Lektürenform zu konsumieren, sondern man kann ab und an einen der Fälle kurz selbst durchlösen und sich dann die Skizze anschauen. Einzig der Preis von 38 Euro ist m.E. für ein Werk, das gerade mal 320 Seiten an Inhalt bietet etwas sehr teuer, so dass u.U. ein bis zwei Tage mit dem <em>Holzer</em> im juristischen Seminar für den Anfang auch reichen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-holzer-arbeitsrecht-fur-das-referendariat/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: Vorstellung der neuen Ausgabe 2/2010 der Jura Zeitschrift Lawzone</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/lawzone-jura-zeitschrift/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/lawzone-jura-zeitschrift/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 13:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunktbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Examen Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examen Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gastbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Magazin]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Zeitschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Lawzone]]></category>
		<category><![CDATA[Lawzone Jura Zeitschrift]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3292</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, Euch heute einen Gastbeitrag von Alexander Junkov posten zu können. Alexander studiert Jura an der Johann Wolfgang &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, Euch heute einen Gastbeitrag von Alexander Junkov posten zu können. Alexander studiert Jura an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und ist Chefredakteur der Jura Zeitschrift &#8220;LawZone&#8221; / <a href="http://www.lawzone-online.de" target="_blank">www.lawzone-online.de</a>.</p>
<p>Im Folgenden gibt er einen kurzen Überblick über die neue Ausgabe 2/2010 &#8211; gegliedert nach Relevanz für den staatlichen Teil und für den Schwerpunkt:</p>
<p>Die Zeitschrift LawZone ist nun bereits in der zweiten Auflage dieses Jahres erschienen und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht. Die Beiträge reichen von grobem examensrelevanten Überblick über die Rechtsformen im Gesellschaftsrecht bis zu weiterführenden Themenkomplexen, die hauptsächlich zum Gegenstand des universitären Schwerpunktstudiums im Wirtschaftsrecht gehören.<br />
Weitere Beiträge behandeln zum einen vertieftes Grundlagenwissen im Erbrecht, zum anderen Haftungsfragen bezüglich der Rating-Agenturen.</p>
<p>Die Ausgabe 2/2010 kann <strong><a href="http://www.lawzone-online.de/aktuelle-ausgabe" target="_blank">hier als PDF eingesehen</a></strong> werden.</p>
<p><strong>A. Examensrelevantes Wissen</strong></p>
<p>1. Wahl der richtigen Rechtsform bei der Unternehmensgründung (Peter C. Fischer/Elisabeth Comes)<br />
Der Beitrag soll zwar eine &#8220;Übersicht für angehende Berater&#8221; schaffen, der &#8220;Berater&#8221; kann hier aber getrost der Student in Examensvorbereitung sein. Die Verfasser geben zunächst einen groben Überblick über die wichtigsten Rechtsformen im Gesellschaftsrecht: GmbH, AG, KGaA, SE, GmbH &#038; Co. KG sowie die ausländischen Kapitalgesellschaften wie auch die Vorratsgesellschaften. Die Leitfrage nach der Wahl der richtigen Rechtsform, sollte vor allem der Examenskandidat beantworten können. Dabei geht es darum, die wesentlichen Eigenschaften und Voraussetzungen der Rechtsformen zu erkennen und vergleichend auszuwerten. Wer die HGB-Examensklausur erfolgreich meistern will, kann hier seinen Wissensstand überprüfen oder aber die -lücken feststellen.</p>
<p>Ergänzend gehen die Verfasser auch auf den steuerrechtlichen Aspekt jeder Rechtsform ein. Hat man die richtige Rechtsform gefunden, so sollte auch diese Seite der Medaille untersucht werden. Dies hat natürlich zunächst nur Relevanz für die Praxis.</p>
<p>2. Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament (Verena Lerch)<br />
Wer sich mit examensrelevanter Thematik aus dem Erbrecht beschäftigen möchte, sollte den Beitrag von Verena Lerch heranziehen. Der Beitrag beschäftigt sich mit grundlegenden erbrechtlichen Problemen, die sich bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament ergeben können. Das meist unterschätzte oder vernachlässigte Rechtsgebiet zeigt auch hier deutliche Schwerpunkte.</p>
<p>3. Zivilrechtliche Haftung der Rating-Agenturen gegenüber gerateten Unternehmen (Alexander Junkov)<br />
Der Beitrag setzt sich weniger mit den Ursachen der aktuellen Finanzmarktkrise auseinander, auch nicht ausschließlich mit der Funktionalität und der Rolle der Rating-Agenturen, sondern versucht die Frage nach den Haftungsrisiken der Rating-Agenturen mit wesentlichen (examensrelevanten) zivilrechtlichen Grundlagen zu bewerten. Zwar wird sich eine vergleichbare Problematik nicht im Examen wiederfinden. Was die Staatliche Pflichtfachprüfung aber in jedem Fall zu bieten hat, sind zahlreiche Transferprobleme, die ebenfalls nur mit Grundlagenwissen gelöst werden können.</p>
<p>Der Beitrag setzt sich unter anderem mit dem sog. Rating-Vertrag zwischen Agentur und Unternehmen auseinander: Führt die Qualifikation zu einem Auftragsverhältnis, einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag? Ferner werden Haftungstatbestände nach dem Schuld- und Deliktsrecht behandelt. Ein Beitrag der sich auch für diejenigen lohnt, die kein Interesse am Wirtschaftsrecht haben oder es aufgrund Finanzkrise verloren haben.</p>
<p><strong>B. Schwerpunktstudium</strong></p>
<p>1. Ist Unternehmern für die Erschließung ausländischer Märkte die SPE oder eine nationale Rechtsform zu empfehlen? (Rainer Freudenberg)<br />
Der Titel ist Programm: Der Verfasser beschäftigt sich in seinem Beitrag ausgiebig mit der Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft (SPE). Das Pendant zur nationalen AG wurde dagegen bereits in Ausgabe LawZone 2/2009 behandelt: Die Europäische Aktiengesellschaft/societas europaea (SE). Der Beitrag taucht in die Tiefen des Europäischen Gesellschaftsrechts ein und bietet daher eine ideale Grundlage für das entsprechende Schwerpunktstudium &#8211; Vorbereitend oder für das wissenschaftliche Arbeiten zur SPE. Nichtsdestotrotz kann das Durcharbeiten dieses Beitrags nur empfohlen werden &#8211; das Wissen zum Gesellschaftsrecht wird erweitert, das Gefühl für die Materie wird feinfühliger.</p>
<p>2. Ein Jahr Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (Jan Hermes)<br />
Der Beitrag zur Vorstandsvergütung widmet sich einer Analyse des mittlerweile einjährigen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG). Rückblick, Probleme und Ausblick &#8211; damit versucht der Verfasser die Frage zu klären, ob dem Gesetzgeber eine praxistaugliche Regelung gelungen ist und welche Auswirkungen das VorstAG auf die Unternehmen, deren Vorstände und Aufsichtsräte hat: Ein Beitrag für das Schwerpunktstudium.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/lawzone-jura-zeitschrift/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wochenendlektüre: Der Jurastudent &amp; der Kampf um die Bücher und Plätze</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/der-jurastudent/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/der-jurastudent/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 11 Sep 2010 11:40:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für die ersten Semester]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Fun]]></category>
		<category><![CDATA[jura witze]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3267</guid>
		<description><![CDATA[<p>Bei Jurastudenten hilft während der Hausarbeitszeiten auch das Warten morgens um 7:55 Uhr vor dem Seminar nichts, um an seine &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Bei Jurastudenten hilft während der Hausarbeitszeiten auch das Warten morgens um 7:55 Uhr vor dem Seminar nichts, um an seine Bücher dran zu kommen. Der Grund: Die Bücher sind sowieso versteckt. <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>In dieser Woche werden dieser Eigenart der Jurastudenten und auch den Pausenkönigen, die sich morgens gleich einen der heißbegehrten Plätze sichern, um sich dann für den Rest des Tages nicht mehr blicken zu lassen (sog. Mallorca-Mentalität), in einigen Jura Blogs Festschriften gewidmet.</p>
<p>@ Jurakopf: <a href="http://www.jurakopf.de/der-jurastudent-der-drecksack/" target="_blank">Der Jurastudent – der Drecksack</a></p>
<p>@ Der stille Beobachter: <a href="http://stillerbeobachter.blogspot.com/2010/09/eine-unterart-des-jurastudenten.html" target="_blank">Eine Unterart des Jurastudenten</a></p>
<p>@ Strafrecht Online Blog: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/die-umgewidmete-parkscheibe-oder-kampf-gegen-die-mallorca-mentalitaet">Die Mallorca-Mentalität bei Jurastudenten</a></p>
<p>@ AZOnline: <a href="http://www.azonline.de/aktuelles/muensterland/1387308_Parkscheiben_in_der_Buecherei.html" taget="_blank">Parkscheiben in der Bibliothek</a></p>
<p>Da fragt man sich: <a href="http://www.juraexamen.info/festschrift-fur-prof-dr-jur-dr-hc-mult-chuck-norris-ll-m-surfers-paradise-attorney-at-law/" target="_blank">Was hätte Chuck Norris gemacht?</a></p>
<p>Chuck Norris hat mit alldem überhaupt keine Probleme. Chuck Norris hat seine Hausarbeiten nämlich ohne irgendeine juristische Literatur geschrieben und trotzdem immer zweistellige Noten bekommen. <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/der-jurastudent/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Für alle Referendare oder angehenden Referendare: Beck&#8217;scher Referendarführer 2010/2011</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-rechtsferendariat-referendarfuhrer/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-rechtsferendariat-referendarfuhrer/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 20:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Beck'scher Referendarführer 2010/11]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Referendarliteratur]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps fürs Referendariat]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3251</guid>
		<description><![CDATA[<p>Ein Tipp für alle Referendare oder angehenden Referendare:<br />
<a href="http://www.beck-shop.de/Winkler-Beckscher-Referendarführer-201011/productview.aspx?product=31613" target="_blank"></a></p>
<p><a href="http://www.beck-shop.de/Winkler-Beckscher-Referendarführer-201011/productview.aspx?product=31613" target="_blank">Beck&#8217;scher Referendarführer 2010/11</a> ist nun erschienen.</p>
<p>Man kann den Referendarführer kostenlos bestellen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Ein Tipp für alle Referendare oder angehenden Referendare:<br />
<a href="http://www.beck-shop.de/Winkler-Beckscher-Referendarführer-201011/productview.aspx?product=31613" target="_blank"></a></p>
<p><a href="http://www.beck-shop.de/Winkler-Beckscher-Referendarführer-201011/productview.aspx?product=31613" target="_blank">Beck&#8217;scher Referendarführer 2010/11</a> ist nun erschienen.</p>
<p>Man kann den Referendarführer kostenlos bestellen und sich versandkostenfrei zusenden lassen!</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-rechtsferendariat-referendarfuhrer/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Unireps sind im Kommen!</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/uni-rep-jura-repetitorium/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/uni-rep-jura-repetitorium/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 04 Sep 2010 09:04:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Examen ohne Rep]]></category>
		<category><![CDATA[Examen ohne Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Repetitorium]]></category>
		<category><![CDATA[Uni Rep]]></category>
		<category><![CDATA[Uni Repetitorium Jura]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3195</guid>
		<description><![CDATA[<p>In der letzten Zeit hatten wir bereits in einigen Artikeln von den Streitigkeiten zwischen der Universität Göttingen und einem kommerziellen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>In der letzten Zeit hatten wir bereits in einigen Artikeln von den Streitigkeiten zwischen der Universität Göttingen und einem kommerziellen Jura Repetitorium berichtet. Im Juli hat das OVG Lüneburg in einem Eilverfahren beschlossen, dass der Widerspruch eines kommerziellen Repetitoriums gegen das von der Universität Göttingen erteilte Haus- und Werbeverbot aufschiebende Wirkung habe. Es erscheine zweifelhaft – so das OVG Lüneburg &#8211; ob der erlassene Bescheid der Universität ermessensfehlerfrei sei. Weiteres dazu im Artikel <a href="http://www.juraexamen.info/jura-repetitorium-werbeverbot-an-universitat/" target="_blank">hier</a>.</p>
<p><strong>Unireps rühren kräftig die Werbetrommel</strong><br />
An manchen Unis mag das Jura Unirep bereits jetzt schon ein wesentlicher Bestandteil der Examensvorbereitung der Studenten sein. Doch es scheint, als ob sich derzeit die Fachbereiche einzelner Unis langsam darüber im Klaren werden, dass sie sich mehr für die Ausbildung den Jurastudenten einsetzen müssen. So wurde an der Uni Passau eigens ein Institut für Rechtsdidaktik gegründet. An der Uni Frankfurt wirbt der Studiendekan selbst fleißig für das Uni Repetitorium:</p>
<blockquote><p>„In Hessen gibt es keine Studiengebühren – außer für Jurastudenten! Sie heißen zwar nicht so und kommen auch nicht Ihrer Universität zugute, aber fast alle Studierende unseres Fachbereichs bezahlen sie doch. Sie betragen rund 2.000 € und landen in den Kassen der kommerziellen Repetitoren. Haben Sie Interesse daran, diese 2.000 € zu sparen? Dann kommen Sie zu unserem neuen Examensprogramm.“</p></blockquote>
<p><strong>Uni Rep vs Kommerzielles Jura Repetitorium vs Examen (fast) ohne Rep</strong><br />
In der Tat ist es so, dass wohl mehr als 90 % kommerzielle Jura Repetitorien besuchen und dort viel Geld liegen lassen. Manche bezeichnen es als ein Geschäft mit der Angst der Studenten. Auf der anderen Seite war es wohl bis jetzt so, dass die Alternative „Uni Rep“ in den Augen vieler Examenskandidaten bis jetzt keine wirkliche Alternative war – sei es wegen der mangelnden Motivation der Dozenten oder der schlechten Aufbereitung der Materialien. Da sagen sich dann viele Studenten: „Lieber jetzt Geld bezahlen als später wegen einer schlechten Note kein Geld verdienen.“ Andere wiederum haben die Alternative „Examen ohne Rep“ bzw. „Examen fast ohne Rep“ für sich entdeckt. Jeder muss für sich das Richtige finden, doch es scheint, dass man sich an so manchen Unis in der nächsten Zeit auf jeden Fall einmal das Uni Rep anschauen sollte.</p>
<p><strong>Lesenswerte Artikel zu diesem Thema:</strong></p>
<ul>
<li>Süddeutsche Zeitung: <a href="http://www.sueddeutsche.de/karriere/kommerzielle-repititorien-keine-geschaefte-mehr-mit-der-angst-1.948927" target="_blank">Jurastudium: Keine Geschäfte mehr mit der Angst</a></li>
<li>Erfahrungsbericht: <a href="http://www.juraexamen.info/neuer-leitfaden-zum-examen-ohne-repetitor/" target="_blank">Examen fast ohne Repetitor </a></li>
<li>Examensvorbereitung ohne Repetitor: <a href="http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-examen-ohne-rep-–-ein-zwischenbericht/" target="_blank">Erfahrungsbericht I</a> &amp; <a href="http://www.juraexamen.info/examen-ohne-repetitor-2/" target="_blank">Erfahrungsbericht II</a></li>
<li>Examensvorbereitung mit kommerziellem Rep: <a href="http://www.juraexamen.info/jura-examen-examensvorbereitung/" target="_blank">Erfahrungsbericht</a></li>
</ul>
<p>Viel Erfolg bei <strong>Eurer</strong> Examensvorbereitung!</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/uni-rep-jura-repetitorium/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Vortrag mündliche Prüfung: Schwierigkeiten beim Bilden des Obersatzes :-)</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/vortrag-jura-mundliche-prufung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/vortrag-jura-mundliche-prufung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Aug 2010 15:41:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Examensrelevante Themen Jura]]></category>
		<category><![CDATA[Jura mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Vortrag Jura mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Vortrag Staatsexamen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3140</guid>
		<description><![CDATA[<p>Andrea Klamser schreibt auf Ihrer Seite:</p>
<blockquote><p>Beim Vortragsüben sagen neuerdings einige Kandidaten als Obersatz &#8220;A kann einen Anspruch aus &#8230;.. </p>&#8230;</blockquote>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Andrea Klamser schreibt auf Ihrer Seite:</p>
<blockquote><p>Beim Vortragsüben sagen neuerdings einige Kandidaten als Obersatz &#8220;A kann einen Anspruch aus &#8230;.. haben&#8221;. Assistenten hätten gesagt &#8220;könnte&#8221; sei falscher Konjunktiv. Deutsch für Ausländer I an der Volkshochschule sollten die besuchen. Ich kann Fahrrad fahren ist eine Feststellung. Die Falllösung muss aber mit einer Fragestellung beginnen. A kann einen Anspruch haben, ist keine Fragestellung. Gegen den Folgesatz &#8220;Dann müsste &#8230;.&#8221; haben die dann wiederum nichts einzuwenden. Wäre und hätte ist falsche Konjunktiv. Aber könnte gehört in den Obersatz. Die gleiche Spezies sagt auch so Sachen wie &#8220;Vorträge sind auf 6 &#8211; 7 Minuten konzipiert&#8221;.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.andreaklamser.de/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=39&amp;Itemid=52" target="_blank">Auf ihrer Seite</a> findet Ihr gute Artikel zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung und Zusammenfassungen zu aktuell relevanten Themen für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung, z.B. auch was in den August Examensklausuren lief.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/vortrag-jura-mundliche-prufung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Neuer Leitfaden zum Examen ohne Repetitor</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/neuer-leitfaden-zum-examen-ohne-repetitor/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/neuer-leitfaden-zum-examen-ohne-repetitor/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 09:46:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Examen fast ohne Repetitor]]></category>
		<category><![CDATA[Examen ohne Rep]]></category>
		<category><![CDATA[Examen ohne Repetitor]]></category>
		<category><![CDATA[Examensvorbereitung Erfahrungen]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsexamen]]></category>
		<category><![CDATA[Unirep]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=3122</guid>
		<description><![CDATA[<p><a href="http://sleepinbeast.livejournal.com/" target="_blank">Antonia aus Münster hat kürzlich einen sehr umfassenden und gelungenen Leitfaden zum Thema &#8220;Examen ohne Repetitor&#8221; online gestellt.</a> Da der &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><a href="http://sleepinbeast.livejournal.com/" target="_blank">Antonia aus Münster hat kürzlich einen sehr umfassenden und gelungenen Leitfaden zum Thema &#8220;Examen ohne Repetitor&#8221; online gestellt.</a> Da der Artikel in viele Unterkategorien gegliedert ist, belasse ich es bei einer Verlinkung, anstatt den gesamten Text zusätzlich bei juraexamen.info einzustellen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/neuer-leitfaden-zum-examen-ohne-repetitor/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: “Examensbericht” – Erfahrungsbericht zur Examensvorbereitung und zum 1. Staatsexamen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jura-examen-examensvorbereitung/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/jura-examen-examensvorbereitung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 07:57:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Lerntipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[1. juristisches Staatsexamen]]></category>
		<category><![CDATA[Examen ohne Rep]]></category>
		<category><![CDATA[Gastbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Examen Erfahrungsbericht]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Staatsexamen]]></category>
		<category><![CDATA[jura studieren nrw]]></category>
		<category><![CDATA[Juristische Staatsprüfung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2934</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Fabian Rösner zu seiner Examensvorbereitung und zum 1. Staatsexamen posten zu können.</p>
<p>Hallo &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Fabian Rösner zu seiner Examensvorbereitung und zum 1. Staatsexamen posten zu können.</p>
<p>Hallo liebe Leser auf juraexamen.info,</p>
<p>ich heiße Fabian Rösner und habe von 2003 bis 2008 in Münster studiert. Seit 2009 promoviere ich hier im Gesellschafts- und Stiftungsrecht und steige zu November ins Referendariat ein. Mit der Distanz von fast zwei Jahren habe ich mich an das Abfassen eines „Examensberichts“ gemacht. Die „richtigen“ Empfehlungen für die eigene Vorbereitung gibt es selbstverständlich nicht, aber vielleicht kann der ein oder andere Leser aus meinen Erfahrungen zumindest ein paar Anregungen für die eigene Examensvorbereitung mitnehmen.</p>
<p><strong>I. Vorfrage: Examen mit / ohne /Uni- Rep?</strong><br />
Die erste Frage, die jeder kurz-, mittel- oder langfristige Examensanwärter (in diversen social und career networks mit Beginn der Examensvorbereitung leider viel zu oft schon einmal staatstragend als „cand. iur.“ bezeichnet) für sich beantworten muss, ist die nach dem Besuch eines Repetitoriums. Wie so oft gibt es eine generelle Handlungsempfehlung nicht und Berichte über erfolgreiches „Exorep“ sind auf juraexamen.info bereits nachzulesen.</p>
<p>Deshalb bleibt, statt der Beantwortung der Frage, nur eine Aufstellung der pro- und contra-Kriterien. Erstes Kriterium sollte der – selbst hinreichend kritisch hinterfragte – eigene Leistungsstand sein. Wer schon im Grundstudium Gas gegeben hat und die Examensvorbereitung tatsächlich nur noch zum „repetieren“ des Stoffes benötigt, kann vermutlich eher das Examen ohne Rep wagen als andere Kandidaten. Für mich selbst war die Wahl klar: Ich hatte im Grundstudium gerade die nötigsten credit-points zusammengesammelt , alles darüber hinausgehende verschoben und stattdessen viel anderes gemacht. Deshalb war für mich klar, dass ich einen „Grundkurs“ von den Basics an brauchte. Wer sich in dieser Situation gegen das Rep entscheidet, läuft vermutlich eher Gefahr, sich mangels Überblick über die Masse insgesamt und die einzelnen Materien im speziellen schnell zu verzetteln.</p>
<p>Zweites Kriterium ist die eigene Motivationsfähigkeit. Da würde ich mir tendenziell keine Probleme unterstellen, wer jedoch gelegentlich den berühmten Tritt in den Allerwertesten benötigt, sollte ebenfalls verstärkt über den Besuch eines Reps nachdenken. Andererseits: Ich kenne auch genügend Leute, die meinten sämtlichen Lernverpflichtungen mit dem Besuch von 3 x 3 Rep-Stunden pro Woche nachgekommen zu sein. Auch das ist natürlich nicht Sinn der Sache.</p>
<p>Drittes Kriterium sind sicherlich die Finanzen. Natürlich ist das Rep teuer. Dennoch: Wer sich nach den übrigen Kriterien für ein Rep entscheiden würde, sollte es daran nicht scheitern lassen. Nachvollziehbar ist es, wenn das Geld einfach fehlt. Hier könnte man dennoch über gelegentliche Aushilfsjobs o.ä. nachdenken, mit denen die ca. 150 Euro im Monat durchaus zusammenzubekommen sein sollten (ich habe das ganze Vergnügen über eine Stelle als studentische Hilfskraft finanziert). Wer sich aus weltanschaulichen Überzeugungen („diesen Ausbeutern stecke ich mein Geld nicht in den Hals“) gegen das Rep entscheidet, sollte bedenken, dass sich das leistungsorientierte System des Arbeitsmarktes dafür recht schnell rächen kann und beim Jurastudium Preise für überzeugungsgeleitetes Handeln nicht und insbesondere dann nicht verliehen werden, wenn am Ende das (Examens-)Ergebnis nicht stimmt. Zuzugeben ist selbstverständlich, dass man – egal welches – Repetitorien stets mit einer gewissen kritischen Distanz betrachten und sich bewusst sein sollte, dass bei den Anbietern nicht Altruismus sondern Profit im Vordergrund steht.</p>
<p>Hat man sich generell für den Besuch eines Repetitoriums entschieden, bleibt die Frage „wohin?“. Da ich selbst bei Hemmer war, ist alles Folgende natürlich in besonderem Maße subjektiv. Uni-Rep habe ich für mich deshalb ausgeschlossen, weil man wieder vor dem gleichen Problem wie während des Studiums steht: Mit fähigen und unfähigen, motivierten und unmotivierten Professoren steht und fällt die eigene Examensvorbereitung. Die Professionalisierung schreitet – hier in Münster in besonderem Maße und sei hier auch besonders lobend hervorgehoben – selbstverständlich immer weiter voran, aber das Grundproblem bleibt. Auch die Qualität der kommerziellen Reps mag unterschiedlich sein, ich zähle dort aber auf die Marktgesetze und bin der Meinung, dass sich kein Rep über längere Zeit minder qualifizierte und unmotivierte Dozenten leisten kann. Diese Auslese findet an der Uni nicht in diesem Maße statt.</p>
<p>Bei Alpmann Schmidt hier in Münster war ich nur einmal zum Probehören. Die Unterlagen haben mir anfangs gut gefallen, weil sie meiner Vorstellung von einer Vorbereitung „von Null an“ näher kamen. Es war alles recht leicht verständlich, Meinungen übersichtlich gegliedert, Übersichten mit gefühlten 27 pro- und contra-Argumenten, alles dabei (dazu später mehr). Die Dozenten gefielen mir allerdings nicht. Das ist Geschmacksache und kommt auf den eigenen Typ an. Ich persönlich kann es nicht gut vertragen, wenn abgrundtief unpassende Antworten mit einem „ja, schon nicht schlecht, aber hat jemand vielleicht noch einen Vorschlag, der ein klein wenig treffender ist?“ bedacht werden. Den Samthandschuh mit Vaseline gibt es auch später im Berufsleben nicht und für die Examensvorbereitung ist es – so denke ich – für alle Beteiligten zielführender, wenn zwischen „richtig und falsch“ (ja, ich weiß, es gibt nur vertretbar und nicht so gut vertretbar – aber will man schnell und effizient lernen, muss man manches auch gelegentlich in Schubladen einteilen) klar getrennt wird und nicht 30 Minuten lang bei einer einfachen Frage gemeinsam und wohlmöglich noch mit Gesprächskerze nach der richtigen Antwort gefahndet wird.</p>
<p>Aus diesem Grund habe ich mich hier in Münster für Hemmer entschieden, wobei die Entscheidung nach ca. 5 Minuten Probehören bei Michael „Michi“ Sperl gefallen war. Dieser unterrichtet hier in Münster (und diversen anderen Städten) im Zivilrecht, das zumindest hier in NRW das mit Abstand examenswichtigste Rechtsgebiet ist. Ihn zeichnen insbesondere zwei Qualitäten aus: Er macht klare Ansagen und vermittelt sowohl für den Kurs als auch für den juristischen Inhalt eine Struktur, die ihresgleichen sucht. Ist hier eine Antwort „falsch“, so wird dies auch deutlich gesagt. Natürlich kann man sich persönlich dann Gedanken darüber machen, ob die Antwort nicht vielleicht doch zumindest „vertretbar“ war, aber das ist eine Frage, die man oft zunächst für sich selbst klären sollte, bevor man mit dieser Meinung eine Diskussion des ganzen Kurses einleitet. Damit einher geht natürlich ein gewisser Stil, der von manchen Teilnehmern sicher als „ruppig“ empfunden wird. Darüber sollte man sich vorher klar sein und sich fragen, ob einen das „runterzieht“ , motiviert oder einem bestenfalls egal ist und man das produktive Ergebnis dieser Art von Wissensvermittlung in den Vordergrund stellt. Ich persönlich mache Fehler dann nicht noch einmal, wenn man mir diese besonders deutlich vor Augen führt. Zudem bietet der Zivilrechts-Kurs bei Michael Sperl hier in Münster den Vorteil, dass er unglaublich gut komplizierte Zusammenhänge bis zum gerade noch zulässigen Maß vereinfachen kann. Dadurch treten Zusammenhänge und die dahinter stehenden Wertungen derart deutlich hervor, dass man sich manchmal schon fragt, warum man den entsprechenden Zusammenhang vorher noch nicht begriffen hatte. Auch die Kurse im öffentlichen und Strafrecht bei Hemmer hier in Münster kann ich empfehlen, wenn auch gewisse Schwächen in den Nebengebieten auftreten.</p>
<p>Vielfach hört man, das Niveau bei Hemmer sei hoch, bei Alpmann niedriger. Ich kenne genug Leute, die mit Hemmer ein schwaches und bei Alpmann ein unglaublich starkes Examen gemacht haben. Hier bleibt die Frage: Trotz oder wegen? Ich bewerte Niveau und Herangehensweise beider Repetitorien wie folgt, wobei die Frage hilft, was man im Examen wirklich braucht. Man stelle sich das ganze wie ein Thermometer mit einer Skala von 0 Grad bis 100 Grad vor. Im Examen verlangt wird eine „Zubereitungstemperatur“ zwischen 50 Grad und 70 Grad. Alpmann beginnt den Wohlfühl-Erwärmungsprozess bei etwa 10 Grad. Es geht langsam auf 20 Grad, und schließlich vielleicht bis auf 60 Grad. Es bleibt Luft nach oben, aber bis 50 Grad kann man dann wunderbar auf Examensniveau arbeiten. Hemmer fängt bei 40 Grad an und kocht schnell mal bis auf 70 Grad auf, um im weiteren Verlauf schließlich die gesamte Temperaturskala bis 100 Grad auszunutzen. Was fällt auf? Alpmann legt mehr Wert auf Basics, Hemmer kocht auch in Bereichen, bei denen der Nutzen im Examen marginal ist (es sei denn, man legt von Anfang an Wert darauf, statt 15 gerne 17 Punkte schreiben zu wollen). Was heißt das für die eigene Bewertung? Bei Alpmann muss mir klar sein, dass ich allein mit dieser Vorbereitung noch nicht heiß genug kochen kann. Ich muss also selbst drauflegen. Bei Hemmer muss mir hingegen klar sein, dass selbst im Examen meist nicht so heiß gegessen wie hier gekocht wird. Ich kann die dortige Vorbereitung also als Maßstab nehmen, sollte mich damit aber nicht unter Druck setzen (auch bei mir löste der Flugreisefall als allererster Fall in BGB-AT ein gewisses Unwohlsein aus). Den Hemmer-Spruch „wer auf 4 Punkte lernt, landet leicht bei 3“ fand ich immer ziemlichen Quatsch. Wer sich jedoch vom Niveau her auf 10 oder 11 Punkte vorbereitet, hat gute Chancen auch an einem mäßigen Tag bei 4 oder 5 Punkten zu landen. Dabei muss man allerdings natürlich die erwähnte kritische Distanz in besonderem Maße aufbringen: Bekannte schoben bereits nach 3 Wochen Hemmer Nachtschichten ein, weil sie meinten mit dem Stoff nicht mehr klarzukommen. Das ist natürlich Quatsch. Wer die Messlatte beim Lernen höher anlegt, darf sich natürlich von Misserfolgen nicht so schnell entmutigen lassen. Für die Unterlagen gilt: Die Alpmann-Unterlagen halte ich für die Klausuren teilweise zu untypisch aufbereitet. Nach Durchsicht der Unterlagen im Bau- und Kommunalrecht hätte ich danach keine Klausur schreiben können. Man sieht jedenfalls: Die Wahl des konkreten Reps ist sicher ortsbedingt und typabhängig.</p>
<p><strong>II. Vorbereitungszeit: 1 oder 1,5 Jahre? Abschichten oder nicht?</strong><br />
Vielfach stellt sich die Frage gar nicht, hier in Münster ist sie – wie es in vielen „FFA-Städten“ der Fall sein dürfte – fast die Regel. Soll man sich 1 Jahr oder – wenn mit dem FFA-Freisemester möglich – 1,5 Jahre vorbereiten? Die Regel „was lange währt, wird endlich gut“ gilt hier nicht. Ich persönlich habe mich 1,5 Jahre vorbereitet, was allerdings daran lag, dass anfangs noch diverse andere Dinge parallel liefen. Die „Netto-Vorbereitungszeit“ würde ich auf etwa 12-13 Monate veranschlagen. Der Vorteil von 1,5 Jahren ist allerdings, dass das Rep in der Regel nach einem Jahr vorbei ist und man danach nochmal davon „unbelastet“ alleine an die Sache herangehen kann. Man muss sich aber jedenfalls – ich glaube es ist in einem Beitrag zur Schnelligkeit des Studiums schon angeklungen – klarmachen, dass einem das Vergessen irgendwann einen Strich durch die Rechnung macht. Man sollte meiner Erfahrung nach in mehreren Phasen planen. Eine Phase zum Verständnis des Stoffes mit Anfertigung von Zusammenfassungen (Karteikarten, Skripten, dazu gleich) und dann mehrere (!) Wiederholungsphasen. Diese sollte man im zur Verfügung stehenden Rahmen von Anfang an begrenzen. Beschränkungen auf gewisse Lernmaterialien sind von Vorteil. Jedenfalls sollte man wenn möglich versuchen, den Freischuss mitzunehmen.</p>
<p>Vom Abschichten halte ich persönlich nicht viel. Nach allem was ich mitbekommen habe, sind die Nachteile in anderen Bereichen zu gravierend. So motiviert man auch sein mag – hat man bspw. mit der abgeschichteten Strafrechtsklausur die erste „Hürde“ genommen, tritt erstmal ein gewisser Motivationsabfall ein und die Vorbereitung auf die nächsten Klausuren wird beeinträchtigt. Bis auf Leute mit wirklich eiserner Disziplin kommt hinzu, dass dann oftmals Probeklausuren mit der Ausrede „Ö-Recht schreibe ich nicht mit, ich schreibe ja nächsten Monat erstmal Strafrecht“ umschifft werden und dann in der Gesamtabrechnung das Quorum für die einzelnen Rechtsgebiete deutlich unterboten wird. Kurios finde ich es zudem immer, wenn bekannte „ich-mache-mich-gerne-mal-verrückt-Kandidaten“ vehement für das Abschichten eintreten. Gerade mit solch verfasster Psyche sollte man sich einmal den Genuss von drei kompletten Rechtsgebieten und einer verbleibenden Woche Vorbereitungszeit gönnen. Das Gefühl von „jetzt kann ich auch nicht mehr viel ändern“ kann dann auch etwas sehr Befreiendes haben. Stattdessen widmet sich dieser Typ von Examenskandidat noch am Wochenende vor der (einen einzigen) Strafrechtsklausur den gefühlten 17 Untermeinungen zur actio libera in causa, um schließlich am Montag in der Klausur mit der Prüfung fahrlässiger Sachbeschädigung (allerdings mit exzellenten Ausführungen zu den dogmatischen Grundlagen der Fahrlässigkeitstat) den Prüfer in nur sehr begrenzte Begeisterung zu versetzen.</p>
<p>Ich persönlich war außerdem froh, alles in „einem Abwasch“ erledigt zu haben. Man entwickelt eine unvorstellbar wertvolle Routine und auch eine gewisse Gleichgültigkeit, wenn man in 8 Tagen zu 6 Klausuren antreten darf. Die meisten mir bekannten Examenskandidaten, die in drei Schritten abgeschichtet haben, kamen stattdessen auch drei Mal in das Gefühl eines unglaublich flauen Magens vor der nun wieder „ersten“ Klausur.</p>
<p><strong>III. Vorher klarmachen: Lerntechniken</strong><br />
Unterschätzt habe ich das Thema der Lerntechniken. Auch hier empfiehlt sich: Wer im Training den Elfmeter immer in die Mitte schießt, sollte bei der Examensvorbereitung nicht versuchen in den Winkel zu treffen. Nachdem im Rep wärmstens Karteikarten empfohlen wurden („Mehrstufen-System“), habe ich zunächst auch angefangen, Karteikarten zu schreiben. Für mich persönlich war das aber nichts. Strukturen kann ich mir auf DIN-A-4-Seiten besser skizzieren und mit dem Computer tippe ich um ein vielfaches schneller als ich mit der Hand schreiben kann. Wie schon im Grund- und Schwerpunktstudium habe ich deshalb recht schnell wieder angefangen, Skripte zu schreiben. Dies sollte jeder so halten, wie er es am besten kann. Viel bringt es aber, sich einmal über den eigenen Lerntyp Gedanken zu machen. Wer wie ich zu denjenigen gehört, die irgendwann einfach vor dem geistigen Auge „sehen“, wo dieses oder jenes auf der Seite oder der Karteikarte stand, sollten bei diesen Methoden bleiben. Nicht wenige Leute hören aber offenbar besser als sie sehen. Für diese sind sicher selbst besprochene MP3s (oder altmodisch Kassetten) durchaus eine Option. Ich habe das schließlich mit den (wenigen) Definitionen gemacht, die man trotz allem leider halbwegs auswendig wissen muss.</p>
<p>In den Wiederholungsphasen habe ich meine Skripten immer und immer wieder gelesen (ich konnte es am Ende nicht mehr sehen) und habe teilweise noch Kurzfassungen in Organigramm-Form handschriftlich angefertigt (z.B.: Norm -&gt; verschiedene Tatbestandsmerkmale -&gt; Zuordnung der verschiedenen Streitigkeiten unter den jeweiligen Begriff). Das hilft vor allem dabei, die Streitigkeiten nachher nicht im luftleeren Raum, sondern bei den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen anzusetzen.</p>
<p>Bei meinen Skripten habe ich mich auf wenige „Basisprodukte“ beschränkt. Ich habe dabei die wesentlichen Probleme aus den Hemmer-Fallbüchern (ja, die kleinen, angeblich „für Anfangssemester“) und wo das zu knapp war aus den Hemmer-Skripten zusammengestellt. Nur wenn danach wirklich Lücken blieben, habe ich prägnante Lehrbücher (z.B. Plate, Florian Faust oder Loosschelders fürs Zivilrecht) hinzugezogen. Empfehlen kann ich fürs Ö-Recht zudem Gersdorf (Verwaltungsprozessrecht) und fürs Strafrecht die Klausurenkurse von Wessels/Beulke. Es klingt komisch und vielleicht wenig, aber ich denke das was man vorbereiten kann, hat man mit einem solchen recht übersichtlichen Programm abgedeckt. Ich habe mich immer köstlich amüsiert, wenn Leute mit dem MüKo-BGB oder dem Tröndle/Fischer gelernt haben. Das ist was zum Nachschlagen, aber garantiert nicht zum Lernen.</p>
<p><strong>IV. Lernort und Work-Life-Balance: „Ich war heute wieder 12 Stunden in der Uni“</strong><br />
Typsache ist sicher auch, wo man lernen möchte. Vielen ist das „Wohlfühl-Feeling“ wichtig, wenn sie sich morgens im Jogger und mit dem Pott Kaffee und zwei Marmeladen-Brötchen an den Schreibtisch setzen. Für mich war eine strikte Trennung von Arbeit und Freizeit, auch in räumlicher Hinsicht, wichtig. Wenn ich zu Hause lerne, sind Ablenkungsmöglichkeiten groß und letztlich führt das dazu, dass der Lerntag nach hinten „ausfranst“ („na gut, ich gucke jetzt ein wenig fern und mache dafür nachher etwas länger“). Abends ist man dann meist unzufrieden, weil um 9 immer noch die Sachen auf dem Schreibtisch liegen und man nicht richtig abschalten kann. Außerdem verbindet man so die Atmosphäre zu Hause nicht mit einem „Lerngefühl“ sondern hat hier einen wirklichen Freizeitbereich. Ich bin deshalb in der Regel zwischen 8 und 9 in die Uni-Bib gefahren. Der Vorteil war, dass es der größte Teil des Freundeskreises auch so gemacht hat. Um halb 11 war dann die erste halbe Stunde Kaffeepause, danach wieder Lernzeit bis 1, Mittag bis 2 und dann nochmal bis etwa 5 Uhr mit nachmittäglicher Kaffeepause gelernt. Eine solche recht strikte und vielleicht „bürokratische“ Zeiteinteilung hat mir sehr geholfen, mich in den „Lernzeiten“ wirklich zu konzentrieren und voranzukommen. Ich habe mich dazu auch in einen wenig frequentierten Teil der Bib zurückgezogen. Vielfach wird das Lernen in der Uni als „meet and greet“-Veranstaltung missverstanden. Wer von 8 bis 20 Uhr in der Uni ist, davon aber von halb 9 bis halb 12 frühstücken, von halb 1 bis 3 Mittagessen und von 4 bis halb 7 Kaffeetrinken ist, belügt sich selbst.</p>
<p>Hinsichtlich der Freizeitgestaltung sollte auch klar sein: Die Examensvorbereitung ist ein Marathon. Als ich im Oktober 2006 mit dem Rep anfing und irgendwann Karten für Mario Barth geschenkt bekam (ein Mittwochabend unter der Woche), fragten mich Bekannte ernsthaft, ob ich denn da hingehen wolle – man sei ja nun schließlich im Rep. Es sollte klar sein, dass man die 1 oder 1,5 Jahre ohne entsprechendes Freizeitprogramm nicht durchhält. Wichtig ist es, weiter Abende mit Freunden zu verbringen, durchaus auch mal ein längeres Wochenende „abzuschalten“ und vor allem auch sportlichen Ausgleich zu suchen. Beim sportlichen Ausgleich gilt allerdings: Er gehört zur Freizeit. Bei McFit oder in anderen Studios beeindruckt es niemanden, wenn auf dem Crosstrainer oder auf der Ruderzugmaschine noch schnell ein paar Karteikarten durchgeschaut werden. Ich bin sonst ein hilfsbereiter Mensch, aber als dem Mädel neben mir einmal der Satz Alpmann-VwGO-Karten vom Ergometer fiel, durfte sie die auch schön alleine aufsammeln. Auch ist Rep keine urlaubsfreie Zeit. Ich war zwischendurch immer mal wieder für lange Wochenende Freunde (auch im Ausland) besuchen und war nach dem Rep nochmal richtig schön im Sommerurlaub, bevor ich in die letzte Vorbereitungsphase eingestiegen bin. Mit leerem Akku nützt auch der vollste Kopf nichts.</p>
<p><strong>V. Probeklausuren: Mehr ist mehr</strong><br />
Gilt beim sonstigen Lernen generell eher „weniger ist mehr“, ist dies bei den Probeklausuren nicht so. Man kann hier keine konkreten Zahlen (20, 40, 70 oder vielleicht doch 90?) empfehlen, aber nichts übt den Umgang mit unbekannten Problemen so, wie das Klausurenschreiben. Es ist am Anfang sicherlich frustrierend und macht bis zu einem gewissen Punkt auch nicht sonderlich viel Sinn, insbesondere wenn man bestimmte Rechtsgebiete noch gar nicht (auch nicht im Studium) bearbeitet hat und sie im Rep noch nicht behandelt wurden. Wenn man sich 1,5 Jahre vorbereitet, sollte man aber so ab ca. einem halben Jahr ernsthaft mit dem Klausurenschreiben anfangen. Hier in Münster bietet sich dafür der Uniklausurenkurs an, der inzwischen wieder kostenfrei ist (bzw. über die Studiengebühren finanziert wird). Dort laufen in der Regel alte Examensklausuren, mit denen man einen Eindruck bekommt, was im Examen wirklich verlangt wird. Die Klausuren kommerzieller Anbieter sind dagegen oft darauf ausgelegt, bestimmte Probleme aus dem Kursprogramm abzuprüfen. Das sind oftmals Details, die niemals den Schwerpunkt einer richtigen Examensklausur bilden würden. Nachdem ich mich anfangs recht schwer mit dem Gefühl getan hatte, mit Halbwissen angefertigte Klausuren abzugeben, bin ich in der Endphase dann doch noch recht intensiv in das Klausurenschreiben eingestiegen und bin am Ende auf etwa 70-80 Klausuren gekommen. Soviel müssen es nicht sein, aber ich denke schaden kann es nicht. Ich habe in fast allen (richtigen) Examensklausuren mir völlig unbekannte Konstellationen bekommen und teilweise Normen geprüft, die ich zuvor noch nie gelesen hatte. Ich denke, das ist mir mit der Erfahrung, schon ein paar Mal zunächst ohne jede Ahnung vor Sachverhalten gesessen zu haben, deutlich leichter gefallen.</p>
<p><strong>VI. Die „Endphase“ und die Klausuren selbst</strong><br />
In der letzten Phase vor den Klausuren (3-4 Wochen) sollte man sich notfalls auch selbst belügen. Sicherlich, wenn man ein Rechtsgebiet noch überhaupt nicht bearbeitet hat, sollte man dies schleunigst nachholen. Mehr Sicherheit gibt es aber, in dieser Zeit – neben der Aufarbeitung von aktueller Rechtsprechung – die zuvor angefertigten Lernmaterialien immer und immer wieder zu wiederholen. Das hat zwei Vorteile: Zum einen verschafft man sich selbst eine gewisse Sicherheit und das gute Gefühl, den Stoff „drauf zu haben“, statt sich vor Augen zu führen, was man alles (vermeintlich) nicht kann oder weiß. Zum anderen ist gerade der routinierte Umgang mit den „Basics“ Gold wert. Man sollte sich immer vor Augen führen, dass für eine ordentliche Examensklausur in der Regel kein „Jura am Hochreck“ sondern eine solide Fallbearbeitung verlangt wird. Gerade bei den Nebengebieten kann man so mit solidem Grundlagenwissen sehr ordentliche Punktzahlen erzielen.</p>
<p>Bei den Klausuren selbst sollte man dann die Entspannung in den Vordergrund stellen. In der Regel bringt es recht wenig, am Abend vorher nochmal irgendetwas anzusehen. Wenn man das macht, sollte man sich hier ggf. sogar gezielt Bereiche vornehmen, die zu den eigenen „Lieblingsgebieten“ gehören. Das gibt eine gewisse Sicherheit und ein Gefühl des „gut vorbereitet“-Seins. Die Wahrscheinlichkeit – anders als früher in der Schule – sich zufällig am Abend vorher nochmal den einen oder anderen „Problembereich“ anzugucken, der dann am nächsten Tag „abgefragt“ wird, ist so gering, dass es die Verunsicherung nicht wert ist.</p>
<p>Meine Klausuren haben an einem Montag angefangen. Ich habe das Wochenende vorher komplett frei gemacht und bin Sonntagabend schön mit Freunden etwas Essen und Trinken gegangen. Man sollte sich sicher nicht die „Kante geben“, aber ein Bierchen kann den geruhsamen Schlaf schon fördern. Auch zwischen den Klausuren sollte man nicht mehr allzu viel machen. Zwischen Zivilrecht und Strafrecht war ein Tag Pause, da habe ich mir dann schon nochmal ein paar Sachen angeguckt, aber das dient auch eher der Gewissensberuhigung als dass man noch irgendwelche Dinge „endlich verstehen“ würde.</p>
<p><strong>VII. Vorbereitung auf die mündliche Prüfung und mündliche Prüfung selbst</strong><br />
Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung empfiehlt sich wirklich eine Arbeitsgemeinschaft, sofern man sie bisher nicht hatte. Wir haben das mit 4-5 Personen durchgezogen. Als Material hatten wir zwei „Vortragsbücher“. Das erste (von Pagenkopf/Rosenthal/Rosenthal) kann ich nicht wirklich empfehlen. Ich habe damals eine 15-seitige Fehlerliste an den Autor geschickt und als Dank zwei Exemplare der gleichen Autoren für den Aktenvortrag im zweiten Examen erhalten… Eine Neuauflage des Buches aus dem Boorberg-Verlag ist allerdings bis heute nicht erschienen. Die Mängel waren recht gravierend („der untaugliche Versuch ist nicht strafbar“) und auch vom Stil her sollte man sich so manches dort erwähnte besser verkneifen („ich freue mich, ihnen heute einen besonders spannenden Fall aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts vorstellen zu können“; „ich bedaure, dass meine Redezeit nun schon um ist“). Recht gut waren die kleinen Bücher aus der Beck-Reihe. Dort gibt es für jedes Rechtsgebiet ein Buch mit ca. 10-15 Vorträgen, die vom Niveau und der Falllösungstechnik zu empfehlen sind. Wir haben dann immer zu Beginn der Privat-AG einen Fall für jeden Teilnehmer ausgelost, der dann in der üblichen Vorbereitungszeit vorbereitet wurde. Danach haben wir die Vorträge nacheinander gehalten und bewertet. Auch hier bringt – auch das wurde in anderen Beiträgen schon angesprochen – Schönfärberei wenig. In mühevoller Kleinarbeit haben wir durch ständige Kritik z.B. einer Kommilitonin das „ähm“ abgewöhnt und auch (pingelig!) kleinere fachliche Ungenauigkeiten immer ganz genau angesprochen. Mit „das war schon ganz gut“ ist auch hier keinem geholfen. Beachtet auch hier: Systematik ist alles! In meinem Vortrag (Deliktsrecht) wurde lobend erwähnt, dass ich als einziger Kandidat der Reihe nach richtig und sauber getrennt zwischen den verschiedenen Haftungstypen (Haftung ohne Verschulden / Haftung aus vermutetem Verschulden / Haftung aus nachgewiesenem Verschulden) geprüft hatte. Sowas zeigt, dass man hier Grundlagen begriffen hat und macht mehr Eindruck, als wenn man 7 weitgehend überflüssige Kausalitätstheorien vorstellt, die nachher eh alle zum gleichen Ergebnis führen.</p>
<p>Fachlich sollte man sich an den normalen Prüfungsstoff halten, allerdings etwas mehr in „Frage-Antwort-Form“ übergehen. Dazu kann man entweder wieder eine „Abfrage-AG“ bilden oder – wenn man das wie ich bisher nicht gemacht hat – zum „Karteikarten-Lernen“ übergehen. Ich fand die Hemmer-Shorties sehr gut. Damit wurde man anfangs zwar belächelt, aber auch damit kann man noch Neues Lernen und es ist motivierend, wenn man in kürzerer Zeit mal 100 Karteikarten am Stück „durchhauen“ kann. Muss man sich wie ich im Sommer vorbereiten, sind die Shorties auch eine gute Alternative, nun doch mal die Grenzen zwischen Frei &#8211; und Lernzeit zu verwischen und z.B. am Kanal oder im Freibad wenigstens ein bisschen was fürs Gewissen zu tun.</p>
<p>Empfehlen würde ich zudem, bei einer mündlichen Prüfung zuzuöhren. Die Atmosphäre ist dann bekannt und nicht mehr ungewohnt. Man wird zudem feststellen, dass nichts Übermenschliches verlangt wird und die Prüfer (Ausnahmen bestätigen die Regel) meist wohlwollend sind. Ihr werdet dabei auch folgendes feststellen: Natürlich gilt das viel propagierte „ranquatschen“ – man muss antworten, auch wenn man zunächst vielleicht nicht genau weiß, worauf der Prüfer hinauswill. Allerdings bedeutet „ran“-quatschen auch: Irgendwann muss man beim Thema sein und die Frage beantworten. Nichts nervt Prüfer mehr, als wenn auf eine konkrete Frage dann ewige allgemeine Ausführungen folgen.</p>
<p>Richtig effektiv gestaltet sich die Vorbereitung wohl meist erst dann, wenn man die Protokolle in der Hand hält (hier in NRW 3 Wochen vorher). Diese sollte man auch durchaus ernst nehmen. Ich hatte bspw. Prüfung bei einem Notar, von dem es bisher erst zwei Protokolle gab. Das ist nicht viel, aber man kann auch hieraus Tendenzen erkennen. Er hatte bisher Erbrecht und Grundstücksrecht geprüft, also typische „Notargebiete“. Man sollte sich dann generell mal überlegen, was einem im Zusammenhang mit einem Notar so einfällt und was sich daraus für Fragen ergeben, die allgemein zivilrechtlicher Natur sind (Zweck der Formerfordernisse? Unterschied Beglaubigung / Beurkundung? etc.) und welche Rechtsgebiete so generell wohl in Frage kommen. Auf diesen sollte man dann auch aktuelle Entwicklungen drauf haben. Wie in meiner Prüfung zwei Leute wenig bis keine Ahnung vom Grundschuldrecht haben konnten und auch vom Risikobegrenzungsgesetz (damals aktuell) und den damit einhergehenden Änderungen noch nichts gehört hatten, ist mir unerklärlich. Es gilt hier einfach: Man muss nicht „viel“ machen, aber einfach mal drüber nachdenken was das „richtige“ ist, was man machen kann. Genauso verhielt es sich mit unserem Vorsitzenden: Er war (nebenbei) Vorsteher einer jüdischen Gemeinde und prüfte gerne Religions- und Meinungsfreiheit. Selbstverständlich ist man dann darauf verstärkt vorbereitet und steht nicht (wie wiederum die gleichen zwei Kandidaten)mehr oder weniger völlig auf dem Schlauch, wenn die Frage nach Herrn Lüth und dem Film „Jud Süß“ kommt.</p>
<p>Guckt euch außerdem – auch darauf wurde schon hingewiesen – aktuelle Forschungsprojekte von Profs an, wenn ihr diese als Prüfer habt. Das hat z.B. mein ehemaliger Chef hier in Münster als Standard erwartet und konnte es nicht begreifen, wenn dann auf diesem Gebiet völlige Ahnungslosigkeit herrschte. Er erwartete dann keine vertieften Kenntnisse, sondern einfach nur dass man z.B. mal seinen letzten Aufsatz gelesen hatte.</p>
<p>Ich hoffe, mit meinen Eindrücken aus der Examensvorbereitung an dem ein oder anderen Punkt eine Hilfestellung gegeben zu haben. Es ist ein Erfahrungsbericht, so dass ich hier natürlich auch Geschmacksfragen und persönliche Einschätzungen wiedergebe.</p>
<p>Fragen, Lob und Kritik sind jederzeit willkommen an fabianroesner [at] gmx punkt de.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/jura-examen-examensvorbereitung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>10</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Nützliche Informationen zum Referendariat bei JA-aktuell</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-informationen-ja-aktuell/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-informationen-ja-aktuell/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 15:25:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendar]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendare]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Info]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat NRW]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2826</guid>
		<description><![CDATA[<p>Die JA bietet mittels ihrem Internetauftritt www.JA-aktuell.de <a href="http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/index.htm" target="_blank">einen guten Überblick</a> für alle die, die kurz vor dem Referendariat stehen.</p>
<p>Zudem &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Die JA bietet mittels ihrem Internetauftritt www.JA-aktuell.de <a href="http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/index.htm" target="_blank">einen guten Überblick</a> für alle die, die kurz vor dem Referendariat stehen.</p>
<p>Zudem finden sich auf deren Seite einige sehr brauchbare kostenlose <a href="http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausuren-lernbeitraege.htm" target="_blank">Lernbeiträge </a>für das Referendariat als Pdf-Dateien, die sich m.E. auf jeden Fall lohnen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-informationen-ja-aktuell/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: Rezension &#8211; Hemmer/Wüst/Gold, Klausurtraining Zivilurteile</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-hemmerwustgold-klausurtraining-zivilurteile/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-hemmerwustgold-klausurtraining-zivilurteile/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 06 Jun 2010 15:54:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Referendariat Klausuren]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendare]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Bücher]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Literatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2638</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Philipp</strong> veröffentlichen zu können. Philipp ist momentan Rechtsreferendar.</p>
<p><strong><a type=amzn >Hemmer/Wüst/Gold, Klausurtraining Zivilurteile</a>, 13. </strong>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Philipp</strong> veröffentlichen zu können. Philipp ist momentan Rechtsreferendar.</p>
<p><strong><a type=amzn >Hemmer/Wüst/Gold, Klausurtraining Zivilurteile</a>, 13. Auflage, 04/2009</strong></p>
<p>Für uns normalsterbliche und nicht mit einem „Jura-Gen“ gesegnete Referendare gilt leider, dass die Beherrschung der Theorie nicht ausreicht. Für das alles entscheidende Examen ist mindestens genauso wichtig, die wesentlichen Probleme einer Akte erkennen zu können. Und leider fängt man im Referendariat hier fast wieder bei null an. Noch einmal muss der aus zahlreichen Probeklausuren bestehende Marathon der Examensvorbereitung mit all seinen Tiefschlägen (und zum Glück auch Höhepunkten) angegangen werden. Schon deprimierend&#8230;</p>
<p>Der Klausurenband mit Musterurteilen aus dem zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren von Hemmer ist ein gutes Scharnier zwischen der Bewältigung des theoretischen Stoffs und dem Einstieg in einen Klausurenkurs. Mehr will eine Sammlung von acht Akten gar nicht bieten. Jedoch ist nicht unterschätzen, dass dem frustrierten Referendar so der Übergang von den zeitintensiven und leider nicht nur hilfreichen AGs zur ernsten Examensvorbereitung mit regelmäßigen Probeklausuren einfacher gemacht wird.</p>
<p>Der Klausurenband orientiert sich äußerlich an vom Referendar einzuhaltenden Schemata. So kann der äußere Aufbau einer vergleichbaren Assessorklausur intuitiv erfasst werden. Vor- und nachteilig zugleich ist, dass mit Hilfe von Fußnoten auf die Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern aufmerksam gemacht wird. Der Klausurenband ist überall nutzbar, allerdings wird er hierdurch etwas unübersichtlicher, was gerade für einen Klausurenband mit eher praktischem und nicht wissenschaftlichem Anspruch wie ich meine doch Schade ist.</p>
<p>Für die Musterakten folgen an einigen Stellen noch gesondert kommentierte Musterlösungen im Urteilsstil. Das hat den Vorteil, dass beim Lesen gleich der Urteilsstil verinnerlicht wird. Allerdings ist es manchmal nicht ganz einfach, die Schwerpunkte einer Akte sofort zu sehen, da der Anspruch, eine formal korrekte Lösung zu präsentieren, aus didaktischen Gründen durchgehend ohne Abstriche eingehalten wird &#8211; vgl. hierzu Fußnote 2: <em>„&#8230; ist klarzustellen, dass wir in diesem Skript jeweils in erster Linie darauf geachtet haben, einen didaktischen Rundumschlag zu landen, und die Anforderungen an das Timing einer Klausur zurückgestellt haben; &#8230;“</em> Hier hilft nur die Probeklausur, wie schon vor der Ersten Juristischen Prüfung&#8230;</p>
<p>Inhaltlich werden unterschiedliche materiellrechtliche und prozessrechtliche Konstellationen erfasst. Der Autor war sichtlich bemüht, möglichst viele gängige Gebiete anzusprechen und keine allzu exotischen Themen zu problematisieren. Dennoch liegt es in der Natur der Sache, dass jede Akte immer ganz konkrete Fragestellungen aufwirft und nie geeignet ist, zugleich den gesamten theoretischen Hintergrund zu einem Rechtsgebiet zu verdeutlichen. Auch die an einigen Stellen vorzufindenden Kommentierungen der Musterlösung eignen sich eher zur Vertiefung, denn zur ersten Inaugenscheinnahme.</p>
<p>Es gibt zwei verschiedene Arten, den Klausurenband sinnvoll zu nutzen. Zum einen kann man sich recht anschaulich die gängigen Grundmuster zivilrechtlicher Assessorklausuren aus dem Erkenntnisverfahren erstmalig anschauen, um sich den neuen Schwerpunkten zu nähern. Zum anderen kann man eine Lösung anfertigen und später mit der Musterlösung abgleichen. Was sicher nicht möglich ist, ist eine systematische Aneignung des theoretischen Wissens. Aber wie gesagt, das kann und will ein solcher reiner Klausurenband ja auch gar nicht leisten.</p>
<p>Fazit: Eine gute Ergänzung in der Vorbereitung, auf die man sich stützen, aber natürlich nicht ausschließlich verlassen kann.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-hemmerwustgold-klausurtraining-zivilurteile/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Literatur zum Zivilurteil im Referendariat</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-literatur-zum-zivilurteil-im-referendariat/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/rezension-literatur-zum-zivilurteil-im-referendariat/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 May 2010 11:12:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Literatur Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendare]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Jura]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Skripten]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariatausbildung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2591</guid>
		<description><![CDATA[<p>Da ich seit April 2010 als Rechtsreferendar am LG Bonn tätig bin, möchte ich einen kurzen Überblick über die Literatur &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Da ich seit April 2010 als Rechtsreferendar am LG Bonn tätig bin, möchte ich einen kurzen Überblick über die Literatur zum Zivilurteil geben. Gerade am Anfang wird man regelmäßig von seinem Arbeitsgemeinschaftsleiter dazu gedrängt, ein ganz bestimmtes Werk zu kaufen (in meinem Fall den Anders/Gehle). Sofern man bereits so voreingenommen an den Kauf eines Lehrbuchs herangeht, ist die Chance groß, dass das Lehrbuch die Erwartungen nicht erfüllt.  Ich konnte leider  nicht alle Werke zum Zivilurteil testen &#8211; immerhin jedoch zumindest drei der bekanntesten Werke.</p>
<p>Eins gilt es zu diesen Werken vorab zu sagen: Keines dieser Werke ist allumfassend und ausreichend, um ordentliche Zivilurteile zu schreiben. Die Bücher können nur als Hilfestellung für den Anfang bzw. als Nachschlagewerk dienen. Beim zweiten Examen ist es m.E. deutlich wichtiger, sich möglichst an der Lösung von Fällen zu versuchen, als dicke Bücher auswendig zu lernen.</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Hemmer/Wüst/Gold</em>, Das Zivilurteil</a>, Theorieband, 8. Auflage 03/2010</strong></p>
<p>Der Theorieband zum Zivilurteil geht nach der allseits bekannten Methodik dieser Skriptenreihen auch beim Referendariat äußerst systematisch vor. Die Bestandteile des Urteils werden Schritt für Schritt in eingängiger Sprache erläutert und anschließend die verschiedenen Arten von Urteilen behandelt.</p>
<p>Anzumerken ist, dass der Theorieband &#8220;Das Zivilurteil&#8221; optimalerweise durch den Klausurenband &#8220;Zivilurteilsklausuren&#8221; von Hemmer ergänzt werden soll. Im Theorieband finden sich somit kaum Beispielsfälle und auch wenig Beispielsformulierungen, was für die Anschaulichkeit der Materie nicht zwingend vorteilhaft ist.</p>
<p>M.E. ist diese Herangehensweise jedoch eine nette Idee, da der Theorieband so kaum überfrachtet wirkt. Man kann das Skript innerhalb kürzester Zeit durchlesen und sich so die wichtigsten Aspekte des Zivilurteils ins Gedächnis rufen.Andererseits fehlt es durch diesen Ansatz natürlich an einer vertieften Darstellung verschiedener prozessualer/materiellrechtlicher Konstellationen. Wer hierfür ein Nachschlagewerk sucht, liegt mit dem Hemmer-Skript daneben. Wer sich jedoch sagt, er möchte zunächst die Grundzüge des Zivilurteils erarbeiten und vertieftes Wissen ohnehin nur bei der Fallbearbeitung sammeln, kann mit diesem Skript kaum etwas falsch machen.Dieser Ansatz steht insbesondere im Einklang mit meiner vorab geäußerten These, dass es im Referendariat weniger darum geht, abstraktes Spezialwissen anzuhäufen, sondern eher um die Improvisation im Einzelfall.</p>
<p>Vorteilhaft ist bei dem Skript, dass es ohne weiteres für das gesamte Bundesland Geltung beansprucht, da auf die Besonderheiten in den jeweiligen Bundesländern stets in Fußnoten Bezug genommen wird.</p>
<p><em><strong><a type=amzn >Kaiser/Kaiser/Kaiser</strong></em><strong>, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen</a>, Band I: Technik, Taktik, Formulierungshilfen, 4. Auflage 2010</strong></p>
<p>Das Kaiserskript zum Zivilurteil versteht sich im Gegensatz zu anderen auf dem Markt erhältlichen Werken weniger als Standardwerk, sondern eher als Ergänzung. So wird im Vorwort darauf verwiesen, dass der Leser das zivilprozessuale Standardwissen mit Hilfe der Anleitungsbücher von <em>Knörringer</em> oder <em>Anders/Gehle</em> erfassen solle. Die Besonderheit dieses Buches liegt nach den Autoren darin, dass lediglich die in Examensklausuren am häufigsten vorkommenden Fallkonstellationen dargestellt werden.</p>
<p>Dies ist den Autoren m.E. gut gelungen. Für Rubrum, Tenor und allgemeine Klausurhinweise werden lediglich wenige Seiten verbraucht. Der Fokus des Werks liegt dann ganz auf den Entscheidungsgründen des Zivilurteils, wobei hier eine Vielzahl denkbarer Fälle präsentiert wird. Es werden dem Leser für die jeweiligen Begründungen vollständige Formuliersvorschläge an die Hand gegeben. Sofern man in einem Urteil, dass man für seinen Ausbilder schreibt, eine bestimmte Konstellation hat, lohnt es sich meist auch, zunächst einen Blick in den Formulierungsvorschlag im Kaiser-Skript zu riskieren.</p>
<p>Was das Werk nicht liefert, ist ein vollumfänglicher vertiefter Überblick über alle zivilprozessualen Besonderheiten, die beim Zivilurteil zu beachten sind. Sofern man ein Buch zur Ergänzung sucht, dass mundgerecht besonders relevante Begründungsformeln präsentiert, kann man mit dem Kaiserskript zum Zivilurteil m.E. aber nichts falsch machen.</p>
<p><em><strong><a type=amzn >Anders/Gehle</strong></em><strong>, Das Assessorexamen im Zivilrecht</a>, 9. Auflage 2008</strong></p>
<p>In NRW gilt der <em>Anders/Gehle</em> als das Standardwerk für das Zivilurteil im Assessorexamen. Das insbesondere deshalb, weil im Prinzip alles, was man wissen muss, in diesem Buch steht. Es werden dem Leser sogar vielfach Formulierungshilfen an die Hand gegeben, so dass man meinen könnte, dieses Werk ist den anderen auf jeden Fall vorzuziehen.</p>
<p>Das Problem an diesem Buch ist m.E. allerdings, dass viel zu viel Wert auf die Relationstechnik gelegt und viel zu wenig auf die Besonderheiten in den Entscheidungsgründe beim Zivilurteil abstellt wird. Zudem ist das Buch stellenweise sehr langatmig geschrieben und ist an teilweise nicht auf den aktuellsten Stand der Rechtsprechung gebracht. Oftmals wird inhaltlich auch noch Bezug auf die Examenshausarbeit genommen, obwohl eine solche in NRW nicht mehr geschrieben wird.</p>
<p>Der <em>Anders/Gehle</em> ist natürlich trotz allem kein schlechtes Lehrbuch und erfasst, wie gesagt, eine enorme Bandbreite an Stoff, während die anderen Werke meist einfach zu knapp sind. Wer die o.g. Nachteile also nicht als zu gravierend empfindet, kann sich auch mit diesem Buch (sogar vertieft) die Arbeitstechnik für das Zivilurteil aneignen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Problem beim Assessorexamen besteht darin, dass es m.E. weniger um die Vorbereitung mit Lehrbüchern, als um die Arbeit am praktischen Fall geht, um die Formulierungen für das Urteil in Fleisch und Blut übergehen zu lassen. Nichtsdestotrotz ist ergänzende Literatur äußerst hilfreich und gerade zu Beginn auch notwendig, um sich zunächst abstrakt das erforderliche Wissen anzueignen. Da die Lehrbücher für das Zivilurteil bei Leibe alle nicht perfekt sind, sollte man sich bei der Auswahl des Lehrwerks  deshalb nicht unreflektiert für den Kauf entscheiden, sondern zunächst überlegen, welchen Zweck das Lehrbuch erfüllen soll.</p>
<p>In diesem Kontext wäre es der Vollständigkeit halber natürlich schön, wenn in den Kommentaren noch Anmerkungen zu den Alpmann-Skripten und zu dem Werk von <em>Knörringer</em> gemacht werden könnten.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/rezension-literatur-zum-zivilurteil-im-referendariat/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>11</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: Rezension zu Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zu-looschelders-schuldrecht-allgemeiner-teil/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zu-looschelders-schuldrecht-allgemeiner-teil/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 05:41:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Looschelders Schuldrecht AT]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension Jura Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension Juristische Literatur]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension Looschelders]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2509</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Nicolas </strong>veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, heute einen <strong>Gastbeitrag von Nicolas </strong>veröffentlichen zu können. Nicolas studiert momentan an der Uni Bonn und bereitet sich ohne Repetitor auf das Examen vor.</p>
<p><strong>Rezension <em><a type=amzn >Looschelders</em>, Schuldrecht AT</a></strong></p>
<p><em>Dirk Looschelders</em>, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Heymanns-Verlag, 7. Auflage (August 2009), 25,90 €, ISBN-10: 3452271382</p>
<p>Im Rahmen meiner Examensvorbereitung ohne Repetitorium war es für mich besonders wichtig, auf die richtige Literatur zurückgreifen zu können. Gerade im Schuldrecht bietet sich dabei eine besondere Fülle an Ausbildungsliteratur, die die Materie mal in knapperer, mal in vollumfänglicher Form aufbereitet und abhandelt. Nicht zuletzt stellt das Schuldrecht aufgrund seiner Bedeutung ein absolutes Kerngebiet des Examensstoffs dar und ist deshalb immer wieder beliebter Prüfungsgegenstand. Für den Allgemeinen Teil des Schuldrechts gilt das Lehrbuch von Dirk <em>Looschelders</em> unter Studenten als Tip, den besonderen Anforderungen dieses Themengebietes gerecht zu werden.</p>
<p><strong>1. Erscheinungsbild und Aufbau</strong></p>
<p>Jeder Student der Rechtswissenschaft wird mindestens einmal in seinem Jura-Leben ein Werk der Lehrbuchreihe Academia Iuris in den Händen gehalten oder damit gearbeitet haben: Schnörkelloses, klares Auftreten, übersichtliches Schriftbild, dezenter Einsatz von „Info-Kästen“ und längere, zusammenhängende Textpassagen. Der Aufbau richtet sich im Wesentlichen systematisch nach den einzelnen „Stationen“, die ein Schuldverhältnis durchlaufen kann (Entstehung, Inhalt, Beendigung, Leistungsstörungen) und ist damit schon beim ersten Lesen des Inhaltsverzeichnisses leicht verständlich und in seiner Struktur nachvollziehbar. Überschriften, Unterüberschriften und Gliederungspunkte sind sparsam gesetzt und quälen den Leser nicht mit unnötigen Verschachtelungen, die ihn nur noch mehr über das übliche Maß hinaus verwirren würden. Auf den letzten Seiten glänzt das Werk ferner mit einem umfassenden Paragraphen-Register, einem Sachverzeichnis, sowie einem ausführlichen Entscheidungsverzeichnis. Darüber hinaus wird im Anhang auf die Fallbearbeitung im Leistungsstörungsrecht anhand kleiner Fallbeispiele mit ausformulieren Lösungsvorschlägen eingegangen. Praktisch und hilfreich!</p>
<p><strong>2. Inhalt</strong></p>
<p>Inhaltlich wird das gesamte examensrelevante allgemeine Schuldrecht abgedeckt. Nach Einführung in die das Schuldverhältnis an sich betreffenden Grundlagen (Begriff, Pflichten, Grenzen), wendet sich der Autor den rechtlichen Umständen zu, die ein Schuldverhältnis entstehen lassen, inhaltlich prägen oder dessen Beendigung herbeiführen. Das Recht über die Störungen im Schuldverhältnis bildet dabei – erwartungsgemäß – den größten Anteil und erfährt eine sehr detailreiche Auseinandersetzung, welches in Anbetracht der Wichtigkeit für das Examen und darüber hinaus mehr als gerechtfertigt ist.</p>
<p>Hierbei werden – leicht verständlich – die allgemeinen Regeln vorangestellt und die darauf aufbauenden Tatbestände sukzessive entwickelt und in Beziehung gesetzt. An solchen Stellen, wo entsprechender Erklärungsbedarf besteht, finden sich anschauliche Beispiele, die meistens Entscheidungen höchstrichterlicher Rechtsprechung nachgebildet sind und die jeweilige Problematik „auf den Punkt“ bringen.  Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang die gute Seitengestaltung, die die jeweiligen vertiefenden Beispielfälle sofort kenntlich macht, sodass diese &#8211; für einen leichteren Einstieg oder einer schnellen Wiederholung – auch einmal „übersprungen“ werden können.</p>
<p>Untypisch für ein Lehrbuch und daher erwähnenswert sind die zahlreichen und als solche bezeichneten, instruktiven Hinweise zur Klausurbearbeitung: Auch hier bemüht sich der Autor um eine kontextbezogene Vermittlung des materiellen Rechts ohne sich in allzu ausufernden Erklärungen zur Gutachtenerstellung zu verlieren.</p>
<p><strong>3. Sprache</strong></p>
<p>Eine der große Stärken dieses Lehrbuchs ist wohl die klare und zielgerichtete Sprache, derer sich der Autor durchweg bedient. Dort, wo andere Lehrbücher und Skripten durch umständliche Formulierungen und betont komplexen Satzbau eher Stirnrunzeln erzeugen, wird hier ein Mittelweg beschritten, der sowohl fachlich angemessen, als auch inhaltlich überzeugend die verschiedenen Themenbereiche nicht nur Examenskandidaten verständlich macht. Gerade wem die in manchen Lehrmaterialien übliche direkte „Ansprache“ des Lesers in Form von wohlmeinenden „methodischen“ Hinweisen missfällt, wird den nüchternen und sachbezogenen Stil des Autors schnell zu schätzen wissen.</p>
<p><strong>4. Fazit</strong></p>
<p>Zusammen mit Titel „Schuldrecht Besonderer Teil“ aus derselben Lehrbuchreihe erhält der Student eine umfassende und für das erste Staatsexamen ausreichende Vorbereitung auf ein Rechtsgebiet, dessen Beherrschung wohl zu den Grundvoraussetzungen eines guten Examens zählt. Insbesondere die sehr gute sprachliche Darstellung und das übersichtliche Erscheinungsbild ermöglichen eine systematische und lernorientierte Auseinandersetzung mit allen wichtigen Themenbereichen des allgemeinen Schuldrechts. Die praxisorientierten „Tips“ gehen dabei über das Standardrepertoire eines Lehrbuchs hinaus.</p>
<p>Mit 25 Euro Anschaffungskosten liegt das Werk im mittleren Preisbereich, ist aber angesichts des durchweg positiven Eindrucks eine echte Kaufempfehlung.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-rezension-zu-looschelders-schuldrecht-allgemeiner-teil/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>9</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rezension: Engländer &#8211; Examens-Repetitorium Strafprozessrecht</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/englander-examensrepetitorium-strafprozessrecht/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/englander-examensrepetitorium-strafprozessrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 30 Mar 2010 17:24:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Examen Strafprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Examen Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO Frage Examen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Examensvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrechtverfahrensrecht Examen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2419</guid>
		<description><![CDATA[<p>Armin <a type=amzn >Engländer, Examens-Repetitorium Strafprozessrecht</a>, 4. Aufl. 2009 C.F.Müller, Heidelberg, 109 Seiten, € 14,50, ISBN 978-3-8114-9721-4</p>
<p>Das „Examens-Repetitorium zum Strafprozessrecht“ &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Armin <a type=amzn >Engländer, Examens-Repetitorium Strafprozessrecht</a>, 4. Aufl. 2009 C.F.Müller, Heidelberg, 109 Seiten, € 14,50, ISBN 978-3-8114-9721-4</p>
<p>Das „Examens-Repetitorium zum Strafprozessrecht“ aus der Unirep Jura Reihe richtet sich an Jurastudenten, die sich das strafprozessuale Kernwissen für die StPO-Frage in der Examensklausur im Strafrecht und die mündliche Prüfung im 1. juristischen Staatsexamen aneignen wollen.</p>
<p><strong>Inhalt</strong><br />
Nach einer kurzen Darstellung der Ziele, Quellen und Gang des Strafverfahrens, der Prozessvoraussetzungen und der Prozessmaximen wird in kompakter und strukturierter Form auf die examensrelevanten Probleme des Strafverfahrens eingegangen. In etwas mehr als 100 Seiten wird die Theorie durch Schaubilder und Übersichten sehr gut unterstützt. Anhand der Fälle und Lösungen, die auf höchstrichterlichen Entscheidungen basieren, aber gleichzeitig auch noch die Auffassungen des Schrifttums enthalten, kann man die Theorie direkt im Anschluss an die jeweiligen Themenkomplexe am Fall üben. Die Wiederholungsfragen am Ende ermöglichen eine zusätzliche Überprüfung des Lernerfolges.</p>
<p><strong>Würdigung</strong><br />
Im Strafprozessrecht neigt man dazu, auf Lücke zu setzen, da am Ende ja doch nur eine verfahrensrechtliche Frage im Rahmen der Strafrechts Examensklausur gestellt wird. Da möchte man lieber die Lücken in „wichtigeren“ Rechtsgebieten schließen. </p>
<p>Positiv hervorzuheben ist, dass sich das Buch im Vergleich zu den klassischen StPO-Lehrbüchern wirklich auf die examensrelevanten Schwerpunkte im Strafverfahrensrecht beschränkt. Die Kombination von Theorie in Form von Übersichten, Schaubildern und Fällen, die an zentrale höchstrichterliche Entscheidungen angelehnt sind, hilft dem Examenskandidaten, sich durch dieses oftmals doch unbekannte und unbeliebte Rechtsgebiet zügig durchzuarbeiten. Dieses Buch eignet sich dank seiner kompakten und übersichtlichen Form sehr gut für die Vorbereitung des StPO-Teils im 1. Staatsexamen.</p>
<!-- google_ad_section_end -->]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.juraexamen.info/englander-examensrepetitorium-strafprozessrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag: Das Referendariat &#8211; ein persönliches Fazit</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-ein-personliches-fazit-tipps/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-ein-personliches-fazit-tipps/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Feb 2010 14:00:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Gastbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Referendariat Vorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendare]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Strafstation]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Zivilstation]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=2334</guid>
		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, Euch heute einen Erfahrungsbericht von Dr. Arne Kießling über sein Referendariat posten zu können. Wir hoffen, dass &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, Euch heute einen Erfahrungsbericht von Dr. Arne Kießling über sein Referendariat posten zu können. Wir hoffen, dass Ihr einige wertvolle Tipps für Euer Referendariat mitnehmen könnt.</p>
<p>Hallo liebe Kollegen,</p>
<p>mein Name ist Arne Kießling, ich habe in Münster studiert und in Düsseldorf nach dem ersten Staatsexamen promoviert. Danach bin ich zum Oberlandesgericht Düsseldorf gewechselt und dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen worden. Dieser Beitrag ist in der vorletzten Woche meiner Wahlstation fertiggestellt worden, als ich schon meine Vornoten hatte und &#8220;nur&#8221; noch die mündliche Prüfung mich vom Berufseinstieg trennte.</p>
<p>Ich habe diesen Bericht aus zwei Gründen gerne geschrieben: Zum ersten soll dieser Beitrag ein bißchen helfen, vielleicht ungeklärte Fragen und Unsicherheiten im Hinblick auf das Referendariat zu klären. Zum anderen würde ich gerne ein Bewusstsein dafür wecken, dass das Referendariat trotz aller Hürden eine tolle Zeit werden kann, wenn man sorgfältig plant und sich um gute Stationen kümmert. Der Beitrag ist chronologisch aufgebaut und orientiert sich direkt am Ablauf des Referendariats in Nordrhein-Westfalen.</p>
<p>Vorab möchte ich sagen, dass meine Schilderung hier auf ganz persönlichen Erfahrungen beruht und meine persönliche Meinung wiedergibt. Auch gibt es Unterschiede zu den Justizausbildungsordnungen (JAOen) anderer Bundesländer geben, ich selbst kann nur die Situation in Nordrhein-Westfalen beschreiben.</p>
<p><strong>Vorbereitung</strong></p>
<p>Die Arbeit für das Referendariat geht schon einige Monate vor dem offiziellen „Dienstantritt“ los. So bieten die verschiedenen Oberlandesgerichte in NRW Formblätter an, um sich bei dem jeweiligen OLG zu bewerben. Das Ausfüllen ist manchmal etwas mühsam, aber im Großen und Ganzen selbsterklärend. Letzte Hilfe bieten auch immer die Referendariatsbüros bei den OLGs, die auch im Fall des OLG Düsseldorf – wie man hört offenbar eine positive Ausnahme – sehr hilfsbereit und freundlich sind. Hat man sich also einmal einen OLG-Bezirk ausgewählt (man kann sich aber „inoffiziell“ bei mehreren OLGs bewerben), kann man auf den Formblättern außerdem noch angeben, welchem Landgericht man zugeteilt werden möchte. Regelmäßig gibt es Favoriten (so z.B. beim OLG-Bezirk Düsseldorf das LG Düsseldorf) oder weniger bevorzugte Orte (z.B. das LG Kleve, was aber wohl allein an der räumlichen Distanz zu größeren Städten liegt). In welcher Weise die OLGs die Referendare den Landgerichten zuteilen, ist wohl immer noch ein Geheimnis. Es gibt zwar verschiedene Gerüchte dazu, aber bestätigt ist nichts. Gute Chancen hat man aber, wenn man bereits einen Wohnsitz in dem gewünschten Landgerichtsbezirk hat und bestenfalls noch eine gute Note im Ersten Staatsexamen.</p>
<p>Unbedingt sollte man sich aber – und das gilt für den gesamten Rest des Referendariats – frühzeitig bewerben und sich ausreichend informieren. So gibt es beispielsweise bestimmte Monate, in denen die OLGs keine Referendare an bestimmte Landgerichte zuweisen. Die entsprechende Liste gibt es auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Ich selber habe mich knapp acht Monate vor dem geplanten Beginn meines Referendariats beworben. Ich bin mir bewusst, dass so eine frühzeitige Planung nur dann möglich ist, wenn man nach dem Ersten Staatsexamen einen zeitlichen Spielraum hat, sei es durch eine Promotion oder einen LL.M.-Studiengang. Dennoch gilt: je früher, desto besser, insbesondere, um nicht auf die Nachrückerliste und dann gegebenenfalls an den unbeliebtesten Ort des Bezirks (erwähnte ich Kleve?) zu kommen.</p>
<p>Auch wenn man viel darüber hört, empfehle ich, sich nicht fachlich auf das Referendariat vorzubereiten. Die Zeit wird noch stressig genug, eine Wiederholung von forderungsentkleideter Hypothek oder dem Erlaubnistatbestandsirrtum bringt nichts. Auch das Durcharbeiten verschiedener Bücher zum Referendariat ist meines Erachtens überflüssig.</p>
<p>Wenn man dann einmal die Zusage „seines“ Oberlandesgerichts mit der Zuteilung zu einem bestimmten LG hat, kann es weitergehen. Nun stellt sich nämlich meines Erachtens die von vielen Referendaren zu selten gestellte Frage, wo man mit dem Referendariat (außer natürlich zum Zweiten Staatsexamen) eigentlich hin will: Hat man schon einen festen Berufswunsch (Richter, Staatsanwalt, öffentlicher Dienst, Einzelanwalt oder Anwalt in einer Großkanzlei), kann man sein Referendariat bereits frühzeitig danach ausrichten. Gleiches gilt, wenn man noch nicht genau weiß, was man machen möchte, aber ein bestimmtes Rechtsgebiet verfolgen will. Ich halte es für äußerst wichtig, frühzeitig Ziele für sich zu formulieren und diese zu verfolgen, um beispielsweise Spezialisierungen erkennen zu lassen. Wenn man noch gar keine Vorstellung von dem hat, was man eigentlich machen will, kann man umgekehrt das Referendariat sehr breit streuen, um möglichst viele Erfahrungen zu machen.</p>
<p>Hat man aber etwa schon eine Vorstellung, kann man bereits vor Beginn des Referendariats aktiv werden: Die erste Station ist die sog. Gerichtsstation. Will man später also z.B. ein bestimmtes Rechtsgebiet beackern, kann man dies schon bei Gericht tun: Viele Landgerichte haben Kammern mit Spezialzuständigkeiten, so z.B. die Kammer für Handelssachen für Handels- und Gesellschaftsrecht, Patentkammern für das Recht des geistigen Eigentums usw. Will man z.B. aber später als Einzelanwalt tätig sein, bietet sich immer eine Station bei einem Amtsgericht an, da dort regelmäßig Miet-, Verkehrsunfall und Kaufrecht verhandelt werden. Eine gezielte Bewerbung beim OLG wird immer gerne gesehen und – soweit ich weiß – eigentlich immer berücksichtigt. Ich habe nach Erhalt meiner Zuteilung zum LG Düsseldorf mich bei der Kammer für Handelssachen beworben und diese Entscheidung nie bereut. Insgesamt lässt sich sagen, dass man bei den Amtsgerichten eher examensrelevante Aufgaben hat, weil man deutlich mehr Urteile und Relationsgutachten schreibt als bei den LGs. Insgesamt spricht aber auch nichts dagegen, einfach den Zufall entscheiden zu lassen und gar keine Bewerbung vorzunehmen. Viele Leute haben dadurch Gefallen an Rechtsgebieten gefunden, bei denen sie es vor der Station kaum für möglich gehalten hätten.</p>
<p><strong>Erste Station – Zivilstation</strong><br />
Die Zivilstation beginnt allerdings nicht mit richterlichen Aufgaben. Vielmehr gibt es zunächst einen Einführungsmonat. In diesen ersten vier Wochen des Referendariats finden wochentags Unterrichtseinheiten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft (AG) statt, die bis zum Ende des Referendariats zu
