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	<title>Juraexamen.info &#187; Referendariat</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>BGH: Kein Verweis auf elektronische Medien im Tatbestand des Strafurteils</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 16:15:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat gestern eine für Referendare ausgesprochen wichtige Entscheidung zur StPO auf <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html">www.bundesgerichtshof.de</a> veröffentlich (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 332/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - 2 StR 332/11">2 </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat gestern eine für Referendare ausgesprochen wichtige Entscheidung zur StPO auf <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Home/home_node.html">www.bundesgerichtshof.de</a> veröffentlich (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 332/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - 2 StR 332/11">2 StR 332/11</a>). Danach kann im Tatbestand des Strafurteils nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO</a> auf elektronische Speichermedien verwiesen werden. Diese seien keine &#8220;Abbildungen&#8221; i.S.d. Tatbestandes (Rn. 14 ff.):</p>
<blockquote><p>&#8230; Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung „wegen der weiteren Einzelheiten … der Videoaufzeichnung … auf die bei den Akten befindliche CD-ROM“. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> (vgl. auch OLG Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 89" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 22.09.2009 - 1 Ss 74/09">NStZ-RR 2010, 89</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2005, 635" target="_blank" title="DAR 2005, 635 (2 zugeordnete Entscheidungen)">DAR 2005, 635</a>; OLG Schleswig SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 520" target="_blank" title="OLG Dresden, 25.05.2009 - Ss OWi 83/09">NZV 2009, 520</a>; OLG Zweibrücken VRS 102, 102 f.; KG VRS 114, 34; OLG Bamberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 469" target="_blank" title="OLG Bamberg, 21.04.2008 - 2 Ss OWi 499/08">NZV 2008, 469</a>). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden.<br />
Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 9; Fischer StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachbe-deutung als „bildliches Darstellen“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. Duden – Das Syno-nymwörterbuch – 5. Aufl. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Viel-zahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">§ 11 Abs. 3 StGB</a>, der bereits den Begriff der „Abbildungen“ ent-hielt, durch Art. 4 Nr. 1 luKDG um den Begriff des „Datenspeichers“ erweitert hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften">§ 184 StGB</a> &#8211; grundsätzlich auch Filme umfasst sieht (Fischer aaO), setzt eine Bezugnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddatei-en nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen.<br />
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" title="&sect; 267 StPO">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a> eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in „einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form“ (BT-Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speicherme-dien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Ur-teilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei ei-nem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 355/11" target="_blank" title="BGH, 14.09.2011 - 5 StR 355/11">5 StR 355/11</a>). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, welche die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingrenzen.<br />
Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen ergebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehal-tes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteilsfremd.</p></blockquote>
<p>Solch ein Fehler lässt sich leicht und unauffällig in einen Sachverhalt einbauen, er eignet sich damit hervorragend für eine Revisionsklausur. Dabei ist &#8211; der vorliegende Fall zeigt dies sehr deutlich &#8211; besonderes Augenmerk auf das &#8220;Beruhen&#8221; zu richten, da es sich &#8220;nur&#8221; um einen relativen Revisionsgrund (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/337.html" target="_blank" title="&sect; 337 StPO">§ 337 StPO</a>) handelt. Das Urteil ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Abschlussverfügung und Anklageschrift  in der staatsanwaltschaftlichen Assessorklausur</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/abschlussverfugung-und-anklageschrift-in-der-staatsanwaltschaftlichen-assessorklausur/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 16:09:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fallbearbeitung und Methodik]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Wir bedanken uns ganz herzlich bei <strong><a href="http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=898">Dr. <em>Klaus Olschewski</em></a></strong>, der uns freundlicherweise einen Gastbeitrag zur Staatsanwaltsklausur im 2. Staatsexamen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir bedanken uns ganz herzlich bei <strong><a href="http://www.jura.uni-bonn.de/index.php?id=898">Dr. <em>Klaus Olschewski</em></a></strong>, der uns freundlicherweise einen Gastbeitrag zur Staatsanwaltsklausur im 2. Staatsexamen nebst Formularen zur Veröffentlichung überlassen hat.  Die Formulare finden sich im Beitrag an der jeweils relevanten Stelle zum downloaden und ausdrucken (PDF-Format). <strong></strong></p>
<p><strong>Achtung:</strong> Der Aufbau von Anklageschrift und Abschlussverfügung kann von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk erheblich variieren! Der Beitrag bezieht sich auf den Bezirk des OLG Köln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>A. Einleitung</strong></p>
<p><strong></strong> Teil der Prüfungsleistung im Rahmen der staatsanwaltlichen Aufgabenstellung im Assessorexamen ist die Fertigung einer praktischen Entscheidung. Dies wird i.d.R. auf den Entwurf einer Anklageschrift mit der dazugehörigen Abschlussverfügung hinauslaufen. Frühzeitig sollte der Examenskandidat daher Zeit bei der Examensvorbereitung dafür aufwenden, sich mit den entsprechenden „Formalitäten“ vertraut zu machen, steht ihm außerhalb von Bayern doch gerade kein Formularbuch in der Klausur zur Verfügung. Man sollte meinen, dass es nicht schwer fallen sollte, in der Ausbildungsliteratur entsprechende Hinweise zu finden. Tatsächlich gibt es mehr als genug Literatur, die hier ansetzt. Nach meinem Geschmack sind die dort zu lesenden Ausführungen jedoch vielfach zu umfangreich geraten und beschränken sich i.d.R. gerade nicht darauf, das für die Klausur notwendige Wissen zu vermitteln. Ihre Lektüre erfordert im Einzelfall zusätzliche Zeit, muss das klausurrelevante von dem für die Stationsarbeit notwendige Wissen erst noch abgegrenzt werden. Ohne vertiefte Klausurpraxis ist dies kaum zu leisten! Festzuhalten ist m.E. außerdem: Der Referendar braucht nicht die staatsanwaltliche Verfügungstechnik in all ihren Einzelheiten verstanden zu haben, um eine erfolgreiche Staatsanwaltsklausur zu fertigen. Handelt es sich bei der Klausuraufgabe um den „Standardfall“, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung Anklage zu erheben ist, reicht es schlichtweg aus, mit dieser Konstellation sicher umgehen zu können; dies heißt insbesondere, in der Klausursituation die entsprechenden Formulare zu beherrschen und im Rahmen des prozessualen Gutachtens darlegen zu können, warum man zu dieser praktischen Entscheidung gelangt ist. Ansonsten gilt nach meiner Auffassung: Mut zur Lücke, um Zeit zur Wiederholung des materiellen Rechts zu gewinnen!</p>
<p>Für die erfolgreiche Bewältigung des praktischen Teils der staatsanwaltlichen Aufgabenstellung im Assessorexamen habe ich mich nach Durchsicht einiger Ausbildungsbücher letztendlich dazu entschieden, mir ein „eigenes“ Formularbuch anzulegen (dies ist schon deswegen ratsam, weil die Ausbildungsliteratur i.d.R. nicht alle regionalen Besonderheiten hinsichtlich der konkreten Umsetzung der praktischen Entscheidung berücksichtigen kann – hier gilt außerdem: frühzeitige Rücksprache mit dem kundigen AG-Leiter!). Orientiert habe ich mich dabei hinsichtlich der Muster für die Staatsanwaltsklausur an den Materialien meiner Arbeitsgemeinschaft bei der Staatsanwaltschaft Bonn. Unter B. und C. findet ihr die von mir erstellten Muster. Zudem habe ich das Buch von <em>Kaiser / Bracker</em>, Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen, genutzt, welches ich sehr empfehlen kann. Es findet sich für die Examensvorbereitung m.E. keine echte Alternative auf dem Markt, obgleich auch der Umfang dieses Skripts (von knapp 150 Seiten), an der ein oder anderen Stelle ein eigenständiges Zusammenfassen erfordert, wenn man hieraus echten Nutzen ziehen will. Die Ausführungen zur formalen Fertigung von Anklageschrift und Abschlussverfügung sind jedoch bereits so gehalten, dass ich auf ein weiteres Zusammenfassen verzichten konnte. Dies gewährleistete für mich eine zeiteffiziente Hilfestellung. Auch auf die regionalen Unterschiede, die bei der Fertigung von Anklageschrift und Abschlussverfügung zu beachten sind, wird im Skript vielfach an entsprechender Stelle bereits hingewiesen.</p>
<p>Im Rahmen dieses Beitrags (unter D.) habe ich den Versuch unternommen, mein „System“, welches ich im Rahmen meiner Übungsklausuren entwickelt habe, um staatsanwaltliche Aufgabenstellungen in den Griff zu bekommen, im Ansatz für Euch aufzubereiten, um so eine Anregung zu geben, eine eigenständige Herangehensweise zu entwickeln, die den eigenen Gewohnheiten entspricht.</p>
<p>Abschließend möchte ich auf eine „Sonderkonstellation“, die Haftbefehlsklausur als staatsanwaltliche Aufgabenstellung, eingehen (unter E.), die sich bei allem „Mut zur Lücke“ jeder Kandidat einmal angesehen haben sollte, um keine „bösen Überraschungen“ zu erleben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>B. Abschlussverfügung</strong></p>
<p>Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte <strong>Muster</strong> findet Ihr <strong><a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Formular-Abschlussverfügung-aktuell-2.pdf">hier</a>!</strong></p>
<p><strong>Hinweis zur Nutzung: </strong>Anmerkungen, die zum Verständnis des Formulars dienen, aber natürlich nichts im eigentlichen praktischen Entwurf zu suchen haben, wurden als solche kenntlich gemacht. Einige „Varianten“, die nicht in jeden Entwurf gehören, aber dennoch häufig aufzunehmen sind, habe ich in <em>kursiver Schrift</em> aufgenommen!</p>
<p>Um sich die wichtigsten Einzelheiten der Verfügungstechnik näher zu bringen, kann ich empfehlen, die Anmerkungen von <em>Kaiser / Bracker</em>, Die Staatsanwaltsklausur, 3. Auflage, 2011, S. 109 ff. durchzuarbeiten und ggf. die wichtigsten Dinge, die nicht sofort einleuchten, zu notieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>C. Anklageschrift</strong></p>
<p>Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte <strong>Muster</strong> findet Ihr <strong><a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Formular-Anklageschrift.pdf">hier</a>!</strong></p>
<p><strong>Zur Nutzung </strong>gilt das bereits zur Nutzung des Formulars „Abschlussverfügung“ Gesagte.</p>
<p>Um sich die wichtigsten Einzelheiten des formalen Aufbaus einer Anklageschrift näher zu bringen, kann ich wiederum die Lektüre der Anmerkungen von <em>Kaiser / Bracker</em>, Die Staatsanwaltsklausur, 3. Auflage, 2011, S. 109 ff. ans Herz legen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>D. Vorschlag zur Anlegung eines „Merkzettels“ zur Bewältigung der Klausuraufgabe</strong></p>
<p><strong>I. Ausgangspunkt</strong></p>
<p>Jeder Referendar wird spätestens in der Examensvorbereitung merken, dass gerade bei der Bewältigung staatsanwaltlicher Aufgabenstellungen ein erhebliches Zeitproblem besteht. Der Sachverhalt ist i.d.R. so umfangreich gestaltet, dass es schwer fällt, in fünf Stunden eine Musterlösung zu entwickeln und diese vollständig zu Papier zu bringen. Als „eigenständige Klausurleistung“ wird es nach Mitteilung vieler AG-Leiter, die mit der Korrekturpraxis vertraut sind, bereits angesehen, eine vollständige Klausur gefertigt zu haben; verwendet man zu viel Zeit für das A-Gutachten, kann es zu erheblichen Abzügen führen, wenn gar keine oder nur eine unvollständige Verfügung oder Anklage gefertigt wurden. In der Praxis wäre dies so nicht verwertbar, kann der Vorwurf lauten! Dies erfordert m.E. eine gewisse „Standardisierung“ der einzelnen Arbeitsschritte, um in der von Nervosität geprägten Klausursituation den Fall in den Griff zu bekommen und zugleich eine praxisgerechte Lösung zu entwickeln, die ja letztendlich gefordert wird. Hier sollte jeder Referendar ein eigenes „System“ entwickeln und dies einüben. Ziel sollte es sein, alle relevanten Informationen aus der Akte herauszufiltern und sofort zu notieren!</p>
<p><strong></strong>Man nehme zwei Din A4-Blätter, die man ­– sofern nach den Weisungen des jeweiligen LJPA zulässig – tackert oder mit einer Büroklammer verbindet und mit den entsprechenden Überschriften (A. Materielles Gutachten; B. Prozessuales Gutachten; C. Praktischer Teil) versieht, um dann in der jeweiligen Klausursituation bestimmte Daten und Fakten sofort einzutragen, wenn man sie bemerkt!</p>
<p>Zur Erläuterung bereits an dieser Stelle folgende <strong>Beispiele</strong>:</p>
<ul>
<li><strong></strong> Es empfiehlt sich in jeder Klausur zunächst den Bearbeitervermerk zu lesen. Ergibt sich aus diesem, dass von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154a StPO</a> Gebrauch gemacht werden kann, ist dies auf dem Merkzettel unter B. und C. zu notieren. Im prozessualen Gutachten ist dann darzustellen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Beschränkung der Strafverfolgung zweckmäßig erscheint. In der Verfügung ist die Beschränkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154a StPO</a> aufzunehmen und kurz zu begründen. In der Anklageschrift ist die Tatsache der Beschränkung kenntlich zu machen.</li>
<li><strong></strong>In der Akte findet sich ein Verweis darauf, dass sich der Beschuldigte bereits in Haft aufgrund eines Haftbefehls befindet. Unter B. kann beispielsweise notiert werden: Haftgründe?; Antrag auf Haftfortdauer?; Haftprüfungstermine ausrechen!; Pflichtverteidiger! Unter C. könnte vermerkt werden: Vfg.: Haft! Sofort!; Antrag Pflichtverteidiger; Anklageschrift: Haft! Sofort!; HPT!; Daten vorläufige Festnahme + Haftbefehl; Antrag Haftfortdauer!</li>
</ul>
<p><strong>II. Erste Seite (ggf. mit Rückseite): Materiell-rechtliches Gutachten / A-Gutachten</strong></p>
<p><strong>1. Arbeitsziel</strong></p>
<p>Knappe und möglichst chronologische Auswertung des Sachverhalts, um so die wesentlichen Daten für die Niederschrift vorzubereiten und in der Hektik nicht mehr in der Klausurakte blättern zu müssen und so wichtige Zeit zu verschenken! Dies erfordert zwar zusätzliche Zeit am Anfang der Klausur und durchaus Mut, da letztendlich „bloß“ die Akte zusammengefasst wird, während andere Kandidaten bereits an der Lösung feilen. Dies dient jedoch der eigenen Durchdringung des Sachverhalts und spart Zeit bei der Ausformulierung des praktischen Teils, der in der Regel am Ende der Klausur oftmals gar in den letzten Minuten gefertigt wird. Es bietet sich an, in zwei Schritten vorzugehen: Zusammenfassung des Sachverhalts + „Brainstorming“ hinsichtlich der rechtlichen Probleme. Wer es mag, benutzt zwei verschieden farbige Stifte, um so noch besseren Überblick zu behalten! Vor der Niederschrift kann ein kurzer Blick auf die Übersicht zur Kontrolle dienen, ob in der eigenen Lösung alle Probleme behandelt werden, auf die der Sachverhalt angelegt ist.</p>
<p><strong>2. Beispiel</strong></p>
<p>1. Anzeige des [NAME] v. [DATUM]:</p>
<p>[Herausfiltern der strafrechtlich relevanten Handlungen]</p>
<p>[Beweismöglichkeiten notieren]</p>
<p>[Delikte notieren, die voraussichtlich zu prüfen sind!]</p>
<p>2. Zeugenvernehmung des [NAME]</p>
<p>[Herausfiltern der wesentlichen Aussagen + Brainstorming, bei welchem Prüfungspunkt in der materiellrechtlichen Begutachtung zu problematisieren!]</p>
<p>[Verwertbarkeit + sonstige strafprozessuale Probleme?]</p>
<p>3. Beschuldigtenvernehmung</p>
<p>[Herausfiltern der wesentlichen Aussagen + Brainstorming, bei welchem Prüfungspunkt in der materiellrechtlichen Begutachtung zu problematisieren!]</p>
<p>[Verwertbarkeit + sonstige strafprozessuale Probleme?]</p>
<p><strong>III. Zweite Seite – vorne: Prozessuales Gutachten / B-Gutachten</strong></p>
<p><strong>1. Arbeitsziel</strong></p>
<p>Auch hier gilt die Vorgabe, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Mit fortgeschrittener Übung merkt man, welche Informationen im Sachverhalt wichtig sind, welche Themenkreise in fast jeder Klausur anzusprechen sind und bei welchen Fragestellungen und immer wiederkehrenden Problemkreisen man aufgrund individueller Schwächen zu Fehlern neigt. Hilfestellung bieten insoweit die guten Ausführungen von <em>Kaiser / Bracker</em>, Die Staatsanwaltsklausur, 2011, S. 73 ff., die ich nochmals „eingedampft“ habe. Empfehlenswert ist außerdem der Beitrag von <em>Hamdi / Möller</em>, JuS 2011, 324 ff.</p>
<p><strong>2. Typische „Merkposten“</strong></p>
<p>Im Folgenden findet ihr als Anregung für die Erstellung eigener Übersichten einen „kleinen“ <strong>Auszug meiner Übersichten</strong>, die in fast jeder Staatsanwaltsklausur hilfreich sein können:</p>
<p>a)  Zuständiges Gericht in sachlicher Hinsicht (bzgl. der örtlichen Zuständigkeit reicht i.d.R. ein knapper Verweis auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 StPO">§ 7 StPO</a>!)</p>
<ul>
<li>Verbrechen? = kein Strafrichter!</li>
<li>Vorstrafen laut BZR-Auszug notieren! = bei Straferwartung einbauen!</li>
<li>minder schwerer Fall einschlägig?</li>
</ul>
<p>b)         Teileinstellung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html" target="_blank" title="&sect; 170 StPO">§ 170 II StPO</a></p>
<ul>
<li> eigenständige prozessuale Tat betroffen?</li>
<li>Bescheidung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/171.html" target="_blank" title="&sect; 171 StPO">§ 171 StPO</a> erforderlich?</li>
</ul>
<p>c)         Beschränkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154a StPO</a></p>
<ul>
<li>Nach den gängigen Bearbeitervermerken in NRW zumeist möglich!</li>
<li>Sofort nach Lesen des Bearbeitervermerks notieren, um von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154a StPO</a> auch Gebrauch zu machen! Dies „verschlankt“ die Anklageschrift, da Zeit bei der Formulierung des Abstraktums gewonnen wird, und zeigt dem Korrektor praktisches Verständnis.</li>
</ul>
<p>d)         Untersuchungshaft, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO">§§ 112 ff. StPO</a></p>
<ul>
<li> Welcher Haftgrund ist einschlägig?</li>
</ul>
<ul>
<li>„Sonderkonstellation“: Beschuldigter ist bereits in Haft!
<ul>
<li>Haftfortdauer?</li>
<li>Mitteilung von Anklageerhebung an Haftrichter!</li>
<li>Pflichtverteidiger!</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Fristen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StPO">120</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 StPO">121 StPO</a> berechnen!</li>
</ul>
<p>e)          Pflichtverteidiger, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/140.html" target="_blank" title="&sect; 140 StPO">§ 140 StPO</a></p>
<ul>
<li> i.d.R: Verbrechen oder Haft?</li>
</ul>
<p>f)         MiStra</p>
<p>Wichtigste „Hausnummern“ der MiStra, von denen man gehört haben sollte:</p>
<ul>
<li>Nr. 13: Bewährung</li>
<li>Nr. 15, 16: Beamte</li>
<li>Nr. 32: Jugendlicher</li>
<li>Nr. 42: Ausländer</li>
<li>Nr. 43: JVA</li>
<li>Nr. 45: Straßenverkehr</li>
</ul>
<p>g)         Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis</p>
<ul>
<li>Alkoholfahrt?</li>
<li>verkehrsspezifische Anlasstat?</li>
</ul>
<p><strong>IV. Zweite Seite – hinten: Praktischer Teil</strong></p>
<p><strong>1.         Arbeitsziel</strong></p>
<p>Hier gilt nach meiner Methode wiederum: Umfangreichere Vorarbeiten zu Beginn der Klausur, während andere teilweise schon mit der Niederschrift beginnen, um so unnötiger Hektik bei der Ausformulierung des praktischen Teils vorzubeugen.</p>
<p><strong>2. Abschlussverfügung</strong></p>
<p>Typische Daten und Fakten, die im Klausursachverhalt „versteckt“ und beim Durchlesen sofort an dieser Stelle einzutragen sind, wenn sie der Klausurbearbeiter bemerkt:</p>
<p>a)         Aktenzeichen notieren!</p>
<p>b)         Datum der Abschlussverfügung notieren!</p>
<p>c)         Anzeigender = Verletzter i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/171.html" target="_blank" title="&sect; 171 StPO">§ 171 StPO</a>? Notieren, um an möglichen Einstellungsbescheid zu denken!</p>
<p>d)         <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154 a StPO</a> nach Bearbeitervermerk möglich? Auch an dieser Stelle notieren, um in der Abschlussverfügung diesen Punkt nicht zu vergessen!</p>
<p>e)         Weitere typische Konstellationen erkennen, die bei der Formulierung der Verfügung zu beachten sind, erkennen und sofort notieren; Beispiele:</p>
<ul>
<li>Haftbefehlsantrag? = Haft! Sofort! + Antrag in Verfügung!</li>
<li>Pflichtverteidiger? = Antrag in Verfügung!</li>
<li>vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis? = Antrag in Verfügung!</li>
<li>Bewährung, Beamter, Jugendlicher, Ausländer, bereits in JVA, Straßenverkehr? = MiStra!</li>
</ul>
<p><strong>3. Anklageschrift</strong></p>
<p>a)         Aktenzeichen und Datum finden sich bereits bei der Abschlussverfügung!</p>
<p>b)         Haftbefehl? = „Haft! HPT gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/120.html" target="_blank" title="&sect; 120 StPO">120</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 StPO">121 StPO</a>!“ oder: „Haft in anderer Sache“</p>
<p>c)         Ausländer? = „Ausländerrechtliche Schutzvorschriften beachten!“</p>
<p>d)         „Jugendlicher“ oder „Heranwachsender“? = Notieren!</p>
<p>e)         gesetzlicher Vertreter? = Notieren!</p>
<p>f)          Verteidiger? = Notieren!</p>
<p>g)         Bereits vorläufig festgenommen und in Haft? = Notieren!</p>
<p>h)         <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" target="_blank" title="&sect; 154a StPO">§ 154 a StPO</a> zugelassen? = Notieren!</p>
<p>i)          Mehrere Angeschuldigte? = Aufbau: I. und II.!</p>
<p>j)          §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html" target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis">69a StGB</a> denkbar? = vorsorglich notieren!</p>
<p>k)         Einziehung oder Verfall denkbar? vorsorglich notieren!</p>
<p>l)          Strafantrag gestellt? = Notieren!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>D. Sonderkonstellation:  „Die Haftbefehlsklausur“</strong></p>
<p>Abschließend einige wenige Worte zur sog. „Haftbefehlsklausur“:</p>
<p>I.d.R. wird das LJPA schon im Bearbeitervermerk deutliche „Hinweise“ erteilen, dass keine „klassische“ Abschlussverfügung mit Anklageschrift, sondern vielmehr im Kern zu begutachten ist, ob ein Haftbefehl zu beantragen ist. Daran anknüpfend sollte im A-Gutachten keinesfalls der hinreichende Tatverdacht geprüft, sondern vielmehr der dringende Tatverdacht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO">§ 112 I 1 StPO</a> als Anknüpfungspunkt gewählt werden. Dies sollte – sei es für den Praktiker auch noch so „trivial“ – m.E. unbedingt klargestellt werden! Damit dringender Tatverdacht gegeben ist, muss die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (<em>Meyer-Goßner</em>, StPO, § 112 Rn. 5). Der BGH führte hierzu aus (BGH, Beschl. v. 6. 4. 1979 &#8211; 1 BJs 205/78/StB 16/7):</p>
<blockquote><p>Dringender Tatverdacht verlangt nicht die Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, es genügt vielmehr, wenn aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses in seiner Gesamtheit die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verfolgte sich schuldig gemacht hat.</p></blockquote>
<p>An diesem Maßstab ist die Prüfung im A-Gutachten zu orientieren. Die typischen Problemfelder unterscheiden sich im Übrigen nicht von den Fragestellungen, die im A-Gutachten der „klassischen“ Anklageklausur zu beantworten sind.</p>
<p>Im B-Gutachten ist dann u.a. „in aller Breite“ zu prüfen, ob die Voraussetzungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 StPO">§§ 112 ff. StPO</a> vorliegen; unbedingt enthalten sein sollten Ausführungen zu Haftgrund und Verhältnismäßigkeit, wird der Sachverhalt i.d.R. einige Daten enthalten, die es „einzubauen“ gilt; hinsichtlich der Zuständigkeit ist <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/125.html" target="_blank" title="&sect; 125 StPO">§ 125 I u. II StPO</a> zu beachten: Die sachliche Zuständigkeit liegt bis zur Anklageerhebung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder sich der Beschuldigte aufhält.</p>
<p>Besonderes Augenmerk ist in dieser Klausursituation sodann auf die Formulierung der praktischen Entscheidung zu legen, die doch vom „gewohnten Muster“ der Anklageklausur erheblich abweicht. Es ist „nur“ eine Verfügung zu fertigen, in welche der Haftbefehlsantrag „eingearbeitet“ wird.</p>
<p>Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte <strong>Muster</strong> findet Ihr <strong><a href="http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-content/uploads/Formular-Haftbefehl.pdf">hier</a>!</strong></p>
<p><strong>Viel Erfolg bei den Klausuren!</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Überblick Referendariat: Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/kurzuberblick-referendariat-das-pfandungsschutzkonto-gem-%c2%a7-850k-zpo/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 21:54:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Johannes Traut</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Verschiedenes]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto Überblick]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckung Pfändungsschutzkonto]]></category>
		<category><![CDATA[§ 850k ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Relevant in erster Linie für Referendare, aber möglicherweise auch für die mündliche Prüfung im ersten Examen, für die juristische Allgemeinbildung &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Relevant in erster Linie für Referendare, aber möglicherweise auch für die mündliche Prüfung im ersten Examen, für die juristische Allgemeinbildung oder für die Rechtsberatung in eigener Sache..: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.7.2010 <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> neu gefasst und das sogenannte &#8220;Pfändungsschutzkonto&#8221; eingeführt. Das Guthaben auf diesem Konto ist mit einem bestimmten monatlichen Sockelbetrag vor Pfändungen durch Gläubiger des Kontoinhabers geschützt (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO</a>).</p>
<p>Dabei wird grundsätzlich nur der einfache Pfändungsbetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c Abs. 1 S. 1 ZPO</a> berücksichtigt; weitere Unterhaltspflichten, die den Betrag erhöhen können werden nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> berücksichtigt.</p>
<p><strong>Einbettung in das System der Zwangsvollstreckung</strong></p>
<p>Das Pfändungsschutzkonto begrenzt insofern die Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">829</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">835 ZPO</a>, mit dem der (Vollstreckungs-)Gläubiger wegen einer Geldforderung in Forderungen des (Vollstreckungs-)Schuldners vollstrecken kann. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt ein <strong>Arrestatorium</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO</a> &#8211; der Drittschuldner darf nicht mehr an den Gläubiger zahlen) und ein <strong>Inhibitorium</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 ZPO: Pf&auml;ndung einer Geldforderung">§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO</a> &#8211; der Schuldner darf nicht mehr über die Forderung verfügen). Die Forderung wird gleichzeitig dem Gläubiger zur Einziehung (der Regelfall) oder an Zahlungs statt überwiesen, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">§ 835 Abs. 1 ZPO</a>.</p>
<p><strong>Von beiden Wirkungen des Beschlusses normiert <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> eine begrenzte Ausnahme.</strong> Nach § 850k Abs. 1 darf der Schuldner bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages verfügen. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 1 ZPO</a> ist die Bank dem Schuldner in diesem Umfang auch zur Leistung verpflichtet, d.h. sie muss dem Schuldner das Geld auf seinem Konto auszahlen. So kann der Schuldner im Ergebnis über den pfändungsfreien Sockelbetrag verfügen, als wäre nicht gepfändet worden.</p>
<p><strong>Verhältnis zuden <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO a.F.">850k ZPO</a> a.F.)</strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> bringt eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Pfändungsschutz. Die Pfändungsverbote der <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> erfassen nur Arbeitseinkommen oder Unterhaltsleistungen direkt. Sind sie einmal überwiesen, geht der von den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> geschützte Anspruch unter und wir durch einen Zahlungsanspruch gegen die Bank ersetzt (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html" target="_blank" title="&sect; 676a BGB: Ausgleichsanspruch">676a Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/676f.html" target="_blank">676f BGB</a>). Direkt wirken die <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> daher nur, wenn die Pfändung beim der Quelle, also etwa dem Arbeitgeber angreift.</p>
<p>Bisher wurde die durch die Einstellung in das Kontoguthaben entstandenen Schutzlücke durch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> geschlossen. Danach ist die Zwangsvollstreckung in ein Bankkonto insoweit aufzuheben, als das darauf eingezahlte  Einkommen des Schuldners nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850ff. ZPO</a> geschützt wäre. Erforderlich ist dafür ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k ZPO</a> macht dies nun &#8220;automatisch&#8221;: Ist das Konto einmal zum Pfändungsschutzkonto umgewandelt, kann der Schuldner über den auch im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> anzusetzenden Freibetrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c ZPO</a> (aktuell 1 028,89 €, s. dazu die Verordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html" target="_blank" title="&sect; 850c ZPO: Pf&auml;ndungsgrenzen f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850c Abs. 2a ZPO</a>) pro Monat verfügen. Die Norm spricht also eine <em>eo ipso</em> wirkende Begrenzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kann auch erfolgen, nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits erlassen ist, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 4 ZPO</a> &#8211; und sie wirkt innerhalb der vier Wochen Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html" target="_blank" title="&sect; 835 ZPO: &Uuml;berweisung einer Geldforderung">§ 835 Abs. 4 S. 1 ZPO</a> (erst danach darf die Vollstreckung aus dem Überweisungsbeschluss beginnen) sogar zurück.</p>
<p><strong>Einrichtung: Einseitige Erklärung oder Vertrag?</strong></p>
<p>Umstritten ist, ob die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos durch einseitige Erklärung des Kunden erfolgen kann, also ein Gestaltungsrecht darstellt (so Prütting/Gehrlein/<em>Ahrens</em>, ZPO, § 850k Rn. 22?f.), oder ein Vertragsschluss erforderlich ist (so etwa Musielak/<em>Becker</em>, 8. Aufl. 2011, § 850k Rn. 8 ZPO). Der Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§ 850 Abs. 7 S. 1 ZPO</a> &#8220;können vereinbaren&#8221; ist m.E. eindeutig. Auch S. 2 und 3 regeln lediglich einen insofern bestehenden Anspruch des Kunden auf Vertragsänderung.</p>
<p><strong>Rechtsfolgen eines Verstoßes</strong></p>
<p>Bisher wenig geklärt ist, was passiert, wenn das Kreditinstitut etwa Unterhaltspflichten des Kunden nicht bei der Ermittlung des Betrages nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> berücksichtigt. Hat der Kunde die Unterhaltspflichten korrekt angegeben und nachgewiesen, wie es <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S.2 ZPO</a> vorsieht, liegt eine Pflichtverletzung des Kreditinstitutes vor. Hat er dies nicht getan, so legt die Systematik es zunächst nahe, zu differenzieren: Das Gesetz spricht in Abs. 2 davon, dass der Pfändungsbeschluss auch den erhöhten Freibetrag nicht erfasst. Daher könnte man der Ansicht sein, diese Rechtsfolge träte <em>ipso iure</em>, also insbesondere ohne entsprechenden Nachweis, ein. Das Inhibitorium fällt dann weg.  Anders dagegen das Arrestatorium. Dieses wird insofern modifiziert, als die Bank zahlen darf, aber nicht muss: Nach Abs. 5 S. 2 besteht eine Leistungspflicht der Bank nur, soweit der erhöhte Freibetrag durch Bescheinigungen nachgewiesen wird. Hier soll die Bank nicht gezwungen sein, möglicherweise zu viel zu leisten.</p>
<p>Gegen dies Auslegung spricht aber das Argument, dass die Bank die Zahlungen an den Gläubiger, der die Forderung überwiesen bekommen hat, nicht ohne rechtlichen Grund zurückhalten darf. Daher ist es überzeugend, die <strong>Nachweispflicht</strong> des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO</a> für den erhöhten Freibetrag auch in <strong>Abs. 2 hineinzulesen</strong> (so auch Musielak/<em>Becker</em>, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 850k Rn. 3). Ansonsten läuft nämlich andererseits die Bank Gefahr, sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig zu machen, weil sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beachten muss (vgl. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 3 ZPO</a>). Außerdem entspricht es wohl der Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Schuldner nur in den Genuss der Erleichterungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 2 ZPO</a> kommt, wenn er die Nachweise erbracht hat (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 15 und 19).</p>
<p>Von der Bank wird man wohl auch nicht verlangen können, den Freibetrag selbst &#8211; etwa an Hand der Zahlungseingänge &#8211; zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn zumindest ein gewisser Freibetrag etwa durch den Eingang von Kindergeld augenscheinlich ist. Es wird nämlich  der Regelfall sein, dass die kontoführende Bank den Pfändungsfreibetrag  durch Rückschlüsse aus den eingehenden Zahlungen, ermitteln kann. Dennoch verlangt der Gesetzgeber „Nachweise durch Bescheinigungen“ der zuständigen Stellen, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO</a>.</p>
<p><strong>Für den Gläubiger</strong> gilt, dass gegenüber ihm die Einhaltung der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1, 2 ZPO</a> zumindest insofern ohne Relevanz  sein muss, als es um die Wirksamkeit von Zahlungen geht, die er von der Bank als Drittschuldnerin erhält. Es ist dem Gläubiger regelmäßig überhaupt nicht bekannt, ob das Konto der Schulderin als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mag ergangen sein, bevor das Konto der Schuldnerin überhaupt in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1 S. 4 ZPO</a>. Bei einer Zahlung der Bank  an ihn vermag der Gläubiger also nicht zu sagen, ob die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html" target="_blank" title="&sect; 850k ZPO: Pf&auml;ndungsschutzkonto">§ 850k Abs. 1, Abs. 2 ZPO</a> überhaupt eingehalten werden müssen und erst Recht nicht, ob sie eingehalten wurden. Sein Vertrauen in den Erhalt der Leistung ist schutzwürdig.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Aussetzung echtes Unterlassungsdelikt</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 17:17:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Die wichtigsten Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Klassiker des BGHSt und RGSt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat gestern eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung des 221 StGB verffentlicht (Beschl. v. 19.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 233/11" target="_blank" title="BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11">1 StR 233/11</a>). Zum Einstieg zunächst &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat gestern eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung des 221 StGB verffentlicht (Beschl. v. 19.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 233/11" target="_blank" title="BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11">1 StR 233/11</a>). Zum Einstieg zunächst der amtliche Leitsatz:</p>
<blockquote><p><span style="font-size: small;">Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 2 StGB</a> ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 3 StGB</a>). </span></p></blockquote>
<p><strong><span style="font-size: small;">I. Sachverhalt</span></strong></p>
<p><span style="font-size: small;">Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte lebte mit seiner Freundin, dem spä</span><span style="font-size: small;">teren Opfer, zusammen in einer Wohnung. Er hatte für das Opfer &#8211; wie sich der <em>1. Senat</em> ausdrückt &#8211; &#8220;Verantwortung übernommen&#8221;. Der Angeklagte fand einen Slip der Frau bei einem weiteren Mitbewohner. Daraufhin kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer. Aus ungeklärter Ursache stürzte das Opfer gegen 2:35 Uhr über die Brüstung des Balkons der Wohnung. Die Frau konnte sich festhalten und rief nach dem Angeklagten, der ihr helfen möge. Nachbarn bekundeten, dass darauf mit Gelächter geantwortet wurde. Der Angeklagte erkannte, dass die Frau sich nicht alleine würde retten können. Er verließ die Wohnung, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Opfer zu retten. Das Opfer verlor kurz davor, währenddessen oder kurz danach - dies war nicht aufzuklären - den Halt, stürzte ab und war auf der Stelle tot. Das Landgericht verneinte den Tötungsvorsatz und verurteilte den Angeklagten nach  §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">221 Abs. 1 Nr. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">221 Abs. 3 StGB</a> wegen Aussetzung mit Todesfolge durch &#8220;im Stich lassen&#8221; . Die Revision rügte unter anderem, dass das Landgericht nicht beantwortet habe, ob der Angeklagte den Tatbestand durch Tun oder durch Unterlassen verwirklicht habe und dass es deshalb die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB nicht bedacht habe.</span></p>
<p><strong><span style="font-size: small;">II. Entscheidung</span></strong></p>
<p><span style="font-size: small;">Der <em>1. Senat</em> verwirft die Revision als unbegründet. Es komme nicht darauf an, wann der Angeklagte die Wohnung genau verlassen habe, weil dies für die Frage der Strafbarkeit und den Strafrahmen unbeachtlich sei. Denn ein &#8220;im Stich lassen&#8221; könne ausschließlich durch Unterlassen begangen werden. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> sei ein echtes Unterlassungsdelikt. Auf diese sei  § 13  StGB nicht anzuwenden. Nichts anderes könne für die Qualifikation des  § 221 Abs. 3 StGB gelten, die auf dem Grundtatbestand aufbaue. Hier der relevante Auszug aus den Entscheidungsgründen:</span></p>
<blockquote><p>(2) Der Senat hält <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> für ein Unterlassungsdelikt. Das Verlassen des Opfers ist &#8211; anders als nach der früheren Gesetzeslage (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. September 1991 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 339/91" target="_blank" title="BGH, 30.09.1991 - 1 StR 339/91">1 StR 339/91</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 78" target="_blank" title="BGH, 30.09.1991 - 1 StR 339/91">BGHSt 38, 78</a> ff.) &#8211; nur noch ein faktischer Anwendungsfall, aber kein gesetzlicher Unterfall des Im-Stich-Lassens. Dass der Täter die gebotene Handlung deshalb nicht vornimmt, weil er den Ort, an dem er handeln müsste, verlässt, ändert nichts an dem grundsätzlichen Rechtscharakter der Tat (vgl. Neumann, aaO). Letztlich ist bei der Bewertung von Verhaltensweisen unter dem Blickwinkel, ob strafbares Tun oder strafbares Unterlassen vorliegt, darauf abzustellen, worin der &#8220;Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit&#8221; liegt (st. Rspr., vgl. BGH (GrSSt), Beschluss vom 17. Februar 1954 &#8211; GSSt 3/53, BGHSt 6, 46, 59; BGH, Urteil vom 1. Feb-ruar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 422/04" target="_blank" title="BGH, 01.02.2005 - 1 StR 422/04">1 StR 422/04</a>, BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2005, 446" target="_blank" title="BGH, 01.02.2005 - 1 StR 422/04">NStZ 2005, 446</a>, 447; BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 65/05" target="_blank" title="BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05">1 StR 65/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 174" target="_blank" title="BGH, 12.07.2005 - 1 StR 65/05">NStZ-RR 2006, 174</a>, 175; w. Nachw., auch für die anderen Auffassungen, bei Wielant, aaO, S. 156 Fußn. 379). Dieser liegt darin, dass der Täter die gebotene Hilfeleistung unterlässt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich (zusätzlich) entfernt.</p>
<p>c) Ob <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> anwendbar und damit auch (fakultativ) eine Strafrahmenmilderung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 Abs. 2 StGB</a> möglich ist, richtet sich danach, ob ein &#8220;echtes&#8221; oder &#8220;unechtes&#8221; Unterlassungsdelikt vorliegt. Für &#8220;echte&#8221; Unterlassungsdelikte gilt <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> nicht (vgl. zusammenfassend Fischer, StGB, 58. Aufl., § 13 Rn. 3 mwN). &#8220;Echte&#8221; Unterlassungsdelikte müssen keinen Taterfolg aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1960 &#8211; 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 281; BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 1990 &#8211; RReg 1 St/5/90, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 1861" target="_blank" title="BayObLG, 22.01.1990 - RReg. 1 St 5/90">NJW 1990, 1861</a>; Fischer, aaO, vor § 13 Rn. 16). So verhält es sich letztlich hier. Das pflichtwidrige Garantenverhalten führt im Rahmen von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht zu einer Verantwortlichkeit für den daraus resultierenden Verletzungserfolg, sondern zur strafrechtlichen Haftung für die nicht abgewendete konkrete Gefahr (Küper, aaO, 58 f.). Ist aber aus diesen Gründen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> echtes Unterlassungsdelikt, sodass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 StGB: Begehen durch Unterlassen">§ 13 StGB</a> nicht anwendbar ist (so auch die überwiegende Meinung in der Fachliteratur, vgl. zusammenfassend Wielant, aaO, S. 398 mwN in Fußn. 1459, auch für gegenteilige Auffassungen), kann für den hierauf aufbauenden Qualifikationstatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 3 StGB</a> nichts anderes gelten.</p></blockquote>
<p><strong>III. Bewertung</strong></p>
<p>Wie so oft im Strafrecht lässt sich auch über diese Entscheidung vortrefflich streiten. Ich will mich hier nur auf einen Punkt beschränken, nämlich die Aussage, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> sei ein echtes Unterlassungsdelikt.</p>
<p>Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht angreifbar: Erstens ist nicht eindeutig, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Der Wortlaut (&#8220;im Stich läßt&#8221;) lässt auch eine andere Interpretation zu. Der <em>1. Senat</em> betont zwar, ein aktives Sich-Entfernen habe neben der unterbleibenden Hilfeleistung keine weitere Bedeutung.  Dem kann man mit der Erwägung zustimmen, dass der &#8220;Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit&#8221;  darin besteht, nicht geholfen zu haben, obwohl dem Täter dies möglich und zumutbar war. Ich habe allerdings Zweifel, ob dieser Einwand stets und in jedem denkbaren Sachverhalt eingreift. Wo liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, wenn der Täter aktiv eine Gefahrenquelle schafft und er das Opfer dann bei Eintritt der Gefahr nicht rettet? So lag es hier, wenn der Angeklagte das Opfer über die Brüstung stieß (dann läge hier allerdings auch ein Totschlag/Mord vor, der nach der BGH-Rechtsprechung die Aussetzung konsumiert).</p>
<p>Unterstellt man, dass es sich bei  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> um einen Tatbestand handelt, der nur durch Unterlassen verwirklicht werden kann, stellt sich zweitens die Frage, ob es sich um ein echtes oder ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt. &#8221;Echte&#8221; Unterlassungsdelikte sind nach Ansicht des<em> 1. Senats</em> solche, die keinen Taterfolg aufweisen müssen.  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html" target="_blank" title="&sect; 221 StGB: Aussetzung">§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> verlangt nun, dass der Täter das Opfer durch das &#8220;im Stich lassen&#8221;  der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.  Überwiegend wird angenommen, es bedürfe hierfür einer konkreten Gefahr. Der Nichteintritt des Todes etc. dürfe nur noch vom für den Täter nicht mehr beherrschbaren Zufall abhängen. Handelt es sich bei einer derart eng verstandenen konkreten Gefahr nicht um einen Erfolg? Ein Teil der Literatur schlägt die konkreten Gefährdungsdelikte jedenfalls den Erfolgsdelikten zu (z.B. <em>Lackner/Kühl</em>, StGB, 27. Aufl. 2011, Vor  § 13 Rn. 32 m.w.N.).</p>
<p><strong>IV. Examensrelevanz</strong></p>
<p>Mit dem Beschluss positioniert der <em>1. Senat</em> sich in einigen sehr umstrittenen, grundlegenden Fragen. Die Entscheidung ist deshalb zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Ich empfehle sie sowohl Studenten als auch Referendaren nachdrücklich zur Lektüre. Referendare sollten dabei zusätzlich die Ausführungen zur Strafzumessung beachten, die ich hier weggelassen habe.</p>
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		<title>BGH: Schadensersatzpflicht einer Spielbank gegenüber Spielsüchtigem</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 12:09:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 251/10" target="_blank" title="BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10">III ZR 251/10</a>) zu den vertraglichen Pflichten &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 251/10" target="_blank" title="BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10">III ZR 251/10</a>) zu den vertraglichen Pflichten einer Spielbank gegenüber einem spielsüchtigen Kunden aus einem Spielsperrvertrag. Die Entscheidung knüpft an BGH, Urt. v. 15.12.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 65/05" target="_blank" title="BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05">III ZR 65/05</a>, BGHZ 165, 276 und an BGH, Urt. v. 22.11.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 9/07" target="_blank" title="BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07: Kontrollpflicht der Spielbank bei Automatenspiels&auml;len!">III ZR 9/07</a>, BGHZ 174, 255 an.</p>
<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kunde und spätere Drittwiderbeklagte hatte bei der Spielbank selber schriftlich eine Spielsperre für sieben Jahre beantragt, die ihm die Spielbank schriftlich bestätigte. Zwei Jahre später beantragte er per E-Mail eine Aufhebung der Spielsperre. Diese nahm die Spielbank vor, ohne zu prüfen, ob der Spieler von seiner Spielsucht geheilt war. Der Spieler verspielte daraufhin nach den Behauptungen der Klägerin und Widerbeklagten - der Ehefrau des Spielers &#8211; mehr als 240.000 Euro bei der Spielbank. Diesen Betrag verlangte die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Spielbank als Schadensersatz aus dem Spielsperrvertrag.</p>
<p>Das LG und das OLG wiesen die Klage als unbegründet, die Drittwiderklage als unzulässig ab. Der Widerklage, mit der die Spielbank die Feststellung begehrte, dass gegen sie keine über die Klageforderung hinausgehenden Ansprüche bestanden, wurde stattgegeben. Zur Begründung führte das OLG aus, dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe, um festzustellen, ob die Aufhebung der Sperre pflichtwidrig war. Dabei könne als Entscheidungshilfe auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden. Nach den hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften konnte eine einseitig verhängte Spielsperre nach einem Jahr auf schriftlichen Antrag des Spielers aufgehoben werden. Das OLG orientierte sich daran und kam zu dem Schluss, dass es mit der Privatautonomie der Spielbank unvereinbar sei, eine weitergehende Prüfungsobliegenheit in den Sperrvertrag hineinzulesen.</p>
<p><strong>II. Entscheidung</strong></p>
<p>Der III. Senat gibt der Revision statt. Zunächst bestätigt er seine Rechtsprechung, wonach die geschlossenen Spielverträge wirksam sind (Rn. 9). Die Aufhebung der Spielsperre ohne Prüfung der Spielsucht stelle aber eine Pflichtverletzung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a> dar. Auf öffentlich-rechtliche Vorschriften komme es insoweit nicht an, weil diese nichts über die zivilrechtlichen Folgen eines Sperrvertrages besagten. Außerdem habe der Spieler selbst eine Sperre für sieben Jahre beantragt.  Schließlich forderten auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht, dass der Sperre stets und ohne Prüfung der Spielsucht stattgegeben werde (Rn. 13). Vielmehr sei  dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Spieler sich aufgrund seiner Sucht in einer Zwangslage befinde und deshalb eher des Schutzes der Rechtsordnung bedürfe. Dass der Spielbank damit eine Prüfungsobliegenheit auferlegt werde, sei dieser zuzumuten, weil sie sich vertraglich zu einer Sperre von sieben Jahren verpflichtet habe und es sich bei dem Glücksspiel grundsätzlich um eine unerwünschte Tätigkeit handele, die nur deshalb unter staatlicher Aufsicht erlaubt werde, weil so das illegale Glücksspiel eingedämmt werden könne (Rn. 10).</p>
<p><strong>III. Bewertung</strong></p>
<p><strong>1. Prozessrecht</strong></p>
<p>Prozessual ist das Urteil unter zwei Gesichtspunkten von Interesse: Zum einen wegen der Widerklage, zum anderen wegen der Drittwiderklage. Die Widerklage (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der Widerklage">§ 33 ZPO</a>) darf nicht denselben Streitgegenstand haben wie die Klage, weil dem dann die anderweitige Rechtshängigkeit nach  <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/261.html" target="_blank" title="&sect; 261 ZPO: Rechtsh&auml;ngigkeit">§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO</a> entgegensteht. Derselbe Streitgegenstand ist aber auch dann gegeben, wenn der Widerkläger lediglich beantragt festzustellen, dass der Klageanspruch nicht besteht (&#8220;negatorisches Gegenteil&#8221;). Indem die Beklagte beantragt festzustellen, dass keine <em>weitergehenden</em> Ansprüche bestehen, verschafft sie der Widerklage einen eigenständigen Streitgegenstand und macht diese zulässig.</p>
<p>Eine Drittwiderklage ist eine Widerklage, die gegen eine andere Partei als den Kläger erhoben wird. Das ist in Fällen wie dem vorliegenden sinnvoll, weil durch die Drittwiderklage der Dritte als Zeuge ausgeschaltet wird (um einen Zeugen zu gewinnen erfolgte wohl auch die Abtretung der Forderung), denn eine Partei kann nicht als Zeuge vernommen werden, sondern allenfalls nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/445.html" target="_blank" title="&sect; 445 ZPO: Vernehmung des Gegners; Beweisantritt">§§ 445 ff. ZPO</a> als Partei. Die Drittwiderklage ist nach h.M. zulässig, wenn sie nicht ausschließlich gegen den Dritten (&#8220;isolierte Drittwiderklage&#8221;), sondern gegen diesen und gegen den Kläger erhoben wird (&#8220;erweiternde Drittwiderklage&#8221;). Es müssen dann lediglich die Voraussetzungen der  §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 ZPO: Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identit&auml;t des Grundes">59</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 ZPO: Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Anspr&uuml;che">60 ZPO</a> über die Streitgenossenschaft beachtet werden.  Warum LG und OLG die Drittwiderklage hier für unzulässig hielten, geht aus dem Urteil leider nicht hervor. Das Ziel, einen Zeugen auszuschalten, macht die Drittwiderklage jedenfalls nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, weil die Drittwiderklage dann lediglich das Gegenstück zu der Abtretung ist und für prozessuale Waffengleichheit sorgt (streitig).</p>
<p><strong>2. Materielles Recht</strong></p>
<p>Materiellrechtlich ist zunächst zu beachten, dass die von dem Drittwiderbeklagten geschlossenen Spielverträge nicht unwirksam sind. Das ist wichtig, weil dem Drittwiderbeklagten nur unter dieser Voraussetzung ein Schaden enstehen kann. Wären die Verträge unwirksam, hätte er einen Rückforderungsanspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">812 Abs. 1 S. 1</a> Alt. 1 BGB gegen die Spielbank, der einem Schaden entgegenstehen würde. Vor diesem Hintergrund muss der BGH sich der schwierigen Aufgabe stellen, die Grenzen der vertraglichen Pflichten der Spielbank festzulegen, wobei es sich wohl um eine Nebenpflicht handelt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>). &#8220;Die&#8221; richtige Antwort gibt es dabei offensichtlich nicht, sondern es handelt sich letztlich um die rechtspolitische Frage, ob bzw. wie weit man Spielsüchtige besonders schützen will oder nicht. Zumindest für den vorliegenden Sachverhalt hat der BGH einen angemessenen Ausgleich der Interessen hergestellt, wobei der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass es sich um eine vertragliche Sperre und nicht um eine einseitige Sperre der Spielbank handelte. Verpflichtet sich die Spielbank vertraglich, einen Spieler nicht zum Spiel zuzulassen, übernimmt sie für diesen Verantwortung und ist folglich weitergehenden Nebenpflichten unterworfen als bei einer einseitigen Sperre.</p>
<p><strong>IV. Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Sie kann im ersten Examen wegen der materiellrechtlichen Probleme (Vertragsschluss, (ergänzende) Vertragsauslegung, Schaden) ebenso abgefragt werden wie im zweiten Examen, wobei hier den prozessualen Problemen (Widerklage, Drittwiderklage) besondere Beachtung geschenkt werden sollte.</p>
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		<title>BGH: Wiederaufnahme eines Prozesses durch Miterben</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 17:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat entschieden, dass ein Prozess, der nach § 239 ZPO durch den Tod einer Partei unterbrochen wurde, durch einen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat entschieden, dass ein Prozess, der nach § 239 ZPO durch den Tod einer Partei unterbrochen wurde, durch einen einzelnen Miterben aufgenommen werden kann. Das gilt jedoch nur dann, wenn er gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2039.html" target="_blank" title="&sect; 2039 BGB: Nachlassforderungen">§ 2039 BGB</a> hierzu ermächtigt worden ist (Urt. v. 2.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 94/11" target="_blank" title="BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11">X ZR 94/11</a>). Die Frage kann im 2. Staatsexamen ohne Schwierigkeiten in eine Klausur eingebaut werden.</p>
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		<title>BGH: Unmittelbarkeitsgrundsatz und Verlesung eines ärztlichen Attests</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unmittelbarkeitsgrundsatz-und-verlesung-eines-arztlichen-attests/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 12:18:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung grundlegend zum Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&#167; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> und dessen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH äußert sich in einer aktuellen Entscheidung grundlegend zum Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> und dessen Verhältnis zum Unmittelbarkeitsgrundsatz (Beschl. v. 21.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 367/11" target="_blank" title="BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11">1 StR 367/11</a>, <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/">www.bundesgerichtshof.de</a>).</p>
<p><strong>1. Sachverhalt </strong></p>
<p>Der Angeklagte sprach das weiblichen Opfer vor einer Disko an. Das Opfer ignorierte den Angeklagten. Dieser bedrängte das Opfer, stieß es in ein Dornengebüsch und zwang es zu sexuellen Handlungen. Das Tatgericht verlas im Rahmen der Beweiserhebung ein ärztliches Attest nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a>. Darin stellte der Arzt fest, dass sich in der Haut des Opfers Dornen befanden. Der Angeklagte rügte mit der Revision neben einer Verletzung materiellen Rechts auch eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StPO">§ 250 StPO</a>). Das Tatgericht habe mit der Verlesung des Attests auch Beweis über den Sachverhalt erhoben, der dem Vorwurf der sexuellen Nötigung zugrunde lag.</p>
<p><strong>2. Einordnung</strong></p>
<p>Um die Rüge und die Entscheidung des BGH zu verstehen, muss man sich die Systematik der StPO bewusst machen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 StPO">§ 250 StPO</a> normiert den sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz. Das bedeutet, dass ber Tatsachen, die Gegenstand der Wahrnehmung einer Person waren, durch das Beweismittel des Zeugen Beweis zu erheben ist. Von diesem Grundsatz machen die nachfolgenden Vorschriften Ausnahmen, so auch  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a>. Danach  können ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören (maßgeblich ist insoweit die Anklageschrift), verlesen werden. Die Norm dient der Beschleunigung des Verfahrens. Um zu verhindern, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgehöhlt wird, legt der BGH die Vorschrift aber restriktiv aus: Das Attest darf nur verlesen werden, um Beweis über die Körperverletzung zu erheben. Es darf auf diesem Weg nicht indirekt Beweis über andere Anklagepunkte erhoben werden. Gerade dies rügte der Angeklate.</p>
<p><strong>3. Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liege nicht vor. Zwar dürfe durch eine Verlesung nach  <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht über andere Fragen Beweis erhoben werden als über die Feststellung der (einfachen) Körperverletzung. Das Tatgericht habe insoweit aber kein Verfahrensrecht verletzt. Wörtlich führt der 1. Senat aus:</p>
<blockquote><p>aa) Dies wird regelmäßig angenommen, wenn Gewalt nicht nur zu einer Körperverletzung geführt hat, sondern zugleich auch ein Tatbestandsmerkmal für ein anderes Delikt darstellt, etwa bei einem räuberischen Diebstahl (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 392/96" target="_blank" title="BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96">1 StR 392/96</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 1996, 649" target="_blank" title="StV 1996, 649 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 1996, 649</a>), oder, in der fo-rensischen Praxis nicht selten, bei Sexualdelikten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. November 1979 &#8211; 3 StR 16/79, NJW 1980, 651; BGH, Beschluss vom 24. Juli 1984 &#8211; 5 StR 478/84, bei Pfeiffer NStZ 1985, 204, 206 &lt;Nr. 17&gt;; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 559/07" target="_blank" title="BGH, 04.03.2008 - 3 StR 559/07">3 StR 559/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 474" target="_blank" title="NStZ 2008, 474 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2008, 474</a>). Regelmäßig liegt dann neben Tateinheit auch eine Indizwirkung der Körperverletzung für das andere Delikt vor.<br />
bb) Tateinheit zwischen der Körperverletzung und dem anderen Delikt schließt die Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht zwingend aus, wie der Bundesgerichtshof im Blick auf „generelle Umschreibungen der Unzuläs-sigkeit einer Verlesung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 StPO</a>, (die) über die jeweils zugrunde lie-genden Fallgestaltungen hinaus (gehen)“ präzisierend klargestellt hat (BGH, Urteil vom 27. November 1985 &#8211; 3 StR 438/85, BGHSt 33, 389, 392). Erforder-lich ist vielmehr ein „überzeugender Grund“ (BGHSt, aaO, 393) für die Annah-me, nach Sinn und Zweck des Gesetzes (BGHSt, aaO, 391, 393) reiche eine Verlesung des Attests nicht aus.<br />
Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn es um die Ver-nehmung des Arztes im Blick auf Schlussfolgerungen geht, die aus den Verlet-zungen hinsichtlich des anderen Delikts gezogen werden können. Eine Ver-nehmung ist nur dann erforderlich, wenn der unmittelbare Eindruck eine zuver-lässigere Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann als die Verlesung des Attestes (BGH, Urteil vom 9. April 1953 &#8211; 5 StR 824/52, BGHSt 4, 155, 156; BGH bei Pfeiffer, NStZ 1984, 209, 211 &lt;Nr. 21&gt;; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 559/07" target="_blank" title="BGH, 04.03.2008 - 3 StR 559/07">3 StR 559/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 474" target="_blank" title="NStZ 2008, 474 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2008, 474</a>), etwa dazu, ob Verletzun-gen im Bereich des Unterleibs auf ein gewaltsam begangenes Sexualdelikt hin-deuten. Kann ärztliche Sicht zu Schlussfolgerungen dieser Art über die bloße Feststellung der attestierten Verletzung hinaus dagegen nichts beitragen, so besteht regelmäßig auch kein überzeugender Grund für eine Vernehmung des Arztes. Im Kern kommt es also darauf an, ob eine solche Vernehmung Gebot der richterlichen Aufklärungspflicht (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html" target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a>) ist, die (auch sonst) von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 StPO</a> unberührt bleibt (vgl. schon BGH, Urteil vom 4. April 1951 &#8211; 1 StR 54/51, BGHSt 1, 94, 96; BGH, Urteil vom 16. März 1993 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 829/92" target="_blank" title="BGH, 16.03.1993 - 1 StR 829/92">1 StR 829/92</a>, BGHR, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">StPO § 256 Abs. 1</a> Aufklärungspflicht 1; BGH, Beschluss vom 24. April 1979 &#8211; 5 StR 513/78, bei Pfeiffer NStZ 1981, 93, 95 &lt;zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html" target="_blank" title="&sect; 244 StPO">§ 244 Abs. 2 StPO</a>&gt;; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 256 Rn. 2 mit Hinweis auf Nr. 111 Abs. 3 Satz 2 RiStBV).<br />
cc) Im vorliegenden Fall kann die ärztliche Sicht zur Beantwortung der Frage, ob die attestierten Verletzungen durch die Dornen die Verletzte nachfol-gend aus Furcht vor erneuter Misshandlung zu Manipulationen am Ge-schlechtsteil des Verletzers veranlasst haben könnten, offensichtlich nichts bei-tragen. Anderes ist auch dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Verlesung des Attestes überschreitet daher die Grenzen der Anwendbarkeit von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 StPO">§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a> nicht. </p></blockquote>
<p><strong> 4. Examensrelevanz</strong></p>
<p> Der Beschluss ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen und vor allem für Referendare sowie im Schwerpunkt im Strafrecht von Interesse.</p>
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		<item>
		<title>Rezensionen: Literatur für die strafrechtliche Klausur im Assessorexamen</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Sep 2011 10:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Abschlussverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Anklage]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Da ich mich derzeit in der Station der Staatsanwaltschaft des Referendariats befinde, möchte ich einen kurzen Überblick über einige Titel &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Da ich mich derzeit in der Station der Staatsanwaltschaft des Referendariats befinde, möchte ich einen kurzen Überblick über einige Titel zum Strafrecht im Assessorexamen geben. Es gilt wie immer, dass das für das Assessorexamen notwendige Wissen ohnehin nicht umfassend aus Büchern gezogen werden kann. Gleichwohl geben die Anleitungsbücher einen guten Überblick über die zu beachtenden Formalia und die denkbaren Klausurkonstellation auch das notwendige Prozessrecht gilt es einzuüben. Aus diesem Grund sei zumindest die Lektüre eines Werkes zum strafrechtlichen Assessorexamen durchaus angeraten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Haller/Conzen</em>, Das Strafverfahren: Eine systematische Darstellung mit Originalakte und Fallbeispielen, 6. Aufl. 2011</a></strong></p>
<p>Dieses Werk ist mit beinahe 600 Seiten das umfassendste der hier rezensierten Bücher. Das Strafverfahren und die darin vorkommenden Problemsituation und Standardmaßnahmen werden sehr umfassend beschrieben. Für meinen Geschmack wird hier teilweise zu sehr ins Detail gegangen. Die Probleme, die bei der DNA-Entnahme aufkommen, interessieren den Referendar etwa im Grunde etwas weniger als andere klausurrelevantere Themen. Sofern hiermit in den Klausuren zu rechnen ist, sind Gesetzestext und Kommentar ausreichend probate Mittel, um die Probleme zu lösen.</p>
<p>Eine Einführung in die Verfügungstechnik der Staatsanwälte und die Fertigung der Anklageschrift ist zwar vorhanden, kommt m.E. &#8211; insbesondere in Relation zum sehr umfassenden Rest des Werkes – deutlich zu kurz. Dieses Manko versucht das Werk dadurch zu kompensieren, dass einige Fallbeispiele und auch Auszüge aus Originalakten enthalten sind. Wie ich finde, kann dieser didaktische Kniff die zu knappen Ausführungen zu diesen klausurrelevanten Themen nicht wettmachen.</p>
<p>Anzumerken sei, dass auch ein äußerst ausführlicher Abschnitt zum Abfassen des Strafurteils und ebenso der Revision enthalten ist. Auch die anwaltliche Sicht kommt in keinem der Kapitel zu kurz. Wer also ein ausführliches Werk für die gesamten strafrechtlichen Konstellationen im Assessorexamen sucht und wer sich Verfügungstechnik und die Formalia der Anklageschrift mittels der von der AG zur Verfügung gestellten Materialien aneignet, wird mit diesem Werk sicherlich glücklich werden.</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Ernemann/Fuhse/Johannsen/Kraak/Palder/Pfordte/Westphal</em>, Die Station in Strafsachen, 8. Aufl. 2011</a></strong></p>
<p>Dieses Werk aus der Reihe „Referendariat“ des Verlages Ch. Beck ist etwas weniger umfangreich als das zuvor besprochene Werk. Auf unter 300 Seiten (allerdings im DIN A4 Format) werden die für den Referendar notwendigen Kenntnisse vermittelt.</p>
<p>Inhaltlich erfasst das Werk in etwa die gleichen Aspekte wie das zuvor besprochene Buch von <em>Haller/Conzen</em>. Im Vergleich dazu sind die Ausführungen allerdings wesentlich knapper gehalten. Gleichwohl enthält das Werk ebenso eine Vielzahl an Formulierungsbeispielen.</p>
<p>Im Hinblick auf die Verfügungstechnik fehlt es hingegen auch an klausurennahen Beispielen. Auch hier ist der Referendar wieder auf anderweitige Unterlagen angewiesen.</p>
<p>Anzumerken sei auch hier, dass das Werk einen ausführlichen Abschnitt zu Urteil und Revision enthält und dass zum Ende ein sehr ausführliches Kapitel den Schwerpunkten der Strafverteidigertätigkeit gewidmet ist. Nett, allerdings nicht zwingend notwendig, ist der Abschnitt mit praktischen Hinweisen für den Staatsanwalt als Sitzungsvertreter.</p>
<p>Im Hinblick auf die Einarbeitung examensrelevanter Urteile ist das Werk auf einem sehr aktuellen Stand (gleiches gilt auch für das Werk von <em>Haller/Conzen</em>). Eine gewisse Gewähr für eine umfassende Berücksichtigung der Rechtsprechung erscheint mir hier zusätzlich dadurch gewährleistet, dass jedes Kapitel des Werkes von einem separaten Autor erstellt wird.</p>
<p>Sofern ich mich also zwischen dem ersten und diesem Werk entscheiden müsste, würde ich mich wohl – aufgrund der etwas komprimierteren Darstellung – für dieses hier entscheiden.</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Hemmer/Wüst/Gold/Daxhammer</em>, die Strafrechtsklausur im Assessorexamen, 6. Aufl. 2011</a></strong></p>
<p>Das Skript von Hemmer zum Strafrecht im Assessorexamen ist ambivalent. Es fällt auf, dass dieses Werk im Vergleich zu den vorgenannten wahrlich sehr sehr knapp ausfällt. Auf gerade einmal 144 Seiten sollen die Basics im Strafrecht für das Assessorexamen dargelegt werden. Nicht bloß die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung, das Strafurteil und die Revision werden (mit Aufbaumustern für norddeutsche und süddeutsche Bundesländer) besprochen. Dazu kommen außerdem noch das Abschlussplädoyer des Staatsanwalts und des Verteidigers sowie examensrelevante Anwaltsklausurvarianten.</p>
<p>Man muss sich darüber im Klaren sein, dass im Prinzip nur der Aufbau der jeweiligen Klausurvarianten präsentiert wird. Dies gelingt den Autoren dieses Werks allerdings konzis und ohne unnötige Ausführungen. Echte prozessuale Probleme werden in diesem Skript (im Vergleich zu den beiden vorgenannten) allerdings nicht diskutiert.</p>
<p>Man sollte sich aus diesen Gründen einmal ein paar Seiten aus dem Skript durchlesen. Sofern man mit der Art der Darstellung klarkommt, ist es ein ordentliches Werk zur schnellen Wiederholung der verschiedenen Aufbauschemata und Formalien. Damit auch das notwendige prozessuale Wissen für die Klausuren vorhanden ist, empfiehlt es sich jedoch zusätzlich hierzu Fallsammlungen (etwa von <em>Hammer</em> [nicht Hemmer], StPO Fallrepetitorium, 4. Aufl. 2010) heranzuziehen.</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Wolters/Gubitz</em>, Strafrecht im Assessorexamen, 6. Aufl. 2010</a></strong></p>
<p>Dieses Buch stellt unter den hier rezensierten Werken meinen persönlichen Favoriten dar. Auf rund 180 Seiten ist es den Autoren gelungen, äußerst klausurnah die jeweiligen Konstellationen, die im Assessorexamen abgefragt werden, didaktisch hochwertig zu präsentieren. Inhaltlich sowie in puncto Umfang wird somit ein Kompromiss aus den zuvor besprochenen Werken geschaffen.</p>
<p>Einen umfassenden prozessrechtlichen Leitfaden, wie er etwa von <em>Haller/Conzen</em> angeboten wird, bieten <em>Wolters/Gubitz</em> zwar nicht. Dafür werden aber in äußerst prägnanter Weise Verfügungstechnik, Besonderheiten bei der Anklageschrift, anwaltliche Aufgabenstellung, das Strafurteil und die Revision lernbar gemacht. Beweisverwertungsverbote und die Standardmaßnahmen im Ermittlungsverfahren kommen hierbei, im Gegensatz zu dem Hemmer-Skript, jedoch nicht zu kurz. Die Besonderheit dieses Werkes besteht für mich darin, dass diejenigen Konstellationen, die für Klausuren relevant werden, kurz und knapp mit verschiedenen Formulierungsbeispielen erläutert werden ohne dass dabei der Lesefluss gestört würde.</p>
<p>Ich halte es deshalb für sinnvoll, dieses Werk (nicht nur einmal) durchzulesen. Der Rest, den man sich für die Klausuren aneignen muss, lernt man bei der Falllösung und der entsprechenden Lektüre der Kommentarstellen. Wer jedoch abstrakte Darstellung bevorzugt, wird wohl eines der ersten beiden Werke (oder ein anderes hier nicht rezensiertes Werk) wählen müssen.</p>
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		<title>Für alle Referendare oder angehenden Referendare: Beck&#8217;scher Referendarführer 2010/2011</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-rechtsferendariat-referendarfuhrer/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/jura-referendariat-rechtsferendariat-referendarfuhrer/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 20:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Beck'scher Referendarführer 2010/11]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Referendarliteratur]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps fürs Referendariat]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ein Tipp für alle Referendare oder angehenden Referendare:<br />
<a href="http://www.beck-shop.de/Winkler-Beckscher-Referendarführer-201011/productview.aspx?product=31613" target="_blank"></a></p>
<p><a href="http://www.beck-shop.de/Winkler-Beckscher-Referendarführer-201011/productview.aspx?product=31613" target="_blank">Beck&#8217;scher Referendarführer 2010/11</a> ist nun erschienen.</p>
<p>Man kann den Referendarführer kostenlos bestellen &#8230;</p>]]></description>
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<p>Man kann den Referendarführer kostenlos bestellen und sich versandkostenfrei zusenden lassen!</p>
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		<title>Nützliche Informationen zum Referendariat bei JA-aktuell</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 15:25:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsreferendar]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsreferendariat]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat Info]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariat NRW]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die JA bietet mittels ihrem Internetauftritt www.JA-aktuell.de <a href="http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/index.htm" target="_blank">einen guten Überblick</a> für alle die, die kurz vor dem Referendariat stehen.</p>
<p>Zudem &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Die JA bietet mittels ihrem Internetauftritt www.JA-aktuell.de <a href="http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/index.htm" target="_blank">einen guten Überblick</a> für alle die, die kurz vor dem Referendariat stehen.</p>
<p>Zudem finden sich auf deren Seite einige sehr brauchbare kostenlose <a href="http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausuren-lernbeitraege.htm" target="_blank">Lernbeiträge </a>für das Referendariat als Pdf-Dateien, die sich m.E. auf jeden Fall lohnen.</p>
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		<title>Rezension: Literatur zum Zivilurteil im Referendariat</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/rezension-literatur-zum-zivilurteil-im-referendariat/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 May 2010 11:12:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Referendariat Skripten]]></category>
		<category><![CDATA[Referendariatausbildung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Da ich seit April 2010 als Rechtsreferendar am LG Bonn tätig bin, möchte ich einen kurzen Überblick über die Literatur &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Da ich seit April 2010 als Rechtsreferendar am LG Bonn tätig bin, möchte ich einen kurzen Überblick über die Literatur zum Zivilurteil geben. Gerade am Anfang wird man regelmäßig von seinem Arbeitsgemeinschaftsleiter dazu gedrängt, ein ganz bestimmtes Werk zu kaufen (in meinem Fall den Anders/Gehle). Sofern man bereits so voreingenommen an den Kauf eines Lehrbuchs herangeht, ist die Chance groß, dass das Lehrbuch die Erwartungen nicht erfüllt.  Ich konnte leider  nicht alle Werke zum Zivilurteil testen &#8211; immerhin jedoch zumindest drei der bekanntesten Werke.</p>
<p>Eins gilt es zu diesen Werken vorab zu sagen: Keines dieser Werke ist allumfassend und ausreichend, um ordentliche Zivilurteile zu schreiben. Die Bücher können nur als Hilfestellung für den Anfang bzw. als Nachschlagewerk dienen. Beim zweiten Examen ist es m.E. deutlich wichtiger, sich möglichst an der Lösung von Fällen zu versuchen, als dicke Bücher auswendig zu lernen.</p>
<p><strong><em><a type=amzn >Hemmer/Wüst/Gold</em>, Das Zivilurteil</a>, Theorieband, 8. Auflage 03/2010</strong></p>
<p>Der Theorieband zum Zivilurteil geht nach der allseits bekannten Methodik dieser Skriptenreihen auch beim Referendariat äußerst systematisch vor. Die Bestandteile des Urteils werden Schritt für Schritt in eingängiger Sprache erläutert und anschließend die verschiedenen Arten von Urteilen behandelt.</p>
<p>Anzumerken ist, dass der Theorieband &#8220;Das Zivilurteil&#8221; optimalerweise durch den Klausurenband &#8220;Zivilurteilsklausuren&#8221; von Hemmer ergänzt werden soll. Im Theorieband finden sich somit kaum Beispielsfälle und auch wenig Beispielsformulierungen, was für die Anschaulichkeit der Materie nicht zwingend vorteilhaft ist.</p>
<p>M.E. ist diese Herangehensweise jedoch eine nette Idee, da der Theorieband so kaum überfrachtet wirkt. Man kann das Skript innerhalb kürzester Zeit durchlesen und sich so die wichtigsten Aspekte des Zivilurteils ins Gedächnis rufen.Andererseits fehlt es durch diesen Ansatz natürlich an einer vertieften Darstellung verschiedener prozessualer/materiellrechtlicher Konstellationen. Wer hierfür ein Nachschlagewerk sucht, liegt mit dem Hemmer-Skript daneben. Wer sich jedoch sagt, er möchte zunächst die Grundzüge des Zivilurteils erarbeiten und vertieftes Wissen ohnehin nur bei der Fallbearbeitung sammeln, kann mit diesem Skript kaum etwas falsch machen.Dieser Ansatz steht insbesondere im Einklang mit meiner vorab geäußerten These, dass es im Referendariat weniger darum geht, abstraktes Spezialwissen anzuhäufen, sondern eher um die Improvisation im Einzelfall.</p>
<p>Vorteilhaft ist bei dem Skript, dass es ohne weiteres für das gesamte Bundesland Geltung beansprucht, da auf die Besonderheiten in den jeweiligen Bundesländern stets in Fußnoten Bezug genommen wird.</p>
<p><em><strong><a type=amzn >Kaiser/Kaiser/Kaiser</strong></em><strong>, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen</a>, Band I: Technik, Taktik, Formulierungshilfen, 4. Auflage 2010</strong></p>
<p>Das Kaiserskript zum Zivilurteil versteht sich im Gegensatz zu anderen auf dem Markt erhältlichen Werken weniger als Standardwerk, sondern eher als Ergänzung. So wird im Vorwort darauf verwiesen, dass der Leser das zivilprozessuale Standardwissen mit Hilfe der Anleitungsbücher von <em>Knörringer</em> oder <em>Anders/Gehle</em> erfassen solle. Die Besonderheit dieses Buches liegt nach den Autoren darin, dass lediglich die in Examensklausuren am häufigsten vorkommenden Fallkonstellationen dargestellt werden.</p>
<p>Dies ist den Autoren m.E. gut gelungen. Für Rubrum, Tenor und allgemeine Klausurhinweise werden lediglich wenige Seiten verbraucht. Der Fokus des Werks liegt dann ganz auf den Entscheidungsgründen des Zivilurteils, wobei hier eine Vielzahl denkbarer Fälle präsentiert wird. Es werden dem Leser für die jeweiligen Begründungen vollständige Formuliersvorschläge an die Hand gegeben. Sofern man in einem Urteil, dass man für seinen Ausbilder schreibt, eine bestimmte Konstellation hat, lohnt es sich meist auch, zunächst einen Blick in den Formulierungsvorschlag im Kaiser-Skript zu riskieren.</p>
<p>Was das Werk nicht liefert, ist ein vollumfänglicher vertiefter Überblick über alle zivilprozessualen Besonderheiten, die beim Zivilurteil zu beachten sind. Sofern man ein Buch zur Ergänzung sucht, dass mundgerecht besonders relevante Begründungsformeln präsentiert, kann man mit dem Kaiserskript zum Zivilurteil m.E. aber nichts falsch machen.</p>
<p><em><strong><a type=amzn >Anders/Gehle</strong></em><strong>, Das Assessorexamen im Zivilrecht</a>, 9. Auflage 2008</strong></p>
<p>In NRW gilt der <em>Anders/Gehle</em> als das Standardwerk für das Zivilurteil im Assessorexamen. Das insbesondere deshalb, weil im Prinzip alles, was man wissen muss, in diesem Buch steht. Es werden dem Leser sogar vielfach Formulierungshilfen an die Hand gegeben, so dass man meinen könnte, dieses Werk ist den anderen auf jeden Fall vorzuziehen.</p>
<p>Das Problem an diesem Buch ist m.E. allerdings, dass viel zu viel Wert auf die Relationstechnik gelegt und viel zu wenig auf die Besonderheiten in den Entscheidungsgründe beim Zivilurteil abstellt wird. Zudem ist das Buch stellenweise sehr langatmig geschrieben und ist an teilweise nicht auf den aktuellsten Stand der Rechtsprechung gebracht. Oftmals wird inhaltlich auch noch Bezug auf die Examenshausarbeit genommen, obwohl eine solche in NRW nicht mehr geschrieben wird.</p>
<p>Der <em>Anders/Gehle</em> ist natürlich trotz allem kein schlechtes Lehrbuch und erfasst, wie gesagt, eine enorme Bandbreite an Stoff, während die anderen Werke meist einfach zu knapp sind. Wer die o.g. Nachteile also nicht als zu gravierend empfindet, kann sich auch mit diesem Buch (sogar vertieft) die Arbeitstechnik für das Zivilurteil aneignen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Problem beim Assessorexamen besteht darin, dass es m.E. weniger um die Vorbereitung mit Lehrbüchern, als um die Arbeit am praktischen Fall geht, um die Formulierungen für das Urteil in Fleisch und Blut übergehen zu lassen. Nichtsdestotrotz ist ergänzende Literatur äußerst hilfreich und gerade zu Beginn auch notwendig, um sich zunächst abstrakt das erforderliche Wissen anzueignen. Da die Lehrbücher für das Zivilurteil bei Leibe alle nicht perfekt sind, sollte man sich bei der Auswahl des Lehrwerks  deshalb nicht unreflektiert für den Kauf entscheiden, sondern zunächst überlegen, welchen Zweck das Lehrbuch erfüllen soll.</p>
<p>In diesem Kontext wäre es der Vollständigkeit halber natürlich schön, wenn in den Kommentaren noch Anmerkungen zu den Alpmann-Skripten und zu dem Werk von <em>Knörringer</em> gemacht werden könnten.</p>
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		<title>Gastbeitrag: Das Referendariat &#8211; ein persönliches Fazit</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Feb 2010 14:00:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, Euch heute einen Erfahrungsbericht von Dr. Arne Kießling über sein Referendariat posten zu können. Wir hoffen, dass &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, Euch heute einen Erfahrungsbericht von Dr. Arne Kießling über sein Referendariat posten zu können. Wir hoffen, dass Ihr einige wertvolle Tipps für Euer Referendariat mitnehmen könnt.</p>
<p>Hallo liebe Kollegen,</p>
<p>mein Name ist Arne Kießling, ich habe in Münster studiert und in Düsseldorf nach dem ersten Staatsexamen promoviert. Danach bin ich zum Oberlandesgericht Düsseldorf gewechselt und dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen worden. Dieser Beitrag ist in der vorletzten Woche meiner Wahlstation fertiggestellt worden, als ich schon meine Vornoten hatte und &#8220;nur&#8221; noch die mündliche Prüfung mich vom Berufseinstieg trennte.</p>
<p>Ich habe diesen Bericht aus zwei Gründen gerne geschrieben: Zum ersten soll dieser Beitrag ein bißchen helfen, vielleicht ungeklärte Fragen und Unsicherheiten im Hinblick auf das Referendariat zu klären. Zum anderen würde ich gerne ein Bewusstsein dafür wecken, dass das Referendariat trotz aller Hürden eine tolle Zeit werden kann, wenn man sorgfältig plant und sich um gute Stationen kümmert. Der Beitrag ist chronologisch aufgebaut und orientiert sich direkt am Ablauf des Referendariats in Nordrhein-Westfalen.</p>
<p>Vorab möchte ich sagen, dass meine Schilderung hier auf ganz persönlichen Erfahrungen beruht und meine persönliche Meinung wiedergibt. Auch gibt es Unterschiede zu den Justizausbildungsordnungen (JAOen) anderer Bundesländer geben, ich selbst kann nur die Situation in Nordrhein-Westfalen beschreiben.</p>
<p><strong>Vorbereitung</strong></p>
<p>Die Arbeit für das Referendariat geht schon einige Monate vor dem offiziellen „Dienstantritt“ los. So bieten die verschiedenen Oberlandesgerichte in NRW Formblätter an, um sich bei dem jeweiligen OLG zu bewerben. Das Ausfüllen ist manchmal etwas mühsam, aber im Großen und Ganzen selbsterklärend. Letzte Hilfe bieten auch immer die Referendariatsbüros bei den OLGs, die auch im Fall des OLG Düsseldorf – wie man hört offenbar eine positive Ausnahme – sehr hilfsbereit und freundlich sind. Hat man sich also einmal einen OLG-Bezirk ausgewählt (man kann sich aber „inoffiziell“ bei mehreren OLGs bewerben), kann man auf den Formblättern außerdem noch angeben, welchem Landgericht man zugeteilt werden möchte. Regelmäßig gibt es Favoriten (so z.B. beim OLG-Bezirk Düsseldorf das LG Düsseldorf) oder weniger bevorzugte Orte (z.B. das LG Kleve, was aber wohl allein an der räumlichen Distanz zu größeren Städten liegt). In welcher Weise die OLGs die Referendare den Landgerichten zuteilen, ist wohl immer noch ein Geheimnis. Es gibt zwar verschiedene Gerüchte dazu, aber bestätigt ist nichts. Gute Chancen hat man aber, wenn man bereits einen Wohnsitz in dem gewünschten Landgerichtsbezirk hat und bestenfalls noch eine gute Note im Ersten Staatsexamen.</p>
<p>Unbedingt sollte man sich aber – und das gilt für den gesamten Rest des Referendariats – frühzeitig bewerben und sich ausreichend informieren. So gibt es beispielsweise bestimmte Monate, in denen die OLGs keine Referendare an bestimmte Landgerichte zuweisen. Die entsprechende Liste gibt es auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Ich selber habe mich knapp acht Monate vor dem geplanten Beginn meines Referendariats beworben. Ich bin mir bewusst, dass so eine frühzeitige Planung nur dann möglich ist, wenn man nach dem Ersten Staatsexamen einen zeitlichen Spielraum hat, sei es durch eine Promotion oder einen LL.M.-Studiengang. Dennoch gilt: je früher, desto besser, insbesondere, um nicht auf die Nachrückerliste und dann gegebenenfalls an den unbeliebtesten Ort des Bezirks (erwähnte ich Kleve?) zu kommen.</p>
<p>Auch wenn man viel darüber hört, empfehle ich, sich nicht fachlich auf das Referendariat vorzubereiten. Die Zeit wird noch stressig genug, eine Wiederholung von forderungsentkleideter Hypothek oder dem Erlaubnistatbestandsirrtum bringt nichts. Auch das Durcharbeiten verschiedener Bücher zum Referendariat ist meines Erachtens überflüssig.</p>
<p>Wenn man dann einmal die Zusage „seines“ Oberlandesgerichts mit der Zuteilung zu einem bestimmten LG hat, kann es weitergehen. Nun stellt sich nämlich meines Erachtens die von vielen Referendaren zu selten gestellte Frage, wo man mit dem Referendariat (außer natürlich zum Zweiten Staatsexamen) eigentlich hin will: Hat man schon einen festen Berufswunsch (Richter, Staatsanwalt, öffentlicher Dienst, Einzelanwalt oder Anwalt in einer Großkanzlei), kann man sein Referendariat bereits frühzeitig danach ausrichten. Gleiches gilt, wenn man noch nicht genau weiß, was man machen möchte, aber ein bestimmtes Rechtsgebiet verfolgen will. Ich halte es für äußerst wichtig, frühzeitig Ziele für sich zu formulieren und diese zu verfolgen, um beispielsweise Spezialisierungen erkennen zu lassen. Wenn man noch gar keine Vorstellung von dem hat, was man eigentlich machen will, kann man umgekehrt das Referendariat sehr breit streuen, um möglichst viele Erfahrungen zu machen.</p>
<p>Hat man aber etwa schon eine Vorstellung, kann man bereits vor Beginn des Referendariats aktiv werden: Die erste Station ist die sog. Gerichtsstation. Will man später also z.B. ein bestimmtes Rechtsgebiet beackern, kann man dies schon bei Gericht tun: Viele Landgerichte haben Kammern mit Spezialzuständigkeiten, so z.B. die Kammer für Handelssachen für Handels- und Gesellschaftsrecht, Patentkammern für das Recht des geistigen Eigentums usw. Will man z.B. aber später als Einzelanwalt tätig sein, bietet sich immer eine Station bei einem Amtsgericht an, da dort regelmäßig Miet-, Verkehrsunfall und Kaufrecht verhandelt werden. Eine gezielte Bewerbung beim OLG wird immer gerne gesehen und – soweit ich weiß – eigentlich immer berücksichtigt. Ich habe nach Erhalt meiner Zuteilung zum LG Düsseldorf mich bei der Kammer für Handelssachen beworben und diese Entscheidung nie bereut. Insgesamt lässt sich sagen, dass man bei den Amtsgerichten eher examensrelevante Aufgaben hat, weil man deutlich mehr Urteile und Relationsgutachten schreibt als bei den LGs. Insgesamt spricht aber auch nichts dagegen, einfach den Zufall entscheiden zu lassen und gar keine Bewerbung vorzunehmen. Viele Leute haben dadurch Gefallen an Rechtsgebieten gefunden, bei denen sie es vor der Station kaum für möglich gehalten hätten.</p>
<p><strong>Erste Station – Zivilstation</strong><br />
Die Zivilstation beginnt allerdings nicht mit richterlichen Aufgaben. Vielmehr gibt es zunächst einen Einführungsmonat. In diesen ersten vier Wochen des Referendariats finden wochentags Unterrichtseinheiten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft (AG) statt, die bis zum Ende des Referendariats zusammenbleiben wird. Diese werden überwiegend von demjenigen AG-Leiter gehalten, der für die AG während der Zivilstation verantwortlich ist. An einigen Tagen übernehmen aber auch andere Dozenten und führen in bestimmte Mandate ein, so z.B. ins Erb- und Familienrecht, das Arbeitsrecht oder das Handels- und Gesellschaftsrecht. Der erste Monat ist in fachlicher Hinsicht nicht unwichtig, weil man zumindest von dem verantwortlichen AG-Leiter die ersten Schritte im Hinblick auf das Abfassen von Urteilen, die Relationstechnik und die ersten Tiefen des Zivilprozessrechts erklärt bekommt. Ich persönlich hatte sehr viel Glück mit meinem AG-Leiter, der ein erfahrener Vorsitzender Richter am Landgericht war und nicht nur in fachlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht unglaublich kompetent war.</p>
<p>Was die AGs selbst angeht, scheint die Meinung unter den Referendaren gespalten zu sein. Richtig ist sicherlich, dass man grundsätzlich bei jeder Gruppe ein oder zwei wohl unvermeidbare Idioten und sonst die ganze Bandbreite an Charakteren dabei hat. Ich hatte allerdings auch hier großes Glück, so dass jedenfalls die ersten Monate des Referendariats von viel Spaß und Feiereien geprägt waren. Wichtig ist meines Erachtens zu versuchen, die AG am Anfang so gut wie möglich als Gruppe zusammenzuhalten, damit sich die unvermeidbare Grüppchenbildung so lange wie möglich hinauszieht. Außerdem kann ich nur empfehlen, so früh wie möglich mit ein paar aktiveren Kollegen aus der AG die Planung der Kursfahrt anzustoßen. Wir selbst waren in Budapest und haben dort fünf Tage praktisch durchgefeiert. Daneben hat man zwar auf der Kursfahrt jeden Tag eine offiziellen und möglichst juristischen Programmpunkt nachzuweisen, um die Reise als Dienstfahrt qualifizieren zu können und damit Sonderurlaub zu bekommen; wie auch sonst beim Referendariat gilt auch hier: Wenn man sich etwas bemüht, kann man auch aus dieser Pflicht noch interessante und erinnerungswerte Erlebnisse machen (das ist uns, zugegebenermaßen, auch nur teilweise gelungen). Zusammenfassend gilt für die AG meines Erachtens, dass jeder Teilnehmer sich eigentlich anstrengen müsste, etwas für die Organisation der Gruppe zu tun; das wird aber – auch das zeigt die Erfahrung – nicht passieren. Insofern sollten sich frühzeitig ein paar aktive Teilnehmer zusammentun, um diesen Part zu übernehmen. Je mehr man selbst die AG-Zeit aktiv gestaltet, desto besser.</p>
<p>Nach vier Wochen Einführungslehrgang beginnt dann der echte Teil der Zivilstation. Ich habe nach den vier Wochen das erste Mal meinen Richter getroffen. Wir haben uns dann dahingehend abgesprochen, dass ich einmal in der Woche bei ihm vorbeikomme und mir eine neue Akte abhole, zu der er mir dann jeweils eine Aufgabe stellt. Ich hatte im Vergleich zu meinen AG-Kollegen wahrscheinlich durchschnittlich viel zu tun, kann aber sagen, dass bei einem AG-Tag pro Woche und in meinem Fall einem Arbeitstag in einer Großkanzlei nicht ganz viel Freizeit übrig blieb, insbesondere, weil ich anfangs versucht habe, mindestens einen vollen Tag in der Woche zu lernen. Mein Tipp dazu: Auch wenn jeder ein unterschiedlicher Lerntyp ist, macht es meines Erachtens keinen großen Sinn, das materielle Recht vertieft zu wiederholen. Zwar wird sich man kurz vor den Examensklausuren ärgern, nicht früher mit dem Lernen angefangen zu haben (das geht jedem so), übermäßiger Stress ist aber dem Ziel eher abträglich. Wichtig ist vielmehr, den neuen (prozessrechtlichen) Stoff mitzudenken und vielleicht dazu schon in ein paar Lehrbüchern den neu erlernten Stoff nachzulesen. Bei dieser Nachbereitung bieten sich meines Erachtens auch besser die einschlägigen Skripte an, als sich durch dicke Bücher zu wühlen.</p>
<p>Schon in der Zivilstation schreibt man die ersten Übrungsklausuren, die das bis dorthin unterrichtete abprüfen sollen. Viel wichtiger als die Klausuren sind aber die Aktenvorträge. Mancher AG-Leiter stellt das Halten von Aktenvorträgen zur Disposition der AG, andere verpflichten die Referendare dazu. Ich kann – obwohl ich es selbst nicht gemacht habe – nur dazu raten, unbedingt so viele Aktenvorträge wie möglich und das schon so früh wie möglich zu machen, um ein Gefühl davor zu kriegen. Natürlich ist man immer aufgeregt, wenn man zehn Minuten vor den AG-Kollegen einen Fall referieren und lösen soll. Aber alles, was man in den ersten AGs macht, stärkt für den „Ernstfall“ Examen.</p>
<p>Die Arbeit beim Richter selber war für mich eher unspektakulär. So hat man praktisch jede Woche ein Urteil, ein Gutachten oder einen Beweisbeschluss geschrieben. Ansonsten ist auch nicht viel mehr passiert. An der Kammer für Handelssachen konnte ich Aufgaben aus Bereichen bearbeiten, die mich auch in der Sache interessierten. Ein paar meiner Kollegen hatten etwas Pech und durften sich vier Monate lang mit Transport- oder Versicherungsrecht herumschlagen, was wohl nicht nur eine gewisse Phase der Einarbeitung erforderte, sondern wohl auch stinklangweilig war. Überraschend stark ausgelastet waren regelmäßig diejenigen Kollegen, die den Amtsgerichten zugewiesen waren, weil dort einfach ein Vielfaches an Verfahren durchgeboxt wird. Dies ist, wie ich oben bereits andeutete, auch im Hinblick auf das Examen nicht zu unterschätzen. So hat eine Kollegin beim Amtsgericht viel gewerbliches Mietrecht gemacht, was ihr dann in einer unserer Examensklausuren einen erheblichen Vorteil gebracht hat.</p>
<p>Wenn man einen halbwegs beweglichen Richter hat, hat man oft als Referendar die Möglichkeit, am Ende der Station selbst eine mündliche Verhandlung oder zumindest eine Beweisaufnahme zu leiten. Auch hier gilt: Am Anfang ist man wahrscheinlich aufgrund der ungewohnten Situation aufgeregt. Derartige Möglichkeiten, ins kalte Wasser zu springen, sollte man aber unbedingt wahrnehmen. Wann bekommt man in seinem Leben noch mal die Möglichkeit, so etwas zu tun (außer natürlich, man wird Richter)?</p>
<p>Daneben empfehle ich auch ausdrücklich, so früh wie möglich Privat-AGs zu etablieren, um vielleicht schon mal Aktenvorträge zu üben und – so haben wir es gemacht – materielles Recht zu wiederholen. Wenn man es schafft, diese Treffen nicht vollständig zur gemütlichen Kaffeerunde verkommen zu lassen, sind sie sicher eine mehr als sinnvolle Ergänzung und angenehme Art zu lernen. Wir haben damit allerdings in der Anwaltstation wieder aufgehört, weil insbesondere mit dem Rep kein Tag frei war, an dem wir alle ausreichend Zeit gehabt hätten. Es macht aber grundsätzlich Sinn, die Privat-AGs solange wie möglich aufrecht zu erhalten.</p>
<p><strong>Zweite Station – Strafstation</strong></p>
<p>Um kaum eine Station ranken sich dermaßen viele Gerüchte wie um die Station bei der Staatsanwaltschaft (StA). Zwei Dinge vorab: Erstens ist es nicht gesichert, dass bei der StA genügend Platz ist. So mussten vier unserer AG-Teilnehmer zum Strafrichter, hatten aber allesamt dort eine sehr gute Zeit und haben viel gelernt. Auch hier ist die Station beim Richter im Hinblick auf das Examen nicht ganz schlecht, weil man im Examen kalt von einem Strafurteil erwischt werden kann und dieses in der Strafrechts-AG mit keinem Wort und später in der Fortgeschrittenen-AG auch eher stiefmütterlich behandelt wird. Zweitens gilt hier wie bei kaum einer anderen Station: Initiative zahlt sich immer aus. So hatten sich einige meiner Kollegen schon im Voraus bei einem Staatsanwalt beworben, der ein bestimmtes Gebiet (z.B. Kapitalstraftaten) behandelt hat. Nimmt man eine solche Bewerbung vor, fordert der betreffende Staatsanwalt den Referendar üblicherweise an, so dass man gute Chancen hat, dass die Bewerbung erfolgreich ist. Außerdem trägt die Initiative schon deswegen oft Früchte, weil man in der Strafstation die Gelegenheit hat, an Obduktionen teilzunehmen und eine Streifenwagenfahrt während einer Einsatznacht zu machen (s. dazu noch unten).</p>
<p>Die Strafstation beginnt mit einer Woche Einführungslehrgang, der sich abgesehen von dem unterrichteten Stoff kaum von der Zivil-AG unterscheidet. Für den Rest der Station hat man üblicherweise einmal in der Woche eine AG-Stunde und schreibt auch hier relativ regelmäßig Übungsklausuren.</p>
<p>Ist man nicht einem Richter zugeteilt worden, beginnt der Dienst bei der StA damit, dass man sich bei seinem Staatsanwalt vorstellt. Dann geht es aber auch schon los. Üblicherweise mit der dritten Woche beginnt die sog. Sitzungsvertretung, was bedeutet, dass der Referendar bei einem Amtsgericht als Vertreter der Staatsanwaltschaft auftritt. Bei kaum einer anderen Station wird man derart schnell und unvorbereitet ins kalte Wasser geworfen. Ich selbst war beim ersten Mal doch etwas nervös, weil neben der Verlesung des Anklagesatzes von dem Referendar erwartet wird, sachdienliche Fragen an Zeugen und den Angeklagten zu stellen und – davor graust es den meisten Referendaren – am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Plädoyer in freier Rede zu halten, inklusive Stellen eines Antrages; letzteres schließt ein, vorher die Höhe der geforderten Tagessätze zu berechnen und – bei Tatmehrheit – eine (nachträgliche) Gesamtstrafe bilden zu können. Das klingt im ersten Moment erschreckend. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es zu einer tollen Station werden kann, wenn man diese Herausforderung annimmt. Nach dem dritten oder vierten Mal hat es mir richtig Spaß gemacht und ich habe mich um weiteren Sitzungsdienst bemüht, auch, weil man dann nicht so viele Gutachten oder Strafbefehle für den Staatsanwalt schreiben muss. Wahrscheinlich ist es eine Typfrage, ob man sich bei den Plädoyers wohlfühlt oder lieber schriftliche Arbeiten anfertigt. Ich kann aber nur dazu raten, die Station als Chance zu sehen und alles mitzunehmen, was man kann. Meines Erachtens sind die Richter im Regelfall auch freundlich und hilfsbereit, soweit man ihnen einerseits mit dem nötigen Selbstbewusstsein, andererseits zurückhaltend und verbindlich gegenübertritt. Und auch, wenn man Sitzungsdienst bei Richtern hat, die im Referendarskreis als unfreundlich gelten oder die angeblich keine Referendare leiden können, kann man dies als Chance sehen, sich behaupten zu können. In der Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe, Sachverständigen und Verteidigern kann man viel lernen; wichtig ist, die Angeklagten zu jedem Zeitpunkt mit dem nötigen Respekt zu behandeln, da die meisten Angeklagten oft in einer für sie extrem unerfreulichen Lage und daher vor Gericht auch oftmals äußerst nervös sind, was sich – abhängig von den verschiedenen Charakteren – in Gefühlsausbrüchen der einen oder der anderen Art äußern kann.</p>
<p>Zu den Highlights meiner Station gehörte neben dem Sitzungsdienst die Obduktion. Wir haben uns in der AG um einen solchen Termin bei dem rechtsmedizinischen Institut der Universität Düsseldorf bemüht, dessen Mitarbeiter sehr hilfsbereit und freundlich waren. In Düsseldorf werden regelmäßig vor oder nach der eigentlichen Obduktion Vorträge gehalten, in unserem Fall zu der Wirkungsweise und den Auswirkungen von legalen und illegalen Drogen und zur Exhumierung von Behandlung von Leichen in Kriegs- oder Katastrophengebieten. Um es vorweg zu nehmen: Die Obduktion ist sicher nicht etwas für jeden. Unsere AG war mit knapp zwanzig Leuten vertreten, wovon ein Großteil bei der Obduktion vollständig anwesend war. Ich persönlich fand es zwar schockierend, aber sehr interessant, kann aber sehr empfehlen, sich ein Duftwasser oder Wick Vaporub mitzunehmen und gegen den Geruch unter die Nase zu schmieren. Bei der Obduktion hat man jederzeit die Möglichkeit, den Raum zu verlassen und direkt an der frischen Luft zu sein, was für alle Teilnehmer beruhigend war. Ich kann nur empfehlen, eine Obduktion mitzumachen, wann hat man sonst mal wieder die Chance dazu?</p>
<p>Außerdem hatten wir noch die Gelegenheit, Polizisten eine Nachtschicht lang zu begleiten. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilt die Referendare zu, wenn sie Interesse an einer Streifenfahrt bekunden. Üblicherweise findet sie in der Nacht von Freitag auf Samstag zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr statt. In meinem Fall hatten wir viel Spaß während der Fahrt, weil ich zwei junge und lustige Kollegen erwischt hatte, die Fahrt war aber überwiegend ruhig. Wir hatten einen Einbruch, drei Ruhestörungen und zwei Schlägereien, aber nichts Besonderes dabei. Bei ein paar meiner Kollegen ist mehr passiert, grundsätzlich ist es aber wohl empfehlenswert, die Polizeibezirke in den Innenstädten zu bekommen, wobei man auf die Wahl nur sehr begrenzten Einfluss hat.</p>
<p>Schließlich bieten einige Staatsanwaltschaften noch den sog. Trinkversuch an, bei dem an einem frühen Abend bis spät in die Nacht unter Aufsicht Alkohol getrunken wird und sich die Referendare vorher bereit erklären, in regelmäßigen Abständen ihren Blutalkoholwert messen zu lassen. Die Schlussfolgerung, dass dieser Abend zu einer Flatrate-Party wird, liegt nahe und tritt wohl auch regelmäßig ein. Trotz – natürlich – großen Interesses unsererseits haben wir es nicht geschafft, einen solchen Abend zu organisieren. Ich wünsche allen Nachfolgern mehr Glück, es werden extrem lustige Geschichten von solchen Abenden berichtet.</p>
<p>Zusammenfassend gilt auch für die Strafstation: Lasst Euch nicht treiben, sondern nehmt die Sachen selbst in die Hand. Gerade die Strafstation lebt von der eigenen Initiative, die sich deshalb lohnt, weil man hier Gelegenheiten bekommt, die sich im Zweifel nicht wiederholen lassen – außer natürlich, man wird Staatsanwalt, aber naja.</p>
<p><strong>Dritte Station – Verwaltungsstation</strong></p>
<p>Meine Erfahrungen aus der Verwaltungsstation sind denkbar ungeeignet, um sie verallgemeinern zu können. Grundsätzlich läuft die Station ab wie die Strafstation: Sie geht über einen Zeitraum von drei Monaten, man hat einmal die Woche AG und schreibt zwischendurch ein paar Klausuren. Erstmalig soll man sich seinen Ausbilder und damit die Institution, in der man arbeiten will, praktisch völlig frei aussuchen. Wenn man eine Bewerbung aus irgendeinem Grund verpasst, wird man vom OLG zu einer Stelle zugewiesen. Dass dies nicht immer die spektuakulärsten Aufgabenbereiche sein werden, erklärt sich von selbst. In NRW muss es aber eine Behörde oder vergleichbare Institution innerhalb Nordrhein-Westfalens, eine Bundesbehörde im Bundesgebiet oder eine vergleichbare Behörde im Ausland sein. Es empfiehlt sich dringend, spätestens in der Mitte der Zivilstation die Bewerbungen für die Verwaltungsstation abzuschicken, weil gerade innerhalb von Behörden die Mühlen bekanntlich langsam mahlen. Die Verwaltungsstation gilt gemeinhin als die am wenigsten interessanteste Station, schon deswegen, weil viele Kollegen – und ich auch – sich eine Behördentätigkeit nicht vorstellen können. Entsprechend hört man Verschiedenes über die Stationen bei den Stadt-, Kreis-, Bezirks- oder Landesbehörden. Viele Kollegen hatten Glück und waren positiv überrascht, bei anderen muss es einfach furchtbar gewesen sein. Viel hängt natürlich auch vom Ausbilder ab, den man oftmals vorher nicht kennt. Diejenigen Kollegen, die bei Bundesbehörden waren, waren eigentlich durchweg zufrieden, weil viele Juristen dort auf einem sehr hohen Niveau arbeiten und offenbar auch teilweise hoch motiviert sind.</p>
<p>Ich selbst hatte das Glück, vom Auswärtigen Amt angenommen worden zu sein, so dass ich aus erster Hand nur über diese Erfahrungen berichten kann: Das Auswärtige Amt teilt interessierten Referendaren Ausbildungsplätze an den Deutschen Vertretungen im Ausland, also Botschaften und Konsulaten, zu. Die Bewerbung beim Auswärtigen Amt ist vergleichsweise aufwändig. Jedenfalls sollte man sich mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der Verwaltungsstation bewerben, idealerweise noch vor Beginn des Referendariats. Das Auswärtige Amt schickt dann einen Fragebogen, bei dem man unter anderem mehrere Städte aufführen kann, an denen man seine Station ableisten möchte. Vor allem gefragt sind natürlich London, Paris, New York, Los Angeles, Sydney usw. Die Zuteilung zu den Städten erfolgt nach einem Verfahren, um das sich viele Gerüchte ranken, das aber nicht transparent ist. Es scheint so zu sein, dass das Auswärtige Amt einen Punktekatalog vergibt, der sich aus Examensnote und Abiturnote zusammensetzt und in den noch Punkte aus dem Lebenslauf, beispielsweise Auslandserfahrung etc. einfließen. Wenn man zu den Glücklichen gehört, denen ein Platz zugeteilt wird, ist der erste spannende Moment die E-Mail, in der man seine Stadt zugeteilt bekommt. Bei mir war es Kapstadt. Anfangs war ich etwas enttäuscht, weil es nur Nummer 10 auf meiner Wunschliste war. Um es vorweg zu nehmen: Diese Einschätzung sollte sich bald ändern. Später habe ich dann erfahren, dass ich deswegen nach Kapstadt zugeteilt wurde, weil ich zwischen Abitur und Bundeswehr eine zeitlang dort gelebt hatte und nach Südafrika regelmäßig nur Referendare zugeteilt werden, die Afrika- oder zumindest Auslandserfahrung haben. Die Station selbst war der Hammer, was zu einem großen Teil, aber nicht ausschließlich an dem Flair Kapstadts im südafrikanischen Sommer war. Wer die Stadt kennt, kann das sicher nachvollziehen. Die Arbeit beim Generalkonsulat in Kapstadt war vollkommen anders, als ich sie mir vorgestellt hatte. So ist man regelmäßig damit beschäftigt, Beglaubigungen und Erbscheinssachen vorzubereiten, die dann in Anwesenheit des Generalkonsuls unterzeichnet werden. Außerdem bearbeitet man Fragen zum Internationalen Privatrecht und zu anderen Konsularsachen. Das sind alles keine Themen, für die ich mich besonders interessiere; da man ständig direkt mit Deutschen im Ausland oder Südafrikanern arbeitet, die Angelegenheiten vortragen, die das deutsche Recht berühren, hat die Arbeit aber unglaublich viel Spaß gemacht. Außerdem wurden meine Kollegin und ich regelmäßig auf Abendveranstaltungen geschickt, bei denen wir das Deutsche Generalkonsulat repräsentieren sollten – man trifft unglaublich viele interessante Menschen und knüpft Kontakte in die ganze Welt. Insgesamt war die Verwaltungsstation für mich überraschenderweise sicherlich eine der besten Stationen des Referendariats. Ähnliches habe ich von Kollegen gehört, die bei anderen Auslandsvertretungen waren. Ein AG-Kollege von mir war beispielsweise an der Botschaft in Peking, was kurz vor den olympischen Sommerspielen dort eine tolle Erfahrung gewesen sein muss. Ich rate jedenfalls unbedingt zu einer Bewerbung beim Auswärtigen Amt.</p>
<p>Daneben gibt es noch die Möglichkeit, das sog. Speyer-Semester zu absolvieren. Die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer bietet interessierten Referendaren die Möglichkeit, über den Zeitraum von drei Monaten verwaltungsrechtliche, aber auch betriebs- und volks- und verwaltungswissenschaftliche Fächer zu belegen, was fachlich – wie man hört – überraschend interessant sein soll. Speyer ist aber vorwiegend berühmt-berüchtigt für seine legendären Partys und vor allem die Party-, Trink- und Feierfreudigkeit der Teilnehmer. Die Kollegen, die in Speyer waren, haben es ganz sicher nicht bereut, wobei zwei Tatsachen exemplarisch für die Zeit dort stehen sollen: Erstens sind im Speyer-Semester einige Beziehungen zu Ende gegangen, zweitens gibt es einen eisernen Grundsatz bei den ehemaligen dortigen Studenten: was in Speyer passiert, bleibt in Speyer. Das sollte alles sagen&#8230;</p>
<p><strong>Vierte Station – Anwaltsstation</strong></p>
<p>Mit Beginn der Anwaltsstation ändern sich einige Dinge. Erstens ist zumindest mir hier das erste Mal wirklich klar geworden, wie nah das Examen liegt, eine Tatsache, die ich bis dahin erfolgreich ignoriert hatte. Zweitens beginnt die sog. Fortgeschrittenen-AG (oder F-AG) mit den Klausurwochen. Außerdem ist die Anwaltsstation, die faktisch über einen Zeitraum von neun Monaten läuft (im zehnten Monat stehen die Examensklausuren an), auch in anderer Hinsicht einzigartig: man kann die Station aufteilen, also z.B. drei Monate bei dem einen, den Rest der Zeit bei einem anderen Anwalt verbringen. Außerdem ist es sehr üblich, zumindest die letzten drei Monate vor dem Examen in die sog. Tauchphase zu gehen, um sich hoffentlich ungestört auf das Examen vorbereiten zu können. Wegen der verschiedenen Themen teile ich diesen Abschnitt weiter auf:</p>
<p><strong>1. Fortgeschrittenen-AG</strong><br />
Was die AG angeht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass man einmal die Woche einen AG-Tag hat, der sich von morgens bis nachmittags erstreckt. In den ersten Wochen wurden wir von verschiedenen Dozenten unterrichtet, die Spezialgebiete wie z.B. die Tätigkeit des Notars abdeckten. So interessant wie diese Themen waren, sind sie für das Examen doch eher irrelevant. Die richtige AG startete ungefähr im zweiten Monat der Station, wenn diejenigen Dozenten den Unterricht beginnen, mit die einen durch den Rest der AG begleiten. Zu den bisher unterrichteten Gebieten kommen nunmehr Urteile und Beschlüsse im Öffentlichen Recht, einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, das Urteil im Strafverfahren und – von besonderer Wichtigkeit – das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO hinzu. Das ist eine ganze Menge Stoff und ich kann daher nur nachdrücklich empfehlen, das Lernen so früh wie möglich anzufangen. Ich habe es nicht gemacht und musste nachher eine große Menge aufholen. Außerdem fangen nunmehr die vier Klausurwochen an: In regelmäßigen Abständen, also ca. alle sieben bis acht Wochen schreibt man beim Landgericht vier Klausuren, üblicherweise in den Fächern Zivil-, Straf-, Öffentliches Recht und Zwangsvollstreckung. Diese Klausurwochen sind insofern ganz angenehm, als man schon nachmittags wieder frei hat, andererseits auch sehr anstrengend. Es macht Sinn, die Klausurwochen ernst zu nehmen, die aufgrund der Originalexamensfälle ein realistisches Bild über den Leistungsstand des Referendars zu diesem Zeitpunkt geben können. Meiner persönlichen Einschätzung nach ist die F-AG diejenige, in der man am meisten lernt und daher günstigstenfalls immer präsent ist. Richtig ist aber auch, dass gerade in der F-AG die Qualität des Unterrichts maßgeblich von den Fähigkeiten der AG-Leiter und der Motivation der AG abhängt. Zumindest den letzteren Faktor kann man ja beeinflussen.</p>
<p><strong>2. Station(en)</strong><br />
Auch in der Anwaltsstation ist man bei der Wahl seiner Stage relativ frei. Einziges Kriterium ist, dass man von einem deutschen Rechtsanwalt ausgebildet wird. Es gibt auch die Möglichkeit, diese Station im Ausland wahrzunehmen – da ich aber niemanden kenne, der das getan hätte, kann ich dazu nichts berichten. Meines Erachtens bietet sich das aufgrund der Wichtigkeit der F-AG (s.o.) auch nicht gerade an.</p>
<p>Wie schon zuvor angedeutet, kann man die Station teilen, wenn man mehrere Stationen absolvieren möchte. Ich war die ersten drei Monate der Stage in der Rechtsabteilung eines DAX30-Konzerns in Düsseldorf. Jedem, der Interesse an der Karriere als Wirtschaftsanwalt hat, kann ich die Arbeit in einer Rechtsabteilung nur empfehlen, weil man einen wertvollen Einblick in die Arbeits- und Denkweise von Unternehmensjuristen bekommt, die ja spätere potentielle Mandanten sind. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt vertreten Unternehmensjuristen ja nur einen Mandanten, nämlich das Unternehmen, für das sie arbeiten. Die Arbeit ist dennoch nicht weniger vielfältig und gerade in den Rechtsabteilungen von großen Konzernen gibt es Juristen in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts, sei es Corporate, Kartellrecht, IP oder Commercial.</p>
<p>Den zweiten Teil meiner Station habe ich in einer sog. Boutique verbracht, also einer Kanzlei, die auf sehr hohem Niveau praktisch ausschließlich ein rechtliches Spezialgebiet bearbeitet. Das hat mir besonderen Spaß gemacht, weil ich mich im Gesellschaftsrecht austoben konnte, was mir persönlich am meisten liegt.</p>
<p>Verallgemeinernd lässt sich sagen, dass man tendenziell in dem Gebiet arbeiten sollte, das man auch später beackern möchte. Wer sich z.B. selbständig machen möchte, ist sicher gut in einer kleineren Kanzlei oder bei einem Einzelanwalt aufgehoben. Wer sich z.B. mit dem Gedanken trägt, die Staatsanwaltschaft zu verstärken, kann sicherlich wertvolle Erfahrungen bei einem Fachanwalt für Strafrecht sammeln.</p>
<p>Ich bereue nicht, die Station in zwei unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt zu haben, weil es einfach viel Spaß gemacht hat. Man sollte sich aber der Tatsache bewusst sein, dass man wegen der Mindestlänge der Stationen von jeweils drei Monaten und der Gesamtlänge dieses Ausbildungsabschnitts von faktisch neun Monaten nur noch drei Monate zum Lernen hat. Gerade weil ich während der Stationen nicht viel getan hatte, musste ich jetzt einen großen Berg aufholen.<br />
Passend daher direkt zum nächsten Thema.</p>
<p><strong>3. Examensvorbereitung</strong><br />
Ganze Bibliotheken sind offenbar zu der Vorbereitung auf das zweite Examen geschrieben worden, dazu will ich nicht noch einen Beitrag leisten. Daher hier kurz und knapp meine ganz persönliche Einschätzung zur Vorbereitung auf das Examen:</p>
<p>Um das oben Angedeutete noch mal zu wiederholen: Es ist meines Erachtens nicht erforderlich, schon vor der Verwaltungsstation mit intensiverem Lernen zu beginnen. Wenn man in dieser Zeit mitdenkt und ein paar Skripte liest, fährt man damit sicherlich gute. Mit der Anwaltsstation sollte sich aber der Blickwinkel ändern: Keine noch so coole oder profilierte Station im Lebenslauf hilft einem später, wenn man das Examen vergeigt. Daher ist eine konsequente Vorbereitung wirklich wichtig.</p>
<p>Wieder einmal scheiden sich die Geister z.B. an der Frage der Notwendigkeit eines kommerziellen Repetitoriums. Ich bin immer noch der Auffassung, dass ich vor dem ersten Examen erst durch das Rep Jura gelernt habe, daher war es für die Vorbereitung auf das Erste Examen für mich von größter Bedeutung. Ich war auch mit Beginn der Anwaltsstation zur Vorbereitung auf das zweite Examen wieder beim Rep und habe auch z.B. ein paar Crashkurse zu bestimmten Rechtsgebieten besucht, daher bin ich dahingehend vorbelastet. Es hat ganz sicher nicht soviel gebracht wie zum ersten Examen, war aber, denke ich, eine gute Hilfestellung. In meinem Fall hat es auch unglaublich zur Beruhigung des Gewissens beigetragen, was aus psychologischer Sicht in der Examensvorbereitung zumindest für mich persönlich nicht zu unterschätzen ist. Ob man ein Rep belegt oder nicht, ich würde jedem raten, sich zumindest ein, zwei Stunden zum Probehören anzutun. Außerdem macht es meiner Meinung nach sicher Sinn, Wochenend-Crashkurse zur Wiederholung vom materiellen Recht zu besuchen. Richtig ist aber auch, dass das Rep relativ viel Geld kostet und abends im Regelfall nicht vor 21.00 Uhr endet, so dass man in vielerlei Hinsicht größere Investitionen tätigt. Wie immer ist auch die Entscheidung zum oder gegen das Rep eine Typfrage.</p>
<p>Typfrage ist auch, ob man eher mit Skripten oder mit Büchern, einzeln oder in Gruppen lernt.<br />
Wenn man seinen eigenen Stil vor dem ersten Staatsexamen gefunden hat, sollte man diesen grundsätzlich beibehalten. Ich persönlich habe mit einer Kombination aus Rep und dem Schreiben bzw. Durchlösen vieler Klausuren gute Erfahrungen gemacht. Was ich aus der eigenen Erfahrung jedenfalls sagen kann, ist dass man sich bis zum Examenstermin nicht zuviel aufhalsen sollte. Ich war in den letzten drei Monaten vor dem Examen unter der Woche immer um 7.30 Uhr in der Bibliothek des OLG, in der man entspannt und vor allem ungestört lernen konnte. Mein Lerntag war dann aber auch schon um 16.00 Uhr vorbei, so dass noch ausreichend Zeit für Sport blieb. Es macht, wie ich finde, überhaupt keinen Sinn, ausgebrannt ins Examen zu gehen, die Zeit wird nämlich anstrengend genug und man braucht alle verfügbaren Kräfte.</p>
<p>Ein nicht ganz unwichtiges Thema ist auch das Versorgen mit der richtigen Literatur für die Klausuren: Es wird von jedem Kandidaten erwartet, dass er alle Gesetze auf dem neuesten Stand und zusätzlich in NRW die Kommentare für BGB, ZPO, HGB, StGB, StPO, VwGO und VwVfG dabei hat, und das in jeder Klausur. Es versteht sich von selbst, dass das eine gewisse Investition und eine große Schlepperei ist. Daher haben sich kommerzielle Kommentarverleihe etabliert. Wir haben mit fast der ganzen AG ein solches Angebot abgeschlossen und konnten damit die genannten Werke inklusive eines Rollkoffers für EUR 80,00 pro Person für die zweiwöchige Klausurphase mieten. Das sei jedem ans Herz gelegt, zumal man die meisten dieser Bücher nach einem erfolgreichen Examen sowieso nicht mehr braucht.</p>
<p><strong>4. Examen</strong><br />
Schon zu Beginn des Referendariats steht fest, wann man die Klausuren schreiben würde: Zu Beginn des 21. Ausbildungsmonats steht einem diese Aufgabe bevor. Die genauen Termine finden sich auf der Seite des LJPA, teilweise bis zu einem Jahr im Voraus. Ca. drei Wochen vor den eigentlichen Terminen bekommt man Post mit der Ladung und der Kennziffer, die für alle Klausuren gilt. Ab diesem Zeitpunkt bietet es sich an, den Adrenalinlevel langsam hochzufahren und noch mal in den Endspurt zu gehen. Meine erste Klausur lag – wie in NRW üblich – an einem Montag, so dass ich am davorliegenden Samstag die Bücher zugemacht habe und versucht habe, mich noch ein bisschen zu entspannen.</p>
<p>Am großen Tag waren wir alle zwar aufgeregt, aber insgesamt, denke ich. nicht zu nervös. Man schreibt die Klausuren in einem großen Raum mit vielen anderen Prüflingen zusammen, so dass man sich vorher noch ein bisschen ablenken kann. Vor jeder Klausur muss man ein Deckblatt ausfüllen, das neben der Kennziffer noch ein paar weitere Angaben enthalten muss.</p>
<p>Das Gute an den Klausuren ist, dass man schon gegen 14.00 Uhr fertig ist und den Rest des Tages entspannen kann, so gut es geht. Ich habe mir meistens noch mal für eine Stunde (aber auch nicht mehr!) etwas für den nächsten Tag angesehen – grundsätzlich würde ich aber Entspannung empfehlen. Wir haben die Klausuren in der Reihenfolge Zivilurteil, Anwaltliches Gutachten im Zivilrecht, Zwangsvollstreckung, Übriges Zivilrecht, Anklage, Revision im Strafrecht, Urteil im Ö-Recht und Anwaltliches Vorgehen im Ö-Recht geschrieben, so dass zwischen Zivilrecht und Strafrecht / Ö-Recht noch ein ganzes Wochenende lag, was ich im Hinblick auf Strafrecht sehr gut fand, weil man sich die vielen Formalia im Strafrecht noch einmal ins Kurzzeitgedächtnis prügeln kann.</p>
<p>Was die Notengebung für die Klausuren angeht, so werden die Einzelnoten aus den acht Klausuren addiert und mit 0,75 multipliziert. Das Ergebnis ergibt die Vornote für die mündliche Prüfung.</p>
<p>Grundsätzlich gilt für das Examen aber wie auch sonst, dass alles halb so schlimm ist. Es haben schon andere geschafft – ihr schafft das auch.</p>
<p><strong>Fünfte und letzte Station – Wahlstation</strong></p>
<p>Die Wahlstation ist in vielerlei Hinsicht dankbar. Erstens kann man nach den stressigen zwei Examenswochen mal ein wenig durchatmen, denn die mündliche Prüfung ist zumindest gefühlt noch sehr weit weg. Zweitens ist man in der Wahl seiner Station praktisch keinen Beschränkungen unterlegen, allein die juristische Ausbildung muss gewährleistet sein.</p>
<p>Man könnte sich jetzt auf die faule Haut legen und sich einfach einen Ausbilder suchen, bei dem man gar nichts tun muss. Umgekehrt sollte man aber auch nicht vergessen, dass man mit der Wahl der Wahlstation seinen Lebenslauf sehr gut aufpolieren kann. Entweder, indem man bei dem Anwalt oder Gericht arbeitet, zu dem man auch nach dem Examen gehen möchte, oder aber man nutzt die Wahlstation für einen (zweiten) Auslandsaufenthalt während des Referendariats. So kann man auch noch mal offiziell die ausreichenden Fremdsprachenkenntnisse, auch im Hinblick auf die Fachsprache, dokumentieren, die zumindest jeder haben sollte, der später als Wirtschaftsanwalt oder -anwältin tätig sein will.</p>
<p>Ich selbst habe das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden und habe mich während des deutschen Winters für drei Monate nach Australien aufgemacht. Und dort, neben sehr interessanter Arbeit und tollen Menschen, noch sehr viel entspannen können. Um es noch mal zu wiederholen: Auch in dieser Station zahlt es sich aus, ein bisschen Initiative an den Tag zu legen. Egal, wo ihr hingeht, sei es ins Inland oder ins Ausland, sind sehr gute Stellen rar. Eine Bewerbung während der Verwaltungsstation macht auf jeden Fall Sinn.</p>
<p>Es stehen alle Möglichkeiten offen, wichtig ist nur, sie dann auch entsprechend zu nutzen!</p>
<p>Am Ende der Wahlstation (regelmäßig in der dritten Woche des Monats) bekommt man per Post seine Vorpunkte, also die Ergebnisse der Examensklausuren, zugestellt. Vorher wird im Internet auf den Seiten des LJPA eine Liste veröffentlicht, auf denen sich die Kennziffern derjenigen Kollegen finden, die es leider nicht zu mündlichen Prüfung geschafft haben. Das Warten auf die Examensnoten ist natürlich extrem aufregénd, aber man kann sich ja durch viel Arbeit in der Station oder einen schönen Urlaub ablenken.</p>
<p><strong>Ende – Mündliche Prüfung</strong></p>
<p>Wenn man aus der Wahlstation wieder da ist, hat man mindestens noch einen Monat zum Lernen. Den Termin der mündlichen Prüfung erfährt man erst drei Wochen vor der tatsächlichen Prüfung, er kann damit irgendwann im 26. Monat liegen – man weiß es erst kurz vorher. Die mündliche Prüfung selbst findet immer in den Gebäuden des LJPA statt und erstreckt sich praktisch über einen ganzen Tag. Sie setzt sich zusammen aus dem Aktenvortrag (eine Note mit einfacher Wertung) und dem sog. Prüfungsgespräch (bestehend aus Zivilrecht, Strafrecht und Ö-Recht), dessen Wert mit drei multipliziert wird. Wie schon im ersten Examen kann man mit dem Stoff des Prüfungsgespräches Glück oder Pech haben, viel hängt wie immer auch an der Prüfungskommission. Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann man wie schon zum ersten Examen Prüfungsprotokolle der Prüfer bekommen.</p>
<p>Wofür man im Hinblick auf die Mündliche richtig üben kann, ist der Aktenvortrag. Es macht sicherlich Sinn, sich mit einem oder mehreren Kollegen mit Originalaktenvorträgen auf diesen Teil der Prüfung vorzubereiten. Wie bei sonst keinem Teil des Examens gilt hier nämlich, dass insbesondere die Zeiteinteilung und Formulierung mit jedem geübten Vortrag deutlich besser werden. Die Prüfung selbst unterscheidet sich kaum vom derjenigen des erstens Examens.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Ich hoffe, dass die Beschreibung meiner persönlichen Erfahrungen Euch ein wenig helfen konnte. Als Fazit ist mir wichtig, dass Ihr Euch bewusst werdet, dass ihr mehr als früher Euer eigenes Schicksal in der Hand habt und das Referendariat im Regelfall die direkte Station vor dem Berufseinstieg ist. Initiative und Einsatz sind hier besonders gefragt – ihr habt es in der Hand, aus einem verschulten und zähen System für Euch persönlich zwei tolle und aufregende Jahre zu machen – viel Erfolg dabei und alles Gute.</p>
<p>Solltet ihr noch Fragen haben, schickt diese gerne an arnekiessling ( at ) gmx (punkt) de.</p>
<p>Dr. Arne Kießling</p>
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		<title>Mein erster Tag als Referendar</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 07:47:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schon gelesen?]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsreferendar]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Für viele von Euch vielleicht noch in weiter Ferne, für manche (besonders die, die gerade das erste Examen geschrieben haben) &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Für viele von Euch vielleicht noch in weiter Ferne, für manche (besonders die, die gerade das erste Examen geschrieben haben) auch ganz nah: Das juristische Referendariat, das mit dem zweiten Examen abschließt, nach dem man sich dann als Volljurist fühlen darf. Gestern ging es bei mir los, und zwar am LG Bonn.</p>
<p><strong>Wann bewerben?</strong></p>
<p>Für diejenigen, die gerade ihr Examen hinter sich gebracht haben und noch nicht so recht wissen, wie es weitergeht (Promotion? LL.M.?): Man kann sich am besten direkt nach dem Examen bewerben. Entschließt man sich dann, vor dem Referendariat noch etwas anderes zu machen, kann man den Einstellungstermin &#8220;schieben&#8221;. Das bedeutet, man behält seinen Listenplatz und wird nur zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt. In NRW kann man derzeit allerdings nur um jeweils mindestens drei Monate schieben.</p>
<p><strong>Wie geht es weiter?</strong></p>
<p>Rückt der Einstellungstermin näher, bekommt man eine ganze Flut von Briefen vom zuständigen OLG. Man erhält die Nachricht, dass die Einstellung zu einem bestimmten Termin beabsichtigt ist. Dann bekommt man einen Stapel Formulare für die Dienststelle und das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung, da kommt das Geld her). Schließlich erhält man etwa zwei Wochen vor Beginn des Referendariats ein Schreiben mit einer Ladung zum Einstellungstermin.</p>
<p><strong>Der Einstellungstermin</strong></p>
<p>Was einen dort erwartet, wusste ich vorher nicht so genau. Ich hatte damit gerechnet, mir in einer Verwaltungsstube einen Stapel Papier und einen feuchten Händedruck anzuholen, um dann zur Arbeitsgemeinschaft zu gehen. Am LG angekommen, stellte ich fest, dass ich mich geirrt hatte: Es gab einen großen Raum, in dem alle zu diesem Termin eingestellten Referendare versammelt wurden. Dann kamen eine Dame von der Referendarabteilung sowie der für die Referendarsausbildung zuständige Richter hinzu und wir wurden zwei Stunden lang über unsere Pflichten belehrt, mussten einige Formulare unterschrieben und erhielten schließlich unseren Referendarsausweis.</p>
<p><strong>Danach: Back to school</strong></p>
<p>Danach ging es in die AG-Räume (in Bonn etwas außerhalb gelegen, an der Bornheimer Straße). Hier hatte man wieder original Schulatmosphäre: Zweiundzwanzig Leute in einem engen Raum mit zu kleinen Tischen und auch sonst spartanischer Einrichtung (der OHP in der Ecke durfte natürlich nicht fehlen). Eine Richterin brachte uns dann die Verfahrensgrundsätze der ZPO näher. In den ersten Wochen hat man den sog. Einführungslehrgang, d.h. zwei bis drei mal die Woche viereinhalb Stunden AG, später nur noch einmal die Woche.</p>
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		<title>LL.M. Guide</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 16:15:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
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		<category><![CDATA[Referendariat]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><a href="http://www.llm-guide.com/">Sehr informative Seite</a>, die äußerst nützlich für den Entscheidungsfindungsprozess bei der LL.M.-Wahl herangezogen werden kann. Sofern Ihr gerade vor &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p><a href="http://www.llm-guide.com/">Sehr informative Seite</a>, die äußerst nützlich für den Entscheidungsfindungsprozess bei der LL.M.-Wahl herangezogen werden kann. Sofern Ihr gerade vor dieser Entscheidung steht, einen LL.M. machen zu wollen, schaut euch die Seite und die jeweiligen Angebote der Unis und die Erfahrungsberichte an!</p>
<p>Ein Erfahrungsbericht, der als FAQ für den Bewerbungsprozess dienen soll, wird von mir hoffentlich in Kürze folgen&#8230;</p>
<p>Noch eine kurze Anmerkung: Sofern Ihr es in Erwägung zieht, direkt nach dem Examen oder jedenfalls irgendwann zeitnah ein LL.M.-Programm zu absolvieren, müsst Ihr bedenken, dass Ihr im Regelfall mindestens ein Jahr vorher schon mit den Vorbereitungen und dem Zusammensuchen der Formalia anfangen müsst (Programme, wo dem nicht so ist, gibt es vereinzelt, z.B. in Australien oder Süd-Afrika).</p>
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