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	<title>Juraexamen.info &#187; AGB-Recht</title>
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	<description>Jura Blog und Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat</description>
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		<title>BGH: Zur Haftung des Inhabers bei Kreditkartenmissbrauch</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Der Fall ging vor einigen Wochen durch die Tagespresse: Haftet der Inhaber einer EC-/Kreditkarte gegenüber dem Kartenaussteller für Beträge, die &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der Fall ging vor einigen Wochen durch die Tagespresse: Haftet der Inhaber einer EC-/Kreditkarte gegenüber dem Kartenaussteller für Beträge, die von einem Dritten mit der richtigen PIN an einem Geldautomaten abgehoben werden? Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 23.12.2011 (IX ZR 370/10) verneint. Nun liegen auch die Entscheidungsgründe vor.</p>
<p><strong>I. Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Klägerin (eine Bank) stellte dem Beklagten eine X Kreditkarte Gold aus, die auch genutzt werden konnte, um Geld an einem Geldautomaten abzuheben. Erforderlich war dafür die Eingabe der richtigen PIN. Die AGB der Klägerin lauteten auszugsweise:</p>
<blockquote><p>Ziff. 9.1</p>
<p>Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der X Kreditkarte 500 EUR pro Tag oder der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer X Kreditkarte Gold […] erhöht sich der Betrag auf 1000 EUR.</p>
<p>Ziff. 10.1</p>
<p>Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre Haftung für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Entwendung oder missbräuchlichen Verwendung besteht, werden Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstatten.</p></blockquote>
<p>In der Nacht vom 12. auf den 13.8.2009 wurden mit der Kreditkarte unter Verwendung der richtigen PIN an verschiedenen Geldautomaten sechsmal 500,- Euro abgehoben. Der Beklagte widersprach einer Belastung seines Kontos mit diesen Beträgen.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Kreditkarte und die PIN zusammen aufbewahrt. Erst dadurch sei der Missbrauch ermöglicht worden. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a> zum Ersatz der 3.000,- Euro verpflichtet.</p>
<p>Der Beklagte bestreitet, Karte und PIN gemeinsam verwahrt zu haben. Die Karte sei von einem Dritten missbräuchlich genutzt worden. Dies sei in der Weise geschehen, dass an einem Geldautomaten – von ihm, dem Beklagten, unbemerkt – eine Kopie der Karte angefertigt wurde. Er ist ferner der Ansicht, dass er nach Ziff. 10.1 nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,- Euro hafte. Jedenfalls sei seine Haftung  nach Ziff. 9.1 der AGB auf 1000,- Euro begrenzt.</p>
<p>Das Amtsgericht hielt die Klage für begründet. Es bestehe ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte die Kreditkarte und die PIN zusammen verwahrt habe. Ziff. 10.1 der AGB betreffe nur die verschuldensunabhängige Haftung. Ziff. 9.1 der AGB regele schließlich nur den Betrag, der täglich mindestens zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin sei aber berechtigt, einen höheren Betrag auszuzahlen. Die Berufung blieb erfolglos.</p>
<p><strong>II. Entscheidung</strong></p>
<p>Der <em>IX. Senat</em> hält die Revision des Beklagten für begründet. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a> zu.</p>
<p>Die Klägerin habe nicht dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte dadurch eine Pflichtverletzung begangen habe, dass er PIN und Kreditkarte zusammen aufbewahrte. Einen Anscheinsbeweis dafür gebe es im vorliegenden Fall nicht (Rn. 16):</p>
<blockquote><p>Zwar spricht in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder &#8211; was hier nach nicht angegriffener Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt &#8211; dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 210/03" target="_blank" title="BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03: Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch">XI ZR 210/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 160, 308" target="_blank" title="BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03: Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch">BGHZ 160, 308</a>, 314 ff.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 224/09" target="_blank" title="BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09: Bankrecht - R&uuml;ckzahlungsanspr&uuml;che aus missbr&auml;uchlichen Abhebung...">XI ZR 224/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2011, 924" target="_blank" title="WM 2011, 924 (2 zugeordnete Entscheidungen)">WM 2011, 924</a> Rn. 10). Dies setzt jedoch voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 210/03" target="_blank" title="BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03: Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch">XI ZR 210/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 160, 308" target="_blank" title="BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03: Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch">BGHZ 160, 308</a>, 309, 312; […]). Denn die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verlangen einen typischen Geschehensablauf, d.h. es muss ein Sachverhalt feststehen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 210/03" target="_blank" title="BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03: Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch">XI ZR 210/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 160, 308" target="_blank" title="BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03: Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch">BGHZ 160, 308</a>, 313 mwN). Bei Abhebung an Geldautomaten mithilfe einer Kartendublette fehlt die vom Berufungsgericht in Anspruch genommene Typizität, da für diesen Missbrauch der Karte bedeutungslos ist, ob die &#8211; nicht eingesetzte &#8211; Originalkarte und die PIN gemeinsam aufbewahrt worden sind.</p></blockquote>
<p>Insoweit treffe die Klägerin auch die Beweislast (Rn. 18):</p>
<blockquote><p>Jedoch trifft den Karteninhaber insoweit nicht die Beweislast für die Verwendung einer Kartendublette; vielmehr hat die sich auf einen Schadensersatzanspruch berufende Bank als Voraussetzung der von ihr in Anspruch genommenen Beweiserleichterung darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Originalkarte bei der missbräuchlichen Abhebung zum Einsatz kam. Dies könnte etwa durch Vorlage des Journalstreifens oder einer sonstigen Dokumentation der Kartenabhebung erfolgen, die eine den Einsatz einer Kartenkopie ausschließende Echtheitsprüfung der Karte belegen […].</p></blockquote>
<p>Außerdem sei die Haftung des Beklagten nach Ziff. 10.1 S. 2 der AGB auf 50,- Euro begrenzt (Rn. 20 ff.). Die Klausel gelte entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch dann, wenn den Karteninhaber ein Verschulden am missbräuchlichen Einsatz der Karte treffe. Der Wortlaut der Klausel spreche nicht für eine Beschränkung auf einen verschuldensunabhängigen Missbrauch. Auch habe die Klausel bei einem solchen Verständnis keinen Anwendungsbereich, da nach dem damals noch anzuwendenden § <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/676h.html" target="_blank" title="&sect; 676h BGB a.F.: Missbrauch von Zahlungskarten">676h BGB</a> a.F. der Karteninhaber für einen ohne sein Verschulden eintretenden Kartenmissbrauch ohnehin nicht hafte.</p>
<p>Schließlich sei auch die Auslegung der Ziff. 9.1 durch die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft (Rn. 27):</p>
<blockquote><p>Dies folgt aus dem Wortlaut der Klausel, die den Begriff &#8220;Höchstbetrag&#8221; verwendet und nicht von einem &#8220;garantierten Mindestbetrag&#8221; spricht. Damit begrenzt die Klausel bei verständiger Betrachtung durch Limitierung der Einsatzmöglichkeiten der Karte allgemein das Missbrauchrisiko […]. Das dient, anders als ein vom Karteninhaber einzuhaltender kontobezogener Verfügungsrahmen, den Interessen beider Vertragsparteien, da ihnen bei Vereinbarung einer solchen transaktionsbezogenen Einsatzgrenze unbekannt ist, bei wem sich das Risiko eines möglichen künftigen Kartenmissbrauchs realisiert. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein kartenbezogenes Auszahlungslimit solle ausschließlich das Risiko der die Karte emittierenden Bank begrenzen, findet damit weder im Wortlaut noch im Regelungszweck der Klausel eine Stütze. Dass ein Karteninhaber, der einen geringen Verfügungsrahmen akzeptiert, sich dadurch besser steht als der Inhaber einer zu höheren Verfügungen berechtigenden Karte, ist Folge der jeweils gewünschten finanziellen Flexibilität und belegt nicht, dass die Klausel ausschließlich die Bank schützen soll.</p></blockquote>
<p><strong>III. Bewertung</strong></p>
<p>Der Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung zuzustimmen. Dazu nur einige Gedanken, die man in einer Klausur noch ansprechen könnte:</p>
<p>Einen Anspruch auf <strong>Erfüllung</strong> des Kartenvertrages (Duldung der Belastung des Kontos) hat die Klägerin nicht, weil der Beklagte nicht wirksam verpflichtet wurde.</p>
<p>Nach jetzt geltender Rechtslage dürfte die Klägerin gegen den Beklagten einen <strong>Anspruch auf Zahlung von 150,- Euro</strong> aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675v.html" target="_blank" title="&sect; 675v BGB: Haftung des Zahlers bei missbr&auml;uchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments">§ 675v BGB</a> i.V.m. dem Kartenvertrag haben. Zum intertemporalen Recht s. Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" target="_blank" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften">229</a> § 22 EGBGB.</p>
<p>Zum Schadensersatzanspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a> ist anzumerken: In der Klausur darf man nicht den Fehler begehen, eine <strong>Beweislastumkehr aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a></strong> herzuleiten. Dieser bezieht sich ausschließlich auf das Vertretenmüssen, nicht auf die Pflichtverletzung. Eine analoge Anwendung ist schon mangels Regelungslücke nicht möglich. Es bleibt also bei der allgemeinen Beweislastverteilung. Der <em>IX. Senat</em> ist deshalb zu Recht der Ansicht, dass die Klägerin die Beweislast dafür trifft, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat (Rn. 18). Eine Beweiserleichterung durch einen Anscheinsbeweis lehnt er mit überzeugender Begründung ab.</p>
<p>Bezüglich der Einreden aus den AGB darf man in der Klausur nicht den Fehler begehen, sofort auf die <strong>Unklarheitenregel</strong> des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305c Abs. 2 BGB</a> abzustellen. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach dieser Vorschrift zu Lasten des Verwenders. Damit „Zweifel“ im Sinne der Vorschrift vorliegen, darf die Auslegung der AGB kein klares Ergebnis liefern. Die Auslegung ist also vorrangig. Die Auslegung liefert hier aber ein klares Ergebnis, wie der BGH eindrucksvoll belegt, so dass „Zweifel“ nicht vorliegen und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305c Abs. 2 BGB</a> nicht anzuwenden ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Hamburg: Kunde nicht verpflichtet, durch Smartphone unbemerkt verursachte Internetkosten zu bezahlen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/ag-hamburg-kunde-nicht-verpflichtet-durch-smartphone-verursachte-internetkosten-zu-bezahlen/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 13:08:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Eine relativ aktuelle Entscheidung des AG Hamburg (Urt. v. 16.6.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 C 16/11" target="_blank" title="AG Hamburg, 16.06.2011 - 14 C 16/11">14 C 16/11</a>, K&#38;R 2011, 679 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2011, 23736" target="_blank" title="AG Hamburg, 16.06.2011 - 14 C 16/11">BeckRS </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Eine relativ aktuelle Entscheidung des AG Hamburg (Urt. v. 16.6.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 C 16/11" target="_blank" title="AG Hamburg, 16.06.2011 - 14 C 16/11">14 C 16/11</a>, K&amp;R 2011, 679 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2011, 23736" target="_blank" title="AG Hamburg, 16.06.2011 - 14 C 16/11">BeckRS 2011, 23736</a>) befasst sich mit einer vielleicht nicht sehr examensrelevanten, dafür aber praktisch sehr wichtigen Frage: Muss der Kunde zahlen, wenn sich sein Smartphone unbemerkt in das Internet einwählt? Im Fall hatte die Kundin keine Internet-Flat abgeschlossen und deshalb die WiFi-Funktion ihres Smartphones ausgeschaltet. Sie konnte aber nicht erkennen, dass sich das Gerät über eine GPRS-Verbindung in das Internet einwählte. Dadurch entstanden &#8211; von der Kundin unbemerkt &#8211; Kosten in Höhe von ca. 1.000,- Euro. Die Kundin weigerte sich, die Kosten für die Internetverbindung zu zahlen. Das AG Hamburg gab ihr Recht: Die AGB des Telekommunikationsanbieters wiesen nicht deutlich genug auf eine mögliche Kostenbelastung aus einer GPRS-Verbindung hin. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305c Abs. 2 BGB</a> gehe dies zu Lasten des Verwenders. Es handelt sich &#8211; soweit ersichtlich &#8211; um die erste Entscheidung zu dieser Frage.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Unwirksamer Ausschluss einer vereinbarten Haftungsfreistellung in gewerblichen Mietwagen-AGB</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unwirksamer-ausschluss-einer-vereinbarten-haftungsfreistellung-in-gewerblichen-mietwagen-agb/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 14:55:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vollkasko]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In einer jetzt unter www.bundesgerichtshof.de  im Volltext veröffentlichten Entscheidung (11.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 46/10" target="_blank" title="BGH, 11.10.2011 - VI ZR 46/10">VI ZR 46/10</a>) hat sich der BGH zu &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>In einer jetzt unter www.bundesgerichtshof.de  im Volltext veröffentlichten Entscheidung (11.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 46/10" target="_blank" title="BGH, 11.10.2011 - VI ZR 46/10">VI ZR 46/10</a>) hat sich der BGH zu Haftungsklauseln in gewerblichen Mietwagen-AGB geäußert.</p>
<p><strong>1. Sachverhalt</strong></p>
<p>In dem Fall hatte ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer einen Dienstwagen gemietet. Der Arbeitnehmer hatte den Dienstwagen grob fahrlässig (betrunken) beschädigt. Der Vermieter begehrte Schadensersatz. In den streitgegenständlichen AGB war eine Haftungsfreistellung nach Art einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart worden. Diese sollte jedoch ausnahmslos dann nicht eingreifen, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht würde. Das Berufungsgericht hielt die Klausel für unwirksam und wies die Klage &#8211; bis auf den Selbstbehalt &#8211; ab.</p>
<p><strong>2. Entscheidung</strong></p>
<p>Auch der VI. Senat sieht in der Klausel einen Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a>, weil die Regelung mit dem Grundgedanken des <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/81.html" target="_blank" title="&sect; 81 VVG: Herbeif&uuml;hrung des Versicherungsfalles">§ 81 Abs. 2 VVG</a> (seit 2008 in Kraft) unvereinbar sei. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer im Fall grober Fahrlässigkeit lediglich berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dadurch sollte das früher geltende &#8220;Alles-oder-Nichts-Prinzip&#8221; abgeschafft werden. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt nach Ansicht des BGH gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 Abs. 2 BGB</a> eine Regelung entsprechend der des <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/81.html" target="_blank" title="&sect; 81 VVG: Herbeif&uuml;hrung des Versicherungsfalles">§ 81 Abs. 2 VVG</a>.Im Ergebnis haftet der Beklagte also nach dem Grad des Verschuldens trotz der Unwirksamkeit der Klausel und entgegen der vertraglich vereinbarten Haftungsfreistellung.</p>
<p><strong>3. Bewertung</strong></p>
<p>Den die Rechtsfolgen betreffenden Teil der Entscheidung kann man kritisieren: Denn <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/81.html" target="_blank" title="&sect; 81 VVG: Herbeif&uuml;hrung des Versicherungsfalles">§ 81 Abs. 2 VVG</a> setzt einen Versicherungsvertrag i.S.d. VVG voraus. Er kann also unmittelbar keine Anwendung finden, weil der Mietwagenvertrag kein solcher Vertrag ist. Einer entsprechenden Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/81.html" target="_blank" title="&sect; 81 VVG: Herbeif&uuml;hrung des Versicherungsfalles">§ 81 Abs. 2 VVG</a> ist entgegenzuhalten, dass dies zumindest wirtschaftlich einer richterlichen Vertragshilfe in Form einer geltungserhaltenden Reduktion gleichkommt, die sonst bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 Abs. 2 BGB</a> allgemein abgelehnt wird (gegen diesen Einwand Rn. 19 f. der Entscheidung).  Ersichtlich ist der BGH bemüht, die Rechtsfolgen für die Mietwagenbranche erträglich zu gestalten. Dem kann man aber entgegenhalten, dass die Mietwagenbranche selber Schuld ist, wenn sie ihre AGB bis zur Grenze des Zulässigen und darüber hinaus ausgestaltet. Wer hoch pokert, kann eben auch hoch verlieren.</p>
<p><strong>4. Examensrelevanz</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung vorgesehen und ist schon deshalb von erhöhter Examensrelevanz. Daneben weist sie Bezüge zum Deliktsrecht auf (hier nicht erörtert) und sie kann dazu dienen,  Grundlagenwissen im VVG sowie im AGB-Recht abzufragen. Mein Tipp: Lesenswert!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zu Aufrechnungsverboten in AGB</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-zu-aufrechnungsverboten-in-agb/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 14:31:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christoph Werkmeister</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Synallagma]]></category>
		<category><![CDATA[verbot]]></category>
		<category><![CDATA[§ 320]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von<strong> <a href="http://www.cms-hs.com/Lars-Eckhoff" target="_blank">Lars Eckhoff, LL.M.</a></strong> veröffentlichen zu können. Der Autor ist Rechtsanwalt im Kölner &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von<strong> <a href="http://www.cms-hs.com/Lars-Eckhoff" target="_blank">Lars Eckhoff, LL.M.</a></strong> veröffentlichen zu können. Der Autor ist Rechtsanwalt im Kölner Büro der Kanzlei <strong>CMS Hasche Sigle</strong>. Er ist zudem als Autor für den “<a href="http://cmshs-bloggt.de/" target="_blank">Blog CMS</a>” tätig.</p>
<p><strong>Die bisherige Praxis</strong></p>
<p>Nahezu alle Standardverträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Beispiel von Verkäufern oder Werkunternehmern verwendet werden, enthalten ein Aufrechnungsverbot, welches dem Vertragspartner die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt. Eine so formulierte Klausel entsprach den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 3 BGB</a> und die Rechtspraxis war bis vor kurzem davon ausgegangen, dass dies AGB-rechtlich unproblematisch sei. Damit ist es jetzt vorbei.</p>
<p><strong>Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a></strong></p>
<p>Der bisherigen Praxis hat der BGH jetzt eine klare Absage erteilt. Mit Urteil vom 07.04.2011 – Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 209/07" target="_blank" title="BGH, 07.04.2011 - VII ZR 209/07: Architekten &amp; Ingenieure - Ausschluss der Aufrechnung in AGB">VII ZR 209/07</a> – hat der BGH entschieden, dass eine solche Klausel gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> verstößt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Denn hierdurch werde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Vertragspartner unzumutbarer Weise eingegriffen. Die „synallagmatische Verknüpfung“ der Forderung des Verwenders mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages finde ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">§ 320 Abs. 1 BGB</a>). Der Vertragspartner könne sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die gegen ihn gerichtet Zahlungsforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar sei. Dies könne in AGB nicht ausgeschlossen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 2a BGB</a>). Es wäre nach Ansicht des BGH ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führte, dass diese Forderung nunmehr doch durchsetzbar ist.</p>
<p><strong>Relevanz</strong></p>
<p>Obwohl das Urteil einen Vertrag eines Architekten mit einem privaten Bauherrn betraf, dürfte es auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr relevant sein. Denn der BGH stützt seine Entscheidung auf die für alle Verträge geltende Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a>. Auch die Begründung, welche auf einen mittelbaren Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts und die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung abstellt, lässt darauf schließen, dass auch in b2b-Verträgen ein an <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 3 BGB</a> angelehntes Aufrechnungsverbot unwirksam ist.</p>
<p><strong>Offengelassenes</strong></p>
<p>Ausdrücklich offengelassen hat der BGH die Frage, ob ein Aufrechnungsverbot wirksam wäre, welches aus dem synallagmatischen Verhältnis erwachsene Gegenforderungen ausdrücklich vom Aufrechnungsverbot ausnimmt. Unklar ist danach auch, ob diese Forderungen konkret bezeichnet werden müssen oder ob es reicht, die aus dem synallagmatischen Verhältnis entstehenden Gegenleistungen allgemein auszunehmen. Fest steht jedenfalls, dass ein Großteil der Reichweite des Aufrechnungsverbotes damit hinfällig ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-viii-zr-29310-herstellergarantie-kfz-kauf/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 14:41:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[AGB Autohersteller]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Entscheidung KFZ]]></category>
		<category><![CDATA[BGH VIII ZR 293/10]]></category>
		<category><![CDATA[Herstellergarantie Auto Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Herstellergarantie Kfz]]></category>
		<category><![CDATA[unangemessene Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[VIII ZR 293/10]]></category>
		<category><![CDATA[§ 307 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=5611</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 6. Juli 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 293/10" target="_blank" title="BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10: Kaufrecht - Formularm&#228;&#223;ige Vereinbarung &#252;ber eine Anschlussga...">VIII ZR 293/10</a>) eine Entscheidung zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Kläger &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der Bundesgerichtshof hat am 6. Juli 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 293/10" target="_blank" title="BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10: Kaufrecht - Formularm&auml;&szlig;ige Vereinbarung &uuml;ber eine Anschlussga...">VIII ZR 293/10</a>) eine Entscheidung zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Kläger K erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin V aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine &#8220;Saab-Protection&#8221;-Garantie in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:</p>
<blockquote><p><em> &#8221;2. Allgemeines</em><br />
<em>Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. &#8230;</em></p>
<p><em>4. Garantie-Dauer</em><br />
<em>Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. &#8230;</em></p>
<p><em>6. Garantievoraussetzungen</em><br />
<em>Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:</em></p>
<p><em>- Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.</em><br />
<em>- Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.</em><br />
<em>Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p><strong>In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist.</strong> Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. <strong>Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. </strong>Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.</p>
<p><strong></strong><strong>Entscheidung des BGH<br />
</strong>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, <strong>die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist.</strong> <strong>Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> unwirksam.<br />
</strong></p>
<p>Quelle: <a title="BGH Herstellergarantie KFZ Kauf" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=56769&amp;pos=5&amp;anz=125" target="_blank">Pressemitteilung des BGH</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schönheitsreparaturen: Aufeinandertreffen formularvertraglich und individualvertraglicher Klauseln im Mietvertrag</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/schonheitsreparaturen-aufeinandertreffen-formularvertraglich-und-individualvertraglicher-klauseln-im-mietvertrag/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/schonheitsreparaturen-aufeinandertreffen-formularvertraglich-und-individualvertraglicher-klauseln-im-mietvertrag/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 14:35:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Mannheim]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtwirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Schönheitsreparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel unwirksam]]></category>
		<category><![CDATA[Summierungseffekt]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliche Einheit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 139 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juraexamen.info/?p=5346</guid>
		<description><![CDATA[<p>Das AG Mannheim (Urteil vom 20.5.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 14/11" target="_blank" title="AG Mannheim, 20.05.2011 - 10 C 14/11">10 C 14/11</a>) hat im Anschluss an die BGH Rechtsprechung (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2116" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das AG Mannheim (Urteil vom 20.5.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 14/11" target="_blank" title="AG Mannheim, 20.05.2011 - 10 C 14/11">10 C 14/11</a>) hat im Anschluss an die BGH Rechtsprechung (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2116" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 2116</a>) entschieden, dass bei zwei für sich genommen wirksamen Regelungen (Formularklausel und individuelle Parteivereinbarung) in einem Mietvertrag über Wohnraum aufgrund eines sog. <em>Summierungseffekt</em> letztendlich doch von einer Unwirksamkeit ausgegangen werden kann. Betroffen war die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen bzw. zur Endrenovierung. Zur Problematik der Schönheitsreparaturen-Klauseln siehe insbesondere <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-urteil-viii-zr-19510-verjahrung-erstattungsanspruch-unwirksame-schonheitsreparaturklausel/" target="_blank">hier</a> und <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-mietrecht-schonheitsreparaturklausel/" target="_blank">hier</a>.</p>
<p><strong>Sachverhalt (vereinfacht)</strong><br />
M hatte mit V einen Mietvertrag über Wohnraum geschlossen. In dem Mietvertrag wurde unter § 5 Abs.1 formularvertraglich festgelegt, dass M für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit aufzukommen habe. Unter Abs.4 war hierzu ein Fristenplan aufgestellt. In § 19 des Mietvertrags haben M und V individualvertraglich folgendes vereinbart:<em> „§ 5 Abs. 4 wird gestrichen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung renoviert und in ursprünglichem, bezugsfertigen Zustand zu übergeben&#8221;“</em><br />
Das Mietverhältnis endete zum 31.07.2010. Mit mehreren Schreiben verweigert M die Durchführung bzw. Zahlung der Kosten der Schönheitsreparaturen, obwohl V ihm schon vorher eine Frist dazu gesetzt hatte. M begründet sein Verhalten damit, dass die Klauseln im Mietvertrag unwirksam seien und er deshalb nicht zahlen müsse. Außerdem habe er während der Mietzeit in ausreichender Weise Schönheitsreparaturen durchgeführt. Der Grad der Abnutzung zum Ende des Mietverhältnisses sei in Anbetracht des Alters der Wohnräume völlig normal.<br />
V verweist darauf, dass sich die Badinstallationen in einem desolaten, weil verdreckten Zustand befänden und deswegen ausgetauscht werden müssten. V verlangt die entstandenen Kosten für die Renovierung der Wohnung und die angefallenen Schönheitsreparaturen. Zu Recht?</p>
<p><strong>Formularklausel und Individualvereinbarung für sich genommen wirksam</strong><br />
Zu prüfen ist, ob die jeweiligen Regelungen wirksam sind. Die Formularklausel lässt sich an §§ 305 ff messen. Die Individualvereinbarung folgt den allgemeinen Grundsätzen nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">134</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138 BGB</a>. Sowohl eine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, als auch eine Pflicht zur Endrenovierung am Ende der Mietzeit können taugliche Ausgestaltungen des Vertragsverhältnisses sein. Das Gericht hat diesbezüglich keine Bedenken, denn</p>
<blockquote><p><em>[m]aßgeblich kommt es dabei auf das Zusammenspiel der Formularklausel unter § 5 und der Individualvereinbarung unter § 19 an. Mit letzterer wurde nicht die gesamte unter § 5 des Vertrages enthaltene Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gestrichen, sondern lediglich der Fristenplan gemäß § 5 Abs. 4 sowie die dort weiter enthaltene Regelung zur Abgeltung im Falle nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt des Auszug des Mieters. Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gem. § 5 Abs. 1 des Vertrages blieb damit unverändert in Kraft. Dabei begegnet sowohl die Klausel unter § 5 Abs. 1 wie auch die individualvertraglich vereinbarte Pflicht zur Renovierung bei Auszug, unabhängig von dem Zustand der Wohnung bzw. des Zeitpunktes der letztmals durchgeführter Renovierungsarbeiten, für sich betrachtet keinen Bedenken.</em></p></blockquote>
<p><strong>Gesamtwirkung der Klauseln führt zu einem Summierungseffekt</strong><br />
Die Individualvereinbarung und Formularklausel dürfen <strong>nicht streng unabhängig voneinander betrachtet werden</strong>. Vielmehr besteht durch die Streichung von § 5 Abs.4 durch § 19 ein innerer Zusammenhang, sodass es nicht etwa darauf ankommt, dass die Regelungen in unterschiedlichen Paragrafen stehen. Denn trotz dieses Umstands</p>
<blockquote><p><em>[…] müssen sie ihrer Bestimmung wegen als zusammengehörig gewertet werden und zwar auch dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; es sich bei der einen um eine Formularklausel handelt und die andere auf individueller Vereinbarung beruht (vgl. hierzu BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1993, 532" target="_blank" title="BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92">NJW 1993, 532</a>). Derartige, jeweils für sich unbedenkliche Klauseln haben wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs einen <strong>Summierungseffekt</strong> und führen in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und zwar gerade auch in dem Fall, dass die formularvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft, wonach bei Auszug auf alle Fälle eine Endrenovierung durchzuführen ist (vgl. hierzu BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2116" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 2116</a>). Dies hat zunächst gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a> zur Folge, dass die Formularklausel unwirksam ist (vgl. hierzu BGH a.a.O.).</em></p></blockquote>
<p>Ferner ist nach dem Schicksal der Individualvereinbarung zu fragen, deren Wirksamkeit zunächst nicht berührt ist. Anders ist jedoch dann zu entscheiden, wenn die Klauseln gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> eine wirtschaftliche Einheit bilden, sodass die Nichtigkeit der einen Regelung die der anderen zur Folge hätte.</p>
<blockquote><p><em>Da beide Klauseln wegen ihres sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen, hat dies weiter gemäß Regelfall des<strong> <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> zur Folge, dass die Nichtigkeit dieses Teils des Vertrages dazu führt, dass auch die inhaltlich und wirtschaftlich nicht zu trennende Individualabrede &#8211; der Vermieter will, dass die Renovierungslast insgesamt auf den Mieter übertragen wird &#8211; über die Endrenovierung nichtig ist, somit beide Regelungen insgesamt unwirksam sind</strong> (vgl. hierzu LG Freiburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WuM 2005, 383" target="_blank" title="BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 192/04: Mietrecht - Durchf&uuml;hrung der Sch&ouml;nheitsreparaturen">WuM 2005, 383</a>; LG Hamburg ZMR 2008, 454; Langenberg, Schönheitsreparaturen 4. Aufl. Teil I, Rdnr. 248; Blank/Börstinghaus Miete 3. Aufl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§ 535 BGB</a> Rdnr. 399; Staudinger BGB 2010 § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">139</a> Rdnr. 40; Derleder, Individuelle Abreden bei Vertragsdurchführung zur Rettung unwirksamer Schönheitsreparaturenklauseln, NZM 2009, 227). Insbesondere liegt auch entgegen der Regelvermutung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> nicht die als Sonderfall zu wertende Konstellation vor, dass die Individualvereinbarung über die Endrenovierungsverpflichtung erst zeitlich nach Abschluss des Mietvertrags und hiervon gesondert erfolgte (vgl. hierzu BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 1075" target="_blank" title="BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 71/08: Mietrecht - Endrenovierungsklausel in AGB und individuell vere...">NJW 2009, 1075</a>).</em></p></blockquote>
<p>Ergebnis: Die Klauseln sind unwirksam. V hat weder Anspruch auf Ersatz der Kosten der Schönheitsreparaturen, noch der Endrenovierung.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Das Ergebnis überzeugt. Durch den Summierungseffekt wird der Mieter übermäßig benachteiligt, da er nicht nur während der Mietzeit für Schönheitsreparaturen aufkommen muss, sondern auch noch, unabhängig davon, in jedem Fall eine Endrenovierung durchführen muss (Vertragsparität!). Da man über die jeweiligen Einzelprüfungen der Klauseln (weil jeweils wirksam) nicht rausfällt, behilft sich das Gericht mit der Annahme eines Summierungseffekts, der die Formularklausel aufgrund der angesprochenen Gesamtwirkung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs.1 BGB</a> unwirksam werden lässt. Über <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" target="_blank" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> trifft die Individualvereinbarung dann das gleiche Schicksal.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Karlsruhe: Pauschale Bearbeitungsgebühren einer Bank für Darlehen sind unwirksam</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/olg-karlsruhe-17-u-19210-pauschale-bearbeitungsgebuhr-darlehensvertrag/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 10:18:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[AGB Bank]]></category>
		<category><![CDATA[AGB Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen Bank]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Karlsruhe 17 U 192/10]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Karlsruhe Bearbeitungsgebühr Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschale Bearbeitungsgebühr Darlehensvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 3.5.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 U 192/10" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10: Bankrecht - Bearbeitungsgeb&#252;hren von Bankdarlehen">17 U 192/10</a>) entschieden, dass eine Bank in ihren Allgemeine &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 3.5.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 U 192/10" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10: Bankrecht - Bearbeitungsgeb&uuml;hren von Bankdarlehen">17 U 192/10</a>) entschieden, dass eine Bank in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern für Anschaffungsdarlehen nicht eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Darlehensbetrages beziehungsweise mindestens in Höhe von 50 Euro verlangen darf.</p>
<p><strong>Unterlassungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.<br />
</strong>Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat beim Landgericht Karlsruhe von der beklagten Bank im Wege der Klage die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel verlangt. Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage stattgegeben und die beklagte Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verurteilt. Die Berufung der Bank zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank = AGB<br />
</strong>Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen.</p>
<p><strong>Verstoß gegen das Transparenzgebot<br />
</strong>Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> nicht gerecht und sei deshalb unwirksam. <strong>Das Transparenzgebot halte den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Dabei sei im Verbandsprozess von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung einer angegriffenen Klausel auszugehen.</strong> Hier sei fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe, es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Es bleibe auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung.</p>
<p><strong>Unangemessene Benachteiligung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a><br />
</strong>Außerdem sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar und benachteilige den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a>).</p>
<p><strong>Pflicht zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr keine Hauptleistung des Darlehensvertrags<br />
</strong>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/488.html" target="_blank" title="&sect; 488 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag">§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>, der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag, sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. <strong>Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals.</strong> Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, <strong>was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten sei</strong>. Der Verwaltungsaufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers oder vor Vertragsabschluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten könne und wenn ja, welche Ratenhöhe sich für ihn empfehle, <strong>stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene vielmehr den Vermögensinteressen der Bank,</strong> die spätere Forderungsausfälle vermeiden wolle. <strong>Nach der Rechtsprechung sei es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.</strong></p>
<p>Die Einwendung der Beklagten, dass die Bearbeitungsgebühr nach der Preisangabenverordnung in den zu zahlenden Effektivzins einbezogen sei, greife nicht durch. Der Darlehensnehmer habe nämlich nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen, sondern den vereinbarten Nominalzinssatz zu leisten, das Darlehenskapital zu tilgen sowie die etwaigen, im Darlehensvertrag wirksam vereinbarten sonstigen Gegenleistungen zu erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses diene nur dazu eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote herzustellen und dem Kunden eine Information dafür zu geben, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste sei. Eine Aussage dazu, welcher Aufwand des Darlehensgebers in AGB auf den Kunden abgewälzt werden könne, treffe die Preisangabenverordnung aber nicht.</p>
<p><strong>Revision zum BGH zugelassen<br />
</strong>Der Senat hat die Revision für die Beklagte zugelassen, da der Bundesgerichtshof zu der streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.olg-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1268322/index.html?ROOT=1180141" target="_blank">Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Unangemessene Benachteiligung durch vertragliches Aufrechnungsverbot</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unangemessene-benachteiligung-durch-vertragliches-aufrechnungsverbot/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 May 2011 08:13:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nicolas Hohn-Hein</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zurückbehaltungsrecht § 320 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des BGH (VII ZR 209/09 &#8211; Urteil vom 07.04.2011) geht es um eine Vertragsbedingung in einem &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>In einer aktuellen Entscheidung des BGH (VII ZR 209/09 &#8211; Urteil vom 07.04.2011) geht es um eine Vertragsbedingung in einem Architektenvertrag (Werkvertrag), in der die Aufrechnung des Bestellers mit eigenen Forderungen gegen den Honoraranspruch des Architekten spezifisch geregelt wird. Der BGH äußert sich vorliegend dazu, in welchem Fall eine solche Klausel unwirksam ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Bauherr B hat mit Architekt A einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes geschlossen. In den dem Vertrag beigefügten &#8220;Allgemeinen Vertragsbestimmungen&#8221; findet sich folgende Klausel:</p>
<blockquote><p><em>§ 4<br />
Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.</em></p></blockquote>
<p>In der Folgezeit zahlt B die vereinbarten Raten nicht. A kündigt wirksam und verlangt das vereinbarte Honorar. B ist damit nicht einverstanden. Aufgrund mangelhafter Bauplanung und -überwachung durch A hätten sich &#8211; was zutrifft &#8211; Risse im Kellerbereich des Hauses und Feuchtigkeit gebildet. A rechne daher mit seiner Schadensersatzforderung wegen der mangelhaften Leistung gegen den Honoraranspruch des A auf.<br />
A beruft sich auf die § 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen. B könne demnach nicht aufrechnen. Rechtslage? (Es ist davon auszugehen, dass eine Nacherfüllung durch A nicht in Betracht kommt und das Schadensersatzverlangen des B begründet ist)</p>
<p><strong>Keine &#8220;Verrechnung&#8221; der gegenseitigen Ansprüche</strong><br />
Von der gesetzlichen Aufrechnung zu unterscheiden ist die „Verrechnung“. Bei der Verrechnung oder auch „Abrechnung“ werden gegenseitige offene Forderungen innerhalb ausgeglichen. Die Modalitäten der Verrechnung bestimmen sich nach dem jeweiligen Verkehrsbereich oder anhand gesetzlicher Regelungen. Eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist im konkreten Fall aber unzulässig.</p>
<blockquote><p><em>[...] eine Verrechnung mit der Werklohnforderung des Klägers findet nicht statt. Die Verrechnung ist kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut in den Fällen, in denen sich nach der Gesetzeslage Werklohn und Anspruch wegen Nichterfüllung oder andere Ansprüche wegen Schlechterfüllung des Vertrages aufrechenbar gegenüber stehen. <strong>In diesen Fällen sind die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung anwendbar </strong>(BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 197/03" target="_blank" title="BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03: Bauvertrag - Aufrechnungsverbot durch Verrechnung nicht umgehb...">VII ZR 197/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 163, 274" target="_blank" title="BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03: Bauvertrag - Aufrechnungsverbot durch Verrechnung nicht umgehb...">BGHZ 163, 274</a>, 278). Diese vom Bundesgerichtshof bereits für einen Werkvertrag unter Vereinbarung der VOB/B entschiedenen Grundsätze finden ebenso auf einen Architektenvertrag Anwendung, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist.</em></p></blockquote>
<p><strong>&#8220;Unangemessene Benachteiligung&#8221; des Bestellers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 I BGB</a></strong><br />
Die Generalklausel des <a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AGBG: Generalklausel">§ 9 Abs.1 AGBG</a> ist heute in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 I BGB</a> aufgegangen. Eine unangemessene Benachteiligung ist folglich dann gegeben, wenn eine AGB-Klausel das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien erheblich beeinträchtigt und der Verwender einen unzulässigen Vorteil aus der Schlechterstellung des Vertagspartners gewinnt.<em></em></p>
<blockquote><p><em>Diese Bestimmung ist entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (OLG Hamm, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BauR 2004, 1643" target="_blank" title="OLG Hamm, 09.06.2004 - 12 U 126/03: Architekten &amp; Ingenieure - Aufrechnungsverbot im Architekte...">BauR 2004, 1643</a>, 1645 m.w.N.)gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AGBG: Generalklausel">§ 9 Abs. 1 AGBG</a> unwirksam. Denn sie benachteiligt den Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. <strong>Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen</strong> (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 &#8211; 7 &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 197/03" target="_blank" title="BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03: Bauvertrag - Aufrechnungsverbot durch Verrechnung nicht umgehb...">VII ZR 197/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 163, 274" target="_blank" title="BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03: Bauvertrag - Aufrechnungsverbot durch Verrechnung nicht umgehb...">BGHZ 163, 274</a>, 279; OLG Frankfurt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLGR Frankfurt 2008, 665" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 11.05.2007 - 2 U 195/06: Bauvertrag - Aufrechnung trotz Aufrechnungsverbots wirk...">OLGR Frankfurt 2008, 665</a>; H.-D. Hensen in Ulmer/Brander/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 3 BGB</a> Rn. 7 m.w.N.; Kessen, BauR 2005, 1691, 1693 ff.). Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen. Die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">§ 320 Abs. 1 BGB</a>. Der Besteller kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Dies kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 AGBG: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 11 Nr. 2a AGBG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 2a BGB</a>).<strong> Es wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar ist </strong>(vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 304/04" target="_blank" title="BGH, 24.11.2005 - VII ZR 304/04: Verfahrensrecht - Zul&auml;ssigkeit eines Vorbehaltsurteils im Baup...">VII ZR 304/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 165, 134" target="_blank" title="BGH, 24.11.2005 - VII ZR 304/04: Verfahrensrecht - Zul&auml;ssigkeit eines Vorbehaltsurteils im Baup...">BGHZ 165, 134</a>, 137). […]</em></p></blockquote>
<p>So steht es auch hier: Durch die § 4 der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen“ wird B dazu gezwungen, in jedem Fall dem Honoraranspruch des A nachzukommen. Einen Schadensersatzanspruch wegen des Mangels könnte er erst später geltend machen. Dies käme aber im Ergebnis einem Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">§ 320 Abs.1 BGB</a> gleich, dem <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 2a BGB</a> ausdrücklich entgegensteht. Durch das Aufrechnungsverbot (bzw. der Beschränkung der Aufrechnung auf festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen) B hätte dem Honoraranspruch des A  nichts entgegenzuhalten, obwohl letzterer objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Honoraranspruch und Schadensersatzforderung dürfen daher nicht völlig voneinander isoliert werden, wie durch die Klausel angestrebt. Die zugrunde liegende, synallagmatische Beziehung gilt (auch) dem Schutz der Vertragsparteien.</p>
<p><strong>Verbot der geltungserhaltenden Reduktion</strong><br />
Der BGH stellt klar, dass die Bestimmung auch nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion zumindest zum Teil wirksam bleibt.</p>
<blockquote><p><em>Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss der Möglichkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen, die nicht auf die Fertigstellungsmehrkosten oder die Mängelbeseitigungskosten des Architektenwerkes gerichtet sind, zulässig wäre. Denn jedenfalls umfasst die Klausel alle Gegenansprüche unterschiedslos.<strong> Sie kann nicht hinsichtlich des Ausschlusses der Aufrechnung von unbedenklichen Gegenforderungen aufrechterhalten werden (vgl. Kessen, BauR 2005, 1691, 1695 f.). Dies ist wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 86/10" target="_blank" title="BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10: Mietrecht - Unwirksamkeit eines formularm&auml;&szlig;igen K&uuml;ndigungsauss...">VIII ZR 86/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 597" target="_blank" title="BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10: Mietrecht - Unwirksamkeit eines formularm&auml;&szlig;igen K&uuml;ndigungsauss...">NJW 2011, 597</a> Rn. 16) unmöglich.</strong> Somit fehlt es in jedem Fall an einem wirksam vereinbarten Ausschluss der Aufrechnung auch insoweit, als es um solche Schadensersatz-ansprüche geht, wie sie hier von den Beklagten geltend gemacht werden.</em></p></blockquote>
<p><strong>Fazit</strong><br />
B kann mit seiner Schadensersatzforderung gegen die Honorarforderung des A aufrechnen, die § 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen ist unwirksam. Der Vertrag bleibt im übrigen wirksam, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 Abs.1 BGB</a>. Je nach Klausursachverhalt lassen sich noch weitere Probleme aus dem Bereich der AGB-Prüfung mit dem vorliegenden Problem verbinden. Bei der Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel sollte man erkennen, dass es &#8220;nicht sein kann&#8221;, dass ein Unternehmer ausnahmslos (durch AGB) den vollen Vergütungsanspruch geltend machen kann, selbst wenn vertragliche Mängelansprüche des Bestellers entgegenstehen. Stichwort: Vertragsparität. Der Besteller wäre der Werklohnforderung schutzlos ausgeliefert.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Itzehoe: Kein Preisanpassungsrecht des Gasversorgers nach unwirksamer Preiserhöhungsklausel</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 16:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Wie der <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/lg-itzehoe-kein-preisanpassungsrecht-des-gasversorgers-nach-unwirksamer-preiserhoehungsklausel?search_hl=LG%20Itzehoe" target="_blank">Beck-Blog</a> berichtet, hat das LG Itzehoe ein Preisanpassungsrecht des Gasversorgers nach unwirksamer Preiserhöhungsklausel (auch Wärmemarktklausel genannt) wegen unangemessener &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wie der <a href="http://beck-aktuell.beck.de/news/lg-itzehoe-kein-preisanpassungsrecht-des-gasversorgers-nach-unwirksamer-preiserhoehungsklausel?search_hl=LG%20Itzehoe" target="_blank">Beck-Blog</a> berichtet, hat das LG Itzehoe ein Preisanpassungsrecht des Gasversorgers nach unwirksamer Preiserhöhungsklausel (auch Wärmemarktklausel genannt) wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden verneint.</p>
<p>Interessant in diesem Zusammenhang ist auch noch die Anmerkung des LG Itzehoe, dass das Hanseatische OLG Hamburg die Ansicht vertreten habe, dass im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht des Gasversorgers auf Anpassung zumindest auf die Preise bestehe, die ihm selbst durch die Lieferung entstünden.</p>
<p>Das LG Itzehoe hat sich jedoch dieser Ansicht nicht angeschlossen:</p>
<blockquote><p>Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nur in Betracht, wenn es für die Klägerin unzumutbar wäre, am Vertrag festgehalten zu werden. Das sei nicht der Fall, weil sie die Verträge hätte kündigen können. Die Klägerin habe damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Preise vor dem letzten Widerspruch. Soweit die Kunden in den jeweiligen Widerspruchsschreiben eine zweiprozentige Erhöhung ausdrücklich akzeptiert hätten, müssten sie sich allerdings daran festhalten lassen. Im Hinblick darauf, dass das OLG Hamburg eine abweichende Auffassung vertritt, hat das LG Itzehoe in allen Fällen die Revision zugelassen. (Quelle: Beck-Blog)</p></blockquote>
<p>Der BGH hat in einem <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen/" target="_blank">Urteil vom 13. Januar 2010</a> ein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ebenfalls verneint.</p>
<p>Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme nur dann in Betracht, <strong>wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt.</strong> Meistens ist dies angesichts der für die Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeit jedoch nicht der Fall.</p>
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		<item>
		<title>Partnervermittlung und das Nachspiel</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 08:23:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2009 entschieden, dass Verträge mit Betreibern eines Video-Partnerschaftsportals als Dienstverträge zu &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2009 entschieden, dass Verträge mit Betreibern eines Video-Partnerschaftsportals als Dienstverträge zu qualifizieren sind. Eine Partnervermittlungsagentur hatte neben dem Erstellen eines Profils auf ihrer Plattform für eine bestimmte Dauer die Produktion eines Videos für den Partnersuchenden angeboten und dabei versucht, den Großteil des Angebots dem Werkvertragsrecht zu unterwerfen. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist schon als solcher sehr interessant (daher der ganze Sachverhalt), aber die Entscheidung ist meiner Meinung nach auch sehr examensrelevant.</p>
<p><strong>Sachverhalt<br />
</strong>Die Beklagte, die durch Partnerschaftsanzeigen und Zeitungsinserate in der örtlichen Presse wirbt, betreibt in H. unter der Firma &#8230; eine Agentur, die mit Interessenten Videointerviews durchführt und die Videos sodann zeitlich unbegrenzt in ihr sogenanntes Partnerportal einstellt. Mittels des Videos kann sich der Kunde anderen Partnersuchenden vorstellen; durch ein von dritter Seite erstelltes Video kann er nicht in das Portal aufgenommen werden. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, sich die Videos anderer Kunden zwecks Partnersuche anzusehen.</p>
<p>Aufgrund einer von der Beklagten geschalteten Anzeige unter der Rubrik &#8220;Heiraten und Bekanntschaften&#8221; suchte sie der Kläger am 5. Februar 2007 in ihren Geschäftsräumen auf. Dort wurde ihm ein Einführungsfilm zum Thema &#8220;Partner finden per Video&#8221; gezeigt. Ein Mitarbeiter führte anschließend mit ihm ein Gespräch, in welchem der Kläger nähere Angaben über seine Person machte, um so seine Aussichten, im Partnerportal ausgesucht zu werden, zu erhöhen. Danach wurde ein ca. zehnminütiges Video von ihm aufgenommen und ein Foto gemacht. Der Kläger zahlte für das Foto 10 € und &#8211; nach seiner insoweit bestrittenen Behauptung für die Erstellung des Videos &#8211; weitere 25 €. Sodann wurde ihm ein von der Beklagten vorformuliertes, mit &#8220;Werkvertrag über Videoarbeiten&#8221; überschriebenes Schriftstück mit u.a. folgendem Inhalt vorgelegt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ich habe . . beauftragt, heute ein Videointerview auf DVD von mir zu erstellen. Ich habe ab heute die Möglichkeit, mich anderen Partnersuchenden mit meinem Foto und diesem Videointerview vorzustellen. Ehe- oder Partnervermittlung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.</p>
<p>Ich zahle nur die effektiv in Anspruch genommenen Leistungen. Hierbei steht das für mich gefertigte Videointerview im Mittelpunkt. Die Einstellzeit meines Videointerviews in das Partnerportal von . &#8230; ist nicht begrenzt. Die Videointerviews und Foto-Auswahlkarten herzustellen, die Daten zu katalogisieren und die Vorhaltung der Studios an sieben Tagen in der Woche erfordert großen kostenmäßigen Aufwand und auch den persönlichen Einsatz eines jeden Mitarbeiters. Hierdurch erklärt sich die Höhe des Preises für die Videoarbeiten von 4.750 € incl. 19 % MwSt. Weitere Kosten entstehen nicht.</p>
<p>Aufteilung des Gesamtpreises:</p>
<p>A) 25 % für das analytische Vorgespräch zur Vorbereitung meines Interviews.</p>
<p>B) 50 % für die Herstellung meines Videointerviews.</p>
<p>C) 25 % für die Filmeingliederung, weil meine Fotokarte und mein Videointerview schon heute von allen Mitgliedern gesehen werden kann. &#8230;</p>
<p>Ich weiß, dass mein Videointerview extra für mich hergestellt wird und dass ein Widerruf bzw. eine Kündigung für diese Vertragsteile nach Leistung durch &#8230; nicht mehr möglich ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html" target="_blank" title="&sect; 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag">§ 631 BGB</a></p>
<p>.). .&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Kläger unterzeichnete das Schriftstück, ferner eine sogenannte &#8220;Filmabnahme Erklärung&#8221; sowie auf einem Formular der Beklagten eine &#8220;Persönliche Einladung&#8221;, in der es u.a. heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Liebe .</p>
<p>Du gefällst mir vom Video her schon sehr. Ich möchte Dich sehr gerne treffen!</p>
<p>Bitte ruf mich an, Tel. &#8230;</p>
<p>? Wollen wir zusammen Essen gehen?<br />
x Wollen wir zusammen Kaffee trinken und Spazieren gehen?<br />
? Wollen wir uns bei . treffen?<br />
? Ich bedanke mich für Dein Interesse.</p>
<p>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses akzeptiere ich.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten unter der Überschrift &#8220;Der beste Weg in&#8217;s Glück zu Zweit!&#8221; u.a. folgende Bestimmungen:</p>
<blockquote><p>§ 1 Warum .?</p>
<p>Wer wenig Zeit oder Gelegenheit hat, hat es schwer, den richtigen Partner zu finden. Erfolggewohnte Menschen entscheiden sich deshalb für den .. . Aus einer Vielzahl von Charakteren können Sie hier Ihren Wunschpartner selbst auswählen. Bevor Sie durch . jemanden treffen, wissen Sie schon sehr viel über ihn &#8211; durch sein Video. So ist es viel leichter, das Eis zu brechen.</p>
<p>§ 2 Wie funktioniert .?</p>
<p>Ab sofort können Sie Filmprofile von Mitgliedern auswählen und auch ausgewählt werden. Über das Einladungs-System hinterlassen Sie Ihrem Wunsch-Partner eine Nachricht mit Ihrer Telefonnummer. So haben Sie selbst die Kontrolle über Ihre Daten. Deshalb ist . keine &#8220;Partnervermittlung&#8221;.</p>
<p>§ 4 Die 2-Wochen-Regel</p>
<p>Sie verstehen und akzeptieren, dass das schnelle Kontaktknüpfen von fundamentalem Interesse ist für alle Mitglieder. Auch Sie können ausgewählt werden. Rufen Sie deshalb bitte mindestens alle 2 Wochen Ihr Studio an und fragen Sie, welche neuen Einladungen es für Sie gibt (Studio B. : Mittwochs 15-19 Uhr; Studio H. : Dienstags 15-19 Uhr). So kann &#8230; dank Ihrer Mithilfe die bekannt günstigen Preise bieten. Spätestens alle 4 Wochen sollten Sie in Ihrem Studio die Mitglieder in Augenschein nehmen, von denen Sie zwischenzeitlich ausgewählt wurden. Länger sollten Sie niemanden warten lassen. Sie müssen deshalb, wenn Sie ausgewählt wurden, innerhalb von 30 Tagen mit &#8220;Ja&#8221; oder &#8220;Nein&#8221; antworten. Wenn sogar 90 Tage verstrichen sind und Sie haben noch immer nicht geantwortet, kann Ihr Film gesperrt werden.</p>
<p>§ 5 Kostenfreie Serviceleistungen</p>
<p>Kostenfrei ist das Erhalten von Einladungen inklusive Videosichtung. Gerne sind wir Ihnen bei der Wahl eines stilvollen Restaurants für Ihr erstes Treffen behilflich. Jeden Monat gibt es zudem viele Möglichkeiten, Theater und Konzerte gemeinsam mit anderen zu erleben. Informieren Sie sich über die Vorankündigungen am schwarzen Brett &#8211; machen Sie mit!</p>
<p>§ 6 Kostenpflichtige Serviceleistungen</p>
<p>Einladungen an Mitglieder auszubringen kostet 25,- pro Einladung inklusive Videosichtung.</p>
<p>§ 9 Kündigungsregelungen</p>
<p>Sie können diesen Vertrag jederzeit kündigen. &#8230;</p>
<p>§ 11 Probleme allgemeiner Art</p>
<p>Unsere netten Berater sind unter der Telefonnummer . Montags bis Freitags von 11-16 Uhr immer persönlich für Sie da. &#8230; Für uns ist wichtig, dass Sie sich gut betreut fühlen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Mit Anwaltsschreiben vom 27. August 2007 focht der Kläger den Vertrag vom 5. Februar 2007 wegen arglistiger Täuschung an, hilfsweise kündigte er mit sofortiger Wirkung, und verlangte Rückzahlung der geleisteten Vergütung von 4.750 €. Der Klage auf Rückzahlung hat das Amtsgericht &#8211; unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; in Höhe von 4.412,50 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong><br />
Der Kläger könnte gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">812 Abs. 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">628 Abs. 1 Satz 3</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">627 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 BGB</a> zustehen.</p>
<p>Zunächst ist fraglich, ob der Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag zu behandeln ist. Zwar liegt ein gemischter Vertrag vor, der auch werkvertragliche Bestandteile enthält. Gemischte Verträge sind jedoch grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes liegt. <strong>Hierbei kommt es für die rechtliche Einordnung nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages bzw. den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an</strong>. Deshalb sind die von der Beklagten im Formularvertrag vom 5. Februar 2007 verwandten und auf das Werkvertragsrecht Bezug nehmenden Formulierungen als solche nicht entscheidend.</p>
<p>Im vorliegenden Fall überwiegen <strong>die dienstvertraglichen Elemente</strong>. Zwar schuldete die Beklagte auch die Erstellung eines Videos und damit ein Werk. Für ihre Kunden ist aber maßgeblich, dass das Video zeitlich unbegrenzt in das Partnerportal eingestellt und ihnen dadurch die Möglichkeit verschafft wird, sich gegenüber den derzeitigen wie auch zukünftigen Mitgliedern zu präsentieren. Darin liegt der eigentliche Sinn der Fertigung des Videos, das für sich genommen für den Vertragspartner keinen eigenständigen Wert hat. Gleichzeitig erwirbt der Kunde mit Vertragsschluss das Recht, das Partnerportal für seine Suche zu nutzen und sich andere Videos anzusehen. Die dauerhafte Bereitstellung und Pflege des Partnerportals ist insoweit eine Leistung mit Dienstvertragscharakter. Dabei kann auch der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur vertragstypischen Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien herangezogen und darauf verwiesen werden, dass danach eine andauernde Vertragsbeziehung der Beklagten zum Kunden gewünscht wird. Die Beklagte ist an dem sog. Einladungs-System, durch das sich ihre Kunden erst persönlich kennen lernen können, unmittelbar beteiligt, wie §§ 2, 4 und 6 deutlich machen. Sie verpflichtet sich zu Serviceleistungen, die teils kostenfrei, teils kostenpflichtig sind. Auch der Inhalt von § 5 Abs. 2, § 11 zeigt, dass die Beklagte ihren Kunden bei der Kontaktaufnahme zu potentiellen Partnern Hilfestellung bietet. <strong>Sie betreibt damit über ihr Videoportal Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung, auch wenn sie dies im vorformulierten Vertragstext ausdrücklich in Abrede nimmt. Für diesen eigentlichen Zweck des Vertrages stellen die Fertigung eines Fotos sowie des Videointerviews nur unselbständige Vorbereitungshandlungen dar, die eine Einstufung des Rechtsverhältnisses als Werkvertrag nicht rechtfertigen.</strong> <strong>Nach Sinn und Zweck des Geschäftsmodells der Beklagten und dem Erwartungshorizont ihrer Kunden ist entscheidend, über die zeitlich unbegrenzte Einstellung in das Videoportal und über die Teilnahme an dem von der Beklagten betreuten Einladungssystem einen Partner fürs Leben zu finden.</strong> Diesen &#8211; für die Einordnung als Dienstvertrag wesentlichen &#8211; Zusammenhang kann die Beklagte nicht dadurch entkräften, dass sie ihre Kunden einen separaten &#8220;Werkvertrag über Videoarbeiten&#8221; unterzeichen lässt und damit versucht, das einheitliche Rechtsverhältnis und in diesem Rahmen ihre nur zusammen ein sinnvolles Ganzes ergebenden Vertragspflichten künstlich in zwei getrennte Teile aufzuspalten, um hierdurch letztlich ihren Kunden den AGB-rechtlichen Schutz ihrer dienstvertraglichen Rechte zu entziehen. <strong>Denn für die rechtliche Einordnung bestimmend ist der objektive Gehalt des gesamten jeweiligen Vertragsverhältnisses.</strong></p>
<p>Mithin stand dem Kläger ein <strong><span style="font-weight: normal;">Kündigungsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 Abs. 1 BGB</a> zu.</span><br />
</strong><br />
<strong>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>, wobei ein Ausschluss des Kündigungsrechtes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> unzulässig ist. </strong>Die Qualifizierung als Dienste höherer Art, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, rechtfertigt sich daraus, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragsnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss. Es ist notwendig, zumindest aber auch geboten und üblich, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die des gewünschten Partners gibt. Das Vertragsverhältnis berührt insoweit in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nichts an der Anwendbarkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>.</p>
<p>Aufgrund der Kündigung des Klägers steht der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB</a> nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu, <strong>d.h. sie kann das vom Kläger gezahlte Geld nur behalten, soweit sie es sich bereits verdient hat. Die gesetzliche Regelung läuft dabei im allgemeinen auf eine pro rata temporis-Berechnung hinaus, wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können.</strong></p>
<p>Hierbei kann sich die Beklagte nicht einfach auf die im Formularvertrag enthaltene Aufteilung berufen, wonach ihr 4.750 € &#8211; 1.187,50 € für das Vorgespräch, 2.375 € für die Erstellung des Videos, 1.187,50 € für die Filmeingliederung -bereits aufgrund der am 5. Februar 2007 erbrachten Leistungen zustehen. <strong>Diese Bestimmung ist unwirksam.</strong></p>
<p><strong>Zwar findet eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2</a>, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">308</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309 BGB</a> nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB</a>). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. <span style="font-weight: normal;">Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle</span></strong>.</p>
<p><strong>Um eine solche Preisvereinbarung handelt es sich hier aber nicht. Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Klausel nicht den Preis für die von ihr geschuldete Leistung festgelegt, sondern den unzulässigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a>) Versuch unternommen, das ihren Kunden gesetzlich zustehende jederzeitige Kündigungsrecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>) sowie das Recht, nach Kündigung eine noch nicht verdiente, aber im Voraus bereits erbrachte Vergütung zurückzufordern, zu entwerten. </strong>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB</a> soll der Dienstverpflichtete für seine Tätigkeit vor der Kündigung nur einen Teilbetrag der Gesamtvergütung erhalten, errechnet aus dem Verhältnis der für die Dauer des Dienstverhältnisses insgesamt zu erbringenden und der bereits erbrachten Leistungen. <strong>Dem widerspricht die Regelung im Formularvertrag in fundamentaler Weise, insoweit als die &#8211; abgesehen von dem Zusatzbetrag von 25 € für das Ausbringen einer Einladung &#8211; gesamte vom Kunden zu zahlende Vergütung bereits am Tag des Vertragsschlusses als von der Beklagten verdient gelten soll. </strong>Damit wird, obwohl wie ausgeführt die zeitlich unbegrenzte und von der Beklagten betreute Teilnahme am Partnervermittlungs-System die für den Kunden entscheidende Leistung ausmacht, dieser Teil völlig ausgeblendet und stattdessen die Vergütung an die Erstellung des Videos geknüpft, das für sich genommen für den Kunden keinen eigenständigen Wert hat und dessen Fertigung insoweit nur eine Vorbereitungshandlung darstellt für die eigentliche, diesem Vertrag insgesamt das Gepräge gebende Hauptleistung, nämlich die Vermittlung von Partnerschaften. Insoweit steht der Begriff der (Haupt-)Leistung auch nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und scheidet demnach eine letztlich willkürliche Gewichtung von Leistungsbestandteilen aus. AGB-Klauseln, die in diesem Sinn den Rückerstattungsanspruch des Kündigenden unangemessen kürzen oder einschränken, sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 308 Nr. 7a BGB</a> unwirksam. <strong>Sie führen darüber hinaus unter dem Aspekt des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> zu einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf außerordentliche Kündigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a>.</strong></p>
<p>Insoweit unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen, über den der Senat in seinem von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil vom 2. Juli 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 303/08" target="_blank" title="BGH, 02.07.2009 - III ZR 303/08: Vertragsrecht">III ZR 303/08</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2009, 1575" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2009, 1575</a>) entschieden hat. Zum einen handelte es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil die dort im Streit befindliche &#8220;Preisklausel&#8221; individuell ausgehandelt worden war. <strong>Durch Individualvereinbarung kann aber in gewissen Grenzen eine von der gesetzlichen Regelung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">627</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">628 BGB</a> abweichende Bestimmung getroffen werden</strong>. Zum anderen war dort &#8211; anders als hier &#8211; die vertragstypische Hauptleistung (Erbringung von 5 Partnerschaftsvorschlägen, für die die Parteien jeweils 1.000 € vereinbart hatten) erbracht worden und hatte sich der Vermittler lediglich verpflichtet, bei Bedarf kostenlos weitere Vorschläge zu liefern.</p>
<p><strong>Da mithin davon auszugehen ist, dass die vom Kläger gezahlte Vergütung von 4.750 € von der Beklagten nicht bereits am Tag des Vertragsschlusses verdient wurde, sondern auch eine Vorauszahlung für deren weitere Leistungen darstellt, hätte die Beklagte im Einzelnen dazu vortragen müssen, welcher Wert ihrer bis zur Kündigung erbrachten Tätigkeit im Verhältnis zu der von ihr geschuldeten Gesamtleistung zukommt. </strong>Denn als Dienstverpflichtete und Bereicherungsschuldnerin muss sie behaupten und beweisen, zu welchem Teilbetrag die Vorauszahlung ihr für die bisherigen Dienstleistungen zusteht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991, aaO). Da die Beklagte dies nicht in ausreichender Form getan hat, hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">812 Abs. 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">628 Abs. 1 Satz 3</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">627 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 BGB</a>.</p>
<p><strong>Examensrelevanz<br />
</strong> Zunächst ist die Entscheidung von Interesse für die Qualifikation eines Vertrages als Werk- oder Dienstvertrag. Partnerschaftsvermittlungsagenturen haben immer ein Interesse an der Qualifikation als Werkvertrag, weil es dann nicht zur jederzeitigen, nicht durch AGB ausschließbaren Kündigungsmöglichkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" target="_blank" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 I BGB</a> kommt. Zwar kann man auch einen Werkvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/649.html" target="_blank" title="&sect; 649 BGB: K&uuml;ndigungsrecht des Bestellers">§ 649 BGB</a> jederzeit kündigen, man schuldet aber dann dennoch den vollen Werklohn (unter Abzug ersparte Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs), während nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 BGB</a> nur eine Teilvergütung geschuldet wird. Da der gemischte Vertrag aber seinen Schwerpunkt im Dienstvertragsrecht hat, unterliegt er für die Kündigungsmöglichkeit allein Dienstvertragsrecht.</p>
<p>Interessant an der Entscheidung ist vor allem aber auch die Berechnung des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/628.html" target="_blank" title="&sect; 628 BGB: Teilverg&uuml;tung und Schadensersatz bei fristloser K&uuml;ndigung">§ 628 BGB</a> geschuldeten Honorars für bereits erbrachte Dienste im Zusammenspiel mit der Frage, wo die Grenzen der Inhaltskontrolle von AGB liegen und ob hier nicht ein Verstoß gegen das Umgebungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a> vorliegt. Zwar dürfen Preisvereinbarungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB</a> nicht kontrolliert werden. Die willkürliche Aufteilung bestimmte Leistungsabschnitte durch eine AGB Klausel zur Umgehung von Rückzahlungsansprüchen nach Dienstvertragsrecht stellt einen Verstoß gegen das Umgebungsverbot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306a.html" target="_blank" title="&sect; 306a BGB: Umgehungsverbot">§ 306a BGB</a> dar, weil die Partnervermittlungsagentur durch diese AGB-Regelung das Kündigungsrecht nach § 627 entwertet, das durch AGB nicht ausgeschlossen werden kann, weil de facto der Entgeltanspruch aufrechterhalten bleibt.</p>
<p><strong>Update:</strong> Nach Info von der<a href="http://www.vzhh.de/~upload/rewrite/TexteRecht/VPSBGH.aspx" target="_blank"> Verbraucherzentrale Hamburg</a> bekam die Partnervermittlungsagentur für die Erstellung des Videos lediglich 337,50 Euro zugesprochen. Mittlerweile lasse die Agentur die Videos von einer anderen Firma erstellen. Der Geschäftsführer beider Firmen sei allerdings identisch. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale stellt auch dieses Geschäftsmodell einen Umgehungsversuch dar und wird einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. <img src='http://www.juraexamen.info/wordpress/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<item>
		<title>BGH zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-allgemeine-geschaftsbedingungen-pkw-kauf-unter-privatleuten/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 10:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Gebrauchtwagenfall]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Wer kennt Sie nicht? Die vorgefertigten Vertragsformulare, auch oftmals „Musterverträge“ genannt. Im Internet findet man eine ganze Menge davon – sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige, die meisten aber zu einem erschwinglichen Preis. Einige bieten sogar eine „Mustervertrags-Flatrate“ an. Da stellt sich für den Laien die Frage: „Warum sollte ich einen Rechtsanwalt z.B. mit der Erstellung eines Kaufvertrages für einen PKW beauftragen, wenn es doch im Internet dafür schon Musterverträge gibt und das deutlich günstiger?“ Warum dies manchmal doch problematisch werden kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Der BGH hatte in einem Urteil vom 17.2.2010 über die Frage zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft solch ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (in diesem Fall von einer Versicherung).</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen &#8211; nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:</p>
<p><em>&#8220;Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</em></p>
<p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Käufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung</strong><br />
Es könnte sich bei dem Vertragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> handeln. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 Abs. 1 BGB</a> sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, <strong>die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt</strong>.</p>
<p>Bei dem Vertragsmuster der Versicherung handelte es sich um eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Fraglich ist jedoch, ob hier die Verkäuferin dem Käufer <strong>diese bei Abschluss des Vertrages gestellt hat</strong>. Der BGH führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:</p>
<p><em>„In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen kommt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit hat im entschiedenen Fall für den Käufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.“</em></p>
<p>Somit hat nach BGH die Verkäuferin dem Käufer die vorformulierten Vertragsbedingungen bei Abschluss des Vertrages nicht gestellt. Es liegen mithin keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> vor.</p>
<p>Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte einer Prüfung am Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7 BGB</a> nicht standgehalten. Da hier jedoch AGB Recht nicht einschlägig ist, hat die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Somit hatte auch die Revision des Klägers keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder beliebter Gegenstand im Examen. Die aktuellen Entscheidungen aus den letzten Monaten zu diesem Thema (siehe dazu rechts in der Kategorie <strong>AGB-Recht</strong>) sollte man zumindest einmal gelesen haben. Ein Prüfschema zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet Ihr <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Entscheidung zum Thema Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-entscheidung-mietrecht-schonheitsreparatur/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-entscheidung-mietrecht-schonheitsreparatur/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 22:08:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Entscheidung Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH Urteil Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht Schönheitsreparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 20.1.2010 seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 20.1.2010 seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt: </p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …&#8221;</p>
<p>Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:<br />
&#8220;Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) <strong>nur weiß</strong> zu lackieren …&#8221;</p>
<p>Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.</p>
<p><strong>Entscheidung des BGH</strong><br />
Auch die Revision der Klägerin zum BGH hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe (&#8220;<strong>nur weiß</strong>&#8220;) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus den letzten Entscheidungen bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der <strong>Inhaltskontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a></strong> nicht standhalten.</p>
<p>Zudem hat der BGH klargestellt, dass wegen der unzulässigen Farbvorgabe des Vermieters die Auferlegung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen generell unwirksam sei, da es sich um eine <strong>einheitliche Rechtspflicht</strong> handle, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Stelle sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so sei die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das <strong>Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen</strong> verstoßen.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
Nach den BGH Entscheidungen vom 18.2.2009 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 166/08" target="_blank" title="BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 166/08: Mietrecht - Farbwahlklausel f&uuml;r Sch&ouml;nheitsreparaturen w&auml;hrend...">VIII ZR 166/08</a>) und vom 23.09.2009 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 344/08" target="_blank" title="BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08: Mietrecht - Mieter darf W&auml;nde w&auml;hrend der Mietzeit beliebig a...">VIII ZR 344/08</a>) ist dies nun bereits die dritte höchstrichterliche Entscheidung zum Thema Farbwahlklausel / Schönheitsreparatur innerhalb eines Jahres. Die Examensrelevanz bleibt und ist hoch. Ein Schema der im Falle der Klausur zu prüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie im <a href="http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen">Artikel vom 16.1.2009</a>. </p>
<p>Urteil vom 20. Januar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 50/09" target="_blank" title="BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 50/09: Mietrecht - Unwirksame Abw&auml;lzung der Sch&ouml;nheitsreparaturen dur...">VIII ZR 50/09</a><br />
AG Schöneberg, Urteil vom 24. April 2008 &#8211; 102 C 192/06<br />
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2009 &#8211; 63 S 215/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-agb-prufung-allgemeine-geschaftsbedingungen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 Jan 2010 10:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Samuel</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ABG Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB Kontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungschema AGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem Urteil vom 13. Januar erneut die Rechte von Gaskunden gestärkt und einer Klage von Kunden &#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat in einem Urteil vom 13. Januar erneut die Rechte von Gaskunden gestärkt und einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong><br />
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden Wortlaut):</p>
<p>&#8220;4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den &#8220;Allgemeinen Tarifen&#8221; verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.</p>
<p>5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.<br />
…<br />
9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wiederum legten die Kläger Revision ein.</p>
<p><strong>Schema für Prüfung von AGB</strong></p>
<p>Der Lösung des Sachverhalts sei zunächst einmal zu Wiederholungs- und Orientierungszwecken das Schema für die Prüfung von AGB vorgeschaltet.</p>
<p>I. Anwendungsbereich<br />
1. persönlicher Anwendungsbereich: § 310 I<br />
2. sachlicher Anwendungsbereich: § 310 II, IV</p>
<p>II. Vorliegen von AGB: Legaldefinition in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 I BGB</a><br />
&#8220;&#8230;für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.&#8221;</p>
<p>III. Wirksame Einbeziehung<br />
1. Einbeziehungsvereinbarung, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 II BGB</a><br />
2. Einbeziehung in besonderen Fällen, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305a.html" target="_blank" title="&sect; 305a BGB: Einbeziehung in besonderen F&auml;llen">§ 305 a BGB</a><br />
3. keine vorrangige Individualabrede, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html" target="_blank" title="&sect; 305b BGB: Vorrang der Individualabrede">§ 305 b BGB</a><br />
4. keine überraschende Klausel, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305 c I BGB</a><br />
5. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwender, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305 c II BGB</a></p>
<p>IV. Inhaltskontrolle<br />
1. Auslegung der Klausel: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" target="_blank" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>, beachte <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" target="_blank" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">§ 305 c BGB</a><br />
2. Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 III BGB</a><br />
3. Inhaltskontrolle:<br />
a.	Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit,<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 BGB</a><br />
b.	Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 308 BGB</a><br />
c.	Generalklausel, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a><br />
i. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 II BGB</a><br />
ii. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 I BGB</a></p>
<p>V.	Rechtsfolge</p>
<p>Bei zulässigem Inhalt werden die AGB wirksamer Bestandteil des Vertrags.</p>
<p>Bei unzulässigem Inhalt:<br />
1. Klausel unwirksam (keine geltungserhaltende Reduktion), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 I BGB</a>, im Übrigen bleibt die AGB grundsätzlich wirksam<br />
2. Statt der unwirksamen Klausel gelten insoweit nach § 306 II die gesetzlichen Bestimmungen (Anwendung dispositiver Gesetzesvorschriften)<br />
3. Nur ausnahmsweise ganzer Vertrag unwirksam, § 306 III<br />
4. ggf. ergänzende Vertragsauslegung</p>
<p><strong>Entscheidung / Lösung des Sachverhalts</strong></p>
<p>Zu problematisieren war in diesem Urteil wie auch in vielen Examensklausuren mit eingebauter AGB-Prüfung, ob die AGB einer Inhaltskontrolle standhalten. Da die vorrangig zu prüfenden §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">308 BGB</a> nicht einschlägig sind, muss auf die Generalklausel des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> zurückgegriffen werden.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. <strong>Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.</strong></p>
<p>Rechtsfolge bei unzulässigem Inhalt ist die Unwirksamkeit der Klausel. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 I BGB</a>. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html" target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 II BGB</a>.</p>
<p>Das Berufungsgericht hatte dem Gasbetreiber jedoch <strong>im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung</strong> ein Preisänderungsrecht zugebilligt. Doch auch dies hat der BGH abgelehnt.</p>
<p>Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, <strong>das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt</strong>. Das ist angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall.</p>
<p>In einer Klausur würde man sich positiv hervorheben, wenn man auf die <strong>Idee der ergänzenden Vertragsauslegung kommt</strong>, diese aber wegen der vom BGH genannten Gründe verneint.</p>
<p><strong>Examensrelevanz</strong><br />
AGB sind unbeliebt bei vielen Studenten, aber beliebter Bestandteil in Zivilrecht Examensklausuren. Auch die hohe Anzahl der BGH Urteile in den letzten zwei Jahren (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=KZR 2/07" target="_blank" title="BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07: Preis&auml;nderungsvorbehalt in AGB unwirksam">KZR 2/07</a>, Pressemitteilung Nr. 86/2008, vom 21. April 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 78/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">XI ZR 78/08</a>, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15. Juli 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 225/07" target="_blank" title="BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07: Sonstiges &ouml;ffentliches Recht - Abgrenzung Grundversorgungs- u...">VIII ZR 225/07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 56/08" target="_blank" title="BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08: &Ouml;ffentliches Recht">VIII ZR 56/08</a>, Pressemitteilungen Nr. 152 und 153/2009, zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 320/07" target="_blank" title="BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07: Bei Ermessensklausel keine wirksame Preisanpassung in Erdgass...">VIII ZR 320/07</a>, Pressemitteilung Nr. 220/2009) sprechen dafür, dass die Prüfung einer AGB Gegenstand einer der nächsten Examensklausuren sein könnte.</p>
<p>Urteil vom 13. Januar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 81/08" target="_blank" title="BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08: Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln">VIII ZR 81/08</a><br />
LG Essen &#8211; Urteil vom 17. April 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 O 520/06" target="_blank" title="LG Essen, 17.04.2007 - 19 O 520/06">19 O 520/06</a><br />
OLG Hamm &#8211; Urteil vom 6. März 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 114/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 U 114/07">2 U 114/07</a></p>
<p>Bild: pixelio.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Unwirksamkeit von AGB über Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen</title>
		<link>http://www.juraexamen.info/bgh-unwirksamkeit-von-agb-uber-ruckgaberecht-bei-fernabsatzvertragen/</link>
		<comments>http://www.juraexamen.info/bgh-unwirksamkeit-von-agb-uber-ruckgaberecht-bei-fernabsatzvertragen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 15:40:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gerrit Forst</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit AGB]]></category>
		<category><![CDATA[widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der BGH hat heute entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln über die Belehrungspflicht des Verkäufers bei Fernabsatzverträgen mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&#167; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 </a>&#8230;</p>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- google_ad_section_start --><p>Der BGH hat heute entschieden, dass bestimmte AGB-Klauseln über die Belehrungspflicht des Verkäufers bei Fernabsatzverträgen mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</a> unvereinbar sind (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 219/08" target="_blank" title="BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08: Kaufrecht - R&uuml;ckgabebelehrung bei ebay-Kauf">VIII ZR 219/08</a>). Das Urteil besitzt hohe Examensrelevanz. Zu beachten ist, dass es nicht um die Frage geht, wann die Rückgabefrist zu laufen beginnt, sondern es geht um die Unwirksamkeit der Klauseln nach AGB-Recht. Prozessual lässt sich dies in ein Verfahren nach dem UKlaG einkleiden.</p>
<p>Hier die entsprechenden Passagen aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 250/09:</p>
<p align="justify">&#8220;Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<p align="justify">Die erste Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d Abs. 1 Satz 2</a> und Abs. 2, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 BGB</a>). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &#8220;frühestens&#8221; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<p align="justify">Die zweite Klausel lautet:</p>
<p align="justify">&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz &#8220;unter anderem&#8221; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.</p>
<p align="justify">Die dritte Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &#8220;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221;</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB</a>), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312c Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: (weggefallen)">§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV</a>). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).&#8221;</p>
<p align="justify">
<p align="justify"><strong>P.S.: Da war juraexamen.info mal wieder schneller als der Beck-Ticker.</strong></p>
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